{"id":7009,"date":"2017-06-26T17:00:33","date_gmt":"2017-06-26T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7009"},"modified":"2017-08-31T07:59:33","modified_gmt":"2017-08-31T07:59:33","slug":"4c-o-1616-streckgrenzgesteuerte-kraftschrauber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7009","title":{"rendered":"4c O 16\/16 &#8211; Streckgrenzgesteuerte Kraftschrauber"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2666<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 26. Juni 2017, Az.\u00a04c O 16\/16<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder sogleich Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann und an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Pr\u00fcfb\u00e4nke, die zur Anwendung von Verfahren zum Pr\u00fcfen des Abschaltverhaltens von streckgrenzgesteuerten Kraftschraubern mit folgenden Schritten geeignet sind:<br \/>\nKoppeln des Abtriebs eines Kraftschraubers mit einer Welle und Bet\u00e4tigen des Kraftschraubers derart, dass dieser die Welle dreht;<br \/>\nAus\u00fcben einer kontinuierlich zunehmenden Bremskraft auf die Welle derart, dass das vom Kraftschrauber zur \u00dcberwendung der Bremskraft ausge\u00fcbte Drehmoment kontinuierlich zunimmt;<br \/>\nErfassen des auf die Welle ausge\u00fcbten Drehmoments und des Drehwinkels der Welle;<br \/>\nSteuern der Zunahme der Bremskraft derart, dass der Differenzenquotient zwischen der Zunahme des Drehmoments und der Zunahme des Drehwinkels einen vorgebbaren konstanten ersten Wert hat;<br \/>\nUmschalten der Bremskraftsteuerung bei Erreichen eines vorgebbaren Drehmoments und\/oder Drehwinkels auf einen flacheren Anstieg, bei dem der Differenzenquotient einen vorgebbaren zweiten Wert hat, der kleiner als der erste Wert ist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Vorrichtungen zum Pr\u00fcfen des Abschaltverhaltens von streckgrenzgesteuerten Kraftschraubern mit einer drehbar gelagerten Welle und Mitteln zum Koppeln der Welle mit dem Abtrieb eines Kraftschraubers, einer auf die Welle wirkenden Bremseinrichtung, Mitteln zum Erfassen des auf die Welle einwirkenden Drehmoments und des Drehwinkels der Welle und einer Steuereinrichtung zum Steuern der von der Bremseinrichtung ausge\u00fcbten Bremskraft gem\u00e4\u00df einem vorgegebenen Programm, wobei das Programm so einrichtbar ist, dass es in einer ersten Phase eines Pr\u00fcfvorgangs eine Zunahme der Bremskraft steuert, die einer Zunahme des Drehmoments gegen\u00fcber dem Drehwinkel gem\u00e4\u00df einem ersten, konstanten Wert des Differenzenquotienten entspricht, und dass es bei Erreichen eines vorgegebenen Drehmoments und\/oder Drehwinkels in eine zweite Phase des Pr\u00fcfvorgangs umschaltet, in der eine geringere Zunahme der Bremskraft derart gesteuert wird, dass sie einer Zunahme des Drehmoments in Abh\u00e4ngigkeit vom Drehwinkel gem\u00e4\u00df einem zweiten, konstanten Wert des Differenzenquotienten entspricht, der kleiner als der erste Wert ist,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter I.1. genannten Handlungen seit dem 16. August 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren unter w\u00f6rtlicher, hilfsweise sinngem\u00e4\u00dfer, Zitierung s\u00e4mtlicher Angaben \u00fcber Eignungen und Verwendungszwecke f\u00fcr die Vorrichtungen von Seiten der Besteller,<\/p>\n<p>b) der Mengen der ausgelieferten Erzeugnisse sowie der daf\u00fcr bezahlten Preise,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Angaben au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter I.1. genannten Handlungen seit dem 16. September 2007 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>a) die einzelnen Auslieferungen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie jeweils unter w\u00f6rtlicher, hilfsweise sinngem\u00e4\u00dfer, Zitierung s\u00e4mtlicher Angaben \u00fcber Eignungen und Verwendungszwecke f\u00fcr die Vorrichtungen, die von Seiten der Beklagten oder der Abnehmer gemacht worden sind, ferner jeweils mit der Angabe, ob sie (die Beklagte) an der Inbetriebnahme mitgewirkt und\/oder eine Anlaufbegleitung durchgef\u00fchrt hat und ob dabei das Programm wie vorstehend unter I.1. angegeben eingerichtet worden ist,<\/p>\n<p>b) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, unter w\u00f6rtlicher, hilfsweise sinngem\u00e4\u00dfer, Zitierung s\u00e4mtlicher Angaben \u00fcber Eignungen und Verwendungszwecke f\u00fcr die Vorrichtungen in den Angeboten oder vorausgegangener Anfragen oder nachfolgender Bestellungen,<\/p>\n<p>c) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungsgebieten und -zeitr\u00e4umen, unter Zitierung s\u00e4mtlicher Angaben \u00fcber Eignungen und Verwendungszwecke f\u00fcr die Vorrichtungen,<\/p>\n<p>d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften von Angebotsempf\u00e4ngern, soweit auf diese Angebote keine Bestellungen erfolgten, statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I.1. genannten, seit dem 16. September 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist in Bezug auf Ziffer I.1 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar, in Bezug auf Ziffer I.2 und Ziffer I.3 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,00 EUR und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 101 63 XXX (Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadener-satzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 21.12.2001 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 3.7.2003 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung erfolgte am 16.8.2007. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Pr\u00fcfen des Abschaltverhaltens von streckgrenzgesteuerten Kraftschraubern.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Pr\u00fcfen des Abschaltverhaltens von streckgrenzgesteuerten Kraftschraubern, mit den Schritten:<br \/>\nKoppeln des Abtriebs eines Kraftschraubers mit einer Welle und Bet\u00e4tigen des Kraftschraubers derart, dass dieser die Welle dreht;<br \/>\nAus\u00fcben einer kontinuierlich zunehmenden Bremskraft auf die Welle derart, dass das vom Kraftschrauber zur \u00dcberwindung der Bremskraft ausge\u00fcbte Drehmoment kontinuierlich zunimmt;<br \/>\nErfassen des auf die Welle ausge\u00fcbten Drehmoments und des Drehwinkels der Welle;<br \/>\nSteuern der Zunahme der Bremskraft derart, dass der Differenzenquotient zwischen der Zunahme des Drehmoments und der Zunahme des Drehwinkels einen vorgebbaren konstanten ersten Wert hat;<br \/>\nUmschalten der Bremskraftsteuerung bei Erreichen eines vorgegebenen Drehmoments und\/oder Drehwinkels auf einen flacheren Anstieg, bei dem der Differenzenquotient einen vorgebbaren zweiten Wert hat, der kleiner als der erste Wert ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 4 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eVorrichtung zum Pr\u00fcfen des Abschaltverhaltens von streckgrenzgesteuerten Kraftschraubern, mit einer drehbar gelagerten Welle (17) und Mitteln (15) zum Koppeln der Welle (17) mit dem Abtrieb (13 ) eines Kraftschraubers (9); einer auf die Welle (17) wirkenden Bremseinrichtung (21, 23); Mitteln (27) zum Erfassen des auf die Welle (17) einwirkenden Drehmomentes und des Drehwinkels der Welle; und einer Steuereinrichtung (31, 35, 37) zum Steuern der von der Bremseinrichtung (21, 23) ausge\u00fcbten Bremskraft gem\u00e4\u00df einem vorgegebenen Programm, wobei das Programm so eingerichtet ist, dass es in einer ersten Phase eines Pr\u00fcfvorgangs eine Zunahme der Bremskraft steuert, die einer Zunahme des Drehmoments (M) \u00fcber den Drehwinkel (\u03c6) gem\u00e4\u00df einem ersten, konstanten Wert des Differenzenquotienten (\u2206M\/\u2206\u03c6) entspricht, und dass es bei Erreichen eines vorgegebenen Drehmoments (MS) und\/oder Drehwinkels (\u03c6S) in eine zweite Phase des Pr\u00fcfvorganges umschaltet, in der eine geringere Zunahme der Bremskraft derart gesteuert wird, dass sie einer Zunahme des Drehmoments (M) in Abh\u00e4ngigkeit vom Drehwinkel (\u03c6) gem\u00e4\u00df einem zweiten, konstanten Wert des Differenzenquotienten (\u2206M2\/\u2206\u03c6) entspricht, der kleiner als der erste Wert ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 zeigt beispielhaft in perspektivischer Darstellung die mechanischen Teile einer Vorrichtung zum Pr\u00fcfen von Kraftschraubern. Figur 2 zeigt ein typisches