{"id":697,"date":"2010-05-27T17:00:17","date_gmt":"2010-05-27T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=697"},"modified":"2016-04-20T11:57:22","modified_gmt":"2016-04-20T11:57:22","slug":"4a-o-6810-ultraschallsensor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=697","title":{"rendered":"4a O 68\/10 &#8211; Ultraschallsensor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1447<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2010, Az. 4a O 68\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Auf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht M\u00fclheim zu dem Aktenzeichen 100\/07 206 AG hinterlegten Betrages von 39.300,00 EUR zzgl. 19 % USt., insgesamt also 46.767,00 EUR zzgl. Hinterlegungszinsen in H\u00f6he von 1\/1000stel von 46.767,00 EUR pro Monat gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Hinterlegungsordnung an den Beklagten zur Insolvenzmasse der A GmbH zu bewilligen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 1\/3 und der Beklagte 2\/3.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und f\u00fcr den Beklagten in H\u00f6he von 60.000,00 EUR. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stand mit der A GmbH (nachfolgend: die Schuldnerin) \u00fcber verschiedene Lizenzvertr\u00e4ge in Gesch\u00e4ftsbeziehung. Urspr\u00fcnglich war die Schuldnerin Inhaberin verschiedener technischer Schutzrechte. Mit auf den 01.08.2002, 01.05.2003 und 18.02.2004 datierten Kaufvertr\u00e4gen erwarb die Kl\u00e4gerin von der Schuldnerin ein europ\u00e4isches Patent und zwei Gebrauchsmuster beziehungsweise Gebrauchsmusteranmeldungen. Die G\u00fcltigkeit der Kaufvertr\u00e4ge hing von zugleich abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen ab, mit denen die Kl\u00e4gerin der Schuldnerin Lizenzen an den entsprechenden Schutzrechten einr\u00e4umte. Wegen des Inhalts der Kaufvertr\u00e4ge wird auf die vorgelegten Kopien (Blatt 123 bis 134 der Akte) Bezug genommen. Die Lizenzvertr\u00e4ge sind nicht vorgelegt worden.<\/p>\n<p>Am 03.03.2004 meldete die Kl\u00e4gerin das Gebrauchsmuster DE 20 2004 003 XXX U1 an, das einen manipuliersicheren Ultraschallsensor zur Sicherung des R\u00fcckraums von Kraftfahrzeugen zum Gegenstand hatte. Das Gebrauchsmuster wurde am 06.05.2004 im Register eingetragen. Die dem Gebrauchsmuster zugrundeliegende Technik war vom Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Schuldnerin, Hans-Hubert D, im Hause der Schuldnerin entwickelt worden. Die Kosten der Gebrauchsmusteranmeldung trug die Kl\u00e4gerin. Mit Lizenzvertrag vom 05.03.2004 r\u00e4umte sie der Schuldnerin f\u00fcr dieses Gebrauchsmuster eine Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb von Sensor-Sicherungsystemen f\u00fcr Abfallsammelfahrzeuge ein. Als Gegenleistung der Schuldnerin war eine Einmalzahlung von 15.000.00 EUR und eine St\u00fccklizenz von 400,00 EUR vereinbart.<\/p>\n<p>Im Laufe des Jahres 2005 gab die Schuldnerin den Gesch\u00e4ftsbereich Kompressortechnik auf, der f\u00fcr \u00fcber 90 % der Umsatzerl\u00f6se der Schuldnerin verantwortlich war. Das entsprechende Anlageverm\u00f6gen \u00fcbertrug sie der B GmbH aufgrund eines am 14.11.2005 geschlossenen Mietkaufvertrages. Unter anderem war in dem Vertrag vereinbart, dass die Schuldnerin ihrer Vertragspartnerin den Mietgegenstand f\u00fcr eine Grundmietzeit von drei Jahren \u2013 beginnend am 15.11.2005 \u2013 gegen Zahlung eines j\u00e4hrlichen Mietzinses von 39.300,00 EUR zuz\u00fcglich 16 % Mehrwertsteuer zur Nutzung \u00fcberlie\u00df. Die Mietzahlungen waren j\u00e4hrlich im voraus bis zum 15.11. eines jeden Jahres f\u00e4llig.<\/p>\n<p>Im Laufe des Jahres 2006 waren aus den Lizenzvertr\u00e4gen der Jahre 2004 und 2005 offene Forderungen der Kl\u00e4gerin gegen die Schuldnerin aufgelaufen. In Gespr\u00e4chen zwischen dem Verwaltungsratspr\u00e4sidenten der Kl\u00e4gerin, Herrn C, und dem f\u00fcr die kaufm\u00e4nnische Abwicklung zust\u00e4ndigen Mitarbeiter der Schuldnerin, Herrn Manfred D, gestand die Kl\u00e4gerin der Schuldnerin zu, die offenen Lizenzforderungen in Abh\u00e4ngigkeit von der jeweiligen Gesch\u00e4ftsentwicklung zu stunden und bis zum Ende des Jahres 2006 zur\u00fcckzuf\u00fchren. Daraufhin leistete die Schuldnerin im Jahr 2006 Lizenzzahlungen, deren H\u00f6he zwischen den Parteien streitig ist.<\/p>\n<p>Im November 2006 erkl\u00e4rte Herr Manfred D in einem Telefonat mit der Kl\u00e4gerin, dass die Schuldnerin f\u00fcr das letzte Quartal 2006 erwartete Kundenauftr\u00e4ge erst im Jahr 2007 realisieren k\u00f6nne. Er bat darum, die weiteren offenen Forderungen \u2013 derzeit 125.600,00 EUR \u2013 zu stunden. Mit Schreiben vom 04.12.2006 forderte die Kl\u00e4gerin von der Schuldnerin w\u00f6rtlich \u201ezur Abwendung gerichtlicher Beitreibungsschritte ultimativ eine dingliche Absicherung des Forderungsbestandes\u201c (Anlage HWH 7, Blatt 100 der Akte). Daraufhin fanden zwischen dem damaligen Verwaltungsratspr\u00e4sidenten der Kl\u00e4gerin, Hans-Peter C, und Herrn Manfred D Verhandlungen statt.<\/p>\n<p>Herr D teilte mit, dass im Jahr 2007 ein Zahlungseingang in H\u00f6he von 90.000,00 EUR erwartet werde und die Mietforderung gegen die B GmbH in H\u00f6he von 39.300,00 EUR im November 2007 f\u00e4llig sei. Er bot an, die Mietzinsforderung gegen die B GmbH der Kl\u00e4gerin an Erf\u00fcllungs statt abzutreten. Damit war die Kl\u00e4gerin einverstanden. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 23.01.2007 vereinbarten die Kl\u00e4gerin und die Schuldnerin, dass die Schuldnerin zur Erf\u00fcllung der Zahlungspflichten aus den Lizenzvertr\u00e4gen die am 15.11.2007 f\u00e4llige Mietzinsforderung gegen die B GmbH in H\u00f6he von 36.300,00 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer der Schuldnerin abtritt. Die Abtretung der Forderung wurde der B GmbH am gleichen Tage angezeigt.