{"id":709,"date":"2010-09-14T17:00:48","date_gmt":"2010-09-14T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=709"},"modified":"2016-05-19T13:43:30","modified_gmt":"2016-05-19T13:43:30","slug":"4a-o-8210-isdn-basis-anschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=709","title":{"rendered":"4a O 82\/10 &#8211; ISDN-Basis-Anschluss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1523<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. September 2010, Az. 4a O 82\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4516\">15 U 4\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dem fr\u00fcheren Patent- und Gebrauchsmusterinhaber Dr. A im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 07.03.2008 dadurch entstanden ist oder entstehen wird,<\/p>\n<p>dass die Beklagte Vorrichtungen zur \u00dcbertragung von Daten, insbesondere das so genannte B Fon WLAN XXXX und das so genannte B Fon WLAN XXXX, in der Bundesrepublik Deutschland herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt oder besitzt,<\/p>\n<p>die eine Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses aufweisen, wobei f\u00fcr die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei Tristate-Ausg\u00e4ngen und externer Beschaltung verwendet wird.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 01.01.2005 bis zum 07.03.2008 vorstehend zu Ziffer I. bezeichnete Vorrichtungen zur \u00dcbertragung von Daten hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt hat;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten und vom 01.01.2005 bis zum 07.03.2008 begangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten;<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitr\u00e4umen und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und den Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, und<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 80 % und die Beklagte 20 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Patents DE 102 11 XXX B4 (Klagepatent) und des Gebrauchsmusters DE 202 04 XXX U1 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 17.03.2002 vom Erfinder Dr. Michael A angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 09.10.2003, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.07.2004 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Das Klagegebrauchsmuster wurde von Herrn Dr. A am 17.03.2002 angemeldet und am 16.05.2002 im Patent- und Gebrauchsmusterregister eingetragen. Die Eintragung wurde am 20.06.2002 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Am 10.03.2008 unterzeichnete Dr. A eine Abtretungserkl\u00e4rung und Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung, mit der er unter anderem die Abtretung der sich aus unerlaubten Benutzungshandlungen ergebenden Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung an die Kl\u00e4gerin, vertreten durch die B S.A., Panama, Republic of Panama, diese wiederum vertreten durch den Generalbevollm\u00e4chtigten Michael C, erkl\u00e4rte. Die Erkl\u00e4rung wurde ebenfalls von Herrn C unterzeichnet. Bereits am 07.03.2008 wurden die Klageschutzrechte vom damaligen Patentinhaber Herrn Dr. A auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Seit dem 28.08.2008 ist die Kl\u00e4gerin als Inhaber des Klagepatents und seit dem 29.09.2008 als Inhaber des Klagegebrauchsmusters im Patent- und Gebrauchsmusterregister eingetragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet wie folgt.<\/p>\n<p>Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass f\u00fcr die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei Tristate-Ausg\u00e4ngen und externer Beschaltung verwendet wird.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf eine Interfaceschaltung zur Realisierung einer S\/T-Schnittstelle nach Spezifikation ITU-T I.430. Der hier ma\u00dfgebliche Schutzanspruch 1 lautet wie folgt.<\/p>\n<p>Interfaceschaltung zur Realisierung einer S\/T-Schnittstelle nach Spezifikation ITU-T I.430<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass f\u00fcr die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei Ausg\u00e4ngen und externer Beschaltung verwendet wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nur eingeschr\u00e4nkt geltend. Die eingeschr\u00e4nkte Fassung entspricht dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen finden sich identisch in den beiden Klageschutzrechten und zeigen eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sendestufe und Signalverl\u00e4ufe an den Messpunkten A und B aus der Figur 1.