Drehmoment-Drehwinkeldiagramm beim Anziehen einer Schraubverbindung. Figur 3 zeigt ein Drehmoment-Drehwinkeldiagramm, wie es bei Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pr\u00fcfvorrichtung angezeigt wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen das Angebot und den Vertrieb von Pr\u00fcfb\u00e4nken der Baureihe \u201eA\u201c (nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet) der Herstellerin B. Auf der Internetseite www.B.de findet sich unter der Rubrik \u201eProdukte\u201c die Rubrik \u201ePr\u00fcfst\u00e4nde von B\u201c. In dieser Rubrik sind unter anderem die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufgef\u00fchrt. Zur den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann auf dieser Webseite die als Anlage GDM 10 vorgelegte Brosch\u00fcre heruntergeladen werden. Auf dieser sind das Firmenlogo und der Sitz der Beklagten wie folgt abgebildet:<br \/>\nWegen des weiteren Inhalts und der Gestaltung der Brosch\u00fcre wird auf Anlage GDM 10 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegenw\u00e4rtig liefert die Beklagte keine Pr\u00fcfb\u00e4nke mit einer Softwarefunktion gem\u00e4\u00df des Klagepatents in die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Auf der Webseite der Beklagten www.C.eu ist ausweislich der Anlage GDM 5 eine Pr\u00fcfbank \u201eD\u201c abgebildet.<\/p>\n<p>Als Anlage GDM 8 legt die Kl\u00e4gerin ein \u201euser manual\u201c mit der \u00dcberschrift \u201eA\u201c in englischer Sprache vor, die einer mittels eines Testkaufs erworbenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, in elektronischer Form auf einem USB-Stick, beilag.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, bei der auf der Webseite der Beklagten abgebildeten Pr\u00fcfbank \u201eD\u201c handele es sich um eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Baureihe \u201eA\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df mittelbar Gebrauch. Insbesondere sei die Verwendungsbestimmung zu bejahen. Dem vorgelegten Werbematerial sei eine Empfehlung der Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Form zu entnehmen, die der Beklagten zuzurechnen sei.<\/p>\n<p>In Bezug auf den durchgef\u00fchrten Testkauf ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, den von Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die mittels des Testkaufs erworbene Pr\u00fcfbank nach Deutschland geliefert worden sei.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 24.4.2017 hat die Kl\u00e4gerin ihre Umwandlung von der E AG in die E GmbH mitgeteilt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst in der Klageschrift ihre Anspr\u00fcche auf den Vorrichtungsanspruch 4 des Klagepatents gest\u00fctzt und im Unterschied zum Wortlaut des Klagepatentanspruchs sowohl im Klageantrag als auch in der Klageschrift statt des Begriffs \u201eAbtrieb\u201c den Begriff \u201eAntrieb\u201c verwendet. Mit Schriftsatz vom 1.12.2016 hat die Kl\u00e4gerin die Klage auf den Klagepatentanspruch 1 erstreckt und eine Begriffskorrektur vorgenommen. Sie beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder sogleich Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann und an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Pr\u00fcfb\u00e4nke, die zur Anwendung von Verfahren zum Pr\u00fcfen des Abschaltverhaltens von streckgrenzgesteuerten Kraftschraubern mit folgenden Schritten geeignet sind:<br \/>\nKoppeln des Abtriebs eines Kraftschraubers mit einer Welle und Bet\u00e4tigen des Kraftschraubers derart, dass dieser die Welle dreht;<br \/>\nAus\u00fcben einer kontinuierlich zunehmenden Bremskraft auf die Welle derart, dass das vom Kraftschrauber zur \u00dcberwendung der Bremskraft ausge\u00fcbte Drehmoment kontinuierlich zunimmt;<br \/>\nErfassen des auf die Welle ausge\u00fcbten Drehmoments und des Drehwinkels der Welle;<br \/>\nSteuern der Zunahme der Bremskraft derart, dass der Differenzenquotient zwischen der Zunahme des Drehmoments und der Zunahme des Drehwinkels einen vorgebbaren konstanten ersten Wert hat;<br \/>\nUmschalten der Bremskraftsteuerung bei Erreichen eines vorgebbaren Drehmoments und\/oder Drehwinkels auf einen flacheren Anstieg, bei dem der Differenzenquotient einen vorgebbaren zweiten Wert hat, der kleiner als der erste Wert ist,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>das Abschaltdrehmoment und\/oder der Abschaltwinkel in einem Rechner ermittelt und der Schraubsimulationsfall mittels Anzeige dargestellt werden kann,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der zweite Wert des Differenzenquotienten zwischen 30 und 70% des ersten Wertes betragen kann,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Vorrichtungen zum Pr\u00fcfen des Abschaltverhaltens von streckgrenzgesteuerten Kraftschraubern mit einer drehbar gelagerten Welle und Mitteln zum Koppeln der Welle mit dem Abtrieb eines Kraftschraubers, einer auf die Welle wirkenden Bremseinrichtung, Mitteln zum Erfassen des auf die Welle einwirkenden Drehmoments und des Drehwinkels der Welle und einer Steuereinrichtung zum Steuern der von der Bremseinrichtung ausge\u00fcbten Bremskraft gem\u00e4\u00df einem vorgegebenen Programm, wobei das Programm so einrichtbar ist, dass es in einer ersten Phase eines Pr\u00fcfvorgangs eine Zunahme der Bremskraft steuert, die einer Zunahme des Drehmoments gegen\u00fcber dem Drehwinkel gem\u00e4\u00df einem ersten, konstanten Wert des Differenzenquotienten entspricht, und dass es bei Erreichen eines vorgegebenen Drehmoments und\/oder Drehwinkels in eine zweite Phase des Pr\u00fcfvorgangs umschaltet, in der eine geringere Zunahme der Bremskraft derart gesteuert wird, dass sie einer Zunahme des Drehmoments in Abh\u00e4ngigkeit vom Drehwinkel gem\u00e4\u00df einem zweiten, konstanten Wert des Differenzenquotienten entspricht, der kleiner als der erste Wert ist,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>der zweite Wert des Differenzenquotienten beliebig vorgebbar ist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>das Abschaltdrehmoment und\/oder der Abschaltwinkel in einem Rechner ermittelt und der Schraubsimulationsfall mittels Anzeige dargestellt werden kann,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der zweite Wert des Differenzenquotienten zwischen 30 und 70% des ersten Wertes betragen kann,<\/p>\n<p>Abnehmerin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>im Fall des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das Programm nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Patents 101 63 XXX in der vorstehend beschriebenen Weise eingerichtet werden darf, und im Fall der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, deren H\u00f6he von der Patentinhaberin nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zust\u00e4ndigen Gericht zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, das Programm nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin in der vorstehend beschriebenen Weise einzurichten,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter I.1. genannten Handlungen seit dem 16. August 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren unter w\u00f6rtlicher, hilfsweise sinngem\u00e4\u00dfer, Zitierung s\u00e4mtlicher Angaben \u00fcber Eignungen und Verwendungszwecke f\u00fcr die Vorrichtungen von Seiten der Besteller,<\/p>\n<p>b) der Mengen der ausgelieferten Erzeugnisse sowie der daf\u00fcr bezahlten Preise, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Angaben au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter I.1. genannten Handlungen seit dem 16. September 2007 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>a) die Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) die einzelnen Auslieferungen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie jeweils unter w\u00f6rtlicher, hilfsweise sinngem\u00e4\u00dfer, Zitierung s\u00e4mtlicher Angaben \u00fcber Eignungen und Verwendungszwecke f\u00fcr die Vorrichtungen, die von Seiten der Beklagten oder der Abnehmer gemacht worden sind, ferner jeweils mit der Angabe, ob sie (die Beklagte) an der Inbetriebnahme mitgewirkt und\/oder eine Anlaufbegleitung durchgef\u00fchrt hat und ob dabei das Programm wie vorstehend unter I.1. angegeben eingerichtet worden ist,<\/p>\n<p>b) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -Zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger, unter w\u00f6rtlicher, hilfsweise sinngem\u00e4\u00dfer, Zitierung s\u00e4mtlicher Angaben \u00fcber Eignungen und Verwendungszwecke f\u00fcr die Vorrichtungen in den Angeboten oder vorausgegangener Anfragen oder nachfolgender Bestellungen,<\/p>\n<p>c) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungsgebiete und -Zeitr\u00e4ume, unter Zitierung s\u00e4mtlicher Angaben \u00fcber Eignungen und Verwendungszwecke f\u00fcr die Vorrichtungen,<\/p>\n<p>d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften von Angebotsempf\u00e4ngern, soweit auf diese Angebote keine Bestellungen erfolgten, statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I.1. genannten, seit dem 16. September 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das Nichtigkeitsverfahren bez\u00fcglich des Klagepatents auszusetzen.