{"id":6999,"date":"2017-07-04T17:00:29","date_gmt":"2017-07-04T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6999"},"modified":"2017-08-31T07:43:50","modified_gmt":"2017-08-31T07:43:50","slug":"4b-o-1716-kettenschloss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6999","title":{"rendered":"4b O 17\/16 &#8211; Kettenschloss"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2661<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. Juli 2017, Az.\u00a04b O 17\/16<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kettenschl\u00f6sser f\u00fcr eine Gliederkette mit zwei miteinander form-schl\u00fcssig verbundenen Schlossteilen und einem sich an den beiden einander gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsstegen der Schloss-teile abst\u00fctzenden und l\u00f6sbar zu den Schlossteilen angeordneten Mittelst\u00fcck, umfassend einen Passbolzen und ein h\u00fclsenartig ausgebildetes Passelement, in das der Passbolzen bei geschlossenem Kettenschloss eingesetzt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Mittelst\u00fcck neben dem Passbolzen und dem Pass-element eine mit ihrer \u00e4u\u00dferen Mantelfl\u00e4che an den St\u00fctzfl\u00e4chen der L\u00e4ngsstege anliegende Verriegelungsh\u00fclse umfasst, in die das Passelement mit seiner \u00e4u\u00dferen Mantelfl\u00e4che an der inneren Mantelfl\u00e4che der Verriegelungsh\u00fclse anliegend eingesetzt ist, wobei die Verriegelungsh\u00fclse und das Passelement von ent-gegengesetzten Seiten in ihre Schlie\u00dfposition zur Ausbildung des Mittelst\u00fccks zwischen den L\u00e4ngsstegen eingesetzt werden und die von den entgegengesetzten Seiten in ihre Schlie\u00dfposition eingesetzten Elemente \u2013 Verriegelungsh\u00fclse und Passelement \u2013 jeweils einen mit den L\u00e4ngsstegen der Schlossteile zusammenwirkenden Anschlag zum Begrenzen der Einsetzbewegung aufweisen und<\/p>\n<p>wenn das Mittelst\u00fcck neben der Verriegelungsh\u00fclse eine weitere Verriegelungsh\u00fclse aufweist, in die das Passelement einsetzbar ist, wobei die Verriegelungsh\u00fclsen von entgegengesetzten Seiten in das Kettenschloss eingesetzt werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Ver-zeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typen-bezeichnungen, Angebotsmengen, zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-tr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Ver-breitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Ange-botsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeich-nenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebots-empf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2014 im Besitz Dritter befindlichen Kettenschl\u00f6sser aus den Ver-triebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Ab-nehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Kettenschl\u00f6ssern einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 101 60 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Kettenschl\u00f6sser an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Kettenschl\u00f6sser eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und \/ oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. bezeichneten Ketten-schl\u00f6sser zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. Be-zeichneten, seit dem 01.01.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000 EUR, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<br \/>\nZiff. I. 1., I. 3. und I. 4. des Tenors: 185.000 EUR<br \/>\nZiff. I. 2. des Tenors: 50.000 EUR<br \/>\nZiff. III. des Tenors: 110% des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 101 60 XXX (Anlage rop 1, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 11.12.2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 16.12.2000 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 01.08.2002. Am 16.01.2003 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Kettenschloss. Patentanspr\u00fcche 1 und 6, die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemacht werden, lauten wie folgt:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<br \/>\n\u201eKettenschloss f\u00fcr eine Gliederkette mit zwei miteinander formschl\u00fcssig verbundenen Schlo\u00dfteilen (2, 3) und einem sich an den beiden einander gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsstegen (4, 5) der Schlo\u00dfteile (2, 3) abst\u00fctzenden und l\u00f6sbar zu den Schlo\u00dfteilen (2, 3) angeordneten Mittelst\u00fcck (10, 25), umfassend einen Pa\u00dfbolzen (12) und ein h\u00fclsenartig ausgebildetes Pa\u00df-element (11, 30), in das der Pa\u00dfbolzen bei geschlossenem Kettenschlo\u00df (12) eingesetzt ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, da\u00df das Mittelst\u00fcck (10, 25) neben dem Pa\u00dfbolzen (12) und dem Pa\u00dfelement (11, 30) eine mit ihrer \u00e4u\u00dferen Mantelfl\u00e4che (16) an den St\u00fctzfl\u00e4chen (S) der L\u00e4ngsstege (4, 5) anliegende Verriegelungsh\u00fclse (13; 26, 27) umfa\u00dft, in die das Pa\u00dfelement (11, 30) mit seiner \u00e4u\u00dferen Mantelfl\u00e4che (22) an der inneren Mantelfl\u00e4che der Verriegelungsh\u00fclse (13; 26) anliegend eingesetzt ist, wobei die Verriegelungsh\u00fclse (13, 26) und das Pa\u00dfelement (11, 30) von entgegengesetzten Seiten in ihre Schlie\u00dfposition zur Ausbildung des Mittelst\u00fccks (10, 25) zwischen den L\u00e4ngsstegen (4, 5) eingesetzt werden und die von den entgegengesetzten Seiten in ihre Schlie\u00dfposition eingesetzten Elemente \u2013 Verriegelungsh\u00fclse (13, 26) und Pa\u00dfelement (11, 30) \u2013 jeweils einen mit den L\u00e4ngsstegen (4, 5) der Schlo\u00dfteile (2, 3) zusammenwirkenden Anschlag (17, 23; 28) zum Begrenzen der Einsetzbewegung aufweisen.