{"id":6938,"date":"0217-04-20T17:00:20","date_gmt":"0217-04-20T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6938"},"modified":"2017-11-07T09:10:20","modified_gmt":"2017-11-07T09:10:20","slug":"4c-o-6716-druckmittelbetriebene-schlagvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6938","title":{"rendered":"4c O 67\/16 &#8211; Druckmittelbetriebene Schlagvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2653<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. April 2017, Az. 4c O 67\/16<!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>1. Sowohl die Auskunft als auch die Rechnungslegungspflicht<\/em><br \/>\n<em>sind Hilfsanspr\u00fcche zum Verg\u00fctungsanspruch<\/em><br \/>\n<em>(Hauptanspruch) des Arbeitnehmers.<\/em><br \/>\n<em>Anders als Ersatz- und Nebenanspr\u00fcche unterliegen<\/em><br \/>\n<em>Hilfsanspr\u00fcche einer eigenst\u00e4ndigen Verj\u00e4hrungsfrist.<\/em><br \/>\n<em>Anspr\u00fcche auf Auskunft verj\u00e4hren auch<\/em><br \/>\n<em>dann selbstst\u00e4ndig, wenn sie der Bezifferung eines<\/em><br \/>\n<em>Zahlungsanspruchs dienen (vgl. BGH GRUR 2012,<\/em><br \/>\n<em>1248, 1250 \u2013 Fluch der Karibik). Das gilt auch f\u00fcr<\/em><br \/>\n<em>den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch<\/em><br \/>\n<em>des Arbeitnehmererfinders gegen seinen Arbeitgeber<\/em><br \/>\n<em>aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/em><\/p>\n<p><em>2. In Ermangelung einer anderweitigen Spezialregelung<\/em><br \/>\n<em>ist die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195<\/em><br \/>\n<em>BGB ma\u00dfgeblich, die drei Jahre betr\u00e4gt und mit<\/em><br \/>\n<em>dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der fragliche<\/em><br \/>\n<em>Anspruch entstanden ist (was grunds\u00e4tzlich<\/em><br \/>\n<em>seine F\u00e4lligkeit voraussetzt) und der Gl\u00e4ubiger von<\/em><br \/>\n<em>den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der<\/em><br \/>\n<em>Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder infolge<\/em><br \/>\n<em>grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht erlangt hat, \u00a7 199<\/em><br \/>\n<em>Abs. 1 BGB. Erforderlich ist ein so vollst\u00e4ndiges und<\/em><br \/>\n<em>sicheres Wissen um die den Anspruch begr\u00fcndenden<\/em><br \/>\n<em>Umst\u00e4nde, dass der Gl\u00e4ubiger zwar keinen risikolosen,<\/em><br \/>\n<em>aber doch einen einigerma\u00dfen aussichtsreichen<\/em><br \/>\n<em>Erfolg einer Klage absehen kann, so dass<\/em><br \/>\n<em>ihm bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage eine<\/em><br \/>\n<em>Klage zuzumuten ist (vgl. BGH GRUR 2012, 1279,<\/em><br \/>\n<em>1284 \u2013 Das gro\u00dfe R\u00e4tselheft).<\/em><\/p>\n<p><em>3. In Bezug auf den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders<\/em><br \/>\n<em>reicht es jedenfalls aus, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von der Inanspruchnahme<\/em><br \/>\n<em>und der Benutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber<\/em><br \/>\n<em>hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.02.2014,<\/em><br \/>\n<em>Az. I-2 U 110\/11, zitiert nach juris).<\/em><\/p>\n<p><em>4. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung des BGH<\/em><br \/>\n<em>hemmt die Anrufung der Schiedsstelle die Verj\u00e4hrung<\/em><br \/>\n<em>zwar nicht nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wohl<\/em><br \/>\n<em>aber in entsprechender Anwendung des \u00a7 204 Abs.<\/em><br \/>\n<em>1 Nr. 4 BGB. Die Hemmung endet gem\u00e4\u00df \u00a7 204<\/em><br \/>\n<em>Abs. 2 BGB auch erst sechs Monate nach dem<\/em><br \/>\n<em>Zeitpunkt, zu dem eine Seite frist- und formgerecht<\/em><br \/>\n<em>Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag der<\/em><br \/>\n<em>Schiedsstelle eingelegt hat (vgl. BGH GRUR 2014,<\/em><br \/>\n<em>357, 358, 360 \u2013 Profilstrangpressverfahren).