{"id":6926,"date":"2017-03-23T17:00:07","date_gmt":"2017-03-23T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6926"},"modified":"2017-07-24T10:24:07","modified_gmt":"2017-07-24T10:24:07","slug":"4a-o-17215-paneele-befestigungssystem-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6926","title":{"rendered":"4a O 172\/15 &#8211; Paneele Befestigungssystem I"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2647<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. M\u00e4rz 2017, Az.\u00a04a O 172\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie aus dem Anfang 2011 abgeschlossenen Lizenzvertrag mit der A SAS, Frankreich (vormals B C SAS, Frankreich) Lizenzgeb\u00fchren erhalten haben, und zwar unter Aufschl\u00fcsselung der eingenommenen Lizenzgeb\u00fchren, einschlie\u00dflich pauschaler Zahlungen f\u00fcr vergangene Handlungen, Mindestlizenzgeb\u00fchren und laufender Zahlungen, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Zahlungseing\u00e4ngen unter Angabe des jeweiligen Datums.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin und der D E LLC, USA allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Abschluss des Lizenzvertrags mit der A SAS, Frankreich (vormals B C SAS, Frankreich) entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie aus dem im Januar 2012 abgeschlossenen Kreuzlizenzvertrag mit der F G AB und F G Belgium BVBA Lizenzgeb\u00fchren erhalten haben, und zwar unter Aufschl\u00fcsselung der eingenommenen Lizenzgeb\u00fchren, einschlie\u00dflich pauschaler Zahlungen f\u00fcr vergangene Handlungen, Mindestlizenzgeb\u00fchren und laufender Zahlungen, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Zahlungseing\u00e4ngen unter Angabe des jeweiligen Datums.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin und der D E LLC, USA allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Abschluss des Kreuzlizenzvertrags mit der F G AB, Schweden und der F G Belgium BVBA, Belgien entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, welche weiteren Lizenzvertr\u00e4ge betreffend LVT-Produkte sie nach dem 20.12.2009 an ihren Fold Down-Patenten gem\u00e4\u00df der Definition in dem Cross License Agreement vom 10.08.2009 abgeschlossen haben, unter Angabe der jeweiligen Vertragspartner und des Vertragsdatums.<\/p>\n<p>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Auf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, der Beklagten zu 5) ab dem 20.12.2009 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar f\u00fcr jeden Unterlizenznehmer an den H Fold-Down Patent Rights gesondert, unter Nennung des jeweiligen Namens und aufgegliedert nach Kalendervierteljahren, und<\/p>\n<p>1. der Menge der verkauften Laminate Produkte (inklusive I J Product),<\/p>\n<p>2. der Menge der verkauften Engineered Wood Produkte,<\/p>\n<p>3. der erhaltenen Lizenzzahlungen (\u201eReceived Royalty Payment\u201c).<\/p>\n<p>VIII. Im \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.<\/p>\n<p>IX. Von den Gerichtskosten tragen die Kl\u00e4gerin 15 %, die Beklagte zu 5) 65 % und die Beklagten zu 1) \u2013 4) jeweils zu 5 %. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tragen die Beklagte zu 5) zu 65 % und die Beklagten zu 1) \u2013 4) jeweils zu 5 %. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) 10 % und von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) \u2013 4) jeweils 30 %. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt jede Partei ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/p>\n<p>X. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 700.000,-, f\u00fcr die Beklagte zu 5) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,- und f\u00fcr die Beklagten zu 1) \u2013 4) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt f\u00fcr Paneel-Fu\u00dfb\u00f6den und \u00fcber eine Vertragsbeziehung, die zwischen der K-Gruppe (im Folgenden auch: K), der die Kl\u00e4gerin angeh\u00f6rt, und der H-Gruppe (im Folgenden auch: H), zu denen die Beklagten geh\u00f6ren, miteinander verbunden. Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagten Anspr\u00fcche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten geltend, die einerseits aus einer Vereinbarung der Beklagten mit B\/ A und andererseits aus einer Absprache zwischen den Beklagten und F herr\u00fchren sollen. Die Beklagte zu 5) macht gegen die Kl\u00e4gerin im Rahmen einer Widerklage ebenfalls Anspr\u00fcche wegen Pflichtverletzungen sowie einen vertraglichen Auskunftsanspruch geltend.<br \/>\nSachverhalt B\/ A<br \/>\nAm 03.06.2009 traf die Beklagte zu 4) eine m\u00fcndliche Abrede, wonach eine Nutzung der H-Fold-Down Schutzrechte \u2013 damit wird eine Technologie bezeichnet, bei der die Fu\u00dfbodenpaneele beim Zusammenf\u00fcgen durch eine Relativbewegung in vertikaler Richtung verriegelt werden \u2013 durch B C SAS (im Folgenden: B), die sp\u00e4ter mit der A C SAS (im Folgenden: A) fusionierte, erfolgen durfte. Zu den lizenzierten Schutzrechten geh\u00f6rte auch das EP 1 415 XXX (im Folgenden: EP \u2018XXX; Patentschrift vorgelegt als Anlage rop5) und das EP 2 194 XXX (im Folgenden: EP \u2018XXX; Patentschrift vorgelegt als Anlage rop6).<br \/>\nAls Gegenleistung sollte B\/ A eine bestimmte Menge der von einem Tochterunternehmen der H-Gruppe produzierten HDF-Platten zu Marktpreisen beziehen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob mit der Abrede bereits eine rechtsverbindliche Absprache erfolgte.<br \/>\nSachverhalt Vereinbarung zwischen den Parteien<br \/>\nAm 03.08.\/05.08.\/10.08.2009 r\u00e4umten sich die H-Gruppe \u2013 f\u00fcr diese waren ausschlie\u00dflich die Beklagten beteiligt \u2013 und die K-Gruppe \u2013 f\u00fcr diese waren neben der Kl\u00e4gerin auch die K AG (mittlerweile aufgel\u00f6st), die L Inc. (mittlerweile ver\u00e4u\u00dfert) und die K LLC (umfirmiert in D E) beteiligt \u2013 gegenseitige Nutzungsrechte an Patenten ein, die die sog. Fold-Down-Technologie betreffen (vgl. Ziff. 3.2 und Ziff. 4.2 der Vereinbarung, vorgelegt als Anlage rop1; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage rop1a; nachfolgend bezeichnet als \u201eCLA\u201c).<\/p>\n<p>In Ziffer 5. CLA hei\u00dft es zu etwaigen Unterlizenzierungen:<\/p>\n<p>\u201e5.1 Wie oben ausgedr\u00fcckt, ist es keiner der Parteien gestattet, irgendein Patent der anderen Partei aufgrund dieser Vereinbarung unter zu lizenzieren.<\/p>\n<p>5.2 Sollten die Parteien das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an den Patenten der anderen Partei gew\u00e4hren wollen, muss jegliche derartige Gew\u00e4hrung in einer separaten Vereinbarung verk\u00f6rpert werden.<\/p>\n<p>5.3 Um die Fold Down Technologie unter zu lizenzieren, beabsichtigen die Parteien, eine solche separate Vereinbarung zu verhandeln, welche die Unterlizenzierung der K Fold Down Patente und der H Fold Down Patente definieren w\u00fcrde. Alle Bestimmungen und Details einer solchen Unterlizenzierung w\u00fcrden in der separaten Vereinbarung definiert werden. Jedenfalls sind sich die Parteien einig, dass die separate Vereinbarung sich nur auf Ausf\u00fchrungsformen der Fold Down Technologie beziehen soll, in denen das Verriegelungselement ein separater Clip ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts der CLA wird auf dieses verwiesen.<\/p>\n<p>Am 18.12.\/ 20.12.2009 trafen H und K eine zus\u00e4tzliche als \u201eFirst Amendment to the Cross-License Agreement\u201c (Anlage rop2, deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop2a; im Folgenden: FAA) bezeichnete Vereinbarung. In Ziff. 2.1 FAA hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eZus\u00e4tzlich und in Erweiterung der Rechte und Zusagen, die die Parteien einander in der Vereinbarung gew\u00e4hrt haben, gew\u00e4hren nunmehr K, respektive die H Gruppe einander ein nicht-exklusives, nicht-abtretbares, nicht-\u00fcbertragbares weltweites Recht, die K Fold Down Patente, respektive die H Fold Down Patente an Dritt-Partei-Hersteller (eine Dritt-Partei, die Hersteller von Fu\u00dfboden-Produkten ist) unter zu lizenzieren (die Unterlizenz) ohne das Recht zur weiteren Unterlizenzierung, jedoch den weiteren Bestimmungen dieser Ab\u00e4nderung unterliegend.\u201c<\/p>\n<p>Dabei sollte nach Ziff. 2.3 FAA die zuk\u00fcnftige Gew\u00e4hrung von Lizenzen an K- oder H-Patenten an eine Dritt-Partei immer auch die Unterlizenzerteilung an den Patenten der jeweils anderen Partei des FAA nach sich ziehen.<\/p>\n<p>Ausweislich Ziffer 3.1 FAA sollte jede Vertragspartei an der Unterlizenzierung an ihren Patenten beteiligt werden. Nach Ziffer 3.2 Satz 1 FAA sollen die Lizenzgeb\u00fchren 50 % der empfangenen Lizenzzahlungen betragen, wobei Satz 2 f\u00fcr die Unterlizenznehmer von Laminat-Produkten eine Mindestlizenzgeb\u00fchr von 0,14 \u20ac pro m\u00b2 und f\u00fcr Fertigholz-Produkte (\u201eEngineered Wood Product\u201c) eine Mindestlizenzgeb\u00fchr von 0,28 \u20ac pro m\u00b2 vorsieht. Dabei enth\u00e4lt Ziff. 3.2 Satz 2 lit. a) \u2013 im Unterschied zu dem urspr\u00fcnglichen Entwurf der Beklagten vom 03.12.2009 (Anlage K15) den Zusatz, dass unter Laminatprodukte auch Furnier-Oberfl\u00e4chen-Produkte (\u201eI J Product\u201c) fallen.<\/p>\n<p>Ziff. 4. FAA hat die Vertragsbeziehung der Parteien mit der F-Gruppe zum Gegenstand. In Ziffer 4.2 FAA erkl\u00e4rte die H-Gruppe, diese binnen 48 Stunden nach Unterzeichnung des FAA zu k\u00fcndigen. Gleichzeitig verpflichtete sich K unter Ziff. 4.3 FAA die Verhandlungen mit F zu beenden.<\/p>\n<p>Ziffer 7.2 FAA lautet:<\/p>\n<p>\u201eDie Parteien wollen sich innerhalb von vier Monaten nach Unterzeichnung dieses Vertrages auf weitere Bestimmungen einigen hinsichtlich u. a. Rechnungslegung des Dritt-Partei-Lizenznehmers, dessen Bucheinsicht, seiner Zahlungsmodalit\u00e4ten und einiger Minimum-Klauseln f\u00fcr Unterlizenz und eines Unterlizenzentwurfs.\u201c<\/p>\n<p>Zu einer solchen Vereinbarung ist es in der Folgezeit jedoch nicht gekommen.<\/p>\n<p>Im Anschluss an die Unterzeichnung des Vertragsdokuments vom 18.12.2009 lie\u00df K H ein Schreiben zukommen, indem es wie folgt hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] neben gestriger Mail weisen wir mit dieser Nebenabrede darauf hin, dass der von uns unterschriebene Vertrag vorbehaltlich der Genehmigung aus der n\u00e4chsten Vorstandssitzung der M AG unterzeichnet wurde.\u201c (vgl. letzte Seite Anlage rop2a).<br \/>\nSachverhalt B\/ A<br \/>\nAm 07.01.2011 vereinbarten die Beklagte zu 4) und B\/ A, dass B ein Recht zur Nutzung der H-Patente zustehen sollte. Die Patente betreffen die Fold-Down-Technologie im Sinne des CLA. Als Gegenleistung f\u00fcr die Lizenzgew\u00e4hrung war die Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren, bemessen nach verkauftem Quadratmeter, vorgesehen. Die Nutzungsrechtseinr\u00e4umung sollte auf Dezember 2009 zur\u00fcckwirken. Aus dieser Vertragsbeziehung entstand sp\u00e4ter ein bei dem Landgericht D\u00fcsseldorf unter dem Aktenzeichen 4c O 11\/14 anh\u00e4ngiger Rechtsstreit.<br \/>\nSachverhalt F<br \/>\nIm Jahre 2011 erfolgten zun\u00e4chst Verhandlungen zwischen H und K auf der einen Seite und der F-Gruppe auf der anderen Seite, in denen es um die Einr\u00e4umung von Patenten an der Fold-Down-Technologie an F ging. Nachdem K aus den Verhandlungen aus zwischen den Parteien streitigen Gr\u00fcnden ausgeschieden war, schlossen die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) und F (F G AB und F G Belgium BVBA) im Januar 2012 eine Kreuzlizenzvereinbarung. Mit dem Vertrag wurden auch mehrere anh\u00e4ngige Rechtsstreitigkeiten vergleichsweise beendet, diese sind in Ziff. 24 des Vertrags (als Auszug vorgelegt mit Anlage B25) n\u00e4her benannt.<\/p>\n<p>Im Rahmen dieser Vereinbarung wurde F zum einen eine Lizenz zur Benutzung der H-Fold-Down Patente und zum anderen das exklusive Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an seine Lizenznehmer f\u00fcr die Benutzung der H-Fold-Down-Patente einger\u00e4umt. Lizenzen an K-Fold-Down-Patenten wurde F nicht gew\u00e4hrt. Des Weiteren wurden 48 Lizenznehmer von F von Anspr\u00fcchen wegen der Benutzung der H-Fold-Down-Patente freigestellt.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass ein potenzieller Unterlizenznehmer der H-Patente auch eine Lizenz an den K-Fold-Down-Patenten erwerben m\u00f6chte, sieht Art. 5.5.1 des mit F abgeschlossenen Vertrags (Auszug vorgelegt als Anlage B30) vor, dass die Beklagten sich verpflichteten auch Lizenzen an diesen an die Unterlizenznehmer von F einr\u00e4umen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Vertragsabschl\u00fcsse mit B\/ A und mit F w\u00fcrden das FAA verletzten.<\/p>\n<p>Insoweit k\u00f6nne sie auch die Rechte der D E LLC in dem vorliegenden Verfahren geltend machen, denn nach dem CLA und dem FAA trete die K-Gruppe als Einheit auf, weshalb eine Gesamtgl\u00e4ubigerschaft zwischen ihr und der D E LLC vorliege.<\/p>\n<p>Auch k\u00f6nnten die Beklagten, unabh\u00e4ngig davon, welche Beklagte gegen das CLA\/ FAA versto\u00dfen habe, gemeinsam in Anspruch genommen werden, denn sie seien als Mitglieder der H-Gruppe gemeinsam Partei der Vereinbarungen.<br \/>\nSachverhalt B\/ A<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, aufgrund der Lizenzeinr\u00e4umung an B\/ A durch die Beklagte zu 4), von der sie erstmalig im Zusammenhang mit der m\u00fcndlichen Verhandlung in dem Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Az.: 4c O 11\/14, Kenntnis erhalten habe, liege ein Versto\u00df gegen Ziff. 2.3 FAA vor, da nicht zugleich eine Unterlizenz an den Fold-Down-Patenten von K erteilt worden ist. Dadurch seien ihr, der Kl\u00e4gerin, sowie den anderen an dem CLA\/ FAA beteiligten Mitglieder von K, insbesondere K LLC, mittlerweile in D E LLC umfirmiert, Sch\u00e4den entstanden.<\/p>\n<p>Einer Vertragsverletzung stehe auch nicht entgegen, dass bereits im Juni 2009 eine Absprache zwischen H und B\/ A erfolgt ist, auf die das FAA noch nicht anwendbar war. Denn diese Vereinbarung sei lediglich eine unverbindliche Absprache im Sinne eines Gentlemen\u2019s Agreement gewesen.<br \/>\nSachverhalt F<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, der zwischen den Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) und F abgeschlossene Vertrag aus Januar 2012 versto\u00dfe ebenfalls gegen Ziff. 2.3 FAA. Dies zum einen deshalb, weil mit der Erteilung von Nutzungsrechten an F f\u00fcr die Benutzung von H-Patenten, nicht auch Unterlizenzen an den K-Patenten erteilt worden sind. Zum anderen aber auch deshalb, weil die Lizenznehmer von F im Hinblick auf die Nutzung der H-Patente von etwaigen Anspr\u00fcchen freigestellt worden sind.<\/p>\n<p>Des Weiteren widerspreche die Vereinbarung mit F aber auch Ziff. 4.1 FAA. Aus der darin enthaltenen Vereinbarung einer K\u00fcndigungspflicht der H-Gruppe im Hinblick auf den damals (im Zeitpunkt des Abschlusses des FAA im Dezember 2009) mit F bestehenden Vertrag, ergebe sich n\u00e4mlich konkludent auch ein Verbot, erneut einen Vertrag mit F abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagten auf Anforderung von F Lizenznehmern von F auch Unterlizenzen an K-Fold-Down-Patenten gew\u00e4hren, liege ein Versto\u00df gegen das \u00dcbertragungsverbots des Rechts zur Unterlizenzierung (Ziff. 2.1 FAA) vor. Letztlich liege auch ein Versto\u00df gegen die allgemeine Leistungstreuepflicht gem. \u00a7 242 BGB vor.