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 6:<br \/>\n\u201eKettenschlo\u00df nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, da\u00df das Mittelst\u00fcck (25) neben der Verriegelungs-h\u00fclse (26) eine weitere Verriegelungsh\u00fclse (27) aufweist, in die das Pa\u00df-element (30) einsetzbar ist, wobei die Verriegelungsh\u00fclsen (26, 27) von ent-gegengesetzten Seiten in das Kettenschlo\u00df (1) eingesetzt werden.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden, leicht verkleinerten Abbildungen (Fig. 1 und 2 des Klagepatents) zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Dabei zeigt Fig. 1 die Seitenansicht eines Kettenschlosses mit einem eingesetzten Mittelst\u00fcck und Fig. 2 einen Teilquerschnitt durch das Kettenschloss der Fig. 1 entlang der Linie A-B mit den das Mittelst\u00fcck ausbildenden Elementen in einer Vormontagestellung.<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Ketten-schl\u00f6sser mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die technischen Daten dieses Kettenschlosses k\u00f6nnen den als Anlagen rop 4 und rop 5 vorgelegten Prospekten entnommen werden. Als Anlage B 3a liegt der Kammer ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor der Montage und als Anlage B 3b ein montiertes Muster vor. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinerte Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wieder-gegeben. Die Abbildungen der Querschnitte sind mit Bezeichnungen der Kl\u00e4gerin versehen. Die letzte Abbildung enth\u00e4lt Bezeichnungen der Beklagten und zeigt \u2013 nach ihrem Verst\u00e4ndnis \u2013 ein Verschlussteil mit eingesetztem Verschlussteil mit Doppelzapfen und angesetztem Spannstift.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale der Anspr\u00fcche 1 und 6 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Das Klagepatent lasse insbesondere offen, wie das Zusammenwirken zwischen den Anschl\u00e4gen von Verriegelungsh\u00fclse und Passelement sowie den L\u00e4ngsstegen ausgestaltet sei: unmittelbar wie im ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel (Fig. 2) oder mittelbar wie im zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel (Fig. 4, 5). Im zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel weise das Passelement deswegen einen Anschlag auf, weil die Verriegelungsh\u00fclse, die den Anschlagbund trage, aufgrund der Vorfixierung ebenfalls Teil des Passelements sei. Der Anschlag des Passelements k\u00f6nne zudem auch innenseitig bez\u00fcglich der Verriegelungsh\u00fclse ausgestaltet sein. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise beide Arten dieser Anschl\u00e4ge auf. Werde n\u00e4mlich der Kopf des Verschlussteils mit Doppelzapfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, d.h. des Passelements in der Formulierung des Klagepatents, \u00fcber die innenseitige Verj\u00fcngung in den Verriegelungsh\u00fclsen hinweggef\u00fchrt, so sei dieser Kopf an den Verj\u00fcngungen fixiert. Deshalb handele es sich bei diesen innenseitigen Anlagen des Passelements an die Verriegelungsh\u00fclsen um Anschl\u00e4ge. Au\u00dferdem sei der Anschlag der mit dem Passelement vorinstallierten Verriegelungsh\u00fclse der am weitesten au\u00dfen liegende Anschlag des Passelements, der mit den L\u00e4ngsstegen der Schlossteile zusammenwirke. Letztlich verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Gegenstand des Klagepatents exakt entsprechend dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach den Fig. 4 und 5 des Klagepatents.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt,<br \/>\nwobei im Tenor zu Ziff. I. 1. klarstellend eine Begrenzung auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei etwa das Mittelst\u00fcck nicht an den L\u00e4ngsstegen unmittelbar angeordnet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise Vorst\u00fccke und Mittelstege auf, an die das Mittelst\u00fcck anliege. Aus dem gleichen Grunde liege die Verriegelungsh\u00fclse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit ihrer \u00e4u\u00dferen Mantelfl\u00e4che nicht unmittelbar an den St\u00fctzfl\u00e4chen der L\u00e4ngsstege an, sondern an den Vorspr\u00fcngen bzw. Mittelstegen.