{"id":7169,"date":"2017-07-18T17:00:03","date_gmt":"2017-07-18T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7169"},"modified":"2017-10-11T16:02:42","modified_gmt":"2017-10-11T16:02:42","slug":"4a-o-4016-gewuerzmahlvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7169","title":{"rendered":"4a O 40\/16 &#8211; Gew\u00fcrzmahlvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2674<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. Juli 2017, Az.\u00a04a O 40\/16<!--more--><br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger machen als im Patentregister eingetragene Inhaber (vgl. Registerauszug vom 22.04.2016, Anlage K2) des Europ\u00e4ischen Patents 1 696 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagte auf die Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/p>\n<p>Der Hinweis auf die Erteilung des unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 14.11.2003 (s\u00fcdafrikanische Patentanmeldung ZA 2003 08880) am 11.11.2004 in englischer Verfahrenssprache angemeldeten Klagepatents (Anlage K1; T-2 Schrift vorgelegt als Anlage K3) wurde am 09.01.2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft eine Gew\u00fcrzm\u00fchle, wobei der hier ma\u00dfgeblich interessierende Klagepatentanspruch 1 wie folgt abgefasst ist:<\/p>\n<p>\u201eA spicer grinder (12) comprising a first, static component (10) which includes means (14) by which it can be attached to the neck of a container (c), a second, rotatable component (16) which fits on the first component (10), the first component (10) having a tapering bore (28) with teeth (30) projecting inwardly from the surface of the bore (28) and the second component (16) having a toothed portion (44) thereof in said bore whereby grinding takes place in the gap between the teeth (30, 48) of the first and second components (10, 16) upon the second component (16) being rotated with respect to the first component (10), characterized by said first and second components having interlocking circumferentially extending ribs and grooves which permit the rotatable second component to be moved axially with respect to the static first component, said ribs and grooves comprising a first circumferentially extending groove (50), a second circumferentially extending groove (52) spaced axially from and parallel to said first circumferentially extending rib (32) which, upon said components (10, 16) being displaced axially relatively to one another, leaves the circumferentially extending groove (52) in which it is seated and snaps into the other circumferentially extending groove (50) and is located in its adjusted position thereby to vary the spacing between the teeth of the rotatable component and the teeth of the static component.\u201d<\/p>\n<p>In der deutschen \u00dcbersetzung lautet der Anspruch wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eGew\u00fcrzmahlvorrichtung (12) mit einer ersten feststehenden Komponente (10), welche eine Einrichtung (14) aufweist, durch die sie am Einf\u00fcllstutzen eines Beh\u00e4lters (c) anbringbar ist, einer zweiten drehbaren Komponenten (16), welche auf die erste Komponente (10) passt, wobei die erste Komponente (10) eine konische Bohrung (28) mit Z\u00e4hnen (30) aufweist, die von der Oberfl\u00e4che der Bohrung (28) nach innen ragen, und wobei die zweite Komponente (16) einen gezahnten Teilbereich (44) aufweist, der sich in der Bohrung befindet, wodurch das Mahlen im Zwischenraum zwischen den Z\u00e4hnen (30, 48) der ersten und der zweiten Komponente (10, 16) stattfindet, wenn die zweite Komponente (16) relativ zur ersten Komponente (10) gedreht wird, dadurch gekennzeichnet, dass die erste und die zweite Komponente ringsum verlaufende und ineinander greifende Federn und Nuten besitzen, die eine axiale Verschiebung der drehbaren zweiten Komponente relativ zur feststehenden ersten Komponente erlauben, wobei die Federn und Nuten eine erste ringsum verlaufende Nut (50) mit axialem Abstand von und parallel zur benannten ersten ringsum verlaufenden Nut (50) und eine ringsum verlaufende Feder (32) aufweisen, welche, sobald die Komponenten (10, 16) relativ zueinander axial verschoben werden, die ringsum verlaufende Nut (52), in der sie sitzt, verl\u00e4sst und in die andere ringsum verlaufende Nut (50) einrastet und damit an einer verschobenen Position angeordnet ist, um dadurch den Freiraum zwischen den Z\u00e4hnen der drehbaren Komponente und den Z\u00e4hnen der feststehenden Komponente zu variieren.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des in Form eines Insbesondere-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) und deren deutsche \u00dcbersetzung (Anlage K3) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Ein Schnitt durch eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Mahlvorrichtung wird nachfolgend mit Figur 8 (verkleinert) eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Figur 8 zeigt die feststehende Komponente 10 und die drehbare Komponente 16 in einer zu einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Mahlvorrichtung 12 zusammengesetzten Form, die \u00fcber den Rand 20 der Komponente 10 an dem Hals einer Glasflasche befestigt werden kann. Die Komponente 10 hat eine Buchse 24 mit einer konischen Bohrung 28, von deren Oberfl\u00e4che Z\u00e4hne 30 abstehen. Die Komponente 16 ist mit Z\u00e4hnen 48 ausgestattet, die mit den Z\u00e4hnen 30 der Komponente 10 einen Zwischenraum bilden, wodurch die K\u00f6rner w\u00e4hrend des Drehens der Komponente 12 auf der Komponente 10 gemahlen werden. Weiter weist die Komponente 10 eine in Umfangsrichtung verlaufende Rippe 32 auf. Diese kann durch axiale Bewegung der Komponente 16 in Richtung der ersten Komponente oder von dieser weg entweder in die Innennut 52 der Komponente 16 (Feinmahlstellung) oder in die Innennut 50 der Komponente 16 (Grobmalstellung) einschnappen (vgl. auch farbliche Darstellung der Kl\u00e4ger, Anlage K8).