{"id":707,"date":"2010-09-02T17:00:02","date_gmt":"2010-09-02T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=707"},"modified":"2016-04-20T12:01:39","modified_gmt":"2016-04-20T12:01:39","slug":"4a-o-8209-schlupftuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=707","title":{"rendered":"4a O 82\/09 &#8211; Schlupft\u00fcr"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1496<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. September 2010, Az. 4a O 82\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tore mit einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbaren Torblattelementen aufweisenden Torblatt, einer in dem Torblatt integrierten T\u00fcr mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Schwenkachse bez\u00fcglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbaren, in seiner Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommenen und in der Schlie\u00dfstellung etwa in der Torblattebene angeordneten T\u00fcrblatt sowie zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstellung dienenden F\u00fchrungsschienen mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt und einer einer Verformung des Torblatts entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Stabilisierungsanordnung ein in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts auf dem Boden der mit dem Torblatt verschlossenen \u00d6ffnung aufliegendes, den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an den der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen befestigtes Schwellenelement aufweist, dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder weniger als 20 mm betr\u00e4gt, wobei die Gesamth\u00f6he des Schwellenelementes in Richtung der Schwenkachse weniger als 22 mm betr\u00e4gt, die Breite des Schwellenelementes in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 200 % der Torblattdicke betr\u00e4gt und das Schwellenelement zumindest abschnittsweise aus Stahl mit einer Materialst\u00e4rke von weniger als 5 mm besteht und eine Breite von mehr als 100 mm aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.12.2005 begangen haben und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>f\u00fcr die Zeit ab dem 12.05.2007 dar\u00fcber hinaus:<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>d) der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>e) der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>f) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>g) der Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Tore zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.12.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.05.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2004 014 XXX (Klageschutzrecht 1; Anlage K1), des deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 021 XXX (Klageschutzrecht 2; Anlage K2) und des europ\u00e4ischen Patents 1 580 XXX (Klageschutzrecht 3; Anlage K9), die s\u00e4mtlich Sektionaltore betreffen, in deren Torblatt eine T\u00fcr integriert ist.<\/p>\n<p>Das Klageschutzrecht 1 wurde am 23.03.2004 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 17.11.2005. Am 12.04.2007 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Auf Einspr\u00fcche der A GmbH &amp; Co. KG, der B AG und der C GmbH wurde das Klageschutzrecht 1 durch Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25.02.2008 widerrufen. \u00dcber die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kl\u00e4gerin ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1 und 2 des Klageschutzrechts 1 lauten in ihrer vor dem Bundespatentgericht verteidigten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Tor mit einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbaren Torblattelementen aufweisenden Torblatt, einer in dem Torblatt integrierten T\u00fcr mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Schwenkachse bez\u00fcglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbaren, in seiner Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommenen und in der Schlie\u00dfstellung vorzugsweise etwa in