{"id":7183,"date":"2017-07-18T17:00:59","date_gmt":"2017-07-18T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7183"},"modified":"2017-10-11T16:07:17","modified_gmt":"2017-10-11T16:07:17","slug":"4a-o-6617-auswechselbare-rasierklingeneinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7183","title":{"rendered":"4a O 66\/17 &#8211; Auswechselbare Rasierklingeneinheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2675<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juli 2017, Az.\u00a04a O 66\/17<!--more--><\/p>\n<p>I. Den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), zu 3), zu 4), zu 5) zu 6), zu 7) und zu 8) wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt,<\/p>\n<p>auswechselbare Rasierklingeneinheiten mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitenverbindungsstruktur zur Verbindung der genannten Klingeneinheit mit einem Handst\u00fcck, wobei die genannte Verbindung bewirkt wird durch die Bewegung des genannten Handst\u00fccks entlang einer Verbindungsachse in Richtung der genannten Einheitenverbindungsstruktur, wobei die genannte Einheitenverbindungsstruktur einen Eingang aufweist, wobei der genannte Eingang in eine Richtung ausgerichtet ist, die parallel zu der Verbindungsachse ist,<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die genannte Einheitenverbindungsstruktur einen Ausschnitt aufweist, der als eine Keilnut (key way) zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur (key structure) an dem genannten Handst\u00fcck funktionsf\u00e4hig ist, wenn das genannte Handst\u00fcck entlang der genannten Verbindungsachse bewegt wird, um die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des genannten Handst\u00fccks zu f\u00f6rdern,<\/p>\n<p>wobei der genannte Ausschnitt an dem genannten Eingang angeordnet ist,<\/p>\n<p>wobei der genannte Eingang und der genannte Ausschnitt einen behinderungsfreien Durchgang f\u00fcr die genannte zusammenpassende Keilstruktur (key structure) bereitstellen, wenn die genannte Einheit mit dem genannten Handst\u00fcck verbunden wird.<br \/>\nII. Den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), zu 3), zu 4), zu 5) zu 6), zu 7) und zu 8) wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot gem\u00e4\u00df Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft im Falle der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), zu 7) und zu 8) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist.<br \/>\nIII. Der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) wird aufgegeben, die unter Ziffer I. bezeichneten Rasierklingeneinheiten, die sich in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, wobei die Verwahrung andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<br \/>\nIV. Im \u00dcbrigen \u2013 in Bezug auf den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) \u2013 wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nV. Von den Gerichtskosten des Verfahrens und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin 7%, die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) 25 %, die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 3) bis zu 6) jeweils 7 % sowie die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 7) und zu 8) jeweils 20 %. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und zu 3) bis zu 8) tragen diese jeweils selbst. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<br \/>\nVI. Die Vollstreckung der einstweiligen Verf\u00fcgung in den Ziffern I. \u2013 III. durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von EUR 930.000,00 leistet. F\u00fcr den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) ist das Urteil (wegen der Kosten) ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar; die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die vorl\u00e4ufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagten wegen behaupteter Patentverletzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung sowie \u2013 nur die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) \u2013 auf Herausgabe patentverletzender Vorrichtungen in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage ASt10) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 695 XXX B1 (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent; vorgelegt als Anlage ASt9 sowie in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage ASt9a). Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 18.02.1998 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 19.02.1997 der US 802 XXX angemeldet und die Anmeldung am 30.08.2006 offengelegt. Die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 06.01.2010 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. In einem von der Feintechnik GmbH Eisfeld angestrengten Nichtigkeitsverfahren erlie\u00df das Bundespatentgericht am 22.01.2013 einen Hinweis, wonach das Verf\u00fcgungspatent als rechtsbest\u00e4ndig anzusehen sei. Auf den in Anlage ASt11 vorliegenden Hinweis des Bundespatentgerichts wird wegen seines Inhalts verwiesen. Nach einer au\u00dfergerichtlichen Einigung wurde die Nichtigkeitsklage zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte reichte unter dem 28.06.2017 beim Bundespatentgericht eine (weitere) Nichtigkeitsklage (vorgelegt als Anlage AR10) gegen das Verf\u00fcgungspatent ein, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>In der englischen Verfahrenssprache des Verf\u00fcgungspatents lautet dessen geltend gemachter Anspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eA replaceable razor blade cartridge (12) including a blade unit (14), and cartridge connecting structure (16) for connecting said blade unit (14) to a handle (63), wherein said connection is effected by movement of said handle (63) along a connection axis (72) toward said cartridge connecting structure (16), said cartridge connecting structure (16) having an entrance, said entrance being oriented in a direction parallel to the connection axis (72),<\/p>\n<p>characterized in that said cartridge connecting structure (16) includes a cutaway portion (80) functioning as a keyway for receiving a mating key structure (74) on said handle (63) as said handle (63) is moved along said connection axis (72) to enhance proper orientation of said handle (63), said cutaway portion being disposed at said entrance, said entrance and said cutaway portion providing unobstructed passage for said mating key structure (74) as the cartridge (12) is connected to the handle (63).\u201d<\/p>\n<p>In der deutschen \u00dcbersetzung des Verf\u00fcgungspatents lautet Anspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cAuswechselbare Rasierklingeneinheit (12) mit einer Klingeneinheit (14) und mit einer Einheitenverbindungsstruktur (16) zur Verbindung der genannten Klingeneinheit (14) mit einem Handst\u00fcck (63), wobei die genannte Verbindung bewirkt wird durch die Bewegung des genannten Handst\u00fccks (63) entlang einer Verbindungsachse (72) in Richtung der genannten Einheitenverbindungsstruktur (16), wobei die genannte Einheitenverbindungsstruktur (16) einen Eingang aufweist, wobei der genannte Eingang in eine Richtung ausgerichtet ist, die parallel zu der Verbindungsachse (72) ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die genannte Einheitenverbindungsstruktur (16) einen Ausschnitt (80) aufweist, der als eine Keilnut zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur (74) an dem genannten Handst\u00fcck (63) funktionsf\u00e4hig ist, wenn das genannte Handst\u00fcck (63) entlang der genannten Verbindungsachse (72) bewegt wird, um die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des genannten Handst\u00fccks (63) zu f\u00f6rdern, wobei der genannte Ausschnitt an dem genannten Eingang angeordnet ist, wobei der genannte Eingang und der genannte Ausschnitt einen behinderungsfreien Durchgang f\u00fcr die genannte zusammenpassende Keilstruktur bereitstellen, wenn die genannte Einheit (12) mit dem genannten Handst\u00fcck (63) verbunden wird. \u201d<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der gesch\u00fctzten Lehre wird nachfolgend die Fig. 2 des Verf\u00fcgungspatents verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Bei dieser Fig. 2 handelt es sich nach der Patentbeschreibung des Verf\u00fcgungspatents (dort Abs. [0025]) um eine Perspektivansicht einer auswechselbaren Rasierklingeneinheit, die mit einem Handst\u00fcck (in der Teilansicht dargestellt) ausgerichtet ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist weltweit Marktf\u00fchrerin f\u00fcr Nassrasierer; sie vertreibt unter der Marke \u201eA B 3\u201c einen Nassrasierer mit austauschbarer Rasierklingeneinheit.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ist die wichtigste Mitbewerberin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf dem Markt f\u00fcr Nassrasierer. Die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) bis zu 6) sind ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 8) ist die Muttergesellschaft des C-Konzerns, dem die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) angeh\u00f6rt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 7) ist eine tschechische Konzerngesellschaft, die auswechselbare Rasierklingeneinheiten f\u00fcr den B-3-Rasierer (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) herstellt, welche von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) im Inland vertrieben werden. Die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 3), zu 4) und zu 5) sind auch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 7) und ferner bei der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 8) in f\u00fchrenden Positionen t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erfuhr am 28.04.2017 davon, dass die D GmbH &amp; Co. KG (nachfolgend: \u201eD\u201c) angegriffene Ausf\u00fchrungsformen unter der D-Eigenmarke \u201eE\u201c mit der Produktbezeichnung \u201eF\u201c (Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind in Anlage ASt3 vorgelegt worden) anbieten wird. Ein Testkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erfolgte am 26.05.2017.