{"id":6987,"date":"2017-05-09T17:00:54","date_gmt":"2017-05-09T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6987"},"modified":"2017-08-31T07:27:20","modified_gmt":"2017-08-31T07:27:20","slug":"4a-o-17515-laminat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6987","title":{"rendered":"4a O 175\/15- Laminat"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2655<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. Mai 2017, Az. 4a O 175\/15<!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen \u00fcber ihre Einnahmen aus Sub-Lizenzvertr\u00e4gen, abgeschlossen auf Basis des Lizenzvertrags zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten mit Wirkung vom 01. Januar 2007, und zwar unter Angabe f\u00fcr jeden einzelnen Sub-Lizenznehmer gesondert<\/p>\n<p>a) der Menge der vom jeweiligen Sub-Lizenznehmer verkauften Laminate Clic-Push-Products,<\/p>\n<p>b) der Menge der vom jeweiligen Sub-Lizenznehmer verkauften Engineered Clic-Push-Products,<\/p>\n<p>und zwar f\u00fcr Verk\u00e4ufe der Sub-Lizenznehmer seit dem 01. Januar 2012, jeweils gegliedert nach Kalendervierteljahren.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte, unter anderem gest\u00fctzt auf ein zwischen den Parteien bestehendes Vertragsverh\u00e4ltnis, einen Rechnungslegungsanspruch geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin (damals noch firmierend unter: \u201eA\u201c) sowie drei Unternehmen der B-Gruppe, unter anderem die Beklagte, vereinbarten mit Wirkung zum 01. Januar 2007, dass die B-Gruppe, mithin auch die Beklagte, berechtigt ist, die Patentrechte der Kl\u00e4gerin, die bei der Herstellung und dem Vertrieb von \u201eLaminat Clic Produkten\u201c (Art. 2.1 der Vereinbarung, vorgelegt als Anlage K1; Artikel ohne konkrete Bezeichnung sind im Folgenden solche der bereits genannten Vereinbarung) und bei der Herstellung und dem Vertrieb von \u201eLaminat Clic-Push Produkten\u201c und \u201eEngineered Clic-Push Produkten\u201c (beide Art. 2.2) betroffen sind, zu nutzen. Die Rechteeinr\u00e4umung erfasste des Weiteren ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen im Hinblick auf die Herstellung und den Vertrieb von \u201eLaminat Clic-Push Produkten\u201c und \u201eEngineered Clic-Push Produkten\u201c (Art. 2.4), wobei die Produktkategorien in Annex B.2 (\u201eLaminate Clic-Push Product\u201c) und in Annex B.3 (\u201eEngineered Clic-Push Product\u201c) n\u00e4her definiert sind.<\/p>\n<p>Als Gegenleistung f\u00fcr das Recht zur Unterlizenzierung sieht Art. 6.3 Folgendes vor:<\/p>\n<p>\u201eFlooring Industries shall, during the Term, pay royalties with respect to the sales of the Laminate Clic-Push Product and the Engineered Clic-Push Product by Sub-Licensees;<\/p>\n<p>These royalties shall amount to 0.10 \u20ac\/m2 (zero.ten euro per square meter) Laminate Clic-Push Product invoiced by Sub-Licensees and 0.20 \u20ac\/m2 (zero.twenty euro per square meter) Engineered Clic-Push Product sold by Sub-Licensees.<\/p>\n<p>The sales by Licensee and Sub-Licensee include, but are no way limited to, sales of external samples, sales of internal test materials, samples to sales force, replacement of costumer returns and second choice sales.\u201d<\/p>\n<p>Des Weiteren hei\u00dft es in Art. 6.4:<\/p>\n<p>\u201eFlooring Industries shall deliver within 20 days after the end of each calendar quarter a written report to Licensor.<\/p>\n<p>Such report shall contain a detailed calculation of<\/p>\n<p>\uf0d8 The amount of Laminate Clic-Push Product and the amount of Engineered Clic-Push Product, sold by Licensee.<\/p>\n<p>\uf0d8 the amount of Laminate Clic-Push Product and the amount of Engineered Clic-Push Product, sold by Sub-Licensee;<\/p>\n<p>\uf0d8 The amount of royalties the need to be paid to Licensor;<\/p>\n<p>[\u2026].