{"id":713,"date":"2010-09-14T17:00:28","date_gmt":"2010-09-14T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=713"},"modified":"2016-04-20T12:04:10","modified_gmt":"2016-04-20T12:04:10","slug":"4a-o-8709-fahrradrahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=713","title":{"rendered":"4a O 87\/09 &#8211; Fahrradrahmen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1486<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. September 2010, Az. 4a O 87\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Sattelrohre f\u00fcr einen Fahrradrahmen, insbesondere einen Rennradrahmen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen das Sattelrohr an seinem sattelst\u00fctzseitigen Ende kreiszylindrisch ausgebildet ist und an seinem tretlagerseitigen Ende quer zur Rahmenl\u00e4ngsrichtung eine gr\u00f6\u00dfere Breite als in Rahmenl\u00e4ngsrichtung aufweist, wobei das Sattelrohr eine kettenblattseitige Abflachung aufweist;<\/p>\n<p>b) Fahrradrahmen, insbesondere Rennradrahmen, mit einem Oberrohr, einem \u00fcber ein Gabelaufnahmeelement mit dem Oberrohr verbundenen Unterrohr und einem mit dem Oberrohr und dem Unterrohr verbundenen Sattelrohr<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei das Sattelrohr an seinem sattelst\u00fctzseitigen Ende kreiszylindrisch ausgebildet ist und an seinem tretlagerseitigen Ende quer zur Rahmenl\u00e4ngsrichtung eine gr\u00f6\u00dfere Breite als in Rahmenl\u00e4ngsrichtung aufweist, wobei das Sattelrohr eine kettenblattseitige Abflachung aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.02.2007 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses zu folgenden Angaben:<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten einschlie\u00dflich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist;<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Rechnungen oder Lieferpapiere vorzulegen sind und<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 26.04.2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 in den Verkehr gelangten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 737 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.02.2007 bis einschlie\u00dflich 25.04.2008 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen und<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 26.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 737 XXX (nachfolgend: Klagepatent; Anlage TW 1), das am 15.04.2005 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 19.04.2004 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 03.01.2007, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 26.03.2008 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 50 2005 003 XXX) steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat am 29.12.2008 Einspruch gegen das Klagepatent eingelegt, \u00fcber den noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung betrifft ein Sattelrohr f\u00fcr einen Fahrradrahmen sowie einen Fahrradrahmen mit einem entsprechend ausgestalteten Sattelrohr. Die hier ma\u00dfgeblichen Schutzanspr\u00fcche 1 und 10 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Sattelrohr f\u00fcr einen Fahrradrahmen, insbesondere einen Rennradrahmen, wobei das Sattelrohr (18) an seinem sattelst\u00fctzseitigen Ende (20) kreiszylindrisch ausgebildet ist und an seinem tretlagerseitigen Ende (22) quer zur Rahmenl\u00e4ngsrichtung (24) eine gr\u00f6\u00dfere Breite (b) als in Rahmenl\u00e4ngsrichtung (24) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Sattelrohr (18) eine kettenblattseitige Abflachung (32) aufweist.