{"id":7142,"date":"1988-07-19T13:13:03","date_gmt":"1988-07-19T13:13:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7142"},"modified":"2017-10-05T13:30:25","modified_gmt":"2017-10-05T13:30:25","slug":"4-o-17288-epilady","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7142","title":{"rendered":"4 O 172\/88 &#8211; Elektrisches Enthaarungsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2670<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Juli 1988, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4 O 172\/88<\/span><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung aufgegeben,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,&#8211; DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>elektrisch angetriebene Enthaarungsger\u00e4te, die ein in der Hand zu haltendes tragbares Geh\u00e4use, eine Motoreinrichtung, die in dem Geh\u00e4use angeordnet ist, und einen Haarauszupfk\u00f6rper umfassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland einschlie\u00dflich Berlin (West) gewerbsm\u00e4\u00dfig feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>bei denen der Haarauszupfk\u00f6rper aus einem flexiblen zylindrischen Bauteil aus Kunststoffmaterial besteht, in dessen Oberfl\u00e4che eine Vielzahl von sich umfangsseitig erstreckenden, das Kunststoffmaterial nur teilweise durchdringenden Schlitzen angeordnet ist, und der Haarauszupfk\u00f6rper mittels der Motoreinrichtung in Drehgleitbewegung relativ zur Haut, die das zu entfernende Haar tr\u00e4gt, antreibbar ist, wobei der Haarauszupfk\u00f6rper einen bogenf\u00f6rmigen Haareingriffsteil aufweist, der so angeordnet ist, da\u00df er eine konvexe Seite bildet, an welcher die Begrenzungsw\u00e4nde der Schlitze auseinandergespreizt sind, und eine dieser entsprechende konkave Seite, an welcher die Begrenzungsw\u00e4nde der Schlitze zusammengedr\u00fcckt sind, wobei ferner die Drehbewegung des Haarauszupfk\u00f6rpers eine kontinuierliche Bewegung der Begrenzungsw\u00e4nde der Schlitze aus einer auseinandergespreizten Ausrichtung auf der konvexen Seite zu einer zusammengepre\u00dften Ausrichtung auf der konkaven Seite und zum Eingriff mit sowie zum Zupfen von Haar von der Haut des Subjekts erzeugt und wobei die Oberfl\u00e4chengeschwindigkeiten der Schlitze relativ zu der Haut die Oberfl\u00e4chengeschwindigkeit des Geh\u00e4uses relativ zur Haut erheblich \u00fcbersteigen,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>der Haarauszupfk\u00f6rper derart ausgerichtet ist, da\u00df die Ausrichtung von Begrenzungsw\u00e4nden auseinandergespreizter Schlitze auf der konvexen Seite des Haareingriffsteils einen Winkel zwischen denselben von wenigstens 2\u00b0 bildet,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Haarauszupfk\u00f6rper derart ausgerichtet ist, da\u00df die Ausrichtung von Begrenzungsw\u00e4nden auseinandergespreizter Schlitze auf der konvexen Seite des Haareingriffsteils einen maximalen Abstand von wenigstens 0,2 mm bildet,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Haarauszupfk\u00f6rper an dem Geh\u00e4use so angeordnet ist, da\u00df er zum Zwecke der Reinigung oder des Austauschs leicht von dem Geh\u00e4use abnehmbar ist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Motoreinrichtung einen einzigen Motor umfa\u00dft<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Haarauszupfk\u00f6rper in einer Drehbewegung angetrieben wird, die eine Oberfl\u00e4chengeschwindigkeit von \u00fcber l00m\/min. hat.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Vollziehung dieser einstweiligen Verf\u00fcgung wird davon abh\u00e4ngig gemacht, da\u00df die Antragsteller in H\u00f6he von 5 Millionen DM Sicherheit leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland einschlie\u00dflich Berlin (West) ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin zu 1) ist als Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 101 XXX (Anlage Ast. 2) in das Patentregister eingetragen. Anspruch 1 des Patents, das die Bezeichnung &#8222;Apparatus for hair removal&#8220; tr\u00e4gt und auf einer Anmeldung vom<\/p>\n<ol start=\"29\">\n<li>Juli 1983 beruht, hat in seiner deutschen Fassung ohne Bezugszeichen folgenden Wortlaut:<\/li>\n<\/ol>\n<p>&#8222;Elektrisch angetriebenes Enthaarungsger\u00e4t, umfassend:<\/p>\n<p>ein in der Hand zu haltendes tragbares Geh\u00e4use; eine Motoreinrichtung, die in dem Geh\u00e4use angeordnet ist; und<\/p>\n<p>eine spiralf\u00f6rmige Feder, die eine Mehrzahl von benachbarten Windungen umfa\u00dft, welche so angeordnet sind, da\u00df sie mittels der Motoreinrichtung in Drehgleitbewegung relativ zu Haut, die zu entfernendes Haar tr\u00e4gt, antreibbar sind, wobei die spiralf\u00f6rmige Feder einen bogenf\u00f6rmigen Haareingriffsteil aufweist, der so eingerichtet ist, da\u00df er eine konvexe Seite bildet, an welcher die Windungen auseinandergespreizt sind, und eine dieser entsprechende konkave Seite, an welcher die Windungen zusammengedr\u00fcckt sind, wobei die Drehbewegung der spiralf\u00f6rmigen Feder eine kontinuierliche Bewegung der Windungen aus einer auseinandergespreizten Ausrichtung auf der konvexen Seite zu einer zusammengepre\u00dften Ausrichtung auf der konkaven Seite und zum Eingriff mit sowie zum Rupfen von Haar von der Haut des Subjekts erzeugt, wodurch die Oberfl\u00e4chengeschwindigkeiten der Windungen relativ zu der Haut die Oberfl\u00e4chengeschwindigkeit des Geh\u00e4uses relativ dazu \u00fcbersteigen.&#8220;<\/p>\n<p>Die Antragstellerin zu 2) vertreibt \u00fcber ein deutsches Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Enthaarungsger\u00e4t unter der Bezeichnung &#8222;F&#8220;.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat im Juni 1938 gleichfalls den Vertrieb eines elektrisch angetriebenen Enthaarungsger\u00e4tes aufgenommen, das sie unter der Bezeichnung &#8222;E&#8220; in den Verkehr bringt. Die Ausbildung dieses Ger\u00e4ts, von dem die Antragsteller ein Muster als Anlage Ast.<\/p>\n<p>12 \u00fcberreicht haben, ist aus den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen ersichtlich.<\/p>\n<p>Der auf den Zeichnungen erkennbare gebogene Haarauszupfk\u00f6rper besteht aus einem flexiblen zylindrischen Kunststoffbauteil, dessen glatte \u00e4u\u00dfere Oberfl\u00e4che eine Mehrzahl von Schlitzen aufweist, die den Kunststoffk\u00f6rper nur teilweise durchdringen und sich umfangsseitig erstrecken. Durch den Motor wird der Haarauszupfk\u00f6rper in eine drehende Bewegung um seine L\u00e4ngsachse versetzt, wobei sich die gerade auf der konvexen Seite liegenden Schlitze \u00f6ffnen und keilf\u00f6rmige Spalte ausbilden, die sich wieder schlie\u00dfen, wenn die Schlitze auf die konkave Seite des Kunststoffbauteils gelangen.