{"id":705,"date":"2010-05-18T17:00:14","date_gmt":"2010-05-18T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=705"},"modified":"2016-04-20T12:00:53","modified_gmt":"2016-04-20T12:00:53","slug":"4a-o-810-ueberwachung-von-atemschutzgeraetetraegern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=705","title":{"rendered":"4a O 8\/10 &#8211; \u00dcberwachung von Atemschutzger\u00e4tetr\u00e4gern"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1412<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Mai 2010, Az. 4a O 8\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 15.01.2010 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 13.01.2010 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 077 XXX B1 (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 16.04.1999 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 19822XXX vom 19.05.1998 von der Deutschen Telekom AG, 53113 Bonn, in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Verf\u00fcgungspatents erfolgte am 06.06.2007. Am 28.08.2008 wurde das Verf\u00fcgungspatent von der Deutschen Telekom AG auf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin umgeschrieben.<\/p>\n<p>Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents ist in Kraft. Zwar wurde gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents unter anderem durch die Verf\u00fcgungsbeklagte Einspruch erhoben. Jedoch hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Verf\u00fcgungspatent in einer m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.01.2010 beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten, wobei sich die Beschr\u00e4nkung allein daraus ergibt, dass in Spalte 15, Z. 11 (zu Anspruch 1) und in Spalte 17, Z. 24 (zu Anspruch 15) jeweils das Wort \u201e\u00dcbertragen\u201c durch Voranstellen des Wortes \u201eFunk\u201c in \u201eFunk-\u00dcbertragen\u201c ge\u00e4ndert wurde.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSystem zur \u00dcberwachung von Atemschutzger\u00e4tetr\u00e4gern\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet in der durch das Europ\u00e4ische Patentamt aufrecht erhaltenen Fassung:<\/p>\n<p>\u201e\u00dcberwachungssystem zum \u00dcberwachen wenigstens eines Atemschutzger\u00e4te-Tr\u00e4gers, umfassend<\/p>\n<p>&#8211; wenigstens ein mit jeweils einem Pressluftatmer (22) verbindbares Mobilteil (21),<\/p>\n<p>&#8211; wenigstens einen dem Mobilteil (21) zugeordneten Sensor (42, 44, 46, 48) zum Erfassen vorbestimmter Zustandsdaten, insbesondere Zustandsdaten des Pressluftatmers,<\/p>\n<p>&#8211; eine Basisstation (20), die \u00fcber eine drahtlose Verbindung mit dem Mobilteil (21) kommunizieren kann,<\/p>\n<p>&#8211; wobei das Mobilteil (21) eine Warn- und\/oder Alarmeinrichtung (5, 10) aufweist, die in Abh\u00e4ngigkeit von den erfassten Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt, und wobei die Basisstation (20) eine Funkempfangsvorrichtung (120, 122) zum Empfangen der vom Mobilteil (21) ausgesendeten Zustandsdaten aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>das Mobilteil (21) eine Funksendeeinrichtung (60, 62) zum \u00dcbertragen der erfassten Zustandsdaten der Basisstation (20) und<\/p>\n<p>eine zentrale Steuereinheit (30) zum Funk-\u00dcbertragen einer Nachricht zum Anmelden oder Abmelden des Mobilteils (21) an der Basisstation (20) aufweist, und dass die Basisstation (20) eine Warn- und\/oder Alarmeinrichtung (152, 154, 156, 160) aufweist, die in Abh\u00e4ngigkeit von den empfangenen Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt.\u201c<\/p>\n<p>Des Weiteren hat die Einspruchsabteilung Patentanspruch 15 des Verf\u00fcgungspatents in folgender Fassung aufrecht erhalten:<\/p>\n<p>\u201eMobile \u00dcberwachungsvorrichtung zum Einsatz in einem \u00dcberwachungssystem nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14, welche an einen Pressluftatmer (22) anbringbar ist, mit<\/p>\n<p>&#8211; einer zentralen Steuereinrichtung (30), die mit wenigstens einem Sensor (42, 44, 46, 48) zum Erfassen vorbestimmter Zustandsdaten, insbesondere von Zustandsdaten eines Pressluftatmers, verbindbar ist, und<\/p>\n<p>&#8211; einer Warn- und\/oder Alarmeinrichtung (5, 10), die in Abh\u00e4ngigkeit von den erfassten Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>&#8211; eine Funksendeeinrichtung (60, 62) zum drahtlosen \u00dcbertragen der erfassten Zustandsdaten zu einer Basisstation (20), wobei die zentrale Steuereinheit (30) zum Funk-\u00dcbertragen einer Nachricht zum Anmelden oder Abmelden des Mobilteil (21) an der Basisstation (20) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 19 lautet:<\/p>\n<p>\u201eBasisstation zum Einsatz in einem \u00dcberwachungssystem nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14, mit einer Funkempfangsvorrichtung (120) zum Empfangen der von einem an einen Pressluftatmer (21) angeordneten Mobilteil (21) ausgesendeten Zustandsdaten,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch,<\/p>\n<p>eine Warn- und\/oder Alarmeinrichtung (5, 154, 156, 160), die in Abh\u00e4ngigkeit von den empfangenen Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt,<\/p>\n<p>eine Anzeigevorrichtung (170) zum Darstellen der Zustandsdaten aller an der Basisstation (20) angemeldeten Mobilteile (21), und<\/p>\n<p>eine Einrichtung zum An- und Abmelden eines Mobilteils (21) \u00fcber die Funkempfangsvorrichtung (120).