{"id":7167,"date":"2017-07-13T17:00:16","date_gmt":"2017-07-13T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7167"},"modified":"2017-10-11T16:02:05","modified_gmt":"2017-10-11T16:02:05","slug":"4a-o-3916-lizenzvertrag-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7167","title":{"rendered":"4a O 39\/16 &#8211; Lizenzvertrag (1)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2673<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Juli 2017, Az.\u00a04a O 39\/16<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger EUR 84.341,25 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in H\u00f6he von EUR 73.780,00 seit dem 22.02.2016, aus einem Betrag in H\u00f6he von EUR 3.570,00 seit dem 18.10.2014, aus einem Betrag in H\u00f6he von EUR 3.570,00 seit dem 10.11.2014 und aus einem Betrag in H\u00f6he von EUR 3.421,25 seit dem 02.01.2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von EUR 805,20 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2016 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger 13 % und die Beklagte 87 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; f\u00fcr die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Der Kl\u00e4ger kann die gegen sich gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte aus einem Lizenzvertrag auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren und Verg\u00fctung f\u00fcr (Unterst\u00fctzungs-) Dienstleistungen in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger schloss mit Herrn A, dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, am 10.01.2013 einen Lizenzvertrag (nachfolgend: der Lizenzvertrag oder kurz LV; vorgelegt in Anlage K1), wobei nach \u00a7 22 Abs. 3 LV der Lizenzvertrag auf eine von Herrn A \u201eneu zu gr\u00fcndende GmbH\u201c \u00fcbergehen sollte. Herr A gr\u00fcndete anschlie\u00dfend die Beklagte (vgl. den in Anlage K3 vorgelegten Handelsregisterauszug), auf die der Lizenzvertrag \u00fcberging. Der Lizenzvertrag betrifft laut seiner Pr\u00e4ambel die Lizenzierung von Schutzrechten und Know-How f\u00fcr ein Verfahren zur ber\u00fchrungslosen Inspektion von Rotorbl\u00e4ttern von Windanlagen des Kl\u00e4gers an die Beklagte. Hierzu r\u00e4umte der Kl\u00e4ger der Beklagten eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an in \u00a7 1 Abs. 2 LV aufgez\u00e4hlten Vertragsschutzrechten sowie an in \u00a7 1 Abs. 3 LV definiertem Know-How ein. Als Gegenleistung waren nach \u00a7 4 LV eine Einmalzahlung sowie Geb\u00fchren pro durchgef\u00fchrter Pr\u00fcfung bzw. Untersuchung einer Windkraftanlage oder Mindestlizenzgeb\u00fchren zu entrichten. Ferner sah der Lizenzvertrag in \u00a7 10 LV unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Verg\u00fctung f\u00fcr vom Kl\u00e4ger zu erbringende Dienstleistungen in H\u00f6he von EUR 1.000,00 pro \u201eManntag\u201c vor. F\u00fcr den weiteren Inhalt des Lizenzvertrags wird auf Anlage K1 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Parteien schlossen am 17.12.2013 und am 15.08.2014 jeweils eine \u00c4nderungsvereinbarung zum Lizenzvertrag, welche in den Anlagen K2 und K4 vorgelegt wurden.<\/p>\n<p>Aufgrund von Zahlungsr\u00fcckst\u00e4nden k\u00fcndigte der Kl\u00e4ger den Lizenzvertrag gegen\u00fcber der Beklagten am 15.10.2014 und am 11.12.2014 (vgl. Anlagen K5 und K6).<\/p>\n<p>Die Beklagte zahlte auf die im Lizenzvertrag vorgesehene Einmalzahlung einen Betrag von insgesamt EUR 38.000,00 (zzgl. Mehrwertsteuer). Der Kl\u00e4ger stellte der Beklagten EUR 73.780,00 (EUR 62.000,00 zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer) als Rest der Einmalzahlung in Rechnung (vgl. Anlage K7).<\/p>\n<p>Die Beklagte zahlte als Mindestlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das Jahr 2014 einen Betrag von EUR 3.000,00 (zzgl. Mehrwertsteuer). Der Kl\u00e4ger stellte der Beklagten Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr 2014 in H\u00f6he von vier Mal jeweils EUR 3.000,00 (zzgl. MwSt.) in Rechnung.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger behauptet, er sei aktivlegitimiert. Eine (unstreitig erfolgte) \u00dcbertragung der Vertragsschutzrechte habe erst nach der K\u00fcndigung des Lizenzvertrages, n\u00e4mlich am 16.10.2014, stattgefunden und ber\u00fchre daher die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht. Im \u00dcbrigen gelte die Lizenz trotz \u00dcbertragung weiter.<\/p>\n<p>Es stehe der Zahlungspflicht der Beklagten nicht entgegen, dass sich die Vertragsschutzrechte teilweise im Anmeldestadium befunden haben bzw. befinden. Die Vertragsschutzrechte seien auch nutzbar. Eine fehlende Nutzbarkeit habe die Beklagte schon nicht ansatzweise hinreichend dargelegt. Das Risiko der fehlenden Verwertbarkeit liege bei der Beklagten. Eine Nutzung der lizenzierten Lehre(n) habe auch stattgefunden.<\/p>\n<p>Die \u00dcbergabe des Know-Hows werde durch Anlage 1 zum Lizenzvertrag best\u00e4tigt. Im \u00dcbrigen habe die Beklagte nie das Fehlen von Know-How w\u00e4hrend der Laufzeit des Lizenzvertrages bem\u00e4ngelt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, er habe aus dem Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis Anspruch auf die aus Ziff. 1 des Klageantrags ersichtlichen Betr\u00e4ge. Die K\u00fcndigung ber\u00fchre die Einmalzahlung nicht. Der F\u00e4lligkeitstermin sei mit Hinblick auf eine F\u00f6rderung der Beklagten auf den 30.06.2017 verlegt worden. Diese F\u00f6rderung sei vorzeitig beendet worden.