{"id":7003,"date":"2017-06-29T17:00:14","date_gmt":"2017-06-29T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7003"},"modified":"2017-11-07T09:15:38","modified_gmt":"2017-11-07T09:15:38","slug":"4b-o-10815-stapelbox","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7003","title":{"rendered":"4b O 108\/15 &#8211; Stapelbox"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2663<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. Juni\u00a02017, Az. 4b O 108\/15<!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>1. Eine widerrechtliche Entnahme ist dann zu bejahen,<\/em><br \/>\n<em>wenn der wesentliche Inhalt des eingetragenen<\/em><br \/>\n<em>Gebrauchsmusters den Beschreibungen, Zeichnungen,<\/em><br \/>\n<em>Modellen, Ger\u00e4tschaften oder Einrichtungen<\/em><br \/>\n<em>eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen<\/em><br \/>\n<em>wurde, \u00a7 13 Abs. 2 GebrMG. Es gen\u00fcgt,<\/em><br \/>\n<em>wenn der Vindikationskl\u00e4ger seinen Erfindungsbesitz<\/em><br \/>\n<em>darlegt und beweist, dass ihm dieser widerrechtlich<\/em><br \/>\n<em>entnommen wurde.<\/em><\/p>\n<p><em>2. Unter Erfindungsbesitz ist die tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit<\/em><br \/>\n<em>zu verstehen, die Erfindung zu benutzen, weil<\/em><br \/>\n<em>der Erfindungsbesitzer die fertige Erfindung kennt<\/em><br \/>\n<em>oder jedenfalls \u00fcber Unterlagen verf\u00fcgt, aus denen<\/em><br \/>\n<em>er die Kenntnis erlangen kann.<\/em><\/p>\n<p><em>3. Ein Erfindungsbesitzer nach \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG<\/em><br \/>\n<em>i. V. m. \u00a7 8 PatG kann nur dann den Vindikationsanspruch<\/em><br \/>\n<em>geltend machen, wenn er sachlich berechtigt<\/em><br \/>\n<em>ist. Denn Zweck des \u00a7 8 PatG ist es, das<\/em><br \/>\n<em>Auseinanderfallen von sachlichem und formellem<\/em><br \/>\n<em>Recht zu vermeiden. Einem sachlich nicht berechtigten<\/em><br \/>\n<em>Erfindungsbesitzer einen Anspruch aus \u00a7 13<\/em><br \/>\n<em>GebrMG i. V. m. \u00a7 8 PatG zuzubilligen, widerspr\u00e4-<\/em><br \/>\n<em>che der Zielsetzung des Gesetzes, weil das Auseinanderfallen<\/em><br \/>\n<em>von sachlichem und formellem Recht<\/em><br \/>\n<em>nicht vermieden, sondern dem Erfindungsbesitzer<\/em><br \/>\n<em>seinerseits gegen\u00fcber dem Berechtigten lediglich<\/em><br \/>\n<em>die Position eines widerrechtlich Entnehmenden<\/em><br \/>\n<em>verschaffen w\u00fcrde (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1990, X<\/em><br \/>\n<em>ZR 16\/90, GRUR 1991, 127, 128 \u2013 Objekttr\u00e4ger).<\/em><\/p>\n<p><strong>Volltext:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\n3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht einen Vindikationsanspruch gegen den Beklagten hinsichtlich des Gebrauchsmusters DE 20 2014 009 XXX U1 (im Folgenden: Vindikationsgebrauchsmuster) geltend.<br \/>\nDer Beklagte ist als Anmelder und Inhaber des Vindikationsgebrauchsmusters im Register eingetragen (Anlage K 10). Die Anmeldung erfolgte am 17.12.2014. Das Vindikationsgebrauchsmuster wurde am 26.03.2015 eingetragen und am 07.05.2015 im Patentblatt bekannt gemacht. Es steht in Kraft.<br \/>\nDas Vindikationsgebrauchsmuster betrifft eine Stapelbox, d.h. ein System aus Werkzeugboxen zur Aufbewahrung von (Klein-)Werkzeug.