<\/p>\n<p>Die Antragsteller sehen in dem Vertrieb dieses Enthaarungsger\u00e4ts eine rechtswidrige Benutzung der Erfindung. Sie tragen vor, der verwendete Haarauszupfk\u00f6rper stelle jedenfalls ein (glattes) \u00c4quivalent zu der von der Erfindung vorgesehenen spiralf\u00f6rmigen Feder dar. Der Antragsgegnerin den Vertrieb des patentverletzenden Ger\u00e4ts zu untersagen, sei dringend geboten. An der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Patents best\u00fcnden trotz des anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens, in dem noch keine Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts ergangen ist, keine ernsthaften Zweifel. Mit der Erfindung sei es erstmals gelungen, ein praktisch brauchbares Haarentfernungsger\u00e4t zu schaffen und damit ein seit langer Zeit bestehendes Bed\u00fcrfnis zu befriedigen. Entsprechend herausragend seien die weltweiten Ums\u00e4tze mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ger\u00e4ten. Ihre, der Antragsteller, wirtschaftliche Existenz h\u00e4nge vollst\u00e4ndig von der erfolgreichen Vermarktung dieser Ger\u00e4te ab, zu deren Vertrieb in Westeuropa mit Ausnahme Spaniens und Portugals ausschlie\u00dflich die Antragstellerin zu 2) berechtigt sei. Die Antragsgegnerin unternehme es mit enormen Werbeanstrengungen und unter Unterbietung des f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ger\u00e4t geforderten Preises, kurzfristig erhebliche Marktanteile an sich zu ziehen. Hierdurch m\u00fc\u00dften sie, die Antragsteller, erhebliche, existenzbedrohende Umsatzausf\u00e4lle bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p>Die Antragsteller beantragen,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie im Urteilsausspruch zu 1. geschehen;<\/p>\n<p>hilfsweise: das Unterlassungsgebot bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zu befristen;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise: nach ihrem Haupt- oder Hilfsantrag zu erkennen und die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung in angemessener H\u00f6he abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, der Erla\u00df der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung verbiete sich schon deshalb, weil das Einspruchsverfahren &#8211; dem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 1988 (Anlage BeV 3) beigetreten ist &#8211; zu einem Widerruf des Antragsschutzrechts f\u00fchren werde. Dessen technische Lehre werde bis auf ein Merkmal, das der Fachmann ohne weiteres der Schweizer Patentschrift 268 XXX (Anlage Ast. 8 Anlage 6eV 2) entnehmen k\u00f6nne, durch die auf die gleichen Erfinder zur\u00fcckgehende US-Patentschrift 40 79 XXX (Anlage Ast. 10 = Anlage BeV 1) vorweggenommen. Unabh\u00e4ngig hiervon bestehe auch kein Anspruch aus dem europ\u00e4ischen Patent 101 656. Es sei weder glaubhaft gemacht, da\u00df die Antragstellerin zu 1) Inhaberin des Patents, noch da\u00df die Antragstellerin zu 2) Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz sei. Das angegriffene Ger\u00e4t mache von dem Patent keinen Gebrauch, da es weder eine spiralf\u00f6rmige Feder noch ein \u00c4quivalent hierzu aufweise, sondern einer vollkommen neuen Lehre folge. Dementsprechend sei auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das US-Patent 4 726 XXX (Anlage Ast. 4) erteilt worden. Schlie\u00dflich sei zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df ihr durch den Erla\u00df der einstweiligen Verf\u00fcgung kaum wiedergutzumachende Sch\u00e4den entstehen w\u00fcrden. Es sei bereits absehbar, da\u00df die Ums\u00e4tze mit dem angegriffenen Enthaarungsger\u00e4t 1988 ca. 1\/4 der Gesamtums\u00e4tze ihrer deutschen Niederlassung ausmachen w\u00fcrden. Sie sei bereits zahlreiche Lieferverpflichtungen eingegangen, deren Nichterf\u00fcllung wertvolle Kundenbeziehungen beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde, die sie seit der Aufnahme einer<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>eigenen Vertriebst\u00e4tigkeit durch ihre deutsche Niederlassung im Jahre 1987 m\u00fchsam aufgebaut habe. Ihre Schadensersatzanspr\u00fcche w\u00e4ren weder gegen die in G ans\u00e4ssige Antragstellerin zu 1) noch gegen die Antragstellerin zu 2) ohne weiteres zu realisieren. Dagegen sei es beiden Antragstellern zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, da sie das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Enthaarungsger\u00e4t selbst nicht herstellten, sondern das Patent lediglich im Wege der Lizenzvergabe verwerteten.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, da\u00df ihnen gegen die Antragsgegnerin nach \u00a7 139 Abs. 1 des Patentgesetzes (PatG) Unterlassungsanspr\u00fcche zustehen, deren Sicherung durch Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr die Antragsteller nach \u00a7 940 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) n\u00f6tig erscheint. Die Glaubhaftmachung sowohl des Verf\u00fcgungsanspruches als auch des Verf\u00fcgungsgrundes gen\u00fcgt den hohen Anforderungen, die an die Geltendmachung eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruches im Verfahren auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu stellen sind.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Es entspricht st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf und der Kammer, beim Erla\u00df einstweiliger Verf\u00fcgungen wegen Patentverletzung Zur\u00fcckhaltung zu \u00fcben. Diese Praxis beruht nicht auf einem praeter legem entwickelten richterrechtlichen Sonderrecht f\u00fcr Patentstreitsachen, sondern tr\u00e4gt bei der Anwendung der Vorschriften \u00fcber<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>den vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz den Besonderheiten dieses Rechtsgebietes Rechnung.<\/p>\n<p>Auf diesem Gebiet ergeben sich typischerweise erheblich gr\u00f6\u00dfere Schwierigkeiten als bei einer sonstigen Streitsache durchschnittlicher Art, den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt vollst\u00e4ndig zu erfassen und richtig zu beurteilen. Um Schutzf\u00e4higkeit und Schutzumfang des Antragsschutzrechts zutreffend einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen, mu\u00df der gesamte relevante Stand der Technik ermittelt und ausgewertet werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mu\u00df mit ihren einzelnen technischen Merkmalen erfa\u00dft und auf ihre \u00dcbereinstimmung mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre untersucht werden. Dabei m\u00fcssen die technischen Fakten dem mit Nichttechnikern besetzten Verletzungsgericht und den \u00fcbrigen Verfahrensbeteiligten in verst\u00e4ndlicher Weise, aber ohne unzul\u00e4ssige Vereinfachungen erl\u00e4utert werden. Im Verfahren der Hauptsache ist hierzu eine eingehende schrifts\u00e4tzliche Vorbereitung der m\u00fcndlichen Verhandlung erforderlich, die im Verf\u00fcgungsverfahren nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich ist. Die Entscheidung ist dementsprechend regelm\u00e4\u00dfig mit gr\u00f6\u00dferen Unsicherheiten behaftet. Andererseits greift eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verf\u00fcgung meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Antragsgegners ein und f\u00fchrt f\u00fcr die Bestandsdauer der Verf\u00fcgung zu einer Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs, was an sich \u00fcber den Rahmen einer blo\u00df vorl\u00e4ufigen Regelung hinausgeht, wie sie durch das Rechtsinstitut der einstweiligen Verf\u00fcgung erm\u00f6glicht werden soll (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79, 80).