{"id":703,"date":"2010-08-10T17:00:22","date_gmt":"2010-08-10T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=703"},"modified":"2016-04-20T12:00:05","modified_gmt":"2016-04-20T12:00:05","slug":"4a-o-7709-mittelohrprothese","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=703","title":{"rendered":"4a O 77\/09 &#8211; Mittelohrprothese"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1478<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. August 2010, Az. 4a O 77\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.051,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagte seit dem 18.07.2003<br \/>\nBasisteile, an denen verschieden lange Prothesenattrappen befestigt sind, die nach dem L\u00f6sen vom Basisteil w\u00e4hrend einer Operation in das Mittelohr eingef\u00fchrt werden,<br \/>\nangeboten oder geliefert hat<br \/>\nf\u00fcr Vorrichtungen zur Ermittlung der L\u00e4nge einer Mittelohrprothese, umfassend ein Basisteil und einen Applikator, mit dem die Prothesenattrappen nach dem L\u00f6sen vom Basisteil w\u00e4hrend einer Operation in das Mittelohr eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 449 XXX (Klagepatent; Anlage K1), das am 21.01.2004 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Gebrauchsmusters 203 02 XXX vom 21.02.2003 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 25.08.2004. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.11.2006 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus auch eingetragene Inhaberin des zuvor erw\u00e4hnten deutschen Gebrauchsmusters 203 02 XXX (Klagegebrauchsmuster; Anlage K2), das am 18.06.2003 im Patentblatt bekannt gemacht wurde und in Kraft steht.<\/p>\n<p>Inhaltlich stimmen das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster \u00fcberein. Sie werden im Folgenden gemeinsam als \u201eKlageschutzrechte\u201c bezeichnet. Die Klageschutzrechte tragen die Bezeichnung \u201eVorrichtung zur Ermittlung der L\u00e4nge einer Mittelohrprothese\u201c. Der hier geltend gemachte Anspruch 1 lautet jeweils:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Ermittlung der L\u00e4nge einer Mittelohrprothese, dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Basisteil (10), an dem verschieden lange Prothesenattrappen (30) befestigt sind, und einen Applikator (40), mit dem diese Prothesenattrappen nach dem L\u00f6sen vom Basisteil (10) w\u00e4hrend einer Operation in das Mittelohr eingef\u00fchrt werden, umfasst.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der Erfindung werden nachstehend die Figuren 1 und 2 der Klageschutzschriften wiedergegeben. Figur 1 zeigt die perspektivische Ansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Basisteils mit daran befestigten Prothesenattrappen, Figur 2 einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Applikator mit einer darin aufgenommenen Prothesenattrappe.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in Deutschland Prothesenattrappen, die in unterschiedlichen L\u00e4ngen an einem Basisteil befestigt sind und zur Ermittlung der L\u00e4nge einer Mittelohrprothese dienen (Angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Entsprechende Prothesenattrappen lieferte die Beklagte in der Vergangenheit an das A in B sowie an Herrn Dr. med. C in D. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich den nachfolgend wiedergegebenen Fotografien (Anlage K7) entnehmen; au\u00dferdem befindet sich als Anlage K8 ein Muster bei der Akte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte durch patentanwaltliches Schreiben vom 03.03.2009 ab (Anlage K3). Diesbez\u00fcglich macht sie mit ihrer Klage Patentanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 2.051,00 \u20ac geltend, die sich aus einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Streitwert von 100.000,00 \u20ac und einer Auslagenpauschale von 20,00 \u20ac zusammensetzen. Die Beklagte trat dem Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung mit patentanwaltlichem Schreiben vom 24.03.2009 entgegen (Anlage K4).