{"id":7175,"date":"2017-07-18T17:00:10","date_gmt":"2017-07-18T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7175"},"modified":"2017-10-11T16:00:45","modified_gmt":"2017-10-11T16:00:45","slug":"4a-o-13309-blasenkatheter-2-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7175","title":{"rendered":"4a O 133\/09 &#8211; Blasenkatheter (2) III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2677<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juli 2017, Az.\u00a04a O 133\/09<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt:<\/p>\n<p>1. Es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft f\u00fcr die Beklagte an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer A B zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Blasenkatheter-Sets umfassend mindestens einen Blasenkatheter, wobei der Katheter einen Katheterschaft aufweist, dessen \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che auf einem wesentlichen Teil seiner L\u00e4nge von seinem distalen Ende mit einer hydrophilen Oberfl\u00e4chenschicht in Form einer hydrophilen Beschichtung beschichtet ist, die dazu vorgesehen ist, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberfl\u00e4chencharakter des Katheters durch die Behandlung mit einem fl\u00fcssige Quellungsmedium zu erzeugen und einer Katheterverpackung, die aus einem gasundurchl\u00e4ssigen Material hergestellt ist, das durch ein mehrschichtiges thermoplastisches Folienmaterial, umfassend Aluminium, gebildet ist, wobei die Katheterverpackung einen Hohlraum zur Aufnahme des Katheters hat und wobei der Hohlraum das fl\u00fcssige Quellungsmedium zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets aufnimmt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4gerin, in einer geordneten Aufstellung in elektronischer Form dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.11.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren, und<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4gerin in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.12.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>4. Die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>5. Die in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/ oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziff. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.12.2005 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 2.500.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung, zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf (Ziff. I. 1., Ziff. I. 4. und Ziff. I. 5.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 2.000.000,- und hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3.) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,- gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar; weiterhin ist der Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht als eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ\u00e4ischen Patents 1 145 XXX (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung ihrer Meinung nach patentverletzender Benutzungshandlungen sowie auf diese gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend. Parallel zu dem hiesigen Hauptsacheverfahren ist zwischen den Parteien auch ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren (Az.: 4a O 27\/17) anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt wie die Beklagte medizinische Produkte und Dienstleistungen, unter anderem auch Produkte zur urologischen Inkontinenz- und Stoma-Versorgung.<\/p>\n<p>Die Offenlegung der in englischer Verfahrenssprache abgefassten Anmeldung des Klagepatents vom 18.09.1997 erfolgte am 17.10.2001. Der Hinweis auf die Bekanntmachung der Patenterteilung datiert vom 23.11.2005 (vgl. Klagepatentschrift Anlage PBPI 1; deutsche \u00dcbersetzung in Form der T4-Schrift liegt als Anlage KAP1a zur Verfahrensakte 4a O 27\/17 vor). Gegenstand des Klagepatents ist ein Blasenkatheter-Set. Der hier ma\u00dfgeblich interessierende Anspruch 1 lautet in der erteilten englischen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eA urinary catheter assembly comprising at least one urinary catheter (1), having on at least a part of its surface a hydrophilic surface layer (6) intended to produce a low-friction surface character of the catheter by treatment with a liquid swelling medium prior to use of the catheter and a catheter package (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51\u2019) having a cavity (11, 18, 39, 48, 53) for accommodation of the catheter (1, 58, 69), characterized in that the cavity accommodates said liquid swelling medium for provision of a ready-to-use catheter assembly.\u201d<\/p>\n<p>Eine deutsche \u00dcbersetzung des erteilten Anspruchs lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eBlasenkatheter-Set umfassend mindestens einen Blasenkatheter (1), der auf wenigstens einem Teil seiner Oberfl\u00e4che eine hydrophilen Oberfl\u00e4chenschicht aufweist, die dazu vorgesehen ist, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberfl\u00e4chencharakter des Katheters durch die Behandlung mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium zu erzeugen und einer Katheterverpackung (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51\u2018), die einen Hohlraum (11, 18, 39, 48, 53) zur Aufnahme des Katheters (1, 58, 69) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass der Hohlraum das fl\u00fcssige Quellungsmedium aufnimmt zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets.\u201c<\/p>\n<p>Eine Querschnittsansicht eines durch die Lehre des Klagepatents gesch\u00fctzten Ausf\u00fchrungsbeispiels wird nachfolgend mit der Figur 1 (verkleinert) wiedergegeben:<\/p>\n<p>Das Katheterrohr 2, das von seinem distalen Einlassende 3 an mit der hydrophilen Oberfl\u00e4chenbeschichtung 6 versehen ist, befindet sich in dem Hohlraum 11, der durch zwei \u00fcber die Schwei\u00dfnaht 10 miteinander verbundene Folien 8 und 9 der Verpackung 7 gebildet wird. In einem erweiterten Abschnitt 12 (Kompartiment) an dem proximalen Ende des Katheters befindet sich ein Vorratsk\u00f6rper 14, welcher das Quellmedium enth\u00e4lt. Der Abschnitt 12 und der Hohlraum 11 stehen \u00fcber ein \u00dcbergangsabschnitt 13 miteinander in Verbindung. \u00dcber das Auslasselement 5, das mit einem Schlauch verbunden werden kann, wird der aus der Blase \u00fcber die Urineinlass\u00f6ffnung 4 abgenommene Harn aus dem Rohr entlassen.<\/p>\n<p>Im Rahmen eines gegen das Klagepatent gerichteten Einspruchsverfahrens wurde das Klagepatent in zwei Entscheidungen der Einspruchsabteilung widerrufen, zun\u00e4chst wegen unzureichender Offenlegung (Art. 83 EP\u00dc) und dann wegen Nichterf\u00fcllens der Voraussetzungen nach Art. 123(2) EP\u00dc, Art. 76(1) EP\u00dc und Art. 84 EP\u00dc. Diese Entscheidungen hob die Beschwerdekammer jeweils auf (Entscheidung vom 28.09.2011, T 0468\/09, vorgelegt als Anlage HL28, deutsche \u00dcbersetzung: Anlage HL28a; Entscheidung vom 27.02.2014, T 801\/13, vorgelegt als Anlage HL29, deutsche \u00dcbersetzung: Anlage HL29a). In dem daraufhin in der ersten Instanz (Einspruchsabteilung) durchgef\u00fchrten Verfahren wurde das Patent in eingeschr\u00e4nktem Umfang n\u00e4mlich mit dem Zusatz:<\/p>\n<p>\u201e(gas impermeable material) formed by a multiple layer thermoplastic film material comprising aluminium\u201c<\/p>\n<p>aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Im Rahmen der letzten Beschwerdeentscheidung vom 23.02.2017, Az.: T1477\/15, wurde das Klagepatent weiter eingeschr\u00e4nkt. Der Tenor liegt in Form des Protokolls zur m\u00fcndlichen Verhandlung (Bl. 195 \u2013 199 GA) wie folgt vor (deutsche \u00dcbersetzung von der Anlage KAP1c zur Verfahrensakte 4a O 27\/17 \u00fcbernommen):<\/p>\n<p>\u201e 1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.<\/p>\n<p>2. Die Berufung des Patentinhabers wird abgewiesen.<\/p>\n<p>3. Der Fall wird zur Abteilung der I. Instanz verwiesen, mit dem Auftrag das Patent auf Basis von Folgendem aufrechtzuerhalten:<\/p>\n<p>&#8211; Anspr\u00fcche 1 bis 11 des Hilfsantrags, eingereicht am 17. November 2016;<br \/>\n&#8211; Beschreibung AR3 Abs. [0001] bis [0039], eingereicht am 23.02.2017; und<br \/>\n&#8211; Figuren 1 bis 5 und 12 des Patents werden bewilligt.\u201c<\/p>\n<p>In der Fassung des in Bezug genommenen Hilfsantrags (Hilfsantrag 3; vgl. auch Anlage KAP1d zur Verfahrensakte 4a O 27\/17; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage KAP1e zur Verfahrensakte 4a O 27\/17), die auch in dem vorliegenden Verletzungsverfahren geltend gemacht wird, ergibt sich folgender Anspruchswortlaut (Die Unterstreichungen kennzeichnen die im Rahmen des Einspruchsbeschwerdeverfahrens erg\u00e4nzten Teile.):<\/p>\n<p>\u201eA urinary catheter assembly comprising at least one urinary catheter (1), the catheter having a catheter tube coated on its external surface on a substantial part of its length from its distal end with a hydrophilic surface layer in the form of hydrophilic coating intended to produce a low-friction surface character of the catheter by treatment with a liquid swelling medium prior to use of the catheter and a catheter package (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51\u2019) made of a gas impermeable material formed by a multiple layer thermoplastic film material comprising aluminum, the package having a cavity (11, 18, 39, 48, 53) for accommodation of the catheter (1, 58, 69), wherein the cavity accommodates said liquid swelling medium for provision of a ready-to-use catheter assembly.