<\/p>\n<p>Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 60 2004 011 XXX.3) steht in Kraft. Zwischen dem Kl\u00e4ger zu 2) und der Beklagten waren in \u00d6sterreich auf die Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzte Verletzungsverfahren (einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren und Hauptsachverfahren) anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt jedenfalls seit dem Jahre 2013 an ihrem Produktionsstandort A (\u00d6sterreich) Gew\u00fcrzmalvorrichtungen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) her und bewirbt diese \u00fcber ihre Internetseite mit der Adresse www.B.at. Wegen des genauen Inhalts des Internetauftritts wird auf die screenshots, vorgelegt als Anlagen K19 \u2013 K24, verwiesen. Des Weiteren stellte die Beklagte diese auf der Messe C vom 24.03. bis 27.03.2015 in K\u00f6ln aus (vgl. screenshots Anlage K25 \u2013 K28). Die Beklagte liefert die angegriffene Mahlvorrichtung auch an das \u00f6sterreichische Unternehmen \u201eD\u201c, von dem ihr bekannt ist, dass es Gew\u00fcrzm\u00fchlen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland, unter anderem an die E F AG in G, vertreibt. Die Beklagte ist Inhaberin zweier \u00f6sterreichischer Patente, die einen Beh\u00e4lter zur Aufnahme von Gew\u00fcrzen (AT 509 XXX B1; vgl. Patentschrift Anlage K34) sowie eine Gew\u00fcrzm\u00fchle (AT 510 XXX B1; vgl. Patentschrift Anlage K35) sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Mahlvorrichtung kann auf eine mit Gew\u00fcrzk\u00f6rnern bef\u00fcllte Glasflasche \u2013 nachfolgend wiedergegeben (vgl. auch Anlage K9) \u2013 montiert werden:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht unterhalb der halbkugelf\u00f6rmigen Kappe 18 und der Au\u00dfenverkleidung 36 aus einer ersten (10) und einer zweiten (16) Komponente wie nachfolgend abgebildet (Die genannten Ziffern sind in Anlehnung an die Bezugsziffern des Klagepatents durch die Kl\u00e4ger hinzugef\u00fcgt, vgl. auch Anlage K11. Mit ihrer Verwendung ist vorliegend jedoch noch keine Aussage dazu verbunden, inwiefern die angegriffene Vorrichtung klagepatentgem\u00e4\u00df ist.):<br \/>\nDie von den Kl\u00e4gern mit Ziffer 10 bezeichnete, nachfolgend nochmals in einer Detailansicht (vgl. auch Anlage K12) wiedergegebene Komponente,<\/p>\n<p>hat einen Grundk\u00f6rper 24 mit zwei \u00fcbereinander liegenden in Umfangsrichtung verlaufenden Abschnitten. Die Fl\u00e4che des Abschnitts 28, der weiter von dem Einf\u00fcllstutzen des Gew\u00fcrzglases entfernt liegt, erweitert sich in Richtung der kreisrunden Plattform 38 der Komponente 16 konisch in die Richtung dieser Plattform 38 (mithin weg von dem Gew\u00fcrzglas). Beide Abschnitte sind mit einer Vielzahl vertikaler Vorspr\u00fcnge versehen.<\/p>\n<p>Die mit Ziffer 16 benannte Komponente \u2013 es folgt eine Detailansicht derselben (vgl. auch Anlage K13):<\/p>\n<p>wird nach oben (von dem Einf\u00fcllstutzen der Glasflasche weg) durch eine kreisrunde Plattform begrenzt. Von dieser erstreckt sich in einem Hohlraum in Richtung des Einf\u00fcllstutzens des Gew\u00fcrzglases C ein verj\u00fcngender Kegelstumpf 44. Dieser verf\u00fcgt im ersten Drittel \u00fcber eine Vielzahl schr\u00e4g angeordneter Vorspr\u00fcnge 48. Einige dieser Vorspr\u00fcnge verlaufen schraubenf\u00f6rmig symmetrisch um den Kegelstumpf bis zu dessen Kante herum. Werden die erste und die zweiten Komponente der angegriffenen Mahlvorrichtung zusammengesetzt, ragt der Kegelstumpf 44 der Komponente 16 in den durch die beiden Abschnitte der Komponente 10 gebildeten Hohlraum hinein.<\/p>\n<p>Der Mahlvorgang wird durch eine Drehbewegung der Au\u00dfenverkleidung 36 ausgel\u00f6st, wodurch auch die gesamte Komponente 16 gegen\u00fcber der an dem Gew\u00fcrzglas C befestigten Komponente 10 in Bewegung versetzt wird. Die Gew\u00fcrzk\u00f6rner werden dadurch zwischen den Vorspr\u00fcngen 30 des Abschnitts 28 der Komponente 10 und den Vorspr\u00fcngen 48 des Kegelstumpfs 44 der Komponente 16 gemahlen.<\/p>\n<p>Mit Bezug auf die Abbildung der Komponenten, wie sie Anlage K11 zu entnehmen ist, weist die Komponente 10 an der Au\u00dfenseite einen in Umfangsrichtung verlaufenden Vorsprung 32\u2018 auf. Dieser Vorsprung ist von zwei Vertiefungen 50 und 52 umgeben, wobei die Vertiefung 52 einerseits durch den Vorsprung 32\u2018 und andererseits durch eine Vielzahl vertikaler Vorspr\u00fcnge 64 seitlich begrenzt ist. Die Komponente 16 ist an der Innenseite ihres Ansatzes 46 in Umfangsrichtung ebenfalls mit einem Vorsprung 32 versehen, der auch von zwei Vertiefungen 50\u2018 und 52\u2018 umgeben ist, wobei die Vertiefung 52\u2018 neben dem Vorsprung 32 durch einen weiteren Vorsprung 64\u2018 begrenzt wird.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lassen sich eine Grob- und eine Feinmahlstellung erzielen, wobei erstere dadurch erreicht wird, dass der Abschnitt 32 der Komponente 16 in der Vertiefung 50 bzw. der Abschnitt 32\u2018 der Komponente 10 in der Vertiefung 50\u2018 anliegt. Die Feinmahlstellung wird hingegen dadurch herbeigef\u00fchrt, dass der Vorsprung 32 bzw. 32\u2018 in die Vertiefung 52 bzw. 52\u2018 gelangt. Beides, die Grob- und die Feinmahlstellung, werden nachfolgend anhand einer von den Kl\u00e4gern in Anlehnung an eine technische Zeichnung der Beklagten (vgl. Anlage K17) erstellten Skizze (auch vorgelegt als Anlage K18) dargestellt:<\/p>\n<p>Die Komponente 16 wird in der Feinmahlstellung in Axialrichtung durch den Anschlag der Vorspr\u00fcnge 32 und 32\u2018 an den Vorspr\u00fcngen 64 und 64\u2018 sowie durch den Anschlag des Randes der \u00d6ffnung des Ansatzes 46 an dem ringf\u00f6rmigen Vorsprung fixiert. In der Grobmahlstellung wird die Komponente 16 dadurch an der Komponente 10 in axialer Position gehalten, dass die Au\u00dfenverkleidung 36 der M\u00fchle an ihrer Unterkante \u00fcber einen in Umfangsrichtung verlaufenden Vorsprung 66 verf\u00fcgt, der an einem den Einf\u00fcllstutzen des Gew\u00fcrzglases C umlaufenden Vorsprung anschl\u00e4gt.