\u201d<\/p>\n<p>Nach Art. 3.4 ist die Beklagte zudem verpflichtet, der Kl\u00e4gerin innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung eine Kopie eines jeden zwischen ihr, der Beklagten, und einem Dritten abgeschlossenen Sub-Lizenzvertrags zukommen zu lassen. Art. 7 sieht Buchf\u00fchrungspflichten der Beklagten sowie Buchpr\u00fcfungsrechte der Kl\u00e4gerin vor.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung (Anlage K1) wird auf diese Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Juli 2009 trafen die bereits erw\u00e4hnten vertragsschlie\u00dfenden Parteien in einem als \u201eFirst Amendment to the Classen licensee agreement\u201c bezeichneten Schriftst\u00fcck weitere Vereinbarungen, durch die unter anderem die Definitionen f\u00fcr die Begriffe \u201eLaminate Clic-Push Product\u201c und f\u00fcr \u201eEngineered Clic-Push Product\u201c sowie die Vereinbarung \u00fcber die zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren nach Art. 6.3 ge\u00e4ndert wurden. Wegen des \u00fcbrigen Inhalts wird auf das als Anlage K2 vorgelegte Schriftst\u00fcck Bezug genommen.<\/p>\n<p>In der Folgezeit schloss die Beklagte mehrere Sub-Lizenzvertr\u00e4ge mit Dritten ab, und lie\u00df der Kl\u00e4gerin Kopien der jeweiligen Sub-Lizenzvertr\u00e4ge zukommen.<\/p>\n<p>Mit Email vom 16.05.2014 (Anlage K3) erteilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin folgende Informationen:<\/p>\n<p>\u201eReported volumes by sub licensees and related amounts:<\/p>\n<p>29.548 m2 for Engineered Clic-Push Product @ 0,11\/m2 = \u20ac 3.250,28<br \/>\n58.468 m2 for Laminate Clic-Push Product @ 0,10\/m2 = \u20ac 5.846,80<br \/>\nTotal amount \u20ac 9.097,08\u201d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, aufgrund der Regelung nach Art. 6.4, die eine \u201edetaillierte Kalkulation\u201c (\u201edetailed calculation\u201c) vorsieht, sei die Beklagte verpflichtet, f\u00fcr jeden Sub-Lizenznehmer gesondert Rechnung \u00fcber die ver\u00e4u\u00dferten Produkte zu legen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen \u00fcber ihre Einnahmen aus Sub-Lizenzvertr\u00e4gen, abgeschlossen auf Basis des Lizenzvertrags zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten mit Wirkung vom 01. Januar 2007, und zwar unter Angabe f\u00fcr jeden einzelnen Sub-Lizenznehmer gesondert<\/p>\n<p>a) der Menge der vom jeweiligen Sub-Lizenznehmer verkauften Laminate Clic-Push-Products,<\/p>\n<p>b) der Menge der vom jeweiligen Sub-Lizenznehmer verkauften Engineered Clic-Push-Products,<\/p>\n<p>und zwar f\u00fcr Verk\u00e4ufe der Sub-Lizenznehmer seit dem 01. Januar 2012, jeweils gegliedert nach Kalendervierteljahren.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>Die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>Hilfsweise:<br \/>\nVon der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit gem. \u00a7 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzusehen bzw. dem Beklagten gem. \u00a7 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, sie schulde keine auf jeden einzelnen Sub-Lizenznehmer bezogene Rechnungslegung. Die vertragliche Definition des Sub-Lizenznehmers, wie diese sich aus Art. 1.12 der Vereinbarung (Anlage K1) ergibt, zeige, dass es auf die Gesamtheit aller Sub-Lizenznehmer, nicht auf jeden einzelnen gesondert, ankomme.<\/p>\n<p>Sofern nach Art. 6.4 eine detaillierte Kalkulation gefordert wird, beziehe diese sich auf die Unterscheidung der Lizenzprodukte (\u201eLaminate Clic-Push Product\u201c\/ \u201eEngineered Clic-Push Product\u201c).