{"id":6930,"date":"2017-04-06T17:00:37","date_gmt":"2017-04-06T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6930"},"modified":"2017-07-24T10:33:54","modified_gmt":"2017-07-24T10:33:54","slug":"4a-o-17715-leistungssteuerungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6930","title":{"rendered":"4a O 177\/15 &#8211; Leistungssteuerungssystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2649<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 06. April 2017, Az.\u00a04a O 177\/15<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht als im Register (Anlage B&amp;B5) eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ\u00e4ischen Patents 1 360 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des Klagepatents, welches eine Priorit\u00e4t vom 08.02.2001 in Anspruch nimmt, wurde am 12.11.2003 offengelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung am 19.10.2011 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 602 41 XXX.4) steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr das hiesige Verfahren ma\u00dfgebliche Anspruch 1 ist in der englischen Sprache, in welcher das Klagepatent zur Anmeldung gelangte, wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eA power control system for an AC electric arc furnace having an AC power source (10) for applying active AC power to an arc electrode (12) the power control system comprising:<\/p>\n<p>variable reactance (16) intermediate the AC power source (10) and the electrode (12); and<\/p>\n<p>variable reactor controller (28) for causing the variable reactance (16) to vary;<\/p>\n<p>characterized in that the variable reactor controller (28) is adapted to monitor an impedance of the electrode (12) and cause the variable reactance (16) to vary in response to changes in the monitored electrode impedance so as to reduce variations in the active AC power provided to the electrode (12); and the variable reactor controller (28) is configured to calculate the electrode impedance, calculate a required reactance based on the calculated electrode impedance, and adjust the variable reactance (16) to the calculated reactances.\u201d<\/p>\n<p>In die deutsche Sprache \u00fcbersetzt kann der Klagepatentanspruch 1 wie folgt wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>\u201eLeistungssteuerungssystem f\u00fcr einen wechselstrombetriebenen elektrischen Lichtbogenofen mit einer Wechselstromquelle (10) zur Einbringung von aktivem Wechselstrom in eine Lichtbogenelektrode, umfassend:<\/p>\n<p>einen variablen Blindwiderstand (16) zwischen der Wechselstromquelle (10) und der Elektrode (12); und<\/p>\n<p>eine variable Reaktor-Steuerung (28) zum Ausl\u00f6sen einer \u00c4nderung des variablen Blindwiderstands (16)<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die variable Reaktor-Steuerung (28) geeignet ist, eine Impedanz der Elektrode (12) zu \u00fcberwachen und eine \u00c4nderung des variablen Blindwiderstands (16) in Abh\u00e4ngigkeit von \u00c4nderungen in der \u00fcberwachten lmpedanz der Elektrode auszul\u00f6sen, um Schwankungen in der Einbringung von aktivem Wechselstrom in die Elektrode (12) zu reduzieren; und die variable Reaktor-Steuerung (28) zu einer Berechnung der lmpedanz der Elektrode (12) geeignet ist, und zu einer Berechnung eines ben\u00f6tigten Blindwiderstandes anhand der berechneten lmpedanz der Elektrode geeignet ist, und zu einer Anpassung des variablen Blindwiderstands (16) an den berechneten Blindwiderstand geeignet ist.\u201c<\/p>\n<p>Abbildung 1 (nachfolgend verkleinert) zeigt eine schematische Darstellung eines Elektrolichtbogenofens mit drei Elektroden, der \u00fcber eine Leistungsversorgung gem\u00e4\u00df einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt:<br \/>\nDer mit drei Elektroden 12 ausgestattete Ofen ist an eine lokale Stromschiene 10 angeschlossen, \u00fcber die er Leistung aus einem lokalen Kraftwerk erh\u00e4lt. Die Elektroden 12, deren Lichtbogenenden zum Schmelzen eines Einsatzgutes in dem Ofenbeh\u00e4lter 24 gelagert sind, sind an die Ofenseite eines Transformators 14 angeschlossen. Die variable Blindwiderstandskomponenten 16 umfassen jeweils einen Induktor 20, der parallel zur Reihenschaltung eines Induktors 23 und eines Thyristorschalters 22 geschaltet ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Figur 2 (verkleinert) gibt ein Blockdiagramm eines Leistungssteuerungssystems f\u00fcr die Leistungsversorgung in einem Lichtbogenofen gem\u00e4\u00df dem Klagepatent wieder:<\/p>\n<p>Das Steuersystem steuert nach Abschnitt [0019] des Klagepatents (Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagepatents) vorzugsweise drei Aspekte des