{"id":7005,"date":"2017-04-20T17:00:41","date_gmt":"2017-04-20T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7005"},"modified":"2017-08-31T07:53:06","modified_gmt":"2017-08-31T07:53:06","slug":"4b-o-12015-bilderzeugungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7005","title":{"rendered":"4b O 120\/15 &#8211; Bilderzeugungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2664<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. April 2017, Az.\u00a04b O 120\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bilderzeugungsvorrichtung, die die Scherwellen verwendet, um ein streuendes viskoelastisches Medium zu beobachten, das die Ultraschalldruckwellen reflektierende Teilchen enth\u00e4lt,<br \/>\nwobei diese Vorrichtung Anregungsmittel zur Erzeugung einer elastischen Scherwelle im viskoelastischen Medium und Erfassungsmittel aufweist, um mittels mindestens einer Ultraschalldruckwelle die Verschiebung des der Scherwelle ausgesetzten viskoelastischen Mediums zu beobachten,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Anregungsmittel ausgelegt sind, um an das viskoelastische Medium eine Anregung in Form eines niederfrequenten Impulses anzulegen, der eine zentrale Frequenz f aufweist, die zwischen 20 und 5000 Hz liegt,<br \/>\nwobei dieser niederfrequente Impuls eine Dauer zwischen 1\/2f und 20\/f hat, dass die Erfassungsmittel ausgelegt sind, um die Ausbreitung der Scherwelle gleichzeitig an einer Vielzahl von Punkten im beobachteten Medium zu beobachten,<br \/>\nwobei diese Punkte ein im Wesentlichen kontinuierliches Beobachtungsfeld bilden, das sich mindestens gem\u00e4\u00df einer ersten Achse (X) erstreckt, wobei die Erfassungsmittel ausgelegt sind, um<br \/>\n\uf02d im beobachteten Medium eine Folge von mindestens 10<br \/>\nUltraschalldruckwellensch\u00fcssen mit einer Taktfolge zwischen 100 und 100 000 Sch\u00fcssen pro Sekunde abzugeben,<br \/>\n\uf02d die von den reflektierenden Teilchen des viskoelastischen Mediums bei jedem Ultraschallwellenschuss erzeugten Echos in Echtzeit zu erfassen und aufzuzeichnen, wobei diese Echos aufeinander folgenden Bildern des beobachteten Mediums entsprechen, und dass die Vorrichtung au\u00dferdem Bildverarbeitungsmittel aufweist, die ausgelegt sind, um zeitverz\u00f6gert die ausgehend von den Beobachtungsmitteln erhaltenen Bilder mindestens durch Interkorrelation zwischen aufeinander folgenden Bildern zu verarbeiten, um an jedem Punkt des Beobachtungsfelds einen Bewegungsparameter zu bestimmen, der aus der Verschiebung und der Verformung des viskoelastischen Mediums ausgew\u00e4hlt wird, um so eine Folge von Bildern zu erhalten, die die Entwicklung des Bewegungsparameters des viskoelastischen Mediums unter der Wirkung der Ausbreitung der Scherwelle zeigen;<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1 begangenen Handlungen seit dem 21.07.2006 begangen hat, und zwar unter der Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. den Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 21.07.2006 begangen haben, und zwar insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von ihnen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger und\/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind;<\/p>\n<p>4. die unter I. 1 bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend unter Ziffer I. 1 bezeichneten, nach dem 21.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 300.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 169 XXX B1 (Anlage K4, deutsche \u00dcbersetzung DE 600 28 XXX T2 als Anlage K5, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 2) ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 13.03.2000 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der FR9903XXX vom 15.03.1999 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 09.01.2002 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21.06.2006 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. \u00dcber die von der Beklagten erhobene, das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bilderzeugung durch Verwendung von Scherwellen. Der Klagepatentanspruch 16, dessen Verletzung die Kl\u00e4gerinnen vorliegend geltend machen, lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eBilderzeugungsvorrichtung, die die Scherwellen verwendet, um ein streuendes viskoelastisches Medium (1) zu beobachten, das die Ultraschalldruckwellen reflektierende Teilchen (5) enth\u00e4lt, wobei diese Vorrichtung Anregungsmittel (2) zur Erzeugung einer elastischen Scherwelle im viskoelastischen Medium und Erfassungsmittel (CPU; Ti, Ei, Mi) aufweist, um mittels mindestens einer Ultraschalldruckwelle die Verschiebung des der Scherwelle ausgesetzten viskoelastischen Mediums zu beobachten,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Anregungsmittel (2) ausgelegt sind, um an das viskoelastische Medium (1) eine Anregung in Form eines niederfrequenten Impulses anzulegen, der eine zentrale Frequenz f aufweist, die zwischen 20 und 5000 Hz liegt, wobei dieser niederfrequente Impuls eine Dauer zwischen 1\/2f und 20\/f hat, dass die Erfassungsmittel (CPU, Ti, Ei, Mi) ausgelegt sind, um die Ausbreitung der Scherwelle gleichzeitig an einer Vielzahl von Punkten im beobachteten Medium zu beobachten, wobei diese Punkte ein im Wesentlichen kontinuierliches Beobachtungsfeld bilden, das sich mindestens gem\u00e4\u00df einer ersten Achse (X) erstreckt, wobei die Erfassungsmittel ausgelegt sind, um:<br \/>\n\u2013 im beobachteten Medium eine Folge von mindestens 10 Ultraschalldruckwellensch\u00fcssen mit einer Taktfolge zwischen 100 und 100 000 Sch\u00fcssen pro Sekunde abzugeben,<br \/>\n\u2013 die von den reflektierenden Teilchen des viskoelastischen Mediums bei jedem Ultraschallwellenschuss erzeugten Echos in Echtzeit zu erfassen und aufzuzeichnen, wobei diese Echos aufeinander folgenden Bildern des beobachteten Mediums entsprechen,<br \/>\nund dass die Vorrichtung au\u00dferdem Bildverarbeitungsmittel (CPU, S, DSP) aufweist, die ausgelegt sind, um zeitverz\u00f6gert die ausgehend von den Beobachtungsmitteln erhaltenen Bilder mindestens durch Interkorrelation zwischen aufeinander folgenden Bildern zu verarbeiten, um an jedem Punkt des Beobachtungsfelds einen Bewegungsparameter zu bestimmen, der aus der Verschiebung und der Verformung des viskoelastischen Mediums ausgew\u00e4hlt wird, um so eine Folge von Bildern zu erhalten, die die Entwicklung des Bewegungsparameters des viskoelastischen Mediums unter der Wirkung der Ausbreitung der Scherwelle zeigen.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form Fig. 1 des Klagepatents abgebildet, die ein Beispiel einer Bilderzeugungsvorrichtung durch Scherwellen gem\u00e4\u00df der Erfindung zeigt.<\/p>\n<p>Mit der Klage machen die Kl\u00e4gerinnen eine Patentverletzung durch das Angebot von Ger\u00e4ten zur nicht-invasiven Untersuchung der Leber mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) geltend.<\/p>\n<p>Auf der Messe \u201eB\u201c vom 16.\u201319.11.2015 in C stellte die Beklagte ein solches Ger\u00e4t mit der Nummer XXX-1 aus. An dem Messestand lagen verschiedene Prospekte zu dem Ger\u00e4t \u201eD\u201c aus, unter anderem ein das Modell \u201eE\u201c betreffender zweiseitiger Prospekt (Anlage K11). In einem K strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde im April 2015 ein weiteres Ger\u00e4t mit der Nummer E-XXX-2 beschlagnahmt und begutachtet. Der vom Landesgericht f\u00fcr Strafsachen L bestellte Gutachter Herr F Dr. G erstellte unter dem 16.09.2015 ein Gutachten (Anlage K9). Im Rahmen der Begutachtung erfolgte zudem eine Untersuchung durch Herrn Ass. Prof. Dr. H vom 20.08.2015, der dar\u00fcber einen Bericht erstellte (Anlage K10). Weitere als diese beiden Ger\u00e4te des Modells \u201eD E\u201c hat die Beklagte bislang nicht nach Europa verbracht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen behaupten, das in K beschlagnahmte und untersuchte Ger\u00e4t sowie das auf der \u201eB\u201c vorgestellte Ger\u00e4t seien baugleich. Dies zeigten bereits die Produktnummern beider Ger\u00e4te. Bei dem letzten Teil der Produktnummern<br \/>\n(-XXX-3 bzw. -XXX-4) handele es sich n\u00e4mlich um die fortlaufende Nummer, die f\u00fcr jedes Einzelst\u00fcck aus einer Serie vergeben werde. Die vorangehende Nummer (\u201eXXX-5\u201c) sei f\u00fcr alle baugleichen Einzelst\u00fccke identisch. Soweit sie die Verwirklichung von Merkmalen daher in Bezug auf das in K beschlagnahmte Ger\u00e4t dargelegt h\u00e4tten, lie\u00dfe sich dies auf das auf der \u201eB\u201c ausgestellte bzw. in dem dort verteilten Werbeprospekt gezeigte Ger\u00e4t \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, auch die Kl\u00e4gerin zu 1) sei f\u00fcr die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Dies folge aus der ihr erteilten ausschlie\u00dflichen Lizenz, die f\u00fcr den vorliegend betroffenen sogenannten I-Modus fortbestehe.<\/p>\n<p>Die Ger\u00e4te der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform machten von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere verwirklichten diese die Merkmale 4, 4.2 und 5 des Klagepatentanspruchs 16. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht geboten, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 14.03.2016 hat die Kl\u00e4gerin zu 2) erkl\u00e4rt, anstelle der Kl\u00e4gerin zu 1) den Rechtsstreit fortzuf\u00fchren. Nachdem die Beklagte die Zustimmung zu dem Kl\u00e4gerwechsel verweigert hat, hat mit weiterem Schriftsatz vom 17.05.2016 die Kl\u00e4gerin zu 2) ihren Beitritt zu der Klage der Kl\u00e4gerin zu 1) erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>wie erkannt,<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, das auf der Messe \u201eB\u201c ausgestellte und das in K beschlagnahmte Ger\u00e4t wiesen eine grundlegend andere Bildschirmdarstellung auf. So habe eine Anzeige, wie sie auf Seite 21 der Replik eingeblendet sei, von dem in Deutschland ausgestellten Ger\u00e4t nicht erzeugt werden k\u00f6nnen. Letzterem Ger\u00e4t habe es g\u00e4nzlich an der M\u00f6glichkeit gefehlt, ein Streifenmuster abzubilden, wie es auf Seite 21 der Replik in Abbildung 7 gezeigt werde.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin zu 1) sei f\u00fcr die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht aktivlegitimiert. F\u00fcr die Aktivlegitimation im Verletzungsprozess komme es nicht darauf an, ob der Patentinhaber mit seinen Lizenznehmern bestimmte Technologien abstrakt unterteile, sondern darauf, ob die konkret in der Klage geltend gemachten Patentanspr\u00fcche exklusiv lizenziert seien. Eine Unterscheidung zwischen einem I- oder J-Bereich oder zwischen einer ultraschnellen und nicht-ultraschnellen Bildgebung finde sich im Klagepatent nicht wieder. Jedenfalls m\u00fcsse sie sich zu der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 1) aber bereits deshalb mit Nichtwissen erkl\u00e4ren, weil erhebliche Teile des Art. 1 des Nachtrags zum Lizenzvertrag vom 18.03.2009 (Anlage K19, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage K19a) geschw\u00e4rzt seien, die f\u00fcr die Beurteilung der Frage nach der Exklusivit\u00e4t der erteilten Lizenz aber erheblich seien.<\/p>\n<p>Das in K beschlagnahmte Ger\u00e4t E-XXX-2 \u2013 nur insoweit sei \u00fcberhaupt Vortrag der Kl\u00e4gerinnen vorhanden \u2013 mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es verwirkliche insbesondere nicht die Merkmale 4, 4.2 und 5 des geltend gemachten Klagepatentanspruchs 16. So werde nicht eine Vielzahl von Punkten \u201egleichzeitig\u201c beobachtet, weil dies das Vorhandensein mehrerer Ultraschallwandler voraussetze, die Echos empfangen k\u00f6nnten. Ihr Ger\u00e4t verf\u00fcge aber nur \u00fcber einzigen solchen Transducer. Zudem w\u00fcrde bei ihren Ger\u00e4ten nicht das Echo \u201ejedes Ultraschallwellenschusses\u201c erfasst, wie es aber nach dem Klagepatent erforderlich sei. Vielmehr w\u00fcrden die ersten 40 Echos bewusst verworfen, um die Rechenleistung zu erh\u00f6hen. Es werde auch nicht die vom Klagepatent vorgegebene Rechenmethode der Kreuzkorrelation \u2013 dabei handele es sich um die korrekte \u00dcbersetzung des franz\u00f6sischen Begriffs \u201eintercorr\u00e9lation\u201c \u2013 verwendet.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen, da sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.03.2017 Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte stellt eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nSowohl die Kl\u00e4gerin zu 1) als auch die Kl\u00e4gerin zu 2) sind f\u00fcr die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 1) ist als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr den Zeitraum ab Abschluss des Lizenzvertrags vom 27.11.2001 (Anlage K1, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage K1a) bis zum Abschluss der Erg\u00e4nzungsvereinbarung vom 18.03.2009 (Anlage K19, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage K19a) war die Kl\u00e4gerin zu 1) Inhaberin einer unbeschr\u00e4nkten ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Klagepatent. Als solche ist sie f\u00fcr die den genannten Zeitraum betreffenden Anspr\u00fcche aktivlegitimiert (vgl. BGH, GRUR 2011, 711 \u2013 Cinch-Stecker; GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I; GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 1996, 109 \u2013 Klinische Versuche I).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAb Abschluss der Erg\u00e4nzungsvereinbarung vom 18.03.2009 (Anlage K19, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage K19a) ist die Kl\u00e4gerin zu 1) Inhaberin einer in zul\u00e4ssiger Weise sachlich beschr\u00e4nkten ausschlie\u00dflichen Lizenz, die die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche umfasst und ist als solche weiterhin aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie ausschlie\u00dfliche Lizenz der Kl\u00e4gerin zu 1) umfasst ab dem 18.03.2009 den Bereich, der nicht auf eine ultraschnelle Bildgebung zur\u00fcckgreift.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nAuch eine ausschlie\u00dfliche Lizenz kann aufgrund der Vereinbarung der Vertragsparteien bestimmten inhaltlichen Beschr\u00e4nkungen unterworfen sein, sei es zeitlicher, r\u00e4umlicher sachlicher oder pers\u00f6nlicher Natur (Ullmann\/Deichfu\u00df, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 15 Rn. 63; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt D Rn. 118 unter Verweis auf Art. 2 Nr. 21 der Verordnung Nr. 608\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und Rats vom 12.06.2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbeh\u00f6rden, wo von einer ausschlie\u00dflichen Lizenz \u201eallgemeiner oder begrenzter Art\u201c die Rede ist). In sachlicher Hinsicht kann die Lizenz insbesondere auf einige Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG beschr\u00e4nkt sein (vgl. BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I; Ullmann\/Deichfu\u00df, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 15 Rn. 69; Loth\/Hauck, in: Beck\u2019scher Online-Kommentar Patentrecht, Fitzner\/Lutz\/Bodewig, Stand: 28.11.2016, \u00a7 15 PatG Rn. 42 m. w. N.). Das Klagerecht des ausschlie\u00dflichen Lizenznehmers steht in solchen F\u00e4llen unter der Voraussetzung, dass sein eigenes Benutzungsrecht ber\u00fchrt ist (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt D Rn. 120). Jedoch ist im Rahmen der Vertragsfreiheit der beteiligten Parteien grunds\u00e4tzlich auch eine sachliche Beschr\u00e4nkung in anderer Hinsicht m\u00f6glich. Voraussetzung ist indes, dass sich der Umfang der sachlichen Beschr\u00e4nkung sowie der Umfang der ausschlie\u00dflichen Lizenz mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lassen. Dazu bedarf es der Verwendung eindeutiger Abgrenzungskriterien.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDaran gemessen ist die unbeschr\u00e4nkt erteilte Lizenz der Kl\u00e4gerin zu 1) mit der Erg\u00e4nzungsvereinbarung in wirksamer Weise auf den Bereich, der nicht auf eine ultraschnelle Bildgebung zur\u00fcckgreift bzw. auf den sogenannten I-Modus, beschr\u00e4nkt worden.<\/p>\n<p>Mit der Erg\u00e4nzungsvereinbarung wurde vereinbart, dass die Exklusivit\u00e4t der Lizenz nach erstem und zweitem Bereich unterschieden werden muss (Artikel 1). Danach ist die der Kl\u00e4gerin zu 1) gew\u00e4hrte Lizenz hinsichtlich des ersten Bereichs exklusiv (Artikel 1, Ziffer 1.1). Hinsichtlich des zweiten Bereichs ist die Lizenz nicht exklusiv (Artikel 1, Ziffer 1.2). Die Definition des sogenannten ersten und zweiten Bereichs ergibt sich bereits aus dem Lizenzvertrag vom 27.11.2001. Danach ist unter dem ersten Bereich der sogenannte I-Modus zu verstehen, also jeder Darstellungsmodus, der nicht auf den Sendekanalaufbau einer ultraschnellen Bildgebung zur\u00fcckgreift. Unter dem zweiten Bereich versteht der Lizenzvertrag den sogenannten J-Modus, also einen Modus, der auf einen solchen Aufbau einer ultraschnellen Bildgebung zur\u00fcckgreift (Pr\u00e4ambel, Ziffer 1.3).<\/p>\n<p>Das gew\u00e4hlte Abgrenzungskriterium der ultraschnellen oder nicht-ultraschnellen Bildgebung ist, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird, eindeutig und l\u00e4sst eine klare Unterscheidung zu, welche Ausf\u00fchrungsformen von der ausschlie\u00dflichen Lizenz der Kl\u00e4gerin zu 1) umfasst sind und hinsichtlich welcher dies nicht der Fall ist. Dies wird auch aus der Wahl der Begriffe I- und J-Modus deutlich, die nach Auskunft der Kl\u00e4gerinnen in der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr die ein- und zweidimensionale Darstellung stehen und insofern eine unterschiedlich schnelle Verarbeitung der Daten f\u00fcr eine zeitnahe Bildgebung erfordern.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDer Annahme einer beschr\u00e4nkten ausschlie\u00dflichen Lizenz ab dem 18.03.2009 steht auch nicht die Regelung in Artikel 6 der Erg\u00e4nzungsvereinbarung entgegen, wonach sich die Parteien bei Kenntnis \u00fcber die Verletzung eines der Patente zun\u00e4chst wechselseitig informieren und anschlie\u00dfend \u00fcber die zu unternehmenden Schritte abstimmen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt D Rn. 119). Soweit in Artikel 6, Absatz 2 der Erg\u00e4nzungsvereinbarung geregelt ist, dass die Kl\u00e4gerin zu 1) als Streithelferin beitreten kann, wenn sich die Kl\u00e4gerin zu 2) zur Einreichung einer Patentverletzungsklage entscheidet, l\u00e4sst dies ebenfalls nicht die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 1) entfallen. Unabh\u00e4ngig davon, ob eine solche Vereinbarung zwischen Patentinhaberin und Lizenznehmerin \u00fcberhaupt im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re, schlie\u00dft sie auch ihrem Wortlaut nach ein eigenes Vorgehen der Kl\u00e4gerin zu 2) in Patentverletzungsverfahren nicht aus.