{"id":6924,"date":"2017-03-23T17:00:16","date_gmt":"2017-03-23T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6924"},"modified":"2017-07-24T10:18:52","modified_gmt":"2017-07-24T10:18:52","slug":"4a-o-17115-paneele-befestigungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6924","title":{"rendered":"4a O 171\/15 &#8211; Paneele Befestigungssystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2646<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. M\u00e4rz\u00a02017, Az.\u00a04a O 171\/15<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Auf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, an die Beklagte EUR 6.446,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die zur sog. A-Gruppe geh\u00f6rt, macht als im Register (Anlage K2) eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ\u00e4ischen Patents 1 415 XXX (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlich entstandener Abmahnkosten geltend. Die Beklagte macht ihrerseits \u2013 widerklagend \u2013 einen Aufwendungsersatzanspruch, dessen Gegenstand die durch die Verteidigung gegen die Abmahnung der Kl\u00e4gerin entstandenen Kosten sind, geltend.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 04.07.2002 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 10.08.2001 (DE 101 38 XXX) angemeldet, die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung erfolgte am 11.01.2006. Der deutsche Teil des Klagepatents, welches ein Paneel sowie ein Befestigungssystem f\u00fcr Paneele zum Gegenstand hat, steht in Kraft. Der hier ma\u00dfgebliche Anspruch 1 ist wie folgt abgefasst:<\/p>\n<p>\u201eBefestigungssystem (1) f\u00fcr viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele (2, 3, 10) mit an den Schmalseiten der Paneele (2, 3, 10) angeordneten Halteprofilen, von denen gegen\u00fcberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele (2, 3, 10) miteinander verbindbar sind, wobei die Halteprofile an gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den \u00fcbrigen Schmal- seiten als zweite HalteprofiIe ausgebildet sind so dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel (2, 3, 10) in zweiter Reihe ein neues Paneel (2) verriegelbar ist, indem das neue Paneel (2) zun\u00e4chst in Schr\u00e4gstellung relativ zu dem liegenden Paneel (3) an das liegende Paneel (3) angef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels (3) herabgeschwenkt wird,<\/p>\n<p>wobei die gegen\u00fcberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente (6, 7) aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente (6, 7) des neuen Paneels (2) und einem Hakenelement (6, 7) eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels (3) durch das Herabschwenken des neuen Paneels (2) eine Hakenverbindung (8) herstellbar ist,<\/p>\n<p>wobei jeder Hakenverbindung (8) ein zus\u00e4tzlich loses Sperrelement (36, 50) zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele (2, 3, 10) ein L\u00f6sen der Hakenverbindung (8) in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele (2, 3, 10) unterbindet, mit der Ma\u00dfgabe, dass das Sperrelement (36, 50) in einer Sperrnut (52) eines der Hakenelemente (6) eines ersten Paneels (2) angeordnet ist und die Sperrnut (52) an einer Fl\u00e4che des Hakenelements (6) vorgesehen ist, die im verlegten Zustand der Paneele (2, 3, 10) etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele (2, 3, 10) verlegt sind, insbesondere f\u00fcr Fu\u00dfbodenpaneele,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein solches Sperrelement (36, 50) vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche (37, 54) aufweist, wobei die Sperrnut (53) des zugeordneten Hakenelements (7) der gegen\u00fcberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels (10) eine hinterschnittene Rastvertiefung (39) bildet, in die die Rastlasche (37, 54) des Hakenelements (6) des ersten Paneels (2) w\u00e4hrend der Montage selbstt\u00e4tig einrastbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Am 03.08.\/05.08.\/10.08.2009 r\u00e4umten sich Unternehmen der A-Gruppe, unter anderem die Kl\u00e4gerin, sowie solche der B-Gruppe, unter anderem die B (Europe) AB (im Folgenden: B AB), gegenseitige Nutzungsrechte an Patenten ein, die die sog. Folddown-Technologie betreffen. Damit wird eine Technologie bezeichnet, bei der die Fu\u00dfbodenpaneele beim Zusammenf\u00fcgen durch eine Relativbewegung in vertikaler Richtung verriegelt werden. In Ziffer 4.2. des Vertrags, der als Anlage rop1 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop1a) vorliegt, hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDie A-Gruppe gew\u00e4hrt B eine lizenzgeb\u00fchren-freie, nicht-exklusive, nicht-\u00fcbertragbare, nicht-abtretbare und nicht-unterlizenzierbare Lizenz zur Benutzung der A Locking Patente und\/ oder A Fold Down Patente zur Herstellung, zum Herstellenlassen, Benutzen, Verkaufen und Anbieten zum Verkauf des Produkts in dem Vertragsgebiet sowie zum Import des Produktes in das Vertragsgebiet. [\u2026].\u201c<\/p>\n<p>In Ziffer 5. der Vereinbarung, die im Folgenden auch als \u201eGrundvereinbarung\u201c bezeichnet wird, hei\u00dft es zu etwaigen Unterlizenzierungen weiter:<\/p>\n<p>\u201e5.1 Wie oben ausgedr\u00fcckt, ist es keiner der Parteien gestattet, irgendein Patent der anderen Partei aufgrund dieser Vereinbarung unter zu lizenzieren.<\/p>\n<p>5.2 Sollten die Parteien das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an den Patenten der anderen Partei gew\u00e4hren wollen, muss jegliche derartige Gew\u00e4hrung in einer separaten Vereinbarung verk\u00f6rpert werden.<\/p>\n<p>5.3 Um die Fold Down Technologie unter zu lizenzieren, beabsichtigen die Parteien, eine solche separate Vereinbarung zu verhandeln, welche die Unterlizenzierung der B Fold Down Patente und der A Fold Down Patente definieren w\u00fcrde. Alle Bestimmungen und Details einer solchen Unterlizenzierung w\u00fcrden in der separaten Vereinbarung definiert werden. Jedenfalls sind sich die Parteien einig, dass die separate Vereinbarung sich nur auf Ausf\u00fchrungsformen der Fold Down Technologie beziehen soll, in denen das Verriegelungselement ein separater Clip ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts der Grundvereinbarung wird auf diese verwiesen.<\/p>\n<p>Ab September 2009 befanden sich die A- und die B-Gruppe in Gespr\u00e4chen zur Ausgestaltung einer Vereinbarung, mit welcher \u2013 entsprechend Ziff. 5.2 der Grundvereinbarung \u2013 die Rechte zur Unterlizenzvergabe geregelt werden sollten. In diesem Zusammenhang kam es am 14.09.2009 zu einem Treffen zwischen der A- und der B-Gruppe, bei dem die Parteien ihr Interesse, die auf beiden Seiten vorhandenen Patentschutzrechte im Bereich der sog. Fold-Down-Verriegelungstechnik, insbesondere f\u00fcr Fu\u00dfbodenpaneele, zu b\u00fcndeln, herausarbeiteten. Wegen des konkreten Gespr\u00e4chsinhalts wird auf das Gespr\u00e4chsprotokoll vom 15.09.2009 (Anlage rop9) verwiesen.<\/p>\n<p>Am 03.12.2009 leitete die B-Gruppe der A-Gruppe einen ersten Vertragsentwurf zu (Anlage K15; Absender der Email war \u2013 ausweislich der Anlage K16 Herr C, bei dem es sich um den Patentanwalt der B-Gruppe handelt). Dieser sah ein Recht zur Unterlizenzierung (vgl. Ziff. 2.1 des Entwurfs) vor. Des Weiteren sollte der jeweiligen Vertragspartei, an deren Schutzrecht eine Unterlizenz einger\u00e4umt wird, daran durch eine Lizenzgeb\u00fchr partizipieren. Wie Ziff. 3.1 lit. a) \u2013 c) des Entwurfs erkennen l\u00e4sst, sollte sich die Lizenzgeb\u00fchr danach richten, ob eine B- oder eine A Technologie unterlizenziert wird. Des Weiteren sollte die Lizenz auf die jeweilige Situation in den L\u00e4ndern, f\u00fcr die die Unterlizenz erteilt wird, angepasst werden (Ziff. 3.2). Wegen des weiteren Inhalts der Entwurfsfassung wird auf diese verwiesen.