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche 1 sowie 6 und 7 des Vindikationsgebrauchsmusters lauten:<br \/>\nAnspruch 1:<br \/>\n\u201eSystem aus Werkzeugboxen (1, 2) vorwiegend vorgesehen zur Aufbewahrung von Werkzeug, insbesondere von Schraubendreherbits, Schraubenschl\u00fcsselbits, Bohrern, Antriebselemente daf\u00fcr wie Werkzeugaufnahmen etc. mit folgenden Merkmalen:<br \/>\nmindestens eine Au\u00dfenfl\u00e4che (3a-f) einer Werkzeugbox (1, 2) besitzt mindestens eine hinterschnittene (5) Aufnahmenut (4) zum Einf\u00fchren einer mit zur Aufnahmenut (4) korrespondierendem Querschnitt ausgestatteten Hintergreiffeder (6) auf einer korrespondierenden Au\u00dfenfl\u00e4che (4; 5; 6) einer korrespondierenden weiteren Werkzeugbox (2)\u201c<br \/>\nAnspruch 6:<br \/>\n\u201eSystem aus Werkzeugboxen nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Grundfl\u00e4che derjenigen Werkzeugboxen (2), welche die weitere Paarung aus hinterschnittener Aufnahmenut (4) und korrespondierender Hintergreiffeder (6) aufweisen, die H\u00e4lfte der Grundfl\u00e4che der ersteren Werkzeugbox (1) betr\u00e4gt.\u201c<br \/>\nAnspruch 7:<br \/>\n\u201eSystem aus Werkzeugboxen nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Richtung (10) der ersten Paarung aus Aufnahmenut und Hintergreiffeder zu der Richtung (11) der weiteren Paarung aus weiterer Aufnahmenut (8) und weiterer Hintergreiffeder (9) senkrecht steht.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 und 3) zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele:<br \/>\nDer Beklagte war Gesellschafter der Kl\u00e4gerin und zwischen Januar 2007 und dem 30.06.2014 alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag vom 18.05.2007 hei\u00dft es in Ziff. VII, die die \u00dcberschrift \u201eDiensterfindungen\u201c tr\u00e4gt:<br \/>\n\u201eBei Diensterfindungen im Sinne des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen, die der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer w\u00e4hrend der Dauer des Anstellungsvertrages macht, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Die Verwertung von technischen oder organisatorischen Verbesserungsvorschl\u00e4gen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers steht ohne besondere Verg\u00fctung ausschlie\u00dflich der Gesellschaft zu.\u201c<br \/>\nZwischen der Kl\u00e4gerin bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin und der A (im Folgenden: A), einem B Unternehmen, sowie der C (Shanghai) D Co. Ltd. (im Folgenden: C), einem E Unternehmen, bestand eine Zusammenarbeit dahingehend, dass die Kl\u00e4gerin den Unternehmen Aufgaben zur Entwicklung neuartiger Produkte, z.B. von Werkzeugboxen, mit technischen Vorgaben stellte und die Unternehmen Vorschl\u00e4ge zur L\u00f6sung der Aufgaben erarbeiteten und der Kl\u00e4gerin vorstellten. Die Entwicklungskosten preisten die Unternehmen in ihre Kalkulation f\u00fcr eine sp\u00e4tere Erteilung von Auftr\u00e4gen zur Herstellung und Lieferung der neu entwickelten Produkte ein.<br \/>\nZwischen der Kl\u00e4gerin und der A bestand eine schriftliche Vereinbarung im Hinblick auf ihre Zusammenarbeit. Bez\u00fcglich des Inhalts dieser Vereinbarung wird auf Anlage K 5 Bezug genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin und die C schlossen ein \u201eManufacturing Agreement\u201c. Hinsichtlich des Inhalts dieses Vertrages wird auf Anlage K 21 Bezug genommen.<br \/>\nVom 05.09.2013 bis zum 16.10.2013 erfolgte eine E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der A (Anlagenkonvolut K 7), die von den Parteien unter-schiedlich interpretiert wird. Die auf der letzten Seite des Anlagenkonvoluts K 7 dargestellte Werkzeugbox \u201eF\u201c (Anlage K 7.8) wurde auch in einer Konstruktionszeichnung vom 12.10.2013 dargestellt, die zus\u00e4tzlich die C ausweist (Anlage B 2). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die \u201eF\u201c auf die C zur\u00fcckgeht. Mit E-Mail vom 16.10.2013 \u00fcbermittelte der Beklagte der G eine Datei, die die \u201eF\u201c zeigt (Anlage K 17).<br \/>\nMit notariellem Vertrag vom 04.09.2014 schlossen die Parteien einen Auseinander-setzungsvertrag. Bez\u00fcglich des Inhalts des Auseinandersetzungsvertrages wird auf Anlage K 3 Bezug genommen.<br \/>\nEinige Monate zuvor erkl\u00e4rte die A mit Schreiben vom 26.03.2014 die K\u00fcndigung der Zusammenarbeit mit der Kl\u00e4gerin (Anlage K 6).<br \/>\nDer Beklagte betreibt nunmehr ein eigenes Unternehmen mit der Bezeichnung A H.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Vindikationsanspruch gegen den Beklagten aus \u00a7 13 GebrMG i. V. m. \u00a7 8 PatG zu. Der Beklagte sei wegen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrages zur Meldung der Erfindung entsprechend des ArbEG verpflichtet gewesen. Er habe jedenfalls durch Stellung der Aufgabe am Zustandekommen der Erfindung und der technischen Lehre des Vindikationsgebrauchsmusters mitgewirkt. Eine (Mit )Erfinderschaft des Beklagten in Bezug auf Anspr\u00fcche 6 und 7 komme nicht in Betracht, weil ihr Gegenstand jedenfalls unwesentlich sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, das auf den Namen des Beklagten angemeldete und eingetragene deutsche Gebrauchsmuster 20 2014 009 XXX \u201eI\u201c (20 2014 009 XXX.X) auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen und in die Umschreibung dessen auf die Kl\u00e4gerin einzuwilligen.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nDer Beklagte behauptet, die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung sei erst nach Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages mit der Kl\u00e4gerin entstanden. Sie sei gemeinsam mit der A und der C realisiert worden. Er habe die Erfindung jedenfalls in Bezug auf Unteranspr\u00fcche 6 und 7 weiterentwickelt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt sowie die tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrungen in den nachfolgenden Ent-scheidungsgr\u00fcnden verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf \u00dcbertragung des Vindikationsgebrauchsmusters und Einwilligung in die Umschreibung des Vindikationsgebrauchsmusters gem. \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i. V. m. \u00a7 8 S. 1 und 2 PatG zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie dem Vindikationsgebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Stapelbox, d.h. ein System aus Werkzeugboxen, die vorwiegend zur Aufbewahrung von Werkzeug vorgesehen sind, insbesondere von Kleinwerkzeug wie z.B. Schraubendreherbits.<br \/>\nSolche Werkzeugboxen waren in unterschiedlichen Ausgestaltungen im Stand der Technik bekannt. Sie werden unter dem Sammelbegriff \u201eBitboxen\u201c vertrieben.<br \/>\nLaut Vindikationsgebrauchsmusterschrift besteht der Grundgedanke der Bitboxen darin, dass sie praktisch alle f\u00fcr den t\u00e4glichen Einsatz ben\u00f6tigten Werkzeugeins\u00e4tze beinhalten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass kein Teil z.B. beim Einsatz auf einer Baustelle fehlt. Auf der anderen Seite sei der Aufwand, Werkzeugboxen sachgerecht zu best\u00fccken, aufgrund der Vielzahl der auf dem Markt befindlichen Antriebssysteme erheblich. Denn ein vollst\u00e4ndiges Best\u00fccken der Bitboxen sei gerade wegen der Vielzahl der Antriebssysteme nicht m\u00f6glich.