{"id":711,"date":"2010-07-13T17:00:39","date_gmt":"2010-07-13T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=711"},"modified":"2016-04-20T12:03:21","modified_gmt":"2016-04-20T12:03:21","slug":"4a-o-8610-betonbrechzange","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=711","title":{"rendered":"4a O 86\/10 &#8211; Betonbrechzange"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1422<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 86\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 28.04.2010 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 1 113 XXX B1 (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 30.12.1999 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Verf\u00fcgungspatents erfolgte am 19.03.2003. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents ist in Kraft. Das Verf\u00fcgungspatent hat bisher weder ein Einspruchs-, noch ein Nichtigkeitsverfahren durchlaufen, wobei auch die Verf\u00fcgungsbeklagten bisher keine Nichtigkeitsklage erhoben haben.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eBetonbrechzange\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eBetonbrechzange umfassend eine erste Zangenbacke (1) und eine zweite Zangenbacke (2), die \u00fcber ein Gelenk (3) miteinander verbunden sind und \u00fcber Hydraulikzylinder (5) um eine durch das Gelenk (3) gebildete Schwenkachse (4) von einer offenen Position in eine geschlossene Position bewegbar sind, bei welcher die erste Zangenbacke (1) durch einen Rahmenk\u00f6rper (6) gebildet ist, an welchem erste Betonbrechbereiche und erste Schneidbereiche angeordnet sind, und bei welcher die zweite Zangenbacke (2) durch einen K\u00f6rper (7) gebildet ist, an welchem zweite Betonbrechbereiche und zweite Schneidbereiche angeordnet sind, die beim Schlie\u00dfen der Betonbrechzange, w\u00e4hrend dem die zweite Zangenbacke (2) in den Rahmenk\u00f6rper (6) der ersten Zangenbacke (1) eindringt, mit den ersten Betonbrechbereichen und den ersten Schneidbereichen der ersten Zangenbacke (1) zusammenwirken, und die ersten und die zweiten Schneidbereiche jeweils aus einem Schneidelement (17; 20) gebildet sind, die in Aufnahmetaschen (23), die in der ersten Zangenbacke (1) bzw. der zweiten Zangenbacke (2) angebracht sind, eingesetzt und l\u00f6sbar darin befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass erste Schneidelemente (17) an den seitlichen Bereichen (12) der ersten Zangenbacke (1) und der zweiten Zangenbacke (2) befestigt sind, welche ersten Schneidelemente (17) jeweils aus einem mit einer Biegung versehenen Block (18) gebildet sind, deren konvexe Fl\u00e4che (22) in der mit einer entsprechenden Abst\u00fctzfl\u00e4che (24) versehenen Aufnahmetasche (23) aufliegt, und deren konkave Fl\u00e4che (28) mit den in einer zur Schwenkachse (4) senkrecht stehenden Ebene liegenden Seitenfl\u00e4chen (29) jeweils eine Schneidkante (30) bilden.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Bei Figur 1 handelt es sich nach der Patentbeschreibung um eine r\u00e4umliche Darstellung einer Ausf\u00fchrungsform einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Betonbrechzange, deren erste Zangenbacke in Figur 2 in einer Seitenansicht mit den darin einzusetzenden ersten Schneidelementen und Z\u00e4hnen dargestellt ist.<br \/>\nFigur 3 ist eine Teilansicht auf die ersten Schneidelemente, die sich in einer Position unmittelbar vor dem Schneiden der Armierung befinden.<\/p>\n<p>Die Figuren 4 und 5 sind Schnittdarstellungen entlang der Linie IV-IV durch die ersten Schneidelemente gem\u00e4\u00df Figur 3, wobei sich die ersten Schneidelemente in Figur 5 in einer Position des Durchschneidens des Armierungseisens befinden.<br \/>\nDie A-Group, zu der auch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) geh\u00f6rt, stellte auf einer Messe in Luzern auf einem mit \u201eA\u201c und \u201ewww.A-group.com\u201c gekennzeichneten Stand eine Betonbrechzange aus, welche wie folgt gestaltet war:<br \/>\nInhaberin der Domain \u201ewww.A-group.com\u201c ist die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger mahnte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) daraufhin mit Schreiben vom 31.03.2010 ab. Als Reaktion hierauf gab die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) am 14.04.2010 in Bezug auf den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents eine nicht strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab, hinsichtlich deren Inhaltes auf die Anlage AST 18 verwiesen wird.