{"id":695,"date":"2010-05-11T17:00:31","date_gmt":"2010-05-11T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=695"},"modified":"2016-04-20T11:56:09","modified_gmt":"2016-04-20T11:56:09","slug":"4a-o-6808-umschaltbarer-ratschenschluessel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=695","title":{"rendered":"4a O 68\/08 &#8211; Umschaltbarer Ratschenschl\u00fcssel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1441<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Mai 2010, Az. 4a O 68\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 11.03.2008 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Antragsteller ist eingetragener Inhaber des Patents DE 100 62 XXX (Verf\u00fcgungspatent), das am 16.12.2000 unter Inanspruchnahme einer taiwanesischen Priorit\u00e4t vom 03.02.2000 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 05.07.2007 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingelegt. Im Januar 2008 wurde der Einspruch von allen vier Einsprechenden zur\u00fcckgenommen. Mit Beschluss vom 03.12.2009 wurde das Verf\u00fcgungspatent vom DPMA widerrufen. Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent bezieht sich auf einen umschaltbaren Ratschenschl\u00fcssel. Der vom Antragsteller geltend gemachte Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Umschaltbarer Ratschenschl\u00fcssel mit:<br \/>\neinem Handgriff (12) und einem Ratschenkopf (11), zwischen denen ein Steg (17) ausgebildet ist;<br \/>\neinem in dem Ratschenkopf ausgebildeten Kreisloch (13), in dem ein Antriebsrad (20, 70) drehbar angeordnet ist, das eine Au\u00dfenverzahnung (21, 71) an seinem Au\u00dfenumfang aufweist;<br \/>\neiner in zwei Ratschenstellungen zum Wechseln der Ratschrichtung des Antriebsrades umschaltbaren Klinke (40), an deren dem Antriebsrad zugewandten Seite eine Ratschenverzahnung (41) f\u00fcr den l\u00f6sbaren Eingriff mit den Z\u00e4hnen (21) des Antriebsrades (20, 70) vorgesehen ist und die durch das Umschalten in einem zu dem Kreisloch (13) hin offenen Hohlraum (14) entlang eines Umfangsabschnitts des Kreisloches aus ihrer einen Ratschenstellung, in welcher die Klinke (40) an einem ersten Wandabschnitt des Hohlraums abgest\u00fctzt ist, in ihre andere Ratschenstellung verschiebbar ist, in welcher die Klinke (40) an einem zweiten Wandabschnitt des Hohlraums (14) abgest\u00fctzt ist; und<br \/>\neinem manuell bet\u00e4tigbaren Schaltelement (50), das zwischen zwei Schaltpositionen zum Umschalten der Klinke (40) drehumstellbar ist und ein zu dem Hohlraum (14) hin offenes Aufnahmeloch (521) aufweist, in dem ein Schaltstift (91) gegen die Kraft einer Schraubenfeder (92) verschiebbar aufgenommen ist, der an der Klinke (40) in einer Ausnehmung (42), die in der dem Antriebsrad (20, 70) abgewandten Seite der Klinke (40) ausgebildet ist, zwischen zwei Endschultern (412, 422) der Ausnehmung (42) bewegbar abgest\u00fctzt ist, so dass die Klinke von dem Schaltstift (91) federnd in den Eingriff mit der Au\u00dfenverzahnung (21) des Antriebsrades (20, 70) gedr\u00fcckt wird, wobei jeder der Schaltpositionen des Schaltelements (50) eine der Ratschenstellungen der Klinke (40) in der Weise zugeordnet ist, dass sich die Klinke in jeder Schaltposition des Schaltelements in der jeweils zugeordneten Ratschenstellung befindet,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Schaltstift (91) in seinem in das Aufnahmeloch (521) des Schaltelements (50) eingreifenden Ende ein Aufnahmeloch (911) aufweist und sich die Schraubenfeder (92) in dem Aufnahmeloch (521) des Schaltelements (50) und in dem Aufnahmeloch (521) des Schaltstifts erstreckt und an den B\u00f6den der Aufnahmel\u00f6cher (521, 911) abgest\u00fctzt ist, und dass der Schaltstift (91) in den Ratschenstellungen der Klinke (40) an der jeweiligen einen Endschulter (421, 422) der Klinken-Ausnehmung (42) in seiner L\u00e4ngsrichtung abgest\u00fctzt ist, so dass die Klinke (40) von der Schraubenfeder (92) vermittels des Schaltstiftes federnd in die jeweilige Ratschenstellung gedr\u00fcckt wird.