{"id":693,"date":"2010-05-27T17:00:31","date_gmt":"2010-05-27T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=693"},"modified":"2016-04-20T11:55:20","modified_gmt":"2016-04-20T11:55:20","slug":"4a-o-6710-unterlassung-von-behauptungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=693","title":{"rendered":"4a O 67\/10 &#8211; Unterlassung von Behauptungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1414<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2010, Az. 4a O 67\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Antragsgegner werden verurteilt, es zu unterlassen, gegen\u00fcber Dritten zu behaupten,<\/p>\n<p>1. die Antragstellerin vertreibe Plagiate, indem sie behaupten, die Antragstellerin \u201eben\u00fctzt auch nicht \u201akomplett andere\u2018 Verschl\u00fcsse als die Antragsgegner, sondern vom Schutzumfang gedeckte Plagiate\u201c, und\/oder<\/p>\n<p>2. das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des von der Antragstellerin vertriebenen Verschlusses sei fast identisch wie bei den gesch\u00fctzten Produkten der Antragsgegner, und\/oder<\/p>\n<p>3. der von der Antragstellerin vertriebene Funktionsmechanismus sei derselbe wie bei den gesch\u00fctzten Produkten der Antragsgegner, und\/oder<\/p>\n<p>4. es best\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 11, 12a, 24 GebrMG Unterlassungsanspr\u00fcche in Bezug auf die Produkte der Antragstellerin und\/oder durchsetzbare Auskunftsanspr\u00fcche gegen\u00fcber jedem Dritten, und\/oder<\/p>\n<p>5. die Antragsgegner werden \u201eauch die Presse entsprechend in Kenntnis setzen\u201c, wenn dies auf die \u00c4u\u00dferung bezogen ist, sie \u2013 die Antragsgegner \u2013 seien erstaunt, dass die FIFA mit Produktpiraterie in Verbindung gebracht werden wolle.<\/p>\n<p>II. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. wird den Antragsgegnern ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft im Falle der Antragsgegnerin zu 1) am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Antragsgegnerin zu vollstrecken ist.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 31.03.2010 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragstellerin 36 % der Gerichtskosten und der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsgegner. Von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tr\u00e4gt die Antragsgegnerin zu 1) 32 % und tragen die Antragsgegner zu 2) und 3) jeweils 16 %. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Antragsgegner vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung verschiedener \u00c4u\u00dferungen in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Antragsgegner zu 2) und 3) sind, ist Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2006 008 XXX U1, das einen Verschluss zur nicht l\u00f6sbaren Verbindung zweier Enden eines Bandes zum Gegenstand hat. Diese Verschl\u00fcsse werden \u00fcblicherweise f\u00fcr Kontrollarmb\u00e4nder oder Wristbands verwendet, die am Handgelenk getragen werden, um die Berechtigung von Personen w\u00e4hrend einer Gro\u00dfveranstaltung oder in bestimmten R\u00e4umlichkeiten wie Hotels dokumentieren und kontrollieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 1) f\u00fchrte im Vorfeld der Fu\u00dfball-Weltmeisterschaft 2010 Verhandlungen mit der A AG (Z\u00fcrich\/Schweiz), einem von der FIFA beauftragten Unternehmen, \u00fcber die Lieferung von Kontrollarmb\u00e4ndern. An den Verhandlungen waren die Antragsgegner zu 2) und 3) beteiligt. In diesem Zusammenhang sandten sie an Mitarbeiter der A AG verschiedene Muster und nahmen wiederholt Anpassungen vor. Die A AG erkl\u00e4rte in Telefonaten am 30.11.2009 und am 08.02.2010, dass sie mit dem Verschlusssystem der Antragsgegnerin zu 1) arbeiten wolle. Zu einer Beauftragung kam es jedoch nicht. Auf die Mitteilung der A AG, sie habe sich hinsichtlich des Lieferanten noch nicht entschieden, sandte die Antragsgegnerin zu 1) mit Email vom 12.02.2010 die Kopie ihrer Gebrauchsmusterurkunde. Daraufhin teilte die A AG mit, dass es mit einer Zusammenarbeit nicht klappen werde. In der Antwort-Email vom 16.03.2010 erkl\u00e4rte die Antragsgegnerin, sie habe in China um \u201eCustom Protection\u201c nachgesucht und teilte mit: \u201eSollte ein chinesischer Produzent versuchen, unser utility patent zu unterlaufen und zu exportieren, wird der Export beim Zoll gestoppt, Ihr zweifellos europ\u00e4ischer Auftragnehmer\/Zwischenh\u00e4ndler ist dann nicht mehr in der Lage, die Ware zu liefern.\u201c Am Ende der Email bat sie dringend um \u00dcbersendung eines Musters des Lieferanten der A AG.<\/p>\n<p>In einer weiteren Email an die A AG vom 17.02.2010 teilte die Antragsgegnerin zu 1) mit, ihr sei eine Fabrik in China bekannt, die die Verschl\u00fcsse der Antragsgegnerin zu 1) kopieren. Weiter hei\u00dft es: \u201eUmso mehr erstaunt es uns, dass die FIFA in Verbindung mit Produktpiraterie gebracht werden will. Wir (\u2026) werden \u2013 wenn Sie Ihre Vogel-Strau\u00df-Politik fortsetzen \u2013 auch die Presse entsprechend davon in Kenntnis setzen.\u201c Auf die beiden Emails, die als Anlage ASt 5 vorgelegt worden sind, wird wegen der Einzelheiten ihres Inhalts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Am 18.02.2010 meldete sich die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin zu 1). Sie erkl\u00e4rte, sie gehe davon aus, dass sie der Auftraggeber der Antragsgegnerin zu 1) sein werde und bat um Lieferung von Verschl\u00fcssen im M\u00e4rz 2010. Der Bitte der Antragsgegnerin zu 1), ein Musterband zu liefern, um gegebenenfalls die Verschl\u00fcsse anpassen zu k\u00f6nnen, kam die Antragstellerin nicht nach. Auf Bitte der Antragstellerin sandte die Antragsgegnerin zu 1) der Antragstellerin Muster ihres Verschlusssystems und wies auf ihre Schutzrechte hin. Gleichwohl kam es nicht zu einer Beauftragung der Antragsgegnerin zu 1), bis die Antragstellerin mit Email vom 03.03.2010 mitteilte, dass sie sich f\u00fcr einen anderen Verschluss entschieden habe.