<\/p>\n<p>Hierauf beruht es, da\u00df insbesondere in \u00e4lteren Entscheidungen stets betont worden ist, da\u00df beim Erla\u00df einstweiliger Verf\u00fcgungen wegen Patentverletzung &#8222;besondere Vorsicht&#8220; geboten sei (s. z. B. OLG Hamburg, GRUR 1950, 76; OLG M\u00fcnchen GRUR 1955 335; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1959, 619), da\u00df ein Erla\u00df &#8222;nur in Ausnahmef\u00e4llen und bei Vorliegen besonderer<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Umst\u00e4nde&#8220; in Betracht komme (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1935, 371; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1958, 183; Urteil der Kammer in GRUR 1980, 989, 990) und da\u00df hierf\u00fcr jedenfalls bei einem Patent, bei dem der Stand der Technik im Erteilungsverfahren nicht vollst\u00e4ndig ber\u00fccksichtigt worden ist, &#8222;die Schutzf\u00e4higkeit des Antragsschutzrechts und die Verletzung desselben \u00fcber jeden Zweifel erhaben erscheinen und au\u00dferdem der Antragsteller in seiner gewerblichen Bet\u00e4tigung wirklich schwer durch die behaupteten Verletzungshandlungen gef\u00e4hrdet&#8220; sein m\u00fcsse (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1959, 618, 619).<\/p>\n<p>Die vielfach zitierte und \u00fcber den entschiedenen Fall eines unvollst\u00e4ndigen oder fehlenden (Gebrauchsmusterverletzung) Pr\u00fcfungsverfahren hinaus angewandte Formel, Schutzf\u00e4higkeit und Verletzung m\u00fc\u00dften &#8222;\u00fcber jeden Zweifel erhaben&#8220; sein, ist, wie die Kammer schon mehrfach ausgesprochen hat, nicht w\u00f6rtlich zu nehmen. Einstweilige Verf\u00fcgungen in Patentverletzungssachen w\u00e4ren sonst praktisch nicht m\u00f6glich, schon weil bei keinem Patent ausgeschlossen werden kann, da\u00df es wegen eines nachtr\u00e4glich aufgefundenen Standes der Technik f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird, auch wenn es Erteilungs-, Einspruchs- und fr\u00fchere Nichtigkeitsverfahren unangefochten \u00fcberstanden hat. Die Ber\u00fccksichtigung jedes denkbaren Zweifels an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechts st\u00fcnde auch in einem nicht zu rechtfertigenden Widerspruch dazu, da\u00df im Hauptsacheverfahren nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof gebilligter (GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) Praxis eine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO nicht schon dann erfolgt, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents m\u00f6glich erscheinen, sondern nur dann, wenn das Verletzungsgericht sie als wahrscheinlich oder gar hoch wahrscheinlich ansieht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636; Urteil der Kammer in Mitt. 1988, 91). Erst recht gilt dies f\u00fcr den Verletzungstatbestand, der nur glaubhaft zu machen ist, von dem das Gericht aber jedenfalls nicht mehr als \u00fcberzeugt sein kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wenn gleichwohl von der Kammer auch weiterhin besonders hohe Anforderungen sowohl an die gesicherte Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechts als auch an die Glaubhaftmachung seiner Verletzung gestellt werden, wird damit den dargelegten Unsicherheiten Rechnung getragen, mit denen die Beurteilung dieser Fragen im vorl\u00e4ufigen Verfahren verbunden ist und die deshalb sozusagen einen &#8222;Sicherheitszuschlag&#8220; gegen\u00fcber der Rechtsfindung im Hauptsacheverfahren erfordern. Zumeist wird es hierzu notwendig sein, da\u00df das Patent in einem zweiseitigen (Einspruchs- oder Nichtigkeits-) Verfahren auf seine Rechtsbest\u00e4ndigkeit gepr\u00fcft ist und da\u00df die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entweder wortlautgem\u00e4\u00df dem Patentanspruch entspricht oder die Erstreckung des Schutzbereichs auf die Verletzungsform jedenfalls unproblematisch ist und weder von komplizierten \u00dcberlegungen zur technischen Gleichwirkung abh\u00e4ngt noch von nicht ohne weiteres zu beantwortenden Fragen nach durch den Stand der Technik nahegelegten L\u00f6sungen. Starre Regeln, was einerseits notwendig, andererseits aber auch ausreichend ist, um eine einstweilige Verf\u00fcgung erhalten zu k\u00f6nnen, lassen sich jedoch nicht aufstellen. Letztlich kommt es stets darauf an, ob das Verletzungsgericht keine vern\u00fcnftigen Zweifel mehr an dem Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs hat. Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit eines Patents k\u00f6nnen auch dann bestehen, wenn es etwa erstinstanzlich einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage standgehalten hat; sie k\u00f6nnen andererseits auch vern\u00fcnftigerweise ausgeschlossen sein, wenn eine solche Entscheidung noch nicht ergangen ist. Das h\u00e4ngt vor allem auch davon ab, inwieweit unabh\u00e4ngig vom Verfahrensstandes Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung gew\u00e4hrleistet erscheint, da\u00df der f\u00fcr die Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren relevante Stand der Technik vollst\u00e4ndig ermittelt ist, und ob die Parteien des Einspruchs- und des Verf\u00fcgungsverfahrens hinreichend Zeit und Gelegenheit hatten, diesen Stand der Technik auszuwerten und f\u00fcr das Verf\u00fcgungsverfahren so aufzubereiten, da\u00df das Verletzungsgericht den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zuverl\u00e4ssig absch\u00e4tzen kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Glaubhaftmachung des Verf\u00fcgungsanspruchs gen\u00fcgt den dargelegten Anforderungen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Aktivlegitimation beider Antragsteller ist glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Ausweislich der zu den Amtsakten des Europ\u00e4ischen Patentamts gereichten schriftlichen Vereinbarung vom 25. M\u00e4rz 1987 (Anlage Ast. 17, BI. 47 &#8211; 51) ist das Antragsschutzrecht von dem urspr\u00fcnglichen Patentinhabern auf die Antragstellerin zu 1) \u00fcbertragen worden. Dagegen bringt die Antragsgegnerin konkret auch nichts vor.<\/p>\n<p>Durch die eidesstattliche Versicherung des israelischen Rechtsanwaltes H (Anlage Ast. 14 a) und die im Termin \u00fcberreichte eidesstattliche Versicherung des Syndikusanwalts der Antragstellerin zu 2) ist ferner glaubhaft gemacht, da\u00df die Antragstellerin zu 2) ausschlie\u00dflich berechtigt ist, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Enthaarungsger\u00e4te in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben. Diese Erkl\u00e4rungen gen\u00fcgen der Kammer zur Glaubhaftmachung, zumal sie nur f\u00fcr die Beurteilung der Frage bedeutsam sind, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht nur von der Antragstellerin zu 1), sondern auch von der Antragstellerin zu 2) verfolgt werden kann. Ihrer Glaubhaftigkeit steht auch nicht entgegen, da\u00df in der eidesstattlichen Versicherung H davon die Rede ist, die Antragstellerin zu 2) sei &#8222;seit Januar 1987&#8220;, also bereits seit einem Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin zu 1) noch nicht Patentinhaberin war, ausschlie\u00dflich berechtigt. Eine der Antragstellerin zu 2) von<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>den