{"id":717,"date":"2010-04-13T17:00:05","date_gmt":"2010-04-13T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=717"},"modified":"2016-04-20T12:05:44","modified_gmt":"2016-04-20T12:05:44","slug":"4b-o-109-verwahrungskasten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=717","title":{"rendered":"4b O 1\/09 &#8211; Verwahrungskasten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1416<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. April 2010, Az. 4b O 1\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 11. August 2008 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 819 XXX B2, dessen deutscher Teil das Aktenzeichen DE 596 01 XXX hat (im Folgenden: Klagepatent; Anlage K 1). Es wurde am 04.04.1996 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 03.02.1999. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastischen verformbaren Halterung und ein Verfahren zum abschnittweisen Betonieren unter Verwendung elastisch verformbarer Halterungen als Betonieranschluss.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf den Anspruch 19 des Klagepatents, der in seiner durch das Einspruchsverfahren erhaltenen Fassung wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Drahtseilschlaufe (2) zum Halten von einem Bauteil aus Beton, wie einem Verbindungsanker,<br \/>\nwelche zumindest einen Verwahrungskasten (1), Mittel zum Biegen der Drahtseilschlaufe (2) im wesentlichen parallel zu einer Biegeebene (4) sowie mindestens ein Mittel zum Positionieren der Drahtseilschlaufe bez\u00fcglich des Verwahrungskastens aufweist,<br \/>\nwobei die Biegemittel zumindest zwei Biegeanschl\u00e4ge (40, 42) und einen Gegenanschlag (41) umfassen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der Verwahrungskasten (1) seine im wesentlichen u-f\u00f6rmige Profilschiene (10), bestehend aus einem Boden (11) und Seiten (12, 13), aufweist,<br \/>\ndass das Positioniermittel in einer Durchbrechung (14) im Boden (11) der Profilschiene (10) angeordnet ist\/wird,<br \/>\ndass die Profilschiene (19) mindestens einen Biegeanschlag (42) aufweist oder aufnimmt, der die Drahtseilschlaufe (2) in ihrer gebogenen Verwahrungsposition bez\u00fcglich der Profilschiene (10) h\u00e4lt,<br \/>\ndass die Durchbrechung (14) die Drahtseilschlaufe (2) aufnimmt,<br \/>\ndass das Positioniermittel zumindest ein Formteil (3, 3a) umfasst, welches<br \/>\na) als Verschlussmittel dient, das im fertig montierten Zustand den Verwahrungskasten gegen ein Eindringen von Betonmasse durch die Durchbrechung (14) abdichtet,<br \/>\nb) zwei seitliche Zonen aufweist, entlang welcher jeweils ein Strang der Drahtseilschlaufe (2) verl\u00e4uft, und<br \/>\nc) mit dem Verwahrungskasten (1) am Rand der Durchbrechung (14) zumindest bez\u00fcglich der Biegeebene (4) winkelsteif verrastet oder verrastbar ist, und<br \/>\ndass je Strang der Drahtseilschlaufe (2) ein weiterer im Bereich der Durchbrechung (14) vorgesehener an ihrem der Drahtseilschlaufe zugewandten Rand von Profilschiene (10) und Formteil (3,3a) gebildeter Biegeanschlag (40) zumindest parallel zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekr\u00e4ften entgegenwirkt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 4b, 6 und 35 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist im Bereich der Bautechnik t\u00e4tig, insbesondere im Bereich der Betonverankerungs-, Fassadenbefestigungs- und Montagetechnik. Sie stellt her und vertreibt in den Modellvarianten A, B, C und D das Produkt E (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus den Anlagen K 7 \u2013 10 und den Anlagen B3 und B4. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ausgestaltungen sind die verschiedenen Modellvarianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform identisch. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Seite 1 der Anlage K 10 wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent.<br \/>\nSie ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber ein Formteil im Sinne des Klagepatents. Als solches sei das wei\u00dfe Kunststoffteil anzusehen, welches in die Durchbrechung im Boden der Profilschiene eingeklipst werde. Dieses Formteil bilde zudem gemeinsam mit der Profilschiene einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Biegeanschlag. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch. Dar\u00fcber hinaus begehrt sie die Befugnis, das Urteil \u2013 in spezifizierter Weise \u2013 \u00f6ffentlich bekannt zu machen. Dies sei wegen des eingetretenen Marktverwirrungsschadens erforderlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer F, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Drahtseilschlaufe zum Halten von einem Bauteil aus Beton, wie einem Verbindungsanker, welche zumindest einen Verwahrungskasten, Mittel zum Biegen der Drahtseilschlaufe im wesentlichen parallel zu einer Biegeebene sowie mindestens ein Mittel zum Positionieren der Drahtseilschlaufe bez\u00fcglich des Verwahrungskastens aufweist, wobei die Biegemittel zumindest zwei Biegeanschl\u00e4ge und einen Gegenanschlag umfassen,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<br \/>\nder Verwahrungskasten eine im wesentlichen u-f\u00f6rmige Profilschiene, bestehend aus einem Boden und Seiten aufweist, wobei das Positioniermittel in einer Durchbrechung im Boden der Profilschiene angeordnet ist, wobei die Profilschiene mindestens einen Biegeanschlag aufweist oder aufnimmt, der die Drahtseilschlaufe in ihrer gebogenen Verwahrungsposition bez\u00fcglich der Profilschiene h\u00e4lt, wobei die Durchbrechung die Drahtseilschlaufe aufnimmt, wobei das Positioniermittel zumindest ein Formteil umfasst, welches (a) als Verschlussmittel dient, das im fertig montierten Zustand den Verwahrungskasten gegen ein Eindringen von Betonmasse durch die Durchbrechung abdichtet, (b) zwei seitliche Zonen aufweist entlang welcher jeweils ein Strang der Drahtseilschlaufe verl\u00e4uft, und (c) mit dem Verwahrungskasten am Rand der Durchbrechung zumindest bez\u00fcglich der Biegeebene winkelsteif verrastet oder verrastbar ist, und wobei je Strang der Drahtseilschlaufe ein weiterer im Bereich der Durchbrechung vorgesehener an ihrem der Drahtseilschlaufe zugewandten Rand von Profilschiene und Formteil gebildeter Biegeanschlag zumindest parallel zu Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekr\u00e4ften entgegenwirkt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.08.2008 begangen hat, und zwar unter der Angabe<br \/>\na) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nund dabei zu a) und b) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine, Rechnungen) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetze, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11.08.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1 fallenden Verwahrungsvorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl einen von ihr zu benennende Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, die oben unter I.1 fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 819 XXX B2 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen, indem die Bezeichnungen der Parteien und der Tenor (soweit er die Sachentscheidung enth\u00e4lt) sowie der erl\u00e4uternde Hinweis, dass nach diesem Urteil die Herstellung und der Vertrieb der Produkte E A, B, C und D der Beklagten des EP 0 819 XXX B2 verletzt, einmalig im Anzeigenteil der Zeitschrift \u201eG\u201c mit einer Schriftgr\u00f6\u00dfe von 9pt ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie behauptet, dass das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete wei\u00dfe Kunststoffteil nicht geeignet sei, die Drahtseilschlaufe zu positionieren oder als Biegeanschlag zu dienen. Das wei\u00dfe Kunststoffteil diene nur als Verschlussteil zur Abdichtung der Profilschiene gegen Beton. Die Positionierung der Drahtseilschlaufe werde vielmehr allein mittels der Vorspr\u00fcnge an den Seiten der Durchbrechung des Bodens der Profilschiene bewirkt.