<\/p>\n<p>Am 29.06.2007 stellte die A GmbH Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 25.07.2008 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der A GmbH er\u00f6ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. In der Folgezeit forderten sowohl die Kl\u00e4gerin, als auch der Beklagte von der B GmbH aufgrund der am 15.11.2007 f\u00e4lligen Forderung Zahlung von 39.300,00 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer an sich. Daraufhin hinterlegte die B GmbH den Betrag am 14.11.2007 beim Amtsgericht M\u00fclheim a. d. Ruhr zur Hinterlegungssache 100\/07 206-AG M\u00fclheim\/Ruhr unter Verzicht auf das Recht zur R\u00fccknahme.<\/p>\n<p>Die Parteien verlangen mit der Klage und der Widerklage wechselseitig die Freigabe des hinterlegten Betrages. Der Beklagte fordert zudem die R\u00fcckgew\u00e4hr von Lizenzzahlungen und diesbez\u00fcgliche Auskunft. Er macht mit dem Widerklageantrag zu 1) die Anfechtbarkeit der Abtretung der Mietforderung geltend. Weiterhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.11.2009 die \u00dcbertragung der Rechte an der Erfindung \u201emanipuliersicherer Ultraschalsensor\u201c angefochten. Au\u00dferdem hat er mit dem Schriftsatz vom 04.02.2010 die Anfechtung der von der Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 30.07.2009 vorgelegten Kaufvertr\u00e4ge und der dazu geh\u00f6renden Lizenzvertr\u00e4ge erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Abtretung der Mietforderung sei nicht anfechtbar, weil die Schuldnerin weder \u00fcberschuldet noch zahlungsunf\u00e4hig gewesen sei. Dazu tr\u00e4gt sie vor, eine \u00dcberschuldung oder Zahlungsunf\u00e4higkeit sei ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht bekannt gewesen. Ebenso wenig habe sie Kenntnis von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt. Sie habe die Bilanzen der Schuldnerin \u2013 das ist unstreitig \u2013 nicht gekannt. Aus diesen ergebe sich aber weder die Zahlungsunf\u00e4higkeit, noch eine \u00dcberschuldung der Schuldnerin. Im Jahr 2006 sei die Schuldnerin weiterhin gesch\u00e4ftlich aktiv gewesen und habe im hohen Umfang Verbindlichkeiten zur\u00fcckgef\u00fchrt. Forderungen der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 148.400,00 EUR, davon Lizenzforderungen in H\u00f6he von 102.400,00 EUR, seien getilgt worden. Das Schreiben vom 04.11.2006 gehe auf das Dr\u00e4ngen ihres Steuerberaters zur\u00fcck, den Forderungsbestand abzusichern. W\u00e4hrend der Verhandlungen zwischen ihr und der Schuldnerin \u00fcber die Stundung der Lizenzforderungen sei von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunf\u00e4higkeit keine Rede gewesen. In dem Gespr\u00e4ch mit Herrn Manfred D habe dieser erkl\u00e4rt, die Schuldnerin arbeite auf dem Kontokorrent zwar mit Guthaben, wolle mit dem Guthaben aber Auftragsvorfinanzierungen ohne Inanspruchnahme von Bankkrediten vornehmen. Es sei ausdr\u00fccklich versichert worden, dass nur die Kl\u00e4gerin Hauptgl\u00e4ubigerin sei und alle \u00fcbrigen Verbindlichkeiten ordnungsgem\u00e4\u00df getilgt und zur\u00fcckgef\u00fchrt worden seien. Tats\u00e4chlich seien neben der Kl\u00e4gerin keine nennenswerten Gl\u00e4ubiger vorhanden gewesen. Diese seien im \u00dcbrigen bevorzugt befriedigt worden.<\/p>\n<p>Zur Anfechtung der Kauf- und Lizenzvertr\u00e4ge tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass die Schuldnerin f\u00fcr die \u00dcbertragung der Schutzrechte insgesamt 44.000,00 EUR gezahlt habe. Der Kaufpreis und die Lizenzgeb\u00fchren seien angemessen gewesen. Zum Verkauf der Schutzrechte habe sich die Schuldnerin entschlossen, um die Kosten f\u00fcr ihre Aufrechterhaltung und die Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen zu verringern. Mit den Lizenzvertr\u00e4gen handele es sich um klassisches Sale-and-Lease-Back.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht M\u00fclheim zu dem Aktenzeichen 100\/07 206 AG hinterlegten Betrages von 39.300,00 EUR zzgl. 19 % MWSt., insgesamt also 46.767,00 EUR zzgl. Hinterlegungszinsen in H\u00f6he von 1\/1000stel von 46.767,00 EUR pro Monat gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Hinterlegungsordnung an den Kl\u00e4ger zu bewilligen;<\/p>\n<p>2. den Beklagten zu verurteilen, ihr aus 46.767,00 EUR Verzugszinsen zu zahlen in H\u00f6he von 3,8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit vermindert um den nach der Hinterlegungsordnung angelaufenen Zinsbetrag;<\/p>\n<p>3. den Beklagten zu verurteilen, ihr 1.379,80 EUR nebst Verzugszinsen in H\u00f6he von 3,8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, eine etwaige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt der Beklagte,<\/p>\n<p>1. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht M\u00fclheim zu dem Aktenzeichen 100\/07 206 AG hinterlegten Betrages von 39.300,00 EUR zzgl. 19 % USt., insgesamt also 46.767,00 EUR zzgl. Hinterlegungszinsen in H\u00f6he von 1\/1000stel von 46.767,00 EUR pro Monat gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Hinterlegungsordnung an den Beklagten zur Insolvenzmasse der A GmbH zu bewilligen;<\/p>\n<p>2. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) ihm Auskunft zu erteilen \u00fcber die H\u00f6he der von der Schuldnerin an sie geleisteten Lizenzzahlungen f\u00fcr das Schutzrecht mit der Anmeldenummer 20 2004 00 348.7 unter Angabe des Datums und des Betrags der jeweiligen Zahlungen,<\/p>\n<p>b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern,<\/p>\n<p>c) an ihn zur Insolvenzmasse eine Zahlung zu leisten in nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmender H\u00f6he nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2006;<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Widerklageantrag zu 1) abgewiesen wird:<\/p>\n<p>3. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, die ihr am 23.01.2007 von der A GmbH abgetretene Forderung auf Zahlung von Mietzins gegen die B GmbH, M\u00fclheim an der Ruhr, auf Zahlung von 39.300,00 EUR zuz\u00fcglich Umsatzsteuer an ihn abzutreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, die Schuldnerin sei bereits Ende des Jahres 2006 \u00fcberschuldet und zahlungsunf\u00e4hig gewesen. Dies gehe aus den Bilanzen der Schuldnerin hervor. Ende 2006 habe die formelle \u00dcberschuldung nur aufgrund einer Rangr\u00fccktrittserkl\u00e4rung des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr ein Darlehen beseitigt werden k\u00f6nnen. Durch die \u00dcbertragung des Bereichs Kompressortechnik sei die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Schuldnerin zum Erliegen gekommen. Die Lizenzgeb\u00fchren seien vom Jahr 2005 zum Jahr 2006 massiv gesunken. Im Jahr 2006 seien Lizenzzahlungen von lediglich 4.050,00 EUR erfolgt. Die Mietforderung gegen die B GmbH sei im Zeitpunkt ihrer Abtretung der einzige der Schuldnerin verbliebene werthaltige Gegenstand gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe von der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin Kenntnis gehabt. Aus Gespr\u00e4chen und der Korrespondenz mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Schuldnerin sei der Kl\u00e4gerin bekannt gewesen, dass die Schuldnerin ihr und Dritten gegen\u00fcber erhebliche Verbindlichkeiten gehabt habe, die sie nicht habe zur\u00fcckf\u00fchren k\u00f6nnen, weil der Betrieb eingestellt worden sei. Ebenso sei der Kl\u00e4gerin bekannt gewesen, dass die Schuldnerin durch die Abtretung der Mietforderung eine Benachteiligung der \u00fcbrigen Gl\u00e4ubiger bewusst in Kauf nehme.<\/p>\n<p>Zum Widerklageantrag zu 2) und zur Anfechtung der \u00dcbertragung des Gebrauchsmusters DE 20 2004 003 XXX U1 vertritt der Beklagte die Ansicht, es handele sich um eine unentgeltiche Leistung der Schuldnerin. Daher seien ihr die Lizenzzahlungen zur\u00fcckzugew\u00e4hren. Da sie aber vom Umfang der Zahlungen keine Kenntnis habe, sei die Kl\u00e4gerin als Anfechtungsgegnerin und Empf\u00e4ngerin der Zahlungen zur Auskunft verpflichtet.<\/p>\n<p>Zum Hilfswiderklageantrag und zur Anfechtung der Kauf- und Lizenzvertr\u00e4ge tr\u00e4gt der Beklagte vor, es habe sich dabei um unentgeltliche Leistungen der Schuldnerin gehandelt. Der Kaufpreis sei unangemessen niedrig und von der Schuldnerin nie gezahlt worden, weil Zahlungen von vornherein nicht vorgesehen gewesen seien. Die Vertr\u00e4ge seien nicht ernst gemeint gewesen. Tats\u00e4chlich seien sie umdatiert worden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet, die Widerklage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Rechtsstreit zust\u00e4ndig. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Widerklageantr\u00e4ge zu 1) und 2).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit der Schuldnerin im Lizenzvertrag vom 05.03.2004 unter \u00a7 14 f\u00fcr alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, als ausschlie\u00dflichen Gerichtsstand Muralto in der Schweiz vereinbart (Blatt 110 der Akte). Mit dem Widerklageantrag zu 1) macht der Beklagte jedoch nicht solche Anspr\u00fcche geltend. Vielmehr verlangt er die Freigabe eines hinterlegten Betrages auf Grundlage eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs. Mit einem Anspruch aus dem Lizenzvertrag vom 05.03.2004 hat dies nichts zu tun. Andernfalls lie\u00dfe sich nicht erkl\u00e4ren, warum die Kl\u00e4gerin selbst den gleichen Antrag mit umgekehrtem Rubrum klageweise gegen den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland geltend macht. Gleiches gilt f\u00fcr den Widerklageantrag zu 2), mit dem der Beklagte ebenfalls einen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch geltend macht.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDer Klageantrag zu 1) ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auf Abgabe einer Erkl\u00e4rung, mit der dieser die Freigabe des beim Amtsgericht M\u00fclheim a. d. Ruhr zum Aktenzeichen 100\/07 206 AG hinterlegten Betrages von 39.300,00 EUR zuz\u00fcglich 19 % Mehrwertsteuer, mithin 46.656,00 EUR, und angefallener Hinterlegungszinsen in H\u00f6he von monatlich 1\/1000 aus dem hinterlegten Betrag bewilligt.<\/p>\n<p>Bei einem Streit zwischen zwei Forderungspr\u00e4tendenten \u00fcber die Auszahlung von hinterlegten Geldbetr\u00e4gen steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Pr\u00e4tendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung zu, denn letzterer hat durch das vom Schuldner gew\u00e4hlte Vorgehen auf Kosten des wahren Gl\u00e4ubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (BGH NJW 2008, 2702, 2703; NJW 2000, 291, 294). F\u00fcr die Frage der Freigabepflicht ist die Gl\u00e4ubigerstellung gegen\u00fcber dem hinterlegenden Schuldner und nicht das Innenverh\u00e4ltnis zwischen den Pr\u00e4tendenten ma\u00dfgebend (BGH NJW-RR 1997, 495). Die Beweislast daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin der wirkliche Rechtsinhaber ist, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin (BGH NJW 1990, 716, 717; aA OLG N\u00fcrnberg NJW-RR 2003, 1716; vgl. auch Peters, Beweislast und Anspruchsgrundlagen im Streit der Forderungspr\u00e4tendenten, in: NJW 1996, 1246).