Lichtbogenofens, n\u00e4mlich den Wert der variablen Blindwiderstands-Komponente 16, die Abgreifstellen des Ofentransformators 14 und die H\u00f6heneinstellung der Elektroden 12 (in der Figur 2 nur einfach dargestellt). Die Steuerung der variablen Blindwiderstands-Komponente 28 steuert den Blindwiderstand der variablen Blindwiderstands-Komponente 16 \u2013 anhand von laufenden Strom- und Spannungsmessungen, die der erste und der zweite Spannungswandler 30, 32 und der Stromwandler 34 liefern \u2013 durch Anpassen der Z\u00fcndwinkel von Thyristoren 22, wodurch der durch den Induktor 20 flie\u00dfende Strom erh\u00f6ht oder reduziert wird. Die Steuerung der variablen Blindwiderstands-Komponente 28 umfasst ein Impedanzberechnungsmodul 38, das den Wirkwiderstand (RL) und den Blindwiderstand (XL) auf der Ofenseite bestimmt, und diesen Wert an ein Blindwiderstandsberechnungsmodul 40 zur Bestimmung eines erforderlichen Blindwiderstandes (XREQ) weitergibt. Anhand des Wirkwiderstands, des Blindwiderstands und des erforderlichen Blindwiderstands bestimmt ein Ansteuerungswinkelberechnungsmodul 42 den geeigneten Z\u00fcndwinkel der Thyristoren 22.<\/p>\n<p>Auftr\u00e4ge zur Lieferung von Hochofentechnologien werden regelm\u00e4\u00dfig im Rahmen von Ausschreibungsverfahren vergeben, bei denen ein Konsortium (Generalunternehmer) als Bieter gegen\u00fcber dem Betreiber der Ofenanlage auftritt. Das Konsortium ist vertraglich mit einem Zulieferer verbunden, der sich jedoch auch gegen\u00fcber dem Hochofenbetreiber dazu verpflichtet, das Konsortium mit Hochofenkomponenten zu versorgen, sofern das Konsortium den Zuschlag erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Beklagte fungiert im Rahmen von Ausschreibungsverfahren im Bereich der Hochofentechnologie als Hauptzulieferer in dem beschriebenen Sinn. Als solcher bietet sie an und vertreibt elektrische Lichtbogen\u00f6fen, unter anderem auch einen sog. \u201eSAF-Ofen\u201c (=Elektroreduktions\u00f6fen zur Gewinnung von Ferrolegierungen aus Erzen), der mit einem Steuerungssystem, einem sog. \u201eGradator\u201c, ausgestattet ist (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Dieser \u201eGradator\u201c weist unter anderem ein Thyristorpaar auf, dessen Z\u00fcndwinkel \u00fcber einen Computer gesteuert werden k\u00f6nnen. Des Weiteren wird auf die technische Beschreibung des \u201eGradators\u201c, vorgelegt als Anlage B&amp;B17, Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bot nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents ein angegriffenes Steuerungssystem f\u00fcr eine SAF-Ofenanlage \u201eA\u201c (Indonesien) an, wobei sie die Ausschreibungsunterlagen an ihrem Firmensitz in D\u00fcsseldorf anfertigte.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Teile des Steuerungssystems selbst her, beauftragt aber teilweise auch andere Unternehmen, Hard- und Softwarekomponenten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach ihren, der Beklagten, gemachten Vorgaben herzustellen, so zum Beispiel im Jahr 2012 das franz\u00f6sische Unternehmen \u201eB\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Bei dem \u201eGradator\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe variable Blindwiderstandskomponente. Insbesondere sei ein Thyristorschalterpaar nach der Lehre des Klagepatents ausreichend, um als variable Blindwiderstandskomponente zu fungieren.<\/p>\n<p>Es werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch der Scheinwiderstand \u00fcberwacht und auf dieser Grundlage (orientiert an der Anlage B9) durch die als \u201ePI-Regler\u201c bezeichnete Komponente ein ben\u00f6tigter Blindwiderstand berechnet, gerade um eine \u00c4nderung der Blindwiderstands-Komponente (Thyristor) auszul\u00f6sen. Dies lasse sich insbesondere aus dem mehrachsigen Diagramm der Folie 5 der Anlage B&amp;B20 herleiten.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform regle lediglich die tats\u00e4chliche Wirkleistung auf einen Sollwert, sei dies schon technisch nicht m\u00f6glich. Des Weiteren k\u00f6nne auch die Leistungs-Regelung (von der Beklagten auch als \u201eWirkleistungskreis\u201c bezeichnet) technisch nicht getrennt von der Impedanz-Regelung (von der Beklagten auch als \u201eElektrodenregelkreis\u201c bezeichnet) ablaufen, wie es die Beklagte unter Bezugnahme auf die Anlage B9 behauptet. Denn beide Regelungen sind \u2013 insoweit unstreitig \u2013 Teil eines Stromkreises und wirken auf dieselbe Elektrodenanordnung ein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Leistungssteuerungssysteme f\u00fcr wechselstrombetriebene elektrische Lichtbogen\u00f6fen mit einer Wechselstromquelle zur Einbringung