{"id":7001,"date":"2017-06-29T17:00:01","date_gmt":"2017-06-29T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7001"},"modified":"2017-08-31T07:46:59","modified_gmt":"2017-08-31T07:46:59","slug":"4b-o-8515-intraokulare-linsa","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=7001","title":{"rendered":"4b O 85\/15 &#8211; Intraokulare Linsa"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2662<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. Juni 2017, Az.\u00a04b O 85\/15<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Vers\u00e4umnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 3. Mai 2016 wird aufrechterhalten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in englischer Sprache erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 2 503 XXX B1 (Anlagen AR 2, AR 2a, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Ferner macht sie einen Auskunftsanspruch aufgrund von Patentber\u00fchmung geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatentes, das unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der belgischen Schrift BE 20100XXXX vom 26. Januar 2010 am 25. Januar 2011 angemeldet wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 24. Juli 2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft und betrifft eine intraokulare Linse.<br \/>\nAnspruch des 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eAn intraocular lens (1) including an anterior surface (4) and a posterior surface (5) and having a substantially anteroposterior optical axis (6) wherein one of these anterior and posterior surfaces (4, 5) includes a first diffractive profile (9) forming at least one first diffractive focal point (11) of order +1 on said optical axis (6), and a second diffractive profile (10) forming a second diffractive focal point (12) of order +1 on said optical axis (6) which is distinct from the first diffractive focal point (11) of order +1,<br \/>\nand characterized in that<br \/>\nat least one portion of said second diffractive profile (10) is superposed on at least one portion of the first diffractive profile (9) so that the order +2 of the second diffractive profile (10) is added to the order +1 of the first diffractive profile (9)\u201d<br \/>\nIn deutscher \u00dcbersetzung lautet Anspruch 1 des Klagepatents wie folgt:<br \/>\n\u201eIntraokulare Linse, umfassend eine anteriore Oberfl\u00e4che (4) und eine posteriore Oberfl\u00e4che (5) und mit einer im Wesentlichen anteroposterioren optischen Achse (6), wobei eine dieser anterioren und posterioren Oberfl\u00e4chen (4, 5) ein erstes Diffraktionsprofil (9) umfasst, dass mindestens einen ersten diffraktiven Brennpunkt (11) der Ordnung +1 auf der optischen Achse (6) bildet, und ein zweites Diffraktionsprofil (10) umfasst, das einen zweiten diffraktilen Brennpunkt (12) der Ordnung +1 auf der optischen Achse (6) bildet, der anders als der erste diffraktile Brennpunkt (11) der Ordnung +1 ist,<\/p>\n<p>und dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>mindestens ein Teil des zweiten Diffraktionsprofils (10) auf mindestens einem Teil des ersten Diffraktionsprofils (9) \u00fcberlagert ist, so dass die Ordnung +2 des zweiten Diffraktionsprofils (10) zu der Ordnung +1 des ersten Diffraktionsprofils (9) hinzugef\u00fcgt wird.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen abgebildet.<\/p>\n<p>Figur 3 zeigt einen radialen Schnitt der anterioren Fl\u00e4che der Linse von Figur 1 mit zwei \u00fcberlagerten Beugungs-Profilen. Figur 4a zeigt ein erstes der zwei Beugungs-Profile von Figur 3.<\/p>\n<p>Nachfolgende Figur 4b zeigt ein zweites der zwei Beugungs-Profile von Figur 3. Figur 5 zeigt die Verteilung des Lichtes auf der optischen Achse der Linse von Figur 1 f\u00fcr eine bestimmte Pupillen-Apertur.<br \/>\nDie Beklagte hat ihren Sitz in A. Sie stellt her und vertreibt Medizinprodukte aus dem Bereich der Ophthalmologie, unter anderem mono- und multifokale Linsen zur Implantation nach Kataraktoperationen. Die Beklagte bietet in Deutschland unter anderem die Multifokallinse B C D (auch als B C D E bezeichnet) in verschiedenen St\u00e4rken an (Anlage AR 5; nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Dabei bewirbt sie sie in ihren Werbematerialien mit dem *- Zusatz \u201ePatent Pending Technology\u201c (Anlage AR 5, S. 3, 4 und 5).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Oberfl\u00e4chenstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform manuell in Versuchen ermittelt worden sei. Sie bestreitet ebenso mit Nichtwissen, dass die vermeintlich von der Beklagten ermittelten Summenkurven Diffraktionsprofile zeigten und dass beide diffraktiven Brennpunkte der Ordnung +1 bei 1,5 Dioptrien l\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<br \/>\nUm zwei diffraktive Brennpunkte der Ordnung +1 vorweisen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsse die Linse nach den Gesetzen der Optik zwingend \u00fcber zwei Diffraktionsprofile verf\u00fcgen. Da die beiden Diffraktionsprofile teilweise \u00fcberlagert seien, sei von au\u00dfen betrachtet nur ein(e) einheitliche Oberfl\u00e4chenstruktur\/Relief zu erkennen. Der Anspruch verlange weder eine einheitliche Oberfl\u00e4chenstruktur noch, dass diese berechnet werden m\u00fcsse. Der Begriff des Diffraktionsprofils charakterisiere lediglich die Funktion, einen Brennpunkt der Ordnung +1 zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>\nDie H\u00f6he der Stufen des Profils entfalte nur Relevanz f\u00fcr die Lichtverteilung, nicht f\u00fcr die Position der Brennpunkte. Die Position der Brennpunkte eines diffraktiven Profils werde nicht beeinflusst, solange das grunds\u00e4tzliche S\u00e4gezahnmuster aus steilen und flachen Flanken erhalten bleibe.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber drei Brennpunkte f\u00fcr die Fern-, Nah- und Zwischensicht, es handele sich um eine trifokale Linse. Neben dem einen refraktiven Brennpunkt, verf\u00fcge sie \u00fcber zwei diffraktive Brennpunkte der Ordnung +1. Beide diffraktiven Brennpunkte seien voneinander unterscheidbar, weil sie f\u00fcr Intermedi\u00e4r- und Fernsicht genutzt w\u00fcrden.