{"id":7187,"date":"2017-07-18T17:00:04","date_gmt":"2017-07-18T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7187"},"modified":"2017-10-18T11:39:48","modified_gmt":"2017-10-18T11:39:48","slug":"4b-o-2215-elektrostimulation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7187","title":{"rendered":"4b O 22\/15 &#8211; Elektrostimulation"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2679<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juli 2017, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4b O 22\/15<\/span><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Das Vers\u00e4umnisurteil vom 24.05.2016 wird aufrechterhalten, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2) auf Verurteilung zur Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr die Zeit nach dem 10.11.2014 und zur Zahlung au\u00dfergerichtlicher Kosten nebst diesbez\u00fcglicher Zinsen abgewiesen und dem Kl\u00e4ger insoweit Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Im \u00dcbrigen wird das Vers\u00e4umnisurteil vom 24.05.2016 aufgehoben.<\/p>\n<p>II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland eine Elektrode einer Vorrichtung zur Elektrostimulation anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>a) einen elektrischen Leiter in Form einer textilen Fl\u00e4che,<br \/>\nb) die aus Karbonfasern besteht,<br \/>\nc) wobei die textile Fl\u00e4che zwischen zwei Deckschichten angeordnet ist und<br \/>\nd) mindestens eine Deckschicht f\u00fcr den Kontakt mit dem K\u00f6rper des Anwenders vorgesehen ist, und<br \/>\ne) wobei die textile Fl\u00e4che mit den Deckschichten vern\u00e4ht ist;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger gemeinschaftlich mit Herrn A, B, und Herrn C, D, Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen vom 10.10.2013 bis zum 10.11.2014 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit betreffend die Angaben zu a) und b) durch Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen nachzuweisen ist, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von ihm zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern er \u2013 der Beklagte zu 2) \u2013 dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger gemeinschaftlich mit Herrn A, B, und Herrn C, D, s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, vom 10.10.2013 bis zum 10.11.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Kostenentscheidung wird wie folgt neu gefasst: Von den Kosten des Rechtsstreits tragen mit Ausnahme der durch die Vers\u00e4umnis veranlassten Kosten, die vom Kl\u00e4ger zu tragen sind,<br \/>\nder Kl\u00e4ger 65 % der Gerichtskosten, die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 12,5 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und<br \/>\nder Beklagte zu 2) 35 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Kl\u00e4gers.<br \/>\nIm \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 35.000,00 EUR, f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist seit dem 10.10.2013 neben C und A eingetragener Inhaber des deutschen Patents 10 2005 033 XXX (Klagepatent). Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 20.07.2005 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 08.01.2009.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Elektrode einer Vorrichtung zur Elektrostimulation. Der mit der Klage geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eElektrode (10) einer Vorrichtung zur Elektrostimulation, umfassend einen elektrischen Leiter in Form einer textilen Fl\u00e4che, die aus Carbonfasern (12) besteht, wobei die textile Fl\u00e4che (12) zwischen zwei Deckschichten (14) angeordnet ist und mindestens eine Deckschicht (14) f\u00fcr den Kontakt mit dem K\u00f6rper des Anwenders vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die textile Fl\u00e4che (12) mit den Deckschichten (14) vern\u00e4ht ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), vormals firmierend unter \u201eE GmbH\u201c, \u201eF GmbH\u201c und dann \u201eG GmbH\u201c, besch\u00e4ftigte sich unter anderem mit dem Betrieb von Fitnessstudios sowie der Beratung und dem Franchising von Fitnessstudios. Sie unterhielt unter der Adresse www.H.de eine Website, auf der die Trainingsform der Elektromyostimulation erl\u00e4utert wurde und angeschlossene Fitness-Studios, in denen ein entsprechendes Ganzk\u00f6rpertraining absolviert werden konnte, beworben wurden. Im Zuge dessen wurden auch Personen abgebildet, die Westen, Oberarmmanschetten und Beinmanschetten mit Elektroden tragen. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Elektroden, die die Beklagte zu 1) verwendete oder ihren Franchisepartnern zur Verf\u00fcgung stellte, erwarb sie bis zum Jahr 2012 von den Mitinhabern des Klagepatents, A und C. Au\u00dferdem kaufte die Beklagte zu 1) selbst bzw. \u00fcber Dritte Elektroden bei der I UG, deren Inhaber der Kl\u00e4ger ist.