<\/p>\n<p>Eine anteilige Erm\u00e4\u00dfigung der Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das Jahr 2014 (in H\u00f6he von EUR 15.000,00 netto) sei nicht vorzunehmen. Die vorzeitige Beendigung des Lizenzvertrages ber\u00fchre die H\u00f6he dieser Lizenzgeb\u00fchren nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe weiter Anspruch auf Zahlung von EUR 9.257,72 f\u00fcr Unterst\u00fctzungsdienstleistungen nach \u00a7 10 LV in H\u00f6he von EUR 1.000,00 pro Manntag und Fahrkosten. Der Kl\u00e4ger habe Herrn B zum BDSF-Gutachter ausgebildet, wobei der rechtliche Teil nur aufgrund der K\u00fcndigung von Herrn B durch die Beklagte nicht absolviert werden konnte. Der Kl\u00e4ger habe verschiedene Unterst\u00fctzungsleistungen erbracht: So habe er f\u00fcr die Beklagte am 29.01.2014 am Offshore Symposium in C und am 25.02.2014 bei Gespr\u00e4chen in D teilgenommen. Er habe zudem am 08.08.2014, am 09.08.2014 und am 12.08.2014 Bewerbergespr\u00e4che f\u00fcr die Nachfolge von Herrn B gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Daneben habe der Kl\u00e4ger Anspruch auf Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von EUR 926,00 aus einem Gegenstandswert von (damals) EUR 10.710,00.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt:<\/p>\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger EUR 97.317,72 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8,000 %-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in H\u00f6he von EUR 73.780,00 seit dem 22.02.2016, aus einem Betrag in H\u00f6he von EUR 3.570,00 seit dem 18.10.2014, aus einem Betrag in H\u00f6he von EUR 3.570,00 seit dem 10.11.2014, aus einem Betrag in H\u00f6he von EUR 3.570,00 seit dem 02.01.2015,aus einem Betrag in H\u00f6he von EUR 3.570,00 seit dem 01.04.2015 und aus einem Betrag in H\u00f6he von EUR 9.257,72 seit dem 22.02.2016 zu zahlen.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von EUR 926,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5,000 %-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behauptet, der Kl\u00e4ger sei nicht aktivlegitimiert, da er die Vertragsschutzrechte an Frau Dr. D \u00fcbertragen habe, so dass er der Beklagten an diesen keine Nutzungsrechte einr\u00e4umen konnte.<\/p>\n<p>Weiterhin habe der Kl\u00e4ger der Beklagten kein nutzbares Recht verschafft. Die Zahlungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers st\u00e4nden unter dem Vorbehalt, dass gegen die lizenzierten Patente kein Einspruch erhoben ist und diese dar\u00fcber hinaus wirtschaftlich nutzbar sind. Der Kl\u00e4ger m\u00fcsse nachweisen, dass er der Beklagten f\u00fcr seine Zahlungsanspr\u00fcche ein wirtschaftliches \u00c4quivalent verschafft habe.<\/p>\n<p>Dies sei nicht der Fall. Ein Vertragsschutzrecht DE 10 2011 118 XXX.X (erteiltes Deutsches Patent) ist \u2013 insoweit unstreitig \u2013 vom DPMA erstinstanzlich widerrufen worden (vgl. Anlage B1). Es sind zudem \u2013 unstreitig \u2013 Einspr\u00fcche gegen einige der Vertragsschutzrechte anh\u00e4ngig. Die in den Patentanmeldungen zugrunde gelegten Verfahren seien nicht ausf\u00fchrbar, nicht schutzf\u00e4hig und zudem nicht verwertbar.<\/p>\n<p>Da die Vertragsschutzrechte der Beklagten kein wirtschaftliches nutzbares Verfahren zur Rotorbl\u00e4tter-Inspektion gew\u00e4hrleisteten, sei der Lizenzvertrag aufgrund eines groben Missverh\u00e4ltnisses nach \u00a7 138 BGB nichtig.<\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsgrundlage sei das als Anlage vorgelegte Patentvermarktungskonzept, in dem der Kl\u00e4ger suggeriere, es bestehe eine Systemeinheit, die fertig und nutzbar ist. Im Schriftsatz vom 24.05.2017 f\u00fchrt die Beklagte hierzu weiter aus, der Kl\u00e4ger habe die Beklagte \u00fcber die hinter den Patenten vermeintlich stehenden Inspektionsverfahren, die wirtschaftlich tats\u00e4chlich nicht nutzbar seien, vors\u00e4tzlich und in sittenwidriger Weise bzw. arglistig get\u00e4uscht. So habe der Kl\u00e4ger im Patentvermarktungskonzept betr\u00fcgerisch ein enormes wirtschaftliches Marktpotential vorgegaukelt. Hier habe der Kl\u00e4ger zudem Vereinbarungen mit anderen Unternehmen vorget\u00e4uscht, die tats\u00e4chlich nicht bestehen.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Zahlungsbetrag von EUR 62.000,00 zzgl. MwSt. sei noch nicht f\u00e4llig, da \u2013 insoweit unstreitig \u2013 in der Vereinbarung vom 15.08.2014 der 30.06.2017 als F\u00e4lligkeitsdatum vereinbart wurde. Die F\u00f6rderung sei nicht vorzeitig beendet worden.<\/p>\n<p>Der Beklagten sei vom Kl\u00e4ger, entgegen der Regelung im Lizenzvertrag, kein Know-How \u00fcbertragen worden.<br \/>\nHerr B sei nicht vom Kl\u00e4ger zum Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr Windkraftanlagen ausgebildet worden, so dass \u00a7 10 Abs. 4 LV nicht eingreife. Die Beklagte habe keine Unterst\u00fctzungsdienstleistungen angefordert und der Kl\u00e4ger keine Unterst\u00fctzungsdienstleistungen erbracht. Am 25.02.2014 in D sei die fachliche Unterst\u00fctzung des Kl\u00e4gers zudem nicht n\u00f6tig gewesen. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass der Kl\u00e4ger Bewerbergespr\u00e4che gef\u00fchrt hat. Diese seien auch weder n\u00f6tig, noch von der Beklagten angefordert gewesen.<br \/>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.04.2017 Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet, ansonsten unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat aus dem Lizenzvertrag Anspruch auf die geltend gemachte Einmalzahlung in H\u00f6he von EUR 73.780,00 (hierzu unter I.). Er hat hieraus ferner Anspruch auf EUR 10.561,25 als anteilige Mindestlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das Jahr 2014, wobei der weitergehende Anspruch nicht besteht, da der Lizenzvertrag nicht das gesamte Jahr 2014 in Kraft stand (hierzu unter II.). Der Kl\u00e4ger hat dagegen keine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr Unterst\u00fctzungsdienstleistungen (hierzu unter III.). Anspr\u00fcche auf Rechtsanwaltskosten stehen dem Kl\u00e4ger zu, jedoch nicht in voller H\u00f6he (hierzu unter IV.).<br \/>\nI.