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie sachlich beschr\u00e4nkte ausschlie\u00dfliche Lizenz der Kl\u00e4gerin zu 1) besteht in dem dargestellten Umfang auch weiterhin. Dem steht insbesondere nicht der am 20.07.2011 von der Kl\u00e4gerin zu 2) abgeschlossene weitere Lizenzvertrag mit der Gesellschaft M (Anlage K20, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage K20a) entgegen. Die der M gew\u00e4hrte Lizenz hinsichtlich des Klagepatents betrifft nur den Bereich ultraschneller Bildgebung (Artikel 2, 2. Absatz i. V. m. Artikel 1) und damit nur diejenigen Bereich, der von der ausschlie\u00dflichen Lizenz der Kl\u00e4gerin zu 1) ausgenommen ist.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nUnstreitig greift die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf eine ultraschnelle Bildgebung zur\u00fcck, so dass eine Patentverletzung durch Benutzungshandlungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die ausschlie\u00dfliche Lizenz der Kl\u00e4gerin zu 1) ber\u00fchrt und diese insoweit aktivlegitimiert ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 2) ist als eingetragene Inhaberin des Klagepatents ebenfalls aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDem Patentinhaber k\u00f6nnen im Falle einer Patentverletzung auch dann die in \u00a7\u00a7 139 ff. PatG vorgesehenen Anspr\u00fcche zustehen, wenn er am Gegenstand des Schutzrechts eine ausschlie\u00dfliche Lizenz vergeben hat (BGH, GRUR 2011, 711 \u2013 Cinch-Stecker). Unterlassungsanspr\u00fcche stehen dem Inhaber jedenfalls dann zu, wenn er sich mit der Lizenzierung nicht s\u00e4mtlicher Rechte aus dem Schutzrecht begeben hat (BGH, GRUR 2011, 711 \u2013 Cinch-Stecker; GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I). Ferner stehen dem Inhaber eines Schutzrechts auch dann eigene Anspr\u00fcche zu, wenn ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen. Dies kann der Fall sein, wenn der Patentinhaber vom Lizenznehmer die Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren verlangen kann, deren H\u00f6he vom Umsatz abh\u00e4ngig ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 711 \u2013 Cinch-Stecker; GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt D Rn. 137). Haben die Lizenzvertragsparteien eine solche Umsatz- oder St\u00fccklizenz vereinbart, stellt es im Regelfall eine nicht nur entfernt liegende M\u00f6glichkeit dar, dass mit der Sch\u00e4digung des Lizenznehmers auch eine Sch\u00e4digung des Schutzrechtsinhabers verbunden ist, welche ihre Ursache darin hat, dass er vom Lizenznehmer h\u00f6here Lizenzeinnahmen erhalten h\u00e4tte, wenn dieser dem Verletzer eine Unterlizenz erteilt oder wegen des Fehlens der schutzrechtsverletzenden Konkurrenzt\u00e4tigkeit h\u00f6here Ums\u00e4tze erzielt h\u00e4tte (BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gelten auch, soweit es um Anspr\u00fcche auf Schadensersatz geht. Die f\u00fcr eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Schutzrechtsinhaber ein eigener Schaden entstanden ist, liegt in der Regel vor, wenn der Schutzrechtsinhaber in einer der genannten Weisen an der Aus\u00fcbung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich profitiert (BGH, GRUR 2011, 711 \u2013 Cinch-Stecker; GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Die Kl\u00e4gerin zu 2) hat auf in Art. 6 des Lizenzvertrages vom 27.11.2001 i. V. m. Art. 4 der Erg\u00e4nzungsvereinbarung vom 18.03.2009 vereinbarte Lizenzgeb\u00fchren und den ihr danach entstehenden eigenen Schaden verwiesen, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) und die Kl\u00e4gerin zu 2) k\u00f6nnen auch jeweils f\u00fcr den gesamten geltend gemachten Zeitraum die Feststellung der Schadensersatzpflicht verlangen. Machen sie den Schaden gemeinsam in einer Klage geltend, bedarf es nicht der Darlegung, welcher Teil des Gesamtschadens auf sie entf\u00e4llt (vgl. BGH, GRUR 2011, 711 \u2013 Cinch-Stecker). Sie sind auch nicht Mitgl\u00e4ubiger im Sinne des \u00a7 432 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern k\u00f6nnen den jeweils auf sie entfallenden Schaden unabh\u00e4ngig voneinander geltend machen (vgl. BGH, GRUR 2011, 711 \u2013 Cinch-Stecker).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bilderzeugung und<br \/>\n-beobachtung unter Verwendung von Scherwellen. Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents ist in der US-A-5 810 731 ein solches Verfahren beschrieben, bei dem die Scherwelle lokal innerhalb des beobachteten viskoelastischen Mediums mittels des Strahlungsdrucks einer modulierten und auf einen Punkt fokussierten Ultraschallwelle erzeugt wird. Anschlie\u00dfend wird auf diesen Brennpunkt eine zus\u00e4tzliche Ultraschallwelle gesendet, deren Reflexion es erm\u00f6glicht, bestimmte Ausbreitungsparameter der Scherwelle (insbesondere die dynamische Viskosit\u00e4t des Mediums und sein Schermodul) in H\u00f6he des erw\u00e4hnten Brennpunkts zu kennen. Als nachteilig an dieser Technik sieht es das Klagepatent an, die Analyse eines einzigen Punkts des untersuchten viskoelastischen Mediums jedes Mal dann zu erlauben, wenn eine Scherwelle erzeugt wird. Wenn man ein vollst\u00e4ndiges Bild des beobachteten viskoelastischen Mediums erhalten will, muss der Vorgang sehr h\u00e4ufig wiederholt werden, was eine lange Pausenzeit (zum Beispiel mehrere Minuten) bedeutet, um dieses Bild zu erhalten. Die Pausenzeit macht dieses Verfahren wenig praktisch in der Anwendung. Au\u00dferdem kann die Pausenzeit die Verwendung des Verfahrens f\u00fcr den Erhalt eines Bilds des lebenden Gewebes beeintr\u00e4chtigen, das immer in Bewegung ist. Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, diese Nachteile zu beseitigen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 16 vor, der nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>1. Bilderzeugungsvorrichtung, die die Scherwellen verwendet, um ein streuendes viskoelastisches Medium (1) zu beobachten, das die Ultraschalldruckwellen reflektierende Teilchen (5) enth\u00e4lt,<br \/>\n2. wobei diese Vorrichtung Anregungsmittel (2) zur Erzeugung einer elastischen Scherwelle im viskoelastischen Medium und Erfassungsmittel (CPU; Ti, Ei, Mi) aufweist, um mittels mindestens einer Ultraschalldruckwelle die Verschiebung des der Scherwelle ausgesetzten viskoelastischen Mediums zu beobachten, wobei<br \/>\n3. die Anregungsmittel (2) ausgelegt sind, um an das viskoelastische Medium (1) eine Anregung in Form eines niederfrequenten Impulses anzulegen,<br \/>\n3.1 wobei der Impuls eine zentrale Frequenz f aufweist, die zwischen 20 und 5000 Hz liegt,<br \/>\n3.2 und wobei dieser niederfrequente Impuls eine Dauer zwischen 1\/2f und 20\/f hat,<br \/>\n4. wobei die Erfassungsmittel (CPU; Ti, Ei, Mi) ausgelegt sind, um die Ausbreitung der Scherwelle gleichzeitig an einer Vielzahl von Punkten im beobachteten Medium zu beobachten, wobei diese Punkte ein im Wesentlichen kontinuierliches Beobachtungsfeld bilden, das sich mindestens gem\u00e4\u00df einer ersten Achse (X) erstreckt, wobei die Erfassungsmittel ausgelegt sind, um:<br \/>\n4.1 im beobachteten Medium eine Folge von mindestens 10 Ultraschalldruckwellensch\u00fcssen mit einer Taktfolge zwischen 100 und 100 000 Sch\u00fcssen pro Sekunde abzugeben,<br \/>\n4.2 die von den reflektierenden Teilchen des viskoelastischen Mediums bei jedem Ultraschallwellenschuss erzeugten Echos in Echtzeit zu erfassen und aufzuzeichnen, wobei diese Echos aufeinander folgenden Bildern des beobachteten Mediums entsprechen,<br \/>\n5. und dass die Vorrichtung au\u00dferdem Bildverarbeitungsmittel (CPU, S, DSP) aufweist, die ausgelegt sind, um zeitverz\u00f6gert die ausgehend von den Beobachtungsmitteln erhaltenen Bilder mindestens durch Interkorrelation zwischen aufeinander folgenden Bildern zu verarbeiten, um an jedem Punkt des Beobachtungsfelds einen Bewegungsparameter zu bestimmen, der aus der Verschiebung und der Verformung des viskoelastischen Mediums ausgew\u00e4hlt wird, um so eine Folge von Bildern zu erhalten, die die Entwicklung des Bewegungsparameters des viskoelastischen Mediums unter der Wirkung der Ausbreitung der Scherwelle zeigen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 4, 4.2 und 5 des Klagepatentanspruchs 16 der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 4 befasst sich mit der Beobachtung der Scherwellen mittels einer Ultraschallsonde (vgl. Abs\u00e4tze [0026], [0027]). Die Sonde gibt Ultraschallwellen ab und empf\u00e4ngt das durch die Interaktion der Ultraschallwelle mit den reflektierenden Teilchen des beobachteten Mediums erzeugte Echo (vgl. Absatz [0035]). Auf diese Weise k\u00f6nnen Bewegungen des untersuchten Organs, auch diejenigen, die durch Scherwellen verursacht werden, erkannt werden.