{"id":715,"date":"2010-08-19T17:00:22","date_gmt":"2010-08-19T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=715"},"modified":"2016-04-20T12:04:57","modified_gmt":"2016-04-20T12:04:57","slug":"4a-o-9809-prototypenherstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=715","title":{"rendered":"4a O 98\/09 &#8211; Prototypenherstellung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1495<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. August 2010, Az. 4a O 98\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Gerichtskosten werden dem Kl\u00e4ger zu 56,6 Prozent und der Beklagten zu 43,4 Prozent auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kos-ten der Drittwiderbeklagten tr\u00e4gt die Beklagte. Die au\u00dfergerichtli-chen Kosten der Beklagten tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger zu 56,6 Prozent. Im \u00dcbrigen tragen die Parteien ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Erfinder einer Vorrichtung zur aktiven D\u00e4mpfung von drehgelen-kigen Kupplungen, die zwischenzeitlich unter der Nummer EP 07 801 XXX.3 beim Europ\u00e4ischen Patentamt zum Patent angemeldet wurde. Wegen der Ein-zelheiten der Erfindung wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte Offenlegungs-schrift Bezug genommen. Die Beklagte ist ein auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Bremsen f\u00fcr industrielle Anlagen spezialisiertes Unternehmen.<\/p>\n<p>Nach der Erfindung der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtung suchte der Kl\u00e4ger Mittel und Wege, die Erfindung zu verbreiten, wof\u00fcr die Vorrichtung zun\u00e4chst bis zur Marktreife entwickelt werden musste. Um diese Entwicklung zu erm\u00f6gli-chen, setzte sich der Kl\u00e4ger mit der Beklagten in Verbindung, mit der er schlie\u00dflich \u00fcbereinkam, eine vertragliche Zusammenarbeit zu vereinbaren. Aufgrund der f\u00fcr beide Seiten im Rahmen der weiteren Zusammenarbeit bestehenden Risiken kam es am 18.01.2007 zum Abschluss eines Kauf- und Know-how-\u00dcbertragungsvertrages, wobei in diesem Vertrag neben der Beklagten nicht der Kl\u00e4ger, sondern die \u201eA\u201c als Vertragspartei aufgef\u00fchrt war, deren Inhaberin die Ehefrau des Kl\u00e4gers, die Drittwiderbeklagte, ist. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung beider Parteien, die Erfindung gemeinsam bis zur Marktreife zu entwickeln. In Ziffer 8 des Anhangs zu dieser Vereinbarung findet sich dabei insbesondere folgende Regelung:<\/p>\n<p>\u201eAm 11.12.2006 wurde festgelegt, 2 Prototypen herzustellen. Die Kosten f\u00fcr die Herstellung und die Erprobung der Prototypen werden von G \u00fcbernommen.\u201c<\/p>\n<p>Die Vereinbarung ist g\u00fcltig, bis die Marktreife erreicht ist und kann von keiner der Vertragsparteien vor diesem Zeitpunkt gek\u00fcndigt werden. Beide Parteien verpflichten sich au\u00dferdem, einen Kaufvertrag \u00fcber das Patent abzuschlie\u00dfen, der den \u00fcblichen Regelungen entsprechen muss. Bis zum Abschluss dieses Kaufvertrages darf die Beklagte keine eigenen Schutzrechte anmelden oder erwerben. Demgegen\u00fcber ist sie ab Abschluss des Kaufvertrages frei, Weiterentwicklungen vorzunehmen. Hinsichtlich der weiteren Regelungen der Vereinbarung wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>In der Folgezeit arbeiteten die Parteien gemeinsam an der Erreichung der Marktreife. Insbesondere wurden im Hause der Beklagten zwei Prototypen her-gestellt, die in der Folgezeit bei Versuchen erfolgreich erprobt wurden. Parallel hierzu arbeiteten die Parteien an der Entwicklung der Steuerungssoftware.