{"id":7173,"date":"2017-07-18T18:00:05","date_gmt":"2017-07-18T18:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7173"},"modified":"2017-10-11T15:57:51","modified_gmt":"2017-10-11T15:57:51","slug":"4a-o-9016-horizontal-seitenspannvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7173","title":{"rendered":"4a O 90\/16 &#8211; Horizontal Seitenspannvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2676<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juli 2017, Az.\u00a04a O 90\/16<!--more--><\/p>\n<p>In der Zivilsache<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Horizontal-Spannvorrichtungen f\u00fcr eine Seitenplane eines Nutzfahrzeugaufbaus, mit einem Vertikalrohr, an dem ein Befestigungsabschnitt einer Seitenplane auf- und abwickelbar befestigbar ist, und mit einem Spannwellenantrieb zum Drehen des Vertikalrohrs um seine Vertikalachse, wobei der Spannwellenantrieb als Abtrieb eine vom Spannwellenantrieb angetriebene Spannwelle umfasst und die Spannwelle des Spannwellenantriebs und das Vertikalrohr mittels einer ein gerundetes Geh\u00e4use aufweisenden und l\u00f6sbar mit der Spannwelle verbundenen, aus Metall bestehenden Verbindungsmuffe drehfest miteinander verkoppelt sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen mit dem Geh\u00e4use der Verbindungsmuffe ein Griff zugfest, jedoch verdrehbar verbunden ist;<br \/>\n&#8211; DE 10 2006 044 XXX B4, Anspruch 1 &#8211;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. April 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.04.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei:<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu Ziff. I.3.d) erst f\u00fcr Handlungen ab dem 22.05.2010 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, wobei der Beklagten auch die Selbstvornahme der Vernichtung vorbehalten bleibt;<\/p>\n<p>5. die unter I.1. bezeichneten seit dem 22.04.2010 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.07.2017, Az. 4a O 90\/16) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten in der Zeit vom 27.04.2008 bis zum 21.05.2010 begangene Handlung eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten seit dem 22.05.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Vorrichtungen sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten und eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den Anlage K2 vorgelegten Auszug) eingetragene Inhaberin des Deutschen Patents DE 10 006 044 XXX B4 mit dem Titel \u201eHorizontal-Seitenspannvorrichtung f\u00fcr eine Seitenplane eines Nutzfahrzeugaufbaus\u201c (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K1). Das Klagepatent wurde am 15.09.2006 angemeldet und die Anmeldung am 27.03.2008 offengelegt. Die Offenlegungsschrift ist als Anlage B2-KBS4 zur Akte gereicht worden. Das Klagepatent wurde erteilt und die Erteilung am 22.04.2010 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat gegen das Klagepatent unter dem 22.11.2016 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben (Az.: 4 Ni 38\/17), \u00fcber die noch nicht entschieden wurde. F\u00fcr den Inhalt der Nichtigkeitsklage (Anlage B2) und der weiteren Schrifts\u00e4tze im Nichtigkeitsverfahren wird auf die Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eHorizontal-Seitenspannvorrichtung (100) f\u00fcr eine Seitenplane eines Nutzfahrzeugaufbaus, mit einem Vertikalrohr (1), an dem ein Befestigungsabschnitt einer Seitenplane auf- und abwickelbar befestigbar ist, und mit einem Spannwellenantrieb (2) zum Drehen des Vertikalrohrs (1) um seine Vertikalachse, wobei der Spannwellenantrieb (2) als Abtrieb eine vom Spannwellenantrieb (2) angetriebene Spannwelle (3) umfasst und die Spannwelle (3) des Spannwellenantriebs (2) und das Vertikalrohr (1) mittels einer ein gerundetes Geh\u00e4use aufweisenden und l\u00f6sbar mit der Spannwelle (3) verbundenen, aus Metall bestehenden Verbindungsmuffe (5) drehfest miteinander verkoppelt sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass mit dem Geh\u00e4use (15) der Verbindungsmuffe (5) ein Griff (6) zugfest, jedoch verdrehbar verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Fig. 1 und 3 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung (dort Abs. [0014] bzw. [0016]) den unteren Teil einer Horizontal-Seitenspannvorrichtung f\u00fcr die Seitenplane eines Nutzfahrzeugs (Fig. 1) sowie ein Detail des zum Spannen dienenden Vertikalrohrs mit eingesteckter Verbindungsmuffe (Fig. 3) gem\u00e4\u00df der gesch\u00fctzten Lehre zeigen:<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Horizontal-Seitenspannvorrichtungen f\u00fcr Seitenplanen f\u00fcr Nutzfahrzeugaufbauten (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Ein Bild einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist in Anlage K7 zur Akte gereicht worden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt sei.