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise dar\u00fcber hinaus keinen Passbolzen auf. Ein Passbolzen nach dem Klagepatent m\u00fcsse vor dem Hintergrund des Standes der Technik und der Beschreibung sowie dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis massiv ausgebildet sein. Der Passbolzen m\u00fcsse zudem in seinem Durchmesser unver-\u00e4nderlich sein, um funktional die spielfreie Presspassung mit dem Passelement zu gew\u00e4hrleisten. Au\u00dferdem solle der Passbolzen im Gegensatz zum Passelement und zum Verriegelungselement nicht h\u00fclsenartig ausgebildet sein. Der in der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Spannstift mit Schlitz stelle keinen solchen Passbolzen dar, denn der Spannstift \u00fcbe eine elastische Federkraft auf das Verschlussteil mit Doppelzapfen aus.<br \/>\nDas Klagepatent verlange au\u00dferdem ein Anliegen der \u00e4u\u00dferen Mantelfl\u00e4che des Passelements an die innere Mantelfl\u00e4che der Verriegelungsh\u00fclse, d.h. einen vollfl\u00e4chigen Ber\u00fchrungskontakt zwischen \u00e4u\u00dferer und innerer Mantelfl\u00e4che. Eine spielfreie Passung in Form eines vollfl\u00e4chigen Anliegens weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf, es liege lediglich ein Formschluss mit Spiel vor. Dies werde durch die Messprotokolle der B AG (Anlagenkonvolut B 12) best\u00e4tigt. Im \u00dcbrigen f\u00fclle das Verschlussteil mit Doppelzapfen nicht die gesamte Bohrung der beiden Verschlussh\u00e4lften aus, was durch das Vermessungsprotokoll in Anlage B 13 belegt werde.<br \/>\nAu\u00dferdem w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Passh\u00fclse und Verriegelungsh\u00fclse nicht von entgegengesetzten Seiten eingesetzt. Zudem weise das Verschlussteil mit Doppelzapfen keinen Anschlag auf, der mit den L\u00e4ngsstegen der Schlossteile zum Begrenzen der Einsetzbewegung zusammenwirke. Solange und soweit das Passelement selbst keinen Anschlag aufweise, sei Anspruch 1 des Klagepatents nicht verwirklicht. Es reiche nicht aus, wenn der Anschlag des Ver-schlussteils mit Bohrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittelbar den Anschlag des Verschlussteils mit Doppelzapfen, also des Passelements, bilden w\u00fcrde. Die Ausgestaltungen nach Fig. 4 und 5 des Klagepatents unterfielen nicht dem Schutzbereich des Anspruchs 1. Auf diese habe die Kl\u00e4gerin ausweislich eines Vergleichs mit der Offenlegungsschrift DE 101 60 XXX A1 verzichtet.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt sowie die tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrungen in den nachfolgenden Entscheidungsgr\u00fcnden verwiesen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2 S. 1, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Kettenschloss.<\/p>\n<p>Ausweislich der Klagepatentschrift waren Kettenschl\u00f6sser im Stand der Technik in unterschiedlichen Ausgestaltungen bekannt. Aus der DE 199 14 014 A1 war ein Kettenschloss mit einem Mittelst\u00fcck bekannt, das aus einem Passbolzen besteht, der drei in Nuten befindliche Sprengringe tr\u00e4gt. Der Passbolzen weist eine zylindrische Mantelfl\u00e4che auf, so dass die den beiden L\u00e4ngsstegen zugeordneten St\u00fctzfl\u00e4chen komplement\u00e4r muldenf\u00f6rmig ausgebildet sind. Sind beide Schlossteile formschl\u00fcssig miteinander in Eingriff gestellt worden, so erfolgt eine Verriegelung der Schlossteile durch Einschlagen des Passbolzens in den durch die St\u00fctzfl\u00e4chen eingeschlossenen Raum. Durch Vorspr\u00fcnge, die die St\u00fctzfl\u00e4chen tragen, und das Mittelst\u00fcck wird ein Mittensteg gebildet. Er dient als St\u00fctze zwischen den beiden L\u00e4ngsstegen, um einem Einschn\u00fcren der L\u00e4ngsstege bei einer Zugbelastung des Kettenschlosses entgegenzuwirken. Die Klagepatentschrift kritisiert die Handhabung eines solchen Kettenschlosses (Abs. [0004]). Da die beiden Schlossteile zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kettenschlosses parallel zur L\u00e4ngsachse gegeneinander verschoben w\u00fcrden, k\u00f6nnten die eingeh\u00e4ngten Kettenglieder nur einen solchen Durchmesser aufweisen, dass ausreichend Raum verbleibe, um die Schlossteile zum \u00d6ffnen oder Schlie\u00dfen gegeneinander verschieben zu k\u00f6nnen. Au\u00dferdem sei die Handhabung beim Einschlagen oder Herausschlagen des Mittelst\u00fccks wegen des bewusst m\u00f6glichst klein gehaltenen Passbolzens nicht immer unproblematisch.<\/p>\n<p>Aus DE 32 07 629 A1 war ferner ein Kettenschloss mit einem Mittelst\u00fcck bekannt, das ein h\u00fclsenf\u00f6rmiges Spreizelement als Passelement umfasst, das in eine in die Innenseiten der zueinander weisenden L\u00e4ngsstege eingebrachte Nut eingesetzt wird und nach dem Einsetzen durch einen Passbolzen zum m\u00f6glichst spielfreien Verriegeln der Schlossh\u00e4lften aufgeweitet wird. Der Spreizbolzen ist reibschl\u00fcssig in der Spreizh\u00fclse gehalten. Zum \u00d6ffnen des Kettenschlosses kann der Passbolzen mit einem Dorn herausgetrieben werden. Laut Klagepatentschrift sei es aber mitunter nicht ohne weiteres m\u00f6glich, das in die Innennuten der L\u00e4ngsstege eingreifende Spreizelement aus seiner Position zwischen den Schlossteilen herauszubringen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich war aus der DE 32 26 636 A1 ein Kettenschloss mit einem Mittelst\u00fcck bekannt, das sich bei geschlossenem Kettenschloss an den beiden