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen\u00fcber der Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung, R\u00fcckruf und Urteilsver\u00f6ffentlichung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 und Abs. 2, \u00a7 140a Abs. 1 und Abs. 3, \u00a7 140b Abs. 1 und \u00a7 140e PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft im hier geltend gemachten Umfang eine Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Halterung. Die Vorrichtung betrifft insbesondere eine Verwahrungsvorrichtung f\u00fcr eine Drahtseilschlaufe, wie sie als Verbindungsanker f\u00fcr Betonfertigteile Verwendung findet. Derartige Verwahrungsvorrichtungen finden im Betonbau Anwendung, wobei sie dem Bewehrungsanschluss von Betonteilen dienen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind derartige Verwahrungsvorrichtungen bekannt. Die in der DE 16 84 254 B2 beschriebene Verwahrungsvorrichtung besteht aus einem Verwahrungskasten mit einer bauteilseitigen Durchbrechung, einem Anschlag und zumindest einer konvex ausgebildeten Wand, wobei die zu verwahrende Halterung durch die Durchbrechung vom zu haltenden Bauteil aus in den Verwahrungskasten eintritt und der konvexen W\u00f6lbung des Verwahrungskastens folgend durch den Anschlag in ihrer Position gehalten wird. Um das Eindringen von Betonmasse zu verhindern, kann die Halterung an der Durchsto\u00dfstelle von einem Stahlring umschlossen sein.<br \/>\nBekannt sind dar\u00fcber hinaus Verwahrungsvorrichtungen entsprechend des DE 41 31 956 A1 und des EP 534 465 A1. In diesen wird eine Vorrichtung vorgeschlagen, bei welcher in dem Verwahrungskasten ein Biegeelement angeordnet ist, welches ein Formteil mit zwei Biegeanschl\u00e4gen und eine Haltevorrichtung f\u00fcr einen Gegenanschlag bildenden Querbolzen bzw. um den Gegenanschlag bildenden Querbolzen umfasst. Die beiden rechtwinklig zueinander angeordneten Biegeanschl\u00e4ge biegen im montierten Zustand die Halterung im Wesentlichen rechtwinklig um den Querbolzen bzw. um den Gegenanschlag herum. Auf diese Weise nimmt das Formteil s\u00e4mtliche der Verbiegung der Halterung entgegenwirkende Kr\u00e4fte auf. Der Verwahrungskasten dient aufgrund dieser Ma\u00dfnahme nur noch der Positionierung der rechtwinklig gebogenen Halterung sowie der Verhinderung des Eindringens der Betonmasse bei der Herstellung der Betonfertigteile. Mit dieser Vorrichtung werden zwar die Anforderungen an das Material des Verwahrungskastens reduziert. Es verbleibt aber eine mehrschrittige Montage.<\/p>\n<p>An dem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass entweder hohe Anforderungen an das Material des Verwahrungskastens gestellt und daher hohe Kosten verursacht werden oder die Montage in mehreren Schritten erfolgen muss und daher sehr komplex und ebenfalls kostenintensiv ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich ausgehend von diesem Stand der Technik die Aufgabe, die Handhabung, insbesondere die Montage der gattungsm\u00e4\u00dfigen Verwahrungsvorrichtungen zu vereinfachen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 19 des Klagepatents eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Drahtseilschlaufe (2) zum Halten von einem Bauteil aus Beton, wie einem Verbindungsanker.<\/p>\n<p>(2) Die Vorrichtung weist auf<br \/>\n(a) zumindest einen Verwahrungskasten (1)<br \/>\n(b) Mittel zum Biegen der Drahtseilschlaufe (2) im Wesentlichen parallel zu einer Biegeebene (4),<br \/>\n(c) mindestens ein Mittel zum Positionieren der Drahtseilschlaufe (2) bez\u00fcglich des Verwahrungskastens (1).