{"id":6989,"date":"2017-05-08T17:00:42","date_gmt":"2017-05-08T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6989"},"modified":"2017-08-31T07:30:19","modified_gmt":"2017-08-31T07:30:19","slug":"4a-o-2014-vorschubeinrichtung-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6989","title":{"rendered":"4a O 20\/14 &#8211; Vorschubeinrichtung I"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2656<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Mai\u00a02017, Az. 4a O 20\/14<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungs-haft bis zu zwei Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorschubeinrichtungen zum intermittierenden Drehen eines Werkst\u00fccks mit Schneidz\u00e4hnen, insbesondere eines Kreiss\u00e4geblattes, an einer Ma-schine zum Bearbeiten der Schneidz\u00e4hne mit einem Werkst\u00fcckschlitten zum drehbaren Lagern des Werkst\u00fccks in einem einstellbaren Abstand seiner Drehachse von einer Bezugsachse, einer Vorschubf\u00fchrung, die um eine zu der Drehachse parallele Schwenkachse schwenkbar ist, ei-nem Vorschubschlitten, der in Vor- und R\u00fcckw\u00e4rtsh\u00fcben l\u00e4ngs der Vorschubf\u00fchrung bewegbar ist und ein Kurvenfolgeglied sowie einen Vorschubfinger tr\u00e4gt, einem Kurventr\u00e4ger, der um eine zur Schwenkachse der Vorschubf\u00fchrung parallele Einstellachse schwenk-einstellbar ist, und einer Vorschubkurve, die am Kurventr\u00e4ger gegen mindestens eine andere Vorschubkurve austauschbar befestigt ist und den Vorschubschlitten \u00fcber dessen Kurvenfolgeglied derart abst\u00fctzt, dass der Vorschubfinger bei jedem Vorw\u00e4rtshub ann\u00e4hernd einen Kreisbogen beschreibt, dessen Mittelpunkt auf der Drehachse des Werkst\u00fccks liegt, wobei die Vorschubkurven an einem gemeinsamen Kurvenk\u00f6rper ausgebildet sind, der am Kurventr\u00e4ger wahlweise in meh-reren Stellungen festsetzbar ist, in denen je eine Vorschubkurve den Vorschubschlitten abst\u00fctzt und jede andere Vorschubkurve eine Warte-stellung einnimmt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be-klagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Mai 1999 begangen haben und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Mengen der importierten, erhaltenen oder bestellten Erzeug-nisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Ty-penbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ty-penbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-biet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf geschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 30. September 1999 zu machen sind, und die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. Oktober 1999 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagte zu 2) nur verpflichtet ist, die Angaben f\u00fcr die Zeit vom 26. August 2004 bis zum 15. April 2014 zu machen,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Rechnun-gen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Detail au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. nur die Beklagte zu 1): die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. Oktober 1999 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Er-zeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Be-klagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 197 46 XXX erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur R\u00fcck-nahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Ver-sendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und wobei die Be-klagte verpflichtet ist, die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,<\/p>\n<p>a) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 29.05.1999 bis zum 29.10.1999 begangenen Handlungen eine ange-messene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>b) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 30. Oktober 1999 bis zum 25. August 2004 und seit dem 16. April 2014 begangenen Handlungen entstan-den ist und noch entstehen wird, und<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Zeitraum vom 26. August 2004 bis zum 15. April 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung und zum R\u00fcckruf (Ziffern I.1 und I.3. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he 370.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung (Ziffer I.2. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 80.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffer III. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 500.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in Kraft stehenden deutschen Patents DE 197 46 XXX C2, (Anlage K 4; im Folgenden: Klagepatent), wegen dessen Verletzung sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie auf Fest-stellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach und die Beklagte zu 1) zus\u00e4tzlich auf R\u00fcckruf in Anspruch nimmt. Das am 20. Oktober 1997 angemeldete Klagepatent wurde am 29. April 1999 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 30. September 1999 ver\u00f6ffentlicht. Das Kla-gepatent betrifft eine Vorschubeinrichtung zum intermittierenden Drehen eines Werkst\u00fccks mit Schneidez\u00e4hnen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorschubeinrichtung zum intermittierenden Drehen eines Werkst\u00fccks (10) mit Schneidz\u00e4hnen (12), insbesondere eines Kreiss\u00e4geblattes, an einer Maschine zum Bearbeiten der Schneidz\u00e4hne (12), mit<\/p>\n<p>&#8211; einem Werkst\u00fcckschlitten (36) zum drehbaren Lagern des Werkst\u00fccks (10) in einstellbarem Abstand seiner Drehachse (D) von einer Bezugsachse (A),<\/p>\n<p>&#8211; einer Vorschubf\u00fchrung (40), die um eine zu der Drehachse (D) parallele Schwenkachse (E) schwenkbar ist,<\/p>\n<p>&#8211; einem Vorschubschlitten (42), der in Vor- und R\u00fcckw\u00e4rtsh\u00fcben l\u00e4ngs der Vorschubf\u00fchrung (40) bewegbar ist und ein Kurvenfolgeglied (46) sowie einen Vorschubfinger (48) tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>&#8211; einen Kurventr\u00e4ger (50), der um eine zur Schwenkachse (E) der Vorschub-f\u00fchrung (40) parallele Einstellachse (F) schwenkeinstellbar ist, und<\/p>\n<p>&#8211; einer Vorschubkurve (62), die am Kurventr\u00e4ger (50) gegen mindestens eine andere Vorschubkurve (64, 66, 68) austauschbar befestigt ist und den Vor-schubschlitten (42) \u00fcber dessen Kurvenfolgeglied (46) derart abst\u00fctzt, dass der Vorschubfinger (48) bei jedem Vorw\u00e4rtshub ann\u00e4hernd einen Kreisbogen beschreibt, dessen Mittelpunkt auf der Drehachse (D) des Werkst\u00fccks (10) liegt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>&#8211; die Vorschubkurven (62, 64, 66, 68) an einem gemeinsamen Kurvenk\u00f6rper (60) ausgebildet sind, der am Kurventr\u00e4ger (50) wahlweise in mehreren Stel-lungen festsetzbar ist, in denen je eine Vorschubkurve (62) den Vorschub-schlitten (42) abst\u00fctzt und jede andere Vorschubkurve (64, 66, 68) eine Wartestellung einnimmt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1 bis 3 zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df der Erfindung.