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 73.780,00 aus dem Lizenzvertrag in der durch die Ab\u00e4nderungsvereinbarungen modifizierten Fassung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Lizenzvertrag sieht in \u00a7 4 Abs. 1 LV eine einmalige Lizenzzahlung in H\u00f6he von EUR 200.000,00 bis Ende 2013 vor. Hierauf wurden unstreitig EUR 38.000,00 gezahlt. In der Vereinbarung vom 15.08.2014 (Anlage K4) wurde die Einmallizenzgeb\u00fchr auf EUR 100.000,00 reduziert und festgelegt, dass der damit noch zu zahlende Betrag von EUR 62.000,00 (zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer) zum 30.06.2017 f\u00e4llig werden sollte (vgl. Nr. 3 in Anlage K4).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Lizenzvertrag ist auch nach der K\u00fcndigung taugliche Anspruchsgrundlage f\u00fcr die geltend gemachten Zahlungsanspr\u00fcche. Demgegen\u00fcber greift der Einwand der arglistigen T\u00e4uschung nicht durch. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDem Anspruch auf Zahlung aus dem Lizenzvertrag steht dessen K\u00fcndigung durch den Kl\u00e4ger nicht entgegen. Die K\u00fcndigung beendet das Dauerschuldverh\u00e4ltnis f\u00fcr die Zukunft. Die bis zur K\u00fcndigung f\u00e4llig gewordenen und noch nicht erf\u00fcllten Leistungspflichten bleiben bestehen (BeckOK BGB\/Lorenz, 41. Edition, \u00a7 314 Rn. 23). Leistungspflichten, die bereits vor der K\u00fcndigung f\u00e4llig geworden, aber noch nicht erf\u00fcllt sind, bleiben also unber\u00fchrt (M\u00fcKoBGB\/Gaier, 7. Aufl. 2014, \u00a7 314 Rn. 22).<\/p>\n<p>Hierbei ist F\u00e4lligkeit so zu verstehen, dass eine sp\u00e4tere Stundungsabrede (vor der K\u00fcndigung) nicht dazu f\u00fchrt, dass bestehende Forderungen durch die K\u00fcndigung untergehen. Vielmehr ber\u00fchrt eine Stundung eine bestehende Zahlungspflicht grunds\u00e4tzlich nicht. Zwar lag vorliegend eine F\u00e4lligkeit im K\u00fcndigungszeitpunkt nach dem Lizenzvertrag noch nicht vor, jedoch nur, weil mit der Vereinbarung vom 15.08.2014 (Anlage K4) der urspr\u00fcngliche F\u00e4lligkeitszeitpunkt Ende 2013 nach hinten verlegt wurde. Urspr\u00fcnglich war also die Einmalzahlung bereits vor der \u00c4nderungsvereinbarung und auch vor der K\u00fcndigung f\u00e4llig, weshalb die Beklagte hierauf bis zur K\u00fcndigung schon EUR 38.000,00 gezahlt hatte. Die Stundung f\u00fchrt nicht dazu, dass die Zahlungspflicht der Beklagten durch die K\u00fcndigung erlischt. Die Leistung des Kl\u00e4gers war auch im Zeitpunkt der Stundungsabrede und der K\u00fcndigung schon vollst\u00e4ndig erbracht und die urspr\u00fcngliche Einmalzahlung in H\u00f6he von EUR 200.000,00 schon f\u00e4llig.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Lizenzvertrag ist auch nicht durch eine Anfechtung wegen arglistiger T\u00e4uschung als von Anfang an nichtig anzusehen (\u00a7\u00a7 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB).<\/p>\n<p>Im Schriftsatz vom 24.05.2017 wendet die Beklagte gegen die Zahlungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers ein, dieser habe die Beklagte arglistig \u00fcber die Nutzbarkeit der lizenzierten Lehre get\u00e4uscht. Auch wenn dies nicht explizit erkl\u00e4rt wird, k\u00f6nnte man hierin eine Anfechtungserkl\u00e4rung sehen. Diese w\u00e4re aber hier nicht erfolgreich.<\/p>\n<p>Eine Anfechtung nach \u00a7 123 BGB d\u00fcrfte zwar auch nach der Beendigung des Lizenzvertrages noch wirksam m\u00f6glich sein, da dieser auch nach der K\u00fcndigung Rechtsgrundlage f\u00fcr die Zahlungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers ist. Allerdings ist die Anfechtung aus anderen Gr\u00fcnden nicht erfolgreich.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZun\u00e4chst kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten vorgebrachten T\u00e4uschungen diese zum Vertragsschluss \u201ebestimmt\u201c haben. Voraussetzung hierf\u00fcr ist zumindest die Miturs\u00e4chlichkeit der T\u00e4uschung f\u00fcr die Zustimmung zum angefochtenen Vertrag (Palandt\/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, \u00a7 123 Rn. 24).<\/p>\n<p>Die Beklagte konnte nicht aufzeigen, dass der Kl\u00e4ger ihr vor Vertragsschluss konkrete Zusagen \u00fcber die wirtschaftliche Verwertbarkeit der lizenzierten Schutzrechte gegeben hat.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger im Patentvermarktungskonzept ausgef\u00fchrt hat, er habe \u201eetablierte und bew\u00e4hrte Einzelpr\u00fcfverfahren\u201c \u201ezu einer intelligenten Systemeinheit zusammengef\u00fchrt\u201c (S. 23 des Patentvermarktungskonzept) ist eine T\u00e4uschung nicht ersichtlich. Die Attribute \u201eetabliert und bew\u00e4hrt\u201c beziehen sich zum einen auf Einzelpr\u00fcfverfahren und treffen keine konkrete Aussage \u00fcber die wirtschaftliche Nutzbarkeit der \u201eSystemeinheit\u201c. Zudem wird auf S. 20 des Konzepts deutlich, dass das Pr\u00fcfverfahren noch finalisiert werden muss, woraus zu schlie\u00dfen ist, dass auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit noch nicht endg\u00fcltig beurteilt werden kann.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Kostenaufstellung auf S. 28 des Konzepts tr\u00e4gt die Beklagte schon nicht hinreichend vor, warum die Zahlen falsch sind. Zudem enth\u00e4lt die besagte Seite des Konzepts den Hinweis, dass die Zahlen \u201eeinen ungepr\u00fcften Charakter\u201c h\u00e4tten. Eine zum Vertragsschluss bestimmende T\u00e4uschung kann insofern nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, es sei \u2013 anders als dort dargestellt \u2013 mit keinem der auf S. 29 f. des Konzepts genannten Unternehmen eine Vereinbarung geschlossen worden, kann eine Urs\u00e4chlichkeit nicht festgestellt werden. Eine Vereinbarung eines Tests wird im Konzept nur f\u00fcr die \u201eE GmbH\u201c behauptet, w\u00e4hrend die anderen Unternehmen laut dem Konzept nur Interesse bekundet haben sollen. Selbst wenn eine Vereinbarung mit der \u201eE GmbH\u201c tats\u00e4chlich nicht getroffen worden sein sollte, kann eine solche T\u00e4uschung ein Bestimmen zum Vertragsschluss nicht belegen. Denn es wird nur eine Testvereinbarung \u00fcber nur eine Anlage behauptet. Vor der Durchf\u00fchrung eines solchen Tests steht nicht fest, ob das Pr\u00fcfverfahren funktioniert und dar\u00fcber hinaus wirtschaftlich interessant ist. Es kann insofern nicht festgestellt werden, dass der Vertragsschluss \u00fcber einen Test f\u00fcr die Beklagte ein relevanter Aspekt war, der ihre Entscheidung zum Vertragsschluss beeinflusste. Hierzu fehlt auch jeder n\u00e4herer Vortrag der Beklagten.