der Torblattebene angeordneten T\u00fcrblatt und einer einer Verformung des Torblatts entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung, sowie zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstellung dienenden F\u00fchrungsschienen mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, in einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt, dadurch gekennzeichnet, dass die Stabilisierungsanordnung ein in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts vorzugsweise auf dem Boden der mit dem Torblatt verschlossenen \u00d6ffnung aufliegendes, den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an den der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen befestigtes Schwellenelement aufweist, dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder weniger als 20 mm, vorzugsweise weniger als 10 mm, besonders bevorzugt weniger als 8 mm, insbesondere 5 mm oder weniger, betr\u00e4gt und dessen Gesamth\u00f6he weniger als 22 mm betr\u00e4gt, wobei die Breite des Schwellenelementes in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 150 % der Torblattdicke betr\u00e4gt, das Schwellenelement zumindest abschnittsweise aus einem Material hoher Zugfestigkeit, wie etwa Stahl, mit einer Materialst\u00e4rke von 5 mm oder weniger gebildet ist und die Breite des Schwellenelementes 80 mm oder mehr betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>2. Tor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Schwellenelementes in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 200 %, besonders bevorzugt mehr als 250 % der Torblattdicke, insbesondere 300 % der Torblattdicke oder mehr betr\u00e4gt, wobei sich das Schwellenelement vorzugsweise \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstreckt.<\/p>\n<p>Der Gegenstand der Erfindung wird anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der Klageschutzschriften veranschaulicht:<\/p>\n<p>Das Klageschutzrecht 3 wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klageschutzrechts 1 vom 23.03.2004 am 03.02.2005 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 28.09.2005. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 08.07.2009 ver\u00f6ffentlicht. Gegen die Erteilung des Klageschutzrechts 3 legten die Beklagte zu 1), die KRISPOL Sp. z.o.o., die C GmbH sowie die B AG Einspruch ein. \u00dcber die Einspr\u00fcche ist noch nicht entschieden. Die im Einspruchsverfahren verteidigte Fassung der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Schutzanspr\u00fcche 1, 5 und 6 des Klageschutzrechts 3 ergibt sich aus Anlage K10, auf die Bezug genommen wird. Im Gegensatz zu dem Klageschutzrecht 1 findet sich bei dem Klageschutzrecht 3 keine Beschreibung der F\u00fchrungsschienen.<\/p>\n<p>Das Klageschutzrecht 2 wurde unter Inanspruchnahme des Anmeldetags des Klageschutzrechts 3 am 21.06.2007 angemeldet. Die Eintragung erfolgte am 23.08.2007, die Ver\u00f6ffentlichung im Patentblatt am 27.09.2007. Das Klageschutzrecht 2 wurde durch L\u00f6schungsantr\u00e4ge der B AG und der Beklagten zu 1) angegriffen, \u00fcber die noch nicht entschieden ist. Die im L\u00f6schungsverfahren verteidigte Fassung der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 des Klageschutzrechts 2 entspricht derjenigen des Klageschutzrechts 1 mit dem einzigen Unterschied, dass nach dem Wortlaut des Klageschutzrechts 2 das Schwellenelement nicht nur \u201evorzugsweise\u201c, sondern zwingend in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts auf dem Boden der mit dem Torblatt verschlossenen \u00d6ffnung aufliegt. Hinsichtlich des genauen Wortlautes der Anspr\u00fcche wird auf Anlage K13 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) bis 4) sind, stellt Sektionaltore her und bietet diese unter der Produktbezeichnung \u201eTyp 46 AL mit Niedrigschwelle-Schlupft\u00fcr\u201c (Angegriffene Ausf\u00fchrungsform) in der Bundesrepublik Deutschland zum Kauf an. Zur Veranschaulichung ist nachfolgend eine Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dargestellt (vgl. Anlagenkonvolut K6):<\/p>\n<p>Die