<br \/>\nDas Vindikationsgebrauchsmuster bezeichnet es als Aufgabe, diesen Nachteil zu beseitigen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Vindikationsgebrauchsmuster gem. Anspruch 1 eine Stapelbox mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. System aus Werkzeugboxen (1, 2) vorwiegend vorgesehen zur Aufbewahrung von Werkzeug, insbesondere von Schraubendreherbits, Schraubenschl\u00fcsselbits, Bohrern, Antriebselemente daf\u00fcr wie Werkzeugaufnahmen etc. mit folgenden Merkmalen:<br \/>\n2. mindestens eine Au\u00dfenfl\u00e4che (3a-f) einer Werkzeugbox (1, 2)<br \/>\n3. besitzt mindestens eine hinterschnittene (5) Aufnahmenut (4)<br \/>\n4. zum Einf\u00fchren einer mit zur Aufnahmenut (4) korrespondierendem Quer-schnitt ausgestatteten Hintergreiffeder (6)<br \/>\n5. auf einer korrespondierenden Au\u00dfenfl\u00e4che (4; 5; 6) einer korrespon-dierenden weiteren Werkzeugbox (2).<\/p>\n<p>Das Vindikationsgebrauchsmuster hebt hervor, der wesentliche Gedanke der Erfindung bestehe darin, die Kombination von Werkzeugboxen verschiedenen Inhalts zu erm\u00f6glichen. Die Boxen sollen \u00fcber zueinander korrespondierende Aufnahmenuten und Hintergreiffedern verf\u00fcgen, um die Boxen nach Belieben zusammenstellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf \u00dcbertragung des Vindikationsgebrauchsmusters und Einwilligung in die Umschreibung des Vindikationsgebrauchsmusters gem. \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i. V. m. \u00a7 8 S. 1 und 2 PatG zu.<br \/>\n\u00a7 8 S. 1 PatG, der gem. \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG in Bezug auf Gebrauchsmuster entsprechend anzuwenden ist, bestimmt, dass der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte, vom Schutzrechtssucher verlangen kann, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts abgetreten wird. Nach S. 2 der Vorschrift kann der Berechtigte vom Schutzrechtsinhaber die \u00dcbertragung des Schutzrechts verlangen, wenn die Anmeldung bereits zum Patent bzw. im Falle des \u00a7 13 GebrMG zum Gebrauchsmuster gef\u00fchrt hat.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weder schl\u00fcssig vorgetragen, dass sie Berechtigte in Bezug auf die durch das Vindikationsgebrauchsmuster gesch\u00fctzte Erfindung ist, noch dass sie durch widerrechtliche Entnahme seitens des Beklagten verletzt wurde.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass sie Anspruchsberechtigte ist.<br \/>\nDie Berechtigung, die \u00dcbertragung eines Gebrauchsmusters zu fordern, ergibt sich aus \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i. V. m. \u00a7 6 PatG (vgl. zum Patentrecht BGH, Urt. v. 06.10.1981, X ZR 57\/80, GRUR 1982, 95, 96 \u2013 pneumatische Einrichtung). Berechtigt ist demnach der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Erfinder k\u00f6nnen nur nat\u00fcrliche Personen sein, nicht hingegen juristische Personen, weil die Erfindung in einem geistigen Sch\u00f6pfungsakt besteht (Schulte\/Moufang, PatG, 9. A., 2014, \u00a7 6 Rn. 18).