<\/p>\n<p>Mit Email vom 04.12.2009 (Anlage K16) teilte die A-Gruppe (Autor der Email war Herr D, bei dem es sich um einen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A GmbH &amp; Co. KG handelt) unter anderem mit, dass sie anstelle der Regelungen in Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 des Entwurfs eine Teilung der Unterlizenzeinnahmen (50:50) vorschlage. Unter Ber\u00fccksichtigung der vorgeschlagenen \u00c4nderungen leitete der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin, als Rechtsanwalt der A-Gruppe, der B-Gruppe mit Email vom 08.12.2009 (Anlage K17) eine \u00fcberarbeitete Entwurfsfassung (Anhang zu Anlage K17) zu. Diese sah unter anderem vor, dass eine Unterlizenzvergabe allein an Herstellerunternehmen erfolgen sollte (vgl. Ziff. 2.1 d. Entwurfs Anlage K17). Des Weiteren setzte der Entwurf den Vorschlag einer h\u00e4lftigen Teilung der Unterlizenzeinnahmen um (vgl. Ziff. 3.2 Satz 1 d. Entwurfs) und legte f\u00fcr Laminat-Produkte und Fertigholz-Produkte (\u201eEngineered Wood Product\u201c) eine Mindestlizenzgeb\u00fchr fest (vgl. Ziff. 3.2. Satz 2 d. Entwurfs Anlage K17). Einen Passus, wonach auch Furnier als Laminat betrachtet wird, enthielt der Entwurf f\u00fcr die Mindestlizenzgeb\u00fchren noch nicht.<\/p>\n<p>Mit Email vom 15.12.2009 (Anlage K18) nahm die B-Gruppe an dem Vertragsentwurf der A-Gruppe (Anlage K17) Modifikationen vor, die unter anderem eine Abkehr von der h\u00e4lftigen Teilung der Unterlizenzeinnahmen vorsahen und zu dem Modell zur\u00fcckkehrten, welches B mit dem ersten Vertragsentwurf vom 03.12.2009 (Anlage K15) vorgeschlagen hatte und wonach die Beteiligungsquote an den Unterlizenzeinnahmen davon abh\u00e4ngen sollte, ob die Technologie der B- oder A-Gruppe Gegenstand der Unterlizenzierung ist (vgl. Ziff. 3.1 d. Entwurfs, Anhang zu Anlage K18). Der von A mit Entwurf vom 08.12.2009 (Anlage K17) vorgeschlagene Passus \u00fcber Mindestlizenzgeb\u00fchren war gestrichen.<\/p>\n<p>Als Ergebnis eines Treffens am 17.12.2009 entstand die Vertragsfassung, die die A- und die B-Gruppe am 18.12.\/ 20.12.2009 als \u201eFirst Amendment to the Cross-License Agreement\u201c (Anlage rop2; deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop2a; im Folgenden: FAA) unterzeichneten. In Ziffer 1.5 der FAA hoben die Parteien zun\u00e4chst die in 5.3 der Grundvereinbarung vorgesehene Beschr\u00e4nkung auf Ausf\u00fchrungsformen der Fold-Down- Technologie, in denen das Verriegelungselement ein separater Clip ist, auf. Au\u00dferdem hei\u00dft es in Ziff. 2.1 FAA:<\/p>\n<p>\u201eZus\u00e4tzlich und in Erweiterung der Rechte und Zusagen, die die Parteien einander in der Vereinbarung gew\u00e4hrt haben, gew\u00e4hren nunmehr B, respektive die A Gruppe einander ein nicht-exklusives, nicht-abtretbares, nicht-\u00fcbertragbares weltweites Recht, die B Fold Down Patente, respektive die A Fold Down Patente an Dritt-Partei-Hersteller (eine Dritt-Partei, die Hersteller von Fu\u00dfboden-Produkten ist) unter zu lizenzieren (die Unterlizenz) ohne das Recht zur weiteren Unterlizenzierung, jedoch den weiteren Bestimmungen dieser Ab\u00e4nderung unterliegend.\u201c<\/p>\n<p>Nach Ziff. 2.3 FAA sollte bei zuk\u00fcnftigen Gew\u00e4hrungen von Unterlizenzen an B Fold Down Patenten stets auch eine Unterlizenzerteilung an den A Fold Down Patenten und umgekehrt erfolgen.<\/p>\n<p>Ausweislich Ziffer 3.1 der FAA soll jede Vertragspartei an der Unterlizenzierung an ihren Patenten beteiligt werden. Nach Ziffer 3.2 Satz 1 FAA sollen die Lizenzgeb\u00fchren 50 % der empfangenen Lizenzzahlungen betragen, wobei Satz 2 f\u00fcr die Unterlizenznehmer von Laminat-Produkten eine Mindestlizenzgeb\u00fchr von 0,14 \u20ac pro m\u00b2 und f\u00fcr Fertigholz-Produkte (\u201eEngineered Wood Product\u201c) eine Mindestlizenzgeb\u00fchr von 0,28 \u20ac pro m\u00b2 vorsieht. Dabei enth\u00e4lt Ziff. 3.2 Satz 2, lit. a) FAA im Unterschied zu dem urspr\u00fcnglichen Entwurf der Beklagten vom 03.12.2009 (Anlage K15) den Zusatz, dass unter Laminatprodukte auch Furnier-Oberfl\u00e4chen-Produkte (\u201eVeneer Surface Product\u201c) fallen.<\/p>\n<p>Ziffer 7.2 lautet:<\/p>\n<p>\u201eDie Parteien wollen sich innerhalb von vier Monaten nach Unterzeichnung dieses Vertrages auf weitere Bestimmungen einigen hinsichtlich u.a. Rechnungslegung des Dritt-Partei-Lizenznehmers, dessen Bucheinsicht, seiner Zahlungsmodalit\u00e4ten und einiger Minimum-Klauseln f\u00fcr Unterlizenz und eines Unterlizenzentwurfs.\u201c<\/p>\n<p>Zu einer solchen Vereinbarung ist es in der Folgezeit nicht gekommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 18.12.2009 erkl\u00e4rte Herr E f\u00fcr die B-Gruppe in einem Schreiben an die A-Gruppe Folgendes:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026], neben gestriger Mail weisen wir mit dieser Nebenabrede darauf hin, dass der von uns unterschriebene Vertrag vorbehaltlich der Genehmigung aus der n\u00e4chsten Vorstandssitzung der F AG unterzeichnet wurde.\u201c (vgl. Anlage rop2a, letzte Seite).<br \/>\nAm 01.03.2012 vereinbarten die G H Ltd. (im Folgenden: G Ltd.) auf der einen Seite sowie die in China ans\u00e4ssige I J K Co., Ltd. (im Folgenden: \u201eJ Ltd.\u201c) auf der anderen Seite, dass die G Ltd. der J Ltd. Nutzungsrechte an den in dem Anhang A der Vereinbarung, vorgelegt als Anlage rop6 (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage rop6a), genannten Patenten gew\u00e4hrt (Ziff. 2.1 der Vereinbarung v. 01.03.2012). An dieser Vereinbarung war die B AB nicht beteiligt. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf diese Bezug genommen.<\/p>\n<p>Am 08.12.2015 kam es zum Abschluss eines \u201eSecond Amendment to the License Agreement\u201c (Anlage rop5; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage rop5a; im Folgenden: SAA), in deren Rahmen die zwischen G Ltd. und der J Ltd. geschlossene Vereinbarung abge\u00e4ndert wurde, wobei es zuvor einen ersten \u00c4nderungsvertrag vom 01.08.2013 \u2013 nicht vorgelegt \u2013 gab.<\/p>\n<p>In Ziff. 2.1. dieser Vereinbarung, auf die im \u00dcbrigen Bezug genommen wird, hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eB r\u00e4umt dem Lizenznehmer ein nicht-ausschlie\u00dfliches und nicht-\u00fcbertragbares Recht ein, das der Lizenznehmer annimmt:<\/p>\n<p>\u2013 die B Folddwon Patent Rechte und die A Patent Rechte w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit zu benutzen, um das Folddown LVT Produkt in dem Herstellungswerk herzustellen;<br \/>\n\u2013 die B Folddown Patent Rechte und die A Patent Rechte w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit zu benutzen, um das Folddown LVT Produkt, das in dem Herstellungswerk hergestellt wurde, innerhalb des Verkaufsgebiets zu verkaufen.\u201c (Ziff. 2.1.2 der Vereinbarung, Anlage rop5)<\/p>\n<p>Die Vereinbarung sollte dabei r\u00fcckwirkend zum 01.07.2015 Wirkung entfalten.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet seit Oktober 2015 an und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland LVT-Fu\u00dfb\u00f6den unter der Bezeichnung \u201eL\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Abk\u00fcrzung \u201eLVT\u201c steht f\u00fcr \u201eLuxury Vinyl Tile\u201c und kennzeichnet \u00e4u\u00dferst robuste und hochwertige Designbodenbel\u00e4ge aus Kunststoff unter anderem in Holz-, Stein- und Keramikoptiken.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 16.11.2015 (Anlage K9) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen einer vermeintlichen Patentverletzung ab. Mit Email vom 20.11.2015 (Anlage K10) erkl\u00e4rte die Beklagte zum Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berechtigt zu sein, weil es sich dabei \u2013 vor dem Hintergrund der Vereinbarung zwischen B AB und der J Ltd. (Anlage rop5\/ Anlage rop5a) \u2013 um ein Lizenzprodukt handele. Mit Schreiben vom 23.11.2015 (Anlage K11) hielt die Kl\u00e4gerin an ihrer Abmahnung fest, worauf die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 25.11.2015 (Anlage K12) erwiderte und einer Patentverletzung entgegentrat.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die B AB k\u00f6nne auf der Grundlage des FAA aus Dezember 2009 keine Unterlizenzen an LVT-Produkten vergeben, weshalb auch eine Ersch\u00f6pfung im Hinblick auf etwaige von der J Ltd. an die Beklagte gelieferten LVT-Fu\u00dfbodenpaneele nicht eingetreten sein k\u00f6nne und eine Verletzung des Klagepatents vorliege.