<\/p>\n<p>Soweit der erteilte Anspruch 1 keine Abnehmbarkeit der Verbindungsmuffe verlange, liege keine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor. Es handele sich hierbei auch nach der Anmeldung nicht um ein wesentliches Merkmal der Erfindung. Allein die zugfeste, aber verdrehbare Anordnung des Griffes am gerundeten Geh\u00e4use der Verbindungsmuffe l\u00f6se die Aufgabe, ein Anheben und Trennen des Vertikalrohrs vom Spannwellenantrieb mit gro\u00dfer Kraft zu erm\u00f6glichen. Der Pr\u00fcfer im Erteilungsverfahren habe selbst darauf hingewiesen, dass es auf die Abnehmbarkeit f\u00fcr die L\u00f6sung des technischen Problems nicht ankomme.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sei auch neu und erfinderisch gegen\u00fcber der ES 1 062 039 (vorgelegt in Anlage B2-KBS10 und in \u00dcbersetzung als Anlage B2-KBS10a; nachfolgend: ES\u2018039). Es fehle in dieser Entgegenhaltung an der Offenbarung eines Griffes, der mit dem Geh\u00e4use der Verbindungsmuffe zugfest, jedoch verdrehbar verbunden ist. Eine Verdrehbarkeit des Griffes lasse sich der Entgegenhaltung nicht entnehmen. Die patentierte Lehre sei auch erfinderisch. Um bei der ES\u2018039 einen drehbaren Griff vorzusehen, m\u00fcsste der Fachmann das dort vorgesehene Gesamtkonzept der drehfesten Anbindung des Griffs an die Stange aufgeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie zuerkannt -.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den vorliegenden Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundepatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 38\/17 auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagte meint, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig, so dass das Verfahren zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sei unzul\u00e4ssig erweitert. Im erteilten Anspruch 1 ist \u2013 unstreitig \u2013offengelassen, ob die Verbindung zwischen Verbindungsmuffe und Vertikalrohr l\u00f6sbar ist. Insofern liege gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung des Klagepatents eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor. Die Anmeldung sei nur auf eine abnehmbare Verbindungsmuffe gerichtet, d.h. auf eine Muffe, die von beiden Seiten aus l\u00f6sbar ist. Nach der Anmeldung des Klagepatents sei die Abnehmbarkeit der Muffe ein zentrales und unverzichtbares Merkmal der Erfindung. Diese Abnehmbarkeit diene nach der Anmeldung auch der Nachr\u00fcstbarkeit der Verbindungsmuffe, wenn diese besch\u00e4digt ist. Der Anmeldung k\u00f6nne nicht entnommen werden, dass auch Ausf\u00fchrungsformen unter Schutz gestellt werden sollten, bei der die Verbindungsmuffe unl\u00f6sbar mit dem Vertikalrohr verbunden ist. W\u00e4re der Anspruch auf eine abnehmbare Muffe beschr\u00e4nkt, l\u00e4ge keine Patentverletzung vor, da \u2013 unstreitig \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Verbindungsmuffe nicht zerst\u00f6rungsfrei vom Vertikalrohr getrennt werden kann.<\/p>\n<p>Weiterhin werde Anspruch 1 durch die Entgegenhaltung ES 1 062 039 (ES\u2018039) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Die ES\u2018039 zeige auch einen Griff, der mit dem Geh\u00e4use der Verbindungsmuffe zugfest, jedoch verdrehbar verbunden ist. Die Verdrehbarkeit ergebe sich schon aus der Zusammenschau der Fig. 1 und 2 der ES\u2018039. Sie werde vom Fachmann auch mitgelesen, da bei einer Drehung der Stange der Griff sonst nicht mehr bedienbar sei. Die Zugfestigkeit werde durch die in den Figuren linke H\u00fclse 4 erreicht. Jedenfalls sei Anspruch 1 f\u00fcr den Fachmann ausgehend von der ES\u2018039 nahegelegt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 04.07.2017 (Bl. 92 f. GA) Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter I.), so dass die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB hat (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt (hierzu unter III.