{"id":701,"date":"2010-01-12T17:00:14","date_gmt":"2010-01-12T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=701"},"modified":"2016-04-20T11:58:59","modified_gmt":"2016-04-20T11:58:59","slug":"4a-o-7609-faltschachtelstanzzuschnitt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=701","title":{"rendered":"4a O 76\/09 &#8211; Faltschachtel\/Stanzzuschnitt"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1354<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Januar 2010, Az. 4a O 76\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>quaderf\u00f6rmige Faltschachteln aus insbesondere Karton mit einer vorderen Seitenwand, einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand, einer diese verbindenden rechten Seitenwand und einer linken Seitenwand, einem von insbesondere vier Bodenverschlussklappen gebildeten Bodenverschluss und gegebenenfalls einem oberen aus mindestens zwei Klappen bestehenden Schachtelverschluss,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 203 10 XXX.3 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die an die rechte und linke Seitenwand angelenkten Bodenverschlussklappen an ihren freien Enden jeweils zwei um Falzlinien abwinkelbare Einstecklaschen aufweisen, welche mit stumpfen Spitzen ausgebildet sind und die im Zustand eines geschlossenen Bodens in entsprechend der Form und der Lage der Einstecklaschen ausgebildeten Schlitzen eingreifen und diese im Schachtelinnern hintergreifen, wobei jeweils zwei spiegelbildlich zueinander angeordnete Schlitze in den an die vordere und r\u00fcckw\u00e4rtige Seitenwand angelenkten Bodenverschlussklappen vorgesehen sind, die jeweils in einem spitzen Winkel zur Falzlinie der Bodenverschlussklappen verlaufen und von diesen Falzlinien ausgehend verlaufen, mit denen die Bodenverschlussklappen an der vorderen Seitenwand und an der r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand angelenkt sind und die vorzugsweise durch Rillen gebildet sind, und dass die Falzlinien im Bereich zwischen den Schlitzen schachteleinw\u00e4rts versetzt, insbesondere um 2-3 mm, verlaufen, wodurch der Mittelteil der mit den Bodenverschlussklappen verbundenen Seitenw\u00e4nde etwas nach innen gezogen und dort eine gewisse Taillierung im Bodenbereich der Faltschachtel erreicht ist, so dass die die Schlitze im Schachtelinnern hintergreifenden und an den Schachtelboden angedr\u00fcckten Einstecklaschen durch Reibung an den Seitenw\u00e4nden zus\u00e4tzlich fixiert sind;<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Stanzzuschnitte insbesondere zur Herstellung einer mehrfach verschlie\u00dfbaren, quaderf\u00f6rmigen Faltschachtel nach mindestens einem der unter Ziffer 1 genannten Ausf\u00fchrungsformen mit einer vorderen Seitenwand mit insbesondere einer Ecklasche, einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand, einer die vordere Seitenwand und die r\u00fcckw\u00e4rtige Seitenwand verbindenden rechten Seitenwand sowie einer linken Seitenwand, vier Bodenverschlussklappen f\u00fcr die Bildung eines Schachtelbodens, insbesondere zwei Verschlussklappen f\u00fcr die Bildung eines Schachteldeckels sowie insbesondere zwei zwischen letzteren vorgesehenen Verst\u00e4rkungslappen,<\/p>\n<p>wobei der Stanzzuschnitt aus Karton besteht, wobei die vordere Seitenwand mit der Ecklasche, die die vordere Seitenwand und die r\u00fcckw\u00e4rtige Seitenwand verbindende rechte Seitenwand, die r\u00fcckw\u00e4rtige Seitenwand und die linke Seitenwand jeweils \u00fcber Falzlinien in einer Reihe geradlinig hintereinander angeordnet miteinander verbunden sind, wobei an der vorderen Seitenwand bzw. an der r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand zum einen \u00fcber eine Falzlinie die Bodenverschlussklappe und zum anderen auf der gegen\u00fcberliegenden Seite \u00fcber eine Falzlinie jeweils die Verschlussklappen angelenkt sind, wobei an der rechten Seitenwand bzw. an der linken Seitenwand zum einen \u00fcber eine Falzlinie die Bodenverschlussklappe und zum anderen auf der gegen\u00fcberliegenden Seite \u00fcber eine Falzlinie der Verst\u00e4rkungslappen angelenkt ist, dass in den Bodenverschlussklappen jeweils zwei spiegelbildlich zueinander angeordnete Schlitze vorgesehen sind, die in einem spitzen Winkel zur Falzlinie und von dieser ausgehend verlaufen, dass die Falzlinie im Bereich zwischen den Schlitzen schachteleinw\u00e4rts versetzt, insbesondere um 2-3 mm, verl\u00e4uft, und dass die