<\/p>\n<p>Es sei ihr, der Kl\u00e4gerin, auch unter Ber\u00fccksichtigung der in Ziff. 6.1c) FAA getroffenen Vereinbarungen ein Schaden entstanden. Denn diese rechtfertige eine gesonderte Lizenzvergabe hinsichtlich der H-Patente auch zur Beilegung eines Rechtsstreits nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie aus dem Anfang 2011 abgeschlossenen Lizenzvertrag mit der A SAS, Frankreich (vormals B C SAS, Frankreich) Lizenzgeb\u00fchren erhalten haben, und zwar unter Aufschl\u00fcsselung der eingenommenen Lizenzgeb\u00fchren, einschlie\u00dflich pauschaler Zahlungen f\u00fcr vergangene Handlungen, Mindestlizenzgeb\u00fchren und laufender Zahlungen, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Zahlungseing\u00e4ngen unter Angabe des jeweiligen Datums, und unter Vorlage der jeweiligen Lizenzabrechnungen;<\/p>\n<p>II. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin und der<br \/>\nD E LLC, USA allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Abschluss des Lizenzvertrags mit der A SAS, Frankreich (vormals B C SAS, Frankreich) entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. Die Beklagten zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie aus dem im Januar 2012 abgeschlossenen Kreuzlizenzvertrag mit der F G AB und F G Belgium BVBA Lizenzgeb\u00fchren erhalten haben, und zwar unter Aufschl\u00fcsselung der eingenommenen Lizenzgeb\u00fchren, einschlie\u00dflich pauschaler Zahlungen f\u00fcr vergangene Handlungen, Mindestlizenzgeb\u00fchren und laufender Zahlungen, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Zahlungseing\u00e4ngen unter Angabe des jeweiligen Datums, und unter Verlage der jeweiligen Lizenzabrechnungen;<\/p>\n<p>IV. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin und der D E LLC, USA allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Abschluss des Kreuzlizenzvertrags mit der F G AB, Schweden und der F G Belgium BVBA, Belgien entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>V. Die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, welche weiteren Lizenzvertr\u00e4ge, aus denen sie keine Lizenzgeb\u00fchren unter Cross License Agreement vom 10.08.2009 an die Kl\u00e4gerin abf\u00fchrt, sie nach dem 20.12.2009 an ihren Fold Down Patenten gem\u00e4\u00df der Definition in dem Cross License Agreement vom 10.08.2009 abgeschlossen haben, unter Angabe der jeweiligen Vertragspartner und des Vertragsdatums;<\/p>\n<p>VI. Die Beklagten zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie aus den unter Ziffer V. anzugebenden Lizenzvertr\u00e4gen Lizenzgeb\u00fchren erhalten haben, und zwar unter Aufschl\u00fcsselung desjeweiligen Vertrages, der eingenommenen Lizenzgeb\u00fchren, einschlie\u00dflich pauschaler Zahlungen f\u00fcr vergangene Handlungen, Mindestlizenzgeb\u00fchren und laufender Zahlungen, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Zahlungseing\u00e4ngen unter Angabe desjeweiligen Datums, und unter Vorlage der jeweiligen Lizenzabrechnungen;<\/p>\n<p>VII. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin und der D E LLC, USA allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen gem\u00e4\u00df Ziffer V. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>hilfsweise zu den Antr\u00e4gen Ziff. V. \u2013 VII.:<\/p>\n<p>V. Die Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, welche weiteren Lizenzvertr\u00e4ge betreffend LVT-Produkte sie nach dem 20.12.2009 an ihren Fold-Down-Patenten gem\u00e4\u00df der Definition in dem Cross License Agreement vom 10.082009 abgeschlossen haben, unter Angabe der jeweiligen Vertragspartner und des Vertragsdatums;<\/p>\n<p>VI. Die Beklagten zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie aus den unter Ziffer V. anzugebenden Lizenzvertr\u00e4gen Lizenzgeb\u00fchren erhalten haben, und zwar unter Aufschl\u00fcsselung desjeweiligen Vertrages, der eingenommenen Lizenzgeb\u00fchren, einschlie\u00dflich pauschaler Zahlungen f\u00fcr vergangene Handlungen, Mindestlizenzgeb\u00fchren und laufender Zahlungen, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Zahlungseing\u00e4ngen unter Angabe desjeweiligen Datums, und unter Vorlage der jeweiligen Lizenzabrechnungen;<\/p>\n<p>VII. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin und der D E LLC, USA allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen gem\u00e4\u00df Ziffer V. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen:<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sachverhalt B\/ A<br \/>\nDie Beklagten sind der Ansicht, die Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 4) und B\/ A k\u00f6nne einen Versto\u00df gegen das FAA nicht begr\u00fcnden, weil dieser \u2013 in Form der m\u00fcndlichen Absprache aus Juni 2009 \u2013 fr\u00fcher als das FAA stattgefunden habe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stelle sich das gesamte FAA auch als unwirksam dar, weil mit Ziff. 2.3 FAA eine kartellrechtswidrige Absprache getroffen worden sei. Auch sei die aufschiebende Bedingung der Zustimmung durch den Vorstand der M AG nicht eingetreten. Gleiches gelte im Hinblick auf die aufschiebende Bedingung, die nach Ziff. 7.2 FAA vereinbart worden sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben zudem die Einrede der Verj\u00e4hrung im Hinblick auf aus dem Vertragsschluss mit B\/ A hergeleitete Anspr\u00fcche, weil die Kl\u00e4gerin \u2013 wie die Emails des Patentanwalts N der Kl\u00e4gerin vom 02.08.2011 (Anlage B16 u. Anlage B17) zeigen w\u00fcrden \u2013 bereits seit Mitte 2011 Kenntnis von dem Vertrag zwischen der Beklagten zu 4) und B\/ A habe. Des Weiteren seien die Rechte auch verwirkt.<br \/>\nSachverhalt F<br \/>\nAus der Vertragsbeziehung mit F ergebe sich weder ein Versto\u00df gegen Ziff. 2.3 FAA noch ein solcher gegen Ziff. 4.2 FAA. Im Hinblick auf Ziff. 2.3 gelte dies bereits deshalb, weil die Klausel unwirksam sei. Und aus der Klausel Ziff. 4.2 FAA k\u00f6nne ein an die Beklagten adressiertes Verbot, Vertr\u00e4ge mit F abzuschlie\u00dfen, nicht hergeleiteten werden. Anders als mit Ziff. 4.3 FAA in Bezug auf die K-Gruppe vereinbart, sei f\u00fcr die Beklagten gerade kein Verbot eines zuk\u00fcnftigen Vertragsschlusses mit F statuiert worden.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass sich jedenfalls auch im Hinblick auf den mit F im Januar 2012 abgeschlossenen Vertrag unter Ber\u00fccksichtigung der Regelung von Ziff. 6.1.c) FAA kein Schaden ergeben k\u00f6nne. F bzw. Lizenznehmer von F h\u00e4tten aber auch eine Lizenz an den K-Schutzrechten nicht erwerben wollen, da diese Ausf\u00fchrungsformen verwenden w\u00fcrden, die von den Patenten keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Etwaige aus dem Vertragsabschluss mit F hergeleitete Anspr\u00fcche seien aber auch verj\u00e4hrt und verwirkt.<br \/>\nWiderklage<br \/>\nDie Beklagte zu 5) begehrt zudem widerklagend die Feststellung, dass das FAA kein Recht zur Unterlizenzierung im Hinblick auf LVT-Produkte gew\u00e4hrt, und dass solche von der Kl\u00e4gerin erteilten Unterlizenzen unwirksam sind. Sie macht des Weiteren widerklagend Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche sowie Anspr\u00fcche auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 5) ist der Ansicht, Ziff. 2.1 FAA r\u00e4ume der Kl\u00e4gerin kein Recht zur Vergabe an Unterlizenzen der H-Fold-Down Patente f\u00fcr LVT-Produkte ein. Eine Unterlizenzvergabe f\u00fcr LVT-Produkte sei in das FAA bewusst nicht aufgenommen worden. Dieser Wille der Vertragsparteien finde auch darin einen Ausdruck, dass in Ziffer 3.2 der FAA allein eine Mindestgeb\u00fchr f\u00fcr eben diese Produkte vereinbart worden ist. F\u00fcr den Fall, dass LVT Produkte von dem Recht zur Unterlizenzierung h\u00e4tten erfasst sein sollen, w\u00e4re auch f\u00fcr diese eine Mindestlizenzgeb\u00fchr vereinbart worden. Eine Berechtigung zur Unterlizenzierung im Zusammenhang mit LVT Produkten ohne die Vereinbarung einer Mindestlizenzgeb\u00fchr sei derart ungew\u00f6hnlich, dass dies jedenfalls namentliche Erw\u00e4hnung in dem FAA gefunden h\u00e4tte.<br \/>\nDie Beklagte zu 5) beantragt widerklagend:<\/p>\n<p>1. Festzustellen, dass<\/p>\n<p>a) das First Amendment von Dezember 2009 zum Cross Lizenzvertrag zwischen den Parteien von August 2009 von Anfang an unwirksam war;<\/p>\n<p>b) hilfsweise zu lit. a):<\/p>\n<p>am 20. Februar 2017 wirksam durch K\u00fcndigung beendet wurde;<\/p>\n<p>2. hilfsweise zu 1):<\/p>\n<p>a) Festzustellen, dass das First Amendment von Dezember 2009 zum Cross Lizenzvertrag zwischen den Parteien von August 2009 ein Recht zur Unterlizenzvergabe der H FoId-Down Patents nur f\u00fcr die beiden Produkttypen gew\u00e4hrt, die in Ziff. 3.2 erw\u00e4hnt sind (Laminat Product inklusive I J Product sowie Engineered Wood Product) und dass insbesondere LVT-(Luxury Vinyl Tile) Fu\u00dfb\u00f6den hiervon nicht umfasst sind;<\/p>\n<p>b) Festzustellen, dass die von der Kl\u00e4gerin an Dritte einger\u00e4umten Lizenzen an den H Fold-Down-Patentes f\u00fcr LVT (Luxury Vinyl Tile) Fu\u00dfb\u00f6den unwirksam sind;<\/p>\n<p>3. hilfsweise zu 2):<\/p>\n<p>Festzustellen, dass das First Amendment von Dezember 2009 zum Cross Lizenzvertrag zwischen den Parteien von August 2009 das Recht zur Unterlizenzvergabe an den H FoId-Down Producta f\u00fcr Produkttypen, die in Ziff. 3.2 nicht erw\u00e4hnt sind, nur dann gew\u00e4hrt, wenn die Beklagten mit dieser Sublizenzvergabe jeweils vorab einverstanden sind und die Vertragsparteien sich hierf\u00fcr auf eine Mindestlizenzgeb\u00fchr geeinigt haben.<\/p>\n<p>4. Die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, ihr, der Beklagten zu 5), ab dem 20.12.2009 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen in Form eines geordneten Verzeichnisses,<\/p>\n<p>a) Name und Anschrift der Person\/ Gesellschaft, an den\/ die sie eine Unterlizenz an den H Fold-Down Patents f\u00fcr Produkttypen gew\u00e4hrt hat, die nicht in Ziff. 3.2 (Laminat Produkt inklusive I J Produkt sowie Engineered Wood Produkt) erw\u00e4hnt sind, und zwar gesondert f\u00fcr jeden Lizenznehmer;<\/p>\n<p>aa) die H\u00f6he der vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren, inklusive Mindestlizenzgeb\u00fchren, Pauschalgeb\u00fchren und Abrechnungs- sowie Zahlungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>bb) die Menge der von den Unterlizenznehmern verkauften Produkte, aufgegliedert nach etwaigen Produktarten, jeweils aufgeteilt nach Kalendervierteljahren,<\/p>\n<p>cc) die erhaltenen Lizenzgeb\u00fchren, aufgegliedert gem. 3. a) aa) und f\u00fcr jedes Kalendervierteljahr gesondert,<\/p>\n<p>b) nach welchen Kriterien die Abrechnung gegen\u00fcber der Beklagten zu 5. erfolgt ist, n\u00e4mlich wie die erhaltenen Lizenzeinnahmen (\u201eReceived Royalty Payments\u201c) berechnet worden sind und ob eine Aufteilung zwischen einer Unterlizenz an den H Fold-Down Patent Rights einerseits und einer Lizenz an anderen Schutzrechten andererseits erfolgt ist, und falls ja, nach welchen Kriterien und in welchem Verh\u00e4ltnis die Lizenzeinnahmen aufgeteilt worden sind;<\/p>\n<p>5. Festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 5. jedweden Schaden zu erstatten, der dadurch entstanden ist, dass die Kl\u00e4gerin die Sublizenzen an den H Fold-Down-Patents Dritten f\u00fcr LVT-Produkte einger\u00e4umt hat;<\/p>\n<p>6. Die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, der Beklagten zu 5. ab dem 20.12.2009 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar f\u00fcr jeden Unterlizenznehmer an den H Fold-Down Patent Rights gesondert, unter Nennung des jeweiligen Namens und aufgegliedert nach Kalendervierteljahren, und<\/p>\n<p>a) der Menge der verkauften Laminate Produkte (inklusive I J Product),<\/p>\n<p>b) der Menge der verkauften Engineered Wood Produkte,<\/p>\n<p>c) der erhaltenen Lizenzzahlungen (\u201eReceived Royalty Payment\u201c).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>Die Widerklage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, ihr stehe aufgrund von Ziff. 2.1 FAA auch ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an H-Fold-Down-Patenten, die LVT-Produkte betreffen, zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Ein gemeinsamer Parteiwille, das Recht zur Unterlizenzierung auf bestimmte Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge zu beschr\u00e4nken, habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestanden. Der Parteiwille, das Recht zur Unterlizenzierung ohne Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Produkte zu gew\u00e4hren, komme auch darin zum Ausdruck, dass Ziff. 1.4. und Ziff. 1.5 FAA an die allgemeine Klausel Ziff. 5.3 der Grundvereinbarung ankn\u00fcpfen, ohne den darin verwendeten Begriff der \u201eFold-Down-Technology\u201c einzugrenzen. Gleiches gelte im Hinblick auf den weiten Produkt-Begriff aus der Grundvereinbarung, der laut Ziff. 1.1 Satz 3 FAA auch im Rahmen der Zusatz-Vereinbarung Anwendung finden soll. H\u00e4tte ein entsprechender Parteiwille vorgelegen, h\u00e4tte dieser ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung in die f\u00fcr den Umfang der Berechtigung zur Unterlizenzvergabe ma\u00dfgeblichen Ziff. 2.1 FAA gefunden.<\/p>\n<p>Die in Ziff. 3.2 FAA erw\u00e4hnten Produkte w\u00fcrden nicht der Beschr\u00e4nkung des Rechts zur Unterlizenzierung, sondern der Festlegung einer Mindestunterlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr bestimmte Produktkategorien dienen. Letztlich k\u00f6nnten aber auch \u201eLVT Produkte\u201c als Laminatprodukte begriffen werden.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 21.02.2017 verwiesen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hat teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, Erfolg (dazu unter A.). Die Widerklage hat nur in geringem, aus dem Tenor ersichtlichen, Umfang Erfolg (dazu unter B.).<br \/>\nA.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig (dazu unter Ziff. I.), und sowohl im Hinblick auf die den Vertragsschluss mit B\/ A betreffenden Klageantr\u00e4ge Ziff. I. und Ziff. II. (dazu unter Ziff. II.), als auch hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss mit F geltend gemachten Klageantr\u00e4ge Ziff. III. und Ziff. IV. ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet (dazu unter Ziff. III.). Lediglich soweit die Kl\u00e4gerin im Rahmen der das jeweilige Vertragsverh\u00e4ltnis betreffenden Auskunftsanspr\u00fcche (Klageantrag Ziff. I. und Ziff. III.) auch die Vorlage von Belegen begehrt, besteht ein Anspruch nicht (insoweit zu dem jeweiligen Vertragsverh\u00e4ltnis Ziff. II. und Ziff. III.). Die in der Hauptsache geltend gemachten Klageantr\u00e4ge Ziff. V. \u2013 Ziff. VII., die Vertragsschl\u00fcsse mit nicht n\u00e4her bezeichneten Dritten betreffen, sind hingegen unbegr\u00fcndet (dazu unter Ziff. IV.), weshalb \u00fcber die Hilfsantr\u00e4ge Ziff. V. \u2013 Ziff. VII. zu entscheiden war. Diese sind teilweise \u2013 n\u00e4mlich hinsichtlich des Antrags Ziff. V. \u2013 zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, und im \u00dcbrigen \u2013 im Hinblick auf die Antr\u00e4ge Ziff. VI., und Ziff. VII. \u2013 zwar zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet (dazu insgesamt unter Ziff. V.).