{"id":7015,"date":"2017-05-04T17:00:57","date_gmt":"2017-05-04T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7015"},"modified":"2017-08-31T08:07:23","modified_gmt":"2017-08-31T08:07:23","slug":"4c-o-4116-prozesskostensicherheit-4-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7015","title":{"rendered":"4c O 41\/16 &#8211; Prozesskostensicherheit (4) II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2669<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. Mai 2017, Az.\u00a04c O 41\/16<!--more--><\/p>\n<p>1. Der Antrag der Beklagten und der Streithelferin zu 1) auf Leistung von Sicherheit f\u00fcr die Prozesskosten durch die Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patent EP 1 349 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>In dem hier zur Entscheidung stehenden Zwischenstreit ist zun\u00e4chst nur \u00fcber Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gem\u00e4\u00df \u00a7 110 ZPO zu befinden, nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 31.08.2016 einen entsprechenden Antrag gestellt haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im irischen Handelsregister unter dem Namen \u201eA \u2013 B Ireland\u201c als allgemeine Partnerschaft nach irischem Recht (\u201eIrish general Partnership\u201c, vgl. Anlage HRM 1) eingetragen. Sie wurde durch Partnerschaftsvertrag vom 31.07.2013 (vgl. Anlage K(A)20 \/ K(A)20a) durch ihre beiden \u2013 seit Gr\u00fcndung unver\u00e4nderten \u2013 Gesellschafter, die B III C 1 (nachfolgend: C 1) und die B III C 2 (nachfolgend: C 2), gegr\u00fcndet. In \u00dcbereinstimmung mit Ziff. 2.2 des Partnerschaftsvertrages wurde beim Companies Registration Office (\u201eCRO\u201c) am 08.08.2013 zun\u00e4chst der Name \u201eB Ireland\u201c als sog. Business Name angemeldet (vgl. Anlage K(A)21 \/ K(A)21a). In Folge einer \u00c4nderung des Partnerschaftsvertrages am 09.07.2014 (vgl. Anlage K(A)20 \/ K(A)20a) wurde am 31.07.2014 beim CRO auch der Name \u201eA \u2013 B Ireland\u201c als ein weiterer Business Name angemeldet (vgl. Anlage K(A)9 \/ K(A)9a).<\/p>\n<p>Bei der C 1 und der C 2 handelt es sich um in Irland gegr\u00fcndete und im dortigen Register jeweils mit Sitz in D eingetragene Gesellschaften mit unbeschr\u00e4nkter Haftung (\u201ePrivate Unlimited Companies\u201c) und einem Stammkapital von jeweils 100 US-Dollar. Die C 2 besteht ihrerseits aus zwei Mitgliedern, der C 1 sowie der E F Co 2 Unltd mit Sitz auf G F H. Die C 1 besteht ebenfalls aus zwei Mitgliedern, der E F Co 2 Unltd sowie der niederl\u00e4ndischen E I Co\u00f6peratief U.A. mit Sitz in J, die ihrerseits zwei Gesellschafter besitzt, die schon zuvor genannte E F Co 2 Unltd sowie die K, Ltd. mit Sitz auf G F H.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, mit Vertrag vom 10.06.2016 (vgl. Anlage K(A)4) das Klagepatent von der L LLC mit Sitz in den USA erworben zu haben, wobei die Umschreibung im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes am 11.07.2016 ver\u00f6ffentlicht wurde (vgl. Anlage K(A)2).<\/p>\n<p>Entsprechend der Eintragung im irischen Handelsregister lautet der satzungsm\u00e4\u00dfige Sitz der Kl\u00e4gerin 1st Floor, Block E, M, N, D 2 (vgl. Anlage LSG 1), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sich unter dieser Adresse tats\u00e4chlich Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Kl\u00e4gerin befinden, die zur Durchf\u00fchrung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit genutzt werden. An der Au\u00dfenseite des Geb\u00e4udes ist das aus der Anlage K(A)29a ersichtliche Schild mit Firmennamen angebracht, auf dem u.a. auch die Kl\u00e4gerin genannt wird. Briefk\u00e4sten befinden sich keine am bzw. im Geb\u00e4ude. Im Inneren des Geb\u00e4udes befindet sich ein \u2013 jedenfalls zu den \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten \u2013 besetzter Empfang sowie im ersten Stock in einem Flur mit B\u00fcror\u00e4umen der auf Seite 37 des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.03.2017 abgebildete Schriftzug \u201eB IRELAND \u2013 A\u201c. Satzungsm\u00e4\u00dfiger Zweck der Kl\u00e4gerin ist u.a. die Anmeldung, die Lizenzierung, die Verwaltung und die Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, f\u00fcr die Frage der Anordnung einer Prozesskostensicherheit sei allein auf den tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz der Kl\u00e4gerin abzustellen. Hierzu behaupten sie, dieser bef\u00e4nde sich nicht in Irland, sondern au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union auf den G F H bzw. in den USA. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Kl\u00e4gerin auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Struktur ihrer Partner letztlich von Unternehmen mit Sitz auf den G F H und in den USA beherrscht w\u00fcrde, wo letztlich auch die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen w\u00fcrden. Dies habe auch die Vizepr\u00e4sidentin der A Management LLC mit Sitz in O (USA), Frau P, in ihrer unter Eid get\u00e4tigten Aussage in einem Rechtsstreit der hiesigen Beklagten mit anderen Gesellschaften der A Gruppe best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Durchgreifende Zweifel an einer tats\u00e4chlichen (Gesch\u00e4fts-)T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin unter dem im Rubrum genannten Namen erg\u00e4ben sich auch bereits daraus, dass die hinter der Kl\u00e4gerin stehenden Partner auch heute noch unter zwei unterschiedlichen Gesch\u00e4ftsbezeichnungen t\u00e4tig w\u00fcrden. Die seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegten (Arbeits-)Vertr\u00e4ge und sonstige Unterlagen k\u00f6nnten eine tats\u00e4chliche T\u00e4tigkeit in Irland jedenfalls nicht belegen, da sie in weiten Teilen geschw\u00e4rzt seien.<\/p>\n<p>Selbst wenn sich der tats\u00e4chliche Verwaltungssitz der Kl\u00e4gerin in Irland befinden sollte, seien die Beklagten schutzbed\u00fcrftig, da die gesellschafts- und haftungsrechtliche Struktur der Kl\u00e4gerin und ihrer Partner dazu f\u00fchre, dass eine Vollstreckung der Verfahrenskosten letztlich au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union erfolgen m\u00fcsste. Insoweit w\u00fcrden die Beklagten unangemessen benachteiligt, da sie das Vollstreckungs- und Kostenrisiko allein tragen w\u00fcrden. Zudem sei fraglich, ob ein gegen die Kl\u00e4gerin ergangener deutscher Kostentitel \u00fcberhaupt in Irland gegen die Kl\u00e4gerin und\/oder ihre Partner vollstreckungsf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Indem sie sich allein auf ihre formale Rechtsposition als Patentinhaberin berufe, handele die Kl\u00e4gerin auch rechtsmissbr\u00e4uchlich. Insoweit behaupten die Beklagten, die \u00dcbertragung des Klagepatents von der L LLC mit Sitz in den USA auf die Kl\u00e4gerin kurz vor Erhebung der Klage sei allein zur Abwehr einer Prozesskostensicherheitspflicht vorgenommen worden. Daf\u00fcr spreche insbesondere auch die enge personelle Verflechtung zwischen den amerikanischen Gesellschaften der A Unternehmensgruppe und der Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen habe das OLG D\u00fcsseldorf (Urt. v. 18.02.2015, Az. VI-U (Kart) 4\/14) bereits entschieden, dass eine Abtretung von Anspr\u00fcchen auf eine verm\u00f6genslose Partei zum Zwecke der Abwehr eines Kostenrisikos sittenwidrig i.S.v. \u00a7 138 BGB sei. Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcge als general partnership im Gegensatz zu ihrer Muttergesellschaft \u00fcber kein nennenswertes Verm\u00f6gen, welches als Haftungsmasse zur Verf\u00fcgung st\u00fcnde.<\/p>\n<p>Die Beklagten und die Streithelferin zu 1) beantragen,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin aufzugeben, ihnen innerhalb einer vom erkennenden Gericht zu bestimmenden Frist wegen der Prozesskosten Sicherheit in Form einer vom Gericht zu bestimmenden H\u00f6he zu leisten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag der Beklagten und der Streithelferin zu 1) auf Leistung von Sicherheit f\u00fcr die Prozesskosten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>In prozessualer Hinsicht beantragt sie,<\/p>\n<p>die Kosten f\u00fcr die Einreden gem\u00e4\u00df \u00a7 110 Abs. 1 ZPO den Beklagten und der Streithelferin zu 1) aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen des \u00a7 110 ZPO seien nicht erf\u00fcllt, insbesondere fehle es an einem internationalen Auslandsbezug, da sie sowohl ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen wie auch ihren tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz in Irland habe. Insoweit behauptet sie, unter der im irischen Register angegebenen Adresse B\u00fcror\u00e4ume zu unterhalten, in denen derzeit rund 20 Mitarbeiter (u.a. ein leitender Ingenieur, eine Leiterin der Buchhaltung, ein leitender Patentlizenzingenieur, ein Patentingenieur und ein leitender Marktanalyst) sowie die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ihre dauerhafte T\u00e4tigkeit aus\u00fcben w\u00fcrden und f\u00fcr die sie Sozialversicherungsabgaben abf\u00fchre. Dar\u00fcber hinaus habe sie weitere Stellen ausgeschrieben. Entgegen der Behauptung der Beklagten seien in diesen R\u00e4umlichkeiten auch ohne Briefk\u00e4sten Zustellungen an die Kl\u00e4gerin zu den \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten m\u00f6glich, insbesondere