Rechtsvorg\u00e4ngern der Antragstellerin zu 1) einger\u00e4umte Lizenz w\u00e4re nach der gem\u00e4\u00df Artikel 74 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens (EP\u00dc) ma\u00dfgeblichen Vorschrift des \u00a7 15 Abs. 3 PatG von der \u00dcbertragung des Patents nicht ber\u00fchrt worden. Dar\u00fcber hinaus wird die fortbestehende Berechtigung der Antragstellerin zu 2) gegen\u00fcber der jetzigen Patentinhaberin durch die eidesstattliche Versicherung (Anlage 14 a) bekr\u00e4ftigt, in der Rechtsanwalt H die ausschlie\u00dfliche Berechtigung der Antragstellerin zu 2) unter Berufung auf seine Eigenschaft als Generalbevollm\u00e4chtigter der Antragstellerin zu 1) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Ihr ausschlie\u00dfliches Vertriebsrecht gibt der Antragstellerin zu 2) als Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz ein eigenes Klagerecht und dementsprechend auch die M\u00f6glichkeit, aus eigenem Recht eine einstweilige Verf\u00fcgung zu erwirken. Dem steht nicht entgegen, da\u00df der Antragstellerin zu 2) kein Herstellungsrecht einger\u00e4umt ist. Inhalt einer ausschlie\u00dflichen Lizenz ist die Erteilung des alleinigen positiven Rechts zur Aus\u00fcbung derjenigen Befugnisse, die das Patent gew\u00e4hrt (vgl. Benkard\/Ullmann, PatG, 7. Auflage, \u00a7 15 Rdnr. 52; m.w.N.). Diese Befugnis kann jedoch r\u00e4umlich, zeitlich oder sachlich beschr\u00e4nkt sein (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 Rdnr. 54, m.w.N.); es steht nichts im Wege, sie auch auf die sich aus dem Patent flie\u00dfende ausschlie\u00dfliche Befugnis zu beschr\u00e4nken, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, anzubieten und in den Verkehr zu bringen (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Im \u00fcbrigen enth\u00e4lt die Anlage Ast.14a auch eine Erm\u00e4chtigung der Antragstellerin zu 2) zur Proze\u00dff\u00fchrung durch die Antragstellerin zu 1), wenn es dort unter Nr. 3 hei\u00dft, die Antragstellerin zu 2) sei erm\u00e4chtigt, im eigenen Namen Verletzungen des deutschen Teils des vorgenannten (europ\u00e4ischen) Patents zu verfolgen, insbesondere gerichtliche Ma\u00dfnahmen gegen Verletzer zu ergreifen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin benutzt durch den Vertrieb des angegriffenen Enthaarungsger\u00e4ts der Vorschrift des \u00a7 9 PatG zuwider die patentierte Erfindung und kann daher von den Antragstellern nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Das Patent befa\u00dft sich mit dem allgemeinen Problem, K\u00f6rperbehaarung an unerw\u00fcnschten Stellen des menschlichen K\u00f6rpers, wie beispielsweise an Frauenbeinen, zu entfernen. Die Patentschrift schildert, da\u00df hierzu trotz der Unannehmlichkeiten im Gebrauch und der Hautreizungen, die sie oft erzeugten, vielfach Enthaarungscremes verwendet w\u00fcrden. Auch geschmolzenes Wachs werde zu diesem Zweck auf die Haut aufgebracht. Dar\u00fcber hinaus seien sowohl manuell betriebene als auch mit Antrieben versehene mechanische Enthaarungsvorrichtungen bekannt.<\/p>\n<p>Ein Typ einer handbetriebenen Vorrichtung, wie er in den US-Patentschriften 2 458 911 (Anlage Ast. 5), 2 486 616 (Anlage Ast. 6) und 1 143 590 (Anlage Ast. 7) und in der Schweizer Patentschrift 268 XXX (Anlage Ast. 8 = Anlage BeV 2) beschrieben sei, verwende eine Schraubenfeder (coil spring), die Haare in Freir\u00e4umen zwischen den Wicklungen erfasse und das Haar aus der Haut ziehe, wenn die Freir\u00e4ume zwischen den Wicklungen geschlossen w\u00fcrden. Die Wirkungsweise dieses Ger\u00e4ts sei \u00e4u\u00dferst ineffizient, langsam und schmerzhaft.<\/p>\n<p>Motorisch angetriebene Enthaarungsvorrichtungen seien in der US-Patentschrift 2 900 XXX (Anlage Ast. 9) und in der US-Patentschrift 4 079 XXX (Anlage 10 = Anlage BeV 1) beschreiben. Die erstgenannte Schrift beschreibe eine sich drehende Trommel von keilf\u00f6rmiger Formgebung zum Eingriff mit und zur Entfernung von Federn, Haaren und dergleichen von Gefl\u00fcgel. Die US-Patentschrift 4 079 XXX beschreibe eine<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Haarauszupfvorrichtung, die eine axial angeordnete spiralf\u00f6rmige Feder (helical spring) verwende, die durch einen Elektromotor in axiale Drehung versetzt und gleichzeitig mittels eines Nockens, der durch den Elektromotor angetrieben werde, in einer Hin- und Herbewegung komprimiert und gedehnt werde. Diese Vorrichtung sei relativ kompliziert und teuer und f\u00fcr den Hausgebrauch nicht geeignet.<\/p>\n<p>Die Patentschrift fa\u00dft diesen Stand der Technik dahin zusammen, da\u00df es kein Ger\u00e4t gebe, das f\u00fcr den Hausgebrauch geeignet sei und eine wirksame kosmetische Haarentfernung erm\u00f6gliche. Ein einem elektrischen Rasierapparat f\u00fcr M\u00e4nner entsprechendes Ger\u00e4t zur Entfernung von Damenhaaren an der Wurzel sei nicht verf\u00fcgbar. Der weitverbreitete Wunsch danach lasse sich ohne weiteres daran erkennen, da\u00df Haarentfernungscremes trotz ihrer anerkannten Nachteile weitverbreitet beworben und verkauft w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Als Ziel der Erfindung gibt die Patentschrift an, ein elektrisch angetriebenes mechanisches Enthaarungsger\u00e4t auf den Markt zu bringen, das eine effiziente Haarentfernung erm\u00f6glicht und dessen Gr\u00f6\u00dfe, Komplexit\u00e4t, Kosten und Anwendungsfreundlichkeit mit einem elektrischen Rasierapparats gut vergleichbar seien.<\/p>\n<p>Das so formulierte Problem l\u00f6st das Patent durch ein elektrisch angetriebenes Enthaarungsger\u00e4t, das folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>(1) ein in der Hand zu haltendes tragbares Geh\u00e4use;<\/p>\n<p>(2) eine Motoreinrichtung, die in dem Geh\u00e4use angeordnet ist;<\/p>\n<p>(3) eine spiralf\u00f6rmige Feder (helical spring), die eine Mehrzahl von benachbarten Windungen umfa\u00dft;<\/p>\n<p>(4) die Windungen sind so angeordnet, da\u00df sie mittels der Motoreinrichtung in Drehgleitbewegung relativ zur Haut, die zu entfernendes Haar tr\u00e4gt, antreibbar sind;<\/p>\n<p>(5) die Feder weist einen Haareingriffsteil auf, der<\/p>\n<p>(a) bogenf\u00f6rmig ist,<\/p>\n<p>(b) eine konvexe Seite bildet, an welcher die Windungen auseinandergespreizt sind und<\/p>\n<p>(c) eine der konvexen Seite entsprechende konkave Seite bildet, an welcher die Windungen zusammengedr\u00fcckt sind;<\/p>\n<p>(6) die Drehbewegung der Feder erzeugt eine kontinuierliche Bewegung der Windungen aus einer auseinandergespreizten Ausrichtung auf der konvexen Seite zu einer zusammengepre\u00dften Ausrichtung auf der konkaven Seite zum Eingriff mit sowie zum Rupfen von Haar von der Haut des Subjekts;<\/p>\n<p>(7) die Oberfl\u00e4chengeschwindigkeit der Windungen relativ zu der Haut \u00fcbersteigt erheblich die Oberfl\u00e4chengeschwindigkeit des Geh\u00e4uses relativ zur Haut.