Schlupft\u00fcr mit ihrem an der unteren Ausnehmung angeordneten Schwellenelement wird in den nachfolgenden Abbildungen nochmals vergr\u00f6\u00dfert wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die f\u00fcr das T\u00fcrblatt vorgesehene Ausnehmung weist in ihrem unteren Bereich eine Stahlschiene auf, unter der ein von einer Aluminiumschiene gehaltenes Dichtungselement angeordnet ist. Die L\u00e4ngsr\u00e4nder sind mit Stolperschutz-Leisten versehen, die einen rampenf\u00f6rmigen \u00dcbergang schaffen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch. Insbesondere stelle die Stahlschiene im unteren Bereich der T\u00fcr\u00f6ffnung ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Schwellenelement dar, das auf dem Boden aufliege. Die technische Lehre der Klageschutzrechte erfordere kein direktes Aufliegen des Schwellenelementes auf dem Boden. Es reiche vielmehr aus, wenn der Bodenkontakt \u00fcber weitere Bauteile vermittelt werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Hinblick auf die Aluminiumschiene, jedenfalls aber im Hinblick auf das Dichtungselement der Fall, das mit seinen an den L\u00e4ngsr\u00e4ndern angeordneten Stolperschutz-Leisten auf dem Boden aufliege.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren zun\u00e4chst gegen s\u00e4mtliche Beklagte gerichteten Antrag auf Vernichtung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.08.2010 gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) bis 4) zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie nunmehr mit ihrem Hauptantrag,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der nur hilfsweise gestellten weiteren Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin wird auf ihre Schrifts\u00e4tze vom 10.03.2010 (S. 2-3 u. 5, Bl. 48-49 u. 51 d.A.) sowie vom 02.08.2010 (S. 1-3, Bl. 68-70 d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zu den rechtskr\u00e4ftigen Entscheidungen \u00fcber die gegen die Klageschutzrechte gerichteten Verfahren vor dem Bundespatentgericht, dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie dem Europ\u00e4ischen Patentamt auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre der Klageschutzrechte komme nicht in Betracht, weil die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ein unmittelbares Aufliegen des Schwellenelementes auf dem Boden erfordere. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall, weil weder die Stahlschiene noch die daran befestigte Aluminiumschiene einen direkten Bodenkontakt h\u00e4tten. Vielmehr w\u00fcrden in der Schlie\u00dfstellung allein zwei in den Randbereichen des Schwellenelementes angeordnete St\u00f6\u00dfel auf dem Boden der mit dem Torblatt verschlossenen \u00d6ffnung aufliegen. Der tats\u00e4chliche lichte Abstand zwischen dem Schwellenelement und dem Boden w\u00fcrde durch die Stolperschutz-Leisten \u00fcberbr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien die Klageschutzrechte nicht rechtsbest\u00e4ndig, da es an der erforderlichen Neuheit und Erfindungsh\u00f6he fehle. Zur Begr\u00fcndung verweisen die Beklagten insbesondere auf die Druckschriften WO 01\/55XXX A1, DE 81 18 XXX U1, EP 1 375 XXX A1 (Anlage advotech 2 D1) und EP 375 XXX A2 (Anlage advotech 2 D2).<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie den \u00fcbrigen Inhalt der Akten verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht. Eine Teilabweisung der Klage erfolgt lediglich dahingehend, dass den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt wird.