{"id":6928,"date":"2017-04-06T17:00:22","date_gmt":"2017-04-06T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6928"},"modified":"2017-07-24T10:29:18","modified_gmt":"2017-07-24T10:29:18","slug":"4a-o-116-elektrofotografische-trommeleinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6928","title":{"rendered":"4a O 1\/16 &#8211; Elektrofotografische Trommeleinheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2648<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 06. April 2017, Az.\u00a04a O 1\/16<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an den jeweiligen Vorst\u00e4nden und hinsichtlich der Beklagten zu 2) an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:<\/p>\n<p>eine elektrofotografische fotosensitive Trommel mit einer fotosensitiven Schicht auf einer Umfangsfl\u00e4che davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist; ein Kupplungselement, das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel zu rotieren,<\/p>\n<p>wobei das Kupplungselement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungselement in der Lage ist, eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und eine Freigabewinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungselement weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel und gegen\u00fcber der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist zum Freigeben des Kupplungselements von der Antriebswelle,<\/p>\n<p>wobei die elektrofotografische Trommeleinheit derart angepasst ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel demontiert wird, sich das Kupplungselement von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der Freigabewinkelposition bewegt,<br \/>\n(Anspruch 1 des Klagepatents)<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 2 087 XXX B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Juli 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. August 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<br \/>\n4. nur die Beklagten zu 1) und 2): die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. nur die Beklagten zu 1) und 2): die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 17. August 2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder zu 2) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) bzw. zu 2) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/p>\n<p>sowie endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten zu 1) bzw. zu 2) die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 17. August 2013 durch die in Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00. Hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungstenors (Ziff. I.2 und I.3. des Tenors) ist das Urteil zudem gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 80.000,00 (insgesamt). Ferner ist das Urteil im Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Leisten von Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten zu 1) und zu 2) nimmt sie zus\u00e4tzlich auch auf R\u00fcckruf, Entfernung und Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Sprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 2 087 XXX B1 mit dem Titel \u201eProzesskartusche, Elektrophotographische Bilderzeugungsvorrichtung und Photosensitive Elektrophotographische Trommeleinheit\u201c (im Folgenden: Klagepatent; vorgelegt in Anlage K1, eine deutsche \u00dcbersetzung ist als Anlage K2 zur Akte gereicht worden). Das Klagepatent wurde am 25.12.2007 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4tsdaten 22.12.2006, 22.02.2007 und 21.12.2007 dreier japanischer Schriften angemeldet und die Anmeldung am 12.08.2009 offengelegt. Das Europ\u00e4ische Patentamt erteilte das Klagepatent und ver\u00f6ffentlichte am 17.07.2013 den Hinweis auf dessen Erteilung. Das Klagepatent steht in Kraft. Ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage sind nicht anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>In der englischen Verfahrenssprache des Klagepatents lautet dessen geltend gemachter Anspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cAn electrophotographic photosensitive drum unit (B) usable with a main assembly of an electrophotographic image forming apparatus, the main assembly including a driving shaft (180) to be driven by a motor, having a rotational force applying portion, wherein said electrophotographic drum unit is dismountable from the main assembly in a dismounting direction substantially perpendicular to an axial direction (L3) of the driving shaft, said electrophotographic drum unit comprising:<\/p>\n<p>i) an electrophotographic photosensitive drum (107) having a photosensitive layer (107b) at a peripheral surface thereof, said electrophotographic photosensitive drum being rotatable about an axis (L1) thereof;<\/p>\n<p>ii) a coupling member (150) rotatable about an axis (L2) thereof, engageable with the driving shaft (180) to receive a rotational force, from the rotational force applying portion, for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member is provided at an axial end of said electrophotographic photosensitive drum (107) such that said coupling member (150) is capable of taking a rotational force transmitting angular position substantially co-axial with said axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) for transmitting the rotational force for rotating said electrophotographic photosensitive drum (107) to said electrophotographic photosensitive drum (107) and a disengaging angular position in which said coupling member (150) is inclined away from the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) from said rotational force transmitting angular position for disengagement of the coupling member (150) from the driving shaft (180);<\/p>\n<p>wherein said electrophotographic drum unit (B) is adapted such that when said electrophotographic drum unit (B) is dismounted from the main assembly in the dismounting direction substantially perpendicular to the axis (L1) of said electrophotographic photosensitive drum (107) said coupling member (150) moves from said rotational force transmitting angular position to said disengaging angular position.\u201d<\/p>\n<p>In der deutschen Fassung des Klagepatents lautet Anspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eElektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B),<\/p>\n<p>die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist, wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist, wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:<\/p>\n<p>i) eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Au\u00dfenoberfl\u00e4che davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;<\/p>\n<p>ii) ein Kupplungsbauelement (150), das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,<\/p>\n<p>wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist, dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,<\/p>\n<p>eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>und eine L\u00f6swinkelposition einzunehmen, in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist zum L\u00f6sen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),<\/p>\n<p>wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass, wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist, sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der L\u00f6swinkelposition bewegt.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Im Folgenden werden zur Veranschaulichung der Lehre des Klagepatents die Fig. 6(a), Fig. 22(a) \u2013 (d) und Fig. 24 verkleinert eingeblendet, die Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung zeigen. Die zun\u00e4chst nachfolgend eingeblendete Fig. 6(a) ist eine perspektivische Ansicht einer patentgem\u00e4\u00dfen fotosensitiven Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b):<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 22(a) \u2013 (d) zeigen den Prozess des Eingriffs zwischen Antriebswelle (180) der Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung und dem Kupplungsbauelement (150), das auf einer Trommelwelle (153) der Trommeleinheit aufsitzt. Zu erkennen sind die Rotationsachsen der fotosensitiven Trommel (L1), des Kupplungsbauelements (L2) und der Antriebswelle (L3). In Fig. 22(a) ist die Achse des Kupplungsbauelements (L2) gegen\u00fcber der Trommelachse (L1) geneigt (sog. L\u00f6swinkelposition). Beim Einbauen der Trommeleinheit schwenkt das Kupplungsbauelement, so dass in der eingebauten Stellung nach Fig. 22(d) die drei Achsen im Wesentlichen koaxial liegen (sog. Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeigt die nachfolgend eingeblendete Fig. 24 des Klagepatents eine perspektivische Explosionsansicht, in der die Antriebswelle (180), das Antriebszahnrad (181), die Kupplung (150) und die Trommelwelle (153) der fotosensitiven Trommel (107) erkennbar sind:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein japanisches Unternehmen und vertreibt unter anderem Kopiergr\u00e4te und Drucker einschlie\u00dflich dazu passender Tintenpatronen und Lasertoner-Kartuschen. Solche Lasertoner-Kartuschen (auch als Prozesskartuschen bezeichnet) fertigt die Kl\u00e4gerin im Rahmen einer Kooperation mit dem Unternehmen A, wobei A die von der Kl\u00e4gerin hergestellten Prozesskartuschen unter der Marke \u201eA\u201c weltweit vertreibt (auch als OEM-Prozesskartuschen bezeichnet).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) zeigt auf ihrer deutschsprachigen Internetseite www.B.de Lasertonerkartuschen, etwa Prozesskartuschen der Marke \u201eC\u201c mit den folgenden Bezeichnungen:<br \/>\n&#8211; C TG85PXXXX<br \/>\n&#8211; C TG85PXXXX<br \/>\n&#8211; C TG85PXXXX<br \/>\n&#8211; C TG85PXXXX<br \/>\n&#8211; C TG85PXXXX<br \/>\n&#8211; C TG85PXXXX (vgl. Anlage K16).