von Wirkleistung in eine Lichtbogenelektrode, umfassend:<\/p>\n<p>eine variable Blindwiderstands-Komponente zwischen der Wechselstromquelle und der Elektrode; und eine Steuerung der variablen Blindwiderstands-Komponente zum Ausl\u00f6sen einer \u00c4nderung der variablen Blindwiderstands-Komponente,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Steuerung der variablen Blindwiderstands-Komponente geeignet ist, einen Scheinwiderstand der Elektrode zu \u00fcberwachen und eine \u00c4nderung der variablen Blindwiderstands-Komponente in Abh\u00e4ngigkeit von \u00c4nderungen in dem \u00fcberwachten Scheinwiderstand der Elektrode auszul\u00f6sen, um Schwankungen in der Einbringung von Wirkleistung in die Elektrode zu reduzieren; und<\/p>\n<p>die Steuerung der variablen Blindwiderstands-Komponente zu einer Berechnung des Scheinwiderstands der Elektrode geeignet ist, und zu einer Berechnung eines ben\u00f6tigten Blindwiderstands anhand des berechneten Scheinwiderstands der Elektrode geeignet ist, und zu einer Anpassung der variablen Blindwiderstands-Komponente an den berechneten Blindwiderstand geeignet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und von der Bundesrepublik Deutschland aus anzubieten;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.11.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller und Lieferanten;<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, geheimhaltungsbed\u00fcrftige Daten au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten zu schw\u00e4rzen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.11.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.11.2011 entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>Die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Bei den Elektroden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich nicht um Lichtbogenelektroden im Sinne des Klagepatents, weil die Wirkleistung \u2013 was die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet \u2013 gerade nicht in die Elektrode als solche eingeleitet, sondern erst \u00fcber den Lichtbogen und den Widerstand des einzuschmelzenden Materials in W\u00e4rme umgewandelt werde. Das Klagepatent setze aber eine Elektrode im Sinne eines Tauchsieders voraus, die sich mithin selbst erw\u00e4rmt und ihre W\u00e4rme an das sie umgebende Medium abgebe.<\/p>\n<p>Auch fehle es an einer variablen Blindwiderstands-Komponente im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Eine solche setze \u2013 in Orientierung an die einzig beschriebene und deshalb f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents ma\u00dfgebliche Ausf\u00fchrungsform \u2013 das Vorhandensein einer elektronischen Teilschaltung bestehend aus einer Drossel (Spule oder Induktor) sowie Thyristoren voraus.<\/p>\n<p>Der \u201eGradator\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verstelle lediglich die Stromst\u00e4rke auf der Sekund\u00e4rseite der Elektrode, eine gezielte Regelung der Blindleistungsmenge und eine Berechnung eines ben\u00f6tigten Blindwiderstens finde dar\u00fcber nicht statt. Es werde unmittelbar die Wirkleistung ge\u00e4ndert. Dieser Kreislauf wird von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anlage B9 auch als \u201eWirkleistungsregelkreis\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde auch kein \u201eScheinwiderstand der Elektrode\u201c \u00fcberwacht und in Abh\u00e4ngigkeit dazu eine Ver\u00e4nderung der variablen Blindwiderstands-Komponente vorgenommen. Vielmehr werde der Gesamtscheinwiderstand als Summe aus den Scheinwiderst\u00e4nden von Elektrode, Lichtbogen, Einsatzgut und Schlacke \u00fcberwacht, um auf der Grundlage des \u00fcberwachten Gesamtscheinwiderstandes ein Signal f\u00fcr die Einstellung der vertikalen Position der Elektroden im Ofen abzuleiten. Die Beklagte bezeichnet diesen Kreislauf unter Bezugnahme auf die Anlage B9 auch als \u201eElektrodenregelkreis\u201c.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 09.03.2017 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140b Abs. 1, 3, PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Lehre keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nGegenstand des Klagepatents sind eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Leistungssteuerung von Lichtbogen\u00f6fen (Abs. [0001]).