\u201d<\/p>\n<p>In einer deutschen \u00dcbersetzung lautet der ge\u00e4nderte Anspruch wie folgt (Die Unterstreichungen kennzeichnen die im Rahmen des Einspruchsverfahrens erg\u00e4nzten Teile.):<\/p>\n<p>\u201eBlasenkatheter-Set umfassend mindestens einen Blasenkatheter (1), wobei der Katheter einen Katheterschaft aufweist, dessen \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che auf einem wesentlichen Teil seiner L\u00e4nge von seinem distalen Ende mit einer hydrophilen Oberfl\u00e4chenschicht in Form einer hydrophilen Beschichtung beschichtet ist, die dazu vorgesehen ist, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberfl\u00e4chencharakter des Katheters durch die Behandlung mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium zu erzeugen und einer Katheterverpackung (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51\u2018), die aus einem gasundurchl\u00e4ssigen Material hergestellt ist, das durch ein mehrschichtiges thermoplastisches Folienmaterial, umfassend Aluminium, gebildet ist, wobei die Katheterverpackung (7) einen Hohlraum (11, 18, 39, 48, 53) zur Aufnahme des Katheters (1, 58, 69) hat und wobei der Hohlraum das fl\u00fcssige Quellungsmedium zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets aufnimmt.\u201c<\/p>\n<p>Eine an die ge\u00e4nderte Anspruchsfassung angepasste Beschreibung liegt in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4a O 27\/17, dessen Akten beigezogen und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren, als Anlage KAP1g (deutsche \u00dcbersetzung: dort Anlage KAP1f) vor, auf diese wird wegen ihres genauen Inhalts verwiesen. Das Verfahren vor der erstinstanzlichen Einspruchsabteilung ist noch nicht abgeschlossen.<\/p>\n<p>Eine Entscheidung in der durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.03.2017 (vgl. Anlage HL32) beim BPatG eingereichten Nichtigkeitsklage, Az.: 4 Ni 50\/17 (EP), steht noch aus. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 697 34 XXX) steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt seit dem Jahre 2009 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber ihre deutsche Zweigniederlassung in Unterf\u00f6hring unter anderem Einmal-Blasenkatheter in einer Produktreihe mit dem Namen \u201eC\u201c, insbesondere die Produkte \u201eC\u201c, \u201eC D\u201c, \u201eC D E\u201c, und seit Mai 2017 weiter auch solche der Produktreihe mit dem Namen \u201eF\u201c. Die genannten Produkte weisen f\u00fcr die Verletzungsfrage keine entscheidungserheblichen differierenden Ausgestaltungen auf, weshalb sie nachfolgend zusammenfassend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet werden. Eine Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus der \u201eC\u201c-Produktfamilie, die dem Produktblatt (Anlage KAP4 der Verfahrensakte 4a O 27\/17, dort S. 4) entnommen ist, wird nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Des Weiteren wird eine schematische Abbildung des angegriffenen C-Katheter-Sets dargestellt:<\/p>\n<p>Der angegriffene Katheter ist in einer aluminiumhaltigen, gasundurchl\u00e4ssigen Verpackung (312\u201c) gelagert, wobei zwischen dem Verpackungsmaterial und dem darin enthaltenen Katheter ein Hohlraum ausgebildet ist. Der Hohlraum ist dabei durch eine wasserundurchl\u00e4ssige, aber gasdurchl\u00e4ssige Membran unterteilt. Auf einer Seite befindet sich der Katheter (314\u201c), die andere Seite enth\u00e4lt bei den \u201eC\u201c Produkten einen wasserdurchtr\u00e4nkten Stoffstreifen (sog. Aktivierungsstreifen; 330\u201c), bei den \u201eC E\u201c Produkten befindet sich das fl\u00fcssige Wasser ohne Stoffstreifen in der Verpackung. Der Katheter, der aus dem Tr\u00e4germaterial Polyvinylchlorid (PVC) besteht und dessen Oberfl\u00e4che teilweise mit einem hydrophilen Polymer Polyvinylpyrrolidon (kurz: PVP)-Hydrogel versehen ist, ist in einem engen Abstand von einer Schutzh\u00fclle (\u201esleeve\u201c; 320\u201c) umgeben. An der Katheterspitze, die als erstes in die K\u00f6rper\u00f6ffnung eingef\u00fchrt wird, befindet sich eine Schutzh\u00fclse.<\/p>\n<p>Originale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegen in Form der Produktreihe \u201eC\u201c als Anlagen PBPI 3 und PBPI 4 sowie in Form der Produktreihe \u201eF\u201c als Anlagenkonvolut KAP19 vor. Auf diese wird wegen der weiteren Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das PVP-Hydrogel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird jedenfalls dadurch aktiviert, dass das Wasser in dem Bereich des Aktivierungsstreifens langsam als Wasserdampf an die umgebende Luft innerhalb der Verpackung abgegeben wird. Aufgrund der Gasdurchl\u00e4ssigkeit der Membran gelangen so die Wassermolek\u00fcle des urspr\u00fcnglich fl\u00fcssigen Quellmediums (das hei\u00dft in Form von Dampf) durch die Schutzfolie in den Katheterhohlraum und aktivieren dort die hydrophile Beschichtung durch Bindung der Wasserdampfmolek\u00fcle. Dieser Vorgang, der anhand nachfolgender Darstellung veranschaulicht wird:<\/p>\n<p>dauert mehrere Wochen, weshalb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der Beklagten noch vier Wochen gelagert wird, bevor sie vertrieben wird. Ob die Beschichtung dar\u00fcber hinaus auch durch unmittelbaren Kontakt mit fl\u00fcssigem Wasser aktiviert wird, ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze die Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise insbesondere eine hydrophile Oberfl\u00e4chenschicht in der Form einer hydrophilen Beschichtung im Sinne der Lehre des Klagepatents auf dem Teil des Katheterschafts auf, der in die Harnrh\u00f6hre eingef\u00fchrt werde, was nach der Lehre des Klagepatents einem wesentlich Teil der L\u00e4nge des Katheterschafts von seinem distalen Ende entspreche. Mit der Beschr\u00e4nkung einer hydrophilen Oberfl\u00e4chenschicht auf \u201ehydrophile Beschichtungen\u201c sollten Ausf\u00fchrungsformen ausgeschlossen werden, bei denen der Katheter insgesamt aus einem hydrophilen Material hergestellt ist.<\/p>\n<p>Es stehe der Lehre des Klagepatents nicht entgegen, wenn die hydrophile Oberfl\u00e4chenbeschichtung mit Wasserdampf, und nicht mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium, aktiviert werde. Denn die Lehre des Klagepatents sehe lediglich eine Eignung zur Aktivierung der hydrophilen Oberfl\u00e4chenbeschichtung mittels eines fl\u00fcssigen Quellungsmediums vor \u2013 was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so sei. Es sei danach gerade nicht ausgeschlossen, dass eine Aktivierung durch ein im Aktivierungszeitpunkt gasf\u00f6rmiges Quellungsmedium erfolgen k\u00f6nne \u2013 was dem Fachmann auch bereits im Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen sei.<\/p>\n<p>Selbst wenn man ein fl\u00fcssiges Quellungsmedium im Aktivierungszeitpunkt verlange, so wirke ein solches bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die hydrophile Oberfl\u00e4chenbeschichtung auch in einer f\u00fcr die Aktvierung relevanten Art und Weise ein.<\/p>\n<p>Auch setze die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht voraus, dass sich der Katheter in einem ungeteilten Hohlraum befindet. Vielmehr stelle sie die konkrete Aufnahme des Katheters in den Hohlraum in das Belieben des Fachmannes. Alles, was durch die gasundurchl\u00e4ssige \u00e4u\u00dfere Verpackung umschlossen ist, sei als klagepatentgem\u00e4\u00dfer Hohlraum zu betrachten, weshalb im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Unterteilung des Hohlraums durch die gasdurchl\u00e4ssige Membran unsch\u00e4dlich sei.<\/p>\n<p>Weiter sei aufgrund des langwierigen Einspruchsverfahrens (mit drei T-Entscheidungen) auch nicht davon auszugehen, dass das Klagepatent im Rahmen des laufenden Nichtigkeitsverfahrens vernichtet werde.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten f\u00fcr den Fall einer Verurteilung geforderte Betrag einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 145.000.000,00 sei \u00fcberzogen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst neben den noch anh\u00e4ngigen Antr\u00e4gen auch die vollst\u00e4ndige Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen (Antrag Ziff. IV. d. Klageschrift vom 20.07.2009, S. 4, Bl. 4 GA) sowie den Ausspruch einer Gestattung zur Urteilsver\u00f6ffentlichung (Antrag Ziff. V. d. Klageschrift vom 20.07.2009, S. 4, Bl. 4 GA) begehrt. Diese Antr\u00e4ge hat sie mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu verurteilen:<\/p>\n<p>Wie zuerkannt;<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>Die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>Hilfsweise:<br \/>\nDas Verfahren bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren vor dem BPatG (Az.: 4 Ni 50\/17) gegen das Klagepatent auszusetzen;<\/p>\n<p>Weiter hilfsweise:<br \/>\nDie Sicherheitsleistung f\u00fcr die Vollstreckung eines Unterlassungsurteils auf mindestens 145 Millionen Euro festzusetzen und der Beklagten gem. \u00a7 712 ZPO zu gestatten, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin, die Vollstreckung gegen Leistung einer angemessenen Sicherheit abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liege nicht vor.