<br \/>\nDie vorstehenden Prozesskartuschen werden nachfolgend als angegriffene Kartuschen bezeichnet. Als Herstellerin der angegriffenen Kartuschen ist \u201eB\u201c angegeben. Auf den Verpackungen der angegriffenen Kartuschen befindet sich ein Hinweis, dass diese D-Prozesskartuschen der Kl\u00e4gerin ersetzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und vertreibt ebenfalls u.a. angegriffene Kartuschen der Marke C. Daneben vertreibt sie auch nicht markierte Prozesskartuschen (\u201ewhite label\u201c-Produkte), etwa solche mit folgenden Artikelnummern:<br \/>\n&#8211; Ref. XXX X (High Capacity, HC)<br \/>\n&#8211; Ref XXX X (HC)<br \/>\n&#8211; Ref XXX A<br \/>\n&#8211; Ref XXX X (HC).<br \/>\nDiese Prozesskartuschen werden nachfolgend ebenfalls als angegriffene Kartuschen bezeichnet. Auch die Kartuschen des Typs \u201ewhite label\u201c k\u00f6nnen als Ersatz f\u00fcr D-Prozesskartuschen der Kl\u00e4gerin eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3) ist Vorstand der Beklagten zu 1) und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2).<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Kartuschen handelt es sich um wiederaufbereitete D-Prozesskartuschen. Deren Grundlage sind von der Kl\u00e4gerin gefertigte originale Lasertoner-Kartuschen, die unter der Marke \u201eA\u201c vertrieben werden. Die angegriffenen Kartuschen enthalten eine Trommeleinheit, bestehend aus einer elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (im Folgenden auch nur als Trommel oder Bildtrommel bezeichnet), einer Kupplung und einem Verbindungsabschnitt (auch als Flansch bezeichnet). Diese Trommeleinheit wird im Folgenden insgesamt auch als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c bezeichnet. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift (Bl. 32 Rn. 77 GA) eingeblendetes und von ihr beschriftetes Bild einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (die aus einer angegriffenen Kartusche vom Typ Ref. XXX X der Beklagten zu 2) stammt) eingeblendet:<\/p>\n<p>Bei der Wiederaufbereitung einer angegriffenen Kartusche werden der Toner einer leeren originalen Prozesskartusche wiederaufgef\u00fcllt und Verschlei\u00dfteile ausgetauscht. Hierbei wird bei den angegriffenen Trommeleinheiten die Trommel entfernt und jeweils durch eine neue Trommel ersetzt, die nicht von der Kl\u00e4gerin stammt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gab gegen\u00fcber der EU-Kommission eine in Anlage HE5 vorliegende \u00f6ffentliche Erkl\u00e4rung ab. Hierin hei\u00dft es in Ziff. 4.4 in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201e4.4 Kartuschen<\/p>\n<p>F\u00fcr alle Produkte, welche nach dem 1. Januar 2012 auf den Markt gebracht werden:<\/p>\n<p>4.4.1 Alle Kartuschen, die von einem D f\u00fcr die Benutzung in einem solchen Produkt hergestellt oder empfohlen werden, d\u00fcrfen nicht so ausgestaltet sein, dass eine Wiederverwendung oder ein Recycling ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>4.4.2 (&#8230;)<\/p>\n<p>Die Anforderungen des Absatzes 4.4 d\u00fcrfen nicht so ausgelegt werden, dass sie Innovationen, Entwicklungen oder Verbesserungen im Design oder in der Funktionalit\u00e4t der Produkte, Kartuschen, etc. ausschlie\u00dfen oder behindern.&#8220;<\/p>\n<p>Das Klagepatent war Gegenstand mehrerer Parallelverfahren vor der Kammer sowie zweier Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (eines der beiden die Berufung zur\u00fcckweisenden Urteile wurde als Anlage HE1 vorgelegt). Die vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf zugelassenen Revisionen sind derzeit beim Bundesgerichtshof anh\u00e4ngig (Az. X ZR 55\/16 und X ZR 57\/16).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Klage sei nicht missbr\u00e4uchlich. Die \u00f6ffentliche (Selbstverpflichtungs-) Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin (Anlage HE5) aus dem Jahre 2012 d\u00fcrfe nicht so ausgelegt werden, dass ihre Patente nicht mehr durchgesetzt werden k\u00f6nnen. Sie enthalte Absichtserkl\u00e4rungen, die Prozesskartuschen konstruktiv nicht so zu gestalten, dass ein Recycling oder eine Wiederverwendung beeintr\u00e4chtigt ist. Hieran halte sich die Kl\u00e4gerin. Ziff. 4.4.2 Abs. 2 Anlage HE5 zeige zudem, dass Wiederaufbereitungsma\u00dfnahmen unter dem Vorbehalt von Innovationen stehen, also ihrer (patent-) rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit. Ein Verbrauchernutzen wird (unstreitig) nur in einem Entwurf einer \u00fcberarbeiteten Erkl\u00e4rung aus dem Jahre 2014 angesprochen, nicht aber in der finalen Fassung (Anlage K30).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus dem Klagepatent hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei nicht ersch\u00f6pft. Es sei insofern auf die Trommeleinheit als Gegenstand des Patentanspruchs und nicht auf die gesamte Prozesskartusche abzustellen, wie das OLG D\u00fcsseldorf in den Berufungsurteilen in den Parallelverfahren \u00fcberzeugend dargelegt habe.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung der Ersch\u00f6pfung sei eine fortbestehende Identit\u00e4t des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses das wesentliche Kriterium. Hierbei komme es zwar grunds\u00e4tzlich auf die Verkehrsauffassung an; existiere eine solche \u2013 wie hier \u2013 tats\u00e4chlich nicht, so sei diese vom Gericht aufgrund eigener Sachkunde normativ und anhand von objektiven Kriterien zu ermitteln.<\/p>\n<p>Der Austausch der Trommel bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stelle keine Erhaltungsma\u00dfnahme, sondern eine unzul\u00e4ssige Neuherstellung der Trommeleinheit dar. Die Identit\u00e4t der Trommeleinheit als patentgem\u00e4\u00dfer Gegenstand sei bei Entfernung der urspr\u00fcnglichen Trommel nicht mehr gegeben. Die Trommeleinheit erledige sich mit der Entfernung der Trommel als Ganzes, denn ohne Trommel sei die Trommeleinheit praktisch wertlos. Die Bildtrommel mache 70 % \u2013 80 % des Wertes der Trommeleinheit aus und sei ihr ma\u00dfgeblicher wertbildender Faktor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass der Marktpreis f\u00fcr eine neue Trommel, die bei den angegriffenen Trommeleinheiten verwendet werden k\u00f6nne, USD 0,70 bzw. EUR 0,70 betr\u00e4gt. Die in den Parallelverfahren beklagten Wiederaufbereiter haben \u2013 insofern unstreitig \u2013 Kosten einer Trommel von EUR 1,50 (Armor und Pelikan), \u201eknapp zwei Euro\u201c (KMP) oder EUR 1,80 \u2013 2,20 (wta) vorgetragen. Der Materialwert des Kupplungselements liegt \u2013 unstreitig \u2013 bei EUR 0,12 bis EUR 0,22 (17 \u2013 29 Yen).<\/p>\n<p>Ferner sei der erhebliche Montageaufwand bei der Ersetzung der Trommel zu ber\u00fccksichtigen. Unter Ber\u00fccksichtigung des eingesetzten Materialwerts und Arbeitsaufwands stelle die Wiederaufbereitung der Trommeleinheit eine Neuherstellung dar. Der einzige Grund, warum das Kupplungselement bei der Wiederaufbereitung weiter verwendet wird, sei der Versuch der Beklagten, den Einwand der Ersch\u00f6pfung geltend machen zu k\u00f6nnen. Andere praktische oder wirtschaftliche Gr\u00fcnde seien nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei nicht einmal in Bezug auf die Prozesskartusche \u2013 auf die nach Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht abzustellen ist \u2013 Ersch\u00f6pfung eingetreten. Die Ersetzung der Trommel der Trommeleinheit k\u00f6nne nach normativem Verkehrsverst\u00e4ndnis nicht als Ausbesserung der Prozesskartusche bewertet werden. Bei der Wiederaufbereitung sei sehr unwahrscheinlich, dass die Trommeleinheit in genau das Kartuschengeh\u00e4use eingesetzt wird, aus dem das D-Kupplungselement urspr\u00fcnglich stammte.<\/p>\n<p>Ferner s\u00e4hen die privaten und gewerblichen Abnehmer sowohl die verbrauchten D-Kartuschen als auch die darin enthaltene Original-Trommeleinheiten nicht mehr als werthaltiges Wirtschaftsgut an. Dies finde seine Best\u00e4tigung darin, dass Verbraucher die Kartuschen nach Gebrauch zu einem gro\u00dfen Teil unentgeltlich abgeben, wovon die Trommeleinheit wiederum nur ein kleiner Bestandteil sei.<\/p>\n<p>Dies best\u00e4tigten Umfragen \/ Erhebungen, wonach nur 10 % (Anlage K24) bzw.<br \/>\n12 % (Anlage K27) der Kartuschen wiederbef\u00fcllt\/wiederaufbereitet werden. Nach einer anderen Umfrage (Anlage K26) werden 48 % der Kartuschen im M\u00fcll entsorgt und 36 % an die H\u00e4ndler oder Hersteller kostenlos zur\u00fcckgegeben. Verbraucher kauften entsprechend zu ca. 70 % D-Kartuschen. Die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass mindestens 50 % der Abnehmer D-Kartuschen nach Gebrauch noch als werthaltig betrachten. Unternehmen, die Kartuschen sammeln, g\u00e4ben an, dies zum Recycling zu tun \u2013 also f\u00fcr eine identit\u00e4tsvernichtende Verwertung.<\/p>\n<p>Ein Abstellen auf das Verst\u00e4ndnis der Wiederaufbereiter und Leerguth\u00e4ndler f\u00fchre nicht zu brauchbaren Ergebnissen.<\/p>\n<p>Der Ersch\u00f6pfungseinwand scheitere ohnehin schon deshalb, weil die Beklagten nicht dargelegt h\u00e4tten, dass die von ihnen verarbeiteten Original-Prozesskartuschen erstmalig im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWG) auf den Markt gebracht worden sind. Ein solches Inverkehrbringen im EWG sei nicht erkennbar und wird von der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten. Der Vortrag der Beklagten, sie achte auf die Herkunft der Kartuschen, sei zu pauschal. Die angegriffenen Kartuschen werden zu einem gro\u00dfen Teil \u2013 insoweit unstreitig \u2013 in Thailand aufbereitet, was gegen ein vorheriges Inverkehrbringen im EWG spreche und vielmehr nahelege, das die Kartuschen im asiatischen Raum eingesammelt worden sind.<\/p>\n<p>Da der Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) und zu 2) ausschlie\u00dflich auf den Vertrieb von Tintenpatronen und Tonerkartuschen ausgerichtet ist, welche Originalprodukte ersetzen, liege die Verantwortung f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Kartuschen auf Vorstands- bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerebene und damit beim Beklagten zu 3), der insofern pers\u00f6nlich hafte. Dies gelte insbesondere, da bei der Wiederaufbereitung von Tintenpatronen und Tonerkartuschen eine erh\u00f6hte Gefahr bestehe, Schutzrechte der Originalhersteller zu verletzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>\u2013 wie zuerkannt \u2013.