<\/p>\n<p>Nachdem Mitte 2007 die Gesellschaftsanteile an der Beklagten an die B GmbH mit Sitz in C ver\u00e4u\u00dfert worden waren, f\u00fchrten die Parteien die Zusammenarbeit zun\u00e4chst konstruktiv fort und verhandelten auch \u00fcber den Abschluss eines Patentkaufvertrages. Per E-Mail vom 07.02.2008 \u00fcbermittelte die Beklagte dem Kl\u00e4ger einen aus Sicht der Beklagten bereits endg\u00fcltigen Vertragsentwurf, hinsichtlich dessen Inhaltes auf die Anlage K 3 verwiesen wird. Der Kl\u00e4ger nahm diesen Vertragsentwurf jedoch nicht an, sondern bat darum, hinsichtlich des Zeitpunktes der Patent\u00fcbertragung noch eine \u00c4nderung einzuarbeiten. Au\u00dferdem sollte zus\u00e4tzlich zu dem Kaufpreis eine umsatzabh\u00e4ngige Provision gezahlt werden. Daraufhin kam es am 22.04.2008 zu einer Besprechung. Die dort besprochenen \u00c4nderungen arbeitete der Kl\u00e4ger in einen Vertragsentwurf ein. Die Beklagte \u00fcbermittelte dem Kl\u00e4ger daraufhin auf der Grundlage dieser \u00c4nderungen mit dem als Anlage K 7 vorgelegten Schreiben einen unterschriftsreifen Vertrag. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte sich mit diesem Entwurf mit Schreiben vom 25.06.2008 einverstanden, bat je-doch darum, unter \u00a7 3 Abs. 6 noch eine Klarstellung aufzunehmen. Zu einer Unterzeichnung des Vertrages kam es nicht.<\/p>\n<p>Am 22.08.2008 teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit, sie wolle sich auf Bremsen konzentrieren und nicht auf Systeme. Nachdem der Versuch einer ver-gleichsweisen Regelung gescheitert war, focht die Beklagte die getroffene Vereinbarung insbesondere wegen arglistiger T\u00e4uschung an.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die weitere Erprobung der noch nicht vollst\u00e4ndig fertig gestellten Prototypen w\u00fcrde nach einem Kostenvoranschlag der Forschungs-gesellschaft Kraftfahrwesen in D Kosten in H\u00f6he von 123.000,- EUR netto verursachen. Des Weiteren sei f\u00fcr die Fertigstellung der Prototypen ein Betrag von 32.700,- EUR netto aufzuwenden, so dass sich die Kosten f\u00fcr die Herstel-lung der Marktreife insgesamt auf 155.700,- EUR netto zuz\u00fcglich Mehrwert-steuer, mithin 185.283,00 EUR belaufen w\u00fcrden. Nach Auffassung des Kl\u00e4gers hat die Beklagte diese Kosten zu erstatten und dar\u00fcber hinaus die sich bei der Beklagten befindlichen Prototypen herauszugeben. Insoweit gelte es auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger \u2013 was die Beklagten nicht bestritten haben \u2013 die f\u00fcr die Herstellung der Prototypen verwendeten Drehkr\u00e4nze zur Verf\u00fcgung gestellt habe.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 14.05.2009 hat der Kl\u00e4ger daher Klage erhoben, wobei er im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft zun\u00e4chst die Zahlung von 185.283,00 EUR, die Herausgabe der Prototypen sowie die Zahlung au\u00dferge-richtlicher Rechtsanwaltskosten an sich begehrt hat. Nachdem der Kl\u00e4ger diese Antr\u00e4ge bereits mit Schriftsatz vom 04.03.2010 modifiziert hatte, hat er in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf richterlichen Hinweis erkl\u00e4rt, er verlange nicht Leistung an sich, sondern an die Drittwiderbeklagte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt daher nunmehr,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, an die Drittwiderbeklagte 185.283,00 EUR zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2008;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, an die Drittwiderbeklagte die beiden Prototypen der D\u00e4mpfungsvorrichtung zur drehgelenkigen Kupp-lung, insbesondere von Sattelliegeraufz\u00fcgen und Gelenkomnibussen herauszugeben, bestehend aus jeweils einer Knickwinkelbremse sowie einem Hydraulikaggregat gem\u00e4\u00df den beigef\u00fcgten und mit dem Urteil zu verbindenden Lichtbildern gem\u00e4\u00df Anlage K 17 (Lichtbild: 1 Oberseite der Knickwinkelbremse; Lichtbild 2: Unterseite der Knickwinkelbremse, Lichtbild 3: Hydraulikaggregat Vorderseite, Lichtbild 4: Hydraulikaggregat R\u00fcckseite);<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen, an die Drittwiderbeklagte vorprozes-suale Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he einer 1,3-Geb\u00fchr aus ei-nem Gegenstandswert in H\u00f6he von 185.283,00 EUR nebst Auslagenpauschale in H\u00f6he von 2.280,70,- EUR zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2008.