seien die an der gemeinsamen Rezeption im Erdgeschoss arbeitenden Personen zum Empfang von Postsendungen berechtigt und verpflichtet. In der Vergangenheit habe es auch keine Probleme bei Zustellungen gegeben, so seien etwa an Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin adressierte Briefe aus Deutschland ohne Weiteres angekommen. Soweit die Kl\u00e4gerin teilweise noch unter ihrem alten Namen im Gesch\u00e4ftsverkehr auftrete und ggf. Vertr\u00e4ge schlie\u00dfe bzw. verl\u00e4ngere, l\u00e4gen diesem Handeln unternehmerische Entscheidungen zu Grunde, die aber keine Auswirkungen auf ihre T\u00e4tigkeit unter dem im Rubrum bezeichneten Namen h\u00e4tten. Das irische Recht erlaube auch das F\u00fchren mehrerer Business Names.<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin handele es sich auch nicht um ein \u201eferngesteuertes Vehikel\u201c der anderen Gesellschaften der A Unternehmensgruppe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber ein eigenes Patentportfolio, eine eigene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sowie eigene Investoren verf\u00fcge. Auch sei sie nicht verm\u00f6genslos und zahle ihre Steuern in Irland. Im \u00dcbrigen sei sie bereits 2013 gegr\u00fcndet worden und seit Januar 2014 aktiv, mithin lange vor Einleitung der Verletzungsverfahren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich unterhielten auch die Partner der Kl\u00e4gerin, die C 1 und C 2, ihren tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz in Irland, wobei s\u00e4mtliche Direktoren der Partner in Irland wohnhaft seien und auch die Vorstandssitzungen in Irland stattf\u00e4nden und die Entscheidungen zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung somit auch in Irland gef\u00e4llt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, ihr Verhalten sei weder sittenwidrig noch rechtsmissbr\u00e4uchlich. Insbesondere k\u00f6nnten Urteile gegen eine irische general partnership ohne weiteres auch gegen ihre Partner bzw. in deren Verm\u00f6gensmasse vollstreckt werden mit der Folge, dass vorliegend die Vollstreckung etwaiger Prozesskosten nicht von vornherein aussichtlos sei.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige, insbesondere rechtzeitig im Sinne von \u00a7 282 Abs. 3 ZPO gestellte Antrag der Beklagten und der Streithelferin zu 1) auf Leistung einer Prozesskostensicherheit durch die Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet, da die Voraussetzungen des \u00a7 110 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 110 Abs. 1 ZPO muss ein Kl\u00e4ger, der seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum hat, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten.<\/p>\n<p>Bei (inl\u00e4ndischen) Gesellschaften gilt als gew\u00f6hnlicher Aufenthalt deren Sitz im Sinne von \u00a7 17 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2005, 148 ff. m.w.N.). Der Sitz kann gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 S. 2 ZPO durch den Ort bestimmt werden, wo die Verwaltung der Gesellschaft gef\u00fchrt wird. Dies gilt aber jedenfalls im Rahmen des \u00a7 17 ZPO nur dann, \u201ewenn sich nichts anderes ergibt\u201c. Aus Gr\u00fcnden der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wird f\u00fcr den Fall, dass es sich um eingetragene juristische Personen des Privatrechts handelt, vorrangig auf den im Register vermerkten satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz der Gesellschaft abgestellt (vgl. Vollkommer\/Z\u00f6ller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage, \u00a7 17, Rn. 9).<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt auch im Rahmen von \u00a7 110 ZPO. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich die Zielrichtungen des \u00a7 17 ZPO und des \u00a7 110 ZPO insofern unterscheiden, als \u00a7 17 ZPO der klagenden Partei einen m\u00f6glichst einfach zu bestimmenden Gerichtsstand verschaffen will, w\u00e4hrend \u00a7 110 ZPO die beklagte Partei, die ihren Kostenerstattungsanspruch durchsetzen will, vor Schwierigkeiten der Auslandsvollstreckung bewahren soll (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 20.12.2012, Az. I-2 U 25\/10, zitiert nach juris). Das bedeutet f\u00fcr \u00a7 110 ZPO, dass eine Prozesskostensicherheit nicht zu leisten ist, wenn der Kl\u00e4ger seinen gesch\u00e4ftlichen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum hat. Ob es dabei auf den satzungsm\u00e4\u00dfig bestimmten Sitz oder auf den \u2013 ggf. von diesem Sitz abweichenden \u2013 tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz ankommt, ist bislang noch nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden. Der BGH hat diese Frage zuletzt ausdr\u00fccklich offengelassen, da in dem von ihm zu entscheidenden Fall der tats\u00e4chliche Verwaltungssitz zwar vom satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz der Kl\u00e4gerin abwich, beide Orte jedoch innerhalb der Europ\u00e4ischen Union lagen (vgl. BGH, GRUR 2016, 1204ff. \u2013 Prozesskostensicherheit).