<\/p>\n<p>Dies ergebe sich zum einen bereits daraus, dass mit der Regelung in Ziff. 7.2 FAA, Vereinbarungen \u00fcber weitere Vertragsbestandteile binnen vier Monaten zu treffen, eine die Wirksamkeit der Vereinbarung aufschiebende Bedingung vereinbart worden sei, die jedoch \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nie eingetreten ist. Gleiches gelte im Hinblick auf die Genehmigung der F AG.<\/p>\n<p>Zum anderen erstrecke sich das FAA aber auch nicht auf LVT-Produkte wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. In diesem Zusammenhang behauptet die Kl\u00e4gerin, LVT-Produkte seien bewusst nicht mit in das FAA aufgenommen worden, weil sie, die Kl\u00e4gerin, wegen ihrer Vorreiterrolle in diesem Segment ein Recht zur Unterlizenzvergabe nicht habe einr\u00e4umen wollen. Man habe zudem im Hinblick auf s\u00e4mtliche Produkte, f\u00fcr die ein Recht zur Unterlizenzvergabe bestehen soll, eine Mindestlizenzgeb\u00fchr festgelegen wollen, was dann auch mit Ziff. 3.2 FAA (Anlage rop2\/ Anlage rop2a) erfolgt sei, jedoch ohne in die Regelung LVT-Produkte aufzunehmen. Eine Berechtigung zur Unterlizenzierung im Zusammenhang mit LVT- Produkten ohne die Vereinbarung einer Mindestlizenzgeb\u00fchr sei derart ungew\u00f6hnlich, dass dies jedenfalls namentliche Erw\u00e4hnung in der FAA gefunden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stelle sich das gesamte FAA auch als unwirksam dar, weil mit Ziff. 2.3 FAA eine kartellrechtswidrige Absprache getroffen worden sei.<\/p>\n<p>Auch seien der J Ltd. durch die SAA Nutzungsrechte im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht wirksam einger\u00e4umt worden. Das SAA zwischen der G Ltd. und B AB einerseits sowie der J Ltd. andererseits erweise sich als unwirksam, weil darin die G Ltd. faktisch als Lizenzgeberin fungiere, obwohl nur B AB nach dem FAA ein Recht zur \u00dcbertragung des Unterlizenzierungsrechts zustehe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Befestigungssystem f\u00fcr viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele mit an den Schmalseiten der Paneele angeordneten Halteprofilen, von denen gegen\u00fcberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind, wobei die Halteprofile an gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den \u00fcbrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet sind, so dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel in zweiter Reihe ein neues Paneel verriegelbar ist, indem das neue Paneel zun\u00e4chst in Schr\u00e4gstellung relativ zu dem liegenden Paneel an das liegende Paneel angef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird, wobei die gegen\u00fcberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente des neuen Paneels und einem Hakenelement eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels durch das Herabschwenken des neuen Paneels eine Hakenverbindung herstellbar ist, wobei jeder Hakenverbindung ein zus\u00e4tzliches loses Sperrelement zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele ein L\u00f6sen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele unterbindet, mit der Ma\u00dfgabe, dass das Sperrelement in einer Sperrnut eines der Hakenelemente eines ersten Paneels angeordnet ist und die Sperrnut an einer Fl\u00e4che des Hakenelements vorgesehen ist, die im verlegten Zustand der Paneele etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele verlegt sind, insbesondere f\u00fcr Fu\u00dfbodenpaneele,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>zumindest ein solches Sperrelement vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche aufweist, wobei die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegen\u00fcberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, in die die Rastlasche des Hakenelements des ersten Paneels w\u00e4hrend der Montage selbstt\u00e4tig einrastbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziff. 1. bezeichneten und seit dem 11. Februar 2006 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstelen, f\u00fcr die sie bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>\uf02d wobei zum Nachweis der Angaben unter lit. a) und b) die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>\uf02d wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichtete, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, schriftlich ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. 1. bezeichneten Erzeugnisse an die Beklagte oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 6.446,00 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehend Ziff. Ii. bezeichneten, seit dem 11 Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht zudem widerklagend die Erstattung ihrer patentanwaltlichen Kosten geltend, die durch das Schreiben vom 25.11.2015 (Anlage K12), mit welchem sie sich gegen die Schutzrechtsverwarnung verteidigte, entstanden sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt widerklagend:<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie 6.446,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5% Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Rechte der Kl\u00e4gerin an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien ersch\u00f6pft, da diese mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gebracht worden sei.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass weitere Absprachen im Sinne von Ziff. 7.2 FAA nicht getroffen worden sind, f\u00fchre zu keiner Unwirksamkeit der Vereinbarung. Denn dabei handele es sich um eine blo\u00dfe Absichtserkl\u00e4rung. Auch sei mit dem Schreiben der B-Gruppe vom 18.12.2009 kein Genehmigungs-, sondern ein Widerrufsvorbehalt vereinbart worden.<\/p>\n<p>Das der B AB durch die FAA einger\u00e4umte Recht zur Unterlizenzierung erstrecke sich auch auf Fold-Down LVT-Produkte wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Ein gemeinsamer Parteiwille, das Recht zur Unterlizenzierung auf bestimmte Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge zu beschr\u00e4nken, habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestanden.<\/p>\n<p>Der Parteiwille, das Recht zur Unterlizenzierung ohne Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Produkte zu gew\u00e4hren, finde auch darin einen Ausdruck, dass Ziff. 1.4. und Ziff. 1.5 FAA an die allgemeine Klausel aus Ziff. 5.3 der Grundvereinbarung ankn\u00fcpfen, ohne den darin verwendeten Begriff der \u201eFold-Down-Technology\u201c einzugrenzen. Gleiches gelte im Hinblick auf den weiten Produkt-Begriff aus der Grundvereinbarung, der laut Ziff. 1.1 Satz 3 FAA auch im Rahmen der Zusatz-Vereinbarung Anwendung finden soll. H\u00e4tte ein entsprechender Parteiwille vorgelegen, h\u00e4tte dieser ausdr\u00fccklich Erw\u00e4hnung in die f\u00fcr den Umfang der Berechtigung zur Unterlizenzvergabe ma\u00dfgeblichen Ziff. 2.1 FAA gefunden.<\/p>\n<p>Die in Ziff. 3.2 FAA erw\u00e4hnten Produkte w\u00fcrden nicht der Beschr\u00e4nkung des Rechts zur Unterlizenzierung, sondern der Festlegung einer Mindestunterlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr bestimmte Produktkategorien dienen. Letztlich k\u00f6nnten aber auch \u201eLVT Produkte\u201c als Laminatprodukte begriffen werden.<\/p>\n<p>Der J Ltd., bei der es sich \u2013 was die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet \u2013 um ein Herstellerunternehmen handele, von welchem die Beklagte \u2013 was die Kl\u00e4gerin ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich erhalte, sei ein Nutzungsrecht auch wirksam einger\u00e4umt worden.<\/p>\n<p>Soweit die G Ltd. in dem SAA als Lizenzgeberin genannt sei, fungiere diese lediglich als Empfangsbote f\u00fcr die B AB, und habe hinsichtlich der Zahlung der Lizenzgeb\u00fchr eine Geldempfangsvollmacht.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 21.02.2017 verwiesen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat keinen Erfolg (dazu unter Ziff. I.), die Widerklage ist hingegen zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet (dazu unter Ziff. II.).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Aufwendungsersatz, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des Klagepatents zu, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 677, 683, 670 BGB.