{"id":6997,"date":"2017-07-04T17:00:53","date_gmt":"2017-07-04T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6997"},"modified":"2017-08-31T07:41:13","modified_gmt":"2017-08-31T07:41:13","slug":"4b-o-916-kapselextraktionsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6997","title":{"rendered":"4b O 9\/16 &#8211; Kapselextraktionsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2660<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. Juli 2017, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4b O 9\/16 <\/span><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2. bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen f\u00fcr die Zubereitung eines aus einer Kapsel extrahierten Getr\u00e4nks, die eine Kapselst\u00fctze und einen Kapselk\u00e4fig, in dem mindestens ein Wassereinlass und Kapseldurchlochungsmittel angeordnet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den vorstehend genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass der K\u00e4fig dazu bemessen ist, durch an der Innenwand des K\u00e4figs angeordnete Verformungsmittel jede Kapsel zumindest teilweise zu verformen, wobei die Kapsel aus einem Material besteht, das bei Kontakt mit hei\u00dfem Wasser verformbar ist, und so in dem K\u00e4fig angeordnet ist, dass die Kapsel nach ihrem Kontakt mit dem hei\u00dfen Wasser in dem K\u00e4fig festgehalten wird, wobei die besagten Mittel eine Struktur nach Art einer Harpune sind,<\/p>\n<p>insbesondere die I-Kaffeemaschinen der Modellreihen \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c, \u201eG\u201c und \u201eH\u201c;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin zu 2. dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang<\/p>\n<p>die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.07.2013 begangen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>i) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>ii) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>iii) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen<br \/>\noder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin zu 2. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang<\/p>\n<p>die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>i) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>ii) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>iii) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>iv) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben seit dem 31.08.2013 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin zu 2. einem von der Kl\u00e4gerin zu 2. zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin zu 2. auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die Br\u00fcheinheiten der im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz<br \/>\noder im Eigentum der Beklagten befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu 2. zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung der Br\u00fcheinheiten auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 31.07.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin zu 2. allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin zu 2. durch Handlungen entsprechend der Ziffer I. 1. seit dem 31.08.2013 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 2. 43 % und die Beklagten 57 %. Die durch den Kl\u00e4gerwechsel entstandenen Mehrkosten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 1..<br \/>\nV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 2,85 Mio. vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/p>\n<p>Tenor zu I. 1., 4., 5.: \u20ac 2.137.500,00<\/p>\n<p>Tenor zu I. 2., 3.: \u20ac 570.000,00<\/p>\n<p>und f\u00fcr die Vollstreckung wegen der Kosten 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 2. (nachfolgend: Kl\u00e4gerin) nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents 2 312 XXX B1 (Anlage AR17, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage AR18) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 16.07.2010 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der PCT\/IB2009\/053XXX vom 23.07.2009 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 27.04.2011 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 31.07.2013 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Den gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts (EPA) mit Entscheidung vom 15.03.2016 (Anlage B&amp;B4, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage B&amp;B4a) zur\u00fcckgewiesen. Die Technische Beschwerdekammer des EPA hat mit Entscheidung vom 30.05.2017 die dagegen eingelegte Beschwerde zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung eines aus einer Kapsel<br \/>\nextrahierbaren Getr\u00e4nks.<\/p>\n<p>Der vorliegend geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der franz\u00f6sischen Verfahrenssprache der Patenterteilung:<\/p>\n<p>\u201eDispositif pour la pr\u00e9paration d\u2019une boisson extraite \u00e0 partir d\u2019une capsule (1) comprenant un support de capsule (4) et une cage \u00e0 capsule (5) \u00e0 l\u2019int\u00e9rieur de laquelle sont dispos\u00e9s au moins une entr\u00e9e d\u2019eau et des moyens de per\u00e7age de capsule,<br \/>\ncaract\u00e9ris\u00e9 par le fait que ladite cage (5) est dimensionn\u00e9e de mani\u00e8re \u00e0<br \/>\nd\u00e9former par des moyens d\u00e9formants compris sur la paroi interne de la cage au moins partiellement toute capsule (1), constitu\u00e9e d\u2019un mat\u00e9riau d\u00e9formable au contact d\u2019eau chaude, qui est dispos\u00e9e dans la cage (5), de mani\u00e8re \u00e0 ce que la capsule (1) soit retenue dans la cage (5) cons\u00e9cutivement \u00e0 son contact avec de l\u2019eau chaude, lesdits moyens \u00e9tant un relief de type harpon (11).