gegen\u00fcber-liegenden L\u00e4ngsstegen der Schlossteile abst\u00fctzt. Das Mittelst\u00fcck umfasst ein als Spreizh\u00fclse ausgebildetes Passelement ovalen Querschnitts, in das ein Passbolzen einschlagbar ist. Das Passelement wird durch Drehen um 90\uf0b0 zwischen den St\u00fctzfl\u00e4chen angeordnet. Die St\u00fctzfl\u00e4chen sind durch jeweils eine zu beiden Seiten der Schlossteile hinterschnittene Ausnehmung in den L\u00e4ngsstegen gebildet. Der Passbolzen dient dazu, das die beiden Schlossteile bereits miteinander verriegelnde Spreizelement in seiner Position zu fixieren. Nachteilig sei laut Klagepatentschrift an einem solchen Kettenschloss, dass eine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verriegelung nur dann eintrete, wenn die Langachse des Spreizelements lotrecht oder zumindest im Wesentlichen lotrecht zu den St\u00fctzfl\u00e4chen angeordnet sei. Dies erfordere eine erh\u00f6hte Aufmerksamkeit. Au\u00dferdem m\u00fcssten etwaige Markierungen auch im rauhen und relativ dunklen Untertagebetrieb erkennbar sein.<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentschrift zeichneten sich alle beschriebenen Kettenschl\u00f6sser dadurch aus, dass eine Verriegelung der beiden Schlossteile zueinander durch aufspreizbare Federstahlelemente erfolge, die durch den Passbolzen aufgespreizt w\u00fcrden. Das Entfernen und Herausbringen des Spreizelements aus seiner Position zwischen den beiden L\u00e4ngsstegen w\u00fcrde sich mitunter als schwierig gestalten, insbesondere wenn neben dem zu \u00fcberwindenden Formschluss, mit dem das Passelement in seiner Schlie\u00dfposition gehalten ist, eine Korrosionsverbindung zwischen dem Spreizelement und den L\u00e4ngsstegen der Schlossteile \u00fcberwunden werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe, ein Kettenschloss derart weiterzubilden, dass sich dieses nicht nur auch nach l\u00e4ngerer Standzeit leichter \u00f6ffnen l\u00e4sst, sondern bei dem auch die zum Gegenstand der DE 32 26 636 A1 aufgezeigten Nachteile vermieden werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent mit den hier in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 1 und 6 ein Kettenschloss mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Kettenschloss f\u00fcr eine Gliederkette umfassend<br \/>\n1.1. zwei Schlossteile (2, 3) und<br \/>\n1.2. ein Mittelst\u00fcck.<br \/>\n2. Die Schlossteile<br \/>\n2.1. sind miteinander formschl\u00fcssig verbunden und<br \/>\n2.2. weisen zwei sich einander gegen\u00fcberliegende L\u00e4ngsstege auf.<br \/>\n3. Das Mittelst\u00fcck (10, 25)<br \/>\n3.1. st\u00fctzt sich an den beiden L\u00e4ngsstegen (4, 5) der Schlossteile (2, 3) ab,<br \/>\n3.2. ist l\u00f6sbar zu den Schlossteilen (2, 3) angeordnet und<br \/>\n3.3. umfasst<br \/>\n3.3.1. einen Passbolzen (12) und<br \/>\n3.3.2. ein Passelement (11, 30) und<br \/>\n3.3.3. eine Verriegelungsh\u00fclse (13, 26) und daneben<br \/>\n3.3.4. eine weitere Verriegelungsh\u00fclse (27).<br \/>\n4. Die Verriegelungsh\u00fclsen (13; 26, 27)<br \/>\n4.1. liegen mit ihrer \u00e4u\u00dferen Mantelfl\u00e4che (16) an den St\u00fctzfl\u00e4chen (S) der L\u00e4ngsstege (4, 5) an und<br \/>\n4.2. werden von entgegengesetzten Seiten in das Kettenschloss (1) eingesetzt.<br \/>\n5. Das Passelement (11, 30)<br \/>\n5.1. ist h\u00fclsenartig ausgebildet,<br \/>\n5.2. ist in die Verriegelungsh\u00fclsen (13; 26, 27) eingesetzt und<br \/>\n5.3. liegt mit seiner \u00e4u\u00dferen Mantelfl\u00e4che (22) an der inneren Mantel-fl\u00e4che der Verriegelungsh\u00fclse (13; 26) an.<br \/>\n6. Die Verriegelungsh\u00fclse (13, 26) und das Passelement (11, 30)<br \/>\n6.1. werden von entgegengesetzten Seiten in ihre Schlie\u00dfposition eingesetzt<br \/>\n6.2. zur Ausbildung des Mittelst\u00fccks (10, 25) zwischen den L\u00e4ngsstegen (4, 5).<br \/>\n7. Die von den entgegengesetzten Seiten in ihre Schlie\u00dfposition einge-setzten Elemente \u2013 Verriegelungsh\u00fclse (13, 26) und Passelement (11, 30) \u2013 weisen jeweils einen mit den L\u00e4ngsstegen (4, 5) der Schlossteile (2, 3) zusammenwirkenden Anschlag (17, 23; 28) zum Begrenzen der Einsetzbewegung auf.<br \/>\n8. Der Passbolzen (12) ist in das Passelement (11, 30) bei geschlossenem Kettenschloss (12) eingesetzt.<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kettenschloss zeichnet sich laut Klagepatentschrift, Abs. [0012], dadurch aus, dass zum ersten Mal eine Verriegelungsh\u00fclse eingesetzt werde, deren Au\u00dfenabmessungen an die Dimensionierung der St\u00fctzfl\u00e4chen der Schlossteile angepasst seien und mit dem grunds\u00e4tzlich eine Verriegelung der beiden Schlossteile miteinander ohne jegliche weiteren Elemente m\u00f6glich sei, vor allem ohne die Notwendigkeit, ein Element in einen Hinterschnitt einbringen zu m\u00fcssen. Im Gegensatz zum vorbekannten Stand der Technik m\u00fcsse die Ver-riegelungsh\u00fclse nicht aufweitbar oder spreizbar ausgebildet sein. Das Passelement und der Passbolzen dienten allein zum Festsetzen der Verriegelungsh\u00fclse, damit diese nicht herausfallen k\u00f6nne. Die Verriegelungsh\u00fclse brauche nicht in