<\/p>\n<p>Daraufhin sandten die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegner der A AG ein Schreiben, in dem sie ihr die Verletzung ihres Gebrauchsmusters vorwarfen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage ASt 3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der Auffassung, verschiedene \u00c4u\u00dferungen im Schreiben vom 05.03.2010 und in den Emails vom 16. und 17.02.2010 seien wettbewerbswidrig. Zudem handele es sich bei dem Schreiben vom 05.03.2010 um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Tats\u00e4chlich sei den Antragsgegnern der ausgew\u00e4hlte Verschluss nicht bekannt. Das Gebrauchsmuster werde nicht verletzt, weil der Verschluss einteilig statt zweiteilig ausgef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>Die Antragsteller hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung zun\u00e4chst die Antr\u00e4ge in der Fassung der Antragsschrift vom 31.03.2010 (Blatt 2 der Akte) gestellt, auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird. Nach dem Hinweis der Kammer, dass ein Teil der Antr\u00e4ge \u00fcber den Kern der get\u00e4tigten Aussagen hinausgehe, hat die Antragstellerin die Antr\u00e4ge angepasst.<\/p>\n<p>Sie beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I. den Antragsgegnern ab sofort zu verbieten, gegen\u00fcber Dritten zu behaupten,<\/p>\n<p>1. Produkte der Antragstellerin w\u00fcrden die Schutzrechte DE 20 2006 008 XXX (Gebrauchsmuster) und 518 527 (Europ\u00e4isches Geschmacksmuster) der Antragsgegner verletzen, und\/oder<\/p>\n<p>2. die Antragstellerin vertreibe Plagiate, indem sie behaupten, die Antragstellerin \u201eben\u00fctzt auch nicht \u201akomplett andere\u2018 Verschl\u00fcsse als [die Antragsgegner], sondern vom Schutzumfang gedeckte Plagiate\u201c, und\/oder<\/p>\n<p>3. das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des von der Antragstellerin vertriebenen Verschlusses sei fast identisch wie bei den gesch\u00fctzten Produkten der Antragsgegner, und\/oder<\/p>\n<p>4. der von der Antragstellerin vertriebene Funktionsmechanismus sei derselbe wie bei den gesch\u00fctzten Produkten der Antragsgegner, und\/oder<\/p>\n<p>5. es best\u00fcnden Unterlassungsanspr\u00fcche in Bezug auf die Produkte der Antragstellerin, indem mit Bezug auf diese Produkte auf die Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 11, 12a, 24 GebrMG hingewiesen wird, und\/oder durchsetzbare Auskunftsanspr\u00fcche gegen\u00fcber jedem Dritten, und\/oder<\/p>\n<p>6. sie seien erstaunt, dass die FIFA mit Produktpiraterie in Verbindung gebracht werden wolle, wenn dies im Zusammenhang als m\u00f6gliche Folge des Bezugs von Produkten der Antragstellerin zu verstehen ist, und\/oder<\/p>\n<p>7. die Antragsgegner werden \u201eauch die Presse entsprechend in Kenntnis setzen,\u201c wenn dies auf die vorgenannte Behauptung bezogen wird, und\/oder<\/p>\n<p>8. der Abnehmer m\u00fcsse bef\u00fcrchten, die Antragstellerin sei wegen des chinesischen Zolls nicht in der Lage, die Ware zu liefern, wenn dies unter Hinweis auf bestimmte Schutzrechte und mit den Worten \u201eIhr zweifellos europ\u00e4ischer Auftragnehmer\/Zwischenh\u00e4ndler ist dann nicht mehr in der Lage, die Ware zu liefern und Sie fallen im letzten Moment um die B\u00e4nder um.\u201c geschieht;<\/p>\n<p>II. f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. werden den Antragsgegnern ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft im Falle der Antragsgegnerin zu 1) am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Antragsgegnerin zu vollstrecken ist.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner haben einer Antrags\u00e4nderung widersprochen und beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner sind der Auffassung, ihr Verhalten habe sich im Rahmen der sachgerechten Wahrnehmung ihrer berechtigten rechtlichen Interessen gehalten. Ein wettbewerbswidriges Verhalten k\u00f6nne ihnen nicht vorgeworfen werden. Kunden der Antragstellerin \u2013 hier die A \u2013 seien weder verunsichert, noch f\u00fchlten sie sich verunglimpft. Tats\u00e4chlich sei nachher weiter korrespondiert worden. Die Antragsgegner bestreiten, dass die Antragstellerin Auftragnehmer der A sei. Sie sei nicht in der Lage, Kontrollarmb\u00e4nder oder Verschl\u00fcsse herzustellen. Es sei ausgeschlossen, dass sich die von der Antragstellerin angebotenen Verschl\u00fcsse technisch von den von ihnen \u2013 den Antragsgegnern \u2013 vertriebenen Verschl\u00fcssen unterscheiden. Daher w\u00fcrden die Verschl\u00fcsse vom Gebrauchsmusterschutz erfasst. Weiterhin sind die Antragsgegner der Auffassung, dass die Antragstellerin hinsichtlich \u00c4u\u00dferungen zur FIFA nicht aktivlegitimiert sei. Bei der FIFA handele es sich nicht um einen Kunden der Antragstellerin. Zudem seien die Antragsgegner zu 2) und 3) nicht passivlegitimiert, da sie als Organe der Antragsgegnerin zu 1) handelten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Antragstellerin vorgenommenen Erg\u00e4nzungen und Anpassungen der Verf\u00fcgungsantr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig. Die damit verbundenen Einschr\u00e4nkungen und Pr\u00e4zisierungen der Antr\u00e4ge sind gem\u00e4\u00df \u00a7 264 Nr. 2 ZPO, jedenfalls aber aufgrund ihrer Sachdienlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 263 2. Alt. ZPO zul\u00e4ssig, so dass es einer Zustimmung der Antragsgegner nicht bedarf. Der Streitstoff hat sich durch die teilweise \u00c4nderung der Antr\u00e4ge nicht ver\u00e4ndert. Die Anpassungen sind vielmehr den gerichtlichen Hinweisen in der m\u00fcndlichen Verhandlung geschuldet, so dass bereits deswegen die Sachdienlichkeit nicht verneint werden kann, will man nicht die dem Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 ZPO obliegende Hinweispflicht ad absurdum f\u00fchren. Dass die entsprechenden Antragsanpassungen erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgenommen worden sind, liegt in den Eigenheiten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Antragstellerin hat hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu I. 2. bis I. 5. und I. 7. einen Verf\u00fcgungsanspruch und einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerinnen einen Anspruch auf Unterlassung der im Verf\u00fcgungsantrag zu I. 2. bis I. 5. und I. 7. genannten \u00c4u\u00dferungen aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 3 UWG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMit dem Antrag zu I. 1. greift die Antragstellerin die \u00c4u\u00dferung \u201eDie Antragstellerin vertreibe Plagiate.