<\/p>\n<p>Eine hydrophile Oberfl\u00e4che allein reiche f\u00fcr die Annahme einer hydrophilen Oberfl\u00e4chenbeschichtung nach der Einschr\u00e4nkung des Klagepatents nicht aus.<\/p>\n<p>Da die Aktivierung der hydrophilen Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die gasf\u00f6rmigen Wassermolek\u00fcle erfolge, liege auch kein anspruchsgem\u00e4\u00dfes fl\u00fcssiges Quellmedium vor, welches verlange, dass der Aggregatzustand, in dem das Quellungsmedium die Aktivierung der hydrophilen Oberfl\u00e4chenschicht des Katheters herbeif\u00fchrt, \u201efl\u00fcssig\u201c sei, und eine Aktivierung innerhalb von ca. 30 Sekunden bzw. unmittelbar bei der Herstellung des Kathetersets bewirke.<\/p>\n<p>Dem Fachmann sei auch im Anmeldezeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass eine Aktivierung der hydrophilen Beschichtung durch ein gasf\u00f6rmiges Quellungsmedium erfolgen kann.<\/p>\n<p>Die Aktivierung der hydrophilen Oberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge ausschlie\u00dflich durch die durch die Membran und die wasserundurchl\u00e4ssige, aber gasdurchl\u00e4ssige Schutzh\u00fclle tretenden Wassermolek\u00fcle, die durch die Katheteroberfl\u00e4che absorbiert werden. Sofern es \u2013 was mit Nichtwissen bestritten wird \u2013 \u00fcberhaupt zur Bildung von Fl\u00fcssigkeit innerhalb der Schutzfolie durch Kondensation des Wasserdampfes komme, erfolge dies erst dann, wenn die Oberfl\u00e4che des Katheters mit Wassermolek\u00fclen ges\u00e4ttigt sei, mithin eine Aktivierung bereits vollst\u00e4ndig erfolgt sei.<\/p>\n<p>Weiter sei nach der klagepatentpatengem\u00e4\u00dfen Lehre erforderlich, dass sich das fl\u00fcssige Quellungsmedium in demselben ununterbrochenen Hohlraum wie der Katheter befinde. Es m\u00fcsse eine ungehinderte Flie\u00dfverbindung zu dem Katheter bestehen. Dadurch solle gerade bewirkt werden, dass das fl\u00fcssige Quellungsmedium die hydrophile Katheteroberfl\u00e4che innerhalb von ca. 30 Sekunden bzw. unmittelbar bei der Herstellung des Kathetersets aktiviert.<\/p>\n<p>Da auch die Kl\u00e4gerin sich im Rahmen des Einspruchsverfahrens darauf berufen habe, dass der Hohlraum ein einziger, ungeteilter Raum ist (vgl. Schriftsatz vom 20.10.2008, Anlage HL30, dort S.2, 3 und Schriftsatz vom 28.05.2013, Anlage HL31, dort Pkt. 4.3 \u2013 4.3), k\u00f6nne sie sich nunmehr nicht auf eine Auslegung st\u00fctzen, die eine Unterteilung des Hohlraums zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich auch im Rahmen des laufenden Nichtigkeitsverfahrens als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Aufgrund des zu erwartenden Schadens, der die Beklagte bei einem Unterlassungsgebot treffen w\u00fcrde, sei \u2013 f\u00fcr den Fall einer entsprechenden Verurteilung \u2013 eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 145.000.000,00 anzusetzen.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Urkunden und Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 04.07.2017 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht (dazu unter Ziff. II.), und die Kl\u00e4gerin sich hierauf auch unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben berufen kann (dazu unter Ziff. III.) stehen ihr die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 u. 3, 140b Abs. 1 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (dazu unter Ziff. IV.).<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung vor dem Hintergrund des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens (\u00a7 148 ZPO) ist nicht geboten.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent, welches ein Blasenkatheter-Set betrifft, nimmt unter Nennung einzelner Druckschriften einleitend auf vorbekannte Blasenkatheter und Katheterverpackungen Bezug (Abs. [0002], [0003] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift). So offenbaren die US-A-3 648 704, US-A-3 967 728, US-A-4 269 310, sowie die GB-A-2 284 764 und die EP-A-0 677 299 ein Blasenkatheter-Set, einen Katheter, dessen Spitze vor dem Einf\u00fchren in die Harnr\u00f6hre mit einem gelartigen Gleitmittel gleitf\u00e4hig gemacht werden muss, sowie eine Verpackung, die ein solches Gleitmittel in einem aufrei\u00dfbaren Beutel vorsieht (Abs. [0003]). Der Beutel ist dabei entweder direkt mit der Verpackung verbunden oder innerhalb der Verpackung, in der N\u00e4he der Spitze des Katheters angeordnet oder er ist zur Verbindung mit der Verpackung vor der Verwendung des Katheters vorgesehen (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent schildert weiter, dass eine wesentliche Anforderung an die zur intermittierenden (kurzfristigen) Katheterisierung der Blase eines inkontinenten Benutzers vorgesehenen Blasenkatheter darin bestehe, dass diese so durch die Harnr\u00f6hre bewegt werden k\u00f6nnen, dass die W\u00e4nde der Harnr\u00f6hre keinem Besch\u00e4digungsrisiko ausgesetzt seien (Abs. [0004]). Dies w\u00fcrden die dargestellten vorbekannten Katheter dadurch erreichen, dass mindestens einem Teil der Oberfl\u00e4che des Katheters extrem geringe Reibungseigenschaften zugewiesen w\u00fcrden (Abs. [0004]); dies insbesondere indem der relevante Teil mit mindestens einer hydrophilen Oberfl\u00e4chenschicht, typischerweise in Form einer Beschichtung, die unmittelbar vor der Verwendung mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium in Kontakt gebracht werde, versehen werde (Abs. [0004]). Dieser Oberfl\u00e4chencharakter geringer Reibung wird nach dem durch das Klagepatent beschriebenen Stand der Technik dadurch bis zum Herausziehen des Katheters (unter anderem auch um einen stechenden Schmerz zu vermeiden) aufrechterhalten, dass ein die Osmolalit\u00e4t f\u00f6rderndes Mittel, beispielsweise NaCl, in die hydrophile Beschichtung eingebracht wird (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Der Stand der Technik sehe f\u00fcr Katheter, die durch den Endverbraucher, die teilweise eine nur geringe Geschicklichkeit (z.B. tetraplegische Patienten) haben, au\u00dferhalb der medizinischen Umgebung eines Krankenhauses verwendet werden, als \u00fcbliches Quellmedium normales Leitungswasser vor (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Dem Erfordernis eines m\u00f6glichst geringen Infektionsrisikos bei der Durchf\u00fchrung der Katheterisierung, dadurch dass sowohl das jeweils verwendete Quellungsmedium als auch die Umgebung, in der das Einf\u00fchren des Katheters erfolgt, so sauber und antiseptisch wie m\u00f6glich sind, werde, so die Kritik des Klagepatents, in zahlreichen Situationen des allt\u00e4glichen Lebens, beispielsweise in \u00f6ffentlichen Toilettenr\u00e4umen, nur unzureichend Rechnung getragen (Abs. [0007]). Des Weiteren stellt das Klagepatent als nachteilig in den Vordergrund, dass viele behinderte Verwender oftmals aufgrund physikalischer Hindernisse (enge Zugangswege, Stufen) Schwierigkeiten beim Zugang zu verf\u00fcgbaren Toiletten- oder Waschr\u00e4umen haben (Abs. [0007]).<br \/>\nDies ber\u00fccksichtigend nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein Blasenkatehter-Set bereitzustellen, welches die Durchf\u00fchrung der intermittierenden Blasenkatheterisierung im Umgang vereinfacht (Abs. [0008]). Deshalb sei die Schaffung eines Katheters beabsichtigt, der nach seiner Entnahme aus der Verpackung unmittelbar und im Wesentlichen in einem sterilen Zustand in die Harnr\u00f6hre eingef\u00fchrt werden kann (Abs. [0008]).<br \/>\nDies soll durch ein Blasenkatheter-Set mit den folgenden Merkmalen bewirkt werden (Die Unterstreichungen kennzeichnen die im Rahmen des Einspruchsverfahrens zuletzt eingef\u00fcgten Erg\u00e4nzungen):<\/p>\n<p>(1) Blasenkatheter-Set mit<\/p>\n<p>(a) mindestens einem Blasenkatheter (1)<\/p>\n<p>(b) einer Katheterverpackung (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51\u2018), die aus einem gasundurchl\u00e4ssigen Material hergestellt ist, das durch ein mehrschichtiges thermoplastisches Folienmaterial, umfassend Aluminium, gebildet ist.<\/p>\n<p>(2) Der Katheter weist einen Katheterschaft auf,<\/p>\n<p>(a) dessen \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che auf einem wesentlichen Teil seiner L\u00e4nge von seinem distalen Ende mit einer hydrophilen Oberfl\u00e4chenschicht in der Form einer hydrophilen Beschichtung beschichtet ist,<\/p>\n<p>(b) die dazu vorgesehen ist, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberfl\u00e4chencharakter des Katheters durch Behandlung mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium zu erzeugen.<\/p>\n<p>(3) Die Katheterverpackung (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51\u2018) besitzt einen Hohlraum (11) zur Aufnahme des Katheters (1).<\/p>\n<p>(4) Der Hohlraum nimmt das fl\u00fcssige Quellungsmedium zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets auf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs liegen rechtswidrige Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vor.