<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Die in der Hauptsache geltend gemachten Klageantr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist insbesondere auch insoweit prozessf\u00fchrungsbefugt, wie sie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gegen\u00fcber der D E LLC, USA begehrt.<br \/>\nDenn Zwischen der Kl\u00e4gerin und den \u00fcbrigen Unternehmen der K-Gruppe ist \u2013 wozu unter Ziff. II., 1., a) noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 durch das CLA und das FAA eine Gesamtgl\u00e4ubigerschaft im Sinne von \u00a7 428 BGB begr\u00fcndet worden, sodass die Kl\u00e4gerin vorliegend \u2013 auch mit den Schadensersatzanspr\u00fcchen der D E LLS, USA \u2013 eigene materiell-rechtliche Anspr\u00fcche geltend macht.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin, auf welches es im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung alleine ankommt, liegt auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO f\u00fcr die auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gerichteten Antr\u00e4ge erforderliche Feststellungsinteresse vor.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Vertragsschluss mit B\/ A (Klageantr\u00e4ge Ziff. I., II.)<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin und der D E LLC, USA stehen aufgrund des Vertragsschlusses der Beklagten zu 4) mit B\/ A am 07.01.2011 Schadensersatzanspr\u00fcche dem Grunde nach gem. \u00a7 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Ziff. 2.3 FAA zu (dazu unter Ziff. 1.). Dies ber\u00fccksichtigend steht der Kl\u00e4gerin \u2013 bis auf die Vorlage von Belegen \u2013 auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung in Form von Rechnungslegung gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (dazu unter Ziff. 2.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin und der D E LLC, USA gem. \u00a7 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Ziff. 2.3 FAA dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin auch Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die D E LLS, USA geltend macht, ist sie hierzu berechtigt.<\/p>\n<p>Eine Berechtigung ergibt sich aus dem Vorliegen einer Gesamtgl\u00e4ubigerschaft im Sinne von \u00a7 428 BGB, wonach mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann.<\/p>\n<p>Zum Wesen der Gesamtgl\u00e4ubigerschaft, die durch \u00a7 428 BGB nicht begr\u00fcndet, sondern von der Vorschrift vorausgesetzt wird, geh\u00f6rt es, dass jeder der Gl\u00e4ubiger voll forderungsberechtigt ist, nicht etwa nur die Gemeinschaft der Gl\u00e4ubiger wie bei der Gesamthand (Bydlinski, in: M\u00fcKo, Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2016, \u00a7 428, Rn. 3). Dabei ist zu beachten, dass jeder der Gesamtgl\u00e4ubiger das tats\u00e4chliche Risiko tr\u00e4gt, an der nur von einem anderen empfangenen Leistung entgegen \u00a7 430 BGB nicht anteilsm\u00e4\u00dfig beteiligt zu werden, dann beispielsweise, wenn der Schuldner mit einer ihm gegen\u00fcber einem Gl\u00e4ubiger zustehenden Gegenforderung aufrechnet (Bydlinski, ebd., \u00a7 428, Rn. 3). Bei Teilbarkeit einer Leistung ist deshalb besonders sorgf\u00e4ltig zu ermitteln, was die Beteiligten zu der Vereinbarung einer Gesamtgl\u00e4ubigerschaft veranlassen k\u00f6nnte (Bydlinksi, ebd., \u00a7 428, Rn. 4). Die Gesamtgl\u00e4ubigerschaft nach \u00a7 428 BGB ist von der Vorschrift des \u00a7 432 Abs. 1 Satz 1 BGB abzugrenzen, wonach Gl\u00e4ubiger einer unteilbaren Leistung die Leistung nur an alle fordern d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend bietet das CLA (Anlage rop1a) sowie das FAA (Anlage rop2a) vorliegend Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr eine Gesamtgl\u00e4ubigerschaft im Sinne von \u00a7 428 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Die Beteiligung jeweils aller Unternehmen der H- und der K-Gruppe an dem CLA (Anlage rop1a) bzw. an dem FAA (Anlage rop2a) erfolgte offensichtlich deshalb, weil im Hinblick auf jedes der Unternehmen ein Interesse an den im Rahmen der Kreuzlizenz erteilten Nutzungsrechten bestand. Dabei sollte mit der Zusammenfassung der Unternehmen der K-Gruppe auf der einen und derjenigen der H-Gruppe auf der anderen Seite \u2013 im Folgenden des Vertrags wird dann auch von \u201ebeide Parteien\u201c gesprochen (vgl. bspw. Ziff. 2.6 FAA) \u2013 offensichtlich auch eine Vereinfachung im Hinblick auf die Abwicklung des Vertrags erzielt werden. So sollen beispielsweise nach Ziff. 3.1 FAA die Lizenzgeb\u00fchren an \u201edie andere Partei\u201c gezahlt werden, ohne dass festgelegt wird, an welche der einzelnen \u201edie Partei\u201c ausmachenden Unternehmen konkret zu zahlen ist, obwohl im Innenverh\u00e4ltnis der K-Gruppe das Unternehmen berechtigt sein d\u00fcrfte, welches das Patent innehat. Diese Abgrenzungsfragen sollten jedoch nach der vertraglichen Konzeption aus dem Au\u00dfenverh\u00e4ltnis herausgehalten werden.<\/p>\n<p>Daraus kann abgeleitet werden, dass \u2013 aus Sicht des Vertragspartners \u2013 eine Zahlung an eine der beteiligten Unternehmen der K-Gruppe ausreichend sein sollte, und \u2013 aus Sicht der Unternehmen der K-Gruppe untereinander \u2013 jedes Unternehmen die Lizenzgeb\u00fchr fordern k\u00f6nnen und eine interne Aufteilung innerhalb des Unternehmens durch die K-Gruppe selbst stattfinden sollte. Daf\u00fcr spricht insbesondere auch die Regelung unter Ziff. 3.3 FAA, wonach s\u00e4mtliche Zahlungen, einschlie\u00dflich der Lizenzgeb\u00fchren auf ein separat anzugebendes Konto erfolgen sollen, offensichtlich, um auf dieser Grundlage eine interne Aufteilung besser vornehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Geht man davon aus, dass danach eine Forderungsberechtigung im Hinblick auf die gesamte Lizenzzahlung bei jedem Unternehmen der K-Gruppe liegt, so kann dies auch auf die f\u00fcr den Fall des Ausbleibens dieser Lizenzzahlungen geltend gemachten Schadensersatzanspr\u00fcche \u00fcbertragen werden. Denn nach der vertraglichen Konzeption w\u00e4ren alle Mitglieder der Unternehmensgruppe im Hinblick auf die Lizenzgeb\u00fchren berechtigt gewesen, so dass auch bei ihnen eine Verm\u00f6genseinbu\u00dfe eintritt, wenn Lizenzzahlungen, zu deren Leistung die Beklagten verpflichtet gewesen w\u00e4ren, nicht gezahlt wurden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNeben der Beklagten zu 4), die bereits als vertragsschlie\u00dfende Partei mit B\/ A passivlegitimiert ist, k\u00f6nnen die Schadensersatzanspr\u00fcche auch gegen die Beklagten zu 1) \u2013 3) und 5) geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist jedenfalls derjenige richtiger Anspruchsgegner eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs, der die Pflichtverletzung begangen hat, vorliegend mithin die Beklagte zu 4), die den Vertrag mit B\/ A geschlossen hat.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf eine Haftung der \u00fcbrigen Beklagten ist zu beachten, dass \u2013 wie unter lit. a) ausgef\u00fchrt \u2013 im Rahmen der vertraglichen Konzeptionen, wie sie in dem CLA (Anlage rop1a) sowie dem FAA (Anlage rop2a) einen Ausdruck finden, eine einheitliche Betrachtung der Unternehmen einer Unternehmensgruppe angenommen wird.<\/p>\n<p>Diese einheitliche Betrachtung setzt sich auch dort fort, wo Haftungsfragen gekl\u00e4rt werden. So wird in Ziff. 9.1 CLA festgelegt, dass der Lizenzgeber, mithin s\u00e4mtliche Unternehmen einer Unternehmensgruppe, daf\u00fcr haften, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung jedenfalls ein Unternehmen der Unternehmensgruppe Inhaber der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Patente ist. Des Weiteren gew\u00e4hrleisten die Unternehmen einer Unternehmensgruppe als Einheit \u2013 in der Vereinbarung hei\u00dft es insoweit \u201eder Lizenzgeber gew\u00e4hrleistet und sichert dem Lizenznehmer [\u2026] zu\u201c \u2013, dass keine Vertragsbeziehungen mit Dritten bestehen, die die Vertragserf\u00fcllung des CLA gef\u00e4hrden. Des Weiteren enth\u00e4lt Ziff. 9.6 CLA eine Zusicherung dar\u00fcber, dass etwaigen Rechtsnachfolgern die \u00fcbernommenen Pflichten aufgeb\u00fcrdet werden. Auch in dem FAA sind vergleichbare Regelungen enthalten, wenn in Ziff. 5.1 FAA eine Verpflichtung eingegangen wird, die jeweiligen Patente, die teilweise nur in der Hand eines Unternehmens der jeweiligen Unternehmensgruppe liegen, aufrechtzuerhalten. Jedenfalls im Hinblick auf diese konkret benannten Verpflichtungen muss deshalb von einer Haftung s\u00e4mtlicher Unternehmen einer Unternehmensgruppe ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Dieselbe Beurteilung ergibt sich jedoch auch f\u00fcr die weiteren, aus dem Vertrag erwachsenden Pflichten. Denn bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung ist nicht davon auszugehen, dass die vertragsschlie\u00dfenden Parteien eine Mithaftung der Unternehmen einer Unternehmensgruppe f\u00fcr andere als die ausdr\u00fccklich genannten Pflichten ausschlie\u00dfen wollten.<\/p>\n<p>Denn die Parteien haben in Ziff. 9. CLA und in Ziff. 5.1 FAA nicht prim\u00e4r die Haftungsfrage zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe kl\u00e4ren, sondern Regelungen bez\u00fcglich der Haftung der einen gegen\u00fcber der anderen Unternehmensgruppe treffen wollen. Aus dem Umstand, dass die Unternehmen sich jedoch einheitlich insoweit zu einer Haftung bereit erkl\u00e4ren, kann ein Indiz f\u00fcr den Willen erblickt werden, auch im \u00dcbrigen als Haftungseinheit aufzutreten. F\u00fcr eine Mithaftung der Unternehmen einer Unternehmensgruppe in diesem Sinne spricht auch, dass das gesamte Vertragskonstrukt \u2013 f\u00fcr die Vertragsschlie\u00dfenden erkennbar \u2013 davon lebt, dass s\u00e4mtliche Vertragsparteien sich an die vereinbarten Pflichten halten. Weiter spricht f\u00fcr dieses Auslegungsergebnis auch, dass der jeweilige Vertragspartner der Unternehmensgruppe aufgrund der Konzernverbundenheit der Unternehmen auch davon ausgehen konnte, dass Einwirkungsm\u00f6glichkeiten bestehen, um etwaigen Vertragsverst\u00f6\u00dfe vorzubeugen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIn dem Vertragsschluss der Beklagten zu 4) mit B\/ A am 07.01.2011 liegt ein schuldhafter Versto\u00df gegen die wirksame Klausel Ziff. 2.3 FAA.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZwischen der K- und der H-Gruppe ist das FAA vom 18.12.\/ 20.12.2009 wirksam geschlossen worden.<\/p>\n<p>Der Wirksamkeit des Vertrags steht weder entgegen, dass zwischen den Parteien vereinbarte, die Wirksamkeit des Vertrags aufschiebend bedingende Ereignisse nicht eingetreten sind (dazu unter Ziff. (1)), noch dass die Beklagten die Vertretungsbefugnis des auf Seiten der K-Gruppe unterschreibenden Herrn O bestritten haben (dazu unter Ziff. (2)).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSoweit die Beklagten geltend machen, der Wirksamkeit des FAA stehe entgegen, dass Bedingungen im Sinne von \u00a7 158 Abs. 1 BGB nicht eingetreten seien, so ist bei objektiver W\u00fcrdigung des Vertragsinhalts schon nicht erkennbar, dass die Parteien Abrede getroffen haben, wonach die Wirksamkeit des Vertrages von dem Eintritt eines bzw. mehrerer in der Zukunft liegender Ereignisse abh\u00e4ngen sollte (vgl. zu dieser Definition Ellenberger, ebd., \u00a7 157, Rn. 1). Das gilt sowohl im Hinblick auf die in Ziff. 7.2 FAA enthaltene Vereinbarung (dazu unter lit. (aa)) als auch im Hinblick auf das Schreiben der K- an die H-Gruppe vom 18.12.2009 (dazu unter lit. (bb)).<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nDie vertragsschlie\u00dfenden Parteien haben unter Ziff. 7.2 FAA vereinbart, dass sie weitere Bestimmungen treffen, die jedoch den Kern des Rechts zur Unterlizenzvergabe nicht ber\u00fchren, sondern sich im Wesentlichen zu etwaigen dem Unterlizenznehmer aufzuerlegenden Nebenpflichten verhalten sollen. Daraus kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass die Unterlizenzvergabe erst m\u00f6glich sein soll, wenn diese Fragen gekl\u00e4rt sind. Auch der Wortlaut des Passus l\u00e4sst eine Verkn\u00fcpfung zwischen der Vornahme weiterer Absprachen und der Wirksamkeit des Vertrages nicht erkennen.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Auslegungsergebnis spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift auch, dass die Parteien \u2013 wie die vorvertraglichen Verhandlungen f\u00fcr die Einr\u00e4umung eines Rechts zur Unterlizenzvergabe zeigen \u2013 daran interessiert waren, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung m\u00f6glichst zeitnah herbeizuf\u00fchren. So hei\u00dft es in der Email des Herrn Q (H-Gruppe) an Herrn N (K-Gruppe) vom 04.12.2009 (Anlage K16) unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eIch war \u00fcberrascht, dass Sie aus einem diskutieren \u201cLoI\u201c [gemeint ist wohl der \u201eLetter of intent\u201c vom 01.07.2009, Anlage rop8] bereits einen Lizenzvertrag entwickelt haben. Gerne wollen wir dieses Tempo aufnehmen.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des sehr ambitionierten Zeitplans mit der Deadline \u201eR Messe\u201c im Januar [\u2026].\u201c<\/p>\n<p>Im Lichte dieses Zeitplans stellt sich der hier zur Auslegung stehende Vertragsbestandteil vielmehr so dar, als habe man die grundlegenden, unabdingbaren Punkte f\u00fcr die Unterlizenzvergabe mit der FAA geregelt, und weniger bedeutsame Fragen der Unterlizenzvergabe auf einen sp\u00e4teren Zeitpunkt verlagern wollen, um die Vertragsverhandlungen nicht weiter zu verz\u00f6gern.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nAuch aus dem Schreiben der K-Gruppe vom 18.12.2009, mit welchem diese erkl\u00e4rte, die Unterzeichnung des FAA sei vorbehaltlich der Genehmigung der M AG erfolgt, geht nicht hervor, dass die Wirksamkeit des FAA nach dem \u00fcbereinstimmenden Parteiwillen aufschiebend bedingt sein sollte.<\/p>\n<p>Dem steht schon entgegen, dass es sich bei dem Schreiben um eine einseitige Willenserkl\u00e4rung der K-Gruppe handelt, die der H-Gruppe zudem erst nach Unterzeichnung des Vertrages durch die K-Gruppe zuging. Daf\u00fcr, dass dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht ber\u00fchrt werden sollte, spricht auch, dass der Vertrag von den Parteien in der Vergangenheit offenbar auch gelebt worden ist. So schreibt der Bevollm\u00e4chtigte der H-Gruppe in einer Email vom 21.06.2010 (Anlage B22; Hervorhebungen diesseits):<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] wir haben uns vor geraumer Zeit getroffen, um ein Vorgehen von K gegen F zu besprechen. Nach meinem Kenntnisstand hat man sich darauf geeinigt, dass K eine Klage gegen F in Deutschland erhebt. Dies entspricht auch dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag (First Amendment, Art. 6.1a).