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze ist die Kl\u00e4gerin nicht prozesskostensicherungspflichtig. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben nicht ausreichend darzulegen vermocht, dass die Kl\u00e4gerin ihren tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz au\u00dferhalb der in \u00a7 110 ZPO genannten Staaten hat.<br \/>\na)<br \/>\nVorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz in D (Irland) hat, mithin in einem Mitgliedsstaat der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kammer vermochte \u2013 auch nach dem Vorbringen der Beklagten \u2013 nicht festzustellen, dass sich der tats\u00e4chliche Verwaltungssitz der Kl\u00e4gerin au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union bzw. des Europ\u00e4ischen Wirtschaftraums befindet. Nur in diesem Fall m\u00fcsste die Frage, auf welchen Sitz es f\u00fcr die Prozesskostensicherheitspflicht ankommt, entschieden werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 1204ff. \u2013 Prozesskostensicherheit).<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr, wo eine Gesellschaft ihren tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz hat, ist der T\u00e4tigkeitsort der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und der dazu berufenen Organe, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsakte umgesetzt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 1204, 1205 \u2013 Prozesskostensicherheit; K\u00fchnen in Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kapitel E., Rn. 17). Dies setzt eine gewisse organisatorische Verfestigung der Gesellschaft einschlie\u00dflich des Vorhandenseins von R\u00e4umlichkeiten voraus, in denen \u2013 Erstens \u2013 das Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgan seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Unternehmen tats\u00e4chlich aus\u00fcbt und sich \u2013 Zweitens \u2013 an die Gesellschaft gerichtete Postsendungen wirksam zustellen lassen (vgl. K\u00fchnen a.a.O., Kapitel E., Rn. 17; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59\/14, zitiert nach juris; LG Mannheim, Zwischenurt. v. 14.03.2017, Az. 2 O 132\/16, vorgelegt als Anlage K(A)32).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDarlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 110 Abs. 1 ZPO sind grunds\u00e4tzlich die Beklagten (BGH BeckRS 2005, 13656; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 16.03.2017, Az. I-15 U 67\/16, zitiert nach juris). Ihnen obliegt es Tatsachen vorzutragen, an Hand derer sich die genannte negative Feststellung (&#8230;\u201egew\u00f6hnlicher Aufenthalt nicht in der Europ\u00e4ischen Union &#8230;\u201c) treffen l\u00e4sst; ein schlichtes Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Tatsachen, aus denen sich ein Sitz innerhalb der Europ\u00e4ischen Union ergeben soll, gen\u00fcgt nicht. An die Vortragslast der Beklagten d\u00fcrfen allerdings keine \u00fcberspannten Anforderungen gestellt werden. Sie haben keine eigenen Kenntnisse \u00fcber die interne Organisationsstruktur der Kl\u00e4gerin und k\u00f6nnen diese auch nicht von sich aus ermitteln. Der Kl\u00e4gerin ist die erforderliche Aufkl\u00e4rung hingegen ohne weiteres m\u00f6glich und auch zumutbar (sekund\u00e4re Darlegungslast: BGH GRUR 2016, 836 &#8211; Abschlagspflicht II; BGH WRP 2016, 731 &#8211; jameda II; BGH GRUR 2014, 657 &#8211; BearShare, jeweils m. w. N.). Es gen\u00fcgt deshalb, dass die Beklagten plausible Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich ergibt, dass die Kl\u00e4gerin ihren tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz nicht in der Europ\u00e4ischen Union oder dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum hat. Gelingt dies, trifft die Kl\u00e4gerin eine sekund\u00e4re Darlegungslast, welche jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer \u00fcber die prozessuale Erkl\u00e4rungslast (\u00a7 138 Abs. 1, 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung f\u00fchrt, den Beklagten alle f\u00fcr ihren Prozesserfolg ben\u00f6tigten Information zu verschaffen. Es wird \u201enur\u201c im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter Darlegung der f\u00fcr das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umst\u00e4nde verlangt. Kommt die nicht beweisbelastete Partei ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast nach, indem sie das Vorbringen der (prim\u00e4r) darlegungs- und beweisbelastenden Partei substantiiert bestreitet, kommen die \u201enormalen\u201c Regeln erneut zum Tragen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 16.03.2017, Az. I-15 U 67\/16, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Nachweis, dass die Kl\u00e4gerin ihren tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz nicht in der Europ\u00e4ischen Union oder dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum hat, ist den Beklagten nicht gelungen.