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klageschutzrechte betreffen ein Tor mit einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbaren Torblatt. Das Torblatt weist eine Mehrzahl von Torblattelementen auf, die bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufender Kippachsen gegeneinander verkippbar sind. In dem Torblatt ist eine T\u00fcr integriert mit einem T\u00fcrblatt, das in seiner Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblattes aufgenommen und etwa in der Torblattebene angeordnet ist. Das T\u00fcrblatt ist um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufende Schwenkachse bez\u00fcglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbar. Das Tor weist au\u00dferdem eine Stabilisierungsanordnung auf, die einer Verformung des Torblattes entgegenwirkt. (Anlage K1 Abs. [0001])<\/p>\n<p>Tore der eingangs genannten Art werden in Form von Garagentoren oder Industrietoren zum Verschlie\u00dfen von Durchfahrten eingesetzt. \u00dcblicherweise ist das Torblatt in der Schlie\u00dfstellung etwa in einer Vertikalebene und in der \u00d6ffnungsstellung \u00fcber Kopf etwa in einer Horizontalebene angeordnet. Zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfstellung sind \u00fcblicherweise F\u00fchrungsschienen vorgesehen, die das Hochfahren des Tores von der vertikalen in die horizontale Ebene erm\u00f6glichen. An dem \u00dcbergang zwischen der Schlie\u00df- und der \u00d6ffnungsstellung des Tores verlaufen die F\u00fchrungsschienen bogenf\u00f6rmig. Um dieser F\u00fchrung folgen zu k\u00f6nnen, sind die einzelnen Elemente des Torblatts gegeneinander verkippbar miteinander verbunden. (Anlage K1 Abs. [0002])<\/p>\n<p>Die in das Torblatt eingelassene \u201eSchlupft\u00fcr\u201c erm\u00f6glicht das Betreten oder Verlassen des mit dem Torblatt verschlossenen Raumes auch ohne \u00d6ffnen des Torblattes als Ganzes. Bei herk\u00f6mmlichen Toren dieser Art wird ausweislich der Klageschutzschriften die erforderliche Stabilit\u00e4t mit Hilfe von Zargenrahmen gew\u00e4hrleistet, die die Ausnehmung f\u00fcr das T\u00fcrblatt vollst\u00e4ndig umlaufen und an benachbarten Torblattelementen befestigt sind. Dabei bildet allerdings das untere Torblattelement mit dem darauf befestigten unteren Zargenelement eine Stolperkante. Dies f\u00fchrt dazu, dass die herk\u00f6mmlichen Schlupft\u00fcren nicht als Fluchtweg anerkannt werden. (Anlage K1 Abs. [0003] bis [0005])<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems wird in der WO 01\/55XXX eine Weiterbildung der bekannten Tore dergestalt vorgeschlagen, dass sich das T\u00fcrblatt im geschlossenen Zustand des Tores bis zum Boden hin erstreckt. Eine \u201eStolperkante\u201c im unteren Bereich der Ausnehmung f\u00fcr das T\u00fcrblatt wird dabei dadurch vermieden, dass eine Arretierungseinheit vorgesehen wird, die in der Torblatt-\u00d6ffnungsstellung einer Bewegung des T\u00fcrblattes gegen\u00fcber den benachbarten Torblattelemente entgegenwirkt. Diese Arretierungseinrichtung umfasst mindestens einen Schubbolzen im bodenseitigen Bereich, welcher horizontal verschiebbar ist und in eine \u00d6ffnung in der Zarge oder dem T\u00fcrblatt eingreift. Ferner umfasst die Arretierungseinrichtung ein Riegelelement, das beim Verschieben des Schubbolzens zur Seite gedr\u00fcckt wird und mit einem rastartig ausgebildeten Ende hinter die Kante eines Widerlagers am T\u00fcr- oder Torsegment fasst und dort einrastet. Dadurch soll eine Bewegung der beidseitig des T\u00fcrblattes angeordneten Torblattelemente in horizontaler Richtung verhindert werden, um eine Spaltbildung zwischen T\u00fcrblatt und Zarge bzw. benachbarten Torblattelementen w\u00e4hrend der \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Torblattes zu verhindern. (Anlage K1 Abs. [0006])<\/p>\n<p>Als nachteilig an der vorbeschriebenen L\u00f6sung kritisieren die Klageschutzschriften, dass es trotz der beschriebenen Ma\u00dfnahmen zu einer beachtlichen Spaltbildung zwischen dem T\u00fcrblatt und den benachbarten Torblattelementen kommt und das Torblatt zudem in der \u00d6ffnungsstellung insgesamt durchh\u00e4ngt. Soweit zur Reduzierung der Spaltbildung in der WO 01\/55XXX vorgeschlagen wird, an der unteren Schmalseite des Tores Andr\u00fcckrollen anzubringen, kritisieren die Klageschutzschriften den hohen konstruktiven Aufwand. (Anlage K1 Abs. [0007])<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formulieren die Klageschutzschriften die Aufgabe (das technische Problem), ein konstruktiv einfach ausf\u00fchrbares Tor der eingangs beschriebenen Art bereitzustellen, welches einerseits die