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob der Beklagte durch die Hinterlegung der Mietzinsforderung die damit verbundene g\u00fcnstige Rechtsposition als Hinterlegungsbeteiligter auf Kosten der Kl\u00e4gerin ohne Rechtsgrund erlangt hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 23.01.2007 tats\u00e4chlicher Inhaber der Mietzinsforderung gegen die B GmbH in H\u00f6he von 39.300,00 EUR zuz\u00fcglich der geltenden Umsatzsteuer ist, ist der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erkl\u00e4rung der Freigabe des hinterlegten Betrages jedenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB aufgrund unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung erloschen.<\/p>\n<p>Das Verlangen der Kl\u00e4gerin, die Freigabe des hinterlegten Betrages zu bewilligen, ist missbr\u00e4uchlich und daher unzul\u00e4ssig, weil eine Leistung gefordert wird, die alsbald wieder zur\u00fcckzugew\u00e4hren w\u00e4re (dolo-agit-Einwand). W\u00fcrde der hinterlegte Betrag infolge einer durch den Beklagten bewilligten Freigabe an die Kl\u00e4gerin ausgezahlt, h\u00e4tte der Beklagte gegen die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Wertersatz des eingezogenen Betrages. Denn mit der Widerklage vom 26.02.2009 hat der Beklagte die Anfechtbarkeit der zwischen der Schuldnerin und der Kl\u00e4gerin geschlossenen Abtretungsvereinbarung vom 23.01.2007 geltend gemacht. In einem solchen Fall ist gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 S. 1 InsO das, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Verm\u00f6gen des Schuldners ver\u00e4u\u00dfert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zur\u00fcckzugew\u00e4hren. Besteht die anfechtbare Handlung in der Abtretung einer Forderung und hat sich der Drittschuldner durch Hinterlegung von dieser Forderung befreit, dann hat der Abtretungsempf\u00e4nger die R\u00fcckgew\u00e4hr durch Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Insolvenzmasse zu leisten (M\u00fcKo-InsO\/Kirchhof, 2. Aufl.: \u00a7 143 Rn 36a). Hat hingegen der Anfechtungsgegner die anfechtbar abgetretene Forderung bereits eingezogen, ist er gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 S. 2 InsO in Verbindung mit den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regeln zum Wertersatz verpflichtet (M\u00fcKo-InsO\/Kirchhof, 2. Aufl.: \u00a7 143 Rn 36a, 73, 90).<\/p>\n<p>Die Abtretungsvereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Schuldnerin vom 23.01.2007 ist anfechtbar im Sinne von \u00a7 133 Abs. 1 S. 1 InsO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMit der Abtretung der Mietforderung gegen die B GmbH an die Kl\u00e4gerin am 23.01.2007 hat die Schuldnerin innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens eine Rechtshandlung vorgenommen, die ihre \u00fcbrigen Gl\u00e4ubiger benachteiligte. Eine Gl\u00e4ubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verk\u00fcrzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnerverm\u00f6gen vereitelt, erschwert oder verz\u00f6gert hat, wenn sich mit anderen Worten die Befriedigungsm\u00f6glichkeiten der Insolvenzgl\u00e4ubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise g\u00fcnstiger gestaltet h\u00e4tten (Eickmann\/Kreft, InsO 5. Aufl.: \u00a7 129 Rn 37 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Denn durch die Abtretung der Mietforderung ist die Kl\u00e4gerin mit ihren Lizenzforderungen jedenfalls teilweise befriedigt worden. Die Mietforderung steht der Insolvenzmasse nicht mehr zu Verf\u00fcgung, so dass die Quote der \u00fcbrigen Insolvenzgl\u00e4ubiger entsprechend geringer ausf\u00e4llt. Dass die Schuldnerin f\u00fcr die Abtretung der Mietforderung eine gleichwertige Gegenleistung erhielt, die dem Schuldnerverm\u00f6gen im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung noch zur Verf\u00fcgung stand, hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Schuldnerin hat die Abtretung der Mietforderung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen. Der insolvenzrechtliche Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz ist bereits dann gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gl\u00e4ubiger im Allgemeinen als mutma\u00dfliche Folge seines Handels erkannt und gebilligt hat (vgl. Eickmann\/Kreft, InsO 5. Aufl.: \u00a7 133 Rn 10 m.w.N.). Ein wesentliches Beweisanzeichen daf\u00fcr, dass der Schuldner sich einer Benachteiligung seiner (\u00fcbrigen) Gl\u00e4ubiger bewusst war, ist die Gew\u00e4hrung einer inkongruenten Deckung (BGH WM 1968, 683 f; ZIP 1997, 598, 599; ZIP 1998, 2008, 2011; OLG Brandenburg ZIP 1998, 1367, 1368; M\u00fcKo-InsO\/Kirchhof 2. Aufl.: \u00a7 133 Rn 29 m.w.N.). Diese liegt dann vor, wenn dem Gl\u00e4ubiger eine Leistung oder Sicherung gew\u00e4hrt wird, die dieser nicht, nicht in der Art und\/oder nicht zu diesem Zeitpunkt verlangen konnte (vgl. \u00a7 131 Abs. 1 InsO). Denn Schuldner sind im Allgemeinen nicht bereit, anderes oder mehr oder fr\u00fcher zu leisten, als sie schulden. Tun sie dies dennoch zugunsten eines Gl\u00e4ubigers, liegt der Verdacht nahe, dieser solle zum Nachteil der anderen Gl\u00e4ubiger beg\u00fcnstigt werden (BGH ZIP 1998, 2008, 2011; 2003, 356, 357; OLG Brandenburg ZIP 1998, 1367, 1368).<\/p>\n<p>Mit der im vorliegenden Fall erfolgten Abtretung der Mietforderung gew\u00e4hrte die Schuldnerin der Kl\u00e4gerin eine inkongruente Deckung. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, die Schuldnerin sei ihr im Zeitpunkt der Abtretung in H\u00f6he von 125.600,00 EUR aus verschiedenen Lizenzvertr\u00e4gen verpflichtet. Mangels anderer Anhaltspunkte konnte die Kl\u00e4gerin aus den Lizenzvertr\u00e4gen lediglich Zahlung verlangen (vgl. \u00a7 6 des Lizenzvertrages vom 05.03.2004, Blatt 105 der Akte). Durch die Abtretung der Mietforderung hat die Schuldnerin statt der Zahlung eine Leistung gew\u00e4hrt, die die Kl\u00e4gerin in dieser Art nicht verlangen konnte. Die Gew\u00e4hrung einer anderen als der geschuldeten Leistung an Erf\u00fcllungs Statt oder erf\u00fcllungshalber und daher auch die Abtretung einer Forderung anstelle einer geschuldeten Geldzahlung stellt eine inkongruente Deckung dar (BGH WM 1968, 2193, 2194; ZIP 1998, 2008, 2011; OLG Brandenburg ZIP 1998, 1367, 1368; OLG Frankfur ZIP 1997, 598, 599; OLG Schleswig ZIP 1982, 82; M\u00fcKo-InsO\/Kirchhof, 2. Aufl.: \u00a7 131 Rn 32 f).