<\/p>\n<p>10. Fahrradrahmen, insbesondere Rennrad-Rahmen, mit einem Oberrohr (10), einem \u00fcber ein Gabelaufnahmeelement (12) mit dem Oberrohr (10) verbundenen Unterrohr (14) und einem mit dem Oberrohr (10) und dem Unterrohr (14) verbundenen Sattelrohr (18), nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der nur in Form von \u201einsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c gestellten Patentanspr\u00fcche 4, 5, 6 und 7 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren 1 und 7 der Klagepatentschrift veranschaulichen den Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 stellt die schematische Seitenansicht eines Fahrradrahmens mit erfindungsgem\u00e4\u00dfem Sattelrohr dar. Figur 7 zeigt die Schnittansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sattelrohres mit im unteren Bereich dargestellter Abflachung (32).<\/p>\n<p>Die kanadische Beklagte zu 1) ist Herstellerin und Lieferantin der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Fahrradrahmen RS, R3 und R3SL (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), welche von der Beklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben werden. Die konkrete Ausgestaltung dieser Fahrradrahmen ist den als Anlage TW 4 zur Akte gereichten Produktbeschreibungen zu entnehmen. Desweiteren hat die Kl\u00e4gerin Messungen an den Rahmen vorgenommen, die in den nachfolgend abgebildeten technischen Zeichnungen wiedergegeben werden (Anlage TW 6). Die erste Zeichnung zeigt das tretlagerseitige Ende des Sattelrohrs in Seitenansicht, die zweite Zeichnung in Rahmenl\u00e4ngsrichtung. Daneben sind Querschnitte des Sattelrohres entlang dreier unterschiedlicher Ebenen wiedergegeben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 10 Gebrauch machen. Insbesondere w\u00fcrden die Sattelrohre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an ihrer dem Kettenblatt zugewandten Seite eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abflachung aufweisen. Funktional diene diese Abflachung dazu, trotz der Verbreiterung des Sattelrohres zum sattelst\u00fctzseitigen Ende hin ausreichend Raum f\u00fcr das Verschwenken des Kettenumwerfers zu lassen. Insofern sei die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abflachung dadurch gekennzeichnet, dass das Sattelrohr auf der dem Kettenblatt zugewandten Seite eine geringere Breite aufweise als auf der gegen\u00fcberliegenden Seite.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.09.2010 den zun\u00e4chst gegen beide Beklagte gerichteten Antrag auf Vernichtung gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Klage bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, das Sattelrohr der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weise keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abflachung auf, da sein Querschnitt am sattelst\u00fctzseitigen Ende an der dem Kettenblatt zugewandten Seite genauso gestaltet sei wie an der von dem Kettenblatt abgewandten Seite. Bei einem solch vollsymmetrisch aufgebauten Sattelrohr k\u00f6nne keine Abflachung im Sinne des Klagepatents vorhanden sein. Insofern sei eine ebene Fl\u00e4che von einer Abflachung zu unterscheiden. Letztere setze voraus, dass der Grundquerschnitt an einer Seite begradigt werde und damit die Symmetrie aufgegeben werde.<\/p>\n<p>Weiter sind die Beklagten der Ansicht, das Klagepatent werde sich in dem anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da seine technische Lehre weder neu noch erfinderisch sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten in dem tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- bzw. Schadensersatzpflicht zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 u. 2, 140a Abs. 1 u. 3, 140b Abs. 1 u. 