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nLichtbogen\u00f6fen werden h\u00e4ufig eingesetzt, um Festk\u00f6rper wie Metalle oder erzhaltige Materialen zu schmelzen (Abs. [0002]). In den \u00d6fen gelangen gew\u00f6hnlich Hochleistungslichtb\u00f6gen zum Einsatz, um W\u00e4rmeenergie zu erzeugen, wobei die dem Lichtbogen zugef\u00fchrte elektrische Energie \u00fcber eine Stromversorgung gesteuert wird (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Lichtb\u00f6gen haben die Neigung, dass sie stets in Bewegung sind, weil sie sich die Stelle suchen, an der sie an dem jeweiligen Einsatzgut auf den geringsten Widerstand treffen (\u201enichtlineare zeitvariable Impedanz\u201c). Dies f\u00fchrt dazu, dass die Spannung, der Strom und die Leistung, die von einem Lichtbogenofen aufgenommen werden, stark schwanken (Abs. [0002]). Derartige Schwankungen k\u00f6nnen zu Leistungsineffizienzen, verst\u00e4rkter Ger\u00e4teabnutzung, St\u00f6rungen im Stromnetz und in Extremf\u00e4llen sogar zu Sch\u00e4den am Stromversorgungsnetz oder am Lichtbogen f\u00fchren (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sind dem Klagepatent zufolge M\u00f6glichkeiten bekannt, um die Leistungsversorgung von Lichtbogen\u00f6fen zu regulieren.<\/p>\n<p>Einige Lichtbogen\u00f6fen sahen eine nicht-variable in Reihe geschaltete Drossel vor, um die Lichtbogenstabilit\u00e4t geringf\u00fcgig zu verbessern (Abs. [0003]). Des Weiteren gelangten Statische Watt-Kompensatoren (Static Watt Compensators, SWC) zum Einsatz, um Lastabschaltungen zu vermindern. \u00dcber Elektrodenregler, welche die Elektrodenbewegung im Lichtbogen steuern, wurde die relative Position einer Lichtbogenelektrode hier gelenkt (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Des Weiteren sind Techniken vorbekannt, die entweder an eine Stabilisierung der Spannung oder an eine Stabilisierung des Stroms ankn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>Bei dem ebenfalls vorbekannten statischen Blindleistungskompensator (SVC) handelt es sich um ein Steuerungssystem, das prim\u00e4r darauf ausgerichtet ist, die Spannung in einem Lichtbogenofen zu stabilisieren (Abs. [0004]). Bei der SVC-Anlage wird die gesamte Blindleistungsaufnahme (MVAR) des Lichtbogenofens dadurch gleichm\u00e4\u00dfig nahe Null gehalten, dass parallel entweder eine kapazitive oder eine induktive Blindleistung eingespeist wird. Die US 5 239 554 offenbart hingegen ein Steuerungssystem, bei dem der Lichtbogenstrom durch den Einsatz von gesteuerten Serienblindwiderst\u00e4nden stabilisiert wird (Abs. [0005]). Nach der US 5 991 327 wird eine Steuerung eingesetzt, bei der \u00fcber den Einsatz einer mit dem Lichtbogen in Reihe geschalteten Thyristoreinheit Stromschwingungen, die zu Spannungsschwankungen f\u00fchren, unterdr\u00fcckt werden (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Da Leistung das Produkt aus Spannung und Strom ist, ist im Stand der Technik bekannt, dass es bei Systemen, die an einer Steuerung entweder des Stroms oder der Spannung ansetzen, zu starken Schwankungen bei der Leistungsaufnahme des Lichtbogenofens kommen kann (Abs. [0006]). Bei rotierenden Generatoren (Dampfturbinen, Dieselkolben) k\u00f6nnen deshalb Frequenz- und Geschwindigkeitsschwankungen auftreten und \u2013 bei einem \u00dcberschreiten vorgegebener Grenzwerte \u2013 mechanische und elektrische Sch\u00e4den hervorrufen (Abs. [0006]). Auch ohne diese Sch\u00e4den f\u00fchren anhaltende Strom- und Frequenzschwankungen zu einem erh\u00f6hten Verschlei\u00df der Kraftwerke (Abs. [0006]). Eine Kompensation dieser Frequenzschwankungen erfolgte im Stand der Technik durch eine \u00dcberdimensionierung des Kraftwerks und durch den Einbau von Beipassventilen \u2013 wobei es sich um teure und ineffiziente L\u00f6sungen handelt (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Die stabile und konstante Leistung in einem Elektrolichtbogenofen f\u00fchrt demgegen\u00fcber zu einer ausgeglichenen Leistungszufuhr zum Einsatzgut, was die Energieeffizienz des Ofens steigert (Abs. [0007]). Daraus leitet das Klagepatent das Bed\u00fcrfnis f\u00fcr ein effizientes kosteng\u00fcnstiges Leistungssteuerungssytem ab (Abs. [0007]). Weiter sei ein Leistungssteuerungssystem erforderlich, welches das Ausma\u00df und die H\u00e4ufigkeit von Leistungsschwankungen bei Lichtbogen\u00f6fen reduziere (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt in den Abschnitten [0008] \u2013 [0013] unterschiedliche Druckschriften, in denen L\u00f6sungsans\u00e4tze f\u00fcr Steuerungssysteme offenbart werden, ohne diese ausdr\u00fccklich zu kritisieren.