\u201c<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bietet auf ihrer Internetseite <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.A.de\">www.A.de<\/a> als Zubeh\u00f6r f\u00fcr Pressluftatmersysteme ein als \u201ealpha Personal Network\u201c bezeichnetes System an (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welches sich anhand der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage EVK 8 vorgelegten Abbildung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<br \/>\nZentraler Bestandteil dieses Systems ist das mobile \u00dcberwachungs- und Warnger\u00e4t B, welches vom Tr\u00e4ger des Pressluftatmers getragen wird und einen Drucksensor (Manometer), einen Minicomputer, einen Bewegungssensor und einen Alarmgeber aufweist.<\/p>\n<p>Dem B ist \u00fcber eine Kurzstreckenfunkverbindung ein als C bezeichneter Sensor zugeordnet, der auf der Trageplatte des Pressluftatmers sitzt und im Sekundenabstand Druckluftdaten an den B sendet.<\/p>\n<p>Optional kann dem B \u00fcber eine drahtlose Verbindung das am Helm tragbare Display D zugeordnet werden, das die Ablesung von Zustandsdaten des Pressluftatmers und die Wiedergabe von Alarmsignalen am Rand des Blickfeldes der Einsatzperson erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Der B kommuniziert mit dem Funkempf\u00e4nger E, der in Verbindung mit einem handels\u00fcblichen PC als Basisstation eingesetzt wird. Dabei bietet die Verf\u00fcgungsbeklagte hierzu auch verschiedene eigene<br \/>\nRechnermodelle (F) und eine spezielle Software (G) an.<\/p>\n<p>Zu den von der Verf\u00fcgungsbeklagten angebotenen Teilen geh\u00f6rt des Weiteren ein als H bezeichnetes Zubeh\u00f6rteil, mittels dessen ein B personalisiert werden kann, und das hierzu mittels eines sogenannten I programmierbar ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bietet die Komponenten des Systems einzeln und in verschiedenen Kombinationen an, wobei zum Basisteil E stets die Software mitgeliefert wird.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht die Verf\u00fcgungsbeklagte dadurch von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber wenigstens ein jeweils mit einem Pressluftatmer verbindbares Mobilteil (21), welches eine zentrale Steuereinheit (30) zum Funk-\u00dcbertragen einer Nachricht zum Anmelden oder Abmelden des Mobilteils (21) an der Basisstation (20) aufweise. Dar\u00fcber hinaus habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch ein berechtigtes Interesse am Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, da sie soeben dabei sei, ein neues, nach dem Verf\u00fcgungspatent arbeitendes telemetrisches \u00dcberwachungssystem mit der Bezeichnung IRIS \u00fcber ihre europ\u00e4ische Vertriebsorganisation auch in den deutschen Markt einzuf\u00fchren. Zudem habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zwar vor Einreichung des Verf\u00fcgungsantrages Kenntnis von dem beanstandeten Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehabt. Es sei ihr jedoch erst nach der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Einspruchsverfahren m\u00f6glich und zumutbar gewesen, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung einzureichen. Erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens sei nunmehr durch einen sachkundigen Spruchk\u00f6rper in einem streitigen Verfahren best\u00e4tigt worden, dass das Verf\u00fcgungspatent rechtsbest\u00e4ndig sei.<\/p>\n<p>Sie hat daher mit Schriftsatz vom 13.01.2010 beim Landgericht D\u00fcsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt. Die Kammer hat der Verf\u00fcgungsbeklagten daraufhin mit Beschluss vom 15.01.2010 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>a) \u00dcberwachungssysteme zum \u00dcberwachen wenigstens eines Atemschutzger\u00e4te-Tr\u00e4gers, umfassend<\/p>\n<p>&#8211; wenigstens ein mit jeweils einem Pressluftatmer verbindbares Mobilteil,<br \/>\n&#8211; wenigstens einen dem Mobilteil zugeordneten Sensor zum Erfassen von Zustandsdaten des Pressluftatmers,<br \/>\n&#8211; eine Basisstation, die \u00fcber eine drahtlose Verbindung mit dem Mobilteil kommunizieren kann,<br \/>\n&#8211; wobei das Mobilteil eine Alarmeinrichtung aufweist, die in Abh\u00e4ngigkeit von den erfassten Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt, und wobei die Basisstation eine Funkempfangsvorrichtung zum Empfangen der vom Mobilteil ausgesendeten Zustandsdaten aufweist,<\/p>\n<p>in Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Mobilteil eine Funksendeeinrichtung zum \u00dcbertragen der erfassten Zustandsdaten zur Basisstation und eine zentrale Steuereinheit zum Funk-\u00dcbertragen einer Nachricht zum Anmelden oder Abmelden des Mobilteils an der Basisstation aufweist, und die Basisstation eine Alarmeinrichtung aufweist, die in Abh\u00e4ngigkeit von den empfangenen Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) mobile \u00dcberwachungsvorrichtungen zum Einsatz in einem vorstehend unter a) beschriebenen \u00dcberwachungssystem, welche an einen Pressluftatmer anbringbar sind, mit<\/p>\n<p>&#8211; einer zentralen Steuereinrichtung, die mit wenigstens einem Sensor zum Erfassen von Zustandsdaten eines Pressluftatmers verbindbar ist, und<br \/>\n&#8211; einer Alarmeinrichtung, die in Abh\u00e4ngigkeit von den erfassten Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt,<\/p>\n<p>in Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>mit einer Funksendeeinrichtung zum drahtlosen \u00dcbertragen der erfassten Zustandsdaten zu einer Basisstation, wobei die zentrale Steuereinheit zum Funk-\u00dcbertragen einer Nachricht zum Anmelden oder Abmelden des Mobilteils an der Basisstation ausgebildet ist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c) Basisstationen zum Einsatz in einem vorstehend unter a) beschriebenen \u00dcberwachungssystem mit einer Funkempfangseinrichtung zum Empfangen der von einem an einen Pressluftatmer angebrachten Mobilteil ausgesendeten Zustandsdaten<\/p>\n<p>in Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>mit einer Alarmeinrichtung, die in Abh\u00e4ngigkeit von den empfangenen Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt, einer Anzeigeeinrichtung zum Darstellen der Zustandsdaten aller an der Basisstation angemeldeter Mobilteile, und einer Einrichtung zum An- und Abmelden eines Mobilteils \u00fcber die Funkempfangseinrichtung.