<\/em><\/p>\n<p><strong>Volltext:<\/strong><\/p>\n<p>I. Das Teil-Vers\u00e4umnisurteil vom 13.12.2016 (Az. 4c O 67\/16) wird mit der Ma\u00dfgabe aufrechterhalten, dass sich seine Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.<\/p>\n<p>II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 7.500,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger machen im Wege der Stufenklage Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (erste Stufe) sowie Festsetzung einer angemessenen Verg\u00fctung (zweite Stufe) im Hinblick auf eine Erfindung geltend, die sie als Miterfinder im Rahmen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Beklagten geschaffen haben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 1) war im Zeitraum vom 01.10.1968 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2006 bei der Beklagten besch\u00e4ftigt, wobei er als ausgebildeter Maschinentechniker zun\u00e4chst als Konstrukteur in der Vorrichtungskonstruktion t\u00e4tig war und zuletzt die Position als Versuchsleiter aus\u00fcbte. Der Kl\u00e4ger zu 2) war vom 01.01.2003 bis zum 31.10.2011 bei der Beklagten im Bereich \u201eEntwicklung und Versuchsraum\u201c unter anderem als Assistent des Kl\u00e4gers zu 1) besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte, welche vormals unter den Bezeichnungen A GmbH sowie B GmbH firmierte, ist ein Unternehmen, das auf die Entwicklung und den Vertrieb von hydraulisch betriebenen Anbauger\u00e4ten und Systemen f\u00fcr unterschiedliche Industrien spezialisiert ist. Sie ist Inhaberin des am 02.07.2005 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 21.07.2004 angemeldeten und unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland benannten Europ\u00e4ischen Patents mit der Nummer EP 1 776 XXX B1 (nachfolgend: EP XXX), das eine druckmittelbetriebene Schlagvorrichtung, insbesondere einen Hydraulikhammer, zum Gegenstand hat. Die Patentanmeldung wurde am 25.04.2007 ver\u00f6ffentlicht und der Hinweis auf die Patenterteilung am 19.08.2015 bekanntgemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gereichte Patentschrift Bezug genommen. Die Erfindung wird von der Beklagten seit dem Jahr 2005 unter der Bezeichnung \u201eC\u201c in den Hydraulikh\u00e4mmern ihrer \u201eD-Baureihe\u201c eingesetzt.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung ist durch die Kl\u00e4ger sowie durch vier weitere, ebenfalls bei der Beklagten angestellte Arbeitnehmer entstanden und durch Erfindungsmeldungen des Kl\u00e4gers zu 1) vom 20.07.2004 (Anlage K 5) und des Kl\u00e4gers zu 2) vom 21.07.2004 (Anlage K 6) an die Beklagte gelangt. Nachdem eine Inanspruchnahme durch die Beklagte zun\u00e4chst nicht erfolgte, gaben die Kl\u00e4ger im Mai 2006 \u2013 auf Aufforderung durch die Beklagte \u2013 jeweils schriftliche Erkl\u00e4rungen ab, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Diensterfindung von der Beklagten als unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen gilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 7 vorgelegte Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers zu 2) vom 23.05.2006 nebst Anschreiben der Beklagten vom 15.05.2006 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.07.2013 (Anlage K 10) und 11.07.2013 (Anlage K 11) wandten sich die Kl\u00e4ger an die Beklagte und baten um Ausk\u00fcnfte im Hinblick auf den Verfahrensstand betreffend das EP XXX und die von ihnen zu erwartende Verg\u00fctung. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 17.07.2013 (Anlage K 12) auf die Anfragen der Kl\u00e4ger und teilte mit, dass der \u201eC\u201c seit 2005 eingesetzt worden sei, wobei zwar der Prozentsatz der damit ausger\u00fcsteten H\u00e4mmer signifikant gestiegen, die Verkaufszahlen aber konstant geblieben seien. Zugleich \u00fcbermittelte sie nachfolgende, der Anlage K 12 entnommene \u00dcbersicht \u00fcber die Verkaufszahlen:<\/p>\n<p>Die Beklagte bot den Kl\u00e4gern zur Abgeltung ihrer Anspr\u00fcche eine Einmalzahlung pro Person in H\u00f6he von 1.715,17 EUR an.<\/p>\n<p>Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, riefen die Kl\u00e4ger zusammen mit dem Miterfinder E am 30.03.2014 (vgl. Schreiben des Kl\u00e4gers zu 2) vom 30.03.2014, Anlage K 13) die Schiedsstelle nach dem Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend: Schiedsstelle) an. Im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens lie\u00df die Beklagte durch den sie vertretenen F mit Schreiben vom 21.05.2014 (Anlage K 14) mitteilen, dass eine Stellungnahme nicht beabsichtigt sei. Am 30.11.2015 unterbreitete die Schiedsstelle (Az. Arb.Erf. 18\/14) den Parteien einen Einigungsvorschlag, der vorsah, dass den Kl\u00e4gern dem Grunde nach ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht, dessen H\u00f6he sich \u2013 mangels Angaben der Beklagten \u2013 nach den \u00fcblichen Grunds\u00e4tzen zur Berechnung der Lizenzanalogie bemessen sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K 15 zur Akte gereichten Vorschlag der Schiedsstelle Bezug genommen. Die Beklagte legte mit Schreiben vom 18.12.2015 (Anlage K 16) Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag ein.<\/p>\n<p>In der Folgezeit wandten sich die Kl\u00e4ger \u2013 unter Inanspruchnahme der Dienste ihrer hiesigen Prozessbevollm\u00e4chtigten \u2013 an die Beklagte und forderten sie mit Schreiben vom 10.05.2016 (Anlage K 17) erfolglos zur Auskunftserteilung auf. Mit Klage vom 15.11.2016, die der Beklagten am 23.11.2016 zugestellt wurde, machten die Kl\u00e4ger ihre Anspr\u00fcche sodann gerichtlich geltend. Nachdem die Beklagte nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, ist sie mit Teil-Vers\u00e4umnisurteil vom 13.12.2016, der Beklagten am 20.12.2016 zugestellt, zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt worden. Gegen das Teil-Vers\u00e4umnisurteil hat die Beklagte am 03.01.2017 schriftlich Einspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Auffassung, die seitens der Beklagten vorgelegten Verkaufszahlen gen\u00fcgten nicht den Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Auskunft, insbesondere seien keine Angaben zu Verk\u00e4ufen ab den Jahren 2013 und zu erzielten Ums\u00e4tzen gemacht worden. Eine etwaige Verj\u00e4hrung sei jedenfalls durch das Schiedsstellenverfahren gehemmt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>das Teil-Vers\u00e4umnisurteil vom 13.12.2016 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>Das Teil-Vers\u00e4umnisurteil vom 13. Dezember 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Sie behauptet, die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung habe zu keiner Steigerung des Umsatzvolumens gef\u00fchrt. Auch sei die betroffene Produktreihe bereits durch 3 bis 5 weitere Lizenzgeb\u00fchren belastet mit der Folge, dass eine weitere Lizenzbelastung die wirtschaftliche Wettbewerbsf\u00e4higkeit erheblich beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige \u2013 insbesondere form- und fristgerecht eingelegte \u2013 Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg mit der Folge, dass das Teil-Vers\u00e4umnisurteil aufrechtzuerhalten war.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist auf der ersten Stufe begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. \u00a7 9 ArbNErfG verlangen.<br \/>\n1.