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcchen 2 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 18 sowie 21 bis 24 des Klagepatents wird auf die Klageschrift (Bl. 3 \u2013 7 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tragen vor, die Klage sei rechtsmissbr\u00e4uchlich, da die Kl\u00e4gerin hiermit gegen eine Verpflichtung verst\u00f6\u00dft, die sie in einer \u00f6ffentlichen Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der EU-Kommission (Anlage HE5) ausdr\u00fccklich \u00fcbernommen habe. Der in der Erkl\u00e4rung vorgesehene Vorbehalt f\u00fcr Innovationen (Ziff. 4.4.2, 2. Absatz Anlage HE5) greife hier nicht ein. Dieser Vorbehalt gelte nicht f\u00fcr die Durchsetzung von Patentrechten per se, insbesondere, wenn diese nur Scheininnovationen sch\u00fctzen und keinen Nutzen f\u00fcr den Verbraucher haben. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre stelle nur eine Alternative zu einem Problem dar, das im Stand der Technik bereits zufriedenstellend (durch die \u201ePrismen-Schnittstelle\u201c) gel\u00f6st sei. Das jetzige System sei gegen\u00fcber der Prismen-Schnittstelle nicht vorteilhaft. \u201eInnovationen\u201c d\u00fcrfe nicht auf Patentschutz reduziert werden. Ein solches Verst\u00e4ndnis der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung ergebe ebenso wenig Sinn, wie die Aufbereitung nur den D-Herstellern zu erm\u00f6glichen. Die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung sei auch keine freiwillige Absichtserkl\u00e4rung, sondern einem Vertrag zugunsten Dritter \u00e4hnlich.<br \/>\nDie Rechte der Kl\u00e4gerin an den von den Beklagten in Verkehr gebrachten Kartuschen und Trommeleinheiten seien ersch\u00f6pft. Der Austausch der Trommel sei zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG D\u00fcsseldorf komme es auf der ersten Stufe nicht auf die Verkehrsauffassung zu der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit an. Wenn es auf der ersten Stufe der Ersch\u00f6pfungspr\u00fcfung auf die Erwartungen der Verkehrskreise ankomme, so k\u00f6nne insofern nur auf das konkret und bewusst erworbene Erzeugnis abgestellt werden \u2013 also auf die Kartusche. \u00dcber die Einzelkomponenten einer Kartusche mache sich der Verkehr keine Gedanken \u2013 diese schieden als Ankn\u00fcpfungspunkte aus. Auf der ersten Pr\u00fcfungsstufe sei \u2013 anders als auf der zweiten Stufe \u2013 eine Anspruchsbezogenheit verfehlt. Dies gelte insbesondere, da der Patentinhaber nach freiem Belieben entscheiden k\u00f6nne, auf welchen Gegenstand er seine Anspr\u00fcche richtet. Die Verkehrsauffassung k\u00f6nne niemals patentrechtlich gepr\u00e4gt sein und auch nicht durch einen normativen Ma\u00dfstab ersetzt werden.<\/p>\n<p>Die Ersch\u00f6pfung nebengeordneter Anspr\u00fcche trete nicht unabh\u00e4ngig voneinander ein. Da hier offensichtlich an den in Verkehr gebrachten Kartuschen oder Drucker \u2013 welche das Klagepatent mit nebengeordneten Anspr\u00fcchen beansprucht \u2013 Ersch\u00f6pfung eintrete, m\u00fcsse dies gleicherma\u00dfen f\u00fcr den nebengeordneten Anspruch 1 gelten, der auf die Trommeleinheit gerichtet ist. Der sachliche Gehalt der auf Trommeleinheit, Kartusche und Drucker ausgerichteten, nebengeordneten Anspr\u00fcche des Klagepatents sei gleich. Zun\u00e4chst haben die Beklagten vorgetragen, es sei daher auf die Kartuschen abzustellen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.03.2017 haben sie sodann die Auffassung vertreten, es sei bei der Ersch\u00f6pfung auf die gr\u00f6\u00dfte gesch\u00fctzte Einheit \u2013 also den Drucker \u2013 abzustellen. Dies belege die Rechtsprechung des BGH in den Entscheidungen \u201eHandhabungsger\u00e4t\u201c und \u201eMikroprozessor\u201c, welche in den bisher entschiedenen Parallelverfahren verkannt worden sei.<\/p>\n<p>Leere Kartuschen seien werthaltig. Die Wiederaufbereitung ist eine seit 20 Jahren etablierte und akzeptierte Praxis, f\u00fcr die es (unstreitig) sogar DIN-Normen gibt. Es existiere hierf\u00fcr ein Markt mit vielen Unternehmen. Die Beklagten behaupten, mindestens 50 % der leeren Kartuschen w\u00fcrden zur Wiederaufbereitung gegeben. Ber\u00fccksichtige man zudem die von D-Herstellern eingesammelten Kartuschen, geben Abnehmer 70 % der gebrauchten Kartuschen zur\u00fcck. Die Werthaltigkeit der Kartuschen zeige sich daran, dass f\u00fcr leere Lasertonerkartuschen bis zu EUR 20,00 gezahlt werden. Bei der Spende von Kartuschen sei dem Abnehmer klar, dass er hierdurch einen geldwerten Vorteil einer karitativen Organisation zukommen lasse. Dass Kartuschen weggeschmissen werden, beruhe in erster Linie auf der Bequemlichkeit der Abnehmer, nicht aber auf der Unkenntnis des wirtschaftlichen Werts der Kartuschen. Die Kl\u00e4gerin sehe in einer Patentanmeldung (vorgelegt als Anlage HE6\/6a) ebenfalls den Austausch der Trommel vor, um so eine Wiederaufbereitung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Auch die Wertverh\u00e4ltnisse spr\u00e4chen nicht gegen eine Ersch\u00f6pfung, so kostet eine Original-Kartusche des Typs CEXXXX (von A) \u2013 insoweit unstreitig \u2013 je nach Quelle EUR 120 bis \u00fcber EUR 150, w\u00e4hrend die fotosensitive Trommel knapp USD 0,70 koste. F\u00fcr eine patentfreie Trommeleinheit, die in einer angegriffenen Kartusche verbaut werden kann, w\u00fcrden am Markt Preise \u00fcber EUR 3,00 bezahlt. Die \u201enackten\u201c Trommeln seien dagegen bereits f\u00fcr EUR 0,70 erh\u00e4ltlich. In China w\u00fcrden Trommeln, die mit dem Drucker A 2035 kompatibel sind, f\u00fcr USD 0,75 angeboten. Wertm\u00e4\u00dfig sei die Trommel also ein Ersatzteil der Trommeleinheit.<\/p>\n<p>Selbst wenn man unzutreffend auf die Trommeleinheit als Objekt der Ersch\u00f6pfung abstellt, komme man zu dem Ergebnis, dass die Trommel ein Teil darstellt, dessen Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer der Trommeleinheit zu erwarten ist. Insoweit m\u00fcsse man auf die Erwartungen der Broker und Remanufacturer abstellen, die eine Austauschbarkeit erwarten. Auf die Wertverh\u00e4ltnisse und Herstellungskosten komme es dagegen nicht an.<\/p>\n<p>Der Ersatz der fotosensitiven Trommel sei eine zul\u00e4ssige Ma\u00dfnahme im Rahmen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit, da damit w\u00e4hrend der Lebensdauer der Kartuschen \u00fcblicherweise zu rechnen sei und sich die technische Wirkung der auf die Trommeleinheit bezogenen Erfindung nach Anspruch 1 nicht in den ausgetauschten Teilen wiederspiegele.<\/p>\n<p>Die Erfindung spiegele sich auch nicht im Austauschteil (der Trommel) wieder. Die angebliche Erfindung des Klagepatents trete nicht in der fotosensitiven Trommel selbst in Erscheinung, sondern allein im Kupplungselement und dessen Zusammenspiel mit der Antriebswelle der Bilderzeugungsvorrichtung. Die Trommel sei blo\u00dfes Objekt des An- und Abkupplungsprozesses, der durch das spezielle Kupplungselement der Kartusche verbessert werden soll.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Trommeleinheiten stammten s\u00e4mtlich aus Kartuschen, die mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin von A in Europa in Verkehr gebracht worden und dort von der Beklagten 2) erworben und aufgearbeitet worden sind. Die Kartuschen sind \u2013 unstreitig \u2013 mit dem CE-Kennzeichen versehen, was zeige, dass die Kl\u00e4gerin mit einem Inverkehrbringen in Deutschland einverstanden ist. Die Prozesskartuschen w\u00fcrden u.a. in Thailand aufbereitet und hierin aus Europa transportiert. Bei der Aufarbeitung werde darauf geachtet, dass die Kartuschen nicht vermischt w\u00fcrden und die einzelnen Komponenten einer Kartusche zusammenbleiben.<br \/>\nDer Beklagte zu 3) macht sich den Vortrag der Beklagten zu 1) und zu 2) vollumf\u00e4nglich zu Eigen. Weiter tr\u00e4gt er vor, er hafte ohnehin weder als Organ der Beklagten zu 1) noch der Beklagten zu 2) noch aufgrund eigenem patentverletzenden Verhaltens. Die Beklagte zu 1) k\u00f6nne als reine Holding-Gesellschaft nicht f\u00fcr patentverletzende Handlungen verantwortlich sein, was auch f\u00fcr den Beklagten zu 3) als deren Vorstand gelte. Die Beklagte zu 2) sei zwar operativ t\u00e4tig, der Beklagte zu 3) sei jedoch dennoch nicht f\u00fcr Patentverletzungen verantwortlich. Diesem falle auch kein pflichtwidriges Unterlassen zur Last, da er stets der Ansicht gewesen sei, aufgrund der Ersch\u00f6pfung liege keine Patentverletzung vor. Die Entscheidung \u201eGlasfasern II\u201c des X. Zivilsenats des BGH stehe in Widerspruch zu Entscheidungen des I. Zivilsenats zum Wettbewerbs- und Urheberrecht und des VII. Zivilsenats zum Deliktsrecht.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.02.2017 erg\u00e4nzend verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet. Die Klage stellt keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung der Kl\u00e4gerin dar (hierzu unter I.). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter II.). Die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht erfolgreich auf den Einwand der Ersch\u00f6pfung berufen (hierzu unter III.). Aufgrund der patentverletzenden Handlungen der Beklagten (vgl. unter IV.) hat die Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz, und gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und zu 2) zus\u00e4tzlich auch auf Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung patentverletzender Gegenst\u00e4nde, aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (hierzu unter V.).<br \/>\nI.<br \/>\nDie Klage stellt keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung im Sinne von \u00a7 242 BGB der Kl\u00e4gerin dar.<\/p>\n<p>Es ist kein Rechtsmissbrauch in Form eines Versto\u00dfes gegen die in Anlage HE5 vorgelegte Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin aus dem Jahre 2012 feststellbar. Es ist auf die Erkl\u00e4rung aus dem Jahre 2012 abzustellen; die in Anlage K30 vorgelegte neuere Fassung kann nicht angewendet werden, da sie nur f\u00fcr nach dem 01.01.2015 erstmals auf den Markt gebrachte Produkte gilt. Die hier relevante Ziff. 4.4 Anlage HE5 findet sich dort ohnehin gleichlautend in Ziff. 5.4 Anlage K30 wieder.