\u201c<\/p>\n<p>Des Weiteren hat die H-Gruppe auch im November 2010 mit der S-Gruppe einen Vertrag abgeschlossen, in deren Rahmen sie Unterlizenzen an Patenten der K-Gruppe erteilt hat, ohne dass dem von Seiten der K-Gruppe widersprochen worden ist. Auch die K-AB vergab schlie\u00dflich Unterlizenzen an Patenten der H-Gruppe, beispielsweise durch Vertrag mit der T Ltd. vom 08.12.2015 (Anlage rop5\/ Anlage rop5a in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 4a O 171\/15, dessen Akten beigezogen waren).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch davon auszugehen, dass Herr O, der die Zusatzvereinbarung auf Seiten der K-Gruppe mitunterschrieben hat, die Befugnis hatte, Willenserkl\u00e4rungen f\u00fcr und gegen die K-Gruppe abzugeben, \u00a7 164 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin eine dahingehende Vertretungsbefugnis bestreitet, steht dem entgegen, dass Herr O auch bereits die Grundvereinbarung (Anlage rop1\/ rop1a), auf welcher die Unterlizenzvergabe beruht, unterzeichnet hat, und Herr O auf Seiten der K-Gruppe mit Wissen und Wollen auch der gesetzlichen Vertreter der K-Gruppe (insbesondere Herrn U) auch ma\u00dfgeblich an den vorvertraglichen Verhandlungen beteiligt war. Ein weiteres Indiz f\u00fcr die Vertretungsbefugnis des Herrn O liegt schlie\u00dflich auch darin, dass die vertragsschlie\u00dfenden Parteien \u2013 wie bereits unter Ziff. (1), (bb) ausgef\u00fchrt \u2013 den Vertrag selbst als wirksam erachteten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIn dem Abschluss des Vertrags der Beklagten zu 4) mit B\/ A am 07.01.2011 liegt auch eine Verletzung der zwischen den Parteien in Ziff. 2.3 FAA getroffenen Regelung, wonach mit der Erteilung von Lizenzen an Patenten der eigenen Unternehmensgruppe (hier: H-Patenten) stets auch eine Unterlizenzierung von Patenten der anderen Unternehmensgruppe einhergehen sollte. Im Rahmen des Vertragsverh\u00e4ltnisses zwischen der Beklagten zu 4) und B\/A sind jedoch \u2013 entgegen Ziff. 2.3 FAA) \u2013 keine Unterlizenzen an K-Patenten einger\u00e4umt worden.<\/p>\n<p>Einer Pflichtverletzung steht weder die Unwirksamkeit der Klausel Ziff. 2.3 FAA entgegen (dazu unter Ziff. (1)), noch fehlt es an einer Pflichtverletzung deshalb, weil sich die Vereinbarung vom 07.01.2011 lediglich als Konkretisierung einer bereits am 03.06.2009 rechtsverbindlichen Lizenzvergabe darstellt, auf die das FAA zeitlich noch keine Anwendung findet (dazu unter Ziff. (2)).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Klausel Ziff. 2.3 FAA ist nicht deshalb unwirksam, weil sie einen kartellrechtswidrigen Inhalt hat, Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. \u00a7 134 BGB i. V. m. \u00a7 1.<\/p>\n<p>Gem. Art. 101 Abs. 1 AEUV, woran \u00a7 1 GWB angelehnt ist, ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintr\u00e4chtigen geeignet ist, und eine Verhinderung, Einschr\u00e4nkung oder Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezweckt oder bewirkt.<\/p>\n<p>Eine derartige Eignung zur Beeintr\u00e4chtigung des Wettbewerbs durch Ziff. 2.3 FAA ist nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Aus Sicht der Beklagten ergibt sich eine Kartellrechtswidrigkeit von Ziff. 2.3 FAA vorliegend aus einer Vergleichbarkeit mit der Konstellation, wonach ein Lizenzvertrag, bei dem eine \u00fcber die Schutzdauer hinausgehende Lizenzzahlung geschuldet ist, nach Art. 2 Abs. 2 GVO-TT (Gruppenfreistellungsverordnung Technologietransfer) nicht unter die Gruppenfreistellungsverordnung f\u00e4llt, und weiter auch au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs der GVO-TT gelte, dass ein Lizenzvertrag jedenfalls im Zweifel auf die Schutzdauer begrenzt sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Eine zwingende Vergleichbarkeit der mit Ziff. 2.3 FAA getroffenen Vereinbarung mit diesem von den Beklagten, die sich im \u00dcbrigen zu den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV\/ \u00a7 1 GWB nicht konkret verhalten, angef\u00fchrten Sachverhalt ist nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Insoweit ist in dem Verh\u00e4ltnis der vertragsschlie\u00dfenden Parteien untereinander zun\u00e4chst zu beachten, dass in dem ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Fold-Down-Patente der Parteien gleichwertig waren und beide eine Verbesserung der Vermarktung der Fold-Down-Technologie anstrebten. Vor einem solchen Hintergrund k\u00f6nnen wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Elemente hinzunehmen sein, solange damit die positiven Wirkungen in Form der Verbreitung der Technologie \u00fcberwiegen (vgl. dazu McGuire\/ Ackermann, Anmerkungen zu EUGH-Urteil, GRUR 2016, 919 (920)). Im Verh\u00e4ltnis zu potenziellen Lizenznehmern ist zu beachten, dass es diesen m\u00f6glich ist, im Rahmen von Vertragsverhandlungen f\u00fcr den Fall, dass eine Benutzung von nur wenigen in einem Patentpool zusammengefassten Patenten beabsichtigt ist, eine entsprechend geringere Lizenzgeb\u00fchr auszuhandeln. Insoweit w\u00fcrden sich \u2013 nach den vorherigen Ausf\u00fchrungen hinzunehmende \u2013 Nachteile lediglich f\u00fcr den jeweiligen Lizenzgeber ergeben, der nach Ziff. 3.2. Satz 1 FAA dazu verpflichtet ist, die Lizenzen mit dem Vertragspartner zu 50 % zu teilen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nBei dem im Januar 2011 erfolgten Vertragsschluss zwischen der Beklagten zu 4) und B\/ A handelt es sich auch nicht lediglich um eine Konkretisierung einer bereits am 03.06.2009 erfolgten Lizenzvergabe, auf die Ziff. 2.3 FAA ausweislich Ziff. 2.4 FAA,<\/p>\n<p>\u201eBereits bestehende Lizenzvertr\u00e4ge \u00fcber K Fold-Down-Patente und H-Fold-Down-Patente, die die Parteien jeweils Dritten Parteien erteilt haben (Bestehende Vertr\u00e4ge), sind von der vorliegenden \u00c4nderung nicht betroffen und eine Zuteilung der Lizenzgeb\u00fchren oder anderen Zahlungen jeglicher Art findet nicht statt.\u201c,<\/p>\n<p>keine Anwendung findet.<\/p>\n<p>Die m\u00fcndliche Abrede zwischen der Beklagten zu 4) und B\/ A vom 03.06.2009 hatte zwar die Duldung einer Nutzung der Lehre aus den H Fold-Down Patenten zum Gegenstand, gew\u00e4hrte B\/ A jedoch noch keine rechtsverbindliche Nutzungsberechtigung.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen und Vertr\u00e4gen der wirkliche Wille der Vertragsschlie\u00dfenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erforschen (BGH, Urt. v. 19.01.2000, Az.: VIII ZR 275\/98, Rn. 20, zitiert nach juris). Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut der Erkl\u00e4rung und dem diesen zu entnehmenden objektiv erkl\u00e4rten Parteiwillen (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136\/04, Rn. 28, zitiert nach juris), es sind jedoch weiter auch die au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsaktes liegenden, f\u00fcr den Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger erkennbaren Begleitumst\u00e4nde des Vertragsschlusses einzubeziehen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, \u00a7 133, Rn. 15). Als solche k\u00f6nnen insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, \u00c4u\u00dferungen der Parteien \u00fcber den Inhalt des Rechtsgesch\u00e4fts sowie die bestehende Interessenlage zu ber\u00fccksichtigen sein (Ellenberger, ebd., \u00a7 133, Rn. 16 \u2013 18). Obwohl die Erkl\u00e4rung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grunds\u00e4tzlich unver\u00e4nderlichen Erkl\u00e4rungswert erh\u00e4lt, kann auch sp\u00e4teres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz f\u00fcr die Auslegung von Bedeutung sein (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136\/04, Rn. 29, zitiert nach juris). Diese Auslegungsgrunds\u00e4tze geltend auch f\u00fcr patentrechtliche Lizenzvertr\u00e4ge (Ullmann\/ Deichfu\u00df, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 15, Rn. 116).<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Herr U (H-Gruppe), sich mit Email vom 01.04.2010 (Anlage B14) unter Bezugnahme auf die Absprache vom 03.06.2009 an Herrn Strub von B\/ A wandte, und wie folgt ausf\u00fchrte:<\/p>\n<p>\u201e Deshalb m\u00f6chte ich unsere Vereinbarung auf unsere telefonische Basis-Verabredung vorn 03.06.2009 zur\u00fcckf\u00fchren: d.h.<\/p>\n<p>1. Abschluss eines Lizenzvertrages r\u00fcckwirkend zum 01.01.2010,<br \/>\nAbschlussqeb\u00fchr Euro 75.000,-<br \/>\n2. 3-Stufenvereinbarung f\u00fcr Lizenzen<br \/>\n\uf02d Kleinmenge bis 2 Million m2 (12 cts\/m2)<br \/>\n\uf02d Mittlere Menge 2 \u2013 8 Million m2 (10 cts\/m2)<br \/>\n\uf02d Gro\u00dfmenge \u00fcber 8 Million m2 (8 cts\/m2)<br \/>\n3. \u00dcbernahme oder R\u00fcckgabe des Leihger\u00e4tes<br \/>\nNeupreis \/ AFA<br \/>\n4. Bei Interesse Abschluss eines unabh\u00e4ngigen HDF Liefervertrages mit verbindlichen Abnahmemengen, mit m\u00f6glicher Verrechnung der auflaufenden Lizenzgeb\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p>Diesen Ausf\u00fchrungen gingen Anmerkungen dar\u00fcber voraus, dass eine Umsetzung der Absprache vom 03.06.2009 nicht erfolgt sei, in diesem Zusammenhang beschreibt die Beklagte zu 4) auch ihr Entgegenkommen im Rahmen dieser m\u00fcndlichen Absprache (\u201eDabei bin ich sicher, Sie bei der Einf\u00fchrung und technischen Unterst\u00fctzung der leimfreien Verbindung auf \u201eMegaloc\u201c in jeder Form weitestgehend unterst\u00fctzt zu haben.\u201c\/ \u201eWir haben weder eine Abschluss \u2013 noch eine Lizenzgeb\u00fchr in Rechnung gestellt und Ihnen zus\u00e4tzlich eine Einbringungsmaschine ohne Leihgeb\u00fchr zur Verf\u00fcgung gestellt.\u201c), was darauf hindeutet, dass mit der Vereinbarung aus Juni 2009 noch keine durchsetzbaren Anspr\u00fcche geschaffen werden sollten. Denn der von der Beklagten zu 4) beabsichtigten Hilfestellung w\u00fcrde es gerade widersprechen, B\/ A gerichtlich durchsetzbare Pflichten aufzub\u00fcrden. Daf\u00fcr spricht weiter auch, dass die Beklagte zu 4) auch eine Erf\u00fcllung der Absprache aus Juni 2009 in diesem Zusammenhang nicht forderte. Schlie\u00dflich bezeichnete die Beklagte zu 4) selbst die m\u00fcndliche Abrede im Rahmen der in Bezug genommenen Email als \u201eGentlemen\u2019s Agreement\u201c, womit regelm\u00e4\u00dfig eine auf Vertrauensbasis getroffene Vereinbarung ohne die M\u00f6glichkeit einer gerichtlichen Durchsetzung der Anspr\u00fcche bezeichnet wird. Daf\u00fcr, dass die Parteien die Vereinbarung vorliegend in einem anderen Sinne verstanden haben, bestehen keine Anhaltspunkte. Aufgrund der vorherigen Ausf\u00fchrungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte zu 4) den Begriff genau in dem ihm \u00fcblicherweise zugrundeliegenden Sinn verwendet hat.<\/p>\n<p>Die vorherigen Ausf\u00fchrungen ber\u00fccksichtigend, liegt ein weiteres Indiz f\u00fcr eine lediglich rechtlich unverbindliche Vereinbarung auch darin, dass die Beklagten die Vereinbarung vom 03.06.2009 nicht in dem Anhang 2 zu dem FAA nannten, indem ausweislich Ziff. 2.4 FAA bereits bestehende Lizenzvertr\u00e4ge zu den H Fold-Down-Patenten Erw\u00e4hnung finden sollten. Sofern die Beklagten in diesem Zusammenhang vortragen, sie k\u00f6nnten nicht mehr nachvollziehen, weshalb die Vereinbarung nicht aufgenommen worden sei, ergibt sich daraus kein anderweitiger Erkl\u00e4rungsansatz.<\/p>\n<p>Dagegen steht schlie\u00dflich auch nicht der von den Beklagten in Bezug genommene Inhalt der Email des Herrn Van Gelder (B) an Herrn Q vom 07.09.2009 (Anlage B13), in dem es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eSoweit ich verstanden habe, hat Herr U die Megaloc-Technologie mit die Maschinen und Benutzung recht an E.P.I. \u00fcbertragen und E.P.I. wird HDF-Platten von Ihnen abnehmen. Dass alles, damit E.P.I. Fu\u00dfboden mit Megaloc produzieren und verkaufen kann.\u201c<\/p>\n<p>Dieser Erkl\u00e4rungsinhalt l\u00e4sst vielmehr auch eine R\u00fcckversicherung im Hinblick auf das Gentlemen\u2019s Agreement zwischen der Beklagten zu 4) und B\/ A zu. Denn auch die in einem solchen Rahmen abgegebene Erkl\u00e4rung des Patentinhabers kann die Sorge des Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers, wegen einer Patentverletzung in Anspruch genommen zu werden, minimieren. Auch verf\u00e4ngt das Argument der Beklagten, dass ohne eine rechtsverbindliche Vereinbarung eine jederzeitige Inanspruchnahme von B\/ A m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, nicht. Insoweit ist gerade davon auszugehen, dass es B\/ A ausreichte, eine auf Vertrauen basierte Abrede mit der Beklagten zu 4) dar\u00fcber zu treffen, dass die Geltendmachung patentrechtlicher Anspr\u00fcche nicht erfolgen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDas Verschulden wird gem. \u00a7 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Tatsachen, die eine Exkulpation der Beklagten nahelegen, sind nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nMit der Pflichtverletzung geht auch eine ad\u00e4quat-kausale Schadensverursachung einher. Denn h\u00e4tten die Beklagten die Fold-Down-Patente auch der K-Gruppe unterlizenziert, w\u00e4re diese gem. Ziff. 3.1, 3.2 FAA an den Lizenzzahlungen von B\/ A zu beteiligen gewesen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nWeder ist die Kl\u00e4gerin an einer Durchsetzbarkeit der Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Verj\u00e4hrung gehindert (\u00a7 214 BGB), noch sind diese verwirkt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die vertraglichen Schadensersatzanspr\u00fcche greifen in Ermangelung anderweitiger Parteiabreden die Vorschriften \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrung gem. \u00a7\u00a7 195, 199 BGB, wonach die Verj\u00e4hrungsfrist drei Jahre betr\u00e4gt. Sie beginnt dabei gem. \u00a7 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. grob fahrl\u00e4ssig keine Kenntnis erlangt hat. Die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs, die den Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist herbeif\u00fchrt, liegt dabei dann vor, wenn ein Schaden dem Grunde nach entstanden ist, wenn auch seine H\u00f6he noch nicht beziffert werden kann (BGH, NJW 1987, 1887 (1888)). Ist hingegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden f\u00fchrt, ist die Voraussetzung des Entstehens eines Anspruchs nicht erf\u00fcllt, so dass die Verj\u00e4hrungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird, mag auch gem. \u00a7 256 ZPO die Erhebung einer Klage m\u00f6glich sein, mit der das Ziel verfolgt wird, die Verpflichtung zur Leistung k\u00fcnftigen Schadensersatzes festzustellen (a. a. O.).<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab kann hier nicht festgestellt werden, dass ein Schaden innerhalb eines die Verj\u00e4hrung ausl\u00f6senden Zeitraums entstanden ist.