<\/p>\n<p>Infolge der bogenf\u00f6rmigen Ausgestaltung des Haareingriffsteils der spiralf\u00f6rmigen Feder bilden jeweils zwei benachbarte Federwindungen zwischen sich einen keilf\u00f6rmigen Spalt aus, wie dies aus Figur 4 der Patentschrift ersichtlich ist. Bei der Drehung um die L\u00e4ngsachse der Feder wandern die Teile der Federwindungen, die sich zun\u00e4chst etwa auf der konvexen Seite befunden haben, zur konkaven Seite und umgekehrt. Hierdurch schlie\u00dfen sich die zuvor von den betreffenden Bereichen der Federwindungen gebildeten Spalte, w\u00e4hrend sich zwischen den Federwindungsbereichen, die sich von der konkaven zur konvexen Seite bewegen, Spalte wieder \u00f6ffnen. Dies geschieht mit erheblicher Geschwindigkeit (Merkmal 7), die unabh\u00e4ngig von der Geschwindigkeit ist, mit der das Ger\u00e4t \u00fcber die Haut gef\u00fchrt wird. Das Ausrupfen der Haare erfolgt infolgedessen ruckartig und schmerz\u00e4rmer als bei langsamer Bewegung. Ein Aufdr\u00fccken des Ger\u00e4ts auf die Haut ist, wie die Patentschrift bemerkt, nicht erforderlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Das angegriffene Enthaarungsger\u00e4t macht von dieser Lehre teils wortlautgem\u00e4\u00df, teils mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein elektrisch angetriebenes Enthaarungsger\u00e4t, das ein in der Hand zu haltendes tragbares Geh\u00e4use (Merkmal 1) und einen im Geh\u00e4use angeordneten Motor (Merkmal 2) aufweist. Die \u00fcbrigen Merkmale sind nur insofern nicht wortlautgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, als die Funktionen der spiralf\u00f6rmigen Feder und ihrer Windungen (Merkmal 3) von dem flexiblen, zylindrischen und mit einer Mehrzahl von benachbarten Schlitzen versehenen Kunststoffbauteil erf\u00fcllt werden. Diese Schlitze sind so angeordnet, da\u00df sie mittels der Motoreinrichtung in Drehgleitbewegung relativ zur Haut, die zu entfernendes Haar tr\u00e4gt, antreibbar sind (Merkmal 4). Der Haarauszupfk\u00f6rper ist bogenf\u00f6rmig, bildet eine konvexe Seite, an der die Begrenzungsw\u00e4nde der Schlitze auseinandergespreizt sind, und bildet ferner eine der konvexen Seite entsprechende konkave Seite, an der die Begrenzungsw\u00e4nde der Schlitze zusammengedr\u00fcckt sind (Merkmal 5). Die Drehbewegung des Haarauszupfk\u00f6rpers erzeugt eine kontinuierliche Bewegung der Schlitze von der einen Ausrichtung zu der anderen zum Eingriff mit sowie zum Rupfen von Haar von der Haut des Benutzers (Merkmal 6). Das wird in der auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erteilten US-Patentschrift 4 726 XXX (Anlage Ast. 4) dahin beschrieben, da\u00df das zylindrische Kunststoffbauteil um seine L\u00e4ngsachse drehbar und in einer bogenf\u00f6rmigen Stellung so gelagert sei, da\u00df sich die Schlitze an der konvexen Seite des zylindrischen Bauteils w\u00e4hrend dessen Drehung \u00f6ffneten, um die Haare zwischen den offenen einander gegen\u00fcberliegenden Seiten der Schlitze aufzunehmen, und sich an der konkaven Seite des zylindrischen Bauteils w\u00e4hrend dessen Drehung schl\u00f6ssen, um die Haare zwischen den geschlossenen einander gegen\u00fcberliegenden Seiten der Schlitze einzuklemmen (und auf diese Weise auszurupfen), und ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Schlie\u00dflich \u00fcbersteigt die Oberfl\u00e4chengeschwindigkeit der Schlitze zu der Haut auch unstreitig erheblich die Oberfl\u00e4chengeschwindigkeit des Geh\u00e4uses zur Haut (Merkmal 7).<\/p>\n<p>Die Ersetzung der spiralf\u00f6rmigen Feder durch das zylindrische Kunststoffbauteil f\u00fchrt das angegriffene Enthaarungsger\u00e4t aus dem Schutzbereich des Antragsschutzrechts nicht heraus.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich des Patents bemi\u00dft sich nach Artikel 69 EPU und wird dementsprechend durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Nach dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Artikels 69 EP\u00dc (BGBl. 1976 II, Seite 1000) ist die Vorschrift nicht in der Weise auszulegen, da\u00df unter dem Schutzbereich des Europ\u00e4ischen Patents der Schutzbereich zu verstehen ist, der sich aus dem genauen Wortlaut der Patentanspr\u00fcche ergibt, und da\u00df die Beschreibung sowie die Zeichnungen nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen anzuwenden sind. Ebensowenig ist Artikel 69 dahingehend auszulegen, da\u00df die Patentanspr\u00fcche lediglich als Richtlinie dienen und der Schutzbereich sich auch auf das erstreckt, was sich dem Fachmann nach Pr\u00fcfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Die Auslegung soll vielmehr zwischen diesen extremen Auffassungen liegen und einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte verbinden.<\/p>\n<p>Damit ist der Weg f\u00fcr eine Bemessung des Schutzbereichs \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung offen. Der Schutzbereich eines Europ\u00e4ischen Patents bestimmt sich dementsprechend wie der nach \u00a7 14 PatG zu bestimmende Schutzbereich eines nach dem 1. Januar 1978 angemeldeten deutschen Patents hinsichtlich der Benutzung der Erfindung durch \u00c4quivalente nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Es ist dabei auf die vom Fachmann erkennbare Tragweite der Erfindung abzustellen und zu fragen, ob der Fachmann aufgrund der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung dazu gelangt, das durch die Erfindung gel\u00f6ste Problem mit gleichwirkenden Mitteln zu l\u00f6sen, d. h. den angestrebten Erfolg auch mit anderen Mitteln, die zu diesem Erfolg f\u00fchren, zu erreichen. L\u00f6sungsmittel, die der Durchschnittsfachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die sich an der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientieren, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als gleichwirkend auffinden kann, sind regelm\u00e4\u00dfig in den Schutzbereich des Patents einbezogen (BGH, GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein).<\/p>\n<p>Da\u00df das von der Antragsgegnerin eingesetzte Kunststoffbauteil die gleichen Wirkungen erzielt wie die spiralf\u00f6rmige Feder, ist bereits dargelegt. Dagegen kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, bei dem angegriffenen Ger\u00e4t w\u00fcrden die Haare nicht wie beim Antragsschutzrecht pinzettenartig dort erfa\u00dft, wo zwei benachbarte Windungen der Spirale zusammengedr\u00fcckt w\u00fcrden, sondern durch den beim \u00d6ffnen der Schlitze erzeugten Saugeffekt (Fischmauleffekt) angesaugt und fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig erfa\u00dft. Darin mag zusammen mit anderen, in der US-Patentschrift 4 726 XXX er\u00f6rterten g\u00fcnstigen Wirkungen des Kunststoffbauteils ein zus\u00e4tzlicher Vorteil liegen, der die Erteilung eines Patents auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform rechtfertigt. F\u00fcr die Gleichwirkung im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre kommt es hierauf aber nicht an. Das Patent lehrt nicht, die zu entfernenden Haare pinzettenartig zu erfassen. Es lehrt, sie durch die kontinuierliche Drehbewegung des bogenf\u00f6rmigen Haareingriffsteils und das hierdurch auf der konvexen Seite bewirkte Auseinanderspreizen der Windungen aufzunehmen und sie durch das Zusammendr\u00fccken der Windungen auf der konkaven Seite einzuklemmen und auszuzupfen. Der Wirkung nach nichts anderes geschieht aber bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wenn dort infolge der kontinuierlichen Drehbewegung des bogenf\u00f6rmigen Haareingriffsteils die Wandungen der Schlitze auseinandergespreizt und wieder zusammengedr\u00fcckt werden, um die Haare auf diese Weise zu erfassen und zu entfernen.