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrer am 28.04.2009 eingereichten und der Beklagten am 12.05.2009 zugestellten Klage zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Basisteile, an denen verschieden lange Prothesenattrappen befestigt sind, die nach dem L\u00f6sen vom Basisteil w\u00e4hrend einer Operation in das Mittelohr eingef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>anzubieten oder zu liefern<\/p>\n<p>f\u00fcr Vorrichtungen zur Ermittlung der L\u00e4nge einer Mittelohrprothese, umfassend ein Basisteil und einen Applikator, mit dem die Prothesenattrappen nach dem L\u00f6sen vom Basisteil w\u00e4hrend einer Operation in das Mittelohr eingef\u00fchrt werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem nach Kalenderjahren geordneten und jeweils am Ende Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Aufschl\u00fcsselung der Eingangsmengen und der -zeiten sowie der Einkaufspreise jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer und unter Vorlage von Rechnungen;<\/p>\n<p>b) der eigenen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, jeweils zugeordnet nach Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Rechnungen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen auf die jeweiligen Seiten und bei Veranstaltungen der Orte und Zeiten sowie der Kundenkontakte,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin 2.051,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.07.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2009 (Anlage B1) eine dem Klageantrag zu Ziffer I. 1. entsprechende Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben und Auskunft erteilt hat, hat die Kl\u00e4gerin den Antrag zu Ziffer I. 1. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.09.2009 f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Mit Schriftsatz vom 18.12.2009 hat sie auch den Klageantrag zu Ziffer I. 2 f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich den Teilerledigungserkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin angeschlossen und beantragt im \u00dcbrigen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behauptet, die von ihr gelieferten Prothesenattrappen seien nicht zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung bestimmt. Vielmehr w\u00fcrden diese im Rahmen einer Operation mittels einer herk\u00f6mmlichen Pinzette in das Mittelohr des Patienten eingef\u00fchrt. Ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Applikator komme dabei nicht zum Einsatz. Dieser sei dadurch gekennzeichnet, dass er r\u00f6hren- oder stabf\u00f6rmig ausgestaltet und speziell an die Prothesenattrappen angepasst sei, was bei einer herk\u00f6mmlichen Pinzette nicht der Fall sei. Zudem werde die Prothesenattrappe mittels der Pinzette nicht nur in das Mittelohr des Patienten eingesetzt, sondern zuvor auch vom Basisteil gel\u00f6st. Dies sei gerade nicht Aufgabe des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Applikators.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich an berechtigte Personen, n\u00e4mlich \u00c4rzte, erfolgt. Die Prothesenattrappen w\u00fcrden von dem jeweiligen Arzt w\u00e4hrend einer Operation in das Mittelohr eingef\u00fchrt. Derartige Verfahren zur chirurgischen Behandlung des menschlichen K\u00f6rpers seien nach \u00a7 2a PatG vom Patentschutz ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Diesem Vorbringen tritt die Kl\u00e4gerin entgegen. Sie ist der Auffassung, der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Applikator sei im geltend gemachten Hauptanspruch 1 der Klageschutzrechte nicht n\u00e4her spezifiziert. Er m\u00fcsse lediglich daf\u00fcr geeignet sein, eine Prothesenattrappe in das Mittelohr des Patienten einzuf\u00fchren. Einzelheiten zu bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen des Applikators seien erst in den Unteranspr\u00fcchen 8 bis 11 genannt. Die dort beschriebenen Ausf\u00fchrungen seien aber keineswegs zwingend. Daher k\u00f6nne auch eine herk\u00f6mmliche Pinzette einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Applikator darstellen.<\/p>\n<p>\u00a7 2a PatG stehe der Annahme einer mittelbaren Patentverletzung nicht entgegen. Zum einen handele es sich um ein reines Patentierungsverbot, aus dem eine Berechtigung zur Nutzung der technischen Lehre eines bereits erteilten Patentes nicht abgeleitet werden k\u00f6nne, zum anderen sei die Vorschrift auch deshalb nicht anwendbar, weil sie sich ausschlie\u00dflich auf Verfahrensanspr\u00fcche beziehe.