Hinter-schnitte der St\u00fctzfl\u00e4chen einzugreifen. Daher k\u00f6nne sie ohne weiteres entgegen ihrer Einsetzrichtung nach Entfernen des Passbolzens und des Passelements auch bei einer m\u00f6glichen Korrosion zwischen der Verriegelungsh\u00fclse und den St\u00fctzfl\u00e4chen herausgeschlagen werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit ist das Klagepatent hinsichtlich der Merkmale 2.2, 3.1 und 4.1, und zwar des Begriffs der L\u00e4ngsstege, auszulegen. Dar\u00fcber hinaus bed\u00fcrfen die Merkmale 3.3.1, 5.3 und 7 der Auslegung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAnspruch 1 verlangt in Merkmal 2.2, dass die Schlossteile zwei sich einander gegen\u00fcberliegende L\u00e4ngsstege aufweisen. Merkmal 3.1 fordert, dass sich das Mittelst\u00fcck an diesen beiden L\u00e4ngsstegen abst\u00fctzt und Merkmal 4.1 setzt voraus, dass die Verriegelungsh\u00fclsen mit ihrer \u00e4u\u00dferen Mantelfl\u00e4che an den St\u00fctzfl\u00e4chen der L\u00e4ngsstege anliegen. Das Klagepatent schlie\u00dft in seinem Anspruch 1 Vorspr\u00fcnge an den L\u00e4ngsstegen nicht aus. Dies wird durch die Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung des Klagepatents best\u00e4tigt, wo es hei\u00dft, es k\u00f6nne vorgesehen werden, an den beiden L\u00e4ngsstegen einander gegen\u00fcberliegend Vorspr\u00fcnge anzuformen, die an den einander jeweils zugewandten Seiten St\u00fctzfl\u00e4chen ausbilden, zwischen denen die Verriegelungsh\u00fclsen angeordnet sind (Abs. [0014], Sp. 4 Z. 22 ff.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWeiterhin setzt Anspruch 1 einen Passbolzen voraus (Merkmal 3.3.1). Dieser Pass-bolzen muss \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht massiv ausgebildet sein, da das Klagepatent keine entsprechenden Vorgaben macht. Dies wird durch die technische Funktion des Passbolzens best\u00e4tigt. Der Passbolzen (sowie das Passelement) dient n\u00e4mlich nach der technischen Lehre allein zum Festsetzen der Verriegelungsh\u00fclse in ihrer die beiden Schlossh\u00e4lften miteinander verbindenden Schlie\u00dfstellung, damit die Verriegelungsh\u00fclse nicht in entgegengesetzter Richtung zu ihrer Einsetzrichtung aus ihrer verriegelnden Stellung herausfallen kann (Abs. [0012]). Um diese Funktion zu erf\u00fcllen, muss der Passbolzen nicht massiv ausgebildet sein. Es gen\u00fcgt vielmehr jedes Element, das in ein h\u00fclsenartig aus-gebildetes Passelement eingesetzt werden kann (Merkmale 5, 5.1, 8) und das Festsetzen der Verriegelungsh\u00fclse bewirkt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAnspruch 1 verlangt zudem, dass das Passelement mit seiner \u00e4u\u00dferen Mantelfl\u00e4che an der inneren Mantelfl\u00e4che der Verriegelungsh\u00fclse anliegt (Merkmal 5.3). Einschr\u00e4nkende Vorgaben dahingehend, dass ein vollfl\u00e4chiger Ber\u00fchrungskontakt zwischen \u00e4u\u00dferer Mantelfl\u00e4che des Passelements und innerer Mantelfl\u00e4che der Verriegelungsh\u00fclse ohne Spiel vorliegen m\u00fcsste oder Passelement und Verriegelungsh\u00fclse die gleiche L\u00e4nge aufweisen m\u00fcssten, sind dem Klagepatent nicht zu entnehmen. Das Passelement kann seiner alleinigen Aufgabe der Festsetzung der Verriegelungsh\u00fclse (Abs. [0012]) vielmehr auch dann nachkommen, wenn diese engen Vorgaben nicht im Einzelfall erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich verlangt Anspruch 1 des Klagepatents, dass die von entgegengesetzten Seiten in ihre Schlie\u00dfposition eingesetzten Elemente \u2013 Verriegelungsh\u00fclse und Passelement \u2013 jeweils einen mit den L\u00e4ngsstegen der Schlossteile zusammen-wirkenden Anschlag zum Begrenzen der Einsetzbewegung aufweisen (Merkmal 7). Die Parenthese sowie der Begriff \u201ejeweils\u201c legen dabei zun\u00e4chst nahe, dass sowohl die Verriegelungsh\u00fclse als auch das Passelement \u00fcber eigenst\u00e4ndige Anschl\u00e4ge verf\u00fcgen sollen. Bei diesem Verst\u00e4ndnis kann die Auslegung der Klagepatent-anspr\u00fcche aber nicht stehenbleiben, denn Fig. 4 und 5 und die zugeh\u00f6rige Be-schreibung der Klagepatentschrift w\u00e4ren nicht vom Anspruchswortlaut erfasst.<\/p>\n<p>Funktion der Beschreibung ist es, die gesch\u00fctzte Erfindung zu erl\u00e4utern, so dass im Zweifel ein Verst\u00e4ndnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten ist, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (BGH, Urt. v. 12.05.2015, X ZR 43\/13, GRUR 2015, 875, 876 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente). Nur wenn und soweit dies nicht m\u00f6glich ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Teile der Beschreibung zur Auslegung nicht herangezogen werden d\u00fcrfen (BGH, Urt. v. 12.05.2015, X ZR 43\/13, GRUR 2015, 875, 876 Rn. 16 \u2013 Rotorelemente).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind die Anspr\u00fcche 1 und 6 dahingehend auszulegen, dass nicht zwingend das Passelement einen Anschlag aufweisen muss, wenn mehr als eine Verriegelungsh\u00fclse vorhanden ist.