\u201d<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung lautet der Klagepatentanspruch 1:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung f\u00fcr die Zubereitung eines aus einer Kapsel (1) extrahierten Getr\u00e4nks, die eine Kapselst\u00fctze (4) und einen Kapselk\u00e4fig (5), in dem mindestens ein Wassereinlass und Kapseldurchlochungsmittel angeordnet sind, umfasst,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der K\u00e4fig (5) dazu bemessen ist, durch an der Innenwand des K\u00e4figs angeordnete Verformungsmittel jede Kapsel (1) zumindest teilweise zu verformen, wobei die Kapsel aus einem Material besteht, das bei Kontakt mit hei\u00dfem Wasser verformbar ist, und so in dem K\u00e4fig (5) angeordnet ist, dass die Kapsel (1) nach ihrem Kontakt mit dem hei\u00dfen Wasser in dem K\u00e4fig (5) festgehalten wird, wobei die Mittel eine Strukturierung nach Art einer Harpune (11) sind.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in verkleinerter Form Fig. 19 bis 24 der Klagepatentschrift eingeblendet. Diese zeigen eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, die durch eine Innenwand des K\u00e4figs gekennzeichnet ist, die eine zahnartige Struktur in Form einer Harpune aufweist. Wenn die Kapsel erweicht, f\u00fcgt sich ein Teil ihres Materials zwischen die Z\u00e4hne des K\u00e4figs und h\u00e4lt daher die Kapsel im K\u00e4fig fest (Absatz [0015] der Anlage AR18).<br \/>\nDie Beklagten bieten an und vertreiben bundesweit sogenannte \u201eI\u201c-Kaffeemaschinen zur Zubereitung von Kaffeegetr\u00e4nken mittels Kaffeekapseln (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Insbesondere z\u00e4hlen dazu die Modellreihen \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c, \u201eG\u201c und \u201eH\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. bietet an und vertreibt \u00fcber ihren Internetauftritt sowie in I-Shops insbesondere die Modellreihen \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eF\u201c, \u201eG\u201c und \u201eH\u201c. Zudem hat sie bis vor kurzem die Modellreihe \u201eA\u201c vertrieben.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. bietet an und vertreibt unter der Marke \u201eJ\u201c insbesondere die Modellreihen \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eF\u201c und \u201eG\u201c, die Beklagte zu 3. unter der Marke \u201eK\u201c insbesondere die Modellreihen \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eF\u201c und \u201eG\u201c. Der Vertrieb der Beklagten zu 2. und 3. erfolgt bundesweit \u00fcber Onlineshops, z. B. L, sowie \u00fcber den Einzelhandel, z. B. \u00fcber die Elektrofachm\u00e4rkte M und N sowie \u00fcber die Beklagte zu 1..<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere w\u00fcrden die Merkmale 2, 2.1 und 2.2 des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht. \u201eJede Kapsel\u201c im Sinne des Merkmals 2 sei nicht im Sinne von 100 % aller denkbaren Kapseln zu verstehen. Bei einem solchen Verst\u00e4ndnis verf\u00fcgte das Klagepatent \u00fcber keinen eigenen Schutzbereich mehr, denn es sei immer m\u00f6glich, Kapseln so zu verkleinern, dass sie von den Verformungsmitteln nicht mehr erfasst w\u00fcrden. Vielmehr ziele die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre auf eine Dimensionierung des Kapselk\u00e4figs ab, die auf die Ausma\u00dfe einer vorgegebenen Kapsel abgestimmt sei.<\/p>\n<p>Der Schadensersatzanspruch sowie die diesen vorbereitenden Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung umfassten auch den Vertrieb der I-Kapseln. Dies folge insbesondere daraus, dass es sich um ein geschlossenes System handele, in dem die Umsatzerl\u00f6se durch die Kapselverk\u00e4ufe die Maschinen mitfinanzierten. Der Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei auch urs\u00e4chlich f\u00fcr den Verkauf der I-Kapseln. Dies gelte zum einen f\u00fcr die beim Verkauf der Maschinen bereits mitverkauften Kapseln. Zum anderen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung der Maschinen die Verwendung anderer Kapseln verhindert oder zumindest beeintr\u00e4chtigt werden solle. Die damit verbundene Unsicherheit habe einige Kunden von einem Wechsel von den Kapseln der Beklagten zu g\u00fcnstigeren Kapseln abgehalten. Auch Zubeh\u00f6r zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei von ihren Anspr\u00fcchen umfasst, da es nicht oder weniger verkauft worden w\u00e4re, wenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verkauft worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Nachdem die Klage urspr\u00fcnglich von der Kl\u00e4gerin zu 1. erhoben worden ist, haben diese und die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 26.01.2017 den Parteiwechsel auf die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>wie erkannt, wobei<\/p>\n<p>1. im Antrag zu I. 2. die Auskunft auch dar\u00fcber verlangt wird, in welchem Umfang,<\/p>\n<p>\u201edie Beklagten weitere Erzeugnisse zusammen mit den oder in Folge des Verkaufs der unter Ziffer I. 1. bezeichneten Vorrichtungen seit dem 31.07.2013 angeboten, verkauft oder sonst wie in Verkehr gebracht haben, wobei es sich bei den Erzeugnissen um I-Kapseln zur Zubereitung eines aus einer Kapsel extrahierten Getr\u00e4nks \u2013 einschlie\u00dflich der Angabe, in welchen F\u00e4llen und wem gegen\u00fcber die Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zusammen mit wie vielen I-Aluminium-Kapseln angeboten oder verkauft wurden \u2013, Wassertanks, Deckel f\u00fcr Wassertanks, Kapsel-Auffangbecken, Restwasserschalen, Abstellplatten f\u00fcr Tassen, Abtropfgitter, Schl\u00e4uche f\u00fcr Milchtanks, Entkalkersets, Reisetaschen sowie austauschbare Seitenpaneele f\u00fcr die Vorrichtungen nach Ziffer I. 1. handelt,\u201c<\/p>\n<p>und die Angaben zu I. 2. i) bis iii) auch insoweit verlangt werden;<\/p>\n<p>2. im Antrag zu I. 3. die Rechnungslegung auch dar\u00fcber verlangt wird, in welchem Umfang,<\/p>\n<p>\u201edie Beklagten weitere Erzeugnisse zusammen mit den oder in Folge des Verkaufs der unter Ziffer I. 1. bezeichneten Vorrichtungen angeboten, verkauft oder sonst wie in Verkehr gebracht haben, wobei es sich bei den Erzeugnissen um I-Kapseln zur Zubereitung eines aus einer Kapsel extrahierten Getr\u00e4nks \u2013 einschlie\u00dflich der Angabe, in welchen F\u00e4llen und wem gegen\u00fcber die Vorrichtungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zusammen mit wie vielen