{"id":6991,"date":"2017-04-20T17:00:41","date_gmt":"2017-04-20T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6991"},"modified":"2017-11-07T09:12:56","modified_gmt":"2017-11-07T09:12:56","slug":"4b-o-116-daemmstoffplattenmontage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6991","title":{"rendered":"4b O 1\/16 &#8211; D\u00e4mmstoffplattenmontage"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2657<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. April 2017, Az.\u00a04b O 1\/16<!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>1. Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung,<\/em><br \/>\n<em>wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei<\/em><br \/>\n<em>der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens<\/em><br \/>\n<em>funktional zusammenzuwirken. Da der<\/em><br \/>\n<em>Patentanspruch ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, welcher Gegenstand<\/em><br \/>\n<em>durch das Patent gesch\u00fctzt ist, sind regelm\u00e4\u00dfig<\/em><br \/>\n<em>alle im Patentanspruch benannten Merkmale<\/em><br \/>\n<em>wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne des<\/em><br \/>\n<em>\u00a7 10 Abs. 1 PatG (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 \u2013<\/em><br \/>\n<em>Fl\u00fcgelradz\u00e4hler), soweit sie nicht ausnahmsweise<\/em><br \/>\n<em>zum Leistungsergebnis nichts beitragen (vgl. BGH,<\/em><br \/>\n<em>GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Daher bezieht<\/em><br \/>\n<em>sich bei einem Verfahrensanspruch eine im Patentanspruch<\/em><br \/>\n<em>genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung<\/em><br \/>\n<em>des Verfahrens verwendet wird, regelm\u00e4\u00dfig<\/em><br \/>\n<em>auf ein wesentliches Element der Erfindung (vgl.<\/em><br \/>\n<em>BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/em><br \/>\n<em>(nichtamtl.)<\/em><\/p>\n<p><em>2. Es ist regelm\u00e4\u00dfig offensichtlich, dass die angegriffenen<\/em><br \/>\n<em>Ausf\u00fchrungsformen dazu geeignet und bestimmt<\/em><br \/>\n<em>sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet<\/em><br \/>\n<em>zu werden, wenn das Mittel ausschlie\u00dflich<\/em><br \/>\n<em>patentverletzend verwendet werden kann. Abgesehen<\/em><br \/>\n<em>davon liegt die Offensichtlichkeit in der Regel<\/em><br \/>\n<em>vor, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung,<\/em><br \/>\n<em>Bedienungsanleitung oder dergleichen auf<\/em><br \/>\n<em>die M\u00f6glichkeit patentgem\u00e4\u00dfer Verwendung hinweist<\/em><br \/>\n<em>oder diese gar empfiehlt, weil die Erfahrung<\/em><br \/>\n<em>daf\u00fcr spricht, dass sich der Angebotsempf\u00e4nger<\/em><br \/>\n<em>oder Abnehmer nach derartigen Anleitungen oder<\/em><br \/>\n<em>Empfehlungen richten wird (vgl. BGH, GRUR 2005,<\/em><br \/>\n<em>848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679<\/em><br \/>\n<em>\u2013 Haubenstretchautomat; GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/em><br \/>\n<em>Dagegen kann, wenn die Gebrauchsanweisung<\/em><br \/>\n<em>oder Bedienungsanleitung des Dritten<\/em><br \/>\n<em>nicht auf einen patentgem\u00e4\u00dfen Einsatz der Mittel<\/em><br \/>\n<em>ausgerichtet ist, Offensichtlichkeit nur angenommen<\/em><br \/>\n<em>werden, wenn sich aufgrund konkreter Umst\u00e4nde<\/em><br \/>\n<em>die Gefahr aufdr\u00e4ngt, dass der Abnehmer nicht<\/em><br \/>\n<em>nach der Anweisung verfahren wird. (red.)<\/em><\/p>\n<p><em>3. Soweit die Entscheidung \u201eAntriebsscheibenaufzug\u201c<\/em><br \/>\n<em>des BGH (GRUR 2005, 848) dahingehend zu verstehen<\/em><br \/>\n<em>sein sollte, bei einem Hinweis sowohl auf<\/em><br \/>\n<em>eine patentgem\u00e4\u00dfe als auch auf eine patentfreie<\/em><br \/>\n<em>Verwendung k\u00f6nne die Offensichtlichkeit nur dann<\/em><br \/>\n<em>festgestellt werden, wenn alle Angebotsempf\u00e4nger<\/em><br \/>\n<em>oder Belieferten \u2013 bzw. deren Endabnehmer<\/em><br \/>\n<em>\u2013 den Willen haben, das Mittel patentverletzend<\/em><br \/>\n<em>zu verwenden, l\u00e4sst sich dies jedenfalls auf einen<\/em><br \/>\n<em>Fall nicht \u00fcbertragen, in dem es sich bei den angegriffenen<\/em><br \/>\n<em>Ausf\u00fchrungsformen um Massenprodukte<\/em><br \/>\n<em>handelt, die von einer Vielzahl von gewerblichen<\/em><br \/>\n<em>Handwerkern \u00fcber die Angebotsempf\u00e4nger bzw.<\/em><br \/>\n<em>Lieferanten der Beklagten bezogen und eingesetzt<\/em><br \/>\n<em>werden. (red.)<\/em><\/p>\n<p><strong>Volltext:<\/strong><\/p>\n<p>A. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>I. 1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin jeweils zu unterlassen,<\/p>\n<p>D\u00fcbel, insbesondere des Typs \u201eA\u201c, mit einem Druckteller und einer daran anschlie\u00dfenden D\u00fcbelh\u00fclse zur Aufnahme eines Spreizelements mit einem Spreizelementkopf, wobei die D\u00fcbelh\u00fclse eine Spreizzone aufweist,<\/p>\n<p>welche zur Montage einer D\u00e4mmstoffplatte an einer Unterkonstruktion mit Hilfe einer Eintreibvorrichtung mit einem Tiefenanschlag zum Eintreiben des Spreizelements geeignet sind, wobei das Verfahren mindestens folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Bohren eines Bohrloches durch die D\u00e4mmstoffplatte in die Unterkonstruktion,<\/p>\n<p>b) Einbringen des D\u00fcbels und des Spreizelements in das Bohrloch,<\/p>\n<p>c) Eintreiben des Spreizelements in den Druckteller und die D\u00fcbelh\u00fclse, und gleichzeitiges<\/p>\n<p>d) Einziehen des Drucktellers in die D\u00e4mmstoffplatte unter Kompression der D\u00e4mmstoffplatte und gleichzeitiges Einschneiden der D\u00e4mmstoffplatte am Umfang des Drucktellers mit Hilfe von Schneidvorrichtungen zum Einschneiden der D\u00e4mmstoffplatte, wobei die Schneidvorrichtungen am Druckteller angeordnet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>ohne,<\/p>\n<p>im Falle des Anbietens im Angebot (wie z. B. in Katalogen, Brosch\u00fcren, Angebotsschreiben, ETA-Zulassungen, etc., egal ob digitaler und\/oder k\u00f6rperlicher Art), im Falle des Lieferns auf der Verpackung und dem Geh\u00e4use,<\/p>\n<p>jeweils ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die D\u00fcbel, insbesondere des Typs \u201eA\u201c, nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des EP 2 295 XXX B1 zur Montage von D\u00e4mmstoffplatten bei vertiefter Montage des D\u00fcbels verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>I. 2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin jeweils zu unterlassen,<\/p>\n<p>Eintreibvorrichtungen, insbesondere des Typs \u201eB\u201c mit einem Tiefenanschlag zum Eintreiben eines Spreizelements,<\/p>\n<p>wobei die Eintreibvorrichtungen zur Montage einer D\u00e4mmstoffplatte an einer Unterkonstruktion mit Hilfe eines D\u00fcbels mit einem Druckteller und einer daran anschlie\u00dfenden D\u00fcbelh\u00fclse zur Aufnahme eines Spreizelements mit einem Spreizelementkopf, wobei die D\u00fcbelh\u00fclse eine Spreizzone