<br \/>\nSie r\u00fcgt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Die Kl\u00e4gerin habe keine Angebotshandlung im hiesigen Gerichtsbezirk schl\u00fcssig dargetan. Insbesondere \u201epuzzele\u201c sie sich eine Angebotshandlung aus verschiedenen Vorrichtungen zusammen, wie schon der Unterschied in der \u00e4u\u00dferen Gestaltung sowie in der Bezeichnung der in Anlage GDM 5 abgebildeten Pr\u00fcfb\u00e4nke im Vergleich zu den Pr\u00fcfb\u00e4nken, welche in den Anlagen GDM 6 ff. abgebildet seien, zeige.<\/p>\n<p>Bei der Korrektur des Begriffs \u201eAntrieb\u201c in \u201eAbtrieb\u201c handele es sich um eine unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung. Falls diese sachdienlich sei, seien der Kl\u00e4gerin die entsprechenden Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Bei der Erstreckung der Klage auf den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents handele es sich um eine unzul\u00e4ssige Klageerweiterung. Die Verwendung der \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4ge f\u00fchre zu einer Unbestimmtheit der Klage.<\/p>\n<p>Sie meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Auch hier fehle schl\u00fcssiger Vortrag der Kl\u00e4gerin. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei dem in Anlage GDM 10 abgebildeten Werkzeug um einen streckgrenzgesteuerten Kraftschrauber im Sinne des Klagepatents handele. In Bezug auf die von der Kl\u00e4gerin untersuchte, aus dem Testkauf stammende angegriffene Ausf\u00fchrungsform behauptet sie, dass es sich um eine f\u00fcr die USA bestimmte Pr\u00fcfbank gehandelt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die Testk\u00e4uferin lediglich als Zwischenh\u00e4ndlerin fungiere.<\/p>\n<p>Ferner sei es technisch nicht zwingend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Mittel zum Erfassen des auf die Welle wirkenden Drehmoments und des Drehwinkels vorsehen. Schlie\u00dflich veranlasse sie, die Beklagte, die Abnehmer nicht dazu, die im Klagepatentanspruch vorgesehene Programmierung der Pr\u00fcfphasen in der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Reihenfolge vorzunehmen. Das von Kl\u00e4gerseite geforderte Schlechthinverbot sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Es sei \u00fcberwiegend ein Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in nicht patentverletzender Form zu erwarten.<\/p>\n<p>Hilfsweise sei der Rechtsstreit auszusetzen. Die von ihr, der Beklagten, erhobene Nichtigkeitsklage werde zur vollst\u00e4ndigen Vernichtung des Klagepatents f\u00fchren. Die geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche seien unzul\u00e4ssig erweitert. Ferner fehle dem Klagepatent in Bezug auf die im Pr\u00fcfungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigte Entgegenhaltung WO 98\/010XXX (Anlage N8, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage N8a vorgelegt), insbesondere wegen der in Figur 16 offenbarten Messkurve, die Neuheit. Dem Klagepatent fehle es ausgehend von der bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Schrift DE 30 05 XXX C2 (Anlage N4) in Kombination mit der Schrift GB 2 270 XXX A (Anlage N8) an erfinderischer T\u00e4tigkeit. Gleiches gelte f\u00fcr eine Kombination der N4 mit der ebenfalls im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Schrift DE 34 22 XXX A (Anlage N6). Schlie\u00dflich fehle es dem Klagepatent an erfinderischer T\u00e4tigkeit in Bezug auf die behauptete offenkundige Vorbenutzung der Pr\u00fcfbank des Unternehmens BLM, von der sie Abbildungen im Anlagenkonvolut N10 vorlegt, in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen. In dieser Pr\u00fcfbank seien die Merkmale des Oberbegriffs des Klagepatentanspruchs 4 verwirklicht. Der Fachmann w\u00fcrde den zweistufigen Pr\u00fcfverlauf in Merkmalsgruppe 4 ohne erfinderische T\u00e4tigkeit \u201emitdenken\u201c, da es in dem Programm der Pr\u00fcfbank nur drei M\u00f6glichkeiten der Programmierung gegeben habe, n\u00e4mlich, nach der ersten Phase des Pr\u00fcfvorgangs mit einem ersten konstanten Wert in einer zweiten Phase einen Differenzenquotienten festzulegen, der gr\u00f6\u00dfer, kleiner oder gleich null sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet eine offenkundige Vorbenutzung. Dar\u00fcber hinaus habe das Unternehmen F im Jahr 1996 im Hinblick auf das Patent DE 33 05 XXX bereits die als Anlage GDM 13 vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend Bezug genommen auf die wechselseitig eingereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung vom 18.5.2017 (Bl. 95 f. GA).<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Rechtsstreit ist nicht nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist \u00f6rtlich zust\u00e4ndig nach \u00a7 32 ZPO. Hiernach ist das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk eine rechtswidrige Handlung stattgefunden hat. Bei Bestreiten des Beklagten gen\u00fcgt zur Begr\u00fcndung der Zust\u00e4ndigkeit der schl\u00fcssige Vortrag des Kl\u00e4gers, dass im hiesigen Bezirk eine patentverletzende Handlung stattgefunden habe (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, Abschnitt D, Rn 20).<\/p>\n<p>In der Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der als Anlage GDM 10 vorgelegten, im Internet abzurufenden Brosch\u00fcre liegt ein der Beklagten zuzurechnendes Angebot im Sinne von \u00a710 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Der Begriff des Angebots in \u00a7 10 PatG ist entsprechend dem Benutzungstatbestand des \u00a7 9 PatG auszulegen (OLG Karlsruhe GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4nde Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20.12.2012 \u2013 I-2 U 89\/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014 \u2013 I-2 U 3\/14, BeckRS 2014, 21755). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.10.2014 \u2013 I-2 U 3\/14). Es ist auch nicht erforderlich, dass das angebotene Erzeugnis bereits fertiggestellt ist oder sich im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des verletzten Schutzrechtes befindet (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl., Abschnitt A, Rn 224 m. w. Nachw.). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft des Anbietenden (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 125 128 f. \u2013 Kamerakupplung II; Urt. v. 20.12.2012 \u2013 I-2 U 89\/07; Urt. v. 30.10.2014 \u2013 I-2 U 3\/14; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Auch kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also zu einem Inverkehrbringen f\u00fchrt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.10.2014 \u2013 I-2 U 3\/14). Im Interesse eines nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtschutzes f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 30.10.2014 \u2013 I-2 U 3\/14; Urt. v. 13.02.2014 \u2013 I-2 U 42\/13; BeckRS 2014, 05732). Das \u201eAngebot\u201c muss deshalb keine gem\u00e4\u00df \u00a7 145 BGB rechtswirksame Vertragsofferte enthalten und setzt damit insbesondere nicht die Angabe von Preisen oder weiteren Einzelheiten voraus. Der Begriff des \u201eAnbietens\u201c umfasst vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, das \u2013 wie beim Abschluss eines Kaufvertrages \u2013 die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler). Bei Werbematerialien m\u00fcssen sich aus ihr noch nicht einmal s\u00e4mtliche patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann. Dies wird jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert oder f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise z.B. an Hand einer Typenbezeichnung ermittelbar ist (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, Abschnitt A, Rn 229).