<\/p>\n<p>D best\u00e4tigte gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die von ihr vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) stammt. Darauf mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schreiben vom 26.05.2017 an die \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrung\u201c der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) ab (Anlage ASt5).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird zudem vertrieben<br \/>\n&#8211; unter der Eigenmarke \u201eG\u201c der Drogeriem\u00e4rkte der H GmbH in deren Filialen und Onlineshop (vgl. Anlage ASt6);<br \/>\n&#8211; unter der Eigenmarke \u201eI\u201c und dem Produktnamen \u201eJ\u201c in den Filialen und dem Onlineshop der K GmbH &amp; Co. KG (vgl. Anlage ASt7).;<br \/>\n&#8211; unter der Eigenmarke \u201eL\u201c in den Drogeriem\u00e4rkten der M Ltd. &amp; Co. KG;<br \/>\n&#8211; in den N-M\u00e4rkten der Globus N-O Holding GmbH &amp; Co. KG unter der Marke \u201eP\u201c und dem Produktnahmen \u201eQ\u201c, wobei bei diesen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 7) als Herstellerin angegeben ist (vgl. das in Anlage ASt24 vorgelegte Muster).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 8) vertreibt angegriffene Ausf\u00fchrungsformen unter der Marke R\u00ae S\u00ae in ihrem Online-Shop.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden ca. 30 % g\u00fcnstiger verkauft als Klingen f\u00fcr den A-B-3-Rasierer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine Ausnehmung auf, in die das Handst\u00fcck eines A-B-3-Rasierers der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eingef\u00fchrt werden kann. In dieser Ausnehmung findet sich ein Ausschnitt. Zur Verdeutlichung wird nachfolgend ein Bild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet (von S. 13 der Klage), in der der Ausschnitt durch einen roten Pfeil gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>Wird ein B-3-Handst\u00fcck in die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eingef\u00fchrt, so befindet sich in diesem Ausschnitt ein Vorsprung des Handgriffs, der aber den Ausschnitt nicht ber\u00fchrt. Zur Verdeutlichung wird ein Bild von S. 15 der Antragsschrift eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Anspruchsgem\u00e4\u00df sei ein passgenaues oder formschl\u00fcssiges Zusammenpassen von Keilnut und Keilstruktur des Handst\u00fccks nicht erforderlich. Es reiche aus, wenn beim Zusammensetzen durch die Keilnut \/ den Ausschnitt verhindert werde, dass das Handst\u00fcck vollst\u00e4ndig falsch herum (\u201eupside down\u201c) bis zum Einrasten in die Rasierklingeneinheit gesteckt werden kann, wie Abs. [0036] zeige.<\/p>\n<p>Der Ausschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei geeignet, die \u201ekey structure\u201c des B-3-Handst\u00fccks aufzunehmen. Der Ausschnitt an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00f6rdere damit die Ausrichtung des Handst\u00fccks beim Zusammensetzen. Insofern sei eine visuelle F\u00f6rderung patentgem\u00e4\u00df ausreichend, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch verwirklicht werde.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent unterscheide die F\u00f6rderung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Einrichtung durch die Keilnut und durch die ebenfalls angesprochenen asymmetrischen Verbindungsabschnitte (etwa in Abs. [0024]). \u201eOrdnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung\u201c bedeute nur, dass der Handgriff nicht kopf\u00fcber (\u201eupside down\u201c) eingef\u00fchrt wird. Ein Formschluss zwischen Ausnehmung und einem Vorsprung am Handst\u00fcck sei nicht erforderlich; der Anspruch verlange mit \u201emating\u201c \/ \u201ezusammenpassend\u201c einen solchen gerade nicht.<\/p>\n<p>Allerdings komme es nicht darauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform speziell ein Gegenst\u00fcck am Handgriff des A B 3 aufnehmen kann. Anspruchsgegenstand sei nur die Rasierklingeneinheit, so dass es auf die Gestaltung eines Handgriffs f\u00fcr die Patentverletzung gar nicht ankomme. Ein \u2013 aus Sicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin patentgem\u00e4\u00df nicht erforderlicher \u2013 vollst\u00e4ndiger Kontakt zwischen Ausschnitt und einem Gegenst\u00fcck am Handgriff m\u00f6ge bei einem anderen Handgriff realisiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin trage nicht widerspr\u00fcchlich im Vergleich zu ihren \u00c4u\u00dferungen im Nichtigkeitsverfahren vor. Ein Vertrauensschutz der Verf\u00fcgungsbeklagten komme ohnehin nicht in Betracht, da diese am vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren nicht beteiligt war.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei ausreichend gesichert. Das Durchlaufen eines kontradiktorischen Rechtsbestandsverfahrens sei hier nicht notwendig, da au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorliegen. Die hiesige Situation sei mit einem Generikafall vergleichbar; die Verf\u00fcgungsbeklagten betrieben eine massive Preisunterbietung. Aufgrund des Ablaufs des Verf\u00fcgungspatents im Februar 2018 sei in einem Hauptsacheverfahren kein Rechtsschutz mehr zu erreichen. Weiterhin best\u00e4tige der Hinweis des Bundespatentgericht (Anlage ASt11) den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Die von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Schriften sowie der T U (Anlage AR15) offenbarten die Lehre von Anspruch 1 jeweils nicht neuheitssch\u00e4dlich und legten diese auch nicht nahe. F\u00fcr eine \u00dcbersicht, welche Merkmale aus Sicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in den einzelnen Entgegenhaltungen jeweils nicht gezeigt sein sollen, wird auf die in Anlage ASt30 \u00fcberreichte Tabelle verwiesen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt,<\/p>\n<p>auswechselbare Rasierklingeneinheiten mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitenverbindungsstruktur zur Verbindung der genannten Klingeneinheit mit einem Handst\u00fcck, wobei die die genannte Verbindung bewirkt wird durch die Bewegung des genannten Handst\u00fccks entlang einer Verbindungsachse in Richtung der genannten Einheitenverbindungsstruktur, wobei die genannte Einheitenverbindungsstruktur einen Eingang aufweist, wobei der genannte Eingang in eine Richtung ausgerichtet ist, die parallel zu der Verbindungsachse ist,<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die genannte Einheitenverbindungsstruktur einen Ausschnitt aufweist, der als eine Ausnehmung (key way) zur Aufnahme eines zusammenpassenden Gegenst\u00fccks (key structure) an dem genannten Handst\u00fcck funktionsf\u00e4hig ist, wenn das genannte Handst\u00fcck entlang der genannten Verbindungsachse bewegt wird, um die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des genannten Handst\u00fccks zu f\u00f6rdern, wobei der genannte Ausschnitt an dem genannten Eingang angeordnet ist, wobei der genannte Eingang und der genannte Ausschnitt einen behinderungsfreien Durchgang f\u00fcr das genannte zusammenpassende Gegenst\u00fcck bereitstellen, wenn die genannte Einheit mit dem genannten Handst\u00fcck verbunden wird.<\/p>\n<p>II. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot gem\u00e4\u00df Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft im Falle der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), 7) und 8) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist.<\/p>\n<p>III. Der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) wird aufgegeben, die unter Ziffer I bezeichneten Rasierklingeneinheiten, die sich in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, wobei die Verwahrung andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Verf\u00fcgungsantr\u00e4ge zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meinen, es bestehe schon kein Verf\u00fcgungsanspruch, da das Verf\u00fcgungspatent durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt werde. Es fehle an einem Ausschnitt, der als Keilnut (keyway) zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur (mating key structure) funktionsf\u00e4hig ist. Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcssten Keilnut und Keilstruktur passgenau aufeinander abgestimmt sein. Diese zeige schon der Wortlaut des Anspruchs und werde best\u00e4tigt durch Aussagen der hiesigen Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren, wo diese einen Formschluss verlangt habe (vgl. Anlage ASt17 Rn. 51). Auch in den Figuren des Verf\u00fcgungspatents (etwa Fig. 2 und Fig. 7\/8) w\u00fcrden zusammenpassende Strukturen gezeigt. Dieses passgenaue Zusammenf\u00fcgen diene der vom Anspruch verlangten F\u00f6rderung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausrichtung des Handst\u00fccks.<\/p>\n<p>Beim Zusammensetzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem B-3-Handgriff sei der ausgeschnittene Bogen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 erkennbar breiter als die Vorspr\u00fcnge am Handst\u00fcck. Nach Kenntnis der Verf\u00fcgungsbeklagten gebe es kein Handst\u00fcck mit einer zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform passenden Keilstruktur. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der ausgeschnittene Bogen funktionslos und verhindere nicht ein Einsetzen des Handst\u00fccks verkehrt herum. Beim falschen Einsetzen des Handst\u00fccks werde die Einsetzbewegung vielmehr anderweitig blockiert, n\u00e4mlich durch die trapezf\u00f6rmige Form der Grundstruktur und einem Vorsprung oder Zahn an der Innenseite des Geh\u00e4uses. Der halbkreisf\u00f6rmige Ausschnitt f\u00f6rdere damit nicht wie vom Verf\u00fcgungspatent vorgesehen die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des Handst\u00fccks. Eine visuelle F\u00f6rderung reiche patentgem\u00e4\u00df insoweit nicht aus; eine solche werde aber von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht verwirklicht, da der H\u00f6cker auf dem B-3-Handgriff vom Verbraucher nicht wahrgenommen werde.<\/p>\n<p>Das Vorhandensein eines patentgem\u00e4\u00dfen Eingangs bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht dargelegt worden.