<\/p>\n<p>Es fehlt an einer Verletzungshandlung der Beklagten im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht zwar von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Benutzungshandlungen der Beklagten sind jedoch nicht rechtswidrig, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gelangt ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent befasst sich mit Befestigungssystemen f\u00fcr Paneele, insbesondere Fu\u00dfbodenpaneele, wobei das Klagepatent insbesondere eine Verriegelung der Paneele an deren kurzen Seiten in den Blick nimmt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDerartige Befestigungssysteme waren im Stand der Technik bereits bekannt. Das Klagepatent nimmt konkret dasjenige aus der DE 199 29 896 A1 in Bezug (Abs. [0002] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagepatents). Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass ein erstes und ein zweites Halteprofile vorhanden sind, wobei das zweite Halteprofil als Hakenelement ausgebildet ist, so dass es mit dem ersten Halteprofil zu einer Hakenverbindung zusammengef\u00fchrt werden kann (Abs. [0002]). Ein zus\u00e4tzliches Sperrelement zur Absicherung der Hakenverbindung weist das offenbarte System nicht auf (Abs. [0002]). Die Hakenverbindung des Systems, das bevorzugt f\u00fcr Laminatfu\u00dfb\u00f6den eingesetzt wird, deren Kern aus Holzwerkstoff (MDF, HDF oder Spannplattenmaterial) besteht (Abs. [0003]), sichert die Paneele zwar gut gegen ein ebenes auseinanderschieben, bietet jedoch keine befriedigende Festigkeit gegen ein L\u00f6sen der Hakenelemente in einer Richtung senkrecht zu der Verlegeebene der Paneele (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang stellt sich im Zusammenhang mit dem vorbekannten Befestigungssystem vor allem das nachfolgend dargestellte Problem. Laminatfu\u00dfb\u00f6den werden ganz \u00fcberwiegend schwimmend verlegt, wobei eine trittschalld\u00e4mmende Zwischenlage zwischen den Verlegeuntergrund und den Laminatpaneelen angeordnet wird (Abs. [0004]). Ist im Bereich der Hakenverbindung nur das Paneel mit einer gro\u00dfen Last beaufschlagt, dessen Hakenelement unten liegt, so wird dieses (ausschlie\u00dflich belastete) Paneel mit dem untenliegenden Hakenelement in die zumeist weiche trittschalld\u00e4mmende Zwischenlage gedr\u00fcckt (Abs. [0005] und Fig. 4, Abs. [0027]). Dies f\u00fchrt zu einer Losl\u00f6sung des obenliegenden Hakenelements des unbelasteten Paneels, so dass die Hakenverbindung zu dem untenliegenden Hakenelements, zumeist unumkehrbar, aufgel\u00f6st ist (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Der Stand der Technik sieht zur L\u00f6sung des Problem zum einen Hinterschneidungen in den Hakenverbindungen vor, die jedoch eine hinreichende Befestigung nicht gew\u00e4hrleisten (Abs. [0006]). Die WO 01\/51732 A1 zeigt zum anderen ein Befestigungssystem mit einem zus\u00e4tzlichen Sperrelement auf, das nach dem Herstellen der Hakenverbindung nachtr\u00e4glich an die Verbindungsstelle angebracht werden muss (Abs. [0007]). Dies f\u00fchrt zum einen zur Notwendigkeit eines zus\u00e4tzlichen Arbeitsganges, und bietet zum anderen Probleme, wenn eine Paneelreihe nahe vor einer Wand liegt, weil f\u00fcr das Sperrelement dann kein ausreichender Platz vorhanden ist (Abs. [0007]).<br \/>\nVor dem Hintergrund dieses Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein Sperrelement so weiterzubilden, dass es sich einfacher und auch nahe einer Geb\u00e4udewand problemlos montieren l\u00e4sst (Abs. [0008]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZur L\u00f6sung der Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Befestigungssystem (1) f\u00fcr viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele (2, 3, 10), insbesondere f\u00fcr Fu\u00dfbodenpaneele.<\/p>\n<p>2. An den Schmalseiten der Paneele (2, 3, 10) sind Halteprofile angeordnet,<\/p>\n<p>3. Gegen\u00fcberliegend angeordnete Halteprofile passen derart zueinander, dass gleichartige Paneele (2, 3, 10) miteinander verbindbar sind.<\/p>\n<p>4. Die Halteprofile an gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten sind als erste Halteprofile und an den \u00fcbrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet.<\/p>\n<p>4.1 An einem in erster Reihe liegenden Paneel (2, 3, 10) ist in zweiter Reihe ein neues Paneel (2) verriegelbar, indem das neue Paneel (2) zun\u00e4chst in Schr\u00e4gstellung relativ zu dem liegenden Paneel (3) an das liegende Paneel (3) angef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels (3) herabgeschwenkt wird.<\/p>\n<p>4.2 Die gegen\u00fcberliegend angeordneten zweiten Halteprofile weisen korrespondierende Hakenelemente (6, 7) auf und<\/p>\n<p>4.3 Mit einem der Hakenelemente (6, 7) des neuen Paneels (2) und einem Hakenelement (6, 7) eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels (3) ist durch das Herabschwenken des neuen Paneels (2) eine Hakenverbindung (8) herstellbar.<\/p>\n<p>5. Jeder Hakenverbindung (8) ist ein zus\u00e4tzliches loses Sperrelement (36, 50) zugeordnet, das im verhakten Zustand zweier Paneele (2, 3, 10) ein L\u00f6sen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele (2, 3, 10) unterbindet.<\/p>\n<p>6. Das Sperrelement (36, 50) ist in einer Sperrnut (52) eines der Hakenelemente (6) eines ersten Paneels (2) angeordnet.<\/p>\n<p>7. Die Sperrnut ist an einer Fl\u00e4che des Hakenelements (6) vorgesehen, die im verlegten Zustand der Paneele (2, 3, 10) etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele (2, 3, 10) verlegt sind.<\/p>\n<p>8. Es ist zumindest ein solches Sperrelement (36, 50) vorgesehen, das eine federnde Rastlasche aufweist.<\/p>\n<p>9. Die Sperrnut (53) des zugeordneten Hakenelements (7) der gegen\u00fcberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels (10) bildet eine hinterschnittene Rastvertiefung (39).<\/p>\n<p>10. Die Rastlasche (37, 54) des Hakenelements (6) des ersten Paneels (2) ist w\u00e4hrend der Montage selbstt\u00e4tig in die hinterschnittene Rastvertiefung (3) einrastbar.<\/p>\n<p>Der L\u00f6sungsansatz des Klagepatents besteht demnach darin, zwei Fu\u00dfbodenpaneele zu verbinden und gleichzeitig mit dem Verbindungsvorgang auch die Absicherung der Paneele gegen ein vertikales Verschieben herbeizuf\u00fchren. Dieser erfindungswesentliche Vorteil wird klagepatentgem\u00e4\u00df dadurch bewirkt, dass ein Sperrelement mit einer federnden Rastlasche eingesetzt wird. Das Sperrelement kann an der Sperrnut des einen Paneels befestigt werden. Die gegen\u00fcberliegende Schmalseite eines anderen Paneels hat eine Sperrnut, die eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, und in die das Sperrelement eingreifen kann (Abs. [0009]). Die Sperrnut ist dabei jeweils einem an der Schmalseite des Paneels befindlichen Hakenelement zugeordnet, durch welches das Paneel an dem Hakenelement eines in n\u00e4chster Reihe befindlichen Paneels befestigt wird (Abs. [0009]). Werden die beiden Hakenelemente in ihre verriegelte Position verbracht, so rastet die Rastlasche des Sperrelements, die in ihrem entspannten Zustand gespreizt ist (Abs. [0028]), selbstt\u00e4tig in die Rastvertiefung des Paneels hervor (Abs. [0010], Abs. [0026]). Dieser Vorgang wird in den nachfolgenden Fig. 6 und Fig. 7 (jeweils verkleinert), die bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen zeigen, dargestellt:<\/p>\n<p>Figur 6 zeigt das obere Hakenelement 6 und das untere Hakenelement 7 in ihrer Position w\u00e4hrend des Verbindungsvorgangs, Figur 7 stellt die beiden Elemente in ihrer verriegelten Position dar. Die federnde Rastlasche 37, die in die Nut 38 des oberen Hakenelements 6 greift, liegt w\u00e4hrend des Verschwenungsvorgangs eng an, bewegt sich jedoch nach dem Verschwenkungsvorgang in die Rastvertiefung des unteren Hakenelements 7 (Abs. [0028]). Dabei ist die Rastlasche 37 weniger gespreizt als in ihrem v\u00f6llig entspannten Zustand, um so dass sie einen permanenten Federdruck gegen die Rastvertiefung 39 aus\u00fcbt und so die Hakenverbindung sicher arretiert (Abs. [0028] a. E.):<br \/>\nDas Sperrelement kann den Paneelen lose beigef\u00fcgt, jedoch auch an dem Hakenelement vormontiert sein (Abs. [0010], [0016]), so dass keine zus\u00e4tzlichen Montagearbeiten anfallen. Des Weiteren ist durch das selbstt\u00e4tig einrastende Sperrelement kein Raum vor der Schmalseite einer Paneelreihe erforderlich, um das Sperrelement an eine Sperrausnehmung anzusetzen und einzuschieben (Abs. [0018]), eine seitliche F\u00fcgebewegung ist dann gerade entbehrlich (Abs. [0026]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht zu Recht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch macht, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen insoweit unterbleiben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs fehlt jedoch an Verletzungshandlungen der Beklagten im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG, da das Patentrecht der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ersch\u00f6pft ist.