<\/p>\n<p>Der Fachmann konnte dieses gleichwirkende Mittel auch ohne weiteres und jedenfalls ohne eigenes erfinderisches Bem\u00fchen aufgrund von \u00dcberlegungen, die sich an der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientieren, auffinden. Dazu mu\u00dfte er nur die Funktion der spiralf\u00f6rmigen Feder im Zusammenhang der durch den Patentanspruch umschriebenen Erfindung verstehen. Ohne Schwierigkeiten konnte er dabei erkennen, da\u00df die Feder nicht etwa wie im Maschinenbau die Funktion eines Kraftspeichers hat, sondern als ein l\u00e4ngliches, zylindrisches Bauteil eingesetzt wird, das infolge seiner Flexibilit\u00e4t Bogenform annehmen kann und das bei einer kontinuierlichen Drehbewegung durch die in dem bogenf\u00f6rmigen Bereich auseinandergespreizten und wieder zusammengedr\u00fcckten Windungen Spalte er\u00f6ffnet und wieder schlie\u00dft. Die Patentschrift erl\u00e4utert diese Funktion anschaulich bei der Darstellung der Arbeitsweise des Ger\u00e4ts in Spalte 5, Zeilen 5 bis 22, wo beschrieben wird, wie die Haare in die in Figur 4 gezeigten Spalte eintreten und durch die Drehbewegung ausgezupft werden. Dem Fachmann, der dies las, bereitete es keine Schwierigkeiten, die spiralf\u00f6rmige Feder durch ein anderes flexibles zylindrisches Bauteil zu ersetzen, das &#8211; bogenf\u00f6rmig eingesetzt und in kontinuierliche Drehbewegung versetzt &#8211; durch auf der Oberfl\u00e4che angeordnete Schlitze \u00d6ffnungen auftut und wieder schlie\u00dft, die den durch die Windungen der Feder gebildeten Spalten entsprechen.<\/p>\n<p>Der Annahme, da\u00df es sich um eine ohne weiteres naheliegende Abwandlung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre handelt, steht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Erteilung eines Patents auf das angegriffene Enthaarungsger\u00e4t nicht entgegen. Denn f\u00fcr die patentrechtliche \u00c4quivalenz reicht es aus, da\u00df der Durchschnittsfachmann erkennen konnte, da\u00df er die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung durch einen bogenf\u00f6rmigen Haarauszupfk\u00f6rper, wie ihn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet, mit einem Mittel erzielen konnte, das seiner Art nach dem im Patent unmittelbar angegebenen Mittel gleichwirkend ist. In einem solchen Fall ist es gleichg\u00fcltig, ob durch die besondere Ausgestaltung dieses Mittels eine \u00fcber die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung hinausgehende Wirkung erzielt wird und die angegriffene Vorrichtung sich deshalb selbst als patentf\u00e4hige Erfindung erweist, weil diese Erfindung dann in einer Weiterentwicklung der priorit\u00e4ts\u00e4lteren Erfindung liegt, die deren gesch\u00fctzten Erfindungsgedanken benutzt und sich daher als abh\u00e4ngige Erfindung darstellt (BGH, GRUR 1975, 484, 486 &#8211; Etikettierger\u00e4t). Da\u00df es sich so im vorliegenden Fall verh\u00e4lt, verdeutlichen die in der US-Patentschrift 4 726 XXX angegebenen Vorteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dort hei\u00dft es, das zylindrische Bauteil aus Kunststoff erzeuge ein weicheres Gef\u00fchl auf der Haut als eine spiralf\u00f6rmige Feder, die aus praktischen Gr\u00fcnden und in der handels\u00fcblichen Form aus Metall bestehe; weiterhin erzeuge die Herstellung der haarauszupfenden Spalten in Form von Schlitzen eine geringere M\u00f6glichkeit des Einklemmens der Haut und einen viel gr\u00f6\u00dferen Oberfl\u00e4chenbereich zur Kontaktierung und Einklemmung der Haare. Au\u00dferdem verringere das zylindrische Bauteil aus Kunststoff die Gefahr elektrischer Schl\u00e4ge und k\u00f6nne zudem als Massenartikel mit geringeren Kosten beispielsweise durch Extrusion hergestellt werden. Das sind nichts anderes als Vorz\u00fcge einer besonderen Ausf\u00fchrungsform des vom Antragsschutzrechts zuerst gelehrten Haareingriffsteils.<\/p>\n<p>Der der vorstehenden Beurteilung zugrundeliegende technische Sachverhalt ist einfach und \u00fcberschaubar. Es ist deshalb nicht zu erwarten, da\u00df sich bei einer weiteren Er\u00f6rterung dieses Sachverhalts im Hauptsacheverfahren zus\u00e4tzliche Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen k\u00f6nnten. Die Antragsgegnerin, der nach der im Termin \u00fcberreichten eidesstattlichen Versicherung ihres Pr\u00e4sidenten bereits im August 1987 gerichtliche Schritte wegen Verletzung des Antragsschutzrechts angedroht worden waren, hatte auch ausreichend Gelegenheit, insoweit alle erheblichen Gesichtspunkte zu ermitteln und vorzutragen. Ebensowenig kann dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen werden, da\u00df der Patents Court des englischen High Court of Justice, Chancery Division, mit seiner im Termin \u00fcberreichten Entscheidung in dem englischen Parallelverfahren den Erla\u00df der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung abgelehnt und die Klage abgewiesen hat. Denn wie die Entscheidungsgr\u00fcnde ergeben, hat der englische Richter es abgelehnt, mechanische \u00c4quivalente zu der spiralf\u00f6rmigen Feder in den Schutzbereich des Antragsschutzrechts einzubeziehen, weil es sich bei der spiralf\u00f6rmigen Feder um einen wesentlichen Bestandteil (essential integer) der Erfindung handele. Diese Betrachtungsweise steht mit dem rechtlichen Ausgangspunkt, von dem die Kammer in \u00dcbereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof ausgeht, nicht im Einklang.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die glaubhaft gemachte Patentverletzung gebietet den Erla\u00df der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung, wenn auch deren Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen ist, die zu erbringen die Antragsteller sich selbst erboten haben.<\/p>\n<p>Wegen der regelm\u00e4\u00dfig einschneidenden Folgen einer Unterlassungsverf\u00fcgung in Patentverletzungssachen mu\u00df stets sorgf\u00e4ltig unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen gepr\u00fcft werden, ob die begehrte Ma\u00dfnahme zur Abwendung &#8222;wesentlicher&#8220; Nachteile wirklich &#8222;n\u00f6tig&#8220; und angemessen erscheint.