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ferner einen Brennpunkt der Ordnung +2 auf. Bei Diffraktionsprofilen entst\u00fcnden zahlreiche Brennpunkte, auch solcher der Ordnung +2 mit unterschiedlicher Intensit\u00e4t, es sei denn die Stufenh\u00f6he werde am Extrempunkt (Stufenh\u00f6he = 1 Wellenl\u00e4nge Lamda = 4,16 \u00b5m) gew\u00e4hlt, wo s\u00e4mtliches Licht auf Ordnung +1 gelenkt werde. Letzteres treffe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zu, weil sie einen Brennpunkt der Ordnung 0 f\u00fcr die Fernsicht aufweise. Zudem h\u00e4tten Messungen der Kl\u00e4gerin ergeben, dass die h\u00f6chste Stufenh\u00f6he lediglich 2,59 \u00b5m betrage.<br \/>\nAuch wenn es f\u00fcr die Verletzung nicht darauf ankomme, ob es sich um einen regelm\u00e4\u00dfigen Pitch handele, weil dieses Erfordernis sich nicht im Anspruch niedergeschlagen habe, weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Regelm\u00e4\u00dfigkeit der Stufenabst\u00e4nde auf. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der der verursachte Gangunterschied stets weniger als eine Wellenl\u00e4nge betrage, spiele die Abweichung durch die Flankenform keine Rolle.<\/p>\n<p>Die Messungen der Kl\u00e4gerin (Anlage AR 14) zeigten, dass beide Profile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils einen unterschiedlichen Brennpunkt bei 3,2 Dioptrien und 1,6 Dioptrien h\u00e4tten und dass sich diese Profile \u00fcberlagerten und die Ordnung +2 der Ordnung +1 hinzugef\u00fcgt werde. Der Nachweis durch die Messungen werde ebenfalls durch die mathematische Ermittlung der Brennpunkte best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Messungen der Beklagten, bei welchem der zentrale Bereich abgedeckt sei, k\u00f6nnten keine akkuraten und relevanten Ergebnisse lieferten. Im \u00dcbrigen sei die Simulation der Beklagten nicht richtig, da sie offenbar auf Basis der Messkurve einschlie\u00dflich aller Messfehler entstanden sei und so zu einem verzerrten Bild f\u00fchre.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt, die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft \u00fcber die Patentber\u00fchmung zu verurteilen. Nach R\u00fccknahme des Antrags auf Vernichtung hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren, nachdem die Beklagte nicht ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, mit Vers\u00e4umnisurteil vom 3. Mai 2016 gem\u00e4\u00df dem nachfolgend wiedergegebenen Tenor verurteilt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der wiederholten Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an dem jeweiligen Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nIntraokularlinsen, umfassend eine anteriore Oberfl\u00e4che und eine posteriore Oberfl\u00e4che und mit einer im Wesentlichen anteroposterioren optischen Achse, wobei eine dieser anterioren und posterioren Oberfl\u00e4chen<br \/>\n\uf02d ein erstes Diffraktionsprofil umfasst, dass mindestens einen ersten diffraktiven Brennpunkt der Ordnung +1 auf der optischen Achse bildet,<br \/>\n\uf02d und ein zweites Diffraktionsprofil umfasst, das einen zweiten diffraktilen Brennpunkt der Ordnung +1 auf der optischen Achse bildet, der anders als der erste diffraktile Brennpunkt der Ordnung +1 ist,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen und\/oder anbieten, in Verkehr bringen, gebrauchen, zu diesen Zwecken einf\u00fchren oder besitzen zu lassen,<br \/>\nbei denen mindestens ein Teil des zweiten Diffraktionsprofils auf mindestens einem Teil des ersten Diffraktionsprofils \u00fcberlagert ist, so dass die Ordnung +2 des zweiten Diffraktionsprofils zu der Ordnung +1 des ersten Diffraktionsprofils hinzugef\u00fcgt wird;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24.07.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei<br \/>\n\uf02d zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\n\uf02d die Angaben in Form eines einheitlichen chronologisch geordneten Verzeichnisses zu machen sind, das auch jeweils die Summe der Mengen und die Summe der gezahlten Preise aufweist;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<br \/>\n4. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 24.07.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 03.05.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 24.08.2013 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, auf welche Patente bzw. welche Patentanmeldungen sich die Patentber\u00fchmung \u201ePatent Pending Technology\u201c als Sternchenhinweis zu dem Produkt \u201eC D\u201c in der Fu\u00dfnote auf Seite 3, 4 und 5 der Werbematerialien zu dem Produkt \u201eB C D\u201c bezieht, die derzeit z.B. \u00fcber den Link http:\/\/www.F.com\/XXXXX abgerufen werden k\u00f6nnen, wobei die Auskunftsverpflichtung die Mitteilung der Aktenzeichen der entsprechenden Schutzrechte umfasst sowie, sofern es sich um noch nicht offengelegte Anmeldungen handelt, die Mitteilung der Anmelde- und Priorit\u00e4tsdaten.<\/p>\n<p>Die Einspruchsfrist ist im Vers\u00e4umnisurteil auf drei Wochen festgesetzt worden. Das Vers\u00e4umnisurteil ist am 6. Mai 2016 zum Zwecke der Zustellung an die Beklagte bei der Post aufgegeben worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016, bei Gericht am gleichen Tag vorab per Fax eingegangen, Einspruch gegen das Vers\u00e4umnisurteil eingelegt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<br \/>\ndas Vers\u00e4umnisurteil vom 3. Mai 2016 aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndas Vers\u00e4umnisurteil vom 3. Mai 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht.<br \/>\nDas klagepatentgem\u00e4\u00dfe Diffraktionsprofil, welches einen Brennpunkt der Ordnung +1 aufweise, sei ein im Querschnitt s\u00e4gezahnf\u00f6rmiges Profil, bei welchem periodisch angeordnete Z\u00e4hne an die Wellenl\u00e4nge des Lichts angepasst seien. Das zweite Diffraktionsprofil habe die halbe Periodizit\u00e4t des ersten Diffraktionsprofils. Dies f\u00fchre zu einer regelm\u00e4\u00dfigen Oberfl\u00e4chenstruktur.