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nDie Beklagten haben \u2013 von der Kl\u00e4gerin insoweit unbestritten \u2013 vorgebracht, dass hinter der Kl\u00e4gerin bzw. ihren Partnern (C 1 und C 2) ein Geflecht verschiedener, gr\u00f6\u00dftenteils auf den G F H sitzender Firmen stehe. Da die C 1 99% der Anteile der C 2 halte, werde die C 2 allein durch die C 1 beherrscht. Die C 1 wiederum werde durch die niederl\u00e4ndischen E I Co\u00f6peratief U.A. beherrscht, wobei hinter der niederl\u00e4ndischen Gesellschaft mit der E F Co 2 Unltd sowie der K, Ltd. zwei weitere Gesellschaften st\u00fcnden, die ihrerseits auf den G F H residierten. Dieses Geflecht habe zur Folge, dass alle unternehmerischen Entscheidungen au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union getroffen w\u00fcrden und daher in Irland keinerlei Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt werde und die Partner der Kl\u00e4gerin dort auch \u00fcber keine nennenswerte Substanz verf\u00fcgten.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben des Weiteren vorgebracht, der Internetauftritt der Kl\u00e4gerin unter der Adresse \u201ewww.A.com\/ireland\u201c spreche gegen eine eigene gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit in Irland, da nicht die Kl\u00e4gerin, sondern eine Gesellschaft mit Sitz in des USA f\u00fcr den Inhalt der Seite verantwortlich sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich seien an der von der Kl\u00e4gerin angegebenen (Gesch\u00e4fts-)Adresse in Irland keine Zustellungen an die Kl\u00e4gerin m\u00f6glich, da es keine Briefk\u00e4sten gebe und das am Empfang des Geb\u00e4udes sitzende Personal keine Postsendungen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin entgegennehme. Soweit im ersten Stock des Geb\u00e4udes ein Schriftzug angebracht sei, der auf die A Gruppe hinweise, sei dieser Schriftzug jedenfalls aber nicht identisch mit dem Namen der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nDer aus dem Beklagtenvorbringen folgenden sekund\u00e4ren Darlegungslast ist die Kl\u00e4gerin nachgekommen. Sie hat substantiiert vorgetragen, dass sie in D \u00fcber eigene B\u00fcror\u00e4ume und derzeit rund 20 Mitarbeiter verf\u00fcgt, die in diesen B\u00fcror\u00e4umen ihrer T\u00e4tigkeit nachgehen. Zudem besitzt die Kl\u00e4gerin eine \u2013 von anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe A unabh\u00e4ngige \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, die ebenfalls in den B\u00fcror\u00e4umen in D t\u00e4tig wird.<\/p>\n<p>So hat die Kl\u00e4gerin eine \u2013 als Anlage K(A) 16 zur Akte gereichte \u2013 eidesstattliche Versicherung ihres General Counsels und Vice President Operations, Herrn Q R, vorgelegt, in der dieser best\u00e4tigt, dass die Kl\u00e4gerin seit Januar 2014 aktiv t\u00e4tig ist und \u00fcber die genannten Mitarbeiter verf\u00fcgt. Die eidesstattliche Versicherung ist \u00fcberzeugend, da Herr R nachvollziehbar, ohne Br\u00fcche und widerspruchsfrei Detailangaben zu den Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin sowie ihrer personellen Ausstattung macht, die sich mit dem kl\u00e4gerischen Vortrag ohne weiteres in Einklang bringen lassen.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Verfestigung der organisatorischen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sprechen auch die von vorgelegten beiden Arbeitsvertr\u00e4ge aus August und Oktober 2016 (Anlagen K(A)25 \/ K(A)25a und K(A)26 \/ K(A)26a). Zwar sind diese weitestgehend geschw\u00e4rzt, ihnen ist aber dennoch zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin unter ihrem im Rubrum genannten Namen Mitarbeiter besch\u00e4ftigt. Der weitere Inhalt der Arbeitsvertr\u00e4ge spielt f\u00fcr die Frage, ob die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt Mitarbeiter besch\u00e4ftigt, hingegen keine Rolle mit der Folge, dass es auf die geschw\u00e4rzten Teile nicht ankommt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten selbst \u2013 als Ergebnis einer Ortsbesichtigung ihrer Vertreter \u2013 vorgebracht, dass an der Au\u00dfenfassade des Geb\u00e4udes, in dem die Kl\u00e4gerin ihre Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume haben will, ein Schild mit dem Namen der Kl\u00e4gerin zu finden ist. Die Kl\u00e4gerin hat mittlerweile auf dem Schild noch das Zeichen \u201e-\u201c zwischen den W\u00f6rtern \u201eA\u201c und \u201eB Ireland\u201c erg\u00e4nzt mit der Folge, dass nunmehr keine Zweifel bestehen, dass es sich um die Kl\u00e4gerin handelt.