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin auf ein Kontrollbed\u00fcrfnis der ihr mitgeteilten Informationen abstelle, werde diesem nach der vertraglichen Konzeption durch die in Art. 7 festgelegten Buchf\u00fchrungspflichten der Beklagten und die Buchpr\u00fcfungsrechte der Kl\u00e4gerin Rechnung getragen.<\/p>\n<p>Das Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin widerspreche auch dem Willen der Vertragsschlie\u00dfenden. Da es sich um ein Vertrag zwischen Wettbewerbern handele, sei den Parteien daran gelegen gewesen, dass \u00fcber das absolut notwendige Minimum an Informationen hinaus keinerlei sensible Gesch\u00e4ftsinformationen unmittelbar zwischen den Parteien ausgetauscht werden, um keine kartellrechtlichen Probleme auszul\u00f6sen.<br \/>\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 25.04.2017 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf Rechnungslegung in dem begehrten Umfang, insbesondere auf Aufschl\u00fcsselung der Ausk\u00fcnfte nach den einzelnen Sublizenznehmern, aufgrund von Art. 6.4, 2. Spiegelstrich zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem. \u00a7\u00a7 133, 157 BGB \u2013 Art. 13 sieht die Anwendung deutschen Rechts vor \u2013 ist bei der Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen und Vertr\u00e4gen der wirkliche Wille der Vertragsschlie\u00dfenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erforschen (BGH, Urt. v. 19.01.2000, Az.: VIII ZR 275\/98, Rn. 20, zitiert nach juris). Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut der Erkl\u00e4rung und der diesem zu entnehmende objektiv erkl\u00e4rte Parteiwillen (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136\/04, Rn. 28, zitiert nach juris), es sind jedoch weiter auch die au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsaktes liegenden, f\u00fcr den Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger erkennbaren Begleitumst\u00e4nde des Vertragsschlusses einzubeziehen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, \u00a7 133, Rn. 15). Als solche k\u00f6nnen insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, \u00c4u\u00dferungen der Parteien \u00fcber den Inhalt des Rechtsgesch\u00e4fts sowie die bestehende Interessenlage zu ber\u00fccksichtigen sein (Ellenberger, ebd., \u00a7 133, Rn. 16 \u2013 18). Obwohl die Erkl\u00e4rung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grunds\u00e4tzlich unver\u00e4nderlichen Erkl\u00e4rungswert erh\u00e4lt, kann auch sp\u00e4teres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz f\u00fcr die Auslegung von Bedeutung sein (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136\/04, Rn. 29, zitiert nach juris). Diese Auslegungsgrunds\u00e4tze geltend auch f\u00fcr patentrechtliche Lizenzvertr\u00e4ge (Ullmann\/ Deichfu\u00df, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 15, Rn. 116).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOrientiert an diesem Ma\u00dfstab ist die Beklagte dazu verpflichtet, die ihr nach Art. 6.4, 2. Spiegelstrich obliegende Rechnungslegung auch nach einzelnen Sublizenznehmern aufzuschl\u00fcsseln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr einen dahingehenden Willen der Vertragsschlie\u00dfenden spricht zun\u00e4chst der Gesamtkontext, in dem die in Art. 6.4, 2. Spiegelstrich niedergeschriebene Klausel steht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach dem Wortlaut der Klausel sollen der Kl\u00e4gerin die von der Beklagten und den Sublizenznehmern ver\u00e4u\u00dferten Mengen von Laminat und Engineered Clic-Produkten sowie die Summe der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren mitgeteilt werden. Letztere Information dient erkennbar dazu, dass die Kl\u00e4gerin den ihr nach Art. 6.3 zustehende Lizenzanspruch geltend machen kann.