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das gilt nicht nur f\u00fcr die zwischen den Parteien zu Recht unstreitigen Merkmale, zu denen weitere Ausf\u00fchrungen unterbleiben, sondern auch f\u00fcr die streitigen Merkmale (2a), (2b) und (4).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Merkmal (2a) unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas im Rahmen des Einspruchsverfahrens erg\u00e4nzte Merkmal (2a) sieht vor, dass die \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che des Katheterschafts auf einem wesentlichen Teil seiner L\u00e4nge \u2013 ausgehend von dem distalen, das hei\u00dft dem in Einf\u00fchrrichtung zur Harnr\u00f6hre liegenden, Ende \u2013 mit einer hydrophilen Beschichtung versehen ist.<\/p>\n<p>Mit dem ge\u00e4nderten Merkmal kn\u00fcpft das Klagepatent an den in Bezug genommenen Stand der Technik an, indem bekannt war, dass Teile des Katheters an ihrer Oberfl\u00e4che eine hydrophile Schicht aufweisen (Abs. [0004]). Unter mehreren bestehenden M\u00f6glichkeiten eine solche Schicht zu erzeugen \u2013 beispielsweise durch Verwendung eines hydrophilen Kathetermaterials (Abs. [0026] \u2013 dieser Passus ist in der ge\u00e4nderten Patentschrift nicht mehr enthalten, vgl. Abs. [0020] Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27\/17) \u2013 greift die ge\u00e4nderte Fassung des Klagepatents nunmehr diejenige einer Beschichtung, das hei\u00dft die Erg\u00e4nzung des Kathetermaterials um ein zus\u00e4tzliches Material, heraus, ohne dass im Hinblick auf dieses erg\u00e4nzende Material einschr\u00e4nkende Vorgaben gemacht werden (Abs. [0026]; Abs. [0020] der ge\u00e4nderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27\/17). Dies steht im Einklang mit dem dargestellten Stand der Technik (Abs. [0004]). Diese Beschr\u00e4nkung hat nach dem durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren auch Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden \u2013 die gem. Art. 70 EP\u00dc ma\u00dfgebliche englische Anspruchsfassung lautet: \u201ein the form of a hydrophilic coating\u201c. Des Weiteren wird dieses Verst\u00e4ndnis durch Abschnitt [0026] (Abs. [0020] der ge\u00e4nderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27\/17) gest\u00fctzt:<\/p>\n<p>\u201eAuf einem wesentlichen Teil seiner L\u00e4nge, ausgehend von dem distalen Ende, ist das Katheterrohr bei der dargestellten Ausf\u00fchrungsform auf seiner \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che mit einer hydrophilen Oberfl\u00e4che mit einer hydrophilen Oberfl\u00e4chenbeschichtung einer per se bekannten Art beschichtet, [\u2026].\u201c (Hervorhebungen diesseits).<\/p>\n<p>Sofern das Merkmal weiter eine Beschichtung \u201eauf einem wesentlichen Teil der L\u00e4nge\u201c des Katheterschafts verlangt, und der Anspruchswortlaut als Betrachtungsrichtung das distale Ende des Katheterschafts vorgibt, wird darin deutlich, dass der in die Harnr\u00f6hre eingebrachte Teil des Katheters mit einer hydrophilen Beschichtung versehen sein soll. Dies steht auch im Einklang mit der Funktion, die dem Merkmalsteil zugewiesen ist, und wonach die Beschichtung \u2013 wie Merkmal (2b) erkennen l\u00e4sst \u2013 gemeinsam mit dem Quellungsmedium einen reibungsarmen Oberfl\u00e4chencharakter schaffen soll. Auf diese Art und Weise werden gerade das Besch\u00e4digungsrisiko f\u00fcr die Harnr\u00f6hrenw\u00e4nde sowie die Gefahr von Schmerzen beim Herausziehen des Katheters verringert (Abs. [0005], [0026]; Abs. [0005], [0020] der ge\u00e4nderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27\/17).<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte die Auslegung unter dem Aspekt bem\u00e4ngelt, dass die Harnr\u00f6hre bei verschiedenen Menschen unterschiedlich lang sei, so steht dies dem dargestellten Auslegungsergebnis nicht entgegen. Das Teilmerkmal l\u00e4sst die Ber\u00fccksichtigung unterschiedlicher anatomischer Gegebenheiten des Anwenders dadurch zu, dass die Beschichtung auf \u201eeiner wesentlichen L\u00e4nge\u201c des Schafts vorhanden sein soll, so dass jedenfalls auch f\u00fcr Patienten mit einer l\u00e4ngeren Harnr\u00f6hre eine reibungsarme Oberfl\u00e4che geschaffen wird. Das Klagepatent verlangt keine individuelle Anpassung an kurze\/ lange Harnr\u00f6hren, so dass eine Beschichtung \u00fcber den Teil, der in eine k\u00fcrzere Harnr\u00f6hre eingef\u00fchrt wird, hinaus, unsch\u00e4dlich ist.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte bem\u00e4ngelt, dass im Rahmen der Auslegung ein R\u00fcckgriff auch auf den gestrichenen Passus (Abs. [0026] bzw. Abs. [0020] der ge\u00e4nderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27\/17) erfolgt, so handelt es sich \u2013 selbst dann, wenn das Einspruchsverfahren ein Ende gefunden hat, und eine ge\u00e4nderte Patentschrift ver\u00f6ffentlicht worden ist \u2013 bei der ver\u00f6ffentlichten urspr\u00fcnglichen Patentschrift um zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (K\u00fchnen, ebd., Rn. A.77).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Katheter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Tr\u00e4germaterial Polyvinylchlorid (PVC) besteht und dass dessen Oberfl\u00e4che teilweise mit einem hydrophilen Polymer Polyvinylpyrrolidon (kurz: PVP)-Hydrogel ausgestattet ist. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt weiter auf der Grundlage eigener Untersuchungen vor, dass der Katheterschaft \u201evon seinem distalen Ende bis fast hin zum proximalen Ende glischtig\u201c sei. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, was vor dem Hintergrund der gem. \u00a7 138 Abs. 1 ZPO bestehenden Wahrheitspflicht auch fraglich erscheinen w\u00fcrde, weil sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform andernfalls f\u00fcr ihren beabsichtigten Gebrauch, die intermittierende Katheterisierung der Blase, nicht eignen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch eine Verwirklichung des Merkmals (2b) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann angenommen werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas streitige Merkmal beschr\u00e4nkt die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht auf Aktivierungsvorg\u00e4nge, bei denen das fl\u00fcssige Quellungsmedium in einen direkten Kontakt mit der hydrophilen Beschichtung gebracht wird.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nOrientiert an dem Wortlaut des Merkmals (2b) sieht die Lehre des Klagepatents vor, dass durch das Zusammenwirken der in Merkmal (2a) offenbarten hydrophilen Beschichtung des Katheters und einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium vor der Verwendung des Katheters ein reibungsarmer Oberfl\u00e4chencharakter des Katheters geschaffen wird. Die Beschreibung \u201efl\u00fcssig\u201c (im englischen Originalwortlaut: \u201eliquid\u201c) nimmt aus der Sicht des Fachmannes den Aggregatzustand des Quellungsmediums in Bezug. Die Art und Weise des Einwirkens des fl\u00fcssigen Quellungsmediums auf die hydrophile Beschichtung, wird durch den Anspruchswortlaut, in dem allgemein von einer \u201eBehandlung mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium\u201c (englische Originalfassung: \u201etreatment with a liquid swelling medium\u201c) die Rede ist, hingegen nicht konkretisiert.<\/p>\n<p>Bei der gebotene Gesamtbetrachtung des Merkmals (2b) mit dem Merkmal (4), welches das fl\u00fcssige Quellungsmedium als Teil des gesch\u00fctzten Katheter-Sets offenbart, wird deutlich, dass mit dem Vorliegen eines zumindest zun\u00e4chst, das hei\u00dft bei Verschlie\u00dfen der gasundurchl\u00e4ssigen Katheterverpackung, fl\u00fcssigen Quellungsmediums der Eintritt des erfindungswesentlichen Erfolgs zusammenh\u00e4ngt. Die Anwendung intermittierender Blasenkatheter soll dadurch vereinfacht und verbessert werden, dass ein Katheter bereitgestellt wird, der nach seiner Entnahme aus der Verpackung unmittelbar gebrauchsfertig, das hei\u00dft zur Einfuhr in die Harnr\u00f6hre, vorgesehen ist (Abs. [0008]). Vor diesem Hintergrund enth\u00e4lt das Merkmal (2b) keine blo\u00dfe Zweckangabe, wonach die hydrophile Beschichtung abstrakt geeignet sein muss, bei einer Behandlung mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium eine reibungsarme Oberfl\u00e4che auszugestalten. Vielmehr ist auch der Vorgang der Ausbildung dieser Oberfl\u00e4che selbst erfasst, so dass jedenfalls ein Verst\u00e4ndnis, wonach ein fl\u00fcssiges Quellmedium zu keinem Zeitpunkt vorliegen muss, von dem Anspruchswortlaut nicht mehr gedeckt ist.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut \u201eBehandlung mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium\u201c schlie\u00dft jedoch eine Ausgestaltung nicht aus, bei der zwar bei Verschluss der gasundurchl\u00e4ssigen Katheterverpackung (Merkmal 1b) ein fl\u00fcssiges Quellungsmedium in den Hohlraum eingebracht wird (Merkmal 4), eine Auspr\u00e4gung der reibungsarmen Oberfl\u00e4che jedoch dadurch zustande kommt, dass gasf\u00f6rmige Molek\u00fcle des urspr\u00fcnglich fl\u00fcssigen Quellmediums mit der hydrophilen Beschichtung des Katheters in einen unmittelbaren Kontakt gebracht werden. Die Behandlung erfolgt dann mittelbar durch das (nach Merkmal 4) bereitgestellte fl\u00fcssige Quellungsmedium, indem dieses als Grundlage f\u00fcr die Bildung der gasf\u00f6rmigen Molek\u00fcle dient.