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent dabei stets explizit zu nennen) betrifft eine Horizontal-Seitenspannvorrichtung f\u00fcr eine Seitenplane eines Nutzfahrzeugaufbaus.<\/p>\n<p>In der einleitenden Beschreibung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass eine Horizontal-Seitenspannvorrichtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 beispielsweise aus DE 298 08 736 U1 bekannt ist. In dieser Schrift wird das Prinzip einer Horizontal-Seitenspannvorrichtung unter Verwendung eines bestimmten Spannwellenantriebs beschrieben. Die zur Seitenspannvorrichtung geh\u00f6rende Spannwelle hat ein freies Ende mit einer quadratisch-prismatischen Kontur.<\/p>\n<p>Eine andere Spannvorrichtung der eingangs angegebenen Art ist in der DE 196 04 285 A1 (Anlage K3) beschrieben (Abs. [0003]). Diese bekannte Spannvorrichtung umfasst eine als Vertikalrohr dienende, um ihre L\u00e4ngsachse drehbar gelagerte Wickelstange, die an ihrem unteren Ende \u00fcber ein muffenartiges Kupplungsst\u00fcck l\u00f6sbar und drehfest mit der Spannwelle eines Spannantriebes verkoppelt ist.<\/p>\n<p>Bei einer vergleichbar aufgebauten, aus der GB 1 542 812 A (vorgelegt in Anlage B4) bekannten Spanneinrichtung ist das Vertikalrohr \u00fcber eine Muffe mit der Spannwelle des Spannantriebs verbunden (Abs. [0004]). Die Muffe ist dabei einst\u00fcckig mit der Spannwelle des Spannantriebs ausgebildet und greift \u00fcber einen Zapfen formschl\u00fcssig in eine korrespondierend geformte Ausnehmung des Vertikalrohrs.<\/p>\n<p>Auch aus der GB 2 258 805 A ist schlie\u00dflich eine Seitenspannvorrichtung bekannt, bei der \u00fcber ein verdrehbar gelagertes, mittels eines Spannantriebes angetriebenes Vertikalrohr die Seitenplane eines Nutzfahrzeugs gespannt werden kann. Das Vertikalrohr ist dabei wiederum l\u00f6sbar und drehfest mit einer als Abtrieb dienenden, in eine korrespondierende, am zugeordneten Ende des Vertikalrohres ausgebildete \u00d6ffnung greifenden Spannwelle des Spannantriebs verkoppelt (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt aus, dass in F\u00e4llen, in denen das Dach des Nutzfahrzeugaufbaus angehoben werden soll, auch die gesamte Seitenplane nach oben gehoben werden muss (Abs. [0006]). Dabei muss das Vertikalrohr, an dem die Seitenplane h\u00e4ngt, unterst\u00fctzt werden. Auch ist es in diesen und anderen F\u00e4llen erforderlich, das Standrohr seinem unteren Drehlager zu entnehmen, beispielsweise um es zu reinigen oder Verklemmungen zu l\u00f6sen. Hierzu muss das in der Regel sehr eng gelagerte Vertikalrohr ergriffen und angehoben werden, wozu die Kraft der menschlichen Hand oft nicht ausreicht. Daher werden Zangen oder \u00e4hnliche Werkzeuge verwendet, wodurch es aber zu Besch\u00e4digungen des Vertikalrohres kommen kann.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent in Abs. [0007] als seine Aufgabe, \u201eeine Horizontal-Seitenspannvorrichtung der eingangs angegebenen Art dahingehend zu verbessern, dass das Ausheben des Vertikalrohrs erleichtert wird und trotzdem eine sichere drehfeste Verbindung im Kupplungsbereich gewahrt bleibt, wenn das Vertikalrohr mit dem Spannwellenantrieb gekoppelt ist\u201c.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Horizontal-Seitenspannvorrichtung nach Ma\u00dfgabe von dessen Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1 Horizontal-Seitenspannvorrichtung (100) f\u00fcr eine Seitenplane eines Nutzfahrzeugaufbaus;<\/p>\n<p>2 mit einem Vertikalrohr (1), an dem ein Befestigungsabschnitt einer Seitenplane auf- und abwickelbar befestigbar ist,<\/p>\n<p>3 und mit einem Spannwellenantrieb (2) zum Drehen des Vertikalrohrs (1) um seine Vertikalachse.<\/p>\n<p>4 Der Spannwellenantrieb (2) umfasst als Abtrieb eine vom Spannwellenantrieb (2) angetriebene Spannwelle (3).<\/p>\n<p>5 Die Spannwelle (3) des Spannwellenantriebs (2) und das Vertikalrohr (1) sind mittels Verbindungsmuffe (5) drehfest miteinander verkoppelt.<\/p>\n<p>6 Die Verbindungsmuffe (5) weist ein gerundetes Geh\u00e4use auf und ist l\u00f6sbar mit der Spannwelle (3) verbunden und besteht aus Metall.