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.07.2010 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist \u2013 soweit sie nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde \u2013 zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu I. 3. und II. sind zul\u00e4ssig. Insbesondere fehlt es, auch nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 07.09.2009 (Anlage B1) umfassend Auskunft erteilt und die Kl\u00e4gerin daraufhin ihren Antrag auf Auskunftserteilung f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat, nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse f\u00fcr den Klageantrag zu II. Ausweislich der Anlage B1 hat die Beklagte zwar dahingehend Auskunft erteilt, von der E Inc. 10 St\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erhalten und sodann 5 St\u00fcck an das A in B sowie 2 St\u00fcck an Herrn Dr. med. C aus D ver\u00e4u\u00dfert zu haben, eine abschlie\u00dfende Bezifferung ihres erstattungsf\u00e4higen Schadens ist der Kl\u00e4gerin damit aber noch nicht m\u00f6glich. Denn der im Fall der mittelbaren Patentverletzung zu ersetzende Schaden ist derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848 ff. \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Da der Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich noch nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen, zugleich aber ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht, ist ein Feststellungsinteresse im Sinne des \u00a7 256 ZPO zu bejahen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu Ziffer I. 3. und II. sind auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 u. 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG bzw. gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 u. 2, 11 Abs. 2 GebrMG zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klageschutzrechte betreffen eine Vorrichtung zur Ermittlung der L\u00e4nge einer Mittelohrprothese. Entsprechende Mittelohrprothesen werden ben\u00f6tigt, um bei ganz oder teilweise fehlenden Geh\u00f6rkn\u00f6chelchen des menschlichen Mittelohrs (Hammer, Ambo\u00df und Steigb\u00fcgel) den Schall vom Trommelfell zu dem noch verbliebenen Steigb\u00fcgel oder zur Steigb\u00fcgelfu\u00dfplatte zu \u00fcbertragen. Da die anatomischen Gegebenheiten im Ohr variieren, ist es erforderlich, die Geh\u00f6rkn\u00f6chelchenprothese an das jeweilige Ohr anzupassen. Um die optimale Gr\u00f6\u00dfe der Prothese zu bestimmen, werden Prothesenattrappen unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe in das Ohr eingesetzt. (Klagepatentschrift Abs. [0002])<\/p>\n<p>Ausweislich der Klagepatent- bzw. -gebrauchsmusterschrift wurden im Stand der Technik Prothesenattrappen in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen aus Edelstahl verwendet, die nach ihrer Verwendung mittels Dampf sterilisiert wurden (Klagepatentschrift Abs. [0003]). Hieran kritisieren die Klageschutzrechte, dass infolge der sehr geringen Gr\u00f6\u00dfe der Prothesenattrappen die Sterilisation in der Handhabung schwierig sei und zudem die Gefahr bestehe, dass die Prothesenattrappen w\u00e4hrend der Sterilisation oder im Zuge der Vorreinigung verloren gehen k\u00f6nnten. Au\u00dferdem bestehe aufgrund des hohen Gewichts von Edelstahl die Gefahr, dass die Attrappen bei der Platzierung im Ohr umkippten (Klagepatentschrift Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund benennt die Klagepatent- bzw. -gebrauchsmusterschrift die Aufgabe (das technische Problem), eine Vorrichtung zur Ermittlung der L\u00e4nge einer Mittelohrprothese anzugeben, bei der die Prothesenattrappen in leicht handhabbarer Weise zur Verf\u00fcgung gestellt werden und bei der keine Sterilisation notwendig ist (Klagepatentschrift Abs. [0006]). Dies soll durch eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Ermittlung der L\u00e4nge einer Mittelohrprothese, umfassend<br \/>\n1.1. ein Basisteil (10) und<br \/>\n1.2. einen Applikator (40).<\/p>\n<p>2. An dem Basisteil (10) sind verschieden lange Prothesenattrappen (30) l\u00f6sbar befestigt.<\/p>\n<p>3. Mit dem Applikator (40) werden die Prothesenattrappen (30) nach dem L\u00f6sen vom Basisteil (10) w\u00e4hrend einer Operation in das Mittelohr eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters bestehen nicht. F\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters spricht bereits die Erteilung des gleichlautenden Klagepatents, dem eine entsprechende Pr\u00fcfung vorausgegangen ist. Im \u00dcbrigen erhebt auch die Beklagte keine Einw\u00e4nde gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der streitbefangenen Prothesenattrappen mit Basisteil verletzen die Klageschutzrechte mittelbar. Gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patent- bzw. Gebrauchsmusterinhabers anderen als zur Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung berechtigten Personen Mittel, welche sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die genannten Voraussetzungen sind im Streitfall \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Geltungsbereich der Klageschutzrechte an und liefert diese an inl\u00e4ndische Abnehmer zur Nutzung in deutschen Kliniken und Praxen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwischen den Parteien steht zu Recht au\u00dfer Streit, dass es sich bei dem von der Beklagten angebotenen stabf\u00f6rmigen Basisteil, an dem \u00fcber d\u00fcnne Stege Prothesenattrappen unterschiedlicher L\u00e4nge l\u00f6sbar befestigt sind, um ein Mittel handelt, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Ein Mittel bezieht sich dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2005, 848 ff. \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Dies ist bei dem von der Beklagten vertriebenen Basisteil mit Prothesenattrappen der Fall. Es ist nicht nur im Anspruch genannt, in ihm verk\u00f6rpert sich auch der entscheidende Erfindungsgedanke der Klageschutzrechte. Durch die l\u00f6sbare Befestigung der Prothesenattrappen an einem Basisteil wird sowohl das Risiko eines Verlusts der sehr kleinen Prothesenattrappen verringert als auch die Handhabung f\u00fcr den Arzt bei der Operation vereinfacht. Eben dies formulieren die Klageschutzrechte als Aufgabe der Erfindung (Klagepatentschrift Abs. [0006]).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas angegriffene Basisteil mit daran befestigten Prothesenattrappen ist objektiv geeignet, mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht zu werden, die von allen Merkmalen des unter Schutz stehenden Gegenstandes Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG bzw. \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG verwirklicht. Zu Recht ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Ermittlung der L\u00e4nge einer Mittelohrprothese im Sinne von Merkmal 1 dient und ein Basisteil im Sinne von Merkmal 1.1 aufweist, an dem entsprechend Merkmal 2 verschieden lange Prothesenattrappen befestigt sind. Die Prothesenattrappen k\u00f6nnen von dem Basisteil w\u00e4hrend der Operation auf einfache Weise gel\u00f6st werden, indem die d\u00fcnnen Stege, die die Prothesenattrappen mit dem Basisteil verbinden, gebrochen werden. Sodann werden die Prothesenattrappen \u2013 wie auch die Beklagte zugesteht \u2013 unter Verwendung eines Hilfsmittels, etwa einer herk\u00f6mmlichen Pinzette oder eines Saugr\u00f6hrchens, in das Mittelohr des Patienten eingef\u00fchrt. Damit sind sie objektiv geeignet, mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Applikator im Sinne von Merkmal 3 nach dem L\u00f6sen vom Basisteil w\u00e4hrend einer Operation in das Mittelohr eingef\u00fchrt zu werden.<\/p>\n<p>Ausweislich der Klagepatent- bzw. -gebrauchsmusterschrift ist der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Applikator in seiner r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung dadurch gekennzeichnet, dass mit seiner Hilfe die Prothesenattrappen in das Mittelohr des Patienten eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Dies ist bei einer herk\u00f6mmlichen Pinzette oder einem Saugr\u00f6hrchen der Fall. Weitere Vorgaben, wie der Applikator im Einzelnen ausgestaltet sein muss, macht der geltend gemachte Anspruch 1 der Klageschutzrechte nicht. Allein der Begriff des Applikators verlangt \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht zwingend eine r\u00f6hren-, d\u00fcsen- oder stabf\u00f6rmige Ausgestaltung. Insofern ist bei der Auslegung der Klageschutzrechte nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Klageschutzschriften dem Fachmann vermittelt (BGH, GRUR 1991, 909 ff. \u2013 Spannschraube). Ausweislich der Klageschutzschriften besteht die zu l\u00f6sende Aufgabe darin, eine leichtere Handhabbarkeit der (sehr kleinen) Prothesenattrappen zu gew\u00e4hrleisten (Klagepatentschrift Abs. [0006]). Hieran erkennt der Fachmann, dass dem Applikator f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Denn die leichtere Handhabbarkeit der Prothesenattrappen wird vor allem dadurch erreicht, dass diese an einem Basisteil befestigt werden. Die konkrete Ausgestaltung des Applikators spielt hierbei ausweislich der Klageschutzschriften zun\u00e4chst keine Rolle. Es fehlt an einer allgemeinen Beschreibung des Applikator ebenso wie an einer diesbez\u00fcglichen Abgrenzung zum vorbekannten Stand der Technik. Vielmehr kann nach der technischen Lehre der Klageschutzrechte jedes Hilfsmittel, das dazu dient, die Prothesenattrappen nach dem L\u00f6sen vom Basisteil in das Mittelohr des Patienten einzuf\u00fchren, als erfindungsgem\u00e4\u00dfer Applikator begriffen werden. Erst in den Unteranspr\u00fcchen wird die Ausgestaltung des Applikators konkretisiert.