{"id":719,"date":"2010-04-27T17:00:53","date_gmt":"2010-04-27T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=719"},"modified":"2016-04-20T12:06:35","modified_gmt":"2016-04-20T12:06:35","slug":"4b-o-1009-chipkarten-lesegeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=719","title":{"rendered":"4b O 10\/09 &#8211; Chipkarten-Leseger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1454<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. April 2010, Az. 4b O 10\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf EUR 200.000 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener alleiniger und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigter Inhaber des Patents DE 199 21 XXX betreffend ein Verfahren und eine Anlage zur Verwendung eines Identifikationssystems (\u201eKlagepatent\u201c), das am 07.05.1999 unter Beanspruchung einer Priorit\u00e4t vom 28.01.1999 (DE 199 04 XXX.5) angemeldet und dessen Erteilung am 29.11.2001 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 16.06.2009 (Anlage B 4) reichte die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht ein.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Verwendung eines elektronischen Identifikationssystems, bestehend aus einer elektronischen Chipkarte mit Identifikationsdaten \u00fcber den Chipkartentr\u00e4ger und einem Chipkarten-Leseger\u00e4t, welches ber\u00fchrungslos diese Daten auch auf gr\u00f6\u00dfere Entfernungen von der Chipkarte erfassen und lesen kann, dadurch gekennzeichnet, dass die gelesenen Daten vom Chipkarten-Leseger\u00e4t \u00fcber ein Auswerteger\u00e4t zu einem akustischen und\/oder zu einem visuellen Darstellungsger\u00e4t \u00fcbermittelt werden und von diesem der durch das Chipkarten-Leseger\u00e4t identifizierte Chipkartentr\u00e4ger namentlich \u00fcber Lautsprecher akustisch genannt und\/oder mittels Foto oder Namenszug auf einem Bildschirm und\/oder auf einem tragbaren Empf\u00e4nger mit Display dargestellt wird.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Inhaberin von bundesweit \u00fcber 100 Fitness-Studios, die von Kunden rund um die Uhr mittels einer Member-Card aufgesucht werden k\u00f6nnen. Am 18.12.2008 besuchte der Kl\u00e4ger in Begleitung seines Prozessbevollm\u00e4chtigten ein von der Beklagten in A betriebenes Fitness-Studio. Der Kl\u00e4ger wurde an diesem Tag als Mitglied der Beklagten aufgenommen und erhielt eine auf ihn ausgestellte Member-JahresCard, auf deren Chip eine ihm zugeordnete Kundennummer gespeichert ist. Beim Betreten wird die Member-Card eines Kunden von einem Chipkarten-Leseger\u00e4t erfasst und gelesen, wobei die Erfassung auch funktioniert, wenn sich die Member-Card beispielsweise in der Jackentasche des Kunden befindet. Auf einem Flachbildschirm, der sich im Eingangsbereich des Studios befindet, wird ein Foto des jeweiligen Kunden gezeigt. Der Ablauf des angegriffenen Verfahrens ergibt sich aus der umseitig eingeblendeten Bilddokumentation, welche seitens des Kl\u00e4gers mit Anmerkungen zu seiner rechtlichen Sichtweise versehen ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, die Beklagte mache in ihren Fitness-Studios von der technischen Lehre des im Anspruch 1 gelehrten Verfahrens wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere verwende die Beklagte Chipkarten-Leseger\u00e4te, welche die Daten ber\u00fchrungslos auch auf gr\u00f6\u00dfere Entfernungen von der Chipkarte erfassen und lesen k\u00f6nnten. Er behauptet, in einem Studio der Beklagten in B werde ein Leseger\u00e4t verwendet, welches Daten auf eine Entfernung von bis zu 30 cm erfassen und lesen k\u00f6nne. Die von der Beklagten verwendeten Chipkarten-Leseger\u00e4te seien allgemein geeignet, Chipkarten \u00fcber eine Entfernung von bis zu ca. 30 cm zu erfassen. Er ist der Ansicht, die von der Beklagten ausgegebenen Member-Cards enthielten Identifikationsdaten im Sinne des Klagepatents. Die gelesenen Daten w\u00fcrden zudem vom Leseger\u00e4t \u00fcber ein Auswerteger\u00e4t zu einem visuellen Darstellungsger\u00e4t \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich mit den zu Protokoll der Sitzung vom 31.03.2009 (Blatt 24 d.A.) gestellten Antr\u00e4gen verhandelt hat,<\/p>\n<p>beantragt er nunmehr sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Verfahren zur Verwendung eines elektronischen Identifikationssystems anzuwenden, wobei das Identifikationssystem aus einer elektronischen Chipkarte mit Identifikationsdaten \u00fcber den Chipkartentr\u00e4ger und einem Chipkarten-Leseger\u00e4t besteht, welches ber\u00fchrungslos diese Daten auch auf gr\u00f6\u00dfere Entfernungen von der Chipkarte erfassen und lesen kann, dadurch gekennzeichnet, dass die gelesenen Daten vom Chipkarten-Leseger\u00e4t \u00fcber ein Auswerteger\u00e4t zu einem visuellen Darstellungsger\u00e4t \u00fcbermittelt werden und von diesem der durch das Chipkarten-Leseger\u00e4t identifizierte Chipkartentr\u00e4ger mittels Foto auf einem Bildschirm dargestellt wird;<\/p>\n<p>2. ihm f\u00fcr die Zeit ab dem 29.12.2001 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter I. 1. beschriebenen Identifikationssysteme, insbesondere unter Angabe der Namen und ladungsf\u00e4higen Anschriften der Lieferanten\/Hersteller und deren Vorbesitzer, sowie unter Angabe der Menge\/der Anzahl der erhaltenen oder\/und bestellten Identifikationssysteme;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Identifikationssysteme gem\u00e4\u00df Ziffer 1. an einen vom Kl\u00e4ger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. an ihn eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.09.2000 \u2013 29.12.2001 begangenen Handlungen zu zahlen;<\/p>\n<p>2. ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29.12.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte, welche der teilweisen Klager\u00fccknahme des Kl\u00e4gers widersprochen hat (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 30.03.2010, 2. Absatz),<\/p>\n<p>beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber ihre gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt dem Verletzungsvorwurf im Wesentlichen wie folgt entgegen: Beim angegriffenen Verfahren fehle es an einer \u00dcbermittlung der \u201egelesenen Daten\u201c \u00fcber ein Auswerteger\u00e4t zu einem Darstellungsger\u00e4t, weil anhand der zun\u00e4chst erfassten Identifikationsnummer erst weitere Daten aus einer Datenbank ausgew\u00e4hlt werden. Unter \u201egr\u00f6\u00dferen Entfernungen\u201c im Sinne des Klagepatents seien solche von einigen Metern zu verstehen. Das von ihr verwendete Leseger\u00e4t sei aber nur bis zu einem Abstand von maximal 10 cm in der Lage, die auf einer Chipkarte gespeicherte Nummer zu erfassen. Ihren Antrag auf Aussetzung begr\u00fcndet die Beklagte damit, dass das Klagepatent vom Bundespatentgericht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund fehlender Neuheit bzw. fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Beklagte macht von dem durch Anspruch 1 des Klagepatents gelehrten Verfahren keinen Gebrauch, so dass dem Kl\u00e4ger keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz sowie Vernichtung zustehen, weil das angegriffene Verfahren den Anspruch 1 des Klagepatents nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Da die Beklagte ihre Einwilligung zu der erst nach Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rten teilweisen Klager\u00fccknahme verweigert hat, ist diese gem. \u00a7 269 Abs. 1 ZPO wirkungslos. \u00dcber den davon betroffenen Teil ist ebenfalls durch Sachurteil (und nicht etwa durch Teil-Vers\u00e4umnisurteil) zu befinden, da der Kl\u00e4ger in demselben Termin am 30.03.2010 vor der R\u00fccknahmeerkl\u00e4rung bereits einen entsprechenden Sachantrag gestellt hatte; es bedurfte nach verweigerter Einwilligung insoweit n\u00e4mlich nicht der erneuten Stellung eines Sachantrages des Kl\u00e4gers (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 269 Rn 16).