I-Aluminium-Kapseln angeboten oder verkauft wurden \u2013, Wassertanks, Deckel f\u00fcr Wassertanks, Kapsel-Auffangbecken, Restwasserschalen, Abstellplatten f\u00fcr Tassen, Abtropfgitter, Schl\u00e4uche f\u00fcr Milchtanks, Entkalkersets, Reisetaschen sowie austauschbare Seitenpaneele f\u00fcr die Vorrichtungen nach Ziffer I. 1. handelt,\u201c<\/p>\n<p>und die Angaben zu I. 3. i) bis iv) auch insoweit verlangt werden;<\/p>\n<p>3. im Antrag zu II. weiter verlangt wird, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/p>\n<p>\u201eder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch das Anbieten, Verkaufen oder sonstige Inverkehrbringen von weiteren Erzeugnissen, wobei es sich bei den Erzeugnissen um I-Kapseln zur Zubereitung eines aus einer Kapsel extrahierten Getr\u00e4nks, Wassertanks, Deckel f\u00fcr Wassertanks, Kapsel-Auffangbecken, Restwasserschalen, Abstellplatten f\u00fcr Tassen, Abtropfgitter, Schl\u00e4uche f\u00fcr Milchtanks, Entkalkersets, Reisetaschen sowie austauschbare Seitenpaneele f\u00fcr die Vorrichtungen nach Ziffer I. 1. handelt, seit dem 31.08.2013 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>die Antr\u00e4ge jeweils dahingehend zu fassen, dass das durch die Benutzung Erlangte herauszugeben ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle insbesondere an einer Verwirklichung der Merkmale 2, 2.1 und 2.2 des Klagepatentanspruchs 1.<\/p>\n<p>Ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Verformungsmittel im Sinne eines Reliefs nach Art einer Harpune liege nicht vor. Ein \u201eRelief\u201c \u2013 die zutreffende \u00dcbersetzung des franz\u00f6sischen Wortlauts \u2013 verlange mehrere fl\u00e4chige, auf der Innenwand des Kapselk\u00e4figs und \u00fcber den gesamten Kreisumfang verteilte und zur Wand erhabene Konturen. \u201eNach Art einer Harpune\u201c sei ein solches Relief nur ausgestaltet, wenn die Konturen in Form mehrerer hintereinander angeordneter Z\u00e4hne vorl\u00e4gen. Diese Voraussetzungen erf\u00fclle der singul\u00e4re, mehrfach unterbrochene Vorsprung im Kapselk\u00e4fig der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht. Dieser sei zudem nicht auf der Innenwand des Kapselk\u00e4figs angeordnet, wie es das Klagepatent aber verlange, sondern sei Teil der Innenwand.<\/p>\n<p>Die Kapselk\u00e4fige seien auch nicht so dimensioniert, dass jede in Hei\u00dfwasserkontakt verformbare Kapsel durch den Vorsprung verformt und deshalb im K\u00e4fig festgehalten werde. Dies habe sie durch Tests belegt. In diesen Versuchen sei keine der getesteten Kapseln durch den Vorsprung verformt worden, weil die Kapseln aufgrund ihres im Verh\u00e4ltnis zum Kapselk\u00e4fig geringeren Durchmessers erst gar nicht mit dem Vorsprung in Ber\u00fchrung gekommen seien. Selbst unter den wenigen Kapseln, die tats\u00e4chlich im Kapselk\u00e4fig festgehalten worden seien, sei keine einzige Kapsel in Folge ihrer Erweichung durch den in Streit stehenden Vorsprung verformt und festgehalten worden. Grund hierf\u00fcr sei, dass sich der Durchmesser der getesteten Kapseln w\u00e4hrend des Extraktionsvorgangs verringere, statt sich \u2013 was f\u00fcr eine Verformung durch den in Streit stehenden Vorsprung erforderlich w\u00e4re \u2013 auszudehnen. Lediglich solche Kapseln, die a) \u00fcber einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser verf\u00fcgten als der Kapselk\u00e4fig an jener Stelle, an der sich der Durchmesser des K\u00e4figs durch den in Streit stehenden Vorsprung verj\u00fcnge und b) die \u2013 unabh\u00e4ngig vom hei\u00dfen Wasser \u2013 \u00fcber einen geringeren Starrheitskoeffizienten als der Vorsprung verf\u00fcgten, w\u00fcrden durch den Vorsprung in den Kapselk\u00e4figen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen leicht eingedellt, dann allerdings bereits beim Einf\u00fchren der Kapsel in den Kapselk\u00e4fig.<\/p>\n<p>Die I-Kaffeekapseln seien nicht vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst, so dass diesbez\u00fcglich weder Schadensersatz zu leisten, noch vorbereitend Auskunft zu erteilen sei. Die Kaufentscheidung der Kunden sei bereits deshalb nicht auf die patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung zur\u00fcckzuf\u00fchren, weil den Kunden der Vorsprung im Inneren des Kapselk\u00e4figs \u00fcberhaupt nicht bekannt sei.<\/p>\n<p>Eine uneingeschr\u00e4nkte Verurteilung zu R\u00fcckruf und Vernichtung sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Br\u00fcheinheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, in denen sich der Kapselk\u00e4fig befinde, k\u00f6nnten mit geringem technischen Aufwand, kosteng\u00fcnstig und ohne Substanzverlust ausgetauscht werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben die Einrede der Verj\u00e4hrung. Sie sind der Auffassung, soweit Anspr\u00fcche aus dem Jahr 2013 geltend gemacht w\u00fcrden, seien diese verj\u00e4hrt.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und zum Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDer auf Kl\u00e4gerseite vorgenommene Parteiwechsel ist als subjektive Klage\u00e4nderung zu behandeln (vgl. BGH, GRUR 2015, 159 \u2013 Zugriffsrechte; GRUR 1996, 865 \u2013 Parteiwechsel) und als solche zul\u00e4ssig. Die Klage\u00e4nderung ist im Sinne des \u00a7 263 ZPO sachdienlich, weil der bisherige Prozessstoff verwertbar bleibt und ein neuer Prozess vermieden werden kann (vgl. dazu BGH, GRUR 1996, 865 \u2013 Parteiwechsel; Becker-Eberhard, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 263 Rn. 32 ff.).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Das Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet ist die Klage, soweit die Kl\u00e4gerin Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft und Rechnungslegung auch hinsichtlich der von der Beklagten vertriebenen Kaffeekapseln und des weiteren Zubeh\u00f6rs verlangt. Im Rahmen des Vernichtungsanspruchs kann zudem lediglich die Vernichtung der Br\u00fcheinheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verlangt werden.