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert, da die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen. Er sei nur f\u00fcr die Produktion in V zust\u00e4ndig, wo aber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 nicht hergestellt wird.<br \/>\nZudem bestehe kein Verf\u00fcgungsgrund. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei nicht ausreichend gesichert. Es liege keine Konstellation wie bei einem Generikum vor. Der Bescheid des Bundespatentgerichts k\u00f6nne nicht zur St\u00fctzung des Rechtsbestands herangezogen, insbesondere da nicht klar ist, ob das Gericht von der derzeitigen Auslegung ausgegangen ist.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent sei nicht neu gegen\u00fcber den Entgegenhaltungen PCT\/US97\/05XXX (Anlage AR4), WO 94\/08XXX \/ EP 619 XXX B (Anlage AR6 und ASt18), FR 2 632 XXX (Anlage AR8), US 4,413,XXX (Anlage AR9), WO 95\/10XXX (Anlage ASt12), JP (S) 61 012 XXX (Anlage AR16), DE 36 35 XXX (Anlage AR17) und\/oder EP 0 101 XXX (Anlage AR18). Ferner sei Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatent vom Produkt \u201eT U\u201c (vorgelegt in Anlage AR15, vgl. die dazu geh\u00f6rigen Dokumente in den Anlagen AR11 \u2013 AR14) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents sei auch nicht erfinderisch.<\/p>\n<p>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 04.07.2017 Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist gegen\u00fcber den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und zu 3) bis 8) begr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und zu 3) bis zu 8) jeweils einen Verf\u00fcgungsanspruch (hierzu unter I.) und einen Verf\u00fcgungsgrund (hierzu unter II.) glaubhaft gemacht (hierzu unter III.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) ist dagegen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, da insoweit kein Verf\u00fcgungsanspruch besteht (hierzu unter I.5.c)).<br \/>\nI.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und zu 3) bis zu 8) einen Verf\u00fcgungsanspruch aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung sowie gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) zudem auch aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG auf Herausgabe zur Verwahrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent (nachfolgend nach Abs. zitiert, ohne das Verf\u00fcgungspatent dabei stets ausdr\u00fccklich zu nennen) betrifft eine Rasierklingeneinheit und dessen Ausgeben aus einem Spender an ein Handst\u00fcck.<\/p>\n<p>In seiner einleitenden Beschreibung f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent aus, dass Rasierklingeneinheiten normalerweise aus einem Spender entnommen werden, indem das Handst\u00fcck mit der Einheit verbunden wird, w\u00e4hrend sich die Einheit noch in dem Spender befindet. Der Benutzer bewegt das Handst\u00fcck danach in einer Drehbewegung im Verh\u00e4ltnis zu dem Spender, wobei die Hebelwirkung des Handst\u00fccks gegen die kraftschl\u00fcssige Verbindung oder den Presssitz eines Vorsprungs genutzt wird, der den K\u00f6rper der Rasierklingeneinheit h\u00e4lt, wobei diese Einheit aus dem Spender gel\u00f6st wird. Wenn die Rasierklingeneinheit derart beschaffen ist, dass sie eine Schwenkverbindung mit dem Handst\u00fcck aufweist, so muss der Benutzer das Handst\u00fcck \u00fcber den durch die Drehverbindung zugelassenen Bewegungsbereich hinaus schwenken, bevor die Hebelwirkung auf die kraftschl\u00fcssige<br \/>\nVerbindung oder den Presssitz ausge\u00fcbt wird (Abs. [0002]). Das Verf\u00fcgungspatent erw\u00e4hnt den Stand der Technik WO 95\/10XXX, die einen Einwegrasierer mit einem entfernbaren Kopf beschreibt (Abs. [0003]), ohne hieran Kritik zu \u00fcben.<\/p>\n<p>Ein ausdr\u00fcckliches technisches Problem nennt das Verf\u00fcgungspatent nicht. Als Problemstellung kann allgemein die Verbesserung und Vereinfachung des Ausgebens der Rasierklingeneinheit aus einem Spender an ein Handst\u00fcck f\u00fcr einen Benutzer angesehen werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent eine auswechselbare Rasierklingeneinheit nach Ma\u00dfgabe von dessen Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>Auswechselbare Rasierklingeneinheit (12) mit<\/p>\n<p>1 einer Klingeneinheit (14) und<\/p>\n<p>2 einer Einheitenverbindungsstruktur (16)<\/p>\n<p>2.1 zur Verbindung der genannten Klingeneinheit (14) mit einem Handst\u00fcck (63),<\/p>\n<p>2.1.1 Die genannte Verbindung wird bewirkt durch die Bewegung des genannten Handst\u00fccks (63) entlang einer Verbindungsachse (72) in Richtung der genannten Einheitenverbindungsstruktur (16).<\/p>\n<p>2.2 Die genannte Einheitenverbindungsstruktur (16) weist einen Eingang auf, wobei der genannte Eingang in eine Richtung ausgerichtet ist, die parallel zu der Verbindungsachse (72) ist.<\/p>\n<p>2.3 Die genannte Einheitenverbindungsstruktur (16) weist einen Ausschnitt (80) auf.<\/p>\n<p>2.3.1 Der Ausschnitt ist als eine Keilnut zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur (74) an dem genannten Handst\u00fcck (63) funktionsf\u00e4hig, wenn das genannte Handst\u00fcck (63) entlang der genannten Verbindungsachse (72) bewegt wird, um die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des genannten Handst\u00fccks (63) zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>2.3.2 Der genannte Ausschnitt ist an dem genannten Eingang angeordnet.<\/p>\n<p>2.4 Der genannte Eingang und der genannte Ausschnitt stellen einen behinderungsfreien Durchgang f\u00fcr die genannte zusammenpassende Keilstruktur bereit, wenn die genannte Einheit (12) mit dem genannten Handst\u00fcck (63) verbunden wird.<br \/>\n3.<br \/>\nDie anspruchsgem\u00e4\u00dfe Rasierklingeneinheit besteht aus der oder den Klingen (Merkmal 1) und einer Einheitenverbindungsstruktur, welche durch den Anspruch n\u00e4her definiert wird. Die Einheitenverbindungsstruktur soll die Klingen(-einheit) mit einem Handst\u00fcck eines Rasierers verbinden k\u00f6nnen, wobei Gegenstand des Anspruchs nur die Rasierklingeneinheit, nicht aber das dazugeh\u00f6rige Handst\u00fcck ist. Handst\u00fcck und Rasierklingeneinheit werden verbunden, indem man das Handst\u00fcck entlang einer Verbindungsachse (d.h. in eine bestimmte Richtung) bewegt (Merkmalsgruppe 2.1).<\/p>\n<p>Zur Aufnahme des Handst\u00fccks bzw. eines Teils des Handst\u00fccks weist die Einheitenverbindungstruktur einen Eingang auf (Merkmal 2.2). Damit die Verbindung durch eine Bewegung entlang der Verbindungsachse hergestellt werden kann, ist dieser Eingang in eine Richtung parallel zur Verbindungsachse ausgerichtet (Merkmal 2.2, 2. Teil).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent verbessert das Zusammenf\u00fchren des Handst\u00fccks mit der auswechselbaren Rasierklingeneinheit durch das Vorsehen eines Ausschnitts 80 (\u201ecutaway portion\u201c in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache) nach Merkmalsgruppe 2.3. Dieser Ausschnitt soll am Eingang der Einheitenverbindungstruktur angeordnet sein (Merkmal 2.3.2) und als Keilnut (\u201ekeyway\u201c) f\u00fcr eine zusammenpassende Keilstruktur 74 (\u201emating key structure\u201c) des Handst\u00fccks funktionsf\u00e4hig sein (Merkmal 2.3.2). Diese Funktionsf\u00e4higkeit soll beim Bewegen des Handst\u00fccks entlang der Verbindungsachse wirken, d.h. wenn das Handst\u00fcck in den Eingang der Verbindungsstruktur eingef\u00fchrt wird. Dabei soll die Keilnut nach Merkmal 2.3.1 a.E. \u201edie ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des Handst\u00fccks\u201c f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bestimmt Merkmal 2.4, dass der Eingang und der daran angeordnete Ausschnitt einen behinderungsfreien Durchgang f\u00fcr die zusammenpassende Keilstruktur bereitstellen, wenn Handst\u00fcck und Rasierklingeneinheit verbunden werden. Dies dient der behinderungsfreien Zusammenf\u00fchrbarkeit von Handst\u00fcck und der auswechselbaren Rasierklingeneinheit.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein Ausschnitt aus Fig. 2 des Verf\u00fcgungspatents verkleinert eingeblendet, in dem der Ausschnitt 80 am Eingang der Einheitenverbindungsstruktur als halbkreisf\u00f6rmige Ausnehmung zu erkennen ist:<\/p>\n<p>Anspruchsgem\u00e4\u00df soll durch einen zus\u00e4tzlichen Ausschnitt am Eingang der Rasierklingeneinheit das Zusammensetzen mit dem Handst\u00fcck vereinfacht werden. Der Ausschnitt kann eine am Handst\u00fcck angebrachte zusammenpassende Keilstruktur aufnehmen und so beispielsweise dessen Bewegung auf der Verbindungsachse lenken bzw. stabilisieren. Dies erm\u00f6glicht ein einfacheres Zusammensetzen und vermeidet eine fehlerhafte Ausrichtung des Handst\u00fccks.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht alle Merkmale von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht insbesondere auch das in Streit stehende Merkmal 2.3.1,<\/p>\n<p>\u201e2.3.1 Der Ausschnitt ist als eine Keilnut zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur (74) an dem genannten Handst\u00fcck (63) funktionsf\u00e4hig, wenn das genannte Handst\u00fcck (63) entlang der genannten Verbindungsachse (72) bewegt wird, um die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des genannten Handst\u00fccks (63) zu f\u00f6rdern.\u201c<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 2.3.1 spezifiziert den in Merkmal 2.3 erw\u00e4hnten Ausschnitt (80) im Wege von Funktionsangaben weiter. Insofern fordert Merkmal 2.3 zweierlei: Der Ausschnitt soll zum einen als Keilnut mit einer Keilstruktur des Handst\u00fccks funktionsf\u00e4hig sein und dies soll zum anderen dessen ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Zweck-, Funktions- und Wirkungsangaben kommt regelm\u00e4\u00dfig keine unmittelbare schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Wirkung zu (vgl. BGH, GRUR 1996, 747 \u2013 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; Schulte-Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 35). Allerdings k\u00f6nnen sie mittelbar eine bestimmte, in den \u00fcbrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion umschreiben, n\u00e4mlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein m\u00fcssen, dass sie die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Wirkung herbeif\u00fchren k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 \u2013 Az. I-2 U 74\/13, S. 31 des Urteilsumdruck; Schulte-Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 84). Andererseits ist es im Einzelfall auch m\u00f6glich, dass die angegebene Wirkung bereits durch die anderen Merkmale des Anspruchs erreicht wird, so dass die Zweckangabe letztlich irrelevant ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E.60).