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise indes kein solches erstes und zweites Diffraktionsprofil auf. Dementsprechend komme es auch nicht zu einer \u00dcberlagerung. Vielmehr seien \u2013 wie in der US-Patentschrift 5,178,636 offenbart \u2013 bei einer bekannten Fresnel-Linse mit einem diffraktiven Brennpunkt manuell die H\u00f6he der Z\u00e4hne sowie der Abstand der Z\u00e4hne ver\u00e4ndert und \u00fcberpr\u00fcft worden, bis das gew\u00fcnschte Ergebnis \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 erreicht worden sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber unregelm\u00e4\u00dfige Abst\u00e4nde zwischen Erh\u00f6hungen und unterschiedliche H\u00f6hen der Erh\u00f6hungen und erhalte so eine unregelm\u00e4\u00dfige Ober-fl\u00e4chenstruktur.<br \/>\nDie Oberfl\u00e4chenstruktur lasse sich nicht als zwei Profile im Sinne des Klagepatents darstellen. Aus dem Versuch einer Darstellung durch Summenkurven resultierten lediglich zwei angen\u00e4herte Pseudoprofile. Beide Brennprofile stellten Brennpunkte der Ordnung +1 dar und seien voneinander nicht zu unterscheiden. Es finde ebenfalls keine \u00dcberlagerung statt und keine Hinzuf\u00fcgung der Ordnung +2 eines zweiten Pseudoprofils zu der Ordnung +1 des ersten Pseudoprofils. Zwischen den Brennpunkten, welche das Oberfl\u00e4chenprofil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewirke, sei ein Rauschen messbar, in welchem m\u00f6gliche Brennpunkte h\u00f6herer Ordnung aufgehen w\u00fcrden, g\u00e4be es sie denn.<br \/>\nDie Beklagte habe Messungen durchgef\u00fchrt (vgl. Anlage B 13), die belegen w\u00fcrden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber kein einheitliches S\u00e4gezahnprofil in gleichm\u00e4\u00dfigem Abstand verf\u00fcge. Vielmehr verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Struktur mit jeweils zwei Spitzen. Es existiere kein einheitlicher Pitch, sondern die einzelnen Erhebungen folgten mal in einem gr\u00f6\u00dferen, mal in einem kleineren Abstand. Die Simulation der Lichtverteilung zeige eine Konzentration von Licht bei der trifokalen Linse zwischen 21,75 und 23,75 Diopter.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin berechne die Stufenh\u00f6he in der Triplik falsch, indem sie die Indizes von Luft anstatt von Wasser verwende. In den von den Beklagten herangezogenen Simulationen l\u00e4gen alle Stufenh\u00f6hen unter der relevanten Stufenh\u00f6he von 4,16 \u00b5m, die anhand des Verh\u00e4ltnisses der Brechungsindices von Luft zu Wasser heranzuziehen seien.<br \/>\nUm diffraktive und damit klagepatentgem\u00e4\u00dfe Eigenschaften zu erf\u00fcllen, komme es auch auf die Flankenform, die H\u00f6he und den genauen Abstand der Perioden an. Die innere Struktur der Periode sei f\u00fcr die Position der diffraktiven Brennpunkte ohne Bedeutung, wohl aber f\u00fcr die Verteilung der Lichtintensit\u00e4t auf die verschiedenen diffraktiven Brennpunkte. Starke Brennpunkte entst\u00fcnden durch bestimmte Flankenstrukturen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die Flankenform so moduliert, dass die Flanken nicht mehr durch gerade Linien sondern durch spezifische Kurven gebildet w\u00fcrden. Au\u00dferdem sei jeder zweite Peak verschoben, was zu einer Halbierung des Pitch des Ausgangsprofils f\u00fchre. Beide Ver\u00e4nderungen an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrten zu einer Ver\u00e4nderungen der Lichtverteilung auf die beiden diffraktiven Brennpunkte der Ordnung +1 und +2. Die Menge an Lichtenergie an einem Brennpunkt bestimme nicht dessen Ordnung, nur seine relative Entfernung von den Perioden sei ausschlaggebend.<br \/>\nZu einem bestimmten Profil geh\u00f6re ein bestimmter Brennpunkt abh\u00e4ngig nur von der Periode.<br \/>\nDie mathematischen Ermittlungen der Kl\u00e4gerin beruhten auf der falschen Voraussetzung, dass eine Periode nur aus einem Peak bestehe, sie bestehe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber aus 2 Peaks. Die Berechnungen seien nicht auf Brennpunkte bezogen, da die Kl\u00e4gerin ignoriert, dass nur mehrere Stufen gemeinsam das Licht auf einen Bereich beugen. Ein einzelner Zacken auf dem Profil k\u00f6nne keinen Brennpunkt bilden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beziehe sich die Werbeaussage nicht auf den deutschen Markt, sondern sei eine international verwendete Darstellung.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Mai 2017 genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nA.<br \/>\nDurch den Einspruch ist der Prozess in die Lage zur\u00fcckversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der (vermeintlichen) S\u00e4umnis befand (vgl. \u00a7 342 ZPO).<\/p>\n<p>Der Einspruch gegen das Vers\u00e4umnisurteil vom 3. Mai 2016 ist statthaft. Die unzutreffende Annahme der S\u00e4umnis der Beklagten steht einem Einspruch nicht entgegen. Der Einspruch stellt den allein statthaften Rechtsbehelf dar (vgl. BGH, NJW 1994, 665 m.w.N.). Es handelt sich bei dem Vers\u00e4umnisurteil der Kammer um ein echtes Vers\u00e4umnisurteil, wobei unerheblich ist, dass es gesetzwidrig erlassen wurde (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, MDR 1985, 1034).<br \/>\nDer Einspruch erfolgte auch form- und fristgerecht.<br \/>\nB.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 PatG, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Sie hat ebenfalls einen Anspruch auf Auskunft gem. \u00a7 146 PatG gegen die Beklagte.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Intraokularlinse. Das Klagepatent beschreibt zun\u00e4chst bekannte Ausf\u00fchrungen der Intraokularlinse: die Brechungslinse (refraktive Linse), die Beugungslinse (diffraktive Linse) und die Kombination aus beiden, die sog. Brechungs-Beugungslinse. Die Brechungslinse konvergiert Licht durch Brechung zu einem Brennpunkt auf der optischen Achse. Die Beugungslinse erzeugt ein Beugungsmuster, das pro Beugungsordnung einen Brennpunkt auf der optischen Achse erzeugt.