aufweist, geeignet sind, wobei das Verfahren mindestens folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Bohren eines Bohrloches durch die D\u00e4mmstoffplatte in die Unterkonstruktion,<\/p>\n<p>b) Einbringen des D\u00fcbels und des Spreizelements in das Bohrloch,<\/p>\n<p>c) Eintreiben des Spreizelements in den Druckteller und die D\u00fcbelh\u00fclse, und gleichzeitiges<\/p>\n<p>d) Einziehen des Drucktellers in die D\u00e4mmstoffplatte unter Kompression der D\u00e4mmstoffplatte und gleichzeitiges Einschneiden der D\u00e4mmstoffplatte am Umfang des Drucktellers mit Hilfe von Schneidvorrichtungen zum Einschneiden der D\u00e4mmstoffplatte, wobei die Schneidvorrichtungen am Druckteller angeordnet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>ohne,<\/p>\n<p>im Falle des Anbietens im Angebot (wie z. B. in Katalogen, Brosch\u00fcren, Angebotsschreiben, ETA-Zulassungen, etc., egal ob digitaler und\/oder k\u00f6rperlicher Art), im Falle des Lieferns auf der Verpackung und dem Geh\u00e4use,<\/p>\n<p>jeweils ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Eintreibvorrichtungen, insbesondere des Typs \u201eB\u201c, nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des EP 2 295 XXX B1 zur Montage von D\u00e4mmstoffplatten bei vertiefter Montage der genannten D\u00fcbel verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. (1. und 2.) bezeichneten Handlungen seit dem 21.05.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie der Kl\u00e4gerin in elektronischer Form vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>III. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen, in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. (1. und 2.) bezeichneten Handlungen seit dem 21.06.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>3. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind.<\/p>\n<p>B. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer A. I. (1. und 2.) bezeichneten und seit dem 21.06.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>C. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>D. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>E. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 500.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/p>\n<p>Tenor zu A. I. 1.: \u20ac 328.125,00,<\/p>\n<p>Tenor zu A. I. 2.: \u20ac 46.875,00,<\/p>\n<p>Tenor zu A. II. und A. III.: \u20ac 100.000,00<\/p>\n<p>und f\u00fcr die Vollstreckung wegen der Kosten (Tenor zu D.)<br \/>\n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 295 XXX B1 (Anlage KB1, nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das als Teilanmeldung zu den europ\u00e4ischen Patentanmeldungen 1 318 XXX und 1 870 XXX angemeldet wurde und den Anmeldetag vom 05.12.2002 sowie die Priorit\u00e4t der DE 10159XXX vom 05.12.2001 und der DE 10213XXX vom 26.03.2002 in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 16.03.2011 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21.05.2014 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen D\u00fcbel und ein Verfahren zur Montage von D\u00e4mmstoffplatten. Der Klagepatentanspruch 1, dessen mittelbare Verletzung die Kl\u00e4gerin vorliegend geltend macht, lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Montage einer D\u00e4mmstoffplatte (2) an einer Unterkonstruktion (3) mit Hilfe eines D\u00fcbels (1) mit einem Druckteller (13) und einer daran anschlie\u00dfenden D\u00fcbelh\u00fclse (15) zur Aufnahme eines Spreizelements (11) mit einem Spreizelementkopf (12), wobei die D\u00fcbelh\u00fclse (15) eine Spreizzone (18) aufweist sowie mit Hilfe einer Eintreibvorrichtung (30) mit einem Tiefenanschlag (31) zum Eintreiben des Spreizelements (11), das mindestens folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a.) Bohren eines Bohrloches (4) durch die D\u00e4mmstoffplatte (2) in die Unterkonstruktion (3),<br \/>\nb.) Einbringen des D\u00fcbels (1) und des Spreizelements (11) in das Bohrloch (4),<br \/>\nc.) Eintreiben des Spreizelements (11) in den Druckteller (13) und die D\u00fcbelh\u00fclse (15), und gleichzeitiges<br \/>\nd.) Einziehen des Drucktellers (13) in die D\u00e4mmstoffplatte (2) unter Kompression der D\u00e4mmstoffplatte (2) und gleichzeitiges Einschneiden der D\u00e4mmstoffplatte (2) am Umfang des Drucktellers (13) mit Hilfe von Schneidvorrichtungen (17) zum Einschneiden der D\u00e4mmstoffplatte (2), wobei die Schneidvorrichtungen (17) angeordnet sind am Druckteller (13) oder am Tiefenanschlag (31).\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen abgebildet. Fig. 1 zeigt den L\u00e4ngsschnitt durch einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen D\u00fcbel mit Schneidvorrichtungen an der Unterseite des Drucktellers zu Beginn der Montage. Fig. 2 zeigt den erfindungsgem\u00e4\u00dfen D\u00fcbel in Endmontageposition.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und liefert bundesweit D\u00fcbel des Typs \u201eA\u201c, die in unterschiedlicher L\u00e4nge erh\u00e4ltlich sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) sowie Eintreibvorrichtungen des Typs \u201eB\u201c, die in zwei verschiedenen Ausf\u00fchrungen angeboten werden (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Nachfolgend werden eine aus der Klageschrift (Abbildung 3, S. 14 der Klageschrift, Bl. 14 d. A.) stammende Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 sowie eine aus der Brosch\u00fcre \u201eC A\u201c (Anlage K3, letzte Seite) stammende Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 eingeblendet:<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1:<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte mache mit dem Angebot und der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen widerrechtlich mittelbar von der patentgesch\u00fctzten Lehre Gebrauch. Insbesondere seien diese bei einer versenkten Montage im D\u00e4mmstoff objektiv dazu geeignet, das patentgesch\u00fctzte Verfahren durchzuf\u00fchren. Bei der hervorstehenden Kante am Druckteller der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 handele es sich um Schneidvorrichtungen im Sinne des Klagepatents. Ihre Versuche h\u00e4tten gezeigt, dass der D\u00e4mmstoff entlang des kompletten Umfangs des Drucktellers gerade eingeschnitten werde. Ein anderes Bild ergebe sich dagegen, wie ihre Versuche ebenfalls belegten, wenn die umlaufende vorstehende Kante entfernt werde. Der so modifizierte Druckteller schneide den D\u00e4mmstoff nicht, sondern fr\u00e4se sich in diesen hinein, indem D\u00e4mmstoffpartikel aus dem Verbund herausgerissen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt,<\/p>\n<p>im Antrag zu A. IV. (Rechnungslegung) am Ende jedoch mit dem Zusatz<\/p>\n<p>\u201ewobei diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, die das Mittel, insbesondere den D\u00fcbel \u201eA\u201c, nach Kenntnis der Beklagten klagepatentgem\u00e4\u00df zur Montage von D\u00e4mmstoffplatten an einer Unterkonstruktion verwendet