<br \/>\nEin Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 ArbNErfG dem Grunde nach immer dann einen Anspruch auf Zahlung einer angemessene Verg\u00fctung, wenn dieser eine vom Arbeitnehmer gemachte Diensterfindung in Anspruch nimmt. Die Beklagte hat vorliegend unstreitig die von den Kl\u00e4gern zusammen mit weiteren Arbeitnehmern gemachte Diensterfindung i.S.v. \u00a7 4 Abs. 2 ArbNErfG, die schlie\u00dflich in dem EP XXX gem\u00fcndet ist, in Anspruch genommen und seit dem Jahre 2005 unter der Bezeichnung \u201eC\u201c f\u00fcr ihre Produkte benutzt.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.02.2014, Az. I-2 U 110\/11, zitiert nach juris; BGH GRUR 2002, 609, 610 &#8211; Drahtinjektionseinrichtung; GRUR 1994, 898, 899 \u2013 Copolyester) hat der Arbeitnehmererfinder gegen seinen Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die auch eine Pflicht zur Rechnungslegung nach \u00a7 259 BGB zum Inhalt haben kann, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Ums\u00e4tze und der Unterlagen, auf Grund derer die Verg\u00fctung vom Arbeitgeber berechnet worden ist, weder das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruchs feststellen noch die H\u00f6he evtl. gezahlter Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge \u00fcberpr\u00fcfen und den Umfang seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche berechnen kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche, die den Kl\u00e4gern auf der Grundlage der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 1. zustehen, sind auch nicht gem. \u00a7 362 Abs. 1 BGB durch Erf\u00fcllung erloschen. Die von der Beklagten im Rahmen ihres Schreibens vom 17.07.2013 (Anlage K 12) bzw. in ihrem Einspruchsschriftsatz auf Seite 4 (Bl. 46 d.A.) gemachten Angaben zur Anzahl der hergestellten und vertriebenen Hydraulikh\u00e4mmer erf\u00fcllen nicht die Anforderungen, die an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Auskunft und Rechnungslegung zu stellen sind, insbesondere fehlen jegliche Angaben zu dem Zeitraum ab dem Jahr 2013 sowie zu den erwirtschafteten Ums\u00e4tzen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Verj\u00e4hrung berufen.<\/p>\n<p>Sowohl die Auskunft als auch die Rechnungslegungspflicht sind Hilfsanspr\u00fcche zum Verg\u00fctungsanspruch (Hauptanspruch) des Arbeitnehmers (Bartenbach\/Volz, Kommentar zum Arbeitnehmererfindergesetz, 5. Auflage, \u00a7 12, Rn. 162.1 m.w.N.). Anders als Ersatz- und Nebenanspr\u00fcche unterliegen Hilfsanspr\u00fcche einer eigenst\u00e4ndigen Verj\u00e4hrungsfrist. Anspr\u00fcche auf Auskunft verj\u00e4hren auch dann selbstst\u00e4ndig, wenn sie \u2013 wie hier \u2013 der Bezifferung eines Zahlungsanspruchs dienen (BGH GRUR 2012, 1248, 1250 \u2013 Fluch der Karibik). Das gilt auch f\u00fcr den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmererfinders gegen seinen Arbeitgeber aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12, Rn. 306). Mangels einer anderweitigen Spezialregelung ist hier die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB ma\u00dfgeblich, die drei Jahre betr\u00e4gt und mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der fragliche Anspruch entstanden ist (was grunds\u00e4tzlich seine F\u00e4lligkeit voraussetzt) und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht erlangt hat, \u00a7 199 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist ein so vollst\u00e4ndiges und sicheres Wissen um die den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde, dass der Gl\u00e4ubiger zwar keinen risikolosen, aber doch einen einigerma\u00dfen aussichtsreichen Erfolg einer Klage absehen kann, so dass ihm bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (BGH GRUR 2012, 1279, 1284 \u2013 Das gro\u00dfe R\u00e4tselheft). In Bezug auf den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders reicht es jedenfalls aus, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von der Inanspruchnahme und der Benutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.02.2014, Az. I-2 U 110\/11, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen einer (teilweisen) Verj\u00e4hrung der Auskunfts- und Rechungslegungsanspr\u00fcche vorliegen.