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent betrifft ein Sattelrohr f\u00fcr einen Fahrradrahmen, insbesondere einen Rennradrahmen, sowie einen Fahrradrahmen mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sattelrohr (Klagepatentschrift Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Herk\u00f6mmliche Fahrradrahmen weisen ein Oberrohr und ein Unterrohr auf, die \u00fcber ein Gabelaufnahmeelement miteinander verbunden sind. Desweiteren ist im hinteren Bereich des Fahrradrahmens ein Sattelrohr angeordnet, das sowohl mit dem Ober- als auch mit dem Unterrohr verbunden ist. Die Verbindung zwischen dem Sattelrohr und dem Unterrohr erfolgt dabei ggf. \u00fcber ein Tretlager-Aufnahmeelement. In das Sattelrohr wird von oben die den Sattel tragende Sattelst\u00fctze eingesteckt. Insbesondere bei Rennr\u00e4dern treten im Sattelrohr gro\u00dfe Biegebelastungen auf. (Klagepatentschrift Abs. [0002])<\/p>\n<p>Ausweislich der Klagepatentschrift ist aus der CH 26 65 40 bekannt, ein Sattelrohr derart auszugestalten, dass sich der Querschnitt in Richtung des Tretlagers verj\u00fcngt und das Sattelrohr zudem queroval ausgebildet ist, so dass am tretlagerseitigen Ende des Sattelrohres dessen Breite quer zur Rahmenl\u00e4ngsrichtung gr\u00f6\u00dfer ist als in Rahmenl\u00e4ngsrichtung. Hierdurch sollen die auftretenden Kr\u00e4fte von dem Sattelrohr besser aufgenommen bzw. \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Da die maximale Breite des Sattelrohres am tretlagerseitigen Ende insbesondere aufgrund des Kettenblatts und aufgrund des erforderlichen Verschwenkungsraumes f\u00fcr den Kettenumwerfer begrenzt ist, ist das Sattelrohr in seinen Abmessungen lediglich in Rahmenl\u00e4ngsrichtung verringert, quer zur Rahmenl\u00e4ngsrichtung aber nicht gr\u00f6\u00dfer als bei herk\u00f6mmlichen R\u00e4dern. Hinsichtlich der auftretenden Biegebelastungen am tretlagerseitigen Ende des Sattelrohes f\u00fchrt die dargestellte querovale Ausgestaltung des Sattelrohres daher zu keiner Verbesserung. (Klagepatentschrift Abs. [0003])<\/p>\n<p>Ferner benennt die Klagepatentschrift als Stand der Technik die GB 608,223, die ein Sattelrohr beschreibt, das an seinem sattelst\u00fctzseitigen Ende einen kreiszylindrischen und an seinem tretlagerseitigen Ende einen elliptischen Querschnitt aufweist, wobei eine Verringerung der Breite in Rahmenl\u00e4ngsrichtung und eine Verbreiterung quer zur Rahmenl\u00e4ngsrichtung erfolgt. (Klagepatentschrift Abs. [0004])<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, dass die Biegebelastungen am tretlagerseitigen Ende des Sattelrohres am gr\u00f6\u00dften seien und sodann kontinuierlich nach oben hin abnehmen w\u00fcrden. Die in dem Sattelrohr auftretenden Biegebelastungen w\u00fcrden in das Tretlager-Aufnahmeelement \u00fcbertragen, wodurch die Tretlagersteifigkeit beeinflusst werde. Aus diesem Grund solle das Sattelrohr einen m\u00f6glichst gro\u00dfen Durchmesser aufweisen. Die m\u00f6gliche Ausdehnung des Sattelrohres sei jedoch an dem tretlagerseitigen Ende dadurch begrenzt, dass ausreichend Platz zum Verschwenken des Kettenumwerfers vorgesehen werden m\u00fcsse, im mittleren Bereich des Sattelrohres m\u00fcsse jedenfalls ein Schleifen des Hinterrades am Sattelrohr vermieden werden. (Klagepatentschrift Abs. [0005])<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem), ein Sattelrohr zu schaffen, durch das die Tretlagersteifigkeit verbessert und zugleich der \u00fcbliche Rahmenaufbau beibehalten werden kann (Klagepatentschrift Abs. [0006], [0011]).<\/p>\n<p>Dies soll gem\u00e4\u00df dem Schutzanspruch 1 des Klagepatents durch ein Sattelrohr mit folgenden Merkmalen erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Sattelrohr f\u00fcr einen Fahrradrahmen, insbesondere einen Rennradrahmen.<br \/>\n2. Das Sattelrohr (18)<br \/>\n2.1 ist an seinem sattelst\u00fctzseitigen Ende kreiszylindrisch ausgebildet und<br \/>\n2.2 weist an seinem tretlagerseitigen Ende (22) quer zur Rahmenl\u00e4ngsrichtung (24) eine gr\u00f6\u00dfere Breite (b) als in Rahmenl\u00e4ngsrichtung (24) auf.<br \/>\n3. Das Sattelrohr (18) weist eine kettenblattseitige Abflachung (32) auf.<\/p>\n<p>Daneben sch\u00fctzt Anspruch 10 des Klagepatents einen Fahrradrahmen mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Fahrradrahmen, insbesondere Rennradrahmen, mit einem Oberrohr (10), einem \u00fcber ein Gabelaufnahmeelement (12) mit dem Oberrohr (10) verbundenen Unterrohr (14) und einem mit dem Oberrohr (10) und dem Unterrohr (14) verbundenen Sattelrohr (18).