<\/p>\n<p>Im letzten Spiegelstrich von Art. 6.4 hei\u00dft es, dass Gegenstand der Rechnungslegung der Beklagten auch die Summe der an den Lizenzgeber (die Kl\u00e4gerin) zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren ist. Sofern nach Spiegelstrich 2 lediglich eine Angabe \u00fcber die Gesamtmenge der von den Sublizenznehmern ver\u00e4u\u00dferten Produkten (Laminat\/ Engineered) zu machen w\u00e4re, w\u00fcrde sich die Angabe \u00fcber die zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren auf einfache Art und Weise von der Kl\u00e4gerin selbst berechnen lassen. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsste dann lediglich jeweils die ihr nach dem ersten und zweiten Spiegelstrich mitgeteilten Mengen mit dem \u2013 nach den einzelnen Produkten differenzierenden \u2013 in Art. 6.3 niedergelegten Quadratmeterpreisen (Laminat-Clic-Push Produkte: 0,10 \u20ac\/m2; Enineered-Clic-Push Produkte: 0,20 \u20ac\/m2 bzw. 0,11 \u20ac\/m2 nach der \u00c4nderungsvereinbarung, Anlage K2) multiplizieren und die jeweiligen Ergebnisse im Anschluss addieren. Dies ber\u00fccksichtigend liegt nahe, dass die Vertragsparteien mit der nach Spiegelstrich 3 geschuldeten Angabe der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren der Kl\u00e4gerin eine aufw\u00e4ndigere Berechnung ersparen wollten, die sich insbesondere dann ergibt, wenn die nach Art. 6.4, 2. Spiegelstrich geschuldete Auskunft nach einzelnen Sublizenznehmern aufgeschl\u00fcsselt ist. Der nach dem 3. Spiegelstrich vorzunehmenden Berechnung kommt gerade dann ein eigenst\u00e4ndiger Wert zu, der eine vertragliche Regelung dar\u00fcber sinnvoll erscheinen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIn dieses Verst\u00e4ndnis f\u00fcgt es sich auch ein, dass nach Art. 6.4 eine detaillierte Kalkulation (\u201edetailed calculation\u201c) der Menge ver\u00e4u\u00dferter \u201eEngineered Clic-Push Produkte\u201c und der ver\u00e4u\u00dferten \u201eLaminat Clic-Push Produkte\u201c vorgelegt werden soll. Zwar ist der Wortlaut insoweit nicht eindeutig und auch ein Verst\u00e4ndnis \u2013 wie von der Beklagten zugrundegelegt \u2013 m\u00f6glich, wonach sich die detaillierte Kalkulation auch auf eine Differenzierung nach \u201eLaminat Clic-Push Produkten\u201c und nach \u201eEngineered Clic-Push Produkten\u201c beziehen kann. Die unter dem zweiten Spiegelstrich enthaltene Auflistung der Produkte w\u00fcrde sich dann bei diesem Verst\u00e4ndnis als klarstellende Wiederholung dessen, was unter einer detaillierten Kalkulation zu verstehen ist, darstellen. Jedoch ist dieser Wortlaut vor dem Hintergrund des dargestellten Gesamtzusammenhangs und des noch aufzuzeigenden Sinns und Zwecks der Vereinbarung (dazu unter lit. b)) zu sehen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte hiergegen vorbringt, der Begriff der \u201edetailed calculation\u201c werde in Ziff. 5.3 des als Annex E zu der Vereinbarung (Anlage K1) vorgelegten Mustervertrags f\u00fcr die Sublizenzvergabe in dem Sinne genutzt, dass gerade keine Aufgliederung nach einzelnen Sublizenznehmern erfasst ist, so gibt dies f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der hier in Streit stehenden Klausel aus Art. 6.4 der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nichts her. Die Beklagte selbst begr\u00fcndet ihr Auslegungsergebnis der in Ziff. 5.3 des Mustervertrags (Anlage K1, Annex E) getroffenen Vereinbarung mit den Besonderheiten des Sublizenzvertrags (vgl. Bl. 61 GA), der jedenfalls nach dem Mustervertrag erkennbar nur mit einem Sublizenznehmer (ohne Berechtigung zur weiteren Lizenzvergabe) geschlossen wird. In dieser