<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze handelt es sich bei der als Anlage GDM 10 vorgelegten Brosch\u00fcre um ein solches Angebot. Hierbei ist es unerheblich, dass die Brosch\u00fcre keine Preise f\u00fcr die angegriffenen Pr\u00fcfb\u00e4nke benennt. In der Brosch\u00fcre werden die Anwendungsm\u00f6glichkeiten und Vorteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen detailreich beschrieben. Die Brosch\u00fcre zielt nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt darauf ab, einen sp\u00e4teren Gesch\u00e4ftsabschluss in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu f\u00f6rdern. Dies ergibt sich auch aus dem Gesamtkontext, in welchen die Brosch\u00fcre eingebunden ist. Die gesamte Webseite ist auf den Vertrieb der Waren ausgerichtet. Dies folgt unter anderem aus der Auflistung der Vertriebspartner in der Rubrik \u201eKontakt\u201c. Unerheblich ist, dass sich aus der Brosch\u00fcre nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 4 ergeben. Denn durch die Benennung der Typenbezeichnungen in der Tabelle auf der ersten Seite der Brosch\u00fcre (A 2, A 10, A 100;\u2026) sind die konkreten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise ermittelbar.<\/p>\n<p>Es handelt sich im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten in der Zurschaustellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Anlage GDM 10 nicht um eine reine Leistungsschau. Bei einer sogenannten Leistungsschau wird dem Fachpublikum und der breiten \u00d6ffentlichkeit ein \u00dcberblick \u00fcber den internationalen Stand der Technik, teilweise auf einem bestimmten Gebiet, gegeben (BGH, GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Ein Beispiel f\u00fcr eine Leistungsschau ist die Weltausstellung. Ein solcher \u00dcberblickscharakter fehlt der streitgegenst\u00e4ndlichen Webseite, die gezielt auf den Vertrieb der Produkte eines einzelnen Herstellers ausgerichtet ist. Aber auch dem Internet in seiner Gesamtheit kann kein Charakter einer Leistungsschau zugesprochen werden. Denn es ist dem Nutzer zwar durchaus m\u00f6glich, sich dort durch Suchanfragen einen \u00dcberblick \u00fcber den Stand der Technik auf dem Gebiet der Pr\u00fcfb\u00e4nke zu verschaffen. Es fehlt allerdings die Zielgerichtetheit auf die \u00dcberblicksverschaffung, die einer Leistungsschau innewohnt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zeichnet sich nach dem ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont (\u00a7 133 BGB) f\u00fcr den Inhalt der Brosch\u00fcre verantwortlich. Ihre Kontaktdaten sind neben den Daten der Herstellerin in gleicher Gr\u00f6\u00dfe abgebildet, so dass der Eindruck einer Mitverantwortlichkeit entsteht. Hieran \u00e4ndert der Umstand, dass unterhalb des Logos der Beklagten ein freies Feld mit der \u00dcberschrift \u201eIhr Vertriebspartner\u201c aufgedruckt ist, nichts. Zum einen zeigt die Nennung der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten in den Kontakten auf der Webseite, dass sie in den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen involviert ist und mithin nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont auch ihren eigenen Absatz f\u00f6rdern will. Dar\u00fcber hinaus kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende mit seiner Offerte eigene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse forcieren will oder ob das Angebot einem Dritten zugutekommen soll, f\u00fcr dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage geschaffen wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014 \u2013 I-2 U 42\/13). In dem einen wie in dem anderen Fall ist die Rechtsposition des Schutzrechtsinhabers in gleichem Ma\u00dfe beeintr\u00e4chtigt, weil eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus dem Patent schm\u00e4lert. Insofern entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass zur Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Patentschutzes nur von Belang ist, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird. Wer das angebotene Erzeugnis sp\u00e4ter zur Verf\u00fcgung stellt, hat keine Bedeutung. Bezweckt das Angebot den Gesch\u00e4ftsabschluss mit einem Dritten, so ist es deswegen unerheblich, ob der Anbietende von dem Dritten beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Selbst wenn es hieran fehlt, bleibt es dabei, dass mit dem drittbeg\u00fcnstigenden Angebot eine Nachfrage f\u00fcr das Verletzungsprodukt generiert wird, die in das Monopolrecht des Patentinhabers eingreift. Vom Schutzbed\u00fcrfnis des Patents her betrachtet macht es ersichtlich keinen Unterschied, ob Verletzungsgegenst\u00e4nde deshalb nachgefragt werden, weil der sp\u00e4tere Lieferant selbst sich zu ihrer Lieferung bereit erkl\u00e4rt hat, oder ob derselbe Eingriffstatbestand dadurch geschaffen wird, dass ein Dritter das Verletzungsprodukt zugunsten des Lieferanten beworben hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014 \u2013 I-2 U 42\/13). Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze liegt jedenfalls eine Werbung der Beklagten f\u00fcr einen sp\u00e4teren Vertriebspartner vor und damit ein Angebot im patentrechtlichen Sinne.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klageerweiterung der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 1.12.2016 ist zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihren Unterlassungsanspruch nunmehr kumulativ auf den Vorrichtungs- und den Verfahrensanspruch des Klagepatents. Hierin ist eine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 263 ZPO zu sehen. Diese ist nach Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit und \u2013 wie hier \u2013 fehlender Zustimmung der Beklagten lediglich bei Sachdienlichkeit zul\u00e4ssig. Sachdienlich ist eine Klage\u00e4nderung dann, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen altem und neuen Anspruch besteht und ein weiterer Prozess vermieden werden kann (M\u00fcKo ZPO, \u00a7 263 Rn 32 f.). Dies ist hier der Fall. Der sachliche Zusammenhang folgt schon aus dem Umstand, dass es sich lediglich um zwei unterschiedliche Anspr\u00fcche desselben Klagepatents handelt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIn der \u00c4nderung des Begriffs \u201eAntrieb\u201c in \u201eAbtrieb\u201c im Rahmen der Antragsstellung liegt hingegen keine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 263 ZPO, sondern eine zul\u00e4ssige Berichtigung im Sinne des \u00a7 264 Nr. 1 ZPO. Die Kl\u00e4gerin hat fr\u00fchzeitig, n\u00e4mlich bereits in ihrer Replik klargestellt, dass es sich lediglich um einen Schreibfehler gehandelt hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Erfindung des Klagepatents betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Pr\u00fcfen vom streckgrenzgesteuerten Kraftschraubern.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt einleitend, dass von Kraftschraubern, d.h. Druckluft- oder Elektroschraubern, die in der Fertigungsindustrie Verwendung finden, gefordert wird, dass sie Schraubverbindungen auf ein vorgegebenes, zuverl\u00e4ssig reproduzierbares Anzugsdrehmoment festziehen. Vor dem Einsatz von neuen bzw. reparierten Kraftschraubern muss gepr\u00fcft werden, inwieweit und mit welcher Genauigkeit bzw. Wiederholbarkeit das Verhalten des Kraftschraubers beim tats\u00e4chlichen Anziehen einer Schraubverbindung den Sollwerten entspricht, und ob der Kraftschrauber nachjustiert oder repariert werden muss.