<br \/>\n2. Das Sattelrohr (18)<br \/>\n2.3 ist an seinem sattelst\u00fctzseitigen Ende kreiszylindrisch ausgebildet und<br \/>\n2.4 weist an seinem tretlagerseitigen Ende (22) quer zur Rahmenl\u00e4ngsrichtung (24) eine gr\u00f6\u00dfere Breite (b) als in Rahmenl\u00e4ngsrichtung (24) auf.<br \/>\n3. Das Sattelrohr (18) weist eine kettenblattseitige Abflachung (32) auf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 10 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 1 bis 2.2 der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederungen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Insofern bedarf es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen. Dar\u00fcber hinaus weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch eine kettenblattseitige Abflachung des Sattelrohres im Sinne von Merkmal 3 auf.<\/p>\n<p>Der Fachmann bestimmt den Begriff der \u201eAbflachung\u201c in seinem technischen Gesamtzusammenhang (vgl. BGH, GRUR 1991, 909 \u2013 Spannschraube). Die Aufgabe des Klagepatents wird dadurch bestimmt, eine hohe Tretlagersteifigkeit zu erzielen (Klagepatentschrift Abs. [0006]). Zu diesem Zweck soll das Sattelrohr im tretlagerseitigen Bereich einen m\u00f6glichst gro\u00dfen Durchmesser aufweisen (Klagepatentschrift Abs. [0005]). Der Durchmesser des Sattelrohres ist an seinem tretlagerseitigen Ende dadurch begrenzt, dass ausreichend Platz f\u00fcr das Verschwenken des Kettenumwerfers vorgesehen werden muss (Klagepatentschrift Abs. [0005]). Um dennoch einen m\u00f6glichst gro\u00dfen Durchmesser des Sattelrohres zu erreichen, schl\u00e4gt die Klagepatentschrift vor, (lediglich) auf der Seite des Kettenblattes eine Abflachung des Sattelrohres vorzusehen und hierdurch Platz f\u00fcr das Verschwenken des Kettenumwerfers zu schaffen (Klagepatentschrift Abs. [0009]). Dadurch wird eine Umkonstruktion anderer Bauteile entbehrlich (Klagepatentschrift Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Mit dem Begriff der \u201eAbflachung\u201c wird allein die Ausgestaltung des Sattelrohres in seinem tretlagerseitigen Bereich auf der dem Kettenblatt zugewandten Seite beschrieben. Hinsichtlich des Querschnittes des Sattelrohres im sattelst\u00fctzseitigen Bereich gibt Merkmal 2.3 zwingend eine kreiszylindrische Form vor. Entsprechende Angaben zum tretlagerseitigen Ende des Sattelrohres fehlen. Vielmehr hei\u00dft es hierzu lediglich, dass das Sattelrohr an seinem tretlagerseitigen Ende quer zur Rahmenl\u00e4ngsrichtung eine gr\u00f6\u00dfere Breite aufweisen soll als in Rahmenl\u00e4ngsrichtung (Merkmal 2.4). Im \u00dcbrigen macht die Klagepatentschrift zu dem Querschnitt des Sattelrohres im tretlagerseitigen Bereich keine genaueren Angaben. Insbesondere muss das Sattelrohr nicht rund bzw. oval geformt sein. Soweit in der Klagepatentschrift von einer quer-ovalen Form des Sattelrohres die Rede ist, ist diese lediglich bevorzugt (Abs. [0008], [0016]) bzw. Gegenstand von Ausf\u00fchrungsbeispielen und Figuren (Abs. [0023-0025]), Figur 7). Diese verm\u00f6gen hingegen den Schutzbereich des Klagepatents nicht einzuschr\u00e4nken (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Ungeachtet der konkreten geometrischen Querschnittsform entnimmt der Fachmann dem beschriebenen funktionalen Zusammenhang, dass die Breite des Sattelrohres auf der mit der Abflachung versehenen Seite geringer sein muss als auf der gegen\u00fcberliegenden Seite. Erreicht wird dies dadurch, dass das Sattelrohr auf der dem Kettenblatt zugewandten Seite in geringerem Ma\u00dfe verbreitert wird als auf der von dem Kettenblatt abgewandten Seite. Eben dies wird in Figur 7 der Klagepatentschrift anhand der Abst\u00e4nde b1 und b2 verdeutlicht:<\/p>\n<p>In