Konstellation aber ergibt sich gerade kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine nach mehreren Sublizenznehmern aufgeschl\u00fcsselte Rechnungslegung. Daf\u00fcr, dass dieses Verst\u00e4ndnis nach dem Willen der Vertragsparteien auch im Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung (Anlage K1) zugrundegelegt werden soll, ist nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch der Wortlaut \u201esold by Sub-Licensee\u201c steht mit dem aufgezeigten Auslegungsergebnis im Einklang. Zwar mag er bei isolierter Betrachtung auch die von der Beklagten vertretene Auslegung, dass allein \u00fcber die Gesamtmenge der von den Sublizenznehmern verkauften Produkte Rechnung zu legen ist, zulassen. Jedoch ist auch insoweit der bereits dargelegte Gesamtkontext zu ber\u00fccksichtigen. Anders als die Beklagte geltend macht, zwingt auch die Definition des Begriffs Sublizenznehmer in Art. 1.12 nicht zu einem Verst\u00e4ndnis, wonach lediglich die Gesamtmenge der Sublizenznehmer gemeint ist. Denn nach der Definition soll der Begriff sowohl f\u00fcr einen Sub-Lizenznehmer als auch f\u00fcr eine Mehrzahl von Sub-Lizenznehmern (\u201eThe companiy(y)(ies) to whom Flooring Industries sub-licenses the Patent Rights for [\u2026].\u201c) Anwendung finden. In diesem Zusammenhang f\u00e4llt auf, dass im Rahmen des Vertrags durchaus auch die Pluralform von \u201esub-licensee\u201c verwendet wird, so zum Beispiel in Art. 6.3 und Art. 7.4, dies jedoch im Zusammenhang mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Klausel gerade nicht erfolgt.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nAuch f\u00fchrt der Umstand, dass die Parteien eine andere \u2013 in ihrem Wortlaut deutlichere \u2013 Regelung h\u00e4tten treffen k\u00f6nnen, zu keiner anderen Bewertung. Sofern die Beklagte geltend machen, dass man insbesondere h\u00e4tte regeln k\u00f6nnen, dass \u201eAngaben zu einzelnen Lieferungen und Angeboten unter Vorlage entsprechender Belege etc.\u201c zu machen sind, ist eine solche Formulierung erkennbar an die sich aus einer patentrechtlichen Verletzungshandlung hergeleiteten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche angelehnt. Sie macht im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Rechnungslegungspflicht bereits nicht ohne weiteres Sinn, weil es auf etwaige Angebote zur Berechnung einer Lizenzgeb\u00fchr nach Ma\u00dfgabe von Art. 6.3 nicht ankommt. Auch entsprach es nicht erkennbar dem Willen der Vertragsschlie\u00dfenden eine Belegvorlage zu vereinbaren.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas sich bei Ber\u00fccksichtigung des Wortlauts und der Systematik ergebende, unter lit. a) dargelegte Verst\u00e4ndnis wird auch durch den Sinn und Zweck der streitgegenst\u00e4ndlichen Vereinbarung gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Der Klausel aus Art. 6.4 wohnt \u2013 neben der Bemessung der Lizenzgeb\u00fchr als solcher \u2013 auch der Zweck inne, dass die Kl\u00e4gerin die Zusammensetzung der berechneten Lizenzgeb\u00fchren nachvollziehen kann. Dieser Wille der Vertragsschlie\u00dfenden hat insbesondere auch in dem letzten Satz von Art. 6.4 Ausdruck gefunden, in dem eine Geheimhaltungsklausel im Hinblick auf die erhaltenen Informationen vorgesehen ist, und wonach die mitgeteilten Informationen lediglich verwendet werden sollen, um die Richtigkeit der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren verifizieren zu k\u00f6nnen (\u201e[\u2026] for any other purpose than to verify the accuracy of the royalties paid to Licensor.