<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, wer im hiesigen Rechtsstreit der Erfinder ist, hat die Kl\u00e4gerin jedenfalls die Rechtsnachfolge nicht schl\u00fcssig dargelegt. Auch eine Mitberechtigung der Kl\u00e4gerin ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin die A und die C generell zur Entwicklung von Bitboxen eingeschaltet hat. Es ist ferner unstreitig, dass die Konstruktionszeichnung vom 12.10.2013 mit der Bezeichnung \u201eF\u201c (Anlage B 2, S. 2) auf die C zur\u00fcckgeht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat jedoch nicht dargelegt, dass diese Zeichnung von der C in ihrem Auftrag erfolgt ist und damit unter die Zusammenarbeit mit der C f\u00e4llt. Die vorgelegte E-Mail-Korrespondenz in Anlagenkonvolut K 7 betrifft n\u00e4mlich nur die A. Damit ist nicht dargelegt, dass die Konstruktionszeichnung der C dem \u201eManufacturing Agreement\u201c (Anlage K 21) unterf\u00e4llt. Dieser bestimmt in seiner Ziff. 5, dass alle Eigentumsrechte und Anspr\u00fcche an den Produkten und den Spezifikationen (sowie all ihre Verbesserungen, \u00c4nderungen, Modifizierungen, Weiterentwicklungen oder Variationen ungeachtet der Erfinderstellung) aus der Zusammenarbeit mit der C der Kl\u00e4gerin zufallen. Diese Zusammenarbeit wird in Ziff. 2 verdeutlicht. Dort hei\u00dft es, w\u00e4hrend der Dauer des Vertrages werde der Vertragshersteller, also die C, Werkzeuge herstellen und an den K\u00e4ufer, d.h. die Kl\u00e4gerin, verkaufen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass die Konstruktions-zeichnung aus dieser Zusammenarbeit entstanden ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine Rechtsnachfolge von der A auf die Kl\u00e4gerin ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die vorgelegte Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und der A (Anlage K 5) bestimmt n\u00e4mlich, dass das geistige Eigentum aus der Zusammenarbeit mit der A immer bei der Kl\u00e4gerin oder ihren Kunden \u2013 im hiesigen Fall der G \u2013 verbleiben w\u00fcrde (\u201eThe ownership of the intellectual property will always remain at J GmbH \u2026 or its customers\u201c).<br \/>\nIn der Vereinbarung ist keine \u00dcbertragung von Rechten zu sehen. Die Vereinbarung verwendet diesen Begriff nicht, sie ist eher wie eine Geheimhaltungsvereinbarung ausgestaltet (Dokumente d\u00fcrfen nicht ohne Erlaubnis Dritten zur Verf\u00fcgung gestellt werden). Au\u00dferdem ist die Vereinbarung nicht hinreichend bestimmt. Sie l\u00e4sst n\u00e4mlich offen, welche Rechte wem genau zustehen sollen: der Kl\u00e4gerin oder der Kundschaft, hier der G. Wegen der Ankn\u00fcpfung mit \u201eoder\u201c kommt auch eine Mitberechtigung der Kl\u00e4gerin nicht in Betracht.<br \/>\nDaher kann auch dahingestellt bleiben, ob die Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndliche Bitbox nach Auftragserteilung best\u00e4tigt hat, was sich aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz nicht ergibt: Aus der in Anlagenkonvolut K 7 vorgelegten E-Mail-Korrespondenz kann gefolgert werden, dass die A in die Entwicklung der Bitbox mit der Bezeichnung \u201eF\u201c eingebunden war. Mit E-Mail vom 16.10.2013, 10:52 (Anlage K 7.7), fragte die A beim Beklagten n\u00e4mlich an, die neue Zeichnung f\u00fcr das \u201eK\u201c zu pr\u00fcfen. Angeh\u00e4ngt wurde eine Bilddatei mit der Bezeichnung \u201eF\u201c. Ob die Kl\u00e4gerin die Bitbox in dieser Ausgestaltung best\u00e4tigt hat, d.h. eine Fertigstellung dieser Bitbox unter dem 16.10.2013 erfolgt ist, ergibt sich aus der E-Mail-Korrespondenz in Anlagenkonvolut K 7 jedoch nicht. Denn die vorgelegte Nachricht des Beklagten vom 15.10.2013, 21:55 (Anlage K 7.7) an die A spricht von einer Best\u00e4tigung, erw\u00e4hnt im Betreff aber lediglich eine \u201eL\u201c, also eine Box zur Aufbewahrung von S\u00e4gebl\u00e4ttern.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass sie durch eine widerrechtliche Entnahme seitens des Beklagten verletzt sei.