Bodenverschlussklappen an ihren freien Enden jeweils zwei \u00fcber Falzlinien abwinkelbare Einstecklaschen mit stumpfer Spitze aufweisen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 203 10 XXX.3 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 23.11.2003 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) des Namens und der Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung), -zeiten und -preisen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung), -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung), -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten auf Antrag vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten und seit dem 23.11.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, noch in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindliche, vorstehend zu I. 1. und I. 2. bezeichnete Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte zu 1) 5 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin. Im \u00dcbrigen werden die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 203 10 XXX U1 (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 14.07.2003 angemeldet und am 18.09.2003 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 23.10.2003. Mit Schreiben vom 06.03.2009 reichte die Kl\u00e4gerin beim Deutschen Patent- und Markenamt neue Schutzanspr\u00fcche ein mit der Erkl\u00e4rung, dass Anspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit und Zukunft nur im Rahmen dieser Anspruchsfassung geltend gemacht werden. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich im Schutzanspruch 1 auf eine quaderf\u00f6rmige Faltschachtel und im Schutzanspruch 7 auf einen Zuschnitt f\u00fcr eine solche Faltschachtel. Die Kl\u00e4gerin macht die neu eingereichten Schutzanspr\u00fcche 1 und 7 geltend. Diese haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Quaderf\u00f6rmige Faltschachtel aus insbesondere Karton, Pappe oder dergleichen, mit einer vorderen Seitenwand (4), einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand (4\u2019), einer diese verbindenden rechten Seitenwand (5) und einer linken Seitenwand (5\u2019), einem von insbesondere vier Bodenverschlussklappen (1, 1\u2019; 2, 2\u2019) gebildeten Bodenverschluss und gegebenenfalls einem oberen aus mindestens zwei Klappen (15, 15\u2019) bestehenden Schachtelverschluss,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die an die rechte und linke Seitenwand (5, 5\u2019) angelenkten Bodenverschlussklappen (2, 2\u2019) an ihren freien Enden jeweils zwei um Falzlinien (9, 9\u2019) abwinkelbare Einstecklaschen (7, 7\u2019; 8, 8\u2019) aufweisen, welche mit stumpfen Spitzen ausgebildet sind und die im Zustand eines geschlossenen Bodens in entsprechend der Form und der Lage der Einstecklaschen (7, 7\u2019; 8, 8\u2019) ausgebildeten Schlitzen (10, 10\u2019; 11, 11\u2019) eingreifen und diese im Schachtelinnern hintergreifen, wobei jeweils zwei spiegelbildlich zueinander angeordnete Schlitze (10, 10\u2019; 11, 11\u2019) in den an die vordere und r\u00fcckw\u00e4rtige Seitenwand (4, 4\u2019) angelenkten Bodenverschlussklappen (1, 1\u2019) vorgesehen sind, die jeweils in einem spitzen Winkel zur Falzlinie (24, 25) der Bodenverschlussklappen verlaufen und von diesen Falzlinien (24, 25) ausgehend verlaufen, mit denen die Bodenverschlussklappen an der vorderen Seitenwand (4) und an der r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand (4\u2019) angelenkt sind und die vorzugsweise durch Rillen gebildet sind, und dass die Falzlinien (24, 25) im Bereich zwischen den Schlitzen (10, 10\u2019; 11, 11\u2019) schachteleinw\u00e4rts versetzt (30, 30\u2019) verlaufen, wodurch der Mittelteil der mit den Bodenverschlussklappen (1, 1\u2019) verbundenen Seitenw\u00e4nde (4, 4\u2019) etwas nach innen gezogen und dort eine gewisse Taillierung im Bodenbereich der Faltschachtel erreicht ist, so dass die die Schlitze (10, 10\u2019; 11, 11\u2019) im Schachtelinnern hintergreifenden und an den Schachtelboden angedr\u00fcckten Einstecklaschen durch Reibung an den Seitenw\u00e4nden (4, 4\u2019) zus\u00e4tzlich fixiert sind.