<\/p>\n<p>Zu den Franchisepartnern der Beklagten zu 1) geh\u00f6rte auch ein Fitnessstudio in J und eines in K. Letzteres wurde von der Zeugin L unter der Bezeichnung M K gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2014 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte zu 1) erfolglos zur Unterlassung, Auskunft, Anerkennung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung und Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten auf. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K 4 verwiesen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Am 10.11.2014 wurde im Handelsregister eingetragen, dass er nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) ist. Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 26.09.2015 wurde die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 1) mangels Masse abgelehnt. Daraufhin wurde die Beklagte zu 1) aufgel\u00f6st und die Aufl\u00f6sung am 12.11.2015 im Handelsregister eingetragen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat Muster verschiedener Elektroden zur Akte gereicht (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), von denen er behauptet, sie seien seitens der Beklagten zu 1) einem Fitnessstudio in J und auch den Franchisepartnern in Deutschland zur Verf\u00fcgung gestellt worden. Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finden sich auf Blatt 66 ff. der Akte. Unter anderem sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der M K zur Verf\u00fcgung gestellt und dort verwendet worden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei auch in dem als Anlage K 1 vorgelegten Internetauftritt abgebildet und insofern beworben worden.<\/p>\n<p>Weiter behauptet der Kl\u00e4ger, soweit die Beklagte zu 1) Elektroden von Herrn A oder der I erworben habe, handele es sich nicht um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheide sich von den vom Kl\u00e4ger benutzten Manschetten dadurch, dass sie keine Schraubanschl\u00fcsse, sondern lediglich Druckkn\u00fcpfe f\u00fcr den Stromanschluss verwendeten.<br \/>\nUrspr\u00fcnglich hat der Kl\u00e4ger angek\u00fcndigt zu beantragen, die Beklagten zur Unterlassung, Auskunft f\u00fcr die Zeit seit dem 08.02.2009, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen und Zahlung au\u00dfergerichtlicher Kosten in H\u00f6he von 5.413,32 EUR nebst Zinsen zu verurteilen und die Schadensersatzpflicht beider Beklagten als Gesamtschuldner f\u00fcr die Zeit seit dem 08.02.2009 festzustellen. Nachdem der Kl\u00e4ger im Termin zu m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.05.2016 nicht erschienen ist, hat die Kammer auf den Antrag der Beklagten mit Vers\u00e4umnisurteil vom 24.05.2016, dem Kl\u00e4ger zugestellt am selben Tage, die Klage abgewiesen und dem Kl\u00e4ger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit einem bei Gericht am 07.06.2016 eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat der Kl\u00e4ger Einspruch gegen das Vers\u00e4umnisurteil vom 24.05.2016 eingelegt und diesen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kl\u00e4ger die gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Antr\u00e4ge auf Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen zur\u00fcckgenommen. Ebenso hat er die Antr\u00e4ge auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht dadurch teilweise zur\u00fcckgenommen, dass Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten nicht mehr gefordert werden und die Auskunfts- und Schadensersatzpflicht auf die Zeit seit dem 10.10.2013 beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Nachdem sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits herausgestellt hat, dass die Beklagte zu 1) aufgel\u00f6st und im Handelsregister gel\u00f6scht ist, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1) in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr nur noch,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil vom 24.05.2016 aufzuheben und<\/p>\n<p>I. den Beklagten zu 2) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland eine Elektrode einer Vorrichtung zur Elektrostimulation anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>a) einen elektrischen Leiter in Form einer textilen Fl\u00e4che,<br \/>\nb) die aus Karbonfasern besteht,<br \/>\nc) wobei die textile Fl\u00e4che zwischen zwei Deckschichten angeordnet ist und<br \/>\nd) mindestens eine Deckschicht f\u00fcr den Kontakt mit dem K\u00f6rper des Anwenders vorgesehen ist, und<br \/>\ne) wobei die textile Fl\u00e4che mit den Deckschichten vern\u00e4ht ist;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger gemeinschaftlich mit Herrn A, B, und Herrn C, D, Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 10.10.2013 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit betreffend die Angaben zu a) und b) durch Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen nachzuweisen ist, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von ihm zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern er \u2013 der Beklagte zu 2) \u2013 dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. an den Kl\u00e4ger den Betrag von 5.413,32 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger gemeinschaftlich mit Herrn A, B, und Herrn C, D, s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 10.10.