<br \/>\nDurch altersbedingte Schw\u00e4chung der Ziliarmuskulatur, die eine Anpassung des Auges f\u00fcr die Fern- oder Nahsicht gestattet, kann eben jene Adaptionsf\u00e4higkeit verloren gehen. Das Klagepatent erl\u00e4utert, dass verschiedene Arten von bi- oder multifokalen Brechungsintraokularlinsen im Stand der Technik bekannt seien, diesem Problem gerecht zu werden. Diese Linsen verf\u00fcgen \u00fcber eine variable Brechkraft und somit \u00fcber verschiedene Brennpunkte f\u00fcr den Nah- und Fernbereich. Zwei oder mehr Brennpunkte f\u00fchren zu zwei oder mehreren optische St\u00e4rken. Die Brechkraft dieser Linsen nimmt \u00fcblicherweise von der Mitte der Linse in Richtung auf den Au\u00dfenrand ab. Hierbei wird der Umstand ausgenutzt, das in Situationen, in denen Nahsicht ben\u00f6tigt wird, beispielsweise beim Lesen, normalerweise eine hohe Lichtst\u00e4rke vorliegt, was laut dem Klagepatent dazu f\u00fchrt, dass sich die Iris schlie\u00dft, wodurch der \u00e4u\u00dfere Teil der Linse verdeckt wird und nur der innen liegende Bereich verbleibt, der die h\u00f6chste Brechkraft hat. Alternativ kann die intraokulare Brechungslinse ein asph\u00e4risches Profil aufweisen, um eine sph\u00e4rische Aberration der Cornea zu korrigieren.<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert an diesen Linsen, dass ihr Effekt stark von der Gr\u00f6\u00dfe der Pupille abh\u00e4nge. Aufgrund der mehreren Brennpunkte liefern sie nur einen verringerten Kontrast und k\u00f6nnen, insbesondere bei Fernsicht, Halos mit verringerter Lumin\u00f6sit\u00e4t bilden. Als eine Alternative hierzu beschreibt das Klagepatent eine aus dem Stand der Technik bekannte Brechungs-Beugungs-Linse. Diese Linsen stellen typischerweise einen refraktiven optischen Brennpunkt nullter Ordnung f\u00fcr die Fernsicht und mindestens einen diffraktiven Brennpunkt erster Ordnung f\u00fcr die Nahsicht bereit. Bekannt sind bereits weitere Linsen, die das Licht im Wesentlichen zu gleichen Teilen zwischen diesen beiden Brennpunkten aufteilen. Ebenfalls bekannt sind schlie\u00dflich Linsen, die eine asymmetrische Verteilung des Lichtes vornehmen \u2013 mehr Licht in Richtung auf den Brennpunkt f\u00fcr die Fernsicht als auf denjenigen f\u00fcr die Nahsicht \u2013, damit f\u00fcr die Fernsicht der Kontrast verbessert und die Ausbildung von Halos verringert wird. Schlie\u00dflich ist aus der Schrift \u201eHistory and development of the apodized diffractive intraocular lens\u201c von J.A. Davison und M.J. Simpson (J. Cataract Refract. Surg.Vol. 32, 2006, pp.849 \u2013 858, doi: 10.1016\/j.jcrs.2006.02.006) eine Brechungs-Beugungs-Intraokularlinse bekannt, bei der das Beugungs-Profil apodisiert ist, mit einer Amplitude, die in der Richtung abnimmt, die von der optischen Achse in Richtung auf einen \u00e4u\u00dferen Rand der Linse verl\u00e4uft. Diese Linse gestattet auf diese Art eine Variation der Verteilung des Lichtes zwischen den Brennpunkten f\u00fcr Fernsicht und Nahsicht entsprechend der Apertur der Pupille. An den vorbekannten Bre-chungs-Beugungs-Intraokularlinsen kritisiert das Klagepatent, dass sie nahezu rein bifokal sind mit einem Zwischenraum zwischen dem Brennpunkt f\u00fcr die Fernsicht und dem Brennpunkt f\u00fcr die Nahsicht, so dass sie f\u00fcr die mittlere Sicht unkomfortabel sein k\u00f6nnen.<br \/>\nVorbekannt sind auch multifunktionale Brechungs-Beugungs-Linsen. So zeigt die WO 94\/11765 eine solche Linse mit mindestens einem mittleren Brennpunkt. Laut Klagepatent gestattet die Linse jedoch nur eine im Wesentlichen gleiche Verteilung des Lichtes zwischen den drei Brennpunkten, unabh\u00e4ngig von der Pupillenapertur. Die in der WO 20007\/092949 vorgeschlagene Intraokularlinse verf\u00fcgt \u00fcber eine Mehrzahl von diffraktiven Profilen, wobei jedes Profil einen unterschiedlichen Brennpunkt der Ordnung +1 aufweist. Die unterschiedlichen Profile sind auf konzentrischen Bereichen angeordnet. Die Verteilung des Lichtes zwischen den Brennpunkten h\u00e4ngt daher stark von der Pupillengr\u00f6\u00dfe ab, wie dies auch bei den refraktiven multifokalen Linsen der Fall ist.<br \/>\nDie aus der Schrift EP-A-0375291 bekannte diffraktive Intraokularlinse verf\u00fcgt \u00fcber ein erstes und zweites Beugungsprofil, wobei jedes Beugungsprofil einen anderen Brennpunkt aufweist.<br \/>\nAn allen diesen multifokalen Beugungs- und Brechungs-Beugungs-Intraokularlinsen kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass ein erheblicher Anteil des Lichts in Richtung auf nicht verwendbare Brennpunkte mit einer Ordnung von gr\u00f6\u00dfer als 1 verloren geht.<br \/>\nDas Klagepatent stellt sich daher unter anderem die Aufgabe, eine Intraokularlinse zur Verf\u00fcgung zu stellen, die zwei n\u00fctzliche Beugungs-Brennpunkte hat, mit einer Verteilung des Lichtes zwischen diesen beiden Brennpunkten, die nicht notwendigerweise von der Pupillengr\u00f6\u00dfe abh\u00e4ngt. Eine weitere Aufgabe besteht darin, eine multifokale Intraokularlinse anzugeben. Als dritte Aufgabe formuliert das Klagepatent, die Lichtverluste aufgrund der Beugungsordnungen gr\u00f6\u00dfer als +1 zu begrenzen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent den Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1.<br \/>\nDie Intraokulare Linse umfasst eine anteriore Oberfl\u00e4che und eine posteriore Oberfl\u00e4che und hat eine im Wesentlichen anteroposteriore optische Achse.<\/p>\n<p>1.1.<br \/>\nEine dieser anterioren und posterioren Oberfl\u00e4chen umfasst ein erstes Diffraktionsprofil, das mindestens einen ersten diffraktiven Brennpunkt der Ordnung +1 auf der optischen Achse bildet.<\/p>\n<p>1.2.<br \/>\nEine dieser anterioren und posterioren Oberfl\u00e4chen umfasst ein zweites Diffraktionsprofil, das einen zweiten diffraktilen Brennpunkt (12) der Ordnung +1 auf der optischen Achse bildet.<\/p>\n<p>1.2.1<br \/>\nDer zweite Brennpunkt der Ordnung +1 ist anders als der erste diffraktile Brennpunkt der Ordnung +1.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMindestens ein Teil des zweiten Diffraktionsprofils<br \/>\n2.1<br \/>\nist auf mindestens einem Teil des ersten Diffraktionsprofils \u00fcberlagert,<br \/>\n2.2<br \/>\nso dass die Ordnung +2 des zweiten Diffraktionsprofils zu der Ordnung +1 des ersten Diffraktionsprofils hinzugef\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Begriffe des ersten und zweiten Diffraktionsprofils (Merkmale 1.1, 1.2; nachfolgend unter 1.) sowie der \u00dcberlagerung von Teilen dieser Profile, die dazu f\u00fchrt, dass die Ordnung +2 des zweiten Diffraktionsprofils zu der Ordnung +1 des ersten Diffraktionsprofils hinzugef\u00fcgt wird (Merkmalsgruppe 2; nachfolgend unter 2.), der Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent versteht unter einem ersten und zweiten Diffraktionsprofil eine bestimmte Oberfl\u00e4chenstruktur der Intraokularlinse, die in der Lage ist, einen ersten und zweiten Brennpunkt der Ordnung + 1 auf der optischen Achse zu bilden. Die Oberfl\u00e4chenstruktur wird weiter durch eine Addition von Teilen beider Profile beschrieben (Merkmalsgruppe 2).