<\/p>\n<p>Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den Eintritt der Voraussetzungen der Verj\u00e4hrung liegt grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst auf Seiten des Schuldners, wobei der Gl\u00e4ubiger ggf. die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verj\u00e4hrungshemmung tr\u00e4gt (vgl. Ellenberger\/Palandt, Kommentar zum BGB, 76. Auflage, \u00dcberbl. v. \u00a7 194, Rn. 7 m.w.N.). Die Beklagte hat vorliegend lediglich pauschal die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben, ohne weiter zu den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden, insbesondere einer vermeintlichen Kenntnis der Kl\u00e4ger, vorzutragen. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Inanspruchnahme der streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung bereits im Mai 2006 erfolgte. Allein aus diesem Umstand l\u00e4sst sich jedoch nicht schlie\u00dfen, dass die Kl\u00e4ger auch Kenntnis von der Benutzung der Erfindung hatten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kl\u00e4ger zu 1) bereits seit dem Jahr 2006 und der Kl\u00e4ger zu 2) seit dem Jahr 2011 nicht mehr im Unternehmen der Beklagten t\u00e4tig waren. Die Beklagte ist auch dem Vortrag der Kl\u00e4ger, sie h\u00e4tten erst 2013 im Rahmen eines anderen Verfahrens vor der Schiedsstelle Kenntnis von der Benutzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung erhalten, nicht entgegengetreten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass die erforderliche Kenntnis der Kl\u00e4ger von der Benutzung der Erfindung durch die Beklagte erst 2013 vorlag mit der Folge, dass Verj\u00e4hrung der die Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche fr\u00fchestens zum 31.12.2016 eingetreten w\u00e4re. Vorliegend haben die Kl\u00e4ger aber bereits im November 2016 Klage erhoben.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass \u00a7 199 Abs. 3 BGB eine kenntnisunabh\u00e4ngige Verj\u00e4hrungsh\u00f6chstfrist von 10 Jahren vorsieht. Zwar begehren die Kl\u00e4ger Auskunft und Rechnungslegung ab dem 20.07.2004, mithin auch \u00fcber einen Zeitraum, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 16.11.2016 mehr als 10 Jahre zur\u00fccklag. Jedoch d\u00fcrfte die Verj\u00e4hrung vorliegend durch das Verfahren bei der Schiedsstelle, welches insgesamt 20 Monate andauerte, gehemmt worden sein. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung des BGH hemmt die Anrufung der Schiedsstelle die Verj\u00e4hrung zwar nicht nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wohl aber in entsprechender Anwendung des \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (vgl. BGH GRUR 2014, 357, 358f. \u2013 Profilstrangpressverfahren). Die Hemmung endet gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 2 BGB auch erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Seite frist- und formgerecht Widerspruch gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle eingelegt hat (vgl. BGH GRUR 2014, 357, 360 \u2013 Profilstrangpressverfahren). Dies geschah vorliegend erst mit Widerspruch der Beklagten vom 18.12.2015 mit der Folge, dass die Verj\u00e4hrungsfrist erst Mitte 2016 und damit \u00fcber 2 Jahre nach Beginn der Hemmung weiter lief.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Entscheidung im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 3 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2653 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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