haben\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, eine versenkte Montage mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirkliche die Merkmale 1.5, 1.6 und 1.7 des patentgesch\u00fctzten Verfahrens nicht. Insbesondere verf\u00fcge der Druckteller der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nicht \u00fcber Schneidvorrichtungen, weshalb die D\u00e4mmstoffplatte auch nicht eingeschnitten werde. Unter Schneidvorrichtungen im Sinne des Klagepatents sei nur eine Mehrzahl von in Einbringrichtung hin abstehenden und zum sauberen Einschneiden in den D\u00e4mmstoff geeigneten Vorrichtungen zu verstehen. Der umlaufende abgerundete Wulst am \u00e4u\u00dferen Rand des Drucktellers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 erf\u00fclle diese Voraussetzung nicht. Dies h\u00e4tten auch die von ihr durchgef\u00fchrten Versuche belegt, die keinen sauberen Einschnitt, sondern ein Ausfr\u00e4sen des D\u00e4mmstoffs zeigten. Die Versuche zeigten ferner, dass sich das Erscheinungsbild nicht \u00e4ndere, wenn der Druckteller an seinem \u00e4u\u00dferen Rand vollst\u00e4ndig plan sei. Dar\u00fcber hinaus werde bei der versenkten Montage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 das Spreizelement nicht in den Druckteller eingetrieben und der Verfahrensschritt c) erfolge nicht gleichzeitig mit dem Verfahrensschritt d).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.03.2017 Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen D\u00fcbel, ein Verfahren und ferner Vorrichtungen zur Montage von D\u00e4mmstoffplatten an einer Unterkonstruktion. Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents haben handels\u00fcbliche D\u00fcbel zur Montage von D\u00e4mmstoffplatten den Nachteil, dass sie die Bildung von W\u00e4rmebr\u00fccken nicht v\u00f6llig verhindern k\u00f6nnen, was auch f\u00fcr D\u00fcbel mit Kunststoffumspritzung oder K\u00f6pfen aus Kunststoff gilt. Dies beruht haupts\u00e4chlich auf der Unterschiedlichkeit der Materialien, aus denen der D\u00e4mmstoff einerseits und die D\u00fcbel andererseits gefertigt sind. Diese Unterschiedlichkeit kann auch zu unerw\u00fcnschten D\u00fcbelabzeichnungen in der Putzschicht an den Au\u00dfenw\u00e4nden f\u00fchren, insbesondere bei Feuchtigkeit und N\u00e4sse. Bei der Verwendung einfacherer Putzqualit\u00e4ten tritt dieser Mangel besonders h\u00e4ufig in Erscheinung. Zur Erreichung einer besseren W\u00e4rmed\u00e4mmung sowie zur Vermeidung von D\u00fcbelabzeichnungen in der Putzschicht wurde im Stand der Technik vorgeschlagen, D\u00fcbel in die D\u00e4mmstoffplatten versenkt zu montieren.<\/p>\n<p>Ein Verfahren, bei dem gleichzeitig mit dem Bohren des Bohrlochs f\u00fcr den D\u00fcbel eine Vertiefung in der D\u00e4mmstoffplatte zur Aufnahme des D\u00fcbels erzeugt wird, ist aus der EP 0 086 452 bekannt. In diesem Fall wird mittels eines Senkbohrers, der einen Fr\u00e4skopf und einen scheibenf\u00f6rmigen Anschlag umfasst, beim Bohren des Bohrlochs im gleichen Arbeitsgang eine dem Durchmesser des Drucktellers entsprechende Vertiefung in die D\u00e4mmstoffplatte eingefr\u00e4st und anschlie\u00dfend durch eine bereits auf den Druckteller aufgebrachte Abdeckung ausgef\u00fcllt. Dadurch, dass die Abdeckung werkseitig auf dem Druckteller bzw. D\u00fcbelkopf angebracht ist, wird bei der Montage ein zus\u00e4tzlicher Arbeitsgang vermieden. Das Fr\u00e4sen f\u00fchrt allerdings zu einem erheblichen Abtrag von D\u00e4mmstoff. Bei der gro\u00dfen Anzahl von D\u00fcbeln, die regelm\u00e4\u00dfig zur Befestigung von D\u00e4mmstoffplatten beim Bau eines Hauses zum Einsatz kommen, stellt der entstehende Fr\u00e4sstaub eine erhebliche Verschmutzung der Umwelt dar und kann in gr\u00f6\u00dferen Mengen auch beim Baupersonal zu gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen f\u00fchren. Zudem sind die Montageeigenschaften der D\u00fcbel mit werkseitig aufgebrachten Abdeckungen deutlich schlechter als bei vergleichbaren D\u00fcbeln ohne aufgebrachte Abdeckung. Durch die mangelnde Druckfestigkeit des Isoliermaterials und die deshalb begrenzten Einschlagkr\u00e4fte sind nur geringe D\u00fcbelspreizkr\u00e4fte m\u00f6glich, was zu deutlich schlechteren Werten bei der Ausziehlast f\u00fchren kann. In der Herstellung sind solche D\u00fcbel auch wesentlich kostspieliger als konventionelle Ausf\u00fchrungsformen. Zur Durchf\u00fchrung des bekannten Verfahrens ist au\u00dferdem noch ein spezieller, ebenfalls kostenaufwendig herzustellender Senkbohrer notwendig.<\/p>\n<p>Eine weitere bekannte L\u00f6sung sieht eine Fr\u00e4skrone z. B. aus Kunststoff vor, mit der, nachdem das Bohrloch gebohrt wurde, eine Vertiefung in den D\u00e4mmstoff eingefr\u00e4st wird. Es wird dann der D\u00fcbel in das Bohrloch eingef\u00fchrt und anschlie\u00dfend gesetzt. Danach wird die Abdeckung aufgesetzt. Diese L\u00f6sung beinhaltet zwei Arbeitsg\u00e4nge mehr als bei der EP 0 086 452 und ist damit zeitaufwendiger als diese. Au\u00dferdem ist auch hier durch den entstehenden Fr\u00e4sstaub eine erhebliche Belastung der Umwelt gegeben. In der EP 1 088 945 wird ein D\u00e4mmelement offenbart, das aus Mineralfasern besteht und Markierungen f\u00fcr die Anordnung von D\u00e4mmstoffd\u00fcbeln aufweist. Dabei k\u00f6nnen die Markierungen in Vertiefungen im D\u00e4mmelement angeordnet bzw. als Vertiefungen ausgebildet sein. Die Vertiefungen werden vorzugsweise mechanisch herausgearbeitet oder bei thermoplastischen D\u00e4mmstoffen durch lokale Erhitzung hergestellt. Die Herstellung solcher D\u00e4mmelemente ist einerseits mit erheblichen Kosten verbunden, andererseits lassen die vorgefertigten Vertiefungen dem Baupersonal vor Ort keinen Spielraum f\u00fcr eine von dem vorgegebenen Muster abweichende Anbringung der D\u00e4mmstoffd\u00fcbel. Dabei wird auch nicht ber\u00fccksichtigt, dass die jeweils g\u00fcnstigste geometrische Anordnung der D\u00e4mmstoffd\u00fcbel bez\u00fcglich der D\u00e4mmstoffplatte je nach r\u00e4umlichen Gegebenheiten und Witterungsverh\u00e4ltnissen stark variieren kann.