<br \/>\nDem Klagepatent kommt es weiter auf die Effizienz des Lichtbogenofens an, die wiederum von einer effizienten \u00dcbertragung der f\u00fcr das Schmelzen zum Einsatz kommenden Lichtbogenenergie abh\u00e4ngig ist (Abs. [0018]). Im Stand der Technik wird \u00fcblicherweise durch Anpassung der Materialzufuhr oder Vorschubmenge an die Lichtbogenleistung eine m\u00f6glichst effiziente Energienutzung angestrebt (Abs. [0018]). Je besser das Gleichgewicht, desto besser die Energieeffizienz (Abs. [0018]). Dies erfordert f\u00fcr gew\u00f6hnlich einen Bedien- oder \u00dcberwachungsrechner zur Eingabe eines gew\u00fcnschten Leistungssollwerts, der auf die Vorschubmenge abgestimmt ist (Abs. [0018]). Gelangen hierbei die vorbekannten Steuerungssysteme zum Einsatz, kann der tats\u00e4chliche Leistungsverbrauch dennoch stark um den gew\u00fcnschten Leistungssollwert schwanken (Abs. [0018]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund strebt das Klagepatent eine Verbesserung des Gleichgewichts zwischen Lichtbogenleistung und Materialvorschub durch die Stabilisierung der Wirkleistung an (Abs. [0018]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung der Aufgabe (technisches Problem) sieht Anspruch 1 des Klagepatents ein System mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Leistungssteuerungssystem<\/p>\n<p>a. f\u00fcr einen wechselstrombetriebenen elektrischen Lichtbogenofen mit einer Wechselstromquelle (10)<\/p>\n<p>b. zur Einbringung von Wirkleistung in eine Lichtbogenelektrode.<\/p>\n<p>2. Das Leistungssteuersystem umfasst<\/p>\n<p>a. eine variable Blindwiderstands-Komponente (16) [Beklagte: einen ver\u00e4nderbarer Blindwiderstand] zwischen der Wechselstromquelle (10) und der Elektrode (12),<\/p>\n<p>b. eine Steuerung (28) der variablen Blindwiderstands-Komponente [Beklagte: f\u00fcr den ver\u00e4nderbaren Blindwiderstand] zum Ausl\u00f6sen einer \u00c4nderung der variablen Blindwiderstands-Komponente (16).<\/p>\n<p>3. Die Steuerung (28) der variablen Blindwiderstands-Komponente [Beklagte: f\u00fcr den ver\u00e4nderbaren Blindwiderstand] ist daf\u00fcr ausgelegt<\/p>\n<p>a. einen Scheinwiderstand (Impedanz) der Elektrode (12) zu \u00fcberwachen und<\/p>\n<p>b. eine \u00c4nderung der variablen Blindwiderstands-Komponente (16) auszul\u00f6sen, in Abh\u00e4ngigkeit von \u00c4nderungen in dem \u00fcberwachten Scheinwiderstand der Elektrode,<\/p>\n<p>1. um Schwankungen in der Einbringung von Wirkleistung in der Elektrode (12) zu reduzieren.<\/p>\n<p>4. Die Steuerung (28) der variablen Blindwiderstands-Komponente ist voreingestellt [Beklagte: konfiguriert]<\/p>\n<p>a. zu einer Berechnung des Scheinwiderstands der Elektrode,<\/p>\n<p>b. zu einer Berechnung eines ben\u00f6tigten Blindwiderstands anhand des berechneten Scheinwiderstands der Elektrode;<\/p>\n<p>c. zu einer Anpassung der variablen Blindwiderstands-Komponente (16) an den berechneten Blindwiderstand.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 3b, 4b und 4c der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre verwirklicht, weshalb es an einer Verletzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG fehlt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie zwischen den Parteien streitigen Merkmale 3b, 4b und 4c beschreiben Komponenten des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Regelkreislaufs.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dem Anspruchswortlaut sieht das Klagepatent mit den Merkmalen 3a und 3b,<\/p>\n<p>\u201e Die Steuerung der variablen Blindwiderstands-Komponente ist daf\u00fcr ausgelegt<\/p>\n<p>a. einen Scheinwiderstand (Impedanz) der Elektrode zu \u00fcberwachen und<\/p>\n<p>b. eine \u00c4nderung der varialben Blindwiderstands-Komponente auszul\u00f6sen, in Abh\u00e4ngigkeit von \u00c4nderungen in dem \u00fcberwachten Scheinwiderstand der Elektrode,\u201c<\/p>\n<p>einen zun\u00e4chst grob beschriebenen Regelmechanismus vor, wonach f\u00fcr die Erreichung des klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Zwecks, die Reduzierung von Schwankungen in der Einbringung der Wirkleistung der Elektrode (Merkmal 3.b.1), ein Blindwiderstand vorgesehen (Merkmal 2a) ist, der \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit zu \u00c4nderungen in dem \u00fcberwachten Scheinwiderstand \u2013 ver\u00e4nderbar ist (Merkmal 2b).<\/p>\n<p>Die Ver\u00e4nderung der variablen Blindwiderstandes-Komponente (= Bauteil, das einen Blindwiderstand erzeugt) f\u00fchrt deshalb zu einer Regulierung der Leistung (P = U* I * Leistungsfaktor; Abs. [0006]), weil dadurch eine Ver\u00e4nderung der Verschiebung des Phasenwinkels zwischen Strom und Spannung herbeigef\u00fchrt wird, wobei der Strom der Spannung stets nacheilt. Dadurch ver\u00e4ndert sich auch der Blindleistungsanteil.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Merkmale der Merkmalsgruppe 4 beschreiben die Art und Weise, wie sich die \u00c4nderung der Blindwiderstandskomponente in Abh\u00e4ngigkeit zu \u00c4nderungen des Scheinwiderstands vollzieht, genauer.