<\/p>\n<p>7. Stanzzuschnitt insbesondere zur Herstellung einer mehrfach verschlie\u00dfbaren, quaderf\u00f6rmigen Faltschachtel nach mindestens einem der Anspr\u00fcche 1-6 mit einer vorderen Seitenwand (4) mit insbesondere einer Ecklasche (4\u2018\u2018), einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand (4\u2018), einer die vordere Seitenwand (4) und die r\u00fcckw\u00e4rtige Seitenwand (4\u2018) verbindenden rechten Seitenwand (5) sowie einer linken Seitenwand (5\u2018), vier Bodenverschlussklappen (1, 1\u2018; 2, 2\u2018) f\u00fcr die Bildung eines Schachtelbodens, insbesondere zwei Verschlussklappen (15, 15\u2018) f\u00fcr die Bildung eines Schachteldeckels sowie insbesondere zwei zwischen letzteren vorgesehenen Verst\u00e4rkungslappen (12, 12\u2018); wobei der Stanzzuschnitt aus Pappe, Karton oder einem anderen geeigneten Material besteht, wobei die vordere Seitenwand (4) mit der Ecklasche (4\u2018\u2018), die die vordere Seitenwand (4) und die r\u00fcckw\u00e4rtige Seitenwand (4\u2018) verbindende rechte Seitenwand (5), die r\u00fcckw\u00e4rtige Seitenwand (4\u2018) und die linke Seitenwand (5\u2018) jeweils \u00fcber Falzlinien (21; 22; 23) in einer Reihe geradlinig hintereinander angeordnet miteinander verbunden sind, wobei an der vorderen Seitenwand bzw. an der r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand (4 bzw. 4\u2018) zum einen \u00fcber eine Falzlinie (24 bzw. 25) die Bodenverschlussklappe (1, bzw. 1\u2018) und zum anderen auf der gegen\u00fcberliegenden Seite \u00fcber eine Falzlinie (26 bzw. 27) jeweils die Verschlussklappen (15 bzw. 15\u2018) angelenkt sind, wobei an der rechten Seitenwand (5) bzw. an der linken Seitenwand (5\u2018) zum einen \u00fcber eine Falzlinie (28 bzw. 28\u2018) die Bodenverschlussklappe (2 bzw. 2\u2018) und zum anderen auf der gegen\u00fcberliegenden Seite \u00fcber eine Falzlinie (29 bzw. 29\u2018) der Verst\u00e4rkungslappen (12 bzw. 12\u2018) angelenkt ist, dass in den Bodenverschlussklappen (1, 1\u2018) jeweils zwei spiegelbildlich zueinander angeordnete Schlitze (10, 10\u2018; 11, 11\u2018) vorgesehen sind, die in einem spitzen Winkel zur Falzlinie (24 bzw. 25) und von dieser ausgehend verlaufen, dass die Falzlinie (24 bzw. 25) im Bereich zwischen den Schlitzen (10, 10\u2018; 11, 11\u2018) schachteleinw\u00e4rts versetzt (30, 30\u2018) verl\u00e4uft, und dass die Bodenverschlussklappen (2, 2\u2018) an ihren freien Enden jeweils zwei \u00fcber Falzlinien (9, 9\u2018) abwinkelbare Einstecklaschen (7, 7\u2018; 8, 8\u2018) mit stumpfer Spitze aufweisen.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcchen 3 bis 6 zum Schutzanspruch 1 und der Unteranspr\u00fcche 8 bis 11 zum Schutzanspruch 7 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage K 1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind aus dem Klagegebrauchsmuster stammende zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung abgebildet. Figur A zeigt eine Draufsicht auf den ge\u00f6ffneten Bodenbereich einer Faltschachtel in perspektivischer Darstellung. In Figur B ist eine solche Faltschachtel beim Verschlie\u00dfen des Bodenbereichs zu sehen. Eine Draufsicht auf den Innenbereich einer Faltschachtel nach Figur A beim Umklappen der Einstecklaschen zeigt Figur E. In Figur F ist ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Stanzzuschnitt abgebildet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Artikelnummer \u201eA\u201c Stanzzuschnitte f\u00fcr einen Umzugskarton der Bezeichnung \u201eB\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und einzelne Detailansichten sind nachstehend abgebildet:<\/p>\n<p>Weiterhin beliefert die Beklagte zu 1) das Unternehmen \u201eC\u201c mit faltbaren Umzugskartons, die \u201eC\u201c unter der Bezeichnung \u201eC B X\u201c und \u201eC B XS\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) vertreibt. Die folgenden Abbildungen zeigen das Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2) und einzelne Detailansichten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 und 7 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen, und<\/p>\n<p>notfalls ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagegebrauchsmuster nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Sie sehen als Falzlinie die Pr\u00e4gung beziehungsweise Materialschw\u00e4chung vor der Faltung des Kartons an und behaupten dazu, dass die Falzlinien zur Abknickung der Bodenverschlussklappen der vorderen und der r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zwischen den Schlitzen schachteleinw\u00e4rts versetzt seien. Vielmehr entstehe der Versatz erst durch die Faltung, weil der Schlitz an einer Seite l\u00e4nger eingeschnitten sei. Abgesehen davon stelle die Beklagte zu 1) keine Faltschachteln, sondern nur Stanzzuschnitte