<\/p>\n<p>(3) Der Verwahrungskasten weist auf<br \/>\n(a) eine im Wesentlichen u-f\u00f6rmige Profilschiene (10).<\/p>\n<p>(4) Die Profilschiene (10)<br \/>\n(a) weist zumindest einen Biegeanschlag (42) auf oder nimmt einen Biegeanschlag (42) auf, der die Drahtseilschlaufe (2) in ihrer gebogenen Verwahrungsposition bez\u00fcglich der Profilschiene (10) h\u00e4lt,<br \/>\n(b) besteht aus einem Boden (11) und Seiten (12, 13), wobei der Boden (11) eine Durchbrechung (14) aufweist, die die Drahtseilschlaufe (2) aufnimmt.<\/p>\n<p>(5) Die Biegemittel umfassen<br \/>\n(a) zumindest zwei Biegeanschl\u00e4ge (40, 42),<br \/>\n(b) einen Gegenanschlag (41).<\/p>\n<p>(6) Je Strang der Drahtseilschlaufe (2) wirkt ein weiterer im Bereich der Durchbrechung (14) vorgesehener an ihrem der Drahtseilschlaufe (2) zugewandten Rand von Profilschiene (10) und Formteil (3, 3a) gebildeter Biegeanschlag (40) zumindest parallel zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekr\u00e4ften entgegen.<\/p>\n<p>(7) Das Positionierungsmittel<br \/>\n(a) ist in einer Durchbrechung (14) im Boden (11) der Profilschiene angeordnet,<br \/>\n(b) umfasst zumindest ein Formteil (3, 3a), welches<br \/>\n(aa) als Verschlussmittel dient, das im fertig montierten Zustand den Verwahrungskasten gegen ein Eindringen von Betonmasse durch die Durchbrechung (14) abdichtet,<br \/>\n(bb) zwei seitliche Zonen aufweist, entlang welcher jeweils ein Strang der Drahtseilschlaufe (2) verl\u00e4uft,<br \/>\n(cc) mit dem Verwahrungskasten (1) am Rand der Durchbrechung (14) zumindest bez\u00fcglich der Biegeebene (4) winkelsteif verrastet oder verrastbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEine Verwirklichung der technischen Lehre des Anspruchs 19 des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich nicht feststellen. Es fehlt jedenfalls an der Verwirklichung des Merkmals 6.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 6 gibt vor, dass je Strang der Drahtseilschlaufe (2) ein weiterer im Bereich der Durchbrechung (14) vorgesehener an ihrem der Drahtseilschlaufe (2) zugewandten Rand von Profilschiene (10) und Formteil (3) gebildeter Biegeanschlag (40) zumindest zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekr\u00e4ften entgegen wirkt.<\/p>\n<p>Der Biegeanschlag (40) im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents wird mithin aus zwei Teilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung gebildet, n\u00e4mlich aus einem bestimmten Teil der Profilschiene (10) und dem Formteil (3). Das Formteil (3) z\u00e4hlt, wie Absatz [0007] der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich hervorhebt, folglich nicht nur zu den Positionierungsmitteln, mit denen sich Merkmal 7 befasst, sondern auch zu den Biegemitteln, die in den Merkmalen 2b) und 5 genannt sind. Ihm kommt eine Doppelfunktion zu.<\/p>\n<p>Funktion der Biegemittel wiederum ist, wie sich insbesondere aus den Abs\u00e4tzen [0006] bis [0008] der Klagepatentschrift erschlie\u00dft, die Aufnahme von Biegekr\u00e4ften. Derartige Biegekr\u00e4fte treten auf, wenn die Drahtseilschlaufe (2) bez\u00fcglich des Verwahrungskastens (1) mittels des Formteils (3) positioniert wurde und sodann die Drahtseilschlaufe (2) \u2013 unter Ausnutzung der durch den Verwahrungskasten (1) verl\u00e4ngerten Hebelkr\u00e4fte \u2013 umgebogen wird, so dass die Schlaufe in der im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Profilschiene (10) des Verwahrungskastens (1) verwahrt wird (Absatz [0006), [0008], [0010]). Die nach dem Biegen wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte der Drahtseilschlaufe (2) dr\u00fccken das Drahtseil gegen die Seiten der U-f\u00f6rmigen Profilschiene (10), wodurch eine Reibschlussverbindung entsteht. Die Seiten der Profilschiene (10) bilden insoweit den (weiteren) Biegeanschlag (42).