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Vorrichtungen zur Daten\u00fcbertragung. Dazu geh\u00f6ren die Ger\u00e4teserien B, C, B Fon, D und OEM-Versionen f\u00fcr Kunden wie E AG, F AG oder die Freenet AG, deren Ger\u00e4te in einer Vielzahl verschiedener, aber technisch weitgehend identischer Versionen vermarktet werden (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Zu diesen Ger\u00e4ten geh\u00f6ren auch das B Fon WLAN XXXX und das B Fon WLAN XXXX. Die Sendeschaltung wurde von der Kl\u00e4gerin entsprechend der nachstehenden Abbildung extrahiert. Die beiden Ausg\u00e4nge der integrierten Schaltung wurden von der Beklagten eingekreist.<br \/>\nUnter anderem f\u00fcr das B Fon WLAN XXXX wird eine vom Ger\u00e4tehersteller \u2013 also der Beklagten \u2013 programmierbare integrierte Schaltung (\u201eField Programmable Gate Array\u201c, kurz: FPGA) der \u201eG\u201c-Familie des Herstellers H verwendet. Ein vereinfachtes Diagramm der Verschaltung der im G-FPGA verwendeten \u201eInput\/Output-Blocks\u201c (IOB) ist nachfolgend in verkleinerter Form abgebildet. Dabei wurde von der Kl\u00e4gerin der Ausgangsbuffer des IOB farbig eingekreist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 und des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Aus dem von ihr extrahierten Stromlaufplan gehe hervor, dass die Sendestufe aus einer Vielzahl von externen Bauteilen aufgebaut sei. Diese externe Beschaltung werde aus dem FPGA \u00fcber die beiden Ausg\u00e4nge X_P6 und X_P7 angesteuert. Aus dem vereinfachten IOB-Diagramm sei ersichtlich, dass es sich bei den zu den beiden Ausg\u00e4ngen geh\u00f6rigen Buffern um Tristate-Buffer handele. Der G-FPGA verf\u00fcge bei den Ausgangsbuffern ausschlie\u00dflich \u00fcber Tristate-Ausg\u00e4nge. Dies n\u00e4hmen in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch alle drei Zust\u00e4nde (high, low und hochohmig) an. Jedenfalls gebe es nach dem Einschalten der Ger\u00e4te einen Zustand, in dem die Tristate-Ausg\u00e4nge hochohmig seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dem fr\u00fcheren Patent- und Gebrauchsmusterinhaber Dr. A im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 07.03.2008 und der Kl\u00e4gerin als jetzigem Patent- und Gebrauchsmusterinhaber im Zeitraum seit dem 08.03.2008 dadurch entstanden ist oder entstehen wird,<\/p>\n<p>dass die Beklagte Vorrichtungen zur \u00dcbertragung von Daten, insbesondere die so genannte B und das so genannte C, in der Bundesrepublik Deutschland herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt oder besitzt,<\/p>\n<p>die eine Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses aufweisen, wobei f\u00fcr die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei Tristate-Ausg\u00e4ngen und externer Beschaltung verwendet wird;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 01.01.2005 vorstehend zu Ziffer I. bezeichnete Vorrichtungen zur \u00dcbertragung von Daten hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt hat;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten und seit dem 01.01.2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten;<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitr\u00e4umen und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und den Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, und<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzul\u00e4ssig sei, weil die Kl\u00e4gerin keinen Inlandsvertreter bestellt habe. Im \u00dcbrigen werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder das Klagepatent, noch das Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Der von der Kl\u00e4gerin extrahierte Stromlaufplan sei l\u00fcckenhaft und interpretiere die Funktionen einiger Baugruppen falsch. Schematisch k\u00f6nne die S0-Empfangsschaltung des B Fon WLAN XXXX wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden:<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, die von ihr genutzte integrierte Sendeschaltung sei nicht rein digital, da sie neben digitalen Signalen auch analoge Signale verarbeiten k\u00f6nne und analoge Baugruppen beinhalte. Insbesondere integriere der von ihr eingesetzt FPGA der G-Familie als wesentlichen Bestandteil LVDS-Zellen f\u00fcr die Empfangsschaltung. Au\u00dferdem benutze sie \u2013 die Beklagte \u2013 in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Tristate-Ausg\u00e4nge. Zwar lie\u00dfen sich die Ausg\u00e4nge des verwendeten G-FPGA von H mit entsprechender Tristate-Funktionalit\u00e4t konfigurieren. Die Beklagte mache von dieser M\u00f6glichkeit aber keinen Gebrauch, weil die ENABLE-Eing\u00e4nge der Ausgangsbuffer fest und dauerhaft auf aktiviert gesetzt seien. Sie benutze vielmehr Buffer, die lediglich die beiden Zust\u00e4nde \u201ehigh\u201c und \u201elow\u201c und keinen dritten Zustand \u201ehochohmig\u201c ausgeben k\u00f6nnten. Ein Buffer des eingesetzten FPGA schalte mit logisch 1 \u00fcber eine externe Dioden-Torschaltung eine Transistorstromquelle frei zum Treiben in einen ersten Anschluss des Sendetransformators. Komplement\u00e4r und gleichzeitig dazu f\u00fchre ein zweiter Buffer mit logisch 0 auf den zweiten Anschluss des Sendetransformators eine FPGA-interne Stromsenke \u00fcber eine zweite externe Diodenstrecke diesen Strom nach. Daher k\u00f6nne ein hochohmiger Zustand im Sinne einer Tristate-Funktionalit\u00e4t zu keinem Zeitpunkt eingenommen werden und sei auch unn\u00f6tig.