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAn einem rechtsmissbr\u00e4uchlichen Handeln der Kl\u00e4gerin fehlt es jedenfalls in Anbetracht des 2. Absatzes der Ziff. 4.4.2 der Erkl\u00e4rung (Anlage HE5). Danach sind Innovationen, Entwicklungen oder Verbesserungen im Design gerade nicht durch die Selbstverpflichtung ausgeschlossen oder behindert. Der Regelungsgehalt der Ziffer 4 betrifft dabei auch Fragen der Funktionalit\u00e4t und der Kompatibilit\u00e4t der Ger\u00e4te (Drucker einerseits und Prozesskartusche andererseits) (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2016 \u2013 I-15 U 49\/15 \u2013 Rn. 110 bei Juris).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten meinen, nur solche \u00c4nderungen seien erfasst, die eine &#8222;echte Innovation&#8220; bedeuteten, ist dem entgegen zu treten. Der Begriff &#8222;Innovationen&#8220; ist patentrechtlich zu verstehen, so dass jedwede &#8222;erfinderische T\u00e4tigkeit&#8220; im patentrechtlichen Sinne gerade nicht durch die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung untersagt ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Rn. 111). Ferner ist zu beachten, dass der Verbrauchernutzen nur in einem Entwurf einer neuen Fassung der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung erw\u00e4hnt ist, nicht aber in einer der endg\u00fcltigen Fassungen der Erkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung soll lediglich die Wiederverwertung (bzw. das Recycling) von Prozesskartuschen im Rahmen des rechtlich Zul\u00e4ssigen erm\u00f6glichen. Sie darf daher nicht so verstanden werden, dass sie zur Behinderung von Innovationen (insbesondere solcher, die Gegenstand eines technischen Schutzrechts sind) f\u00fchrt, so dass Patente unter bestimmten Umst\u00e4nden gar nicht mehr durchgesetzt werden k\u00f6nnten. Sie hat ihre Grenzen also dort, wo ein Patentschutz des Selbstverpflichteten oder Dritter besteht. Die Selbstverpflichtung ist so zu verstehen, dass die patentgesch\u00fctzte Trommeleinheit einer Prozesskartusche nur wiederverwertet (bzw. recycelt), jedoch nicht wieder neu hergestellt werden darf. Die Selbstverpflichtung steht damit unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Patentschutzes und sie schlie\u00dft die Weiterentwicklung von Trommeleinheiten oder Prozesskartuschen (insbesondere die Kupplungstechnologie) ebenso wenig aus wie die Anmeldung \/ Durchsetzung entsprechender technischer Schutzrechte (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Rn. 113).<\/p>\n<p>Aufgrund des nach alledem patentrechtlich gepr\u00e4gten Bedeutungsgehalts des Innovationsvorbehalts in Ziffer 4.4.2, 2. Abs. begr\u00fcndet die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin gerade kein sch\u00fctzenswertes Vertrauen der Beklagten darauf, dass diese explizit die Wiederaufbereitung der Kartuschen auch durch Dritte gestatte und Ausnahmen hiervon nur f\u00fcr Produkt\u00e4nderungen zugelassen seien, die &#8222;nachweislich einen Vorteil mit sich bringen&#8220;. Es mag zwar sein, dass die Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung (auch) dem Zweck dient, den Verbrauchern mit der Wiederaufbereitung von Produkten eine \u00f6kologisch wichtige Alternative zum permanenten Neukauf zur Verf\u00fcgung zu stellen, jedoch steht die betreffende Selbstverpflichtung der Kl\u00e4gerin in den Grenzen eines ihr zustehenden Patentschutzes, mit dem sie Dritte von der Wiederaufbereitung wirksam und zul\u00e4ssig ausschlie\u00dfen kann. Die Kl\u00e4gerin verh\u00e4lt sich daher gerade nicht widerspr\u00fcchlich bzw. treuwidrig, wenn sie die Unterlassung entsprechender Verletzungshandlungen Dritter<br \/>\nuntersagt und entsprechende Verbote gerichtlich durchsetzt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Rn. 114).<\/p>\n<p>Durch die auch von den Beklagten nicht angegriffene Erteilung des Klagepatents steht im \u00dcbrigen f\u00fcr die Kammer bindend fest, dass die geltend gemachte Lehre neu und erfinderisch ist \u2013 also eine Innovation darstellt. Demzufolge verm\u00f6gen die Beklagten nicht mit dem Argument durchzudringen, das Klagepatent stelle eine blo\u00dfe Alternative f\u00fcr die auch bei anderen Druckern (etwa der \u201ePrismen-Schnittstelle\u201c) bereits zufriedenstellend gel\u00f6ste technische Aufgabe bereit, den Drucker mit der Prozesskartusche zu verbinden, so dass der Vorteil der Erfindung sich im Genuss l\u00e4ngeren Patentschutzes f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pfe. Dem rein patentrechtlich gepr\u00e4gten Begriff der &#8222;Innovationen&#8220; ist eine Differenzierung zwischen vermeintlich blo\u00dfen &#8222;Scheininnovationen&#8220; und &#8222;echten Innovationen&#8220; fremd. Es muss daher nicht im Einzelnen gekl\u00e4rt werden, ob die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kartusche eine wie auch immer zu definierende &#8222;echte Innovation&#8220; darstellt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Rn. 114).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNur erg\u00e4nzend sei darauf verwiesen, dass die Ziff. 4 der Selbstverpflichtungserkl\u00e4rung offen l\u00e4sst, durch wen die Wiederverwendung (oder ein Recycling) m\u00f6glich bleiben muss. Es ist daher nicht zwingend notwendig, dass solches (auch) Dritten rechtlich m\u00f6glich sein m\u00fcsse (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Rn. 114; Kammer, Urteil vom \u2013 4a O 44\/14 \u2013 Rn. 77 bei Juris).<br \/>\nII.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung des Klagepatents (im Folgenden nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) betrifft eine Prozesskartusche, eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, und \u2013 f\u00fcr den hiesigen Fall insbesondere relevant \u2013 eine elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung kann es sich beispielsweise um eine elektrofotografische Kopiermaschine oder einen elektrofotografischen Drucker (etwa einen Laserstrahldrucker oder einen LED-Drucker) handeln (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Die Prozesskartusche wird als eine Einheit bereitgestellt, indem ein elektrofotografisch fotosensitives Element und eine Prozesseinrichtung, die auf das elektrofotografische fotosensitive Element wirkt, einst\u00fcckig zusammengef\u00fcgt werden. Bei der genannten Prozesseinrichtung kann es sich etwa um eine Entwicklungseinrichtung, eine Ladeeinrichtung oder eine Reinigungseinrichtung handeln (Abs. [0003]). Eine Prozesskartusche kann also beispielsweise durch das einst\u00fcckige Zusammenbauen eines elektrofotografischen fotosensitiven Elements und den Prozesseinrichtungen Entwicklungseinrichtung, Ladeeinrichtung und Reinigungseinrichtung bereitgestellt werden (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Diese Prozesskartusche wird dann an einer Hauptbaugruppe der elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung (d.h. etwa an einen Drucker) montiert und sp\u00e4ter wieder von dieser demontiert (Abs. [0003]). Dabei kann die Prozesskartusche von einem Anwender abgenommen werden, was die Wartung des Ger\u00e4ts durch den Anwender selbst ohne Servicepersonal erm\u00f6glicht (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass bei einer herk\u00f6mmlichen Prozesskartusche ein im US-Patent US 5,903,803 (Anlage K3\/K3a) offenbarter Aufbau zum Aufnehmen einer Rotationsantriebskraft zum Drehen eines trommelf\u00f6rmigen elektrofotografischen fotosensitiven Elements (\u201efotosensitive Trommel\u201c) von einer Vorrichtungshauptbaugruppe bekannt ist (Abs. [0005] ff.). Bei diesem Aufbau wird eine Rotationsantriebskraft (etwa von einem Drucker) auf die fotosensitive Trommel \u00fcbertragen, um diese zu drehen. Hierzu sind im Stand der Technik einerseits an einer Hauptbaugruppenseite ein drehbares Element zum \u00dcbertragen einer Antriebskraft eines Motors und ein nicht kreisf\u00f6rmiges verdrehtes Loch vorgesehen, das an einem zentralen Abschnitt des drehbaren Elements vorgesehen ist und das einen Querschnitt hat, der einst\u00fcckig mit dem drehbaren Element drehbar ist und mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0006]). Andererseits ist an einer Prozesskartuschenseite ein nicht kreisf\u00f6rmiger verdrehter Vorsprung vorgesehen, der an einem der L\u00e4ngsenden einer fotosensitiven Trommel vorgesehen ist und einen Querschnitt hat, der mit einer Vielzahl von Ecken versehen ist (Abs. [0007]). Wenn das drehbare Element in einem Eingriffszustand zwischen dem Vorsprung und dem Loch gedreht wird (und die Prozesskartusche an der Vorrichtungshauptbaugruppe montiert ist), wird eine Rotationskraft des drehbaren Elements auf die fotosensitive Trommel in einem Zustand \u00fcbertragen, in welchem eine Anziehungskraft in Richtung zu dem Loch auf den Vorsprung ausge\u00fcbt wird. Als Folge wird die Rotationskraft zum Drehen der fotosensitiven Trommel von der Vorrichtungshauptbaugruppe auf die fotosensitive Trommel \u00fcbertragen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 11 der US 5,903,803 (Anlage K3\/K3a) verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>An diesem herk\u00f6mmlichen Aufbau nach der US 5,903,803 kritisiert das Klagepatent, dass es erforderlich ist, dass das drehbare Element in einer horizontalen Richtung bewegt wird, wenn die Prozesskartusche an der Hauptbaugruppe montiert oder von dieser demontiert wird. Hierzu muss es in eine Richtung bewegt werden, die im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Linie des drehbaren Elements ist. Es ist n\u00e4mlich erforderlich, dass das drehbare Element durch einen \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbetrieb einer Hauptbaugruppenabdeckung, die an der Vorrichtungshauptbaugruppe vorgesehen ist, horizontal bewegt wird. Durch den \u00d6ffnungsbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung wird das Loch von dem Vorsprung wegbewegt. Andererseits wird durch den Schlie\u00dfbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung das Loch in Richtung zu dem Vorsprung bewegt, um mit dem Vorsprung einzugreifen (Abs. [0010]). Deshalb ist es im Stand der Technik erforderlich, dass ein Aufbau zum Bewegen des drehbaren Elements in einer Drehachsenrichtung durch einen \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbetrieb der Hauptbaugruppenabdeckung an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Ferner ist aus dem US-Patent US 4,829,335 (Anlage K4\/K4a) ein Verfahren bekannt, bei dem eine fotosensitive Trommel durch das Eingreifen eines Zahnrads gedreht wird, das an der fotosensitiven Trommel fixiert ist. Bei der hierin offenbarten Lehre kann ohne Bewegen des Antriebszahnrads, das an der Hauptbaugruppe vorgesehen ist, entlang seiner Axiallinienrichtung die Kartusche an der Hauptbaugruppe montiert und von dieser demontiert werden, indem sie in einer Richtung bewegt wird, die im Wesentlichen senkrecht zu der Axiallinie ist. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass bei diesem Aufbau ein Antriebsverbindungsabschnitt zwischen der Hauptbaugruppe und der Kartusche ein Eingriffsabschnitt zwischen Zahnr\u00e4dern ist. Daher ist es schwierig, eine Drehungsungleichf\u00f6rmigkeit der fotosensitiven Trommel zu verhindern.<\/p>\n<p>In Abs. [0013] f. er\u00f6rtert das Klagepatent verschiedene weitere Schriften aus dem Stand der Technik, ohne an den dort offenbarten L\u00f6sungen Kritik zu \u00fcben.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0015] als eine grundlegende Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Prozesskartusche, eine fotosensitive Trommeleinheit, die in der Prozesskartusche verwendet wird, und eine elektrofotografische Bilderzeugungsvorrichtung, an der die Prozesskartusche abnehmbar montierbar ist, vorzusehen, die die vorstehend beschriebenen Probleme der herk\u00f6mmlichen Prozesskartuschen l\u00f6sen k\u00f6nnen. In den Abs. [0016] ff. nennt das Klagepatent weitere Aufgaben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung der genannten Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Erzeugnis nach Anspruch 1 vor, der in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden kann:<\/p>\n<p>I. Elektrofotografische fotosensitive Trommeleinheit (B), die mit einer Hauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung verwendbar ist,<\/p>\n<p>1. wobei die Hauptbaugruppe eine durch einen Motor anzutreibende Antriebswelle (180) mit einem Rotationskraftanwendabschnitt enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit von der Hauptbaugruppe in einer Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu einer axialen Richtung (L3) der Antriebswelle demontierbar ist,<\/p>\n<p>II. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit aufweist:<\/p>\n<p>1. eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) mit einer fotosensitiven Schicht (107b) auf einer Au\u00dfenoberfl\u00e4che davon, wobei die elektrofotografische fotosensitive Trommel rotierbar um eine Achse (L1) davon ist;<\/p>\n<p>2. ein Kupplungsbauelement (150),<\/p>\n<p>a) das um eine Achse (L2) davon rotierbar ist, und<\/p>\n<p>b) das mit der Antriebswelle (180) in Eingriff bringbar ist, um eine Rotationskraft von dem Rotationskraftanwendabschnitt zu empfangen, um die elektrofotografische fotosensitive Trommel (107) zu rotieren,<\/p>\n<p>c) wobei das Kupplungsbauelement an einem axialen Ende der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) derart bereitgestellt ist,<\/p>\n<p>3. dass das Kupplungsbauelement (150) in der Lage ist,<\/p>\n<p>a) eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition<\/p>\n<p>aa) im Wesentlichen gleichachsig mit der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>bb) zur \u00dcbertragung der Rotationskraft zur Rotation der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) zu der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107)<\/p>\n<p>b) und eine L\u00f6swinkelposition einzunehmen,<\/p>\n<p>aa) in der das Kupplungsbauelement (150) weg von der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition geneigt ist<\/p>\n<p>bb) zum L\u00f6sen des Kupplungsbauelements (150) von der Antriebswelle (180),<\/p>\n<p>III. wobei die elektrofotografische Trommeleinheit (B) derart eingerichtet ist, dass,<\/p>\n<p>1. wenn die elektrofotografische Trommeleinheit (B) von der Hauptbaugruppe in der Demontagerichtung im Wesentlichen senkrecht zu der Achse (L1) der elektrofotografischen fotosensitiven Trommel (107) demontiert ist,<\/p>\n<p>2. sich das Kupplungsbauelement (150) von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition zu der L\u00f6swinkelposition bewegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagepatent l\u00f6st die gestellte Aufgabe im Wesentlichen durch eine bestimmte Ausgestaltung der Trommeleinheit. Diese besteht aus einer fotosensitiven Trommel und einem Kupplungsbauelement. Die beanspruchte Trommeleinheit wird als Teil einer Prozesskartusche in einen Drucker (\u201eHauptbaugruppe einer elektrofotografischen Bilderzeugungsvorrichtung\u201c) eingebaut und nach Verbrauch des Tonermaterials wieder vom Drucker demontiert.<\/p>\n<p>Dabei lehrt Merkmalsgruppe I., dass die Trommeleinheit so ausgestaltet sein muss, dass sie mit einem in den Merkmalen I.1. und I.2. n\u00e4her definierten Drucker zusammenarbeiten kann.<\/p>\n<p>Merkmalsgruppe II. beschreibt unmittelbar die Bestandteile der Trommeleinheit: Einerseits eine elektrofotografische fotosensitive Trommel (107), die in Merkmal II.1. definiert wird; andererseits ein in den Merkmalen II.2. und II.3. n\u00e4her spezifiziertes Kupplungsbauelement. Dieses Kupplungsbauelement sorgt f\u00fcr die vereinfachte (De-) Montierbarkeit der Trommeleinheit und damit ggf. auch der Prozesskartusche. Das Kupplungsbauelement soll die Rotation der Trommel (107) erm\u00f6glichen. Hierzu \u00fcbertr\u00e4gt es die Rotation einer Antriebswelle des Druckers (180) auf die Trommel (107). Hierf\u00fcr ist das Kupplungsbauelement in der Lage, eine Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition einzunehmen, bei der die Rotationsachse der Kupplung (L2, Merkmal II.2.a)) gleichachsig mit der Rotationsachse der Trommel (L1, Merkmal II.3.a)bb)) ist.<\/p>\n<p>Soll die Trommeleinheit senkrecht zu ihrer Rotationsachse L1 entfernt werden, bewegt sich das Kupplungselement von der Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition in eine L\u00f6swinkelposition (Merkmalsgruppe III.). Diese ist \u00fcber Merkmal II.3.b)aa) so definiert, dass die Rotationachse des Kupplungselements (L2) gegen\u00fcber der Rotationsachse der Trommel (L1) geneigt ist. Beim Herausziehen der Trommeleinheit verschwenkt sich die Rotationsachse der Kupplung (L2) also von einer zur Rotationsachse der Trommel (L1) koaxialen Stellung in eine hierzu weggeneigte Stellung. Dies erm\u00f6glicht das einfache Entfernen der Trommeleinheit und damit der Prozesskartusche, ohne dass eine axiale Bewegung der Antriebswelle oder der Trommelwelle erfolgen muss.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nunmehr die beiden Figuren aus Fig. 21 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Figuren 21(a) und 21(b) zeigen den Einbau einer Prozesskartusche, wobei die Demontage spiegelbildlich abl\u00e4uft. In Fig. 21(a) befindet sich die Kupplung (150) in der L\u00f6swinkelposition und ist gegen\u00fcber der Rotationsachse der Trommel geneigt. Wird die Prozesskartusche dann senkrecht zur Rotationsachse der Trommel eingebaut (d.h. in der Richtung des Pfeils X4), schwenkt die Kupplung in die Rotationskraft\u00fcbertragungswinkelposition. In dieser sind die Rotationsachsen von Kupplung (150, L2), Trommel (L1) und Antriebswelle (180, L3) im Wesentlichen koaxial.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird schlie\u00dflich Fig. 97(a) des Klagepatents verkleinert einblendet, die eine patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit mit Trommel (107) und hieran angebrachtem Kupplungsbauelement (150) zeigt, wobei die Rotationsachse der Kupplung relativ zur Rotationsachse der Trommel (L1) verschwenkt werden kann:<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Dies haben die Beklagten zutreffend nicht in Abrede gestellt, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Rechte aus dem Klagepatent sind hinsichtlich der angegriffenen Trommeleinheit nicht ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH ist das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus einem Erzeugnispatent hinsichtlich solcher Exemplare des gesch\u00fctzten Erzeugnisses ersch\u00f6pft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II m.w.N.; BGH, GRUR 2000, 299 \u2013 Karate; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 \u2013 Nespresso-Kapseln). Der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgem\u00e4\u00df zu gebrauchen, an Dritte zu ver\u00e4u\u00dfern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten. Dies gilt auch f\u00fcr solche Dritte, die den Gegenstand nicht unmittelbar vom Schutzrechtsinhaber erhalten haben.<\/p>\n<p>Zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch geh\u00f6rt auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsf\u00e4higkeit des konkreten Exemplars ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df, Besch\u00e4digung oder aus anderen Gr\u00fcnden beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben ist. Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma\u00dfnahmen nicht mehr die Identit\u00e4t des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tats\u00e4chlich das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, GRUR 2012, 1118, 1119 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Denn das Recht auf (Neu-) Herstellung des patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses ersch\u00f6pft sich durch das Inverkehrbringen eines patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstands nicht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E.530). Es steht weiterhin ausschlie\u00dflich dem Patentinhaber zu.