<\/p>\n<p>Es befinden sich auch Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Glasflasche als Anlagen K15 und K16 (zerlegtes Exemplar) bei der Akte. Auf diese wird wegen der weiteren Ausgestaltung der angegriffenen Mahlvorrichtung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents schon unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Art und Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Komponente 10 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise eine konische Bohrung im Sinne der Lehre des Klagepatents in Form des sich in Richtung der kreisrunden Plattform 38 erweiternden Abschnitts 28 der Innenfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers 24 auf. Auch eine Ausgestaltung, bei der sich die Bohrung in Richtung des Mahlspalts erweitere (statt verj\u00fcnge), sei von der Lehre des Klagepatents erfasst.<\/p>\n<p>Des Weiteren behaupten die Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang, auch der Abschnitt der Komponente 10, der dem Einf\u00fcllstutzen des Gew\u00fcrzglases zugewandt ist, sei geringf\u00fcgig konisch ausgestaltet. W\u00e4hrend dieser \u2013 wie auch nachfolgende Abbildung zeige:<\/p>\n<p>\u2013 mit dem Teil, der an das Gew\u00fcrzglas angrenze eine Breite von 24,4 mm aufweise, betrage die Breite in einem h\u00f6heren Teil des Abschnitts (mithin von dem Einf\u00fcllstutzten weg) lediglich 24,0 mm.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe auch klagepatentgem\u00e4\u00dfe Rippen in Form des Vorsprungs 32 der Komponente 16 (bzw. des Vorsprungs 32\u2018 der Komponente 10) sowie Nuten in Form der beidseitig begrenzten Vertiefung 52 und der einseitig begrenzten Vertiefung 50 der ersten Komponente 10 (bzw. der beidseitig begrenzten Vertiefung 52\u2018 und der einseitig begrenzten Vertiefung 50\u2018 der zweiten Komponente). Das Klagepatent verlange nicht, dass die die Nuten bildenden Vertiefungen beidseitig begrenzt sind. Auch sei nicht erforderlich, dass einer axialen Verlagerung der Komponenten ausschlie\u00dflich durch das Zusammenwirken von Nut und Rippe entgegengewirkt werde. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Nuten und Rippen m\u00fcssten auch neben einer \u201eR\u00fcckverlagerung\u201c der Komponenten keine weiteren axialen Verlagerungen verhindern.<\/p>\n<p>Sofern man eine beidseitige Begrenzung der die Nut bildenden Vertiefung verlange, werde die Lehre des Klagepatents aber jedenfalls \u00e4quivalent verwirklicht. Denn die einseitig begrenzte Vertiefung 50 (erste Komponente) bzw. 50\u2018 (zweite Komponente) w\u00fcrde in Verbindung mit dem Vorsprung 66 an der Au\u00dfenverkleidung 36 des zweiten Teils 16, ein gleichwirkendes, naheliegendes und gleichwertiges Austauschmittel f\u00fcr die mangels zweiter Begrenzung der Vertiefung 50 bzw. 50\u2018 nicht vorhandene zweite Nut darstellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen:<\/p>\n<p>1. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf und an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Be-klagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Gew\u00fcrzmahlvorrichtung mit einer ersten feststehenden Komponente, welche eine Einrichtung aufweist, durch die sie am Hals eines Gef\u00e4\u00dfes anbringbar ist, einer zweiten drehbaren Komponente, welche auf die erste Komponente passt, wobei die erste Komponente eine konische Bohrung mit Z\u00e4hnen aufweist, die von der Oberfl\u00e4che der Bohrung nach innen ragen, und wobei die zweite Komponente einen ge-zahnten Bereich aufweist, der sich in der Bohrung befindet, wodurch das Mahlen im Zwischenraum zwischen den Z\u00e4hnen der ersten und zweiten Komponente stattfindet, wenn die zweite Komponente relativ zur ersten Komponente gedreht wird, und wobei die erste und zweite Komponente in Umfangsrichtung verlaufende und ineinander greifende Rippen und Nuten besitzen, die eine axiale Bewegung der drehbaren zweiten Komponente relativ zur feststehenden ersten Komponente erlauben, wobei die Rippen und Nuten eine erste in Umfangsrichtung verlaufende Nut, eine zweite in Umfangsrichtung verlaufende Nut mit axialem Abstand von und parallel zu der ersten in Umfangsrichtung verlaufenden Nut und eine in Umfangsrichtung verlaufende Rippe aufweisen, welche, wenn die Komponenten relativ zueinander axial verlagert werden, die in Umfangsrichtung verlaufende Nut, in der sie sitzt, verl\u00e4sst und in die andere in Umfangsrichtung verlaufende Nut einschnappt und an einer verschobenen Position angeordnet ist, um dadurch den Abstand zwischen den Z\u00e4hnen der drehbaren Komponente und den Z\u00e4hnen der feststehenden Komponente zu variieren,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder in der Bundesrepublik Deutschland zu besitzen;<\/p>\n<p>2. Festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern jeden Schaden zu ersetzen, der diesen durch seit dem 09. Februar 2008 begangene Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1., einschlie\u00dflich des Anbietens, Inverkehrbringens und Gebrauchens von aus Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziff. 1. und Gew\u00fcrzgl\u00e4sern bestehenden Einheiten und des Einf\u00fchrens und Besitzens solcher Einheiten zu den genannten Zwecken entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>3. Die Beklagte zu verurteilen, den Kl\u00e4gern unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg von Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziff. 1., einschlie\u00dflich aus Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. und Gew\u00fcrzgl\u00e4sern bestehender Einheiten, sowie dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df gem\u00e4\u00df Ziff. 1, einschlie\u00dflich des Anbietens, Inverkehrbringens und Gebrauchens von aus Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1 und Gew\u00fcrzgl\u00e4sern bestehenden Einheiten und des Einf\u00fchrens und Besitzens solcher Einheiten zu den genannten Zwecken, seit dem 09. Februar 2008 begangen hat, durch Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der Erzeugnisse und der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der ausgelieferten und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr diese bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu bezeichnenden und ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Mitteilung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) Kopien entsprechender Belege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheine oder Zollpapiere, vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>4. Die Beklagte zu verurteilen, die seit dem 09. Februar 2008 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten oder gebrauchten oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrten oder in der Bundesrepublik Deutschland besessenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlicher Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziff. 1., einschlie\u00dflich aus Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziff. 1 und Gew\u00fcrzgl\u00e4ser bestehender Einheiten, zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem vorliegenden Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 696 XXX B1 (DE 60 2004 011 XXX.3) erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe sowie der mit der R\u00fcckgabe verbundenen Zoll- und Lager-kosten zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, den gewerblichen Abnehmern von aus Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. und Gew\u00fcrzgl\u00e4sern bestehenden Einheiten zus\u00e4tzlich ein Angebot zur R\u00fccknahme nur der Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen durch die Beklagte zu unterbreiten und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen eine anteilige Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines solchen \u00c4quivalenz f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen oder der Austausch der Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe sowie der mit der R\u00fcckgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird sowie die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>Wegen des Insbesondere-Antrags wird auf die Klageschrift vom 22.04.2016 (Bl. 3 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>Die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze die Lehre des Klagepatents weder unmittelbar noch in \u00e4quivalenter Art und Weise.<\/p>\n<p>Da die Komponente 16 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Grobmahlstellung auch dadurch in ihrer axialen Position gehalten wird, dass die Au\u00dfenverkleidung 36 der M\u00fchle an ihrer Unterkante \u00fcber einen im Umfangsrichtung verlaufenden Vorsprung 66 verf\u00fcgt, der an dem den Einf\u00fcllstutzen des Gew\u00fcrzglases C umlaufenden Vorsprung anschl\u00e4gt, fehle es bereits an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Gew\u00fcrzmahlvorrichtung. Denn nach der Lehre des Klagepatents m\u00fcsse die Kraft, die erforderlich ist, um die erste und die zweite Komponente auseinanderzuhalten durch die Mahlvorrichtung selbst, ohne Mitwirkung des Gew\u00fcrzglases, aufgebracht werden.<\/p>\n<p>Auch weise die Bohrung der ersten Komponente der angegriffenen Mahlvorrichtung nicht die klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehene Form auf. Der Begriff \u201etapering\u201c in dem originalen Anspruchswortlaut sei nicht mit \u201ekonisch\u201c, sondern mit \u201everj\u00fcngend\u201c zu \u00fcbersetzen. Damit sei keine kegelstumpff\u00f6rmige Form im streng mathematischen Sinne beschrieben, sondern eine Form, die sich weg von der Gef\u00e4\u00dfrichtung in Bewegungsrichtung des Mahlgutes verj\u00fcnge und nicht in Bewegungsrichtung des Mahlguts.<br \/>\nDie Beklagten behauptet in diesem Zusammenhang weiter, dass der Abschnitt der Komponente 10, der dem Einf\u00fcllstutzen zugewandt ist, eine zylindrische Innenfl\u00e4che habe.<\/p>\n<p>Des Weiteren stelle eine blo\u00dfe Stufung, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Rippen 32 bzw. 32\u2018 und die Vertiefungen 50 und 52 bzw. 50\u2018 und 52\u2018 entsteht, und die die Bewegung der Rippe nur in eine Richtung begrenzt, keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Nut dar. Eine Nut werde vielmehr durch eine Begrenzung nach beiden Seiten hin gebildet. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Nuten m\u00fcssten nicht nur einer ungewollten \u201eR\u00fcckverlagerung\u201c entgegenwirken, sondern auch geeignet sein, eine weitere axiale Verlagerung der Komponenten zu verhindern.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang k\u00f6nne auch nicht von einer \u00e4quivalenten Verletzung des Klagepatents ausgegangen werden. Daf\u00fcr fehle es bereits an einem an der Vorrichtung selbst vorhandenen Ersatzmittel.