<\/p>\n<p>Desweiteren sind Formteile aus Mineralwolle zur Schall- und W\u00e4rmed\u00e4mmung von Haushaltsger\u00e4ten aus dem Gebrauchsmuster DE 296 22 196 bekannt. Diese weisen Materialbereiche auf, in denen Vertiefungen ausgebildet sind. Die Materialbereiche werden dabei durch Einschnitte gegen\u00fcber dem Umgebungsmaterial \u00fcber die Tiefe der vorgesehenen Vertiefung freigestellt und bereits w\u00e4hrend der Produktion durch Druckstempel vorkomprimiert. Dabei wird das Material so komprimiert, dass es eine Restelastizit\u00e4t aufweist, um bei der Montage an Back\u00f6fen etc. begrenzt an gestalterische \u00c4nderungen angepasst werden zu k\u00f6nnen. Auch in diesem Fall handelt es sich um kostenaufwendige vorgefertigte Teile. F\u00fcr die Bauindustrie, insbesondere im Hinblick auf die Montage mit D\u00e4mmstoffd\u00fcbeln, sind solcherma\u00dfen hergestellte Teile ungeeignet, da sie nicht \u00fcber die erforderliche Steifigkeit verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen D\u00fcbel, ein Verfahren und Vorrichtungen zu schaffen, mit dem die Verschmutzung der Umwelt durch das Fr\u00e4sen des D\u00e4mmstoffs vermieden werden kann, die vertiefte Montage des D\u00fcbels im D\u00e4mmstoff mit m\u00f6glichst wenig Arbeitsschritten gew\u00e4hrleistet werden kann, eine sauber ausgeformte Stirnfl\u00e4che im D\u00e4mmstoff erzeugt werden kann, preisg\u00fcnstigere D\u00fcbel eingesetzt werden k\u00f6nnen und schlie\u00dflich eine feste Verankerung des D\u00fcbels in der Unterkonstruktion erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 vor, der nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Montage einer D\u00e4mmstoffplatte (2) an einer Unterkonstruktion (3) mit Hilfe<br \/>\n1.1 eines D\u00fcbels (1)<br \/>\n1.1.1 mit einem Druckteller (13) und<br \/>\n1.1.2 einer daran anschlie\u00dfenden D\u00fcbelh\u00fclse (15) zur Aufnahme eines Spreizelements (11) mit einem Spreizelementkopf (12), wobei die D\u00fcbelh\u00fclse (15) eine Spreizzone (18) aufweist, sowie mit Hilfe<br \/>\n1.2 einer Eintreibvorrichtung (30) mit einem Tiefenanschlag (31) zum Eintreiben des Spreizelements (11),<br \/>\nwobei das Verfahren mindestens folgende Schritte umfasst:<br \/>\n1.3 a) Bohren eines Bohrlochs (4) durch die D\u00e4mmstoffplatte (2) in die Unterkonstruktion (3),<br \/>\n1.4 b) Einbringen des D\u00fcbels (1) und des Spreizelements (11) in das Bohrloch (4),<br \/>\n1.5 c) Eintreiben des Spreizelements (11) in den Druckteller (13) und die D\u00fcbelh\u00fclse (15), und gleichzeitiges<br \/>\n1.6 d) Einziehen des Drucktellers (13) in die D\u00e4mmstoffplatte (2) unter Kompression der D\u00e4mmstoffplatte (2) und gleichzeitiges Einschneiden der D\u00e4mmstoffplatte (2) am Umfang des Drucktellers (13) mit Hilfe von Schneidvorrichtungen (17) zum Einschneiden der D\u00e4mmstoffplatte,<br \/>\n1.7 wobei die Schneidvorrichtungen am Druckteller (13) oder am Tiefenanschlag (31) angeordnet sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 1.5, 1.6 und 1.7 des Klagepatentanspruchs 1 der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Merkmal 1.7 sind am Druckteller oder am Tiefenanschlag des D\u00fcbels \u201eSchneidvorrichtungen\u201c angeordnet, wobei die Anordnung am Tiefenanschlag vorliegend keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf und die Ausf\u00fchrungen daher auf die Anordnung am Druckteller beschr\u00e4nkt werden. Mit Hilfe dieser \u201eSchneidvorrichtungen\u201c kann nach Merkmal 1.6 ein \u201eEinschneiden\u201c der D\u00e4mmstoffplatte am Umfang des Drucktellers bewirkt werden.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass die Schneidvorrichtungen als eigenst\u00e4ndiges Bauteil erkennbar sein m\u00fcssen. Sie k\u00f6nnen daher zwar mit dem Druckteller baulich verbunden, m\u00fcssen von diesem aber unterscheidbar sein. Dar\u00fcber hinaus gibt das Klagepatent die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Schneidvorrichtungen nicht vor. Soweit die Schneidvorrichtungen in den Figuren der Ausf\u00fchrungsbeispiele schematisch als gezackt bzw. mit Z\u00e4hnen versehen dargestellt werden, ist der Klagepatentanspruch darauf nicht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Funktion der Schneidvorrichtungen besteht, wie sich unmittelbar aus Merkmal 1.6 ergibt, darin, die D\u00e4mmstoffplatte einzuschneiden, wenn der Druckteller beim Eintreiben des Spreizelements in die D\u00e4mmstoffplatte eingezogen wird. Durch das Einschneiden soll eine saubere, d. h. glatte Stirnfl\u00e4che des durch das Einschneiden entstehenden kreisf\u00f6rmigen Ausschnitts ausgebildet werden (vgl. Absatz [0024], Spalte 6, Zeilen 53 f.). Hierzu wird das D\u00e4mmmaterial geschnitten, indem entlang des kreisrunden Ausschnitts die D\u00e4mmstoffpartikel durchtrennt und nicht nur herausgerissen werden. Um eine saubere Stirnfl\u00e4che handelt es sich jedoch nicht nur dann, wenn jeder betroffene D\u00e4mmstoffpartikel entsprechend dem Verlauf des Ausschnitts durchtrennt worden ist. Herausgerissene oder sonst unsauber getrennte Partikel sind unsch\u00e4dlich, solange zum einen das Gesamtbild eines kreisrunden Ausschnitts gew\u00e4hrleistet ist und zum anderen die entstandene Stirnfl\u00e4che ein passgenaues Einsetzen und einen festen Halt einer ebenfalls runden Abdeckung in die D\u00e4mmstoffplatte erm\u00f6glicht (vgl. Absatz [0024], Spalte 6, Zeilen 55 ff.). Das Klagepatent gibt auch nicht vor, dass eine saubere Schnittfl\u00e4che \u00fcber die gesamte Tiefe des Versenkens im D\u00e4mmstoff erzielt werden muss.<\/p>\n<p>Nach dem Klagepatent muss das Einschneiden der D\u00e4mmstoffplatte am Umfang des Drucktellers \u201emit Hilfe\u201c der Schneidvorrichtungen erfolgen. Daran erkennt der Fachmann, dass der Schneidvorgang mittels der Schneidvorrichtungen f\u00fcr das Einschneiden entlang eines kreisf\u00f6rmigen Ausschnitts aus der D\u00e4mmstoffplatte nicht allein, aber zumindest miturs\u00e4chlich sein muss. Nicht ausreichend ist es daher, wenn dieses allein durch den Druckteller bewirkt wird, wenn dieser in das D\u00e4mmmaterial gepresst wird. Andererseits schlie\u00dfen die Merkmal 1.6 und 1.7 nicht aus, dass auch andere Vorrichtungen bzw. Ausgestaltungen des Drucktellers zu dem erzielten Setzergebnis beitragen.<\/p>\n<p>Mit dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren soll zwar grunds\u00e4tzlich das aus dem Stand der Technik bekannte Fr\u00e4sen des D\u00e4mmstoffs sowie die dadurch verursachte Verschmutzung der Umwelt durch Fr\u00e4sabf\u00e4lle bzw. Fr\u00e4sstaub vermieden werden (vgl. Absatz [0007]). Dem Klagepatent l\u00e4sst sich jedoch nicht entnehmen, dass bereits der Schneidvorgang dazu dient, den Abtrag von D\u00e4mmstoff und die dadurch bedingte Entstehung von Fr\u00e4sabf\u00e4llen zu verhindern. Das Entstehen von Fr\u00e4sabf\u00e4llen wird nach der Lehre des Klagepatents vielmehr dadurch vermieden, dass der D\u00e4mmstoff unter dem Druckteller komprimiert wird statt weggefr\u00e4st zu werden (Absatz [0024], Spalte 6, Zeilen 57 ff. bis Spalte 7, Zeilen 1 ff.).