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer Patentanspruch bezieht sich nur auf eine auswechselbare Rasierklingeneinheit. Ein Handst\u00fcck ist nicht Teil des beanspruchten Gegenstands. Dessen Ausgestaltung und insbesondere die konkrete Ausgestaltung des B-3-Handgriffs sind f\u00fcr die Frage der Patentverletzung nicht ausschlaggebend. Ausreichend ist vielmehr, dass der Ausschnitt einer patentgem\u00e4\u00dfe Rasierklingeneinheit dazu f\u00e4hig ist, mit irgendeinen \u2013 ggf. gar nicht existierenden \u2013 Handst\u00fcck in der von Merkmal 2.3.1 geforderten Weise zusammenzuwirken. Wenn ein Handst\u00fcck denk- und konstruierbar ist, dass eine zum Ausschnitt zusammenpassende Keilstruktur aufweist und dabei die richtige Ausrichtung f\u00f6rdert, verwirklicht die Rasierklingeneinheit Merkmal 2.3.1.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent verlangt dabei nicht nur, dass die Rasierklingeneinheit \u00fcber einen Ausschnitt verf\u00fcgt, der allgemein mit einer Keilstruktur eines Handgriffs funktionsf\u00e4hig ist, sondern dass dies die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des Handst\u00fccks f\u00f6rdert. Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung liegt etwa vor, wenn der Handgriff nicht kopfstehend in Richtung des Eingangs (entlang der Verbindungsachse) bewegt wird, wie in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abs. [0032] erl\u00e4utert wird, wo \u201erichtig eingesetzt\u201c in einem Klammerzusatz als \u201enicht auf dem Kopf stehend\u201c definiert wird. Zwar kann ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einen weitergehenden Wortsinn des Anspruchs nicht beschr\u00e4nken, jedoch k\u00f6nnen die entsprechenden Stellen in der Beschreibung zum Verst\u00e4ndnis der Funktion eines Merkmals beitragen. Allerdings kann das Handst\u00fcck \u2013 je nach Eingang \u2013 auch anders als kopf\u00fcber nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bewegt werden. So kann etwa bei einem quadratischen oder runden Eingang auch eine seitlich verkehrte Ausrichtung drohen.<\/p>\n<p>Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung wird dann gef\u00f6rdert, wenn die Keilstruktur des Handgriffs bei fehlerhafter Ausrichtung von einer Bewegung entlang der Verbindungsachse gehindert wird. Durch das Blockieren der falschen Ausrichtung und Zulassen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausrichtung wird letztere patentgem\u00e4\u00df gef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Dies unterstreicht Merkmal 2.4, wonach der Eingang und der Ausschnitt (Merkmalsgruppe 2.3) einen behinderungsfreien Durchgang f\u00fcr die genannte zusammenpassende Keilstruktur bereitstellen, wenn die genannte Rasierklingeneinheit und Handst\u00fcck verbunden werden.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich verlangt eine F\u00f6rderung der Ausrichtung nicht, dass ausschlie\u00dflich das Zusammenspiel von Keilnut und Keilstruktur eine fehlerhafte Ausrichtung verhindern. Bereits der Wortsinn von F\u00f6rdern l\u00e4sst sich als \u201eeinen Beitrag dazu leisten\u201c verstehen. Dass zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen getroffen werden, um das merkmalsgem\u00e4\u00dfe Ziel der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausrichtung zu f\u00f6rdern, steht der Anspruchsverwirklichung nicht entgegen. Eine Beschr\u00e4nkung auf eine F\u00f6rderung nur durch die Keilnut-Keilstruktur-Kombination l\u00e4sst sich weder dem Anspruch noch der Beschreibung entnehmen.<\/p>\n<p>Vielmehr wird f\u00fcr ein Ausf\u00fchrungsbeispiel ausdr\u00fccklich beschrieben, dass weitere Ma\u00dfnahmen die richtige Ausrichtung f\u00f6rdern k\u00f6nnen. So hei\u00dft es in Abs. [0036]:<\/p>\n<p>\u201e[0036] Der Benutzer wird daran gehindert, das Handst\u00fcck 63 in falscher Ausrichtung mit der Rasierklingeneinheit 12 zu verbinden aufgrund der asymmetrischen Merkmale des Handst\u00fccks 63 im Hinblick auf die Verbindungsachse 72. Zwei dieser Merkmale sind die asymmetrische Form der Verl\u00e4ngerung 66 und das Merkmal zusammenpassende Ausnehmung\/Gegenst\u00fcck der halbkreisf\u00f6rmigen Plattform 74. Diese beiden Merkmale verhindern, dass die Verl\u00e4ngerung 66 \u00fcber die gesamte Strecke in den Schlitz 67 hinein einschlie\u00dflich dem Einklinken der Rasten 83 mit den Vertiefungen 85 einzuf\u00fchren ist, es sei denn, das Handst\u00fcck 63 ist gegen\u00fcber der Einheitenverbindungsstruktur 16 richtig ausgerichtet (d.h., nicht auf dem Kopf stehend), unabh\u00e4ngig davon, ob die Rasierklingeneinheit in dem Spender 10 ist oder nicht.\u201c<\/p>\n<p>Da der Patentanspruch vom Grundsatz her so auszulegen ist, dass Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Schutzbereich erfasst werden (BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2015, 159 Rn. [26] \u2013 Zugriffsrechte), kann davon ausgegangen werden, dass es nicht aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 herausf\u00fchrt, wenn neben der F\u00f6rderung durch das Zusammenspiel von Keilnut und Keilstruktur weitere Ma\u00dfnahmen eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung sicherstellen.<\/p>\n<p>Eine rein visuelle F\u00f6rderung reicht dagegen nicht aus, da sie ohne r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Vorgaben m\u00f6glich w\u00e4re. Nach der gesch\u00fctzten Lehre wird die F\u00f6rderung durch das mechanische Zusammenspiel von Keilnut und Keilstruktur bewirkt, die \u201ezusammenpassen\u201c. F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer nicht mechanisch wirkenden Ausrichtungshilfe finden sich im Verf\u00fcgungspatent keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nWie oben ausgef\u00fchrt, kommt es nicht auf die konkrete Ausgestaltung des Handgriffs an, sofern ein mit der Rasierklingeneinheit im Sinne von Merkmal 2.3.1 kompatibler Handgriff gebaut werden k\u00f6nnte. Aber auch f\u00fcr den nur denk- und konstruierbaren Handgriff ist nicht erforderlich, dass der Ausschnitt so ausgestaltet ist, dass er dessen Keilstruktur formschl\u00fcssig aufnimmt. Aus dem Wortlaut \u201eKeilnut\u201c \/ \u201ezusammenpassende Keilstruktur\u201c \u2013 bzw. in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache: \u201ekeyway\u201c \/ \u201emating key structure\u201c \u2013 kann ein solches Erfordernis nicht abgeleitet werden. Das Zusammenpassen der beiden Elemente ist vor dem Hintergrund des zweiten Aspekts der Zweckangabe in Merkmal 2.3.2 zu verstehen: Es dient dazu, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des Handst\u00fccks zu f\u00f6rdern, wenn das Handst\u00fcck entlang der Verbindungsachse bewegt wird. Hierf\u00fcr reicht ein m\u00f6gliches Blockieren der falschen Ausrichtung und Zulassen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausrichtung aus.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagten auf schrifts\u00e4tzlichen Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren abstellen, handelt es sich hierbei nicht um taugliches Material bei der Auslegung des Anspruchs des Verf\u00fcgungspatents. \u00c4u\u00dferungen eines Patentinhabers in einem Rechtsbestandsverfahren gegen das Verf\u00fcgungsschutzrecht sind bei der Auslegung des Patentanspruchs nicht zu ber\u00fccksichtigen. Von \u00a7 14 PatG \/ Art. 69 EP\u00dc werden abschlie\u00dfend nur Patentbeschreibung und Zeichnungen als zul\u00e4ssige Auslegungsmittel benannt. F\u00fcr den Verletzungsrechtsstreit relevant k\u00f6nnen solche \u00c4u\u00dferungen allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) werden, wenn der Gegner im Verletzungsgefahren schutzw\u00fcrdiges Vertrauen darauf hat, dass eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform nicht in den Schutzbereich des angegriffenen Schutzrechts f\u00e4llt (vgl. BGH, NJW 1997, 3377 \u2013 Weichvorrichtung II). Dies ist hier aber nicht ersichtlich: Zum einen waren die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht am Nichtigkeitsverfahren beteiligt; zum anderen ist schon nicht ersichtlich, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Aussagen in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform get\u00e4tigt hat, von der die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin w\u00e4hrend des Nichtigkeitsverfahrens keine Kenntnis haben konnte.<br \/>\nbb)<br \/>\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von Merkmal 2.3.1 des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer Eingang des Verbindungst\u00fccks der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist an einer Seite (Oberseite) halbkreisf\u00f6rmig eingeschnitten. In die so gebildete Ausnehmung kann eine zusammenpassende Keilstruktur eines Handst\u00fccks eingef\u00fchrt werden (ggf. sogar formschl\u00fcssig). Dass der B-3-Handgriff diese Ausnehmung nicht ausf\u00fcllt, sondern nur in diese hineinragt, ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ohne Belang; dies gilt auch f\u00fcr die Frage, ob ein exakt passender Handgriff \u00fcberhaupt existiert. Denn jedenfalls kann ein solcher Handgriff gebaut werden.<\/p>\n<p>Durch die M\u00f6glichkeit, dass eine Keilstruktur am Handgriff in die Ausnehmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hereinragt, wird auch die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung gef\u00f6rdert. Denn beim Einsetzen eines Handgriffs mit einer passenden Keilstruktur w\u00fcrde diese an die Unterseite des Eingangs sto\u00dfen, wenn der Handgriff kopf\u00fcber ausgerichtet ist. Dies w\u00fcrde die weitere Bewegung hindern und so die richtige Ausrichtung f\u00f6rdern. Dass auch der trapezf\u00f6rmige Querschnitt des Eingangs \u2013 je nach Ausgestaltung des Handgriffs \u2013 oder ein asymmetrisch angeordneter Zahn eine ordnungsm\u00e4\u00dfe Orientierung des Handgriffs f\u00f6rdern, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, wie oben dargelegt wurde.