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft unter anderem ein Verfahren zur Verwendung eines elektronischen Schutzsystems, bestehend aus einer elektronischen Chipkarte und einem Chipkarten-Leseger\u00e4t, welches ber\u00fchrungslos Identifikationsdaten \u00fcber einen Chipkartentr\u00e4ger auch auf gr\u00f6\u00dfere Entfernungen von der Chipkarte erfassen und lesen kann.<\/p>\n<p>Elektronische Identifikationssysteme, bei denen ber\u00fchrungslos ein Datenaustausch zwischen einem Datentr\u00e4ger, einer Chipkarte und einem elektronischen Leseger\u00e4t stattfindet, waren im Stand der Technik bereits bekannt. Das Klagepatent erw\u00e4hnt insoweit ausdr\u00fccklich einen Firmenbericht \u201eC\u201c, Stand 3.3.1998, der Firma D GmbH: Dort ist ein ber\u00fchrungslos arbeitendes elektronisches Identifikationssystem mit Anwendungsm\u00f6glichkeiten als Zutritts-Ausweis-Wertkarten- und Identifikationssystem sowie als Abrundung von Schlie\u00dfanlagen beschrieben.<\/p>\n<p>Am Stand der Technik bem\u00e4ngelt das Klagepatent, dass sich die Anwendung nach erfolgter Identifikation auf die Ausl\u00f6sung eines mechanischen Vorgangs (z.B. \u00d6ffnen einer T\u00fcr, Zeiterfassung, bargeldloses Bezahlen) beschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, eine weitere Anwendungsm\u00f6glichkeit zu schaffen, bei der das Identifikationsergebnis nicht nur an seiner Wirkung, sondern in direkter Weise offenbart wird.<\/p>\n<p>Insoweit schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 folgende L\u00f6sung des beschriebenen technischen Problems vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Verwendung eines elektronischen Identifikationssystems.<\/p>\n<p>2. Das Identifikationssystem besteht aus<\/p>\n<p>a) einer elektronischen Chipkarte (7) mit Identifikationsdaten \u00fcber den Chipkartentr\u00e4ger (6) und<\/p>\n<p>b) einem Chipkarten-Leseger\u00e4t (1) , welches ber\u00fchrungslos diese Daten auch auf gr\u00f6\u00dfere Entfernungen von der Chipkarte erfassen und lesen kann.<\/p>\n<p>3. Die gelesenen Daten werden<\/p>\n<p>a) vom Chipkarten-Leseger\u00e4t (1) \u00fcber ein Auswerteger\u00e4t (2)<\/p>\n<p>b) zu einem akustischen und\/oder zu einem visuellen Darstellungsger\u00e4t (3, 4, 9) \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>4. Von dem Darstellungsger\u00e4t (3, 4, 9) wird der durch das Chipkarten-Leseger\u00e4t (1) identifizierte Chipkartentr\u00e4ger (6)<\/p>\n<p>a) namentlich \u00fcber Lautsprecher (4) akustisch genannt und\/oder<br \/>\nb) mittels Foto oder Namenszug auf einem<br \/>\naa) Bildschirm (3) und\/oder<br \/>\nbb) auf einem tragbaren Empf\u00e4nger mit Display (9)<\/p>\n<p>dargestellt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das angegriffene Verfahren verletzt nicht den Anspruch 1 des Klagepatents. Es l\u00e4sst sich jedenfalls keine Verwirklichung des Merkmals 2b) feststellen.<\/p>\n<p>Nach der technischen Lehre des Merkmals 2b) besteht das Identifikationssystem unter anderem aus einem Chipkarten-Leseger\u00e4t, welches ber\u00fchrungslos Identifikationsdaten auch auf gr\u00f6\u00dfere Entfernungen erfassen und lesen kann.