<\/p>\n<p>Soweit das OLG D\u00fcsseldorf im Urteil vom 14.11.2014 (Az. I-17 U 60\/14, in der Anlage vorgelegt) davon ausgeht, dass der Kl\u00e4ger einen Dritten \u00fcber den Entwicklungsstand des von ihm entwickelten Inspektionsverfahrens und \u00fcber dessen wirtschaftliche Bedeutung vors\u00e4tzlich und in sittenwidriger Weise get\u00e4uscht hat, kann dies in Bezug auf die Beklagte nicht festgestellt werden. Gegenstand des Urteils des OLG D\u00fcsseldorf ist die Hingabe eines Darlehens durch einen Dritten und kein Lizenzvertrag; auch sind Vertragspartner des Kl\u00e4gers nicht personengleich und damit auch die zu w\u00fcrdigenden Aussagen des Kl\u00e4gers nicht identisch.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte im Sinne von \u00a7 123 Abs. 1 BGB durch eine arglistige T\u00e4uschung des Kl\u00e4gers zum Abschluss des Lizenzvertrages bestimmt wurde, kann die Einhaltung der Anfechtungsfrist nach \u00a7 142 BGB nicht festgestellt werden. Nach \u00a7 124 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung binnen Jahresfrist ab Kenntnis der T\u00e4uschung erfolgen. Diese kann hier allenfalls in der Feststellung liegen, dass ein Testvertrag tats\u00e4chlich nicht bestand.<\/p>\n<p>Zwar steht das Erl\u00f6schen des Anfechtungsrechts nach \u00a7 124 BGB zur Beweislast des Kl\u00e4gers als Anfechtungsgegner; die zumindest sekund\u00e4r darlegungsbelastete Beklagte hat aber schon nicht vorgetragen, wann sie Kenntnis von der T\u00e4uschung \u2013 d.h. hier Kenntnis vom Nichtbestehen des Testvertrags \u2013 erlangt hat. Sollte dies vor der \u00c4nderung des Lizenzvertrages am 15.08.2014 erfolgt sein, l\u00e4ge in der \u00c4nderungsvereinbarung zudem eine die Anfechtung ausschlie\u00dfende Best\u00e4tigung des Rechtsgesch\u00e4fts nach \u00a7 144 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob \u2013 wie der Kl\u00e4ger anf\u00fchrt \u2013 der Vortrag zur arglistigen T\u00e4uschung im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.05.2017 als versp\u00e4tet anzusehen ist.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch eine Nichtigkeit des Lizenzvertrages nach \u00a7 138 BGB l\u00e4sst sich nicht feststellen. Ein (sittenwidriges) grobes Missverh\u00e4ltnis der Leistungen hat die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei einem Lizenzvertrag um ein gewagtes Gesch\u00e4ft handelt und dieser noch im August 2014 durch eine \u00c4nderungsvereinbarung best\u00e4tigt wurde (vgl. die Ausf\u00fchrungen unten unter I.1.b)bb)). Die Beklagte hat im \u00dcbrigen bereits nicht ausreichend vorgetragen, dass die lizenzierte Technologie nicht nutzbar ist.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger einen Anspruch nach \u00a7 826 BGB entgegenhalten k\u00f6nnen.<br \/>\nb)<br \/>\nDie Einw\u00e4nde der Beklagten, die darauf hinaus laufen, der Kl\u00e4ger habe seinerseits den Lizenzvertrag nicht erf\u00fcllt, so dass keine Zahlungspflicht bestehe, greifen ebenfalls nicht durch.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Zahlungspflicht des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Vertragsschutzrechte (teilweise) an Frau Dr. D \u00fcbertragen wurden. Diese \u00dcbertragung erfolgte nach K\u00fcndigung des Lizenzvertrages. W\u00e4hrend der Laufzeit des Lizenzvertrages konnte der Kl\u00e4ger der Beklagten damit ohne weiteres Nutzungsrechte an den Vertragsschutzrechten verschaffen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist gerade nicht Voraussetzung f\u00fcr die Zahlungsanspr\u00fcche aus dem Vertrag, dass der Kl\u00e4ger nachweist, \u201ewelches wirtschaftliche \u00c4quivalent er dem Lizenznehmer gew\u00e4hrleistet hat\u201c. Eine solche Sichtweise widerspricht den vertraglichen Regelungen und dem Charakter eines Lizenzvertrages als gewagtes Gesch\u00e4ft.<\/p>\n<p>Die Gegenleistung f\u00fcr die geforderten Zahlungen haben die Parteien im Vertrag festgelegt, namentlich die \u00dcbermittlung von Know-How und die Lizenzierung bestimmter Schutzrechte, was nur erfordert, dass der Kl\u00e4ger die Nutzung seiner Schutzrechte durch den Beklagten zul\u00e4sst. Diese Leistungen hat der Kl\u00e4ger erbracht. Es bedarf daher zur Geltendmachung der Lizenzzahlungsanspr\u00fcche keiner weiteren Darlegung zum Inhalt der Schutzrechte und deren technischer Verwertbarkeit<\/p>\n<p>Die Parteien haben in \u00a7 18 Abs. 2 LV vereinbart, dass der Kl\u00e4ger nicht f\u00fcr die kaufm\u00e4nnische Verwertbarkeit haftet. Eine solche Beschr\u00e4nkung ist zul\u00e4ssig und \u00fcblich. Ein Lizenzvertrag ist ein gewagtes Gesch\u00e4ft (Moufang in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 15 Rn. 61). \u00dcblicherweise steht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht fest, wie gut sich eine gesch\u00fctzte Lehre wirtschaftlich verwerten l\u00e4sst. Bei einem Lizenzvertrag gehen die Parteien das Risiko bewusst ein, dass f\u00fcr die Nutzbarkeit einer bestimmten Lehre zu viel oder zu wenig Lizenzgeb\u00fchren vereinbart werden. Der Lizenznehmer, der ein solches gewagtes Gesch\u00e4ft eingeht, kann sp\u00e4ter nicht gegen die Pflicht zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren einwenden, seine Vorstellungen \u00fcber die Verwertbarkeit der lizenzierte Lehre h\u00e4tten sich nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat die Beklagte nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, warum eine wirtschaftliche Nutzbarkeit der Lizenzschutzrechte nicht gegeben ist, worauf der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich hingewiesen hat. Dass sich kein wirtschaftlicher Erfolg der Beklagten eingestellt hat, kann diverse Gr\u00fcnde haben.