<\/p>\n<p>Wesentlich mit zu ber\u00fccksichtigen sind dabei, da eine Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7 148 ZPO nicht in Betracht kommt, Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Schutzrechts (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79, 80). Bestehen hieran keine vern\u00fcnftigen Zweifel, hat grunds\u00e4tzlich das Interesse des Verletzten an der Verfolgung seines Unterlassungsanspruchs Vorrang. Denn die sp\u00e4tere Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen kann die unterbliebene Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs regelm\u00e4\u00dfig nur unzul\u00e4nglich ausgleichen. Forderungen nach Ausgleich eines entgangenen Gewinns oder nach Herausgabe des Verletzergewinns sind, wenn \u00fcberhaupt, nach aller Erfahrung nur sehr schwer und in einem m\u00fchevollen, teuren und langwierigen Verfahren durchzusetzen, wobei der Verletzte das Risiko tr\u00e4gt, da\u00df der Verletzer zwischenzeitlich in Verm\u00f6gensverfall ger\u00e4t. Im \u00fcbrigen bleibt dem Patentinhaber nur die M\u00f6glichkeit, Schadensersatz in Form einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr zu fordern, was jedoch darauf hinausl\u00e4uft, da\u00df sich der Verletzte bis zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs im Widerspruch zu dem ihm zustehenden Ausschlie\u00dflichkeitsrecht eine Art &#8222;Zwangslizenznehmer&#8220; aufdr\u00e4ngen lassen mu\u00df, der sich nach der Rechtsprechung nicht schlechter als andere Lizenznehmer behandeln lassen mu\u00df. Bestehen sonst keine Bedenken gegen den Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung, wird der Patentinhaber dies in aller Regel nicht hinnehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hat das Interesse der Antragsteller an einer sofortigen Untersagung der patentverletzenden Handlungen der Antragsgegnerin Vorrang.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>An der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechts bestehen trotz der noch ausstehenden Entscheidung der Einspruchsabteilung keine ernsthaften Zweifel.<\/p>\n<p>Sowohl die bisherigen Einsprechenden als auch die Antragsgegnerin st\u00fctzen ihren Angriff gegen das Antragsschutzrechts im wesentlichen auf die US-PS 4 079 XXX (Anlage Ast. 10 = BeV 1) und die CH-PS 268 XXX (Anlage Ast. 8 = BeV 2). Die Antragsgegnerin zieht au\u00dferdem die im Termin \u00fcberreichte US-PS 2 496 223 heran. Von diesem wie dem \u00fcbrigen in der europ\u00e4ischen Patentschrift 101 656 er\u00f6rterten Stand der Technik wahrt das Antragsschutzrecht jedoch einem solchen Abstand, da\u00df sein Widerruf nicht zu erwarten ist.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Argumentation der beiden urspr\u00fcnglichen Einsprechenden dahingeht, da\u00df die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre bis auf das Merkmal 7 durch die Schweizer Patentschrift vorweggenommen werde, wobei es lediglich einer Motorisierung der bekannten Vorrichtung nach dem Vorbild der US-PS 4 079 XXX bedurft habe, um auch zu diesem Merkmal zu gelangen, argumentiert die Antragsgegnerin umgekehrt und meint, der Fachmann habe lediglich eine bogenf\u00f6rmige, spiralf\u00f6rmige Feder nach dem Vorbild der Schweizer Patentschrift auf die Vorrichtung nach der US-PS 4 079 XXX \u00fcbertragen m\u00fcssen, um zum Gegenstand des Antragsschutzrechts zu kommen. Beide Argumentationslinien k\u00f6nnen nicht \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Das Schweizer Patent beruht auf einer Anmeldung aus dem Jahre 1948. Es beschreibt ein mechanisches Haarentfernungsger\u00e4t aus einem gebogenen, in sich geschlossenen Metalldraht. Der Metalldraht besteht aus einem Griffteil und einem Bogenst\u00fcck, auf dem eine zylindrische Schraubenfeder drehbar angeordnet ist. Wird diese Vorrichtung \u00fcber die Haut bewegt, werden auf der konvexen Seite der bogenf\u00f6rmigen Feder die Windungen auseinandergespreizt und auf der konkaven Seite wieder zusammengedr\u00fcckt und hierdurch das zu entfernende Haar erfa\u00dft und ausgezupft. Was diese Ausnutzung der Drehbewegung einer spiralf\u00f6rmigen gebogenen Feder anbelangt, entspricht die bekannte Vorrichtung zwar dem Antragsschutzrecht. Das bedeutet aber nicht, da\u00df der Fachmann die bekannte Vorrichtung lediglich zu &#8222;motorisieren&#8220; brauchte, um zu der Erfindung zu gelangen. Denn der wesentliche Unterschied zwischen beiden Ger\u00e4ten liegt nicht in der &#8222;Motorisierung&#8220;, sondern darin, da\u00df die Drehbewegung der Feder erfindungsgem\u00e4\u00df unabh\u00e4ngig ist von der Bewegung des Ger\u00e4tes selbst \u00fcber die Haut und mit erheblich h\u00f6herer Geschwindigkeit erfolgt. Um mit dem manuellen Haarentfernungsger\u00e4t nach der Schweizer Patentschrift zu arbeiten, mu\u00df das Ger\u00e4t auf die Haut aufgedr\u00fcckt werden. Da hierdurch das Haar niedergedr\u00fcckt wird, wird seine Erfassung erschwert. Um die translatorische Bewegung des Ger\u00e4ts \u00fcber die Haut in eine Drehbewegung der Feder umzusetzen, mu\u00df sich zudem ein ausreichend langer Abschnitt der Feder in seiner auf die Haut aufgepre\u00dften Stellung in etwa senkrecht zur Bewegungsrichtung erstrecken; die Kr\u00fcmmung der Feder und dementsprechend die \u00d6ffnungen der Windungen k\u00f6nnen deshalb nur gering sein. Das Ger\u00e4t mu\u00df zudem im Prinzip gradlinig \u00fcber die Haut bewegt werden, wodurch die Erfassung aller in Betracht kommenden K\u00f6rperregionen erschwert wird. Da die Geschwindigkeit der Drehbewegung der Geschwindigkeit entspricht, mit der das Ger\u00e4t \u00fcber die Haut bewegt wird, erfolgt das Auszupfen der Haare relativ langsam und dementsprechend schmerzhaft. Alle diese Nachteile werden vermieden durch die Unabh\u00e4ngigkeit der Bewegungen voneinander. Zu dieser L\u00f6sung konnte der blo\u00dfe Umstand, da\u00df es bereits motorisch angetriebene, jedoch wie noch zu er\u00f6rtern sein wird, g\u00e4nzlich anders arbeitende Enthaarungsger\u00e4te gab, nicht hinf\u00fchren. Das zeigt auch der Umstand, da\u00df trotz des in der Patentschrift erw\u00e4hnten und unbestritten gro\u00dfen Bed\u00fcrfnisses nach einer praktisch brauchbaren L\u00f6sung bis zur Erfindung mehr als 30 Jahre seit Ver\u00f6ffentlichung der Schweizer Patentschrift 268 XXX vergangen sind.<\/p>\n<p>Die US-PS 4 079 XXX ist, worauf die Antragsteller in der m\u00fcndlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen haben, die motorisierte Fortentwicklung von Vorrichtungen, wie sie etwa in den in der europ\u00e4ischen Patentschrift 101 656 erw\u00e4hnten US-Patentschriften 1 743 590, 2 458 911 und 2 486 616 beschrieben werden. Sie beruhen auf dem Prinzip, eine spiralf\u00f6rmige Feder auseinanderzuziehen und wieder zu schlie\u00dfen, auf diese Weise Haar einzuklemmen und die Feder mit dem eingeklemmten Haar sodann von der Haut zu entfernen, um auf diese Weise das eingeklemmte Haar auszuzupfen. Bei dem in der US-PS 4 079 XXX beschriebenen Ger\u00e4t treibt der Motorantrieb die Enden der &#8211; nicht gebogenen, sondern geradlinigen &#8211; Feder hin- und hergehend an, um so die Windungen auseinanderzuziehen und wieder zu schlie\u00dfen. F\u00fcr das Auszupfen der auf diese Weise eingeklemmten Haare wird die Feder mit hoher Geschwindigkeit gedreht. Die Feder f\u00fchrt somit wie die \u00e4lteren manuellen Vorrichtungen zwei funktionell voneinander zu unterscheidende Bewegungen aus. In der US-Patentschrift wird dies noch dadurch unterstrichen, da\u00df gesagt wird, vorzugsweise werde bei jedem Arbeitsspiel die Drehbewegung verlangsamt oder sogar kurzzeitig angehalten, um zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df das Haar tats\u00e4chlich zwischen den Federwindungen eingeklemmt werde und nicht infolge der durch die notwendigerweise hohe Umfangsgeschwindigkeit der Federwindungen erzeugten Luftturbulenzen abgebogen werde. F\u00fchrt man sich dieses vor Augen, so wird klar, da\u00df es keinesfalls nahelag, anstelle einer geraden spiralf\u00f6rmigen Feder eine bogenf\u00f6rmige spiralf\u00f6rmige Feder zu verwenden, wie sie an sich aus der CH-PS 268 XXX bekannt war. Denn damit w\u00fcrde der Wirkungsmechanismus verlassen, mit dem die Vorrichtung nach der US-PS 4 079 XXX wie die erw\u00e4hnten fr\u00fcheren manuellen Enthaarungsger\u00e4te arbeitet und von dem abzuweichen der Durchschnittsfachmann ersichtlich keine M\u00f6glichkeit gesehen hat.