<\/p>\n<p>Zugleich hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten in diesem Beschluss aufgegeben, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unverz\u00fcglich Auskunft zu erteilen \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gem\u00e4\u00df vorstehender Ziff. 1. durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben<\/p>\n<p>a) Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren, und<\/p>\n<p>b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden.<\/p>\n<p>Gegen diese im Beschlusswege ergangene einstweilige Verf\u00fcgung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 25.02.2010 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Sie bestreitet sowohl das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsanspruchs als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge bereits nicht \u00fcber ein mit einem Pressluftatmer (22) verbindbares Mobilteil. Der Fachmann entnehme insoweit der Verf\u00fcgungspatentschrift, dass es sich dabei zwingend um eine k\u00f6rperliche Verbindung handeln m\u00fcsse. Demgegen\u00fcber sei das Mobilteil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 was die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nicht bestreitet \u2013 mit dem Pressluftatmer lediglich (\u00fcber den C) \u00fcber Funk verbunden. Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcge das Mobilteil auch nicht \u00fcber eine zentrale Steuereinheit (30) zum Funk-\u00dcbertragen einer Nachricht zum Anmelden oder Abmelden des Mobilteils (21) an der Basisstation (20). Anders als durch das Verf\u00fcgungspatent gefordert, versende das Mobilteil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine erste Nachricht zum Kennenlernen von Mobilteil und Basisstation. Vielmehr werde dort die Initialisierung der Kommunikation von der Basisstation aus eingeleitet. Dies erfolge im sogenannten \u201ePollingverfahren\u201c, bei dem die Basisstation als aktive Zentrale alle innerhalb der Reichweite befindlichen Mobilteile abfrage. Die Mobilteile w\u00fcrden dann auf die Anfragen der Basisstation antworten, ohne von selbst eine Kommunikation mit der Basisstation zu beginnen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die f\u00fcr das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes erforderliche Eilbed\u00fcrftigkeit habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits nicht vorgetragen, wann sie erstmalig Kenntnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erlangt habe. Demgegen\u00fcber k\u00f6nne sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe zun\u00e4chst den Ausgang des Einspruchsverfahrens abwarten d\u00fcrfen. Anders als in den bisher durch das Landgericht und das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf entschiedenen F\u00e4llen habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gerade nicht zeitnah nach Kenntniserlangung des Verletzungssachverhaltes und kurz nach Patenterteilung eine Hauptsacheklage erhoben und somit im Ergebnis das besondere Eilbed\u00fcrfnis konsistent und von Anfang an als bestehend nachgewiesen. Dar\u00fcber hinaus sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Bezug auf Pressluftatmersysteme f\u00fcr Feuerwehrleute auch nicht operativ t\u00e4tig sei. Vielmehr sei das durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit herangezogene System IRIS ausschlie\u00dflich durch die im Vereinigten K\u00f6nigreich ans\u00e4ssige, rechtlich selbstst\u00e4ndige K, Skelmersdale, England, entwickelt, hergestellt und angeboten worden, wobei dieses System der \u00d6ffentlichkeit auch bereits im Jahr 2006 vorgestellt worden sei. Des Weiteren sei das Verf\u00fcgungspatent auch nicht schutzf\u00e4hig, da die hier streitgegenst\u00e4ndlichen technische Lehre sowohl in dem System L. der US- M Industries verwirklicht als auch in der US 4,468,656 neuheitssch\u00e4dlich offenbart werde. Schlie\u00dflich werde die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents auch durch wechselseitig aufeinander Bezug nehmende Publikationen des britischen \u201eHome Office\u201c-Standards insgesamt vorweggenommen werde.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 15.01.2010, Az: 4a O 8\/10, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00f6se nicht ein \u201ePolling-Signal\u201c der Basisstation, sondern erst das spezifische Signal, welches das Mobilteil auf die Polling-Abfrage hin aussende und das nur beim Aufdrehen des Pressluftventils generiert werde, das Einloggen des Mobilteils an der Basisstation aus, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch mache. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche von den durch die Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Dokumenten weder neuheitssch\u00e4dlich, noch naheliegend vorweggenommen. Insoweit sei bereits nicht hinreichend vorgetragen, dass diese tats\u00e4chlich der \u00d6ffentlichkeit vor dem Priorit\u00e4tstag des Verf\u00fcgungspatents zug\u00e4nglich gewesen seien. Dar\u00fcber hinaus existiere der durch die Verf\u00fcgungsbeklagten zitierte \u201eHome Office\u201c-Standard faktisch nicht. Vielmehr w\u00fcrden sich die vorgelegten Dokumente an unterschiedliche Kreise richten. Schlie\u00dflich werde dort weder offenbart, dass das Mobilteil eine Warn- und\/oder Alarmeinrichtung aufweise, die in Abh\u00e4ngigkeit von den erfassten Zustandsdaten optische und akustische Signale erzeuge, noch, dass das Mobilteil eine zentrale Steuereinheit zum Funk-\u00dcbertragen einer Nachricht zum Anmelden oder Abmelden des Mobilteils an der Basisstation aufweise.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht. Jedenfalls ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht hinreichend gesichert, so dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein \u00dcberwachungssystem zur \u00dcberwachung von Atemschutzger\u00e4te-Tr\u00e4gern, ein Mobilteil und eine Basisstation zum Einsatz in einem solchen System.<\/p>\n<p>Bei der Feuerwehr werden im Einsatz umluftunabh\u00e4ngie Atemschutzger\u00e4te eingesetzt, sogenannte Pressluftatmer. Mittels dieser Ger\u00e4te k\u00f6nnen die Feuerwehrleute noch in v\u00f6llig verqualmten R\u00e4umen Arbeiten durchf\u00fchren. Die dazu notwendige Atemluft wird auf dem R\u00fccken in einer oder zwei Stahl- oder Verbundwerkwerkstoffflaschen mitgef\u00fchrt. Im Normalfall wird die Einsatzzeit der ausschlie\u00dflich als Trupp vorgehenden Einsatzkr\u00e4fte von einem Feuerwehrmann \u00fcberwacht, der sich die Zeit des Einsatzbeginns notiert. Sollte nach einer gewissen Zeit keine R\u00fcckmeldung von einem Trupp erfolgen, so kann man eingreifen und Rettungsma\u00dfnahmen einleiten. Dieses manuelle Verfahren birgt nach der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung jedoch einige Risiken in sich, da der \u00fcberwachende Feuerwehrmann f\u00fcr alle Einsatzleute die verbleibende Einsatzzeit, die aufgrund unterschiedlicher Anfangszeiten schwanken kann, ermitteln muss. Dar\u00fcber hinaus ist das Auffinden eines sich in Not befindenden Feuerwehrmannes schwierig, wenn dieser keinen Alarm ausl\u00f6sen kann.<\/p>\n<p>Aus der DE-OS 197 42 758 ist ein \u00dcberwachungsger\u00e4t zum \u00dcberwachen von zeitlich begrenzte T\u00e4tigkeiten ausf\u00fchrenden Personen bekannt. Das \u00dcberwachungsger\u00e4t weist eine Zeitmessvorrichtung auf, die von der zu \u00fcberwachenden Person selbst ausgel\u00f6st werden kann. Eine im \u00dcberwachungsger\u00e4t implementierte Alarmeinrichtung wird aktiviert, wenn eine voreingestellte Zeitspanne nach Ausl\u00f6sung der Zeitmessvorrichtung abgelaufen ist.<\/p>\n<p>Ein \u00e4hnliches mikroprozessorgesteuertes \u00dcberwachungssystem f\u00fcr zeitbegrenzte T\u00e4tigkeiten ist aus der DE 296 20 650 bekannt, welches zus\u00e4tzlich noch eine Anzeige aufweist, durch die alle Parameter visualisiert werden.<\/p>\n<p>Daran bezeichnet es das Verf\u00fcgungspatent jedoch als nachteilig, dass dadurch zwar die Sicherheit zu \u00fcberwachender Personen gegen\u00fcber rein manuell t\u00e4tig werdenden \u00dcberwachungspersonen erh\u00f6ht werden kann. Jedoch stehen die zu \u00fcberwachenden Personen selbst nicht mit dem \u00dcberwachungsger\u00e4t in Verbindung, so dass diese auch nicht \u00fcber den aktuellen Zeitablauf informiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt die Verf\u00fcgungspatentschrift daher die EP 0 801 368 A1, aus welcher ein \u00dcberwachungsger\u00e4t bekannt ist, welches in Verbindung mit Atemschutzger\u00e4ten, die beispielsweise von Feuerwehrleuten getragen werden, benutzt werden kann. Dieses Ger\u00e4t enth\u00e4lt neben einem Drucksensor auch einen Bewegungssensor. Eine Alarmeinrichtung erzeugt ein Warnsignal, wenn der Druck einen kritischen Wert erreicht oder wenn keine Bewegung des Benutzers mehr erfasst wird. Ferner weist das \u00dcberwachungsger\u00e4t Mittel auf, um Daten des Drucksensors und des Bewegungssensors sowie Alarmsignale \u00fcber eine Infrarotverbindung zu einer externen Funkeinrichtung zu \u00fcbertragen, die wiederum die Daten \u00fcber eine Funkverbindung zu einem den Benutzer \u00fcberwachenden Manager weiterleitet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt die Verf\u00fcgungspatentschrift die US 5 392 771, welche ein \u00dcberwachungssystem f\u00fcr tragbare Atemschutzger\u00e4te offenbart. Das \u00dcberwachungssystem weist einen Sender und einen davon getrennten Empf\u00e4nger auf. Sowohl Sender als auch Empf\u00e4nger werden vom Benutzer des Atemschutzger\u00e4tes getragen. Der Sender ist beispielsweise einem Drucksensor zugeordnet und \u00fcbertr\u00e4gt die detektierten Daten beispielsweise \u00fcber Funk an den Empf\u00e4nger.<\/p>\n<p>Im Unterschied zu dem bekannten \u00dcberwachungssystem, bei dem eine Funk\u00fcbertragung zwischen einem Sender und einem Empf\u00e4nger, welche in unmittelbarer N\u00e4he des Benutzers angeordnet sind, erfolgt, betrifft die vorliegende Erfindung eine Funk\u00fcbertragung zwischen einer vom Benutzer getragenen Mobileinrichtung und einer entfernt von dem Benutzer angeordneten Basisstation.