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, sie habe die am 18.01.2007 geschlossene Vereinbarung mit anwalt-lichem Schreiben vom 22.10.2008 wirksam angefochten. Der Kl\u00e4ger sei gegen\u00fcber der Beklagten immer so aufgetreten, als sei er Inhaber der \u201eA Unternehmensberatung\u201c bzw. als sei dies die Gesch\u00e4ftsbezeichnung, unter der er im Gesch\u00e4ftsverkehr auftrete. Die Beklagte habe w\u00e4hrend der Zu-sammenarbeit der Parteien in Richtung auf die Entwicklung eines Prototypen stets angenommen, es mit dem Kl\u00e4ger zu tun zu haben. Es sei daher f\u00fcr die Beklagte \u00fcberraschend gewesen zu erfahren, dass der Kl\u00e4ger stets nur als Strohmann f\u00fcr seine Ehefrau aufgetreten sei. Die Beklagte habe daher das Verhalten des Kl\u00e4gers als T\u00e4uschung angesehen. Des Weiteren habe der Kl\u00e4-ger die Beklagte auch \u00fcber die Vermarktungschancen seiner Erfindung ge-t\u00e4uscht.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die die Erforderlichkeit der durch die TH D dargestellten weiteren Arbeiten ebenso wie deren Angemessenheit in Ansehung der Ver-marktungsf\u00e4higkeit bestreitet, tr\u00e4gt vor, ihr seien bis zu dem Zeitpunkt, in wel-chem sie von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kl\u00e4ger Abstand genom-men habe, Kosten in H\u00f6he von 149.881,27 EUR entstanden.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf diese Forderung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.11.2009 erkl\u00e4rt, sie rechne \u201evorsorglich mit Schadenersatzanspr\u00fcchen aus den von ihr selbst aufgewendeten, vergeblichen Entwicklungskosten auf\u201c.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 29.06.2010, zugestellt am 12.07.2010, hat die Beklagte Wi-derklage hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass die Klage begr\u00fcndet sein sollte, ohne dass daf\u00fcr die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schadenersatzforderung der Beklagten ber\u00fccksichtigt werden muss, erhoben mit dem Antrag,<\/p>\n<p>den Kl\u00e4ger als Gesamtschuldner neben seiner Ehefrau Petra J als Inhaberin der Firma A, E Weg 44, 42XXX E zu verurteilen, an die Beklagte 149.457,16 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.<\/p>\n<p>Zugleich hat die Beklagte Drittwiderklage erhoben mit dem Antrag,<\/p>\n<p>Frau Petra J als Inhaberin der Firma A, E Weg 44, 42XXX E als Schuldnerin neben dem Kl\u00e4ger Herrn Dr. F zu verurteilen, an die Beklagte 149.457,16 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.<\/p>\n<p>Der die Drittwiderklage enthaltende Schriftsatz wurde der Drittwiderbeklagten am 10.07.2010 zugestellt.<\/p>\n<p>Mit der Widerklage sowie der Drittwiderklage macht die Beklagte Ersatzanspr\u00fc-che in Bezug auf die ihr f\u00fcr die Herstellung der Prototypen der Aufliegerbremse entstandenen Personal- und Materialkosten geltend. Hinsichlich der Zusammensetzung der durch die Beklagte insoweit geltend gemachten Forderung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.06.2010 verwiesen.<\/p>\n<p>Soweit die Drittwiderbeklagte mit Schriftsatz vom 04.08.2010 ihrerseits Widerklage gegen die Beklagte erhoben hat, hat die Kammer das Verfahren in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.08.2010 abgetrennt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet, da der Drittwiderbeklagten die durch den Kl\u00e4ger im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft gegen die Beklagte geltend gemachten Forderungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu-stehen. Die Drittwiderklage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagten steht die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, weil sie die am 18.01.2007 getroff-ene Vereinbarung nicht wirksam angefochten hat. \u00dcber die Widerklage war nicht zu entscheiden, da die (zul\u00e4ssige) innerprozessuale Bedingung der Be-gr\u00fcndetheit der Klage nicht eingetreten ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Zul\u00e4ssigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger vorliegend Anspr\u00fcche der Drittwiderbeklagten und damit ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht. Die Voraussetzungen einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft liegen vor, da der Kl\u00e4ger als Erfinder der streitgegenst\u00e4nd-lichen Vorrichtung