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch der technische Sinn, wie er sich f\u00fcr den Fachmann objektiv aus der Beschreibung und den Zeichnungen bei Beachtung von Aufgabe und L\u00f6sung ergibt (BGH, GRUR 1975, 422 (424) \u2013 Streckwalze), verlangt keine Beschr\u00e4nkung auf einen Aktivierungsvorgang, der durch den direkten Kontakt mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium ausgel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kn\u00fcpft zwar in Abschnitt [0004] (Hervorhebung diesseits),<\/p>\n<p>\u201eDer Oberfl\u00e4chencharakter geringer Reibung wird dadurch erzielt, dass der relevante Teil des Katheters mit mindestens einer hydrophilen Oberfl\u00e4chenschicht versehen wird, typischerweise in Form einer Beschichtung, und durch Inkontaktbringen dieser Schicht oder Beschichtung mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium unmittelbar vor Verwendung.\u201c,<\/p>\n<p>im Hinblick auf den Aktivierungsvorgang an einen Stand der Technik an, ausweislich dessen die hydrophile Beschichtung zur Ausbildung einer reibungsarmen Oberfl\u00e4che mit einem fl\u00fcssigen Quellmedium direkt in Kontakt gebracht wird.<\/p>\n<p>Dieser Stand der Technik wird von der Lehre des Klagepatents in Abschnitt [0013],<\/p>\n<p>\u201eDas Kompartiment f\u00fcr das fl\u00fcssige Quellungsmedium ist vollst\u00e4ndig mit dem Hohlraum f\u00fcr den Katheter integriert, wodurch die hydrophile Oberfl\u00e4chenschicht des Katheters unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsprozesses aktiviert wird, wenn das Quellungsmedium in die Verpackung eingef\u00fchrt wurde.\u201c (Hervorhebungen diesseits),<\/p>\n<p>und Abschnitt [0011],<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] und das Kompartiment f\u00fcr das fl\u00fcssige Quellungsmedium steht in einer Flie\u00dfverbindung f\u00fcr Fl\u00fcssigkeit mit dem Hohlraum zur Aufnahme des Katheters.\u201c (Hervorhebung diesseits),<\/p>\n<p>auch aufgegriffen. Erg\u00e4nzend dazu wird in Abschnitt [0031] (Abs. [0025] der ge\u00e4nderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27\/17) unter Bezugnahme auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figuren 1 und 2 ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] um ihren Charakter geringer Reibung dadurch zu aktivieren, dass ein \u00e4u\u00dferer Druck auf den Endabschnitt oder das Kompartiment 12 ausge\u00fcbt wird, um das fl\u00fcssige Quellungsmedium aus dem schwammartigen K\u00f6rper herauszudr\u00fccken und es in den Hohlraum 6 flie\u00dfen zu lassen.\u201c<\/p>\n<p>Die dargestellten Passagen stehen jedoch einem weiteren Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents, wonach auch gasf\u00f6rmige Molek\u00fcle den Aktivierungsvorgang bewirken k\u00f6nnen, nicht entgegen.<\/p>\n<p>Dies gilt zum einen bereits deshalb, weil die in Bezug genommenen Passagen in einem Zusammenhang mit der Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen zu sehen sind, die eine Beschr\u00e4nkung der technischen Lehre regelm\u00e4\u00dfig \u2013 so auch vorliegend \u2013 nicht herbeif\u00fchren (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) \u2013 Mehrgangnabe). Die Lehre des Klagepatents ist auch nicht deshalb auf die \u2013 von dem Klagepatent in Abschnitt [0011] so bezeichnete \u2013 \u201eerste Reihe von Ausf\u00fchrungsformen\u201c zu begrenzen, weil in der urspr\u00fcnglichen Offenlegungsschrift (im Folgenden auch: A1-Schrift vorgelegt als Anlage HL26) eine zweite Serie von Ausf\u00fchrungsformen vorgesehen war (Abs. [0022] \u2013 [0024] der A1-Schrift und Abs. [0045] \u2013 [0067] der A1-Schrift). Denn bei der Offenlegungsschrift handelt es sich schon um kein taugliches Auslegungsmaterial (von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung noch offengelassen; ablehnend: K\u00fchnen, ebd., Kap. A.77). Bei einer Betrachtung allein der Patentschrift leitet der Fachmann jedoch aus der Darstellung in Abschnitt [0011] keine Beschr\u00e4nkung auf die beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen her.<\/p>\n<p>Zum anderen lassen aber auch diejenigen Ausf\u00fchrungsbeispiele (Figur 1), bei denen das Quellungsmedium in einem Vorratsk\u00f6rper in dem Kompartiment eingeschlossen ist, erkennen, dass es der Lehre des Klagepatents nicht entscheidend darum geht, dass das fl\u00fcssige Quellungsmedium die Beschichtung unmittelbar umgeben bzw. \u201eumsp\u00fclen\u201c muss, sondern dass es ausreicht, wenn das Quellungsmedium erst durch eine geeignete Ma\u00dfnahme (\u00e4u\u00dferer Druck auf einen Endabschnitt) zur Behandlung der Beschichtung im Sinne von Merkmal 2b bereitgestellt wird. Dass das Quellungsmedium hierzu einen gewissen Weg (\u00fcber die Flie\u00dfverbindung) zur\u00fccklegen muss, ist unsch\u00e4dlich. Hiervon ausgehend misst der Fachmann aber auch dem Aspekt, in welchem Aggregatzustand das Quellungsmedium den Aktivierungsweg \u00fcberwindet \u2013 ob fl\u00fcssig oder gasf\u00f6rmig \u2013 keine entscheidende Bedeutung bei. Technisch ma\u00dfgeblich ist lediglich, dass die Wassermolek\u00fcle die Beschichtung \u201ebehandeln\u201c und so reibungsarm machen. Der Aggregatzustand des Quellungsmediums ist bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung f\u00fcr die unmittelbare Behandlung der Beschichtung nicht entscheidend.<\/p>\n<p>Auch spricht gegen eine einschr\u00e4nkende Auslegung nicht, dass sich der Beschreibung des Klagepatents im Zusammenhang mit der Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele Passagen entnehmen lassen, die eine Aktivierung mittels des Quellungsmediums innerhalb weniger Sekunden bzw. sehr kurzer Zeit beschreiben (Abs. [0032] und Abs. [0036]; Abs. [0026] und Abs. [0030] der ge\u00e4nderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27\/17). Der Anspruchswortlaut sieht eine kurze Pr\u00e4parationszeit nicht zwingend vor, er enth\u00e4lt keine Vorgaben zur Art und Weise sowie zu dem zeitlichen Ablauf der Befeuchtung der Katheteroberfl\u00e4che. Dieser gibt \u2013 im Einklang mit der objektiven Aufgabe des Klagepatents \u2013 lediglich vor, dass der Katheter gebrauchsfertig aus der Verpackung entnommen werden kann. Dabei kennt das Klagepatent auch Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die Pr\u00e4paration der Katheteroberfl\u00e4che nicht durch den Verwender des Katheters, sondern bei der Herstellung erfolgt,<\/p>\n<p>\u201e[\u2026], wodurch die hydrophile Oberfl\u00e4chenschicht des Katheters unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsprozesses aktiviert wird.\u201c (Abs. [0013]; identisch mit Absatz der ge\u00e4nderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27\/17).<\/p>\n<p>Weiter hat das Klagepatent auch Ausgestaltungen vor Augen, bei denen zwischen Herstellung und Verwendung ein gr\u00f6\u00dferer zeitlicher Abstand liegen kann,<\/p>\n<p>\u201eDie gasundurchl\u00e4ssigen W\u00e4nde der Verpackung sch\u00fctzen dann die aktivierte Beschichtung vor Austrocknung und ergeben einen lang andauernden Erhalt des Oberfl\u00e4chencharakters geringer Reibung des Katheters bis zur tats\u00e4chlichen Verwendung.\u201c (Abs. [0013]; identisch mit Absatz der ge\u00e4nderten Patentschrift Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27\/17).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund schlie\u00dft der Fachmann nicht aus, dass die Zeit zwischen Herstellung und Verwendung des Kathetersets auch f\u00fcr die Aktivierung desselben genutzt werden kann, solange (beispielsweise durch Einlagerung) sichergestellt ist, dass der Verwender einen gebrauchsfertigen Katheter erh\u00e4lt. Die angegriffene Vorrichtung muss die Lehre des jeweiligen Schutzrechts im Zeitpunkt der Angebots- oder Vertriebshandlung verwirklichen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Rn. A.69).<br \/>\nAuch, dass der Anspruchswortlaut mit \u201efl\u00fcssig\u201c den Aggregatzustand des Quellungsmediums bezeichnet, spricht nicht zwingend gegen das dargelegte weite Verst\u00e4ndnis. Dies l\u00e4sst sich \u2013 wie unter lit. aa) bereits angef\u00fchrt \u2013 zwanglos auch dahingehend deuten, dass das f\u00fcr die Behandlung eingesetzte Quellungsmedium lediglich im Ausgangspunkt fl\u00fcssig sein muss. Das steht zudem im Einklang damit, dass der Patentanspruch die konkrete Art und Weise der Behandlung der Oberfl\u00e4chenschicht offenl\u00e4sst, insbesondere \u00fcber welchen Weg sich die Aktivierung letztlich vollziehen muss.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEs kann schlie\u00dflich auch angenommen werden, dass dem Fachmann \u2013 einem Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik, der \u00fcber eine mehrj\u00e4hrige Erfahrung in der Produktentwicklung, Konstruktion und Weiterentwicklung von Harnkathetern und Verpackungen von Harnkathetern verf\u00fcgt \u2013 in dem ma\u00dfgeblichen Anmeldezeitpunkt (18.09.1997) grunds\u00e4tzlich auch bekannt war, dass eine Aktivierung einer hydrophilen Oberfl\u00e4che auch durch ein gasf\u00f6rmiges Quellungsmedium herbeigef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, hat einen Auszug aus dem \u201eCompendium of Chemical Terminology\u201c der International Union of Pure and Applied Chemistry (kurz: IUPAC) in der Fassung aus dem Jahre 1972, das allgemeine und international anerkannte Definitionen f\u00fcr Begriffe aus der Chemie enth\u00e4lt, als Anlage KAP12 zur beigezogenen Verfahrensakte 4a O 27\/17 vorgelegt. Darin hei\u00dft es unter Punkt 1.8:<\/p>\n<p>\u201eSwelling is the increase in volume of a gel or solid associated with the uptake of liquid or gas.