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein \u00dcberwachungssystem, ein Mobilteil und eine Basisstation bereitzustellen, mit denen es m\u00f6glich ist, Atemschutzger\u00e4te tragende Personen w\u00e4hrend eines Einsatzes und insbesondere in einem Notfall besser als bisher \u00fcberwachen und sch\u00fctzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 in der durch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes aufrecht erhaltenen Fassung durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>a) \u00dcberwachungssystem zum \u00dcberwachen wenigstens eines Atemschutz-Tr\u00e4gers, umfassend<\/p>\n<p>b) wenigstens ein mit jeweils einem Pressluftatmer (22) verbindbares Mobilteil (21),<\/p>\n<p>c) wenigstens einen dem Mobilteil (12) zugeordneten Sensor (42, 44, 26, 48) zum Erfassen vorbestimmter Zustandsdaten, insbesondere Zustandsdaten des Pressluftatmers,<\/p>\n<p>d) eine Basisstation (20), die \u00fcber eine drahtlose Verbindung mit dem Mobilteil (21) kommunizieren kann,<\/p>\n<p>e) wobei das Mobilteil (21) eine Warn- und\/oder Alarmeinrichtung (5, 10) aufweist, die in Abh\u00e4ngigkeit von den erfassten Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt, und<\/p>\n<p>f) wobei die Basisstation (20) eine Funkempfangseinrichtung (120, 122) zum Empfangen der vom Mobilteil (21) ausgesendeten Zustandsdaten aufweist,<\/p>\n<p>g) das Mobilteil (21) weist eine Funksendeeinrichtung (60, 62) zum \u00dcbertragen der erfassten Zustandsdaten zur Basisstation (20) und<\/p>\n<p>h) eine zentrale Steuereinheit (30) zum Funk-\u00dcbertragen einer Nachricht zum Anmelden oder Abmelden des Mobilteils (21) an der Basisstation (20) auf,<\/p>\n<p>i) die Basisstation (20) weist eine Warn- und\/oder Alarmeinrichtung (152, 154, 156, 160) auf, die in Abh\u00e4ngigkeit von den empfangenen Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents ist es somit ein Kerngedanke der Erfindung, ein im Wesentlichen automatisch arbeitendes \u00dcberwachungssystem zu schaffen, das jedem Atemschutzger\u00e4te-Tr\u00e4ger einer Einsatzgruppe und der f\u00fcr diese Gruppe verantwortlichen \u00dcberwachungsperson zu jedem Zeitpunkt des Einsatzes den Zustand seines Atemschutzger\u00e4tes bzw. aller Atemschutzger\u00e4te mitteilen und im Notfall sowohl bei dem sich in Not befindenden Atemschutzger\u00e4te-Tr\u00e4ger als auch bei der \u00dcberwachungsperson einen Alarm ausl\u00f6sen kann (vgl. Anlage EVK 1, Sp. 2, Z. 32 \u2013 41).<\/p>\n<p>Dazu weist das \u00dcberwachungssystem wenigstens ein Mobilteil auf, das mit einem beispielsweise auf dem R\u00fccken des Tr\u00e4gers befestigten Pressluftatmer verbindbar ist. Dem Mobilteil ist wenigstens ein Sensor zum Erfassen vorbestimmter Zustandsdaten, insbesondere des Pressluftatmers, zugeordnet. Ferner ist eine Basisstation vorgesehen, die \u00fcber eine drahtlose Verbindung mit dem Mobilteil jedes Atemschutzger\u00e4te-Tr\u00e4gers kommunizieren kann. Die Basisstation ist in vorteilhafter Weise als mobile Einrichtung ausgebildet, die von der \u00dcberwachungsperson an jeden Ort mitgenommen werden kann. Um die vom Sensor erfassten Zustandsdaten zur Basisstation \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen, weist das Mobilteil eine Funksendeeinrichtung auf. In entsprechender Weise enth\u00e4lt die Basisstation eine Funkempfangseinrichtung zum Empfangen der vom Mobilteil ausgesendeten Zustandsdaten. Sowohl das Mobilteil als auch die Basisstation enthalten jeweils eine Warn- und Alarmeinrichtung, die in Abh\u00e4ngigkeit von den erfassten Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugen. Bei der Warn- und\/oder Alarmeinrichtung kann es sich beispielsweise um Lautsprecher und Leuchtdioden handeln, die entsprechend gesteuert werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage EVK 1, Sp. 2, Z. 42 \u2013 Sp. 3, Z. 7).<\/p>\n<p>Damit in der Basisstation die sich gerade im Einsatz befindenden Atemschutzger\u00e4te-Tr\u00e4ger \u00fcberwacht werden k\u00f6nnen, ist in dem Mobilteil eine zentrale Steuereinheit vorgesehen, um eine Nachricht zum Anmelden oder Abmelden des jeweiligen Mobilteils an der Basisstation zu dieser zu \u00fcbertragen (vgl. Anlage EVK 1, Sp. 3, Z. 8 \u2013 149).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sieht Patentanspruch 15 in der durch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes aufrecht erhaltenen Fassung zur L\u00f6sung der Aufgabe des Verf\u00fcgungspatents eine mobile \u00dcberwachungsvorrichtung vor, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>a) Mobile \u00dcberwachungsvorrichtung zum Einsatz in einem \u00dcberwachungssystem nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14,<\/p>\n<p>b) welche an einem Pressluftatmer (22) anbringbar ist, mit<\/p>\n<p>c) einer zentralen Steuereinrichtung (30),<\/p>\n<p>d) die mit wenigstens einem Sensor (42, 44, 46, 48) zum Erfassen vorbestimmter Zustandsdaten, insbesondere von Zustandsdaten eines Pressluftatmers, verbindbar ist, und<\/p>\n<p>e) einer Warn- und\/oder Alarmvorrichtung (5, 10), die in Abh\u00e4ngigkeit von den erfassten Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt,<\/p>\n<p>f) eine Funksendeeinrichtung (60, 62) zum drahtlosen \u00dcbertragen der erfassten Zustandsdaten zu einer Basisstation (20) ist vorhanden,<\/p>\n<p>g) wobei die zentrale Steuereinheit (30) zum Funk-\u00dcbertragen einer Nachricht zum Anmelden oder Abmelden eines Mobilteils (21) an der Basisstation (20) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Anspruch 15 beansprucht somit eine mobile \u00dcberwachungsvorrichtung zum Anbringen an einen Pressluftatmer eines \u00dcberwachungssystems. Die mobile \u00dcberwachungsvorrichtung weist eine zentrale Steuereinrichtung auf, die mit wenigstens einem Sensor zum Erfassen vorbestimmter Zustandsdaten, insbesondere von Zustandsdaten eines Pressluftatmers, verbindbar ist. Ferner ist eine Funksendeeinrichtung zum drahtlosen \u00dcbertragen der erfassten Zustandsdaten zu einer Basisstation sowie eine Warn- und\/oder Alarmeinrichtung vorgesehen, die in Abh\u00e4ngigkeit von den erfassten Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt (vgl. Anlage EVK 1, Sp. 4, Z. 40 \u2013 51). Dabei ist die zentrale Steuereinheit zum \u00dcbertragen einer Nachricht zum Anmelden oder Abmelden des Mobilteils an der Basisstation ausgebildet (vgl. Anlage EVK 1, Sp. 4, Z. 52 \u2013 54).