dem gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung betr\u00e4gt der Abstand b1=25 mm und der Abstand b2=15,5 mm. Als Bezugspunkt f\u00fcr diese Messungen dient die in der vorstehenden Abbildung durch die horizontal verlaufende Linie angedeutete Mittelachse des Sattelrohres, die in der Rahmenmittelebene verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der \u201eAbflachung\u201c im Sinne des Klagepatents dahingehend zu verstehen, dass der Abstand der Au\u00dfenkontur des Sattelrohres zur Rahmenmittelebene auf der dem Kettenblatt zugewandten Seite geringer ist als auf der von dem Kettenblatt abgewandten Seite. Insofern bewirkt die Abflachung eine Ver\u00e4nderung des Querschnitts des Sattelrohres. Dies hat auch die Einspruchsabteilung des EPA in ihrer vorl\u00e4ufigen Stellungnahme vom 14.10.2009 (Anlage B4, S. 10 oben) best\u00e4tigt. Ob dar\u00fcber hinaus der Begriff der Abflachung die Ausbildung einer weitgehend ebenen Fl\u00e4che voraussetzt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.<\/p>\n<p>Denn selbst unter dieser zus\u00e4tzlichen Voraussetzung w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abflachung aufweisen. Sie verf\u00fcgen \u00fcber eine dem Kettenblatt zugewandte ebene Fl\u00e4che, die n\u00e4her an der Rahmenmittelebene liegt als die Au\u00dfenkontur des Sattelrohres auf der von dem Kettenblatt abgewandten Seite. Nachfolgend werden zur Verdeutlichung der Querschnitt des Sattelrohres sowie eine Seitenansicht desselben wiedergegeben (vgl. Anlage TW 6):<\/p>\n<p>In der Seitenansicht des Sattelrohres ist zu erkennen, dass sich das Sattelrohr von seinem sattelst\u00fctzseitigen Ende in Richtung seines tretlagerseitigen Endes konisch verbreitert, die Breite auf beiden Seiten des Sattelrohres aber unterschiedlich stark zunimmt. Nach Anlage TW 6 betr\u00e4gt sie im Schnitt A-A kettenblattseitig 20,48 mm und auf der anderen Seite 24,95 mm (68,1 mm : 2 = 34,05 mm abz\u00fcglich 13,57 mm bzw. 9,1 mm). Im Hinblick auf die Rahmenmittelebene ist der Querschnitt des Sattelrohres also keineswegs symmetrisch, sondern weist auf der dem Kettenblatt zugewandten Seite eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abflachung auf.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Denn die Beklagten machen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre der Schutzanspr\u00fcche 1 und 10 in unberechtigter Weise Gebrauch. Die Beklagte zu 1), die die angegriffenen Fahrradrahmen im Ausland herstellt, vertreibt und liefert diese an die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte zu 2), die diese wiederum in der Bundesrepublik Deutschland weiter vertreibt. Damit wirken beide Beklagte hinsichtlich des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland mitt\u00e4terschaftlich zusammen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG im zuerkannten Umfang eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten zudem Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die Beklagte ist die Auskunftserteilung nicht unzumutbar.<br \/>\n4.<br \/>\nAu\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG gegen die Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs sowie der endg\u00fcltigen Entfernung aus den Vertriebswegen im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrradrahmen aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 140a Abs. 1 PatG liegen vor. Da die Beklagte zu 2) ihren Gesch\u00e4ftssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vertreibt, ist davon auszugehen, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz solcher Ausf\u00fchrungsformen ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts \u00fcber den gegen das Klagepatent gerichteten Einspruch der Beklagten zu 1) besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<\/p>\n<p>Die Einspruchsabteilung des EPA vertritt ausweislich ihrer vorl\u00e4ufigen Mitteilung vom 14.10.2009 (Anlage B4) bislang den Standpunkt, die technische Lehre des Klagepatents stelle sich auch unter Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltungen der Beklagten als neu und erfinderisch dar. Dass diese vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung keinen Bestand haben wird, kann schon deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, weil die Beklagten zwar die im Einspruchsverfahren eingereichten Schrifts\u00e4tze, nicht aber die dort in Bezug genommenen Entgegenhaltungen zur Akte gereicht haben.