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt als Stand der Technik die Schrift DE 33 05 XXX C2, welche eine derartige Pr\u00fcfung von Kraftschraubern erm\u00f6gliche. Dabei wird eine an den Schrauber gekoppelte Welle mit gesteuert zunehmender Bremskraft gebremst und dadurch der Widerstand einer realen Schraubverbindung gegen das Festdrehen simuliert, und zwar im elastischen Bereich der Verformung der Schraubverbindung, in welchem die auf die Schraube wirkende Zugkraft (die dem ausge\u00fcbten Drehmoment entspricht) proportional ist zur Dehnung der Schraube (die ihrerseits proportional zum Drehwinkel ist). Durch Vorgabe unterschiedlicher Werte des Differenzenquotienten aus Drehmoment und Drehwinkel k\u00f6nnen unterschiedliche Arten von Schraubf\u00e4llen simuliert werden, insbesondere Schraubverbindungen unterschiedlicher H\u00e4rte. Es kann daher gepr\u00fcft werden, ob der Kraftschrauber harte und weiche Schraubverbindungen, d.h. solche mit kurzem oder langem Schraubweg, zuverl\u00e4ssig auf das gleiche Enddrehmoment festzieht. Damit wird eine realit\u00e4tsgerechte Pr\u00fcfung des Schraubers erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt neben Kraftschraubern, die einen Schraubvorgang beenden, wenn ein vorgegebenes Anziehdrehmoment erreicht ist, auch sog. streckgrenzgesteuerte Kraftschrauber. Diese schalten dann ab, wenn die sog. Streckgrenze erreicht ist, d.h. am Ende des elastischen Verformungsbereichs der Schraubverbindung bzw. beim \u00dcbergang in den plastischen Verformungsbereich. An diesem Punkt bringt die Schraube ihre h\u00f6chste Vorspannkraft auf, ohne dass die Bruchgefahr bereits erh\u00f6ht ist. Eine exakt bis zur Streckgrenze festgezogene Schraube ist f\u00fcr viele Montagef\u00e4lle optimal festgezogen. Um ein Abschaltsignal bei Erreichen der Streckgrenze zu erzeugen, ist der Kraftschrauber in der Regel mit Mitteln zum Erfassen des Drehmoments und des Drehwinkels und zum Ermitteln der Steigung der Drehmoment-Drehwinkel-Kurve versehen. Diese Kurve hat im elastischen Verformungsbereich eine konstante Steigung, bzw. einen konstanten Quotienten zwischen der Drehmomentzunahme \u2206M und der Drehwinkelzunahme \u2206\u03c6. Am oberen Ende des elastischen Verformungsbereiches zeigt eine deutliche Abnahme des Quotienten \u2206M\/\u2206\u03c6 den \u00dcbergang in den plastischen Bereich, und damit das Erreichen der Streckgrenze an. In der Regel wird das Erreichen der Streckgrenze angenommen, wenn die Steigung \u2206M\/\u2206\u03c6 auf die H\u00e4lfte des Maximalwertes zur\u00fcckgegangen ist, und in Abh\u00e4ngigkeit davon wird ein Abschaltsignal erzeugt. Das Klagepatent diskutiert im Weiteren weitere M\u00f6glichkeiten der Erzeugung des Abschaltsignals.<\/p>\n<p>Nach Darstellung des Klagepatents ist f\u00fcr solche streckgrenzgesteuerten Kraftschrauber bisher kein zuverl\u00e4ssiges Pr\u00fcfverfahren entwickelt worden. Das in der Schrift DE 33 05 XXX C2 beschriebene Verfahren sei lediglich in der Lage, den linearen Verlauf eines Schraubvorgangs im elastischen Bereich zu simulieren und erm\u00f6gliche deshalb keine Aussage dar\u00fcber, ob ein streckgrenzgesteuerter Kraftschrauber zuverl\u00e4ssig beim Erreichen der Streckgrenze abschaltet.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent als seine Aufgabe (technisches Problem), das in der Schrift DE 33 05 XXX C2 angegebene Verfahren derart weiterzuentwickeln, dass es eine Pr\u00fcfung des Abschaltverhaltens von streckgrenzgesteuerten Kraftschraubern erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren, wie in Anspruch 1 offenbart, sowie durch eine Vorrichtung, wie in Anspruch 4 offenbart, gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>Der Hauptanspruch 1 kann in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden:<br \/>\n1. Verfahren zum Pr\u00fcfen des Abschaltverhaltens von streckgrenzgesteuerten Kraftschraubern,<br \/>\n2. mit den Schritten<br \/>\na) Koppeln des Abtriebs eines Kraftschraubers mit einer Welle und Bet\u00e4tigen des Kraftschraubers derart, dass dieser die Welle dreht;<br \/>\nb) Aus\u00fcben einer kontinuierlich zunehmenden Bremskraft auf die Welle derart, dass das vom Kraftschrauber zur \u00dcberwindung der Bremskraft ausge\u00fcbte Drehmoment kontinuierlich zunimmt;<br \/>\nc) Erfassen des auf die Welle ausge\u00fcbten Drehmoments und des Drehwinkels der Welle;<br \/>\nd) Steuern der Zunahme der Bremskraft derart, dass der Differenzenquotient zwischen der Zunahme des Drehmoments und der Zunahme des Drehwinkels einen vorgegebenen konstanten ersten Wert hat;<br \/>\ne) Umschalten der Bremskraftsteuerung bei Erreichen eines vorgegebenen Drehmoments und\/oder Drehwinkels auf einen flacheren Anstieg, bei dem der Differenzenquotient einen vorgegebenen zweiten Wert hat, der kleiner als der erste Wert ist.<\/p>\n<p>Der Hauptanspruch 4 kann in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden:<br \/>\n4.1 Vorrichtung zum Pr\u00fcfen des Abschaltverhaltens von streckgrenzgesteuerten Kraftschraubern,<br \/>\n4.2 mit einer drehbar gelagerten Welle und<br \/>\n4.3 Mitteln zum Koppeln der Welle mit dem Abtrieb eines Kraftschraubers;<br \/>\n4.4 einer auf die Welle wirkenden Bremseinrichtung;<br \/>\n4.5 Mitteln zum Erfassen des auf die Welle einwirkenden Drehmomentes und des Drehwinkels der Welle;<br \/>\n4.6 und einer Steuereinrichtung zum Steuern der von der Bremseinrichtung ausge\u00fcbten Bremskraft gem\u00e4\u00df einem vorgegebenen Programm, wobei das Programm so eingerichtet ist,<br \/>\n4.6.1 dass es in einer ersten Phase eines Pr\u00fcfvorgangs eine Zunahme der Bremskraft steuert, die einer Zunahme des Drehmoments (M) \u00fcber den Drehwinkel (\u03c6) gem\u00e4\u00df einem ersten, konstanten Wert des Differenzenquotienten (\u2206M\/\u2206\u03c6) entspricht,<br \/>\n4.6.2 und dass es bei Erreichen eines vorgegebenen Drehmoments (MS) und\/oder Drehwinkels (\u03c6)<br \/>\n4.6.3 in eine zweite Phase des Pr\u00fcfvorganges umschaltet, in der eine geringere Zunahme der Bremskraft derart gesteuert wird, dass sie einer Zunahme des Drehmoments (M) in Abh\u00e4ngigkeit vom Drehwinkel (\u03c6) gem\u00e4\u00df einem zweiten, konstanten Wert des Differenzenquotienten (\u2206M2\/\u2206\u03c6) entspricht,<br \/>\n4.6.4 der kleiner als der erste Wert ist.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent mittelbar im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Hiernach ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.<\/p>\n<p>Hierunter versteht man Mittel, welche geeignet sind, mit einem Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelz\u00e4hler). Ausgeschlossen sind damit solche Mittel, die zwar zur Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, jedoch zur Verwirklichung der technischen Lehre (also zur L\u00f6sung des technischen Problems) nichts oder praktisch nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettiersystem). Wesentlich ist ein Element der Erfindung hingegen regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das fragliche Mittel lediglich im Oberbegriff des Patentanspruchs aufscheint oder ob es im kennzeichnenden Teil erw\u00e4hnt ist und somit die technische Lehre vom Stand der Technik abgrenzt (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Trotz Erw\u00e4hnung des Gegenstands im Patentanspruch ist dann ausnahmsweise die Wesentlichkeit zu verneinen, wenn das Mittel zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitr\u00e4gt (BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df die Merkmale 4.1 bis 4.6 des Klagepatentanspruchs 4 \u2013 also s\u00e4mtliche Merkmale des Oberbegriffs &#8211; bzw. es kann auf ihnen das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren nach den Merkmalen 1, 2 a) bis d) des Klagepatentanspruchs 1 angewandt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs handelt sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Pr\u00fcfb\u00e4nke zur Pr\u00fcfung des Abschaltverhaltens von streckgrenzgesteuerten Kraftschraubern im Sinne von Merkmal 4.1.<\/p>\n<p>Bei dem betreffenden Merkmal handelt es sich um eine sogenannte Zweckangabe. Diese belehren den Fachmann \u00fcber den m\u00f6glichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung. Sie definieren allerdings oftmals die durch das Patent gesch\u00fctzte Sache n\u00e4her dahin, dass diese nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen muss, die der Patentanspruch explizit formuliert, sondern dass die Sache dar\u00fcber hinaus so ausgebildet sein muss, dass sie geeignet ist, die im Anspruch genannte Wirkung zu erf\u00fcllen (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Soweit die Sachmerkmale im Patentanspruch die technischen Voraussetzungen f\u00fcr den Wirkeintritt nur unvollkommen beschreiben, definiert die Zweckangabe mittelbar bestimmte weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche oder funktionelle Anforderungen an den gesch\u00fctzten Gegenstand, die sich aus dem Patentanspruch noch nicht ergeben, die aber eingehalten werden m\u00fcssen, damit die gesch\u00fctzte Sache die f\u00fcr sie vorgesehene Wirkung zutage bringen kann (BPatG, Mitt. 2007, 18 \u2013 Neurodermitis-Behandlungs-Ger\u00e4t). Die Zweckangabe ist hingegen unerheblich f\u00fcr die Verletzungspr\u00fcfung, soweit der Patentanspruch im \u00dcbrigen bereits alle Bedingungen umschreibt, die aus technischer Sicht zur Erzielung der angegebenen Wirkung notwendig sind (BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Befestigungsvorrichtung II).