her. Weiterhin berufen sich die Beklagten darauf, dass sie die Stanzzuschnitte nach Vorgaben der mit der Kl\u00e4gerin verbundenen E GmbH gestaltet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung und hinsichtlich der Beklagten zu 1) auf Vernichtung aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Das Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig und die Beklagten machen mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von den Schutzanspr\u00fcchen 1 und 7 des Gebrauchsmusters unrechtm\u00e4\u00dfig Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt im Schutzanspruch 1 eine quaderf\u00f6rmige Faltschachtel und im Schutzanspruch 7 einen dazugeh\u00f6rigen Stanzzuschnitt.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird ausgef\u00fchrt, dass quaderf\u00f6rmige Faltschachteln, wie sie Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sind, beispielsweise als so genannte Umzugskartons bekannt sind. Sie werden regelm\u00e4\u00dfig in der Form eines Zuschnitts in einem flachen Zustand an den Benutzer geliefert, der dann die Faltschachtel manuell aufrichtet, wobei durch das Umfalten der Bodenverschlussklappen ein Faltkarton mit geschlossenem Boden entsteht, der vielfach noch mit zus\u00e4tzlichen Hilfsmitteln wie Klebeb\u00e4ndern oder Metallklammern verst\u00e4rkt wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Tragf\u00e4higkeit solcher Faltschachteln ist neben dem verwendeten Material wie der Wellpappsorte beziehungsweise der Wellpappqualit\u00e4t insbesondere die Bodenkonstruktion ma\u00dfgebend. Im Stand der Technik sind beispielsweise so genannte Kuvertb\u00f6den bekannt, die sich bereits bew\u00e4hrt haben. In der Klagegebrauchsmusterschrift wird an diesen Kuvertb\u00f6den jedoch als nachteilig angesehen, dass ihre Tragf\u00e4higkeit begrenzt sei.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine quaderf\u00f6rmige Faltschachtel und dessen Stanzzuschnitt vorzuschlagen, deren Bodenkonstruktion in einfacher Weise ohne zus\u00e4tzliche Hilfsmittel wiederverschlie\u00dfbar auszubilden ist, wobei die Tragf\u00e4higkeit der Bodenkonstruktion vergleichsweise zum Stand der Technik wesentlich h\u00f6her oder im Falle des Einsatzes von schw\u00e4cheren und damit billigeren Wellpappsorten unver\u00e4ndert bleiben soll.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Schutzanspr\u00fcche 1 und 7 erreicht werden. Die Merkmale des Schutzanspruchs 1 k\u00f6nnen vorteilhaft wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>a) Quaderf\u00f6rmige Faltschachtel aus insbesondere Karton, Pappe oder dergleichen,<br \/>\nb) mit einer vorderen Seitenwand (4), einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand (4\u2019), einer diese verbindenden rechten Seitenwand (5) und einer linken Seitenwand (5\u2019),<br \/>\nc) mit einem von insbesondere vier Bodenverschlussklappen (1, 1\u2019; 2, 2\u2019) gebildeten Bodenverschluss und<br \/>\nd) mit einem oberen aus mindestens zwei Klappen (15, 15\u2019) bestehenden Schachtelverschluss,<br \/>\ne) die an die rechte und linke Seitenwand (5, 5\u2019) angelenkten Bodenverschlussklappen (2, 2\u2019) weisen an ihren freien Enden jeweils zwei um Falzlinien (9, 9\u2019) abwinkelbare Einstecklaschen (7, 7\u2019; 8, 8\u2019) auf,<br \/>\nf) die Einstecklaschen sind mit stumpfen Spitzen ausgebildet<br \/>\ng) die Einstecklaschen greifen im Zustand eines geschlossenen Bodens in entsprechend der Form und der Lage der Einstecklaschen (7, 7\u2019; 8, 8\u2019) ausgebildete Schlitze (10, 10\u2019; 11, 11\u2019) ein und hintergreifen diese im Schachtelinnern,<br \/>\nh) jeweils zwei spiegelbildlich zueinander angeordnete Schlitze (10, 10\u2019; 11, 11\u2019) sind in den an die vordere und r\u00fcckw\u00e4rtige Seitenwand (4, 4\u2019) angelenkten Bodenverschlussklappen (1, 1\u2019) vorgesehen<br \/>\ni) die Schlitze verlaufen jeweils in einem spitzen Winkel zur Falzlinie (24, 25) der Bodenverschlussklappen<br \/>\nj) die Schlitze verlaufen von diesen Falzlinien (24, 25) ausgehend, mit denen die Bodenverschlussklappen an der vorderen Seitenwand (4) und an der r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand (4\u2019) angelenkt sind und die vorzugsweise durch Rillen gebildet sind,<br \/>\nk) die Falzlinien (24, 25) verlaufen im Bereich zwischen den Schlitzen (10, 10\u2019; 11, 11\u2019) schachteleinw\u00e4rts versetzt (30, 30\u2019)<br \/>\nl) durch den Versatz ist der Mittelteil der mit den Bodenverschlussklappen (1, 1\u2019) verbundenen Seitenw\u00e4nde (4, 4\u2019) etwas nach innen gezogen<br \/>\nm) durch den Versatz ist dort eine gewisse Taillierung im Bodenbereich der Faltschachtel erreicht,<br \/>\nn) so dass die die Schlitze (10, 10\u2019; 11, 11\u2019) im Schachtelinnern hintergreifenden und an den Schachtelboden angedr\u00fcckten Einstecklaschen durch Reibung an den Seitenw\u00e4nden (4, 4\u2019) zus\u00e4tzlich fixiert sind.