{"id":699,"date":"2010-04-29T17:00:30","date_gmt":"2010-04-29T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=699"},"modified":"2016-04-20T11:58:05","modified_gmt":"2016-04-20T11:58:05","slug":"4a-o-7209-kostenwiderspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=699","title":{"rendered":"4a O 72\/09 &#8211; Kostenwiderspruch"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1407<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. April 2010, Az. 4a O 72\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 906 XXX mit Schriftsatz vom 23.04.2009 ohne vorherige Abmahnung eine Beschlussverf\u00fcgung beantragt, welche das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 24.04.2009 wegen der besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit ohne m\u00fcndliche Verhandlung erlassen hat. Danach ist es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents EP 0 906 XXX Gleitlager zur Lagerung von Wellen oder dergleichen mit einem Lagerk\u00f6rper aus Kunststoff und einem den Lagerk\u00f6rper st\u00fctzenden Geh\u00e4use, wobei das Gleitlager die Welle im Wesentlichen voll umf\u00e4nglich umschlie\u00dft und der Lagerk\u00f6rper einen sich \u00fcber dessen gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden Schlitz und mindestens einen sich ebenfalls \u00fcber die gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden deformierbaren Bereich aufweist, der eine \u00d6ffnung des Schlitzes erm\u00f6glicht, so dass der Lagerk\u00f6rper im Wesentlichen in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar und von dieser entfernbar ist, und wobei der Lagerk\u00f6rper Mittel zur verdreh- und verschiebungssicheren Festlegung aufweist,<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Mittel zur verdrehsicheren und die Mittel zur verschiebungssicheren Festlegung des Lagerk\u00f6rpers so ausgebildet sind, dass zun\u00e4chst eines derselben und nachfolgend hierzu das andere bet\u00e4tigbar ist.<\/p>\n<p>Auf Veranlassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wurde diese einstweilige Verf\u00fcgung der Verf\u00fcgungsbeklagten am 24.04.2009 auf der Deutschen Messe in Hannover zugestellt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 10.03.2010 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen die einstweilige Verf\u00fcgung Kostenwiderspruch eingelegt und, nachdem sie bereits mit Schriftsatz vom 15.02.2010 in dem durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eingeleiteten Hauptsacheverfahren die dortige Klageforderung teilweise unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt hatte (vgl. Az. 4a O 131\/09), auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren die durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte Forderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt daher,<\/p>\n<p>der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zu dem Kostenwiderspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht Stellung genommen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Auf den Kostenwiderspruch hin sind, nachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte die durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der Hauptsache geltend gemachte Forderung mit Schriftsatz vom 10.03.2010 sofort anerkannt hat, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens aufzuerlegen, da die Verf\u00fcgungsbeklagte auch keine Veranlassung zur Einreichung eines Verf\u00fcgungsantrages gegeben hat, \u00a7 93 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass zur Einreichung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, sie werde ohne einen solchen Antrag nicht zu ihrem Recht kommen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin musste die Verf\u00fcgungsbeklagte daher grunds\u00e4tzlich vor Einreichung des Verf\u00fcgungsantrages abmahnen, um der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO zu entgehen (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 ZPO, Rz. 163). Dies ist unstreitig nicht geschehen.<\/p>\n<p>Die vorherige Abmahnung der Verf\u00fcgungsbeklagten war auch nicht entbehrlich. Eine Abmahnung ist grunds\u00e4tzlich nur dann unzumutbar und damit entbehrlich, wenn die mit der vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin feststand, dass eine Abmahnung der Verf\u00fcgungsbeklagten erfolglos bliebe oder sich der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, die Verf\u00fcgungsbeklagte baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski a. a. O.).<\/p>\n<p>Anhaltspunkte hierf\u00fcr sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere war eine vorherige Abmahnung auch unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass die ausl\u00e4ndische Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf einer Messe ausgestellt hat, nicht entbehrlich. Auch in diesem Fall war eine vorherige, wenn auch m\u00f6glicherweise nur mit einer sehr kurzen Antwortfrist versehene Abmahnung der Verf\u00fcgungsbeklagten m\u00f6glich und erforderlich (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 4, 159 \u2013 INTERPACK; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 452). Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich ein hinreichender Anlass zur Einreichung des Verf\u00fcgungsantrages ohne vorherige Abmahnung auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung keine Abschlusserkl\u00e4rung abgegeben hat. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat den Zugang eines Abschlussschreibens bestritten. Da sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dazu nicht eingelassen hat, gilt dieser Vortrag als zugestanden, \u00a7 138 Abs. 3 ZPO. Von sich aus brauchte die Verf\u00fcgungsbeklagte demgegen\u00fcber keine Abschlusserkl\u00e4rung abgeben, f\u00fcr das sofortige Anerkenntnis gen\u00fcgt vielmehr der lediglich auf die Kosten beschr\u00e4nkte Widerspruch (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 93 Rz. 18 \u201eKostenwiderspruch).<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1407 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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