<\/p>\n<p>7 Mit dem Geh\u00e4use (15) der Verbindungsmuffe (5) ist ein Griff (6) zugfest, jedoch verdrehbar verbunden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt damit insbesondere einen bestimmten Griff an einer Verbindungsmuffe vor, welche die Spannwelle des Spannwellenantriebs und das Vertikalrohr drehfest verkuppelt (Merkmal 5). Im ungel\u00f6sten Zustand \u00fcbertr\u00e4gt die Verbindungsmuffe das Drehmoment des Spannwellenantriebs auf das Vertikalrohr, wodurch sich das Vertikalrohr zum Auf- und Abwickeln der Seitenplane um seine Vertikalachse drehen l\u00e4sst (Merkmale 2 \u2013 4).<\/p>\n<p>Die Verbindungsmuffe kann mittels des Griffs anspruchsgem\u00e4\u00df aber auch dazu verwendet werden, dass Vertikalrohr anzuheben. Das Geh\u00e4use der Verbindungsmuffe weist dazu einen zugfesten (aber verdrehbaren) Griff auf (Merkmal 7). Die Verbindungsmuffe wiederum kann von der Spanwelle des Spannwellenabtriebs gel\u00f6st werden (Merkmal 6). Somit kann das Vertikalrohr mit dem Griff ohne den Einsatz eines Werkzeuges per Hand angehoben werden, was Besch\u00e4digungen vermeidet. Zur erleichterten Bedienung ist der Griff verdrehbar mit dem Muffengeh\u00e4use verbunden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien zum Rechtsbestand bed\u00fcrfen die Merkmale 6 und 7 n\u00e4herer Er\u00f6rterung:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 6,<\/p>\n<p>\u201e6 Die Verbindungsmuffe (5) weist ein gerundetes Geh\u00e4use auf und ist l\u00f6sbar mit der Spannwelle (3) verbunden und besteht aus Metall\u201c,<\/p>\n<p>lehrt drei Aspekten: Ein gerundetes Geh\u00e4use, eine l\u00f6sbare Verbindung und das Bestehen aus Metall. F\u00fcr den Rechtsstreit ist insbesondere von Interesse, dass nach diesem Merkmal die Verbindungmuffe (5) l\u00f6sbar mit der Spannwelle (3) verbunden sein muss. Diese L\u00f6sbarkeit ist erforderlich, damit das Vertikalrohr beim Anheben der Plane von der Spannwelle entkoppelt werden kann. Da \u00fcber den Griff der Verbindungsmuffe das Vertikalrohr letztlich angehoben werden soll, muss die Entkoppelung (L\u00f6sbarkeit) zwingend zwischen der Muffe und der Spannwelle erfolgen.<\/p>\n<p>Ob die drehfeste Verbindung zwischen Verbindungsmuffe und Vertikalrohr ebenfalls l\u00f6sbar ausgestaltet ist oder nicht, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent im Rahmen von Anspruch 1 dagegen dem Belieben des Fachmanns. Eine Einschr\u00e4nkung ist insofern nicht ersichtlich, so dass patentgem\u00e4\u00df die Verbindungsmuffe auch fest an dem Vertikalrohr angebracht sein kann. Ein zwingender funktionaler Grund daf\u00fcr, dass auch die Verbindung zum Vertikalrohr gel\u00f6st werden muss, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Vielmehr ist eine sowohl von der Spannwelle (wie von Merkmal 6 verlangt) als auch von dem Vertikalrohr l\u00f6sbare Verbindungmuffe erst Gegenstand von Unteranspruch 2, der dadurch gekennzeichnet ist,<\/p>\n<p>\u201edass die Verbindungsmuffe (5) abnehmbar mit dem Vertikalrohr (1) und der Spannwelle (3) verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Unter \u201eabnehmbar\u201c versteht das Klagepatent dabei also eine L\u00f6sbarkeit der Muffe von beiden Bauteilen, die sie im eingebauten Zustand drehfest verbindet. Damit kann eine \u201eabnehmbare\u201c Verbindungsmuffe leicht ausgetauscht werden. Durch die zus\u00e4tzliche Abnehmbarkeit \u201eist die Verbindungsmuffe nachr\u00fcstbar und kann in den Bereich zwischen unterem Ende des Vertikalrohrs und der Antriebswelle leicht eingesetzt werden\u201c (Abs. [0010]). Eine solche Abnehmbarkeit ist jedoch \u2013 wie erw\u00e4hnt \u2013 kein erforderliches Merkmal von Anspruch 1.