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) beantragt,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil vom 24.05.2016 aufrechtzuerhalten.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, seit 2012 habe die Beklagte zu 1) Trainingszubeh\u00f6r und Elektroden ausschlie\u00dflich \u00fcber den in N ans\u00e4ssigen Anbieter O erworben. Diese Elektroden wiesen ein Carbonfasergewebe auf, das ohne eine darauf geklebte oder vern\u00e4hte Textilfl\u00e4che unmittelbar auf den K\u00f6rper oder die Kleidung des Anwenders aufgebracht werde. Weiter behaupten die Beklagten, die Beklagte zu 1) habe seit 2012 Elektrodenzubeh\u00f6r vom Anbieter P mit Sitz in Q benutzt. Schichtenfolge dieser Elektroden sei \u201eStoffschicht + Silikon\/Carbonschicht\u201c bzw. ausschlie\u00dflich \u201eSilikon\/Carbonschicht.\u201c Daher seien auch die im Internetauftritt der Beklagten zu 1) dargestellten Elektroden nicht patentgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem behaupten die Beklagten, soweit in den von der Beklagten zu 1) betriebenen Fitnessstudios Elektroden verwendet oder solche Elektroden Franchisenehmern \u00fcberlassen worden seien, handele es sich ausschlie\u00dflich um solche, die die Beklagte zu 1) vom Mitinhaber am Klagepatent A oder dessen Sohn R erworben habe. Das Fitnessstudio in J sei ausschlie\u00dflich durch die S LLC mit Elektroden beliefert worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet dazu, der Anbieter O stelle keine kompletten Elektroden her, sondern nur das blaue Elektrodenmaterial f\u00fcr Arme, Beine und Brust. Dieses Material sei an den Enden mit Stoff vern\u00e4ht. Das Anschlussteil werde mittels Karbonf\u00e4den mit diesem Band vern\u00e4ht, es liege nicht unmittelbar auf dem K\u00f6rper auf.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 09.01.2017 verwiesen. Im \u00dcbrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und Sitzungsprotokolle Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Durch den Einspruch ist der Prozess in die Lage zur\u00fcckversetzt, in der er sich vor Eintritt der S\u00e4umnis befand, \u00a7 342 ZPO. Denn der Einspruch ist zul\u00e4ssig. Er ist innerhalb der gem\u00e4\u00df \u00a7 339 Abs. 1 ZPO zweiw\u00f6chigen Einspruchsfrist in der gem\u00e4\u00df \u00a7 340 Abs. 2 ZPO erforderlichen Form eingelegt worden.<br \/>\nA<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist \u2013 soweit noch anh\u00e4ngig \u2013 weit \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten zu 2) Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Allerdings sind die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung beschr\u00e4nkt auf die Zeit bis zum 10.11.2014. Ebenso wenig hat der Kl\u00e4ger gegen den Beklagten zu 2) keinen Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in H\u00f6he von 5.413,32 EUR.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Elektrode einer Vorrichtung zur Elektrostimulatoin von Muskeln des menschlichen K\u00f6rpers, wobei eine Elektrode auf einer vorgegebenen Stelle des K\u00f6rpers angeordnet wird.<\/p>\n<p>In der Patentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass solche Vorrichtungen in verschiedenen Ausf\u00fchrungen bekannt seien, etwa aus der DE 202 19 604 U1, der DE 25 52 197 A1, der US 2005\/0033397 A1 und der DE 199 18 963 A1. Durch Stromimpulse, die an die Elektrode weitergeleitet werden, werde eine gezielte Stimulation der Muskeln erreicht. Die Stomimpulse wirkten durch die Haut und stimulierten diejenigen Nerven, die einen oder mehrere bestimmte Muskeln versorgten. Der ankommende Impuls f\u00fchre zu einer Kontraktion der Muskulatur. Der Muskel leiste Arbeit, verbrauche Energie usw. Die Elektrostimulation werde in der medizinischen Rehabilitation, als Trainingsunterst\u00fctzung im Leistungssport und im Fitnessbereich eingesetzt.<\/p>\n<p>Die \u00fcblicherweise bei der Elektrostimulation verwendeten Elektroden h\u00e4tten \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 den Nachteil, dass sie h\u00e4ufig allergische Reaktionen ausl\u00f6sten. Bei vielen Benutzern komme es zu massiven Hautirritationen im Bereich der Elektroden. Daneben tr\u00e4ten h\u00e4ufig auch Gef\u00fchlsst\u00f6rungen, insbesondere starker Juckreiz, im Bereich der Elektroden auf.