<\/p>\n<p>Insofern mussten die angebotenen Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Nutzbarkeit der gesch\u00fctzten Lehre(n) nicht eingeholt werden. Gleiches gilt f\u00fcr den Zeugenbeweis durch Herrn Dr. F. Auch \u00fcber die Frage, ob tats\u00e4chlich Auftr\u00e4ge ausgef\u00fchrt wurden (etwa bei RWE) muss nicht Beweis erhoben werden.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSoweit die Beklagte einwendet, einige der lizenzierten Schutzrechte seien zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft bzw. nicht erteilt worden, ist dies f\u00fcr die Einmalzahlung nicht relevant.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nNach \u00a7 4 Abs. 1 LV handelt es sich hierbei um einen einmaligen, nicht zur\u00fcckf\u00f6rderbaren Betrag. Dass die Zahlung dieses Betrages von der sp\u00e4teren Schutzrechtslage (Erteilung, Einspr\u00fcche, Widerruf etc.) abh\u00e4ngig sein sollte, l\u00e4sst sich dem Vertrag nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Da die Vertragsschutzrechte auch Anmeldungen umfassen, war den Parteien klar, dass ein Erteilungsrisiko besteht, was aber der Zahlungspflicht nicht entgegenstehen sollte \u2013 denn die Einmalzahlung kn\u00fcpft nicht an die Patenterteilung an. Erst wenn die Erteilung eines Schutzrechts endg\u00fcltig abgelehnt wird, kann dies Einfluss auf die H\u00f6he der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren haben.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte eine nicht-rechtskr\u00e4ftige Vernichtung eines der Vertragsschutzrechte anf\u00fchrt, steht das der Zahlungspflicht ebenfalls nicht entgegen. Ein Ende der Lizenzgeb\u00fchrenzahlungspflicht kommt (auch bei einem einzelnen lizenzierten Patent) nicht schon dann in Betracht, wenn dieses Schutzrecht erstinstanzlich vernichtet wurde, solange dies noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist, denn solange bestehen die Wirkungen des Schutzrechts. Die Vernichtung oder L\u00f6schung eines Patents bzw. Gebrauchsmusters f\u00fchrt zwar dazu, dass die Wirkung des Schutzrechts und ggf. der Patentanmeldung von Anfang an ganz oder teilweise als nicht eingetreten gelten (BGH, GRUR 2005, 935, 936 \u2013 Vergleichsempfehlung II; Benkard\/Rogge, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 22 Rz. 87ff.). Die Wirkung einer vertraglichen Zahlungspflicht entf\u00e4llt aber nur ex nunc zum Zeitpunkt des rechtskr\u00e4ftigen Urteils des Bundespatentgerichts (vgl. BGH, GRUR 1983, 237 \u2013 Br\u00fcckenlegepanzer; Kammer, Urteil vom 21.08.2014 \u2013 4a O 141\/13 \u2013 S. 8; Moufang in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 15 Rn. 68). Deshalb bleibt, solange die Parteien nichts anderes vereinbart haben, die Zahlungspflicht des Lizenznehmers f\u00fcr Verwertungshandlungen in der Vergangenheit von der Nichtigerkl\u00e4rung grunds\u00e4tzlich unber\u00fchrt (BGH, GRUR 2005, 935, 936 \u2013 Vergleichsempfehlung II).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuf \u00c4nderungen des Status der Vertragsschutzrechte kann sich die Beklagte zudem bereits deshalb nicht berufen, da sie den Lizenzvertrag mit der \u00c4nderungsvereinbarung vom 15.08.2014 (Anlage K4) angepasst und damit best\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>In dieser Vereinbarung haben die Parteien die H\u00f6he der Einmalzahlung auf EUR 100.000,00 reduziert und den Zahlungszeitpunkt verlegt. Dabei konnten die Parteien alle \u00c4nderungen in Bezug auf den Status der Vertragsschutzrechte (Erteilungen, Einspr\u00fcche, Zur\u00fcckweisungen der Anmeldungen), die sich zwischen dem Schluss des Lizenzvertrages und dem 15.08.2014 ergaben, ber\u00fccksichtigen. Dies war auch tats\u00e4chlich der Fall, denn nach dem Vortrag der Beklagten war die weitere Entwicklung Grund f\u00fcr die so erfolgte Anpassung (Bl. 3 Abs. 2 Klageerwiderung = Bl. 42 GA). Die Vereinbarung der Einmalzahlung von EUR 100.000,00 best\u00e4tigt damit, dass zwischenzeitliche \u00c4nderung der Schutzrechtssituation ohne Belang f\u00fcr die Einmalzahlung sind, soweit dies \u00fcber die vereinbarte Reduzierung hinausgeht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich zwischen dem 15.08.2014 und der K\u00fcndigung des Lizenzvertrages eine weitere \u00c4nderung der Schutzrechtslage ergeben hat, aufgrund derer die Beklagte eine Anpassung der Lizenzgeb\u00fchren h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDass gegen einige der Vertragsschutzrechte Einspr\u00fcche erhoben worden sind, stellt die Zahlungspflicht unter keinem Aspekt in Frage. Die Erhebung eines Rechtsbestandsangriffs steht der Wirkung eines Schutzrechts nicht entgegen, zumindest soweit dieser nicht rechtskr\u00e4ftig erfolgreich ist. Im \u00dcbrigen ist nicht ersichtlich, dass nach der \u00c4nderungsvereinbarung vom 15.08.2014 bis zur K\u00fcndigung weitere Einspr\u00fcche gegen Vertragsschutzrechte erhoben wurden.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie Beklagte kann gegen eine Zahlungspflicht auch nicht die fehlende \u00dcbergabe von Know-How geltend machen. Nach \u00a7 1 Abs. 3 LV ergibt sich der Umfang des zu \u00fcbergebenden Know-Hows aus Anlage 1 zum LV. Die Beklagte ist dem Vortrag des Kl\u00e4gers, die in Anlage 1 zum LV aufgez\u00e4hlten Unterlagen seien \u00fcbergeben worden, was der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten quittiert habe, nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, es sei der Beklagten mit dem Know-How kein wirtschaftlich nutzbares Verfahren zur Verf\u00fcgung gestellt worden, greift dies nicht durch. Das zu \u00fcbergebende Know-How ist abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt. Weitere Anforderungen sind hieran nicht zu stellen.