<\/p>\n<p>Figur 1 ist die Vorderansicht einer Vorschubeinrichtung an einer nur teilweise darge-stellten Werkzeugsch\u00e4rfmaschine. Figur 2 stellt einen vergr\u00f6\u00dferten Ausschnitt aus Fi-gur 1 dar, der teilweise als senkrechter Schnitt II-II in Figur 3 dargestellt ist. In Figur 3 ist der waagerechte Schnitt III-III aus Figur 2 gezeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), ein in der T\u00fcrkei ans\u00e4ssiges Unternehmen, bietet im Internet auf ihrer Internetseite www.A.com.tr unter der Bezeichnung \u201eB\u201c Sch\u00e4rfmaschinen f\u00fcr Kreiss\u00e4gebl\u00e4tter an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). In einem Prospekt der Beklagten zu 1) findet sich folgende Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform:<\/p>\n<p>Ferner wird zur Funktionsweise der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zumin-dest in einer Konfiguration unstreitig vorhandenen Justierplatte in einer die angegrif-fene Ausf\u00fchrungsform betreffenden deutschsprachigen Bedienungsanleitung, deren vollst\u00e4ndiger Inhalt aus der Anlage K 25 ersichtlich ist, ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) wurde am 6. August 2009 zun\u00e4chst f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren zum Mitglied des Vorstandes der Beklagten zu 1) gew\u00e4hlt. Dem am 5. Mai 2014 durch die Hauptversammlung gew\u00e4hlten Vorstand geh\u00f6rte der Beklagte zu 2) nicht mehr an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eC 2014\u201c in D ausgestellt. Zudem sei dort auch ein unter anderem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffender Prospekt verteilt worden, dessen vollst\u00e4ndiger Inhalt aus der Anlage K 21 ersichtlich ist und dem die oben verkleinert wiedergegebene Abbildung entnommen sei.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinnge-m\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die technische Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verdeutlichten die nachfolgend ver-kleinert eingeblendeten und durch die Kl\u00e4gerin mit Erl\u00e4uterungen versehenen Foto-grafien<\/p>\n<p>Insbesondere habe die auf der Messe ausgestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur \u00fcber eine einzige, sondern \u00fcber ein Mehrzahl von Vorschubkurven verf\u00fcgt, n\u00e4mlich \u00fcber insgesamt vier Vorschubkurven, die entlang jeder Kante einer im wesentlichen viereckigen Kurvenplatte ausgebildet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen, wobei die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) Rechnungslegung mit Ausnahme der Angaben zum Bezug von Erzeugnissen (wie in der Urteilsformel zu I.2.a) umschrieben) f\u00fcr die Zeit vom 30. Oktober 1999 bis zum 15. April 2014 sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr die Zeit vom 30. Oktober 1999 bis zum 25. August 2004 geltend macht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf dem Kur-ventr\u00e4ger angebrachte Kurvenk\u00f6rper besitze nur eine einzige Vorschubkurve. Dabei handele es sich um die von der Kl\u00e4gerin so bezeichnete \u201eKurve mit einem Knick\u201c. Diese eine Vorschubkurve st\u00fctze den Vorschubschlitten \u00fcber dessen Kurvenfolge-glied derart ab, dass der Vorschubfinger bei dem Vorw\u00e4rtshub ann\u00e4hernd einen Kreisbogen beschreibe, dessen Mittelpunkt auf der Drehachse (D) des Werkst\u00fccks liege. Dies gelte jedoch nicht f\u00fcr die anderen Umfangsbereiche des Kurvenk\u00f6rpers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, insbesondere nicht in Bezug auf den Bereich, den die Kl\u00e4gerin in der vorstehend gezeigten Abbildung als \u201emind. eine andere Vor-schubkurve 64\u201c bezeichnet habe. Wenn man den Kurventr\u00e4ger so ausrichten w\u00fcrde, dass das Kurvenfolgeglied mit einem anderen Umfangsbereich des Kurvenk\u00f6rpers als mit der Kurve mit \u201eKnick\u201c in Kontakt komme, w\u00fcrde sich der Vorschubschlitten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber dessen Kurvenfolgeglied derart in diesen Bereichen abst\u00fctzen, dass der Vorschubfinger bei dem jeweiligen Vorw\u00e4rtshub keinen Kreisbogen beschreibe, dessen Mittelpunkt auf der Drehachse des Werkst\u00fccks (D) liege. Vielmehr w\u00fcrde der Vorschubfinger der linearen Ausrichtung des fraglichen Be-reichs folgen und somit seinerseits eine im Wesentlichen lineare und damit keine kreisbogenf\u00f6rmige Bewegung beschreiben. Sollte bei der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform die Notwendigkeit f\u00fcr den Einsatz einer anderen Vorschubkurve bestehen, so sei ein anderer, separater Kurventr\u00e4ger mit einer anders ausgebildeten Vor-schubkurve notwendig.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fehle es auch an einer Verletzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf der Messe \u201eC 2014\u201c ausgestellt. Bei den auf der vorgenannten Messe ausgestellten Schleifmaschinen sei keine Kurvenscheibe montiert gewesen, die mehr als eine Vor-schubkurve aufweise. Zudem seien weder ihre Werbeprospekte noch ihre Bedienungsanleitungen in deutscher Sprache verfasst. Der nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auf der Messe \u201eC 2014\u201c verteilte, deutschsprachige Katalog k\u00f6nne daher ebenso wenig wie die als Anlage K 25 zur Akte gereichte deutschsprachige Bedienungsanleitung von der Beklagten zu 1) stammen. Den durch die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus zur Begr\u00fcndung einer Patentverletzung vorgelegten Unterlagen fehle es bereits an einem wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug. Insbesondere sei der als Anlage K 10 vorgelegte, englischsprachige \u201eE\u201c aus dem t\u00fcrkischen Internetauftritt der Beklagten zu 1) (www.A.com.tr) heruntergeladen worden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei der Beklagte zu 2), der auf der Messe in D auch nicht anwesend gewesen sei, weder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer noch Vorstand der Beklagten zu 1). Vielmehr sei er lediglich Anteilseigner und besitze auch kein Mitbestimmungsrecht. Ver-antwortlicher der Aktiengesellschaft sei seit eh und je der Sohn des Beklagten zu 2), Herr F G, gewesen, der alsdann mit Vertrag vom 27.06.2013 den Mitaktion\u00e4r H I J als Direktor und Verantwortlichen der Aktiengesellschaft eingesetzt habe. Der Beklagte zu 2) erhebt au\u00dferdem die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 27. Februar 205 (Bl. 173ff. GA) und Erg\u00e4nzungsbeweisbeschluss vom 8. November 2016 (Bl. 381ff. GA) sowie gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 30. April 2015 (Bl. 268f. GA) durch Vernehmung der Zeugen K, L, M, G und Dr. N sowie durch die schriftliche Vernehmung der Zeugen O, P, Q und J. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Beweistermine am 14. April 2015 (Bl. 231ff. GA) und am 1. Februar 2017 (Bl. 430ff. GA) sowie auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen O (Bl. 344 GA), P (Bl. 338 GA), Q (Bl. 357 GA) und J (Bl. 332f. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist weiter \u00fcberwiegend, n\u00e4mlich mit Ausnahme eines kleinen Teils der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht begr\u00fcndet. Es l\u00e4sst sich feststellen, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eC 2014\u201c) in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt und angeboten hat und dass der Beklagte zu 2) f\u00fcr die Handlungen der Beklagten zu 1) als deren organschaftlicher Vertreter haftet. Weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang die An-spr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Scha-denersatzpflicht sowie \u2013 nur gegen die Beklagte zu 1) \u2013 zus\u00e4tzlich auf R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 3, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorschubeinrichtung zum intermittierenden Drehen ei-nes Werkst\u00fccks mit Schneidz\u00e4hnen.<\/p>\n<p>Bei derartigen Vorschubeinrichtungen greift, wie die Klagepatentschrift einleitend aus-f\u00fchrt, der Vorschubfinger jeweils am Ende eines R\u00fcckw\u00e4rtshubs des Vorschub-schlittens in eine Zahnl\u00fccke zwischen zwei Schneidz\u00e4hnen des Werkst\u00fccks ein, legt sich beim n\u00e4chsten Vorw\u00e4rtshub des Vorschubschlittens an die Zahnbrust (Spanfl\u00e4-che) eines dieser beiden Schneidz\u00e4hne an und schiebt sie entgegen der Schnitt-richtung vor sich her, so dass das Werkst\u00fcck r\u00fcckw\u00e4rts gedreht wird. Dadurch gelangt die zu der betreffenden Zahnbrust geh\u00f6rige Zahnspitze in einen Bearbeitungspunkt, der auf einer festgelegten Bezugsachse der Maschine zum Bearbeiten der Schneidz\u00e4hne liegt. Auf dem Weg dahin soll der Vorschubfinger m\u00f6glichst genau eine an den Werkst\u00fcckdurchmesser angepasste Kreisbahn beschreiben, damit er nicht durch eine Relativbewegung gegen\u00fcber der Zahnbrust einem erh\u00f6hten Ver-schlei\u00df ausgesetzt ist.<\/p>\n<p>Eine dem Durchmesser des zu bearbeitenden Werkst\u00fccks angepasste Bewegung des Vorschubfingers l\u00e4sst sich nach der in der DE 30 48 738 C2 offenbarten L\u00f6sung da-durch erzielen, dass der Vorschubfinger an einem um die Drehachse des Werkst\u00fccks hin- und her schwenkbaren Lenker gelagert ist. Die L\u00e4nge des Lenkers kann bei der vorbekannten L\u00f6sung dadurch an den Radius des Werkst\u00fccks angepasst werden, dass der Lenker l\u00e4ngsverschiebbar und festklemmbar in einer, an einem Lenkerschlitten um eine Schwenkachse schwenkbar gelagerten Lenkerf\u00fchrung ge-f\u00fchrt ist. Die Lenkerf\u00fchrung l\u00e4sst sich durch Einstellen des Lenkerschlittens mit der Drehachse des Werkst\u00fccks in Fluchtung bringen. Damit sich die wirksame L\u00e4nge des Lenkers programmgesteuert an den Werkst\u00fcckdurchmesser anpassen l\u00e4sst, ist dem Lenker eine Haltevorrichtung zugeordnet, die ihn in einer Stellung, in der sich der Lenker in Verstellrichtung des Lenkerschlittens erstreckt, festhalten kann, w\u00e4hrend die Klemmvorrichtung zum Verstellen des Lenkerschlittens ge\u00f6ffnet ist.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt, hat sich die vorstehend beschriebene Vor-richtung zwar bew\u00e4hrt, erfordert jedoch einen Investitionsaufwand, der nicht bei allen Maschinen zum Bearbeiten von Werkst\u00fccken mit Schneidz\u00e4hnen gerechtfertigt sei. Deshalb hat man sich in vielen F\u00e4llen mit Vorschubeinrichtungen begn\u00fcgt, deren Vor-schubfinger bei jedem Vorw\u00e4rtshub des Vorschubschlittens eine von einer Vorschub-kurve gesteuerte Bewegung ausf\u00fchrt, die nur bei einem bestimmten Werkst\u00fcckdurch-messer einigerma\u00dfen genau an die kreisbogenf\u00f6rmige Bewegungsbahn des vom Vor-schubfinger vorgeschobenen Schneidzahns angepasst ist. Eine begrenzte Anpassung an Werkst\u00fccke unterschiedlichen Durchmessers sei dadurch m\u00f6glich, dass der Kurventr\u00e4ger schwenkeinstellbar ist. Wenn jedoch Werkst\u00fccke zu bearbeiten sind, die sich in ihrem Durchmesser erheblich voneinander unterscheiden, muss die Vorschubkurve manuell vom Kurventr\u00e4ger abgebaut und gegen eine andere Vorschubkurve ausgetauscht werden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Vorschubeinrichtung zum intermittierenden Drehen eines Werkst\u00fccks mit Schneidez\u00e4hnen, insbesondere eines Kreiss\u00e4geblattes, mit ver-gleichsweise geringem Konstruktionsaufwand derart weiterzubilden, dass sie sich auf einfache Weise manuell oder auch mit einer einfachen Steuerung automatisch an Werkst\u00fccke anpassen lassen, die sich in ihren Durchmessern stark unterscheiden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorschubeinrichtung mit fol-genden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Vorschubeinrichtung zum intermittierenden Drehen eines Werkst\u00fccks mit Schneidz\u00e4hnen (12) an einer Maschine zum Bearbeiten der Schneidz\u00e4hne (12) mit<\/p>\n<p>1. einem Werkzeugschlitten (36)<br \/>\n1.1. zum drehbaren Lagern des Werkst\u00fccks (10) in einstellbarem Abstand sei-ner Drehachse (D) von einer Bezugsachse (A);<\/p>\n<p>2. einer Vorschubf\u00fchrung (40)<br \/>\n2.1. die um eine zu der Drehachse (D) parallele Schwenkachse (E) schwenk-bar ist;<\/p>\n<p>3. einem Vorschubschlitten (42),<br \/>\n3.1. der in Vor- und R\u00fcckw\u00e4rtsh\u00fcben l\u00e4ngs der Vorschubf\u00fchrung (40) beweg-bar ist und<br \/>\n3.2. ein Kurvenfolgeglied (46) sowie einen Vorschubfinger (48) tr\u00e4gt;<\/p>\n<p>4. einem Kurventr\u00e4ger (50), der um eine zur Schwenkachse (E) der Vorschub-f\u00fchrung (40) parallele Einstellachse (F) schwenkeinstellbar ist;<\/p>\n<p>5. einer Vorschubkurve (62),<br \/>\n5.1. die am Kurventr\u00e4ger (50) gegen mindestens eine andere Vorschubkurve (64, 66, 68) austauschbar befestigt ist und<br \/>\n5.2. den Vorschubschlitten (42) \u00fcber dessen Kurvenfolgeglied (46) derart ab-st\u00fctzt, dass der Vorschubfinger (48) bei jedem Vorw\u00e4rtshub ann\u00e4hernd einen Kreisbogen beschreibt, dessen Mittelpunkt auf der Drehachse (D) des Werkst\u00fccks (10) liegt.<\/p>\n<p>6. Die Vorschubkurven (62, 64, 66, 68) sind an einem gemeinsamen Kurvenk\u00f6r-per (60) ausgebildet.<br \/>\n6.1. Der Kurvenk\u00f6rper (60) ist am Kurventr\u00e4ger (50) wahlweise in mehreren Stellungen festsetzbar,<br \/>\n6.1.2. in denen je eine Vorschubkurve (62) den Vorschubschlitten (42) abst\u00fctzt und jede andere Vorschubkurve (64, 66, 69) eine War-testellung einnimmt.<\/p>\n<p>Nach der Erfindung sind mehrere Vorschubkurven (62, 64, 66, 68) an einem gemein-samen Kurvenk\u00f6rper (68) angeordnet (Merkmalsgruppe 6). W\u00e4hrend jeweils eine dieser Vorschubkurven aktiv ist, d. h. den Vorschubschlitten abst\u00fctzt, nehmen die anderen Vorschubkurven eine Wartestellung ein (Merkmal 6.1.2.). Sollen Werkst\u00fccke mit einem sich stark unterscheidenden Kurvenk\u00f6rper bearbeitet werden, muss nicht mehr die Vorschubkurve manuell vom Kurventr\u00e4ger abgebaut und gegen eine andere Vorschubkurve ausgetauscht werden (vgl. Sp. 1, Z. 44 \u2013 58), der Kurvenk\u00f6rper muss nur in einer anderen Stellung festgesetzt werden (Merkmal 6.1.), wodurch der Vorschubschlitten (42) durch eine andere Vorschubkurve (62) abgest\u00fctzt wird. Dies erm\u00f6glicht die durch das Klagepatent angestrebte vereinfachte Anpassung der Vorschubeinrichtung an den jeweiligen Durchmesser des Werkst\u00fccks (vgl. Sp. 1, Z. 59 \u2013 66).