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze sowie die diesen beigef\u00fcgten Urkunden und Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 20.06.2017 verwiesen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gern stehen die gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, 2, \u00a7 140a Abs. 3, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nicht zu. Eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents kann nicht festgestellt werden. Auch verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents nicht in \u00e4quivalenter Art und Weise.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt einleitend an Flaschen befestigte vorbekannte Gew\u00fcrzmahlvorrichtungen mit einem feststehenden Element mit einer zentralen Bohrung, von deren Oberfl\u00e4che eine Anordnung von Z\u00e4hnen nach innen vorsteht (Abs. [0002] der deutschen Fassung des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche der deutschen Fassung des Klagepatents). Innerhalb der Bohrung befindet sich ein drehbares Element, das radial nach au\u00dfen vorstehende Fl\u00fcgel hat (Abs. [0002]). Wenn das drehbare Element gedreht wird, werden die Pfefferk\u00f6rner oder andere Gew\u00fcrze zwischen den Fl\u00fcgeln und den Z\u00e4hnen gefangen und zu einem Pulver gemahlen, welches sodann aus der Mahlvorrichtung hinaus f\u00e4llt (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent zufolge ist weiter eine Ausf\u00fchrungsform einer Mahlvorrichtung bekannt, bei der das drehbare in Bezug auf das feststehende Element \u00fcber eine Nocke axial verschoben werden kann, wenn es gedreht wird (Abs. [0003]). Bei dieser Vorrichtung ist die Bohrung des feststehenden Elements konisch, wobei die axiale Verschiebung des drehbaren Elements die Gr\u00f6\u00dfe des Zwischenraums zwischen den beiden Komponenten und infolgedessen die Partikelgr\u00f6\u00dfe ver\u00e4ndert, zu der die Gew\u00fcrze gemahlen werden (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf eine Gew\u00fcrzmahlvorrichtung entsprechend des Oberbegriffs des Klagepatentanspruchs nimmt das Klagepatent auf die DE-20 304 793 U1 Bezug (Abs. [0004]), deren Fein- und Grobmahlstellung in den Figuren 2 und 3 der Druckschrift (nachfolgend wiedergegeben, die farblichen Markierungen sind durch die Kl\u00e4ger erg\u00e4nzt worden; vgl. auch Anlage K6; Die vollst\u00e4ndige Gebrauchsmusterschrift liegt als Anlage GDM2 vor.) dargestellt werden:<\/p>\n<p>Der Mahlvorgang der offenbarten Mahlvorrichtung geschieht unter Mitwirkung des konischen K\u00f6rpers 411, der mit inneren Mahlz\u00e4hnen 41 versehen ist, und \u00fcber die \u00e4u\u00dferen Mahlz\u00e4hne 42 des Sitzes 3. Durch Drehen des Sitzes 3 und des Geh\u00e4uses 1 relativ zueinander drehen sich die Mahlz\u00e4hne 42 relativ zu den inneren Mahlz\u00e4hnen 41. Dadurch wird das zwischen den Z\u00e4hnen befindliche Gew\u00fcrzmaterial zerkleinert. Die offenbarte Vorrichtung erlaubt eine Ver\u00e4nderung der Mahlst\u00e4rke dadurch, dass die Mahlz\u00e4hne 41 im Verh\u00e4ltnis zu den \u00e4u\u00dferen Mahlz\u00e4hnen 42 nach oben bzw. nach unten verschoben werden k\u00f6nnen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der konische K\u00f6rper 411 \u00fcber eine Feder mit einem Hebesitz 5 in Verbindung steht, der wiederum auf dem drehbaren Sitz 6 gelagert ist. Durch Drehen des drehbaren Sitzes 6 gegen\u00fcber dem festen Sitz 3 wird der Hebesitz 5 (und mit ihm der konische K\u00f6rper 41) herauf- oder herabgesenkt. Dadurch ver\u00e4ndert sich auch der Abstand zwischen den inneren Mahlz\u00e4hnen 42 und den \u00e4u\u00dferen Mahlz\u00e4hnen 41.<\/p>\n<p>Ohne den vorbekannten Stand der Technik ausdr\u00fccklich zu kritisieren, strebt das Klagepatent die Errichtung einer einstellbaren Form einer Gew\u00fcrzmahlvorrichtung an, die eine einfachere Konstruktion aufweist (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Diese Aufgabe (technisches Problem) wird durch eine Vorrichtung mit den nachfolgenden Merkmalen realisiert:<\/p>\n<p>1. Eine Gew\u00fcrzmahlvorrichtung (12) mit:<\/p>\n<p>1.1 einer ersten feststehenden Komponente (10), welche eine Einrichtung (14) aufweist, durch die sie am Hals eines Gef\u00e4\u00dfes (c) anbringbar ist,<\/p>\n<p>1.2 einer zweiten drehbaren Komponente (16), welche auf die erste Komponente (10) passt,<\/p>\n<p>1.3 die erste Komponente (10) weist eine konische Bohrung (28) mit Z\u00e4hnen (30) auf, die von der Oberfl\u00e4che der Bohrung nach innen ragen (28),<\/p>\n<p>1.4 und die zweite Komponente (16) weist einen gezahnten Bereich (44) auf, der sich in der Bohrung befindet,<\/p>\n<p>1.5 wodurch das Mahlen im Zwischenraum zwischen den Z\u00e4hnen (30, 48) der ersten und zweiten Komponente (10, 16) stattfindet, wenn die zweite Komponente (16) relativ zur ersten Komponente (10) gedreht wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>1.6 die erste und zweite Komponente in Umfangsrichtung verlaufende und ineinander greifende Rippen und Nuten besitzen, die eine axiale Bewegung der drehbaren zweiten Komponente relativ zur feststehenden ersten Komponente erlauben,<\/p>\n<p>1.7 die Rippen und Nuten weisen auf:<\/p>\n<p>1.7.1 eine erste in Umfangsrichtung verlaufende Nut (50),<\/p>\n<p>1.7.2 eine zweite in Umfangsrichtung verlaufende Nut (52) mit axialem Abstand von und parallel zu der ersten in Umfangsrichtung verlaufenden Nut (50) und<\/p>\n<p>1.7.3 eine in Umfangsrichtung verlaufende Rippe (32), welche, wenn die Komponenten (10, 16) relativ zueinander axial verlagert werden, die in Umfangsrichtung verlaufende Nut (52), in der sie sitzt, verl\u00e4sst, und in die andere in Umfangsrichtung verlaufende Nut (50) einschnappt und an einer verschobenen Position angeordnet ist,<\/p>\n<p>1.8. um dadurch den Abstand zwischen den Z\u00e4hnen der drehbaren Komponente und den Z\u00e4hnen der feststehenden Komponente zu variieren.