<br \/>\nd)<br \/>\nDer Anspruch besteht auch in der zuerkannten H\u00f6he. Eine Reduzierung der Einmalzahlung aufgrund der K\u00fcndigung ist nicht geboten. Es handelt sich nach \u00a7 4 Abs. 1 LV um einen \u201eeinmaligen, nicht zur\u00fcckforderbaren und nicht auf die laufenden Lizenzgeb\u00fchren anrechenbaren\u201c Betrag. Auch ohne eine solche explizite Regelung kann davon ausgegangen werden, dass eine solche Einmalzahlung, die neben einer laufenden Lizenzgeb\u00fchr vereinbart wird, nicht zur\u00fcckzuzahlen ist oder reduziert wird, wenn \u2013 wie hier \u2013 der Lizenzvertrag durch K\u00fcndigung vorzeitig beendet wird (vgl. BGH, GRUR 1961, 27 \u2013 Holzbautr\u00e4ger). Hier stand die Einmalzahlung neben der laufenden (s.u.) Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Pr\u00fcfung bzw. einer monatlichen Mindestlizenzgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAus den vorstehenden Gr\u00fcnden kann die Beklagte auch keine Anpassung des Lizenzvertrages nach \u00a7 313 Abs. 1 BGB wegen einer St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage verlangen. Das Risiko der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit lag hier nach dem Lizenzvertrag alleine bei der Beklagten.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Einmalzahlung ist auch f\u00e4llig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die F\u00f6rderung (vorzeitig) beendet wurde. Die Einmalzahlung ist aufgrund der K\u00fcndigung des Lizenzvertrages vom 15.10.2014 vorzeitig f\u00e4llig geworden.<\/p>\n<p>Aufgrund der K\u00fcndigung wird der Lizenzvertrag ex nunc beendet, was auch f\u00fcr die \u00c4nderungsvereinbarung vom 15.08.2014 (Anlage K4) und die darin enthaltene Stundungsabrede bis zum 30.06.2017 gilt. Die Parteien haben keine Regelung f\u00fcr die F\u00e4lligkeit der Einmalzahlung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Lizenzvertrages geschlossen und insbesondere keine Regelungen zur F\u00e4lligkeit von noch ausstehenden Zahlungen getroffen.<\/p>\n<p>Die erg\u00e4nzende Vertragsauslegung (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) ergibt jedoch, dass die noch ausstehenden Forderungen des Kl\u00e4gers unmittelbar f\u00e4llig werden sollten, wenn der Lizenzvertrag aufgrund ausbleibender Zahlungen gek\u00fcndigt wird. H\u00e4tten die Parteien erkannt, dass sie hinsichtlich der Einmalzahlung im Falle der K\u00fcndigung keine Regelung getroffen haben, h\u00e4tten sie deren sofortige F\u00e4lligkeit vereinbart. Die Einmalzahlung war urspr\u00fcnglich schon Ende 2013 f\u00e4llig, wurde aber mit der Vereinbarung von 15.08.2014 bis zum 30.06.2017 gestundet. Es erscheint nicht angemessen, dem Kl\u00e4ger \u2013 der der Beklagten mit der \u00c4nderungsvereinbarung bereits mehr Zeit f\u00fcr die Einmalzahlung sowie deren Reduzierung auf die H\u00e4lfte sowie ferner eine Ratenzahlung des Mindestlizenzvertrages einger\u00e4umt hat \u2013 weiter auf sein Geld warten zu lassen, wenn die Beklagte auch den einger\u00e4umten Zahlungserleichterungen nicht nach kommt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Kl\u00e4ger sich auf eine Regelung einlassen m\u00fcsste, nach der er trotz K\u00fcndigung weiter an einer Stundung festgehalten wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie zuerkannten Zinsen ab dem 22.02.2016 ergeben sich aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Es handelt sich um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgesch\u00e4ft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Der Kl\u00e4ger hat die Einmalzahlung mit Schreiben vom 20.01.2016 (Anlage K7) in Rechnung gestellt.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat ferner gegen die Beklagte f\u00fcr das Jahr 2014 Anspruch auf eine Mindestlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von EUR 10.561,25 (bestehend aus EUR 8.875,00 zzgl. Mehrwertsteuer) aus \u00a7 4 Abs. 4 LV i.V.m. Nr. 4 der Vereinbarung vom 15.08.2014 (Anlage K4). Dagegen kann der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit ab der K\u00fcndigung am 15.10.2014 keine Mindestlizenzgeb\u00fchr verlangen, so dass der Anspruch nicht f\u00fcr den gesamten f\u00fcr das Jahr 2014 geltend gemachten Betrag besteht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Lizenzvertrag sieht in \u00a7 4 Abs. 4 eine von der Beklagten zu zahlende Mindestlizenzgeb\u00fchr vor. Die von der Beklagten gegen die Mindestlizenzgeb\u00fchr dem Grunde nach geltend gemachten Einw\u00e4nde greifen nicht durch. Diese Einw\u00e4nde entsprechen den Einw\u00e4nden gegen die Einmalzahlung, so dass insofern auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen werden kann. Insbesondere wurde auch die H\u00f6he der Mindestlizenzgeb\u00fchr in der Vereinbarung vom 15.08.2014 reduziert und damit deren Bestehen dem Grunde nach best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat jedoch Anspruch nicht f\u00fcr das gesamte Jahr 2014, sondern nur f\u00fcr die Zeit bis zur K\u00fcndigung am 15.10.2014 \u2013 also f\u00fcr 9,5 von 12 Monaten. Die Vertragsauslegung ergibt, dass die Mindestlizenzgeb\u00fchr \u2013 anders als die Einmalzahlung \u2013 jeweils nur f\u00fcr den Zeitraum anf\u00e4llt, in der der Lizenzvertrag in Kraft steht.