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme l\u00e4sst sich feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre verwirklicht und dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten, n\u00e4mlich auf der Messe C 2014 ausgestellt hat. Hierf\u00fcr haftet der Beklagte zu 2) als organschaftlicher Vertreter der Be-klagten zu 1).<br \/>\n1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, wenn sie mit derjenigen Kurven-scheibe versehen ist, die auf dem Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage K 19 dargestellt ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre. Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merk-malsgruppe 1 bis 5 \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit. Aber auch die Merkmalsgruppe 6 wird durch eine solche Gestaltung der Kurvenscheibe verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach Merkmalsgruppe 6 fordert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre die Ausf\u00fchrung einer Mehrzahl von Vorschubkurven an einem gemeinsamen Kurvenk\u00f6rper. Dies setzt ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich abgrenzbares Bauteil voraus, n\u00e4mlich einen gemeinsamen Kur-venk\u00f6rper, der eine Mehrzahl von Vorschubkurven aufweist, mithin eine Gestaltung, bei der die Vorschubkurven keine selbst\u00e4ndigen Bauelemente bilden, sondern in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich abgrenzbarer Weise auf einem einzigen Bauelement, dem Kur-venk\u00f6rper, vereinigt sind.<\/p>\n<p>Diese Auslegung folgt zum einen aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs-wortlauts, welcher gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Satz 1 PatG den Schutzbereich des Klagepatents be-stimmt. Der Fachmann nimmt die Verwendung des Plurals in Merkmalsgruppe 6 in dem Sinne ernst, dass er von einer Mehrzahl von Vorschubkurven ausgeht. Das folgt in Zusammenschau mit Merkmal 5.1, gem\u00e4\u00df dem jede Vorschubkurve jeweils gegen mindestens eine andere Vorschubkurve austauschbar ist. Wenn eine Vorschubkurve gegen eine andere ausgetauscht werden kann, bedeutet dies zugleich, dass eine Mehrzahl von Vorschubkurven, n\u00e4mlich mindestens zwei, ausgebildet sein muss. Ferner entnimmt der Fachmann der Merkmalsgruppe 6. die ausdr\u00fcckliche Lehre zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der Mehrzahl von Vorschubkurven, n\u00e4mlich ihrer Ausbildung an einem gemeinsamen Kurvenk\u00f6rper. Die Funktion dieser Ausgestaltung ergibt sich aus Merkmal 6.1, gem\u00e4\u00df dem dieser gemeinsame Kurvenk\u00f6rper in mehreren Stellungen festsetzbar ist. Das gestattet, wie der Fachmann erkennt, zugleich eine Auswahl einer aus der Mehrzahl von Vorschubkurven.<\/p>\n<p>Zum anderen folgt diese Auslegung aus der Beschreibung und den Zeichnungen des Klagepatents, die bei der Auslegung des Anspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Satz 2 PatG heran-zuziehen sind. Die Aufgabenstellung des Klagepatents zielt gerade darauf ab (Spalte 1, Zeilen 59 bis 65), die Vorschubeinrichtung so zu gestalten, dass sie sich an den Durchmesser der Werkst\u00fccke anpassen l\u00e4sst, also eine Auswahl von Vor-schubkurven m\u00f6glich ist. Nach der Beschreibung des einzigen Ausf\u00fchrungsbeispiels (Spalte 3, Zeilen 16 bis 23) wird dies erf\u00fcllt durch eine Gestaltung, bei der der Kur-venk\u00f6rper insgesamt vier Kurven aufweist, die in einem Winkel von 90\u00b0 angeordnet sind und die durch eine Drehung des Kurvenk\u00f6rpers um den entsprechenden Winkel zur Benutzung ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen. Eine solche erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausge-staltung zeigen auch die Zeichnungen, in denen sich der Kurvenk\u00f6rper 60 mithilfe eines Drehknopfs 70 so drehen l\u00e4sst, dass eine der vier Vorschubkurven zur Benut-zung ausgew\u00e4hlt wird. Dem kann der Fachmann die allgemeine Lehre entnehmen, dass es auf eine Mehrzahl von Vorschubkurven ankommt, die erstens an einem ge-meinsamen Kurvenk\u00f6rper ausgef\u00fchrt und zweitens durch passende Positionierung des Kurvenk\u00f6rpers gezielt ausgew\u00e4hlt und eingestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit der in Anlage K 19 ge-zeigten Kurvenscheibe Merkmal 6, da diese Kurvenscheibe ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Kurvenk\u00f6rper ist.<\/p>\n<p>Dem Vorbringen der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitze nur eine einzige Vorschubkurve, n\u00e4mlich die \u201eKurve mit dem Knick\u201c, so dass es f\u00fcr den Fall, dass eine andere Vorschubkurve notwendig werde, eines anderen, separaten Kur-ventr\u00e4gers mit einer anderen Vorschubkurve bed\u00fcrfe, kann das Gericht nicht folgen. Wie das als Anlage K 19 zur Akte gereichte und nachfolgend auszugsweise und ver-kleinert eingeblendete Foto zeigt, sind auf der Einstellscheibe der angegriffenen Aus-f\u00fchrungsform verschiedene Durchmesserangaben zu erkennen.<\/p>\n<p>Dies steht im Einklang mit den als Anlagen K 15\/K 15a bzw. K 25 vorgelegten Bedie-nungsanleitungen, wonach die \u201eJustierplatte\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Feineinstellung der Vorschubkurve verwendet wird (vgl. Anlage K 15a, S. 19 und 48; Anlage K 25, S. 19 und 49). Demnach kann die \u201eJustierplatte\u201c der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 ohne Ausbau des Kurvenk\u00f6rpers und Austausch der Vorschubkurven \u2013 zumindest f\u00fcr vier verschiedene Werkst\u00fcckdurchmesser eingesetzt werden. Das vorstehend wiedergegebene Foto zeigt au\u00dferdem, dass die \u201eKurve mit dem Knick\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zwingend aktiv sein muss, sondern dass auch die anderen Kurven aktiv sein k\u00f6nnen. Das Vorschubglied ist dann, wie das vorstehend eingeblendete Foto zeigt, auch nicht entsprechend dem Vortrag der Beklagten auf einem ann\u00e4hernd linearen, sondern auf einem kurvenf\u00f6rmig ausgebildeten Bereich der Vorschubkurve abgest\u00fctzt. Dies hat zur Folge, dass der Vorschubfinger bei einem entsprechenden Kreiss\u00e4geblatt auch, wie von Merkmal 5.2. gefordert, bei jedem Vorw\u00e4rtshub ann\u00e4hernd einen Kreisbogen beschreibt, dessen Mittelpunkt auf der Drehachse (D) des Kreiss\u00e4geblattes liegt.<br \/>\n2.<br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme l\u00e4sst sich feststellen, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe C 2014 ausgestellt hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDiese Feststellung l\u00e4sst sich auf Grundlage der Aussagen der Zeugen L, K und Dr. N treffen.