Anforderungen an einen Fluchtweg erf\u00fcllt und andererseits eine ausreichende Gesamtstabilit\u00e4t aufweist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen die Klageschutzschriften ein Tor mit folgenden Merkmalen vor, wobei sich die nachfolgende Merkmalsgliederung an dem in diesem Rechtsstreit von der Kl\u00e4gerin formulierten Hauptantrag zu Ziffer I. 1. orientiert, der im wesentlichen auf den Schutzanspr\u00fcchen 1 und 2 der Klageschutzrechte 1 und 2 sowie in eingeschr\u00e4nkter Weise auf den Schutzanspr\u00fcchen 1, 5 und 6 des Klageschutzrechts 3 in ihrer jeweils von der Kl\u00e4gerin verteidigten Fassung beruht:<\/p>\n<p>Tor mit<\/p>\n<p>1. einem Torblatt (10),<\/p>\n<p>1.1. das zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbar ist und<\/p>\n<p>1.2. das eine Mehrzahl von Torblattelementen (12, 14) aufweist, die bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen (20) gegeneinander verkippbar sind,<\/p>\n<p>2. einer T\u00fcr,<\/p>\n<p>2.1 die in dem Torblatt integriert ist und<\/p>\n<p>2.2 die ein T\u00fcrblatt (100) aufweist, das<\/p>\n<p>2.2.1. um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen (20) verlaufende Schwenkachse bez\u00fcglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbar,<\/p>\n<p>2.2.2. in der Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommen und<\/p>\n<p>2.2.3. in der Schlie\u00dfstellung etwa in der Torblattebene angeordnet ist,<\/p>\n<p>3. einer Stabilisierungsanordnung,<\/p>\n<p>3.1 die einer Verformung des T\u00fcrblattes entgegenwirkt und<\/p>\n<p>3.2 die ein Schwellenelement (50) aufweist,<\/p>\n<p>3.2.1 das in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts (10) auf dem Boden der mit dem Torblatt (10) verschlossenen \u00d6ffnung aufliegt,<\/p>\n<p>3.2.2 das den unteren Rand der Ausnehmung bildet,<\/p>\n<p>3.2.3 das an den der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelementen (12, 14) befestigt ist,<\/p>\n<p>3.2.4 das zumindest abschnittsweise aus Stahl mit einer Materialst\u00e4rke von weniger als 5 mm besteht,<\/p>\n<p>3.2.5 dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder weniger als 20 mm betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>3.2.6 dessen Gesamth\u00f6he in Richtung der Schwenkachse weniger als 22 mm betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>3.2.7 dessen Breite in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 200 % der Torblattdicke betr\u00e4gt und<\/p>\n<p>3.2.8 das eine Breite von mehr als 100 mm aufweist,<\/p>\n<p>4. F\u00fchrungsschienen,<\/p>\n<p>4.1 die zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstellung dienen,<\/p>\n<p>4.2 die einen etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt aufweisen,<\/p>\n<p>4.3 die einen weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt aufweisen und<\/p>\n<p>4.4 die einen die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt aufweisen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die sich aus den vorstehenden Merkmalen ergebende technische Lehre der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien streitig ist \u2013 nachdem die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.08.2010 zugestanden haben, dass die Materialst\u00e4rke der Stahlschiene weniger als 5 mm betr\u00e4gt \u2013 nur noch die Verwirklichung des Merkmals 3.2.1. Im \u00dcbrigen steht die Verwirklichung der vorstehend unter Ziffer I. wiedergegebenen Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu Recht au\u00dfer Streit und bedarf keiner weiteren Erl\u00e4uterungen.