<\/p>\n<p>Aufgabe des auch aus dem Formteil (3) gebildeten Biegeanschlages (40) gem\u00e4\u00df Merkmal 6 ist die Aufnahme der zuerst genannten Biegekr\u00e4fte beim Umbiegen der Drahtseilschlaufe (2). In welchem Ausma\u00df das Formteil (3) an der Kraftaufnahme beteiligt ist, l\u00e4sst das Klagepatent allerdings offen. Aus der Vorgabe, dass der Biegeanschlag (40) nicht nur aus dem Formteil (3), sondern auch aus der Profilschiene (10) gebildet wird, ergibt sich zwar, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents das Formteil (3) nicht s\u00e4mtliche Kr\u00e4fte allein aufnehmen muss, wodurch u. a. dem Nachteil im Stand der Technik abgeholfen wird, bei dem das Formteil allein s\u00e4mtliche Kr\u00e4fte der Verbiegung der Halterung aufnimmt (Absatz [0003]). In dem Klagepatent findet sich jedoch keine weitere zwingende Konkretisierung der Kraftverteilungsverh\u00e4ltnisse zwischen der Profilschiene (10) und dem Formteil (3) als Teile des Biegeanschlages (40) oder eine zwingend Vorgabe zur Gr\u00f6\u00dfe bzw. Form des Formteils (3). Gleichwohl folgt aus dem Umstand, dass das Formteil (3) den Biegeanschlag (40) mit ausbilden muss, dass es an der Aufnahme der zumindest parallel zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekr\u00e4ften teilhaben muss. Ein schlichte Anlage oder eine blo\u00dfe Ber\u00fchrung der Drahtseilschlaufe (2) an dem Formteilabschnitt, der den Biegeanschlag (3) mit ausbildet, gen\u00fcgt nicht. Erforderlich ist eine Kraftaufnahme, und zwar in einem angesichts der wirkenden Kr\u00e4fte relevanten Ausma\u00df.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch die Beschreibung und die fig\u00fcrliche Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung. In s\u00e4mtlichen Beispielen nimmt der Biegeanschlag (40) die beim Umbiegen der Drahtseilschlaufe wirkenden Kr\u00e4fte auf, wobei das Formteil (3) stets an der Aufnahme dieser Kr\u00e4fte beteiligt ist. In den Figuren 33 bis 44 ist sogar ein Formteil (3) beschrieben, welches aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung s\u00e4mtliche Biegekr\u00e4fte aufnimmt (Absatz [0033]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass das wei\u00dfe Kunststoffteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welches in die Durchbrechung in der Profilschiene eingeklipst wird, gemeinsam mit dem der Drahtseilschlaufe zugewandten Rand der Profilschiene einen weiteren im Bereich der Durchbrechung vorgesehenen Biegeanschlag bildet, der je Strang der Drahtseilschlaufe zumindest parallel zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekr\u00e4ften entgegen wirkt. Das wei\u00dfe Kunststoffteil nimmt keine Biegekr\u00e4fte auf, die durch das Einbiegen der Drahtseilschlaufe entstehen. Diese werden vielmehr durch die Vorspr\u00fcnge, die durch die Profilschiene gebildet werden, aufgenommen.<br \/>\nDie Profilschiene der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist mit zwei Vorspr\u00fcngen ausgestattet, die aus der Durchbrechung zum Einf\u00fchren der Drahtseilschlaufe herausragen. Dies verdeutlicht nachstehende Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>In die Durchbrechung wird ein d\u00fcnnes, flaches wei\u00dfes Kunststoffteil eingeklipst, welches ebenfalls \u00fcber zwei Vorspr\u00fcnge verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Wenn das Verschlussteil in die Durchbrechung eingerastet wird, liegen dessen Vorspr\u00fcnge an den Vorspr\u00fcngen an, die durch die Profilschiene gebildet werden. Sie gehen in der L\u00e4nge \u00fcber die Vorspr\u00fcnge, die durch die Profilschiene gebildet werden, hinaus und f\u00fchren an den Drahtseilstr\u00e4ngen entlang, wo sie sich zur Profilschiene hin verj\u00fcngen. An diesen beiden Vorspr\u00fcngen sind an der Seite kurz vor der Verj\u00fcngung Verdickungen angebracht.