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem seien Elektroden bekannt, die mehrfach verwendbar seien. Die Haltbarkeit sei aber in Abh\u00e4ngigkeit von der Hautbeschaffenheit auf etwa 20-25 Anwendungen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Im Klagepatent wird weiterhin die US 2004\/0225343 A1 genannt, aus der eine Elektrode einer Vorrichtung zur Elektrostimulation bekannt sei, die einen elektrischen Leiter in Form einer textilen Fl\u00e4che umfasse, die aus Carbonfasern bestehe, wobei die textile Fl\u00e4che zwischen zwei Deckschichten angeordnet sei und mindestens eine Deckschicht f\u00fcr den Kontakt mit dem K\u00f6rper des Anwenders vorgesehen sei. Diese Elektrode habe den Nachteil, so die Klagepatentschrift, dass sie f\u00fcr die aufeinander folgende Anwendung durch verschiedene Benutzer ungeeignet sei, da sie sich nur unvollst\u00e4ndig reinigen lasse. Eine Verwendung durch verschiedene Benutzer sei daher unhygienisch. Zwar seien Wegwerfelektroden eine L\u00f6sung, aber bei gro\u00dffl\u00e4chigen, aus Carbonfasern bestehenden Elektroden viel zu teuer.<\/p>\n<p>Davon ausgehend liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Elektrode einer Vorrichtung zur Elektrostimulation derart weiterzuentwickeln, dass diese nach Benutzung in einen hygienisch einwandfreien Zustand bringbar ist und f\u00fcr eine erneute Benutzung zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung zur Elektrostimulation mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, der nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>1. Elektrode (10) einer Vorrichtung zur Elektrostimulation<br \/>\n2. Die Elektrode umfasst einen elektrischen Leiter in Form einer textilen Fl\u00e4che.<br \/>\n2.1 Die textile Fl\u00e4che besteht aus Carbonfasern (12)<br \/>\n2.2 Die textile Fl\u00e4che (12) ist zwischen zwei Deckschichten (14) angeordnet.<br \/>\n2.3 Die textile Fl\u00e4che (12) ist mit den Deckschichten (14) vern\u00e4ht.<br \/>\n3. Mindestens eine Deckschicht (14) ist f\u00fcr den Kontakt mit dem K\u00f6rper des Anwenders vorgesehen.<br \/>\nDie Aufgabe wird nach der Beschreibung des Klagepatents dadurch gel\u00f6st, dass die textile Fl\u00e4che mit den Deckschichten vern\u00e4ht ist. Dadurch wird durch einfache Weise erreicht, dass auf die herk\u00f6mmliche Verwendung von Klebstoffen verzichtet werden kann, wodurch die Waschbarkeit der Elektroden erm\u00f6glicht wird. Die Elektroden k\u00f6nne infolgedessen vor jeder Benutzung in einem hygienischen Zustand gebracht werden. Au\u00dferdem hat der Verzicht auf Klebstoffe den Vorteil, dass allergische Reaktionen des Benutzers auf Klebstoffe oder deren L\u00f6sungsmittel verhindert werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nMit dem Begriff der Elektrode bezeichnet der Klagepatentanspruch nicht eine Elektrode im herk\u00f6mmlichen fachsprachlichen Sinn, sondern ein Gebilde aus drei Fl\u00e4chen oder Schichten, von denen die mittlere \u2013 im Klagepatentanspruch als textile Fl\u00e4che bezeichnet \u2013 die eigentliche Elektrode in Form eines elektrischen Leiters ist (Merkmal 2).<\/p>\n<p>Die textile Fl\u00e4che besteht nach der Lehre des Klagepatents aus Carbonfasern (Merkmal 2.1), ist zwischen zwei Deckschichten angeordnet (Mekrmal 2.2) und mit diesen vern\u00e4ht (Merkmal 2.3). Damit grenzt sich die Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik ab, in dem die elektrischen Leiter mit der Deckschicht verklebt sind. Vern\u00e4ht bedeutet hingegen, dass der elektrische Leiter mittels F\u00e4den an den Deckschichten befestigt ist. Ebenso denkbar ist, dass der elektrische Leiter selbst mit den Deckschichten verwoben ist. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Begriff der textilen Fl\u00e4che nicht zwingend eine gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4che meint, die zwingend das Ausma\u00df einer gesamten Manschette oder dergleichen haben muss. Vielmehr kann die aus den Carbonfasern gebildete textile Fl\u00e4che auch auf einen Teilbereich derselben beschr\u00e4nkt sein. Die Lehre des Klagepatents unterscheidet sich insofern nicht von den aus dem Stand der Technik bekannten Elektroden, nur dass bei diesen die elektrischen Leiter unmittelbar auf der Haut auflagen oder mit der Deckschicht verklebt waren.<\/p>\n<p>Damit die elektrischen Impulse \u00fcber die Haut zu den die Muskeln versorgenden Nerven gelangen, muss die Elektrode in Kontakt mit der Haut gelangen. Dazu ist jedenfalls eine der beiden Deckschichten vorgesehen (Merkmal 3).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich unstreitig um Elektroden einer Vorrichtung zur Elektrostimulation (Merkmal 1). Ausweislich der vorgelegten Muster besteht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus drei Schichten: Die erste Deckschicht wird gebildet aus zwei nebeneinander angeordneten elastischen B\u00e4ndern mit blauer Ober- und grauer Unterseite. Die zweite Deckschicht wird aus einem schwarzen Band gebildet, auf dem die Klettverschl\u00fcsse aufgebracht sind, und das um die Endbereiche der elastischen B\u00e4nder geschlagen und dort befestigt ist. Zwischen den elastischen B\u00e4ndern und dem schwarzen Band sind Carbonfaserb\u00fcndel fl\u00e4chig angeordnet. (Merkmal 2.2).