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal 7,<\/p>\n<p>\u201e7 Mit dem Geh\u00e4use (15) der Verbindungsmuffe (5) ist ein Griff (6) zugfest, jedoch verdrehbar verbunden\u201c,<\/p>\n<p>verlangt, dass mit dem Geh\u00e4use der Verbindungsmuffe ein Griff verbunden ist. \u00dcber diesen Griff soll das Vertikalrohr angehoben werden, mit dem die Verbindungsmuffe drehfest verkoppelt ist (Merkmal 5). Dies l\u00f6st die gestellte Aufgabe und macht den Einsatz von Werkzeug zur Anhebung des Vertikalrohrs \u00fcberfl\u00fcssig. Die von Merkmal 7 ebenfalls verlangte Zugfestigkeit verdeutlicht dies, da andernfalls ein (sicheres) Anheben des Vertikalrohrs nicht m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Um auch bei der Drehung des Vertikalrohrs und der daran gekoppelten Verbindungsmuffe den Griff gut bedienen zu k\u00f6nnen, ist dieser verdrehbar verbunden. Die Verdrehbarkeit betrifft damit eine Bewegung des Griffes relativ um die L\u00e4ngsachse des Vertikalrohrs \u2013 also der Achse, um die sich dieses Rohr beim Auf- und Abwickeln dreht. Dies erm\u00f6glicht es einem Benutzer, den Griff unabh\u00e4ngig vom Drehwinkel des Vertikalrohrs in einer f\u00fcr ihn g\u00fcnstig erreichbaren Winkelposition zu greifen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Verletzung der Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen mehr bedarf.<br \/>\nII.<br \/>\nDurch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland hat die Beklagte von der Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch gemacht. Hieraus ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt, sowie einen auf \u00a7 33 Abs. 1 PatG beruhenden Anspruch auf eine angemessene Entsch\u00e4digung. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bzw. die Nutzung des Gegenstands der Anmeldung des Klagepatents bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Da \u00fcberdies durch die Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens bzw. eine Nutzung, die entsch\u00e4digungspflichtig ist, hinreichend wahrscheinlich ist, jedoch der Schaden bzw. die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung bzw. Verpflichtung zum Zahlen einer Entsch\u00e4digung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Vernichtungsanspruch, der aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG folgt. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann schlie\u00dflich die Beklagte aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Auch insoweit l\u00e4sst sich keine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG feststellen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der festgestellten, unstreitigen Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt jedoch ohne weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage bzw. den Einspruch vor dem jeweiligen Patentamt zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/p>\n<p>Eine solche Erfolgswahrscheinlichkeit kann f\u00fcr die von der Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs kann von der Kammer nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen, hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Klagepatent vom Bundespatentgericht aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Aussetzung aufgrund der von der Beklagten angef\u00fchrten unzul\u00e4ssigen Erweiterung kommt vorliegend nur dann in Betracht, wenn eine solche so offenbar vorliegt, dass die Erteilung des Klagepatents in der jetzigen Form nicht mehr vertretbar erscheint.<\/p>\n<p>Es ist anerkannt, dass eine Aussetzung in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn eine Entgegenhaltung bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt wurde (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E. 612). Eine Aussetzung aufgrund einer bereits gepr\u00fcften Schrift sollte regelm\u00e4\u00dfig nicht erfolgen, wenn die Entscheidung des fachkundigen Pr\u00fcfers noch vertretbar erscheint. Denn eine solche Aussetzungsentscheidung aufgrund eines bereits vom Patentamt gew\u00fcrdigten Aspekts w\u00fcrde sich unmittelbar gegen den Erteilungsakt wenden, wobei die Kammer ihre Auffassung an Stelle der des Patentamts setzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gelten entsprechend bei der Beurteilung einer behaupteten unzul\u00e4ssigen Erweiterung, die ebenfalls im Erteilungsverfahren gepr\u00fcft wurde. Im vorliegenden Fall gilt dies im besonderen Ma\u00dfe: Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 04.07.2017 unwidersprochen vorgetragen, der Pr\u00fcfer selbst habe in einem Telefonat darauf hingewiesen, dass es sich bei der Abnehmbarkeit der Verbindungsmuffe um einen abtrennbaren Aspekt handelt, der nicht zwingend in den Hauptanspruch aufzunehmen sei. Dies belegt das Schreiben der Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin vom 15.07.2009 an das Deutsche Patent- und Markenamt (vorgelegt in Anlage KBS9), wo