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Verf\u00fcgungspatentschrift stammen. Die Figuren 8 und 9 zeigen eine Draufsicht und eine Schnittansicht erfindungsgem\u00e4\u00dfer Ratschenschl\u00fcssel.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Werkzeuge und bietet unter anderem im Internet einen \u201eRing-Maulschl\u00fcssel .. A\u201c an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Der Kopf des Maulschl\u00fcssels und seine Einzelteile werden nachfolgend in den Abbildungen gezeigt. Die Beschriftungen stammen vom Antragsteller.<\/p>\n<p>Auf den Antrag des Antragstellers vom 09.03.2008 hat die Kammer mit Beschluss vom 11.03.2008 antragsgem\u00e4\u00df eine einstweilige Verf\u00fcgung mit folgendem Inhalt erlassen:<\/p>\n<p>I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung \u2013 untersagt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen: einen umschaltbaren Ratschenschl\u00fcssel mit<\/p>\n<p>einem Handgriff und einem Ratschenkopf, zwischen denen ein Steg ausgebildet ist; einem in dem Ratschenkopf ausgebildeten Kreisloch, in dem ein Antriebsrad drehbar angeordnet ist, das eine Au\u00dfenverzahnung an seinem Au\u00dfenumfang aufweist;<\/p>\n<p>einer in zwei Ratschenstellungen zum Wechseln der Ratschrichtung des Antriebsrades umschaltbaren Klinke, an deren dem Antriebsrad zugewandten Seite eine Ratschenverzahnung f\u00fcr den l\u00f6sbaren Eingriff mit den Z\u00e4hnen des Antriebsrades vorgesehen ist und die durch das Umschalten in einem zu dem Kreisloch hin offenen Hohlraum entlang eines Umfangsabschnitts des Kreisloches aus ihrer einen Ratschenstellung, in welcher die Klinke an einem ersten Wandabschnitt des Hohlraums abgest\u00fctzt ist, in ihre andere Ratschenstellung verschiebbar ist, in welcher die Klinke an einem zweiten Wandabschnitt des Hohlraums abgest\u00fctzt ist; und<\/p>\n<p>einem manuell bet\u00e4tigbaren Schaltelement, das zwischen zwei Schaltpositionen zum Umschalten der Klinke drehumstellbar ist und ein zu dem Hohlraum hin offenes Aufnahmeloch aufweist, in dem ein Schaltstift gegen die Kraft einer Schraubenfeder verschiebbar aufgenommen ist, der an der Klinke in einer Ausnehmung, die in der dem Antriebsrad abgewandten Seite der Klinke ausgebildet ist, zwischen zwei Endschultern der Ausnehmung bewegbar abgest\u00fctzt ist, so dass die Klinke von dem Schaltstift federnd in den Eingriff mit der Au\u00dfenverzahnung des Antriebsrades gedr\u00fcckt wird, wobei jeder der Schaltpositionen des Schaltelements eine der Ratschenstellungen der Klinke in der Weise zugeordnet ist, dass sich die Klinke in jeder Schaltposition des Schaltelements in der jeweils zugeordneten Ratschenstellung befindet,<\/p>\n<p>wenn der Schaltstift in seinem in das Aufnahmeloch des Schaltelements eingreifenden Ende ein Aufnahmeloch aufweist und sich die Schraubenfeder in dem Aufnahmeloch des Schaltelements und in dem Aufnahmeloch des Schaltstifts erstreckt und an den B\u00f6den der Aufnahmel\u00f6cher abgest\u00fctzt ist, und wenn der Schaltstift in den Ratschenstellungen der Klinke an der jeweiligen einen Endschulter der Klinken-Ausnehmung in seiner L\u00e4ngsrichtung abgest\u00fctzt ist, so dass die Klinke von der Schraubenfeder vermittels des Schaltstiftes federnd in die jeweilige Ratschenstellung gedr\u00fcckt wird,<\/p>\n<p>insbesondere das \u201eA\u201c, Bestellnummer 4060XXX.<\/p>\n<p>II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die in ihrem Besitz befindlichen Ratschenschl\u00fcssel gem\u00e4\u00df Ziffer I., insbesondere die an ihrem Messestand Halle 04.1, Stand B051 der Internationalen Eisenwarenmesse in K\u00f6ln, befindlichen Ratschenschl\u00fcssel an den zust\u00e4ndigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Verwahrung herauszugeben, bis entweder eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung vorliegt oder sich die Parteien au\u00dfergerichtlich geeinigt haben.