{"id":6995,"date":"2017-05-04T17:00:00","date_gmt":"2017-05-04T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6995"},"modified":"2017-08-31T07:38:41","modified_gmt":"2017-08-31T07:38:41","slug":"4b-o-617-verfuegungsverfahrenkosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6995","title":{"rendered":"4b O 6\/17 &#8211; Verf\u00fcgungsverfahrenkosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2659<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. Mai\u00a02017, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4b O 6\/17<\/span> <!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 24.01.2017 (4b O 6\/17) wird im Kostenausspruch best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten um die Kosten einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte verpflichtete sich gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit bei dieser am 07.12.2016 eingegangener Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage ZAC5; nachfolgend: Unterwerfungserkl\u00e4rung), es w\u00e4hrend der Laufzeit des Patents DE 197 82 XXX (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent) zu unterlassen, das Produkt A in Kombination mit den Komponenten<\/p>\n<p>\uf02d B<br \/>\n\uf02d C<br \/>\n\uf02d D<\/p>\n<p>(nachfolgend gemeinsam: Verletzungsformen) im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte warb auf ihrer Homepage unter Verwendung eines Disclaimers weiterhin f\u00fcr die Verletzungsformen. Mit Schreiben vom 23.12.2016 (Anlage ZAC13) beanstandete die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diese Werbung als die Unterwerfungserkl\u00e4rung sowie das Verf\u00fcgungspatent verletzend und forderte die Verf\u00fcgungsbeklagte auf, die verletzende Handlung einzustellen und eine erneute Unterwerfungserkl\u00e4rung abzugeben. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wies dies mit Schreiben vom 04.01.2017 (Anlage ZAC15) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 20.01.2017 beantragte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, die die Kammer mit Beschluss vom 24.01.2017, wegen der besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung, erlassen hat. Danach ist es der Verf\u00fcgungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland das Produkt A in Kombination mit den Komponenten<\/p>\n<p>\uf02d B<br \/>\n\uf02d C<br \/>\n\uf02d D<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>insbesondere auch dann, wenn dies mit dem Zusatz erfolgt<\/p>\n<p>* Product is available via E, Inc.<br \/>\n* Not available in Germany till 9 December 2017<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>* Product is available via E, Inc.<br \/>\n* Not available in Germany.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungsbeklagten ist der Beschluss im Parteibetrieb am 30.01.2017 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 13.02.2017 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen die einstweilige Verf\u00fcgung Kostenwiderspruch eingelegt und, nachdem sie gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine entsprechende Erkl\u00e4rung bereits abgegeben hatte, erkl\u00e4rt, dass der Kostenwiderspruch einen Verzicht auf die Rechte aus den \u00a7\u00a7 926, 927 ZPO sowie auf die Erhebung einer negativen Feststellungsklage enthalte.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens seien analog \u00a7 93 ZPO der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufzuerlegen. Es fehle an einer vorherigen Abmahnung, die die tenorierten Benutzungsarten umfasse. Die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abgemahnte Werbung im Internet stelle bereits kein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 PatG dar. Jedenfalls k\u00f6nne durch diese Handlung eine Wiederholungsgefahr nur f\u00fcr das Anbieten vom Inland in das Ausland begr\u00fcndet worden sein, nicht aber f\u00fcr Handlungen, die erfordern, dass die Produkte sich tats\u00e4chlich im Inland befinden. Erst mit dem in einer Brosch\u00fcre enthaltenen Hinweis \u201eAll products are made in Germany\u201c sei eine Begehungsgefahr f\u00fcr alle im Tenor der einstweiligen Verf\u00fcgung genannten Benutzungsarten begr\u00fcndet worden. Der Hinweis in der Brosch\u00fcre sei aber nicht Gegenstand der Abmahnung gewesen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens analog \u00a7 93 ZPO vollst\u00e4ndig, hilfsweise teilweise aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Kostenwiderspruch zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens seien zu Recht der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt worden. \u00a7 93 ZPO finde keine Anwendung, da eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abmahnung erfolgt sei.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf den Kostenwiderspruch ist \u00fcber die Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit der einstweiligen Verf\u00fcgung im Kostenausspruch zu entscheiden, \u00a7 925 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens sind der Verf\u00fcgungsbeklagten mit dem Tenor zu III. des Beschlusses der Kammer vom 24.01.2017 zu Recht auferlegt worden. Die Kostentragungspflicht der Verf\u00fcgungsbeklagten ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine abweichende Kostenverteilung ist insbesondere nicht nach \u00a7 93 ZPO geboten.