<br \/>\nEine widerrechtliche Entnahme ist dann zu bejahen, wenn der wesentliche Inhalt des eingetragenen Gebrauchsmusters den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Ger\u00e4tschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen wurde, \u00a7 13 Abs. 2 GebrMG. Es gen\u00fcgt, wenn der Vindikationskl\u00e4ger seinen Erfindungsbesitz darlegt und beweist, dass ihm dieser widerrechtlich entnommen wurde (Loth, GebrMG, 2. A., 2017, \u00a7 13 Rn. 158). Unter Erfindungsbesitz ist die tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit zu verstehen, die Erfindung zu benutzen, weil der Erfindungsbesitzer die fertige Erfindung kennt oder jedenfalls \u00fcber Unterlagen verf\u00fcgt, aus denen er die Kenntnis erlangen kann (BGH, Urt. v. 30.10.1990, X ZR 16\/90, GRUR 1991, 127, 128 \u2013 Objekttr\u00e4ger).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nOb aus der E-Mail der A an den Beklagten vom 16.10.2013, 10:52 (Anlage K 7.7), gegebenenfalls in Zusammenschau mit der E-Mail des Beklagten vom 16.10.2013, 11:19 (Anlage K 17), gefolgert werden kann, dass die Kl\u00e4gerin Erfindungsbesitz an den angeh\u00e4ngten Zeichnungen mit der \u00dcberschrift \u201eF\u201c erlangt hat, mag dahingestellt bleiben. Denn die Kl\u00e4gerin hat nicht schl\u00fcssig vorgetragen, dass sie als Erfindungsbesitzerin sachlich berechtigt ist.<br \/>\nEin Erfindungsbesitzer nach \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i. V. m. \u00a7 8 PatG kann nur dann den Vindikationsanspruch geltend machen, wenn er sachlich berechtigt ist. Denn Zweck des \u00a7 8 PatG ist es, das Auseinanderfallen von sachlichem und formellem Recht zu vermeiden (BGH, Urt. v. 30.10.1990, X ZR 16\/90, GRUR 1991, 127, 128 \u2013 Objekttr\u00e4ger). Einem sachlich nicht berechtigten Erfindungsbesitzer einen Anspruch aus \u00a7 13 GebrMG i. V. m. \u00a7 8 PatG zuzubilligen, widerspr\u00e4che der Zielsetzung des Gesetzes, weil das Auseinanderfallen von sachlichem und formellem Recht nicht vermieden, sondern dem Erfindungsbesitzer seinerseits gegen\u00fcber dem Berechtigten lediglich die Position eines widerrechtlich Entnehmenden verschafft w\u00fcrde (zum Patentrecht: BGH, Urt. v. 30.10.1990, X ZR 16\/90, GRUR 1991, 127, 128 \u2013 Objekttr\u00e4ger).<br \/>\nWie bereits dargelegt, hat die Kl\u00e4gerin weder ihre Berechtigung, noch eine etwaige Mitberechtigung schl\u00fcssig dargelegt: Um ihre eigene sachliche Berechtigung darzulegen, verweist die Kl\u00e4gerin auf die Vereinbarung mit der A (Anlage K 5). Aus dieser ergibt sich aber nicht, dass Rechte des geistigen Eigentums aus der Zusammenarbeit mit der A der Kl\u00e4gerin zustehen (s.o.).<br \/>\nZwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass die Konstruktionszeichnung mit der \u00dcberschrift \u201eF\u201c auf die C zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Die Kl\u00e4gerin hat aber nicht dargelegt, dass die C mit der Entwicklung der entsprechenden Bitbox von ihr beauftragt worden ist, die Konstruktionszeichnung vom 12.10.2013 also auf die Zusammenarbeit mit der C zur\u00fcckgeht (s.o.). Daher ist gleichfalls nicht dargelegt, dass das \u201eManufacturing Agreement\u201c, insbesondere die Ziff. 5, auf den hiesigen Fall \u00fcberhaupt Anwendung findet (s.o.).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus kann die Kl\u00e4gerin eine widerrechtliche Entnahme auch nicht daraus ableiten, dass eine Diensterfindung durch den Beklagten vor der Inanspruchnahme durch sie angemeldet wurde.