<\/p>\n<p>Merkmal 3.2.1 setzt voraus, dass das Schwellenelement in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts auf dem Boden der mit dem Torblatt verschlossenen \u00d6ffnung aufliegt. Das Aufliegen des Schwellenelementes auf dem Boden dient \u2013 neben anderen Merkmalen des Schwellenelementes \u2013 der Vermeidung einer Stolperkante. Funktional nicht vorgesehen ist dagegen eine in der Schlie\u00dfstellung des Tores in senkrechter Richtung wirkende Abst\u00fctzung durch das auf dem Boden aufliegende Schwellenelement. Dies ergibt sich daraus, dass das im Bereich des unteren Randes der Ausnehmung angeordnete Element der Stabilisierungsanordnung nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nur dem Durchh\u00e4ngen des Torblatts in seiner \u00d6ffnungsstellung in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung (nach unten) entgegenwirken soll. Das Aufspreizen der der Ausnehmung benachbarten Torblattelemente wird durch ein oberhalb der Ausnehmung angeordnetes Stabilisierungselement verhindert. Infolge dieser Funktionsverteilung der verschiedenen Stabilisierungselemente muss das Schwellenelement lediglich in der Durchbiegerichtung (senkrecht zur Torblattebene) eine beachtliche Ausdehnung aufweisen, w\u00e4hrend es in der Torblattebene nur eine geringe H\u00f6he aufweisen muss, weil die Stabilisierung in dieser Richtung bereits durch das oberhalb der Ausnehmung angeordnete Stabilisierungselement erfolgt (Anlage K1 Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im unteren Bereich der T\u00fcrausnehmung befindliche Stahlschiene als Schwellenelement dar, das in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise auf dem Boden aufliegt. Das Aufliegen auf dem Boden wird zumindest \u00fcber die seitlich innen und au\u00dfen auf das Stahlprofil aufgeschobenen Dichtungsstreifen mit an den L\u00e4ngsr\u00e4ndern angrenzenden Stolperschutz-Leisten verwirklicht. Insofern kann dahinstehen, ob die Aluminiumschiene, die das Dichtungselement an seinem Platz h\u00e4lt, unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Denn ausschlaggebend ist, dass der Bodenkontakt durch die an den L\u00e4ngsr\u00e4ndern des Dichtungselementes angeordneten Stolperschutzleisten bewirkt wird. Die Beklagten tragen selbst vor, dass durch diese Leisten der tats\u00e4chliche Abstand zwischen der Stahlschiene und dem Boden in Form eines rampenf\u00f6rmigen \u00dcbergangs \u00fcberbr\u00fcckt werde. Dieses mittelbare Aufliegen der Stahlschiene auf dem Boden ist bei funktionaler Auslegung von Merkmal 3.2.1 ausreichend, da das Schwellenelement gerade nicht dazu dient, in der Schlie\u00dfstellung des Tores senkrechte, d.h. parallel zur Torblattebene verlaufende Kr\u00e4fte in den Boden abzuleiten. Es ist folglich nicht erforderlich, dass das Schwellenelement einen direkten, kraftschl\u00fcssigen Kontakt zum Boden aufweist. Das Vermeiden einer Stolperkante wird \u2013 wie auch die Beklagten einr\u00e4umen \u2013 dadurch erreicht, dass an den L\u00e4ngsr\u00e4ndern der Stahlschiene Leisten angeordnet sind, die einen unmittelbaren Bodenkontakt aufweisen und einen rampenf\u00f6rmigen \u00dcbergang zwischen dem Boden und der Stahlschiene herstellen.<\/p>\n<p>Soweit die Figuren 2, 3 und 4 der Klageschutzschriften ein direktes Aufliegen des Schwellenelementes auf dem Boden zeigen, stellt dies lediglich bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung dar, die den Schutzbereich nicht einschr\u00e4nken (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 ff. \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 309 ff. &#8211; Schussf\u00e4dentransport).<\/p>\n<p>Auch Merkmal 3.2.5 f\u00fchrt nicht zu einer einschr\u00e4nkenden Auslegung von Merkmal 3.2.1. Zwar dient die in Merkmal 3.2.5 geforderte geringe H\u00f6he des Schwellenelementes von unter 20 mm der Vermeidung einer Stolperkante, damit ist aber das Vorhandensein eines Zwischenelementes nicht zwingend ausgeschlossen. Denn es ist auch Merkmal 3.2.6 zu beachten, welches gerade auch f\u00fcr den vorbeschriebenen Fall regelt, dass die Gesamth\u00f6he des Schwellenelementes, also einschlie\u00dflich der H\u00f6he etwaiger den Bodenkontakt vermittelnder Zwischenelemente, weniger als 22 mm betragen soll. Bei der von den Beklagten gew\u00e4hlten engeren Auslegung von Merkmal 3.3.5 h\u00e4tte Merkmal 3.2.6 demgegen\u00fcber keine technisch sinnvolle, eigenst\u00e4ndige Bedeutung. Dass die Gesamth\u00f6he des Schwellenelementes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Schlie\u00dfstellung weniger als 22 mm betr\u00e4gt, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich im \u00dcbrigen auch aus Anlage K6, Seite 9, drittes Bild mit der Bezeichnung \u201eSchwellenh\u00f6he insgesamt 20 mm\u201c.