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind ohne weiteres geeignet zum Pr\u00fcfen des Abschaltverhaltens streckgrenzgesteuerter Kraftschrauber. Unter Kraftschraubern versteht das Klagepatent nach der Legaldefinition in Abschnitt [0002] (Anlage GDM 1) Druckluft- oder Elektroschrauber. Bei streckgrenzgesteuerten Kraftschraubern handelt es sich nach Abschnitt [0004] des Klagepatents (Anlage GDM 1) um solche Schrauber, die automatisch abschalten, wenn die Streckgrenze einer Schraubverbindung erreicht ist, das hei\u00dft, am Ende des elastischen Verformungsbereichs der Schraubverbindung bzw. am \u00dcbergang in den plastischen Verformungsbereich. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind geeignet zum Pr\u00fcfen derartiger Schrauber. Dies folgt aus der als Anlage GDM 10 vorgelegten Brosch\u00fcre. Dort finden sich unter anderem die Aussagen<\/p>\n<p>\u201eerm\u00f6glicht die Pr\u00fcfung von EC-Schraubern, Luftschraubern, Akkuschraubern [\u2026]\u201c<\/p>\n<p>\u201eDie variable Simulationsm\u00f6glichkeit \u201eMultistepverfahren\u201c erm\u00f6glicht die Pr\u00fcfung der Originalschaubprogramme mit den unterschiedlichen Stufen: [\u2026] Streckgrenzenanzug\u201c<\/p>\n<p>Mithin ist eine Pr\u00fcfung des Streckgrenzenanzugs von Akkuschraubern m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c handele es sich um eine Baureihe, die je nach Kundenwunsch unterschiedlich konfiguriert werden k\u00f6nne, f\u00fchrt zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Beklagte bestreitet n\u00e4mlich nicht die grunds\u00e4tzliche Geeignetheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur entsprechenden Pr\u00fcfung. Dar\u00fcber hinaus obl\u00e4ge es ihr, darzulegen, inwiefern die Pr\u00fcfb\u00e4nke der Baureihe konfiguriert werden k\u00f6nnen und welche Typen gerade nicht zur Pr\u00fcfung streckgrenzgesteuerter Kraftschrauber geeignet seien. Der nicht beweisbelasteten Partei obliegt es, im Rahmen ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast, solche Tatsachen spezifiziert mitzuteilen, die der beweisf\u00fchrenden Partei nicht oder nur sehr erschwert zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend ihre Offenbarung f\u00fcr den Gegner ohne weiteres m\u00f6glich und zumutbar erscheint (BGH, GRUR 2004, 268 \u2013 Blasenfreie Gummibahn II). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte ist als Lieferantin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Lage, entweder durch Durchsicht der eigenen Unterlagen oder durch Nachfrage beim mit ihr vertraglich verbundenen Hersteller herauszufinden, welche Typen nicht geeignet sind zur Pr\u00fcfung streckgrenzgesteuerter Kraftschrauber.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen eine drehbar gelagerte Welle mit Mitteln zum Koppeln dieser Welle mit dem Abtrieb eines Kraftschraubers sowie eine auf die Welle wirkende Bremseinrichtung im Sinne der Merkmale 4.1 bis 4.3 auf.<\/p>\n<p>Zwar ist aus dem als Anlage GDM 10 vorgelegten Werbematerial die Verwirklichung der betreffenden Merkmale nicht unmittelbar ersichtlich. Allerdings ergibt sich aus Abschnitt 4.1 des als Anlage GDM 8 vorgelegten \u201eA user manual\u201c, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Bremseinrichtung aufweist. Ferner sind auf der Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf Seite 1 der Anlage GDM 8 mehrere aus der horizontalen Platte vertikal herausragende Vierkantstifte ersichtlich, welche Kupplungselemente zum Kuppeln des zu pr\u00fcfenden Werkzeugs darstellen. Schlie\u00dflich weist die per Testkauf erworbene Pr\u00fcfbank mehrere vertikal angeordnete Wellen auf, welche sowohl mit dem Vierkant als auch mit der Bremseinrichtung in Verbindung stehen. Die Beklagte tr\u00e4gt zwar vor, die per Testkauf erworbene Pr\u00fcfbank, welcher die Bedienungsanleitung (Anlage GDM 8) beilag, sei f\u00fcr die USA bestimmt gewesen. Allerdings ist der entsprechende Vortrag als unerheblich zu betrachten. Denn ausweislich Seite 1 der Anlage GDM 8 handelt es sich um eine Bedienungsanleitung f\u00fcr \u201eA\u201c, also f\u00fcr die gesamte Baureihe. Dar\u00fcber hinaus entspricht die Abbildung der \u00e4u\u00dferen Gestalt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Werbematerial (Anlage GDM 10) der Abbildung in der Bedienungsanleitung (Anlage GDM 8, Seite 10). Angesichts dieser Umst\u00e4nde oblag es der Beklagten, im Rahmen ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast vorzutragen, welche abweichende innere technische Gestaltung die f\u00fcr den deutschen Markt vorgesehenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufweisen, insbesondere, in welcher Form die Pr\u00fcfung der Werkzeuge ohne das Vorsehen von Bremseinrichtungen, Kupplungselementen und mehrerer Wellen erm\u00f6glicht werden sollte. Entsprechender Vortrag fehlt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen ebenfalls \u00fcber Mittel zum Erfassen des auf die Welle einwirkenden Drehmomentes und des Drehwinkels der Welle im Sinne von Merkmal 4.5. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt in diesem Zusammenhang vor, dass an der Welle der von ihr untersuchten, per Testkauf erworbenen Pr\u00fcfbank Dehnungsmessstreifen angebracht seien, mittels derer die Torsion der Welle und damit das Drehmoment erfasst werde. Ferner verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber einen mit der Welle rotierenden Magneten und einen station\u00e4ren Magnetfeldsensor, der den Drehwinkel erfasse. Der Vortrag der Beklagten, dass es mehrere M\u00f6glichkeiten der Ermittlung des Drehwinkels und des Drehmoments g\u00e4be und eine unmittelbare Messung nicht zwingend notwendig sei, ist angesichts des konkreten Vortrags der Kl\u00e4gerin zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht hinreichend. Sie h\u00e4tte zur konkreten Ausgestaltung der f\u00fcr den deutschen Markt bestimmten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vortragen m\u00fcssen. Mangels entsprechenden Vortrag gilt der Vortrag der Kl\u00e4gerin als zugestanden im Sinne von \u00a7 138 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAn einer unmittelbaren Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4.6 fehlt es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hingegen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen zwar \u00fcber eine Steuerungseinrichtung. Allerdings ist bei Auslieferung kein Programm derart eingerichtet, dass es die Verfahrensschritte 4.6.1 bis 4.6.3 ausf\u00fchren kann.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAngesichts dessen, dass, wie oben dargelegt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Oberbegriffs des Klagepatentanspruchs 4 verwirklichen, handelt es sich bei ihnen um ein wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wie oben unter I.1 dargelegt, angeboten. Die Beklagte hat den entsprechenden Kl\u00e4gervortrag nicht hinreichend bestritten, sondern lediglich die fehlende Schl\u00fcssigkeit moniert. Hieran fehlt es allerdings, wie oben dargelegt, nicht. Mithin gilt der entsprechende Vortrag der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eignen sich objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung. Dies ist dann der Fall, wenn bei dem Einsatz des Mittels Im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG zusammen mit anderen Mitteln bzw. zur Anwendung eines Verfahrens eine unmittelbare Patentverletzung objektiv m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Es ist objektiv m\u00f6glich, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen derart zu programmieren, dass sie die Verfahrensschritte gem\u00e4\u00df Merkmal 4.6.1 bis 4.6.4 ausf\u00fchren, n\u00e4mlich, dass sie in einer ersten Phase eines Pr\u00fcfvorgangs eine Zunahme der Bremskraft steuern, die einer Zunahme des Drehmoments (M) \u00fcber den Drehwinkel (\u03c6) gem\u00e4\u00df einem ersten, konstanten Wert des Differenzenquotienten (\u2206M\/\u2206\u03c6) entspricht (4.6.1), und dass sie bei Erreichen eines vorgegebenen Drehmoments (MS) und\/oder Drehwinkels (\u03c6) (4.6.2) in eine zweite Phase des Pr\u00fcfvorganges umschalten, in der eine geringere Zunahme der Bremskraft derart gesteuert wird, dass sie einer Zunahme des Drehmoments (M) in Abh\u00e4ngigkeit vom Drehwinkel (\u03c6) gem\u00e4\u00df einem zweiten, konstanten Wert des Differenzenquotienten (\u2206M2\/\u2206\u03c6) entspricht (4.6.3), der kleiner als der erste Wert ist (4.6.4).