\u201c an. Eine solche \u00c4u\u00dferung haben die Antragsgegner zwar nicht get\u00e4tigt. Der Antrag h\u00e4lt sich aber noch im Rahmen einer zul\u00e4ssigen Verallgemeinerung, weil der Antrag den Kern des von der Antragstellerin als wettbewerbswidrig angesehenen Verhaltens wiedergibt und durch Anf\u00fcgung der tats\u00e4chlichen \u00c4u\u00dferung mit der Wendung \u201eindem sie behaupten\u201c auf den konkreten \u00c4u\u00dferungskontext beschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>Die \u00c4u\u00dferung \u201eDie Antragstellerin vertreibe Plagiate\u201c stellt sich im Kontext des Schreibens vom 05.03.2010 als unlauter dar und verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 3 UWG. Es handelt sich um einen Fall der Anschw\u00e4rzung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 8 UWG.<\/p>\n<p>Es handelt sich bei der \u00c4u\u00dferung um eine Tatsachenbehauptung. Tatsachen sind solche Vorg\u00e4nge oder Zust\u00e4nde, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zug\u00e4nglich ist. Im Gegensatz dazu sind Werturteile durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens gepr\u00e4gt. Allerdings kann sich auch eine \u00c4u\u00dferung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen. Beispielsweise sind Vorw\u00fcrfe wie \u201ebetr\u00fcgerisch\u201c, \u201eillegal\u201c, \u201ekorrupt\u201c, \u201estandeswidrig\u201c oder \u201ePlagiat\u201c grunds\u00e4tzlich als Werturteile anzusehen. Von einer Tatsachenbehauptung ist jedoch auszugehen, wenn die \u00c4u\u00dferung nicht als Rechts- oder Moralauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorg\u00e4ngen hervorruft, die einer beweism\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglich sind (Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 28. Aufl.: \u00a7 4 Rn 8.16). Ist hingegen eine \u00c4u\u00dferung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf\u00fcrhaltens oder Meinens gepr\u00e4gt, wird sie als Werturteil und Meinungs\u00e4u\u00dferung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG gesch\u00fctzt (BGH NJW 2002, 1192, 1193). Ma\u00dfgebend ist der Gesamtzusammenhang der \u00c4u\u00dferung (Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 28. Aufl.: \u00a7 4 Rn 8.16).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der \u00c4u\u00dferung um eine Tatsachenbehauptung. Denn der Plagiatsvorwurf im Schreiben vom 05.03.2010 stellt sich als Zusammenfassung konkreter Tatsachen, n\u00e4mlich der \u00e4u\u00dferen Erscheinung des Verschlusses und seines Funktionsmechanismus, dar. An die konkrete \u00c4u\u00dferung (\u201eB GmbH ben\u00fctzt auch nicht \u201akomplett andere\u2018 Verschl\u00fcsse als unsere Mandantin, sondern vom Schutzumfang gedeckte Plagiate\u201c) schlie\u00dft sich im Schreiben vom 05.03.2010 die Erl\u00e4uterung an, dass \u201edie \u00e4u\u00dfere Erscheinung des Verschlusses fast identisch ist und der gesch\u00fctzte Funktionsmechanismus derselbe ist.\u201c Die Bezeichnung als Plagiat stellt damit nicht eine Beurteilung der beanstandeten Kontrollarmb\u00e4nder als rechtswidrig dar, als vielmehr die tats\u00e4chliche Behauptung, die Kontrollarmb\u00e4nder seien mit denen der Antragsgegnerin in ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild und Funktionsmechanismus (fast) identisch. Insofern ist der Plagiatsvorwurf dem Wahrheitsbeweis zug\u00e4nglich, weil konkret auf die von der A AG bezogenen Verschl\u00fcsse der Antragstellerin abgestellt wird, die hinsichtlich ihrer \u00e4u\u00dferen Erscheinung und ihres Funktionsmechanismus ohne weiteres mit den B\u00e4ndern der Antragsgegner verglichen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit die \u00c4u\u00dferung bezogen auf die Plagiate den Einschub \u201e- vom Schutzumfang gedeckte -\u201c enth\u00e4lt, \u00e4ndert dies nichts an der Einordnung der \u00c4u\u00dferung als Tatsachenbehauptung. Denn der Einschub macht lediglich zus\u00e4tzlich die Auffassung der Antragsgegner deutlich, dass ihre Verschl\u00fcsse unter das Gebrauchsmuster fallen. F\u00fcr den Plagiatsvorwurf bleibt es bei dem Vergleich mit den Verschl\u00fcssen der Antragsgegner hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes und des Funktionsmechanismus. Die \u00c4u\u00dferung weist damit einen substanziierten, n\u00e4her konkretisierbaren und daher der beweism\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglichen Tatsachengehalt auf.<\/p>\n<p>Aus Gr\u00fcnden der Eindeutigkeit h\u00e4lt die Kammer es jedoch f\u00fcr erforderlich klarzustellen, auf welches Schutzrecht sich der in der \u00c4u\u00dferung erw\u00e4hnte \u201eSchutzumfang\u201c bezieht, weil die Antragsgegnerin zu 1) neben einem Gebrauchsmuster auch Inhaber eines Geschmacksmusters ist und sich das Schreiben vom 05.03.2010 auf letzteres nicht bezieht.<\/p>\n<p>Die gegen\u00fcber der A AG ge\u00e4u\u00dferte Behauptung ist geeignet, den Betrieb des Gesch\u00e4fts der Antragstellerin zu sch\u00e4digen. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Mitbewerberin der Antragsgegnerin zu 1), da sie ebenfalls Kontrollarmb\u00e4nder wie die Antragsgegnerin zu 1) anbietet und vertreibt. Die anderweitige Behauptung der Antragsgegner ist nicht erheblich. Denn die Antragsgegner selbst \u00e4u\u00dfern in ihrem Schreiben vom 05.03.2010, dass die A AG Verschl\u00fcsse von der Antragstellerin beziehe. Diese hat zudem durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie den Auftrag erhalten habe, f\u00fcr die FIFA WM 2010 Kontrollarmb\u00e4nder zu beschaffen. F\u00fcr die Eignung, den Betrieb der Antragstellerin zu sch\u00e4digen, gen\u00fcgt es, wenn die \u00c4u\u00dferung Nachteile f\u00fcr die Erwerbst\u00e4tigkeit mit sich bringen kann (Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 28. Aufl.: \u00a7 4 Rn 8.19). Das ist vorliegend der Fall, weil die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund eines Plagiatsvorwurfs das angebotene Produkt als nachgemacht ansehen und im Vergleich zu den Produkten der Antragsgegner geringsch\u00e4tzen werden.