<\/p>\n<p>Bei den Carbonfasern handelt es sich unstreitig um den elektrischen Leiter der Elektrode (Merkmal 2). Anhand der vorgelegten Manschetten ist erkennbar, dass von dem den elektrischen Kontakt bildenden Druckknopf mehrere B\u00fcndel Carbonfasern zwischen die beiden elastischen B\u00e4nder und das schwarze Band gef\u00fchrt werden. Die Fasern bilden dort eine textile Fl\u00e4che, weil sie b\u00fcndelweise neben- und \u00fcbereinander angeordnet sind, so dass sie im Ergebnis fl\u00e4chig aufliegen (Merkmal 2 und 2.1). Dass diese Fl\u00e4che nur einen Teil der Fl\u00e4che des schwarzen Bandes einnimmt ist unbeachtlich. Ebenso ist es unbeachtlich, wenn die Weiterleitung der elektrischen Impulse in der Manschette durch die Feuchtigkeit erfolgt, die vor der Anwendung auf das elastische Band aufgebracht wird.<\/p>\n<p>Die textile Fl\u00e4che aus Carbonfasern ist mit den Deckschichten vern\u00e4ht (Merkmal 2.3). Dies ist anhand des ge\u00f6ffneten Musters erkennbar, bei dem die Carbonfasern mittels eines Fadens auf dem elastischen Band fixiert sind.<\/p>\n<p>Bestimmungsgem\u00e4\u00df wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Arm- oder Beinmanschette getragen, so dass mindestens eine der beiden Deckschichten \u2013 hier das elastische Band bzw. das darum geschlagene schwarze Band in Kontakt mit dem K\u00f6rper des Anwenders gelangt, wozu die Deckschichten auch vorgesehen sind (Merkmal 3).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde von der Beklagten zu 1) angeboten und in den Verkehr gebracht, wof\u00fcr auch der Beklagte zu 2) einzustehen hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde von der Beklagten zu 1) in der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausbildung, wie sie der Kammer als Muster vorgelegt wurde, im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten und in den Verkehr gebracht. Dies steht aufgrund der Aussage der Zeugin L fest.<\/p>\n<p>Die Zeugin L hat bekundet, dass sie in der Zeit vom 01.03.2014 bis zum 28.02.2015 Franchisenehmerin der Beklagten zu 1) gewesen sei und ihr von der Beklagten zu 1) unter anderem Elektroden zur Verf\u00fcgung gestellt worden seien. Auch wenn die Zeugin L das Innenleben der Elektroden nicht wahrgenommen hat, ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass die der Zeugin L seitens der Beklagten zu 1) zur Verf\u00fcgung gestellten Elektroden denselben Aufbau hatten wie die, die der Kl\u00e4ger als Muster zur Akte gereicht hat. Die Kammer schlie\u00dft dies aus den weiteren Bekundungen der Zeugin L, wonach die ihr zur Verf\u00fcgung gestellten Elektroden mit den als Muster vorliegenden Elektroden \u00e4u\u00dferlich identisch waren. Sie wiesen elastische B\u00e4nder mit blauer Ober- und grauer Unterseite auf. An den Enden befanden sich schwarze Klettverschl\u00fcsse und der elektrische Anschluss wurde mittels eines Druckknopfes bewerkstelligt. Auch die Aussage, der Beklagte zu 2) habe in Schulungen mitgeteilt, er habe eine N\u00e4herin, die die Carbonfasern in die Manschetten einbringe oder einn\u00e4he, best\u00e4tigt, dass die Carbonfasern zwischen zwei Schichten befestigt waren, wie dies bei den vorgelegten Mustern der Fall ist. Dies steht auch im Einklang mit dem Vortrag der Beklagten, die Beklagte zu 1) habe die Elektroden von dem Anbieter O bezogen. Der Kl\u00e4ger hat insofern vorgetragen, dass O nur Elektrodenzubeh\u00f6r liefere. Dies ist auch aus der Abbildung des O-Angebots ersichtlich (Blatt 94 der Akte). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Zeugin L Elektroden zur Verf\u00fcgung gestellt wurden, die aus Material des Anbieters O bestanden, aber zuvor seitens der Beklagten zu 1) zusammengen\u00e4ht werden mussten. Die Zeugin hat insofern sogar zwischen zwei Ausf\u00fchrungsvarianten differenziert: zum einen gab es Manschetten, bei denen der Druckknopf zwischen dem elastischen Band und dem schwarzen Klettband eingen\u00e4ht ist, wie dies auch bei den vorgelegten Mustern der Fall ist, und zum anderen gab es Manschetten, bei denen der Druckknopf auf dem schwarzen Endst\u00fcck unmittelbar aufgebracht ist. Ob auch die zweite Variante die Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, kann dahinstehen. Denn nach der Aussage der Zeugin L wurden ihr beide Varianten von der Beklagten zu 1) zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Die Aussage der Zeugin L ist aufgrund ihres Detailreichtums glaubhaft. Die Kammer hat auch keinen Grund, an der Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugin L zu zweifeln.