<\/p>\n<p>Das Verhalten der Schuldnerin f\u00fchrt zu dem Schluss nahe, dass sie sich der Gl\u00e4ubigerbenachteiligung bewusst war und sie billigend in Kauf nahm. Denn Anlass f\u00fcr die Abtretung einer Forderung an Erf\u00fcllungs statt oder erf\u00fcllungshalber ist typischerweise nur dann gegeben, wenn der Schuldner nicht oder nicht im vollen Umfang zur Zahlung f\u00e4hig ist. In einer solchen Lage verspricht die Abtretung eines gegen einen solventen Drittschuldner gerichteten Anspruchs dem beg\u00fcnstigten Gl\u00e4ubiger volle Befriedigung, die er aus den fl\u00fcssigen Mitteln des Gemeinschuldners und der Insolvenzmasse nicht h\u00e4tte erhalten k\u00f6nnen. Die werthaltige Forderung gegen den Drittschuldner h\u00e4tte ohne die Abtretung der Gesamtheit der Insolvenzgl\u00e4ubiger zur Verf\u00fcgung gestanden (OLG Frankfurt ZIP 1997, 598, 599). So liegt der Fall auch hier. Dass im vorliegenden Fall die Kl\u00e4gerin eine erst am 15.11.2007 f\u00e4llige Forderung erhielt und infolgedessen mit der Abtretung der Mietforderung eine Stundung der Lizenzforderungen einherging, ist unbeachtlich. Es gen\u00fcgt, dass die Unsicherheit des Forderungseinzugs durch einen Anspruch gegen einen liquideren Drittschuldner abgel\u00f6st wird. Dies kann nicht als Gegenleistung f\u00fcr eine Stundung der Forderung aufgefasst werden (vgl. OLG Brandenburg ZIP 1998, 1367, 1368).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das in Gew\u00e4hrung einer inkongruenten Deckung liegende Beweisanzeichen f\u00fcr einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht entkr\u00e4ftet. Vielmehr deuten die Umst\u00e4nde der Abtretungsvereinbarung darauf hin, dass die Mietforderung gegen die B GmbH gerade deshalb abgetreten wurde, um der Kl\u00e4gerin eine Befriedigung zu gew\u00e4hren, die sie aus den fl\u00fcssigen Mitteln des Gemeinschuldners und der Insolvenzmasse nicht h\u00e4tte erhalten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Lizenzforderungen der Kl\u00e4gerin waren im Zeitpunkt der Abtretung am 23.01.2007 ausweislich der Aufstellung der per 31.12.2006 noch offenen Posten zum Teil seit August 2005, mithin seit 17 Monaten f\u00e4llig (Anlage HW 5, Blatt 67 der Akte). Die offenen Forderungen der Kl\u00e4gerin beliefen sich insgesamt auf 125.600,00 EUR. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin hatte sie der Schuldnerin bereits den Ausgleich offener Lizenzforderungen in Abh\u00e4ngigkeit von der Gesch\u00e4ftsentwicklung gestundet und ihr zugestanden, die Forderungen bis Ende des Jahres 2006 zur\u00fcckzuf\u00fchren. Gleichwohl musste \u2013 so die Kl\u00e4gerin \u2013 Ende des Jahres 2006 erneut \u00fcber eine Stundung noch offener Lizenzforderungen verhandelt werden, weil f\u00fcr das letzte Quartal des Jahres 2006 erwartete Kundenauftr\u00e4ge nicht h\u00e4tten realisiert werden k\u00f6nnen. Die Schuldnerin war daher nicht in der Lage, die r\u00fcckst\u00e4ndigen Forderungen wie vereinbart bis zum Jahresende auszugleichen. Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, die Schuldnerin habe auf dem Kontokorrent im Guthaben gearbeitet, habe das Guthaben aber f\u00fcr die weitere Auftragsvorfinanzierung verwenden wollen, wird daraus deutlich, dass dieses Guthaben nicht ausgereicht h\u00e4tte, sowohl die Auftragsvorfinanzierung als auch die offenen Lizenzforderungen zu begleichen. Die Schuldnerin war daher Ende des Jahres 2006 nicht liquide. Andernfalls l\u00e4sst sich nicht erkl\u00e4ren, warum die Schuldnerin wiederum um Stundung der noch offenen Lizenzforderungen bat. Auf die Aufforderung der Kl\u00e4gerin, \u201ezur Abwendung gerichtlicher Beitreibungsschritte ultimativ eine dingliche Absicherung des Forderungsbestandes\u201c (Anlage HWH 7, Blatt 100 der Akte) beizubringen, war die Schuldnerin nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin lediglich in der Lage, den ungewissen Zahlungseingang von 90.000,00 EUR aus einem anh\u00e4ngigen Rechtsstreit im Laufe des Jahres 2007 und die Mietzahlung der B GmbH im November 2007 in Aussicht zu stellen.<\/p>\n<p>Bei alledem kommt hinzu, dass sich die Gesch\u00e4ftssituation der Schuldnerin seit dem Jahr 2004 verschlechterte. Wurde im Jahr 2004 ein Jahresfehlbetrag von rund 35.000,00 EUR erwirtschaftet, stieg dieser im Jahr 2005 auf \u00fcber 82.000,00 EUR. Der Jahresfehlbetrag im Jahr 2006 war zwar mit rund 40.000,00 EUR nominell geringer, dabei ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass die Schuldnerin bereits im Laufe des Jahre 2005 den Bereich Kompressortechnik eingestellt hatte, der f\u00fcr mehr als 90 % der Umsatzerl\u00f6se der Schuldnerin verantwortlich war (vgl. GuV und Kontennachweis, Blatt 65 und 101 der Akte). Der Beklagte hat zudem mit Blick auf die Bilanz zum 31.12.2006 vorgetragen, dass den Verbindlichkeiten von rund 182.000,00 EUR (ohne Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerdarlehen in H\u00f6he von 55.645,56 EUR), von denen die Lizenzforderungen in H\u00f6he von 125.600,00 EUR sofort f\u00e4llig waren, liquide Mittel von gerade 36.461,62 EUR gegen\u00fcber gestanden h\u00e4tten, so dass sie zahlungsunf\u00e4hig gewesen sei. Wie der Schuldnerin vor diesem Hintergrund h\u00e4tte verborgen bleiben k\u00f6nnen, dass sie durch die Abtretung der mit 39.300,00 EUR verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Forderung das Schuldnerverm\u00f6gen erheblich verringert und andere Gl\u00e4ubiger benachteiligt, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Es gibt keine Anzeichen daf\u00fcr, dass die Schuldnerin die Gl\u00e4ubigerbenachteiligung nicht bewusst und billigend in Kauf nahm.