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Behauptung wahr ist, haben die Antragsgegner nicht bewiesen. Sie haben bis heute kein Muster und keine Abbildung der von der Antragstellerin angebotenen Verschl\u00fcsse vorliegen. Die auf das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild und den Funktionsmechanismus abstellende Behauptung, bei den Produkten der Antragstellerin handele es sich um Plagiate der Verschl\u00fcsse der Antragsgegner, beruht vielmehr auf einer blo\u00dfen Vermutung. Die Antragsgegner schlie\u00dfen aus dem Umstand, dass die A AG zun\u00e4chst mit den Verschl\u00fcssen der Antragsgegner arbeiten wollte und lediglich die B\u00e4nder von der Antragstellerin stammen sollten, dass nun, nachdem die Antragstellerin den Auftrag f\u00fcr die Lieferung der kompletten Kontrollarmb\u00e4nder einschlie\u00dflich der Verschl\u00fcsse erhielt, die Antragstellerin Verschl\u00fcsse verwendet, die mit den bemusterten Verschl\u00fcssen der Antragsgegnerin zu 1) identisch sind. Dieser Schluss ist aber nicht zwingend. Es ist vielmehr ebenso m\u00f6glich, dass die A mit der Antragstellerin ein abweichendes Design vereinbarte. Zum Erscheinungsbild und zum Funktionsmechanismus der Verschl\u00fcsse ist nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen im Abschnitt 1. ist auch die \u00c4u\u00dferung, \u201edas \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des von der Antragstellerin vertriebenen Verschlusses sei fast identisch wie bei den gesch\u00fctzten Produkten der Antragsgegner\u201c unlauter und verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 3 UWG, da es sich um einen Fall der Anschw\u00e4rzung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 8 UWG handelt.<\/p>\n<p>Ob das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild zweier Verschl\u00fcsse (fast) identisch ist, ist eine dem Wahrheitsbeweis zug\u00e4ngliche \u00c4u\u00dferung. Mit der von den Antragsgegnern get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferung wird das Erscheinungsbild der von der A AG bei der Antragstellerin bezogenen Verschl\u00fcsse als identisch mit dem Erscheinungsbild der Verschl\u00fcsse der Antragsgegnerin zu 1) beschrieben. Wie der Plagiatsvorwurf ist auch diese Behauptung geeignet, den Betrieb des Gesch\u00e4fts der Antragstellerin zu sch\u00e4digen, weil die angesprochenen Verkehrskreise \u2013 unter anderem die A AG \u2013 aufgrund eines fast identischen Erscheinungsbildes mit einem gesch\u00fctzten Gegenstand das angebotene Produkt als nachgemacht ansehen und im Vergleich zum urspr\u00fcnglichen, vorgeblich gesch\u00fctzten Gegenstand geringsch\u00e4tzen werden. Die Antragsgegner haben nicht bewiesen, dass ihre Behauptung wahr ist. Insofern wird auf die Ausf\u00fchrungen im vorhergehenden Abschnitt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Soweit das mit dem Antrag zu I. 3. beanspruchte Verbot nicht w\u00f6rtlich mit der \u00c4u\u00dferung der Antragsgegnerin zu 1) im Schreiben vom 05.03.2010 \u00fcbereinstimmt, ist dies unsch\u00e4dlich. Denn der Kern der Wettbewerbsverletzung ist zutreffend wiedergegeben, n\u00e4mlich der Vorwurf, die \u00e4u\u00dfere Erscheinung des Verschlusses [der Antragstellerin] sei [mit dem der Antragsgegnerin zu 1)] fast identisch.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie vorstehenden Erw\u00e4gungen zum Erscheinungsbild der Kontrollarmb\u00e4nder gelten auch f\u00fcr die Behauptung, \u201eder von der Antragstellerin vertriebene Funktionsmechanismus sei derselbe wie bei den gesch\u00fctzten Produkten der Antragsgegner.\u201c Auch bei dieser \u00c4u\u00dferung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Antragstellerin zu sch\u00e4digen. Mangels Kenntnis von dem von der Antragstellerin vertriebenen Produkt k\u00f6nnen die Antragsgegner auch nicht beweisen, dass die Behauptung wahr ist. Vielmehr hat die Antragstellerin durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 15.03.2010 glaubhaft versichert, dass der von ihr angebotene Verschluss aus einem einzigen aus Plastik gefertigten Teil bestehe und anders als nach der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters der Antragsgegnerin zu 1) nicht aus verschiedenen Teilen zusammengesteckt werde. Dann aber sind die Funktionsmechanismen der Verschl\u00fcsse der Antragstellerin einerseits und der Antragsgegnerin zu 1) andererseits gerade nicht identisch.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMit dem Antrag zu I. 5. beansprucht die Antragstellerin das Verbot von zwei Aussagen, n\u00e4mlich \u201ees best\u00fcnden Unterlassungsanspr\u00fcche in Bezug auf die Produkte der Antragstellerin\u201c und \u201ees best\u00fcnden durchsetzbare Auskunftsanspr\u00fcche gegen\u00fcber jedem Dritten.\u201c Die erste der beiden Aussagen wurde in dieser Form nicht get\u00e4tigt, gleichwohl handelt es sich um eine zul\u00e4ssige Verallgemeinerung der im Schreiben vom 05.03.2010 enthaltenen \u00c4u\u00dferung \u201eWir erlauben uns den Hinweis, dass gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 11, 12a, 24 GebrMG der Gebrauchsmuster-Inhaber Unterlassung verlangen kann.\u201c Aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zu 1) auf bestehende Unterlassungsanspr\u00fcche hinweist, weil die A durch den Bezug von Verschl\u00fcssen der Antragstellerin gegen das Gebrauchsmuster der Antragsgegnerin zu 1) versto\u00dfe. Die Antragsgegnerin zu 1) erkl\u00e4rt in dem Schreiben, dass sie Inhaber eines Gebrauchsmusters sei und die A AG von der Antragstellerin Verschl\u00fcsse beziehe, bei denen es sich um \u2013 die Schutzrechte der Antragsgegnerin zu 1) beziehungsweise vom Schutzumfang gedeckte \u2013 Plagiate handele. Der Hinweis auf Unterlassungsanspr\u00fcche im Schreiben vom 05.03.2010 erweckt daher den Eindruck, dass hinsichtlich der von der Antragstellerin bezogenen Verschl\u00fcsse Unterlassungsanspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 11, 12, 24a GebrMG bestehen. Die Einschr\u00e4nkung auf das Gebrauchsmusterrecht wird durch den erg\u00e4nzenden Zusatz im Antrag deutlich, der damit nicht \u00fcber den Kern des als wettbewerbswidrig angegriffenen Verhaltens hinausgeht.<\/p>\n<p>Die beiden mit dem Verf\u00fcgungsantrag zu I. 5. angegriffenen Aussagen sind unlauter gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 8 UWG.