<\/p>\n<p>Der Zeuge L hat ausgesagt (Protokoll des Beweistermins vom 14. April 2015, Seite 4f. = Bl. 234f. GA), er habe am Vortrag der Er\u00f6ffnung der Messe C 2014 in D bereits einen Messerundgang gemacht und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem Stand der Beklagten zu 1) gesehen. Deswegen habe er per E-Mail R\u00fccksprache mit dem patentanwaltlichen Berater der Beklagten zu 1), dem Zeugen K, gehalten. Am n\u00e4chsten Tag dann habe er morgens die angegriffene Ausf\u00fchrungsform n\u00e4her betrachtet und das als Anlage K 19 vorgelegte Lichtbild mit seinem Handy gefertigt und sodann den Zeugen K telefonisch davon unterrichtet, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die auf diesem Lichtbild gezeigt Kurvenscheibe aufweise. Sp\u00e4ter am selben Tag sei die hiesige Klage der Beklagten zu 1) auf ihrem Messestand zugestellt worden.<\/p>\n<p>Diese Bekundung ist glaubhaft. Der Zeuge L hat detailreich und in sich stimmig den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse auf der Messe geschildert und konnte seine stimmige Aussage auch durchhalten, als er auf Nachfragen des vernehmenden beauftragten Richters und des Beklagtenvertreters Einzelheiten wiederholte, die nicht in der zeitlichen Reihenfolge der Geschehnisse abgefragt wurden (Protokoll des Beweistermins vom 14. April 2015, Seite 5ff. = Bl. 235ff. GA). Diese Konstanz seiner Aussage belegt die Glaubhaftigkeit.<\/p>\n<p>Ferner belegt es die Glaubhaftigkeit der Bekundung, dass der Zeuge L auf direkte Nachfrage des Gerichts keine Angabe dazu machen konnte, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der Aufnahme des Lichtbilds offen war, ob also die Bedient\u00fcr, hinter der sich die Kurvenscheibe befindet, ge\u00f6ffnet war (Protokoll des Beweistermins vom 14. April 2015, Seite 5 = Bl. 235, Abs. 3), w\u00e4hrend er sodann, n\u00e4mlich gefragt nach den Einzelheiten der Fertigung des Lichtbilds, erkl\u00e4rte, diese T\u00fcr m\u00fcsse ge\u00f6ffnet gewesen sein, sonst h\u00e4tte er das Lichtbild nicht fertigen k\u00f6nnen (Protokoll des Beweistermins vom 14. April 2015, Seite 6 = Bl.l 236 GA, vorletzter Absatz und Seite 8 = Bl. 238 GA, Abs. 4). Dieses Aussageverhalten belegt nicht etwa eine Unstimmigkeit der Aussage, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit: Der Zeuge L hat sich nicht etwa darauf festgelegt, er k\u00f6nne sich daran erinnern, dass die Bedient\u00fcr offen gestanden h\u00e4tte, obwohl ihm eine solche Bekundung geholfen h\u00e4tte, seine Angabe zu plausibilisieren, dass er die Aufnahme auf dem Messestand der Beklagten zu 1) gefertigt und also aus allern\u00e4chster N\u00e4he die Kurvenscheibe fotografiert hat. Vielmehr ist der Zeuge L in nachvollziehbarer Weise aus dem von ihm Erinnerten, n\u00e4mlich der Fertigung des Lichtbilds, zu der Schlussfolgerung gelangt, die Bedient\u00fcr m\u00fcsse offen gewesen sein, weil er sonst die Kurvenscheibe nicht h\u00e4tte fotografieren k\u00f6nnen. Der Zeuge L hat dies auch durch die Angabe gest\u00fctzt, der Kurventr\u00e4ger sei nur zu erken-nen, wenn von schr\u00e4g oben in die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hinein geblickt bzw. fotografiert wird (Protokoll des Beweistermins vom 14. April 2015, Seite 5 = Bl. 235 GA, vorletzter Absatz). Dies f\u00fcgt sich stimmig in die Angabe des Zeugen Dr. N, der ebenfalls angegeben hat (Protokoll des Beweistermins vom 1. Februar 2017, Seite 7 = Bl. 437 GA), die Kurvenscheibe sei von der N\u00e4he aus gut sichtbar, wenn man von oben schr\u00e4g hinunter blickt, w\u00e4hrend sie aus einiger Entfernung betrachtet vom S\u00e4geblatt verdeckt wird.<\/p>\n<p>Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der Zeuge L als Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin in deren Lager steht. Allerdings hat der Zeuge L, indem er das Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage K 19 an die Kl\u00e4gerin und insbesondere an die Zeugen Dr. N und K weitergegeben hat, sich in einer Weise auf seine Version festgelegt, die eine jederzeitige \u00dcberpr\u00fcfung auf Wahrheit gestattet hat. Es ist nichts daf\u00fcr erkennbar, dass der Zeuge K mit den anderen Zeugen konspiriert. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der Zeuge L die Festlegung darauf, dass das Lichtbild die von ihm selber wahrgenommene Ausgestaltung zeige, nur deshalb getroffen hat, weil er von der Richtigkeit dieser Angabe \u00fcberzeugt war und die \u00dcberpr\u00fcfbarkeit seiner Angabe an-hand des Lichtbilds nicht gescheut hat.<\/p>\n<p>Weil also der Zeuge L seine Aussage aus freien St\u00fccken mit \u00fcberpr\u00fcfbaren An-haltspunkten angereichert hat, die allesamt f\u00fcr die Richtigkeit seiner Angaben sprechen und weil sich \u00fcberdies diese Angaben in den entscheidungswesentlichen Aspekten in die Aussagen der Zeugen K und Dr. N f\u00fcgen (dazu sogleich), bedurfte es mangels Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben keiner Vereidigung nach \u00a7 391 ZPO, weil sie zur Herbeif\u00fchrung einer wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Aussage nicht erforderlich erschien (vgl. Musielak \/ Voit, Komm. z. ZPO, 14. Aufl., \u00a7 391 Rdn. 1).<\/p>\n<p>Der Zeuge K hat bekundet (Protokoll des Beweistermins vom 14. April 2015, Seite 2f. = Bl. 232f. GA), er sei bei der Aufnahme des Lichtbilds gem\u00e4\u00df Anlage K 19 zwar nicht zugegen gewesen, er habe aber mittags bei Zustellung der Klage auf dem Messestand der Beklagten zu 1), also am 19. M\u00e4rz 2014, selber die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrachtet und dabei gesehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die im Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage K 19 gezeigte Kurvenscheibe ausge-wiesen habe.<\/p>\n<p>Auch diese Bekundung ist glaubhaft. Der Zeuge K hat stimmig erl\u00e4utert, dass er aufgrund seiner patentanwaltlichen Beratung der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst vom Zeugen L das Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage K 19 elektronisch \u00fcbermittelt bekommen hat und sp\u00e4ter am selben Tag bei der Zustellung der Klageschrift zugegen war und bei dieser Gele-genheit seinerseits noch einmal die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Augenschein genommen hat, und zwar insbesondere die Ausgestaltung der Vorschubkurven. Ferner wird die Glaubhaftigkeit seiner Bekundung dadurch gest\u00fctzt, dass er als Berater der Kl\u00e4gerin dieser zur Klageerhebung zugeraten hat auf Grundlage eben dieser in der Anlage K 19 gezeigten Ausgestaltung der Kurvenscheibe. Er war also in entscheidender Weise beruflich damit befasst, diese Ausgestaltung durch eigene Wahrnehmung zu \u00fcberpr\u00fcfen und auf diese Wahrnehmung eine Beratung der Kl\u00e4gerin zu st\u00fctzen. Der Zeuge K ist also ein eigenes Haftungsrisiko eingegangen, was er nicht getan h\u00e4tte, wenn er von der Richtigkeit seiner eigenen Wahrnehmung nicht \u00fcberzeugt gewesen w\u00e4re. Dagegen, dass der Zeuge K unzutreffend bekundet h\u00e4tte, die von ihm in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gesehene Kurvenscheibe habe eben jener in der Anlage K 19 dargestellten entsprochen, spricht ferner in ge-wichtiger Weise, dass der Zeuge seine T\u00e4tigkeit als Patentanwalt aufs Spiel setzen w\u00fcrde, wenn er in \u00fcberpr\u00fcfbarer Weise die Unwahrheit sagen w\u00fcrde mit dem Ziel, seiner Mandantin zum Obsiegen im hiesigen Prozess zu verhelfen. Denn auch f\u00fcr den Zeugen K gilt, dass das Lichtbild nach Anlage K 19 die M\u00f6glichkeit zur guten \u00dcberpr\u00fcfbarkeit der Aussage schafft.