dieser Aspekt unter Bezugnahme auf die Anregung des Pr\u00fcfers er\u00f6rtert wurde. Der Pr\u00fcfer war sich also der Problematik der unzul\u00e4ssigen Erweiterung bewusst und hat dennoch das Klagepatent in der vorliegenden Fassung erteilt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs kann von der nicht mit fachkundigen Technikern besetzten Kammer nicht festgestellt werden, dass diese Entscheidung unvertretbar ist und daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vom Bundespatentgericht revidiert werden wird. Vielmehr l\u00e4sst sich vertreten, dass das Weglassen der Abnehmbarkeit zugunsten der L\u00f6sbarkeit der Verbindungsmuffe (nur) von dem Spannwellenantrieb keine unzul\u00e4ssige Erweiterung begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nOb eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, ist mittels eines Vergleichs des Gegen-standes des erteilten Schutzrechts mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu kl\u00e4ren (Benkard\/Rogge\/Kober-Dehm, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 21 Rn. 30). Der Gegenstand des Patents ist dabei die durch die Patentanspr\u00fcche bestimmte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (\u00a7 14 PatG \/ Art. 69 EP\u00dc). Der Inhalt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentanspr\u00fcchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2010, 509, 511 Rn. 25 \u2013 Hubgliedertor I). Der Inhalt der Anmeldung ist also nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentanspr\u00fcche beschr\u00e4nkt, so dass im Erteilungsverfahren die Patentanspr\u00fcche weiter gefasst werden k\u00f6nnen als in der Anmeldung, allerdings nur im Rahmen der urspr\u00fcnglichen Offenbarung der Anmeldung (Benkard\/Rogge\/Kober-Dehm, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 21 Rn. 30). F\u00fcr den Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen kommt es darauf an, was aus ihnen aus fachm\u00e4nnischer Sicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung geh\u00f6rend hervorgeht (BGH, GRUR 2013, 1272, 1273 Rn. 14 \u2013 Tretkurbeleinheit; BGH, GRUR 2015, 573 Rn. 21 \u2013 Wundbehandlungsvorrichtung). Dabei muss die urspr\u00fcngliche Offenbarung f\u00fcr den Fachmann erkennen lassen, dass der ge\u00e4nderte L\u00f6sungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH, GRUR 2010, 509, 511 Rn. 25 \u2013 Hubgliedertor I).<\/p>\n<p>Wenn mehrere Merkmale eines Ausf\u00fchrungsbeispiels gemeinsam, aber auch je f\u00fcr sich dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich sind, ist der Anmelder nicht gezwungen, s\u00e4mtliche Merkmale dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Patentanspruch zu \u00fcbernehmen (BGH, GRUR 1990, 432 \u2013 Splei\u00dfkammer; BGH, GRUR 2006, 316 \u2013 Koksofent\u00fcr). Er kann sich, ohne den Patentanspruch unzul\u00e4ssig zu erweitern, darauf beschr\u00e4nken, einzelnen Merkmale in den Anspruch aufzunehmen; dies jedoch nicht in jeder beliebigen Kombination, die dem Fachmann nicht als eine zur angemeldeten Erfindung geh\u00f6rende M\u00f6glichkeit erkennbar war (BGH, GRUR 2012, 1124 Rn. 52 \u2013 Polymerschaum). Der Patentanspruch darf also nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen lie\u00df (BGH, GRUR 2010, 513, 515 Rn. 29 \u2013 Hubgliedertor II m.w.N.) oder \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen eingereichten Unterlagen erweitert wird oder zu einem Aliud wird (BGH, GRUR 2010, 910 Rn. 46 \u2013 F\u00e4lschungssicheres Dokument; BGH, GRUR 2013, 809 Rn. 11 \u2013 Verschl\u00fcsselungsverfahren).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be finden sich vertretbare Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass Anspruch 1 gegen\u00fcber der Anmeldung nicht unzul\u00e4ssig erweitert ist. Die von der Beklagten angef\u00fchrte Erweiterung liegt darin, dass im erteilten Anspruch 1 keine \u201eabnehmbare\u201c Verbindungsmuffe (mehr) verlangt wird, sondern dieser nur noch die L\u00f6sbarkeit der Verbindung zwischen Verbindungsmuffe und Spannwelle fordert, eine unl\u00f6sbare Verbindung zwischen Verbindungsmuffe und Vertikalrohr aber zul\u00e4sst (vgl. die Ausf\u00fchrungen zur Auslegung von Merkmal 6 oben).