<br \/>\nDass bei dieser Ausgestaltung die Vorspr\u00fcnge des wei\u00dfen Kunststoffteils Biegekr\u00e4fte aufnehmen, ist nicht festzustellen. Die Biegekr\u00e4fte werden vielmehr von den Vorspr\u00fcngen, die durch die Profilschiene gebildet werden, aufgenommen. Zwar liegt die Drahtseilschlaufe an dem wei\u00dfen Kunststoffteil an zwei Stellen an. Ein Anliegen oder Ber\u00fchren f\u00fchrt aber nicht zwangsl\u00e4ufig dazu, dass auch Kr\u00e4fte aufgenommen werden. Dies kann vielmehr auch kraftneutral erfolgen, was hier der Fall ist.<br \/>\nDie Drahtseilschlaufe liegt beim Einbiegen sowohl an den Vorspr\u00fcngen, die durch die Profilschiene gebildet werden, an als auch an den beschriebenen seitlichen Vorspr\u00fcngen des Verschlussteils, die an den durch die Profilschiene gebildeten Vorspr\u00fcngen anliegen und sich entlang der Aussparungen, an denen die Drahtseilschlaufe verl\u00e4uft, verj\u00fcngen. Ferner liegen die Drahtseilstr\u00e4nge auch an den seitlichen Aussparungen des Verschlussteils in dem Bereich an, der zwischen den beiden Drahtseilstr\u00e4ngen liegt. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin liegen die Drahtseilstr\u00e4nge aber nicht an dem durch das Verschlussteil gebildeten Halbkreis an.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ber\u00fchrt die Drahtseilschlaufe nicht die bereits beschriebenen Verdickungen am Verschlussteil. Dies ergibt die Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nDie beiden genannten Ber\u00fchrungspunkte mit dem Verschlussteil liegen zwischen den beiden Drahtseilstr\u00e4ngen. Hier findet keine Kraftentfaltung durch die Biegung der Drahtseilschlaufe statt. Auf diese Ber\u00fchrungspunkte wirken allenfalls Kr\u00e4fte, die durch die Spreizung der Drahtseilschlaufe entstehen, nicht aber durch die Biegung. Hierbei handelt es sich folglich nicht um Biegekr\u00e4fte, sondern allenfalls um Haltekr\u00e4fte. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass beim Herausnehmen des Verschlussteils keine Ver\u00e4nderung oder Bewegung festzustellen ist, wenn die Drahtseilschlaufe in den Verwahrungskasten bereits eingebogen ist. Wenn das Verschlussteil Biegekr\u00e4fte aufnehmen w\u00fcrde, m\u00fcsste sich das Herausnehmen des Verschlussteils zwangsl\u00e4ufig auf die Position der Drahtseilschlaufe auswirken. Auch m\u00fcsste die Drahtseilschlaufe nur gebogen werden k\u00f6nnen, wenn das Verschlussteil eingesetzt ist. Das Einbiegen kann indes aber auch ohne das Verschlussteil erfolgen.<br \/>\nAuch kann entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht darauf abgestellt werden, dass bei der Bearbeitung und Montage der Vorrichtung, insbesondere beim Einbetonieren, Kr\u00e4fte in verschiedene Richtungen wirken und daher alle Ber\u00fchrungspunkte der Drahtseilschlaufe mit der Profilschiene und dem Plastikteil Biegekr\u00e4fte aufnehmen. Eine solche Interpretation gibt weder der Patentanspruch noch die Patentschrift her. Insbesondere Abschnitt [0013] der Patentschrift, der die Montage der Vorrichtung darstellt, erw\u00e4hnt eine solche Kr\u00e4ftewirkung nicht.<br \/>\nOb das Verschlussteil aufgrund seiner d\u00fcnnen Ausgestaltung konstruktiv \u00fcberhaupt in der Lage ist, Biegekr\u00e4fte aufzunehmen, kann dahinstehen, da, wie bereits dargestellt, keine Biegekr\u00e4fte auf das Verschlussteil wirken. Auch sind die von der Kl\u00e4gerin erw\u00e4hnten Verschlei\u00dferscheinungen nicht geeignet, den Biegeanschlag nachzuweisen. Diese k\u00f6nnen auch durch das blo\u00dfe Ber\u00fchren bzw. Anliegen an der Drahtseilschlaufe entstehen.<br \/>\n3.<br \/>\nAngesichts dessen bedarf es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen zu den \u00fcbrigen Streitfragen der Parteien.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1416 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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