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich kommt die Annahme einer widerrechtlichen Entnahme bei Anmeldung von Diensterfindungen durch den Arbeitnehmer vor Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber in Betracht (vgl. Loth, GebrMG, 2. A., 2017, \u00a7 13 Rn. 46). Dies setzt aber \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage, ob im hiesigen Fall das ArbEG \u00fcberhaupt Anwendung findet \u2013 voraus, dass eine Diensterfindung nach \u00a7 4 ArbEG vorliegt. Dies hat die Kl\u00e4gerin jedoch nicht schl\u00fcssig dargetan.<br \/>\nLaut \u00a7 4 Abs. 2 ArbEG sind Diensterfindungen gebundene Erfindungen, die w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gemacht wurden und die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der \u00f6ffentlichen Verwaltung obliegenden T\u00e4tigkeit entstanden sind (Auftragserfindung) oder ma\u00dfgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der \u00f6ffentlichen Verwaltung beruhen (Erfahrungserfindung). Die Eigenschaft als Diensterfindung setzt voraus, dass die sch\u00f6pferische Leistung des Arbeitnehmers in Abh\u00e4ngigkeit zum Arbeitsverh\u00e4ltnis gesehen werden muss (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 5. A., 2012, \u00a7 4 Rn. 9).<br \/>\nDa die Diensterfindung eine Erfindung ist, setzt sie generell voraus, dass der Arbeit-nehmer Erfinder oder zumindest Miterfinder ist. Miterfinder nach \u00a7 13 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 6 S. 2 PatG ist nur, wer durch selbst\u00e4ndige, geistige Mitarbeit zum Auffinden des Erfindungsgedankens einen sch\u00f6pferischen Anteil beigetragen hat, ohne dass dieser selbst erfinderisch zu sein braucht (Schulte\/Moufang, PatG, 9. A., 2014, \u00a7 6 Rn. 21). Kein Miterfinder ist derjenige, dessen Beitrag f\u00fcr die L\u00f6sung unwesentlich ist oder der nur die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Erfindung geschaffen hat (wie der Arbeitgeber; Schulte\/Moufang, PatG, 9. A., 2014, \u00a7 6 Rn. 21).<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Ma\u00dfst\u00e4be ist eine sch\u00f6pferische Leistung des Be-klagten bis zum Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages vom 04.09.2014 nicht ersichtlich.<br \/>\nEs ist unstreitig, dass die Bitboxen generell von A bzw. C entworfen wurden und der Beklagte diesen Unternehmen gegen\u00fcber Aufgaben stellte. Ob in einer Aufgabenstellung eine sch\u00f6pferische Leistung erblickt werden kann, h\u00e4ngt vom Einzelfall ab. In der E-Mail vom 05.09.2013, 18:16 (Anlage K 7.3), die sich lediglich in der Anfrage ersch\u00f6pft, eine Bitbox anhand der angeh\u00e4ngten Zeichnung zu entwickeln, ist eine eigene sch\u00f6pferische Leistung jedenfalls nicht zu erkennen. In der fr\u00fcheren E-Mail vom 05.09.2013, 11:09 (Anlage K 7.1), ist lediglich eine Absichtsbekundung bez\u00fcglich der Entwicklung einer Bitbox zu sehen und daher ebenfalls keine eigenst\u00e4ndige sch\u00f6pferische Leistung bez\u00fcglich der Erfindung nach dem Vindikationsgebrauchsmuster.<br \/>\nWas die Unteranspr\u00fcche 6 und 7 betrifft, so hat die Kl\u00e4gerin bereits nicht hinreichend dargelegt, wann die ihnen zugrunde liegende technische Lehre entstanden sein soll und insbesondere nicht, dass dies vor dem Datum des Auseinandersetzungsvertrages, dem 04.09.2014, geschehen sein soll. Festzuhalten ist jedenfalls, dass sich Zeichnungen, die der Fig. 3 des Vindikationsgebrauchsmusters entsprechen, der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz (Anlagenkonvolut 7) nicht entnehmen lassen.