<\/p>\n<p>Merkmal 4 verlangt, dass die Erfassungsmittel ausgelegt sind, um die Ausbreitung der Scherwelle gleichzeitig an einer Vielzahl von Punkten im beobachteten Medium zu beobachten. Diese Punkte bilden ein im Wesentlichen kontinuierliches Beobachtungsfeld, das sich mindestens gem\u00e4\u00df einer ersten Achse erstreckt. Mit der gleichzeitigen Beobachtung der Ausbreitung der Scherwelle an vielen Punkten will das Klagepatent den Nachteil der aus dem Stand der Technik bekannten Vorgehensweise beheben, pro Erzeugung einer Scherwelle nur einen einzigen Punkt beobachten zu k\u00f6nnen (vgl. Absatz [0004]). Die gleichzeitige Beobachtung einer Vielzahl von Punkten liefert quasi eine Momentaufnahme des beobachteten Mediums. Es handelt sich dabei um das aus den Echos eines einzelnen Ultraschallwellenschusses erzeugte Bild (Merkmal 4.2). Die Folge mehrerer Bilder aus den mehreren Ultraschallwellenst\u00f6\u00dfen ist es dann, die die Ausbreitung der Scherwelle zu visualisieren vermag. Dass die bei einem einzelnen Ultraschallwellensto\u00df erzeugten Echosignale exakt zeitgleich an Ultraschallempf\u00e4ngern eintreffen, ist daf\u00fcr nicht erforderlich. Funktion der Gleichzeitigkeit ist nur, dass das entstandene Bild zusammen mit den vorhergehenden und nachfolgenden Bildern die Ausbreitung der Scherwelle im Medium auf der Basis der in nur einem Schritt erhaltenen Beobachtungsdaten wiedergeben kann.<\/p>\n<p>Hierin sieht sich der Fachmann dadurch best\u00e4tigt, dass das Klagepatent selbst davon ausgeht, dass die gleichzeitige Beobachtung der Scherwelle an einer Vielzahl von Punkten nicht notwendigerweise das Vorhandensein mehr als eines Ultraschallwandlers voraussetzt. Ein exakt zeitgleiches Eintreffen der Echosignale w\u00fcrde aber voraussetzen, dass so viele empfangsbereite Wandler vorhanden sind, wie Punkte beobachtet werden sollen. So stellt Absatz [0028] klar, dass die Ultraschallsonde aus einem Satz von n Ultraschallwandlern besteht, wobei n eine ganze Zahl mindestens gleich 1 ist. Auch in den Abs\u00e4tzen [0012], dort 6. Spiegelstrich, [0014], dort 1. Spiegelstrich, [0043] und [0058] wird die M\u00f6glichkeit erw\u00e4hnt, dass die Sonde einen einzigen Wandler aufweist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Absatz [0029]. Danach hat die dort beschriebene Ultraschallsonde meist die Form einer linearen Leiste, die zum Beispiel n = 128 Wandler aufweisen kann, die in bestimmter Weise ausgerichtet sind und \u201egleichzeitig\u201c ihre Ultraschallwellenimpulse aussenden. Jedoch kann in einer Variante der Satz von Wandlern ggf. auf einen einzigen Wandler reduziert sein (Absatz [0030]). Auch wenn in Absatz [0030] der Begriff der Gleichzeitigkeit nicht erneut erw\u00e4hnt wird, erkennt der Fachmann, dass es sich auch dabei um eine patentgem\u00e4\u00dfe Variante handelt. Davon ausgehend ist insbesondere der zeitlich gestreckte Empfang von Echosignalen als gleichzeitig anzusehen, der bei der Beobachtung von Punkten entlang einer Achse durch einen einzelnen Wandler erfolgen kann.<\/p>\n<p>Dass ein vollst\u00e4ndiges Bild der Ausbreitung der Scherwelle auch unter Einsatz eines einzigen Wandlers erzielt werden kann, beruht auch darauf, dass sich die nach Merkmal 2 erzeugte Scherwelle und die nach Merkmal 4 eingesetzten Ultraschallwellen mit sehr unterschiedlichen Geschwindigkeiten ausbreiten. W\u00e4hrend sich die Scherwelle im menschlichen K\u00f6rper typischerweise mit einer Geschwindigkeit von 1 bis 10 m\/s fortbewegt (Absatz [0025]), breitet sich die Ultraschalldruckwelle mit einer sehr viel h\u00f6heren Geschwindigkeit aus, beispielsweise in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 1.500 m\/s (Absatz [0034]). Die Ultraschalldruckwelle kann damit das zu beobachtende Gebiet durchqueren und ihr Echo kann zum Ultraschallwandler zur\u00fcckkehren, w\u00e4hrend sich die Scherwelle nur geringf\u00fcgig fortbewegt.<\/p>\n<p>Zur Ausgestaltung des Beobachtungsfeldes gibt das Klagepatent vor, dass es sich mindestens gem\u00e4\u00df einer ersten Achse erstreckt und im Wesentlichen kontinuierlich ist. Bei der ersten Achse kann es sich bei der Beobachtung eines Gewebes insbesondere um die Gewebetiefe handeln. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst das Klagepatent die Gr\u00f6\u00dfe des Beobachtungsfeldes und seinen Verlauf innerhalb des beobachteten Mediums offen. Unerheblich ist danach, ob das Beobachtungsfeld unmittelbar an der Kontaktfl\u00e4che zwischen der Vorrichtung und dem beobachteten Medium beginnt oder erst in tiefer gelegenen (Gewebe-) Schichten. Mit dem Erfordernis des \u201eim Wesentlichen kontinuierlichen\u201c Beobachtungsfeldes wird sichergestellt, dass mittels der Bildverarbeitung nach Merkmal 5 die gew\u00fcnschte Ausbreitung der Scherwelle innerhalb des Mediums gezeigt werden kann. Hierf\u00fcr muss die zu beobachtende Vielzahl von Punkten derart angeordnet sein, dass aufgrund der f\u00fcr diese Punkte erhaltenen Daten der Verlauf der Scherwelle abgebildet werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn die Abst\u00e4nde zwischen den einzelnen Punkten zu gro\u00df oder unregelm\u00e4\u00dfig sind. Auch ungeordnete Punkte in einem zu gro\u00dfen Beobachtungsfeld gen\u00fcgen diesem Erfordernis nicht, wobei bereits durch die Vorgabe, dass sich das Beobachtungsfeld mindestens gem\u00e4\u00df einer ersten Achse erstreckt, eine gewisse Ordnung vorgegeben wird. Um eine Kontinuit\u00e4t bzw. Stetigkeit im mathematischen Sinne muss es sich dagegen nicht handeln. Ein solches Verst\u00e4ndnis schlie\u00dft der Fachmann \u00fcberdies bereits deshalb aus, weil das Beobachtungsfeld nur \u201eim Wesentlichen\u201c kontinuierlich zu sein hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach Merkmal 4.2 m\u00fcssen die Erfassungsmittel ausgelegt sein, um die von den reflektierenden Teilchen des viskoelastischen Mediums bei jedem Ultraschallwellenschuss erzeugten Echos in Echtzeit zu erfassen und aufzuzeichnen, wobei diese Echos aufeinander folgenden Bildern des beobachteten Mediums entsprechen. Die abzugebenden Ultraschalldruckwellensch\u00fcsse werden in Merkmal 4.1 n\u00e4her bestimmt. Danach m\u00fcssen die Erfassungsmittel ausgelegt sein, um eine Folge von mindestens 10 Ultraschalldruckwellensch\u00fcssen mit einer Taktfolge von zwischen 100 und 100 000 Sch\u00fcssen pro Sekunde abzugeben. Die Erfassung und Aufzeichnung der erzeugten Echos nach Merkmal 4.2 dient dazu, Daten zu erhalten, die die Verarbeitung und Erzeugung einer Bildfolge nach Merkmal 5 erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schlie\u00dft nicht aus, dass neben der in Merkmal 4.1 bestimmten Folge von mindestens 10 Sch\u00fcssen weitere Sch\u00fcsse abgegeben werden, die aber nicht im Sinne des Merkmals 4.2 erfasst und\/oder aufgezeichnet werden. Zur Erreichung des dargestellten Zwecks h\u00e4lt es das Klagepatent vielmehr f\u00fcr ausreichend, diejenigen Sch\u00fcsse zu erfassen und aufzuzeichnen, die in Merkmal 4.1 bestimmt werden. Diesem Verst\u00e4ndnis steht auch nicht die Formulierung in Merkmal 4.2 entgegen, wonach die \u201ebei jedem Ultraschallwellenschuss\u201c erzeugten Echos zu erfassen und aufzuzeichnen sind. Aus dem Zusammenhang der Merkmale 4.1 und 4.2 schlie\u00dft der Fachmann vielmehr, dass \u201ejeder Ultraschallwellenschuss\u201c im Sinne des Merkmals 4.2 jeder der nach Merkmal 4.1 anspruchsgem\u00e4\u00df erforderlich abgegebenen Sch\u00fcsse ist. Entsprechendes l\u00e4sst sich auch nicht aus Absatz [0032] herleiten, wonach die Ultraschalldruckwellensch\u00fcsse der Beobachtungsphase vorzugsweise kurz vor dem Senden der Scherwelle beginnen. Es handelt sich dabei nur um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, die den Patentanspruch nicht beschr\u00e4nkt. Zudem ist dem Begriff der \u201eBeobachtungsphase\u201c nicht zu entnehmen, dass dieser auch die Aufzeichnung der erzeugten Echos nach Merkmal 4.2 umfasst.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmal 5 befasst sich mit der Verarbeitung der durch die Erfassung und Aufzeichnung nach der Merkmalsgruppe 4 erhaltenen Daten. Das Merkmal verlangt, dass die Vorrichtung Bildverarbeitungsmittel aufweist, die ausgelegt sind, um zeitverz\u00f6gert die ausgehend von den Beobachtungsmitteln erhaltenen Bilder mindestens durch Interkorrelation zwischen aufeinander folgenden Bildern zu verarbeiten, um an jedem Punkt des Beobachtungsfelds einen Bewegungsparameter zu bestimmen, der aus der Verschiebung und der Verformung des viskoelastischen Mediums ausgew\u00e4hlt wird, um so eine Folge von Bildern zu erhalten, die die Entwicklung des Bewegungsparameters des viskoelastischen Mediums unter der Wirkung der Ausbreitung der Scherwelle zeigen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Bildverarbeitungsmittel m\u00fcssen ausgelegt sein, um die erhaltenen Bilder mindestens durch Interkorrelation zwischen aufeinander folgenden Bildern zu verarbeiten. Durch die Interkorrelation werden die nach Merkmalsgruppe 4 erhaltenen Bilder paarweise verarbeitet (vgl. Absatz [0045]).