<\/p>\n<p>Der Hauptanspruch 1 des Klagepatents verwendet den Begriff der Verriegelungs-h\u00fclse in der Einzahl. Er ist aber nicht auf eine einzelne Verriegelungsh\u00fclse be-schr\u00e4nkt und schlie\u00dft die Existenz einer weiteren Verriegelungsh\u00fclse nicht aus. Dies ergibt sich unmittelbar auch aus dem Unteranspruch 6, den die Kl\u00e4gerin im Streitfall in Kombination mit dem Hauptanspruch 1 geltend macht und der eine weitere Verriegelungsh\u00fclse vorsieht.<br \/>\nDenn der Hauptanspruch umfasst regelm\u00e4\u00dfig die von den Unteranspr\u00fcchen be-schriebenen Ausf\u00fchrungen (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. A., 2017, Kap. A Rn. 24; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. A., 2014, \u00a7 14 Rn. 26). Unteran-spr\u00fcche gestalten die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte L\u00f6sung weiter aus und k\u00f6nnen daher \u2013 mittelbar \u2013 Erkenntnisse \u00fcber deren technische Lehre zulassen. Dabei ist zu beachten, dass sie regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern, nicht anders als Ausf\u00fchrungsbeispiele, lediglich \u2013 gegebenenfalls mit einem zus\u00e4tzlichen Vorteil verbundene \u2013 M\u00f6glichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen (BGH, Urt. v. 10.05.2016, X ZR 114\/13, GRUR 2016, 1031, 1033, Rn. 15 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Ist der Hauptanspruch 1 so auszulegen, dass die Ausf\u00fchrung des auf ihn r\u00fcckbezogenen Anspruchs 6 vom Hauptanspruch noch erfasst wird, so sind dann, wenn der Hauptanspruch 1 von einer Verriegelungsh\u00fclse spricht, stets auch mehrere Verriegelungsh\u00fclsen umfasst.<\/p>\n<p>Erfasst die Parenthese in Merkmal 7 mehrere Verriegelungsh\u00fclsen und ein Pass-element, so m\u00fcssen nicht zwingend alle diese Elemente \u00fcber einen eigenen An-schlag verf\u00fcgen. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass der Begriff \u201ejeweils\u201c auf Elemente, die n\u00e4her in der Parenthese aufgef\u00fchrt sind, bezogen ist. Bei funktions-orientierter Auslegung zeigt sich weiter, dass es ausreichend ist, wenn im Falle mehrerer Verriegelungsh\u00fclsen nur diese \u00fcber einen Anschlag verf\u00fcgen und nicht zwingend auch das Passelement. Hierbei ist die Funktion des Anschlags von Be-deutung: Dieser dient dazu, die Einsetzbewegung der von entgegengesetzten Seiten eingesetzten Elemente zu begrenzen. Auf beiden Seiten des Mittelst\u00fccks wird damit eine weitere Bewegung in Einsetzrichtung der Bauteile durch ein Anliegen an den L\u00e4ngsstegen der Schlossteile verhindert. Dies verdeutlicht die Beschreibung in Sp. 5 Z. 27 ff., indem sie von der Begrenzung der Einsetzbewegung der Verriegelungsh\u00fclse durch ihre schr\u00e4ge Anschlagfl\u00e4che spricht. In umgekehrter Richtung erfolgt dies durch den Formschluss zwischen Verriegelungsh\u00fclse und Passelement. Laut Beschreibung des Klagepatents ist dies sogar die einzige Funktion des Passelements (Sp. 3, Z. 56 ff.: Passelement und Passbolzen dienen allein zum Festsetzen der Verriegelungsh\u00fclse). F\u00fcr den Fachmann ist daher unmittelbar einsichtig, dass es auf jeder Seite des Mittelst\u00fccks nur eines Anschlags bedarf, um alle Bauteile in ihrer Position zu halten. Sind zwei Verriegelungsh\u00fclsen und ein Passelement vorhanden, dann reicht es aus, wenn die beiden Verriegelungsh\u00fclsen einen Anschlag aufweisen. Genau dies wird in Fig. 4 und 5 dargestellt. Dass dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel vom Gegenstand der Erfindung umfasst sein soll, ergibt sich auch daraus, dass in Anspruch 6 die beiden Verriegelungsh\u00fclsen von entgegengesetzten Seiten eingesetzt werden sollen. Dies w\u00e4re bedeutungslos, wenn \u2013 wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Fig. 4 und 5 \u2013 nicht die weitere Verriegelungsh\u00fclse, sondern dass Passelement den Anschlag aufweist. Die Vorgabe, dass die Verriegelungsh\u00fclsen von entgegengesetzten Seiten eingesetzt werden sollen, hat ihren Grund darin, dass das Patent \u2013 wie in Fig. 4 und 5 verdeutlicht \u2013 davon ausgeht, dass die weitere Verriegelungsh\u00fclse ebenfalls einen Anschlag aufweist. Eines dritten Anschlags, z.B. am Passelement, bedarf es dann nicht mehr.<\/p>\n<p>Demzufolge ist die Parenthese in Merkmal 7 als nicht zwingend abschlie\u00dfende Auf-z\u00e4hlung der Elemente zu verstehen, die einen Anschlag aufweisen m\u00fcssen. Sind mehr als zwei Elemente vorhanden, beispielsweise zwei Verriegelungsh\u00fclsen und ein Passelement, gen\u00fcgt es, wenn die beiden Verriegelungsh\u00fclsen den Anschlag aufweisen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen f\u00fchrt die Auslegung auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn der Anspruch 6 als selbstst\u00e4ndiger Nebenanspruch aufgefasst wird. Patent-anspruch 6 ist auf den Anspruch 1 r\u00fcckbezogen und inkorporiert dessen Merkmale. Das f\u00fchrt nicht zwangsl\u00e4ufig dazu, dass die Merkmale in beiden F\u00e4llen \u2013 einmal als Bestandteil des Hauptanspruchs 1 und das andere Mal als Bestandteil des Nebenanspruchs 6 \u2013 dieselbe Bedeutung haben. Auch wenn Anspruch 1 f\u00fcr sich genommen dahingehend ausgelegt werden sollte, dass das Passelement einen Anschlag aufweisen muss, so ist diese Auslegung f\u00fcr die Kombination der Patent-anspr\u00fcche 1 und 6 aufgrund des selbstst\u00e4ndigen Charakters der Kombination nicht zwingend. Vielmehr ist das Merkmal 7 aufgrund der vorstehenden Begr\u00fcndung auch dann so zu verstehen, dass beim Vorhandensein von zwei Verriegelungsh\u00fclsen das Passelement keinen Anschlag aufweisen muss.