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hatte die Kl\u00e4gerin auch einen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung angek\u00fcndigt, den sie aber im fr\u00fchen ersten Termin zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist teilweise unzul\u00e4ssig. Soweit sie zul\u00e4ssig ist, ist die Klage teilweise begr\u00fcndet und teilweise unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist unzul\u00e4ssig, soweit die Kl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaber aus eigenem Recht f\u00fcr den Zeitraum seit dem 08.03.2008 Rechte aus dem Klagepatent beziehungsweise dem Klagegebrauchsmuster geltend macht, weil sie entgegen \u00a7 25 Abs. 1 PatG beziehungsweise \u00a7 28 Abs. 1 GebrMG keinen Inlandsvertreter bestellt hat. Die Kl\u00e4gerin hat in der Bundesrepublik Deutschland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung im Sinne der vorgenannten Regelungen, da es sich bei ihr um eine in England ans\u00e4ssige Private Limited Company handelt, deren Directors in Panama beziehungsweise \u00d6sterreich ans\u00e4ssig sind. Dass sich der Sitz der Kl\u00e4gerin in der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist nicht dargelegt. In einem solchen Fall kann die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 1 PatG und \u00a7 28 Abs. 1 GebrMG Rechte aus dem Patent nur geltend machen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafantr\u00e4gen bevollm\u00e4chtigt ist. Bei den von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum seit dem 08.03.2008 geltend gemachten Anspr\u00fcchen auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung handelt es sich um Rechte aus dem Patent im Sinne von \u00a7 25 Abs. 1 PatG und \u00a7 28 Abs. 1 GebrMG (vgl. Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG 10. Aufl.: \u00a7 25 PatG Rn 30; Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4ffer, PatG 8. Aufl.: \u00a7 25 Rn 23). Gleichwohl ist die Bestellung eines Inlandsvertreters mit einer Vollmacht im Umfang des \u00a7 25 Abs. 1 PatG beziehungsweise \u00a7 28 Abs. 1 GebrMG vorliegend unterblieben. Darauf hat die Beklagte schrifts\u00e4tzlich und auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass sich die Kl\u00e4gerin dazu ge\u00e4u\u00dfert oder eine Schriftsatzfrist beantragt hat. Mangels Bestellung eines Inlandsvertreters besteht ein Hindernis f\u00fcr den Fortgang des Verfahrens (BT-Drs. 14\/6203 zu Art. 7 Nr. 9). Die Klage ist insoweit unzul\u00e4ssig (Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG 10. Aufl.: \u00a7 25 PatG Rn 30; Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4ffer, PatG 8. Aufl.: \u00a7 25 Rn 54).<\/p>\n<p>Die Klage ist jedoch zul\u00e4ssig, soweit die Kl\u00e4gerin Schadensersatz und Auskunftsanspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum bis zum 07.03.2008 aus abgetretenem Recht geltend macht. Denn nach dem Schutzzweck von \u00a7 25 Abs. 1 PatG und \u00a7 28 Abs. 1 GebrMG wird lediglich den Schutzrechtsinhabern, gegebenenfalls noch den am Schutzrecht dinglich Berechtigten (vgl. Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG 10. Aufl.: \u00a7 25 PatG Rn 3), die Verpflichtung zur Bestellung eines Inlandsvertreters auferlegt, nicht aber beliebigen Dritten, die Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus abgetretenem Recht geltend machen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht sowie in zivilgerichtlichen Verfahren, die ein Patent betreffen, den Verkehr mit ausw\u00e4rtigen Beteiligten zu erleichtern; insbesondere sollen nur schwer durchzuf\u00fchrende Auslandszustellungen vermieden werden (BT-Drs. 14\/6203 zu Art. 7 Nr. 9). Dieses Schutzbed\u00fcrfnis besteht aber nicht, wenn ein Dritter aus abgetretenem Recht wie im vorliegenden Fall Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB geltend macht. Denn durch die gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 PatG begr\u00fcndete ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit der Landgerichte f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber diese Anspr\u00fcche und den dort herrschenden Anwaltszwang sind Auslandszustellungen regelm\u00e4\u00dfig nicht zu besorgen. Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass f\u00fcr Verfahren vor dem Patentamt und dem Patentgericht kein Anwaltszwang vorgesehen ist. Denn ein Dritter, dem vom Patentinhaber Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung \u00fcbertragen wurden, kann bez\u00fcglich dieser Anspr\u00fcche und des zugrunde liegenden Patents grunds\u00e4tzlich nicht Beteiligter eines Verfahrens vor dem Patentamt oder dem Patentgericht sein, weil er nicht Patentinhaber ist. Es ist daher auch nicht einzusehen, warum jeder Dritte, dem Schadensersatzanspr\u00fcche aus einer Schutzrechtsverletzung abgetreten werden, gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 1 PatG und \u00a7 28 Abs. 1 GebrMG einen Inlandsvertreter bestellen muss, der zur Vertretung in solchen Verfahren bevollm\u00e4chtigt sein muss. Gleiches gilt f\u00fcr die Verpflichtung aus \u00a7 25 Abs. 4 PatG und \u00a7 28 Abs. 4 GebrMG, die Beendigung und Bestellung eines neuen Vertreters gegen\u00fcber dem Patentamt oder dem Patentgericht anzuzeigen. Soweit damit sichergestellt werden soll, dass der ausw\u00e4rtige Beteiligte nicht durch die Beendigung der Bestellung des Vertreters willk\u00fcrlich den Verkehr mit ihm erschwert, wird dieser Schutzzweck im vorliegenden Fall durch \u00a7 87 ZPO erreicht, demzufolge die K\u00fcndigung der Prozessvollmacht gegen\u00fcber dem Prozessgegner erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt. Dass im vorliegenden Fall der Abtretungsempf\u00e4nger zugleich auch Schutzrechtsinhaber ist, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis, weil die Abtretung der vor dem 08.03.2008 entstandenen Anspr\u00fcche rechtlich unabh\u00e4ngig von der \u00dcbertragung der Klageschutzrechte am 07.03.2008 ist und daher zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB aus abgetretenem Recht, weil die Beklagte mit den angegriffenen Ger\u00e4ten B Fon WLAN XXXX und B Fon WLAN XXXX von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. F\u00fcr die \u00fcbrigen angegriffenen Ger\u00e4te ist hingegen eine Verletzung des Klagepatents nicht dargelegt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert, weil ihr die geltend gemachten Anspr\u00fcche wirksam durch den bisherigen Inhaber, Herrn Dr. A, abgetreten wurden.<\/p>\n<p>Die Einigung \u00fcber die Abtretung der geltend gemachten Anspr\u00fcche ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB wegen eines Versto\u00dfes gegen \u00a7 3 RDG unwirksam. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Abtretung sei unwirksam, weil die von der Kl\u00e4gerin beauftragte I GmbH f\u00fcr den Zedenten Herrn Dr. A beziehungsweise f\u00fcr die Kl\u00e4gerin rechtsberatend t\u00e4tig werde, ohne dazu die entsprechende Genehmigung zu haben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB ist ein Rechtsgesch\u00e4ft, das gegen ein gesetzliches Verbot verst\u00f6\u00dft, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 RDG ist die selbst\u00e4ndige Erbringung au\u00dfergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zul\u00e4ssig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 RDG jede T\u00e4tigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Pr\u00fcfung des Einzelfalls erfordert. Die Abtretungserkl\u00e4rung und Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung vom 10.03.2008 hat jedoch keinerlei Rechtsdienstleistungen in diesem Sinne zum Gegenstand. Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass bereits die Nichtigkeit des Verpflichtungsgesch\u00e4fts gegebenenfalls zur Unwirksamkeit des Erf\u00fcllungsgesch\u00e4fts \u2013 hier der Abtretung als Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft \u2013 f\u00fchren kann. Zum Inhalt des Verpflichtungsgesch\u00e4fts ist aber nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Form die I GmbH \u2013 selbst wenn sie durch ihre T\u00e4tigkeit gegen \u00a7 3 RDG versto\u00dfen sollte \u2013 \u00fcberhaupt an der Verpflichtung zur \u00dcbertragung der geltend gemachten Anspr\u00fcche beteiligt war. Dies ergibt sich auch nicht aus der als Anlage B-10 vorgelegten (urspr\u00fcnglichen) Prozessvollmacht, die einen unmittelbaren Bezug zur Abtretung der geltend gemachten Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche nicht erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Abtretungserkl\u00e4rung des Herrn Dr. A auch wirksam angenommen. Die Beklagte hat insofern eingewandt, der weitere Unterzeichner, Herr C, habe die Kl\u00e4gerin nicht wirksam vertreten k\u00f6nnen, weil Herr C als Generalbevollm\u00e4chtigter der B S.A., Panama, Republic of Panama, aufgetreten sei und die Kl\u00e4gerin, eine britische Private Limited Company (Ltd.), gem\u00e4\u00df Art. 155 Abs. 2 Companies Act 2006 mindestens eine nat\u00fcrliche Person als Director h\u00e4tte haben m\u00fcssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn aus einem Versto\u00df gegen diese Regelung folgt nicht zwingend, dass die von einer juristischen Person f\u00fcr die Private Limited Company vorgenommenen Rechtsgesch\u00e4fte unwirksam sind. Selbst wenn die B S.A., Panama, Republic of Panama, vertreten durch Herrn C, die Kl\u00e4gerin nicht wirksam vertreten konnte, war die Wirksamkeit der Annahmeerkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7 177 Abs. 1 BGB lediglich von der Genehmigung durch die Kl\u00e4gerin abh\u00e4ngig. Diese wurde jedoch sp\u00e4testens durch die Ernennung von Herrn J als weiteren Director der Kl\u00e4gerin und dessen Erteilung einer Prozessvollmacht und Genehmigung der bisherigen ProzessJungen im vorliegenden Verfahren schl\u00fcssig erteilt. Denn die erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung der geltend gemachten Anspr\u00fcche setzt die Wirksamkeit ihrer \u00dcbertragung voraus. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Genehmigungserkl\u00e4rung Herrn Dr. A beziehungsweise der B S.A., vertreten durch Herrn C, zugegangen ist, weil Herr Dr. A selbst an der Prozessf\u00fchrung beteiligt ist (entsprechend war er in der m\u00fcndlichen Verhandlung anwesend) und die B S.A., vertreten durch Herrn C, weiterer Director der Kl\u00e4gerin ist. Dass beiden Personen die Erteilung der Prozessvollmacht und die Genehmigung der bisherigen Prozesshandlungen unbekannt blieben, behauptet auch die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird dazu ausgef\u00fchrt, die S\/T Schnittstelle sei eine in der Spezifikation ITU I.430 beschriebene Schnittstelle f\u00fcr das ISDN. Die Schnittstelle erm\u00f6gliche einen ISDN-Basis-Zugang mit 2 x 64 kBit\/s und 1 x 16 kBit\/s (SB + D). Die Realisierung einer Interfaceschaltung f\u00fcr eine solche S\/T-Schnittstelle sei beispielsweise aus der DE 196 30 515 A1 bekannt, die jedoch 4-Chip-Ausg\u00e4nge zur Realisierung der Sendestufe ben\u00f6tige. Weiterhin sei aus der DE 196 01 XXX C2 die Realisierung einer Interfaceschaltung f\u00fcr eine S\/T Schnittstelle bekannt, die aber mit 2 Open Drain Chip-Ausg\u00e4ngen f\u00fcr die Sendestufe arbeite. Als nachteilig wird in der Klagepatentschrift angesehen, dass bei Chips mit mehreren S\/T-Schnittstellen und hoher Integration im Submicrometer-Bereich die ben\u00f6tigten Pins \u2013 das sind die Ein- und Ausg\u00e4nge eines Chips \u2013 im Verh\u00e4ltnis zum gesamten Chip-Preis sehr teuer seien. Daher wolle man die Zahl der notwendigen Pins auf ein Minimum reduzieren.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, die Zahl der notwendigen Pins f\u00fcr die Sendeschaltung auf ein Minimum zu verringern und mit einfachen Mitteln eine normgerechte ISDN-Schnittstelle f\u00fcr den Basis-Zugang zu realisieren. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses,<br \/>\n2. die eine Sendeschaltung aufweist,<br \/>\n3. f\u00fcr die eine rein digitale integrierte Schaltung verwendet wird mit<br \/>\n3.1 nur zwei Tristate-Ausg\u00e4ngen und<br \/>\n3.2 einer externen Beschaltung.<\/p>\n<p>Diese L\u00f6sung hat nach der Beschreibung des Klagepatents den Vorteil, dass rein digitale integrierte Schaltungen einfacher und damit kosteng\u00fcnstiger herzustellen sind als gemischt analog\/digitale integrierte Schaltungen. Insbesondere k\u00f6nnen mit jeder neuen Chip-Generation digitale Schaltungen problemlos verkleinert werden, was f\u00fcr analog\/digitale integrierte Schaltungen nicht zutrifft. Die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung ist dadurch sowohl hinsichtlich des Chip-Preises, als auch der Chip-Entwicklungskosten vorteilhaft.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nBei der im Merkmal 1 genannten Interface-Schaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses handelt es sich \u00fcblicherweise um die Schaltung f\u00fcr eine nach dem ISDN-Standard arbeitende S0- beziehungsweise S\/T-Schnittstelle f\u00fcr einen ISDN-Anschluss. W\u00e4hrend die an das ISDN-Netz angeschlossenen Ger\u00e4te wie zum Beispiel ISDN-Telefon oder NTBA mit digitalen Daten arbeiten, erfolgt die Daten\u00fcbertragung \u00fcber das Kabel mittels analoger Signale. Dies erfordert regelm\u00e4\u00dfig die Umwandlung bin\u00e4rer Daten in den durch verschiedene Spannungswerte charakterisierten modifizierten AMI-Code f\u00fcr die analoge Daten\u00fcbertragung und umgekehrt. Entsprechend muss die S0-Schnittstelle in der Lage sein, Bin\u00e4rdaten entsprechend dem AMI-Code als elektrische Spannung auszugeben (Sendeschaltung) und analoge Spannungswerte in Bin\u00e4rdaten umzuwandeln (Empfangsschaltung).