\u201c). Dieser Regelungsinhalt spricht daf\u00fcr, dass die vertragsschlie\u00dfenden Parteien das Interesse der Kl\u00e4gerin an solchen Informationen, die ein Nachvollziehen der von der Beklagten gemachten Angaben erm\u00f6glichen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen hatten. Vor dem Hintergrund, dass sich die Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren \u2013 wie dargestellt \u2013 als \u00fcbersichtlicher Vorgang von Multiplikation und Addition darstellt \u2013 ist davon auszugehen, dass mit der Klausel weniger die Nachvollziehbarkeit des Rechenwegs als solchem sichergestellt werden sollte als vielmehr die der Berechnung zugrundliegenden Tatsachengrundlage. Die danach beabsichtigte Nachvollziehbarkeit der berechneten Lizenzgeb\u00fchr wird aber gerade durch eine Aufschl\u00fcsselung der ver\u00e4u\u00dferten Produktkategorien nach den jeweiligen Sublizenznehmern herbeigef\u00fchrt, indem dies der Information \u00fcber die jeweilige Gesamtmenge zus\u00e4tzlich Substanz verleiht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in Art. 7 niedergelegten Buchf\u00fchrungspflichten der Beklagten und den Buchpr\u00fcfungssrechten auf Seiten der Kl\u00e4gerin. Diese korrelieren vielmehr mit der in dem dargestellten Umfang bestehenden Rechnungslegungspflicht nach Art. 6.4.<\/p>\n<p>Art. 7.4 sieht vor, dass die Beklagte dem Buchpr\u00fcfer zur Pr\u00fcfung der von der Beklagten mitgeteilten Daten die Einsicht in die entsprechende Buchpr\u00fcfung erm\u00f6glichen muss, wobei von dem Einsichtsrecht insbesondere auch die quartalsm\u00e4\u00dfigen Berichte der Sublizenznehmer im Hinblick auf die zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren erfasst sind (Art. 7.4, Art. 7.5 und Art. 7.8).<\/p>\n<p>Aufgrund des gew\u00e4hrleisteten Buchpr\u00fcfungsrechts erh\u00e4lt die Kl\u00e4gerin \u00fcber einen Buchpr\u00fcfer die M\u00f6glichkeit, die ihr im Rahmen der Rechnungslegung mitgeteilten Daten auf eine tats\u00e4chliche Grundlage, n\u00e4mlich die Berichte der Sublizenznehmer, zur\u00fcckzuf\u00fchren, und sie unter diesem Aspekt zu verifizieren. Vor diesem Hintergrund hei\u00dft es auch in Art. 7.4:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026], Flooring Industries shall permit the Inspector(s) to its offices in order to inspect any part of the accounting process and to verify the data communicated by Flooring Industries in its quarterly reports.\u201d<\/p>\n<p>Bereits aus diesem anderen Regelungszweck ergibt sich, dass eine nach einzelnen Sublizenznehmern differenzierende Rechnungslegung nicht obsolet wird. Dies folgt weiter auch daraus, dass von dem Einsichtsrecht nicht h\u00e4ufiger als einmal im Jahr Gebrauch gemacht (Art. 7.3) bzw. die Vorlage der Berichte der Sublizenznehmer nicht mehr als zweimal im Jahr angefordert werden soll (Art. 7.5) und die Kl\u00e4gerin in dem Fall, indem die mitgeteilten mit den in den B\u00fcchern enthaltenen Informationen \u00fcbereinstimmen, die Kosten einer Buchpr\u00fcfung zu \u00fcbernehmen hat (Art. 7.12).<\/p>\n<p>Dabei ist im Hinblick auf das Zusammenspiel der Rechnungslegungspflicht nach Art. 6.4 und der Buchpr\u00fcfungsrechte aus Art. 7 auch zu ber\u00fccksichtigen, dass sich zu einer Buchpr\u00fcfung Anlass gebende Zweifel an der mitgeteilten Verkaufsmenge gerade auf der Grundlage der nach einzelnen Sublizenznehmern aufgeschl\u00fcsselten Informationen ergeben k\u00f6nnen, w\u00e4hrend die Mitteilung lediglich der auf die einzelnen Produktkategorien entfallenden Gesamtmengen etwaige R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Fehlerhaftigkeit der Ausk\u00fcnfte kaum zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch die Art. 3.4 getroffene Regelung steht dem dargestellten Auslegungsergebnis nicht entgegen.