<\/p>\n<p>Soweit der Unteranspruch 8 und die hierauf bezogenen Abs\u00e4tze [0013] und [0018] der Klagepatentschrift eine Ausf\u00fchrungsform beschreiben, bei der der Applikator stabf\u00f6rmig ausgestaltet ist und an seinem Ende ein zangenf\u00f6rmiges Aufnahmeteil aufweist, vermag dies eine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Hauptanspruchs 1 nicht zu rechtfertigen (vgl.: BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass die Klageschutzschriften beispielhaft die M\u00f6glichkeit benennen, die Prothesenattrappen mittels einer Pinzette von dem Basisteil zu trennen, um diese anschlie\u00dfend am Applikator zu befestigen (Klagepatentschrift Abs. [0011]). Hiermit ist keineswegs gesagt, dass es sich bei dem Applikator nicht gleichfalls um eine Pinzette handeln kann. Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass Anspruch 1 eine Verwendung des Applikators zum Einsetzen der Prothesenattrappen in das Mittelohr nach dem L\u00f6sen vom Basisteil vorsieht. Denn hierdurch wird nur die Verwendung beschrieben, f\u00fcr die der Applikator nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre jedenfalls geeignet sein muss. Dass seine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung ggf. eine weitere Verwendung erm\u00f6glicht, steht einer Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entgegen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist dazu bestimmt, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Bestimmung des Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kann nicht nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben bemessen werden, sondern h\u00e4ngt von der subjektiven Willensrichtung des Belieferten ab: Plant dieser den Einsatz des Mittels f\u00fcr die Benutzung der Erfindung, dann liegt die Bestimmung vor (BGH, GRUR 2005, 848 ff. \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Zwar behauptet die Beklagte, die belieferten \u00c4rzte nicht auf die Brauchbarkeit der Prothesenattrappen f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Benutzung mit einem Applikator aufmerksam gemacht zu haben, sie r\u00e4umt aber zugleich ein, dass die belieferten \u00c4rzte die streitgegenst\u00e4ndlichen Prothesenattrappen in aller Regel nicht mit dem Finger, sondern unter Verwendung eines Hilfsmittels, im Regelfall einer herk\u00f6mmlichen Pinzette, in das Mittelohr des Patienten einsetzen und von dort wieder entfernen werden. Da ein solches (beliebig ausgestaltetes) Hilfsmittel \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Applikator darstellt, sind die streitgegenst\u00e4ndlichen Prothesenattrappen dazu bestimmt, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Eignung der streitgegenst\u00e4ndlichen Prothesenattrappen und die geplante Verwendung zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung sind nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen offensichtlich. Wie die Beklagte selbst zugesteht, ist allein aufgrund der geringen Gr\u00f6\u00dfe der Prothesenattrappen ein Hilfsmittel erforderlich, um diese in das Mittelohr des Patienten einzusetzen und von dort wieder zu entfernen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nErkennbar unbegr\u00fcndet ist der Einwand der Beklagten, die Abnehmer der streitgegenst\u00e4ndlichen Prothesenattrappen, d.h. die belieferten \u00c4rzte, seien zur Benutzung der Erfindung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG berechtigt. Eine entsprechende Berechtigung kann \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 schon deshalb nicht aus \u00a7 2a Abs. 1 Nr. 2 S. 1 PatG bzw. Art. 53 c) S. 2 EP\u00dc abgeleitet werden, weil diese Vorschriften lediglich die Frage der Patentierbarkeit, nicht aber die Frage der Berechtigung zur Nutzung einer bereits patentierten Erfindung betreffen (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 2a PatG Rn 60 ff.). Im \u00dcbrigen gilt das Patentierverbot nur f\u00fcr Verfahren, nicht aber f\u00fcr Erzeugnisse, die zur Anwendung in einem chirurgischen, therapeutischen oder Diagnostizierverfahren bestimmt sind, \u00a7 2a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 PatG bzw. Art. 53 c) S. 2 EP\u00dc. Der hier geltend gemachte Vorrichtungsanspruch wird \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 auch nicht etwa dadurch zu einem Verfahrensanspruch, dass gem\u00e4\u00df