<\/p>\n<p>Da\u00df dem so ist, zeigt schlie\u00dflich auch die US-PS 2 496 223. Die dort beschriebene Vorrichtung zum Auszupfen von Federn, die im \u00fcbrigen nicht den Merkmalen 1 und 2 der Erfindung entspricht, weist zwar eine spiralf\u00f6rmige Feder auf, die zum Einklemmen der Federn so zusammengedr\u00fcckt wird, da\u00df sie eine Bogenform annimmt. Auch hier fallen jedoch die Einklemm- und Drehbewegung der Feder wie bei der US-PS 4 079 XXX auseinander. Entsprechend aufwendig ist die Vorrichtung.<\/p>\n<p>Die Kammer hat nach alledem keinen Zweifel, da\u00df der Pr\u00fcfer, der die CH-PS 268 XXX, die US-PS 4 079 XXX und bis auf die US-PS 2 496 223 auch den \u00fcbrigen in Betracht kommenden Stand der Technik ber\u00fccksichtigt hat, diesen mit Recht als nicht schutzhindernd angesehen hat.<\/p>\n<p>Wie f\u00fcr die Beurteilung des Schutzbereichs des Antragsschutzrechts gilt auch hier, da\u00df nicht die Gefahr besteht, da\u00df der Stand der Technik unzureichend ausgewertet oder wesentlicher Stand der Technik noch gar nicht ermittelt worden ist. Die Ver\u00f6ffentlichung des europ\u00e4ischen Patents 101 656 ist bereits am 5. November 1986 erfolgt. Das Einspruchsverfahren l\u00e4uft bereits ein Jahr. Insbesondere hatte auch die Antragsgegnerin, der das Antragsschutzrecht seit langem bekannt ist und der, wie bereits erw\u00e4hnt, bereits vor einem Jahr ein gerichtliches Vorgehen aus dem Antragsschutzrecht angedroht worden war, hinreichend Zeit und Gelegenheit, den relevanten Stand der Technik zu ermitteln und auszuwerten. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht angemessen, den Antragstellern anzusinnen, allein wegen der theoretischen M\u00f6glichkeit der Auffindung weiteren erheblichen Materials auf die Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs zu verzichten.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch im \u00fcbrigen mu\u00df bei dieser Sachlage die Interessenabw\u00e4gung zugunsten der Antragsteller ausfallen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat nicht bestritten, da\u00df das Ger\u00e4t &#8222;E&#8220; zu einem niedrigeren Preis angeboten wird als das von der Antragstellerin zu 2) vertriebene Ger\u00e4t. Im \u00fcbrigen hat die Antragsgegnerin selbst hervorgehoben, da\u00df sie erhebliche Werbeaufwendungen unternommen hat, um mit dem von ihr vertriebenen Ger\u00e4t erfolgreich auf den deutschen Markt zu kommen. Da es andere als erfindungsgem\u00e4\u00df arbeitende Enthaarungsger\u00e4te auf dem Markt praktisch nicht gibt, mu\u00df der Markterfolg der Antragsgegnerin zwangsl\u00e4ufig zu Lasten der Antragsteller gehen. Auch wenn man nicht als glaubhaft ansieht, da\u00df dies f\u00fcr die Antragsteller existenzbedrohend w\u00e4re, so kann doch nicht zweifelhaft sein, da\u00df es f\u00fcr sie erhebliche Nachteile mit sich bringen w\u00fcrde und zu Ver\u00e4nderungen der Marktlage f\u00fchren w\u00fcrde, die durch eine Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Verfahren der Hauptsache nur teilweise wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnten. Dies hinzunehmen gebieten die Interessen der Antragsgegnerin auch dann nicht, wenn man mit der Antragsgegnerin annehmen wollte, da\u00df nicht nur die Antragstellerin zu 1), sondern auch die Antragstellerin zu 2) nur als eine Art Lizenzgeber f\u00fcr den praktisch von einem dritten Unternehmen durchgef\u00fchrten Vertrieb des &#8222;F&#8220;-Ger\u00e4ts in der Bundesrepublik Deutschland fungiert. Der Antragsgegnerin war das Patent bekannt, als sie sich zur Aufnahme des Vertriebs in der Bundesrepublik Deutschland entschlo\u00df. Wenn sie ihn gleichwohl aufnahm und erhebliche Anstrengungen unternahm, um wesentliche Teile ihres Umsatzes gerade mit dem patentverletzenden Enthaarungsger\u00e4t zu erzielen, so handelte sie auf eigenes Risiko.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist allein, da\u00df die Antragsgegnerin, sollte ihre Verteidigung gleichwohl im Endergebnis Erfolg haben, Schwierigkeiten haben w\u00fcrde, Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die im Ausland ans\u00e4ssigen Antragsteller zu realisieren. Da\u00df die Antragsteller \u00fcber Verm\u00f6gen im Bundesgebiet verf\u00fcgen, auf das die Antragsgegnerin zugreifen k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich. Es ist deshalb geboten, die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer angemessenen Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen. Im \u00fcbrigen wird hierdurch die vorliegende einstweilige Verf\u00fcgung einem erstinstanzlichen Urteil in der Hauptsache gleichgestellt, aus dem die Antragsteller bis zu dessen Rechtskraft auch nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken k\u00f6nnten. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung hat sich die Kammer an den Umsatzangaben der Antragsgegnerin und an dem von den Antragstellern f\u00fcr das Verfahren der Hauptsache angegebenen Streitwert orientiert. Entgegen der Auffassung der Antragsteller erscheint es nicht angemessen, f\u00fcr das Sicherungsbed\u00fcrfnis der Antragsgegnerin nur denjenigen Zeitraum zu ber\u00fccksichtigen, in dem voraussichtlich noch kein erstinstanzliches Urteil im Hauptsacheverfahren vorliegen wird. Denn wenn die Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren obsiegen w\u00fcrden, w\u00e4ren sie nicht gen\u00f6tigt, nunmehr aus dem Urteil im Hauptsacheverfahren zu vollstrecken.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich scheitert der Erla\u00df der einstweiligen Verf\u00fcgung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht daran, da\u00df die Antragsteller vor Anbringung ihres entsprechenden Antrags ungeb\u00fchrlich lange zugewartet haben. Die Antragsgegnerin will diesen Einwand darauf st\u00fctzen, da\u00df ihr bereits im August 1987 eine Inanspruchnahme wegen Patentverletzung angedroht worden sei. Darauf kommt es indessen nicht an, weil die Antragstellerin aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents erst dann mit Erfolg gegen die Antragsgegnerin vorgehen konnten, als diese das angegriffene Enthaarungsger\u00e4t auf dem deutschen Markt vertrieb oder dieser Vertrieb jedenfalls konkret drohte. Daf\u00fcr, da\u00df dies bereits geraume Zeit vor Stellung des Antrags auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung der Fall war, ist nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der Sicherheitsleistung, zu der sich die Antragsteller ausdr\u00fccklich erboten haben, begr\u00fcndet kein Teilunterliegen (\u00a7 938 ZPO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 3 Millionen DM.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2670 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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