<\/p>\n<p>Vorliegend f\u00e4llt die Schadensentstehung nicht mit der pflichtwidrigen Handlung \u2013 dem Vertragsschluss mit B\/ A im Januar 2011 \u2013 zusammen. Vielmehr ist diese von der Vertragserf\u00fcllung durch einen Dritten abh\u00e4ngig. Denn die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass sie bei Einhaltung der Regelung in Ziff. 2.3 FAA an etwaigen Lizenzzahlungen von B\/ A zu beteiligen gewesen w\u00e4re, sie mithin in dem Moment eine Verm\u00f6genseinbu\u00dfe erleidet, in dem die Beklagten Lizenzzahlungen von B\/ A erhalten. Dies ber\u00fccksichtigend tritt ein die Verj\u00e4hrungsfrist ausl\u00f6sender Schaden mit der ersten Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren durch B\/ A ein. Dass es dazu innerhalb eines Zeitraums, der zu einer Verj\u00e4hrung des Anspruchs f\u00fchren w\u00fcrde \u2013 im Falle einer Schadensentstehung erst im Jahre 2012 w\u00e4re die Verj\u00e4hrung wegen Einreichung der vorliegenden Klage bereits gem. \u00a7\u00a7 204 Nr. 1, 209 BGB i. V. m. \u00a7 167 ZPO gehemmt \u2013, gekommen ist, und die Kl\u00e4gerin davon Kenntnis erhalten bzw. grob fahrl\u00e4ssig keine Kenntnis erhalten hat, haben die Beklagten nicht dargetan.<br \/>\nAuch f\u00fcr eine Verwirkung der Anspr\u00fcche ist nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es l\u00e4ngere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit R\u00fccksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment) (BGH, NJW 2014, 1230, Rn. 13).<\/p>\n<p>Unbeschadet dessen, dass hier im Hinblick darauf, dass eine Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche noch nicht eingetreten ist, bereits erhebliche Zweifel an dem erforderlichen Zeitmoment bestehen \u2013 dem Gl\u00e4ubiger soll die Regelverj\u00e4hrung grunds\u00e4tzlich ungek\u00fcrzt erhalten bleiben (BGH, a. a. O.) \u2013 ist auch f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Umstandsmoments vorliegend nichts ersichtlich oder dargetan. Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Anspruchsentstehung reicht hierf\u00fcr jedenfalls nicht. Vielmehr muss bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten zu entnehmen sein, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und muss sich der Verpflichtete im Vertrauen darauf in seinen Ma\u00dfnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die versp\u00e4tete Durchsetzung des Rechts unzumutbare Nachteile entst\u00fcnden (BGH, a. a. O.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten ein Auskunftsanspruch in Form von Rechnungslegung gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, wobei die Kl\u00e4gerin die Vorlage von Belegen nicht verlangen kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Rechtsprechung gesteht dem Gl\u00e4ubiger eines Schadensersatzanspruchs gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB einen Rechenlegungsanspruch als Hilfsanspruchs zu, soweit die Auskunft zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich ist, dem Gl\u00e4ubiger die begehrten Informationen ohne eigenes Verschulden nicht zur Verf\u00fcgung stehen und eine Auskunftserteilung f\u00fcr den Schuldner zumutbar ist (Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, \u00a7 259, Rn. 7, 9).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 1. ein Schadensersatzanspruch zu. Soweit die Kl\u00e4gerin keine Kenntnisse \u00fcber die begehrten Informationen hat, trifft sie kein Verschulden, denn diese betreffen gesch\u00e4ftliche Beziehungen der Beklagten mit B\/ A. Tatsachen, die die Auskunftserteilung f\u00fcr die Beklagten unzumutbar machen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBis auf die Belegvorlage kann die Kl\u00e4gerin die Rechnungslegung, wie beantragt, verlangen.<\/p>\n<p>Die Rechenschaftslegung erfordert eine \u00fcbersichtliche in sich verst\u00e4ndliche Zusammenstellung der Angaben, die f\u00fcr die Berechnung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind. Dies trifft vorliegend auf die Auskunft \u00fcber die Lizenzgeb\u00fchren (einschlie\u00dflich pauschaler Zahlungen, Mindestlizenzgeb\u00fchren und laufender Zahlungen) im Rahmen des Vertrags mit B\/ A zu.<\/p>\n<p>Gem. Ziff. 3.2 FAA war beabsichtigt, die empfangenen Lizenzzahlungen h\u00e4lftig zu teilen, wobei von \u201eLizenzzahlungen\u201c jegliche Form von Geldzahlungen erfasst sind. Die begehrten Angaben erm\u00f6glichen der Kl\u00e4gerin mithin einen R\u00fcckschluss auf etwaige Lizenzzahlungen, an denen sie f\u00fcr den Fall einer Unterlizenzerteilung partizipiert h\u00e4tte, zu ziehen. Soweit sie eine Aufschl\u00fcsselung der Angaben nach Zahlungseing\u00e4ngen nach Datum begehrt, sind diese Angaben unter dem Aspekt der Nachpr\u00fcfbarkeit der Angaben von dem Rechnungslegungsanspruch erfasst<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin jedoch zum Nachweis die Vorlage der jeweiligen Lizenzabrechnungen begehrt, ist dies von dem Rechnungslegungsanspruch nicht erfasst. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB erfasst eine Vorlage von Belegen nur, wo dies ausnahmsweise der \u00dcblichkeit entspricht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Auflage, 2017, Kap. D., Rn. 537). Dazu ist vorliegend nichts dargetan, die Beklagten bestreiten eine solche \u00dcblichkeit vorliegend auch (Bl. 37 GA). Es ist insbesondere nicht ausreichend, dass der Auskunftspflichtige bei Aus\u00fcbung der schadensbegr\u00fcndenden Handlung Belege verwendet (a. a. O.).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Anspruch ist auch weder verj\u00e4hrt noch verwirkt.<\/p>\n<p>Zwar ist zu beachten, dass ein Auskunftsanspruch, obwohl er als Hilfsanspruch f\u00fcr die Berechnung eines bestehenden Schadensersatzanspruchs dient, einer eigenen Verj\u00e4hrung unterliegt (Grothe, in: M\u00fcko, Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2015, \u00a7 195, Rn. 42). Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass die Kl\u00e4gerin in einer die Verj\u00e4hrung ausl\u00f6senden Zeit, Kenntnis von dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach, erlangt hat. Auch kann ihr insoweit der Vorwurf grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis nicht erkennbar angelastet werden. Denn sie hat mit Email vom 02.08.2011 (Anlage B16) versucht, Angaben zu dem zwischen den Beklagten und B\/ A bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnis einzuholen. Soweit aus einer weiteren Email vom 02.08.2011 (Anlage B17) hervorgeht, dass es daraufhin zu einem Gespr\u00e4ch zwischen Vertretern der Beklagten und der Kl\u00e4gerin gekommen ist, ist nicht erkennbar, dass in diesem Zusammenhang mitgeteilt worden ist, dass es bereits zu einer einen Schaden ausl\u00f6senden Lizenzzahlung durch B\/ A gekommen ist (vgl. zu diesem Erfordernis auch unter Ziff. 1, lit. e)).<br \/>\nDer Einwand der Verwirkung greift vorliegend aus denselben wie unter Ziff. 1, lit. e) erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden nicht durch.<br \/>\nIII.<\/p>\n<p>Vertragsschluss mit F (Klageantr\u00e4ge Ziff. III. und IV.)<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin und der D E LLC, USA stehen auch aufgrund des Vertragsschlusses der Beklagten 1), 2), 4) und 5) mit F im Januar 2012 Schadensersatzanspr\u00fcche dem Grunde nach gem. \u00a7 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Ziff. 2.3 FAA und wegen Versto\u00dfes gegen die allgemeine vertragliche Leistungstreuepflicht zu (dazu unter Ziff. 1.). Vor diesem Hintergrund bestehen gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB auch die geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche (dazu unter Ziff. 2.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin und der D E LLC, USA gem. \u00a7 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Ziff. 2.3 FAA dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwischen den Parteien ist \u2013 wie bereits unter Ziff. II., 1., c), aa) ausgef\u00fchrt \u2013 ein Vertragsverh\u00e4ltnis (FAA) zustandegekommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben im Rahmen des Vertragsabschlusses mit F schuldhaft gegen Ziff. 2.3 FAA und die allgemeine Leistungstreuepflicht versto\u00dfen (dazu unter lit. aa), bb)), weitere Pflichtverletzungen, auf die die Kl\u00e4gerin ihr Schadensersatzbegehren st\u00fctzt kann, liegen hingegen nicht vor (dazu unter lit. cc), dd).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIndem die Beklagten in dem Vertrag mit F von Januar 2012 zwar Lizenzen an den H-Fold-Down-Patenten, nicht aber an den Fold-Down-Patenten der K-Gruppe einger\u00e4umt haben, haben sie gegen die Regelung aus Ziff. 2.3 FAA versto\u00dfen. Auch soweit die Beklagten Lizenznehmer von F im Hinblick auf die Nutzung von H-Fold-Down-Patenten freigestellt haben, liegt unter dem Gesichtspunkt der Umgehung ein Versto\u00df gegen Ziff. 2.3 FAA vor. Denn eine Freistellung von Anspr\u00fcchen wegen Patentverletzungen kommt der Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten an den H-Fold-Down-Patenten gleich, in deren Zusammenhang dann nach Ziff. 2.3 FAA auch Lizenzen an K-Fold-Down-Patenten h\u00e4tten gew\u00e4hrt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Klausel in Ziff. 2.3 FAA, mit welcher die Beklagten sich verpflichtet haben, mit der Vergabe von Lizenzen an ihren H-Fold-Down-Patenten an Dritt-Hersteller auch Unterlizenzen an den K-Fold-Down-Patenten einzur\u00e4umen (Ziff. 2.3 FAA), stehen keine kartellrechtlichen Bedenken entgegen (vgl. dazu ausf\u00fchrlich Ziff. II. 1., c), bb), (1)).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten einem Versto\u00df damit entgegentreten, dass es sich bei F nicht um einen Dritt-Hersteller handele, sondern um ein blo\u00dfes Forschungs- und Entwicklungsunternehmen, welches gem. Ziff. 2.1 nicht unter das FAA f\u00e4llt, so steht diesem Vortrag entgegen, dass nach der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlage rop23 Ankn\u00fcpfungspunkte daf\u00fcr bestehen, dass F auch bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagtenseite (2011) ein produzierendes Unternehmen war. So hei\u00dft es in dem vorgelegten screenshot (Anlage rop23) unter der \u00dcberschrift \u201e2009\u201c unter anderem: \u201eProduction of Powder based floors\u201c. Die Kl\u00e4gerin hat weiter mit der Anlage rop12 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage rop12a) screenshots (Stand: 05.11.2015) vorgelegt, in denen es zu \u201eF G\u201c hei\u00dft: \u201eDaher hat sich F entschlossen, in zus\u00e4tzliche Produktionskapazit\u00e4ten zu investieren.\u201c Dem k\u00f6nnen die Beklagten nicht allein damit begegnen, dass sie geltend machen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 2011 habe F keine Laminatb\u00f6den hergestellt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten weiter davon ausgehen, dass es an einem Versto\u00df gegen Ziff. 2.3 FAA auch deshalb fehle, weil Ziff. 6.1 (c) FAA einen Vertragsschluss im Rahmen einer Vereinbarung, die der Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens dient, unabh\u00e4ngig von dieser Verpflichtung zul\u00e4sst, so ist dies der Klausel in Ziff. 6.1(c) nicht zu entnehmen. Unbeschadet der Frage, wem in einem solchen Fall die Lizenzgeb\u00fchren zustehen (dazu unter lit. b)), befreit die Regelung \u2013 mit Ausnahme des Teilens der Lizenzgeb\u00fchren entgegen Ziff. 3.1 FAA \u2013 nicht davon, die \u00fcbrigen Vertragsverpflichtungen einzuhalten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIndem die Beklagten F ein exklusives Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an ihren Patenten einger\u00e4umt haben, haben sie des Weiteren gegen die allgemeine vertragliche Leistungstreuepflicht versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Zwar geht mit der Vergabe eines exklusiven Rechts zur Unterlizenzierung nicht zwingend einher, dass sich auch der Lizenzgeber seines Rechts zur Lizenzvergabe begibt (vgl. dazu Ullmann\/ Deichfu\u00df, ebd., \u00a7 15, Rn. 90). Die Beklagten sind dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass sie \u2013 die Beklagten selbst \u2013 keine Lizenzen mehr vergeben k\u00f6nnen, jedoch nicht substantiiert entgegengetreten.<\/p>\n<p>Damit liegt ein Versto\u00df gegen die allgemeine Leistungstreuepflicht vor.<br \/>\nDenn die Vorstellung der vertragsschlie\u00dfenden Parteien, das Patentportfolio gemeinsam zu vermarkten, indem der Lizenzerteilung an den Patenten der einen Unternehmensgruppe auch eine Unterlizenzerteilung an den Patenten der anderen Unternehmensgruppe folgt (Ziff. 2.3 FAA) kann dann faktisch nicht mehr umgesetzt werden.<\/p>\n<p>Der Versto\u00df ist auch nicht wegen der Regelung aus Ziff. 6.1c) FAA ausgeschlossen, auf die Erw\u00e4gungen unter lit. aa), die hier entsprechend gelten, wird insoweit Bezug genommen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEin Versto\u00df gegen Ziff. 4.2 FAA l\u00e4sst sich hingegen nicht feststellen.<\/p>\n<p>Aus der Regelung, wonach die Beklagten verpflichtet waren, das im Zeitpunkt des Abschlusses des FAA bestehende Vertragsverh\u00e4ltnis mit F zu k\u00fcndigen, kann keine Verpflichtung hergeleitet werden, Vertragsabsch\u00fcsse mit F auch zuk\u00fcnftig zu unterlassen.<\/p>\n<p>Der Wortlaut der Vorschrift kn\u00fcpft zun\u00e4chst an ein konkretes Vertragsverh\u00e4ltnis der H- mit der F-Gruppe an, wenn es hei\u00dft das ein Vertrag besteht, \u201edessen K\u00fcndigung eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die F\u00e4higkeit der H-Gruppe ist, ihre Pflichten aus der vorliegenden \u00c4nderung zu erf\u00fcllen.\u201c Diese Formulierung l\u00e4sst erkennen, dass gerade das konkrete Vertragsverh\u00e4ltnis problematisch war, weil dieses die Erf\u00fcllung aus dem FAA unm\u00f6glich machte. Dies aber kann gerade im Hinblick auf einen erneuten Vertragsschluss zwischen H und F anders zu beurteilen sein, weshalb ein grunds\u00e4tzliches Verbot eines Lizenzvertragsschlusses zwischen F und H aus der Klausel nicht abgeleitet werden kann.<\/p>\n<p>Nichts anderes ergibt sich aus einer Gesamtschau mit der Regelung in Ziff. 4.3 FAA, die ausdr\u00fccklich lediglich die K-Gruppe zum Abbruch von Vertragsverhandlungen mit F, sowie dazu verpflichtet, auch zuk\u00fcnftig keine weiteren Lizenzen und kein Recht zur Unterlizenzierung zu gew\u00e4hren. Die Parteien haben das Problem auch zuk\u00fcnftiger Vertragsbeziehungen mit F mithin erkannt, jedoch insoweit gerade keine Regelungen im Bezug auf die H-Gruppe getroffen.<\/p>\n<p>Es sind auch dar\u00fcber hinaus keine Begleitumst\u00e4nde des Vertragsschlusses ersichtlich, aus denen ein gegenteiliger Vertragswille der Parteien hergeleitet werden kann.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich fehlt es auch an einem Versto\u00df gegen Ziff. 2.1 FAA unter dem Gesichtspunkt der Umgehung.<\/p>\n<p>Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der auszugsweise als Anlage B30 vorgelegten Regelung in Ziff. 5.5.1 aus dem Vertrag zwischen F und den Beklagten, wonach die Beklagten nach Aufforderung durch F Lizenznehmern von F auch Lizenzen an K-Fold-Down-Patenten einr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Ziff. 2.1 FAA sieht vor, dass die Parteien das Recht zur Unterlizenzvergabe an den jeweiligen Patenten der anderen Unternehmensgruppe nicht weitergeben k\u00f6nnen. Dies geschieht durch Ziff. 5.5.1 aus dem Vertrag mit F aber auch nicht. Denn die Beklagten behalten die Entscheidungshoheit dar\u00fcber, wie der Lizenzvertrag aussieht und unter welchen Bedingungen sie Unterlizenzen an den K-Patenten einr\u00e4umen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs ist auch davon auszugehen, dass die schuldhafte Pflichtverletzung eine kausal ad\u00e4quate Schadensverursachung nach sich zieht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEiner solchen steht insbesondere die Regelung aus Ziff. 6.1c) FAA nicht entgegen.