<\/p>\n<p>Danach richtet sich die \u00c4nderung des Blindwiderstandes, die Merkmal 3b bereits beschreibt, nach einem Vergleich zwischen dem tats\u00e4chlichen und dem gew\u00fcnschten (ben\u00f6tigten) Blindwiderstand (Merkmal 4c.).<\/p>\n<p>Der \u201eben\u00f6tige Blindwiderstand\u201c wird dabei \u2013 wie Merkmal 4b,<\/p>\n<p>\u201ezu einer Berechnung eines ben\u00f6tigten Blindwiderstandes anhand des berechneten Scheinwiderstandes der Elektrode\u201c,<\/p>\n<p>erhellt \u2013 anhand des nach Merkmal 4a,<\/p>\n<p>\u201ezu einer Berechnung des Scheinwiderstandes der Elektrode\u201c,<\/p>\n<p>berechneten Scheinwiderstandes ermittelt. Die Steuerung (Merkmal 2b) des gesch\u00fctzten Leistungssteuerungssystems ist deshalb einerseits zur Berechnung des Scheinwiderstandes in der Lage. Denn dem Fachmann ist bewusst, dass der Scheinwiderstand nicht gemessen werden kann, sondern anhand von Messungen anderer Gr\u00f6\u00dfen erst ermittelt werden muss,<\/p>\n<p>\u201eAnhand dieser Strom- und Spannungsmessungen bestimmt das Impedanzberechnungsmodul 38 den Wirkwiderstand (RL) und Blindwiderstand (XL) [\u2026]. Abweichungen beim Wirkwiderstand (RL) und Blindwiderstand (XL) auf der Ofenseite sind bezeichnend f\u00fcr Abweichungen bei der Elektrodenimpedanz w\u00e4hrend des Schmelzvorgangs.\u201c (Abs. [0023], Z. 32 &#8211; 36).<\/p>\n<p>Andererseits kann die Steuerung den ben\u00f6tigten Blindwiderstand berechnen, wobei in die Berechnung des Blindwiderstandes auch ein Wirkungsleistungssollwert einflie\u00dft,<\/p>\n<p>\u201eAnhand dieser Eingaben [gemeint sind die Spannung (V) auf der Zufuhrseite und ein gew\u00fcnschter Leistungssollwert pro Phase (Po)] bestimmt das Blindwiderstandsberechnungsmodul 40 einen erforderlichen Blindwiderstand (XREQ), den die variable Blindwiderstands-Komponente aufweisen soll, damit sich die tats\u00e4chliche Ofenleistung dem gew\u00fcnschten Ofenleistungssollwert ann\u00e4hern kann.\u201c (Abs. [0023], Z. 39 \u2013 42).<\/p>\n<p>Bei Abweichungen des ben\u00f6tigen von dem tats\u00e4chlichen Blindwiderstand wird der Z\u00fcndwinkel der Thyristoren 22 so ver\u00e4ndert, dass der berechnete erforderliche Blindwiderstand erreicht wird,<\/p>\n<p>\u201eAnhand dieser Eingaben [gemeint sind der Blindwiderstand (XL), der erforderliche Blindwiderstand (XREQ) und der Wirkwiderstand (RL)] bestimmt das Winkelberechnungsmodul 42 den geeigneten Z\u00fcndwinkel der Thyristoren 22, der f\u00fcr das Erreichen des berechneten erforderlichen Blindwiderstandes n\u00f6tig ist.\u201c (Abs. [0024], Z. 60 \u2013 5).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ergibt sich \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung des substantiierten Gegenvortrags der Beklagten \u2013 nicht, dass im Sinne des Merkmals 4b auf der Grundlage des berechneten Scheinwiderstands der Elektrode ein ben\u00f6tigter Blindwiderstand berechnet wird. In Folge dessen kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Anpassung der Blindwiderstands-Komponente im Sinne der Merkmale 4c und 3b erfolgt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin st\u00fctzt sich zur Darlegung der Merkmalsverwirklichung auf die nachfolgend wiedergegeben Skizze aus einer Power-Point-Pr\u00e4sentation von B (vorgelegt als Anlage B&amp;B20, dort Folie 5):<\/p>\n<p>und macht geltend, dass darin alle klagepatentgem\u00e4\u00dfen Systemkomponenten zusammengef\u00fchrt werden w\u00fcrden, wie dies den von ihr vorgenommenen Erg\u00e4nzungen der Skizze (wie in Anlagenkonvolut K68) entnommen werden k\u00f6nnte. Insbesondere seien darin s\u00e4mtliche Wirkwiderst\u00e4nde R, Blindwiderst\u00e4nde X und Scheinwiderst\u00e4nde Z durch ihnen zugeordnete Spannungsabf\u00e4lle R*I, X*I bzw. Z*I repr\u00e4sentiert, und zeige insbesondere der mit Kennziffer \u201e7\u201c markierte Schritt (vgl. Anlage B&amp;B68, S. 1) die Berechnung eines ben\u00f6tigten Blindwiderstandes anhand eines in den Schritten mit den Kennziffern \u201e1 \u2013 6\u201c berechneten Scheinwiderstandes der Elektrode (Merkmal 4b), auf dessen Grundlage dann \u2013 in dem Schritt mit der Kennziffer \u201e8\u201c \u2013 eine Anpassung der variablen Blindwiderstandskomponente in Form des Thyristors erfolge (Merkmale 3b\/ 4c).