<\/p>\n<p>Die Funktion der Verarbeitung durch Interkorrelation benennt Merkmal 5 selbst. Die Verarbeitung dient dazu, an jedem Punkt des Beobachtungsfelds einen Bewegungsparameter zu bestimmen, um so eine Folge von Bildern zu erhalten, die die Entwicklung des Bewegungsparameters unter der Wirkung der Ausbreitung der Scherwelle zeigen. Die Bildfolge soll also die Bewegung des beobachteten Mediums aufgrund der Scherwelle visualisieren.<\/p>\n<p>Merkmal 5 gibt vor, dass diese Verarbeitung \u201emindestens durch Interkorrelation\u201c zu erfolgen hat. Der Fachmann erkennt, dass die Methode der Interkorrelation einen Beitrag zur Bildverarbeitung leisten muss. Andererseits erkennt er an der Formulierung \u201emindestens\u201c, dass es sich nicht um die einzige angewandte Methode oder den einzigen Verarbeitungsschritt handeln muss.<\/p>\n<p>Der Begriff der Interkorrelation wird in dem Klagepatent nicht definiert. Nach der allgemeinen (deutschen bzw. englischen) Fachsprache wird der Begriff \u201eInterkorrelation\u201c bzw. \u201eintercorrelation\u201c im Sinne eines Oberbegriffs verschiedener Rechenmethoden verwendet, wozu jedenfalls auch die Methode \u201eSum of Squared Differences\u201c (SDD) geh\u00f6rt. Dem Klagepatent l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass es den Begriff in einem hiervon abweichenden Sinn versteht. F\u00fcr die Erreichung des dargestellten Ziels kommt es entscheidend auf die M\u00f6glichkeit an, aufeinander folgende Bilder paarweise miteinander vergleichen zu k\u00f6nnen, was durch die SDD-Methode erreicht wird. Es kann offen bleiben, ob der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgebliche Wortlaut der franz\u00f6sischen Verfahrenssprache, der von \u201eintercorr\u00e9lation\u201c spricht, wie geschehen mit \u201eInterkorrelation\u201c oder, wie die Beklagte meint, mit \u201eKreuzkorrelation\u201c zu \u00fcbersetzen ist. Selbst wenn letzteres der Fall w\u00e4re, w\u00fcrde dieser Begriff die Anwendung der SDD-Methode nicht ausschlie\u00dfen. Der Fachmann versteht auch den Begriff der Kreuzkorrelation nicht notwendigerweise in einem engen Sinne. Hiervon ist die Kammer im Hinblick auf die von den Kl\u00e4gerinnen vorgelegte Abbildung 3 der Publikation \u201eA Comparative Analysis of Cross-Correlation Matching Algorithms Using a Pyramidal Resolution Approach\u201c von Nuno Roma, (Anlage K17 bzw. Bl. 65 d. A.) \u00fcberzeugt. Die Abbildung befasst sich ausweislich der \u00dcberschrift mit \u201eCross-Correlation Algorithmus\u201c (Kreuzkorrelationsalgorithmus) und zeigt unterschiedliche Methoden auf. Darunter befindet sich auch die SDD-Methode. Zwar mag es sein, dass der Begriff der Kreuzkorrelation auch im Sinne einer ganz bestimmten, kontinuierliche Daten voraussetzenden Funktion verstanden werden kann. Ein derartig enges Verst\u00e4ndnis verwirft der Fachmann jedoch bereits darauf, dass die zu beobachtenden Daten nach Merkmal 4, wie bereits erl\u00e4utert, keine Kontinuit\u00e4t im streng mathematischen Sinne voraussetzen. Wenn auf der Grundlage der nach Merkmal 4 erfassten Daten die Bildverarbeitung stattfindet, kann auch der Begriff der Kreuzkorrelation nur in einem weiteren Sinne zu verstehen sein.<\/p>\n<p>Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die in Absatz [0048] genannten, im Stand der Technik bekannten Ver\u00f6ffentlichungen von O\u2019Donnell und Ophir. Diese Ver\u00f6ffentlichungen, die ausweislich des Deckblatts nicht zu dem im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigen Stand der Technik geh\u00f6ren, werden ausdr\u00fccklich nur beispielhaft herangezogen. Selbst wenn diese also ausschlie\u00dflich Methoden der Kreuzkorrelation im engeren Sinne beschreiben sollten \u2013 eine abschlie\u00dfende \u00dcberpr\u00fcfung ist der Kammer im Hinblick auf ihre fehlende Vorlage verwehrt \u2013 folgt daraus keine Einschr\u00e4nkung des Begriffs der Interkorrelation. Denn auch bei den Methoden der Kreuzkorrelation im engeren Sinne, etwa der \u201eSimple Cross-Correlation\u201c (SCC), handelt es sich nach dem oben Gesagten um Methoden, die der Fachmann unter den Begriff der Interkorrelation subsumiert. Aus ihrer beispielhaften Erw\u00e4hnung schlussfolgert der Fachmann nicht, dass das Klagepatent darauf beschr\u00e4nkt w\u00e4re.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Interkorrelation erfolgt nach Merkmal 5 \u201ezwischen aufeinander folgenden Bildern\u201c. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs l\u00e4sst sowohl zu, dass es sich dabei um unmittelbar aufeinander folgende Bilder handelt, als auch, dass die verglichenen Bilder zwar aufeinander folgen, sich zwischen ihnen aber weitere erfasste Bilder befinden. Aufeinander folgende Bilder liegen zudem unabh\u00e4ngig davon vor, ob die Interkorrelation verschachtelt \u2013 beispielsweise durch einen Vergleich von Echo 1 und 4, 2 und 5, 3 und 6 usw. \u2013 erfolgt oder nicht. In diesem Verst\u00e4ndnis sieht sich der Fachmann durch die Funktion der Bildverarbeitung best\u00e4tigt, die ebenfalls nicht den Vergleich unmittelbar aufeinander folgender Bilder erfordert.<\/p>\n<p>Funktion der Verarbeitung der erhaltenen Bilder ist es nach Merkmal 5, an jedem Punkt des Beobachtungsfelds einen Bewegungsparameter zu bestimmen, um so wiederum \u201eeine Folge von Bildern zu erhalten, die die Entwicklung des Bewegungsparameters des viskoelastischen Mediums unter der Ausbreitung der Scherwelle zeigen\u201c. Die angesprochene Folge von Bildern ist jedoch nicht auf eine filmartige Darstellung, erst recht nicht auf eine solche, die die Verarbeitung unmittelbar aufeinander folgender Bilder erfordert, beschr\u00e4nkt. Zwar hei\u00dft es in der Beschreibung des Klagepatents, durch die Ma\u00dfnahmen erhalte man einen Film, der klar die Ausbreitung im viskoelastischen Medium zeige (Absatz [0009]) und die Ausbreitung der Scherwelle zudem klarer darstelle als die einfache Folge von Bildern (Absatz [0011]). Im Patentanspruch, nach dessen Wortlaut eine \u201eFolge von Bildern\u201c ausreicht, hat diese Unterscheidung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Anspruchsgem\u00e4\u00df ist damit jede Folge von Bildern, mittels derer die Entwicklung der Verschiebung oder der Verformung des viskoelastischen Mediums unter der Wirkung der Ausbreitung der Scherwelle gezeigt werden kann. Ob dies mittels bewegter Bilder in einer filmartigen Darstellung oder mittels einer Abfolge statischer Bilder erfolgt, ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ebenso unerheblich wie die Frage, ob wie bei einem Film jeweils nur ein Bild zur Zeit angezeigt wird. Demnach kann auch nicht der Schluss gezogen werden, es m\u00fcssten unmittelbar aufeinander folgende Bilder verarbeitet werden, um den Zweck der Bildverarbeitung, eine filmartige Darstellung, zu erreichen. Soweit in Absatz [0012] auf die Anzeige eines Films aus der Folge der verarbeiteten Bilder in Zeitlupe abgestellt wird, wobei jeder Punkt jedes Bilds einen optischen Parameter hat, der sich entsprechend dem Wert des diesem Punkt zugeordneten Bewegungsparameters \u00e4ndert, handelt es sich dabei lediglich um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform. \u00dcberdies bezieht sich die Textstelle auf einen Anzeigeschritt, der auf den Bildverarbeitungsschritt folgt und keinen Eingang in den Patentanspruch gefunden hat. Schlie\u00dflich gibt das Klagepatent nicht vor, dass an jedem Punkt eines Einzelbildes der Bewegungsparameter ablesbar sein muss.<\/p>\n<p>Soweit der Darstellung in Absatz [0046], wonach die Signale \u201eSj (x, y)\u201c und \u201eSj + 1 (x, y)\u201c miteinander verglichen werden, die Bedeutung zugemessen wird, es handele sich um unmittelbar aufeinander folgende Bilder, schr\u00e4nkt dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel den Patentanspruch jedenfalls nicht ein.<\/p>\n<p>Bei den durch Interkorrelation in Beziehung zueinander gesetzten Bildern muss es sich um die \u201eausgehend von den Beobachtungsmitteln erhaltenen Bilder\u201c handeln. Dies schlie\u00dft es allerdings nicht aus, dass zwischen dem Empfang der Echos und der Interkorrelation ein weiterer Verarbeitungsschritt \u2013 etwa die Zusammenfassung von Einzelechos \u2013 erfolgt. Denn Bilder, die infolge eines solchen weiteren Verarbeitungsschritts erhalten sind, sind ebenfalls auf die Erfassung und Aufzeichnung der Echos nach Merkmal 4.2 zur\u00fcckzuf\u00fchren und damit \u201eausgehend von den Beobachtungsmitteln erhalten\u201c. Dass es sich bei den in die Interkorrelation einflie\u00dfenden Bildern um die unverarbeiteten Rohdaten der empfangenen Echos handeln muss, gibt der Patentanspruch nicht vor.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Bildverarbeitung muss erfolgen, \u201eum an jedem Punkt des Beobachtungsfelds einen Bewegungsparameter zu bestimmen\u201c.<\/p>\n<p>Wie bereits er\u00f6rtert, muss die Interkorrelation bei der Bestimmung des Bewegungsparameters einen Beitrag leisten, es muss sich jedoch nicht um die einzige angewandte Methode handeln. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass f\u00fcr einen Teil der Punkte die Verschiebung oder Verformung des Mediums durch Interkorrelation bestimmt wird, w\u00e4hrend sie f\u00fcr andere Punkte nicht durch den Vergleich der erhaltenen Bilder, sondern rechnerisch ermittelt wird. Insbesondere ist auch ein mathematischer \u201eL\u00fcckenschluss\u201c durch Interpolation anspruchsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Bewegungsparameters gibt das Klagepatent lediglich vor, dass ein solcher zu bestimmen ist und dass dieser aus der Verschiebung und Verformung des viskoelastischen Mediums ausgew\u00e4hlt wird. Funktion des Bewegungsparameters ist es, die Wirkung der Ausbreitung der Scherwelle auf das beobachtete Medium \u2013 dessen Verschiebung oder Verformung \u2013 abbilden zu k\u00f6nnen. Dabei beschreibt die Verschiebung die Lage\u00e4nderung der einzelnen Punkte des Mediums, w\u00e4hrend die Verformung die \u00c4nderung der Form des viskoelastischen Mediums beschreibt. Bewegungsparameter kann dabei jeder Parameter sein, der einen R\u00fcckschluss auf die so n\u00e4her beschriebene Bewegung des Mediums erm\u00f6glicht. Ausreichend kann so etwa ein Vorzeichen sein, das die Richtung der Lage\u00e4nderung (Verschiebung) angibt. Das Klagepatent schlie\u00dft nicht aus, dass weitere Parameter in die Visualisierung der Ausbreitung der Scherwelle einflie\u00dfen, so etwa eine zeitliche Komponente.<\/p>\n<p>Ein anderes Verst\u00e4ndnis folgt auch nicht aus Absatz [0053] des Klagepatents, wonach die Verformungen des beobachteten Mediums aus den Verschiebungen jedes Punkts rechnerisch ermittelt werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich durch Ableitungen der Verschiebungen. Vielmehr wird daran deutlich, dass ein der Bestimmung des Bewegungsparameters zwischengelagerter weiterer Rechenschritt der Merkmalsverwirklichung nicht entgegensteht. Ausreichend ist es deshalb auch, die Lagever\u00e4nderung der einzelnen Punkte des beobachteten Mediums zu bestimmen, diese aber in der Form ihrer Ableitungen in die Darstellung der Bildfolge einflie\u00dfen zu lassen.<\/p>\n<p>Ob neben der Verschiebung und der Verformung des viskoelastischen Mediums auch andere Bewegungsparameter denkbar sind, anhand derer die Wirkung der Ausbreitung der Scherwelle visualisiert werden kann, l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Dies l\u00e4sst sich allerdings jedenfalls nicht allein im Hinblick darauf annehmen, dass zwei bestimmte Bewegungsparameter im Patentanspruch genannt werden. Nach dem Klagepatent ebenfalls m\u00f6glich \u2013 und aus Sicht der Kammer naheliegend \u2013 ist es, dass die Ausbreitung einer Scherwelle in einem viskoelastischen Medium notwendigerweise dessen Verschiebung oder Verformung bedingt und es sich damit um die einzigen M\u00f6glichkeiten handelt, diesen Vorgang abzubilden. Der Nennung beider Parameter in Merkmal 5 kommt dann die Wirkung einer Auswahlm\u00f6glichkeit zu, ohne dass tats\u00e4chlich in Betracht kommende andere Bewegungsparameter als nicht anspruchsgem\u00e4\u00df ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Soweit in Absatz [0012] ein aus der Folge der verarbeiteten Bilder bestehender Film beschrieben wird, bei dem jeder Punkt jedes Bilds einen optischen Parameter hat, der sich entsprechend dem Wert des diesem Punkt zugeordneten Bewegungsparameters \u00e4ndert und der aus dem Graupegel und dem chromatischen Pegel ausgew\u00e4hlt wird, handelt es sich dabei, wie bereits unter b) erl\u00e4utert, lediglich um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform. Ebenso wenig wie der in der Textstelle beschriebene zus\u00e4tzliche Anzeigeschritt hat zudem der dem Bewegungsparameter zugeordnete optische Parameter Niederschlag im Patentanspruch gefunden. Entsprechendes gilt f\u00fcr Absatz [0050], in dem ebenfalls ein optischer Parameter beschrieben wird, der die Gr\u00f6\u00dfe der Verschiebungen darstellt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 16 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Merkmale 4, 4.2 und 5 des Klagepatentanspruchs 16. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist jedenfalls f\u00fcr das in K beschlagnahmte Ger\u00e4t zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, weshalb sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 16. Es wird eine Vielzahl von im Wesentlichen gleichm\u00e4\u00dfig entlang einer Achse verteilten Punkten beobachtet, n\u00e4mlich entlang der Gewebetiefe als der x-Achse. Dies haben die Kl\u00e4gerinnen unter Bezugnahme auf das im Auftrag des Landesgerichts f\u00fcr Strafsachen L erstellte Gutachten des Patentanwalts Dr. G (Anlage K9) f\u00fcr das in K beschlagnahmte Ger\u00e4t E-XXX-2 dargelegt. Die Beklagte ist dem insoweit nicht entgegengetreten. Die Beobachtung der Punkte erfolgt auch gleichzeitig im Sinne des Klagepatents, da sie die Darstellung der Ausbreitung der Scherwelle im Medium auf der Basis der erhaltenen Beobachtungsdaten in nur einem Schritt erm\u00f6glicht. Der Gleichzeitigkeit steht nach obiger Auslegung insbesondere nicht entgegen, dass das Ger\u00e4t nur \u00fcber einen einzelnen Wandler\/Transducer zur Aussendung und zum Empfang von Ultraschallwellen verf\u00fcgt und dass die Echosignale der einzelnen entlang der Gewebetiefe beobachteten Punkte mit einer zeitlichen Streckung von dem einzelnen Wandler empfangen werden. Schlie\u00dflich f\u00fchrt es nicht aus der Verletzung heraus, dass die Echosignale der ausgesandten Ultraschallsignale erst ab einer Gewebetiefe von 15 mm erfasst werden.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerinnen die Merkmalsverwirklichung im Hinblick auf das in K beschlagnahmte und untersuchte Ger\u00e4t E-XXX-2 dargelegt haben, lassen sich diese auf das auf der \u201eB\u201c ausgestellte sowie in dem Werbeprospekt (Anlage K11) gezeigte Ger\u00e4t \u00fcbertragen. Die Kl\u00e4gerinnen haben vorgetragen, dass die Ger\u00e4te baugleich sind. Die Beklagte ist dem hinsichtlich des Merkmals 4 nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch Merkmal 4.2 wird verwirklicht. Die Kl\u00e4gerinnen haben unter Bezugnahme auf das Gutachten des Herrn Dr. G (Anlage K9) sowie den Untersuchungsbericht des Herrn Prof. H (Anlage K10) f\u00fcr das in K beschlagnahmte Ger\u00e4t E-XXX-2 dargelegt, dass die Echos in Echtzeit erfasst werden. Unstreitig ist dar\u00fcber hinaus, dass ein Teil der Echos aufgezeichnet wird. Es handelt sich dabei um die Echos, die den ersten 40 erzeugten Echos nachfolgen. Aufgezeichnet wird, auch dies haben die Kl\u00e4gerinnen unwidersprochen dargelegt, eine Folge von mindestens 10 Ultraschalldruckwellensch\u00fcssen. Dass die ersten 40 Echos nicht aufgezeichnet werden, f\u00fchrt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich des Merkmals 4.2 ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Ger\u00e4t E-XXX-2 sowie das auf der \u201eB\u201c ausgestellte bzw. das in dem Werbeprospekt gezeigte Ger\u00e4t baugleich sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 16. Das Ger\u00e4t verwendet die Berechnungsmethode \u201eSum of squared differences\u201c (SSD), um aus den sich ergebenden Zeitunterschieden Gewebebewegungen abzuleiten. Damit erfolgt die Verarbeitung nach den obigen Ausf\u00fchrungen \u201edurch Interkorrelation\u201c<\/p>\n<p>Es werden auch aufeinander folgende Bilder durch die Interkorrelation verarbeitet. Hierf\u00fcr ist es ausreichend, dass die Echos von Ultraschallwellenst\u00f6\u00dfen verglichen werden, zwischen denen zwei weitere Ultraschallwellenst\u00f6\u00dfe liegen. Auch der Vergleich jedes dritten Echos miteinander ist nach obiger Auslegung die Interkorrelation aufeinander folgender Bilder. Dabei kann offen bleiben, ob die Interkorrelation bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in verschachtelter Weise erfolgt oder nicht. Die verschachtelte und die nicht verschachtelte Korrelation sind, wie unter III. erl\u00e4utert, gleicherma\u00dfen anspruchsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Bildverarbeitung erfolgt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, \u201eum an jedem Punkt des Beobachtungsfelds einen Bewegungsparameter zu bestimmen\u201c. Es f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Korrelation nicht zwischen den erfassten und aufgezeichneten Rohdaten erfolgt, sondern dass zun\u00e4chst aus 150 Messwerten ein Zentralwert gebildet wird und nur dieser Zentralwert in die Korrelation einflie\u00dft. Nach obiger Auslegung ist ein solcher zwischen der Erfassung der Echos und der Interkorrelation erfolgender Verarbeitungsschritt f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unbeachtlich. Ebenfalls nach obiger Auslegung unsch\u00e4dlich ist es, dass der Bewegungsparameter nicht f\u00fcr jeden Punkt des Beobachtungsfelds durch Interkorrelation bestimmt wird, sondern auch eine rechnerische Ermittlung zur Anwendung kommt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform greife nicht auf die Verformung oder Verschiebung als Bewegungsparameter, sondern auf einen anderen, die Ausbreitung der Scherwelle repr\u00e4sentierenden Paramater zur\u00fcck, dringt sie damit nicht durch. Die Kl\u00e4gerinnen haben in der Replik substantiiert dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lage\u00e4nderung jedes Punkts des Beobachtungsfeldes ermittelt und damit in der Lage ist, die Lage\u00e4nderung des viskoelastischen Mediums insgesamt abzubilden. Es handelt sich damit nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerinnen um eine Verschiebung im Sinne obiger Auslegung. Dem ist die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten, so dass der Vortrag der Kl\u00e4gerinnen als zugestanden gilt, \u00a7 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO. Auf welchen Bewegungsparameter die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach ihrem Verst\u00e4ndnis zur\u00fcckgreift und wie dieser zu definieren ist, hat die Beklagte unter Verweis auf die Darlegungslast der Kl\u00e4gerinnen nicht mitgeteilt. Soweit sie in der Duplik erkl\u00e4rt hat, es handele sich weder um die Verschiebung noch um die Verformung, was auch der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.03.2017 wiederholt hat, folgt daraus nichts anderes. Denn den Ausf\u00fchrungen der Beklagten liegt ein anderes Verst\u00e4ndnis der Begriffe der Verschiebung und der Verformung zugrunde als es nach der unter III. dargestellten Auslegung geboten ist. So hat der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, es gebe eine Vielzahl m\u00f6glicher Bewegungsparameter, so etwa die Beschleunigung oder die Kreisbeschleunigung. Weiter hat er erkl\u00e4rt, nach seinem Verst\u00e4ndnis werde bei dem Parameter der Verschiebung lediglich betrachtet, wie viel sich ein Teilchen verschoben habe, w\u00e4hrend die Zeit nicht betrachtet werde. Davon ausgehend ist f\u00fcr die Kammer nicht feststellbar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auch nach dem Vorbringen der Beklagten auf den Parameter der Verschiebung im Sinne obiger Auslegung zur\u00fcckgreift. So w\u00fcrde allein die Ber\u00fccksichtigung der zeitlichen Komponente bei Betrachtung der Lagever\u00e4nderung der einzelnen Punkte nicht aus der Verletzung herausf\u00fchren.<\/p>\n<p>Das Ger\u00e4t E-XXX-2 zeigt eine Folge von Bildern an, die die Entwicklung der Verschiebung oder Verformung des beobachteten Mediums unter der Wirkung der Ausbreitung der Scherwelle zeigt. Dass sich der Bewegungsparameter nicht an jeder Stelle ablesen l\u00e4sst, f\u00fchrt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. Die Kl\u00e4gerinnen haben die Darstellung dem auf der \u201eB\u201c ausgelegten Prospekt (Anlage K11) entnommen, der sich allgemein auf Ger\u00e4te des Modells \u201eD E\u201c bezieht (f\u00fcr eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung vgl. Bl. 69 d. A.). Die Abbildung zeigt die Ausbreitung der Scherwelle f\u00fcr eine Gewebetiefe von 15\u201385 mm (vertikale Achse) in Abh\u00e4ngigkeit von der Zeit (horizontale Achse).<\/p>\n<p>Soweit sich das Vorbringen der Kl\u00e4gerinnen auf das in K beschlagnahmte Ger\u00e4t bezieht, lassen sich diese Ausf\u00fchrungen auf das auf der \u201eB\u201c ausgestellte Ger\u00e4t XXX-1 sowie das in dem dort verteilten Werbeprospekt gezeigte Ger\u00e4t \u00fcbertragen. Die Kl\u00e4gerinnen haben vorgetragen, das in K beschlagnahmte und das auf der \u201eB\u201c gezeigte Ger\u00e4t seien baugleich. Die Beklagte hat sich hierzu lediglich dahingehend erkl\u00e4rt, das auf der \u201eB\u201c ausgestellte Ger\u00e4t k\u00f6nne eine Anzeige, wie sie auf Seite 21 der Replik eingeblendet werde, nicht erzeugen. Es fehle diesem Ger\u00e4t g\u00e4nzlich an der M\u00f6glichkeit, ein \u201eStreifenmuster\u201c wie das dort gezeigte abzubilden. In welcher Form die Anzeige bei diesem Ger\u00e4t stattdessen erfolgt, hat die Beklagte nicht mitgeteilt. Im Hinblick darauf, dass eine bestimmte Anzeige oder gar die Anzeige eines \u201eStreifenmusters\u201c f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nicht erforderlich ist, ist dieser Vortrag der Beklagten unbeachtlich. Hinsichtlich des in dem auf der \u201eB\u201c erh\u00e4ltlichen Prospekt gezeigten Ger\u00e4ts greift dieser Vortrag zudem schon deshalb nicht durch, weil darin ein dem Vortrag der Kl\u00e4gerinnen entsprechendes \u201eStreifenmuster\u201c gezeigt wird (dazu n\u00e4her sogleich).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerinnen angeboten und damit eine Patentverletzung begangen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn dem Aush\u00e4ndigen des zweiseitigen Prospekts zu dem Modell \u201eD E\u201c auf der \u201eB\u201c an interessierte Messebesucher durch die Beklagte liegt ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>Der in \u00a7 9 PatG verwendete Begriff des Anbietens ist ganz in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen und f\u00e4llt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen. Umfasst sind vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das \u2013 wie es etwa beim Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags der Fall ist \u2013 die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Das Verteilen eines Werbeprospektes, der eine Darstellung eines dem Gegenstand eines Patents entsprechenden Erzeugnisses enth\u00e4lt, erf\u00fcllt in aller Regel den Tatbestand des Anbietens im Sinne von \u00a7 9 Satz 1 Nr. 1 PatG. Denn bereits eine solche Verhaltensweise ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.11.2007 \u2013 4a O 333\/06).<\/p>\n<p>Danach ist ein Anbieten gegeben. In dem auf der \u201eB\u201c verteilten Prospekt wird ein Gegenstand beworben, der von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Der Prospekt differenziert nicht nach Einzelst\u00fccken, sondern bezieht sich allgemein auf das Modell \u201eD E\u201c. Wie soeben erl\u00e4utert, stellt die Beklagte lediglich die Baugleichheit des in K beschlagnahmten Ger\u00e4ts, anhand von dessen Aufbau die Kl\u00e4gerinnen die Patentverletzung dargelegt haben, und des auf der \u201eB\u201c ausgestellten Ger\u00e4ts insoweit in Frage als es die M\u00f6glichkeit der Anzeige eines \u201eStreifenmusters\u201c betrifft. Das in der Anlage K11 beworbene Ger\u00e4t verf\u00fcgt aber ausweislich seiner Seite 2 \u00fcber die entsprechende M\u00f6glichkeit. Unter der \u00dcberschrift \u201eComprehensive Clinical Examination Results\u201c ist dort als mittlere Abbildung (Degree of Liver Fibrosis) ein solches \u201eStreifenmuster\u201c zu sehen. Dass das in dem Prospekt beworbene Ger\u00e4t \u00fcber weitere bauliche Unterschiede zu dem in K beschlagnahmten Ger\u00e4t verf\u00fcgt, macht die Beklagte nicht geltend.<\/p>\n<p>Der Werbeprospekt ist in Englisch verfasst und kann damit von den Besuchern der \u201eB\u201c, einer internationalen Fachmesse, ohne weiteres verstanden werden. Denn nach der Lebenserfahrung kann von den Besuchern einer internationalen Messe der Medizinbranche angenommen werden, dass diesen die einschl\u00e4gigen englischen Fachbegriffe gel\u00e4ufig sind (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.11.2007 \u2013 4a O 333\/06).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch das Ausstellen des Modells XXX-1 auf der \u201eB\u201c selbst ist ein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>Das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ist ein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14). Die Aussteller verfolgen mit ihren Pr\u00e4sentationen auf einer solchen Fachmesse regelm\u00e4\u00dfig den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein Anbieten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG ausreicht (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14). Auch bei der Messe \u201eB\u201c handelt es sich, wie die Kl\u00e4gerinnen unwidersprochen dargelegt haben, nicht um eine reine Leistungsschau, sondern zumindest auch um eine Verkaufsmesse.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAufgrund der Patentverletzung stehen den Kl\u00e4gerinnen die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagte jeweils einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs ist auf ihren Antrag hin auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerinnen derzeit nicht in der Lage sind, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne die rechtskr\u00e4ftige Feststellung die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass den Kl\u00e4gerinnen durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDen Kl\u00e4gerinnen steht gegen die Beklagte auch jeweils ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerinnen in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerinnen sind auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiter haben die Kl\u00e4gerinnen jeweils einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Dass der R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits steht im Ermessen des Gerichts, wobei dieses summarisch die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Aufgrund der Tatsache, dass die Auseinandersetzung f\u00fcr den Kl\u00e4ger wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in seine Rechte bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nur dann in Betracht, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten). Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt E Rn. 612).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine Aussetzung ist nicht im Hinblick auf den Einwand einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents durch die US 5,810,731 (Anlage B2; nachfolgend: US 731) geboten.