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Zeuge K im Lager der Kl\u00e4gerin steht oder ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Im Gegenteil w\u00fcrde eine Falschaussage f\u00fcr ihn Risiken bergen, die er nicht eingehen muss, die aber seine berufliche Existenz bedrohen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat auch der Zeuge Dr. N bekundet, auf der Messe gesehen zu haben, dass die auf dem Stand der Beklagten zu 1) ausgestellte Maschine die aus der Anlage K 19 ersichtliche Vorschubkurve aufgewiesen habe (Protokoll des Beweistermins vom 1. Februar 2017 Seite 2f. = Bl. 432f. GA). Er habe n\u00e4mlich am Tag zuvor vom Zeugen L die Information erhalten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so ausgestaltet sei und hiervon habe er sich selber noch einmal \u00fcberzeugen wollen. Deswegen habe er am Tag nach der Zustellung der hiesigen Klage den Messestand der Beklagten zu 1) besucht und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gezielt auf die Ausgestaltung der Vorschubkurve hin untersucht und dabei festgestellt, dass die tats\u00e4chlich vorhandene Vorschubkurve der auf der Anlage K 19 gezeigten Ausgestaltung entsprochen habe.<\/p>\n<p>Auch diese Bekundung ist aus Sicht des Gerichts glaubhaft. Der Zeuge Dr. N hat besonders detailreich seine eigenen Wahrnehmungen schildern k\u00f6nnen. Insbe-sondere hat er die r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschildert, dass sich n\u00e4mlich das S\u00e4geblatt in einer H\u00f6he von etwa 1,10 Meter be-findet und zwar etwa 40 Zentimeter weit in der Maschine. Auf dieser Grundlage konnte der Zeuge Dr. N nachvollziehbar erl\u00e4utern (Protokoll des Beweistermins vom 1. Februar 2017 Seite 7 = Bl. 437 GA, Abs. 3), dass f\u00fcr ihn die Kurvenscheibe gut zu erkennen und nicht etwa vom S\u00e4geblatt verdeckt war. Ferner hat der Zeuge Dr. N seine Wahrnehmung in plausibler und logisch nachvollziehbarer Weise mit der technischen Funktionalit\u00e4t verkn\u00fcpfen k\u00f6nnen: Obwohl er danach gefragt wurde, ob nach seiner Wahrnehmung die Kurvenscheibe demontierbar war, hat der Zeuge Dr. N spontan ausgef\u00fchrt (Protokoll des Beweistermins vom 1. Februar 2017 Seite 3f. = Bl. 433f. GA), er habe an der Kurvenscheibe eine zentrale Mutter und Indexierbohrungen wahrgenommen, woraus er schlussfolgert, dass die Lage der Kurvenscheibe ver\u00e4ndert werden kann, so dass die durch Gravur beschriftete Kurve zum Einsatz kommt, wobei die eingravierten Beschriftungen Angaben zum geeigneten Durchmesser des Werkst\u00fccks sind. Dies wiederum hat der Zeuge N plausibel mit der Angabe verkn\u00fcpft, eine Person am Messestand der Beklagten zu 1) habe ihm erl\u00e4utert, dass f\u00fcr die Anpassung an den Durchmesser des Werkst\u00fccks die Kurvenscheibe gedreht werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Zwar ist auch der Zeuge Dr. N Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, dass er aber ein eigenes Interesse daran haben k\u00f6nnte, zugunsten der Kl\u00e4gerin eine Falschaussage zu machen, insbesondere eine, die durch das Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage K 19 gut \u00fcber-pr\u00fcfbar w\u00e4re, l\u00e4sst sich nicht annehmen. F\u00fcr eine Verschw\u00f6rung des Zeugen Dr. N mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin oder den kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten gibt es, anders als die Beklagte zu 1) es geltend macht, keine Anhaltspunkte. Der Zeuge Dr. N war bei seiner Vernehmung gut vorbereitet und hatte Antworten ungeachtet des gro\u00dfen zeitlichen Abstandes zu den bekundeten Geschehnissen parat. Das belegt aber keine Verschw\u00f6rung des Zeugen zugunsten der Kl\u00e4gerin, sondern f\u00fcgt sich vielmehr darin ein, dass der Zeuge Dr. N von Berufs wegen mit Streitigkeiten wie der vorliegenden befasst ist, so dass es eher fernliegend w\u00e4re anzunehmen, der Zeuge Dr. N h\u00e4tte sich auf seine Vernehmung nicht vorbereitet. Das belegt aber keine Verabredung zur Falschaussage.<\/p>\n<p>Diese glaubhaften Bekundungen und namentlich ihre im technischen Kern deutliche \u00dcbereinstimmung f\u00fchren das Gericht zur \u00dcberzeugung, dass die auf der Messe C 2014 durch die Beklagte zu 1) ausgestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Kurventr\u00e4ger wie aus Anlage K 19 ersichtlich aufwies und damit die erfindungsge-m\u00e4\u00dfe Lehre verwirklichte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Bekundung des Zeugen G steht der Feststellung nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der C 2014 in einer erfin-dungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung ausgestaltet hat, n\u00e4mlich mit einer Kurvenscheibe mit insgesamt vier Vorschubkurven. Der Zeuge G hat zwar ausgesagt (Protokoll des Beweistermins vom 14. April 2015, Seite 10f. = Bl. 240f. GA), die auf der C 2014 ausgestaltete Maschine habe so wie alle anderen von der Beklagten zu 1) dort ausge-stalteten Maschinen nur eine einzige Vorschubkurve aufgewiesen. Er hat aber spontan und gleich zu Beginn seiner Aussage zur Sache angegeben, er sei selber nicht auf der Messe gewesen, er k\u00f6nne deshalb eine solche Aussage treffen, weil er den Messeauftritt der Beklagten zu 1) organisiert und angeordnet habe, welche Maschinen ausgestellt w\u00fcrden. Ferner hat der Zeuge G ausgesagt, ihm sei bekannt, dass eine Gestaltung mit mehreren Vorschubkurven patentgesch\u00fctzt sei und schon aus diesem Grund sei eine solche Gestaltung nicht ausgestellt worden, denn die Beklagte zu 1) wolle sich insofern keinen \u201e\u00c4rger einhandeln\u201c.<\/p>\n<p>Demnach ist die Bekundung des Zeugen G nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen L, K und Dr. N zu ersch\u00fcttern. Der Zeuge G hat keine eigenen Wahrnehmungen zur Ausgestaltung der auf der Messe C 2014 ausgestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform machen k\u00f6nnen. Er schlussfolgert aus dem Umstand, dass er die Auswahl der ausgestellten Maschinen getroffen hat und eine Ausstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Maschine in Deutschland aus rechtlichen Gr\u00fcnden vermieden werden muss, dass eine solche Maschine auch tats\u00e4chlich nicht ausgestellt worden ist. Seine Bekundung ist nicht auf eine eigene Wahrnehmung gest\u00fctzt, sondern offenbar von dem Wunsch getragen, die Ausstellung sei in nicht patentverletzender Weise geschehen und \u2013 wom\u00f6glich \u2013 gem\u00e4\u00df seinen Anordnungen. Ob das tats\u00e4chlich der Fall war, dazu konnte der Zeuge G nichts beitragen.