<\/p>\n<p>Da die Verwendung rein digital integrierter Schaltkreise mit Kostenvorteilen in der Entwicklung und der Herstellung gegen\u00fcber gemischt analog\/digitalen integrierten Schaltkreisen verbunden ist (Abs. [0006] der Anlage K 2.2), ist im Klagepatentanspruch vorgesehen, dass f\u00fcr die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung verwendet wird, die extern beschaltet wird (Merkmal 3 und 3.2). Das hei\u00dft, dass der IC jedenfalls in dem f\u00fcr die Sendung der Signale bestimmten Bereich nur zeitlich getaktete Signale verarbeitet, die als logisch 1 oder 0 interpretiert werden k\u00f6nnen. In dem Klagepatentanspruch wird jedoch keine Aussage dar\u00fcber getroffen, wie der \u00fcbrige Teil der integrierten Schaltung, insbesondere die Empfangsschaltung, gestaltet sein muss. Daher ist es nach der Lehre des Klagepatentanspruchs durchaus zul\u00e4ssig, diesen Teil der Schaltung mit Bauteilen zur analogen Signalverarbeitung zu versehen. F\u00fcr den Fachmann erschlie\u00dft sich ohne weiteres, dass bereits eine rein digital integrierte Sendeschaltung mit Kostenvorteilen gegen\u00fcber einer insofern gemischt digital\/analog integrierten Schaltung verbunden ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Sendeschaltung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Interface-Schaltung kommt es weiterhin entscheidend darauf an, dass die rein digitale integrierte Schaltung mit zwei Tristate-Ausg\u00e4ngen versehen ist. Im Stand der Technik waren Schaltungen mit vier Chip-Ausg\u00e4ngen bekannt und solche mit zwei Ausg\u00e4ngen, bei denen es sich aber um Open-Drain-Ausg\u00e4nge handelte. Nach dem Klagepatentanspruch sind hingegen zwei Tristate-Ausg\u00e4nge vorgesehen. Tristate-Ausg\u00e4nge sind von den im Stand der Technik verwendeten Push-Pull-Ausgangsschaltkreisen und Open-Drain-Ausg\u00e4ngen zu unterscheiden. Bei einem Push-Pull-Ausgang wird durch einen durchgeschalteten Transistor (aktiver Pull-Up-Transistor) oder MOSFET der Ausgang in einem hohen oder niedrigen Spannungszustand (\u201ehigh\u201c oder \u201elow\u201c) gehalten; es wird also immer ein Signal ausgegeben. Da die entsprechende elektrische Leitung belegt ist, kann sie grunds\u00e4tzlich nicht von anderen Logikkomponenten angesteuert werden. Bei einem Open-Collector- oder Open-Drain-Ausgang wird hingegen der aktive Pull-Up-Transistor weggelassen, stattdessen ist ein externer Pull-Up-Widerstand vorgesehen. Dadurch ist es m\u00f6glich, eine einzige Leitung f\u00fcr die Ausgabe von mehreren Ansteuerungen gemeinsam zu nutzen. Dies ist ebenso m\u00f6glich durch die Verwendung eines (einzelnen) Tristate-Ausgangs, der neben den beiden Zust\u00e4nden \u201ehigh\u201c und \u201elow\u201c einen dritten Ausgangszustand in der Form eines offenen Stromkreislaufs kennt (vgl. zu vorstehendem Anlage B-4). Ein entsprechender Tristate-Buffer weist zwei Eing\u00e4nge \u2013 einen A-Eingang und einen EN-Eingang \u2013 und einen Ausgang auf. Solange der EN-Eingang das Signal \u201ehigh\u201c erh\u00e4lt, verh\u00e4lt sich der Buffer an seinem Ausgang wie eine herk\u00f6mmliche Push-Pull-Schaltung und das am A-Eingang anliegende Signal wird zum Ausgang durchgeschaltet. Erh\u00e4lt der EN-Eingang hingegen das Signal \u201elow\u201c, wird der Ausgang hochohmig und der Buffer verh\u00e4lt sich, als sei er nicht mit der \u00fcbrigen Schaltung verbunden (\u201eenable\u201c).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung machen das B Fon WLAN XXXX und das B Fon WLAN XXXX von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die beiden angegriffenen Ger\u00e4te eine Interface-Schaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Anschlusses aufweisen (Merkmal 1). Daf\u00fcr wird neben anderen Bauteilen ein G-FPGA von H verwendet. Zwar betreffen die in der Akte 4a O 295\/08 vorgelegten Anlagen A.M1 und A.M2a lediglich das B Fon WLAN XXXX, was auch die Beklagte veranlasst hat anzunehmen, die Kl\u00e4gerin beziehe den Verletzungsvorwurf lediglich auf dieses Ger\u00e4t. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch anschlie\u00dfend klargestellt, dass (neben anderen Ger\u00e4ten) auch das B Fon WLAN XXXX angegriffen werde, anhand dessen die Stromlaufpl\u00e4ne extrahiert worden seien. S\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur Verletzung des Klageschutzrechte und zur Verwendung eines G-FPGA beziehen sich daher auch auf das B Fon WLAN XXXX. F\u00fcr das B Fon WLAN XXXX ergibt sich die Verwendung des G-FPGA bereits aus den soeben genannten Anlagen zur Akte 4a O 295\/08. Dem ist auch die Beklagte nicht weiter entgegengetreten.