\u201c<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte hiergegen einwendet, dass dieser Passus in keinem Zusammenhang mit dem technischen Gebiet der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre stehe, so ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der private Gutachter der Beklagten selbst auf dieses Werk (in seiner aktuellen Fassung) zur Erkl\u00e4rung der Begriffe \u201eMedium\u201c und \u201eSchwellung\u201c zur\u00fcckgreift (vgl. Anlage HL33a, S. 7, oben), was die Behauptung der Kl\u00e4gerin st\u00fctzt, dass darin Grundz\u00fcge der Chemie dargelegt werden.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nZu dem dargestellten Auslegungsergebnis stehen auch die Ausf\u00fchrungen in dem Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 24.11.2011 (Anlage HL24, Az.: I-2 U 95\/10) in keinem zwingenden Widerspruch. Sofern das OLG D\u00fcsseldorf im Hinblick auf das EP 1 642 611, bei dem es sich um eine Teilanmeldung aus dem hiesigen Klagepatent handelt, davon ausgeht, dass der Aktivierungsvorgang selbst durch ein fl\u00fcssiges Quellungsmedium erfolgen m\u00fcsse (Anlage HL24, S. 14 ff.), so ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Schutzbereich des hiesigen Klagepatents insoweit weiter gefasst ist, als lediglich die \u201eBehandlung mit einem fl\u00fcssigen Quellungsmedium\u201c vorausgesetzt wird, w\u00e4hrend der Anspruchswortlaut des EP \u2018611 vorsieht, dass sich das fl\u00fcssige Quellungsmedium in einem Speicherk\u00f6rper in einem \u201eCompartment\u201c befindet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich vermag die Kammer auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des Tribunal De Grande Instance Paris (Entscheidungsvorbereitungsrichter) vom 18.05.2017, der als Entscheidung eines ausl\u00e4ndischen Gerichts, welches zu Vertragsstaaten des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens geh\u00f6rt, als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen zu ber\u00fccksichtigen ist (BGH, GRUR 2010, 950 (951 f.) \u2013 Walzenformgebungsmaschine; Rinken\/ K\u00fchnen, in: Schulte, PatG mit EP\u00dc, Kommentar, 9. Aufl., \u00a7 14, Rn. 50), zu keinem anderen, engeren Auslegungsergebnis zu gelangen. Das franz\u00f6sische Gericht geht zwar davon aus, dass von dem Schutzbereich des Klagepatents nur solche Ausf\u00fchrungsformen erfasst sind, bei denen das fl\u00fcssige Quellungsmedium direkt auf die hydrophile Beschichtung einwirkt. Jedoch sind der Entscheidungsbegr\u00fcndung (Anlage HL40; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage HL40a, S. 21, vorletzter Abs.) keine funktionstechnischen Erw\u00e4gungen zu entnehmen, aufgrund derer der Fachmann zu einem eingeschr\u00e4nkten Verst\u00e4ndnis gelangt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen unter lit. a) ber\u00fccksichtigend verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents ohne weiteres.<\/p>\n<p>Es liegt zun\u00e4chst ein fl\u00fcssiges Quellungsmedium in Form von Wasser vor. Durch eine Verdampfung des Quellungsmediums treten Gasmolek\u00fcle durch die gasdurchl\u00e4ssige Membran und die den Katheter umgebenden, ebenfalls gasdurchl\u00e4ssige, Folie hindurch und gelangen so in unmittelbaren Kontakt mit der hydrophilen Beschichtung des Katheterschafts.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAusgehend von dem unter Ziff. 2., lit. a) dargelegten Verst\u00e4ndnis einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Behandlung der hydrophilen Beschichtung durch das fl\u00fcssige Quellungsmedium (Merkmal 2b)) verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 4.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Wortlaut des Merkmals 4 sieht vor, dass<\/p>\n<p>\u201eder Hohlraum das fl\u00fcssige Quellungsmedium zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets aufnimmt.\u201c<\/p>\n<p>Aus einer Zusammenschau dieses Merkmals 4 mit dem Merkmal 3 ergeben sich f\u00fcr den Fachmann zwei konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben. Erstens offenbart sich ihm bei einer Betrachtung des Merkmals 3, dass der Hohlraum durch die Katheterverpackung definiert wird, mithin die Katheterverpackung den Hohlraum nach au\u00dfen hin begrenzt. Zweitens dient der Hohlraum \u2013 wie Merkmal 3 ebenfalls lehrt \u2013 nicht nur der Aufnahme des fl\u00fcssigen Quellungsmediums, sondern er beinhaltet auch den Katheter.<\/p>\n<p>Mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung des Quellmediums in dem Hohlraum, mithin innerhalb der Katheterverpackung, verbindet das Klagepatent dabei die Funktion, dass ein Verdunsten des Quellmediums nach au\u00dfen vermieden wird. Das wiederrum erschlie\u00dft sich dem Fachmann bei einer Betrachtung des neu eingef\u00fcgten Merkmals (1b) und aufgrund des Inhalts des Abschnitts [0010]:<\/p>\n<p>\u201eDer Begriff \u201egasundurchl\u00e4ssiges\u201c Material ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass er jedes Material bezeichnet, das gegen die Diffusion durch Verdampfen des jeweiligen fl\u00fcssigen Quellungsmediums w\u00e4hrend eines Zeitraums ausreichend dicht ist, der die empfohlene Haltbarkeitsdauer des Kathetersets \u00fcberschreitet, [\u2026]\u201c<\/p>\n<p>Der Anordnung von Katheter und fl\u00fcssigem Quellungsmedium in dem Hohlraum betrifft hingegen nicht die Abgrenzung der Vorrichtungsbestandteile nach au\u00dfen, sondern ihr Verh\u00e4ltnis zueinander und richtet den Blick damit auf die r\u00e4umliche Anordnung der Vorrichtungsbestandteile im Inneren der Katheterverpackung. Der Fachmann schlie\u00dft deshalb eine Sichtweise aus, nach der schon alles, was sich innerhalb der Katheterverpackung befindet, zwingend als Hohlraum zu begreifen ist. Der Anordnung von fl\u00fcssigem Quellungsmedium und Katheter in dem Hohlraum kommt die Funktion zu, dass das Quellungsmedium einen ausreichenden Zugang zu dem Katheter hat. Dies f\u00f6rdert den klagepatentgem\u00e4\u00df angestrebten Zweck, auf unkompliziertere Weise einen gebrauchsfertigen Katheter zu schaffen, ohne dass die Gefahr einer Verunreinigung erh\u00f6ht wird, indem n\u00e4mlich der Aktivierungsvorgang innerhalb der Verpackung vor ihrer \u00d6ffnung vollzogen wird.<\/p>\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe ist jedenfalls \u2013 wie dies in Abschnitt [0013] auch beschrieben ist \u2013 eine Ausf\u00fchrungsform erfasst, bei welcher das Kompartiment f\u00fcr das fl\u00fcssige Quellungsmedium vollst\u00e4ndig mit dem Hohlraum f\u00fcr den Katheter integriert ist, mithin sich der r\u00e4umliche Bereich, in welchem sich der Katheter befindet, und der r\u00e4umliche Bereich, in dem das Quellungsmedium aufbewahrt ist, \u00fcberschneiden. Anders w\u00e4re auch der von dem Klagepatent in Abschnitt [0013] nachfolgend beschriebene Effekt, dass es n\u00e4mlich unmittelbar nach Abschluss des Herstellungsprozesses (durch das Aufeinandertreffen von fl\u00fcssigem Quellungsmedium und hydrophiler Beschichtung) zu einer Aktivierung kommt, nicht erkl\u00e4rbar.<\/p>\n<p>Von dem Schutzbereich des Klagepatents sind aber auch solche Ausgestaltungen erfasst, bei welchen sich innerhalb des durch die Katheterverpackung gebildeten Hohlraums ein r\u00e4umlicher Bereich ausmachen l\u00e4sst, in dem sich das Kompartiment mit dem fl\u00fcssigen Quellungsmedium befindet und ein solcher, in welchem der Katheter platziert ist, so ist es etwa in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches die Figuren 1 und 2 beschreiben, und wie es durch die Abschnitte [0011] und [0027] (Abs. [0021] der ge\u00e4nderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27\/17) erl\u00e4utert wird. Trotz dieser unterschiedlichen r\u00e4umlichen Anordnung liegt ein einheitlicher Hohlraum im Sinne des Klagepatents vor, weil n\u00e4mlich \u00fcber eine \u201eFlie\u00dfverbindung\u201c (oder auch \u201e\u00dcbergangsabschnitt\u201c) die M\u00f6glichkeit einer direkten Kontaktaufnahme des fl\u00fcssigen Quellungsmediums mit der Katheteroberfl\u00e4che gew\u00e4hrleistet ist. Aus diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel, das die Lehre des Klagepatents zwar grunds\u00e4tzlich nicht beschr\u00e4nken, wohl aber Anhaltspunkte daf\u00fcr geben kann, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 92 bei Juris), ist ableitbar, dass ein ausreichender Zugang dann besteht, wenn das Quellungsmedium nicht durch zus\u00e4tzliches Material an einem Zugang zu der hydrophilen Katheteroberfl\u00e4che gehindert wird. Das Klagepatent l\u00e4sst \u2013 wie es in Abschnitt [0031] (Abs. [0025] der ge\u00e4nderten Patentschrift, Anlage KAP1g zur Verfahrensakte 4a O 27\/17) beschrieben ist \u2013 zwar \u00e4u\u00dfere Krafteinwirkungen insoweit zu, als Druck auf den schwammartigen K\u00f6rper mit dem fl\u00fcssigen Quellungsmedium ausge\u00fcbt werden muss, um das Herausflie\u00dfen des Quellungsmediums und damit den Aktivierungsvorgang zu veranlassen. Nicht aber ist gewollt, dass der Anwender zuvor auf das Material in einer Art und Weise einwirken muss, die die Gefahr einer Besch\u00e4digung der Verpackung oder anderer Vorrichtungsgegenst\u00e4nde mit sich bringt. Dies w\u00fcrde dem Zweck, einen m\u00f6glichst sterilen und einen gebrauchsfertigen Katheter f\u00fcr einen privaten Anwender bereitzustellen, unterlaufen.