<\/p>\n<p>Diese Regelung findet nach Auffassung der Kammer bei Ber\u00fccksichtigung des im Zeitpunkt vorliegenden Parteiwillens schon auf solche Vereinbarungen, die zur vergleichsweisen Beendigung eines Rechtsstreits getroffen worden sind, keine Anwendung (dazu unter lit. (1)). Jedenfalls aber ist der Sinn und Zweck der Vorschrift so zu verstehen, dass der Regelungsgehalt des Vergleichs einen engen inhaltlichen Bezug zu dem Streitstoff aufweisen muss, und Ziff. 6.1c) nur innerhalb dieser Grenzen eine Anwendung erf\u00e4hrt (dazu unter lit. (2)).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer Wortlaut von Ziff. 6.1c),<\/p>\n<p>\u201eWenn nur eine Partei ohne Zustimmung der anderen Partei gegen eine Verletzung durch eine Dritte Partei klagt, so tr\u00e4gt die klagende Partei s\u00e4mtliche Kosten des Verfahrens. Jegliche monet\u00e4ren Zahlungen jedoch, einschlie\u00dflich Lizenzzahlungen oder andren Leistungen wie Schadensersatzzahlungen, Geb\u00fchrenerstattungen etc., die als Ergebnis solcher Verfahren erhalten werden, werden nicht mit der anderen Partei geteilt. Der Eigent\u00fcmer des betroffenen Patents hat die alleinige Leitung des Verfahrens inne.\u201c,<\/p>\n<p>gibt Anhaltspunkte daf\u00fcr her, dass diejenigen Unternehmensgruppe, die Patentverletzungsprozesse ausschlie\u00dflich auf eigenes Risiko f\u00fchrt, auch der aufgrund der Prozesse entstandene Nutzen geb\u00fchrt. Als Beispiele f\u00fcr einen solchen werden gerade auch Lizenzzahlungen genannt. Eine Auslegung, wonach damit nur die im Rahmen der Berechnungsmethode des lizenzanalogen Schadensersatzes erhaltenen Zahlungen gemeint sind, ist vor dem Hintergrund, dass der Schadensersatz in der Vorschrift gesondert erw\u00e4hnt ist, nicht anzunehmen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des Wortlauts von Ziff. 6.1(c) FAA sind solche Lizenzzahlungen in den Vertrag einbezogen, die ein Dritter auf der Grundlage eines Lizenzvertrags deshalb bezahlt, weil er sich zu dem Abschluss eines solchen aufgrund einer rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung veranlasst gesehen hat. Lizenzvertr\u00e4ge, die noch vor einer solchen Verurteilung, im Rahmen einer vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits geschlossen worden sind, sind hingegen nicht erfasst.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr spricht bereits der einleitende Wortlaut von Ziff. 6.1 FAA (Hervorhebung diesseits),<\/p>\n<p>\u201eZus\u00e4tzlich zu und entgegen Abschnitt 6 des Vertrags (aber nur soweit explizit im vorliegenden Abschnitt 6 aufgef\u00fchrt) gilt, wenn eine Verletzung eines K Fold-Down-Patents oder eines H-Fold-Down-Patent erkannt wird (Verletzung durch eine Dritte Partei), Folgendes [\u2026]:\u201c,<\/p>\n<p>der davon spricht, dass auf eine Verletzung erkannt wird (im englischen Originalwortlaut hei\u00dft es \u2013 vergleichbar: \u201eif and when an infringment of a K Fold Down Patent or a H Fold Down Patent is identified [\u2026]\u201c).<\/p>\n<p>Ein solches Verst\u00e4ndnis f\u00fcgt sich auch in den Sinn und Zweck, den die Parteien mit der Regelung verfolgten. Bei der Regelung handelt es sich um eine Ausnahme zu Ziff. 3.1, 3.2 FAA, weil darin abweichend die Berechtigung nur einer Vertragspartei zum Einbehalt der Lizenzzahlungen geregelt wird. Demjenige, der das Risiko in Kauf nimmt, einer Patentverletzung gerichtlich nachzugehen, soll auch zugutekommen, wenn im Rahmen dieses Rechtsstreits auf eine Patentverletzung erkannt wird. Diejenige vertragsschlie\u00dfende Partei, die an dem Rechtsstreit nicht teilgenommen hat, nimmt f\u00fcr diesen Fall hin, dass ihr Lizenzgeb\u00fchren nicht zuflie\u00dfen. Dies erscheint, da sie das Risiko des Unterliegens nicht getragen hat, auch interessengerecht. Dennoch hat die Durchf\u00fchrung des Rechtsstreits f\u00fcr sie einen Nutzen, weil es auch ihr zugutekommt, wenn Rechtssicherheit dahingehend besteht, ob eine Patentverletzung vorliegt oder nicht. Diese Rechtssicherheit, um deren Preis das Ausbleiben von Lizenzzahlungen hinnehmbar ist, besteht gerade in dem Fall nicht, indem der Rechtsstreit eine vergleichsweise Erledigung findet.<\/p>\n<p>Gegen dieses Auslegungsergebnis steht auch nicht der Passus in Ziff. 6.1.c) FAA, wonach \u201eder Eigent\u00fcmer des betroffenen Patents die alleinige Leitung des Verfahrens inne hat\u201c. Denn die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits steht ihm frei, dann jedoch mit der Konsequenz der Anwendung von Ziff. 3.1, 3.2 FAA.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSelbst wenn man eine weitergehende Auslegung vertritt, und Lizenzgeb\u00fchren, die auf der Grundlage eines Vertrags gezahlt werden, der der Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens diente, erfasst sieht, ist ein enger Bezug zwischen den Parteien und dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens und dem Vertragsinhalt erforderlich, weil sonst dem Charakter der Vorschrift als Ausnahme zu Ziff. 3.1 FAA keine Rechnung getragen werden kann.<\/p>\n<p>Sowohl der Sinn und Zweck der Vorschrift als auch ihre Entstehungsgeschichte lassen erkennen, dass die zuk\u00fcnftigen Lizenzzahlungen, die der das Verfahren f\u00fchrenden Partei zugewiesen werden, in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den \u2013 in der Klausel ebenfalls erw\u00e4hnten \u2013 Schadensersatzanspr\u00fcchen stehen, die Patentverletzungen in der Vergangenheit kompensieren sollen. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Klausel lediglich eine Vereinbarung erfasst, in deren Rahmen dem Verletzter ein einfaches Nutzungsrecht f\u00fcr die Nutzung des einst streitbefangenen Patents gew\u00e4hrt wird, und dieser sich im Gegenzug zur Zahlung einer Lizenz verpflichtet.<\/p>\n<p>Ein weitergehendes Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung.<\/p>\n<p>In der urspr\u00fcnglichen Entwurfsfassung des FAA (Anlage B3, dort Ziff. 6.1 b)) war ein Hinweis auf \u201eLizenzgeb\u00fchren\u201c, die in Folge einer gerichtlichen Auseinandersetzung erhalten werden, nicht vorgesehen. Die Beklagten f\u00fchrten dann mit Email vom 08.12.2009 (Anlage B28) eine \u00fcberarbeitete Fassung ein und erkl\u00e4rten in diesem Zusammenhang:<\/p>\n<p>\u201eBei Verletzung (sec 6) sollte grunds\u00e4tzlich nur der Patentinhaber vorgehen k\u00f6nnen. Er muss dann die Kosten tragen und ihm geb\u00fchrt der Schadensersatz der Vergangenheit. F\u00fcr die Zukunft, falls der Verletzer weiter nutzt und einen Vertrag abschlie\u00dft, f\u00e4llt dies allgemein unter den Vertrag.\u201c<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit diesem Wunsch sah die \u00fcberarbeitete Entwurfsfassung in Ziff. 6.1 b), iii) vor, dass Lizenzgeb\u00fchren nach Beendigung des Rechtsstreits nach Ziff. 3. gezahlt werden sollen. Dabei klingt in dem zitierten Passus aus der Email vom 08.12.2009 (Anlage B28) an \u2013 wenn auch nur mittelbar \u2013, dass eine Patentverletzung festgestellt worden ist.<\/p>\n<p>Deutlicher wird dies in einer sp\u00e4teren Email des Herrn N (K) vom 15.12.2009 (Anlage B29), in der dieser ausf\u00fchrte (Hervorhebungen diesseits):<\/p>\n<p>\u201eScheut eine Partei die Kosten einer Verletzungsklage, so soll nur der Kl\u00e4ger von einer erfolgreichen Klage profitieren, was auch m\u00f6gliche Lizenzeinnahmen nach der Klage betrifft.\u201c<\/p>\n<p>Dass die Vereinbarung mit F innerhalb dieser engen Grenzen liegt, ist nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ausreichend, dass die vergleichsweise Beendigung von Rechtsstreitigkeiten neben etwaigen weiteren Kooperationsvereinbarungen auch Bestandteil der Vereinbarung ist (vgl. Art. 24 d. F-Vertrags, Anlage B25).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSofern die Beklagten gegen eine auf die Pflichtverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchrende kausal-ad\u00e4quate Schadensverursachung weiter anf\u00fchren, dass F \u2013 selbst bei einem entsprechenden Angebot \u2013 auch an einer Lizenzerteilung hinsichtlich der K-Patente nicht interessiert gewesen w\u00e4re, weil ihre Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre dieser Patente keinen Gebrauch machen w\u00fcrden, l\u00e4sst dieser Vortrag schon nicht erkennen, inwiefern die Lizenzerteilung an K-Patenten besprochen worden ist, und inwieweit ein Entgegenkommen auf Beklagtenseite \u00fcber entsprechend geringere Lizenzen er\u00f6rtert wurde.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Schadensersatzanspruch ist auch durchsetzbar. Die Durchsetzbarkeit ist insbesondere nicht wegen einer Verj\u00e4hrung des Anspruchs gehindert, \u00a7 214 Abs. 1 BGB. Auch ist der Anspruch nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Eine Verj\u00e4hrung des Schadensersatzanspruchs kommt gem. \u00a7\u00a7 195, 199 BGB fr\u00fchestens mit Ablauf des 31.12.2015 in Betracht, zu diesem Zeitpunkt war die Klage jedoch bereits anh\u00e4ngig, was gem. \u00a7\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB i. V. m. \u00a7 167 ZPO (Zustellung bei den Beklagten erfolgte erst zwischen dem 13.01. und 15.01.2016) zur Hemmung der Verj\u00e4hrung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung begann gem. \u00a7 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2012.<br \/>\nDenn der Schadensersatzanspruch konnte vorliegend erst mit Abschluss des Vertrags zwischen den Beklagten zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) entstehen, mithin im Januar 2012. Ob \u2013 was die Beklagten vortragen \u2013 die Kl\u00e4gerin zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt im Jahre 2011 bereits Kenntnis davon hatte, dass es zu einem Vertragsschluss kommen wird, ist nicht entscheidungserheblich.<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass eine Verj\u00e4hrung noch nicht eingetreten ist, kann auch eine Verwirkung in Ermangelung des erforderlichen Zeitmoments nicht angenommen werden. Daneben ist aber auch nichts daf\u00fcr dargetan, dass die Beklagten davon ausgehen durften, dass die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche nicht mehr geltend machen w\u00fcrde. Eine blo\u00dfe Unt\u00e4tigkeit in Kenntnis des Vertragsschlusses zwischen den n\u00e4her bezeichneten Beklagten und der F-Gruppe ist jedenfalls nicht ausreichend, um einen solchen Vertrauenstatbestand zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die Beklagten zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet sind (vgl. dazu unter Ziff. 1.), steht der Kl\u00e4gerin auch ein Auskunftsanspruch gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung und wegen des Umfangs des Rechnungslegungsanspruchs wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. II.,2.) verwiesen. Diese gelten vorliegend entsprechend, insbesondere auch insoweit, dass die Kl\u00e4gerin eine Belegvorlage nicht verlangen kann.<br \/>\nIV.<\/p>\n<p>Vertragsschl\u00fcsse mit nicht n\u00e4her bezeichneten Dritten<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin mit den Antr\u00e4gen Ziff. V. \u2013 VII. Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsantr\u00e4ge im Zusammenhang mit Vertragsschl\u00fcssen der Beklagten mit nicht n\u00e4her bezeichneten Dritten geltend macht, sind diese Antr\u00e4ge unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin begehrt mit dem Antrag Ziff. V. eine Auskunft dar\u00fcber, welche weiteren Lizenzvertr\u00e4ge die Beklagten \u00fcber ihre Fold-Down-Patente geschlossen haben. Ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf diese Auskunft ergibt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.<\/p>\n<p>Ein solcher Anspruch folgt weder aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmensgruppen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten (CLA\/ FAA) noch ergibt sich der Anspruch als Hilfsanspruch gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagten haben die begehrten Ausk\u00fcnfte nicht unter dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Nebenleistungspflicht nach \u00a7 242 BGB zu erteilen. Insoweit ist zu beachten, dass die Parteien im Rahmen der streitgegenst\u00e4ndlichen Vereinbarungen von der Regelung einer Auskunftspflicht abgesehen haben, obwohl sie im \u00dcbrigen detaillierte Regelungen vorgesehen haben. Dies ber\u00fccksichtigend kann ein Auskunftsanspruch in dem erheblichen Umfang, in dem er hier geltend gemacht wird, nicht als ungeschriebener Auskunftsanspruch allein aus vertraglichen Nebenleistungspflichten hergeleitet werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Auskunftsanspruch nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB dient allein der Bezifferung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs, er kann gerade nicht dazu benutzt werden, Verletzungshandlungen des vermeintlichen Schuldners erst zu ermitteln (K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 35. Auflage, 2017, \u00a7 9, Rn. 4.11). Dieser f\u00fcr den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelte Grundsatz gilt auch vorliegend. Denn eine Auskunftserteilung \u00fcber anspruchsbegr\u00fcndende Tatsachen liefe auch hier auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung unter Vernachl\u00e4ssigung allgemein anerkannter Beweislastregelungen hinaus (a. a. O.). Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist dabei, ob der jeweilige Akt noch als Teil der konkreten Verletzungshandlung, die Anlass f\u00fcr den Schadensersatzanspruch gibt, ist oder dar\u00fcber hinausgeht (a. a. O.)<\/p>\n<p>Vorliegend begehrt die Kl\u00e4gerin \u2013 wie sie insbesondere auch mit der Klarstellung in dem Antrag Ziff. V. entsprechend ihres Schriftsatzes vom 13.02.2017 (Schriftsatz v. 13.02.2017, S. 197; Bl. 197 GA) zu erkennen gibt \u2013 die Mitteilung weiterer \u00fcber die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Vereinbarungen mit B\/ A und F hinausgehende Vertragsabschl\u00fcsse, aus denen sich Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr weitere Vertragsverst\u00f6\u00dfe ergeben. Damit \u00fcberschreitet sie die Grenzen des akzessorischen Auskunftsanspruchs gerade in dem beschriebenen Sinne, indem sie weitere Verletzungshandlungen erfragt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch ein Anspruch auf die mit dem Antrag Ziff. IV. begehrten Ausk\u00fcnfte besteht weder auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen (CLA\/ FAA) zwischen den Unternehmensgruppen der beteiligten Parteien noch gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung wird im Wesentlichen auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 1. Bezug genommen, wonach auch ein Auskunftsanspruch auf der Grundlage nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nur dann angenommen werden kann, wenn er der Geltendmachung eines bestehenden Schadensersatzanspruchs dient. Einen konkreten Schadensersatzanspruch in diesem Sinne hat die Kl\u00e4gerin aber nicht dargetan. Dies ist ihr auch nicht m\u00f6glich, weil ihr \u2013 was sie mit dem Antrag Ziff. V. auch zu erkennen gibt \u2013 zur Darlegung des Anspruchs erforderliche Informationen fehlen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit dem Antrag Ziff. VII. die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach begehrt, ist schon nicht erkennbar, dass ihr \u00fcberhaupt ein Schaden entstanden sein k\u00f6nnte. Denn die Kl\u00e4gerin selbst ist offensichtlich (siehe Klageantrag Ziff. V.) bereits im Unklaren dar\u00fcber, ob es \u00fcberhaupt weitere Lizenzvertr\u00e4ge gibt, im Hinblick auf welche vertragliche Pflichten aus dem CLA\/ FAA verletzt sein k\u00f6nnten.