<\/p>\n<p>III. Die Antragsgegnerin hat unverz\u00fcglich Auskunft zu erteilen \u00fcber Namen und Anschrift des Lieferanten der Ratschenschl\u00fcssel gem\u00e4\u00df Ziffer I.<\/p>\n<p>IV. Der Antragsgegnerin wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot unter Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 20.01.2010 Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 20.01.2010 (erkennbar gemeint ist die einstweilige Verf\u00fcgung vom 11.03.2008) aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 11.03.2008 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, ein Verf\u00fcgungsgrund sei nicht gegeben, weil das Verf\u00fcgungspatent zu Recht widerrufen worden sei. Die Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs werde durch die JP 11-165 XXX A1 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Jedenfalls sei die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung durch diese Entgegenhaltung in Kombination mit der US 1,927,462 im Stand der Technik nahegelegt. Dass das Verf\u00fcgungspatent nicht schutzf\u00e4hig sei, zeige sich auch an einem in den USA vom dortigen Patentamt (USPTO) f\u00fcr ein zur Familie des Verf\u00fcgungspatent geh\u00f6rendes Patent eingeleiteten Ex parte re-examination Verfahren.<\/p>\n<p>Der Antragssteller ist der Ansicht, der Widerruf des Verf\u00fcgungspatents sei erkennbar fehlerhaft und es sei daher sicher absehbar, dass die Entscheidung auf die von ihm \u2013 dem Antragsteller \u2013 eingelegte Beschwerde aufgehoben werde. Die vier gegen das Verf\u00fcgungspatent gerichteten Einspr\u00fcche seien alle zur\u00fcckgezogen worden. Die vom DPMA diskutierte unzul\u00e4ssige Erweiterung des Verf\u00fcgungspatents habe sich lediglich auf die hier nicht geltend gemachten Anspr\u00fcche 3 und 4 bezogen. Im \u00dcbrigen sei die Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs patentf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung ist aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zur\u00fcckzuweisen. Denn der Antrag vom 09.03.2008 ist zwar zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Da die Antragsgegnerin unstreitig die mit dem Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 gesch\u00fctzte Erfindung benutzt, ist ein Verf\u00fcgungsanspruch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 und 140b Abs. 1 PatG auf Unterlassung, Sequestration und Auskunft gegeben. Es fehlt aber an dem ebenfalls f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Verf\u00fcgungsgrund.<\/p>\n<p>Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte setzt voraus, dass die begehrte Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr den Antragsteller n\u00f6tig erscheint. Daf\u00fcr ist neben einer \u201eDringlichkeit\u201c im rein zeitlichen Sinne auch eine materielle Rechtfertigung des vorl\u00e4ufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen erforderlich, welche gegen die Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Antragsgegners abgewogen werden m\u00fcssen (vgl. zum Ganzen OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 \u2013 AHF-Konzentrat; Mitt 1982, 230 \u2013 Warmhaltekanne; GRUR 1994, 508; Mitt 1996, 87, 88 \u2013 Captopril; GRUR-RR 2008, 329 \u2013 Olanzapin). Dies setzt in der Regel nicht nur voraus, dass die \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre und die Benutzungshandlungen entweder unstreitig oder f\u00fcr das Gericht hinreichend klar zu beurteilen sind, insbesondere kein Sachverst\u00e4ndiger hinzugezogen werden muss. Dar\u00fcber hinaus muss vielmehr auch die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes hinl\u00e4nglich gesichert sein. Zweifel an der grunds\u00e4tzlich zu respektierenden Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatentes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes anerkannterma\u00dfen ausschlie\u00dfen; sie spielen eine wesentliche Rolle im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 \u2013 AHF-Konzentrat; Mitt 1996, 87, 88 \u2013 Captopril; GRUR-RR 2008, 329 \u2013 Olanzapin; OLG Karlsruhe, GRUR 1988, 900 \u2013 Dutralene; OLG Hamburg, GRUR 1984, 1005 \u2013 Fr\u00fcchteschneidemesser; Benkard, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 PatG Rn 153b).