<\/p>\n<p>Der Annahme, dass die der Zeugin L zur Verf\u00fcgung gestellten Elektroden den zur Akte gereichten Mustern entsprechen, sind die Beklagten trotz des Hinweises im Beschluss vom 07.02.2017 nicht weiter entgegengetreten. Ihnen h\u00e4tte es oblegen darzulegen, wie die von der Beklagten zu 1) zur Verf\u00fcgung gestellten Elektroden tats\u00e4chlich verarbeitet waren, wenn nicht so wie die vorgelegten Muster. Dem sind die Beklagten nicht weiter nachgekommen. Stattdessen haben sie behauptet, seit dem Jahr 2012 vom Anbieter O bzw. vom Anbieter P bezogen zu haben. Was den Anbieter O angeht, spricht vieles daf\u00fcr, dass dieser gar keine kompletten Elektroden anbietet. Was die T betrifft, sind die dort angebotenen Elektroden \u00e4u\u00dferlich mit den vorgelegten Mustern identisch. Inwiefern die Carbonfasern anders vern\u00e4ht sind, ist nicht dargelegt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nF\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte zu 1) hat auch der Beklagte zu 2) einzustehen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZum einen ergibt sich seine Haftung unmittelbar aus dem Umstand, dass nach den Bekundungen der Zeugin L der Beklagte zu 2) selbst als Handelnder die angegriffenen Elektroden auf Schulungen vorstellte und der Zeugin zur Verf\u00fcgung stellte. Die Zeugin L hat erkl\u00e4rt, dass sie Manschetten vom Beklagten zu 2) bekommen habe und dieser auf Schulungen mitgeteilt habe, er habe eine N\u00e4herin, die Carbonfasern in die Manschetten einn\u00e4he.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus haftet der Beklagte zu 2) aufgrund der Verletzung einer Garantenpflicht, die ihn als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) traf.<\/p>\n<p>Eine Garantenstellung kann insbesondere dann bestehen, wenn der Schutz von Rechten Dritter eine organisatorische Aufgabe ist, zu der zuallererst der gesetzliche Vertreter berufen ist. Sofern es um den Schutz von absoluten Rechten Dritter geht, kann \u00fcber die Organstellung hinaus eine mit der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden pers\u00f6nlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr und Gefahrensteuerung verbundene pers\u00f6nliche Verantwortung des Organs den betroffenen Au\u00dfenstehenden gegen\u00fcber zum Tragen kommen. In dieser Beziehung gilt f\u00fcr die Eigenhaftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Grundsatz nichts anderes als f\u00fcr jeden anderen f\u00fcr ein Unternehmen T\u00e4tigen, soweit dessen Aufgabenbereich sich auf die Wahrung deliktischer Integrit\u00e4tsinteressen Dritter erstreckt. Sie kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der Einflusssph\u00e4re der Gesellschaft anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gr\u00fcnden eine konkrete Gefahrenlage f\u00fcr das Schutzgut besteht und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Mitarbeiter des Unternehmens f\u00fcr die Steuerung derjenigen Unternehmenst\u00e4tigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt (BGH GRUR 2010, 257, 264 \u2013 Glasfasern II m.w.N.).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise erf\u00fcllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt. F\u00fcr praktisch jeden Bereich der Technik ist eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenst\u00e4nden in Kraft. Ein Unternehmen muss deshalb vor Aufnahme einer der genannten T\u00e4tigkeiten pr\u00fcfen, ob seine Erzeugnisse oder Verfahren in den Schutzbereich fremder Rechte fallen (vgl. BGH GRUR 1958, 288, 290 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen I; GRUR 1977, 598, 601 \u2013 Autoskooterhalle; GRUR 1986, 803, 806 \u2013 Formstein; GRUR 2010, 257, 264 \u2013 Glasfasern II). Diese Verpflichtung beruht nicht allein auf der allgemeinen Pflicht zum Schutz fremder Rechtsg\u00fcter. Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gef\u00e4hrdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind. Der aus solchen Rechten resultierende, ohnehin nur f\u00fcr begrenzte Zeit bestehende Schutz w\u00e4re nicht in hinreichender Weise gew\u00e4hrleistet, wenn andere Marktteilnehmer der Frage, ob ihre T\u00e4tigkeit fremde Schutzrechte verletzt, nur untergeordnete Bedeutung beim\u00e4\u00dfen (GRUR 2010, 257, 264 \u2013 Glasfasern II).<\/p>\n<p>Kraft seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet ist. Er muss insbesondere daf\u00fcr sorgen, dass grundlegende Entscheidungen \u00fcber die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gesellschaft nicht ohne seine Zustimmung erfolgen und dass die mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb betrauten Mitarbeiter der Gesellschaft die gebotenen Vorkehrungen treffen, um eine Verletzung fremder Patente zu vermeiden (GRUR 2010, 257, 264 \u2013 Glasfasern II).