<\/p>\n<p>An der Verwendung des Plurals \u201eSchneidvorrichtungen\u201c erkennt der Fachmann, dass das Einschneiden nicht nur punktuell an einer einzelnen Stelle des Drucktellers bewirkt werden soll. Nicht ausreichend ist demnach ein einzelnes einschneidendes Element \u2013 etwa ein einzelner S\u00e4gezahn \u2013 am Druckteller. Dagegen schlie\u00dft der Plural \u201eSchneidvorrichtungen\u201c nicht die Verwendung einer umlaufenden Schneidkante aus. Denn eine Vorgabe, wonach die einzelnen Schneidvorrichtungen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich voneinander getrennt sein m\u00fcssen, ist damit nicht verbunden. Die Funktion der Schneidvorrichtungen, einen kreisf\u00f6rmigen Ausschnitt mit sauberer Stirnfl\u00e4che auszubilden, kann gerade auch eine umlaufende Schneidkante erf\u00fcllen. Dass eine Schneidkante dem Begriff der Schneidvorrichtungen nicht unterfallen soll, l\u00e4sst sich auch nicht aus der Darstellung in Fig. 4 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung schlie\u00dfen. Zwar wird in Absatz [0028] festgestellt, dass der in Fig. 4 gezeigte D\u00fcbel keine Schneidvorrichtungen aufweist, sondern diese an dem Tiefenanschlag angeordnet sind. Daraus schlie\u00dft der Fachmann jedoch nicht, eine umlaufende Kante am Druckteller erf\u00fclle grunds\u00e4tzlich nicht den Begriff der Schneidvorrichtungen. Denn der schematischen Darstellung der Fig. 4 l\u00e4sst sich eine umlaufende Kante an dem dort dargestellten Druckteller nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Soweit die Technische Beschwerdekammer des EPA in der Entscheidung vom 18.07.2013 (Anlage KR 2) betreffend das Stammpatent EP 1 318 XXX B1 davon ausgeht, eine Schneidkante stelle keine Schneidvorrichtungen dar, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Annahme des EPA, Funktion der im Stammpatent erw\u00e4hnten Schneidkanten sei das Abl\u00f6sen\/Wegfr\u00e4sen von D\u00e4mmstoff, w\u00e4hrend die Schneidvorrichtungen zum Einschneiden in den D\u00e4mmstoff dienten (Seite 24f. der Anlage KR 2). Aus der Passage, wonach auch geringf\u00fcgig D\u00e4mmmaterial abgel\u00f6st werden k\u00f6nne, etwa durch die Schneidkanten an einem sich drehenden Druckteller (vgl. zu der entsprechenden Textstelle im Klagepatent Absatz [0024], Spalte 7, Zeilen 1 ff.), l\u00e4sst sich nach Auffassung der Kammer eine solche Funktion nicht ableiten. Zum einen handelt es sich bei dem Abl\u00f6sen von D\u00e4mmstoff um einen grunds\u00e4tzlich unerw\u00fcnschten Effekt und es wird nur klargestellt, dass ein Abl\u00f6sen in geringem Umfang dem erstrebten Ziel nicht entgegensteht. Bereits aus diesem Grund kann das Abl\u00f6sen bzw. Wegfr\u00e4sen von D\u00e4mmstoff nicht die Funktion der an der zitierten Textstelle im Klagepatent (bzw. der entsprechenden Textstelle im Stammpatent) erw\u00e4hnten Schneidkanten sein. Zum anderen enth\u00e4lt das Klagepatent \u2013 ebenso wenig wie das Stammpatent \u2013 einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Begriffe der Schneidkanten und der Schneidvorrichtungen nicht synonym verwendet werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verfahrensschritte c) und d) sehen ein Eintreiben des Spreizelements in den Druckteller und die D\u00fcbelh\u00fclse (Merkmal 1.5) und ein gleichzeitiges Einziehen des Drucktellers in die D\u00e4mmstoffplatte unter Kompression der D\u00e4mmstoffplatte und gleichzeitiges Einschneiden der D\u00e4mmstoffplatte am Umfang des Drucktellers mit Hilfe von Schneidvorrichtungen zum Einschneiden der D\u00e4mmstoffplatte (Merkmal 1.6) vor.<\/p>\n<p>Mit dem nach Merkmal 1.5 vorgesehenen \u201eEintreiben\u201c wird das Spreizelement in seine Endmontageposition verbracht. Dabei wird das Spreizelement zun\u00e4chst so weit in den D\u00fcbel eingebracht, bis der Kopf des Spreizelements in einer Ausnehmung aufliegt (vgl. Absatz [0024], Spalte 6, Zeilen 39 ff.). Anschlie\u00dfend wird unter Entfaltung der notwendigen Kraft und unter Kompression des D\u00e4mmstoffs im Sinne des Merkmals 1.6 das Eintreiben des Spreizelements beendet. Hierzu wird das Spreizelement immer weiter axial in die Spreizzone der D\u00fcbelh\u00fclse eingebracht und erzeugt schlie\u00dflich in der Endmontageposition durch Reib-, Form- oder Stoffschluss eine feste Verankerung im Mauerwerk (vgl. Absatz [0033], Spalte 10, Zeilen 23 ff.).<\/p>\n<p>Merkmal 1.5 verlangt nicht, dass die f\u00fcr das Eintreiben notwendige Kraft gegen den Widerstand des Drucktellers aufgebracht werden muss. Ausreichend ist vielmehr, dass das Spreizelement Druckteller und D\u00fcbelh\u00fclse durchgreift und gegen eine Kraft \u2013 von welchem Bauteil auch immer \u2013 eingebracht wird. Dass eine Ber\u00fchrung zwischen Spreizelement und Druckteller stattfindet, gibt der Klagepatentanspruch ebenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>Wenn nach Merkmal 1.5 die Verfahrensschritte c) und d) \u201egleichzeitig\u201c erfolgen sollen, versteht der Fachmann dies als einen einheitlichen Arbeitsschritt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass das Eintreiben im Sinne des Merkmals 1.5 und das Einziehen im Sinne des Merkmals 1.6 exakt zeitgleich vollzogen werden. Dass das Klagepatent den Begriff der Gleichzeitigkeit in diesem Sinne versteht, zeigt Absatz [0008] (Spalte 3, Zeilen 14 f.) Danach k\u00f6nnen alle Verfahrensschritte a) bis d) gleichzeitig ablaufen. Eine exakt zeitgleiche Durchf\u00fchrung der Schritte a) (Bohren eines Bohrlochs durch die D\u00e4mmstoffplatte in die Unterkonstruktion) und b) (Einbringen des D\u00fcbels und des Spreizelements in das Bohrloch) ist jedoch nicht m\u00f6glich, da das Einbringen des D\u00fcbels und des Spreizelements in das Bohrloch das vorherige Bohren des Bohrlochs zwingend voraussetzt.<\/p>\n<p>Dass nach Merkmal 1.5 das Spreizelement \u201ein den Druckteller\u201c eingetrieben wird, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass das Spreizelement beim Eintreiben einen Weg innerhalb des Drucktellers zur\u00fccklegen muss. Dies folgt schon daraus, dass der Klagepatentanspruch 1 jedenfalls keine andere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Drucktellers vorgibt als eine tellerf\u00f6rmige, d. h. flache. Eine solche flache Ausgestaltung l\u00e4sst das Zur\u00fccklegen eines bestimmten Weges innerhalb des Drucktellers aber nicht zu. Soweit in dem in den Fig. 1 und 2 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Druckteller \u00fcber einen sog. Drucktellerschaft verf\u00fcgt, innerhalb dessen sich ein Spreizelement fortbewegen k\u00f6nnte, hat ein solcher im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden.<\/p>\n<p>Ebenso wenig wird der Klagepatentanspruch dadurch beschr\u00e4nkt, dass in dem in Fig. 1 und 2 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel der bereits erw\u00e4hnte Drucktellerschaft vor der Montage mit der D\u00fcbelh\u00fclse verbunden ist, um den D\u00fcbel in voller L\u00e4nge einstecken zu k\u00f6nnen (vgl. Absatz [0024], Spalte 6 Zeilen 21 ff.). W\u00e4hrend der Verfahrensschritte c) und d) wird in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Druckteller axial \u00fcber die D\u00fcbelh\u00fclse verschoben und die anf\u00e4ngliche Verbindung zwischen der D\u00fcbelh\u00fclse und dem Drucktellerschaft wird gel\u00f6st (vgl. Absatz [0024], Spalte 7 Zeilen 5 ff). Im Klagepatentanspruch haben diese Verfahrensschritte keinen Niederschlag gefunden. Weder eine anf\u00e4nglich vorhandene und sp\u00e4ter gel\u00f6ste Verbindung zwischen Drucktellerschaft und D\u00fcbelh\u00fclse, noch, wie bereits erw\u00e4hnt, \u00fcberhaupt das Vorhandensein eines Drucktellerschafts sieht der Klagepatentanspruch vor. Ebenso wenig wird eine Verschiebung des Drucktellers relativ zur D\u00fcbelh\u00fclse vorausgesetzt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Einziehen des Drucktellers in die D\u00e4mmstoffplatte erfolgt \u201eunter Kompression\u201c der D\u00e4mmstoffplatte (Verfahrensschritt d) bzw. Merkmal 1.6). Funktion der Kompression ist, wie bereits unter 1. angesprochen, die Vermeidung von Fr\u00e4sabf\u00e4llen. Dabei ist f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unerheblich, wenn auch geringf\u00fcgig D\u00e4mmmaterial abgel\u00f6st wird (Absatz [0024], Spalte 7, Zeilen 1 f.). Entscheidend ist, dass der D\u00e4mmstoff unter dem Druckteller haupts\u00e4chlich zusammengepresst statt weggefr\u00e4st wird (vgl. Absatz [0024], Spalte 6, Zeilen 57 f. bis Spalte 7, Zeile 1). Unsch\u00e4dlich ist nach dem Klagepatent, wenn der Druckteller \u2013 wie \u00fcblich \u2013 koaxiale \u00d6ffnungen aufweist, die einem m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfigen Komprimieren des D\u00e4mmstoffs entgegenstehen (vgl. Absatz [0024], Spalte 6, Zeilen 27 ff.).