<br \/>\nNach dem Wortlaut des Anspruchs umfasst die anteriore oder die posteriore Oberfl\u00e4che die Diffraktionsprofile. Dies bedeutet, dass eine der Oberfl\u00e4chen eine bestimmte Struktur aufweist. Dabei legt sich der Anspruch \u2013 worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat \u2013 bei der Beschreibung des zweiten Diffraktionsprofils nicht auf eine bestimmte Fl\u00e4che fest, sondern spricht auch dort allgemein von einer dieser anterioren und posterioren Oberfl\u00e4che, aus der die Linse besteht. Eine solche diffraktive Linse beugt das Licht und f\u00fchrt so zu einer Aufspaltung des Lichts in ein sog. Beugungsmuster, das pro Beugungsordnung einen Brennpunkt auf der optischen Achse erzeugt (vgl. Absatz [0002] des Klagepatents; nachfolgend sind Absatzangaben ohne Zusatz solche des Klagepatents). Das Klagepatent unterscheidet zwischen diffraktiven Brennpunkten der Ordnung +1 und +2 (vgl. Abs\u00e4tze [0007], [0010]) sowie zwischen mehreren diffraktiven Profilen (vgl. Absatz [0013]), die bereits aus dem Stand der Technik bekannt sind. Dem Fachmann ist ebenfalls bekannt, dass sich diffraktive Profile durch sog. Stufen auszeichnen, die in bestimmten Abst\u00e4nden in der Oberfl\u00e4che der Linse angeordnet sind.<br \/>\nAllgemein f\u00fchrt das Klagepatent zum Diffraktionsprofil aus, dass der Anteil des Lichts, der in Richtung auf die Beugungspunkte der Ordnung +1 gerichtet wird, von der Amplitude des Beugungs-Profils abh\u00e4ngt (vgl. Absatz [0022]). Als Beispiel nennt das Klagepatent an dieser Stelle, dass bei einer Amplitude des Beugungs-Profils von einer Wellenl\u00e4nge das gesamte Licht in Richtung auf die diffraktiven Brennpunkte gerichtet wird. Dem Klagepatent l\u00e4sst sich in seiner allgemeinen Beschreibung ebenfalls entnehmen, dass es Brennpunkte der Ordnung +1 als n\u00fctzliche Beugungs-Brennpunkte ansieht (vgl. Absatz [0014]). So sieht das Klagepatent es gerade in Abgrenzung zum Stand der Technik als nachteilig an, dass ein erheblicher Anteil des Lichts in Richtung auf nicht verwendbare Brennpunkte mit einer Ordnung von gr\u00f6\u00dfer als 1 verloren gehen (Absatz [0013]). Erhalten werden sollen zwei unterschiedliche, n\u00fctzliche Beugungs-Brennpunkte der Ordnung +1, welche die Lichtverluste aufgrund der Beugungsordnungen gr\u00f6\u00dfer als +1 begrenzen (vgl. Absatz [0019]). Dem Klagepatent kommt es auf eine optimierte Verteilung des Lichtes zwischen zwei Brennpunkten der Ordnung +1 an, bei der m\u00f6glichst wenige Lichtverluste eintreten (vgl. Abs\u00e4tze [0014], [0019]). Eine solche ist in den Ausf\u00fchrungsbeispielen mit dem Relief 8 in Figur 3 gezeigt (vgl. Absatz [0036], wo das Klagepatent von gro\u00dfen und kleinen S\u00e4gez\u00e4hnen spricht). Mit einer \u00c4nderung der Stufenh\u00f6he ver\u00e4ndert sich also die Lichtintensit\u00e4t im Brennpunkt. Die Parteien stimmen insoweit \u00fcberein, dass die innere Struktur der Stufenabfolge f\u00fcr die Position der diffraktiven Brennpunkte ohne Bedeutung ist, wohl aber f\u00fcr die Verteilung der Lichtintensit\u00e4t auf die verschiedenen diffraktiven Brennpunkte. Wenn eine Stufe einen Gangunterschied einer Wellenl\u00e4nge darstellt &#8211; die das Klagepatent mit der Wellenl\u00e4nge Lamda = 550 nm annimmt, weil bei dieser Wellenl\u00e4nge das Auge die gr\u00f6\u00dfte Empfindlichkeit aufweist \u2013, so wird das komplette Licht auf den diffraktiven Brennpunkt der Ordnung +1 ausgelenkt (vgl. Anlagen AR 13; \u00dcbersetzung, S 853 f.). Dies korrespondiert mit Absatz [0022] des Klagepatents, in dem es hei\u00dft, dass bei einer Brechungs-Beugungslinse mit einer Amplitude des Beugungsprofils von einer Wellenl\u00e4nge das gesamte Licht in Richtung auf die diffraktiven Brennpunkte gerichtet ist. Bei Halbierung der Stufenh\u00f6he steht demnach nur ca. 41 % der Wellenl\u00e4nge des Lichts f\u00fcr den Brennpunkt der Ordnung +1 zur Verf\u00fcgung. Der Klagepatentanspruch macht dabei keinerlei Vorgaben f\u00fcr die H\u00f6he der Stufe. Die Abs\u00e4tze [0031] und [0033] stellen eine Grundform des Profils mit steilen Stufen und gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen dar, wie sie in den Figuren 4a und 4b abgebildet sind. Dabei handelt es sich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Insbesondere muss nach dem Anspruch die dort gezeigte Form des S\u00e4gezahns nicht zwingend exakt eingehalten werden.<br \/>\nVon der Stufenh\u00f6he zu unterscheiden sind der Stufenabstand bzw. die Positionen der Stufen zueinander. Mit dem Stufenabstand ver\u00e4ndert sich die Brennweite und damit der Brennpunkt. Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass es f\u00fcr die ausreichende Fokussierung des Lichts mehrerer Stufen bedarf. Bei der Anordnung der Stufen ist daher eine gewisse Periodizit\u00e4t n\u00f6tig, weil durch eine Stufe allein noch kein Brennpunkt geschaffen wird. Das in Figur 3 beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel stellt dabei ein Idealprofil dar. Vom Anspruch erfasst sind jedoch auch solche Profile, die eine gewisse Gleichm\u00e4\u00dfigkeit aufweisen, aber nicht einen immer exakt linearen Abstand einhalten. Verschiebungen der Stufenabst\u00e4nde\/-positionen, die auf die diffraktive Wirkung keinen relevanten Einfluss haben, sind vom Anspruch umfasst. Es liegt dann kein diffraktives Profil im Sinne des Klagepatents mehr vor, wenn die Abst\u00e4nde so unregelm\u00e4\u00dfig sind, dass kein Brennpunkt der Ordnung +1 mehr entsteht. Der Brennpunkt ist der Fokuspunkt einer relevanten Lichtmenge, die f\u00fcr eine bestimmte Sehsch\u00e4rfe verwertbar ist. Ein Brennpunkt der Ordnung +1 kann demnach nicht mehr angenommen