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der vom 19.04.2010 bis zum 25.04.2010 in M\u00fcnchen stattfindenden Messe BAUMA 2010 stellte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) eine Betonbrechzange der Serie \u201eB\u201c aus (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die wie folgt gestaltet war:<br \/>\nDie auf der BAUMA 2010 ausgestellte Betonbrechzange wies keine Schneidelemente auf. Vielmehr fand sich dort, wo auf der Messe in Luzern Schneidmesser angeordnet waren, jeweils eine schwarze Bemalung. Des Weiteren wurden auf der BAUMA 2010 am Stand der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) ein Katalog f\u00fcr das Jahr 2010\/2011 sowie eine Brosch\u00fcre \u00fcber Demolatoren ausgestellt, welche jeweils folgende, verkleinert und auszugsweise wiedergegebene Seite beinhalteten:<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wurden auf der BAUMA 2010 auch Schneidelemente gezeigt, die in etwa wie folgt geformt waren:<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4ger behauptet, Herr Patentanwalt Dr. C habe auf der BAUMA 2010 geh\u00f6rt, wie ein ersichtlich zur A Group geh\u00f6render Herr interessierten Besuchern den Einsatz von Elementen in die auf den als Anlagen AST 19 bis AST 21 ersichtlichen konkaven Ausnehmungen geschildert habe. Der Herr habe dabei erl\u00e4utert, dass die unstreitig vorhandenen, drei schwarzen, gebogenen Elemente, die auf der konvexen Seite spitz zugelaufend und auf der konkaven Seite plan ausgebildet gewesen seien, mit der konvexen und spitzen Seite in die Betonbei\u00dfzange eingesetzt w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus habe ein Verkaufsberater der A GROUP, was die Verf\u00fcgungsbeklagte inhaltlich nicht bestreitet, gegen\u00fcber Herrn Dr. C erl\u00e4utert, wie die Schneidelemente ausgetauscht w\u00fcrden. Herr Dr. C habe ausdr\u00fccklich nachgefragt, ob die die Schneidelemente haltenden Bei\u00dfz\u00e4hne angeschwei\u00dft w\u00e4ren und f\u00fcr den Austausch der Schneidelemente abgeflext werden m\u00fcssten. Der Verkaufsberater habe hierauf geantwortet, die Bei\u00dfz\u00e4hne seien nicht angeschwei\u00dft, sondern auf der der Schneidseite abgewandten R\u00fcckseite festgeschraubt, so dass der Austausch der Schneidelemente ohne Schwei\u00dfen erfolgen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers haben die Verf\u00fcgungsbeklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache, damit in der Bundesrepublik Deutschland angeboten.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 28.04.2010 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin daher den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I. den Verf\u00fcgungsbeklagten bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an dem oder den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu verbieten,<\/p>\n<p>Betonbrechzange umfassend eine erste Zangenbacke (1) und eine zweite Zangenbacke (2), die \u00fcber ein Gelenk (3) miteinander verbunden sind und \u00fcber Hydraulikzylinder (5) um eine durch das Gelenk (3) gebildete Schwenkachse (4) von einer offenen Position in eine geschlossene Position bewegbar sind, bei welcher die erste Zangenbacke (1) durch einen Rahmenk\u00f6rper (6) gebildet ist, an welchem erste Betonbrechbereiche und erste Schneidbereiche angeordnet sind, und bei welcher die zweite Zangenbacke (2) durch einen K\u00f6rper (7) gebildet ist, an welchem zweite Betonbrechbereiche und zweite Schneidbereiche angeordnet sind, die beim Schlie\u00dfen der Betonbrechzange, w\u00e4hrend dem die zweite Zangenbacke (2) in den Rahmenk\u00f6rper (6) der ersten Zangenbacke (1) eindringt, mit den ersten Betonbrechbereichen und den ersten Schneidbereichen der ersten Zangenbacke (1) zusammenwirken, und die ersten und die zweiten Schneidbereiche jeweils aus einem Schneidelement (17; 20) gebildet sind, die in Aufnahmetaschen (23), die in der ersten Zangenbacke (1) bzw. der zweiten Zangenbacke (2) angebracht sind, angesetzt und l\u00f6sbar darin befestigt sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/p>\n<p>soweit erste Schneidelemente (17) an den seitlichen Bereichen (12) der ersten Zangenbacke (1) und der zweiten Zangenbacke (2) befestigt sind, welche ersten Schneidelemente (17) jeweils aus einem mit einer Biegung versehenen Block (18) gebildet sind, deren konvexe Fl\u00e4che (22) in der mit einer entsprechenden Abst\u00fctzfl\u00e4che (24) versehenen Aufnahmetasche (23) aufliegt, und deren konkave Fl\u00e4che (28) mit den in einer zur Schwenkachse (4) senkrecht stehenden Ebene liegenden Seitenfl\u00e4chen (29) jeweils eine Schneidkante (30) bilden;<\/p>\n<p>II. die Verf\u00fcgungsbeklagten zu verurteilen, dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger unverz\u00fcglich Auskunft zu erteilen \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I. durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergibt:<\/p>\n<p>a) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren und<\/p>\n<p>b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei die Auskunft lediglich f\u00fcr die Zeit ab dem 19.03.2003 zu erteilen ist und Auskunft hinsichtlich der f\u00fcr die Erzeugnisse gezahlten Preise erst ab dem 01.09.2008 begehrt wird.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des als \u201einsbesondere\u201c-Antrag geltend gemachten Hilfsantrages wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Antragsschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 28.04.2010 zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: die Anordnung oder Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>Sie meinen, der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger habe weder das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes, noch eines Verf\u00fcgungsanspruchs glaubhaft gemacht. Insbesondere sei es dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger nicht gelungen darzulegen, warum ihm in der Angelegenheit nicht zuzumuten sei, bis zum Vorliegen eines vorl\u00e4ufig vollstreckbaren Titels in der Hauptsache zu warten. W\u00e4hrend der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger mit dem Verf\u00fcgungsantrag lediglich den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland verbieten wolle, w\u00fcrden die durch ihn geltend gemachten Interessen ausnahmslos die Schweiz und im \u00dcbrigen nicht ihn pers\u00f6nlich, sondern die D GmbH betreffen. Des Weiteren werde sich das Verf\u00fcgungspatent auch in einem noch einzuleitenden Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da die durch Patentanspruch 1 beanspruchte technische Lehre insbesondere bereits durch eine Kombination der WO 96\/02708 mit dem deutschen Gebrauchsmuster DE 98 04 XXX U1 naheliegend offenbart sei. Schlie\u00dflich mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur deshalb von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch, weil sie so, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland angeboten worden sei, \u00fcber keine Schneidelemente verf\u00fcgt habe. Vielmehr sei nach dem Verf\u00fcgungspatent unter einem Schneidbereich, der aus einem Schneidelement gebildet sei, wortsinngem\u00e4\u00df nur ein solcher Schneidbereich zu verstehen, der nicht mehrere Schneidelemente bzw. Bl\u00f6cke aufweise, sondern nur durch ein einziges Schneidelement gebildet werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht der Fall. Schlie\u00dflich w\u00fcrden die Schneidmesser bei durch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) geplanten Entwicklungen durch Schwei\u00dfen an den Zangenbacken befestigt.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ist diesem Vorbringen entgegen getreten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache keinen Erfolg, da der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger weder hinreichend dargelegt, noch glaubhaft gemacht hat, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland in patentverletzender Weise angeboten haben. Somit stehen dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine patentrechtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Auskunftserteilung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 BGB, 140b Abs. 1 und 3 PatG zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchte Erfindung bezieht sich auf eine Betonbrechzange.