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden kann, kann auch von Bedeutung sein, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer der Vorrichtung \u00fcblicherweise zu rechnen ist (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II m.w.N). Hierbei bedarf es einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). F\u00fcr die Frage, ob mit dem Austausch eines Teils w\u00e4hrend der Lebensdauer des in Verkehr gebrachten Erzeugnisses zu rechnen ist, sind in erster Linie die berechtigten Erwartungen der Abnehmer von Bedeutung. Hat sich mit dem \u201eVerbrauch\u201c des Austauschteils gleichzeitig auch der patentgesch\u00fctzte Gegenstand als Ganzes erledigt, liegt eine Neuherstellung vor, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sich in dem Austauschteil die eigentlichen Erfindungsvorteile verwirklichen oder nicht.<\/p>\n<p>Ob sich in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der gesch\u00fctzten Erfindung widerspiegeln, ist vielmehr nur auf der zweiten Stufe relevant, also wenn feststeht, dass mit dem Austausch des fraglichen Teils w\u00e4hrend der Lebensdauer des gesch\u00fctzten Erzeugnisses zu rechnen ist und es sich hierbei um eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme handelt (BGH, GRUR 2012, 1118, 1120 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). Ist der Austausch eines Teils nach der Verkehrsauffassung als Neuherstellung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses anzusehen, kann dagegen eine Patentverletzung in der Regel nicht mit der Erw\u00e4gung verneint werden, in dem ausgetauschten Teil spiegelten sich nicht die technischen Wirkungen der Erfindung wider (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E.550).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nRelevanter Gegenstand f\u00fcr die Frage der Ersch\u00f6pfung ist vorliegend die Trommeleinheit, die von dem geltend gemachten Anspruch 1 des Klagepatents beansprucht wird und die aus einer Trommel und einem Kupplungsbauelement besteht. Auf die Prozesskartusche oder einen Drucker kommt es dagegen beim Ersch\u00f6pfungseinwand grunds\u00e4tzlich nicht an, da es sich bei dieser \u2013 im Gegensatz zur Trommeleinheit \u2013 nicht um den patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand handelt.<\/p>\n<p>Bei der Frage der Ersch\u00f6pfung ist n\u00e4mlich stets auf den nach dem Patentanspruch gesch\u00fctzten Gegenstand abzustellen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich hierbei um eine im Gesch\u00e4ftsverkehr gehandelte Ware handelt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2015 \u2013 I-15 U 49\/15 \u2013 Rn. 135 ff. bei Juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E.532). Denn ersch\u00f6pfen k\u00f6nnen sich die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte aus einem Patent nur an dem Gegenstand, den das Patent beansprucht. Diese Verkn\u00fcpfung zwischen dem Recht aus einem Patent und dessen Ersch\u00f6pfung w\u00fcrde aufgehoben, wenn man auf eine andere Einheit als auf den patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand abstellen w\u00fcrde, was letztlich den Patentschutz ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrde. Hieran \u00e4ndern weder die Freiheit des Warenverkehrs innerhalb der EU etwas, noch spielt es eine Rolle, ob die tats\u00e4chlich auf dem Markt gehandelte, gr\u00f6\u00dfere Baueinheit selbst durch einen (gegen\u00fcber dem geltend gemachten Anspruch) nebengeordneten Anspruch gesch\u00fctzt ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Rn. 138 ff.; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.532).<\/p>\n<p>Aufgrund des Abstellens auf die Trommeleinheit als Gegenstand des Patentanspruchs ist ebenfalls unerheblich, ob die Trommeleinheit insgesamt ein Verschlei\u00dfteil der Prozesskartusche ist oder wie Abnehmer der Prozesskartusche den Austausch der Trommeleinheit insgesamt bewerten. Es kann vielmehr dahingestellt bleiben, ob der Austausch der Trommeleinheit bei der Wiederherstellung einer verbrauchten Prozesskartusche eine \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme darstellt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.03.2017 nicht mehr auf die Kartusche, sondern auf den Drucker (der in Anspruch 29 als Bilderzeugungseinrichtung beansprucht wird) abstellen m\u00f6chten, \u00fcberzeugt dies nicht. Eine Betrachtung stets der gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Einheit geht nicht aus der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.03.2017 angef\u00fchrten Entscheidung \u201eMikroprozessor\u201c des BGH (BGH, GRUR 2006, 748 \u2013 Mikroprozessor) hervor. Aus dem dortigen Satz: \u201eSoweit sachliche \u00dcberschneidungen im Schutzbereich der Patenanspr\u00fcche 1 und 19 in Betracht kommen, sind diese \u00fcber den Grundsatz der Ersch\u00f6pfung des Patentrechts zu l\u00f6sen\u201c (BGH, GRUR 2006, 748, 750 Rn. 18 \u2013 Mikroprozessor), kann dies nicht geschlossen werden. Vielmehr spricht der BGH insofern an, dass die tats\u00e4chliche \u00dcbereinstimmung des ersch\u00f6pften, in Verkehr gebrachten Gegenstands sich auch auf zwei Anspr\u00fcche auswirken kann. Es l\u00e4sst sich hieraus aber nicht schlie\u00dfen, dass bei der Ersch\u00f6pfung eines auf eine gr\u00f6\u00dfere Einheit gerichteten Anspruchs gleichzeitig und automatisch die Rechte aus einem nebengeordneten Anspruch ersch\u00f6pft sind, der auf eine darin enthaltene Vorrichtung gerichtet ist. Der zus\u00e4tzliche Schutz einer gr\u00f6\u00dferen Einheit durch einen Anspruch f\u00fchrt ohne Weiteres nicht dazu, dass die Patentrechte aus einem nebengeordneten Anspruch anders ersch\u00f6pfen.<\/p>\n<p>Auch aus der Entscheidung Handhabungsger\u00e4t (BGH, GRUR 1998, 130 &#8211; Handhabungsger\u00e4t) kann nicht hergeleitet werden, dass bei der Frage der Ersch\u00f6pfung auf eine andere Einheit als auf die Vorrichtung abgestellt wird, die Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., Rn. 145). Zun\u00e4chst betraf die Entscheidung das Zusammenspiel von einem Vorrichtungs- und einem Verfahrensanspruch, nicht aber wie hier mehrere nebengeordnete Vorrichtungsanspr\u00fcche. Weiterhin stellte der BGH entscheidend darauf ab, dass der Patentinhaber seine Verbietungsrechte nur einmal durchsetzen kann (BGH, GRUR 1998, 130, 132 \u2013 Handhabungsger\u00e4t). Dies wird durch das Abstellen auf die Trommeleinheit als Gegenstand des Geltend gemachten Anspruchs aber nicht in Zweifel gezogen. Es mag sein, dass mit dem vom Patentinhaber erlaubten Inverkehrbringen eines Druckers oder einer Kartusche Ersch\u00f6pfungstatbest\u00e4nde vorliegen. Allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, dass damit die Neuherstellung der gesch\u00fctzten Trommeleinheit zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Nur angemerkt sei, dass die Argumentation der Beklagten auch dann nicht stets durchgreifen d\u00fcrfte, wenn man auf den Drucker abstellt: Die Kartuschen werden (auch) einzeln verkauft, wobei hier eine Ersch\u00f6pfung am Drucker nicht eintritt, sondern eben nur an der Kartusche. Schon deshalb kann vorliegend nicht stets auf den Drucker abgestellt werden.<br \/>\n3.<br \/>\nEntscheidend f\u00fcr die Frage des Ersch\u00f6pfungseinwands ist damit vorliegend, ob die Trommel ein solches Verschlei\u00dfteil der patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit ist, dessen Austausch nicht als Neuherstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit, sondern als regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme in Bezug auf die Trommeleinheit zu werten ist. Dies ist zu verneinen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die den Ersch\u00f6pfungseinwand st\u00fctzenden Tatsachen sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.521). Diesen obliegt es, vorzutragen, dass es sich bei dem Austausch der Trommel um Erhaltungsma\u00dfnahmen in Bezug auf die Trommeleinheit handelt, so dass der Vertrieb patentgem\u00e4\u00dfer Gegenst\u00e4nde ausnahmsweise keine Patentverletzung darstellt.<\/p>\n<p>Auf Grundlage des Beklagtenvortrages l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass der Austausch der Trommel der patentgem\u00e4\u00dfen Trommeleinheit als deren Reparatur und nicht als eine Neuherstellung der Trommeleinheit zu werten ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nOb es sich bei dem Trommelaustausch um eine Neuherstellung oder um eine Erhaltungsma\u00dfnahme handelt, mit der w\u00e4hrend der Lebenszeit der Trommeleinheit zu rechnen ist, muss vorliegend anhand objektiver Kriterien abstrakt bestimmt werden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Rn. 167).<\/p>\n<p>Auf eine tats\u00e4chliche Verkehrsauffassung von Abnehmern kann nicht abgestellt werden. Es existieren keine unmittelbaren Abnehmer nur der zu betrachtenden Trommeleinheiten selbst, da die Trommeleinheiten kein tats\u00e4chlich gehandeltes Wirtschaftsgut sind.<\/p>\n<p>Selbst wenn man die Abnehmer der angegriffenen Kartuschen als Abnehmer der darin enthaltenen Trommeleinheiten ansieht, besteht bei diesen keine Verkehrsauffassung zu den Trommeleinheiten, da es sich um einen f\u00fcr diese nicht unmittelbar sichtbaren, integralen Bestandteil der Kartusche handelt. Die Verkehrsauffassung der Abnehmer zur Prozesskartusche l\u00e4sst sich auch nicht unbesehen auf die Trommeleinheit \u00fcbertragen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Rn. 170).<\/p>\n<p>Damit kann keine sinnvolle konkrete Abw\u00e4gung anhand der berechtigten Interessen der Abnehmer erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass eine repr\u00e4sentative Befragung von Abnehmern, selbst wenn diese \u2013 anders als im vorliegenden Fall \u2013 existieren, auch nur im Einzelfall dann sinnvoll sein kann, wenn objektive Kriterien kein eindeutiges Ergebnis herbeif\u00fchren (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn. E.553). Bereits anhand objektiver Kriterien l\u00e4sst sich hier ersehen, dass der Austausch der Trommel eine Neuherstellung der patentgesch\u00fctzten Trommeleinheit darstellt.