<\/p>\n<p>Der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 19 beansprucht schlie\u00dflich eine Basisstation mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) Basisstation zum Einsatz in einem \u00dcberwachungssystem nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14, mit<\/p>\n<p>b) einer Funkempfangseinrichtung (120) zum Empfangen der von einem an einen Pressluftatmer (22) angebrachten Mobilteil (21) ausgesendeten Zustandsdaten,<\/p>\n<p>c) eine Warn- und\/oder Alarmeinrichtung (15, 154, 156, 160) ist vorhanden, die in Abh\u00e4ngigkeit von den empfangenen Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt,<\/p>\n<p>d) eine Anzeigeeinrichtung (170) zum Darstellen der Zustandsdaten aller an der Basisstation (20) angemeldeten Mobilteile (21), und<\/p>\n<p>e) eine Einrichtung zum An- und Abmelden eines Mobilteils (21) \u00fcber die Funkempfangsvorrichtung (120) sind vorhanden.<\/p>\n<p>Patentanspruch 19 sieht somit eine Basisstation zum Einsatz in einem \u00dcberwachungssystem vor. Die Basisstation weist dazu eine Funkempfangseinrichtung zum Empfangen der von einem an einen Pressluftatmer angebrachten Mobilteil ausgesendeten Zustandsdaten, eine Warn- und\/oder Alarmeinrichtung, die in Abh\u00e4ngigkeit von den empfangenen Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt, eine Anzeigeeinrichtung zum Darstellen der Zustandsdaten jedes an der Basisstation angemeldeten Mobilteils und eine Einrichtung zum An- und Abmelden eines Mobilteils \u00fcber die Funkempfangsvorrichtung auf (vgl. Anlage EVK 1, Sp. 5, Z. 11 \u2013 22).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht. Jedenfalls hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung wegen einer Patentverletzung kommt nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verf\u00fcgungspatents als auch die Patentverletzung so eindeutig zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu bewerten sind, dass eine fehlerhafte, in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Ist das Verf\u00fcgungspatent mit einem Rechtsbehelf angegriffen oder ist ein solcher hinreichend absehbar, steht es zur Glaubhaftmachungslast des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers, dass die gegen das Verf\u00fcgungspatent vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Verf\u00fcgungspatent mit Sicherheit im Rechtsbestandsverfahren bestehen wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt ist es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sich das Verf\u00fcgungspatent auch unter Ber\u00fccksichtigung der in dem Parallelverfahren 4a O 12\/10, dessen Akte Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung war, als Anlagenkonvolut AG 6 (bzw. in deutscher \u00dcbersetzung als Anlagenkonvolut AG 6a) vorgelegten Dokumente, die mit Ausnahme des Dokuments D 1 (Feuerwehr-Benutzungsanforderungen JCDD\/40 Ausgabe 01 f\u00fcr Hochfrequenz-Telemetrie bei Eins\u00e4tzen) noch nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens waren, in dem durch die Verf\u00fcgungsbeklagte angestrengten Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, in welcher das Verf\u00fcgungspatent bereits nur eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten wurde, als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die im Parallelverfahren als Anlagenkonvolut AG 6\/6a vorgelegten Dokumente D 1, D 8 (Technische Spezifikation f\u00fcr die Betriebserlaubnis MG-41 Ausgabe 1), D 9 (Einsatz-Telemetrie-Funkschnittstellendokument MG-41A Ausgabe 1) und D 11 (Anforderungsspezifikation f\u00fcr Automatische Notfall-Signaleinheit) aufgrund der wechselseitigen Bezugnahme aufeinander als ein Dokument anzusehen sind, welches dem Verf\u00fcgungspatent neuheitssch\u00e4dlich entgegen gehalten werden kann. Jedenfalls legen sie die technische Lehre von Patentanspruch 1 und damit zugleich auch die technische Lehre der ebenfalls streitgegenst\u00e4ndlichen und lediglich Einzelaspekte der Erfindung beanspruchenden Patentanspr\u00fcche 15 und 19 nahe, wobei der Fachmann aufgrund der wechselseitigen Bezugnahme der Dokumente aufeinander auch einen Anlass hatte, diese Dokumente zu kombinieren.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAnhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich bei diesen Dokumenten um keinen vor dem Priorit\u00e4tstag vorver\u00f6ffentlichten Stand der Technik handelt, bestehen nicht. Insbesondere datieren alle Dokumente sp\u00e4testens auf Juni 1996. Davon, dass das Dokument D 1 vor dem Priorit\u00e4tstag ver\u00f6ffentlicht wurde, ist auch das Europ\u00e4ische Patentamt in seiner Einspruchsentscheidung vom 22.02.2010 mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung ausgegangen (vgl. Anlage EVB 13, S. 5). Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dies bei den Dokumenten D 8, D 9 und D 11, die wie das Dokument D 1 aus dem britischen Innenministerium stammen und wechselseitig aufeinander Bezug nehmen (vgl. etwa D 1, S. 4 \u201eDieses Dokument ist in Verbindung mit der Technischen Betriebserlaubnis-Spezifikation MG-41 des Innenministeriums und dem Technischen Standard MG-41A des Innenministeriums zu sehen.