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis steht schlie\u00dflich auch in keinem Widerspruch zu den Ausf\u00fchrungen in der Beschwerdeentscheidung vom 27.02.2014, Az.: T0801\/13. Soweit es darin mit Blick auf die Figuren 1 und 2 hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eIm Rahmen des Patents kann dies nur bedeuten, dass das fl\u00fcssige Quellungsmedium im Hohlraum sozusagen ohne Barriere ist, [\u2026].\u201c (Anlage HL29a, S. 11, vorletzter Abs.),<\/p>\n<p>f\u00fcgt sich dieser Passus in ein Verst\u00e4ndnis, wonach den Teilen des Quellungsmediums, die die Aktivierung bewirken, ein ausreichender Zugang zu dem Katheterschaft gew\u00e4hrt werden muss. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdekammer auf den Seiten 14, 15 der genannten Entscheidung eine \u201eFl\u00fcssigkeitsflie\u00dfverbindung\u201c zwischen dem \u201eHohlraum\u201c und dem \u201eKompartiment\u201c verlangt. Insoweit ist weiter auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die dortigen Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit der Beurteilung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung stehen, und deshalb insbesondere einer Abgrenzung der in der urspr\u00fcnglichen Offenlegungsschrift (Anlage HL26) offenbarten \u201ezweite Serie von Ausf\u00fchrungsformen\u201c (Abs. [0022] und Abs. [0045] ff. der A1-Schrift) dienen. Diese \u201ezweite Serie von Ausf\u00fchrungsformen\u201c ist dadurch gekennzeichnet, dass das das fl\u00fcssige Quellungsmedium enthaltende Kompartiment durch eine un\u00fcberwindbare Barriere vollst\u00e4ndig von dem Hohlraum, der den Katheter aufnimmt, getrennt (\u201efully separated\u201c) ist. Vor demselben Hintergrund sind die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in dem Beschwerdeverfahren in ihrem Schriftsatz vom 28.05.2013 (Anlage HL31, S. 5 ff.) zu sehen, denen im Hinblick auf das Verst\u00e4ndnis von der gesch\u00fctzten Lehre ohnehin allenfalls eine indizielle Bedeutung zukommen kann (mit Bezug auf \u00c4u\u00dferungen des Anmelders im Pr\u00fcfungsverfahren: K\u00fchnen, ebd., Rn. A.76).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform sieht danach einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Hohlraum, der das fl\u00fcssige Quellungsmedium enth\u00e4lt, vor.<\/p>\n<p>Die gasf\u00f6rmigen Molek\u00fcle des Quellungsmediums, die f\u00fcr eine Aktivierung der hydrophilen Beschichtung erforderlich sind, erhalten durch die gasdurchl\u00e4ssige Membran und die Schutzh\u00fclle einen ungehinderten Zugang zu der Katheteroberfl\u00e4che. Es besteht dann f\u00fcr die Teile des Quellungsmediums, die die Aktivierung ausl\u00f6sen, keine erhebliche Barriere.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Kl\u00e4gerin vor dem Hintergrund der von ihr im Rahmen des Einspruchsbeschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 28.05.2013 (Anlage HL31, dort insbesondere S. 6, Abs. 4.5) get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben daran gehindert ist, eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geltend zu machen.<\/p>\n<p>Der Einwand aus \u00a7 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung (venire contra factum proprium) kann erfolgreich erhoben werden, wenn der Patentinhaber im Einspruchsverfahren erkl\u00e4rt, f\u00fcr eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform keinen Patentschutz zu begehren und diese dann im Verletzungsverfahren angreift, soweit seine Erkl\u00e4rung Grundlage f\u00fcr die Erteilung oder Aufrechterhaltung des Patents war und wenn der in Anspruch Genommene auf die Redlichkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit des Patentanmelders vertrauen durfte (BGH, NJW 1997, 3377 \u2013 Weichvorrichtung II). Dabei reicht nicht jede, als blo\u00dfe Meinungs\u00e4u\u00dferung mitgeteilte schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers. Erforderlich ist vielmehr eine Erkl\u00e4rung, die nach den gesamten Umst\u00e4nden f\u00fcr den Adressaten den hinreichenden Willen des Schutzrechtsinhabers erkennen l\u00e4sst, die Reichweite seines Patents in Bezug auf eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform abzugrenzen (BGH, a.a.O.; Hervorhebungen diesseits).<\/p>\n<p>Unbeschadet dessen, ob den Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin der von der Beklagten angenommene Erkl\u00e4rungswert beizumessen ist \u2013 die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen \u2013 , ist diesen bei Betrachtung nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont nicht zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin damit eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform, insbesondere die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, aus dem Schutzbereich des Klagepatents ausklammern wollte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Verletzungshandlungen stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch (Antrag Ziff. I. 1.) hat seine Grundlage in Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzung besteht auch die erforderliche Wiederholungsgefahr, die die Beklagte nicht, insbesondere nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung, beseitigt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunftserteilung (Antrag Ziff. I. 2.) besteht gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG. Umst\u00e4nde, die die Auskunftserteilung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/p>\n<p>Der mit dem Antrag Ziff. I. 3. geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch besteht gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist ohne Verschulden in Unkenntnis der mit dem Antrag begehrten Angaben, w\u00e4hrend der Beklagten eine Auskunftserteilung m\u00f6glich und zumutbar ist.<\/p>\n<p>Dem Umfang nach erfassen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch die Auskunftserteilung und Rechnungslegung in elektronischer Form. Grunds\u00e4tzlich haben diese zwar lediglich in schriftlicher, \u00fcbersichtlicher und verst\u00e4ndlicher Form zu erfolgen. Aufgrund der weitgehenden Digitalisierung der Gesch\u00e4ftswelt ist jedoch davon auszugehen, dass die Angaben, die Gegenstand der zu erteilenden Auskunft und Rechnungslegung sind, typischerweise in elektronischer Form nachgehalten werden \u2013 Gegenteiliges tr\u00e4gt auch die Beklagte vorliegend nicht vor, so dass die Beklagte durch eine Auskunftserteilung auch in dieser Form nicht unzumutbar belastet wird (im Ergebnis ablehnend: OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.02.2016, Az.: 6 U 51\/14, Rn. 57, zitiert nach BeckRS 2016, 14986; bejahend: K\u00fchnen, ebd., Rn. D.538).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte ist auch gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG zur Vernichtung (Antrag Ziff. I. 5.) und gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG zum R\u00fcckruf patentverletzender Vorrichtungen verpflichtet. Umst\u00e4nde, die dies unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, \u00a7 140a Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Als Fachunternehmen h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, zu pr\u00fcfen, ob die von ihr angebotenen und gelieferten Produkte (klage)patentverletzend sind. Bei einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4re dies f\u00fcr sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Pr\u00fcfung unterlie\u00df, hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, derer sie zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs bedarf, in Unkenntnis ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO ist nicht angezeigt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der festgestellten, unstreitigen Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt jedoch ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage bzw. den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/p>\n<p>Dies ist vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der zweitinstanzlichen Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 23.02.2017, durch welche das Klagepatent in beschr\u00e4nktem, hier geltend gemachten Umfang aufrechterhalten wurde, l\u00e4sst der Vortrag der Beklagten eine f\u00fcr eine Aussetzung hinreichende Annahme einer Vernichtung des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit gem. Art. 138 Abs. 1 (a), Art. 52 Abs. 1, Art. 56 EP\u00dc nicht zu.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, dem Klagepatent fehle es ausgehend von der im Jahre 1975 ver\u00f6ffentlichten DE 25 11 198 A1 (Anlage HL30 zur Verfahrensakte 4a O 27\/17; NK18 im Nichtigkeitsverfahren) bzw. der entsprechenden US-Anmeldung US 4,026,296 (Anlage HL27; NK19 im Nichtigkeitsverfahren; D34 im Einspruchsverfahren) \u2013 die Entgegenhaltungen werden auch zusammenfassend mit \u201eStoy-Schriften\u201c bezeichnet \u2013 an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit, st\u00fctzt sie sich damit auf Druckschriften, die bereits in dem Einspruchsbeschwerdeverfahren vorgelegt worden sind.