<\/p>\n<p>Eine deutsche \u00dcbersetzung der US 731 liegt nicht vor, insbesondere ist die offenbar im Nichtigkeitsverfahren als Anlage N1a eingereichte deutsche \u00dcbersetzung nicht vorgelegt worden. Die US 731 wird in der Klageerwiderung jedoch auszugsweise \u00fcbersetzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies gilt nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen bereits deshalb, weil es sich bei der US 731 um im Erteilungsverfahren gepr\u00fcften Stand der Technik handelt. Die US 731 ist auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift genannt und wird zudem in Absatz [0003] ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigt. Sie wurde ferner im Internationalen Recherchenbericht vom 05.07.2000 (Anlage K30) betreffend die PCT-Anmeldung, auf der das Klagepatent beruht, erw\u00e4hnt und als nicht neuheitssch\u00e4dlich angesehen. Auch im vorl\u00e4ufigen Internationalen Pr\u00fcfungsbericht vom 21.03.2001 (Anlage K31) wird die US 731 gew\u00fcrdigt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\n\u00dcberdies nimmt die US 731 die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Sie offenbart jedenfalls die Merkmale 3.1, 3.2 und 4.1 nicht.<\/p>\n<p>Die N1 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung f\u00fcr Scherwellen-Elastizit\u00e4ts-Aufnahmen. Nach der Lehre der N1 wird ein Puls mittels einer Quelle f\u00fcr einen fokussierten akustischen Puls in eine Fokusregion gesendet. Die Fokusregion wird mittels eines Ultraschallwandlers untersucht.<\/p>\n<p>Die N1 offenbart nicht das Merkmal 3.1, wonach der Impuls eine zentrale Frequenz f aufweist, die zwischen 20 und 5000 Hz liegt. Die von der Beklagten zitierte Textstelle in Spalte 1, Zeile 36 bezieht sich auf die Beschreibung des Stands der Technik und betrifft nicht die in der N1 offenbarte Lehre. Allein mit dem Hinweis, dass es sich um einen einzelnen akustischen Puls handeln soll, wird das Merkmal ebenfalls nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 3.2, wonach der niederfrequente Impuls eine Dauer zwischen 1\/2f und 20\/f hat, wird in der N1 nicht offenbart. Zu der Dauer der Impulse verh\u00e4lt sich die N1 nicht. Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der Klageerwiderung bauen auf der Offenbarung des Merkmals 3.1 auf, das, wie soeben ausgef\u00fchrt, nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht offenbart ist.<\/p>\n<p>Ferner wird das Merkmal 4.1 in der N1 nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. Insbesondere ist der Darstellung in Fig. 6 die beanspruchte Taktfolge von zwischen 100 und 100.000 Sch\u00fcssen pro Sekunde nicht zu entnehmen. Selbst den Abstand von einer Millisekunde, der m\u00f6glicherweise in eine Taktfolge von 1.000 Sch\u00fcssen pro Sekunde umzurechnen sein mag, vermag die Kammer der nur schematischen und beispielhaften Darstellung in Fig. 6 der N1 nicht zu entnehmen. Aus dem gleichen Grund kann aus der Darstellung von 16 Ultraschalldruckwellensch\u00fcssen in Fig. 6 nicht auf die in Merkmal 4.1 beanspruchte Mindestzahl von 10 Sch\u00fcssen geschlossen werden. \u00dcberdies ergibt sich an keiner Stelle, dass es sich dabei um eine Mindestzahl handeln soll und dass nicht etwa die Verwendung der halben Zahl von Sch\u00fcssen ebenso geeignet w\u00e4re.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch im Hinblick auf den Einwand einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme durch die Dissertation des Herrn N (Anlage B4, auszugsweise deutsche \u00dcbersetzung als Anlage B5), einem der Erfinder des Klagepatents, ist eine Aussetzung nicht geboten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDurch die Aush\u00e4ndigung der Dissertation an die Mitglieder der Pr\u00fcfungskommission ist diese nicht im Sinne von Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden. Die Kl\u00e4gerin zu 2) hat in der Nichtigkeitsklage dargelegt, dass die Mitglieder der Pr\u00fcfungskommission einer gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Selbst wenn man nicht von einer solchen gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung ausgehen sollte, ergibt sich die Geheimhaltungspflicht aber jedenfalls aus den Umst\u00e4nden (vgl. dazu Melullis, in: Benkard, EP\u00dc, Art. 54 Rn. 101). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Mitglieder der Pr\u00fcfungskommission die ihnen obliegende Geheimhaltungspflicht bzw. die Erwartung der Geheimhaltung nicht beachtet haben, bestehen nicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDurch die Verteidigung der Dissertation vor der Pr\u00fcfungskommission ist deren Inhalt ebenfalls nicht der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden. Die Beklagte legt bereits nicht dar, welche Passagen der Arbeit im Rahmen der Verteidigung er\u00f6rtert worden sind. Allein der Hinweis auf den \u201eVersuchsaufbau\u201c ist nicht ausreichend, zumal sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht ergibt, in welcher Form dieser Aufbau bei der Verteidigung gezeigt oder besprochen worden ist. Aus dem auf Seite 15 der Dissertation (Bl. 131 d. A.) gezeigten Versuchsaufbau ergeben sich \u00fcberdies nicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 16.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich reicht das Verteilen einer Zusammenfassung der Dissertation innerhalb der Universit\u00e4t im Zuge der Vorbereitung der Vorbereitung nicht aus, um den Inhalt der Dissertation als der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht anzusehen. Die Beklagte legt nicht dar, welchen Inhalt diese Zusammenfassung hatte und dass sich daraus die Merkmale des Klagepatentanspruchs 16 ergeben.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon nimmt die Dissertation des Herrn N die beanspruchte Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Die Dissertation befasst sich mit der Verwendung von Ultraschall zur Messung der Elastizit\u00e4t von biologischem Gewebe.<\/p>\n<p>Die Offenbarung von Merkmal 3.2, wonach der niederfrequente Impuls eine Dauer zwischen 20 und 5.000 Hz hat, l\u00e4sst sich auf der Basis der vorgelegten Unterlagen nicht feststellen. So ist der in \u00dcbersetzung vorgelegten Textstelle auf Seite 73 der Dissertation nicht zu entnehmen, dass die dort genannte \u201ehalbe Sinusschwingung\u201c die Dauer des niederfrequenten Impulses, mit dem das viskoelastische Medium angeregt wird, angibt. Die gr\u00f6\u00dferen Pulsl\u00e4ngen innerhalb des Bereichs bis 20\/f finden sich in der vorgelegten \u00dcbersetzung nicht.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 4.1 wird in der Dissertation nicht eindeutig und unmittelbar offenbart. Insbesondere l\u00e4sst sich die Offenbarung nicht aus der von der Beklagten herangezogenen Textstelle auf Seite 14 der Dissertation ableiten. Mit dem Hinweis, dass die verwendete Elektronik in der Lage ist, in 0,38 Sekunden 512 Ultraschallsignale zu speichern, besagt nichts \u00fcber die Mindestzahl der abzugebenden Sch\u00fcsse und deren Taktfolge.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht im Hinblick auf den Einwand fehlender Erfindungsh\u00f6he ausgehend von der US 5,099,848 (Anlage B8, nachfolgend: US 848) in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen, der US 731 oder einer Ger\u00e4teanleitung f\u00fcr Ultraschallger\u00e4te geboten.<\/p>\n<p>Dies gilt bereits deshalb, weil die Beklagte bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren eine fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der US 848 im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgebracht hat. Die Prognose, ob sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird, kann notwendigerweise nur vor dem Hintergrund des Sach- und Streitstandes in eben diesem Verfahren angestellt werden. Eine Entgegenhaltung, die der Beklagte in der Aussetzungsdiskussion er\u00f6rtert, ist deswegen so lange nicht geeignet, die Aussetzung zu rechtfertigen, wie die Schrift nicht auch in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt worden ist. Sp\u00e4testens am Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung im Verletzungsverfahren muss die Entgegenhaltung in das Nichtigkeitsverfahren eingebracht sein (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt E Rn. 606).<\/p>\n<p>\u00dcberdies handelt es sich sowohl bei der US 848 als auch bei der US 731 um im Erteilungsverfahren gepr\u00fcften Stand der Technik.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 300.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2664 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. April 2017, Az.\u00a04b O 120\/15<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[66,2],"tags":[],"class_list":["post-7005","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-66","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7005","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=7005"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7005\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7006,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/7005\/revisions\/7006"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=7005"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=7005"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=7005"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}