<\/p>\n<p>Es erscheint aus Sicht der Kammer vertretbar, die L\u00f6sbarkeit der Verbindungsmuffe von der Spannwelle als selbstst\u00e4ndigen Teilaspekt anzusehen, der in dem erteilten Anspruch 1 separat gesch\u00fctzt werden konnte, ohne zugleich auch die zus\u00e4tzliche L\u00f6sbarkeit vom Vertikalrohr (wodurch die Abnehmbarkeit erreicht werden w\u00fcrde) mit aufzunehmen.<\/p>\n<p>Zwar ist der angemeldete Hauptanspruch dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsmuffe \u201eabnehmbar, jedoch verdrehsicher mit der Spannwelle (3) und dem Vertikalrohr (1) als Zwischenst\u00fcck verbunden\u201c ist. Wie oben erw\u00e4hnt, kommt bei der Ermittlung des Offenbarungsgehalts der Anmeldung allerdings den Anspr\u00fcchen nicht der Vorrang wie bei der Auslegung von erteilten Anspr\u00fcchen zu. Wie die Einsch\u00e4tzung des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren best\u00e4tigt, entnimmt der Fachmann der Anmeldung in ihrer Gesamtheit, dass die grunds\u00e4tzliche Problemstellung darin liegt, das Vertikalrohr anheben zu m\u00fcssen. Dabei stellt sich gem\u00e4\u00df Abs. [0004] f. der Anmeldung (nachfolgend zitiert als \u201eOS\u201c nach der in Anlage B2-KBS4 vorgelegten Offenlegungsschrift) die Schwierigkeit, dass hierbei<\/p>\n<p>\u201edas sehr eng gelagerte Vertikalrohr ergriffen und angehoben werden, wozu die Kraft der menschlichen Hand oft nicht ausreicht. Daher werden Zangen oder dergleichen verwendet, wobei es zu Besch\u00e4digungen des Vertikalrohres kommen kann.\u201c<\/p>\n<p>Dementsprechend wird es in Abs. [0005] OS als Aufgabe der angemeldeten Lehre bezeichnet,<\/p>\n<p>\u201ebei einer Horizontal-Seitenspannvorrichtung den Kupplungsbereich dahingehend zu verbessern, dass das Ausheben des Vertikalrohrs erleichtert wird und trotzdem eine sichere drehfeste Verbindung im Kupplungsbereich gewahrt bleibt, wenn das Vertikalrohr mit dem Spannwellenantrieb gekoppelt ist.\u201c<\/p>\n<p>Es ist f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres ersichtlich, dass bereits das Vorsehen eines verdrehbaren, aber zugfesten Griffs an der Verbindungsmuffe dieses Problem l\u00f6st. Demgegen\u00fcber erscheint das zus\u00e4tzliche Merkmal der Abnehmbarkeit f\u00fcr die L\u00f6sung dieser Aufgabe nicht erforderlich. Die Abnehmbarkeit der Verbindungsmuffe stellt sich als weiteres, den Erfindungszweck f\u00f6rderndes Merkmal dar, welches insbesondere die Nachr\u00fcstbarkeit der Verbindungsmuffe und ihren Austausch unabh\u00e4ngig vom Vertikalrohr erm\u00f6glicht (vgl. Abs. [0006] f., [0022] a.E. OS). Dies ist aber f\u00fcr das erleichterte, besch\u00e4digungsfreie Anheben des Vertikalrohrs nicht n\u00f6tig. Die Teilbarkeit der beiden Aspekte Griff und l\u00f6sbare Spannwellenverbindung einerseits und Abnehmbarkeit der Verbindungsmuffe andererseits geht f\u00fcr den Fachmann auch aus Abs. [0022] OS hervor, wo beide Aspekte hintereinander und damit trennbar beschrieben werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs kann von der Kammer ebenfalls nicht festgestellt werden, dass Anspruch 1 des Klagepatents von der Entgegenhaltung ES 1 062 039 (nachfolgend: ES\u2018039, vorgelegt mit \u00dcbersetzung in Anlage B2-KBS10\/10a) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wird und somit ein Nichtigkeitsgrund nach \u00a7\u00a7 22 Abs. 1; 21 Abs. 1 Nr. 1; 3 Abs. 1 PatG vorliegt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Entscheidend ist, was der Fachmann einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (BGH, BGHZ 179, 168 Rn. 25, 26 \u2013 Olanzapin; BGH, GRUR 2004, 407 Rn. 44 \u2013 Fahrzeugleitsystem). Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern &#8222;mitgelesen&#8220; wird. Die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem erlaubt jedoch keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, BGHZ 128, 270, 276 ff. \u2013 Elektrische Steckverbindung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwischen den Parteien alleine streitig ist die Offenbarung von Merkmal 7,<\/p>\n<p>\u201e7 mit dem Geh\u00e4use (15) der Verbindungsmuffe (5) ist ein Griff (6) zugfest, jedoch verdrehbar verbunden\u201c,<\/p>\n<p>in der ES\u2018039. Eine ausdr\u00fcckliche Offenbarung dieses Merkmals ist f\u00fcr die Kammer weder in der Beschreibung noch in den Figuren ersichtlich. Fraglich erscheint insoweit die Offenbarung einer Verdrehbarkeit des Griffs um die L\u00e4ngsachse des Vertikalrohrs.