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte verletzt den Klagepatentanspruch 1 dadurch mittelbar, dass sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland Abnehmern anbietet und an sie liefert, die diese ihrerseits an Endabnehmer liefern, die zur Anwendung des durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren nicht berechtigt sind, \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen liegen vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.<\/p>\n<p>Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist, welcher Gegenstand durch das Patent gesch\u00fctzt ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler), soweit sie nicht ausnahmsweise zum Leistungsergebnis nichts beitragen (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Daher bezieht sich bei einem Verfahrensanspruch eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens verwendet wird, regelm\u00e4\u00dfig auf ein wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Vorliegend steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 eine Reihe von Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 verwirklicht. Es handelt sich insbesondere um einen D\u00fcbel (Merkmal 1.1) mit den Besonderheiten der Merkmale 1.1.1 und 1.1.2. Auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ist im Klagepatentanspruch benannt. Es handelt sich dabei um eine Eintreibvorrichtung mit einem Tiefenanschlag zum Eintreiben des Spreizelements im Sinne des Merkmals 1.2.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann ein Verfahren durchgef\u00fchrt werden, das s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 erf\u00fcllt. Dies ist zwischen den Parteien hinsichtlich aller Merkmale mit Ausnahme der Merkmale 1.5, 1.6 und 1.7 zu Recht unstreitig. Aber auch die Verwirklichung dieser Merkmale bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verf\u00fcgt \u00fcber \u201eSchneidvorrichtungen\u201c in Form einer Schneidkante am Drucktellers, mit der sie im Rahmen des Verfahrensschrittes d) in den D\u00e4mmstoff \u201eeinschneidet\u201c.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMit der umlaufenden Kante am \u00e4u\u00dferen Rand der Unterseite des Drucktellers verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 \u00fcber ein eigenst\u00e4ndiges Bauteil, das von dem Druckteller im \u00dcbrigen unterscheidbar ist. Dass der Druckteller mit Aussparungen und einer leichten Neigung so ausgestaltet ist, dass die umlaufende Kante und der Mittelteil des Drucktellers in einer Ebene liegen, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus. Denn gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Rand des Drucktellers ist die Kante in Einbringrichtung des D\u00fcbels abgesetzt. Auch die insgesamt acht radial verlaufenden Stege, die sich ebenfalls in einer Ebene mit der umlaufenden Kante befinden, stehen der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Sie stellen insbesondere nicht die Unterscheidbarkeit der Kante von dem Druckteller im \u00dcbrigen in Frage. Soweit diesen Stegen beim Einziehen des Drucktellers in den D\u00e4mmstoff selbst eine \u2013 schneidende bzw. fr\u00e4sende \u2013 Funktion zukommen sollte, ist dies f\u00fcr die Verletzung unerheblich. Dass das klagepatentgem\u00e4\u00df gew\u00fcnschte Ergebnis allein durch die Schneidvorrichtungen erzielt wird, ist nach obiger Auslegung nicht erforderlich.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs handelt sich bei der umlaufenden Kante auch um eine Schneidkante, die in den D\u00e4mmstoff \u201eeinschneidet\u201c. Bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Anwendung ist die Kante f\u00fcr das Entstehen einer glatten Stirnfl\u00e4che des kreisf\u00f6rmigen Ausschnitts der D\u00e4mmstoffplatte urs\u00e4chlich. Dies steht nach dem Vorbringen der Parteien sowie dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durchgef\u00fchrten Setzversuch zur \u00dcberzeugung der Kammer fest.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSowohl die von der Kl\u00e4gerin als auch die von der Beklagten durchgef\u00fchrten Setzversuche mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, deren Ergebnisse die Parteien schrifts\u00e4tzlich vorgetragen haben, zeigen einen kreisrunden Ausschnitt aus der D\u00e4mmstoffplatte mit einer glatten Stirnfl\u00e4che im Sinne obiger Auslegung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 mit Hilfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 mit dem Akkuschraubwerkzeug D der Marke E auf der zweiten Drehzahlstufe (entspricht etwa 800 U\/min) in eine F Fassadend\u00e4mmplatte gesetzt, die auf Porenbeton angeordnet ist. Es hat sich dabei das aus der Abbildung 3a auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 21.02.2017 ersichtliche Bild ergeben, das eine saubere Schnittfl\u00e4che zeigt. Lediglich in einem geringen Umfang sind D\u00e4mmstoffpartikel nicht entsprechend dem kreisrunden Ausschnitt zerteilt, sondern aus ihrem Verbund herausgel\u00f6st worden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat f\u00fcr ihre Tests eine zur Veranschaulichung gr\u00fcn eingef\u00e4rbte angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 unter Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 in eine G-D\u00e4mmplatte H gesetzt. Das Setzbild ist insbesondere auf den Seiten 22 f. der Klageerwiderung (Bl. 122 f. d. A.; Anlage KR 4) sowie im \u00dcberblick mit weiteren Tests auf den Seiten 26 f. der Klageerwiderung (Bl. 126 f. d. A.; Anlage KR 8) erkennbar. Die abgebildeten Ausschnitte aus der D\u00e4mmstoffplatte zeigen, dass die D\u00e4mmstoffpartikel im Wesentlichen entsprechend einem sauberen kreisrunden Ausschnitt durchtrennt worden sind. Soweit in einem gewissen Bereich auch D\u00e4mmstoffpartikel aus ihrem Verbund herausgel\u00f6st worden sind, steht dies der Qualifizierung der umlaufenden Kante des Drucktellers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 als Schneidkante nicht entgegen. Es handelt sich dabei nur um einen geringen Teil der D\u00e4mmstoffpartikel, w\u00e4hrend der \u00fcberwiegende Teil der Partikel entsprechend dem kreisrunden Ausschnitt durchtrennt worden ist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch der in der Sitzung vom 02.03.2017 vorgenommene Setzversuch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zeigt einen kreisrunden Ausschnitt aus der D\u00e4mmstoffplatte mit einer glatten Stirnfl\u00e4che im Sinne der unter II. vorgenommenen Auslegung.