{"id":7007,"date":"2017-05-04T17:00:24","date_gmt":"2017-05-04T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7007"},"modified":"2017-08-31T07:56:11","modified_gmt":"2017-08-31T07:56:11","slug":"4b-o-13915-aufbereitungshandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7007","title":{"rendered":"4b O 139\/15 &#8211; Aufbereitungshandlung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2665<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. Mai\u00a02017, Az. 4b O 139\/15<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt an die Kl\u00e4gerin \u20ac 1.141,90 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. ab dem 10.01.2016 zu zahlen.<br \/>\nII.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur H\u00e4lfte.<br \/>\nIV.<br \/>\nF\u00fcr die Kl\u00e4gerin ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet. F\u00fcr die Beklagte ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten der Sorten \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c, \u201eG\u201c, \u201eH\u201c, \u201eI\u201c, \u201eJ\u201c, \u201eK\u201c, \u201eL\u201c, \u201eM\u201c, \u201eN\u201c, \u201eO\u201c, \u201eP\u201c, und \u201eQ\u201c im Wege der Stufenklage Anspr\u00fcche auf Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine Aufbereiterin. Sie bereitete in den Wirtschaftsjahren 2011\/2012, 2012\/2013 und 2013\/2014 die oben genannten Sorten durch Reinigung und Beizen f\u00fcr die Aussaat in landwirtschaftlichen Betrieben auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin forderte die Beklagte wiederholt f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahre (2011\/2012, vgl. Anlagen K7 &#8211; K10; 2012\/2013, vgl. Anlagen K13 \u2013 K16; 2013\/2014, vgl. Anlagen K19 &#8211; K21) erfolglos zur Auskunft \u00fcber Aufbereitungshandlungen auf. Mit Schreiben vom 04.09.2015 (Anlagen K 12, K 18 und K 23) forderten dann nochmals die kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten die Beklagte wiederum erfolglos zur Abgabe der Auskunft unter Fristsetzung bis zum 18.09.2015 auf.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15.11.2015 erteilte die Beklagte Auskunft, ohne jedoch Sortenbezeichnungen des jeweils aufbereiteten Ernteguts sowie Zeitpunkt und Ort der Aufbereitung anzugeben. Ferner fehlte es teilweise an Mengenangaben, Differenzierung zwischen Rohware und aufbereiteter Saatware sowie an der Angabe von Anschriften.<\/p>\n<p>Auf der ersten Stufe ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst Auskunft \u00fcber die Aufbereitungshandlungen der Beklagten mit den zuvor genannten Sorten f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2011\/2012, 2012\/2013 und 2013\/2014 sowie Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 2.236,20 EUR gefordert. Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch anerkannt. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 19.02.2016 ist die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df zur Auskunft verurteilt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass der Gegenstandswert von \u20ac 10.000,00 pro Wirtschaftsjahr f\u00fcr den Auskunftsanspruch gegen einen Aufbereiter nicht \u00fcbersetzt sei. Dem Anspruch komme ein h\u00f6herer Wert zu als dem Auskunftsanspruch gegen einen einzelnen Landwirt, der \u00fcblicherweise mit ca. \u20ac 1.000,00 angesetzt werde. Der Aufbereiter erteile demgegen\u00fcber Auskunft \u00fcber das Anbauverhalten einer Vielzahl von Landwirten, n\u00e4mlich zwischen 22 und 41 in den streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahren. Schlie\u00dflich habe es sich um drei gesonderte Mahnungsauftr\u00e4ge jeweils in Bezug auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr gehandelt. Insoweit seien die drei Gegenstandswerte nicht zu addieren.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung im Laufe des Verfahrens nachgekommen ist, hat die Kl\u00e4gerin den auf der zweiten Stufe angek\u00fcndigten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fallengelassen.<\/p>\n<p>Sie beantragt nunmehr nur noch,<\/p>\n<p>an die Kl\u00e4gerin \u20ac 2.236,20 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank p.a. seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die Berechnung der au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten sei nicht nachvollziehbar. Im \u00dcbrigen sei der zugrundliegende Streitwert unangemessen hoch angesetzt. Schlie\u00dflich habe es sich um ein sofortiges Teilanerkenntnis gehandelt. Dementsprechend treffe die Kostenlast insoweit die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von \u20ac 1.141,90 gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB zu.<\/p>\n<p>Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Mahnung der Prozessbevollm\u00e4chtigten mit der Erteilung der Auskunft bereits in Verzug. Allerdings hat die Kl\u00e4gerin lediglich einen Anspruch auf Zahlung von \u20ac 1.141,90. Bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten war ein Gegenstandswert von \u20ac 30.000,00 zugrundezulegen. Bei den Auskunftsanspr\u00fcchen im Hinblick auf drei verschiedene Wirtschaftsjahre handelt es sich nicht um verschiedene Angelegenheiten, sondern um verschiedene Gegenst\u00e4nde in derselben Angelegenheit (\u00a7 22 RVG). Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, l\u00e4sst sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Umst\u00e4nde beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags ma\u00dfgeblich ist. Weisungsgem\u00e4\u00df erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend \u00fcbereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher T\u00e4tigkeit gesprochen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2016, Az. III ZB 116\/15). Zwischen den Auskunftsanspr\u00fcchen besteht ein innerer Zusammenhang. So stimmt ihre Zielrichtung \u00fcberein und ihre Geltendmachung wurde auch von den Prozessbevollm\u00e4chtigten weitgehend einheitlich bearbeitet, was sich schon daran zeigt, dass die drei Mahnungsschreiben wortidentisch verfasst sind. Hier kann von einem einheitlichen Rahmen der T\u00e4tigkeit ausgegangen werden. Insoweit war die 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf den addierten Gegenstandswert von \u20ac 30.000,00 in Ansatz zu bringen und die Auslagenpauschale von \u20ac 20,00 hinzuzurechnen. Der Gegenstandswert in H\u00f6he von \u20ac 30.000,00 ist hingegen nicht zu beanstanden. Dem Auskunftsanspruch gegen einen Aufbereiter, der diverse Aufbereitungen diverser Sorten vornimmt, kommt ein entsprechend h\u00f6herer wirtschaftlicher Wert zu als dem Auskunftsanspruch gegen\u00fcber einem einzelnen Landwirt. Da sich letzterer \u2013 orientiert an den durchschnittlichen Nachbaugeb\u00fchren in den streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahren \u2013 auf ca. \u20ac 1.000,00 pro Jahr bel\u00e4uft, erscheint der Gegenstandswert von \u20ac 30.000,00 nicht \u00fcbersetzt, sondern angemessen. Die Kosten waren vorliegend auch zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte der Kl\u00e4gerin erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. \u00a7 93 ZPO findet keine Anwendung, da kein sofortiges Anerkenntnis seitens der Beklagten vorliegt. Ungeachtet dessen, dass die Kl\u00e4gerin den Zugang des Schreibens vom 15.11.2015 bestreitet, hat die Beklagte selbst bei unterstelltem Zugang weiterhin Veranlassung zur Klage gegeben, weil es sich hierbei um eine unvollst\u00e4ndige Auskunft handelte. Auf den Inhalt des Beschlusses der Kammer vom 14.09.2016 wird verwiesen. Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch erst nach Erlass dieses Beschlusses und damit nach Klageerhebung erf\u00fcllt. Wer aber nicht einmal nach Klageerhebung erf\u00fcllt, von dem war die freiwillige Leistung auch nicht fr\u00fcher zu erwarten (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, 31. Aufl., \u00a7 93 Rn. 3).<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 30.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2665 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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