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung eines aus einer Kapsel extrahierten Getr\u00e4nks. Auf diese Weise kann beispielsweise durch Extraktion einer konzentrierten Menge von gemahlenem Kaffee, der in einer Kapsel enthalten ist, Kaffee zubereitet werden.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents gibt es Kapseln und Maschinen, die nach diesem Konzept arbeiten, seit Jahrzehnten. Die Patente US 2 899 886, US 2 968 560, US 3 403 617 und US 3 607 297 beschreiben Vorrichtungen, bei welchen die Kapsel urspr\u00fcnglich an mehreren Stellen durchbohrt und dann von dem Wasser unter Druck durchquert wird.<\/p>\n<p>Die in dem Patent CH 605 293 oder in dem Patent EP 0 242 556 B1 beschriebene Kapsel weist eine Membran in ihrem unteren Teil auf. Wasser wird anf\u00e4nglich unter Druck in den oberen Teil der Kapsel eingef\u00fchrt, was ein Aufbl\u00e4hen der Kapsel haupts\u00e4chlich auf dem Niveau der Membran nach sich zieht. Ab einem bestimmten Druck zerrei\u00dft die Membran und gestattet daher das Abflie\u00dfen eines Wasser-Kaffee-Gemischs.<\/p>\n<p>In den Patentschriften EP 0 468 079 A, EP 0 806 373 A und EP 0 554 469 A sind andere Kapseln, die mit einer Membran versehen sind, beschrieben.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, den Gebrauch von Kapseln zu vermeiden, die aus einem bei Kontakt mit hei\u00dfem Wasser verformbaren Material bestehen. Diese Art von Material kann n\u00e4mlich, so das Klagepatent, Fehlfunktionen in bestimmten Vorrichtungen verursachen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung zur Zubereitung eines Getr\u00e4nks mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, der nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung f\u00fcr die Zubereitung eines aus einer Kapsel (1) extrahierten Getr\u00e4nks, umfassend<br \/>\n1.1 eine Kapselst\u00fctze (4) und<br \/>\n1.2 einen Kapselk\u00e4fig (5),<br \/>\n1.2.1 in dem mindestens ein Wassereinlass und Kapseldurchlochungsmittel angeordnet sind.<br \/>\n2. Der K\u00e4fig (5) ist dazu bemessen, jede Kapsel (1) zumindest teilweise zu verformen, die aus einem Material besteht, das bei Kontakt mit hei\u00dfem Wasser verformbar ist und so in dem K\u00e4fig (5) angeordnet ist, dass die Kapsel (1) nach ihrem Kontakt mit dem hei\u00dfen Wasser in dem K\u00e4fig (5) festgehalten wird,<br \/>\n2.1 durch an der Innenwand des K\u00e4figs angeordnete Verformungsmittel,<br \/>\n2.2 wobei die Mittel eine Strukturierung nach Art einer Harpune (11) sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien bedarf die Merkmalsgruppe 2 der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den in Merkmal 2.2 n\u00e4her erl\u00e4uterten Verformungsmitteln handelt es sich um eine \u201eStrukturierung\u201c oder ein \u201eRelief\u201c \u201enach Art einer Harpune\u201c (\u201erelief de type harpon\u201c). Ob der franz\u00f6sische Wortlaut \u201erelief\u201c mit Strukturierung bzw. Struktur oder mit Relief zu \u00fcbersetzen ist, ist f\u00fcr die nachfolgende Auslegung unbeachtlich und kann daher offenbleiben.<\/p>\n<p>Merkmal 2.2 gibt eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Verformungsmittel \u201enach Art einer Harpune\u201c vor. Die Spitze einer Harpune ist durch Widerhaken gekennzeichnet, die verhindern, dass die aufgespie\u00dfte Beute sich l\u00f6st und abrutscht. Der Wortlaut \u201enach Art\u201c (\u201ede type\u201c) macht deutlich, dass die Verformungsmittel nicht in jeder Hinsicht einer Harpune oder Harpunenspitze entsprechen m\u00fcssen. Allerdings muss eine gewisse widerhaken\u00e4hnliche Form der Oberfl\u00e4chenstruktur feststellbar sein, die geeignet ist, ein L\u00f6sen der Kapsel zu verhindern. Dies steht in Einklang mit der Funktion der Verformungsmittel, die darin besteht, die Kapseln nach ihrem Kontakt mit hei\u00dfem Wasser in dem K\u00e4fig zu halten. Hierzu f\u00fcgt sich nach Erweichen der Kapsel ein Teil ihres Materials zwischen die Z\u00e4hne des K\u00e4figs und h\u00e4lt auf diese Weise die Kapsel in dem K\u00e4fig fest (vgl. Absatz [0015] der Anlage AR18). Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach, dass die Verformungsmittel widerhaken\u00e4hnlich ausgestaltet und geeignet sind, ein L\u00f6sen der Kapsel aus dem Kapselk\u00e4fig zu verhindern.<\/p>\n<p>Anhand des Begriffs \u201eStrukturierung\u201c bzw. \u201eRelief\u201c erkennt der Fachmann, dass es ausreicht, wenn die Oberfl\u00e4che der Kapselk\u00e4fige in dieser Form widerhaken\u00e4hnlich ausgestaltet ist. Es ist demgegen\u00fcber nicht erforderlich, dass die Verformungsmittel abgrenzbar oder als separates Bauteil vorliegen. Dass es sich um sich wiederholende Konturen \u00fcber eine bestimmte Fl\u00e4che handeln m\u00fcsste, l\u00e4sst sich dem Wortlaut dagegen nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Ebenfalls nicht entnehmen l\u00e4sst sich dem Patentanspruch, dass es sich jeweils um mehrere, gegebenenfalls sogar axial hintereinander angeordnete Verformungsmittel in Form von Erhebungen oder gar Z\u00e4hnen handeln muss. Soweit in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Fig. 19 bis 24 mehrere hintereinander angeordnete Erhebungen dargestellt werden, wird der Klagepatentanspruch dadurch nicht beschr\u00e4nkt. Auch aus Absatz [0015] des Klagepatents, wonach sich das Material \u201ezwischen die Z\u00e4hne\u201c des K\u00e4figs f\u00fcgt, l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass es sich bei den Verformungsmitteln um eine Mehrzahl an Z\u00e4hnen handeln muss. Im Klagepatentanspruch hat eine solche Mehrzahl an Z\u00e4hnen keinen Niederschlag gefunden. Soweit die Beklagte geltend machen, bei einem passiv wirkenden Verformungsmittel sei ein zum Festhalten der Kapsel f\u00fchrender Formschluss nur beim Vorhandensein mehrerer axial hintereinander angeordneter und entgegen der Ausfuhrrichtung der Kapsel angeordneter Konturen m\u00f6glich, weshalb der Fachmann auch nur eine solche Ausgestaltung als anspruchsgem\u00e4\u00df erkenne, folgt die Kammer dem nicht. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist es die widerhaken\u00e4hnliche Ausgestaltung der Oberfl\u00e4che des Kapselk\u00e4figs, die ein Festhalten der Kapsel bewirkt. Hierf\u00fcr ist grunds\u00e4tzlich auch ein einziges widerhaken\u00e4hnliches Verformungsmittel ausreichend, das ohne eigene Bewegung die Kapsel bei entsprechendem Kontakt festh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Soweit die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 15.03.2016 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass das Widerhakenrelief des Kapselk\u00e4figs \u00fcber \u201eZ\u00e4hne\u201c verf\u00fcgen muss (vgl. Seite 11 der Anlage B&amp;B4a), folgt die Kammer dem nicht. Unabh\u00e4ngig davon l\u00e4sst sich der genannten Stelle jedenfalls nicht entnehmen, wie die Einspruchsabteilung derartige \u201eZ\u00e4hne\u201c definiert.<\/p>\n<p>Soweit im Klagepatentanspruch 2 die Formulierung \u201ezwischen den Z\u00e4hnen des K\u00e4figs\u201c (\u201eentre les dents de la cage\u201c) enthalten ist, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen Auslegung. Bereits Unteranspr\u00fcche verm\u00f6gen regelm\u00e4\u00dfig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einzuengen (vgl. BGH GRUR 2016, 447 \u2013 W\u00e4rmetauscher). F\u00fcr einen selbstst\u00e4ndigen Nebenanspruch wie den Klagepatentanspruch 2 gilt dies erst recht. Vor diesem Hintergrund kann auch offen bleiben, wie die entsprechende Formulierung im Patentanspruch 2 zu verstehen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verformungsmittel sind nach Merkmal 2.1 \u201ean der Innenwand des K\u00e4figs\u201c (\u201esur la paroi interne de la cage\u201c) angeordnet. Die Oberfl\u00e4chenstrukturierung im Sinne des Merkmals 2 befindet sich demnach an der Innenseite des Kapselk\u00e4figs. Dass es sich bei den Verformungsmitteln um ein separates Bauteil handeln muss, gibt das Klagepatent auch mit Merkmal 2.1 nicht vor. Vielmehr bleibt es auch nach Merkmal 2.1 dabei, dass die widerhaken\u00e4hnlich ausgebildeten Verformungsmittel einen Teil der Oberfl\u00e4che der K\u00e4figinnenwand bilden. An der vorgenannten Auslegung \u00e4ndert sich auch dann nichts, wenn man den franz\u00f6sischen Wortlaut \u201esur\u201c mit \u201eauf\u201c statt mit \u201ean\u201c \u201eder Innenwand des K\u00e4figs\u201c \u00fcbersetzen wollte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach Merkmal 2 ist der K\u00e4fig dazu bemessen, \u201ejede Kapsel\u201c, die aus einem Material besteht, das bei Kontakt mit hei\u00dfem Wasser verformbar ist, zumindest teilweise zu verformen, und so in dem K\u00e4fig angeordnet ist, dass die Kapsel nach ihrem Kontakt mit dem hei\u00dfen Wasser in dem K\u00e4fig gehalten wird. Das Merkmal beschreibt die Ausgestaltung des Kapselk\u00e4figs. Dieser muss so bemessen bzw. dimensioniert (\u201eladite cage est dimensionn\u00e9e (\u2026)\u201c) sein, dass er zu einer Verformung und einem Festhalten der Kapsel geeignet ist, wie sie in Merkmal 2 n\u00e4her beschrieben ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent meint mit \u201ejeder Kapsel\u201c zun\u00e4chst nur solche, die aus einem Material bestehen, das bei Kontakt mit hei\u00dfem Wasser verformbar ist. Dar\u00fcber hinaus definiert es den Begriff \u201ejede Kapsel\u201c (\u201etoute capsule\u201c) nicht n\u00e4her. Der Fachmann erkennt, dass der Begriff nicht in dem Sinne zu verstehen sein kann, dass damit 100 % aller Kapseln gemeint sind, mit denen in der betreffenden Vorrichtung ein Getr\u00e4nk zubereitet werden kann. Hiergegen spricht bereits, dass Merkmal 2 lediglich abstrakte Vorgaben zu der Dimensionierung des Kapselk\u00e4figs macht. Die absolute Gr\u00f6\u00dfe des Kapselk\u00e4figs gibt das Klagepatent dagegen nicht vor, sondern stellt diese in das Ermessen des Fachmanns. Der Fachmann wird die Abmessungen des Kapselk\u00e4figs in Relation zu der Gr\u00f6\u00dfe der Kapseln w\u00e4hlen, die im K\u00e4fig festgehalten werden sollen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es keine absolute Gr\u00f6\u00dfe des Kapselk\u00e4figs geben kann, die sicherstellt, dass 100 % aller Kapseln, mit denen in der betreffenden Vorrichtung ein Getr\u00e4nk zubereitet werden kann, in dem K\u00e4fig gehalten werden. Es ist vielmehr immer eine Dimensionierung der Kapseln m\u00f6glich, die dazu f\u00fchrt, dass diese zwar bei Kontakt mit hei\u00dfem Wasser verformbar sind, jedoch gleichwohl nicht im Kapselk\u00e4fig festgehalten werden. Hierzu reicht es bereits aus, die Kapseln mit einem kleineren Umfang zu versehen, so dass sie im Kapselk\u00e4fig keinen Kontakt zu den Verformungsmitteln herstellen. Ausreichend ist daher nach dem Klagepatent, dass der K\u00e4fig in Bezug auf eine vorgegebene Kapselform und -gr\u00f6\u00dfe so ausgestaltet ist, dass er diese Kapseln im Sinne der Merkmalsgruppe 2 zumindest teilweise verformen und festhalten kann. Bei den Kapseln der vorgegebenen Gr\u00f6\u00dfe und Form, auf die die Abmessungen des K\u00e4figs patentgem\u00e4\u00df abgestimmt werden, handelt es sich um \u201ejede Kapsel\u201c im Sinne des Merkmals 2.<\/p>\n<p>Bei einem anderslautenden Verst\u00e4ndnis, wie es das Schweizer Bundesgericht offenbar seiner Auslegung zugrunde legt (vgl. Anlage B&amp;B 18\/18a) und wonach \u201ejede Kapsel\u201c im Sinne von 100 % aller Kapseln, mit denen in der Vorrichtung ein Getr\u00e4nk zubereitet werden kann, zu verstehen ist, liefe der Patentanspruch zudem im Wesentlichen leer. Es ist zwar nicht zul\u00e4ssig, den Patentanspruch im Hinblick auf die infolge einer fehlenden Ausf\u00fchrbarkeit fehlende Patentf\u00e4higkeit einschr\u00e4nkend auszulegen. Zu ber\u00fccksichtigen ist indes, dass der Fachmann bestrebt ist, ein sinnvolles und wenn m\u00f6glich widerspruchsfreies Gesamtverst\u00e4ndnis der Patentanspr\u00fcche und der zu ihrer Erl\u00e4uterung bestimmten Beschreibung zu entwickeln (BGH, GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente; vgl. auch BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine). In seinem Bestreben, dem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen, wird der Fachmann daher nicht auf die beschriebene Sichtweise zur\u00fcckgreifen. \u00dcberdies w\u00fcrde das dargestellte Verst\u00e4ndnis dazu f\u00fchren, dass keines der Ausf\u00fchrungsbeispiele mehr vom Gegenstand des Patents erfasst w\u00e4re. Denn auch die in den Fig. 19 bis 24, dem einzigen in Betracht kommenden Ausf\u00fchrungsbeispiel, gezeigte Ausgestaltung des Kapselk\u00e4figs mit seinen Verformungsmitteln ist nicht geeignet, 100 % der Kapseln, mit denen ein Getr\u00e4nk zubereitet werden kann, erfindungsgem\u00e4\u00df zu verformen. Vielmehr ist es auch in der gezeigten Ausf\u00fchrungsform ohne weiteres m\u00f6glich, durch eine Verkleinerung des Kapselumfangs einen Kontakt mit den Verformungsmitteln zu vermeiden. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge h\u00e4tte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst w\u00fcrde, kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsm\u00f6glichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fchren, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen lassen, dass tats\u00e4chlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, GRUR 2015, 875 \u2013 Rotorelemente; GRUR 2015, 159 \u2013 Zugriffsrechte). Angesichts des bereits dargestellten widerspruchsfreien und sinnvollen Verst\u00e4ndnisses des Merkmals, das dem Fachmann vorliegend zur Verf\u00fcgung steht, wird er auf eben jenes zur\u00fcckgreifen.<\/p>\n<p>Dass der Begriff \u201ejede Kapsel\u201c im Sinne von 100 % der Kapseln zu verstehen ist, mit denen ein Getr\u00e4nk zubereitet werden kann, l\u00e4sst sich nicht aus Absatz [0006] des Klagepatents ableiten. Danach soll mit Hilfe der Erfindung der Gebrauch solcher Kapseln, die bei Kontakt mit hei\u00dfem Wasser verformbar sind, vermieden werden, da diese Art von Material Fehlfunktionen in bestimmten Vorrichtungen verursacht. Allerdings l\u00e4sst sich der genannten Textstelle nicht entnehmen, dass durch das Festhalten der unerw\u00fcnschten Kapsel im Kapselk\u00e4fig verhindert werden soll, dass die Kapsel zu weiteren Teilen der Vorrichtung gelangt, weil sie dort unmittelbar Fehlfunktionen verursachen w\u00fcrde. Vielmehr kann die patentgem\u00e4\u00df erstrebte Vermeidung des Gebrauchs auch dadurch erzielt werden, dass das Festhalten im Kapselk\u00e4fig f\u00fcr den Nutzer mit Unannehmlichkeiten verbunden ist und er deshalb davon absieht, diese Kapseln zu verwenden. Vor diesem Hintergrund bezieht der Fachmann auch nicht in sein Verst\u00e4ndnis ein, dass aus Sicherheitsgr\u00fcnden nach Merkmal 2 das Festhalten 100 % aller Kapseln im Kapselk\u00e4fig gew\u00e4hrleistet sein m\u00fcsste.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Merkmale der Merkmale 2, 2.1 und 2.2. des Klagepatentanspruchs 1. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber Verformungsmittel in Form einer Strukturierung nach Art einer Harpune im Sinne des Merkmals 2.2. Die Innenw\u00e4nde der Kapselk\u00e4fige der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen je nach Modell \u00fcber drei, f\u00fcnf oder sechs Vorspr\u00fcnge.<\/p>\n<p>Selbst wenn man die Vorspr\u00fcnge \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 als einen singul\u00e4ren, lediglich unterbrochenen Vorsprung ansieht, ist dies f\u00fcr die Patentverletzung unerheblich. Nach obiger Auslegung ist nicht erforderlich, dass die Verformungsmittel aus mehr als einem Bauteil bestehen.<\/p>\n<p>Dass es sich bei den Vorspr\u00fcngen nicht um fl\u00e4chige, sich regelm\u00e4\u00dfig wiederholende und axial hintereinander angeordnete Konturen handelt, ist nach obiger Auslegung ebenfalls unsch\u00e4dlich. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Tatsache, dass die Vorspr\u00fcnge nicht aus einer Mehrzahl von Z\u00e4hnen bestehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verformungsmittel sind auch im Sinne des Merkmals 2.1 an der Innenwand des K\u00e4figs angeordnet. Hierf\u00fcr ist es nach obiger Auslegung unbeachtlich, dass die Vorspr\u00fcnge als Teil der K\u00e4figwand ausgebildet sind und nicht als separate Bauteile.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich sind die Kapselk\u00e4fige der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch im Sinne des Merkmals 2 dazu bemessen, jede Kapsel zumindest teilweise zu verformen, die aus einem Material besteht, das bei Kontakt mit hei\u00dfem Wasser verformbar ist und so in dem K\u00e4fig angeordnet ist, dass die Kapsel nach ihrem Kontakt mit dem hei\u00dfen Wasser in dem K\u00e4fig gehalten wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dies substantiiert behauptet, indem sie vorgetragen hat, dass die Vorspr\u00fcnge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber die Eignung verf\u00fcgen, sich in das Material einer Kapsel zu dr\u00fccken und diese zu verformen, wenn sie durch Kontakt mit hei\u00dfem Wasser verformbar geworden ist. Dass dies nicht f\u00fcr jede denkbare Kapsel gilt, sondern nur f\u00fcr solche, auf die die Abmessungen des Kapselk\u00e4figs angepasst sind, ist nach obiger Auslegung unsch\u00e4dlich. Es bedarf daher auch keiner Er\u00f6rterung, ob die eigenen Kapseln der Kl\u00e4gerin vor ihrer Umgestaltung (\u201eerste Generation\u201c) in patentgem\u00e4\u00dfer Weise festgehalten wurden oder nicht. Dass die Kl\u00e4gerin die grunds\u00e4tzliche Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu einem solchen Festhalten dargetan hat, ist vielmehr ausreichend.<\/p>\n<p>Die Versuche der Beklagten verm\u00f6gen dieses Vorbringen nicht zu widerlegen. Denn bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten wurden die getesteten Kapseln der Kl\u00e4gerin (\u201eECC-Kapseln\u201c) und die daneben getesteten \u201eCarte Noire-Kapseln\u201c durch den Vorsprung deshalb nicht verformt, weil sich der Durchmesser der getesteten Kapseln beim Br\u00fchvorgang verringert statt sich auszudehnen. Die getesteten Kapseln gelangen deshalb w\u00e4hrend und nach dem Extraktionsvorgang mit dem in Streit stehenden Vorsprung nicht in Ber\u00fchrung. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den von den Beklagten getesteten Kapseln nach ihrem eigenen Vorbringen nicht um solche, auf die die Abmessung der Kapselk\u00e4fige abgestimmt war.