<\/p>\n<p>Dass die Beschwerdekammer diese Druckschriften in der Entscheidung vom 23.02.2017 inhaltlich in keiner Weise ber\u00fccksichtigt hat, kann in Ermangelung der Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidungsbegr\u00fcndung nicht festgestellt werden. Die zwischen den Parteien unstreitige Tatsache, dass diese jedenfalls im Rahmen der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung nicht mehr verhandelt worden sind, reicht f\u00fcr die Annahme, dass die Entgegenhaltungen keinerlei Ber\u00fccksichtigung gefunden haben, nicht aus. Dagegen steht auch, dass die Beklagte selbst vortr\u00e4gt, die Beschwerdekammer habe die Stoy-Schriften derart gew\u00fcrdigt, dass sie die Entgegenhaltung CN 1 106 744 (\u201eMAO\u201c; D1 im Einspruchsverfahren) als n\u00e4herliegenden Stand der Technik betrachtet habe.<\/p>\n<p>Des Weiteren vermag aber die Kammer, die nicht mit Fachleuten auf dem Gebiet der Erfindung des Klagepatents besetzt ist, auch nicht anzunehmen, dass der Fachmann einen hinreichenden Anlass hatte, das in den Stoy-Schriften offenbarte gasundurchl\u00e4ssige Verpackungsmaterial,<\/p>\n<p>\u201eDer Katheter wurde sterilisiert und gasdicht in eine Poly\u00e4thylenpackung geschlossen, [\u2026].\u201c (Anlage HL30 zur Verfahrensakte 4a O 27\/17, S. 19, 1. Abs. a. E.),<\/p>\n<p>weiter so zu verbessern, dass dieses im Sinne eines Teils des Merkmals 1b), der in den Stoy-Schriften unstreitig nicht offenbar ist, \u201edurch ein mehrschichtiges thermoplastisches Folienmaterial, umfassend Aluminium, ausgebildet ist\u201c.<\/p>\n<p>Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungsweg nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/p>\n<p>An diesem Ma\u00dfstab orientiert vermag die Kammer nicht zu der \u00dcberzeugung zu gelangen, dass der Fachmann aufgrund seines Bestrebens, Haltbarkeit und Lagerdauer jedes (Medizin)Produkts zu verbessern, in naheliegender Art und Weise durch eine Kombination des allgemeinen Fachwissens mit den Stoy-Schriften zu der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gelangen konnte.<\/p>\n<p>Insoweit ist zum einen zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die Stoy-Schriften, obgleich dem Fachmann das Problem grunds\u00e4tzlich gel\u00e4ufig sein d\u00fcrfte, nicht mit dem Problem des Austrocknens des Katheters w\u00e4hrend seiner Bevorratung in der Verpackung befassen. Kern der offenbarten Lehre ist vielmehr das Problem, den Katheter an dem Teil, mit dem er in die K\u00f6rper\u00f6ffnung eingef\u00fchrt wird, \u201eschl\u00fcpfrig\u201c zu halten und ein Austrocken des au\u00dferhalb des K\u00f6rpers befindlichen Teils zu verhindern (Anlage HL30 zur Verfahrensakte 4a O 27\/17, S. 4, 1. Abs.). Ein Verbesserungsbedarf f\u00fcr das Vermeiden des Austrocknens innerhalb der Verpackung wird dem Fachmann im Rahmen der Entgegenhaltung nicht angezeigt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der dargelegten Zweifel l\u00e4sst auch der qualifizierte Hinweis nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG des BPatG vom 25.10.2013 in dem das europ\u00e4ische Patent 0 935 478 (im Folgenden: EP \u2018478) betreffenden Nichtigkeitsverfahren, Az.: 4 Ni 37\/12 (EP), die hinreichende Annahme einer Vernichtung des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit nicht zu.<\/p>\n<p>Der zust\u00e4ndige Senat des BPatG lie\u00df \u2013 wie die Beklagte auf Seite 51 f. ihres Nichtigkeitsklageschriftsatzes (Anlage HL32) ausf\u00fchrt \u2013 zwar Zweifel daran erkennen, dass die Lehre des Streitpatents (EP \u2018478) bei Ber\u00fccksichtigung des Offenbarungsgehalts der WO 96\/30277 (\u201eR\u00f8dsten\u201c) auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht. Die R\u00f8dsten-Druckschrift offenbart jedoch \u2013 im Unterschied zu den Stoy-Schriften \u2013 ausdr\u00fccklich lediglich eine gasdurchl\u00e4ssige Verpackung, so dass sich die bereits dargelegten Zweifel der Kammer daran, dass in der Verbesserung des Verpackungsmaterials in Richtung des von dem Klagepatent vorgesehenen Materials eine blo\u00dfe handwerkliche Verbesserungsma\u00dfnahme liegt, im Zusammenhang mit dieser Druckschrift noch verst\u00e4rken. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das BPatG in seinem Beschluss annimmt, dass der Fachmann dennoch auf naheliegende Art und Weise zu der Lehre des dortigen Streitpatents (aus der Familie des hiesigen Klagepatents) gelangen kann. Sofern sich daraus ein Widerspruch zu der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer ergeben sollte, vermag die Kammer diesen jedoch aus den genannten Gr\u00fcnden nicht mit hinreichender Sicherheit zu Gunsten der vorl\u00e4ufigen Ansicht des BPatG aufzul\u00f6sen. Dies gilt umso mehr als die R\u00f8dsten-Druckschrift auch Gegenstand des Einspruchsverfahrens gegen das Klagepatent war.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (analog).<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in \u00a7 709 Satz 1 ZPO und \u2013 soweit die Kostenentscheidung betroffen ist \u2013 in \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Festsetzung einer Sicherheitsleistung von mindestens EUR 145.000.000,00 war nicht geboten.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Sicherheitsleistung hat sich an dem Schaden zu orientieren, der den Schuldnern durch die vorl\u00e4ufige Vollstreckung droht, und soll dementsprechend den Schadensersatzanspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO sowie Anwalts- und Gerichtskosten absichern (OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454; Cepl\/Vo\u00df\/Lunze, ZPO, 1. Aufl. 2015, \u00a7 709 Rn. 4). Grunds\u00e4tzlich wird sich die Sicherheitsleistung am Streitwert orientieren, wobei die Beklagtenseite die M\u00f6glichkeit hat, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr ein h\u00f6herer Schaden droht, der dann f\u00fcr die Sicherheitsleistung ma\u00dfgeblich ist (Cepl\/Vo\u00df\/Lunze, a.a.O., \u00a7 709 Rn. 6 f.; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. H.12).<\/p>\n<p>Auch im Hinblick auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt ist eine Orientierung an dem Streitwert sachgerecht.<\/p>\n<p>Zu dem ersatzf\u00e4higen Schaden k\u00f6nnen zwar auch Aufwendungen geh\u00f6ren, die die Schuldner machen, um vor\u00fcbergehend nicht vertriebene Gegenst\u00e4nde wieder in den Verkehr zu bringen und einen etwa verlorenen Kundenkreis zur\u00fcckzugewinnen, wenn die Ursache f\u00fcr den Schaden durch das einstweilige Unterlassungsgebot gesetzt wurde (OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2007, 451, 454). Dies rechtfertigt jedoch nicht die Ber\u00fccksichtigung von langfristigen Umsatzeinbu\u00dfen, die in den n\u00e4chsten Jahrzehnten (die Beklagte setzt 10 Jahre an) deshalb zu erwarten sind, weil der Kundenkreis \u2013 wie die Beklagte behauptet \u2013 durch einen Unterlassungsausspruch unwiederbringlich verloren ist. Insoweit obliegt es der Beklagten, Ma\u00dfnahmen zur R\u00fcckgewinnung der Kunden zu ergreifen. Dies erscheint insbesondere zumutbar und zur Vermeidung eines dauerhaften Umsatzr\u00fcckgangs geeignet, weil es ohnehin innerhalb des herk\u00f6mmlichen Wettbewerbsgeschehens liegt, f\u00fcr die eigenen Produkte Werbung zu betreiben, und sich damit von den Produkten anderer Mitbewerber abzugrenzen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagten der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund der nur noch kurzen Laufzeit des Klagepatents lediglich noch f\u00fcr einen Zeitraum von ca. zwei Monaten untersagt ist.<\/p>\n<p>Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr eine h\u00f6here Sicherheitsleistung ergeben sich auch nicht aus der von der Kl\u00e4gerin im Termin vorgelegten \u201eBerechnung Sicherheitsleistung\u201c (Anlage KAP20), aus der sich auf Seiten der Beklagten Umsatzverluste von rund 13. Mio. EUR ergeben. In Ermangelung von Angaben der Beklagten bleibt die Gewinnmarge unklar, so dass eine Orientierung an dem Streitwert zur Kompensation eines etwaigen Vollstreckungsschadens auch weiterhin sachgerecht erscheint.<br \/>\nAus denselben Gr\u00fcnden war auch davon abzusehen, der Beklagten im Hinblick auf die Vollstreckung des Unterlassungsantrags zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, \u00a7 712 ZPO.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der anderen Anspr\u00fcche scheidet die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz ebenfalls aus. Der Feststellungsantrag besitzt keinen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt und hinsichtlich des Kostentenors sind die Beklagten durch die zu leistende Sicherheit ausreichend gesch\u00fctzt (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. H.59 u. H.61). Einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Auskunftserteilung und Rechnungslegung haben die Beklagten nicht hinreichend vorgetragen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf bis zu EUR 2.500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2677 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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