<\/p>\n<p>Ersch\u00f6pfung meint den Verbrauch des Patentrechts hinsichtlich eines bestimmten (einzelnen) Erzeugnisses, die dazu f\u00fchrt, dass ein Dritter diesen Gegenstand bestimmungsgem\u00e4\u00df gebrauchen darf (Scharen, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 9, Rn. 16). Sie setzt voraus, dass der Patentinhaber oder ein mit dessen Zustimmung Handelnder den betreffenden (einzelnen) Gegenstand an einem Ort innerhalb eines bestimmten Gebiets in den Verkehr gebracht hat (a. a. O.).<\/p>\n<p>So ist es vorliegend.<\/p>\n<p>Die A-Gruppe hat der B-Gruppe das Recht zur Unterlizenzierung hinsichtlich der A-Fold-Down-Patente, unter anderem des Klagepatents, einger\u00e4umt (dazu unter lit. a)). Auf dieser Grundlage konnte die B AB der J Ltd. die Benutzung der A-Fold-Down-Patente gestatten (dazu unter lit. b)), was zu einer Ersch\u00f6pfung des Klagepatentrechts der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrt (dazu unter lit. c)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie A-Gruppe, der die Kl\u00e4gerin angeh\u00f6rt, hat der B-Gruppe mit Zusatzvereinbarung (FAA) vom 21.12.2009 (Anlage rop2\/ Anlage rop2a) wirksam (dazu unter lit. bb)) ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen auch f\u00fcr den Vertrieb von LVT-Produkten (dazu unter lit. aa)) erteilt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB \u2013 gem. Ziff. 15.1 der Grundvereinbarung (Anlage rop1\/ Anlage rop 1a) ist deutsches Recht anzuwenden \u2013 ist bei der Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen und Vertr\u00e4gen der wirkliche Wille der Vertragsschlie\u00dfenden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erforschen (BGH, Urt. v. 19.01.2000, Az.: VIII ZR 275\/98, Rn. 20, zitiert nach juris). Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut der Erkl\u00e4rung und der diesem zu entnehmende objektiv erkl\u00e4rte Parteiwillen (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136\/04, Rn. 28, zitiert nach juris), es sind jedoch weiter auch die au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsaktes liegenden, f\u00fcr den Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger erkennbaren Begleitumst\u00e4nde des Vertragsschlusses einzubeziehen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, \u00a7 133, Rn. 15). Als solche k\u00f6nnen insbesondere die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung, \u00c4u\u00dferungen der Parteien \u00fcber den Inhalt des Rechtsgesch\u00e4fts sowie die bestehende Interessenlage zu ber\u00fccksichtigen sein (Ellenberger, ebd., \u00a7 133, Rn. 16 \u2013 18). Obwohl die Erkl\u00e4rung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grunds\u00e4tzlich unver\u00e4nderlichen Erkl\u00e4rungswert erh\u00e4lt, kann auch sp\u00e4teres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz f\u00fcr die Auslegung von Bedeutung sein (BGH, Urt. v. 06.07.2005, Az.: VIII ZR 136\/04, Rn. 29, zitiert nach juris). Diese Auslegungsgrunds\u00e4tze geltend auch f\u00fcr patentrechtliche Lizenzvertr\u00e4ge (Ullmann\/ Deichfu\u00df, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 15, Rn. 116).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nOrientiert an diesen Grunds\u00e4tzen stand f\u00fcr die Parteien auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Zusatzvereinbarung (FAA) die Lizenzierung einer Technik, der sog. Fold-Down-Technologie, im Vordergrund, weshalb auch die Unterlizenzierung im Hinblick auf LVT-Produkte von dem Willen der Vertragsschlie\u00dfenden erfasst war.<\/p>\n<p>Dies wird anhand des Wortlauts und der Systematik des FAA darin deutlich, dass die Vereinbarung zur Unterlizenzierung nach Ziff. 1.1 FAA an den Produktbegriff der Grundvereinbarung (rop1\/ rop1a) aus August 2009 ankn\u00fcpft, der wiederum ausweislich Ziff. 2. der Grundvereinbarung (rop1\/ rop1a) an eine Technik \u2013 und nicht etwa an bestimmte Produktkategorien \u2013 angelehnt ist.<\/p>\n<p>In Ziff. 2.1 FAA (Anlage rop2\/Anlage rop2a) erf\u00e4hrt dann zun\u00e4chst der Umfang der gegenseitigen Berechtigung zur Vergabe von Unterlizenzen an den Fold-Down-Patenten eine grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass sich der Passus unter der \u00dcberschrift \u201e2. Gew\u00e4hrung von Unterlizenzen\u201c, befindet. Nach Ziff. 2.1 FAA besteht ein s\u00e4mtliche A- und die B-Fold-Down-Patente umfassendes Recht der jeweiligen Vertragspartei zur Vergabe von Unterlizenzen, womit grunds\u00e4tzlich auch LVT-Produkte erfasst sind.<\/p>\n<p>Eine Beschr\u00e4nkung dieses grunds\u00e4tzlich weiten Rechts zur Unterlizenzierung enth\u00e4lt Ziff. 2.2 FAA derart, dass Produkte, die das unterlizenzierte Unternehmen zwar hergestellt hat, die jedoch durch einen anderen Hersteller von Bodenbel\u00e4gen verkauft werden, aus der in Ziff. 2.1 FAA erteilten Unterlizenz ausdr\u00fccklich ausgeschlossen werden soll, was den Eindruck st\u00e4rkt, dass mit den Regelungen unter Ziffer 2 vereinbart wurde, in welchem Umfang Unterlizenzen erteilt werden k\u00f6nnen. Eine weitergehende Beschr\u00e4nkung, insbesondere die Ausnahme von LVT-Produkten, ist der Vereinbarung unter Ziff. 2 \u2013 wo sie systematisch zu erwarten gewesen w\u00e4re \u2013 nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, dass eine ausdr\u00fcckliche Beschr\u00e4nkung in den Vertrag keine Aufnahme gefunden hat, weil dies f\u00fcr die Parteien offensichtlich gewesen sei, so stehen einer solchen Selbstverst\u00e4ndlichkeit des Ausschlusses von LVT-Produkten die Begleitumst\u00e4nde des Vertragsschlusses entgegen. Denn LVT-Produkte hatte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine gro\u00dfe Bedeutung erlangt, so hatte beispielsweise auch die B-Gruppe zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Produkt entwickelt, welches f\u00fcr die industrielle Fertigung geeignet war. Vor dem Hintergrund lag nahe, dass zun\u00e4chst noch ohne eine Differenzierung nach einzelnen Produktkategorien eine gemeinsame umfassende Vermarktung der Fold-Down-Technologie, wie sie auch aus dem Gespr\u00e4chsprotokoll vom 15.09.2009 (Anlage rop9) ohne Einschr\u00e4nkung auf einzelne Produktkategorien hervorgeht, gewollt war. Daf\u00fcr spricht weiter auch, dass sich dem vorvertraglichen Schriftverkehr auch im \u00dcbrigen eine Differenzierung nach bestimmten Produkten bzw. Produktkategorien, insbesondere eine Erw\u00e4hnung von LVT-Produkten, auch nicht entnehmen l\u00e4sst, wohingegen die Parteien im \u00dcbrigen Beschr\u00e4nkungsm\u00f6glichkeiten diskutierten, und diese teilweise auch Eingang in die Zusatzvereinbarung (FAA) gefunden haben.<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend spricht es auch nicht f\u00fcr einen Ausschluss von LVT-Produkten von dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, dass die Parteien in Ziff. 3.2 Satz 2 lit. (a), (b) FAA f\u00fcr bestimmte Produkte (Laminatprodukte einschlie\u00dflich Furnier-Oberfl\u00e4chen-Produkte und Fertigholzprodukte) Mindestbetr\u00e4ge f\u00fcr die von den Unterlizenznehmern zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren festlegten, jedoch LVT-Produkte in diesem Zusammenhang keine Erw\u00e4hnung fanden. Die Vertragsparteien waren f\u00fcr den Fall der Vergabe von Unterlizenzen an ihren Produkten, f\u00fcr die keine Mindestlizenzgeb\u00fchr festgelegt war, auch nicht schutzlos gestellt. Denn \u00fcber Ziffer 3.2. Satz 1 FAA war jedenfalls eine Pflicht des jeweiligen Unterlizenzgebers zur Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr an den Vertragspartner in H\u00f6he von 50 % der erhaltenen Unterlizenzgeb\u00fchr vorgesehen.