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lassen sich derart programmieren, dass sie unter Festlegung des Drehwinkels und Drehmoments verschiedene Pr\u00fcfphasen durchlaufen. Wie aus der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Programmierung der untersuchten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich, ist diese objektiv geeignet, zwei Pr\u00fcfphasen zu durchlaufen, bei welchen der zweite Wert des Differenzenquotienten kleiner ist als der der ersten Pr\u00fcfphase. Dies wird veranschaulicht in der auf Seite 15 der Klageschrift (Bl. 15 GA) abgebildeten, nachfolgend eingeblendeten Tabelle sowie der graphischen Darstellung und wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind ebenfalls subjektiv zur Benutzung der Erfindung bestimmt. Der Belieferte muss hierzu die ihm angebotene\/gelieferte Vorrichtung so zusammenf\u00fcgen bzw. herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann (BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Der Handlungswille des Angebotsempf\u00e4ngers bzw. Lieferempf\u00e4ngers muss im Zeitpunkt der Vornahme der mittelbaren Patentverletzung hinreichend sicher absehbar sein. Hierbei ist es nicht notwendig, dass der Abnehmer die Verwendungsbestimmung bei Zugang des Angebots bereits getroffen hat und der Anbietende dies wei\u00df. Vielmehr gen\u00fcgt, dass bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Anbietenden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung). Die subjektive Bestimmung ist regelm\u00e4\u00dfig auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich, wenn das Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Ist ein Mittel sowohl patentfrei als auch patentgem\u00e4\u00df nutzbar, ist Offensichtlichkeit gleichwohl anzunehmen, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsarten gleicherma\u00dfen, oder sogar empfehlend, hingewiesen wird (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier. Zwar k\u00f6nnen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch patentfrei verwendet werden. Allerdings weist die Beklagte in dem ihr zuzurechnenden Werbematerial (Anlage GDM 10) auf die patentverletzende Benutzung hin. Laut der betreffenden Brosch\u00fcre erm\u00f6glichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Pr\u00fcfung der Originalschraubprogramme unter anderem in der Stufe des Streckgrenzenanzugs. Dies wird best\u00e4tigt in der auf derselben Seite der Brosch\u00fcre abgebildeten, nachfolgend eingeblendeten Grafik, die einen zu simulierenden Schraubfall zeigt.<\/p>\n<p>Der hier dargestellte Graph zeigt in Abschnitt C eine Zunahme des Drehmoments \u00fcber einen Drehwinkel mit einem konstanten Differenzquotienten. In Abschnitt D, der unterhalb der Grafik als \u201eStreckgrenze\u201c bezeichnet wird, hat der Differenzenquotient angesichts der fehlenden Steigung des Graphen einen kleineren Wert als in Abschnitt C. Hierbei ist es unerheblich, dass der Graph in Abschnitt D keine Zunahme des Drehmoments zeigt, sondern lediglich ein gleichbleibendes Drehmoment. Denn nach dem Anspruchswortlaut ist die Bremskraft so zu steuern, dass sie in der zweiten Phase der Zunahme des Drehmoments \u201eentspricht\u201c. Wie die Kl\u00e4gerin durch ihre Messungen veranschaulicht hat, f\u00fchrt die Bremskraft durch die Tr\u00e4gheit der hydraulischen Bremsen bei einer Einstellung wie in der in der Brosch\u00fcre dargestellten schematischen Simulationskurve zu einem Drehmomentverlauf, bei welchem es in einer zweiten Phase zu einer konstanten Zunahme des Drehmoments mit einem kleineren Differenzenquotienten, also einer geringeren Steigung des Graphen, kommt. Dies ist dargestellt in der unten eingeblendeten, dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 1.12.2016 entnommenen Simulationskurve und Messkurve (Bl. 67 GA).<\/p>\n<p>Hierbei ist es unerheblich, dass die oben dargestellte Messung mit einem drehmomentgesteuerten Schrauber und nicht mit einem streckgrenzgesteuerten Schrauber mit Abschaltvorrichtung vorgenommen wurde. Denn wie von Kl\u00e4gerseite vorgetragen und von Beklagtenseite nicht bestritten, diente die Verwendung des drehmomentgesteuerten Schraubers lediglich der Simulation des oben dargestellten Effekts der Tr\u00e4gheit der Bremsen und der damit einhergehenden Drehmomentzunahme trotz entsprechender Programmierung auf einen gleich bleibenden Drehmomentwert.<\/p>\n<p>Mithin wird durch Einblendung der schematischen Darstellung auf Seite 2 der Brosch\u00fcre (Anlage GDM 10) eine Steuerung wie in Merkmalsgruppe 4.6 werbend herausgestellt. Durch diesen der Beklagten zuzurechnenden Hinweis ist die Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur patentverletzenden Nutzung offensichtlich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEs besteht ebenfalls ein sogenannter doppelter Inlandsbezug. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass sowohl das Anbieten oder Liefern des Mittels als auch die patentgem\u00e4\u00dfe Nutzung im Inland erfolgen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, Abschnitt A, Rn 322). Wie oben dargelegt, richtet sich das Angebot in der als Anlage GDM 10 vorgelegten Brosch\u00fcre bestimmungsgem\u00e4\u00df an Kunden in der Bundesrepublik Deutschland. Auch die Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen soll hier erfolgen. Die Beklagte tr\u00e4gt zwar vor, auch in das patentfreie Ausland zu liefern. Allerdings ist dies unerheblich, da aus dem Angebot nicht ersichtlich ist, dass ausschlie\u00dflich ins patentfreie Ausland geliefert werden soll. Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt ihr Vortrag zum Testkauf nicht zu einer Verneinung des doppelten Inlandsbezugs. Denn selbst wenn man unterstellt, dass die per Testkauf erworbene Pr\u00fcfbank zur Verwendung im patentfreien Ausland bestimmt war, \u00e4ndert dies nichts an der Angebotshandlung der Beklagten durch Werbema\u00dfnahmen im Internet. Hieraus folgt jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf das Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nEs besteht sowohl Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der Eignung zur patentgem\u00e4\u00dfen Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als auch zur Verwendungsbestimmung.<\/p>\n<p>Als Wettbewerber am relevanten Markt war der Beklagten die Eignung zur patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung bewusst, was schon daraus folgt, dass sie diese Art der Nutzung in ihrem Werbematerial empfiehlt. Aus dieser Empfehlung folgt ebenfalls der Vorsatz in Bezug auf die Verwendungsbestimmung.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAus denselben Gr\u00fcnden liegt eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents vor.<br \/>\nVI.<br \/>\nAus der mittelbaren Patentverletzung folgen die von der Kl\u00e4gerin geltend machten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach im tenorierten Umfang.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt. Es besteht Wiederholungsgefahr. Der Vortrag der Beklagten, sie vertreibe gegenw\u00e4rtig keine klagepatentgem\u00e4\u00dfen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, verf\u00e4ngt nicht. Voraussetzung der Beseitigung der Wiederholungsgefahr w\u00e4re die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung. Diese ist bisher nicht erfolgt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs ist ein Schlechthinverbot zu verh\u00e4ngen. Zwar lautet der Grundsatz, dass bei der M\u00f6glichkeit einer auch patentfreien Nutzung des Mittels, die hier gegeben ist, nur eingeschr\u00e4nkte Verbote m\u00f6glich sind (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Allerdings ist auch bei der M\u00f6glichkeit einer patentfreien Nutzung ein Schlechthinverbot auszusprechen, soweit eine patentfreie Benutzung des Mittels auf eine patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung nicht angewiesen ist, weil das Mittel ohne Weiteres derart abge\u00e4ndert werden kann, dass es den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht seine Eignung zur patentfreien Verwendung aber dennoch nicht einb\u00fc\u00dft (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. V. 29.03.2012 Az. I-2 U 137\/10). So liegt der Fall hier. Die Beklagte tr\u00e4gt in ihrer Duplik vom 03.04.2017 (Bl. 80 GA) vor, dass gegenw\u00e4rtig nur Pr\u00fcfb\u00e4nke ausgeliefert werden, die die von der Kl\u00e4gerin beschriebene Softwarefunktion nicht aufweisen und die Merkmalsgruppe 4.6 nicht verwirklichen. Mithin ist eine Ab\u00e4nderung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne Weiteres m\u00f6glich und diese haben auch bei lediglich patentfreier Nutzung einen wirtschaftlichen Wert f\u00fcr die Beklagte.