<\/p>\n<p>Ausweislich des Art. 3.4 hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin binnen einer Frist von zehn Tagen nach Unterzeichnung eine Kopie des jeweiligen Sublizenzvertrags vorzulegen. Eine solche ersetzt jedoch nicht die Mitteilung der auf die jeweiligen Sublizenznehmer entfallenden ver\u00e4u\u00dferten Produkte. Die \u00dcbersendung dient erkennbar dazu, die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Unterlizenzierung als solche in Kenntnis zu setzen, damit diese pr\u00fcfen kann, ob eine berechtigte oder unberechtigte Nutzung ihrer Patente erfolgt \u2013 gem\u00e4\u00df Art. 3.2 beh\u00e4lt die Kl\u00e4gerin das Recht gegen patentverletzende Handlungen der Sublizenznehmern vorzugehen \u2013 und weiter vor dem Hintergrund der Regelung aus Art. 3.1, wonach die Beklagte keine Sublizenzen an solche Unternehmen erteilen darf, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Inhaber einer von der Kl\u00e4gerin erteilten Lizenz sind. Eine nach den einzelnen Sublizenznehmern gesonderte Rechnungslegung er\u00fcbrigt sich vor diesem Hintergrund nicht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich ergeben sich auch aus etwaigen den Vertragsschluss begleitende Umst\u00e4nde keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein anderes Auslegungsergebnis.<\/p>\n<p>Unbeschadet dessen, dass die Beklagte schon keine konkreten Umst\u00e4nde dargelegt hat, wonach die Parteien auch und gerade mit Bezug auf die hier streitgegenst\u00e4ndliche Regelung m\u00f6glichst wenig Informationen austauschen wollten, ist auch vorliegend nicht ersichtlich, dass die Mitteilung der Mengen, die die einzelnen Sublizenznehmer hinsichtlich der einzelnen Produktkategorien ver\u00e4u\u00dfert haben, bereits ein \u201eMehr\u201c an Informationen im Vergleich zu dem von den Parteien beabsichtigten Informationsaustausch darstellt. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang anf\u00fchrt, die Parteien h\u00e4tten einen nur geringeren Informationsaustausch insbesondere deshalb gewollt, um nicht kartellrechtswidrig zu handeln, konkretisiert die Beklagte nicht, inwiefern die Aufschl\u00fcsselung der Rechnungslegung nach einzelnen Sublizenznehmern einen Kartellrechtsversto\u00df zur Folge haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 2 ber\u00fccksichtigend ist die mit dem Klageantrag begehrte Rechnungslegung, die sich auf die Angaben der von dem jeweiligen Sub-Lizenznehmer verkauften \u201eLaminat Clic-Push Produkten\u201c und der verkauften \u201eEngineered Clic-Push Produkten\u201c bezieht, von der zwischen den Parteien in Art. 6.4, zweiter Spiegelstrich der Vereinbarung (Anlage K1) getroffenen Absprache erfasst. Die Rechnungslegungspflicht besteht in Bezug auf ab dem 01.01.2012 ver\u00e4u\u00dferte Produkte und ist nach Kalendervierteljahren zu strukturieren.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Hilfsantrag der Beklagten, von der Anordnung der Vollstreckbarkeit gem. \u00a7 712 Abs. 1 ZPO abzusehen, hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Ein solcher setzt voraus, dass dem Schuldner durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht \u2013 was gem. \u00a7\u00a7 714 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen ist \u2013, und kein \u00fcberwiegendes Interesse des Gl\u00e4ubigers entgegensteht. Vorliegend hat die Beklagte schon keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich f\u00fcr sie in dem Fall der Vollstreckung des Auskunftsanspruchs ein nicht zu ersetzender Nachteil ergibt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 100.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2655 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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