<\/p>\n<p>Zu diesem Auslegungsergebnis steht auch der Vertragsschluss zwischen der Kl\u00e4gerin und der M-Gruppe im November 2010 (Anlage rop11) in keinem Widerspruch, denn zu diesem Zeitpunkt hatte sich offensichtlich ein Bewusstsein im Hinblick auf die Bedeutung von LVT-Produkten gebildet.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDas Recht zur Unterlizenzvergabe ist gem. Ziff. 2.1 FAA auf Dritt-Partei-Hersteller beschr\u00e4nkt, das hei\u00dft auf Dritte, die Hersteller von Fu\u00dfbodenprodukten sind. Daraus folgt jedoch nicht \u2013 was zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht \u2013, dass Unterlizenzen lediglich im Hinblick auf die Nutzungshandlung des Herstellens erteilt werden d\u00fcrfen. Vielmehr geht der \u00fcbereinstimmende Parteiwille dahin, dass der Herstellungshandlung auch ein Inverkehrbringen des hergestellten Produkts durch den Dritten folgen darf. Das ergibt sich zum einen daraus, dass Sinn und Zweck einer industriellen Herstellung gerade der Vertrieb des Produktes ist, eine Berechtigung zur Herstellung mithin leerlaufen w\u00fcrde, wenn die Produkte nicht ver\u00e4u\u00dfert werden d\u00fcrfen. Des Weiteren findet dies aber auch in der Zusatzvereinbarung (FAA) einen Ausdruck, indem in Ziff. 2.2 vorgesehen ist, dass Produkte, die der sog. Drittpartei-Hersteller hergestellt hat, von keinem anderen Hersteller verkauft werden sollen. Ein Verkauf kann dann gerade nur durch den Drittpartei-Hersteller vorgenommen werden. Zwar verbliebe auch die theoretische M\u00f6glichkeit, dass die Lizenzerteilung allein mit dem Ziel einer Herstellung f\u00fcr die A- bzw. die B-Gruppe erfolgen soll. Dass die Vertragsparteien dies regeln wollten, tragen sie jedoch weder vor, noch gibt es f\u00fcr einen solchen Willen der Vertragsschlie\u00dfenden in der Grundvereinbarung (Anlage rop1\/ Anlage rop1a) oder der Zusatzvereinbarung (FAA; Anlage rop2\/ Anlage rop2a) Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Auch unterliegt das Recht zur Unterlizenzvergabe im Hinblick auf die genannten Nutzungshandlungen keiner territorialen Beschr\u00e4nkung, vielmehr r\u00e4umt Ziff. 2.1 ein \u201eweltweites\u201c Recht zur Unterlizenzvergabe ein. Auch insoweit besteht zwischen den Parteien Einigkeit.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Fall, dass das Gericht von dem FAA (Anlage rop2\/ Anlage rop2a) auch LVT-Produkte erfasst sieht, hilfsweise eine vertragserg\u00e4nzende Auslegung derart begehrt, dass f\u00fcr diese eine Mindestlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von nicht unter 0,70 EUR pro m2 anzunehmen ist, besteht dazu bereits orientiert an dem Klagebegehren der Kl\u00e4gerin kein Anlass.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Zusatzvereinbarung (FAA), mit welcher der B-Gruppe im Umfang der Ausf\u00fchrungen unter lit. aa) ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an den A-Fold-Down-Patenten einger\u00e4umt worden ist, ist auch wirksam zustande gekommen.<\/p>\n<p>Der Wirksamkeit des Vertrags steht weder entgegen, dass zwischen den Parteien vereinbarte, die Wirksamkeit des Vertrags aufschiebend bedingende Ereignisse nicht eingetreten sind (dazu unter Ziff. (1)), noch dass \u2013 was die Kl\u00e4gerin meint \u2013 die in Ziff. 2.3 enthaltene Regelung kartellrechtswidrig ist (dazu unter Ziff. (2)), noch dass die Kl\u00e4gerin die Vertretungsbefugnis des auf Seiten der B-Gruppe unterschreibenden Herrn E bestritten hat (dazu unter Ziff. (3)).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin geltend machen, der Wirksamkeit des FAA stehe entgegen, dass Bedingungen im Sinne von \u00a7 158 Abs. 1 BGB nicht eingetreten seien, so ist bei objektiver W\u00fcrdigung des Vertragsinhalts schon nicht erkennbar, dass die Parteien insoweit Abreden getroffen haben, wonach die Wirksamkeit des Vertrages von dem Eintritt eines bzw. mehrerer in der Zukunft liegender Ereignisse abh\u00e4ngen sollte (vgl. zu dieser Definition Ellenberger, ebd., \u00a7 157, Rn. 1). Das gilt sowohl im Hinblick auf die in Ziff. 7.2 FAA enthaltene Vereinbarung (dazu unter lit. (aa)) als auch im Hinblick auf das Schreiben der B- an die A-Gruppe vom 18.12.2009 (dazu unter lit. (bb)).<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nDie vertragsschlie\u00dfenden Parteien haben unter Ziff. 7.2 FAA vereinbart, dass sie weitere Bestimmungen treffen, die jedoch den Kern des Rechts zur Unterlizenzvergabe nicht ber\u00fchren, sondern sich im Wesentlichen zu etwaigen dem Unterlizenznehmer aufzuerlegenden Nebenpflichten verhalten sollen. Daraus kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass die Unterlizenzvergabe erst m\u00f6glich sein soll, wenn diese Fragen gekl\u00e4rt sind. Auch der Wortlaut des Passus l\u00e4sst eine Verkn\u00fcpfung zwischen der Vornahme weiterer Absprachen und der Wirksamkeit des Vertrages nicht erkennen.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Auslegungsergebnis spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift auch, dass die Parteien \u2013 wie die vorvertraglichen Verhandlungen f\u00fcr die Einr\u00e4umung eines Rechts zur Unterlizenzvergabe zeigen \u2013 daran interessiert waren, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung m\u00f6glichst zeitnah herbeizuf\u00fchren. So hei\u00dft es in der Email des Herrn D (A-Gruppe) an Herrn C (B-Gruppe) vom 04.12.2009 (Anlage K16) unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eIch war \u00fcberrascht, dass Sie aus einem diskutieren \u201cLoI\u201c [gemeint ist wohl der \u201eLetter of intent\u201c vom 01.07.2009, Anlage rop8] bereits einen Lizenzvertrag entwickelt haben. Gerne wollen wir dieses Tempo aufnehmen.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des sehr ambitionierten Zeitplans mit der Deadline \u201eN Messe\u201c im Januar [\u2026].\u201c<\/p>\n<p>Im Lichte dieses Zeitplans stellt sich der hier zur Auslegung stehende Vertragsbestandteil vielmehr so dar, als habe man die grundlegenden, unabdingbaren Punkte f\u00fcr die Unterlizenzvergabe mit dem FAA geregelt, und weniger bedeutsame Fragen der Unterlizenzvergabe auf einen sp\u00e4teren Zeitpunkt verlagern wollen, um die Vertragsverhandlungen nicht weiter zu verz\u00f6gern.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nAuch aus dem Schreiben der B-Gruppe vom 18.12.2009, mit welchem diese erkl\u00e4rte, die Unterzeichnung des FAA sei vorbehaltlich der Genehmigung der F AG erfolgt, geht nicht hervor, dass die Wirksamkeit des FAA nach dem \u00fcbereinstimmenden Parteiwillen aufschiebend bedingt sein sollte.<\/p>\n<p>Dem steht schon entgegen, dass es sich bei dem Schreiben um eine einseitige Willenserkl\u00e4rung der B-Gruppe handelt, die der A-Gruppe zudem erst nach Unterzeichnung des Vertrages durch die B-Gruppe zuging. Daf\u00fcr, dass dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht ber\u00fchrt werden sollte, spricht auch, dass der Vertrag von den Parteien in der Vergangenheit offenbar auch gelebt worden ist. So schreibt der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin in einer Email vom 21.06.2010 (Anlage B22 in dem Verfahren 4a O 172\/15, deren Akten beigezogen wurden; Hervorhebungen diesseits):<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] wir haben uns vor geraumer Zeit getroffen, um ein Vorgehen von B gegen O zu besprechen. Nach meinem Kenntnisstand hat man sich darauf geeinigt, dass B eine Klage gegen O in Deutschland erhebt. Dies entspricht auch dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag (First Amendment, Art. 6.1a).\u201c<\/p>\n<p>Des Weiteren hat die A-Gruppe auch im November 2010 mit der M-Gruppe einen Vertrag abgeschlossen, in deren Rahmen sie Unterlizenzen an Patenten der B-Gruppe erteilt hat, ohne dass dem von Seiten der B-Gruppe widersprochen worden ist. Auch die B-AB vergab schlie\u00dflich Unterlizenzen an Patenten der A-Gruppe, beispielsweise durch Vertrag mit der J Ltd. vom 08.12.2015, wie unter lit. b) noch ausf\u00fchrlich dargestellt wird.