<\/p>\n<p>Zwar findet \u00a7 93 ZPO auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren grunds\u00e4tzlich Anwendung (Z\u00f6ller-Herget, 31. Auflage 2016, \u00a7 93 Rn. 6: \u201eEinstweilige Verf\u00fcgung\u201c). Jedoch liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat durch ihr Verhalten Anlass zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegeben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVeranlassung zur Klageerhebung gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vern\u00fcnftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, NJW-RR 2005, 1005). In Patentverletzungssachen ist anerkannt, dass zur Vermeidung der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO grunds\u00e4tzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich ist (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt C Rn. 144; Benkard-Grabinski\/Z\u00fclch, 11. Auflage 2015, \u00a7 139 Rn. 163a). Inhaltlich muss die Abmahnung dem Verletzer die M\u00f6glichkeit geben, ihre Berechtigung zu \u00fcberpr\u00fcfen und durch entsprechendes Verhalten eine Klage zu vermeiden. Er muss durch die Abmahnung also in die Lage versetzt werden, den Verletzungstatbestand zu verifizieren (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt C Rn. 11).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDaran gemessen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Anlass zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegeben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schreiben vom 23.12.2016 (Anlage ZAC13) abgemahnt. Die Abmahnung wies auch den erforderlichen Inhalt auf, insbesondere bezeichnete sie als Verletzungstatbestand mit dem Werben auf der Homepage der Verf\u00fcgungsbeklagten eine Patentverletzung. Dass der Inhalt der Abmahnung im \u00dcbrigen die daran gestellten Anforderungen erf\u00fcllte, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, weshalb es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen dazu bedarf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei dem Werben auf der Homepage der Verf\u00fcgungsbeklagten, das die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der Abmahnung beanstandet, handelt es sich um ein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Das Angebot der Verf\u00fcgungsbeklagten weist auch den erforderlichen Inlandsbezug auf. Dies gilt bereits deshalb, weil es sich bei der Verf\u00fcgungsbeklagten um eine im Inland ans\u00e4ssige Gesellschaft handelt und das Angebot dementsprechend von der Bundesrepublik Deutschland ausgeht (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt A Rn. 239). Der von der Verf\u00fcgungsbeklagten verwendete Disclaimer beseitigt den Inlandsbezug nicht. Denn die inl\u00e4ndische Angebotshandlung ist mit dem Werben auf der Homepage vollendet, so dass es auf die Frage, von wo und wohin angebotsgerechte Lieferungen erfolgen, nicht mehr ankommt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 I-15 U 19\/14).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEtwas anderes l\u00e4sst sich auch nicht der Tatsache entnehmen, dass der Tenor der Unterlassungsverf\u00fcgung von dem Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin abweicht. Gerade deshalb, weil es sich bei dem Bewerben der Produkte auf der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten um ein Anbieten handelt, bedurfte es dessen gesonderter Untersagung nicht.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dass es f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7 93 ZPO nicht darauf ankommt, war dieser Umstand f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte auch erkennbar. Der nur auf ihrer Homepage verwendete Disclaimer wurde ausdr\u00fccklich in den Tenor aufgenommen. Dass das Verbot \u201einsbesondere auch dann\u201c ausgesprochen wurde, wenn der nur beim Werben auf der Homepage verwendete Disclaimer aufgef\u00fchrt wird, l\u00e4sst keinen anderen Schluss zu, als dass es sich nach Auffassung der Kammer bei dem Werben auf der Homepage um eine der untersagten Benutzungsarten handelt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Angebotshandlungen der Verf\u00fcgungsbeklagten haben auch eine Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr f\u00fcr alle im Tenor der einstweiligen Verf\u00fcgung genannten Benutzungshandlungen \u2013 die denjenigen entsprechen, die in der Unterwerfungserkl\u00e4rung genannt sind \u2013 begr\u00fcndet. Durch den Versto\u00df der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die Unterwerfungserkl\u00e4rung ist die Wiederholungsgefahr aufgelebt (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt A Rn. 268). Das Aufleben bezieht sich auf alle diejenigen Benutzungshandlungen, die in der Unterwerfungserkl\u00e4rung genannt sind. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sich allein anhand des Versto\u00dfes f\u00fcr jede einzelne Benutzungshandlung eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr feststellen lie\u00dfe.<\/p>\n<p>Selbst wenn man letzteres f\u00fcr erforderlich hielte, w\u00e4re eine Begehungsgefahr hinsichtlich s\u00e4mtlicher Benutzungshandlungen auch deshalb gegeben, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst Herstellerin ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt D Rn. 249).<\/p>\n<p>Stellt man dagegen allein auf die Angebotshandlung ab und nimmt an, dass diese eine Begehungsgefahr nur hinsichtlich des Inverkehrbringens, Gebrauchens, Besitzens und Einf\u00fchrens, nicht aber hinsichtlich des Herstellens zu begr\u00fcnden vermag, \u00e4ndert auch dies nichts an der Kostentragungspflicht der Verf\u00fcgungsbeklagten. Zwar w\u00fcrde es in diesem Fall hinsichtlich des Herstellens an einer vorherigen Abmahnung fehlen. Nach \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO w\u00e4ren die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens gleichwohl der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzuerlegen gewesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen, \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Widerspruchsverfahren wird auf einen Wert der Stufe bis \u20ac 10.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2659 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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