werden, wenn der Anteil des Lichts, der fokussiert wird, nicht ausreicht, um f\u00fcr die Intermedi\u00e4r- und\/oder Nahsicht verwendet zu werden (vgl. Absatz [0017]). H\u00f6here Anforderungen stellt der Anspruch an das Diffraktionsprofil nicht. Die Zahl der Gangunterschiede \u2013 also die Stufenposition \u2013 bestimmt, ob es sich um einen Brennpunkt der Ordnung +1 oder einen Brennpunkt der Ordnung +2 handelt. Die Stufenposition, an der ein Gangunterschied einer Wellenl\u00e4nge produziert wird, f\u00fchrt zum Brennpunkt der Ordnung +1. Durch eine leichte Verschiebung der Stufenposition wird die konstruktive Interferenz des Lichts nicht beeintr\u00e4chtigt. Auch an einer leicht verschobenen Stufe findet eine Lichtbeugung statt, die nicht das gesamte Interferenzmuster \u00e4ndert. Der Anspruch erfasst vielmehr jede Periodizit\u00e4t des Profils, wie auch immer sie im Einzelnen ausgestaltet ist, solange sie dazu geeignet ist, das Licht auf einen Brennpunkt der Ordnung +1 zu beugen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 2 erfordert, dass mindestens ein Teil des zweiten Diffraktionsprofils mindestens einen Teil des ersten Diffraktionsprofils \u00fcberlagert, so dass die Ordnung +2 des zweiten Diffraktionsprofils zu der Ordnung +1 des ersten Diffraktionsprofils hinzugef\u00fcgt wird.<br \/>\nFunktional f\u00fchrt die \u00dcberlagerung der beiden Diffraktionsprofile dazu, dass bei Erhalt von zwei Brennpunkten der Ordnung + 1 die Lichtverluste aufgrund der Beugungsordnungen gr\u00f6\u00dfer als +1 begrenzt werden (vgl. Absatz [0019]), wenn der Brennpunkt der Ordnung +2 des 2. Beugungsmusters mit dem der Ordnung +1 des ersten Musters zusammenf\u00e4llt.<br \/>\nBeide Beugungs-Profile bilden weiterhin unterschiedliche Brennpunkte der Ordnung +1 (Absatz [0016]). Der Brennpunkt der Ordnung + 1 \u2013 der nach dem Klagepatent f\u00fcr die Nahsicht sein kann (Abs\u00e4tze [0017], [0019]) \u2013 des ersten Beugungs-Profils f\u00e4llt jedoch im Wesentlichen mit einem durch das zweite Beugungs-Profil gebildeten Brennpunkt der Ordnung +2 zusammen (vgl. Merkmal 2.2; Absatz [0019]). Somit ist das Licht, welches zum Brennpunkt h\u00f6herer Ordnung gerichtet ist \u2013 der Ordnung +2 \u2013 nicht verloren, sondern es wird verwendet, um den Brennpunkt der Ordnung +1 des ersten Beugungsprofils f\u00fcr die Nahsicht zu verst\u00e4rken. Auf diese Weise wird laut dem Klagepatent der Vorteil einer asymmetrischen Verteilung des Lichts zugunsten des Brennpunkts f\u00fcr die Nahsicht erhalten (vgl. Absatz [0020]).<br \/>\nDie \u00dcberlagerung der beiden Profile ist in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents als teilweise Addition der Profile beschrieben, die zu einem Relief f\u00fchrt. In Figur 3 ist ein Relief auf der anterioren Fl\u00e4che 4 dargestellt. Das Relief ist gebildet durch die \u00dcberlagerung eines ersten Beugungs-Profils 9, das in Figur 4a gezeigt ist, und eines zweiten Beugungs-Profils 10, das in der Figur 4b gezeigt ist (vgl. Absatz [0030]). Das Relief erzeugt ein komplexes Beugungsbild, mit einem ersten diffraktiven Brennpunkt 11 der Ordnung +1, der dem ersten Beugungsprofil 9 entspricht, und einem zweiten diffraktiven Brennpunkt 11 der Ordnung +1, der dem zweiten Beugungs-Profil 10 entspricht, auf der optischen Achse 6. Der erste diffraktive Brennpunkt 11 der Ordnung +1 ist ein Brennpunkt f\u00fcr die Nahsicht, w\u00e4hrend der zweite diffraktive Brennpunkt 12 der Ordnung +1 ein Brennpunkt der mittleren Sicht ist (vgl. Absatz [0030]). In Absatz [0036] erl\u00e4utert das Klagepatent, dass das Relief, das aus dieser \u00dcberlagerung resultiert, n\u00e4herungsweise an die Formel H(r) = H1(r) + H2(r) angepasst ist. In dem Ausf\u00fchrungsbeispiel ist F2 = 2 F1. Daher hat das zweite Beugungs-Profil 10 eine r\u00e4umliche Frequenz, die die H\u00e4lfte derjenigen des ersten Beugungsprofils 9 betr\u00e4gt. Das Relief 8 hat gro\u00dfe S\u00e4gez\u00e4hne 12, die sich aus der Addition einer Stufe des ersten Profils 9 und einer Stufe des zweiten Profils 10 ergeben, und die sich mit kleinen S\u00e4gez\u00e4hnen 14 abwechseln, die jeder zweiten Stufe des ersten Profils 9 entsprechen. Ferner bildet das zweite Profil 10 auf diese Weise ein Beugungs-Profil, dessen Ordnung +2 mit dem Brennpunkt 11 der Ordnung +1 des ersten Profils 9 \u00fcbereinstimmt. Auf diese Weise kann ein Teil des Lichts, welches ansonsten verloren w\u00e4re, hier f\u00fcr die Unterst\u00fctzung der Nahsicht verwendet werden (vgl. Absatz [0036]). Das Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt eine m\u00f6gliche \u00dcberlagerung der Beugungsprofile, worauf der Anspruch hingegen nicht beschr\u00e4nkt ist. Dies wird auch nochmals in Absatz [0043] klargestellt, wonach auch alternative Ausf\u00fchrungsformen mit unterschiedlichen Verh\u00e4ltnissen zwischen den r\u00e4umlichen Perioden und Abst\u00e4nden der beiden \u00fcberlagerten Beugungs-Profile erfasst werden. Weiter k\u00f6nnen diese Beugungsprofile auch lediglich auf einem Teil der anterioren oder posterioren Fl\u00e4che der Linse \u00fcberlagert sein. Letzteres folgt bereits aus dem Anspruchswortlaut, der explizit nur die \u00dcberlagerung von mindestens einem Teil der beiden unterschiedlichen Diffraktionsprofile fordert (Merkmale 2, 2.1).<br \/>\nIII.<br \/>\nGem\u00e4\u00df diesen Auslegungsgrunds\u00e4tzen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht unstreitig von der Merkmalsgruppe 1 Gebrauch, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen. So besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass die relevante Stufenh\u00f6he von 4,16 \u00b5m, die der Wellenl\u00e4nge 1 Lamda = 550 nm entspricht, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcberschritten wird. Bereits aus diesem Grund kann nicht jegliches Licht auf einen einzelnen Brennpunkt fallen und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sich in monofokaler Art verhalten (vgl. Anlage AR 13, S. 854).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedoch auch die Merkmal 1.1, 1.2. und 1.2.1.