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kannte im Zeitpunkt der Abtretung den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. F\u00fcr eine solche Kenntnis ist es ausreichend, wenn der Anfechtungsgegner \u2013 hier die Kl\u00e4gerin \u2013 die Tatsachen kennt, aus denen der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zweifelsfrei folgt. Insofern gelten im Einzelnen dieselben Beweisanzeichen wie f\u00fcr den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners entsprechend, weil sich die Kenntnis wenigstens in allgemeiner Form spiegelbildlich auf die einzelnen Elemente des Vorsatzes beziehen muss. Insbesondere spricht ein starkes Beweisanzeichen f\u00fcr sie, wenn eine inkongruente Deckung gew\u00e4hrt wurde. (BGH ZIP 1997, 513; OLG Brandenburg ZIP 1998, 1367, 1368; M\u00fcKo-InsO\/Kirchhof, 2. Aufl.: \u00a7 133 Rn 38b). Die Kl\u00e4gerin hat nicht in Abrede gestellt, sich bewusst gewesen zu sein, dass sie durch die Abtretung der Mietforderung gegen die B GmbH (teilweise) eine Befriedigung ihrer Lizenzforderung an Erf\u00fcllungs statt erhielt, die sie so nicht h\u00e4tte beanspruchen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin waren die Liquidit\u00e4tsprobleme der Schuldnerin bekannt. Sie hat insofern selbst vorgetragen, dass sie mehrfach mit der Schuldnerin \u00fcber die Stundung der noch offenen Lizenzforderungen verhandelt habe. Dies ging sogar soweit, dass sich die Kl\u00e4gerin gezwungen sah, \u201ezur Abwendung gerichtlicher Beitreibungsschritte ultimativ eine dingliche Absicherung des Forderungsbestandes\u201c (Anlage HWH 7, Blatt 100 der Akte) zu verlangen. Die Kl\u00e4gerin sah insofern selbst ihren Forderungsbestand als gef\u00e4hrdet an und forderte eine entsprechende Sicherung, auf die sie so aber keinen Anspruch hatte. Nach dem Vortrag des Beklagten konnte die Schuldnerin zum Ausgleich der offenen Lizenzforderung jedoch lediglich eine unsichere, weil bestrittene Forderung \u00fcber 90.000,00 EUR und die Mietforderung gegen die B GmbH anbieten. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df sich zur Erf\u00fcllung der Lizenzforderung auf die Abtretung der Mietforderung ein, obwohl die Mietforderung erst 10 Monate sp\u00e4ter f\u00e4llig war. Keine kaufm\u00e4nnisch handelnde Person h\u00e4tte sich darauf eingelassen, wenn die realistische M\u00f6glichkeit bestanden h\u00e4tte, die eigene Forderung zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt durchzusetzen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung l\u00e4sst sich das Verhalten der Kl\u00e4gerin im Zeitpunkt der Abtretung nur damit erkl\u00e4ren, dass sie selbst nicht mehr darauf vertraute, dass die Schuldnerin die Lizenzforderung in einem nennenswerten Umfang zur\u00fcckf\u00fchren konnte. Denn auch der Kl\u00e4gerin war bekannt, dass die Schuldnerin ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb im Wesentlichen eingestellt hatte. Dass die Kl\u00e4gerin die Bilanzen der Schuldnerin nicht kannte, ist f\u00fcr sich genommen nicht ausreichend, das mit der inkongruenten Deckung verbundene Beweisanzeichen zu entkr\u00e4ften. Der Vortrag, die Abtretung der Mietforderung sei letztlich aufgrund der Forderung des kl\u00e4gerischen Steuerberaters, die Werthaltigkeit der Lizenzforderung festzustellen, erfolgt, \u00e4ndert an der Kenntnis der Kl\u00e4gerin vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nichts. Alles andere w\u00e4re angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen lebensfremd. Entsprechend hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Abtretung der Mietforderung aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten erfolgte.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, die Schuldnerin habe noch im Gesch\u00e4ftsjahr 2006 Verbindlichkeiten im hohen Umfang getilgt und auch entsprechende Lizenzzahlungen erbracht, ist dies unbehelflich. Dass die Schuldnerin im Jahr 2006 noch Tilgungsleistungen erbrachte, \u00e4ndert nichts daran, dass sie Ende des Jahres 2006 nicht mehr dazu imstande war und um Stundung bat. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst der Vortrag in seiner Unbestimmtheit keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Zahlungskraft der Schuldnerin ab Ende des Jahres 2006 zu. Die Kl\u00e4gerin hat lediglich dargelegt, die Schuldnerin habe auf r\u00fcckst\u00e4ndige Forderungen 148.400,00 EUR geleistet. An anderer Stelle hat die Kl\u00e4gerin hingegen vorgetragen, Lizenzgeb\u00fchren seien in H\u00f6he von 102.400,00 EUR beglichen worden, wobei dies im Widerspruch zur Gewinn- und Verlustrechnung der Schuldnerin f\u00fcr das Jahr 2006 steht, nach der lediglich 4.050,00 EUR an Lizenzgeb\u00fchren gezahlt wurden. Auch der Umstand, dass die Schuldnerin bis zum Antrag auf Insolvenzer\u00f6ffnung noch zwei weitere Einzelzahlungen von insgesamt rund 22.000,00 EUR an die Kl\u00e4gerin erbrachte, gen\u00fcgt nicht, die Liquidit\u00e4t der Kl\u00e4gerin zu belegen, weil auch diese Zahlungen nicht ausreichten, die Lizenzforderungen zu tilgen. Der Vortrag, weitere Gl\u00e4ubiger mit nennenswerten Forderungen seien nicht vorhanden gewesen und sogar bevorzugt vor der Kl\u00e4gerin befriedigt worden, ist ohne jede Substanz. Gleiches gilt f\u00fcr den Vortrag, die Mitarbeiter der Schuldnerin, Frau St\u00fcckmann und Herr D, h\u00e4tten ihr versichert, dass nur die Kl\u00e4gerin Hauptgl\u00e4ubigerin sei und alle \u00fcbrigen Verbindlichkeiten ordnungsgem\u00e4\u00df getilgt und zur\u00fcckgef\u00fchrt worden seien, insbesondere auf dem Kontokorrent mit Guthaben gearbeitet