<br \/>\nV.<\/p>\n<p>Hilfsantr\u00e4ge Ziff. V. \u2013 VII.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass \u2013 wie unter Ziff. IV. dargelegt \u2013 die in der Hauptsache geltend gemachten Klageantr\u00e4ge Ziff. V. \u2013 VII. unbegr\u00fcndet sind, ist die Entscheidungsbefugnis des Gerichts \u00fcber die f\u00fcr diesen Fall hilfsweise geltend gemachten Antr\u00e4ge Ziff. V. \u2013 VII. er\u00f6ffnet. Die insoweit zul\u00e4ssige Klage (dazu unter Ziff. 1.) ist hinsichtlich des Hilfsantrags Ziff. V. (dazu unter Ziff. 2.) begr\u00fcndet, hinsichtlich der Hilfsantr\u00e4ge Ziff. VI. und Ziff. VII. jedoch unbegr\u00fcndet (dazu unter Ziff. 3.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Hilfsantr\u00e4ge erst in der Sitzung vom 21.02.2017 anh\u00e4ngig gemacht hat, handelt es sich um eine unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit gem. \u00a7 263, 2. Alt. ZPO zul\u00e4ssige Klageerweiterung. Die Hilfsantr\u00e4ge betreffen den bis zu diesem Zeitpunkt in das Verfahren eingef\u00fchrten Prozess- und Streitstoff, weshalb zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens eine Entscheidung auch \u00fcber diese Antr\u00e4ge prozess\u00f6konomisch sinnvoll ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil dadurch eine Verfahrensverz\u00f6gerung nicht zu besorgen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie mit dem Hilfsantrag Ziff. V. geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche, mit welchen die Kl\u00e4gerin ihr Auskunftsbegehren auf solche Vertr\u00e4ge der Beklagten mit Dritten beschr\u00e4nkt, bei denen Lizenzen f\u00fcr LVT-Produkte erteilt worden sind, besteht als Hilfsanspruch gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BG.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt sind Verst\u00f6\u00dfe gegen Ziff. 2.3 FAA geeignet, Schadensersatzanspr\u00fcche gem. \u00a7 280 Abs. 1 BGB auszul\u00f6sen. Denn gem. Ziff. 3.1, Ziff. 3.2 FAA w\u00e4re die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Fall, dass auch an ihren Fold-Down-Patenten eine Unterlizenz erteilt worden w\u00e4re, an den Lizenzeinnahmen zu beteiligen gewesen. Die Beklagten haben, wie ihr Prozessvortrag in der Duplik vom 01.02.2017 (Seite 39, unten; Bl. 146 GA) erkennen l\u00e4sst, weitere Lizenzvertr\u00e4ge mit Dritten abgeschlossen, in deren Rahmen sie Unterlizenzen an den K-Patenten nicht erteilt haben. Aus diesem Grund sind die Grenzen einer Ausforschung durch den Auskunftsanspruch noch nicht unzul\u00e4ssig \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen Ziff. 2.3 FAA ist in diesem Zusammenhang weder deshalb ausgeschlossen, weil die Vertr\u00e4ge lediglich LVT-Produkte erfassen. Denn auch diese sind, wie zur Widerklage (dort unter Pkt. B., Ziff. III., 3., b)) noch ausf\u00fchrlich darzulegen sein wird, von dem FAA, mithin auch von der Verpflichtung aus Ziff. 2.3 FAA, erfasst.<\/p>\n<p>Die Auskunftspflicht entf\u00e4llt auch nicht deshalb, weil die Beklagten \u2013 jedenfalls im Hinblick auf einen der Vertr\u00e4ge \u2013 vortragen, dass dieser von der Ausnahmevorschrift nach Ziff. 6.1c) FAA gedeckt sei. Zum einen hat der Rechtsstreit offengelegt, dass die Beklagten ein zu weitgehendes Verst\u00e4ndnis von der Ausnahmeregelung der Ziff. 6.1c) FAA haben (vgl. Ziff. III., 1., b)). Zum anderen dient aber auch die begehrte Auskunftserteilung gerade dazu, der Kl\u00e4gerin insoweit eine \u00dcberpr\u00fcfung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche sind auch durch den in Bezug genommenen Prozessvortrag nicht erloschen, \u00a7 362 Abs. 1 BGB.<br \/>\nDie Beklagten haben schon nicht erkl\u00e4rt, etwaige Ausk\u00fcnfte zur Erf\u00fcllung einer sie treffenden Auskunftsverpflichtung zu erteilen. Unbeschadet dessen, reichen aber auch die gemachten Angaben nicht aus, um der Kl\u00e4gerin hinreichend Auskunft zu geben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit den Antr\u00e4gen Ziff. VI. und Ziff. VII. jedoch bereits die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und im Zusammenhang mit den Vertr\u00e4gen, die Gegenstand des Hilfsantrags Ziff. V. zur Berechnung des Schadensersatzanspruchs erforderliche Ausk\u00fcnfte begehrt, ist die Klage unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zwar bestehen \u2013 wie unter Ziff. 2. beschrieben \u2013 konkrete Ankn\u00fcpfungspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagten weitere Vertr\u00e4ge abgeschlossen hat, aus denen ein Schaden hergeleitet werden kann. Dies kann die Kl\u00e4gerin jedoch gerade nicht im Hinblick auf konkrete Vertragsverh\u00e4ltnisse der Beklagten mit Dritten darlegen, weshalb auch insoweit die Feststellung einer Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung einer Auskunftserteilung zur Berechnung eines solchen Schadensersatzanspruchs nicht erfolgen kann. Es besteht gerade die M\u00f6glichkeit, dass sich aus den Vertr\u00e4gen mit Dritten keine Verletzungen ergeben.<br \/>\nB.<\/p>\n<p>Die Widerklage ist im Hinblick auf die Hauptantr\u00e4ge zul\u00e4ssig (dazu unter Ziff. I.), jedoch nur in einem geringen Umfang, im Hinblick auf den Klageantrag Ziff. 6., begr\u00fcndet (dazu unter Ziff. II.). Im \u00dcbrigen ist die Widerklage im Hinblick auf den in der Hauptsache gestellten Antrag Ziff. 1a) sowie im Hinblick auf den f\u00fcr den Fall der Abweisung des Klageantrags Ziff. 1a) gestellten Hilfsantrag Ziff. 1b) sowie des Hilfsantrags Ziff. 2 und dem wiederum dazu gestellten Hilfsantrag Ziff. 3. teilweise unzul\u00e4ssig und teilweise unbegr\u00fcndet (dazu insgesamt Ziff. III.). Auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen in der Hauptsache anh\u00e4ngigen Widerklageantr\u00e4ge Ziff. 4. und Ziff. 5. ist die Klage unbegr\u00fcndet (dazu unter Ziff. IV.).<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 5) ihre Widerklage in der Sitzung vom 21.02.2017 um weitere Antr\u00e4ge (insbesondere den jetzigen Hauptantrag Ziff. 1.) erg\u00e4nzt hat, handelt es sich um eine nach \u00a7 263, 2. Alt. ZPO wegen Sachdienlichkeit zul\u00e4ssige Klageerweiterung.<\/p>\n<p>Es liegt auf der Grundlage des Vortrags der Kl\u00e4gerin auch das f\u00fcr die Feststellungsantr\u00e4ge Ziff. 1. und Ziff. 5. gem. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Der Beklagten zu 5) steht der mit dem Widerklageantrag Ziff. 6. geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die begehrte Auskunft vorliegend unter dem Aspekt der aus \u00a7 242 BGB erwachsenden vertraglichen Treuepflicht (dazu Schubert, in: M\u00fcko, Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2016, \u00a7 242, Rn. 193) zu erteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 5) bedarf der Auskunft, in welchem Umfang die K-Gruppe Lizenzzahlungen f\u00fcr die Unterlizenzierung von H-Fold-Down-Patenten erhalten hat, um den ihr nach Ma\u00dfgabe von Ziff. 3.1 FAA gegen die Kl\u00e4gerin zustehenden Anspruch auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren berechnen zu k\u00f6nnen. \u00dcber diese Angaben, die dem Gesch\u00e4ftsbereich der Kl\u00e4gerin unterfallen, ist die Beklagte zu 5) ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 5) weitere Angaben \u00fcber die Menge der verkauften Laminat und Engineered Wood Produkte begehrt, ist eine solche Aufschl\u00fcsselung der Lizenzzahlungen nach einzelnen Produkten vor dem Hintergrund, dass in Ziff. 3.2 FAA Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr diese Produkte festgelegt sind, erforderlich. Sie machen die Mitteilungen zu etwaigen Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Beklagte zu 5) zudem nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Eine Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung f\u00fcr Kl\u00e4gerin ist nicht ersichtlich.<br \/>\nIII.<\/p>\n<p>Der Widerklageantrag Ziff. 1.a) (dazu unter Ziff. 1.) und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Hilfsantr\u00e4ge (Ziff. 1b), Ziff. 2. und Ziff. 3.) sind teilweise unzul\u00e4ssig (Antrag Ziff. 2b) und im \u00fcbrigen unbegr\u00fcndet (dazu insgesamt unter Ziff. 2. \u2013 Ziff. 4.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Zusatzvereinbarung der Parteien vom 18.12.\/ 20.12.2009 (FAA; Anlage rop2\/ Anlage rop2a) ist nicht von Anfang unwirksam. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Vertrag wirksam geschlossen worden ist.<\/p>\n<p>Insoweit kann im Wesentlichen auf die Ausf\u00fchrungen zur Klage unter Pkt. A., II., 1., c), aa) verwiesen werden, wonach die von den Beklagten angef\u00fchrten Gr\u00fcnden f\u00fcr eine Unwirksamkeit des FAA, insbesondere dass die Wirksamkeit des Vertrags aufschiebende Bedingungen (Ziff. 7.2 FAA und Beschluss der M AG) nicht eingetreten seien, und dass es an der Vertretungsbefugnis des auf Seiten der K-Gruppe unterzeichnenden Herrn O fehle, nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Lediglich erg\u00e4nzend ist anzuf\u00fchren, dass das FAA auch nicht wegen der darin in Ziff. 2.3 enthaltenen Regelung unwirksam ist. Insoweit hat das Gericht unter Pkt. A., II., 1., c), bb), (1) bereits begr\u00fcndet, dass es an einem Versto\u00df der Vereinbarung gegen kartellrechtliche Vorschrift fehlt. Unbeschadet dessen, ber\u00fchrt aber auch eine etwaige Unwirksamkeit von Ziff. 2.3 die Wirksamkeit des FAA im \u00dcbrigen nicht.<\/p>\n<p>Insoweit ist zu beachten, dass der Versto\u00df einer Klausel gegen kartellrechtliche Vorschriften, grunds\u00e4tzlich allein die Unwirksamkeit dieser Klausel (gem. Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. gem. \u00a7 134 BGB) zur Folge hat (BGH, GRUR 2006, 223 (224); Ullmann\/ Deichfu\u00df, ebd., \u00a7 15, Rn. 261). Wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Lizenzvertrag auch ohne die unwirksame Klausel getroffen h\u00e4tten, so l\u00e4sst ihr Fortfall den Bestand des Lizenzvertrags unber\u00fchrt (a. a. O.), was auch bereits aus der Anwendung des \u00a7 139 BGB und vorliegend auch aus Ziff. 17.1 des Grundvertrags folgt.<\/p>\n<p>Auch vorliegend kann angenommen werden, dass die Parteien das FAA (Anlage rop2a) auch ohne die in Ziff. 2.3 FAA (Anlage rop2a) enthaltene Klausel,<\/p>\n<p>\u201eJegliche zuk\u00fcnftige Gew\u00e4hrung von Lizenzen unter jeglichen der K Fold-Down-Patente oder H-Fold-Down-Patente an Dritt-Parteien gem\u00e4\u00df diesem Abschnitt 2 soll zwingend auch eine Sublizenz an, im Fall von K, den H Fold-Down-Patenten und, im Fall von H, den K Fold-Down-Patenten umfassen.\u201c,<\/p>\n<p>abgeschlossen h\u00e4tten. Die Klausel h\u00e4ngt zwar eng mit den Bedingungen zusammen, unter denen die Unterlizenzvergabe, die den Kern des Regelungsgegenstandes des FAA bildet, erlaubt sein soll. Sie legt jedoch nicht den unmittelbaren Umfang, in dem die jeweilige Unternehmensgruppe Unterlizenzen an den Patenten der jeweils anderen Unternehmensgruppe erteilen d\u00fcrfen, fest. Dies ber\u00fccksichtigend ist ein Wille der Vertragsparteien, ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht an die Erteilung von Lizenzen an eigenen Patenten gekoppelt ist, nicht einr\u00e4umen zu wollen, nicht erkennbar. Einen solchen Willen der Vertragsschlie\u00dfenden tr\u00e4gt auch die Kl\u00e4gerin nicht vor, obwohl sie insoweit \u2013 entgegen \u00a7 139 BGB \u2013 wegen der Vereinbarung in Ziff. 17.1 FAA die Darlegungs- und ggf. die Beweislast tr\u00e4gt (BGH, GRUR 2004, 353 \u2013 Tennishallenpacht).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch der Hilfsantrag Ziff. 1b), \u00fcber den das Gericht f\u00fcr den hier vorliegenden Fall der Abweisung des Widerklageantrags Ziff. 1a) zu entscheiden hat, ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FAA (Anlage rop2\/ Anlage ro2a) ist durch das den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin in der Sitzung vom 21.02.2017 \u00fcberreichte K\u00fcndigungsschreiben vom 20.02.2017 (siehe Anlagenband) nicht wirksam beendet worden. Es ist nicht dargetan, dass auf Seiten der Beklagten ein berechtigter Grund bestand, sich von dem FAA zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Zusatzvereinbarung (FAA) selbst enth\u00e4lt keine Regelungen dazu, in welchem Fall die Vertragsparteien zu einer K\u00fcndigung der Vereinbarung berechtigt sein sollen. Gem. \u00a7 Ziff. 1.1 Satz 2 FAA sollen jedoch die Vorschriften des CLA (Anlage rop1\/ Anlage rop1a) Anwendung finden, das in Ziff. 13.4 \u2013 13.7 au\u00dferordentliche K\u00fcndigungsgr\u00fcnde angibt. Orientiert an dem Inhalt des K\u00fcndigungsschreibens vom 20.02.2017 kommt von den benannten K\u00fcndigungsgr\u00fcnden lediglich derjenige aus Ziff. 13.5,<\/p>\n<p>\u201eJede Partei [hat] das Recht, die Lizenz, die sie der anderen Partei gem\u00e4\u00df diesem Vertrag erteilt hat, fristlos schriftlich zu k\u00fcndigen, [\u2026], wenn die jeweils andere Partei einen wesentlichen Vertragsbruch begeht oder zul\u00e4ssig.\u201c,<\/p>\n<p>in Betracht. Denn in dem K\u00fcndigungsschreiben hei\u00dft es \u2013 ohne konkreten Verweis auf den K\u00fcndigungsgrund aus Ziff. 13.5 \u2013 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eFurther we also rescind and annual the validity of the FAA because K cheated our clients. K gave H the impression that M AG authorized the signing of the FAA, which was obviously not the case.\u201d<\/p>\n<p>Eine solche, einen wesentlichen Vertragsbruch begr\u00fcndende T\u00e4uschungshandlung liegt jedoch nicht vor, weil die Wirksamkeit des FAA \u2013 wie unter Pkt. A., II., 1., c), aa), (1) (bb) ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet \u2013 nicht von einer Genehmigung der M AG abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>Die im \u00dcbrigen in dem Schreiben vom 20.02.2017 angef\u00fchrten Tatsachen (dazu im Folgenden ausf\u00fchrlich unter lit. b)), begr\u00fcnden offensichtlich keinen unter Ziff. 13.4 \u2013 Ziff. 13.7 CLA fallenden K\u00fcndigungsgrund.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die gesetzlichen Vorschriften gem. \u00a7\u00a7 313, 314 BGB weitere K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten vorsehen, sind die Voraussetzungen dieser Vorschriften schon auf der Grundlage der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten zu 5) nicht schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 314 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil eines Dauerschuldverh\u00e4ltnisses dieses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist k\u00fcndigen, wobei ein wichtiger Grund gem. \u00a7 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt, wenn dem k\u00fcndigenden Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer K\u00fcndigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gr\u00fcnde, auf die die K\u00fcndigung gest\u00fctzt wird, im Risikobereich des K\u00fcndigungsgegners liegen, vorliegend der Kl\u00e4gerin, wobei die Abgrenzung der Risikobereiche anhand des Vertrags, des Vertragszwecks und ggf. der anzuwendenden Bestimmungen vorzunehmen ist (BGH, MMR 2013, 398, Rn. 17).