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von dem Merkmal 1.7.2 der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre (zur Auslegung derselben Ziff. 1.) weder wortsinngem\u00e4\u00df (dazu unter Ziff. 2.) noch in \u00e4quivalenter Art und Weise (dazu unter Ziff. 3.) Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 1.7 beschreibt die Rippen und Nuten genauer, die die gesch\u00fctzte Gew\u00fcrzmahlvorrichtung nach Merkmal 1.6 aufweisen muss, um \u2013 wie ebenfalls durch Merkmal 1.6 offengelegt \u2013 eine axiale Bewegung der zweiten Komponente relativ zu der ersten Komponente zu erm\u00f6glichen, um dadurch \u2013 wie Merkmal 1.8 erhellt \u2013 eine Variabilit\u00e4t des Abstandes zwischen den Z\u00e4hnen herzustellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 1.7.1 und Merkmal 1.7.2 sehen dabei jeweils eine in Umfangsrichtung verlaufende Nut vor. In Entsprechung dazu verl\u00e4uft ausweislich Merkmal 1.7.3 eine Rippe in Umfangsrichtung. Im Hinblick auf das Zusammenwirken von Nut und Rippe offenbart der Anspruchswortlaut (Merkmal 1.7.3):<\/p>\n<p>\u201eeine in Umfangsrichtung verlaufende Rippe (32), welche, wenn die Komponente (10, 16) relativ zueinander axial verlagert werden, die in Umfangsrichtung verlaufende Nut (52), in der sie sitzt, verl\u00e4sst und in die andere in Umfangsrichtung verlaufende Nut (50) einschnappt und an einer verschobenen Position angeordnet ist.\u201c.<\/p>\n<p>Durch die so offenbarte eine Rippen-Nut-Kombination soll jedenfalls die axiale Beweglichkeit der zweiten Komponente gew\u00e4hrleistet sein, wobei der Wechsel von der einen in die andere Nut nicht ohne weiteres (ohne Kraftaufwand) erfolgen k\u00f6nnen soll. Wo \u2013 ob in der ersten oder der zweiten Komponente \u2013 sich die Rippen und Nuten befinden, legt der Anspruchswortlaut nicht fest.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nOrientiert an dem technischen Sinn, den der Fachmann dem Klagepatent bei Beachtung von Aufgabe und L\u00f6sung objektiv entnimmt (BGH, GRUR 1975, 422 (424) \u2013 Streckwalze), ist mit der Ausgestaltung einer Nut verbunden, dass die die Nut bildende Vertiefung eine seitliche Begrenzung nach beiden Seiten aufweist.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich f\u00fcr den Fachmann insbesondere daraus, dass die klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehene Ausgestaltung mit Nuten und Rippen nicht nur ein \u201eZur\u00fcckschnappen\u201c der zweiten Komponente in Richtung der Nut, die sie verlassen hat, vermeiden, sondern dar\u00fcber hinaus auch eine weitergehende axiale Bewegung der zweiten Komponente in die Gegenrichtung (zu der ersten Nut) verhindern soll, mithin die Rippen-Nuten-Kombination eine axiale Fixierung in der Gebrauchsstellung, die durch eine Drehbewegung in Umfangsrichtung (Merkmal 1.5) gekennzeichnet ist, zumindest mitbewirken muss.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut stellt zwar \u2013 wie unter lit. a) gezeigt \u2013 zun\u00e4chst darauf ab, dass durch die Rippen-Nuten-Kombination eine axiale Beweglichkeit sichergestellt wird. Jedoch ist weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass Gegenstand der Lehre des Klagepatents eine gebrauchstaugliche Gew\u00fcrzmahlvorrichtung ist, und die Variation des Abstandes zwischen den Z\u00e4hnen im Sinne des Merkmals 1.8. gerade der Vorbereitung des durch Merkmal 1.5 vorgesehenen Mahlvorgangs dient. Dieser Mahlvorgang setzt voraus, dass die zweite Komponente im Anschluss an die axiale Verschiebung auch im Wesentlichen in der verbrachten Position verbleibt, von der aus der klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehene Mahlvorgang ausgef\u00fchrt werden kann. Dies schl\u00e4gt sich in dem Anspruchswortlaut insbesondere in dem letzten Halbsatz des Merkmals 1.7.3,<\/p>\n<p>\u201ean einer verschobenen Position angeordnet ist,\u201c<\/p>\n<p>im englischen Originalwortlaut:<br \/>\n\u201elocated in its adjusted position\u201c,<\/p>\n<p>nieder. Vor dem Hintergrund dieses Verst\u00e4ndnisses versteht der Fachmann das \u201eEinschnappen\u201c der Rippe, welches Merkmal 1.7.3. ebenfalls beschreibt (englischer Originalwortlaut: \u201esnaps into\u201c), auch nicht im Sinne eines blo\u00dfen \u201e\u00dcberschnappens\u201c, sondern verbindet damit auch ein gewisse Fixierung der Rippe.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage geht der Fachmann davon aus, dass die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe zweier Nuten zumindest auch einen Beitrag dazu leisten soll, dass eine axiale Verschiebung der zweiten Komponente aus der Gebrauchsposition heraus (mithin auch in die Gegenrichtung zu der freigewordenen Nut) unterbleiben muss. Andernfalls w\u00fcrde der klagepatengem\u00e4\u00dfe Effekt des Wechsels der zweiten Komponente zwischen zwei Positionen direkt nach Einnahme der Position wieder aufgehoben und das Ziel, eine gebrauchsfertige Position herzustellen, unterlaufen. Das Einnehmen der Position der zweiten Komponente und deren Fixierung in dieser Position stehen damit in einem unmittelbaren Zusammenhang. Das sich daraus ergebende Erfordernis einer Begrenzung der die Nut bildenden Vertiefung zu beiden Seiten deckt sich damit auch mit der Ausgestaltung einer Nut nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach der Nutgrund nach beiden Seiten hin durch zwei Nutw\u00e4nde begrenzt wird.<\/p>\n<p>Auch das mit der Figur 8 dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel l\u00e4sst sich in dieses Verst\u00e4ndnis einordnen. Denn auch dort ist eine nach beiden Seiten durch Nutw\u00e4nde begrenzte Vertiefungen vorhanden, in welche die Rippe der anderen Komponente in Form eines Materialvorsprungs eingreift. Die Rippe wird dabei durch Kraftaufwand in die Nuten platziert und kann nur durch einen erneuten Kraftaufwand, der die seitliche Begrenzung \u00fcberwindet, aus dieser in die andere Nut verbracht werden.