\u201c), nicht der Fall ist, sind demgegen\u00fcber weder vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr haben die dortigen Verf\u00fcgungsbeklagten im Parallelverfahren \u2013 wie auch bereits im Einspruchsverfahren in Bezug auf die D 1 \u2013 mittels der als Anlagen rop AG 11 \u2013 rop AG 17 (bzw. in deutscher \u00dcbersetzung rop AG 11a \u2013 rop AG 17a) vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Frau Carol Jeffcock glaubhaft gemacht, dass auch die Dokumente D 8, D 9 und D 11 bereits vor dem Priorit\u00e4tstag des Verf\u00fcgungspatents in die Fire Service College Library aufgenommen wurden und damit der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich waren. Soweit sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin demgegen\u00fcber in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf berufen hat, im Einspruchsverfahren seien die Dokumente D8, D 9 und D 11 versp\u00e4tet vorgelegt worden, so dass es im Ermessen der technischen Beschwerdekammer stehe, ob diese im Beschwerdeverfahren Ber\u00fccksichtigung finden, mag dies zwar zutreffen. Gleichwohl obliegt es im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, welche hinsichtlich des hinreichend gesicherten Rechtsbestandes des Verf\u00fcgungspatents die Glaubhaftmachungslast tr\u00e4gt, glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdekammer die Dokumente nicht ber\u00fccksichtigen wird. Dies ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht gelungen, so dass im Verf\u00fcgungsverfahren bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines hinreichend gesicherten Rechtsbestandes davon auszugehen ist, dass die Dokumente Ber\u00fccksichtigung finden werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie D 1 beschreibt aus Basisstationen und tragbaren Einheiten bestehende Sicherheitsausr\u00fcstungen f\u00fcr den Gebrauch durch Feuerwehrleute im Einsatz (Merkmale a) und b), vgl. D 1, S. 4 oben, wobei sich die Zitate jeweils auf die deutsche \u00dcbersetzung der Entgegenhaltungen beziehen). Dabei k\u00f6nnen die tragbaren Einheiten so konfiguriert werden, dass mit Hilfe des Anschlusses an geeignete Sensoren ein Bereich an Daten in die Best\u00e4tigung eines Kontaktsignals aufgenommen werden kann, wobei all diese Daten von der Basisstation angenommen und der Protokolldatei hinzugef\u00fcgt werden m\u00fcssen. Diese Daten k\u00f6nnen angezeigt und bei Bedarf vom Kunden spezifiziert werden (vgl. D 1, S. 20 unten \u2013 S. 21 oben). Somit ist in der Entgegenhaltung auch Merkmal c) offenbart, wonach wenigstens ein dem Mobilteil (21) zugeordneter Sensor (42, 44, 36, 48) zum Erfassen vorbestimmter Zustandsdaten vorhanden sein soll. Des Weiteren erfolgt die Kommunikationsverbindung zwischen einer Basisstation und einer tragbaren Einheit nach der D 1 \u00fcber Hochfrequenz, wobei die D 1 auch ausdr\u00fccklich auf die \u00dcbertragung mittels Funk Bezug nimmt (vgl. D 1, S. 16, Merkmal d)).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist in der D 1 in einer Zusammenschau mit der D 11 auch offenbart, dass das Mobilteil (21) eine Warn- und\/oder Alarmeinrichtung (5, 10) aufweist, die in Abh\u00e4ngigkeit von den erfassten Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt (Merkmal e). Zwar ist der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes insoweit zuzustimmen, dass in der D 1 selbst die Erzeugung optischer und\/oder akustischer Signale in Abh\u00e4ngigkeit von den erfassten Zustandsdaten nicht offenbart ist (vgl. Anlage AG 4, S. 9 unten \u2013 S. 10 oben). Insbesondere wird dort unter Ziffer 4 (vgl. Anlage AG 6a, S. 12) auch f\u00fcr den Tr\u00e4ger des Mobilteils die M\u00f6glichkeit erw\u00e4hnt, die \u00dcbertragung einer Hochfrequenznachricht anzusto\u00dfen, so dass danach auch die manuelle Ausl\u00f6sung eines Evakuierungssignals offenbart wird. Jedoch verweist die D 1 ausdr\u00fccklich darauf, dass die tragbare Einheit fakultativ auch die Funktionen einer ADSU ausf\u00fchren kann, wobei sie dann zus\u00e4tzlich auch den Anforderungen der Spezifikation JCDD\/38 mit Ausnahme der Bedingungen 7 und 8 dieser Spezifikation gen\u00fcgen muss (vgl. D 1, S. 13 oben).<\/p>\n<p>In der ausdr\u00fccklich in Bezug genommenen D 11 findet der Fachmann sodann, dass die tragbare Einheit so konstruiert sein muss, dass sie nicht automatisch ert\u00f6nen darf, solange sich der Tr\u00e4ger bewegt. Verharrt der Tr\u00e4ger zwischen 20 und 30 Sekunden in Ruhe, so aktiviert die Einheit zun\u00e4chst einen Voralarmmodus, der anschlie\u00dfend zu einem Alarmsignal mit vollem Alarm-Schalldruckpegel \u00fcbergehen kann (vgl. D 11, S. 3 oben). Damit ist das (akustische) Signal abh\u00e4ngig von der Bewegung des Tr\u00e4gers und damit auch von mittels Sensoren ermittelten Zustandsdaten. Dass das Alarmsignal nicht nur als akustisches, sondern ebenso als optisches Signal ausgestaltet werden kann, entnimmt der Fachmann dabei bereits der D 1 (vgl. D 1, S. 14 \u201eDie tragbare Einheit muss mit den sichtbaren Meldungen und h\u00f6rbaren Meldungen ausgestattet sein.\u201c). Dass es sich bei den durch den Bewegungssensor ermittelten Daten um Zustandsdaten im Sinne des Verf\u00fcgungspatents handelt, wird dem Fachmann in der Verf\u00fcgungspatentschrift ausdr\u00fccklich im Rahmen der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels offenbart. Danach werden (auch) die durch den Bewegungssensor (44) erfassten Zustandsdaten zur Basisstation (20) \u00fcbermittelt (vgl. Anlage EVK 1, Sp. 8, Z. 4 \u2013 21 i.V.m. Sp. 9, Z. 1 \u2013 5).