<\/p>\n<p>Derartige Betonbrechzangen werden zum Abbrechen von aus armiertem Beton bestehenden Bauwerken eingesetzt. Hierbei bezeichnet es das Verf\u00fcgungspatent als w\u00fcnschenswert, dass durch die Zangenbewegung der Betonbrechzange einerseits der Beton gebrochen und andererseits im gleichen Bewegungsablauf das Armierungseisen geschnitten wird. Dadurch kann das so zerkleinerte Abbruchmaterial ohne zus\u00e4tzlichen Arbeitsgang der Weiterverarbeitung zugef\u00fchrt werden, in welcher eine Separierung von Beton und Metall erfolgt.<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift weiter ausf\u00fchrt, sind solche Betonbrechzangen beispielsweise aus der US-A-5 183 216 bekannt. Die dort offenbarte Betonbrechzange umfasst nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents neben den Brechz\u00e4hnen auch Schneidelemente, welche in rechteckf\u00f6rmigen Ausnehmungen gehalten sind. Beim Schneiden der Armierungseisen sind diese Schneidelemente hohen Belastungen ausgesetzt. Dadurch k\u00f6nnen Bereiche der rechteckf\u00f6rmigen Ausnehmungen \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet werden, was eine Verformung zur Folge haben kann. Dies f\u00fchrt zu Besch\u00e4digungen der Ausnehmungen, was durch aufw\u00e4ndige Reparaturarbeiten zu beheben ist.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt das Verf\u00fcgungspatent die WO-A-96\/02708. Die dort offenbarte Betonbrechzange weist zwei Zangenbacken auf, die jeweils mit Betonbrechbereichen und Schneidkanten versehen sind. Die Betonbrechbereiche sind, so f\u00fchrt die Verf\u00fcgungspatentschrift weiter aus, \u00fcber die Schneidkanten vorstehend angeordnet. Dadurch soll vermieden werden, dass das Brechen des Betons durch die Schneidkanten ausgel\u00f6st wird, die zum Schneiden des Armierungseisens vorgesehen sind und deshalb eine relativ scharfe Kante haben sollten. Die Betonbrechkante und die Schneidkante sind umlaufend. Dabei l\u00e4sst es sich nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents jedoch nicht vermeiden, dass auch die Schneidkante durch das Brechen des Betons stark beansprucht wird, was eine starke Abn\u00fctzung zur Folge haben kann und sich in nachlassender Schnittqualit\u00e4t f\u00fcr das Armierungseisen ausdr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Da die Schneidkanten beim Schneiden des Armierungseisens hohen Zug- und Druckkr\u00e4ften ausgesetzt sind, m\u00fcssen die entsprechenden Schneidelemente in optimaler Weise mit der entsprechenden Zangenbacke verbunden sein. Bei der aus der WO-A-96\/02708 bekannten Betonbrechzange wird dies nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents dadurch erreicht, dass das die Schneidkante bildende Material auf die Zangenbacke aufgeschwei\u00dft wird. Daran bezeichnet es das Verf\u00fcgungspatent jedoch als nachteilig, dass bei einem Verschlei\u00df dieser Schneidkante neues Material aufgeschwei\u00dft werden muss, was \u00fcblicherweise in einer Werkstatt erfolgt, wodurch die Zange einige Zeit nicht in Betrieb ist und damit Totzeiten entstehen. Des Weiteren kann nicht beliebig oft weiteres Material auf die Zangenbacke aufgeschwei\u00dft werden, da sich durch die Erw\u00e4rmung Gef\u00fcgever\u00e4nderungen des Materials ergeben k\u00f6nnen, wodurch die Festigkeit dieses Materials und somit die Verbindung zwischen aufgeschwei\u00dftem Material und Zangenbacke ausbrechen kann.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Betonbrechzange zu schaffen, bei welcher das Erneuern der Schneidkanten ausgef\u00fchrt werden kann, ohne dass lange Stillstandzeiten dieser Zange entstehen und bei welcher eine optimale Brechung des Betons erreicht wird.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 durch eine Betonbrechzange mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Betonbrechzangen, umfassend<\/p>\n<p>1.1. eine erste Zangenbacke (1) und eine zweite Zangenbacke (2)<br \/>\n1.2. ein Gelenk (3), \u00fcber das die erste Zangenbacke (1) und die zweite Zangenbacke (2) miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>1.a. \u00dcber Hydraulikzylinder sind die Zangenbacken von einer offenen Position in eine geschlossene Position um eine durch das Gelenk (3) gebildete Schwenkachse (4) bewegbar.