<\/p>\n<p>Dass der erw\u00fcnschte Effekt einer axialen Fixierung ausschlie\u00dflich durch die Ausgestaltung der Nut und das Eingreifen der Rippe in diese erfolgen muss, kann dem Klagepatent hingegen nicht entnommen werden. F\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis, wonach die Nut-Rippen-Kombination auch mit anderen Vorrichtungsteilen der ersten und\/ oder zweiten Komponente zusammenwirken kann, spricht bereits das soeben in Bezug genommene bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel der Beschreibung. Bei diesem st\u00f6\u00dft der obere Rand 22 der ersten Komponente 10 in dem Zustand, in dem sich die Rippe (32) in der oberen der beiden Nuten (52) befindet, an einen querverlaufenden Steg des Randes (36) der zweiten Komponente (16) an. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Vorhandensein weitere Vorrichtungsbestandteile zur axialen Fixierung stets eine aufw\u00e4ndigere Konstruktion erfordern, mithin der objektiven Zielsetzung der Lehre des Klagepatents, eine vereinfachte Konstruktion der Mahlvorrichtung zu schaffen, zuwiderlaufen. Ausgeschlossen sind nach dem dargelegten Verst\u00e4ndnis jedoch Ausgestaltungen einer Nut, die eine axiale Verschiebung nur zu einer Seite hin verhindern, im \u00dcbrigen jedoch zur Vermeidung einer axialen Verschiebung in die andere Richtung (Gegenrichtung) \u00fcberhaupt keinen Beitrag leisten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen unter lit. a) ber\u00fccksichtigend fehlt es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer zweiten klagepatentgem\u00e4\u00dfen Nut im Sinne des Merkmals 1.7.2.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine erste in Umfangsrichtung verlaufende Nut im Sinne des Merkmals 1.7.1 in Form der Vertiefung 52\u2018 an der zweiten Komponente 16 auf. Diese ist auch durch Materialvorspr\u00fcnge nach beiden Seiten (in Umfangsrichtung) hin begrenzt. In der Feinmahlstellung greift der Vorsprung 32\u2018 der Komponente 10 auch in diese im Sinne des Merkmals 1.7.3 ein, ohne dass es zu einer axialen Verschiebung in die beiden m\u00f6glichen Verschieberichtungen kommen kann. Ebenso ist eine weitere Nut an der ersten Komponente 10 in Form der Vertiefung 52 vorhanden. Sofern die Beklagte dem mit dem Einwand entgegentritt, dass die Stege 64 keine durchgehende seitliche Begrenzung schaffen, so verlangt das Klagepatent eine solche auch nicht. Die Stege 64 sind in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden \u00fcber den gesamten Umfang des Grundk\u00f6rpers 24 angeordnet und verhindern dadurch in der Feinmahlstellung eine weitere axiale Verschiebung der zweiten Komponente in Richtung des Gew\u00fcrzglases. Weder die Nut 52 noch die Nut 52\u2018 leisten jedoch in der Grobmahlstellung einen Beitrag dazu, dass eine axiale Verschiebung der zweiten Komponente vermieden wird. Auch werden die Nuten 52 und 52\u2018 nicht im Wechsel, in Abh\u00e4ngigkeit dazu, ob die Grob- oder Feinmahlstellung eingenommen wird, durch eine Rippe belegt, sondern nehmen beide \u2013 spiegelbildlich \u2013 in der Feinmahlstellung eine Rippe auf. Diese k\u00f6nnen daher nicht als zweite Nut im Sinne der Lehre des Klagepatents betrachtet werden.<\/p>\n<p>In der Grobmahlstellung liegt die Rippe 32 der zweiten Komponente 16 vielmehr in der Vertiefung 50 an und die Rippe 32\u2018 der ersten Komponente 10 ist in der Vertiefung 50\u2018 der zweiten Komponente angeordnet, weshalb es im Hinblick auf das Vorliegen einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen zweiten Nuten auf diese Vertiefungen ankommt. Weder die Vertiefung 50\u2018 noch die Vertiefung 50 ist jedoch nach beiden Seiten hin begrenzt. Die einseitige Begrenzung der Vertiefungen sorgt zwar daf\u00fcr, dass die Rippe 32\/ 32\u2018 nicht in die Vertiefungen 52\/ 52\u2018 zur\u00fcckspringt. Die Vertiefungen 50 bzw. 50\u2018 leisten jedoch keinen Beitrag dazu, dass die zweite Komponente die erste Komponente nicht vollst\u00e4ndig in die Gegenrichtung zu den Vertiefungen 52 bzw. 52\u2018 verlassen kann. Die zweite Komponente wird vielmehr nur dadurch an einem Verlassen in die Gegenrichtung gehindert (und somit in der Grobmahlstellung) gehalten, dass der Vorsprung 66 der Au\u00dfenverkleidung 36 in eine an dem Gew\u00fcrzglas befindliche Vertiefung eingreift. Diese Ausgestaltung wird von dem Schutzbereich des Klagepatents nicht mehr erfasst. Zwar k\u00f6nnte die Au\u00dfenverkleidung 36 mit dem Vorsprung (Rippe) 66 noch als Teil der zweiten Komponente betrachtet werden, denn diese muss nach der Lehre des Klagepatents nicht einst\u00fcckig ausgestaltet sein. Jedoch befindet sich die Vertiefung, in welche dieser Vorsprung eingreift nicht mehr an der ersten oder zweiten Komponente, sondern an dem Gew\u00fcrzglas. Die Merkmalsgruppe 1.7 beschreibt jedoch ein Zusammenwirken von an den Komponenten befindlichen Rippen zur Absicherung der axialen Position der zweiten Komponente.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die im Rahmen der \u00f6sterreichischen Verfahren (einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren und Hauptsacheverfahren) ergangen Entscheidungen geben keinen Anlass zu einer anderen W\u00fcrdigung des Sachverhalts. Die Entscheidungen ausl\u00e4ndischer Gerichte, die \u2013 wie vorliegend \u2013 zu Vertragsstaaten des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens geh\u00f6ren, sind zwar als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen zu w\u00fcrdigen (BGH, GRUR 2010, 950 (951 f.) \u2013 Walzenformgebungsmaschine; Rinken\/ K\u00fchnen, in: Schulte, PatG mit EP\u00dc, Kommentar, 9. Aufl., \u00a7 14, Rn. 50). Jedoch kommen auch diese vorliegend zu dem Ergebnis, dass es an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.7 fehlt.