ein berechtigtes Interesse an der Prozessf\u00fchrung besitzt und unstreitig auch von der Drittwiderbeklagten erm\u00e4chtigt wurde, die Rechte aus der zwischen der Drittwiderbeklagten und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung geltend zu machen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet, da der Drittwiderbeklagten die durch den Kl\u00e4ger im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft geltend ge-machten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Weder kann der Kl\u00e4ger die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Zahlung von 185.283,00 EUR sowie auf Herausgabe der Prototypen aus einem vertragli-chen Erf\u00fcllungsanspruch, noch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes herleiten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Drittwiderbeklagte hat aus der mit der Beklagten am 18.01.2007 geschlos-senen Vereinbarung weder einen Anspruch auf Zahlung von 185.283,00 EUR, noch auf Herausgabe der Prototypen. Zwar haben die Parteien im Anhang zu diesem Vertrag festgehalten, dass am 11.12.2006 festgelegt wurde, zwei Prototypen herzustellen, wobei die Kosten f\u00fcr die Herstellung und die Erprobung G und damit die Beklagte \u00fcbernehmen soll. Ein unmittelbarer Anspruch der Drittwiderbeklagten auf Zahlung der Kosten f\u00fcr die Herstellung und Erprobung der Prototypen ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei lediglich um die Feststellung einer vorherigen Vereinbarung handelt, deren genauer Inhalt weder vorgetragen, noch ersichtlich ist. Im \u00dcbrigen sollte, was die als Anlagen K 3, K 5 und K 7 vorgelegten Vertragsentw\u00fcrfe (dort \u00a7 4) zeigen, offensichtlich die Beklagte unmittelbarer Vertragspartner der H mbH in D werden und entsprechend dann auch die Kosten der Herstellung und Erprobung der Prototypen tragen. Dass demgegen\u00fcber die Drittwiderbeklagte konkrete Zahlungsanspr\u00fcche gegen die Beklagte haben sollte, l\u00e4sst sich daraus nicht ableiten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann die Drittwiderbeklagte auch aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag keine Rechte herleiten, da ein entsprechender Vertrag zu keinem Zeitpunkt abgeschlossen wurde. Unstreitig hat die Beklagte die jeweils mit einer qualifizierten Schriftformklausel versehenen Vertragsent-w\u00fcrfe nicht unterzeichnet. Dar\u00fcber hinaus hat die Drittwiderbeklagte mit Schreiben vom 25.06.2008 (Anlage K 8), in dem sie selbst ausf\u00fchrt, dass die Unterschriftsleistung noch erfolgen m\u00fcsse, ausdr\u00fccklich gebeten, einen Zusatz in den Vertrag aufzunehmen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 150 Abs. 2 BGB stellt eine Annahme unter \u00c4nderungen ein neues Vertragsangebot dar, welches die Beklagte jedoch auch nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers nicht angenommen hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Drittwiderbeklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von 185.283,00 EUR sowie auf Herausgabe der Prototypen unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB. Es kann dahinstehen, ob der Drittwiderbeklagten ein entsprechender Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zusteht. Jedenfalls ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass ihr ein entsprechender Schaden entstanden ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadenersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen w\u00fcrde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten w\u00e4re.<\/p>\n<p>W\u00e4ren die Prototypen auf Kosten der Beklagten fertiggestellt und erprobt wor-den, w\u00e4re das Verm\u00f6gen der Drittwiderbeklagten ebenfalls nicht vermehrt worden. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass der Drittwider-beklagten an den Prototypen Rechte zustehen sollten. Dar\u00fcber hinaus haben die Parteien in der am 18.01.2007 getroffenen Vereinbarung auch lediglich vereinbart, einen Kaufvertrag auf Grundlage dieser Vereinbarung abzuschlie\u00dfen, wobei die Preisfindung erst noch erfolgen sollte. Zu einem entsprechenden Vertragsschluss ist es jedoch \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht gekommen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger und die Drittwiderbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben, der Kl\u00e4ger habe die Drehkr\u00e4nze f\u00fcr die Prototypen geliefert, welche die Beklagte sodann im Rahmen der Herstellung der Prototypen verwendet habe, kann dahinstehen, ob dem Kl\u00e4ger bzw. der Drittwiderbeklagten insoweit ein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zusteht. Jedenfalls hat weder der Kl\u00e4ger, noch die Drittwiderbeklagte eine entsprechende Herausgabe beantragt, \u00a7 308 Abs. 1 ZPO. Dabei ist ein entsprechender Antrag auf Herausgabe der Drehkr\u00e4nze insbesondere auch nicht in dem durch den Kl\u00e4ger gestellten Antrag auf Herausgabe der Prototypen enthalten, da der Kl\u00e4ger diese Prototypen derart definiert hat, dass diese \u201eaus jeweils einer Knickwinkelbremse sowie einem Hydraulikaggregat\u201c bestehen. Dass der Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber die Herausgabe der urspr\u00fcnglich durch ihn gelieferten Drehkr\u00e4nze begehrt, ist seinem Antrag nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa der Drittwiderbeklagten die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fc-che auf Schadenersatz und Herausgabe der Prototypen nicht zustehen, kann der Kl\u00e4ger von der Beklagten auch nicht die Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog verlangen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Beklagten steht der gegen die Drittwiderbeklagte geltend gemachte Zah-lungsanspruch aus \u00a7 122 BGB nicht zu, da die Beklagte die mit der Drittwider-beklagten geschlossene Vereinbarung nicht wirksam angefochten hat. Insoweit fehlt es an einem Anfechtungsgrund.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte zur Begr\u00fcndung der durch sie ausgespro-chenen Anfechtung zun\u00e4chst darauf, der Kl\u00e4ger habe ihr vorget\u00e4uscht, er wolle mit der Beklagten einen Vertrag schlie\u00dfen, w\u00e4hrend er tats\u00e4chlich als Strohmann f\u00fcr seine Ehefrau gehandelt habe.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAnhaltspunkte f\u00fcr eine arglistige T\u00e4uschung der Beklagten im Sinne von \u00a7 123 Abs. 1 BGB sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der T\u00e4uschung durch Ver-schweigen \u2013 hier der Tatsache, dass die Ehefrau des Kl\u00e4gers hinter der Firma \u201eA\u201c steht \u2013 kommt grunds\u00e4tzlich nur in Betracht, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufkl\u00e4rungspflicht besteht, so dass der andere Teil nach Treu und Glauben unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufkl\u00e4rung erwarten durfte (vgl. Palandt\/Ellenberger, BGB, 68. Auflage 2009, \u00a7 123 Rz. 5).<\/p>\n<p>Dies ist hier jedoch nicht erkennbar. Bei unternehmensbezogenen Ge-sch\u00e4ften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden soll, wenn der Wille, im Namen des Unternehmens zu handeln, hinreichend zum Ausdruck kommt und f\u00fcr die andere Partei erkennbar ist (vgl. Palandt\/Heinrichs, BGB, 68. Auflage 2009, \u00a7 164 Rz. 2).<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier. Nach der am 18.01.2007 getroffenen Vereinbarung ist als Vertragspartner die \u201eI\u201c aufgef\u00fchrt, ein Hinweis auf den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich findet sich demgegen\u00fcber nicht. Vielmehr hat der Kl\u00e4ger diesen Vertrag zwar unterschrieben, allerdings zugleich mit dem Firmenstempel der \u201eI\u201c versehen. Somit war f\u00fcr die Beklagte ohne Weiteres ersichtlich, dass Vertragspartner nicht der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich, sondern die \u201eA\u201c werden sollte. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger etwa auf eine entsprechende Nachfrage der Beklagten dar\u00fcber, wer hinter der Firma \u201eA\u201c steht, eine falsche Auskunft erteilt und die Beklagte dadurch get\u00e4uscht h\u00e4tte, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Einen Anhaltspunkt f\u00fcr eine derartige Nachfrage bot dabei nicht nur die ausschlie\u00dfliche Auff\u00fchrung der Firmenbezeichnung im Vertrag, sondern auch das als Anlag B 2 vorgelegte Schreiben der \u201eA\u201c vom 13.12.2006, welches zwar von dem Kl\u00e4ger unterzeichnet wurde, in welchem jedoch gleichwohl von dem Gespr\u00e4ch \u201eunseres Herrn J\u201c gesprochen wird und wel-ches hinsichtlich des Kl\u00e4gers auch immer in der dritten Person spricht (\u201ehat Herr J..\u201c). Soweit die Beklagte sich insoweit darauf beruft, sie habe dies als \u201eKorrespondenzstil des Kl\u00e4gers\u201c verstanden, \u00fcberzeugt dies nicht. Im \u00dcbrigen kann sich die Beklagte zur Begr\u00fcndung einer T\u00e4uschung auch nicht darauf berufen, ab Mitte 2008 sei die Ehefrau des Kl\u00e4gers in der Korrespondenz mit ihr aufgetreten, w\u00e4hrend im Verh\u00e4ltnis zu Dritten weiterhin der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich unter dem Briefkopf der \u201eA\u201c unterzeichne. Insoweit handelt es sich um Umst\u00e4nde nach Abschluss des Vertrages, die nicht kausal f\u00fcr die Abgabe der Willenserkl\u00e4rung gewesen sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus rechtfertigt der bisherige Vortrag der Beklagten auch eine An-fechtung unter dem Gesichtspunkt des Eigenschaftsirrtums nach \u00a7 119 Abs. 2 BGB nicht. Zwar k\u00f6nnen auch bestimmte Eigenschaften einer Person einen entsprechenden Eigenschaftsirrtum begr\u00fcnden. Jedoch ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, aus welchen Gr\u00fcnden sie die Vereinbarung gerade mit dem Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich abschlie\u00dfen wollte. Die blo\u00dfe pauschale Behauptung, sie habe niemals die Absicht gehabt, mit jemand anderem als dem tats\u00e4chlichen Erfinder zu kontrahieren und mit dem technischen Kopf der Angelegenheit eine rechtsgesch\u00e4ftliche Vereinbarung abzuschlie\u00dfen, gen\u00fcgt hierf\u00fcr jedenfalls nicht. Dies gilt umso mehr, als die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte zwischenzeitlich auf die Drittwiderbeklagte \u00fcbertragen wurden und somit nur sie, nicht aber der Kl\u00e4ger in der Lage w\u00e4re, die entsprechenden Rechte zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Beklagte die Anfechtung weiterhin darauf st\u00fctzt, der Kl\u00e4ger habe sie \u00fcber die Vermarktungschancen der Erfindung get\u00e4uscht, da er stets den Eindruck erweckt habe, er habe die allerbesten Kontakte und die Vermarktung seines Systems sei f\u00fcr ihn kein Problem, wenn nur eine taugliche Bremse f\u00fcr den Drehkranz zur Verf\u00fcgung stehe, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert und l\u00e4sst insbesondere nicht erkennen, welche konkreten, die Vermark-tungsf\u00e4higkeit der Erfindung betreffenden Aussagen der Kl\u00e4ger insoweit gegen\u00fcber der Beklagten get\u00e4tigt haben soll. Im \u00dcbrigen sollte die Erfindung erst zur Marktreife gef\u00fchrt werden, so dass sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 18.01.2007 auch noch nicht absch\u00e4tzen lie\u00df, welche Vermarktungschancen letztlich das fertige System haben wird. Dass die Parteien dar\u00fcber selbst noch keine konkrete Aussage treffen konnten, zeigen insbesondere Ziffern 9 und 11 dieser Vereinbarung, wonach die Preisfindung nach den f\u00fcr die Patentbewertung \u00fcblichen Regeln erfolgen soll und erst Ge-spr\u00e4che zur Ausarbeitung eines Kaufvertrages aufgenommen werden sollten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa der Beklagten die gegen die Drittwiderbeklagte geltend gemachten Anspr\u00fc-che nicht zustehen, kann der Kl\u00e4ger von der Beklagten auch nicht die Erstat-tung der au\u00dfergerichtlichen Kosten aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog verlan-gen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 344.740,16,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 195.283,00 EUR auf die durch den Kl\u00e4ger erhobene Klage und 149.457,16 EUR auf die Drittwiderklage.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1495 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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