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser widerspruchsfreien Auslegung der Anspr\u00fcche 1 und 6 sowie der Beschreibung und der Zeichnungen verbietet sich ein R\u00fcckgriff auf die Offen-legungsschrift DE 101 60 XXX A1. Gleiches gilt im \u00dcbrigen f\u00fcr die \u00c4u\u00dferungen zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Pr\u00fcfer des Deutschen Patent- und Markenamtes im Rahmen des Erteilungsverfahrens. Denn grunds\u00e4tzlich bleibt der Inhalt der Ur-sprungsunterlagen oder der Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung bei der Auslegung au\u00dfer Betracht, denn sie sind in \u00a7 14 PatG nicht erw\u00e4hnt und im Falle der Erteilungsakten sind sie auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. A., 2014, \u00a7 14 Rn. 45). Weder darf der Patentanspruch \u2013 zur Vermeidung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung \u2013 nach Ma\u00dfgabe des urspr\u00fcnglich Offenbarten ausgelegt werden, noch darf umgekehrt sein Sinngehalt dadurch ermittelt werden, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Formulierungen der Anmeldung gegen\u00fcbergestellt werden (BGH, Urt. v. 12.05.2015, X ZR 43\/13, GRUR 2015, 875, 876 Rn. 17 \u2013 Rotorelemente m. w. N.). Allenfalls dann, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die \u201eAnspruchsgeschichte\u201c zur weiteren Kl\u00e4rung der Frage herangezogen werden, ob mit dem Anspruch ein Gegenstand unter Schutz gestellt wird, der von dem in der Beschreibung offenbarten abweicht oder hinter diesem zur\u00fcckbleibt (BGH, Urt. v. 12.05.2015, X ZR 43\/13, GRUR 2015, 875, 876 Rn. 17 \u2013 Rotorelemente m. w. N.). Das ist hier aber, wie oben gezeigt, nicht der Fall.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre der in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 6 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Ausweislich der oben dargestellten Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie des der Kammer vorliegenden Musters (Anlage 3a) verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber zwei miteinander formschl\u00fcssig verbundene Schlossteile (Merkmale 2, 2.1).<\/p>\n<p>Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eigenst\u00e4ndige Vorspr\u00fcnge wie das Ketten-schloss nach der DE 199 14 014 C2 aufweist, mag dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall ist, so verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die techni-sche Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 6, verf\u00fcgt insbesondere \u00fcber ein Mittelst\u00fcck, das sich \u00fcber die Verriegelungsh\u00fclsen an den L\u00e4ngsstegen abst\u00fctzt (Merkmale 3, 3.1, 4 und 4.1). Denn das Klagepatent schlie\u00dft, wie oben ausgef\u00fchrt, Vorspr\u00fcnge an den L\u00e4ngsstegen, an denen das Mittelst\u00fcck angeordnet ist, nicht aus.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt zudem \u00fcber einen Passbolzen in Gestalt des Spannstifts (Merkmal 3.3.1). Denn nach zutreffender Auslegung gen\u00fcgt hierf\u00fcr jedes Element, das in ein h\u00fclsenartig ausgebildetes Passelement eingesetzt werden kann und die in Abs. [0012] der Beschreibung der Klagepatentschrift genannte Funktion, d.h. das Festsetzen der Verriegelungsh\u00fclse, erf\u00fcllt. Der Spannstift wird in die h\u00fclsenartig ausgebildete Passh\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, d.h. das Verschlussteil mit Doppelzapfen in der Terminologie der Beklagten, eingef\u00fchrt. Zusammen mit der Passh\u00fclse dient er dem Festsetzen der beiden Verriegelungsh\u00fclsen, d.h. der beiden Verschlussteile mit Bohrung in der Terminologie der Beklagten. Dies wird anhand der herauskragenden Kopfbereiche und des herauskragenden Mittelbereichs der Passh\u00fclse deutlich, die mit entsprechenden Auskragungen an der Innenfl\u00e4che der Verriegelungsh\u00fclsen korrespondieren, sowie an den geschlitzten Kopfteilen der Passh\u00fclse und auch an dem Schlitz des Spannstifts (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.09.2016, S. 7), der mit seiner federnden Spannkraft gegen die Innenfl\u00e4che der Passh\u00fclse dr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Weiterhin verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ein Passelement in Gestalt der Passh\u00fclse, d.h. des Verschlussteils mit Doppelzapfen in der Termi-nologie der Beklagten, das mit seiner \u00e4u\u00dferen Mantelfl\u00e4che an der inneren Mantel-fl\u00e4che der Verriegelungsh\u00fclse\/n anliegt (Merkmale 5, 5.3). Denn die Passh\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird in Bohrungen der beiden Verriegelungsh\u00fclsen, d.h. der Verschlussteile mit Bohrung in der Terminologie der Beklagten, eingef\u00fchrt. Dabei ist \u2013 wie oben bereits ausgef\u00fchrt \u2013 unerheblich, ob ein vollfl\u00e4chiger Ber\u00fchrungskontakt zwischen \u00e4u\u00dferer Mantelfl\u00e4che des Passelements und innerer Mantelfl\u00e4che der Verriegelungsh\u00fclse ohne Spiel vorliegt bzw. ob Passelement und Verriegelungsh\u00fclse die gleiche L\u00e4nge aufweisen. Denn die Passh\u00fclse kann ihre Funktion des Festsetzens der Verriegelungsh\u00fclsen auch ohne Einhaltung dieser engen Vorgaben erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ebenfalls eine und sogar zwei Verriege-lungsh\u00fclsen und ein Passelement auf, die von entgegengesetzten Seiten in ihre Schlie\u00dfposition eingesetzt werden (Merkmale 6, 6.1). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die beiden Verriegelungsh\u00fclsen, bzw. Verschlussteile mit Bohrung in der Terminologie der Beklagten, von entgegengesetzten Seiten in die Schlie\u00dfposition eingesetzt werden. Dabei ist die Passh\u00fclse bereits in eine Ver-riegelungsh\u00fclse vormontiert, so dass diese vormontierte Verriegelungsh\u00fclse samt Passelement von entgegengesetzter Seite zu der anderen Verriegelungsh\u00fclse eingebracht wird. Da der Hauptanspruch 1 nach zutreffender Auslegung mehrere Verriegelungsh\u00fclsen erfasst und auch Anspruch 6, der hier in Kombination mit Anspruch 1 geltend gemacht wird, mehrere Verriegelungsh\u00fclsen vorsieht, vermag die Kammer der Auffassung der Beklagten, dass eine Verriegelungsh\u00fclse bei der Verletzungssubsumtion au\u00dfer Betracht bleiben m\u00fcsse, nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus, dass die angegriffene Aus-f\u00fchrungsform \u00fcber zwei von entgegengesetzten Seiten in ihre Schlie\u00dfposition eingesetzte Verriegelungsh\u00fclsen verf\u00fcgt, die jeweils einen mit den L\u00e4ngsstegen der Schlossteile zusammenwirkenden Anschlag aufweisen, wohingegen das Pass-element in Gestalt der Passh\u00fclse \u00fcber keinen solchen unmittelbar mit den L\u00e4ngs-stegen zusammenwirkenden Anschlag verf\u00fcgt. Nach zutreffender Auslegung ist das Klagepatent in Anspruch 1 und 6, Merkmal 7, bei funktionaler Betrachtung in der Art und Weise zu verstehen, dass die Anschl\u00e4ge nicht zwingend an einer Ver-riegelungsh\u00fclse und einem Passelement ausgebildet sein m\u00fcssen. Es gen\u00fcgt viel-mehr, dass lediglich die Verriegelungsh\u00fclsen \u00fcber entsprechende Anschl\u00e4ge ver-f\u00fcgen, wie dies hier der Fall ist und wie dies in Fig. 4 und 5 des Klagepatents dargestellt ist.<br \/>\nOb \u2013 unabh\u00e4ngig hiervon \u2013 ein mittelbar mit den L\u00e4ngsstegen der Schlossteile zusammenwirkender Anschlag der Passh\u00fclse zur Verwirklichung des Merkmals 7 gen\u00fcgt, kann dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen Merkmale der Anspr\u00fcche 1 und 6 sind ebenfalls verwirklicht \u2013 was von den Parteien zu Recht nicht in Abrede gestellt wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechts-folgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patent-verletzende Kettenschl\u00f6sser in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Aus-f\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und vertrieben hat. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich in Bezug auf alle Be-nutzungsarten des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG daraus, dass die Beklagte die patentierte Erfindung in der Vergangenheit benutzt hat. Da sie hierzu nach \u00a7 9 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWeiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 01.01.2014 Schadensersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG.<br \/>\nDie Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu (\u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungs-formen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungs-gegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden demgegen\u00fcber durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse und auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem. \u00a7 140 Abs. 1 und 3 PatG zu, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein. F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Inanspruchnahme bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte und diese wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2661 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. Juli 2017, Az.\u00a04b O 17\/16<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[66,2],"tags":[],"class_list":["post-6999","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-66","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6999","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6999"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6999\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7000,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6999\/revisions\/7000"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6999"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6999"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6999"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}