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten, dass selbst unter Verwendung der Softwarefunktion eine patentfreie Nutzung m\u00f6glich sei, da auch andere Werkzeuge mittels des patentgem\u00e4\u00dfen Pr\u00fcfverlaufs gepr\u00fcft werden k\u00f6nnten, geht hingegen fehl. Denn selbst wenn andere Werkzeuge als streckgrenzgesteuerte Kraftschrauber gepr\u00fcft werden w\u00fcrden, so l\u00e4ge trotz allem eine Patentverletzung vor. Bei Merkmal 4.1 handelt es sich, wie oben dargelegt, um eine Zweckbestimmung. Es gen\u00fcgt mithin die objektive Geeignetheit der Vorrichtung zur patentverletzenden Benutzung. Selbst die Pr\u00fcfung eines anderen Werkzeugs mit dem patentierten Pr\u00fcfverlauf w\u00fcrde eine nicht gestattete Benutzung darstellen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. In Bezug auf die Angaben zu Herstellungsmengen und \u2013zeiten war die Klage hingegen abzuweisen. Die Kl\u00e4gerin wendet sich lediglich gegen das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, so dass sie nur im Hinblick auf diese Handlungen Ausk\u00fcnfte verlangen kann.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist nicht bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des BPatG \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237 ff. &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Widerrufsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung kann von der Kammer nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt dann vor, wenn der Gegenstand einer Anmeldung so ge\u00e4ndert wird, dass er \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der Gegenstand der Anmeldung ist das m\u00f6gliche Patentbegehren, welches der Fachmann dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung nebst Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Zeichnungen entnimmt (Schulte\/Moufang, PatG, 9. Auflage, \u00a7 38 Rn 19).<\/p>\n<p>Die Kammer kann nicht erkennen, dass die Einf\u00fcgung des Begriffs \u201ezweite Phase\u201c \u00fcber eine klarstellende Wirkung hinaus zur Erweiterung des Anspruchs f\u00fchrt. Bereits in der als Anlage N3 vorgelegten Offenbarungsschrift des Klagepatents wird im Patentanspruch eine erste Pr\u00fcfphase genannt und dass nach Erreichen eines gewissen Drehmoments oder Drehwinkels die Umschaltung in eine geringere Bremskraft erfolgt. Auch in der Offenbarungsschrift werden also bereits zwei Pr\u00fcfphasen beschrieben, die lediglich nicht ausdr\u00fccklich als solche benannt werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das BPatG das Klagepatent wegen fehlender Neuheit in Bezug auf die Entgegenhaltung WO 98\/010XXX (Anlage N8, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage N8a vorgelegt) vernichten wird. Die Entgegenhaltung betrifft einen Simulationspr\u00fcfstand mit variabler Drehmomentrate.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Beklagten sei die Merkmalsgruppe 4.6 durch die in Figur 16 abgebildete Messkurve offenbart.<\/p>\n<p>Dies ist f\u00fcr die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar. Die Messkurve stammt nach Abschnitt [0038] der Entgegenhaltung (Anlage N8a) von einem Impulswerkzeug. Wie in Abschnitt [0008] ausgef\u00fchrt, wird bei einem Impulswerkzeug ein Energiespeicher aufgebaut, wobei w\u00e4hrend dieser Zeitdauer kein Drehmoment ausgegeben wird. Dann erfolgt eine \u00dcbertragung dieser Energie als Impuls. W\u00e4hrend dieser \u00dcbertragung nimmt das Drehmoment zuerst auf seinen Maximalwert zu und f\u00e4llt dann wieder auf null ab. Dies wird auch in der Messkurve nach Figur 16 veranschaulicht. Dort nimmt das Drehmoment in der Phase zwischen 7,6\u00b0 und 11,5\u00b0 zu, f\u00e4llt in einer zweiten Phase bei 11,5\u00b0 schlagartig ab und nimmt in einer dritten Phase ab 11,5\u00b0 kontinuierlich wieder zu, allerdings mit einem geringeren Differenzenquotienten als vorher, also einer geringeren Steigung. Mithin ist in dieser Messkurve ein dreiphasiger Pr\u00fcfaufbau offenbart. Es fehlt hier an einer eindeutigen Offenbarung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen zweischrittigen Pr\u00fcfung.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass das BPatG das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit ausgehend von der im Erteilungsverfahren bereits ber\u00fccksichtigten Entgegenhaltung DE 33 05 XXX C2 (Anlage N4) in Kombination mit der Entgegenhaltung 2 270 XXX A (Anlage N9) widerrufen wird. Jedenfalls lassen sich noch vern\u00fcnftige Argumente zur Bejahung der Erfindungsh\u00f6he finden.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung N4 offenbart nicht die in der Merkmalsgruppe 4.6 vorgesehene zweischrittige Pr\u00fcfung. Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Fachmann zur L\u00f6sung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Problems, n\u00e4mlich der Pr\u00fcfung des Abschaltverhaltens streckgrenzgesteuerter Kraftschrauber, ausgehend von N4 auf die Lehre der N9 zur\u00fcckgegriffen h\u00e4tte. Denn diese befasst sich mit Drehmomentschl\u00fcsseln, die zwar auch eine Streckgrenze erfassen, denen aber eine andere Technik zu Grunde liegt. Denn die offenbarten Drehmomentschl\u00fcssel werden von Hand betrieben und schalten gerade nicht ab bei Erreichen der Streckgrenze. Vor diesem Hintergrund ist f\u00fcr die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass sich der Fachmann einer Schrift zugewandt h\u00e4tte, bei der es gar nicht um die Pr\u00fcfung eines Abschaltverhaltens geht.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie von der Beklagten kombinierten Entgegenhaltungen N4 und DE 34 22 XXX A (Anlage N6) waren beide Gegenstand des Erteilungsverfahrens. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Aussetzung nicht angezeigt.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nEs ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das BPatG das Klagepatent auf Grund fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit ausgehend von der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung der Pr\u00fcfbank des Unternehmens F in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen widerruft. Selbst wenn man davon ausginge, dass die betreffende Pr\u00fcfbank wie in Anlage N10 dargestellt, vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents bereits der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich war, so fehlt es an dem Vortrag der Beklagten bez\u00fcglich einer Veranlassung des Fachmanns, diese Pr\u00fcfbank klagepatentgem\u00e4\u00df zweischrittig zu programmieren. Denn wie von Beklagtenseite vorgetragen (Bl. 83 GA), gibt es bei einer Pr\u00fcfbank nahezu unendlich viele Pr\u00fcfungsszenarien. Dies wird best\u00e4tigt in der als Anlage GDM 8 vorgelegten Bedienungsanleitung, die auf Seite 62 drei unterschiedliche Kurvenverl\u00e4ufe darstellt.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Teilabweisung in Bezug auf einen Teil des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs hat auf Grund ihrer Geringf\u00fcgigkeit keinen Einfluss auf die Kostenquote.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Weder der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 29.5.2017 noch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 30.5.2017 gaben Veranlassung zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Hauptverhandlung nach \u00a7 156 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2666 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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