<\/p>\n<p>Das Handelsgericht Wien hat im Rahmen eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens, Az.: 34 Cg 62\/14w-11, mit Beschluss vom 22.12.2014 eine Verletzung insbesondere vor dem Hintergrund abgelehnt, dass \u201edie Feder in der anderen \u201eStruktur\u201c nicht einraste, da sie dort nur in Richtung zur Feder festgehalten wird, in die andere Richtung aber unbehindert weg gleiten k\u00f6nnte, wenn diese Bewegung nicht durch andere Ma\u00dfnahmen begrenzt w\u00fcrde\u201c (Anlage K31, S. 14, unten und S. 15, oben). Das Oberlandesgericht Wien hat diese Argumentation im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, Az.: 34 R 19\/15m, mit Beschluss vom 26.03.2015 aufrechterhalten (Anlage K32, S. 9 \u2013 11). Auch die in der Hauptsache geltend gemachten Anspr\u00fcche, Az.: 34 Cg 62\/14w-42, sind durch Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27.09.2016 mit der bereits dargestellten Argumentation abgewiesen worden (Anlage GDM2, S. 16 f.). Zu dieser W\u00fcrdigung gelangte das Gericht wohl insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung des Ergebnisses des gerichtlich beauftragten Sachverst\u00e4ndigengutachtens (Anlage K33, dort insbesondere S. 6, 2. Abs. und S. 9, 4. Abs.).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehene zweite Nut auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Eine von dem Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform kann unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz den Schutzbereich des Klagepatents ber\u00fchren, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, das hei\u00dft an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfend, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mithilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, Kap. A., Rn. 106).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4ger geltend machen, ein Austauschmittel zur der klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehen zweiten Nut liege in der Form der einseitig begrenzten Vertiefung 50 des ersten Teils 10 in Verbindung mit dem Vorsprung 66 der Au\u00dfenverkleidung 36 vor, kann dahinstehen, ob diese Ausgestaltung im Verh\u00e4ltnis zu einer zweiten Nut gleichwirkend ist. jedenfalls ist das Austauschmittel nicht naheliegend und gleichwertig.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVor dem Hintergrund des unter Ziff. II., 1., dargestellten Auslegungsergebnisses kann nicht angenommen werden, dass der Fachmann, der das Klagepatent kennt, von dessen technischer Lehre aber nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen will, das abgewandelte Mittel im Priorit\u00e4tszeitpunkt (14.11.2003) ohne erfinderisches Zutun auffinden konnte.<\/p>\n<p>Der Fachmann h\u00e4tte jedenfalls in seine \u00dcberlegungen einbezogen, dass die gesch\u00fctzte Mahlvorrichtung auch eine axiale Absicherung der von der zweiten Komponente eingenommenen Gebrauchsstellung herbeif\u00fchren muss. Soweit die Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang vortragen, der Fachmann h\u00e4tte der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre das allgemeine Prinzip entnehmen k\u00f6nnen, dass eine auf der Oberfl\u00e4che einer Komponente befindliche Rippe bei einer m\u00f6glichen axialen Verlagerung der beiden Komponenten zueinander von einer Vertiefung in einer Oberfl\u00e4che der anderen Komponenten aufgenommen wird, so ist dieses Prinzip allein zur Herbeif\u00fchrung der klagepatentgem\u00e4\u00df beabsichtigten Wirkung nicht ausreichend. Denn die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre h\u00e4lt keinen Hinweis f\u00fcr den Fachmann bereit, wonach in die \u00dcberlegungen zur Herbeif\u00fchrung des erfindungswesentlich angestrebten Erfolgs auch eine besondere Ausgestaltung des Gew\u00fcrzglases einbezogen wird. Weitergehenden Stand der Technik, der den Fachmann dies h\u00e4tte erkennen lassen k\u00f6nnen, tragen die Kl\u00e4ger nicht vor, so dass ihre Betrachtung in unzul\u00e4ssigerweise r\u00fcckschauend erscheint.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas abgewandelte Mittel (einseitig begrenzte Vertiefung 50 bzw. 50\u2018 zusammen mit dem Vorsprung 66 der Au\u00dfenverkleidung 36, der hinter einen Vorsprung an dem Gew\u00fcrzglas einrastet) kann gegen\u00fcber dem von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre vorgesehenen Mittel auch nicht als gleichwertig erachtet werden.<\/p>\n<p>Die Gleichwertigkeit setzt voraus, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (K\u00fchnen, ebd., Kap. A., Rn. 111). Die vom Patent gelehrte technische Lehre muss in diesem Zusammenhang als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden (a. a. O.).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich zwar ein Teil des Verriegelungsmechanismus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (n\u00e4mlich der Vorsprung 66 an der Au\u00dfenverkleidung 36) an der zweiten Komponente. Der Teil, mit dem dieser klagepatentgem\u00e4\u00df zusammengreifen soll, n\u00e4mlich die in Merkmal 1.7.2 an der ersten oder zweiten Komponente verlaufende Nut, befindet sich jedoch an dem Gew\u00fcrzglas, das \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht erfasst ist, was der Annahme der Gleichwertigkeit entgegensteht (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.05.2011, BeckRS 2011, 20946).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 300.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2674 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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