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale der unter Ziffer I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung verwirklicht und damit wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 der Klageschutzrechte 1 und 3 sowie der Schutzanspr\u00fcche 1, 5 und 6 des Klageschutzrechts 2 Gebrauch macht, ohne dass die Beklagten hierzu berechtigt sind, stehen der Kl\u00e4gerin die nachstehenden Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG bzw. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG einen Anspruch darauf, dass diese die weitere Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Tore unterlassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiter hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz. Dieser Anspruch ergibt sich in dem tenorierten Umfang aus der Verletzung des Klageschutzrechts 1, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Daneben tritt hinsichtlich der Verletzung des Klageschutzrechts 3 ein Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fcr Handlungen in der Zeit vom 28.10.2005 bis zum 07.07.2009 und ein Schadensersatzanspruch f\u00fcr Handlungen in der Zeit seit dem 08.07.2009, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Wegen der Verletzung des Klageschutzrechts 2 steht der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem ein Schadensersatzanspruch f\u00fcr Verletzungshandlungen seit dem 27.10.2008 zu, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>Den Beklagten f\u00e4llt zumindest Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last, da sie bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt die Schutzrechtsverletzung h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen (\u00a7 276 BGB). Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit ohne ihr Verschulden nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruches zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Ersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten au\u00dferdem Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der sich in dem tenorierten Umfang aus der Verletzung des Klageschutzrechts 1 ergibt, \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Daneben bestehen \u2013 in dem vorstehend unter Ziffer 2. dargestellten, zeitlich begrenzten Umfang \u2013 auch Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten der Beklagten wegen der Verletzung der Klageschutzrechte 2 und 3, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bzw. \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern. F\u00fcr die Beklagte ist die Auskunftserteilung nicht unzumutbar. Allerdings ist der Beklagten im Hinblick auf die der Kl\u00e4gerin zu offenbarenden Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer von Amts wegen ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger; vgl. auch: K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 783, 784).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Tore aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG bzw. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Da die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst herstellt, ist davon auszugehen, dass sie zumindest im Besitz einer solchen Ausf\u00fchrungsform ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens besteht kein Anlass. Insofern ist zu beachten, dass sich die tenorierten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin vollumf\u00e4nglich aus den Klageschutzrechten 1 und 3 ableiten lassen. Der engere Aussetzungsma\u00dfstab des \u00a7 19 GebrMG findet daher keine Anwendung. Eine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht, da die (endg\u00fcltige) Vernichtung der Klageschutzrechte 1 und 3 in der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 \u2013 auch vor dem Hintergrund der hinsichtlich des Klageschutzrechts 1 getroffenen Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25.02.2008 \u2013 nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr stellt sich die entsprechende technische Lehre aus Sicht der Kammer sowohl als neu als auch als erfinderisch dar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer von den Beklagten vorgelegte Stand der Technik offenbart nicht in neuheitssch\u00e4dlicher Weise den Erfindungsgedanken, einer in ein Sektionaltor integrierten Schlupft\u00fcr dadurch die Eigenschaften einer Fluchtt\u00fcr zu verleihen, dass bei einer begrenzten H\u00f6he des Schwellenelementes, wie sie in den Merkmalen 3.2.4 bis 3.2.6 zum Ausdruck kommt, die Stabilit\u00e4t der Gesamtanordnung dadurch gew\u00e4hrleistet wird, dass das F\u00fchrungselement eine (gro\u00dfe) Breite hat, wie sie in den Merkmalen 3.2.7 und 3.2.8 niedergelegt ist. Soweit die Beklagten sich in diesem Zusammenhang auf die EP 1 375 XXX (Anlage advotech 2 D2) berufen, die entgegen der Vorgaben im fr\u00fchen ersten Termin lediglich in englischer Sprache vorgelegt wird, l\u00e4sst deren Figur 1 zwar ein Schwellenelement im Sinne der Merkmale 3.1, 3.2, 3.2.1 bis 3.2.3 erkennen, die besondere Ausgestaltung dieses Schwellenelementes im Sinne der Merkmale 3.2.4 bis 3.2.8 ist hierdurch jedoch nicht offenbart.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDen Entgegenhaltungen der Beklagten ist auch keine der Annahme einer erfinderischen T\u00e4tigkeit entgegenstehende Anregung dahingehend zu entnehmen, eine den Merkmalen 3.2.4 bis 3.2.8 entsprechende Kombination von H\u00f6he und Breite des Schwellenelementes vorzusehen.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann ausgehend von Figur 1 der EP 1 375 XXX zu der mit den Merkmalen 3.2.4 bis 3.2.8 konkret beanspruchten Kombination von H\u00f6he und Breite des Schwellenelementes gelangen sollte. Gleiches gilt f\u00fcr die Figur 7 der EP 1 375 XXX (Anlage advotech 2 D1). Zwar mag die Notwendigkeit von Merkmal 3.2.5 sich naheliegend etwa aus dem DIN-Taschenbuch 240 \u201eT\u00fcren und T\u00fcrzubeh\u00f6r\u201c (Anlage advotech 2 D5) ergeben, in dem darauf hingewiesen wird, dass T\u00fcrschwellen nur dann als barrierefrei anzusehen sind, wenn sie nicht h\u00f6her als 20 mm sind, dies f\u00fchrt den Fachmann aber nicht notwendig zu dem Schluss, dass in diesem Fall die Breite des Schwellenelementes entsprechend den Merkmalen 3.2.7 und 3.2.8 ausgestaltet werden muss, um eine ausreichende Gesamtstabilit\u00e4t der Anordnung zu erreichen. Vielmehr zeigt bereits die in den Klageschutzschriften als Stand der Technik angef\u00fchrte WO 01\/055XXX, dass der Fachmann zur Stabilisierung durchaus andere M\u00f6glichkeiten, wie etwa das Vorsehen einer zus\u00e4tzlichen Arretierungseinrichtung, zur Verf\u00fcgung hatte.<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Widerrufsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25.02.2008 (Anlage K7) veranlasst. Die dortigen Ausf\u00fchrungen sind schon deshalb f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit von nur untergeordneter Bedeutung, weil der Pr\u00fcfung zum damaligen Zeitpunkt noch eine weitere Anspruchsfassung, insbesondere ohne die Merkmale 3.2.4, 3.2.7 und 3.2.8, zugrunde lag. Zudem erscheint der Kammer die Annahme bedenklich, dass der Fachmann ausgehend von der WO 01\/55XXX auf die DE 81 18 XXX zur\u00fcckgreifen w\u00fcrde. Denn die WO 01\/55XXX formuliert gerade die Aufgabe, auf eine bodenseitige, horizontal verlaufende Schwelle unterhalb des T\u00fcrblattes zu verzichten, um einen sicheren Fluchtweg zu schaffen (vgl. S. 2 Z. 11 bis S. 3 Z. 5). Warum der Fachmann vor diesem Hintergrund in das Sektionaltor der WO 01\/55XXX eine Schwelle nach der DE 81 18 XXX einbauen sollte, erschlie\u00dft sich nicht, zumal sich die DE 81 18 XXX vordringlich mit Brandschutzma\u00dfnahmen f\u00fcr Schiebetore befasst, bei denen das in den Klageschutzschriften angesprochene Problem des Durchh\u00e4ngens in der \u00d6ffnungsstellung nicht auftritt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1496 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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