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat hierzu einen Ausschnitt einer D\u00e4mmstoffplatte mit vorgebohrten L\u00f6chern verwendet, der auf einen Holzbalken aufgeklebt worden ist. Der Beklagtenvertreter hat sodann in der Sitzung eine mit einer roten Markierung versehene angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 unter Verwendung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 mit einem Akkuschrauber in die D\u00e4mmstoffplatte mit Unterkonstruktion gesetzt. Das entstandene Setzbild zeigt einen sauberen, kreisrunden Ausschnitt aus der Oberseite der D\u00e4mmstoffplatte. Nach unten in Richtung des Drucktellers wird der Ausschnitt weniger sauber und weist weniger durchtrennte und mehr herausgerissene D\u00e4mmstoffpartikel auf. Nach obiger Auslegung f\u00fchrt letzteres indes nicht aus der Verletzung heraus.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ebenfalls unerheblich ist, dass D\u00e4mmstoffpartikel durch die Aussparungen im Druckteller getreten sind und sich oberhalb des Drucktellers der versenkt montierten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 gesammelt haben. Wie unter II. erl\u00e4utert, stehen derartige \u00d6ffnungen zwar einem m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfigen Kompressionsergebnis entgegen, sind nach dem Klagepatent aber f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 1.6 unbeachtlich.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nEs f\u00fchrt auch nicht zu einem anderen Ergebnis, dass von den Parteien vorgenommene Setzversuche mit einem vollst\u00e4ndig plan ausgestalteten Druckteller ein mit demjenigen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 vergleichbares Setzbild erzielt haben. Dies gilt sowohl \u2013 zumindest teilweise \u2013 f\u00fcr die von den Parteien schrifts\u00e4tzlich vorgetragenen Setzversuche als auch f\u00fcr den Versuch, den die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.03.2017 vorgenommen hat. Dabei hat der Beklagtenvertreter in die bereits beschriebene D\u00e4mmstoffkonstruktion einen D\u00fcbel mit einer komplett ebenen Fl\u00e4che gesetzt. Das erzielte Setzbild weist ebenfalls einen sauberen, kreisrunden Ausschnitt aus der Oberfl\u00e4che der D\u00e4mmstoffplatte auf, der in Richtung des Drucktellers weniger durchtrennte und mehr herausgerissene D\u00e4mmstoffpartikel aufweist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage der Merkmalsverwirklichung haben diese mit einem Aliud durchgef\u00fchrten Tests grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht zu bleiben. Es steht einer Patentverletzung nicht entgegen, dass ein vergleichbares Ergebnis auch mit einer Ausf\u00fchrungsform erzielt werden kann, die nicht alle Merkmale des Klagepatents verwirklicht.<\/p>\n<p>Die weiteren Setzversuche lassen aber auch keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, dass die Schneidkante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zu dem Durchtrennen der D\u00e4mmstoffpartikel entsprechend einem kreisrunden Ausschnitt und damit zu dem patentgem\u00e4\u00dfen Einschneiden keinen Beitrag geleistet hat. Es steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Schneidkante f\u00fcr die Bildung des kreisrunden Ausschnitts mit sauberer Schnittkante zumindest miturs\u00e4chlich ist, was nach obiger Auslegung ausreichend ist. Diese Miturs\u00e4chlichkeit ergibt sich daraus, dass die umlaufende Kante gegen\u00fcber den unmittelbar angrenzenden Bereichen in Einbringrichtung abgesetzt ist. Dadurch trifft die Kante w\u00e4hrend des Setzvorgangs vor den daran angrenzenden Bereichen auf die D\u00e4mmstoffpartikel und \u00fcbt dementsprechend einen h\u00f6heren Druck auf die Partikel aus, was zu einem Durchtrennen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Spreizelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 wird auch im Sinne obiger Auslegung in den Druckteller \u201eeingetrieben\u201c. Hierf\u00fcr reicht es aus, dass sich das Spreizelement nach Abschluss des Verfahrensschrittes c) innerhalb der mittigen Ausnehmung des Drucktellers befindet. Dies erfolgt auch \u201egleichzeitig\u201c mit dem Verfahrensschritt d), da es sich bestimmungsgem\u00e4\u00df um einen Arbeitsschritt handelt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich erfolgt das Einziehen in die D\u00e4mmstoffplatte bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch \u201eunter Kompression\u201c der D\u00e4mmstoffplatte. Die Kl\u00e4gerin hat die Kompression der D\u00e4mmstoffpartikel zum einen durch einen von ihr durchgef\u00fchrten Test gezeigt, bei dem sie eine D\u00e4mmstoffplatte zun\u00e4chst mittig durchtrennt, sodann wieder zusammengef\u00fcgt und stabilisiert hat und anschlie\u00dfend eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 in den zusammengesetzten D\u00e4mmstoffblock mit einer Unterkonstruktion aus Beton C25\/30 montiert hat. Nach anschlie\u00dfender Trennung des D\u00e4mmstoffblocks l\u00e4sst sich eine Kompression von D\u00e4mmstoffpartikeln unterhalb des Drucktellers erkennen (Abbildung 24 der Kl\u00e4gerin, S. 69 der Klageschrift bzw. Bl. 69 d. A.). Dass der \u00fcberwiegende Teil der unterhalb des Drucktellers befindlichen D\u00e4mmstoffpartikel komprimiert wird, steht zudem durch den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.03.2017 durchgef\u00fchrten Setzversuch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 fest. Dabei ist zwar ein Teil der D\u00e4mmstoffpartikel herausgel\u00f6st worden und ist durch die Aussparungen im Druckteller ausgetreten. Dabei handelt es sich jedoch gegen\u00fcber der Anzahl der D\u00e4mmstoffpartikel, die dem entstandenen Ausschnitt aus der D\u00e4mmstoffplatte entsprechen, um einen geringen Anteil. Der nicht ausgetretene Teil der D\u00e4mmstoffpartikel muss, das steht auch ohne einen Einblick in das Innere der D\u00e4mmstoffplatte fest, im Wesentlichen komprimiert worden sein.