<\/p>\n<p>Die Merkmale des Schutzanspruchs 7 lassen sich wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>a) Stanzzuschnitt insbesondere zur Herstellung einer mehrfach verschlie\u00dfbaren, quaderf\u00f6rmigen Faltschachtel nach mindestens einem der Anspr\u00fcche 1-6<br \/>\nb) mit einer vorderen Seitenwand (4) mit insbesondere einer Ecklasche (4\u2018\u2018),einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand (4\u2018), einer die vordere Seitenwand (4) und die r\u00fcckw\u00e4rtige Seitenwand (4\u2018) verbindenden rechten Seitenwand (5) sowie einer linken Seitenwand (5\u2018),<br \/>\nc) mit vier Bodenverschlussklappen (1, 1\u2018; 2, 2\u2018) f\u00fcr die Bildung eines Schachtelbodens,<br \/>\nd) mit insbesondere zwei Verschlussklappen (15, 15\u2018) f\u00fcr die Bildung eines Schachteldeckels,<br \/>\ne) mit insbesondere zwei zwischen den Verschlussklappen f\u00fcr den Schachteldeckel vorgesehenen Verst\u00e4rkungslappen (12, 12\u2018),<br \/>\nf) der Stanzzuschnitt besteht aus Pappe, Karton oder einem anderen geeigneten Material,<br \/>\ng) die vordere Seitenwand (4) mit der Ecklasche (4\u2018\u2018), die die vordere Seitenwand (4) und die r\u00fcckw\u00e4rtige Seitenwand (4\u2018) verbindende rechte Seitenwand (5), die r\u00fcckw\u00e4rtige Seitenwand (4\u2018) und die linke Seitenwand (5\u2018) sind jeweils \u00fcber Falzlinien (21; 22; 23) in einer Reihe geradlinig hintereinander angeordnet miteinander verbunden,<br \/>\nh) an der vorderen Seitenwand bzw. an der r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand (4 bzw. 4\u2018) sind zum einen \u00fcber eine Falzlinie (24 bzw. 25) die Bodenverschlussklappe (1, bzw. 1\u2018) und zum anderen auf der gegen\u00fcberliegenden Seite \u00fcber eine Falzlinie (26 bzw. 27) jeweils die Verschlussklappen (15 bzw. 15\u2018) angelenkt,<br \/>\ni) an der rechten Seitenwand (5) bzw. an der linken Seitenwand (5\u2018) ist zum einen \u00fcber eine Falzlinie (28 bzw. 28\u2018) die Bodenverschlussklappe (2 bzw. 2\u2018) und zum anderen auf der gegen\u00fcberliegenden Seite \u00fcber eine Falzlinie (29 bzw. 29\u2018) der Verst\u00e4rkungslappen (12 bzw. 12\u2018) angelenkt,<br \/>\nj) in den Bodenverschlussklappen (1, 1\u2018) sind jeweils zwei spiegelbildlich zueinander angeordnete Schlitze (10, 10\u2018; 11, 11\u2018) vorgesehen, die in einem spitzen Winkel zur Falzlinie (24 bzw. 25) und von dieser ausgehend verlaufen,<br \/>\nk) die Falzlinie (24 bzw. 25) verl\u00e4uft im Bereich zwischen den Schlitzen (10, 10\u2018; 11, 11\u2018) schachteleinw\u00e4rts versetzt (30, 30\u2018),<br \/>\nl) die Bodenverschlussklappen (2, 2\u2018) weisen an ihren freien Enden jeweils zwei \u00fcber Falzlinien (9, 9\u2018) abwinkelbare Einstecklaschen (7, 7\u2018; 8, 8\u2018) mit stumpfer Spitze auf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Der Gegenstand des nachtr\u00e4glich eingereichten und geltenden Schutzanspruchs 1 geht nicht im Sinne von \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen hinaus. Zu Recht haben die Beklagten den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung fallengelassen, nachdem die Kl\u00e4gerin zutreffend darauf hingewiesen hatte, dass die betroffenen Merkmale in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters (Anlage K 1, dort S. 2 Abs. 4 Z. 4 bis S. 3 Abs. 1 Z. 1) hinreichend offenbart sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die Merkmale der Schutzanspr\u00fcche 1 und 7 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale a) bis j) des Schutzanspruchs 1 aufweisen. Die beanstandeten Umzugskartons der Beklagten weisen vier Seitenw\u00e4nde, vier Bodenverschlussklappen und vier Klappen f\u00fcr den Schachtelverschluss auf (Merkmale a) bis d)). Die Bodenverschlussklappen der linken und rechten Seitenwand weisen jeweils zwei um Falzlinien abwinkelbare Einstecklaschen mit stumpfen Spitzen auf, die in Schlitze der beiden anderen Bodenverschlussklappen eingreifen k\u00f6nnen und diese im Schachtelinneren hintergreifen (Merkmale e) bis g)). Es sind jeweils zwei Schlitze spiegelbildlich in den Bodenverschlussklappen der vorderen und hinteren Seitenwand angeordnet, die in einem spitzen Winkel bis zur Falzlinie der Bodenverschlussklappen verlaufen (Merkmal h) bis j)).