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, dass die Mindestlizenzgeb\u00fchr auch dann noch anfallen sollte, wenn keine Lizenzierung mehr bestand. In \u00a7 4 Abs. 4 LV wird eine Mindestlizenzgeb\u00fchr von \u201e5.000,&#8211; \u20ac pro Monat\u201c vereinbart. Alleine dies l\u00e4sst darauf schlie\u00dfen, dass die Lizenzgeb\u00fchr gerade nicht f\u00fcr ein Jahr vollst\u00e4ndig zu zahlen ist, sondern nur dann anf\u00e4llt, wenn die Beklagte die lizenzierte Lehre(n) tats\u00e4chlich nutzen darf. Best\u00e4tigt wird dies dadurch, dass die Mindestlizenzgeb\u00fchr in \u00a7 4 Abs. 4 LV neben der Einmalzahlung nach \u00a7 4 Abs. 1 LV vereinbart wurde; sie ist damit eine konkrete Gegenleistung f\u00fcr die fortdauernde Lizenzeinr\u00e4umung.<\/p>\n<p>Ferner kn\u00fcpft die Mindestlizenzgeb\u00fchr an die f\u00fcr die einzelne Pr\u00fcfung \/ Untersuchung vereinbarte (St\u00fcck-) Lizenzgeb\u00fchr aus \u00a7 4 Abs. 2 LV an. Nur wenn die Einnahmen aus dem Gebrauch der lizenzierten Schutzrechte unter der Mindestlizenzgeb\u00fchr sind, wird diese f\u00e4llig. Da die Beklagte nach Beendigung des Lizenzvertrages keine (St\u00fcck-) Lizenzgeb\u00fchren zahlen muss (und mangels Nutzungserlaubnis auch keine solchen Einnahmen erzielen kann), kann eine Mindestlizenzgeb\u00fchr ebenfalls nicht mehr anfallen.<\/p>\n<p>Dies wurde durch die \u00c4nderungsvereinbarung vom 15.08.2014 nicht abge\u00e4ndert. Hierin wird zwar eine j\u00e4hrliche Mindestlizenzgeb\u00fchr genannt, es ist aber nicht ersichtlich, dass dies die grunds\u00e4tzlich bestehende, monatliche Zahlungspflicht ersetzen soll. Die auch vereinbarte Zahlweise von EUR 3.000,00 zzgl. MwSt. monatlich ab dem 01.08.2014 ist insofern ohne Belang, da dies die Abzahlung der bis dahin aufgelaufenen Mindestlizenzgeb\u00fchren darstellt.<\/p>\n<p>Der zugesprochene Betrag von EUR 10.561,25 ergibt sich wie folgt:<\/p>\n<p>9,5 Monaten \u00e1 EUR 1.250,00 (= 1\/12 von EUR 15.000): EUR 11.875,00 (netto)<br \/>\nAbz\u00fcglich gezahlte Mindestlizenzgeb\u00fchren: EUR 3.000,00 (netto)<br \/>\nErgibt zu zahlende Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr 2014: EUR 8.875,00 (netto)<br \/>\nzuz\u00fcglich Mehrwertsteuer: EUR 1.686,25<br \/>\nVon der Beklagten zu zahlen EUR 10.561,25<br \/>\n3.<br \/>\nDer zuerkannte Zinsanspruch der Beklagten ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten nach \u00a7\u00a7 286, 288 Abs. 2 BGB. Der Verzug ergibt sich aus \u00a7 286 Abs. 3 BGB aufgrund der von dem Kl\u00e4ger gestellten Rechnungen (vgl. Analgen K8 \u2013 K11) oder aus \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da die Zahlungstermine in der Vereinbarung vom 15.08.2014 nach dem Kalender bestimmt sind.<\/p>\n<p>Allerdings fallen Zinsen nur ab dem 18.10.2014 und ab dem 10.11.2014 aus einem Betrag von EUR 3.570,00 an. Ab dem 02.01.2015 fallen Zinsen nur aus einem Betrag von EUR 3.421,25 an, w\u00e4hrend ab dem 01.04.2015 keine Zinsen anfallen, da mit dem Betrag von EUR 3.421,25 die gesamte geschuldete Lizenzgeb\u00fchr erreicht ist.<br \/>\nIII.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf Verg\u00fctung f\u00fcr Unterst\u00fctzungsdienstleistungen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Parteien haben die Verg\u00fctung von Unterst\u00fctzungsdienstleistungen in \u00a7 10 LV geregelt:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 10 Unterst\u00fctzung<\/p>\n<p>(1) Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer zur Herstellung, zum Gebrauch und Vertrieb nach seinem (des Lizenzgebers) ermessen Unterst\u00fctzungen geben, Unterlagen bereitstellen und Schulungen durchf\u00fchren. Dies beinhaltet auch die Ausbildung des Fachkundenachweises f\u00fcr eine Person des Lizenznehmers als BDSF Gutachter ( siehe Lizenzvermarktungskonzept vom 09.12.2012 Seite 38, 3 Block). Diese Unterst\u00fctzung ist mit der Zahlung in H\u00f6he von 200.000.\u2013 EUR ( einmalige Lizenzgeb\u00fchr) mit enthalten.<\/p>\n<p>(\u2026)<\/p>\n<p>(4) Hat der Lizenzgeber die Ausbildung des Fachkundenachweises f\u00fcr eine Person des Lizenznehmers erbracht, werden f\u00fcr weitere Schulungen, Ausbildungen, Vertriebst\u00e4tigkeiten, Unterst\u00fctzungen, d.h. weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen bezahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber \u20ac 1.000,00 pro Manntag.\u201c<\/p>\n<p>Hiernach ist der Kl\u00e4ger (Lizenzgeber) zun\u00e4chst dazu verpflichtet, die Ausbildung des Fachkundenachweises f\u00fcr eine Person vorzunehmen und w\u00e4hrenddessen weitere Unterst\u00fctzungsleistungen nach seinem Ermessen zu erbringen. Diese Unterst\u00fctzungsdienstleistungen sind nach \u00a7 10 Abs. 1 LV nicht verg\u00fctungspflichtig, sondern mit der Einmalzahlung abgegolten. Erst wenn die Ausbildungsleistung erbracht ist und danach weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, f\u00e4llt die in \u00a7 10 Abs. 4 LV vorgesehene Verg\u00fctung von EUR 1.000,00 pro Manntag an.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind bei den vom Kl\u00e4ger behaupteten Unterst\u00fctzungsleistungen nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr das Offshore Symposium C am 29.01.2014 und die Gespr\u00e4che in D am 25.02.2014 scheidet aus, da diese behaupteten Leistungen zu einem Zeitpunkt erbracht wurden, als Herr B \u2013 nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten \u2013 noch gar nicht bei der Beklagten angestellt war. Insofern kommt es nicht darauf an, ob dessen Ausbildung erfolgreich war bzw. aus welchen Gr\u00fcnden sie nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Vor Beginn der Ausbildung sollten nach der vertraglichen Regelung des \u00a7 10 LV keine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nach \u00a7 10 Abs. 4 LV bestehen, sondern durch die Einmalzahlung abgegolten sein. Hinsichtlich der Gespr\u00e4che in D ist zudem ein Auftrag der Beklagten nicht vorgetragen worden. Dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger hieran tats\u00e4chlich teilgenommen hat, muss entsprechend kein Beweis erhoben werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers besteht auch nicht hinsichtlich der Bewerbergespr\u00e4che, die der Kl\u00e4ger am 08.08.2014, 09.08.2014 und am 12.08.2014 behauptet gef\u00fchrt zu haben.