<\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ergibt der Inhalt des K\u00fcndigungsschreibens,<\/p>\n<p>\u201eIt is obvious from the pending proceeding between K and H (District Court D\u00fcsseldorf, 4a O 172\/15) that the K Fold-Down-Patents do not cover most of the relevant Fold-Down-systems, [\u2026].<\/p>\n<p>[\u2026]<br \/>\nThe balance between the patentportfolios that might existed at the date of signing the agreement is gone. [\u2026] Therefore our clients have the right to terminate the agreement because it is not reasonable to be bound to the FAA anymore.\u201d,<\/p>\n<p>nicht, dass den Beklagten ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass die K-Fold-Down-Patente nicht wirksam seien, ist nicht dargetan, dass die gegen etwaige K-Patente laufenden Verfahren bereits rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen sind.<br \/>\nAber auch im \u00dcbrigen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses darauf bedacht waren, ein gemeinsames Patentportfolio auf dem Markt f\u00fcr die Fold-Down-Technologie anbieten zu k\u00f6nnen, um der noch in der Entwicklung begriffenen Technologie zu einer intensiveren Marktdurchdringung zu verhelfen. Gerade weil sich ein Markt insoweit noch nicht etabliert hatte, war dem Vertragsabschluss das Risiko, dass die Patente der einen Unternehmensgruppe eine geringere Nachfrage als diejenigen der anderen Unternehmensgruppe hervorrufen, immanent. Die Parteien, f\u00fcr die das Risiko jeweils gleicherma\u00dfen bestand, nahmen dieses dabei auch gerade deshalb in Kauf, weil sich mit dem gemeinsamen Portfolio auch die Vermarktungschancen f\u00fcr die eigenen Fold-Down-Patente erh\u00f6hten. Dies ber\u00fccksichtigend k\u00f6nnen die Beklagten eine K\u00fcndigung nunmehr nicht darauf st\u00fctzen, dass sich eben dieses Risiko nun f\u00fcr sie realisiert habe.<br \/>\nUnbeschadet dessen, dass das bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen bestehende K\u00fcndigungsrecht aus wichtigem Grund (\u00a7 314) jedenfalls nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung die Vorschriften \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage dann verdr\u00e4ngt, wenn es \u2013 wie hier \u2013 um die Aufl\u00f6sung des Vertrags geht (vgl. zum Meinungsstand, Gr\u00fcneberg, ebd., \u00a7 313, Rn. 14), fehlt es vorliegend aus den zu \u00a7 314 BGB dargelegten Gr\u00fcnden auch an einem Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage im Sinne von \u00a7 313 BGB. Hinzukommt, dass die K\u00fcndigung des Vertrags in einem solchen Fall gem. \u00a7 313 Abs. 3 Satz 1 BGB auch nur f\u00fcr den Fall besteht, indem eine Vertragsanpassung nicht m\u00f6glich bzw. nicht zumutbar ist, wof\u00fcr vorliegend nichts dargetan ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIm Hinblick auf den hilfsweise (zu dem Widerklageantrag Ziff. 1.) geltend gemachten Widerklageantrag Ziff. 2b) fehlt es bereits an der Zul\u00e4ssigkeit (dazu unter lit. a)). Der Widerklageantrag Ziff. 2a) ist unbegr\u00fcndet (dazu unter lit. b)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Zul\u00e4ssigkeit des hilfsweisen Widerklageantrags Ziff. 2b) ist bereits unter dem Aspekt der Bestimmtheit gem. \u00a7 253 Abs. 2 ZPO fraglich, weil n\u00e4mlich ein konkretes Vertragsverh\u00e4ltnis, das Pr\u00fcfungsgegenstand des Klagebegehrens sein soll, nicht bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Jedenfalls begehrt die Beklagte zu 5) mit dem Antrag Ziff. 2b) aber auch in unzul\u00e4ssigerweise Feststellungen im Hinblick auf Rechtsverh\u00e4ltnisse der Kl\u00e4gerin mit Dritten.<\/p>\n<p>Das streitige Rechtsverh\u00e4ltnis, im Hinblick auf welches eine Feststellung begehrt wird, muss grunds\u00e4tzlich zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehen (Greger, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, \u00a7 256, Rn. 3b). Der BGH geht teilweise zwar davon aus, dass auch ein Drittrechtsverh\u00e4ltnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, falls dies zugleich f\u00fcr die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, und der Kl\u00e4ger ein Interesse an der alsbaldigen Kl\u00e4rung hat (a. a. O.). Diese vom BGH entschiedenen F\u00e4lle betreffen jedoch zumeist Fallkonstellationen, in denen es im Ergebnis doch um die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ging, die lediglich durch das streitige Drittrechtsverh\u00e4ltnis beeinflusst wurden, bspw. wenn sich der Beklagte einer Forderung gegen einen Dritten ber\u00fchmt, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr sich in Anspruch nimmt (Greger, a. a. O., mit weiteren Beispielen). Diese Konstellationen sind mit dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht vergleichbar. Denn die Unwirksamkeit einer Unterlizenzerteilung ber\u00fchrt das Rechtsverh\u00e4ltnis mit der Kl\u00e4gerin als solches nicht. Die Beklagte zu 5) mag an der Feststellung mittelbar ein Interesse haben, weil daraus Schadensersatzanspr\u00fcche entstehen k\u00f6nnen. Dann aber kann sie eine Feststellung insoweit begehren, die Feststellung, die sie vorliegend begehrt, erweist sich dann lediglich als Vorfrage.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aufgrund des FAA zur Vergabe von Unterlizenzen an H-Fold-Down-Patenten auch insoweit berechtigt, wie von der Unterlizenzvergabe LVT-Produkte erfasst sind.<\/p>\n<p>Die Parteien haben sich mit Ziff. 2.1 FAA wirksam \u2013 wegen der Wirksamkeit des FAA wird auf die Ausf\u00fchrungen und Verweise unter Ziff. 1. Bezug genommen \u2013 ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an den Fold-Down-Patenten der jeweils anderen Unternehmensgruppe auch f\u00fcr den Vertrieb von LVT-Produkten einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB \u2013 gem. Ziff. 15.1 der Grundvereinbarung (Anlage rop1\/ Anlage rop 1a) ist deutsches Recht anzuwenden \u2013 ist bei der Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen und Vertr\u00e4gen der wirkliche Wille der Vertragsschlie\u00dfenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erforschen (BGH, Urt. v. 19.01.2000, Az.: VIII ZR 275\/98, Rn. 20, zitiert nach juris). Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut der Erkl\u00e4rung und der diesem zu entnehmende objektiv erkl\u00e4rte Parteiwillen (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136\/04, Rn. 28, zitiert nach juris), es sind jedoch weiter auch die au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsaktes liegenden, f\u00fcr den Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger erkennbaren Begleitumst\u00e4nde des Vertragsschlusses einzubeziehen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, \u00a7 133, Rn. 15). Als solche k\u00f6nnen insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, \u00c4u\u00dferungen der Parteien \u00fcber den Inhalt des Rechtsgesch\u00e4fts sowie die bestehende Interessenlage zu ber\u00fccksichtigen sein (Ellenberger, ebd., \u00a7 133, Rn. 16 \u2013 18). Obwohl die Erkl\u00e4rung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grunds\u00e4tzlich unver\u00e4nderlichen Erkl\u00e4rungswert erh\u00e4lt, kann auch sp\u00e4teres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz f\u00fcr die Auslegung von Bedeutung sein (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136\/04, Rn. 29, zitiert nach juris). Diese Auslegungsgrunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr patentrechtliche Lizenzvertr\u00e4ge (Ullmann\/ Deichfu\u00df, ebd., \u00a7 15, Rn. 116).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nOrientiert an diesen Grunds\u00e4tzen stand f\u00fcr die Parteien auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Zusatzvereinbarung (FAA) die Lizenzierung einer Technik, der sog. Fold-Down-Technologie, im Vordergrund, weshalb auch die Unterlizenzierung im Hinblick auf LVT-Produkte von dem Willen der Vertragsschlie\u00dfenden erfasst war.<\/p>\n<p>Dies wird anhand des Wortlauts und der Systematik des FAA darin deutlich, dass die Vereinbarung zur Unterlizenzierung nach Ziff. 1.1 FAA an den Produktbegriff der Grundvereinbarung (rop1\/ rop1a) aus August 2009 ankn\u00fcpft, der wiederum ausweislich Ziff. 2. der Grundvereinbarung (rop1\/ rop1a) an eine Technik \u2013 und nicht etwa an bestimmte Produktkategorien \u2013 angelehnt ist.<\/p>\n<p>In Ziff. 2.1 FAA (Anlage rop2\/Anlage rop2a) erf\u00e4hrt dann zun\u00e4chst der Umfang der gegenseitigen Berechtigung zur Vergabe von Unterlizenzen an den Fold-Down-Patenten eine grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass sich der Passus unter der \u00dcberschrift \u201e2. Gew\u00e4hrung von Unterlizenzen\u201c, befindet. Nach Ziff. 2.1 FAA besteht ein s\u00e4mtliche H- und die K-Fold-Down-Patente umfassendes Recht der jeweiligen Vertragspartei zur Vergabe von Unterlizenzen, womit grunds\u00e4tzlich auch LVT-Produkte erfasst sind.<\/p>\n<p>Eine Beschr\u00e4nkung dieses grunds\u00e4tzlich weiten Rechts zur Unterlizenzierung enth\u00e4lt Ziff. 2.2 FAA derart, dass Produkte, die das unterlizenzierte Unternehmen zwar hergestellt hat, jedoch durch einen anderen Hersteller von Bodenbel\u00e4gen verkauft werden, aus der in Ziff. 2.1 FAA erteilten Unterlizenz ausdr\u00fccklich ausgeschlossen werden soll, was den Eindruck st\u00e4rkt, dass mit den Regelungen unter Ziffer 2 vereinbart wurde, in welchem Umfang Unterlizenzen erteilt werden k\u00f6nnen. Eine weitergehende Beschr\u00e4nkung, insbesondere die Ausnahme von LVT-Produkten, ist der Vereinbarung unter Ziff. 2 \u2013 wo sie systematisch zu erwarten gewesen w\u00e4re \u2013 nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 5) vortr\u00e4gt, dass eine ausdr\u00fcckliche Beschr\u00e4nkung deshalb keine Aufnahme in den Vertrag gefunden habe, weil dies f\u00fcr die Parteien offensichtlich gewesen sei, so stehen einer solchen Selbstverst\u00e4ndlichkeit des Ausschlusses von LVT-Produkten die Begleitumst\u00e4nde des Vertragsschlusses entgegen. Denn LVT-Produkte hatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine gro\u00dfe Bedeutung erlangt, so hatte beispielsweise auch die K-Gruppe zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Produkt entwickelt, welches f\u00fcr die industrielle Fertigung geeignet war. Vor dem Hintergrund lag nahe, dass zun\u00e4chst noch ohne eine Differenzierung nach einzelnen Produktkategorien eine gemeinsame umfassende Vermarktung der Fold-Down-Technologie, wie sie auch aus dem Gespr\u00e4chsprotokoll vom 15.09.2009 (Anlage rop16) ohne Einschr\u00e4nkung auf einzelne Produktkategorien hervorgeht, gewollt war. Daf\u00fcr spricht weiter auch, dass sich dem vorvertraglichen Schriftverkehr auch im \u00dcbrigen eine Differenzierungen nach bestimmten Produkten bzw. Produktkategorien, insbesondere eine Erw\u00e4hnung von LVT-Produkten, auch nicht entnehmen l\u00e4sst, wohingegen die Parteien im \u00dcbrigen Beschr\u00e4nkungsm\u00f6glichkeiten diskutierten, und diese teilweise auch Eingang in die Zusatzvereinbarung (FAA) gefunden haben.<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend spricht es auch nicht f\u00fcr einen Ausschluss von LVT-Produkten von dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, dass die Parteien in Ziff. 3.2 Satz 2 lit. (a), (b) FAA f\u00fcr bestimmte Produkte (Laminatprodukte einschlie\u00dflich Furnier-Oberfl\u00e4chen-Produkte und Fertigholzprodukte) Mindestbetr\u00e4ge f\u00fcr die von den Unterlizenznehmern zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren festlegten, jedoch LVT-Produkte in diesem Zusammenhang keine Erw\u00e4hnung fanden. Die Vertragsparteien waren f\u00fcr den Fall der Vergabe von Unterlizenzen an ihren Produkten, f\u00fcr die keine Mindestlizenzgeb\u00fchr festgelegt war, auch nicht schutzlos gestellt. Denn \u00fcber Ziffer 3.2. Satz 1 FAA war jedenfalls eine Pflicht des jeweiligen Unterlizenzgebers zur Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr an den Vertragspartner in H\u00f6he von 50 % der erhaltenen Unterlizenzgeb\u00fchr vorgesehen.<\/p>\n<p>Zu diesem Auslegungsergebnis steht auch der Vertragsschluss zwischen der Kl\u00e4gerin und der S-Gruppe im November 2010 (Anlage rop20) in keinem Widerspruch, denn zu diesem Zeitpunkt hatte sich offensichtlich ein Bewusstsein im Hinblick auf die Bedeutung von LVT-Produkten gebildet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 3. b) ber\u00fccksichtigend kann auch der Hilfsantrag Ziff. 3. keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Denn danach erfasst Ziff. 2.1 FAA bereits das Recht zur Unterlizenzvergabe auch im Hinblick auf LVT-Produkte, weshalb das Erfordernis der Einholung des Einverst\u00e4ndnisses der Beklagten zu 5), im Hinblick worauf die Beklagte zu 5) eine Feststellung begehrt, gerade nicht besteht.<br \/>\nIV.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen, in der Hauptsache geltend gemachten Widerklageantr\u00e4ge Ziff. 4. und Ziff. 5. sind ebenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 5) mit dem Widerklageantrag Ziff. 5. die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Kl\u00e4gerin insoweit begehrt, wie diese Unterlizenzen an H-Fold-Down-Patenten im Hinblick auf LVT-Produkte einger\u00e4umt hat, war der Kl\u00e4gerin dies \u2013 wie unter Ziff. III., 3., b) dargelegt \u2013 auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen FAA (dort Ziff. 2.1) gerade gestattet, fehlt es mithin insoweit an einer eine vertragliche Schadensersatzpflicht (\u00a7 280 Abs. 1 BGB) begr\u00fcndenden Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin. Dies ber\u00fccksichtigend kommen auch andere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht.<\/p>\n<p>In Ermangelung eines Schadensersatzanspruchs besteht auch der mit dem Widerklageantrag Ziff. 4. geltend gemachte akzessorische Auskunftsanspruch gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht.<br \/>\nC.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 100 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 5) nach \u00a7 709 Satz 1 ZPO und hinsichtlich der Beklagten zu 1) \u2013 4) nach \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG bis zum 25.01.2017 auf EUR 1.000.000,- \u20ac festgesetzt, wobei auf die Beklagten zu 1) \u2013 5) jeweils 1\/5 entfallen. Ab dem 26.02.2017 wird der Streitwert unter Ber\u00fccksichtigung der Widerklage gem. \u00a7\u00a7 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG auf EUR 2.000.000,- festgesetzt, wobei auf die Beklagten zu 5) 60 % und auf die Beklagten zu 1) \u2013 4) jeweils 10 % entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2647 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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