<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich ist, dass keine Briefk\u00e4sten vorhanden sind und die B\u00fcror\u00e4umlichkeiten in der 1. Etage zum Zeitpunkt der Besichtigung durch die Beklagtenvertreter verschlossen waren. Zum einen unterh\u00e4lt die Kl\u00e4gerin auf Grund ihres Gesch\u00e4ftsfeldes keinen auf Publikumsverkehr zugeschnittenen Gesch\u00e4ftsbetrieb, so dass es nicht ungew\u00f6hnlich w\u00e4re, wenn die B\u00fcror\u00e4umlichkeiten nicht f\u00fcr Dritte zug\u00e4nglich w\u00e4ren (so auch LG Mannheim, Zwischenurt. v. 14.03.2017, Az. 2 O 132\/16, vorgelegt als Anlage K(A)32). Zum anderen scheint die Besichtigung \u2013 ausweislich der im Schriftsatz der Beklagten vom 06.03.2017 enthaltenen Fotografien \u2013 im Dunklen und damit zu einem Zeitpunkt stattgefunden zu haben, der au\u00dferhalb der \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten gelegen haben k\u00f6nnte. Insoweit ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung das B\u00fcro noch oder bereits wieder geschlossen war, Zustellungen aber innerhalb der \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten am Empfang oder auch in den B\u00fcror\u00e4umen selbst m\u00f6glich sind. Daf\u00fcr spricht, dass die Kl\u00e4gerin glaubhaft dargelegt hat, dass ein Brief der S GmbH den adressierten Mitarbeiter in dem Geb\u00e4ude erreicht hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr die organisatorische Verfestigung sprechen schlie\u00dflich auch die seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegten weiteren Gesch\u00e4ftsunterlagen. So hat die Kl\u00e4ger einen \u2013 ebenfalls geschw\u00e4rzten \u2013 Patentlizenzvertrag aus August 2016 (vgl. Anlage K(A)23 \/ K(A)23a) sowie eine Rechnung an die Firma Claivolex Inc. (vgl. Anlage K(A)24 \/ K(A)24a) vorgelegt, die jeweils die Kl\u00e4gerin unter dem im Rubrum angegebenen Namen ausweisen.<\/p>\n<p>In Folge dessen ist es nicht ausreichend, wenn die Beklagten die von der Kl\u00e4gerin vorgebrachten Umst\u00e4nde lediglich mit Nichtwissen bestreiten bzw. die M\u00f6glichkeit einer Zustellung von Schriftst\u00fccken pauschal in Abrede stellen. Vielmehr obliegt es ihnen, den Vortrag der Kl\u00e4gerin substantiiert zu bestreiten und konkrete Umst\u00e4nde darzutun und ggf. zu beweisen, warum die Kl\u00e4gerin ihren Sitz nicht innerhalb des EU\/des EWR haben sollte. Soweit die Beklagten noch anf\u00fchren, die Kl\u00e4gerin handele teilweise noch unter ihrem alten Namen, spricht dies jedenfalls nicht gegen eine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit (auch) unter ihrem neuen Namen. Denn die Beklagten sind dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, das irische Recht erlaube das F\u00fchren mehrerer Business Names gleichzeitig, nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>Ob \u2013 wie die Beklagten behaupten \u2013 die grundlegenden Entscheidungen zur Unternehmensf\u00fchrung durch ein anderes Unternehmen aus dem hinter der Kl\u00e4gerin stehenden Unternehmensgeflecht getroffen werden und ob dies nicht in Irland, sondern auf den G F H oder in den USA erfolgt, ist vorliegend unerheblich, da es f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz allein darauf ankommt, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsakte umgesetzt werden. Dies ist der Ort sein, wo die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zusammenkommt und ihre Entscheidungen zur Umsetzung der unternehmerischen Grundsatzentscheidungen trifft. In diesem Zusammenhang d\u00fcrfen auch keine \u00fcbersteigerten Anforderungen an die Reichweite der Entscheidungskompetenz der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer von der Muttergesellschaft abh\u00e4ngigen Tochtergesellschaft gestellt werden. Weil es nicht darauf ankommt, ob die im Rahmen t\u00e4glicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung umzusetzenden grundlegenden Entscheidungen am selben Ort oder woanders und wom\u00f6glich gar durch eine andere, in der Konzernstruktur vorgesetzten Rechtspers\u00f6nlichkeit getroffen werden, steht der Annahme eines inl\u00e4ndischen tats\u00e4chlichen