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen haftet der Beklagte zu 2) f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte zu 1). Diese brachte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Verkehr, wenn sie sie nicht sogar zuvor selbst herstellte. Auf letzteres deutet die Aussage der Zeugin L hin, wonach der Beklagte zu 2) ge\u00e4u\u00dfert habe, er habe eine N\u00e4herin, die die Carbonfasern in die Manschetten einn\u00e4he. Bei dieser Ausgangslage bedarf es im Regelfall keiner n\u00e4heren Feststellungen dazu, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter \u2013 hier des Beklagten zu 2) \u2013 beruht (GRUR 2010, 257, 264 \u2013 Glasfasern II). Angesichts der besonderen Gef\u00e4hrdungslage und der gro\u00dfen Bedeutung, die einer Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage zukommt, ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat. Der Kl\u00e4ger hat keinen Anlass, n\u00e4her zur pers\u00f6nlichen Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) vorzutragen, was ihm regelm\u00e4\u00dfig auch nicht m\u00f6glich ist. (vgl. dazu BGH GRUR 2010, 257, 264 \u2013 Glasfasern II). Vielmehr obliegt dem Beklagten zu 2) eine sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wie er den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist (vgl. BGH GRUR 2010, 257, 265 \u2013 Glasfasern II). Dem ist der Beklagte zu 2) jedoch nicht nachgekommen. Dass der Beklagte zu 2) seit dem 10.11.2014 nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war, ist f\u00fcr seine Verantwortlichkeit unbeachtlich. Die Zeugin L hat ausgesagt, sie sei im Zeitraum vom 01.03.2014 bis zum 28.02.2015 Franchisenehmerin der Beklagten zu 1) gewesen. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte zu 1) bzw. der Beklagte zu 2) die Zeugin L erst nach dem 10.11.2014 mit den angegriffenen Manschetten versorgte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zeugin L zu Beginn des Franchisevertrages im M\u00e4rz 2014 die Franchiseprodukte zur Verf\u00fcgung gestellt wurden. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 2) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa der Beklagte zu 2) die Lehre des Klagepatents durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, stehen dem Kl\u00e4ger die geltend gemachten Anspr\u00fcche im tenorierten Umfang zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Unterlassung aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Dass der Beklagte zu 2) seit dem 10.11.2014 nicht Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ist, ist unbeachtlich. Aufgrund der einmal eingetretenen Verletzung des Klagepatents besteht die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen, die auch durch den Verlust der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrereigenschaft nicht entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten zu 2) auch einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kl\u00e4ger derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) beging die Patentverletzung schuldhaft. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) traft ihn die Garantenpflicht, organisatorisch daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Beklagte zu 1) nicht die Schutzrechte Dritter verletzt. Diese Pflicht wurde vom Beklagten zu 2) verletzt. Dies gilt aber nur f\u00fcr die Zeit bis zum 10.11.2014. Die Haftung des Beklagten zu 2) beruht auf seiner Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Diese Eigenschaft hatte er nur bis zum 10.11.2014. An dem Tag wurde im Handelsregister eingetragen, dass der Beklagte zu 2) nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ist. Dass er danach weiter f\u00fcr die Beklagte zu 1) handelte oder anderweitig Verletzungshandlungen in der Zeit nach dem 10.11.2014 beging, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWeiterhin besteht ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7\u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kl\u00e4ger ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und der Beklagte zu 2) wird durch die von ihm verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Wie im Fall des Schadensersatzanspruchs ist der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung jedoch beschr\u00e4nkt auf die Zeit bis zum 10.11.2014.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger vom Beklagten zu 2) die Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in H\u00f6he von 5.413,32 EUR nebst Zinsen verlangt, ist die Klage erfolglos. Dem Kl\u00e4ger steht ein solcher Anspruch weder unter Schadensersatzgesichtspunkten aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG, noch nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 693 S. 1, 677, 670 BGB zu. Denn die Abmahnung war allein gegen die Beklagte zu 1) gerichtet, nicht gegen den Beklagten zu 2). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten f\u00fcr die Patentverletzung. Denn ebenso wenig wie einem in Anspruch genommener Gesamtschuldner ein Anspruch auf Ausgleich der Prozesskosten gegen\u00fcber dem anderen Gesamtschuldner zusteht (BGH NJW 2003, 2980), kann der Gl\u00e4ubiger, der nur einen der Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat, auch keine Erstattung der verauslagten Kosten vom anderen Gesamtschuldner verlangen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Ersch\u00f6pfung berufen. Dieser Grundsatz besagt, dass, wenn ein Patentinhaber oder ein insoweit mit seiner Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht hat, sich die Wirkung des Patents nicht auf anschlie\u00dfend in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommene Handlungen erstreckt, die dieses Erzeugnis betreffen (Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 9 Rn 18). Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den Eintritt der Ersch\u00f6pfung tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>Im Streitfall haben die Beklagten nicht dargelegt, dass sie der Zeugin L Elektroden zur Verf\u00fcgung stellten, die sie zuvor aus berechtigter Quelle bezogen. Sie haben zwar wiederholt vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) Elektroden von dem Mitinhaber am Klagepatent, A bezogen h\u00e4tten. Ebenso ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) \u00fcber Dritte von der I UG Elektroden bezog, deren Inhaber der Kl\u00e4ger ist. Zugleich hat sie aber auch vorgetragen, dass sie Elektroden von dem Anbieter O bzw. der P bezogen habe. Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass gerade die von einem der Mitinhaber am Klagepatent bezogenen Elektroden auch der Zeugin L zur Verf\u00fcgung gestellt wurden. Dagegen spricht bereits, dass die Beklagte zuletzt im Januar 2013 (Rechnung vom 21.01.2013) bei der I UG Elektroden ordern lie\u00df, allerdings nur jeweils eine Arm-, Bein-, und R\u00fcckenelektrode und zwei Ges\u00e4\u00dfelektroden. Der Franchisevertrag mit der Zeugin L begann jedoch erst im M\u00e4rz 2013. Zudem ist anzunehmen, dass ihr Bedarf an Elektroden h\u00f6her war. Schlie\u00dflich hat der Kl\u00e4ger vorgetragen, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den von ihm benutzten Elektroden dadurch unterscheide, dass der elektrische Kontakt durch einen Druckknopf und nicht durch einen Schraubanschluss bewerkstelligt werde. Dazu haben sich die Beklagten schon nicht mehr eingelassen, so dass nicht einmal erkennbar ist, was die Beklagte zu 1) \u00fcberhaupt von einem der Mitinhaber am Klagepatent bezogen haben m\u00f6chte.<br \/>\nC<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nSoweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) richtete, sind dem Kl\u00e4ger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit insofern \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist \u00fcber die Kosten nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden, \u00a7 91a ZPO. Im Zeitpunkt der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung war die Klage unzul\u00e4ssig. Die Beklagte zu 1) hat im Laufe des Rechtsstreits ihre Partei- und Prozessf\u00e4higkeit verloren, da sie infolge von Verm\u00f6genslosigkeit aufgel\u00f6st und am 12.11.2015 im Handelsregister gel\u00f6scht wurde. Dass die Klage gegen die Beklagte zu 1) bis zu ihrer Aufl\u00f6sung gegebenenfalls zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war, ist unbeachtlich. F\u00fcr die Kostenentscheidung ist der Zeitpunkt der Erledigungserkl\u00e4rung ma\u00dfgeblich (M\u00fcKo\/Schulz, ZPO 5. Aufl.: \u00a7 91a Rn 44; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 31. Aufl.: \u00a7 91a Rn 24 und 26). Aus Billigkeitsgr\u00fcnden kann es zu einer abweichenden Kostenentscheidung kommen, wenn eine Partei das erledigende Ereignis mutwillig herbeigef\u00fchrt hat (M\u00fcKo\/Schulz, ZPO 5. Aufl.: \u00a7 91a Rn 45; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 31. Aufl.: \u00a7 91a Rn 25). Daf\u00fcr bestehen im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger die Klage gegen den Beklagten zu 2) zur\u00fcckgenommen hat, sind ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Da der Kl\u00e4ger mit Ausnahme eines Teils des Auskunfts- und Schadensersatzanspruchs und des Anspruchs auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten im \u00dcbrigen obsiegt, sind die Kosten quotenm\u00e4\u00dfig aufzuteilen, \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Allerdings sind dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 344 ZPO die Kosten seiner S\u00e4umnis aufzuerlegen.<br \/>\nD<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Dabei war die Sicherheitsleistung f\u00fcr die Vollstreckung durch den Kl\u00e4ger in der H\u00f6he des Streitwerts festzusetzen, der auf die gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Antr\u00e4ge entf\u00e4llt, soweit sie zugesprochen worden sind. Soweit das Vers\u00e4umnisurteil aufrechterhalten bleibt, war auszusprechen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.<\/p>\n<p>E<br \/>\nDer Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt; davon entfallen auf die gesamtschuldnerische Verpflichtung zum Schadensersatz 10.000,00 EUR. Einer weiteren Differenzierung des Streitwertes hinsichtlich der Beklagten oder anl\u00e4sslich der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten nach dem Gesamtstreitwert richten und die erst in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rte Teilerledigung keine kostenrechtlichen Auswirkungen mehr hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2679 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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