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, dass das FAA aufgrund eines Versto\u00dfes von Ziff. 2.3 FAA gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. gem. \u00a7 134 BGB i. V. m. \u00a7 1 GWB unwirksam sei, so kann die Kartellrechtswidrigkeit der Klausel vorliegend dahinstehen.<\/p>\n<p>Insoweit ist zu beachten, dass der Versto\u00df einer Klausel gegen kartellrechtliche Vorschriften, grunds\u00e4tzlich allein die Unwirksamkeit dieser Klausel (gem. Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. gem. \u00a7 134 BGB) zur Folge hat (BGH, GRUR 2006, 223 (224); Ullmann\/ Deichfu\u00df, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 15, Rn. 261). Wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Lizenzvertrag auch ohne die unwirksame Klausel getroffen h\u00e4tten, so l\u00e4sst ihr Fortfall den Bestand des Lizenzvertrags unber\u00fchrt (a. a. O.), was auch aus \u00a7 139 BGB bzw. Ziff. 17.1 des Grundvertrags folgt.<\/p>\n<p>Auch vorliegend kann angenommen werden, dass die Parteien das FAA (Anlage rop2a) auch ohne die in Ziff. 2.3 FAA (Anlage rop2a) enthaltene Klausel,<\/p>\n<p>\u201eJegliche zuk\u00fcnftige Gew\u00e4hrung von Lizenzen unter jeglichen der B Fold-Down-Patente oder A-Fold-Down-Patente an Dritt-Parteien gem\u00e4\u00df diesem Abschnitt 2 soll zwingend auch eine Sublizenz an, im Fall von B, den A Fold-Down-Patenten und, im Fall von A, den B Fold-Down-Patenten umfassen.\u201c,<\/p>\n<p>abgeschlossen h\u00e4tten. Die Klausel h\u00e4ngt zwar eng mit den Bedingungen zusammen, unter denen die Unterlizenzvergabe, die den Kern des Regelungsgegenstandes des FAA bildet, erlaubt sein soll. Sie legt jedoch nicht den unmittelbaren Umfang, in dem die jeweilige Unternehmensgruppe Unterlizenzen an den Patenten der jeweils anderen Unternehmensgruppe erteilen darf, fest. Dies ber\u00fccksichtigend ist ein Wille der Vertragsparteien, ein Recht zur Vergabe von Unterlizenzen f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht an die Erteilung von Lizenzen an eigenen Patenten gekoppelt ist, nicht einr\u00e4umen zu wollen, nicht erkennbar. Einen solchen Willen der Vertragsschlie\u00dfenden tr\u00e4gt auch die Kl\u00e4gerin nicht vor, obwohl sie insoweit \u2013 entgegen \u00a7 139 BGB \u2013 wegen der Vereinbarung in Ziff. 17.1 FAA die Darlegungs- und ggf. die Beweislast tr\u00e4gt (BGH, GRUR 2004, 353 \u2013 Tennishallenpacht).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch davon auszugehen, dass Herr E, der die Zusatzvereinbarung auf Seiten der B-Gruppe mitunterschrieben hat, die Befugnis hatte, Willenserkl\u00e4rungen f\u00fcr und gegen die B-Gruppe abzugeben, \u00a7 164 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin eine dahingehende Vertretungsbefugnis bestreitet, steht dem entgegen, dass Herr E auch bereits die Grundvereinbarung (Anlage rop1\/ rop1a), auf welche die Unterlizenzvergabe beruht und deren Wirksamkeit die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede stellt, unterzeichnet hat, und Herr E auf Seiten der B-Gruppe mit Wissen und Wollen auch der gesetzlichen Vertreter der B-Gruppe (insbesondere Herrn P) ma\u00dfgeblich an den vorvertraglichen Verhandlungen beteiligt war, wie insbesondere die Email-Korrespondenz aus Dezember 2009 zeigt (Anlage K16 \u2013 K19). Ein weiteres Indiz f\u00fcr die Vertretungsbefugnis des Herrn E liegt schlie\u00dflich auch darin, dass die vertragsschlie\u00dfenden Parteien \u2013 wie bereits unter Ziff. (1), (bb) ausgef\u00fchrt \u2013 den Vertrag selbst als wirksam erachteten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie B AB hat der J Ltd. mit SAA vom 08.12.2015 (Anlage rop5\/ Anlage rop5a) wirksam eine Unterlizenz r\u00fcckwirkend ab dem 01.07.2015 an den A-Fold-Down-Patenten, wozu auch das Klagepatent geh\u00f6rt, erteilt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Regelung in Ziff. 2.1.2 des Lizenzvertrags (SAA) zwischen der G Ltd. und der J Ltd. vom 08.12.2015 (Anlage rop5\/ Anlage rop5a) ist grunds\u00e4tzlich geeignet, der J Ltd. ein Recht (Unterlizenz) zur Nutzung der A-Patente zu gew\u00e4hren. Dies ist dem Wortlaut der Regelung zu entnehmen, der gerade auf Patente der A- und der B-Gruppe Bezug nimmt und die in Anhang A.2.2 SAA (B-Gruppe) und Anhang A.2.3 SAA (A-Gruppe) auch ausdr\u00fccklich genannt sind, darunter unter anderem auch der deutsche Teil des Klagepatents (DE 101 38 XXX.5). Die Rechteeinr\u00e4umung erfasst nach dem Wortlaut von Ziff. 2.1.2 SAA nicht nur die Erlaubnis der Herstellung, sondern auch des Vertriebs des hergestellten Produkts \u201einnerhalb des Verkaufsgebiets\u201c, wobei dieses ausweislich Ziff. 1.7 der Vereinbarung zwischen G Ltd. und J Ltd. vom 01.03.2012 (Anlage rop5\/ Anlage rop5a) weltweit reicht.<\/p>\n<p>Es ist weiter davon auszugehen, dass die Lizenzeinr\u00e4umung auch durch die B AB erfolgte. Denn in Ziff. 2.1.2 SAA ist \u201eB\u201c ausdr\u00fccklich als die lizenzgew\u00e4hrende juristische Person erw\u00e4hnt. Unsch\u00e4dlich ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Vertragseinleitung grunds\u00e4tzlich die G Ltd. als \u201eLizenzgeber\u201c bezeichnet wird. Diese Bezeichnung allein macht die G Ltd. nicht automatisch zum Lizenzgeber, solange der \u00fcbereinstimmende Wille der Vertragsschlie\u00dfenden erkennbar ist, dass Lizenzgeberin die B AB ist. So ist es vorliegend. Die Bezeichnung der G Ltd. hat seinen Grund bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Vereinbarung und der Historie der Vertragsbeziehungen darin, dass die urspr\u00fcngliche Vereinbarung vom 01.03.2012 (Anlage rop6\/ Anlage rop6a) allein zwischen der G Ltd. und der J Ltd. im Hinblick auf Patente der G Ltd. geschlossen wurde. Die B AB ist nun \u2013 wie die Vertragseinleitung der SAA sowie der Umstand, dass diese den Vertrag auch unterzeichnet hat, erkennen lassen \u2013 jedoch als Vertragspartei aufgenommen worden, weil Nutzungsrechte an Patenten der B- und der A-Gruppe nur durch die B AB (nicht durch G Ltd.) einger\u00e4umt werden konnten. Dabei ist davon auszugehen, dass die B AB in Kenntnis der zwischen der G Ltd. und der J Ltd. festgelegten Begriffsdefinition von \u201eVerkaufsgebiet\u201c auch eine weltweite Unterlizenz einr\u00e4umen wollte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann auch davon ausgegangen werden, dass es sich bei der J Ltd. um eine Herstellerin von Fu\u00dfbodenpaneelen handelt (vgl. Beschr\u00e4nkung Ziff. 2.1 FAA).<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet, dass die J Ltd. Herstellerin ist, ist ihr dies nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nicht m\u00f6glich. Die Kl\u00e4gerin selbst ist Marktteilnehmerin, und als solche in der Lage, Ermittlung \u00fcber das Gesch\u00e4ftsfeld der J Ltd. anzustellen. Jedenfalls hat aber auch die Beklagte screenshots von der Internetseite der J Ltd. mit der Adresse www.Q.com vorgelegt (Anlage rop12; deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop12a). Aus diesen ergibt sich, dass die J Ltd., deren Handelsname \u201eQ\u201c ist, seit 1999 ein Herstellerunternehmen f\u00fcr Vinylbodenfliesen in China ist (vgl. Anlage rop12a, S. 1 u. S.3).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Unterlizenzerteilung nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter lit. aa) ist auch wirksam.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nInsbesondere steht es der Wirksamkeit nicht entgegen, dass ausweislich Ziff. 6.3 SAA (Anlage rop5\/ Anlage rop5a) der \u201eLizenznehmer\u201c an den \u201eLizenzgeber\u201c einen schriftlichen Bericht \u00fcber die Nutzung der Patente abgeben muss, und dass wohl die Regelung (vorliegend geschw\u00e4rzt) \u00fcber die Pflicht zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren auch den Passus enth\u00e4lt, dass die Lizenz an den \u201eLizenzgeber\u201c zu zahlen ist. Die Kl\u00e4gerin macht insoweit geltend, aus der Formulierung des genannten Passus und der Einleitung des Vertrags (SAA; Anlage rop5\/Anlage rop5a) folge, dass mit \u201eLizenzgeber\u201c stets die G Ltd. bezeichnet sei, und dieser deshalb auch im Hinblick auf die A-Patente faktisch die Stellung einer Lizenzgeberin zukomme, obwohl das Recht zur Unterlizenzierung gerade nicht \u00fcbertragbar ist (Ziff. 2.1 FAA, Anlage rop2\/ Anlage rop2a).