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAber selbst wenn man auf den B-3-Handgriff abstellt und annimmt, andere Handgriffe lie\u00dfen sich nicht herstellen, kommt man hier zur Merkmalsverwirklichung.<\/p>\n<p>Der Vorsprung unter der Taste des B-3-Handgriffs ragt bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ausrichtung in den halbkreisf\u00f6rmigen Ausschnitt an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hinein. Ohne halbkreisf\u00f6rmigen Ausschnitt an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnte der Handgriff nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ausgerichtet in deren Eingang eingef\u00fchrt werden. Damit wird die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung durch den halbkreisf\u00f6rmigen Ausschnitt gef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Dass weitere Ma\u00dfnahmen ein falsches Zusammensetzen von angegriffener Ausf\u00fchrungsform und B-3-Handgriff verhindern, steht der Merkmalsverwirklichung ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass zwischen Keilnut und Keilstruktur kein Formschluss stattfindet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn Bezug auf Merkmal 2.2,<\/p>\n<p>\u201e2.2 Die genannte Einheitenverbindungsstruktur (16) weist einen Eingang auf, wobei der genannte Eingang in eine Richtung ausgerichtet ist, die parallel zu der Verbindungsachse (72) ist\u201c,<\/p>\n<p>l\u00e4sst sich ebenfalls die Verwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ersehen. Ein entsprechender Eingang ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf dem Foto und anhand des zur Akte gereichten Musters ohne weiteres erkennbar. Die Verf\u00fcgungsbeklagten bestreiten das Merkmal auch nur pauschal und ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung. Ein solches Bestreiten ist nach \u00a7 138 ZPO unzul\u00e4ssig, da den Verf\u00fcgungsbeklagten die Ausgestaltung der von ihnen vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bekannt ist und sie hierzu ohne weiteres vortragen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents ist zwischen den Parteien zu recht nicht streitig, was auch nicht auf unzul\u00e4ssigen Erw\u00e4gungen beruht, so dass hierzu keine weiteren Ausf\u00fchrungen mehr erforderlich sind.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat im zuerkannten Umfang einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1), zu 3) bis zu 8) ein Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland haben die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und zu 8) entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG das Verf\u00fcgungspatent verletzt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 7) haftet ebenfalls auf Unterlassung. Verletzer und damit Schuldner eines Unterlassungsanspruchs ist auch derjenige, der die Patentverletzung eines anderen objektiv erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zumutbaren Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung Patentrechte verletzt (BGH, GRUR 2009, 1142, 1144 \u2013 MP3-Player-Import; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. D. 150). Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 7) stellt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Ausland her, wobei ihr bekannt ist, dass diese in Deutschland vertrieben werden sollen. Hier tritt sie auch als Herstellerin auf einem Teil der Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf. Die Kenntnis vom Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich ferner schon aus der Personenidentit\u00e4t der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 3) bis zu 6) haften jedenfalls als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1). Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft haftet f\u00fcr Patentverletzungen der von ihm vertretenem Gesellschaft, wenn er die ihm m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen unterl\u00e4sst, die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden. F\u00fcr die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es im Regelfall keines n\u00e4heren Kl\u00e4gervortrags und keiner n\u00e4heren tatrichterlichen Feststellungen zu den daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II). Hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 3) bis zu 6) streiten die Verf\u00fcgungsbeklagten eine solche Haftung f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) auch nicht ab.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zudem gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) zur Sicherung des glaubhaft gemachten Vernichtungsanspruchs aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG einen Anspruch auf Herausgabe der in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einen Gerichtsvollzieher (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn. G. 33). Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nGegen\u00fcber dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dagegen keinen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Eine Haftung des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) kommt nur aufgrund seiner Position als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) in Betracht, kann aber hier nicht festgestellt werden. Sind mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit unterschiedlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereichen bestellt, so haftet grunds\u00e4tzlich nur derjenige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, in dessen Verantwortungsbereich das patentverletzende Handeln f\u00e4llt. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn ein an sich unzust\u00e4ndiger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abgemahnt wurde oder auf eine sonstige Weise Kenntnis von der Patentverletzung erlangt hat, allerdings nur f\u00fcr die danach vorgenommenen Verletzungshandlungen (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. D. 181).<\/p>\n<p>Dies kann hier nicht ersehen werden. Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) hat vorgetragen und in einer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 04.07.2017 \u00fcbergebenen eidesstattlichen Versicherung best\u00e4tigt, dass die einzelnen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) mit unterschiedlichen Aufgaben betraut seien, wobei er nur f\u00fcr die Produktion in V, nicht aber f\u00fcr Herstellung oder Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verantwortlich sei. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dies in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 04.07.2017 mit Nichtwissen bestritten hat, kommt sie damit ihrer Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast nicht nach.<\/p>\n<p>Eine Haftung des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) ergibt sich auch nicht aufgrund der Abmahnung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 26.05.2017 (vgl. Anlage ASt5). Diese ist gerichtet an die \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrung\u201c der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) und damit gerade nicht an den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) pers\u00f6nlich. Ohne weitere Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) diese Abmahnung zugegangen ist, da die streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen nicht in seinen Zust\u00e4ndigkeitsbereich innerhalb der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung fallen. Entgegenstehenden, konkreten Vortrag hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hierzu nicht vorgebracht.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Ein Verf\u00fcgungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert (hierzu unter 1.) und die Verf\u00fcgung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Antragstellerin ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (hierzu unter 2.; vgl. LG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.05.2011 \u2013 4b O 88\/11 \u2013 Rn. 4 bei Juris). Dies ist hier der Fall.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist ausreichend gesichert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung der gesicherte Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts Voraussetzung. Allerdings k\u00f6nnen auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents grunds\u00e4tzlich nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn das Schutzrecht durch einen Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage tats\u00e4chlich angegriffen ist (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 219 \u2013 Kleinleistungsschalter; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. G.49). Dies ist hier aufgrund der am 28.06.2017 eingereichten Nichtigkeitsklage der Fall.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBei dieser Sachlage muss f\u00fcr den Erlass bzw. die Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechtes hinreichend gesichert sein, so dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2010, Az. I-2 U 126\/09, Rn. 43 bei Juris \u2013 Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA-LVD-Fernseher).