<\/p>\n<p>Die Interface-Schaltung der beiden angegriffenen Ger\u00e4te ist erfindungsgem\u00e4\u00df mit einer Sendeschaltung versehen (Merkmale 2). Bei dieser Sendeschaltung handelt es sich \u00fcberdies um eine rein digitale integrierte Schaltung mit externer Beschaltung (Merkmal 3 und 3.2). Die Kl\u00e4gerin hat dargelegt, dass die Sendestufe der beiden beanstandeten Ger\u00e4te aus einer Vielzahl externer Bauteile aufgebaut sei, die von dem als integrierter Schaltung verwendeten G-FPGA \u00fcber die beiden Ausg\u00e4nge X_P6 und X_P7 angesteuert w\u00fcrden. Zwar k\u00f6nnten beim verwendeten G-FPGA unter Umst\u00e4nden analoge Funktionalit\u00e4ten konfiguriert werden, dies sei aber allenfalls auf der Empfangsseite der Schaltung der Fall. Davon ausgehend ist die pauschale Behauptung der Beklagten, die von ihr genutzte integrierte Sendeschaltung sei nicht rein digital, da sie neben digitalen Signalen auch analoge Signale verarbeiten k\u00f6nne und digitale Baugruppen enthalte, mangels konkreter Erl\u00e4uterung einer analogen Signalverarbeitung oder Benennung solcher Baugruppen innerhalb der Schaltung unerheblich. Sie hat lediglich ausgef\u00fchrt, dass die Empfangsschaltung des G-FPGA Buffer verwende, die nach dem \u201eLow Voltage Differential Signaling\u201c-Standard und somit mit analoger Technik arbeiteten. Auf die Gestaltung der Empfangsschaltung kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, da nach dem Klagepatentanspruch lediglich gefordert ist, dass die Sendeschaltung eine rein digital integrierte Schaltung mit externer Beschaltung aufweist. Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verwendet die Sendeschaltung auch eine integrierte Schaltung mit zwei Tristate-Ausg\u00e4ngen (Merkmal 3.1). Die Kl\u00e4gerin hat insofern vorgetragen, der G-FPGA verf\u00fcge bei den Ausgangsbuffern ausschlie\u00dflich \u00fcber Tristate-Ausg\u00e4nge. Diese sind zudem aus dem vereinfachten IOB-Diagramm des G Generation User Guide (Anlage B.M3b) ersichtlich. Dass es sich bei den f\u00fcr die Sendeschaltung verwendeten Ausgangsbuffern um Tristate-Buffer handelt, hat im \u00dcbrigen auch die Beklagte nicht bestritten. Sie hat lediglich vorgetragen, sie mache von der Tristate-Funktion keinen Gebrauch, weil sie die ENABLE-Eing\u00e4nge der Ausgangsbuffer fest und dauerhaft auf aktiviert gesetzt habe, so dass sie Buffer benutze, die lediglich die beiden Zust\u00e4nde \u201ehigh\u201c und \u201elow\u201c und keinen dritten Zustand \u201ehochohmig\u201c ausgeben k\u00f6nnten. Darauf kommt es aber nicht an, denn bereits eine Schaltung, die lediglich \u00fcber Tristate-Ausg\u00e4nge verf\u00fcgt, ist erfindungsgem\u00e4\u00df, selbst wenn der Status \u201eEnable\u201c nicht verwendet wird. Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines Auszugs aus dem G Generation User Guide (Anlage K-B-1) vorgetragen, dass sich die Ausgangsbuffer jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem das Ger\u00e4t eingeschaltet und die Konfiguration des FPGA geladen wird, im hochohmigen Zustand befinden.<br \/>\n5.<br \/>\nF\u00fcr alle weiteren Ger\u00e4te der angegriffenen Serien neben den B Fon WLAN XXXX und XXXX hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass sie von der Lehre des Klagepatentanspruchs Gebrauch machen. Dazu w\u00e4re erforderlich, dass f\u00fcr jedes Ger\u00e4t der Serie gezeigt wird, aus welchen Bauteilen die S0-Schnittstelle besteht und wie diese \u2013 insbesondere bei der Verwendung von FPGA \u2013 konfiguriert sind. Daran fehlt es hier, worauf die Kl\u00e4gerin auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Die Kl\u00e4gerin hat lediglich vorgetragen, es seien alle Ger\u00e4te angegriffen, die die von der Beklagten als Anlage B-6 vorgelegte Schaltung benutzen. Dabei handele es sich nach ihrer Kenntnis um die B, C, B Fon, D und andere spezielle OEM-Versionen f\u00fcr Kunden wie K AG, F AG, Freenet AG und andere. Dieser Vortrag gen\u00fcgt jedoch nicht, um die Verletzung des Klagepatents darzulegen, da es sich bei der Anlage B-6 um eine Figur aus dem Klagepatent handelt und die Kl\u00e4gerin damit nichts anderes vortr\u00e4gt, als dass alle Ger\u00e4te angegriffen werden, die patentverletzend seien. Im \u00dcbrigen macht der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf eine Anordnung nach \u00a7 142 ZPO mit der Begr\u00fcndung, die Beklagte k\u00f6nne einfach ermitteln, welche ihrer Ger\u00e4teserien die auf einem FPGA der G-Familie basierende ISDN-Sendeschaltung beinhalte, deutlich, dass die Kl\u00e4gerin selbst nicht wei\u00df, welche der angegriffenen Ger\u00e4te mit Ausnahme des B Fon WLAN XXXX und des B Fon WLAN XXXX die patentverletzende Schaltung aufweisen. Im \u00dcbrigen hat die Kammer aufgrund des ihr einger\u00e4umten Ermessensspielraums davon abgesehen, die Vorlage s\u00e4mtlicher Stromlaufpl\u00e4ne aller auf einem FPGA basierenden ISDN-Sendeschaltungen aller Ger\u00e4teserien der Beklagten und deren Typenbezeichnungen anzuordnen, da eine solche Anordnung unabh\u00e4ngig von einem schl\u00fcssigen Vortrag zum Zwecke der Informationsgewinnung unangebracht ist und die Grenzen der richterlichen Aufkl\u00e4rungspflicht \u00fcberschreiten w\u00fcrde. Ebenso ist der Verweis der Kl\u00e4gerin auf \u00a7 140c Abs. 1 PatG und die Vorlage von Schaltpl\u00e4nen durch die Beklagte unbehelflich, weil der Anspruch aus \u00a7 140c Abs. 1 PatG im Wege einer entsprechenden Klage geltend zu machen ist. Abgesehen davon d\u00fcrfte es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein Leichtes sein zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob s\u00e4mtliche Ger\u00e4te der angegriffenen Serien mit einem G-FPGA arbeiten.