Verwaltungssitzes nicht entgegen, wenn im Inland lediglich eine hundertprozentige Tochter ans\u00e4ssig ist, w\u00e4hrend die Konzernmutter im Ausland ans\u00e4ssig und t\u00e4tig ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 22.01.2015, Az. 4a O 73\/14, zitiert nach juris). Residiert die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung aufenthaltsbegr\u00fcndend innerhalb der EU\/des EWR, kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ma\u00dfe sie ihre gesch\u00e4ftlichen Entscheidungen und Handlungen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eigenverantwortlich trifft oder aber in Absprache, ggf. sogar nach den konkreten Weisungen einer ausw\u00e4rtigen Muttergesellschaft vorzunehmen hat. Selbst wenn die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf gegebene Konzernstrukturen und Weisungsabh\u00e4ngigkeiten R\u00fccksicht zu nehmen hat, \u00e4ndert dies n\u00e4mlich nichts an der vorliegend allein interessierenden Tatsache, dass die Unternehmensverwaltung der Kl\u00e4gerin durch den Aufenthaltsort ihrer Entscheidungstr\u00e4ger bestimmt wird, m\u00f6gen deren operative Entscheidungen \u2013 vereinzelt oder generell \u2013 auch nicht frei gefasst, sondern durch anderweitige Vorgaben motiviert sein (vgl. K\u00fchnen a.a.O., Kapitel E., Rn. 19; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59\/14, zitiert nach juris). Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze d\u00fcrfte vorliegend der tats\u00e4chliche (Verwaltungs-)Sitz in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen in D zu verorten sein.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEine Pflicht zur Leistung der begehrten Sicherheit ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass \u2013 wie die Beklagten bef\u00fcrchten \u2013 der Vollstreckung eines etwaigen deutschen (Kosten-)Titels gegen die Kl\u00e4gerin bzw. gegen die hinter ihr stehenden Partner vermeintliche vollstreckungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Titels im EU-Ausland richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Danach wird ein deutscher (Kosten-)Titel in Irland letztlich nach den gleichen Grunds\u00e4tzen vollstreckt wie ein irischer Titel. Sofern es in Irland vollstreckungsrechtliche Besonderheiten bzw. Hindernisse geben sollte, gr\u00fcnden diese im irischen Recht und gelten f\u00fcr irische wie auch f\u00fcr deutsche Titel gleicherma\u00dfen. Etwaige Hindernisse aber, die gerade nicht auf einem au\u00dferhalb der EU bzw. des EWR belegenen \u201egew\u00f6hnlichen Aufenthalt\u201c der klagenden Partei, sondern auf speziellen nationalen Regelungen der EU-Mitgliedsstaaten beruhen, spielen bei der Frage, ob Prozesskostensicherheit zu leisten ist, keine Rolle. Denn es ist nicht Sinn und Zweck von \u00a7 110 ZPO, eine Beklagte so zu stellen und abzusichern, als w\u00fcrde sie von einer deutschen Kl\u00e4gerin verklagt (so auch LG Mannheim, Zwischenurt. v. 14.03.2017, Az. 2 O 132\/16, vorgelegt als Anlage K(A)32). Vielmehr sind Besonderheiten des jeweiligen Vollstreckungsrechts eines Mitgliedsstaates der EU hinzunehmen.<\/p>\n<p>Nach \u00fcbereinstimmendem Vortrag der Parteien sieht irisches Recht vor, dass aus einem (irischen) Titel gegen eine general partnership auch gegen die jeweiligen Partner vollstreckt werden kann. Soweit in diesem Zusammenhang in einem irischen Prozess ein Auskunftsanspruch der Parteien gegen die general partnership betreffend die hinter ihr stehenden Partner besteht, ist die Kl\u00e4gerin einem etwaigen Auskunftsverlangen der Beklagten bereits nachgekommen und hat erkl\u00e4rt, dass sich ihre Struktur, bestehend aus der C 1 und der C 2, seit ihrer Gr\u00fcndung bis heute nicht ver\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse Prozesskostensicherheit leisten, da ihr Verhalten ein Versto\u00df gegen den auch im gewerblichen Rechtsschutz geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) darstelle.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann einem Kl\u00e4ger, der \u2013 wie vorliegend \u2013 selbst Rechteinhaber ist und sich auf einen europ\u00e4ischen Verwaltungssitz beruft, nicht der Einwand aus \u00a7 242 BGB entgegengehalten werden, selbst wenn der einzige Zweck seines Unternehmens das F\u00fchren von Verletzungsprozessen ist (vgl. K\u00fchnen a.a.O., Kapitel E., Rn. 23; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59\/14, zitiert nach juris). Denn ein Patent gew\u00e4hrt seinem Inhaber eine von jedermann zu beachtende absolute Rechtsposition, unabh\u00e4ngig davon, ob der Rechteinhaber die Erfindung selbst nutzt oder mittels Lizensierung durch Dritte nutzen l\u00e4sst. Auch stellt die tats\u00e4chliche Nutzung der gesch\u00fctzten Lehre keine notwendige Voraussetzung zu F\u00fchrung eines Verletzungsprozesses dar mit der Folge, dass das blo\u00dfe Halten und Durchsetzen der zugewiesenen Rechtsposition per se auch nicht treuwidrig sein kann.