<\/p>\n<p>Einen hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann der insoweit darlegungsbelastete Verf\u00fcgungskl\u00e4ger in erster Linie dann nachweisen, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2010, Az. I-2 U 126\/09, Rn. 43 bei Juris = InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Von diesem grunds\u00e4tzlichen Erfordernis einer g\u00fcnstigen Rechtsbestandsentscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren kann in bestimmten Konstellation abgesehen werden, wobei das OLG D\u00fcsseldorf verschiedene Fallgruppen genannt hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 \u2013 Az. I-2 U 126\/09, Rn. 49 bei Juris \u2013 Harnkatheterset; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 \u2013 Az. I-2 U 94\/12, 2 U 94\/12, Rn. 18 ff. bei Juris). Aber auch bei solchen Ausnahmekonstellationen muss das Verletzungsgericht vom Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts \u00fcberzeugt sein (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18.12.2015 \u2013 I-2 U 35\/15; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. G.53). Die vom OLG D\u00fcsseldorf beschriebenen Fallgruppen sind zwar nicht abschlie\u00dfend, geben aber eine Orientierung dahingehend, welche Erw\u00e4gungen bei der Entscheidung, ob vom Erfordernis eines durchgef\u00fchrten kontradiktorischen Rechtsbestandsverfahrens abgesehen werden kann, ber\u00fccksichtigt werden sollten und welches Gewicht diese Umst\u00e4nde haben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIn der Gesamtschau liegen Umst\u00e4nde vor, die es der Kammer erlauben, einen gesicherten Rechtsbestand auch ohne kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung feststellen zu k\u00f6nnen. Hierzu z\u00e4hlt, dass das Verf\u00fcgungspatent kurz vor dem Ablauf steht, so dass ein Unterlassungstitel in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr erlangt werden k\u00f6nnte, die erhebliche Preisunterbietung durch die Verf\u00fcgungsbeklagten sowie das Vorliegen eines Hinweises des BPatG im vorangegangenen (nicht abgeschlossenen) Nichtigkeitsverfahren.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEine vom OLG D\u00fcsseldorf genannte Ausnahmefallgruppe sind \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde\u201c. Diese liegen vor, wenn dem Patentinhaber aus der Fortsetzung der Verletzungshandlungen drohende Nachteile es unzumutbar machen, den Ausgang des Rechtbestandsverfahrens abzuwarten. Im Ergebnis liegen hier derartige Umst\u00e4nde vor.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAu\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde werden regelm\u00e4\u00dfig bei Patentverletzungen durch Generika-Hersteller zulasten von Orignalpr\u00e4paraten angenommen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 \u2013 Flupirtin-Maleat; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. G.58). Allerdings kann dies \u2013 entgegen dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 nicht analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Der Markt f\u00fcr Arzneimittel ist durch spezifische Besonderheiten gepr\u00e4gt, so etwa eine bestimmte Art von Abnehmern und spezielle regulatorische Vorgaben. Das Auftreten von Generika-Herstellern auf einem Markt f\u00fchrt meist zu einem dauerhaften Preisverfall, der auch durch Schadensersatzanspr\u00fcche nicht immer hinreichend kompensiert werden kann. Bei Arzneimitteln ist es zudem oftmals so, dass die eigentlichen Herstellungskosten gering sind, wohingegen die Kosten der Entwicklung f\u00fcr den Originalpr\u00e4paratehersteller umso h\u00f6her sind. Deshalb k\u00f6nnen Generika-Hersteller den Preis der Originalpr\u00e4parate massiv unterbieten und so die Deckung der Entwicklungskosten erschweren.<\/p>\n<p>Dies alles trifft auf die hiesige Fallkonstellation nicht zu. Hohe Entwicklungskosten sind nicht vorgetragen worden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein Konsumprodukt, deren Kunden eine breite Schicht von Verbrauchern ist. Diese k\u00f6nnen bei jedem Einkauf neu entscheiden, welche Rasierklingen sie erwerben. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem A-B-3-System kompatibel ist, findet gerade kein Systemwechsel der Kunden zu Lasten der Produkte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin statt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAllerdings liegen hier in der Gesamtschau dennoch au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vor, die es erlauben, auch ohne kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung einen gesicherten Rechtsbestand aufgrund eigener Pr\u00fcfung des Verletzungsgerichts annehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ein anerkannter Fall au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde ist es, dass die Verletzungshandlungen so kurzfristig vor Ablauf des Verf\u00fcgungsschutzrechts begonnen werden, dass eine Hauptsacheklage aus Zeitgr\u00fcnden nicht mehr zum Erfolg f\u00fchren kann (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. G.60). Dies ist hier der Fall, da das Verf\u00fcgungspatent am 18.02.2018 nach Erreichen seiner maximalen Schutzdauer erl\u00f6schen wird. H\u00e4tte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unmittelbar nach Beginn des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Hauptsacheklage eingereicht, w\u00e4re dennoch mit einer Entscheidung erst im Fr\u00fchjahr 2018 zu rechnen gewesen, so dass w\u00e4hrend der Laufzeit des Verf\u00fcgungspatents kein Rechtsschutz gegeben w\u00e4re.<\/p>\n<p>Ferner spricht f\u00fcr einen gro\u00dfz\u00fcgigeren Ma\u00dfstab beim gesicherten Rechtsbestand, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein eigenes, patentgem\u00e4\u00dfes Produkt vertreibt, zu dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in direkter Konkurrenz steht und das f\u00fcr deutlich geringere Preise vertrieben wird (Preisunterbietung).<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nEin (qualifizierter) Hinweis des BPatG nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG oder Ausf\u00fchrungen zu den Erfolgsaussichten in der Ladung im Einspruchsverfahren sind ohne weiteres noch nicht ausreichend, um von einen gesicherten Rechtsbestand auszugehen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Entscheidung im kontradiktorischen Verfahren, sondern nur um eine vorl\u00e4ufige Auffassung des Bundespatentgerichts. Diese kann sich in der sp\u00e4teren Entscheidung \u00e4ndern; zudem zeigt ein Hinweis oftmals nur auf, wo aus Sicht des Gerichts Diskussionsbedarf besteht, ohne aber schon eine eigene oder gar abschlie\u00dfende Einsch\u00e4tzung abzugeben. Dar\u00fcber hinaus ist die Begr\u00fcndungstiefe teilweise deutlich geringer als in einem Urteil, so dass es bisweilen dem Gericht nicht m\u00f6glich ist, die Plausibilit\u00e4t des Hinweises einzusch\u00e4tzen. Ferner ist die Aussagekraft des Hinweises begrenzt, wenn dieser zu bestimmten Entgegenhaltungen keine Einsch\u00e4tzung enth\u00e4lt, die erst im Rechtsbestandsangriff des Antragsgegners vorgebracht werden.<\/p>\n<p>Dennoch kann der Hinweis des Bundespatentgerichts zur Feststellung eines gesicherten Rechtsbestands des Verf\u00fcgungsschutzrechts beitragen. Zur Feststellung eines gesicherten Rechtsbestands kann es ausreichen, wenn sich der vom Antragsgegner vorgebrachte Rechtsbestandsangriff f\u00fcr das Verletzungsgericht bereits bei summarischer Pr\u00fcfung als erkennbar haltlos erweist (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. G. 56). Die Einordnung des Rechtsbestandsangriffs als haltlos ist dem Verletzungsgericht oftmals auf Basis der Einsch\u00e4tzung der zust\u00e4ndigen Instanz im Rechtsbestandsverfahren eher m\u00f6glich, wobei es auf die konkrete Begr\u00fcndung des Hinweises im Einzelfall ankommt. Wenn der Hinweis eine ausreichend gefestigte Einsch\u00e4tzung des Bundespatentgerichts zu einer bestimmten Entgegenhaltung erkennen l\u00e4sst, kann dies f\u00fcr diese Entgegenhaltung jeweils den Schluss st\u00fctzen, dass insoweit der Rechtsbestandsangriff haltlos und der Rechtsbestand hinreichend gesichert ist. Gleiches kann f\u00fcr Entgegenhaltungen angenommen werden, die erkennbar weiter vom Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents entfernt liegen als die im Hinweis vom Bundespatentgericht gew\u00fcrdigten Schriften.<\/p>\n<p>Daneben geh\u00f6rt ein solcher Hinweis der zust\u00e4ndigen Instanz im Rechtsbestandsverfahren zu den Faktoren, die f\u00fcr die Bejahung au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde sprechen k\u00f6nnen und damit f\u00fcr einen Verzicht auf eine kontradiktorische Entscheidung zur Bejahung des gesicherten Rechtsbestands.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDaf\u00fcr, dass zur Feststellung eines gesicherten Rechtsbestands ein durchgef\u00fchrtes kontradiktorisches Rechtsbestandsverfahren nicht erforderlich ist, spricht auch, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten ausreichend Gelegenheit hatten, einen Rechtsbestandsangriff vorzubereiten. Die Produkteinf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat eine l\u00e4ngere Vorbereitungszeit in Anspruch genommen. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben dabei mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gerechnet und eine Schutzschrift hinterlegt, in der sie auch zum Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents Ausf\u00fchrungen machen und vortragen, die Vorbereitungen einer Nichtigkeitsklage seien \u201ebereits weit fortgeschritten\u201c (Bl. 85 GA).<\/p>\n<p>Dies ist vergleichbar mit dem Fall, dass das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren wie ein Hauptsacheverfahren gef\u00fchrt wird \u2013 was wiederum den Verzicht auf ein durchgef\u00fchrtes Rechtsbestandsverfahren erm\u00f6glicht (Kammer, Urteil vom 18.03.2008 \u2013 Az. 4a O 4\/08 Rn. 53 bei Juris \u2013 Dosierinhalator; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 231, 233 \u2013 Druckbogenstabilisierer; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. G.67). Ein Grund f\u00fcr das Erfordernis einer kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung sind die mangelnden Recherche- und Verteidigungsm\u00f6glichkeiten des Antragsgegners. Dieses Problem stellt sich aber nicht, wenn das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren langsam gef\u00fchrt wird, etwa weil erst sp\u00e4t Widerspruch gegen eine erlassene Verf\u00fcgung eingereicht wird. Diese Erw\u00e4gungen gelten entsprechend hier, wo die Verf\u00fcgungsbeklagte offensichtlich schon vor der Einreichung des Verf\u00fcgungsantrags Zeit zur Vorbereitung eines Rechtsbestandsangriffes hatte und diesen auch tats\u00e4chlich vorbereitet hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents erscheint ausreichend gesichert, da die von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Schriften aus Sicht der Kammer keine Zweifel am Rechtsbestand erzeugen.