<\/p>\n<p>Dass die Angaben des Zeugen G in Widerspruch zu denjenigen der Zeugen L, K und Dr. N stehen, hindert die Feststellung des kl\u00e4gerischen Vorbringens nicht. Es ist dem Zivilprozess wesenseigen, dass widerspr\u00fcchliche Zeugenaussagen vorliegen. Das kann nicht zu Lasten der beweisbelasteten Partei gehen. Vielmehr ist aufgrund der dargestellten W\u00fcrdigung der widerspr\u00fcchlichen Angaben eine Feststellung zu treffen, die vorliegend zugunsten des kl\u00e4gerischen Vorbringens ausf\u00e4llt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDies gilt im Ergebnis auch f\u00fcr die schriftlichen Angaben der Zeugen R O (Bl. 344 GA), P (Bl. 338 GA), Q (Bl. 357 GA) und J (Bl. 332f. GA). Alle diese Zeugen sind Mitarbeiter der Beklagten zu 1) und haben jeweils angegeben, dass die Beklagte zu 1) zwar Maschinen mit mehreren Vorschubkurven in der Ausgestaltung wie aus dem Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage K 19 herstellt und vertreibt, dies aber nicht in Deutschland tue. Damit ist anzunehmen, dass auch diese Zeugen sich jeweils der Problematik bewusst sind, dass der Vertrieb einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung in Deutschland einen Patentversto\u00df bedeutet und dass die Zeugen dementsprechend von dem Wunsch geleitet sind, eine solche Benutzungshandlung habe nicht stattgefunden. Ob die Zeugen hierzu eigene Wahrnehmungen gemacht haben, ergibt sich aus keiner der schriftlichen Aussagen. Sie sind daher ebenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen L, K und Dr. N zu ersch\u00fcttern.<\/p>\n<p>Auch die durch die Beklagte zu 1) beigebrachten schriftlichen Bekundungen der Her-ren S (Bl. 289 GA), T (Bl. 290 GA) und U (Bl. 291 GA) stehen der Feststellung nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgestellt hat. Diese schriftlichen Erkl\u00e4rungen sind jeweils knapp und beschr\u00e4nken sich auf die Angabe, die durch die Beklagte zu 1) ausgestellten Maschinen h\u00e4tten jeweils eine einzige Vorschubkurve aufgewiesen. Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt diese Beobachtungen gemacht wurden und ob es m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die Maschinen w\u00e4hrend der Ausstellung zu ver\u00e4ndern, enthalten die Erkl\u00e4rungen jeweils nicht.<\/p>\n<p>Wiederum steht nicht schon der blo\u00dfe Umstand, dass die genannten Angaben denjenigen der Zeugen L, K und Dr. N widersprechen, der Feststellung des kl\u00e4gerischen Vorbringens als zutreffend entgegen. Vielmehr f\u00fchrt die dargestellte Be-weisw\u00fcrdigung zu dieser Feststellung.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Feststellung einer Patentverletzung auf Grundlage der Aussagen der Zeugen L, K und Dr. N steht schlie\u00dflich nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagten nicht im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung in Anspruch genommen und ihren Verletzungsvorwurf nach Erhebung der Klage erg\u00e4nzt hat um das Vorbringen zu der auf der Messe C 2014 ausgestellten Maschine. Der Kl\u00e4gerin stand es frei, statt eines blo\u00dfen Verf\u00fcgungsantrages eine Hauptsacheklage zu erheben, die erstens eine in Rechtskraft erwachsende Entscheidung und zweitens die Geltendmachung aller Verletzungsanspr\u00fcche erm\u00f6glicht. Dass die Messe C 2014 zur Zustellung der Klage genutzt wurde, schlie\u00dft ferner nicht aus, dass in dem durch die insoweit erleichterte Zustellung begr\u00fcndeten Rechtsstreit auch solche Verletzungshandlungen geltend gemacht werden, die erst w\u00e4hrend der Messe begangen worden sein sollen. Darin liegt alleine die legitime prozesstaktische Nutzung des bereits begr\u00fcndeten Prozessrechtsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWeil die Feststellung getroffen werden kann, dass die Beklagte zu 1) eine inl\u00e4ndische Verletzungshandlung in Gestalt der Ausstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe C 2014 in D begangen haben, ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte zu 1) eine weitere Verletzungshandlung dadurch begangen hat, dass sie einen deutschsprachigen, ans inl\u00e4ndische Publikum gerichteten Katalog ausgelegt und auf diese Weise au\u00dferdem die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Inland angeboten hat. Auf die Sachaufkl\u00e4rung zur dessen kl\u00e4gerischen Vortrag betreffenden Beweisfrage II.3. des Beweisbeschlusses vom 27. Februar 2015 kommt es daher nicht an. Es w\u00e4re prozessun\u00f6konomisch, die Frage nach dieser m\u00f6glichen weiteren Verlet-zungshandlung aufwendig und unter Inanspruchnahme wom\u00f6glich langwieriger Rechtshilfe in der T\u00fcrkei durch Vernehmung der von der Kl\u00e4gerin angebotenen Zeugin V aufzukl\u00e4ren, nachdem diese Zeugin nicht mehr in Deutschland, sondern nunmehr in der T\u00fcrkei wohnhaft ist. Auch die Kl\u00e4gerin hat in ihrem Schriftsatz vom 16. Januar 2017 (Bl. 419ff. GA) erkl\u00e4rt, diese Sachaufkl\u00e4rung zu ihrem eigenen Beweisantrag f\u00fcr nicht mehr prozess\u00f6komisch zu halten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der in tats\u00e4chlicher Hinsicht festgestellten Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG ergeben sich die von der Kl\u00e4gerin geltend gemach-ten und zuerkannten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG beide zur Unterlassung ver-pflichtet, weil sie das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) haftet f\u00fcr die durch die Beklagte zu 1) begangene Patentverletzung pers\u00f6nlich, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat (BGH, GRUR 2012, 1145 \u2013 Pelikan; K\u00fchnen, Handbuch der Patent-verletzung, 9. Aufl. Rdn. D. 176f.). Dass der Beklagte zu 2) nicht nur Anteilseigner der Beklagten zu 1), einer t\u00fcrkischen Aktiengesellschaft, sondern Mitglied des Vorstandes war, hat die Kl\u00e4gerin durch den als Anlage K 23 vorgelegten Auszugs aus dem t\u00fcrki-schen Handelsregister vom 6. August 2009 nachgewiesen. Zwar geh\u00f6rt der Beklagte zu 2) ausweislich des als Anlage K 24 vorgelegten Handelsregisterauszuges vom 5. Mai 2014 dem in der Hauptversammlung am 15. April 2014 bestellten Vorstand nicht mehr an. Jedoch ber\u00fchrt dies den gegen ihn erhobenen Unterlassungsanspruch nicht, weil die bereits begangenen, in den Zeitraum vor seinem Ausscheiden aus dem Vorstand der Beklagten zu 1) fallenden Verletzungshandlungen eine Wieder-holungsgefahr begr\u00fcndet haben, die durch den blo\u00dfen Wegfall der organschaftlichen Stellung des Beklagten zu 2) nicht entf\u00e4llt (BGH, GRUR 1976, 579, 582 f. \u2013 Tylosin; K\u00fchnen, a.a.O., Rdn. D.184).