<\/p>\n<p>Auch wenn es keine festen Anforderungen an die Rechtsbest\u00e4ndigkeit gibt, kann sie \u2013 was das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf auch in seiner Entscheidung \u201eOlanzapin\u201c (GRUR-RR 2008, 329) betont hat \u2013 im Allgemeinen nur dann als ausreichend gesichert angesehen werden, wenn die Patentf\u00e4higkeit des Antragsschutzrechts bereits in einem kontradiktorischen Verfahren zumindest durch eine erstinstanzliche Entscheidung anerkannt worden ist. Dagegen wird ein Verf\u00fcgungsgrund in aller Regel zu verneinen sein, wenn der in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltene Stand der Technik beim Verletzungsgericht so starke Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit hat aufkommen lassen, dass in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO ausgesetzt werden m\u00fcsste, um die Entscheidung \u00fcber den gegen das Antragsschutzrecht eingelegten Rechtsbehelf abzuwarten. Erst recht gilt das, wenn schon eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen ist, die das Patent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat. Auch wenn nach einem solchen Urteil die aus der Erteilung des Schutzrechts folgende Tatbestandswirkung fortbesteht, bis die Entscheidung in Rechtskraft erw\u00e4chst, rechtfertigt die von einer sachkundig besetzten und zur Bewertung der Schutzf\u00e4higkeit berufenen Instanz getroffene Entscheidung regelm\u00e4\u00dfig so weitgehende Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechts, dass im Hauptsacheverfahren eine Aussetzungsanordnung geboten ist und dementsprechend auch im Verf\u00fcgungsverfahren keine Unterlassungsanspr\u00fcche mehr durchgesetzt werden k\u00f6nnen, solange die erstinstanzliche Nichtigkeitsentscheidung Bestand hat. Wer als Schutzrechtsinhaber Verletzer im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung in Anspruch nehmen will, kann dies deshalb grunds\u00e4tzlich nur tun, wenn er im Wege der Einspruchsbeschwerde oder der Nichtigkeitsberufung die zu seinen Ungunsten ergangene Entscheidung mit Erfolg zu Fall gebracht hat (vgl. zu Vorstehendem OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2008, 329, 331 \u2013 Olanzapin).<\/p>\n<p>Nach den vorstehend dargestellten Grunds\u00e4tzen ist im vorliegenden Fall ein Verf\u00fcgungsgrund zu verneinen, weil hinreichende Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bestehen. Diese liegen darin begr\u00fcndet, dass das DPMA mit Beschluss vom 03.12.2009 das Verf\u00fcgungspatent widerrufen hat. Damit hat sich das Patent in einem kontradiktorischen Verfahren gerade nicht bew\u00e4hrt. Es liegt vielmehr die Entscheidung einer sachkundig besetzten und zur Bewertung der Schutzf\u00e4higkeit berufenen Instanz vor, die so weitgehende Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents begr\u00fcndet, dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung im vorliegenden Fall ausscheidet.<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch nicht mit Blick auf die bereits zitierte Entscheidung \u201eOlanzapin\u201c des OLG D\u00fcsseldorf (GRUR-RR 2008, 329) gerechtfertigt, auf die sich vorliegend der Antragsteller beruft. Nach den dort aufgestellten Grunds\u00e4tzen ist eine Ausnahme von dem prinzipiellen Vorrang der erstinstanzlichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung von Verfassungs wegen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) geboten, wenn der Widerruf oder die Nichtigerkl\u00e4rung evident unrichtig ist und das selbst nicht fachkundig besetzte Verletzungsgericht diese Unrichtigkeit verl\u00e4sslich erkennen kann, weil ihm die auftretenden technischen Fragen in Anbetracht des Sachvortrags der Parteien zug\u00e4nglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschlie\u00dfend