<\/p>\n<p>Zum einen liegt jedoch \u2013 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 nahe, dass soweit eine Nutzungsberechtigung an B- und A-Patenten erfolgt ist, die B AB als Lizenzgeberin zu begreifen ist. Denn \u2013 wie die Regelung Ziff. 2.1.2 SAA (Anlage rop5\/ Anlage rop5a) erkennen l\u00e4sst und bereits ausgef\u00fchrt worden ist \u2013 erteilte diese insoweit Nutzungsrechte. Zum anderen steht es aber auch der Wirksamkeit der Unterlizenzvergabe der B AB an die J Ltd. nicht entgegen, wenn die G Ltd. die Lizenzzahlungen und Berichte erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Das in der FAA zwischen der A- und der B-Gruppe vereinbarte \u00dcbertragungsverbot f\u00fcr die Unterlizenzierung (Ziff. 2.1 FAA, Anlage rop2\/ Anlage rop2a) regelt, dass die B-Gruppe das Recht zur Unterlizenzierung nicht \u00fcbertragen darf, dass daraus auch ein Abtretungsverbot f\u00fcr den Gegenleistungsanspruch erfolgt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Selbst wenn man aber annimmt, dass ein solches konkludent daraus folgt, dass der Patentinhaber nach Ziff. 3.2 FAA (Anlage rop2\/ Anlage rop2a) an den Lizenzgeb\u00fchren zu beteiligen ist, und der Zahlungseingang direkt bei dem Unterlizenzgeber diesen \u201eliquide\u201c h\u00e4lt, so resultiert aus einem etwaigen Versto\u00df gegen ein solches Abtretungsverbot nicht die Unwirksamkeit der Unterlizenzerteilung.<\/p>\n<p>Insoweit ist zu beachten, dass eine Lizenz \u2013 und in der Folge auch das Recht zur Unterlizenzierung \u2013 in \u00f6rtlicher, sachlicher, zeitlicher oder mengenm\u00e4\u00dfiger Hinsicht beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen (Ullmann\/ Deichfu\u00df, ebd., \u00a7 15, Rn. 63, 73). Derartige Beschr\u00e4nkungsm\u00f6glichkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie unmittelbar den Gegenstand und den Umfang der Benutzungsbefugnis bestimmen. Eine Nutzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts \u00fcber die beschr\u00e4nkte Lizenz hinaus f\u00fchrt dann zu einer Verletzung des Rechts des Patentinhabers (Ullmann\/ Deichfu\u00df, ebd., \u00a7 15, Rn. 73). Im Zusammenhang mit dem Recht zur Unterlizenzierung f\u00fchrt eine \u00dcberschreitung der Beschr\u00e4nkung dann dazu, dass der Unterlizenzgeber eine Unterlizenz nicht einr\u00e4umen kann, weil ihm insoweit eine Berechtigung von dem Patentinhaber nicht erteilt worden ist. Die Verletzung sonstiger Abreden, mithin solcher, die gerade nicht den Gegenstand und den Umfang der Benutzungsbefugnis betreffen, haben grunds\u00e4tzlich lediglich Anspr\u00fcche des Lizenzgebers gegen den Lizenznehmer auf Erf\u00fcllung oder auf Schadensersatz zur Folge (Ullmann\/ Deichfu\u00df, ebd., \u00a7 15, Rn. 74). Bei einer \u00dcbertragung dieses Gedankens auf die Einr\u00e4umung eines Rechts zur Unterlizenzierung ber\u00fchren die beschriebenen Verst\u00f6\u00dfe gegen vertragliche Abreden gerade das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen nicht, vielmehr k\u00f6nnen ggf. Schadensersatzanspr\u00fcche des Patentinhabers gegen den Unterlizenzgeber ausgel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab betrifft ein etwaiges Abtretungsverbot \u2013 wie aufgezeigt \u2013 nicht den Umfang der Berechtigung zur Unterlizenzerteilung selbst, sondern die Gegenleistung, so dass eine Unwirksamkeit der Unterlizenzvergabe nicht anzunehmen ist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann auch dahinstehen, ob die zur Unterlizenzvergabe berechtigende Zusatzvereinbarung (FAA) durch das K\u00fcndigungsschreiben vom 20.02.2017 wirksam beendet worden ist, und ob sich auch auf den Bestand etwaiger auf der Grundlage dieser Vereinbarung erteilter Unterlizenzen auswirkt (zum Streitstand: Ullmann\/ Deichfu\u00df, ebd., \u00a7 15, Rn. 107).<\/p>\n<p>Vorliegend sind jedenfalls keine Benutzungshandlungen der Beklagten in einem Zeitraum, der nach dem Zugang der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung liegt, vorgetragen \u2013 was in Anbetracht des Umstandes, dass die K\u00fcndigung erst an dem Tag, an dem die m\u00fcndliche Verhandlung geschlossen wurde, ausgesprochen wurde, auch fernliegend erscheint.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen unter lit. b) ber\u00fccksichtigend sind die von der J Ltd. gelieferten Fu\u00dfbodenpaneele mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrt worden, so dass insoweit eine Ersch\u00f6pfung des Klagepatentrechts der Kl\u00e4gerin eingetreten ist.<\/p>\n<p>Es ist davon auszugehen, dass die J Ltd. die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte liefert, mithin in den Verkehr gebracht, hat. Soweit die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich von der J Ltd. bezieht, ist dies unerheblich.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat \u2013 entsprechend der sie treffenden Darlegungslast (vgl. insoweit m. w. Nachw. Scharen, ebd., \u00a7 9, Rn. 16) \u2013 die den Ersch\u00f6pfungstatbestand begr\u00fcndenden tats\u00e4chlichen Voraussetzungen substantiiert vorgetragen. In diesem Zusammenhang hat sie unter anderem auch Rechnungen der J Ltd. (Anlage rop7; deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop7a), aus der der Bezug der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der J Ltd. hervorgeht, vorgelegt. Die Kl\u00e4gerin ist der Behauptung der Beklagten, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zumindest auch von der J Ltd. bezieht, nicht mehr entgegengetreten. Dies sowie ber\u00fccksichtigend, dass es sich bei der Behauptung der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von keinem anderen Hersteller als der J Ltd. zu beziehen, um eine negative Tatsache handelt, bedurfte es vorliegend konkreter Anhaltspunkte f\u00fcr die Existenz weiterer Lieferanten. Solche bestehen hier jedoch nicht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Widerklage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Beklagten steht ein Anspruch auf Schadensersatz gem. \u00a7 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb zu.<\/p>\n<p>Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichtete und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar (BGH, NJW 2005, 3141 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, die durch die Beauftragung des Patentanwalts entstandenen Kosten seien nicht erst durch die Verteidigung gegen das Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin entstanden, indem sie mit Nichtwissen bestreitet, dass der Patentanwalt, der das Schreiben vom 25.11.2015 (Anlage K12) verfasst hat, erst ab diesem Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst war, steht dies einer kausalen Schadensverursachung nicht entgegen. Vorliegend ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass der Patentanwalt bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt kostenverursachend t\u00e4tig geworden ist. Dagegen spricht insbesondere, dass dieser auf das erste Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin vom 16.11.2015 (Anlage K9) nicht in Erscheinung trat, sondern stattdessen die Beklagte selbst mit Email vom 20.11.2015 (Anlage K10) reagierte.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen tritt die Kl\u00e4gerin der H\u00f6he der geltend gemachten Forderung, die sich nach dem der kl\u00e4gerischen Abmahnung vom 16.11.2015 (Anlage K9) zugrundeliegenden Gegenstandswert bemisst, nicht entgegen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEin Anspruch auf Zahlung von Zinsen steht der Beklagten \u2013 wie beansprucht \u2013 gem. \u00a7 288 Abs. 1 BGB zu. Die f\u00fcr den Verzugseintritt erforderliche Mahnung erfolgte in dem Schreiben vom 25.11.2015 (Anlage K12) selbst.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG bis zum 14.07.2016 auf EUR 500.000,- und \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Widerklage \u2013 ab dem 15.07.2016 gem. \u00a7\u00a7 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 506.446,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2646 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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