<\/p>\n<p>Dass bei einer entsprechenden Abstimmung der Kapselk\u00e4fige auf die festzuhaltenden Kapseln die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin behauptete Eignung verf\u00fcgen, haben die Beklagten nicht konkret in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAufgrund der Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuf den Antrag der Kl\u00e4gerin hin ist im tenorierten Umfang die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne die rechtskr\u00e4ftige Feststellung die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beklagten haben die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch Benutzungshandlungen hinsichtlich patentverletzender Vorrichtungen, insbesondere der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, entstanden ist.<\/p>\n<p>Dagegen kann die Kl\u00e4gerin keinen Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der ihr durch Benutzungshandlungen der Beklagten an weiteren Erzeugnissen, n\u00e4mlich I-Kapseln und dem im Antrag zu II. bezeichneten Zubeh\u00f6r, entstanden ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine Haftung des Verletzers auf Schadensersatz kommt grunds\u00e4tzlich auch wegen des Verkaufs solcher Vorrichtungen in Betracht, die selbst nicht patentgesch\u00fctzt sind, die jedoch \u00fcblicherweise zusammen mit dem patentverletzenden Gegenstand ver\u00e4u\u00dfert werden (\u201ePeripherieger\u00e4te\u201c) sowie wegen des Verkaufs von Verbrauchsmaterialien, die infolge des Verkaufs einer patentverletzenden Vorrichtung an die Abnehmer ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nnen. Voraussetzung einer Haftung ist, dass die Vorrichtungen und Verbrauchsmaterialien nur deshalb abgesetzt werden konnten, weil der patentgesch\u00fctzte Gegenstand schutzrechtsgem\u00e4\u00df und nicht schutzrechtsfrei ausgestaltet war. Andere Ursachen f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsabschluss wie beispielsweise gewachsene Kundenbeziehungen zu Abnehmern, die allgemeine Wertsch\u00e4tzung des verletzenden Unternehmens auf dem Markt oder ein besonders g\u00fcnstiger Preis m\u00fcssen auszuschlie\u00dfen sein (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 02.11.2008 \u2013 I-2 U 82\/02; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 136; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt D Rn. 375; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 194 \u2013 Schwerlastregal II).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDaran gemessen kann vorliegend weder f\u00fcr die I-Kapseln noch f\u00fcr das weitere Zubeh\u00f6r Schadensersatz verlangt werden.<\/p>\n<p>Der Vertrieb des Zubeh\u00f6rs zu den Kaffeekapselmaschinen der Beklagten wie Wassertanks, Deckel f\u00fcr Wassertanks, Kapsel-Auffangbecken, Restwasserschalen, Abstellplatten f\u00fcr Tassen, Abtropfgitter, Schl\u00e4uche f\u00fcr Milchtanks, Entkalkersets, Reisetaschen oder austauschbare Seitenpaneele beruht nicht auf der patentverletzenden Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Es ist nicht erkennbar, dass die im Kapselk\u00e4fig angeordneten Verformungsmittel gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 2 des Klagepatentanspruchs 1 den Verkauf des Zubeh\u00f6rs in irgendeiner Weise beg\u00fcnstigt haben. Vielmehr w\u00e4re das entsprechende Zubeh\u00f6r bei einer nicht patentverletzenden Ausgestaltung der Kaffeemaschinen in gleicher Weise verkauft worden.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der Kaffeekapseln der Beklagten l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass ihr Verkauf gerade auf der patentverletzenden Ausgestaltung der Kapselk\u00e4fige der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beruhte. Zwar mag es sein, dass der Absatz der Beklagten mit Kaffeekapseln ohne die Patentverletzung etwas niedriger und derjenige der Kl\u00e4gerin etwas h\u00f6her ausgefallen w\u00e4re. F\u00fcr die Feststellung des erforderlichen Kausalzusammenhangs reicht dies aber nicht aus. F\u00fcr den Verkauf der Kaffeekapseln durch die Beklagten kommt eine Reihe anderer Ursachen als die patentverletzende Ausgestaltung der Kaffeemaschinen in Betracht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten ferner im tenorierten Umfang ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der I-Kapseln und hinsichtlich des Zubeh\u00f6rs zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann die Kl\u00e4gerin mangels eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs (siehe soeben unter 2. b)) auch nicht vorbereitend Auskunft und Rechnungslegung verlangen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Die Inanspruchnahme der Beklagten ist nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne des \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Insbesondere l\u00e4sst die M\u00f6glichkeit des Austauschs der Br\u00fcheinheiten nicht die Notwendigkeit entfallen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in ihrer patentverletzenden Ausgestaltung aus den Vertriebswegen zu entfernen. Die Belieferung der Abnehmer mit nicht patentverletzenden Br\u00fcheinheiten w\u00fcrde nicht mit hinreichender Sicherheit gew\u00e4hrleisten, dass diese den Austausch selbst vornehmen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich einen Anspruch gegen die Beklagten auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeugnisse aus \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG. Allerdings kann statt der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich die Teilvernichtung der Br\u00fcheinheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (zur Ausgestaltung der Br\u00fcheinheiten vgl. die in der Sitzung vom 01.06.2017 von den Beklagten zur Akte gereichte Br\u00fcheinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c sowie Anlage B&amp;B40 R\u00fcckseite, dort unter 8.7.2 \u201eBr\u00fcheinheit ersetzen\u201c, Bezugsziffer 14) verlangt werden. Eine vollst\u00e4ndige Vernichtung w\u00e4re vorliegend als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig anzusehen, \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Die Teilvernichtung ist als Minus in der beantragten Vollvernichtung enthalten, so dass es eines entsprechenden Antrags der Kl\u00e4gerin nicht bedurfte (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt D Rn. 575).