<\/p>\n<p>Bei den beiden Aussagen handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Zwar weist die \u00c4u\u00dferung der Antragsgegnerin zu 1) in dem Schreiben vom 05.03.2010 wertende Elemente auf, weil mit ihnen auch die Rechtsansicht verbunden ist, Inhaber rechtlicher Anspr\u00fcche zu sein. Auch der Umstand, dass sich die Frage, ob der Antragsgegnerin zu 1) Unterlassungs- und Auskunftsanspr\u00fcche zustehen, gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbar ist, macht die Aussage noch nicht zu einer Tatsachenbehauptung. In ihrem Kern stellt sich die \u00c4u\u00dferung jedoch als Tatsachenbehauptung dar. Davon ist regelm\u00e4\u00dfig dann auszugehen, wenn sich trotz der wertenden Elemente der \u00c4u\u00dferung aus den sonstigen Angaben ergibt, aus welchen tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden die Unterlassungs- und Auskunftsanspr\u00fcche hergeleitet werden (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 28. Aufl.: \u00a7 4 Rn 8.13). So liegt der Fall hier. Denn die angegriffene \u00c4u\u00dferung st\u00fctzt sich auf die in den Abs\u00e4tzen des Schreibens vom 05.03.2010 zuvor behauptete Identit\u00e4t des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes und des Funktionsmechanismus der Verschl\u00fcsse der Antragstellerin und der Antragsgegner und auf den Bezug der Verschl\u00fcsse durch die A AG. Damit ruft die \u00c4u\u00dferung konkrete, in eine Wertung eingekleidete tats\u00e4chliche Vorg\u00e4nge hervor, die einer beweism\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>Die mit dem Antrag zu I. 5. angegriffenen Behauptungen sind geeignet, den Betrieb des Gesch\u00e4fts der Antragstellerin zu sch\u00e4digen. Nachteile f\u00fcr die Erwerbst\u00e4tigkeit der Antragstellerin kann die \u00c4u\u00dferung der Antragsgegnerin zu 1) bereits deshalb mit sich bringen, weil die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Gefahr, sich durch den Bezug der Verschl\u00fcsse der Antragstellerin Unterlassungs- und Auskunftsanspr\u00fcche auszusetzen, vom Erwerb solcher Verschl\u00fcsse Abstand nehmen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Ob die Antragsgegnerin zu 1) tats\u00e4chlich als Gebrauchsmuster-Inhaber Unterlassungs- und Auskunftsanspr\u00fcche bez\u00fcglich der von der Antragstellerin angebotenen Produkte hat, haben die Antragsgegner nicht bewiesen. Ohne die Kenntnis der von der Antragstellerin vertriebenen Verschl\u00fcsse kann nicht beurteilt werden, ob entsprechende gebrauchsmusterrechtliche Anspr\u00fcche entstanden sind.<\/p>\n<p>Die im Vergleich zum Verf\u00fcgungsantrag vorgenommenen \u00c4nderungen im Tenor erfolgen lediglich aus Gr\u00fcnden besserer Lesbarkeit.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie mit dem Antrag zu I. 7. beanstandete \u00c4u\u00dferung \u201eWir [die Antragsgegner] werden (\u2026) auch die Presse entsprechend in Kenntnis setzen\u201c ist unlauter gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 10 UWG, da die Antragsgegner dadurch die Antragstellerin gezielt behindern.<\/p>\n<p>Eine \u00c4u\u00dferung ist behindernd, wenn sie geeignet ist, die wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten eines Mitbewerbers wie beispielsweise den Absatz zu beeintr\u00e4chtigen. Als \u201egezielt\u201c ist eine Behinderung dann anzusehen, wenn bei objektiver W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde die Ma\u00dfnahme in erster Linie nicht auf die F\u00f6rderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist. Dies bedarf einer umfassenden W\u00fcrdigung des konkreten Falles. Dabei sind insbesondere Anlass, Zweck, Inhalt, Bedeutung und Wirkung der Ma\u00dfnahme zu ber\u00fccksichtigen (Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 28. Aufl.: \u00a7 4 Rn 10.6 ff).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hatten die Antragsgegner von der A AG bereits die Mitteilung erhalten, dass es mit einer Zusammenarbeit nicht klappen werde (vgl. Anlage ASt 5). Die Antragsgegner konnten daher zu Recht davon ausgehen, dass den Auftrag f\u00fcr die Lieferung von Verschl\u00fcssen und Kontrollarmb\u00e4ndern ein anderes Unternehmen \u2013 hier die Antragstellerin \u2013 erhalten werde. In diesen Zusammenhang ist die Email vom 17.02.2010 einzuordnen, mit der die Antragsgegner ihr Erstaunen ausdr\u00fcckten, dass die FIFA mit Produktpiraterie in Verbindung gebracht werden wolle, und ank\u00fcndigten, neben der \u00f6sterreichischen Botschaft auch die Presse zu informieren. Anders als die erste \u00c4u\u00dferung, die auch Gegenstand des Antrags zu I. 6. ist, stellt die mit dem Antrag zu I. 7. angegriffene \u00c4u\u00dferung jedoch eine gezielte Behinderung der Antragstellerin dar.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Hinweis auf eine m\u00f6gliche Verbindung zur Produktpiraterie als Werturteil einzuordnen ist, mit dem die Antragsgegner in zul\u00e4ssiger Weise einem gegebenenfalls vorhandenen Informationsinteresse der A AG in pointierter Art und Weise gerecht wurden, geht die Androhung, die Presse \u00fcber eine Verbindung der FIFA zur Produktpiraterie zu informieren, \u00fcber die blo\u00dfe Information hinaus. Vielmehr wird mit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung auf die Entscheidung der A AG f\u00fcr oder gegen einen bestimmten Lieferanten in unzul\u00e4ssiger Weise Druck ausge\u00fcbt. Indem die Antragsgegner ank\u00fcndigen, im Falle eines bestimmten Verhaltens quasi f\u00fcr \u201eschlechte Presse\u201c zu sorgen, wird die Wahl der A AG f\u00fcr einen bestimmten Lieferanten nicht mehr allein nach wettbewerblichen Parametern, sondern durch die \u00f6ffentliche Meinung beeinflusst. Mit ihrer \u00c4u\u00dferung versuchten die Antragsgegner daher massiv in die Lieferbeziehung der A AG mit der Antragstellerin einzudringen. In Erwartung negativer Schlagzeilen in der Form einer Verbindung der FIFA zu Produktpiraterie bestand die M\u00f6glichkeit, dass die A von einer Beauftragung der Antragstellerin Abstand nimmt. Die \u00c4u\u00dferung ist insofern geeignet und von den Antragsgegner auch darauf angelegt, den Absatz der Antragstellerin zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die \u00d6ffentlichkeit an bestimmten Gesch\u00e4ftsvorg\u00e4ngen durchaus ein berechtigtes Informationsinteresse hat. Das soll hier auch nicht Frage gestellt werden. Aber die Antragstellerin hatte im Zeitpunkt der Email vom 17.02.2010 und auch jetzt keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Bezug der Verschl\u00fcsse durch die A AG in irgendeiner Weise schutzrechtsverletzend ist. Die Androhung, die Presse zu informieren, erfolgte insofern ohne tats\u00e4chliche Grundlage und stellt sich bereits aus diesem Grund als unangemessen dar.