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die Merkmale k) bis n) des Schutzanspruchs 1. Nach der gesch\u00fctzten technischen Lehre ist es erforderlich, dass die Falzlinie der beiden an der vorderen und r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand angelenkten Bodenverschlussklappen im Bereich zwischen den Schlitzen schachteleinw\u00e4rts versetzt verl\u00e4uft (Merkmal k)). Durch den Versatz soll nach der Lehre des Schutzanspruchs 1 der Verschlussboden der Faltschachtel zus\u00e4tzlichen Halt bekommen (S. 3 Abs. 1). Indem die Falzlinie der beiden Bodenverschlussklappen zwischen den Schlitzen schachteleinw\u00e4rts versetzt verl\u00e4uft, werden die vordere und die r\u00fcckw\u00e4rtige Seitenwand etwas in das Innere der Schachtel gezogen und infolgedessen die Einstecklaschen, wenn sie die Schlitze im Schachtelinneren umgreifen und von innen an den Schachtelboden gedr\u00fcckt werden, durch die Reibung an den Seitenw\u00e4nden zus\u00e4tzlich fixiert (Merkmale l)-n); vgl. auch S. 2 Abs. 4). \u201eSchachteleinw\u00e4rts versetzt\u201c bedeutet daher, dass die Falzlinie im Bereich zwischen den Schlitzen im Verh\u00e4ltnis zur Falzlinie au\u00dferhalb dieses Bereiches in Richtung Bodenverschlussklappe versetzt verl\u00e4uft. Wie gro\u00df der Versatz sein muss, h\u00e4ngt von der Gestaltung der Einstecklaschen an den beiden anderen Bodenverschlussklappen ab. Denn diese m\u00fcssen, wenn sie die Schlitze hintergreifen und auf den Schachtelboden angedr\u00fcckt werden, in reibschl\u00fcssigen Kontakt mit den nach innen gezogenen Seitenw\u00e4nden gelangen. Dies kann beispielsweise schon dadurch geschehen, dass die an der linken und rechten Seitenwand angelenkten Bodenverschlussklappen mit den Einstecklaschen eine Breite erhalten, wie sie der Schachtelboden au\u00dferhalb des Bereichs der beiden Schlitze hat. Weil der Schachtelboden im Bereich zwischen den Schlitzen geringf\u00fcgig schmaler ist als jenseits der Schlitze, kommen die Einstecklaschen dann im Bereich zwischen den Schlitzen in reibschl\u00fcssigen Kontakt mit der vorderen und r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist die Falzlinie der an der vorderen und r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand angelenkten Bodenverschlussklappen entsprechend der Lehre des Schutzanspruchs 1 zwischen den Schlitzen schachteleinw\u00e4rts versetzt. Das gilt nicht nur f\u00fcr die \u2013 unstreitig \u2013 durch das Umknicken der Bodenverschlussklappen tats\u00e4chlich entstehenden Faltungslinien, sondern bereits f\u00fcr die durch die Pr\u00e4gung oder Materialschw\u00e4chung des Kartons vor der Faltung vorhandenen Falzlinien. Dies hat die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung anhand der verschiedenen von den Parteien vorgelegten Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Anlagen K 14, K 15 und B 2) festgestellt. Sowohl f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 als auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ist festgestellt worden, dass die jeweils zu vermessende Bodenverschlussklappe noch nicht geknickt war und die Falzlinie zwischen den Schlitzen etwa um 2 mm bis 3 mm in Richtung auf die Bodenverschlussklappe und damit schachteleinw\u00e4rts versetzt verl\u00e4uft (Merkmal k). Dass jeweils die Falzlinie der einen Bodenverschlussklappe anders verl\u00e4uft als die Falzlinie der anderen Bodenverschlussklappe tragen auch die Beklagten nicht vor.<\/p>\n<p>Da die Falzlinie die Au\u00dfenkante des Umzugskartons bildet und die gegen\u00fcberliegende Kante der Bodenverschlussklappe in das Innere des Kartons ragt, sorgt der Versatz in der Falzlinie daf\u00fcr, dass der durch die Bodenverschlussklappen gebildete Kartonboden nicht rechteckig ist, sondern in den Bereichen zwischen den Schlitzen schmaler ist als in den Bereichen jenseits der Schlitze. Die vordere und r\u00fcckw\u00e4rtige Seitenwand, die dieser Kontur des Kartonbodens folgt, werden dadurch etwas nach innen gezogen (Merkmal l)) und erfahren eine Taillierung im Bodenbereich der Faltschachtel (Merkmal m)). Dies hat zur Folge, dass die Einstrecklaschen, wenn sie die Schlitze hintergreifen und an den Schachtelboden