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDa die Beklagte von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die patentierte Erfindung benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein, und diese Patentverletzung au\u00dferdem schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie vorstehend genannten Anspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte auch aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB aus abgetretenem Recht zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch von der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Die Kl\u00e4gerin ist insofern aktivlegitimiert, weil ihr die Anspr\u00fcche ebenso wie die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent am 10.03.2008 abgetreten wurden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt mit dem Schutzanspruch 1 eine Interfaceschaltung zur Realisierung eines S\/T-Schnittstelle nach Spezifikation ITU-T I.430. Die Ausf\u00fchrungen in der Gebrauchsmusterschrift zum Stand der Technik sind mit Ausnahme der Darstellung der DE 196 01 XXX C2 mit denen der Klagepatentschrift identisch, so dass auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen im Abschnitt I. 2. verwiesen wird.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor dem Hintergrund des Standes der Technik die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, die Zahl der notwendigen Pins f\u00fcr die Sendeschaltung auf ein Minimum zu reduzieren. Dies soll durch den Schutzanspruch 1 erreicht werden, den die Kl\u00e4gerin jedoch nur eingeschr\u00e4nkt in einer mit dem Klagepatentanspruch 1 identischen Fassung geltend macht. Die Merkmale des Schutzanspruchs 1 stimmen daher mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 \u00fcberein und k\u00f6nnen in gleicher Weise gegliedert werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob das Klagegebrauchsmuster mit dem Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung schutzf\u00e4hig ist, da die Kl\u00e4gerin den Schutzanspruch 1 in zul\u00e4ssiger Weise lediglich in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend macht (vgl. BGH GRUR 2003, 867 \u2013 Momentanpol), in der von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters auszugehen ist.<\/p>\n<p>Mit der Einschr\u00e4nkung des Erfindungsgegenstandes ist keine unzul\u00e4ssige Erweiterung verbunden. Soweit nach dem Merkmal 1 die Interface-Schaltung geeignet sein muss, einen genormten ISDN-Basis-Anschlusses statt eine S\/T-Schnittstelle nach Spezifikation ITU-T I. 430 zu realisieren, ist damit sachlich kein Unterschied verbunden. F\u00fcr ISDN-Basis-Anschl\u00fcsse beziehungsweise deren Schnittstellen ist in der Bundesrepublik der Standard ITU-T I. 430 ma\u00dfgeblich und bei der im Schutzanspruch 1 genannten S\/T-Schnittstelle nach Spezifikation ITU-T I.430 handelt es sich um eine Schnittstelle eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses. Die im Merkmal 3.1 genannte Verwendung von Tristate-Ausg\u00e4ngen findet sich bereits in den urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen, f\u00fcr die mangels abweichenden Vortrag der Beklagten davon ausgegangen werden kann, dass sie mit dem Inhalt des eingetragenen Klagegebrauchsmusters \u00fcbereinstimmen. Da der Wortlaut des eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Schutzanspruchs mit dem Klagepatentanspruch 1 identisch ist, kann im \u00dcbrigen grunds\u00e4tzlich von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters ausgegangen werden. Es ist auch nicht der L\u00f6schungsgrund des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG gegeben, weil die Anmeldung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters zeitgleich erfolgten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ger\u00e4te B Fon WLAN XXXX und B Fon WLAN XXXX machen von der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Auslegung und Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 im Abschnitt I. 3. und 4. Bezug genommen. F\u00fcr die \u00fcbrigen angegriffenen Ger\u00e4teserien ist eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters hingegen nicht dargelegt. Insofern gelten die im Abschnitt I. 5. aufgestellten Erw\u00e4gungen gleicherma\u00dfen. F\u00fcr die Rechtsfolgen wird auf den Abschnitt I. 6. verwiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 100.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1523 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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