Merkmal 3 mit dem Applikator die Prothesenattrappen nach dem L\u00f6sen vom Basisteil w\u00e4hrend einer Operation in das Mittelohr eingef\u00fchrt werden. Denn hierdurch wird lediglich die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung des Applikators dahingehend beschrieben, dass er f\u00fcr den genannten Zweck geeignet sein muss. Ist dies der Fall, ist \u2013 bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen \u2013 eine mittelbare Patentverletzung zu bejahen, ohne dass es darauf ankommt, ob in der Folge das Mittel tats\u00e4chlich patentverletzend benutzt wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die Beklagte die Klageschutzrechte nach alldem widerrechtlich und schuldhaft mittelbar verletzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 u. 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG bzw. \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 u. 2, 11 Abs. 2 GebrMG. Der Beklagten f\u00e4llt insofern zumindest Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die (mittelbare) Schutzrechtsverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen (\u00a7 276 BGB). F\u00fcr die Zeit ab dem 22.12.2006 st\u00fctzt sich der Schadensersatzanspruch auf die Verletzung sowohl des Klagepatents als auch des Klagegebrauchsmusters. Das Klagegebrauchsmuster begr\u00fcndet dar\u00fcber hinaus einen Schadensersatzanspruch auch schon f\u00fcr die Zeit seit dem 18.07.2003.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die vorprozessualen Patentanwaltskosten f\u00fcr die Abmahnung vom 03.03.2009 (Anlage K3) l\u00e4sst sich der infolge der Schutzrechtsverletzung entstandene Schaden bereits beziffern. Gegen die Abrechnung einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 \u20ac sowie einer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac bestehen keine Bedenken. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Hinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu I. 3. und II., \u00fcber die streitig zu entscheiden war, ergibt sich dies aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Bez\u00fcglich der \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Klageantr\u00e4ge zu Ziffer I.2. und I.2. folgt die Kostenlast der Beklagten aus \u00a7 91a ZPO. Denn unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin auch mit diesen Antr\u00e4gen obsiegt h\u00e4tte. Wie vorstehend ausgef\u00fchrt f\u00e4llt der Beklagten eine widerrechtliche mittelbare Verletzung der Klageschutzrechte zur Last. Infolgedessen war sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 u. 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140b PatG, 242, 259 BGB bzw. \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, 24b Abs. 1 u. 3 GebrMG, 242, 259 BGB zur Unterlassung sowie Auskunft und Rechnungslegung im geltend gemachten Umfang verpflichtet. Die Beklagte hat diese Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auch nicht im Sinne von \u00a7 93 ZPO sofort anerkannt. Vielmehr hat sie auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 03.03.2009 (Anlage K3) den Vorwurf der Patentverletzung mit Schreiben vom 24.03.2009 (Anlage K4) bestritten und damit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\nBis zum 08.09.2009: 250.000,00 \u20ac<br \/>\nVom 09.09.2009 bis zum 18.12.2009: 125.000,00 \u20ac<br \/>\nSeit dem 19.12.2009: 50.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>Streitwerterh\u00f6hend wirkt sich die erhebliche Restlaufzeit des erst im Jahre 2004 angemeldeten Klagepatents aus. Zudem ist zu beachten, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Prothesenattrappen ggf. als Markt\u00f6ffner f\u00fcr die damit im Paket vertriebenen Prothesen fungieren k\u00f6nnen und die Kl\u00e4gerin mit den entsprechenden Paketen einen Jahresumsatz von ca. 2 Millionen Euro erzielt. Auf der anderen Seite hat streitwertmindernd Ber\u00fccksichtigung zu finden, dass der Wert der Prothesenattrappen im Vergleich zu den Prothesen \u00e4u\u00dferst gering ist. Im Hinblick auf das Interesse der Kl\u00e4gerin an der begehrten Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht ist zudem zu beachten, dass die Beklagte nur sieben St\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an lediglich zwei Abnehmer vertrieben hat, die sie zuvor zu einem Preis von nur 81,00 \u20ac pro St\u00fcck eingekauft hatte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1478 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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