angedr\u00fcckt werden, reibschl\u00fcssigen Kontakt mit den Seitenw\u00e4nden im Bereich zwischen den Schlitzen erhalten (Merkmal n)), wie dies auch aus den Abbildungen der Anlage K 4 ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, aus der Kopie der CAD-Zeichnung eines Stanzzuschnitts f\u00fcr die Werkzeugpositionierung (Anlage B 1) sei erkennbar, dass die Falzlinie zwischen den Schlitzen der Bodenverschlussklappen nicht versetzt verlaufe, greift nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich nach der CAD-Zeichnung angefertigt wurden (was hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe der Kartons zweifelhaft ist), best\u00e4tigt diese Zeichnung jedenfalls die von der Kammer anhand der vorgelegten Muster getroffenen Feststellungen bez\u00fcglich des Verlaufs der Falzlinien. Denn nach der Bema\u00dfung des in der CAD-Zeichnung abgebildeten Stanzzuschnitts ist der Abstand zwischen der Unterkante der linken Bodenverschlussklappe und ihrer Falzlinie im Bereich zwischen den Schlitzen mit 201 mm schmaler als der Abstand von 203 mm zwischen der Unterkante der korrespondierenden rechten Bodenverschlussklappe und der Falzlinie jenseits der Schlitze. Die Falzlinie verl\u00e4uft daher zwischen den Schlitzen schachteleinw\u00e4rts versetzt. Soweit die Beklagten zu der CAD-Zeichnung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben, dass die Ma\u00dfe durch die verwendeten Werkzeuge bedingt seien, \u00e4ndert dies nichts an dem Umstand, dass nach der Herstellung der Kartons die Falzlinie der an der vorderen und r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand angelenkten Bodenverschlussklappen im Sinne der Lehre des Schutzanspruchs 1 zwischen den Schlitzen schachteleinw\u00e4rts versetzt verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>2. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale des ebenfalls geltend gemachten Schutzanspruchs 7. Dies ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale a) bis j) und l) zu Recht unstreitig. Die Stanzzuschnitte bestehen aus Karton und weisen vier Seitenw\u00e4nde, vier Bodenschlussklappen, zwei Verschlussklappen f\u00fcr den Schachteldeckel und zwei Verst\u00e4rkungslappen auf (Merkmale a) bis f)). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen an einer Seitenwand auch eine Ecklasche auf, was ohne weiteres anhand der vorgelegten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und aus der CAD-Zeichnung (Anlage B 1) erkennbar ist. Die Seitenw\u00e4nde sind in einer Reihe geradlinig hintereinander angeordnet miteinander verbunden und weisen \u2013 \u00fcber Falzlinien verbunden \u2013 jeweils auf der einen Seite eine Bodenverschlussklappe und auf der anderen Seite eine Verschlussklappe f\u00fcr den Deckel beziehungsweise einen der Verst\u00e4rkungslappen auf (Merkmal g) bis i)). Die beiden an der vorderen und r\u00fcckw\u00e4rtigen Seitenwand angelenkten Bodenverschlussklappen sind mit zwei spiegelbildlich zueinander angeordneten Schlitzen versehen, die in einem spitzen Winkel zur Falzlinie und von dieser ausgehend verlaufen, die beiden anderen Bodenverschlussklappen weisen die zugeh\u00f6rigen abwinkelbaren Einstecklaschen auf (Merkmale j) und l)). Entgegen der Auffassung der Beklagten verl\u00e4uft die Falzlinie der beiden Bodenverschlussklappen im Bereich zwischen den Schlitzen schachteleinw\u00e4rts versetzt (Merkmal k)). Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung f\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmals wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Schutzanspruch 1 verwiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen alle Merkmale der Schutzanspr\u00fcche 1 und 7 verwirklichen, stehen der Kl\u00e4gerin die nachstehenden Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Denn die Beklagten machen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre der Schutzanspr\u00fcche 1 und 7 in unberechtigter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an und vertreibt sie. Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingewandt haben, die Beklagte zu 1) stelle jedenfalls keine Faltschachteln her, sondern nur Stanzzuschnitte, greift dieser Einwand nicht durch. Denn das Herstellen von Faltschachteln (oder auch Stanzzuschnitten) wird von der Kl\u00e4gerin gar nicht angegriffen. Hingegen stellt der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte zu 1) im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG ein Anbieten und in Verkehr bringen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Faltschachteln dar. Selbst wenn man Stanzzuschnitte, deren Seitenw\u00e4nde bereits \u00fcber die Ecklasche miteinander verbunden sind, noch nicht als Faltschachteln im Sinne des Schutzanspruchs 1 ansehen wollte, sind die Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1) auf ein Anbieten und in Verkehr bringen von Faltschachteln gerichtet, weil die so verbundenen Stanzzuschnitte sinnvoll nur als Faltschachteln verwendet werden k\u00f6nnen, indem sie vom Abnehmer mit wenigen Handgriffen problemlos zu einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Faltschachtel gefaltet werden, und eine solche Verwendung aufgrund der Falthinweise auf dem Stanzzuschnitt (siehe Anlagen K 4 und K 5) sicher zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, ohne dazu berechtigt zu sein. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie im M\u00e4rz 2008 mit der E GmbH, vertreten durch deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herrn Uwe Grauer, einen Partnervertrag geschlossen habe (vgl. die in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte Anlage) und die angegriffenen Stanzzuschnitte und Umzugskartons nach den von der E GmbH mit Email vom 04.08.2008 \u00fcbersandten Druckpl\u00e4nen gestaltet habe. Denn es ist nicht dargelegt, in welcher Weise sich eine Nutzungsberechtigung der Beklagten zu 1) daraus ergeben soll, dass sie mit einer anderen Gesellschaft \u2013 der E GmbH \u2013 eine Liefer- und Vertriebsvereinbarung in der Form des Partnervertrages schloss und f\u00fcr die Gestaltung der beanstandeten Produkte Vorgaben dieser Gesellschaft erhielt. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin zu diesem in der m\u00fcndlichen Verhandlung erstmals erhobenen Einwand der Beklagten ausgef\u00fchrt, dass es sich bei der E GmbH um eine Vertriebsgesellschaft handele, die unter anderem die Produkte der Kl\u00e4gerin vertrieben habe. Gesellschafter der E GmbH seien sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 und Herr Grauer gewesen. Durch Notarvertrag vom 30. oder 31.07.2008 habe sie \u2013 aufschiebend bedingt durch die vollst\u00e4ndige Kaufpreiszahlung \u2013 ihre Gesch\u00e4ftsanteile an der E GmbH an Herrn Grauer ver\u00e4u\u00dfert. Die Kaufpreiszahlung sei im August 2008 erfolgt. Zu keiner Zeit sei die E GmbH hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters nutzungsberechtigt gewesen. Ein Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin habe nicht bestanden. Diesen Vortrag der Kl\u00e4gerin haben die Beklagten nicht bestritten. F\u00fcr eine Nutzungsberechtigung der E GmbH, die zudem zur Benutzung der durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Erfindung durch die Beklagte zu 1) berechtigt, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zwischen der Kl\u00e4gerin und Herrn Grauer geschlossenen Absichtserkl\u00e4rung und Vertraulichkeitsvereinbarung, die die Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23.12.2009 als Anlage B 2 vorlegten. Diese best\u00e4tigt vielmehr nur, dass die E GmbH berechtigt sein sollte, die Produkte der Kl\u00e4gerin zu g\u00fcnstigen Konditionen einzukaufen und auf bestimmten M\u00e4rkten zu vertreiben.<\/p>\n<p>Der als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) fungierende Beklagte zu 2) ist ebenfalls pers\u00f6nlich zur Unterlassung verpflichtet, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Beklagten zu 1) im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gern hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7 24 Abs. 1 und 2 GebrMG. Die Beklagten begingen die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Beklagte zu 2) haftet pers\u00f6nlich aufgrund seiner Stellung im Unternehmen. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/p>\n<p>3. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die Beklagte ist die Auskunftserteilung nicht unzumutbar.<\/p>\n<p>4. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Faltschachteln und Stanzzuschnitte aus \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG liegen vor. Da die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vertreibt, ist auch davon auszugehen, dass sie zumindest im Besitz solcher Ausf\u00fchrungsformen ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1354 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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