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Vernichtung kann im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein und infolge dessen nicht verlangt werden k\u00f6nnen, wenn der rechtswidrige Zustand der Vorrichtung auf andere Weise als durch die vollst\u00e4ndige Vernichtung beseitigt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich der schutzrechtsverletzende Gegenstand ohne Schwierigkeiten zu einem patentfreien Erzeugnis umgestalten l\u00e4sst oder wenn der schutzrechtsverletzende Zustand durch die Vernichtung lediglich eines Teils der patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung beseitigt werden kann. Eine Teilvernichtung ist allerdings nur dann ein Ersatz f\u00fcr die an sich geschuldete Totalvernichtung, wenn sie ebenso zuverl\u00e4ssig sicher stellt, dass die Wiederherstellung des schutzrechtsverletzenden Zustandes endg\u00fcltig ausgeschlossen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.04.2011 \u2013 I-2 U 16\/10, Seilzugvorrichtung; InstGE 7, 139 \u2013 Thermocyler; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt D Rn. 562).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDanach ist die vollst\u00e4ndige Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig anzusehen. Die Beklagten haben dargetan, dass sich die Br\u00fcheinheiten ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand austauschen lassen, wie sich zudem aus der Serviceanleitung zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c, dort Seite 97 (Anlage B&amp;B40), ergibt. Die Kl\u00e4gerin ist dem nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist zur \u00dcberzeugung der Kammer die aus dem Tenor ersichtliche Teilvernichtung der Br\u00fcheinheiten unter Ber\u00fccksichtigung der wechselseitigen Interessen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Es besteht insbesondere nicht die Gefahr, dass nach der Teilvernichtung Dritte die Vorrichtungen mit patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten Br\u00fcheinheiten versehen. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass Dritte \u00fcber derartige Br\u00fcheinheiten verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDen Beklagten war auf entsprechenden Antrag der Kl\u00e4gerin neben der M\u00f6glichkeit zur eigenen (Teil-)Vernichtung auch die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, die Erzeugnisse zum Zwecke der (Teil-)Vernichtung an einen Gerichtsvollzieher einzur\u00e4umen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kl\u00e4gerin eine entsprechende Vernichtung auch ohne ein Wahlrecht der Beklagten h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen (vgl. dazu BGH, GRUR 2003, 228 \u2013 P-Vermerk). Denn den Beklagten ist dem Antrag der Kl\u00e4gerin entsprechend das Wahlrecht hinsichtlich der Eigen- oder Drittvernichtung einger\u00e4umt worden. Durch die zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit, die (Teil-)Vernichtung durch einen Gerichtsvollzieher vornehmen zu lassen, werden die Beklagten nicht beschwert.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagten sind nicht berechtigt, die Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 141 S. 1 PatG, \u00a7 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass mittlerweile Verj\u00e4hrung eingetreten ist.<\/p>\n<p>Der Lauf der vorliegend allein in Betracht kommenden dreij\u00e4hrigen regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist im Sinne von \u00a7 195 BGB beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber die danach erforderliche Kenntnis bereits im Jahr 2013 verf\u00fcgte oder ihre Unkenntnis bereits zu diesem Zeitpunkt auf grober Fahrl\u00e4ssigkeit beruhte, so dass bei ihrem Eintritt in den Rechtsstreit im Jahr 2017 bereits Verj\u00e4hrung eingetreten war, ist von den Beklagten weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 16.06.2017 und vom 22.06.2017 haben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gegeben, \u00a7 156 ZPO.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 2. Var. ZPO sowie einer entsprechenden Anwendung des \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs sowie des Schadensersatzanspruchs waren die hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geltend gemachten Rechte mit 1\/3 und die hinsichtlich des Zubeh\u00f6rs sowie insbesondere der Kaffeekapseln geltend gemachten Rechte mit 2\/3 zu bewerten. Dar\u00fcber hinaus war ein Teilunterliegen der Kl\u00e4gerin durch die Einschr\u00e4nkung des Vernichtungsanspruchs zu ber\u00fccksichtigen, das die Kammer mit 3 % bezogen auf den Gesamtstreitwert bewertet.<\/p>\n<p>Soweit durch den Kl\u00e4gerwechsel Mehrkosten entstanden sind, hat diese entsprechend \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kl\u00e4gerin zu 1. zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2015, 159; Becker-Eberhard, in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, \u00a7 263 Rn. 109).<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 5 Mio. festgesetzt.<\/p>\n<p>Dabei entf\u00e4llt auf den Unterlassungs-, Vernichtungs- und R\u00fcckrufantrag ein Streitwert von \u20ac 2 Mio., auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag ebenfalls ein Streitwert von \u20ac 2 Mio. und auf den Schadensersatzantrag ein Streitwert von \u20ac 1 Mio. Eine im Vergleich zu anderen Patentverletzungsf\u00e4llen st\u00e4rkere Gewichtung des Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags und des Schadensersatzantrags war vor dem Hintergrund geboten, dass die Kl\u00e4gerin Ersatz und vorbereitende Auskunft auch hinsichtlich des Zubeh\u00f6rs sowie insbesondere der Kaffeekapseln der Beklagten begehrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2660 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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