<\/p>\n<p>Da die Kommunikation zwischen Basisstation und Mobilteil nach der D 1 (vgl. die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal d)) \u00fcber Funk erfolgen soll, muss die Basisstation auch \u00fcber eine entsprechende Funkempfangsvorrichtung verf\u00fcgen, um die vom Mobilteil versandten Zustandsdaten zu empfangen (Merkmal f). Dies entnimmt der Fachmann im \u00dcbrigen auch S. 17 der D 1 am Ende, wonach die tragbaren Einheiten und die Basisstationen mit einem externen Standardanschluss versehen sein m\u00fcssen, wie er in der MG-41A beschrieben ist und die sich mit Standards f\u00fcr die Funk\u00fcbertragung befasst. Entsprechend weist das Mobilteil nach der Offenbarung der D 1 auch eine Funksendeeinrichtung zum \u00dcbertragen der erfassten Zustandsdaten auf (Merkmal g). Dass dabei nicht nur das Alarmsignal, sondern tats\u00e4chlich auch die Zustandsdaten \u00fcbertragen werden, entnimmt der Fachmann S. 21 oben der D 1, wonach die mittels Sensoren erfassten Daten von der Basisstation angenommen und einer Protokolldatei zugef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten weist das in den durch die Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Dokumenten offenbarte Mobilteil auch eine zentrale Steuereinheit (30) zum Funk-\u00dcbertragen einer Nachricht zum Anmelden oder Abmelden des Mobilteils (21) an der Basisstation (20) auf (Merkmal h). Zwar offenbart die D 1 selbst nicht, worauf auch das Europ\u00e4ische Patentamt in seiner Entscheidung abgestellt hat (vgl. Anlage AG 4, S. 10 Mitte), dass die An- und Abmeldung \u00fcber Funk erfolgen soll. Vielmehr findet der Fachmann dort nur, dass die Initialisierung einer tragbaren Einheit \u00fcber eine Tastatur, einen Strichcodeleser oder auf andere Weise erfolgen kann (vgl. D 1, S. 10). Jedoch erkennt der Fachmann anhand der dortigen Formulierung, dass die Initialisierung zumindest manuell erreichbar sein muss, im Umkehrschluss aber auch automatisch geschehen kann. Wie dies geschehen kann, wird in der D 9 unter Punkt 8.1. offenbart. Danach sendet die tragbare Einheit nach Inbetriebnahme bis zu 5 LOGON-Nachrichten zuf\u00e4llig \u00fcber eine Zeit verteilt in einem zweisek\u00fcndigen Sendeintervall, bis sie eine LOGON_ACK-Nachricht von irgendeiner Basiseinheit empf\u00e4ngt (vgl. D 11, S. 6). Da es sich bei der D 9, die nach der Einleitung der D 1 (vgl. D 1, S. 4) zusammen mit dieser gelesen werden muss, um ein \u201eEinsatz-Telemetrie-Funkschnittstellendokument\u201c handelt, ist dem Fachmann damit klar, dass sich das Mobilteil \u00fcber Funk \u00fcber eine LOGON-Nachricht bei einer Basisstation anmelden k\u00f6nnen muss. Daf\u00fcr, dass der Fachmann demgegen\u00fcber \u2013 wie von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet \u2013 die D 9 trotz der ausdr\u00fccklichen Bezugnahme auf dieses Dokument in der D 1 auf der Suche nach einer L\u00f6sung f\u00fcr den Anmelde- und\/oder Abmeldevorgang des Mobilteils allein deshalb nicht heranziehen wird, weil in der D 9 verschiedene, selbstst\u00e4ndig nebeneinander stehende M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Gestaltung der Anmeldung offenbart werden, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich offenbart die D 1 ausdr\u00fccklich, dass auch die Basisstation (20) \u00fcber eine Warn- und\/oder Alarmeinrichtung (152, 154, 156, 160) verf\u00fcgen muss, die in Abh\u00e4ngigkeit von den empfangenen Zustandsdaten optische und\/oder akustische Signale erzeugt (Merkmal i). Insoweit entnimmt der Fachmann der D 1 zun\u00e4chst, dass die Basisstation h\u00f6rbare Alarmsignale, die die Bedienperson auf bestimmte Anzeigen aufmerksam machen soll, liefern k\u00f6nnen muss (vgl. D 1, S. 8 (10)). Dass diese Alarmsignale dabei auch in Abh\u00e4ngigkeit von den \u00fcbermittelten Zustandsdaten ausgestaltet sein k\u00f6nnen, entnimmt der Fachmann S. 21 oben der D 1. Danach k\u00f6nnen in die Best\u00e4tigung eines \u201eKontaktsignals\u201c aufgenommene Sensordaten nicht nur durch die Basisstation angenommen und in die Protokolldatei aufgenommen, sondern auch mit Alarmen verkn\u00fcpft werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung angek\u00fcndigt hat, Merkmal c) auf einen dem Mobilteil zugeordneten Sensor zum Erfassen der Zustandsdaten des Pressluftatmers zu beschr\u00e4nken, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits nicht glaubhaft gemacht, dass diese Einschr\u00e4nkung nicht ebenfalls im Stand der Technik zumindest naheliegend offenbart wird. Dies gilt umso mehr, als die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diese Einschr\u00e4nkung erstmalig in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Verf\u00fcgungsantrag angek\u00fcndigt hat, so dass die Verf\u00fcgungsbeklagten bisher keine M\u00f6glichkeit hatten, insoweit nach relevanten Entgegenhaltungen zu recherchieren. Entsprechend besteht zumindest die konkrete M\u00f6glichkeit, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten bei einer entsprechenden Recherche auch diesbez\u00fcglich noch relevante Entgegenhaltungen auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird mit Zustimmung der Parteien auf 2.500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1412 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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