werde. Dass diese Beteuerungen keine Aussagekraft haben, musste der Kl\u00e4gerin als einem am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmen klar sein. Da die Schuldnerin ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb nicht v\u00f6llig aufgegeben hatte, war auch ihr bekannt, dass es au\u00dfer ihr noch weitere Gl\u00e4ubiger gab, zumal die Schuldnerin ihr \u2013 so der Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 mitgeteilt habe, dass an Drittgl\u00e4ubiger Zahlungen zur Auftragsvorfinanzierung erfolgten, die die Zahlungen an die Kl\u00e4gerin bei weitem \u00fcberstiegen. Wenn die Gesch\u00e4ftslage der Schuldnerin so gut war, wie es die Kl\u00e4gerin angeblich glaubte, ist nicht nachvollziehbar, warum die Kl\u00e4gerin nunmehr eine dingliche Sicherheit forderte, statt wie bisher die R\u00fcckf\u00fchrung der Lizenzforderung von der jeweiligen Gesch\u00e4ftsentwicklung abh\u00e4ngig zu machen. Das Dr\u00e4ngen des Steuerberaters, die bilanzrechtliche Bewertung der offenen Forderung zu kl\u00e4ren, erkl\u00e4rt dies nicht. Jedenfalls steht dieser Umstand nicht der Kenntnis der Kl\u00e4gerin entgegen, dass die Schuldnerin durch die Abtretung der Mietforderung die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Gl\u00e4ubigern bevorzugte.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu 2) und 3) sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus der hinterlegten Forderung. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB, weil die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten keinen Leistungsanspruch hat, mit dem der Beklagte h\u00e4tte in Verzug kommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit dieser Begr\u00fcndung ist auch ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Ersatz au\u00dfergerichtlicher Anwaltskosten in H\u00f6he von 1.379,80 EUR nebst Zinsen aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu verneinen.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDer Widerklageantrag zu 1. ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin einen Anspruch aus \u00a7 143 Abs. 1 S. 1 InsO auf Abgabe einer Erkl\u00e4rung, mit der diese die Freigabe des beim Amtsgericht M\u00fclheim a. d. Ruhr zum Aktenzeichen 100\/07 206 AG hinterlegten Betrages von 39.300,00 EUR zuz\u00fcglich 19 % Mehrwertsteuer, mithin 46.656,00 EUR, und angefallener Hinterlegungszinsen in H\u00f6he von monatlich 1\/1000 aus dem hinterlegten Betrag bewilligt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 S. 1 InsO ist das, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Verm\u00f6gen des Schuldners ver\u00e4u\u00dfert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zur\u00fcckzugew\u00e4hren. Besteht die anfechtbare Handlung in der Abtretung einer Forderung und hat sich der Drittschuldner durch Hinterlegung von dieser Forderung befreit, dann hat der Abtretungsempf\u00e4nger die R\u00fcckgew\u00e4hr durch Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Insolvenzmasse zu leisten (M\u00fcKo-InsO\/Kirchhof, 2. Aufl.: \u00a7 143 Rn 36a). Wie zum Klageantrag zu 1) ausgef\u00fchrt worden ist, ist die Abtretung der Mietzinsforderung vom 23.01.2007 gem\u00e4\u00df \u00a7 133 Abs. 1 S. 1 InsO anfechtbar. Entsprechend hat die Kl\u00e4gerin die Freigabe des hinterlegten Betrages zu bewilligen.<\/p>\n<p>E<br \/>\nDer Widerklageantrag zu 2) ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gegenstand des Widerklageantrags zu 2) ist eine Stufenklage, mit der der Beklagte auf der ersten Stufe Auskunft \u00fcber Lizenzzahlungen der Schuldnerin, auf der zweiten Stufe gegebenenfalls die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und auf der dritten Stufe die R\u00fcckzahlung der nach erteilter Auskunft feststehenden Lizenzzahlungen begehrt. Die Stufenklage ist im vorliegenden Fall insgesamt abweisungsreif, da sich bereits anl\u00e4sslich der Pr\u00fcfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptantrag die materiell rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 29. Aufl.: \u00a7 254 Rn 8).<\/p>\n<p>Der Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung und einem heute allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung bei Rechtsverh\u00e4ltnissen gegeben, deren Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Ausk\u00fcnfte zu erteilen (Palandt\/Heinrichs, BGB 69. Aufl.: \u00a7 261 Rn 8 m.w.N.). Der Auskunftsanspruch setzt aber in jedem Fall voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung in der Form eine Vertrages, eines Abwicklungsverh\u00e4ltnisses, ein gesetzliches Schuldverh\u00e4ltnis, aus einem Anfechtungstatbestand oder dergleichen besteht. Die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die f\u00fcr einen anderen bedeutsam sind, begr\u00fcndet keine Auskunftspflicht (Palandt\/Heinrichs, BGB 69. Aufl.: \u00a7 261 Rn 9 m.w.N.). Ein solches Sonderverh\u00e4ltnis hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass er \u00fcberhaupt dem Grunde nach einen Anspruch auf die mit der dritten Stufe geltend gemachte R\u00fcckgew\u00e4hr von Lizenzzahlungen aus \u00a7 143 Abs. 1 S. 1 InsO beziehungsweise \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB hat.