beantwortet werden k\u00f6nnen. Zur evidenten Unrichtigkeit m\u00fcssen jedoch, wie auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf j\u00fcngst in der Entscheidung \u201eHarnkatheterset\u201c (Urteil vom 29.04.2010, Az. I-2 U 126\/09) festgestellt hat, weitere Nachteile hinzukommen, die dem Antragsteller dadurch drohen, dass er auf den Ausgang des Einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsverfahrens verwiesen wird. Im Fall \u201eOlanzapin\u201c war f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ein entscheidender Gesichtspunkt, dass das dem Verfahren zugrundeliegende Patent wenige Jahre vor Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer erstinstanzlich vernichtet worden war und der Schutzrechtsinhaber dem Eingriff beliebiger Verletzer \u2013 im konkreten Fall: von Generika-Herstellern \u2013 schutzlos ausgesetzt gewesen w\u00e4re, weil innerhalb der verbleibenden Patentlaufzeit nicht mehr mit einer korrigierenden Berufungsentscheidung zu rechnen war und der Nicht-Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung einer Rechtsverweigerung gleichgekommen w\u00e4re (OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2008, 329, 331 \u2013 Olanzapin). Das Oberlandesgericht hat daher in der Entscheidung \u201eHarnkatheterset\u201c (Urteil vom 29.04.2010, Az. I-2 U 126\/09) klargestellt, dass der Antragsteller dort, wo sich die f\u00fcr ihn aus dem Verweis auf das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergebenden Nachteile nicht von selbst verstehen, entsprechenden substantiierten Sachvortrag zu leisten hat.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen besteht kein Anlass, die einstweilige Verf\u00fcgung aufrechtzuerhalten. Insofern kann dahinstehen, ob die Entscheidung des DPMA, das Verf\u00fcgungspatent zu widerrufen, evident unrichtig ist. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass es nach dem vom Gesetzgeber eingerichteten Einspruchsverfahren grunds\u00e4tzlich dem Bundespatentgericht obliegt, Entscheidungen der Patentabteilungen beim DPMA zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies ist nicht Aufgabe des Verletzungsgerichts. Im \u00dcbrigen werden Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents zus\u00e4tzlich dadurch gen\u00e4hrt, dass der Antragsteller in der das Verf\u00fcgungsverfahren einleitenden Antragsschrift nichts dazu verlautbaren lie\u00df, dass gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents bereits Einspruch eingelegt worden war. Ein solches Verhalten w\u00e4re sicherlich dann nicht n\u00f6tig gewesen, wenn der Antragsteller selbst den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents f\u00fcr hinreichend gesichert erachtet h\u00e4tte. Aus dem Umstand, dass alle vier Einsprechenden ihren Einspruch im Januar 2008 zur\u00fcckgenommen haben, kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten, da die Beweggr\u00fcnde f\u00fcr die R\u00fccknahmeerkl\u00e4rung unbekannt sind.<\/p>\n<p>Abgesehen davon hat der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ihm durch den Verweis auf den Ausgang der Beschwerdeentscheidung Nachteile drohen, die es geboten erscheinen lassen, die einstweilige Verf\u00fcgung aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im vorliegenden Fall die Restlaufzeit des Verf\u00fcgungspatents noch \u00fcber 10 Jahre betr\u00e4gt. In diesem Zeitraum ist ohne weiteres mit einer Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Beschwerde gegen den Widerruf des Verf\u00fcgungspatents zu rechnen. Auch wenn zugunsten des Antragstellers eine Verfahrensdauer von mehreren Jahren unterstellt wird, ist die verbleibende Restlaufzeit noch so lang, dass eine Entwertung des Schutzrechts des Antragstellers durch die Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht zu bef\u00fcrchten ist.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1441 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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