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich begr\u00fcndet der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin vermeintlich \u00fcber kein bzw. kein die Prozesskosten abdeckendes Verm\u00f6gen verf\u00fcgt, f\u00fcr sich allein noch nicht die Treuwidrigkeit. Denn \u00a7 110 ZPO soll den Beklagten nur vor den rechtlichen Schwierigkeiten einer etwaigen Vollstreckung im Ausland und eben nicht vor der Gefahr sch\u00fctzen, seinen Kostenerstattungsanspruch ggf. wegen Verm\u00f6genslosigkeit des Schuldners nicht realisieren zu k\u00f6nnen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 20.12.2012, Az. I-2 U 25\/10; LG D\u00fcsseldorf, Teilurt. v. 22.01.2015, Az. 4a O 73\/14, beide zitiert nach juris). Dieses rein faktische Vollstreckungsrisiko wegen Verm\u00f6genslosigkeit der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte die Beklagte auch im Verh\u00e4ltnis zu einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu tragen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.05.2015, Az. I-2 U 59\/14, zitiert nach juris). Das gilt auch f\u00fcr den Fall einer irischen general partnership mit ggf. geringem (Haftungs-)Kapital bzw. unverm\u00f6genden Partnern. Besteht die M\u00f6glichkeit der Gr\u00fcndung solcher Personengesellschaften und ihrer Teilnahme am europ\u00e4ischen Rechtsverkehr, so muss auch hingenommen werden, dass Vollstreckungen mangels Verm\u00f6gen ins Leere gehen. Zudem haben die Beklagten nicht ausreichend dargelegt, aus welchem Grund die Kl\u00e4gerin und ihre Partner nicht \u00fcber ausreichend Verm\u00f6gen verf\u00fcgen sollten bzw. dass sich die Kl\u00e4gerin das Vorhandensein etwaiger Vollstreckungshindernisse zu Nutzen macht.<\/p>\n<p>Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der von den Beklagten in Bezug genommen Entscheidung des LG Berlin (Zwischenurteil v. 29.10.2009, Az. 33 O 433\/07, zitiert nach juris). In dem dort zu entscheidenden Fall hat das LG Berlin die in Deutschland sitzende Kl\u00e4gerin zur Leistung von Prozesskostensicherheit verurteilt, da es aus den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu dem Schluss gelangte, dass die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich zu Vermeidung von Prozesskostensicherheit gegr\u00fcndet worden war. Als Indizien daf\u00fcr hat das LG Berlin angesehen, dass das Stammkapital von der Muttergesellschaft allein aufgebracht wurde, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung aus Mitarbeitern der Muttergesellschaft bestand und die Kl\u00e4gerin \u00fcber keine Mitarbeiter und auch \u00fcber keine eigenen R\u00e4umlichkeiten in Deutschland verf\u00fcgte. Zudem war eine andere T\u00e4tigkeit als die F\u00fchrung des betreffenden Verfahrens nicht bekannt. Auf Grundlage vergleichbarer Indizien hat auch das LG D\u00fcsseldorf in einer Entscheidung (Zwischenurt. v. 11.06.2015, Az. 4b O 18\/12, Anlage LSG 12) die dortige Kl\u00e4gerin zur Leistung von Prozesskostensicherheit verurteilt.<\/p>\n<p>Anders als in den zuvor genannten F\u00e4llen verf\u00fcgt die hiesige Kl\u00e4gerin vorliegend \u00fcber eigene Mitarbeiter und eigene B\u00fcror\u00e4umlichkeiten mit eigener Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung. Auch haben die Beklagten nicht konkret darzulegen vermocht, dass sich die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin einzig auf das F\u00fchren von Verletzungsstreitigkeiten beschr\u00e4nkt. Schlie\u00dflich existiert auch kein zeitlich auff\u00e4lliger Zusammenhang zwischen der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin und der Einreichung der Klage. Allein der Umstand, dass es zwischen der A Gruppe und den Beklagten eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten gibt und bislang immer eine amerikanische Gesellschaft als Kl\u00e4gerin aufgetreten ist mit der Folge, dass jeweils Prozesskostensicherheit angeordnet wurde, reicht f\u00fcr sich allein genommen nicht aus, um vorliegend eine treuwidrige Umgehung des \u00a7 110 ZPO anzunehmen. Zwar mag die \u00dcbertragung des Klagepatents auf die hiesige Kl\u00e4gerin auch zum Zwecke der Vermeidung der Leistung von Prozesskostensicherheit vorgenommen worden sein. Dass dies jedoch der einzige Zweck der \u00dcbertragung war, vermochte die Kammer auf Grundlage des Vortrags der Parteien nicht zu erkennen. 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