<\/p>\n<p>Diese Gespr\u00e4che sollen nach dem Ausscheiden von Herrn B bei der Beklagten erfolgt sein, also zu einem Zeitpunkt, wo dessen Ausbildung zum BDSF-Gutachter gescheitert war. Die Parteien haben keine Regelung dazu getroffen, was ist, wenn die Ausbildung scheitert oder die ausgebildete Person die Beklagte verl\u00e4sst, bevor die Ausbildung vollst\u00e4ndig abgeschlossen ist. Insofern ist im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung zu kl\u00e4ren, was die Parteien in diesem Fall vereinbart h\u00e4tten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist selbst BDSF-Gutachter. \u00a7 10 LV ist so konzipiert, dass der Kl\u00e4ger unentgeltlich Unterst\u00fctzungsleistungen erbringen sollte, bis er eine (formal) gleich qualifizierte Person im Unternehmen der Beklagten ausgebildet hat \u2013 die dann den Part des Kl\u00e4gers \u00fcbernehmen konnte. Ab diesen Zeitpunkt sollten dann dennoch vom Kl\u00e4ger erbrachte T\u00e4tigkeiten gesondert verg\u00fctet werden.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers hat er seinen Teil der Ausbildung erledigt. Dies alleine l\u00f6st aber Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nach \u00a7 10 Abs. 1 LV noch nicht aus. Denn erst wenn die Ausbildung vollst\u00e4ndig abgeschlossen ist, h\u00e4tte Herr B den Part des Kl\u00e4gers \u00fcbernehmen k\u00f6nnen. Dies spricht dagegen, dass die Parteien Verg\u00fctungsanspr\u00fcche auch schon dann vorgesehen h\u00e4tten, wenn die Ausbildung aufgrund der K\u00fcndigung von Herrn B nicht abgeschlossen wird, selbst wenn der Kl\u00e4ger seine Ausbildungsleistung schon vollst\u00e4ndig erbracht hat. Jedenfalls h\u00e4tte es dann eines ausdr\u00fccklichen Auftrages mit einer gesonderten Verg\u00fctungsvereinbarung bedurft.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nJedenfalls scheitern Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers zumindest an einer fehlenden \u201eInanspruchnahme\u201c im Sinne von \u00a7 10 LV. Diese setzt eine Beauftragung durch die Beklagte voraus, welche aber schon nicht vorgetragen wurde. Dies gilt im besonderen Ma\u00dfe, da die erste Voraussetzung f\u00fcr Verg\u00fctungsanspr\u00fcche \u2013 Ausbildung zum BDSF-Gutachter \u2013 zumindest formell noch nicht vorlag, weshalb eine gesonderte Verg\u00fctungsvereinbarung erforderlich war.<\/p>\n<p>Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich Bewerbungsgespr\u00e4che gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine andere Rechtsgrundlage f\u00fcr die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche ist nicht ersichtlich, insbesondere da in \u00a7 10 Abs. 1 LV explizit vorgesehen ist, dass solche Dienstleistungen von der Einmalzahlung umfasst sind, wenn nicht bestimmte Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat weiter Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von EUR 805,20 als Verzugsschaden (\u00a7\u00a7 286, 288 BGB).<\/p>\n<p>Zwar bestand die Forderung, die in dem Schreiben zugrunde lag, nicht in voller H\u00f6he von EUR 10.710,00, sondern nur in H\u00f6he von EUR 10.561,25 (s.o.). Hieraus ergeben sich aber keine geringeren Anwaltsgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Teilabweisung folgt jedoch daraus, dass Herr Rechtsanwalt Bonde hier eine 1,5 Geb\u00fchr angesetzt hat, wohingegen nur eine 1,3 Geb\u00fchr anzusetzen war. Eine Erh\u00f6hung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr \u00fcber die Regelgeb\u00fchr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die T\u00e4tigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war; sie ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer \u00dcberschreitung von 20 Prozent der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung entzogen (BGH, GRUR-RR 2012, 491 \u2013 Toleranzbereich). Eine besondere Schwierigkeit ist hier nicht ersichtlich. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 27.02.2015 (Anlage K13) um eine anwaltliche Mahnung aufgrund der gestellten Rechnungen, das sich nicht mit dem Gegenstand des Lizenzvertrages befasst.<\/p>\n<p>Die zu ersetzenden Anwaltsgeb\u00fchren ergeben sich wie folgt:<\/p>\n<p>1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren aus einem Betrag von EUR 10.561,25: EUR 785,20<br \/>\nTelekommunikationspauschale: EUR 20,00<br \/>\nSumme EUR 805,20<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch aus diesem Betrag seit Rechtsh\u00e4ngigkeit (06.05.2016) ergibt sich aus \u00a7 291 ZPO.<br \/>\nV.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 06.06.2017, der nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurde, fand bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<br \/>\nVI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 ZPO.<br \/>\nVI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 97.317,72 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2673 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. Juli 2017, Az.\u00a04a O 39\/16<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[66,2],"tags":[],"class_list":["post-7167","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-66","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7167","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7167"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7167\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7179,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7167\/revisions\/7179"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7167"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7167"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7167"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}