<\/p>\n<p>Eine Befragung von Abnehmern kann aber ohnehin nur dann sinnvoll sein, wenn die befragten Abnehmer eine Kaufentscheidung treffen, einen Kaufpreis entrichten und deswegen auch bestimmte, berechtigte Erwartungen an den gekauften Gegenstand haben, was dessen Nutzungs- und Reparaturm\u00f6glichkeiten angeht. Solche Erwartungen k\u00f6nnen aber nicht dadurch nachgebildet werden, indem man mangels tats\u00e4chlicher Abnehmer auf hypothetische Abnehmer oder Abnehmer der n\u00e4chstgr\u00f6\u00dferen Einheit abstellt, deren Erwartungen sich zwangsl\u00e4ufig strukturell von denen tats\u00e4chlicher Abnehmer unterscheiden.<\/p>\n<p>Auf einen hypothetischen Abnehmerkreis, der im Wesentlichen aus den Wiederaufbereitern von Prozesskartuschen besteht, kann ebenfalls nicht zur\u00fcckgegriffen werden. Vielmehr m\u00fcssten dann auch die Originalhersteller von Prozesskartuschen, die ja ebenfalls Trommeleinheiten verbauen und die hierf\u00fcr erforderlichen Einzelteile beziehen, befragt werden. Damit w\u00fcrde sich aber bei einer solchen hypothetischen Befragung kaum feststellen lassen, dass die Trommel ein Verschlei\u00dfteil der Trommeleinheit ist. Die Wiederaufbereiter zu befragen, ob diese ihr Gesch\u00e4ftsmodell als patentrechtlich zul\u00e4ssig einordnen, kann f\u00fcr die Abgrenzung zwischen verbotener Neuherstellung und erlaubter Erhaltung alleine kaum vern\u00fcnftige Ergebnisse liefern. Dass die Wiederaufbereiter existieren, \u00e4ndert nichts daran, dass sie weder die Abnehmer der Trommeleinheiten sind noch mit solchen gleichgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Feststellung, dass sich bei Entfernung der Trommel die Trommeleinheit als Ganzes erledigt, folgt zun\u00e4chst aus den technischen und wirtschaftlichen Eigenschaften der ausgetauschten Bildtrommel (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Rn. 174 ff.).<\/p>\n<p>Insofern kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, die nicht zwingend gleichzusetzen ist mit der Frage, welche Bauteile f\u00fcr die Erfindung wesentlich sind oder ob sich die technischen Wirkungen der Erfindung in der Trommel wiederspiegeln. Denn auf die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen kommt es erst auf der zweiten Stufe an, wenn feststeht, dass es sich bei dem Austausch um eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme handelt. Bei der vorgelagerten Frage, ob eine Erhaltungsma\u00dfnahme oder eine Neuherstellung vorliegt, sind dagegen wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte relevant.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in dieser Hinsicht nicht ausreichend dargelegt, warum es technisch oder wirtschaftlich sinnvoll ist, die (Original-) Kupplung weiter zu verwenden. Der Umstand alleine, dass das Kupplungselement eine l\u00e4ngere Lebensdauer als die Trommel besitzt, bildet hierf\u00fcr keine tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die nicht ausgetauschte Kupplung nur eine dienende Funktion gegen\u00fcber der f\u00fcr den Druckvorgang essentiellen Trommel. Die Bildtrommel ist f\u00fcr den Druckvorgang zwingend notwendig, indem sie die Funktion hat, den Toner auf ein Aufzeichnungsmedium zu \u00fcbertragen. Wenn sich die fotosensitive Schicht der Bildtrommel verbraucht hat, ist diese Funktion vollst\u00e4ndig aufgehoben. Da die Bildtrommel nicht mehr zum Drucken verwendet werden kann, kommt der Trommeleinheit in diesem Zustand keine technische oder wirtschaftliche Bedeutung mehr zu (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., Rn. 176).<\/p>\n<p>Bei der Kupplung handelt es sich im Gegensatz zu der ausgetauschten Trommel zudem um ein eher einfaches Bauteil. Es ist damit nicht hinreichend vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass das Ersetzen nur der Trommel wirtschaftlicher ist als der Austausch der gesamten Trommeleinheit.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nBei der Frage, ob eine Neuherstellung oder eine Erhaltungsma\u00dfnahme vorliegt, sind die Wertverh\u00e4ltnisse zwischen den urspr\u00fcnglichen und den ausgetauschten Bauteilen zu ber\u00fccksichtigen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Rn. 181; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 553). Denn wenn das ausgetauschte Teil den \u00fcberwiegenden Wert der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung verk\u00f6rpert und der restliche, unver\u00e4ndert fortbestehende Teil einen demgegen\u00fcber deutlich geringeren Wert besitzt, spricht vieles daf\u00fcr, dass sich mit dem Verbrauch des ausgetauschten Teils der patentgem\u00e4\u00dfe Gegenstand insgesamt erledigt hat.<\/p>\n<p>Die darlegungsbelasteten Beklagten haben nicht hinreichend vorgetragen, dass ohne Trommel ein wirtschaftlich bedeutender Rest der von der Kl\u00e4gerin hergestellten Trommeleinheit verbleibt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDen Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Trommel mache 70 % &#8211; 80 % des Wertes der Trommeleinheit aus, haben die darlegungsbelasteten Beklagten nicht hinreichend wiederlegt \u2013 zumindest nicht in Bezug auf die hier streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten vortragen, eine patentfreie Trommeleinheit sei am Markt von dem Unternehmen \u201eE\u201c f\u00fcr \u00fcber EUR 3,00 (USD 3,50) erh\u00e4ltlich, l\u00e4sst sich hieraus nichts schlie\u00dfen. R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Wertverh\u00e4ltnis zwischen Trommel und der sonstigen Trommeleinheit k\u00f6nnen hieraus nicht gezogen werden, da es sich eben nicht um die patentgem\u00e4\u00dfe Trommeleinheit handelt, sondern um eine Umgehungsl\u00f6sung. Es l\u00e4sst sich nicht ausschlie\u00dfen, dass hier deshalb ein gegen\u00fcber der patentgesch\u00fctzten L\u00f6sung h\u00f6herer Preis zu zahlen ist, da der hierin verbaute, alternative Kupplungsmechanismus teurer ist. Weiterhin ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass hierin die von den Beklagten angef\u00fchrte Trommel f\u00fcr einen Preis von EUR 0,70 eingebaut ist.<\/p>\n<p>Auch soweit die Beklagten behaupten, eine Trommel sei ihrer Tochtergesellschaft bereits f\u00fcr EUR 0,70 angeboten worden, ist der Vortrag nicht ausreichend. Die Beklagten tragen nicht vor, dass sie tats\u00e4chlich Trommeln zu diesem Preis beziehen. Die Beklagten h\u00e4tten ohne Weiteres vortragen k\u00f6nnen, zu welchem Preis sie die Trommeln beziehen, die sie im Rahmen der Wiederaufarbeitung in die angegriffenen Kartuschen einsetzen. Dies haben sie unterlassen. Insofern bleibt offen, ob f\u00fcr den behaupteten Preis von EUR 0,70 Trommeln erworben werden k\u00f6nnen, die qualitativ den Trommeln entsprechen, die in den von der Kl\u00e4gerin hergestellten D-Prozesskartuschen enthalten sind. Hiergegen mag schon sprechen, dass in den Parallelverfahren vor der Kammer (unstreitig) jeweils Preise von mindestens EUR 1,50 (bis zu EUR 2,20) f\u00fcr die verwendete Trommel vorgetragen worden sind.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin unbestritten vorgetragen, dass der Materialwert des Kupplungselements zwischen EUR 0,12 und EUR 0,22 liegt. Wenngleich dies nicht zwingend dem Wert oder gar einem Marktpreis entspricht, zeigt sich, dass selbst unter Annahme eines Trommelpreises von EUR 0,70 der Gro\u00dfteil des Werts der Trommeleinheit verbraucht ist, wenn die Trommel entfernt wird.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nInsofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von F\u00e4llen, bei denen \u00fcber die Lebensdauer der nicht ausgetauschten Einheit deren Wert lediglich von dem kumulierten Preis der ausgetauschten Teile \u00fcbertroffen wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 773 \u2013 Pipettensystem; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 \u2013 Nespressokapseln). Bei dem Austausch beispielsweise einer einzelnen Spritze oder einer einzelnen Kaffeekapsel erledigt sich n\u00e4mlich nicht ein Gro\u00dfteil des Wertes des Pipetten- bzw. Extraktionssystems. Der verbleibende Rest ist weiterhin werthaltig. Dies ist im vorliegenden Fall anders: Hier entf\u00e4llt bereits auf eine Trommel (als vermeintliches Austauschteil) ein Gro\u00dfteil des Wertes der Trommeleinheit (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.04.2016 \u2013 I-15 U 49\/15 \u2013 Rn. 183 bei Juris).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDurch die Entfernung der Trommel geht ferner die Identit\u00e4t der Trommeleinheit als patentgesch\u00fctzter Gegenstand verloren. Bei der Aufbereitung der Prozesskartuschen bleiben von der urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit lediglich das Kupplungselement und der Flansch \u00fcbrig. Der nicht ersetzte Rest ist aber nicht ausreichend, um bei ausgetauschter Trommel noch von ein und derselben Trommeleinheit zu sprechen. Gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglich in Verkehr gebrachten Trommeleinheit stellt sich die aufbereitete Trommeleinheit als anderer Gegenstand dar, bei dem lediglich einzelne, untergeordnete Teile weiter verwendet werden. Dies spiegelt sich auch schon in den Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnissen wieder, da von der Vorrichtung Trommeleinheit bei Entfernung der Trommel nur ein kleiner Teil \u00fcbrig bleibt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Rn. 184).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAuch der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel spricht gegen dessen Bewertung als Erhaltungsma\u00dfnahme bei einer fortbestehenden Trommeleinheit. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, der Arbeitsaufwand zum Austausch der Trommel entspreche mindestens dem Aufwand, der f\u00fcr den Auf- und Einbau einer neuen Trommeleinheit ben\u00f6tigt wird. Die f\u00fcr den Ersch\u00f6pfungseinwand darlegungsbelasteten Beklagten haben dies nicht hinreichend widerlegt. Es spricht gegen die Bewertung eines Teileaustauschs als Reparatur, wenn dieser Austausch einen \u00e4hnlichen Aufwand erfordert wie eine vollst\u00e4ndige Neuherstellung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Rn. 178 ff.).