<\/p>\n<p>2. Die erste Zangenbacke (1) wird durch den Rahmenk\u00f6rper (6) gebildet.<\/p>\n<p>2.1. An dem Rahmenk\u00f6rper sind erste Betonbrechbereiche angeordnet.<br \/>\n2.2. An dem Rahmenk\u00f6rper sind erste Schneidbereiche angeordnet.<br \/>\n2.3. In der ersten Zangenbacke (1) sind Aufnahmetaschen (23) angebracht.<\/p>\n<p>3. Die zweite Zangenbacke (2) wird durch einen K\u00f6rper (7) gebildet.<\/p>\n<p>3.1. An dem K\u00f6rper (7) sind zweite Betonbrechbereiche angeordnet.<br \/>\n3.2. An dem K\u00f6rper (7) sind zweite Schneidbereiche angeordnet.<br \/>\n3.3. In der zweiten Zangenbacke (2) sind Aufnahmetaschen (23) angebracht.<br \/>\n3.4. Die zweiten Brechbereiche und die zweiten Schneidbereiche wirken mit den ersten Brechbereichen und den ersten Schneidbereichen beim Schlie\u00dfen der Betonzange zusammen,<\/p>\n<p>3.4.1. w\u00e4hrend die zweite Zangenbacke (2) in den Rahmenk\u00f6rper (6) der ersten Zangenbacke (1) eindringt.<\/p>\n<p>4. Die ersten und zweiten Schneidbereiche sind jeweils aus einem Schneidelement (17, 20) gebildet.<\/p>\n<p>4.1. Die Schneidelemente (17, 20) sind in Aufnahmetaschen, die in der ersten Zangenbacke (1) bzw. der zweiten Zangenbacke (2) angebracht sind, eingesetzt.<\/p>\n<p>4.2. Die Schneidelemente (17, 20) sind l\u00f6sbar in den Aufnahmetaschen (23) befestigt.<\/p>\n<p>4.3. Die ersten Schneidelemente (17) sind an den seitlichen Bereichen (12) der ersten Zangenbacke (1) und der zweiten Zangenbacke (2) befestigt.<\/p>\n<p>4.4. Die ersten Schneidelemente (17) sind jeweils aus einem mit einer Biegung versehenen Block (18) gebildet.<\/p>\n<p>4.4.1. Die konvexe Fl\u00e4che (22) der ersten Schneidelemente (17) liegt in der Aufnahmetasche (23) auf.<\/p>\n<p>4.4.1.1. Die Aufnahmetasche (23) ist mit einer Abst\u00fctzfl\u00e4che (24) versehen.<\/p>\n<p>4.4.2. Die konkave Fl\u00e4che (28) der ersten Schneidelemente (17) bildet mit den Seitenfl\u00e4chen (29) [der ersten Schneidkante (17)] eine Schneidkante (30).<\/p>\n<p>4.4.2.1. Die Seitenfl\u00e4chen (29) liegen in einer Ebene, die zur Schwenkachse (4) senkrecht steht.<\/p>\n<p>Durch die l\u00f6sbare Anordnung der in Patentanspruch 1 n\u00e4her beschriebenen Schneidelemente wird nach der Patentbeschreibung gew\u00e4hrleistet, dass die Schneidelemente insbesondere am Einsatzort der Betonbrechzange ausgetauscht werden k\u00f6nnen, wodurch lange Stillstandszeiten vermieden werden. Des Weiteren wird durch die Ausgestaltung der Schneidelemente als mit der konvexen Fl\u00e4che in den Aufnahmetaschen der Schneidelemente liegender Block neben der schnellen Auswechselbarkeit der Bl\u00f6cke sichergestellt, dass die Aufnahme der Kr\u00e4fte beim Schneiden des Armierungseisens und deren \u00dcbertragung auf die Zangenbacken in optimaler Weise erfolgen kann (vgl. Anlage AST 7, Sp. 2, Z. 20 \u2013 39).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDies vorausgeschickt hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger weder hinreichend dargelegt, noch glaubhaft gemacht, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten tats\u00e4chlich in der Bundesrepublik Deutschland Betonbrechzangen angeboten haben, bei denen die Schneidelemente (17, 20) l\u00f6sbar und damit in patentverletzender Weise in den Aufnahmetaschen (23) befestigt sind (Merkmal 4.2.). Dies haben die Verf\u00fcgungsbeklagten, nach deren Vortrag die Schneidelemente bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschwei\u00dft werden, substantiiert bestritten.