<br \/>\nAusweislich der Anlage AR 5, S. 4 beschreibt die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter der \u00dcberschrift \u201eInnovative Diffraction\u201c und erkl\u00e4rt ihre Wirkungsweise unter der Bezeichnung \u201ediffractive multifocal IOLs\u201c. Sie verf\u00fcgt jedenfalls \u00fcber Diffraktionsprofile.<br \/>\nAufgrund der Messungen der Kl\u00e4gerin (Anlage AR 14) sowie der Messungen der Beklagten (Anlage B 13) l\u00e4sst sich feststellen dass es sich um Diffraktionsprofile im Sinne der Merkmale 1.1. bis 1.2.1. handelt.<br \/>\nUnerheblich f\u00fcr die Verletzung ist zun\u00e4chst, ob die Beklagte die Oberfl\u00e4chenstruktur berechnet oder durch Versuche ermittelt hat. Bei dem hier geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen Erzeugnisanspruch. Solange die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber zwei Diffraktionsprofile mit unterschiedlichen Brennpunkten der Ordnung +1 verf\u00fcgt, macht sie von den Merkmalen des Klagepatents Gebrauch.<br \/>\nAngesichts obiger Auslegung f\u00fchrt es aus der Verletzung nicht heraus, dass die Oberfl\u00e4chenstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht genau die in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents gezeigte Periodizit\u00e4t aufweist. Aus den Messungen bzw. Simulationsergebnissen der Kl\u00e4gerin ergibt sich, dass sich das gemessene Profil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die simulierten Profile 1 und 2 zerlegen l\u00e4sst, wie nachfolgend die leicht verkleinerte Darstellung aus der Triplik zeigt:<br \/>\nBeide simulierten Einzelprofile weisen eine gewisse Periodizit\u00e4t auf. Profil 1 weist einen Nahsicht-Brennpunkt der Ordnung +1 bei 3,2 Dioptrien auf. Profil 2 verf\u00fcgt \u00fcber einen Intermedi\u00e4rsicht-Brennpunkt der Ordnung + 1 bei 1,6 Dioptrien. Insofern liegen zwei verschiedene Brennpunkte der Ordnung +1 vor.<br \/>\nSofern die Beklagte die Richtigkeit dieser Messungen bestreitet, verf\u00e4ngt dies schon deshalb nicht, weil ihre eigenen Messungen vergleichbare Ergebnisse zeigen. Nachfolgend sind die Messungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von Prof. G und Herrn H in leicht verkleinerter Darstellung der Anlage B 13, Figur 6, linke Seite abgebildet.<br \/>\nDas gemessene Profil l\u00e4sst sich in einer vereinfachten Darstellung in zwei simulierte Einzelprofile zerlegen, wie sie auf der Eingabe 2 der Beklagten aus der m\u00fcndlichen Verhandlung auf der letzten Seite, nachfolgend leicht verkleinert abgebildet, gezeigt sind.<\/p>\n<p>Profil 1 und 2 stellen die Einzelprofile dar. Das Einzelprofil 2 l\u00e4sst weniger steile Flanken und damit ebenfalls flachere Bereiche erkennen. Einzelprofil 1 weist Spitzen auf. Auch hier ist eine unterschiedliche Periodizit\u00e4t erkennbar. Einzelprofil 1 zeigt eine leichte Verschiebung jeder zweiten Spitze (\u201epeak\u201c). Diese Verschiebung f\u00fchrt nach obiger Auslegung indes nicht dazu, dass der Brennpunkt der Ordnung +1 an eine andere Stelle r\u00fcckt. Die Verschiebung der einzelnen Stufe wirkt sich nicht so stark aus, dass sich das gesamte Interferenzmuster \u00e4ndert. Denn das Licht, das durch die Stufe 2, 4 und 6 etc. gebeugt wird, ist ebenso Teil des Lichts, das durch die Stufen 1, 3 und 5 etc. gebeugt wird. Die Beeintr\u00e4chtigung, die von der Verschiebung ausgeht, ist angesichts der Gesamtl\u00e4nge des Lichts nur minimal. Entgegen der Ansicht der Beklagten wirken sich auch die steilere Flankenform sowie die unterschiedliche H\u00f6he nicht auf die Bestimmung des Brennpunktes aus, sondern nur auf die Lichtintensit\u00e4t\/den Anteil des Lichts, der auf den Brennpunkt der Ordnung +1 entf\u00e4llt. Die gezeigten Einzelprofile lassen eine Lichtkonzentration bei etwa 1,65 Dioptrien und bei ca. 3,3 Dioptrien erkennen. Dabei handelt es sich um verschiedene Brennpunkte der Ordnung +1 (Merkmal 1.2.1). Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der Lichtkonzentration des Profils 1 bei ca. 3,3 Dioptrien nicht um den Brennpunkt der Ordnung +2, sondern um einen zweiten diffraktiven Brennpunkt der Ordnung +1. Denn nach obiger Auslegung bleibt die zweite Spitze im Profil 1 bei der Bestimmung des Brennpunkts nicht au\u00dfer Betracht, sondern ist zu ber\u00fccksichtigen. Die Verschiebung bewirkt jedoch keine Verschiebung des Brennpunkts der Ordnung +1 und l\u00e4sst ihn nicht zu einem Brennpunkt der Ordnung +2 werden. Letzterer ist vielmehr erst bei zwei Gangunterschieden anzunehmen. Die Verschiebung wirkt sich wie ausgef\u00fchrt auf das gesamte Lichtmuster nicht nennenswert aus. So entf\u00e4llt immer noch gen\u00fcgend Lichtkonzentration auf einen Fokuspunkt, um sie f\u00fcr die Intermedi\u00e4rsicht zu verwenden. Mithin liegt trotz anderer H\u00f6he und anderer Position der Stufen des zweiten Diffraktionsprofils ein zweiter Brennpunkt der Ordnung +1 vor. Best\u00e4tigt wird dies ebenfalls durch die optischen Messungen des addierten Profils in Figur 8 und 9 bei Pupillen\u00f6ffnungen von 3,75 mm und 4,5 mm, bei denen vor Schw\u00e4rzung der Linse, eine deutliche Lichtverteilung an drei Stellen der optischen Achse zu sehen ist. F\u00fcr die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gen\u00fcgt, dass die Linse vor der Schw\u00e4rzung jedenfalls die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufweist. Schlie\u00dflich best\u00e4tigen diese Ergebnisse letztlich auch die Werbeaussagen der Beklagten, die ebenfalls drei deutliche Lichtverteilungen, insbesondere f\u00fcr Intermedi\u00e4r und Nahsicht, erkennen lassen (vgl. AR 5, Seite 4).<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend verf\u00e4ngt auch der Einwand der Beklagte nicht, die Zahlen der Kl\u00e4gerin seien nicht belastbar, weil sie in Luft gemessen hat. Die Kl\u00e4gerin hat ausweislich der Anlage AR 14 die Stufenh\u00f6he anhand des refraktiven Index des Umgebungsmediums Wasser berechnet und legt die unstreitige Zahl von 4,16 \u00b5m zugrunde. Auf die theoretischen Vergleiche mit Profilen anderer Stufenh\u00f6hen kommt es nach obiger Auslegung hingegen nicht an.<\/p>\n<p>Da die Kammer bereits in der Lage ist, die Verletzung der Merkmalsgruppe 1 anhand der Messungen und Simulationen der Parteien festzustellen, kann dahinstehen, ob eine rein mathematische Ermittlung zu dem gleichen Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde.<br \/>\n3.<br \/>\nWie sich bereits aus den Ausf\u00fchrungen zu Merkmalsgruppe 1 ergibt, \u00fcberlagern sich beide Diffraktionsprofile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Merkmale 2, 2. 1). Dass bei der Addition die Ordnung +2 der Ordnung +1 des ersten Diffraktionsprofils hinzugef\u00fcgt wird, ergibt sich ebenfalls aus den Messungen bzw. Simulationsergebnissen der Parteien. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der Messungen der Kl\u00e4gerin bestreitet, wendet sie sich lediglich gegen die Richtigkeit der Bezeichnungen der einzelnen Brennpunkte. Dies ist angesichts der obigen Auslegung hingegen unbeachtlich. Die Beklagte bestreitet gerade nicht, dass das zweite Diffraktionsprofil I profile 2 einen Brennpunkt der Ordnung +2 aufweist. Best\u00e4tigt wird dies auch durch ihre eigenen Simulationen (vgl. Anlage 2 der Beklagten aus der m\u00fcndlichen Verhandlung, letzte Seite), in denen ebenso ein Brennpunkt der Ordnung +2 des Profils 2 durch deutliche Lichtakkumulation erkennbar ist, der sich an gleicher Stelle (3,3 D) wie der Brennpunkt der Ordnung +1 des Profils 1 befindet. Letzterer wird nach obiger Auslegung nur f\u00e4lschlich mit 2nd anstatt 1st bezeichnet. Dies korrespondiert nicht zuletzt mit den allgemeinen Ausf\u00fchrungen der Beklagten in ihrer Werbebrosch\u00fcre (Anlage AR5, AR5a, S. 4, rechte Spalte). So hebt die Beklagte hervor, dass der Erfolg der optischen Leistung von einer optimalen Diffraktionseffizienz abh\u00e4ngt und ihre einzigartigen Diffraktionszonen das Licht spalten, ohne Kompromisse hinsichtlich des Verlustes von Licht machen zu m\u00fcssen. Gerade bei letzterem handelt es sich um den Vorteil, den das Klagepatent in den Abs\u00e4tzen [0020] und [0036] anspricht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDen wechselseitig gestellten Antr\u00e4gen auf einen Schriftsatznachlass war nicht zu entsprechen. Den Inhalt des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 8. Mai 2017 ist der Beklagten jedenfalls per E-Mail am gleichen Tage und somit innerhalb der Wochenfrist des \u00a7 132 Abs. 1 ZPO zugegangen. Die Beklagte hat darauf im Termin mit dem Schriftsatz vom 16. Mai 2017 sowie m\u00fcndlich Stellung genommen. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16. Mai 2017 hatte auch die Kl\u00e4gerin Gelegenheit, in der m\u00fcndlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Entscheidend ist, dass der Kernpunkt des Streits der Parteien die Auslegung des Klagepatents und somit eine Rechtsfrage und keine (neuen) Tatsachenfragen betrifft.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 19. Mai 2017 und der Kl\u00e4gerin vom 12. Juni 2017 haben bei der Urteilsfindung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht veranlasst, \u00a7\u00a7 156, 296a ZPO. Dies schon deshalb nicht, weil eine Verschiebung jeder zweiten Spitze solange unbeachtlich ist wie eine relevante Lichtmenge f\u00fcr eine bestimmte Sehsch\u00e4rfe (Brennpunkt) zur Verf\u00fcgung steht. Dies ist wie gesehen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Verletzung des Klagepatents f\u00fchrt zu den nachstehenden Rechtsfolgen.<br \/>\n1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Unterlassung nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc gegen die Beklagte.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen, die vor Ende der Laufzeit des Klagepatents in die Vertriebswege gelangt sind, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein, \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. Der R\u00fcckrufanspruch wird wegen seines zum Teil anderen Sinn- und Zwecks und Wortlauts im Vergleich zum Vernichtungsanspruch auch gegen im Ausland ans\u00e4ssige Verletzer zugesprochen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.07.2014, Az. I-2 U 75\/13). F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch gem. \u00a7 146 PatG im bereits tenorierten Umfang.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat als Wettbewerberin ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob und welche Schutzrechte angeblich mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform assoziiert sind. Der Einwand der Beklagten, die Aussage \u201ePatent Pending Technology\u201c beziehe sich nicht auf den deutschen Markt, sondern sei eine international verwendete Darstellung, verf\u00e4ngt nicht. Eine international verwendete Darstellung ist ebenso f\u00fcr den deutschen Markt bestimmt. Bei der gew\u00e4hlten Formulierung kann der Abnehmer jedenfalls nicht ohne weiteres ausschlie\u00dfen, dass gegebenenfalls auch deutsche Schutzrechte erfasst werden. Hinsichtlich des Umfangs des Anspruchs bestehen keine Bedenken. Auch die Anmeldedaten sollten bei noch nicht offengelegten Patentanmeldungen erfasst werden, da der Anspruch neben der Vorbereitung von Anspr\u00fcchen aus unlauterem Wettbewerb auch dem Interesse dienen kann, die eigene Entwicklungst\u00e4tigkeit so auszurichten, dass zuk\u00fcnftige patentrechtliche Ausei-nandersetzungen vermieden werden (vgl. BeckOK, PatR\/Kircher, 4. Ed., \u00a7 146 Rn. 4).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 95 ZPO. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beklagte im Grundsatz nicht die Mehrkosten der S\u00e4umnis zu tragen hat, weil das Vers\u00e4umnisurteil vom 03. Mai 2016 nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist (\u00a7 344 ZPO). Auf die Begr\u00fcndung des Beschlusses der Kammer vom 29. Juli 2016 wird insoweit verwiesen. Da diese Kosten aber auch nicht der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 91 ZPO aufzuerlegen sind, weil sie in der Sache obsiegt und die S\u00e4umnis ebenso wenig zu vertreten hat wie den Erlass des nicht gesetzm\u00e4\u00dfigen Vers\u00e4umnisurteils, hat die Beklagte die Kosten der S\u00e4umnis mangels anderweitiger Regelung nach \u00a7 95 ZPO zu tragen (vgl. Nastansky, MDR 2017, 128 ff.).<br \/>\nVI.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nVII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2662 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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