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIn den Anspr\u00fcchen der ES\u2018039 ist eine solche Ausgestaltung nicht erw\u00e4hnt. Auch aus den Figuren l\u00e4sst sich dieses Merkmal nicht hinreichend ersehen. Zwar steht der Griff in den Fig. 1 und 2 m\u00f6glicherweise jeweils in einer anderen Winkelstellung, wie aus der Stellung vom Griff (7) zum Rastelement (Bandeisen 5) ersichtlich ist. Jedoch kann hieraus ein Verdrehbarkeit des Griffs nicht unmittelbar und eindeutig ersehen werden. Es kann sich hierbei auch um zwei unterschiedliche Ausf\u00fchrungsformen handeln. Zur Veranschaulichung werden die Fig. 1 und 2 der ES\u2018039 nachfolgend verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Auch scheint die in den Figuren linke H\u00fclse (Bezugsziffer 4) an den Umfang der l\u00e4nglichen Stange (2) angepasst zu sein, so dass die H\u00fclse diesem gegen\u00fcber nicht verdreht werden kann. Aufgrund der Zeichnungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schelle des Griffs (7) mit dieser H\u00fclse fest verbunden ist, so dass eine Bewegung nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch der Beschreibung der ES\u2018039 weder eine unmittelbare Offenbarung eines verdrehbaren Griffs entnehmen, noch findet sich ein Ansatzpunkt daf\u00fcr, die Figuren in einer solchen Weise zu verstehen. Vielmehr hei\u00dft es zum Griff 7 in der Beschreibung der ES\u2018039 auf S. 2 Z. 24 \u2013 31 ES\u2018039 (Anlage B2-KBS10a):<\/p>\n<p>\u201eAm unteren Teil der l\u00e4nglichen Stange (2) ist ein Griff (7) vorgesehen, unter welchem sich der Drehmechanismus des hier beschriebenen Teleskopspanners befindet, welcher ein ratschenartiges Zahnrad enth\u00e4lt, welches im Inneren einer H\u00fclse (3) liegt und durch einen Hebel angetrieben wird, der mit Hilfe des Griffs (7) verfahren wird.\u201c<\/p>\n<p>Die Parteien haben hierzu in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 04.07.2017 erneut best\u00e4tigt, dass diese \u00dcbersetzung der ES\u2018039 korrekt ist. Die Beschreibung des Griffs erscheint der nicht mit technischen Fachleuten besetzten Kammern unklar; sie d\u00fcrfte jedoch eher von einer verdrehbaren Gestaltung weglehren. Auf S. 2 Z. 24 ff. ES\u2018039 scheint eine Ausgestaltung beschrieben zu werden, bei der der Griff letztlich zum Bewegen des Zahnrads verwendet wird. Dies schlie\u00dft eine Verdrehbarkeit des Griffs im Sinne von Merkmal 7 des Klagepatents aus.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDass der Fachmann eine Verdrehbarkeit des Griffs in der ES\u2018039 mitliest, da ansonsten eine Bedienbarkeit des Griffs je nach Drehstellung des Vertikalrohrs beim Auf- oder Abwickeln der Plane erschwert oder unm\u00f6glich gemacht wird, kann von der Kammer nicht ausreichend festgestellt werden. Ein solcher Gedanke d\u00fcrfte \u00fcber das fachm\u00e4nnische Erfassen des Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltung hinausgehen und zudem der oben zitierten Stelle in der Beschreibung widersprechen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nEs kann schlie\u00dflich nicht festgestellt werden, dass die in Anlage B5 vorgelegte Stange Stand der Technik des Klagepatents ist oder der Entgegenhaltung ES\u2018039 genau entspricht. Dieses Muster bildet damit keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, eine verdrehbare Befestigung des Griffs an dem Stab anzunehmen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann eine mangelnde Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents gegen\u00fcber der Entgegenhaltung ES\u2018039 nicht hinreichend festgestellt werden. Der Nichtigkeitsgrund nach \u00a7\u00a7 22 Abs. 1; 21 Abs. 1 Nr. 1; 4 S. 1 PatG setzt voraus, dass sich die gesch\u00fctzte Lehre f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Eine Ausgestaltung nach der ES\u2018039, aber mit einem verdrehbaren Griff, erscheint jedoch nicht naheliegend. Dagegen spricht, dass nach der Beschreibung der ES\u2018039 der Hebel mit dem Griff verfahren werden soll, was von einer Verdrehbarkeit gerade wegf\u00fchrt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2676 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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