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.05.2017 vorgelegte Schriftsatz vom 24.03.2016 aus einem Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal (Anlage K 24) samt Anlagen in Gestalt von Kopien der Antr\u00e4ge auf T\u00e4tigwerden der Zollbeh\u00f6rden (Anlagen K 25 und K 26) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Aus den Ausf\u00fchrungen auf S. 8 f. des Schriftsatzes in Anlage K 24 folgt allenfalls, dass sich der Beklagte in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal auch auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beruft, das durch die Ver-\u00f6ffentlichung \u201eseines Gebrauchsmusters\u201c im Jahr 2014 entstanden sein soll. In der Liste der geltend gemachten Rechte im Antrag laut Anlage K 25 wird das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit dem Eintragungstag 11.08.2014 aufgef\u00fchrt. Unter Nr. 12 des Antrags in Anlage K 25 hei\u00dft es weiter, das Schutzrecht basiere auf dem US Design Patent 502 927 XXX, das am 11.08.2014 ver\u00f6ffentlicht worden sei, also nicht auf dem Vindikationsgebrauchsmuster. In der Anlage zu dem Antrag wird die Abschrift dieses US-Schutzrechts beigef\u00fcgt, die als Inhaber \u201eM\u201c ausweist, also nicht den Beklagten.<br \/>\nDer Liste der geltend gemachten Rechte in Nr. 11 des Antrags laut Anlage K 25 ist ferner ein Urheberrecht zu entnehmen, zu dem es in Nr. 12 des Antrags hei\u00dft, dieses geh\u00f6re A, die Aus\u00fcbung stehe dem Antragsteller ausschlie\u00dflich zu. Korrespondierend hierzu hei\u00dft es in Nr. 3 des Antrags laut K 25, der Antragsteller mache die Rechte als Rechtsinhaber und zur Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums berechtigte Person geltend. Damit machte der Beklagte \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt \u2013 kein eigenes Urheberrecht geltend, das die streitgegenst\u00e4ndliche Bitbox betraf.<br \/>\nDer Antrag laut Anlage K 26 bezieht sich schlie\u00dflich auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Ablaufdatum 01.07.2018 (Nr. 11 der Liste der geltend gemachten Rechte), was einem Schutzrechtsbeginn in 2015 entsprechen w\u00fcrde, der nach dem Datum des Auseinandersetzungsvertrages vom 04.09.2014 liegt. In der Anlage zu diesem Antrag befindet sich zudem eine Schrift mit asiatischen Schriftzeichen mit einem vorangestellten Datenblatt in englischer Sprache. Als \u201eCertification Number\u201c wird die \u201eXXX\u201c genannt, also die Nummer, die die Kl\u00e4gerin mit dem B Geschmacksmuster in Verbindung gebracht hat und zu dem sie vorgetragen hat, dass die A als Inhaberin angegeben sei und Herr M N, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Gesellschafter der A (Schriftsatz vom 18.01.2017, S. 10, und Anlage K 19), also jedenfalls nicht der Beklagte.<br \/>\nIm Zusammenhang mit den Unteranspr\u00fcchen 6 und 7 gilt auch in diesem Kontext, dass Zeichnungen, die der Fig. 3 des Vindikationsgebrauchsmusters entsprechen, den Anlagen K 25 und K 26 ebenfalls nicht zu entnehmen sind.<br \/>\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass aus Anlagen K 24 bis K 26 nicht auf eine (Mit )Erfinderstellung des Beklagten in Ansehung des Vindikationsgebrauchsmusters vor dem 04.09.2014 geschlossen werden kann, die zu einer Diensterfindung zugunsten der Kl\u00e4gerin f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2663 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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