<\/p>\n<p>Die Skizze ist zur Darlegung einer Merkmalsverwirklichung im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform grunds\u00e4tzlich geeignet. Ihrer Verwendung steht nicht entgegen, dass sie einer Power-Point-Pr\u00e4sentation f\u00fcr eine B Veranstaltung entstammt, und keiner konkret verbauten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugeordnet wird. Bei B handelt es sich unstreitig um einen Zulieferer der Beklagten. Des Weiteren ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur eine Ausgestaltung aufweist, was zus\u00e4tzlich daf\u00fcr spricht, dass die Skizze grunds\u00e4tzlich als Indiz f\u00fcr die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dienen kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kammer vermag jedoch unter Ber\u00fccksichtigung des substantiierten Gegenvortrags der Beklagten keinen zwingenden R\u00fcckschluss von der Berechenbarkeit des Schein- und Blindwiderstandes (wie anhand der Skizze Folie 5, Anlage B&amp;B20 bzw. Anlagenkonvolut B68 gezeigt) auf die tats\u00e4chliche Berechnung dieser Komponenten durch das angegriffene Steuerungssystem zu ziehen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist zum einen zu ber\u00fccksichtigen, dass die Skizze ein Rechenmodell wiedergibt, welches zun\u00e4chst lediglich theoretisch berechenbare Werte abbildet. In diesem Zusammenhang tr\u00e4gt auch die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Erstellers der Folie (vgl. Anlage B12, S. 4 unter Pkt. 4) vor, dass die Skizze lediglich die Grenzen des Steuerungssystems aufzeigen soll, nicht jedoch dessen Regelprinzip. Zum anderen ist der Aussagegehalt der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Folie auch vor dem Hintergrund der skizzenhaften Darstellung des Regelungskonzept der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie es durch die Anlage B9 und durch den zugeh\u00f6rigen Vortrag der Beklagten dargelegt wird, zweifelhaft. Denn daraus ergibt sich in substantiierter Art und Weise ein alternatives Regelungssystem, welches die Lehre der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht beansprucht.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt unter Bezugnahme auf die nachfolgend wiedergegebene Skizze (Anlage B9),<br \/>\nnachvollziehbar vor, dass das Regelungssystem der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwar die Elektrodenimpedanz berechne (was Merkmal 4a der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre entspricht), dies jedoch um die H\u00f6henverstellung der Elektroden zu ver\u00e4ndern (in der Skizze bezeichnet als \u201eImpedanz-Regelung\u201c). Das \u201eGradator\u201c-Thyristorpaar reguliere von der Elektrodenimpedanz unabh\u00e4ngig die Wirkleistung, indem \u00fcber die Z\u00fcndwinkel \u2013 wie im Stand der Technik bekannt \u2013 die Strommenge reguliert werde (in der Skizze bezeichnet als \u201eLeistung-Regelung\u201c). Die Ansteuerung der Z\u00fcndwinkel erfolge dabei in Abh\u00e4ngigkeit zu einer gew\u00fcnschten Wirkleistung und der insoweit bestehenden Differenz zur tats\u00e4chlichen Wirkleistung. Zur Ermittlung der tats\u00e4chlichen Wirkleistung erfolge eine Messung von Strom und Spannung, wobei f\u00fcr cos \u1db2 immer 1 angenommen werde. Der auf dieser Grundlage erhaltene tats\u00e4chliche Leistungswert werde mit einer in dem \u201ePI-Regler\u201c hinterlegten Reglerkennlinie abgeglichen, und der Stromdurchfluss \u00fcber die Z\u00fcndwinkel des Thyristorpaars proportional ver\u00e4ndert. Insoweit hei\u00dft es auch in dem von der Beklagten eingeholten privaten Sachverst\u00e4ndigengutachten, welches als substantiierter Parteivortrag zu ber\u00fccksichtigen ist, dass \u201ein der Steuerung des Gradators eine Wirkleistung berechnet und verwendet [wird].\u201c (Anlage B13, S. 10, Pkt. 7.). Dies ber\u00fccksichtigend, k\u00f6nnen dem pauschalen Gegenvortrag der Kl\u00e4gerin die beschriebene Wirkleistungsregelung k\u00f6nne technisch nicht erfolgen, keine konkreten Ankn\u00fcpfungspunkte daf\u00fcr entnommen werden, weshalb die vorgetragene Regulierung vollst\u00e4ndig scheitern muss, wenngleich die Lehre des Klagepatents eine bessere Wirkleistungsregulierung erm\u00f6glichen mag.<\/p>\n<p>Es entkr\u00e4ftet den Vortrag der Beklagten auch nicht, dass die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang behauptet, es gebe keinen negativen Ansteuerungswinkel f\u00fcr den Thyristor \u2013 wie in der von der Beklagten in der Sitzung vom 09.03.2017 \u00fcberreichten Skizze (s. Anlagenband der Beklagten) mit \u201e-\u03b1\u201c bezeichnet. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, dass diese Bezeichnung lediglich daf\u00fcr genutzt worden ist, um eine \u00c4nderung in Form einer Minimierung des Z\u00fcndwinkels zu beschreiben. Dieser Vortrag f\u00fcgt sich auch in die von der Beklagten in der Sitzung vorgelegte Skizze ein.