<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist indiziell zu ber\u00fccksichtigen, dass ein substantieller Anteil von originalen Lasertoner-Kartuschen (deren H\u00f6he zwischen den Parteien streitig ist, wobei auch die Beklagten davon ausgehen, dass nur 50 % der D-Kartuschen wiederaufbereitet werden), vom Anwender nach Gebrauch weggeworfen oder unentgeltlich an die D-Hersteller zur stofflichen Verwertung zur\u00fcckgegeben wird. Zwar ist \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 nicht auf die Verkehrsauffassung zu den Lasertoner-Kartuschen abzustellen. Wenn aber eine nicht unerhebliche Anzahl von Abnehmern bereits die Kartusche insgesamt wegwirft oder sie kostenlos wieder abgibt, spricht dies dagegen, die Trommeleinheit ohne Trommel als werthaltiges Gut anzusehen, da es sich hierbei lediglich um einen Bestandteil der Prozesskartusche handelt. Wenn die Kartusche in ihrer Gesamtheit von einer nicht unerheblichen Anzahl der Abnehmer als nach ihrem Gebrauch erledigt angesehen wird, gilt dies erst recht f\u00fcr die Trommeleinheit ohne Trommel (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Rn. 186 ff.).<\/p>\n<p>g)<br \/>\nDagegen haben \u00a7 4 ElektroG oder andere gesetzliche Vorgaben oder die Existenz einer DIN-Norm f\u00fcr die Wiederaufbereitung von Kartuschen f\u00fcr die Frage, ob eine Neuherstellung oder eine regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme hinsichtlich der Trommeleinheit vorliegt, keine entscheidende Relevanz (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Rn. 197 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch eine bestimmte Verkehrsauffassung hinsichtlich der Trommeleinheit gepr\u00e4gt wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa der Ersch\u00f6pfungseinwand bereits aus den vorstehend genannten Gr\u00fcnden nicht durchgreift, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten hinreichend nachgewiesen haben, dass die wiederaufbereiteten Kartuschen s\u00e4mtlich urspr\u00fcnglich im EWR auf den Markt gebracht worden sind. Dahingestellt bleiben kann auch die Frage, ob die Identit\u00e4t bei der angegriffenen Kartuschen erhalten bleibt oder diese aus den Bauteilen von verschiedenen in Verkehr gebrachten Kartuschen zusammengesetzt werden, was einer Ersch\u00f6pfung bereits entgegen st\u00e4nde (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Rn. 213 ff.).<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und zu 2) haben durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG das Klagepatent verletzt. Die Verletzungshandlungen der Beklagten zu 2) sind unstreitig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuch die Beklagte zu 1) hat gegen die Patentrechte der Kl\u00e4gerin versto\u00dfen. Dem steht nicht entgegen, dass sie eine Holding-Gesellschaft ist. Die Beklagte zu 1) ist verantwortlich f\u00fcr Internetseiten, auf denen angegriffene Ausf\u00fchrungsformen gezeigt werden (vgl. Anlagen K14, K15). Dies stellt ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar. Anbieten umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Ein Mittel zur Nachfragef\u00f6rderung ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler). Bereits diese Ma\u00dfnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen. Der erforderliche Inlandsbezug des Angebots ist ebenfalls gegeben \u2013 die angegriffenen Kartuschen werden von der inl\u00e4ndischen Beklagten zu 1) auf einer deutschsprachigen Internetseite mit .de-Domain beworben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Beklagte zu 3) haftet als Vorstand der Beklagten zu 1) und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ebenfalls auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Garantenpflicht kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der Einflusssph\u00e4re der Gesellschaft anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gr\u00fcnden eine konkrete Gefahrenlage f\u00fcr das Schutzgut besteht und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Steuerung derjenigen Unternehmenst\u00e4tigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt. Die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers folgt in diesen F\u00e4llen nicht aus seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung als solcher, sondern aus der \u2013 von der Rechtsform des Unternehmens unabh\u00e4ngigen \u2013 tats\u00e4chlichen und rechtlichen M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage f\u00fcr absolut gesch\u00fctzte Rechte Dritter (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 113 \u2013 Glasfasern II). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise erf\u00fcllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt, da f\u00fcr praktisch jeden Bereich der Technik eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenst\u00e4nden in Kraft steht (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 114 f. \u2013 Glasfasern II). Die Verpflichtung, die Schutzrechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen, beruht nicht allein auf der allgemeinen Pflicht zum Schutz fremder Rechtsg\u00fcter. Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gef\u00e4hrdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 115 f. \u2013 Glasfasern II). Kraft seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet ist (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 117 \u2013 Glasfasern II). F\u00fcr die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es daher im Regelfall keines n\u00e4heren Kl\u00e4gervortrags und keiner n\u00e4heren tatrichterlichen Feststellungen zu den daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 118 \u2013 Glasfasern II).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs besteht kein Anlass f\u00fcr die Kammer, von dieser h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die von dem Beklagten zu 3) angef\u00fchrten Entscheidungen des I. und des VII. Zivilsenats des BGH sind hier nicht anwendbar, da diese gerade keine technischen Schutzrechte betreffen. Es besteht daher auch kein Widerspruch zur Rechtsprechung des X. Zivilsenats. Die Haftung des gesetzlichen Vertreters begr\u00fcndet sich \u2013 wie soeben dargestellt \u2013 gerade aus dem speziellen Risiko der Verletzung technischer Schutzrechte, was nicht mit der Situation im Wettbewerbs- oder Urheberrecht gleichgesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Die oben dargestellten Grunds\u00e4tze entsprechen auch jahrzehntelanger, vom f\u00fcr das Patentrecht zust\u00e4ndigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gebilligter Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. I-2 U 64\/14 \u2013 S. 25) und der erkennenden Kammer, an der diese nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung uneingeschr\u00e4nkt festh\u00e4lt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Beklagte zu 3) hat nicht hinreichend dargelegt, dass er seiner Pflicht zur Pr\u00fcfung von Schutzrechten ausreichend nachgekommen ist. Hierzu m\u00fcsste er als gesetzlicher Vertreter der verletzenden Gesellschaften ihm Rahmen seiner sekund\u00e4ren Darlegungslast darlegen, wie er den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist. Dabei h\u00e4tte er gegebenenfalls insbesondere darzulegen, welche organisatorischen Ma\u00dfnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 120 \u2013 Glasfasern II). Hierzu fehlt jeder Vortrag.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nIm \u00dcbrigen d\u00fcrfte sich auch bei strengeren Haftungsma\u00dfst\u00e4ben eine Haftung des Beklagten zu 3) ergeben (worauf es aber letztlich nicht ankommt). Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind auf einem Gebiet schwerpunktm\u00e4\u00dfig t\u00e4tig, bei dem die Verletzung technischer Schutzrechte im besonderen Ma\u00dfe droht und daher umso genauer zu pr\u00fcfen ist. Dem war sich der Beklagte zu 3) auch bewusst, denn nach seinem Vortrag ging er davon aus, dass die Patentrechte an den angegriffenen Kartuschen ersch\u00f6pft sind. Dies belegt, dass ihm eine m\u00f6gliche Patentverletzung bewusst war, er diese jedoch nur rechtsirrig nicht angenommen hat. Ein solcher Rechtsirrtum f\u00fchrt aber nicht aus der Haftung heraus.<br \/>\nV.<br \/>\nAus der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auf Grund der Patentverletzung gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten zu 1) und zu 2) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Wie oben dargelegt, haftet der Beklagte zu 3) als Vorstand der Beklagten zu 1) sowie als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2). Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. F\u00fcr die Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGegen\u00fcber den Beklagten zu 2) und zu 3) steht der Kl\u00e4gerin aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG ein Anspruch auf Vernichtung zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung im Einzelfall im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und zu 2) weiterhin einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG gegeben ist.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten nach \u00a7\u00a7 100, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 2, S. 3 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten festzusetzen.<br \/>\nVI.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 27.03.2017 bzw. vom 28.03.2017 fanden bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wieder\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO. Hinsichtlich des Schriftsatzes der Beklagten zu 1) und zu 2) gilt dies bereits deshalb, da der Schriftsatz schon nach seinem Einleitungssatz nur eine zusammenfassende Wiederholung des bisherigen Vortrages der Beklagten enth\u00e4lt.<br \/>\nVII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2648 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 06. 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