<\/p>\n<p>Zwar ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an den Stellen, die an der auf der BAUMA 2010 ausgestellten Betonbrechzange mit schwarzer Farbe markiert waren, bei dem letztlich vertriebenen Produkt durch Schneidmesser ersetzt werden, wobei derartige Schneidmesser unstreitig auf der BAUMA 2010 gezeigt wurden. Auch hat die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) auf Grundlage der in der Schweiz ausgestellten Betonbrechzange in Bezug auf den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents eine verbindliche, wenn auch nicht strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben. Allerdings ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die in der Schweiz ausgestellte Betonbrechzange tats\u00e4chlich mit l\u00f6sbar angeordneten Schneidmessern ausgestattet war und ob die dort ausgestellte Brechzange mit Ausnahme der (in der Schweiz vorhandenen) Schneidmesser mit der auf der BAUMA 2010 ausgestellten Brechzange in ihrer technischen Gestaltung tats\u00e4chlich \u00fcbereinstimmt. Letztlich l\u00e4sst sich dem Vortrag des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers ebensowenig wie den vorgelegten Unterlagen entnehmen, wie die Schneidelemente bei der auf der BAUMA 2010 ausgestellten und zumindest in dem auf der BAUMA 2010 verteilten Katalog bzw. Prospekt angebotenen Betonbrechzange tats\u00e4chlich befestigt werden sollen.<\/p>\n<p>Es trifft zu, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) nach dem als Anlage AST 2 vorgelegten Prospekt sowie dem vorgelegten Katalog damit wirbt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund hoher Standzeiten und einem einfachen Wechsel von Verschlei\u00dfteilen wirtschaftlich sei. Jedoch bedingt dies nicht zwingend, dass deshalb auch die Schneidelemente und nicht nur \u2013 wie von den Verf\u00fcgungsbeklagten behauptet \u2013 die Brechelemente l\u00f6sbar ausgestaltet sind. Insbesondere werden die in dem Prospekt und dem Katalog aufgef\u00fchrten \u201eRadien-Messer\u201c auch nicht ausdr\u00fccklich als Verschlei\u00dfteile bezeichnet. Selbst wenn die Schneidmesser von den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen als Verschlei\u00dfteile angesehen werden, widerspricht es dem im Prospekt herausgestellten einfachen Wechsel der Verschlei\u00dfteile nicht, wenn die Schneidmesser \u2013 wie von der Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert \u2013 verschwei\u00dft werden.<\/p>\n<p>Ferner rechtfertigen auch die als Anlagen AST 21 und AST 30 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Patentanwaltes Dr. C keine andere Bewertung. Unabh\u00e4ngig davon, dass Dr. C in der eidesstattlichen Versicherung gem\u00e4\u00df Anlage AST 21 lediglich den Inhalt eines von ihm mitgeh\u00f6rten Gespr\u00e4ches Dritter wiedergibt, erschlie\u00dft sich aus dieser eidesstattlichen Versicherung zwar, dass die schwarzen, gebogenen Elemente mit der konvexen und spitzen Seite in die Betonbei\u00dfzange eingesetzt werden sollen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, wie dies geschehen soll, sind der eidesstattlichen Versicherung demgegen\u00fcber nicht zu entnehmen. Dies gilt in gleicher Weise f\u00fcr die eidesstattliche Versicherung gem\u00e4\u00df Anlage AST 30. Danach werden \u2013 worauf es f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht ankommt \u2013 die Bei\u00dfz\u00e4hne nicht angeschwei\u00dft, sondern auf der der Schneidseite abgewandten R\u00fcckseite festgeschraubt, so dass der Austausch der Schneidelemente ohne Schwei\u00dfen erfolgen k\u00f6nne. Konkrete Hinweise, wie die Schneidelemente befestigt werden sollen, finden sich demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Soweit der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger schlie\u00dflich vortr\u00e4gt, die auf der BAUMA 2010 gezeigten Schneidelemente seien so geformt gewesen, dass ein Einbau auch ohne Verschwei\u00dfen m\u00f6glich sei, da die Abschr\u00e4gung der konvexen Seite der Schneidelemente bei gleichzeitiger Einbringung einer korrespondierenden Nut in den Aufnahmetaschen bzw. Abst\u00fctzfl\u00e4chen die M\u00f6glichkeit der Verankerung der Schneidelemente biete, ist eine entsprechende Nut in den als Anlagen AST 19 bis AST 21 vorgelegten Abbildungen nicht zu erkennen. Demnach handelt es sich hierbei um eine M\u00f6glichkeit der Verankerung. Ob diese demgegen\u00fcber bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich vorgesehen ist, l\u00e4sst sich weder dem Vortrag des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers, noch den vorgelegten Unterlagen entnehmen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1422 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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