<\/p>\n<p>Auch steht dem Vortrag der Beklagten nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, die Leistungs-Regelung k\u00f6nne schon gar nicht technisch getrennt von der Impedanz-Regelung ablaufen, weil beide an ein- und denselben Stromkreislauf angeschlossen sind. Insoweit mag es zu Wechselwirkungen kommen, dies rechtfertigt jedoch auch unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen in dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Erg\u00e4nzenden (privaten) Kurzgutachten des Prof. Dr.-Ing. C vom 23.02.2017 (Anlage B&amp;B67, dort insbesondere Seite 2, Pkt. A., 1. Abs.) nicht die Annahme, dass dies zwingend in Form des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Regelkreislaufs geschieht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Kammer kann auch aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Sachverst\u00e4ndigengutachten des Prof. Dr.-Ing. C vom 13.01.2017 (Anlage B&amp;B66) und dessen Erg\u00e4nzendem Kurzgutachten vom 23.02.2017 (Anlage B&amp;B67) keine weiteren Anhaltspunkte f\u00fcr eine Merkmalsverwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gewinnen. Denn insoweit schlie\u00dft auch der Gutachter lediglich von der sich aus der Skizze Anlage B&amp;B68 ergebenden Berechenbarkeit des ben\u00f6tigen Blindwiderstandes auf die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform,<\/p>\n<p>\u201eSowohl Scheinwiderstand als auch Blindwiderstand lassen sich aus den Werten f\u00fcr Spannung und Strom bestimmen, die im System bekannt sind. Es spricht daher alles daf\u00fcr, dass bei dem System der Beklagten im Block \u201ePI Regler\u201c ein Blindwiderstand berechnet wird, wie in der Gleichung (2) des Klagepatents [gemeint ist wohl dort S. 5, Z. 50] ausgef\u00fchrt.\u201c (erg\u00e4nzendes Kurzgutachten vom 23.02.2017, Anlage B&amp;B67, S. 3, oben).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann auch auf der Grundlage der \u00fcbrigen, von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Unterlagen eine Merkmalsverwirklichung nicht angenommen werden. Denn auch diese lassen sich auf den substantiierten Gegenvortrag der Beklagten lesen.<\/p>\n<p>Dies gilt insbesondere f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin fruchtbar gemachte Folie 6 der Power-Point-Pr\u00e4sentation von B (Anlage B&amp;B20),<\/p>\n<p>Dort ist die \u201eactive power control\u201c (Wirkleistungssteuerung) einerseits \u00fcber einen Pfeil mit dem Thyristorpaar verbunden. Das deute \u2013 so die Kl\u00e4gerin \u2013 darauf hin, dass die Wirkleistungssteuerung Einfluss auf den Blindleistungswiderstand (= Thyristorpaar) nehme. Andererseits besteht eine Verbindung zwischen der \u201eactive power control\u201c (Wirkleistungssteuerung) mit der \u201eImpedance Control\u201c (\u201eSteuerung der Impedanz\/ des Scheinwiderstandes\u201c), weshalb insgesamt belegt sei, dass die Steuerung des Blindwiderstandes in Abh\u00e4ngigkeit zu der Scheinimpedanz erfolge.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Folie 6 der Anlage B&amp;B20 ist jedoch auch geeignet, den Gegenvortrag der Beklagten zu belegen, wonach die Kontrolle der Scheinimpedanz der Elektroden lediglich zu dem Zweck erfolgt, um die H\u00f6he der Elektroden zu verstellen, was in der in Bezug genommenen Skizze durch den Pfeil von \u201eimpedance control\u201c zu den Elektroden und weiter darin zum Ausdruck kommt, dass die neben den Elektroden befindlichen Pfeile in beide Richtungen weisen und einerseits mit der Beschriftung \u201eup\u201c und andererseits mit der Beschriftung \u201edown\u201c versehen sind.<br \/>\nAber auch die nachfolgende wiedergegebene Monitoranzeige der Ofenanlage \u201eD\u201c (Anlage B&amp;B25a),<\/p>\n<p>l\u00e4sst lediglich eine Kontrolle des Scheinwiderstandes \u201eIMPEDANCE REF.\u201c (= Impedance Referenz = Impedance Bezug\/ \u201eIMPEDANCE FB\u201c (= Impedance Feedback = Scheinwiderstand R\u00fcckf\u00fchrung) und eine Anpassung der Z\u00fcndwinkel (\u201eFIRE ANGLE\u201c) erkennen, die die Beklagtenals solche auch nicht bestreitet. Zu welchem Zweck die Kontrolle des Scheinwiderstandes erfolgt und auf Grund welchen Wertes eine Anpassung der Z\u00fcndwinkel stattfindet l\u00e4sst die Monitorabbildung nicht erkennen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nBei Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen unter lit. a) \u2013 d) kann auch das von der Kl\u00e4gerin beantragte gerichtliche Sachverst\u00e4ndigengutachten auf der Grundlage theoretischer Rechenmodelle keinen Erkenntnisgewinn zur tats\u00e4chlichen Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bringen, weshalb von der Einholung eines solchen abzusehen war.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 750.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2649 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 06. 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