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Antragsgegner sind Schuldner des geltend gemachten Anspruchs. Die Antragsgegnerin zu 1) haftet f\u00fcr die \u00c4u\u00dferungen im Schreiben vom 05.03.2010 bereits deswegen, weil sie \u2013 vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u2013 ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten mit der Abfassung des Schreibens vom 05.03.2010 beauftragte und dadurch die Wettbewerbsverletzung beging. Ebenso sind die Antragsgegner zu 2) und 3) verpflichtet, weil sie die durch das Schreiben vom 05.03.2010 drohende Rechtsverletzung kannten und gleichwohl nicht verhinderten. \u00dcblicherweise wird der Inhalt eines solchen Schreibens zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten besprochen und erst nach Freigabe durch den Mandanten versandt. Da nicht vorgetragen ist, dass die Antragsgegner zu 2) und 3) betriebsintern eine Aufgabenverteilung vorgenommen haben, durch die einer der Antragsgegner nicht f\u00fcr die Rechtsverfolgung durch die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten zust\u00e4ndig ist, haften beide Antragsgegner mit der Antragsgegnerin zu 1). S\u00e4mtliche Antragsgegner haften auch f\u00fcr die \u00c4u\u00dferungen in der Email-Korrespondenz mit der A AG. Diese Korrespondenz wurde im Namen der Antragsgegnerin zu 1) als potentieller Auftragnehmerin der A AG gef\u00fchrt. Entsprechend muss sich die Antragsgegnerin zu 1) das Verhalten ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zurechnen lassen. Die als Anlage ASt 5 vorgelegte Email-Korrespondenz wurde zudem sowohl vom Antragsgegner zu 2), als auch vom Antragsgegner zu 3) gef\u00fchrt, die daher aufgrund mangelnder Unterbindung dieser Wettbewerbsverletzungen mit der Antragsgegnerin zu 1) gemeinsam haften.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsgrund wird gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 UWG vermutet.<\/p>\n<p>C<br \/>\nEin Unterlassungsanspruch hinsichtlich der im Antrag zu I. 1., I. 6. und I. 8. genannten \u00c4u\u00dferungen besteht hingegen nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner keinen Anspruch auf Unterlassung der get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen aus \u00a7\u00a7 823 ff, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb in Form einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung.<\/p>\n<p>Eine so genannte Schutzrechtsverwarnung liegt vor, wenn ein Hersteller oder dessen Abnehmer wegen einer Verletzung von Ausschlie\u00dflichkeitsrechten ernstlich und endg\u00fcltig (in der Regel durch Androhung gerichtlicher Schritte) zur Unterlassung aufgefordert wird. Eine Schutzrechtsverwarnung ist dann unberechtigt, wenn das behauptete Recht nicht besteht oder ein bestehendes Recht nicht verletzt wurde oder die behaupteten Anspr\u00fcche aus dem verletzten Recht nicht hergeleitet werden k\u00f6nnen. Ebenso kann sich eine an sich berechtigte Schutzrechtsverwarnung aufgrund ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form als unberechtigt erweisen (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor \u00a7\u00a7 9-14 PatG Rn 15 m.w.N.; Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 28. Aufl.: \u00a7 4 UWG Rn 10.169 f). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung begr\u00fcndet eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung gegen den Abnehmer eines Mitbewerbers einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Mitbewerbers an seinem eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb, da seine Kundenbeziehungen schwerwiegend beeintr\u00e4chtigt werden, und l\u00f6st Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den Verwarnenden aus. (BGH GSZ GRUR 2005, 882; BGH GRUR 2005, 432 \u2013 Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor \u00a7\u00a7 9-14 PatG Rn 16; Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 28. Aufl.: \u00a7 4 UWG Rn 10.175).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Schutzrechtsverwarnung. Die A AG als Abnehmerin der Antragstellerin wurde nicht ernsthaft zur Unterlassung aufgefordert. Das Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Antragsgegnerin zu 1) vom 05.03.2010 enth\u00e4lt eine solche Aufforderung nicht. In dem Schreiben wird zun\u00e4chst erkl\u00e4rt, dass die Antragsgegnerin zu 1) nachweisen k\u00f6nne, dass die A AG das Gebrauchsmuster DE 20 2006 008 XXX.9, das n\u00e4her dargestellt wird, verletze. Weiterhin setzt sich die Antragsgegnerin in dem Schreiben damit auseinander, dass die A AG schutzrechtsverletzende Produkte der Antragstellerin beziehe. Danach erlaubt sich die Antragsgegnerin zu 1) in dem Schreiben lediglich \u201eden Hinweis, dass (\u2026) der Gebrauchsmuster-Inhaber Unterlassung verlangen kann\u201c (Schreiben vom 05.03.2010, Anlage ASt 3). Daraus geht aber nicht hervor, dass die Antragsgegnerin den weiteren Vertrieb der von der Antragsgegnerin bezogenen Produkte unterlassen soll. Vielmehr erf\u00e4hrt der Adressat des Schreibens aus dem letzten Absatz, dass die Antragsgegnerin zu 1) \u00fcberhaupt nicht beurteilen kann, ob eine Gebrauchsmusterverletzung vorliegt, weil sie vorschl\u00e4gt, zur Vereinfachung der Angelegenheit zun\u00e4chst eine Abbildung und einen Original-Verschluss der bezogenen Armb\u00e4nder zuzusenden. Damit befand sich die Antragsgegnerin zu 1) lediglich in der Kl\u00e4rungsphase. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass nunmehr Unterlassungsanspr\u00fcche gegen die Antragsgegnerin zu 1) in Zukunft durchgesetzt werden sollen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die Emails vom 16. und 17.02.2010. In keiner der beiden Emails wird die A AG zur Unterlassung aufgefordert. Es wird lediglich wiederholt angedroht, den Export der Ware aus Fernost zu unterbinden, so dass der Auftragnehmer der A AG keine Ware liefern k\u00f6nne. Im \u00dcbrigen hat der Antragsgegner zu 3) mitgeteilt, die \u00f6sterreichische Botschaft informiert zu haben und unter Umst\u00e4nden die Presse einzuschalten. Dieser Druck wurde aber nur ausge\u00fcbt, um \u2013 \u00e4hnlich wie im Schreiben vom 05.03.2010 \u2013 ein Muster oder Abbildungen des Verschlusses von der A AG zu erhalten (vgl. Email vom 16.02.2010). Eine Aufforderung zur Unterlassung war damit nicht verbunden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche ergeben sich auch nicht aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 3 UWG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Antragstellerin kann von den Antragsgegnern nicht verlangen, dass diese die Aussage, Produkte der Antragstellerin w\u00fcrden die Schutzrechte DE 20 2006 008 XXX (Gebrauchsmuster) und 518 527 (Europ\u00e4isches Geschmacksmuster) der Antragsgegner verletzen, unterlassen. Daf\u00fcr fehlt es sowohl an der Wiederholungsgefahr, als auch an der (Erst-)Begehungsgefahr, denn eine solche Aussage haben die Antragsgegner nicht get\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch setzt eine \u201ekonkrete Verletzungshandlung\u201c voraus, f\u00fcr die Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht. Die Merkmale dieser Handlung, die ihre Wettbewerbswidrigkeit begr\u00fcnden, bilden die \u201ekonkrete Verletzungsform\u201c. Auf sie kommt es bei der Umschreibung des k\u00fcnftig zu unterlassenden Verhaltens an (vgl BGH GRUR 1984, 593, 594 \u2013 adidas-Sportartikel). Dementsprechend muss der Klageantrag, sofern er sich nicht in zul\u00e4ssiger Weise auf ein Verbot der Handlung, so wie sie begangen worden ist, beschr\u00e4nkt (BGH GRUR 2001, 453, 454 \u2013 TCM-Zentrum), m\u00f6glichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren Inhalt und die Umst\u00e4nde, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich umschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind (BGH GRUR 1977, 114, 115 \u2013 VUS). Allerdings besteht die von einer konkreten Verletzungshandlung ausgehende Wiederholungsgefahr auch hinsichtlich sonstiger k\u00fcnftiger, leicht abgewandelter Verletzungshandlungen, die im \u201eKern\u201c oder \u201eWesen\u201c der konkreten Verletzungshandlung entsprechen. Dementsprechend sind bei der Formulierung des Antrags gewisse Verallgemeinerungen zul\u00e4ssig, sofern darin das Charakteristische (der \u201eKern\u201c) der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (st\u00e4ndige Rspr; vgl. die Nachweise in Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 28. Aufl.: \u00a7 12 Rn 2.44).<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat mit ihrem Antragsschriftsatz verschiedene Aussagen im Schreiben vom 05.03.2010 beanstandet. Diese Aussagen werden im Antrag zu I. 1. aber nicht \u2013 auch nicht im Kern \u2013 wiedergegeben. Denn mit diesem Antrag verlangt die Antragstellerin, den Antragsgegnern die Behauptung zu verbieten, Produkte der Antragstellerin w\u00fcrden das Gebrauchsmuster und das Europ\u00e4ische Geschmacksmuster der Antragsgegner verletzen. Von einem Geschmacksmuster ist in dem gesamten Schreiben vom 05.03.2010 jedoch keine Rede. Was das Gebrauchsmuster angeht, enth\u00e4lt das Schreiben vom 05.03.2010 lediglich den Vorwurf, dass die A AG die Schutzrechte der Antragsgegnerin zu 1) verletze, nicht aber die Antragstellerin. Dies wird vor allem aus der \u00c4u\u00dferung \u201eUnsere Mandantin kann nachweisen, dass Sie die Schutzrechte unserer Mandantin verletzen\u201c deutlich. Gleiches gilt f\u00fcr die \u00c4u\u00dferung \u201eDanach beziehen Sie die Schutzrechte unserer Mandantin verletzende Plagiate, unter anderem von der Firma B GmbH.\u201c Diese Aussage bezieht sich nur auf die Herkunft der Verschl\u00fcsse, enth\u00e4lt aber nicht die Behauptung, die Antragstellerin selbst verletze das Gebrauchsmuster der Antragsgegnerin zu 1). Dies kann auch nicht der \u00c4u\u00dferung \u201eB GmbH ben\u00fctzt (\u2026) vom Schutzumfang gedeckte Plagiate, (\u2026)\u201c entnommen werden. Zu Recht hat die Antragstellerin diese Aussage vielmehr zum Gegenstand des Antrags zu I. 2. gemacht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMit dem Antrag zu I. 6. beansprucht die Antragstellerin das Verbot der \u00c4u\u00dferung \u201eSie seien erstaunt, dass die FIFA mit Produktpiraterie in Verbindung gebracht werden wolle.\u201c<\/p>\n<p>Diese \u00c4u\u00dferung ist nicht unlauter im Sinne von \u00a7 4 Nr. 8 UWG, da es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil handelt. Der Antragsgegner zu 3) f\u00fchrt in der Email aus, es sei ihnen bekannt, dass es in China eine Fabrik gebe, die ihre \u2013 der Antragsgegnerin zu 1) \u2013 Verschl\u00fcsse geringf\u00fcgig adaptiert kopiere und die B\u00e4nder in Europa und den USA widerrechtlich feilbiete. Sie \u2013 die Antragsgegner \u2013 seien gerade dabei, diese Fabrik mit Hilfe der chinesischen Beh\u00f6rden zu schlie\u00dfen. Mit der konkret beanstandeten \u00c4u\u00dferung dr\u00fccken die Antragsgegner daher ihre Auffassung aus, dass es sich bei der chinesischen Produktion von Verschl\u00fcssen um Produktpiraterie handele und sie die FIFA eigentlich nicht so einsch\u00e4tzen (\u201ees erstaunt\u201c), dass sie damit in Verbindung gebracht werden wolle. Es handelt sich um die \u00c4u\u00dferung einer Meinung, wie die Antragsgegner das Verhalten der FIFA beurteilen.<\/p>\n<p>Die mit dem Antrag zu I. 6. beanstandete \u00c4u\u00dferung ist auch nicht unlauter im Sinne von \u00a7 4 Nr. 7 UWG, da mit ihr keine Herabsetzung von Mitbewerbern verbunden ist, die au\u00dferhalb des gesch\u00fctzten Bereichs der Meinungsfreiheit zu verorten ist.