<\/p>\n<p>Dass ein Teil der D\u00e4mmstoffpartikel nicht komprimiert, sondern herausgerissen wurde, f\u00fchrt nach obiger Auslegung nicht aus der Verletzung heraus. Es handelt sich dabei um eine im Vergleich zu den komprimierten Partikeln geringe Anzahl von D\u00e4mmstoffpartikeln. Soweit durch die Aussparungen im Druckteller die Kompressionswirkung insgesamt abgeschw\u00e4cht worden ist, erkl\u00e4rt das Klagepatent dies, wie unter II. er\u00f6rtert, f\u00fcr unbeachtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden auch in Deutschland zur Benutzung in Deutschland angeboten und geliefert. Dass die Angebotsempf\u00e4nger bzw. Abnehmer der Beklagten das gesch\u00fctzte Verfahren nicht selbst anwenden, sondern die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an Dritte, insbesondere gewerbliche Handwerker, weiterliefern, die das Verfahren bestimmungsgem\u00e4\u00df anwenden, steht dem Tatbestand des \u00a7 10 Abs. 1 PatG nicht entgegen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage 2017, Abschnitt A Rn. 354). Die Endabnehmer der Beklagten sind mangels Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin auch nicht berechtigt, das gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs ist schlie\u00dflich aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Eine Offensichtlichkeit in diesem Sinne ist zun\u00e4chst regelm\u00e4\u00dfig dann gegeben, wenn das Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Abgesehen davon liegt die Offensichtlichkeit in der Regel vor, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die M\u00f6glichkeit patentgem\u00e4\u00dfer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt, weil die Erfahrung daf\u00fcr spricht, dass sich der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer nach derartigen Anleitungen oder Empfehlungen richten wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Dagegen kann, wenn die Gebrauchsanweisung oder Bedienungsanleitung des Dritten nicht auf einen patentgem\u00e4\u00dfen Einsatz der Mittel ausgerichtet ist, Offensichtlichkeit nur angenommen werden, wenn sich aufgrund konkreter Umst\u00e4nde die Gefahr aufdr\u00e4ngt, dass der Abnehmer nicht nach der Anweisung verfahren wird (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Daran gemessen ist die Offensichtlichkeit vorliegend bereits deshalb gegeben, weil die Beklagte in der Brosch\u00fcre \u201eC A\u201c (Anlage K3) und in dem Produktvideo (Anlage K4) auch auf die das Klagepatent verletzende versenkte Montage hinweist und diese \u2013 ebenso wie die das Klagepatent nicht verletzende oberfl\u00e4chenb\u00fcndige Montage \u2013 als \u201eStandard\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p>Soweit die Entscheidung \u201eAntriebsscheibenaufzug\u201c des BGH (GRUR 2005, 848) dahingehend zu verstehen sein sollte, bei einem Hinweis sowohl auf eine patentgem\u00e4\u00dfe als auch auf eine patentfreie Verwendung k\u00f6nne die Offensichtlichkeit nur dann festgestellt werden, wenn alle Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferten \u2013 bzw. deren Endabnehmer \u2013 den Willen haben, das Mittel patentverletzend zu verwenden, l\u00e4sst sich dies jedenfalls auf den vorliegenden Fall nicht \u00fcbertragen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Massenprodukte, die von einer Vielzahl von gewerblichen Handwerkern \u00fcber die Angebotsempf\u00e4nger bzw. Lieferanten der Beklagten bezogen und eingesetzt werden. Der Schluss, dass zumindest ein Teil der gewerblichen Handwerker die als eine von zwei \u201eStandard\u201c-Methoden empfohlene versenkte Montage w\u00e4hlt, ist bei einem solchen Massenprodukt auch ohne weitere Feststellungen zur tats\u00e4chlichen Verwendung zul\u00e4ssig. Insoweit unterscheidet sich der zu entscheidende Fall von demjenigen, der der Entscheidung \u201eAntriebsscheibenaufzug\u201c zugrunde lag und bei dem gerade kein Massenprodukt in Rede stand.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAufgrund der Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Angebots- und Lieferhandlungen nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Soweit die Kl\u00e4gerin auch hinsichtlich am Tiefenanschlag der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 angeordneter Schneidvorrichtungen Unterlassung begehrt, fehlt es an einer Erstbegehungsgefahr und war der Tenor einzuschr\u00e4nken (Tenor zu I. 2., Verfahrensschritt d)). Welche Vorsorgema\u00dfnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde im Einzelfall. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ma\u00dfnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein m\u00fcssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu vermeiden, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern d\u00fcrfen (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Vorliegend behindert der von der Kl\u00e4gerin begehrte Warnhinweis im Angebot bzw. bei der Lieferung auf der Verpackung und dem Geh\u00e4use den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum patentfreien Gebrauch nicht unzumutbar und erscheint zudem erforderlich und angemessen, um die patentverletzende versenkte Montage durch die Endabnehmer mit hinreichender Sicherheit zu vermeiden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs ist auf den Antrag der Kl\u00e4gerin hin auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne die rechtskr\u00e4ftige Feststellung die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte schlie\u00dflich ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Dagegen kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten nicht die besondere Kenntlichmachung derjenigen Lieferungen und Abnehmer verlangen, die das Mittel, insbesondere die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, nach Kenntnis der Beklagten klagepatentgem\u00e4\u00df zur Montage von D\u00e4mmstoffplatten an einer Unterkonstruktion verwendet haben. Die begehrte Auskunft betrifft nicht den Kenntnisbereich der Beklagten, sondern bezieht sich auf Handlungen von Dritten, die ihrerseits der Beklagten nicht zur Auskunft verpflichtet sind. Dies gilt auch dann, wenn, wie die Kl\u00e4gerin geltend macht, die Kunden der Beklagten \u00fcblicherweise Systemanbieter sind und bei einem beabsichtigten Einsatz zur versenkten Montage seitens der Endabnehmer bereits bei ihrer Bestellung bei der Beklagten Rondelle zur Abdeckung bestellen. Dies als richtig unterstellt, k\u00f6nnte die Beklagte allein aufgrund der Bestellung von Rondellen durch ihre Kunden nicht die gew\u00fcnschte Auskunft erteilen. Allein aus einer solchen Bestellung folgt nicht, welche Endabnehmer die Bestellung tats\u00e4chlich erhalten und wie diese sie verwendet haben.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2657 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. April 2017, Az.\u00a04b O 1\/16<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[66,2],"tags":[],"class_list":["post-6991","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-66","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6991","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6991"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6991\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7225,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6991\/revisions\/7225"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6991"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6991"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6991"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}