<\/p>\n<p>Das Merkmal differenziert seinem Wortlaut nach zwischen zwei Eignungen des Chipkarten-Leseger\u00e4tes: Zum einen muss es in der Lage sein, Identifikationsdaten ber\u00fchrungslos zu erfassen. Zum anderen muss es dies auch auf gr\u00f6\u00dfere Entfernungen zu leisten verm\u00f6gen. Indem das Klagepatent von \u201eauch auf gr\u00f6\u00dfere Entfernungen\u201c spricht, bringt es zum Ausdruck, dass das Leseger\u00e4t grunds\u00e4tzlich geeignet sein muss, den Datenaustausch nicht blo\u00df auf geringe Entfernungen zu gew\u00e4hrleisten. Damit wird eine entsprechende Variabilit\u00e4t des Leseger\u00e4tes in Bezug auf den Abstand zwischen ihm und der Chipkarte gelehrt.<\/p>\n<p>Was das Klagepatent konkret unter \u201eauch auf gr\u00f6\u00dfere Entfernungen\u201c versteht, wird in seinen Anspr\u00fcchen nicht definiert. Ebenso wenig kann der Fachmann im allgemeinen Beschreibungsteil eine betreffende Konkretisierung lesen.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent am Stand der Technik im Hinblick auf die Entfernung zwischen Chipkarten-Leseger\u00e4t und Chipkarte keinerlei Kritik \u00fcbt: Wie unter I. bereits erw\u00e4hnt, bem\u00e4ngelt das Klagepatent den Stand der Technik allein dahingehend, dass sich die Anwendung nach erfolgter Identifikation auf die Ausl\u00f6sung eines mechanischen Vorgangs beschr\u00e4nkte. Auch die Aufgabenstellung, welche darin liegt, eine weitere Anwendungsm\u00f6glichkeit zu schaffen, bei der das Identifikationsergebnis nicht nur an seiner Wirkung, sondern in direkter Weise offenbart wird, setzt sich nicht damit auseinander, in welchem Abstand der Datenaustausch zwischen Leseger\u00e4t und Chipkarte (auch) m\u00f6glich sein soll. Dementsprechend schl\u00e4gt der Anspruch auch keine L\u00f6sung daf\u00fcr vor, wie ein Datenaustausch auf \u201eauch gr\u00f6\u00dfere Entfernungen\u201c &#8211; etwa mittels einer bestimmten Art der Datenerfassung &#8211; erzielbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Andererseits wird der Fachmann den Worten \u201eauch auf gr\u00f6\u00dfere Entfernungen\u201c einen eigenen technischen Sinngehalt zumessen, weil diese ausdr\u00fccklich Gegenstand der Lehre des Anspruchs 1 und daher ernst zu nehmen sind. Insbesondere sieht der Fachmann, dass diesen Worten \u2013 aus den einleitend genannten Gr\u00fcnden &#8211; eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung gegen\u00fcber der Anforderung, dass der Datenaustausch \u201eber\u00fchrungslos\u201c erfolgt, zukommt. Dies gilt umso mehr, als dass &#8211; wie er\u00f6rtert \u2013 das Klagepatent in diesem Zusammenhang zwar den Stand der Technik nicht kritisiert; jedoch sieht der Fachmann anhand der einleitenden Bemerkungen des Klagepatents (S. 1, 2. Abs.) im Zusammenhang mit der Wiedergabe des Standes der Technik, dass dort allein von einem \u201eber\u00fchrungslosen Datenaustausch\u201c die Rede ist, der Zusatz \u201eauch auf gr\u00f6\u00dfere Entfernungen\u201c dort also gerade fehlt.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des technischen Sinngehaltes der Forderung \u201eauch auf gr\u00f6\u00dfere Entfernungen\u201c findet der Fachmann in dem ab Seite 3, vorletzter Absatz der Klagepatentbeschreibung geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiel einen bedeutenden Anhaltspunkt daf\u00fcr, welche Entfernungen zwischen Chipkarten-Leseger\u00e4t und Chipkarte das Klagepatent unter anderem auch erfassen m\u00f6chte: Dort hei\u00dft es n\u00e4mlich, dass ein Chipkarten-Leseger\u00e4t an der Raumdecke eines Eingangsbereichs zu einem Verkaufsraum angebracht ist. Tritt ein Chipkartentr\u00e4ger, in dessen Kleidung bzw. mitgef\u00fchrter Tasche sich eine Chipkarte befindet, in den Lesebereich des Chipkarten-Leseger\u00e4tes ein, erfasst das Chipkarten-Leseger\u00e4t