<\/p>\n<p>F\u00fcr seine gegenteilige Behauptung, er sei zu keinem Zeitpunkt Vorstand der Be-klagten zu 1) gewesen, hat der Beklagte zu 2) der ihm obliegenden sekund\u00e4ren Vor-tragslast nicht gen\u00fcgt. Die Kl\u00e4gerin hat detailliert und urkundlich gest\u00fctzt auf die t\u00fcr-kischen Handelsregisterausz\u00fcge vom 6. August 2009 (Anlage K 23) und vom 5. Mai 2014 (Anlage K 24) vorgebracht, dass der Beklagte zu 2) urspr\u00fcnglich Vorstandsmit-glied der Beklagten zu 1) war, ehe er am 15. April 2014 nicht mehr zum Vorstands-mitglied bestellt wurde. Ferner hat die Kl\u00e4gerin vorgebracht, dass es f\u00fcr den Zeitraum zwischen diesen Daten der Ausz\u00fcge keine Ver\u00e4nderungen im Handelsregister gegeben habe, was belege, dass sich die Vorstandsmitgliedschaft des Beklagten zu 2) in diesem, f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Zeitraum nicht ge\u00e4ndert hat. Angesichts dieses detaillierten und urkundlich belegten kl\u00e4gerischen Vorbringens oblag es dem Beklagten zu 2) gleichfalls konkrete Umst\u00e4nde vorzubringen oder Belege vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass er nicht oder zumindest schon vor dem 15. April 2014 nicht mehr Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2) war.<\/p>\n<p>Dem hat der Beklagte zu 2) nicht gen\u00fcgt. Unvereinbar mit den vorgelegten t\u00fcrkischen Handelsregisterausz\u00fcgen ist die Behauptung des Beklagten zu 2), er sei niemals Vor-standsvorsitzender gewesen, das sei vielmehr \u201eseit eh und je\u201c sein Sohn gewesen. Diese Behauptung ist durch die vorgelegten Ausz\u00fcge sogar ersichtlich widerlegt. Soweit der Beklagte zu 2) als Anlagen B 1 und B 2 eine Vereinbarung f\u00fcr die Bestellung eines Gesellschaftsdirektors vorgelegt hat, l\u00e4sst diese keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf ein Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus dem Vorstand der Beklagten zu 1) zu. Zwar wurde die Beklagte zu 1) beim Abschluss dieser Vereinbarung nicht durch den Beklagten zu 2), sondern durch Herrn F G vertreten. Dieser wurde aber bereits mit Beschluss der Hauptversammlung vom 6. August 2009 zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden bestellt (vgl. Anlage K 23, Seite 2), so dass sich allein aus dessen Handeln als Vertreter der Beklagten zu 1) keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf ein m\u00f6gliches Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus dem Vorstand der Beklagten zu 1) ziehen lassen. Dem als Anlagen B 3a\/B 3b vorgelegten Handelsregisterauszug l\u00e4sst sich alleine entnehmen, dass F G dort als \u201eLeiter der Zweigstelle\u201c fungiert, wobei sich diesem Auszug nicht einmal entnehmen l\u00e4sst, dass es sich bei der genannten Firma tats\u00e4chlich um die Beklagte (und nicht um eine Schwestergesellschaft) handelt. Die Anlagen B 3a\/B 3b betreffen die \u201eEr\u00f6ffnung der Anlage\u201c, w\u00e4hrend der Beklagte zu 2) nach den vorliegenden Unterlagen bereits 2009 zum Vorstand der Beklagten zu 1) bestellt wurde. Die Anlagen B 4a\/B 4b best\u00e4tigen nur, dass die Unterschriften zu dem Beschluss vom 7. September 2014 in Anwesenheit der Notarin geleistet wurden und dass der Beschluss die alleinige Vertretungsbefugnis von F G beweist. Auch hier stellt sich die Frage, ob die Anlagen B 3a\/B 3b \u00fcberhaupt die Beklagte betreffen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nFerner haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn sie h\u00e4tten als Fachunternehmen und dessen Vorstandsmitglied die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Allerdings kann der Beklagte zu 2) nur bis zu seinem Ausscheiden als Vorstandsmitglied auf Schadener-satz in Anspruch genommen werden (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 129 \u2013 Druckpatrone II). Der Zeitpunkt, ab dem f\u00fcr Verletzungshandlungen Schadensersatz dem Grunde nach geschuldet ist, folgt aus dem Umstand der Erteilung des Klagepatents am 30. September 1999: ab diesem Zeitpunkt zuz\u00fcglich einem Monat Karenzzeit, also ab dem 30. Oktober 1999 ist Schadensersatz dem Grunde nach geschuldet, also f\u00fcr alle Verletzungshandlungen, die ab diesem Zeitpunkt begangen worden sind. Welche Verletzungshandlungen konkret wann begangen worden sind, muss f\u00fcr den Ausspruch der Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nicht bestimmt werden (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rdn. D. 350f. m.w.N.).<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB au\u00dferdem einen Anspruch auf Rechnungslegung. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Ange-botsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rech-nungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Ange-botsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09). Der Beklagte zu 2) haftet jedoch auch in Bezug auf den Rechnungslegungsanspruch lediglich bis zu seinem Ausscheiden aus dem Vorstand der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen, \u00a7 140a Abs. 3 Satz 1, Var. 1 PatG.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 PatG auch zur Zah-lung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verpflichtet.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie gegen die Beklagten gerichteten Verletzungsanspr\u00fcche sind nur zum Teil verj\u00e4hrt, die vom Beklagten zu 2) \u2013 pauschal \u2013 erhobene Verj\u00e4hrungseinrede greift nur zu einem geringen Teil durch.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch hier gegenst\u00e4ndliche, als Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellte Verletzungshandlung in Gestalt der Ausstellung der patentverletzenden Ausf\u00fchrungsform fand auf derselben Messe statt, auf der die Klage zugestellt und damit erhoben wurde, so dass die Verj\u00e4hrungsfrist jedenfalls vor ihrem Ablauf gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass, worauf der Beklagte zu 2) zur rechtlichen Begr\u00fcndung der Verj\u00e4hrungseinrede abstellt, die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst eine andere Verletzungshandlung, n\u00e4mlich das Anbieten im Internet, geltend gemacht hat. Rechtlich alleine ma\u00dfgeblich ist, dass diejenige Verletzungshandlung, aus der sich die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt, n\u00e4mlich das Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe C 2014, nicht in verj\u00e4hrter Zeit liegt (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rdn. E. 569).<\/p>\n<p>Verj\u00e4hrt sind hingegen die Anspr\u00fcche gegen den Beklagten zu 2) auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich aller Verletzungshandlungen, die vor dem 26. August 2004 liegen. F\u00fcr den Zeitraum von 10 Jahren vor Zustellung der Klage am 25. August 2014 (vgl. das Zustellungszeugnis der t\u00fcrkischen Stelle vom 22. September 2014, Bl. 119 GA) ist absolute Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG, \u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB eingetreten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kl\u00e4gerin ist mit einem nur geringf\u00fcgigen Teil gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) im Hinblick auf dessen nur zu einem geringen Teil begr\u00fcndeten Verj\u00e4hrungseinrede unterlegen, w\u00e4hrend sie gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) vollst\u00e4ndig obsiegt hat.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2656 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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