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 InsO ist zur Insolvenzmasse zur\u00fcckzugew\u00e4hren, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Verm\u00f6gen der Schuldnerin ver\u00e4u\u00dfert, weggeben oder aufgegeben ist. Der Beklagte hat jedoch die Lizenzzahlungen der Schuldnerin f\u00fcr die Nutzung des Gebrauchsmusters DE 20 2004 003 XXX U1 nicht angefochten. Ebenso wenig macht er die Anfechtung des zugrundeliegenden Lizenzvertrags geltend. Der Beklagte st\u00fctzt die Stufenklage vielmehr auf die Anfechtung der \u00dcbertragung des Gebrauchsmusters DE 20 2004 003 XXX U1. Er ist der Auffassung, aufgrund dieser Anfechtung habe die Schuldnerin geleistete Lizenzzahlungen zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p>Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt lediglich ein Anspruch des Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin aus \u00a7 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. \u00a7 818 Abs. BGB auf R\u00fcckzahlung der f\u00fcr die Nutzung des Gebrauchsmusters DE 20 2004 003 XXX U1 gezahlten Lizenzen in Betracht. Denn aufgrund des Verweises in \u00a7 143 Abs. 1 S. 2 InsO auf die bereicherungsrechtlichen Vorschriften sind auch die aus dem zur\u00fcckzugew\u00e4hrenden Gegenstand gezogenen Nutzungen herauszugeben und bei Lizenzzahlungen handelt es sich um Nutzungen aus einem Recht im Sinne von \u00a7\u00a7 99 Abs. 2 und 3, 100 BGB. Hat der Beklagte also die \u00dcbertragung des Gebrauchsmusters DE 20 2004 003 XXX U1 wirksam angefochten, sind neben dem Gebrauchsmuster auch die Lizenzzahlungen als Nutzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 818 Abs. 1 BGB herauszugeben. Einen solchen Anspruch hat der Beklagte jedoch nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Als Anfechtungstatbestand kommt allein \u00a7 134 InsO in Betracht. Es ist aber trotz Hinweises der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass die der Kl\u00e4gerin erm\u00f6glichte Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 20 2004 003 XXX U1 auf einer Leistung der Schuldnerin beruhte. Unstreitig ist der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Schuldnerin Erfinder der dem Gebrauchsmuster zugrundeliegenden Erfindung. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin, das Gebrauchsmuster sei eine Weiterentwicklung bestehender Lizenzen gewesen, ist ohne jede Substanz. Aus dem Vortrag ergibt sich nicht, warum dieser Umstand die Erfindereigenschaft des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ausschlie\u00dfen sollte. Da grunds\u00e4tzlich dem Erfinder das Recht an der Erfindung zusteht, kann eine Leistung der Schuldnerin an die Kl\u00e4gerin mithin nur dann vorliegen, wenn sie zuvor das Recht an der Erfindung und zur Anmeldung des Schutzrechts erworben hat. Schon der Verzicht auf eine \u00dcbernahme des Rechts an der Erfindung vom Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (mit einer nachfolgenden \u00dcbertragung des Rechts vom Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auf die Kl\u00e4gerin) stellt sich als Leistung der Schuldnerin an ihren Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dar, nicht aber als Leistung an die Kl\u00e4gerin. Dass die Schuldnerin vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 20 2004 003 XXX U1 durch die Kl\u00e4gerin das Recht an der Erfindung beziehungsweise zur Anmeldung des Schutzrechts erworben hatte, ist nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Da das Arbeitnehmererfindungsgesetz im vorliegenden Fall mangels anderer Darlegungen nicht anwendbar ist, war die Erfindung frei, sofern nicht vertragliche Beziehungen eine Pflicht zur \u00dcbertragung des Erfinderrechts auf die Schuldnerin begr\u00fcndeten und die \u00dcbertragung erfolgte (Benkard\/Melullis, PatG 10. Aufl.: \u00a7 6 PatG Rn 26). Allein der Umstand, dass die Erfindung vom Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in seiner Eigenschaft als Organ der Schuldnerin entwickelt wurde, l\u00e4sst das Recht an der Erfindung nicht in der Person der Schuldnerin entstehen. Erforderlich ist daher in jedem Fall eine Abrede der Schuldnerin mit ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zur \u00dcbertragung der Erfindung. Ob eine solche Vereinbarung bestand, hat der Beklagte nicht dargelegt. Aber auch wenn ausdr\u00fcckliche oder stillschweigende Abreden getroffen waren, ist deren Inhalt nicht dargelegt. Insofern kommt eine dingliche Vorausverf\u00fcgung in Betracht, aber auch eine schuldrechtliche Verpflichtung zur \u00dcbertragung des Rechts an der Erfindung. Ebenso kann lediglich ein Anbietungsrecht vereinbart sein (vgl. Benkard\/Melullis, PatG 10. Aufl.: \u00a7 6 PatG Rn 27 bis 27e). Ob eine Regelung getroffen wurde und welchen Inhalt diese hatte, kann gegebenenfalls durch Auslegung des zugrundeliegenden Dienst- oder Gesellschaftsvertrages ermittelt werden. F\u00fcr eine wie auch immer gefasste Abrede bez\u00fcglich der \u00dcbertragung von Erfindungen auf die Schuldnerin spricht im vorliegenden Fall lediglich der Umstand, dass auch die fr\u00fcheren Erfindungen des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers von der Schuldnerin angemeldet wurden, die Schuldnerin den Personal- und Sachaufwand f\u00fcr diese Erfindungen erbracht hatte und die Schutzrechte nutzte. Daraus allein kann aber nicht geschlossen werden, die Schuldnerin sei auch Inhaber der dem Gebrauchsmuster DE 20 2004 003 XXX U1 zugrunde liegenden Erfindung geworden und habe diese der Kl\u00e4gerin unentgeltlich \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>F<br \/>\n\u00dcber den hilfsweise geltend gemachten Widerklageantrag zu 3) ist nicht zu entscheiden, weil der Widerklageantrag zu 1) begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>G<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 148.170,01 EUR<br \/>\nKlageantrag zu 1): 48.170,01 EUR<br \/>\nWiderklageantrag zu 2): 100.000,00 EUR<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu 2) und 3) wirken sich gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterh\u00f6hend aus. Gleiches gilt f\u00fcr den Widerklageantrag zu 1) und den Hilfswiderklageantrag zu 3) gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1447 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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