gem\u00e4\u00df diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel die auf der Chipkarte gespeicherten Daten. Anhand dessen zeigt sich, dass das Klagepatent unter anderem darauf abzielt, einen Datenaustausch selbst dann zu erm\u00f6glichen, wenn zwischen einem Chipkarten-Leseger\u00e4t und einer Chipkarte ein deutlich gr\u00f6\u00dferer Abstand als 30 cm besteht. Denn die Decke eines Verkaufsraumes befindet sich \u2013 schon aus bauordnungsrechtlichen Gr\u00fcnden &#8211; regelm\u00e4\u00dfig in einer H\u00f6he von mehr als zwei Metern, weshalb die Entfernung zwischen einem dort angebrachten Leseger\u00e4t und einer in der \u2013 auf deutlich geringerer H\u00f6he angesiedelten &#8211; Kleidung bzw. mitgebrachten Tasche eines Besuchers befindlichen Chipkarte weitaus mehr als 30 cm betr\u00e4gt. Demzufolge verlangt das im Anspruch 1 gelehrte Verfahren die Verwendung eines Chipkarten-Leseger\u00e4tes, das grunds\u00e4tzlich geeignet ist, auch auf eine Entfernung von deutlich mehr als 30 cm von der Chipkarte die auf letzterer gespeicherten Daten zu erfassen und zu lesen. Durch diese Auslegung wird der Anspruch 1 auch nicht etwa \u2013 was im Hinblick auf das sog. Primat des Anspruchs unzul\u00e4ssig w\u00e4re \u2013 auf die Lehre eines Ausf\u00fchrungsbeispiels reduziert. Vielmehr l\u00e4sst das Ausf\u00fchrungsbeispiel allgemein einen R\u00fcckschluss darauf zu, welche Entfernungen auch gemeint sind.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger im Erteilungsverfahren explizit die Formulierung \u201eauch auf gr\u00f6\u00dfere Entfernungen\u201c w\u00e4hlte, d\u00fcrfen Wettbewerber aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit daher darauf vertrauen, dass das Klagepatent nur die Verwendung solcher Chipkarten-Leseger\u00e4te verbietet, die objektiv geeignet sind, Daten auch auf Entfernungen von mehr als 30 cm zu erfassen.<\/p>\n<p>Derartige tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde hat der Kl\u00e4ger in Bezug auf die von der Beklagten eingesetzten Chipkarten-Leseger\u00e4te jedoch nicht dargetan. Vielmehr hat er insoweit lediglich &#8211; unter Beweisantritt &#8211; behauptet: In einem Studio der Beklagten in B werde ein Leseger\u00e4t verwendet, welches Daten auf eine Entfernung von bis zu 30 cm erfassen und lesen k\u00f6nne; die von der Beklagten verwendeten Chipkarten-Leseger\u00e4te seien allgemein geeignet, Chipkarten \u00fcber eine Entfernung von bis zu ca. 30 cm zu erfassen. Den Beweisantr\u00e4gen des Kl\u00e4gers ist nicht nachzukommen, weil selbst bei Richtigkeit seiner betreffenden Behauptungen eine Verletzung des Anspruchs 1 aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu bejahen w\u00e4re. Denn nach eigener Darstellung des Kl\u00e4gers sind die von den Beklagten verwendeten Chipkarten-Leseger\u00e4te jedenfalls nicht in der Lage, Daten zu erfassen und zu lesen, welche deutlich weiter als 30 cm von ihnen entfernt sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1, S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1454 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. April 2010, Az. 4b O 10\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-719","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/719","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=719"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/719\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":720,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/719\/revisions\/720"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=719"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=719"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=719"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}