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten ihr Aussetzungsbegehren darauf st\u00fctzen, die Rahmen \u201eA\u201c (Anlage B10), \u201eB\u201c (Anlagen B11, B12) und \u201eC\u201c (Anlagen B13, B 14) seien der \u00d6ffentlichkeit vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents (19.04.2004) bekannt gewesen und w\u00fcrden s\u00e4mtliche Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre offenbaren, kann dies ebenfalls nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Rahmens \u201eA\u201c ist eine Aussetzung schon deshalb nicht veranlasst, weil die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes zu der Frage, welche technischen Merkmale der Rahmen hatte und wie diese der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich waren, eine Beweisaufnahme angeordnet hat (vgl. Anlage TW 10a). Soweit aber zur Feststellung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit eines Patentes der Eintritt in die Beweisaufnahme geboten erscheint, kann im Rahmen des Verletzungsrechtsstreits nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Klagepatent keinen Bestand haben wird (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636 \u2013 Ventilbohrvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 141-147). Im \u00dcbrigen vermag die Kammer anhand der von den Beklagten als Anlage B10 zur Akte gereichten Produktunterlagen nicht zu erkennen, dass das Sattelrohr an seinem tretlagerseitigen Ende quer zur Rahmenl\u00e4ngsrichtung eine gr\u00f6\u00dfere Breite als in Rahmenl\u00e4ngsrichtung aufweist (Merkmal 2.2). Die Kl\u00e4gerin bestreitet dies unter Verweis auf die nachfolgend wiedergegebene, von ihr angefertigte technische Zeichnung (vgl. Anlage TW 10, dort Anlage A2).<\/p>\n<p>Eine Verbreiterung des Sattelrohres in Richtung seines tretlagerseitigen Endes quer zur Rahmenl\u00e4ngsrichtung ist nicht zu erkennen. Vielmehr weist das Sattelrohr ausweislich dieser Zeichnung an seinem tretlagerseitigen Ende einen geringeren Durchmesser auf als an seinem sattelst\u00fctzseitigen Ende. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten.<\/p>\n<p>Auch im Hinblick auf den Rahmen \u201eB\u201c, von dem sich ein Muster als Anlage B12 bei der Akte befindet, ist eine offenkundige Vorbenutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen. Denn eine kettenblattseitige Abflachung im Sinne von Merkmal 3 ist bei dem dortigen Sattelrohr nicht zu erkennen. Vielmehr scheint das Sattelrohr an seinem tretlagerseitigen Ende polyorthogonal ausgebildet zu sein. Etwas anderes l\u00e4sst sich auch den als Anlage B13 vorgelegten Produktinformationen nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr den Rahmen \u201eC\u201c, von dem sich ein Muster als Anlage B14 bei der Akte befindet. Auch bei diesem Rahmen ist eine kettenblattseitige Abflachung des Sattelrohres im Sinne von Merkmal 3 nicht zu erkennen. An seinem tretlagerseitigen Ende weist das Sattelrohr vielmehr einen ovalen Querschnitt auf. Eine Asymmetrie des Querschnitts in Bezug auf die Rahmenmittelebene ist nicht festzustellen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den als Anlage B13 vorgelegten Produktinformationen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1486 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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