<\/p>\n<p>Im Einzelnen:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Entgegenhaltung PCT\/US97\/05XXX (vorgelegt in Anlage AR4, eine \u00dcbersetzung ist als Anlage ASt27 zur Akte gereicht worden; nachfolgend: (Entgegenhaltung) AR4) ist nicht neuheitssch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Aus Sicht der Kammer fehlt es in der AR4 an einer Offenbarung eines Ausschnitts, der als Keilnut funktionsf\u00e4hig ist (Merkmalen 2.3 \/ 2.3.1). Die Verf\u00fcgungsbeklagte argumentiert, dass die lateralen Enden am Eingang des \u201erecess 130\u201c in der AR4 den verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Ausschnitt 80 nach den Merkmalen 2.3\/2.3.1 bilden. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die von den Verf\u00fcgungsbeklagten bearbeitete Fig. 13 der Entgegenhaltung AR4 eingeblendet, bei der die erw\u00e4hnte Stelle mit einem roten Kreis gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass in der AR4 ein patentgem\u00e4\u00dfer Ausschnitt am Eingang offenbart ist. Vielmehr wird hierin nur eine asymmetrische Form des Eingangs selbst offenbart. Das Verf\u00fcgungspatent selbst nennt in Abs. [0030] a.E. die Entgegenhaltung AR4 ausdr\u00fccklich \u2013 bzw. die dieser Schrift zugrundeliegende Anmeldung US 08\/630,437 vom 10.04.1996. In Abs. [0030] des Verf\u00fcgungspatents wird eine solche Trapezform der Aussparung gerade nicht als anspruchsgem\u00e4\u00dfer Ausschnitt \/ Keilnut geschildert. Im \u00dcbrigen spricht die Ber\u00fccksichtigung der AR4 im Erteilungsverfahren daf\u00fcr, dass diese Schrift vom fachkundigen Pr\u00fcfer als nicht neuheitssch\u00e4dlich angesehen wurde und keine Zweifel am Rechtsbestand zul\u00e4sst.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie Entgegenhaltung WO 94\/08XXX (nachfolgend: (Entgegenhaltung) AR6; vorgelegt als Anlage ASt18 und in \u00dcbersetzung als ASt18a) stellt den gesicherten Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht in Frage. Die AR6 entspricht der nachver\u00f6ffentlichten EP-B-0 619 XXX (vorgelegt als Anlage AR6) im hier relevanten Umfang.<\/p>\n<p>Die AR6 ist als N5 bereits im Hinweis des Bundepatentgerichts gew\u00fcrdigt worden (vgl. S. 5 der Anlage ASt11). Dies l\u00e4sst hier die Vermutung des Rechtsbestands zu. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten anf\u00fchren, das BPatG h\u00e4tte den Aspekt einer visuellen Ausrichtungshilfe nicht ber\u00fccksichtigt, greift dies nicht durch. Wie oben ausgef\u00fchrt, reicht eine rein visuelle F\u00f6rderung der Ausrichtung zur Merkmalsverwirklichung bzw. \u2013offenbarung nicht aus.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der Lehre der AR6 werden nachfolgend deren Fig. 7 bis 9 verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Es fehlt insoweit schon an der Offenbarung einer auswechselbaren Rasierklingeneinheit im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Die AR6 zeigt einen Einwegrasierer. Der Rasierkopf in der AR6 ist zwar zusammensteckbar; die Verf\u00fcgungsbeklagten konnten aber nicht aufzeigen, dass dieser vom Verbraucher wieder gel\u00f6st werden kann. Vielmehr kommt es mit dem in der AR6 offenbarten Handst\u00fcck zu einer dauerhaften Verriegelung.<\/p>\n<p>Zwar kommt es auf das Handst\u00fcck f\u00fcr Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents nicht unmittelbar an, allerdings muss die Eignung zur Nutzung als auswechselbare Rasierklingeneinheit f\u00fcr den Fachmann unmittelbar und eindeutig der AR6 entnommen werden k\u00f6nnen. Dies ist nicht der Fall. Zwar kann nicht ausgeschlossen sein, dass ein Handst\u00fcck konstruierbar ist, mit dem man den Rasierkopf der AR6 auswechselbar zusammenf\u00fcgen k\u00f6nnte \u2013 die Offenbarung einer solchen M\u00f6glichkeit l\u00e4sst sich der AR6 aber nicht entnehmen.<br \/>\ncc)<br \/>\nDie Entgegenhaltung FR 2 62 XXX (nachfolgend: AR8) steht einem gesicherten Rechtsbestand ebenfalls nicht entgegen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung des Vortrags der Verf\u00fcgungsbeklagten werden die Fig. 1 und 6 der AR8 in der jeweils von den Verf\u00fcgungsbeklagten bearbeiteten Fassung eingeblendet:<br \/>\nFraglich ist zun\u00e4chst, ob man der AR8 den von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgetragenen Offenbarungsgehalt entnehmen kann. Die AR8 zeigt zwei Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei nur das zweite, mit einer austauschbaren Trommel (Fig. 4\/5) f\u00fcr das Verf\u00fcgungspatent relevant sein kann. Das Zusammenwirken von Nocken und Radialnuten wird aber nur f\u00fcr das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel in der AR8 in den Figuren gezeigt, bei denen die Trommel mit den Rasierklingen gerade nicht austauschbar ist. Daf\u00fcr, dass der Fachmann diese Merkmale aus dem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel beim zweiten Beispiel mitliest bzw. \u00fcbertr\u00e4gt, spricht aber, dass es im S. 4\/5 AR8a \u00fcberbr\u00fcckenden Absatz hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDie Arretierung einer der Klingen 3 in der Gebrauchsposition wird erzielt, indem ein Nocken 6 (Figur 1), der fest mit dem Abschnitt des Schafts 5b verbunden ist, der die genannte Achse 4 rechtwinklig verl\u00e4ngert, in Radialnuten 7 der Trommel 2 (in Fig. 4 nicht sichtbar) eingreift.\u201c<\/p>\n<p>Dem k\u00f6nnte man entnehmen, dass die Radialnuten in Fig. 4 zwar vorhanden, aber eben nicht gezeigt sind.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Radialnuten 7 in der AR8 auch f\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel mit austauschbarer Trommel (nach Fig. 4\/5 AR8) offenbart sind, kann die Offenbarung von Merkmal 2.3.1, wonach die Keilnut \u201edie ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des genannten Handst\u00fccks (63)\u201c f\u00f6rdern soll, in der AR8 nicht festgestellt werden. Das Zusammenspiel von Nocken und Radialnuten bewirkt in der AR8 lediglich eine Fixierung der gew\u00e4hlten Ausrichtung, f\u00f6rdert aber keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung. Insbesondere wird eine fehlerhafte Ausrichtung nicht erschwert. Die Trommel in der AR8 weist f\u00fcr jede der Klingen, die kreisf\u00f6rmig um den Eingang (nach Sicht der Verf\u00fcgungsbeklagten) angeordnet sind, eine Radialnute 7 auf, in der ein Nocken 6 am Handgriff eindringen kann. Diese Ausgestaltung verhindert nicht, dass der Nocken 6 in eine zur falschen Rasierklinge geh\u00f6rende Radialnute 7 eingef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erscheint der Offenbarungsgehalt von Fig. 6 AR8 unklar, da sich kein Hinweis darauf findet, ob die gezeigte Ausf\u00fchrungsform eine austauschbare Trommel hat. Auf Grundlage der Fig. 1 \u2013 3 AR8 erscheint zudem zweifelhaft, ob trotz der Beabstandung der Radialnuten vom Eingang zum Hohlraum 8 in der AR8 noch Merkmal 2.3.2 offenbart ist, das eine Anordnung \u201eam Eingang\u201c verlangt.<br \/>\ndd)<br \/>\nDie Entgegenhaltung US 4,413,XXX (nachfolgend: AR9, vorgelegt samt \u00dcbersetzung in Anlage AR9 bzw. ASt26) steht der Feststellung eines gesicherten Rechtsbestands von Anspruch 1 nicht entgegen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung des Vortrags der Verf\u00fcgungsbeklagten werden nachfolgend die von ihnen bearbeiteten Fig. 4 und 7 der AR9 von S. 18 KE (Bl. 150 GA) eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Offenbarung eines Ausschnitts am Eingang der Einheitenverbindungsstruktur nach Merkmalsgruppe 2.3 erscheint zweifelhaft. Die von den Verf\u00fcgungsbeklagten als Ausschnitt (Keilnut) angesehene Struktur (in den obigen Zeichnungen rot markiert) befindet sich in und nicht am Eingang, wie von Merkmal 2.3.2 verlangt. Es ist auch fraglich, ob es sich hierbei um einen Ausschnitt handelt. Insofern stellen sich \u00e4hnliche Probleme wie bei der eingangs er\u00f6rterten AR4.<br \/>\nee)<br \/>\nDie Entgegenhaltung WO 95\/10XXX (vorgelegt mit \u00dcbersetzung als Anlage ASt12\/12a; nachfolgend: ASt12) nimmt Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Die ASt12 wurde im Erteilungsverfahren entgegengehalten und wird in Abs. [0003] des Verf\u00fcgungspatents erw\u00e4hnt. Ferner ist die ASt12 bereits im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren als N7 gew\u00fcrdigt worden (vgl. S. 5 Nr. 6 des Hinweises des BPatG, Anlage ASt11). Dies spricht bereits deutlich dagegen, dass die ASt12 einem gesicherten Rechtsbestand entgegenstehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung des Vortrags der Verf\u00fcgungsbeklagten werden nachfolgend die von diesen bearbeiteten Fig. 2 und 5 von S. 21 KE = Bl. 153 GA verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Offenbarung eines Ausschnitts im Sinne der Merkmalsgruppe 2.3 kann in der ASt12 nicht festgestellt werden, wovon das Bundespatentgericht im Hinweis ebenfalls ausging. Die von den Verf\u00fcgungsbeklagten zum Nachweis angef\u00fchrten Zeichnungen lassen einen solchen Ausschnitt am Eingang nicht erkennen. Dar\u00fcber hinaus stellen sich hier \u00e4hnliche Probleme wie bei der Entgegenhaltung AR4, gegen\u00fcber der die Ast12 weiter weg vom Verf\u00fcgungspatent sein d\u00fcrfte.<br \/>\nff)<br \/>\nDie Entgegenhaltung JP (S) 61 012 XXX (nachfolgend: AR16, vorgelegt samt \u00dcbersetzung in Anlage AR16\/16a) nimmt Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatent ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Zur Illustration ihres Vortrages wird nachfolgend die von den Verf\u00fcgungsbeklagten bearbeitete Fig. 1 der AR16 eingeblendet:<\/p>\n<p>Allerdings kann in der AR16 eine Offenbarung von Merkmal 2.3.1 nicht festgestellt werden. Als Keilnut kommt insofern nur der Ausschnitt 10 oberhalb der \u00d6ffnung 9 in Betracht. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob dieser Ausschnitt damit \u201eam Eingang\u201c (Merkmal 2.3.2) angeordnet ist, fehlt es an der von Merkmal 2.3.1 verlangten F\u00f6rderung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausrichtung des Handst\u00fccks durch die Keilnut. Der Eingang 9 in der AR16 ist rechteckig, wobei die obere und untere Begrenzungswand jeweils die gleiche H\u00f6he aufweisen (vgl. die oben eingeblendete Figur). Der in der AR16 gezeigte Handgriff lie\u00dfe sich damit auch kopf\u00fcber in die \u00d6ffnung 9 einf\u00fchren, wobei allenfalls ein Einrasten in die Senke 11 nur bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ausrichtung m\u00f6glich ist. Der Ausschnitt 10 selbst tr\u00e4gt aber nicht zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausrichtung bei. Ein Handgriff, bei dem eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung gef\u00f6rdert w\u00fcrde, erscheint aufgrund der Ausgestaltung der \u00d6ffnung 9 in der AR16 nicht konstruierbar.<\/p>\n<p>Gegen eine Neuheitssch\u00e4dlichkeit der AR16 spricht zudem, dass diese Entgegenhaltung nach den Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 04.07.2017 im Erteilungsverfahren des japanischen Pendants zum Verf\u00fcgungspatent zwar als relevant, letztlich aber nicht als patenthindernd angesehen wurde.<br \/>\ngg)<br \/>\nDie Entgegenhaltung DE 36 35 XXX (nachfolgend: AR17, vorgelegt als Anlage AR17) kann den gesicherten Rechtsbestand nicht ersch\u00fcttern. Zur Veranschaulichung wird die von den Verf\u00fcgungsbeklagten bearbeitete Fig. 11 (von S. 29 DU = Bl. 185 GA) eingeblendet:<\/p>\n<p>Eine Unterscheidung zwischen dem Eingang und einem hieran angeordneten Ausschnitt \u2013 wie vom Verf\u00fcgungspatent verlangt \u2013 l\u00e4sst die Figur 11 der AR17 nicht zu. Vielmehr fallen Eingang und Ausschnitt zusammen.<br \/>\nhh)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann bei der Entgegenhaltung EP 0 101 XXX (nachfolgend: Entgegenhaltung AR18, vorgelegt als Anlage AR18) ebenfalls nicht festgestellt werden, dass diese einem gesicherten Rechtsbestand entgegensteht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZur Veranschaulichung werden die Fig. 1 und 2 der AR18 nachfolgend verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Figuren zeigen einen \u201eAerosol canister 1\u201c und ein \u201erazor head 3 mounted on a cap 2\u201c (S. 4 Z. 8 \u2013 10 AR18). \u201eCap 2\u201c und der \u201eaerosol canister 1\u201c sind \u00fcber einen l\u00f6sbaren Bajonettverschluss verbunden. Ein solcher ist nicht in seiner konkreten Ausgestaltung beschrieben oder gezeichnet, sondern nur pauschal textlich erw\u00e4hnt. Allerdings kann man davon ausgehen, dass ein Fachmann eine ausreichende Vorstellung eines solchen Verschlusses hat. Beim Zusammenbau von canister und cap werden demnach die beiden Teile des Bajonett-Verschlusses ineinander gef\u00fchrt und dann so gedreht, dass die Vorspr\u00fcnge des einen Teils in die Ausnehmungen des anderen Teils eingreifen; die Fixierung der Verbindung erfolgt dann durch das abermalige Drehen der beiden Teile zueinander.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDamit offenbart aber die AR18 Merkmal 2.3.1 des Verf\u00fcgungspatents nicht. Dieses Merkmal verlangt eine F\u00f6rderung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausrichtung durch die Keilnut, \u201ewenn das genannte Handst\u00fcck (63) entlang der genannten Verbindungsachse (72) bewegt wird\u201c. Die Verbindungsachse ist nach Merkmal 2.1.1, die Achse entlang der das Handst\u00fcck in Richtung der Einheitenverbindungsstruktur bewegt wird, um die Verbindung zwischen Klingeneinheit und Handst\u00fcck zu bewirken. \u201eBewirkt\u201c ist die Verbindung, wenn sie fertiggestellt ist.<\/p>\n<p>Bei der AR18 wird damit die Verbindung erst dann bewirkt, wenn die beiden Teile des Bajonettverschlusses letztmalig zueinander verdreht werden \u2013 im Rahmen einer Bewegung, die rechtwinklig zur Richtung des Zusammenschiebens von cap und canister verl\u00e4uft. Im Rahmen dieser Bewegung findet jedoch in der AR18 keine F\u00f6rderung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ausrichtung durch eine am Eingang angeordnete Keilnut statt. Damit ist Merkmalsgruppe 2.3 nicht offenbart.<\/p>\n<p>Mit anderen Worten: Die Ausnehmungen am Bajonettverschluss, in die die Vorspr\u00fcnge am anderen Verschlussteil eingef\u00fchrt werden m\u00fcssen, befinden sich nicht am Eingang im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Diese Ausnehmungen in der AR18 sind auch nicht \u2013 wie von Merkmal 2.2 f\u00fcr den Eingang verlangt \u2013 parallel zur Verbindungsachse ausgerichtet, sondern rechtwinklig hierzu.<br \/>\nii)<br \/>\nDer von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegte Nassrasierer \u201eT U\u201c offenbart ebenfalls nicht alle Merkmale von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents. Jedenfalls die Offenbarung von Merkmal 2.3.1 fehlt.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich dass die am oberen Ende der Rasierklingeneinheit befindliche Kerbe die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ausrichtung des Handst\u00fccks f\u00f6rdern kann. Bei dem mitgelieferten Handgriff erfolgt die Ausrichtung gegen\u00fcber der Rasierklingeneinheit alleine durch die beiden hervorstehenden Arme des Handgriffs.<\/p>\n<p>Auch bei einem denkbaren Handgriff ohne die hervorstehenden Arme kann nicht festgestellt werden, dass die Kerbe die Ausrichtung f\u00f6rdern kann. Einen entsprechenden Handgriff haben die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht vorgetragen und ist er f\u00fcr die Kammer auch sonst nicht vorstellbar.<br \/>\njj)<br \/>\nAnspruch 1 ist gegen\u00fcber dem Stand der Technik auch erfinderisch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten tragen vor, ausgehend von der WO 94\/08XXX \/ EP 619 XXX B (Anlage AR6=ASt18) sei der Gegenstand von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents nahegelegt. Sollte man die AR6 als nicht neuheitssch\u00e4dlich ansehen, weil sie einen Einwegrasierer offenbart, so k\u00f6nne man einen Anlass sehen, einen Rasierer mit auswechselbarer Klinge bereit zu stellen.<\/p>\n<p>Diese Argumentation erscheint nicht \u00fcberzeugend. Es ist zweifelhaft, ob der Fachmann die AR6 als Ausgangspunkt w\u00e4hlen und diese mit der WO 95\/10XXX (ASt12 = N7 BPatG) kombinieren w\u00fcrde, wenn man einen solchen Rasierer konstruieren m\u00f6chte. Es ist f\u00fcr die Kammer nicht ersichtlich, warum der Fachmann zur Konstruktion einer verbesserten auswechselbaren Rasierklingeneinheit einen Einwegrasierer heranziehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die AR6 und die ASt12 sind zudem beide schon vom BPatG zur Kenntnis genommen worden, ohne dass dieses Bedenken beim Rechtsbestand hatte.<br \/>\n2.<br \/>\nEs liegt auch die zum Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche Dringlichkeit vor. Hierf\u00fcr muss der Patentinhaber das Seinige getan haben, um seine Verbietungsrechte z\u00fcgig durchzusetzen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. G. 111 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, sie habe erst am 28.05.2017 einen Testkauf durchf\u00fchren und so die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erlangen k\u00f6nnen. Sie hat daraufhin bereits am 01.06.2017 den streitgegenst\u00e4ndlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bei Gericht eingereicht. Die zeitliche Dringlichkeit wird von den Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erscheint auch im \u00dcbrigen angemessen und erforderlich. Dies wird durch die festgestellte Patentverletzung und den gesicherten Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bei gegebener Dringlichkeit bereits indiziert. Hierf\u00fcr spricht zudem die Preisunterbietung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Vergleich zum patentgem\u00e4\u00dfen Produkt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Verletzung im festgestellten Umfang sowie die zur Feststellung des Verf\u00fcgungsgrunds relevanten Umst\u00e4nde sind von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hinreichend glaubhaft gemacht worden, wobei zu beachten ist, dass auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Unstreitiges nicht glaubhaft gemacht werden muss (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. G. 40).<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Unterlassungstenor wurde im Rahmen des der Kammer nach \u00a7 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessens an den Wortlaut des Verf\u00fcgungspatents angepasst. Zwar erscheinen die Begriffe \u201eKeilnut\u201c und \u201eKeilstruktur\u201c nicht zwingend die einzig richtige \u00dcbersetzung des Anspruchswortlauts in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache. Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass die deutsche \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df dem Verf\u00fcgungspatents unrichtig ist und deshalb korrigiert werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 100 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO analog.<\/p>\n<p>Im Rahmen des durch \u00a7 938 Abs. 1 ZPO er\u00f6ffneten Ermessens wird die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 soweit die Unterlassung und Herausgabe betroffen sind (d.h. in den Ziff. I. \u2013 III.) \u2013 von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abh\u00e4ngig gemacht. Eine solche Anordnung erscheint geboten, da ein Hauptsacheurteil nur gegen Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt werden w\u00fcrde und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren demgegen\u00fcber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn. G. 69). Bei der H\u00f6he der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) folgt die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit der Kosten mit Abwendungsbefugnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen \u2013 hinsichtlich der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu vollstreckenden Kosten \u2013 ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs im Tenor bedurfte (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, \u00a7 929 Rn. 1).<br \/>\nV.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien fanden bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung, \u00a7 296a ZPO. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht.<br \/>\nVI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2675 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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