<br \/>\nEine Herabsetzung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 7 UWG besteht in der sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der Wertsch\u00e4tzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens und\/oder seiner Leistungen in den Augen der angesprochenen oder von der Mitteilung erreichten Verkehrskreise. Sie kann sowohl durch wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen als auch durch Werturteile erfolgen. Die Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Ver\u00e4chtlichmachung in Gestalt eines abtr\u00e4glichen Werturteils ohne sachliche Grundlage (Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 28. Aufl.: \u00a7 4 Rn 7.14). Bei der Beurteilung eines Werturteils ist jedoch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 1 GG und das Aufkl\u00e4rungsinteresse des Adressaten beziehungsweise der \u00d6ffentlichkeit zu beachten. Danach ist eine Kritik, die als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die \u00d6ffentlichkeit wesentlich ber\u00fchrenden Frage \u00fcber politische oder wirtschaftliche Belange dient, erlaubt. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG ist auch dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn die \u00c4u\u00dferung kommerziellen Zwecken dient oder es sich um Wirtschaftswerbung mit einem wertenden, meinungsbildenden Inhalt handelt (Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 28. Aufl.: \u00a7 4 Rn 7.18 m.w.N.)<\/p>\n<p>Mit dem einschr\u00e4nkenden Zusatz zum Antrag \u201ewenn dies im Zusammenhang als m\u00f6gliche Folge des Bezugs von Produkten der Antragstellerin zu verstehen ist\u201c hat die Antragstellerin deutlich gemacht, dass eine mit der \u00c4u\u00dferung verbundene Verunglimpfung oder Herabsetzung lediglich in Bezug auf die Antragstellerin selbst oder die von ihr vertriebenen Produkte in Betracht kommt. F\u00fcr alles andere \u2013 wie beispielsweise f\u00fcr eine Verunglimpfung der FIFA \u2013 d\u00fcrfte es auch schon an der Aktivlegitimation der Antragstellerin fehlen. Soweit aber eine Herabsetzung hinsichtlich der Antragstellerin beziehungsweise ihrer Produkte in Frage steht, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass in der Email nicht konkret von der Antragstellerin die Rede ist und noch weniger von den Produkten der Antragstellerin. Zwar l\u00e4sst sich aus der gesamten \u00fcber Wochen gef\u00fchrten Email-Korrespondenz entnehmen, dass Anlass der von den Antragsgegnern get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen die (vermutete) Lieferung von Verschl\u00fcssen der Antragstellerin an die A AG ist. Dieser Zusammenhang ist aber in der konkreten Email vom 17.02.2010 nur schwach ausgepr\u00e4gt, weil der Vorwurf der Produktpiraterie in erster Linie die chinesische Fabrik trifft. Die \u00c4u\u00dferung \u201ees erstaunt uns, dass die FIFA in Verbindung mit Produktpiraterie gebracht werden will\u201c stellt sich vor diesem Hintergrund als pointierte Formulierung einer Meinungs\u00e4u\u00dferung im Wettbewerb um eine Auftragserteilung dar. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin in zul\u00e4ssiger Weise die Frage aufgeworfen, ob die A AG als ein mit der FIFA verbundenes Unternehmen mit Produktpiraterie in Verbindung gebracht werden m\u00f6chte. Dass bei einem potentiellen Vertragspartner \u2013 hier der A AG \u2013 in dieser Hinsicht durchaus ein entsprechendes Informationsinteresse bestehen d\u00fcrfte, wird auch die Antragstellerin nicht bestreiten k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die \u00c4u\u00dferung auch nicht gegen\u00fcber einer beliebigen \u00d6ffentlichkeit mit einer Vielzahl potentieller Adressaten get\u00e4tigt wurde, sondern im Rahmen von Vertragsverhandlungen mit dem Verhandlungspartner. Soweit vor diesem Hintergrund \u00fcberhaupt noch ein Rest an Beeintr\u00e4chtigung der Antragstellerin verbleibt, ist dieser aufgrund der Meinungsfreiheit der Antragsgegner von ihr hinzunehmen.<\/p>\n<p>Aufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen sind auch die Tatbest\u00e4nde der gezielten Behinderung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 10 UWG und einer unlauteren vergleichenden Werbung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 UWG zu verneinen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas mit dem Antrag zu I. 8. beanspruchte Verbot geht \u00fcber den Kern der tats\u00e4chlich get\u00e4tigten Aussage hinaus. Mit dem Antrag macht die Antragstellerin das Verbot der Aussage \u201eder Abnehmer\u201c \u2013 also die A AG \u2013 \u201em\u00fcsse bef\u00fcrchten, die Antragstellerin sei wegen des chinesischen Zolls nicht in der Lage, die Ware zu liefern\u201c geltend. In der Email vom 16.02.2010 weist der Antragsgegner zu 2) hingegen zun\u00e4chst auf konkrete Gebrauchsmuster und Schutzrechte im In- und Ausland hin. Weiter erkl\u00e4rt er: \u201esollte ein chinesischer Produzent versuchen, unser utility patent zu unterlaufen und zu exportieren, wird der Export beim Zoll gestoppt; Ihr zweifellos europ\u00e4ischer Auftragnehmer\/Zwischenh\u00e4ndler ist dann nicht mehr in der Lage, die Ware zu liefern (\u2026).\u201c W\u00e4hrend mit dieser Aussage Lieferschwierigkeiten mit einem Ausfuhrverbot wegen einer Schutzrechtsverletzung begr\u00fcndet werden, soll nach dem Antrag zu I. 8. eine Aussage verboten werden, nach der die Antragstellerin allgemein wegen des chinesischen Zolls nicht liefern k\u00f6nne. Diese Verallgemeinerung geht \u00fcber das Wesen der eigentlichen Aussage hinaus. Der Verbotsantrag wird auch nicht durch die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgenommenen Erg\u00e4nzungen auf den Kern der Aussage eingeschr\u00e4nkt, weil die in der Email konkret benannten Schutzrechte und die vom chinesischen Zoll zu erwartenden Ma\u00dfnahmen nicht genannt werden.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen wird, bedarf es einer Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit, die hier aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO folgt. Im \u00dcbrigen ist die Vollstreckbarkeit des Urteils, soweit dem Antrag stattgegeben wird, nicht auszusprechen, weil eine einstweilige Verf\u00fcgung aus sich heraus unmittelbar vollstreckbar ist.<\/p>\n<p>Streitwert:<br \/>\ninsgesamt 200.000,00 EUR<br \/>\nbez\u00fcglich der Antragsgegnerin zu 1): 100.000,00 EUR<br \/>\nbez\u00fcglich der Antragsgegner zu 2) und 3): jeweils 50.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1414 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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