{"id":6922,"date":"2017-04-25T17:00:21","date_gmt":"2017-04-25T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6922"},"modified":"2017-07-24T10:14:56","modified_gmt":"2017-07-24T10:14:56","slug":"4a-o-14205-schwenkhebelstangenverschluesse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6922","title":{"rendered":"4a O 142\/05- Schwenkhebelstangenverschl\u00fcsse"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2645<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. April 2017, Az.\u00a04a O 142\/05<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 1.597.051,43 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2005 sowie weitere 2.722,03 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 6.154,48 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl\u00e4ger sechs Siebtel und die Beklagte ein Siebtel.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen die Beklagte Schadensersatzforderungen aus der Verletzung zweier Patente der H\u00f6he nach geltend, nachdem die Schadensersatzpflicht der Be-klagten dem Grunde nach rechtskr\u00e4ftig festgestellt worden ist.<\/p>\n<p>In den Jahren 1973 bis 1991 war der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Beklagte als selbst\u00e4ndiger Han-delsvertreter t\u00e4tig und betrieb zudem ein selbst\u00e4ndiges Ingenieurb\u00fcro. Der Kl\u00e4ger machte eine Vielzahl von Erfindungen auf dem technischen Gebiet der Schl\u00f6sser und Verschlussvorrichtungen, die er zu Patenten anmeldete. Darunter sind die beiden im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenst\u00e4ndlichen europ\u00e4ischen Patente EP 0 261 XXX (Anlage K 2; im Folgenden: Klagepatent \u2018XXX) und EP 0 261 XXY (Anlage K 3; im Folgenden: Klagepatent \u2018XXY), deren eingetragener Inhaber der Kl\u00e4ger ist. Die technische Lehre dieser Klagepatente nutzt der Kl\u00e4ger, indem er in seinem eigenen Unternehmen A Stangenverschl\u00fcsse herstellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Dem vorliegenden Rechtsstreit sind insgesamt drei Verfahren vorausgegangen, in de-nen eine Verletzung der beiden Klagepatente und eine daraus folgende Schadenser-satzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach rechtskr\u00e4ftig zwischen den Parteien festgestellt worden ist.<\/p>\n<p>Betreffend das Klagepatent \u2018XXX hat der Kl\u00e4ger Anspr\u00fcche wegen der Verletzung die-ses Klagepatents durch zwei Ausf\u00fchrungsformen gegen die Beklagte geltend ge-macht. Der Kl\u00e4ger hat obsiegt, indem der Beklagten durch Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 15. April 1993 (Aktenzeichen 4a O 192\/92, Anlage K 5), best\u00e4tigt durch das Urteil des Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf vom 17. M\u00e4rz 1994 (Aktenzeichen 2 U 113\/93) untersagt wurde,<\/p>\n<p>mit einem Zylinderschloss versehene Schwenkhebelstangenverschl\u00fcsse f\u00fcr Mon-tage in zwei vorzugsweise gleich gro\u00dfen und vorzugsweise rechteckigen Durchbr\u00fcchen von Blechschrankt\u00fcren, bestehend aus einem Schlosskasten mit durch das T\u00fcrblatt nach au\u00dfen gef\u00fchrter Schwenkhebelbet\u00e4tigungseinrichtung zum Antrieb von mindestens einer parallel zur T\u00fcrkante verlaufenden Ver-schlussstange und mit einem den Schwenkhebel in seiner eingeschwenkten Stellung festhaltenden Zylinderschloss, wobei der Schwenkhebelverschluss eine die Aufnahmemulde f\u00fcr den Schwenkhebel bildende Grundplatte umfasst, die im Bereich der Durchbr\u00fcche einst\u00fcckig von ihr ausgehende und in die Durchbr\u00fcche eindringende und die Grundplatte in den Durchbr\u00fcchen ausrichtende Ans\u00e4tze aufweist und den Verschluss mit dem T\u00fcrblatt fest verbindet, wobei der eine An-satz eine Aufnahme f\u00fcr das im Ende des Schwenkhebels angeordnete Zylinder-schloss bildet, und dieser Ansatz zusammen mit einem von ihm ausgehenden oder mit ihm verschraubten Halteteil das T\u00fcrblatt im Bereich des einen Durch-bruchs zentrierend einklemmt,<\/p>\n<p>im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 261 XXX gewebsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu be-sitzen,<\/p>\n<p>bei denen die zumindest eine Verschlussstange aus Flachbandmaterial gefertigt ist und durch den Schlosskasten einst\u00fcckig hindurch reicht, der andere Ansatz ein Teil des Schlosskastens ist und dieser andere Ansatz zusammen mit einem weiteren Teil des Schlosskastens das T\u00fcrblatt im Bereich des ersten Durchbruchs zentrierend einklemmt.<\/p>\n<p>In diesem Rechtsstreit wurde festgestellt, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die teno-rierten Verletzungshandlungen seit dem 1. April 1994 Schadensersatz dem Grunde nach schuldet. Die beiden dort streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen vertrieb die Beklagte in der Zeit vom 1. April 1991 bis zum 16. M\u00e4rz 1994<\/p>\n<p>Ferner hat der Kl\u00e4ger in einem weiteren Rechtsstreit die Beklagte ebenfalls aus dem Klagepatent \u2018XXX wegen Verletzung durch drei weitere Ausf\u00fchrungsformen in Anspruch genommen. Diese weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsf\u00fchrungsformen unterschieden sich von den vorherigen, im vorher genannten Rechtsstreit angegriffenen dadurch, dass sie keinen umlaufenden rechteckigen Kragen aufwiesen, sondern stattdessen zwei Augen und einen Ringteil. Auch insoweit hat der Kl\u00e4ger obsiegt, indem das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 9. Oktober 1997 (Aktenzeichen 4a O 452\/96, Anlage K 8), im Wesentlichen best\u00e4tigt durch das Urteil des Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf vom 21. Januar 1999 (Aktenzeichen 2 U 150\/97) der Beklagten untersagt hat,<\/p>\n<p>mit einem Zylinderschloss versehene Schwenkhebelstangenverschl\u00fcsse f\u00fcr Montage in zwei vorzugsweise gleich gro\u00dfen und vorzugsweise rechteckigen Durchbr\u00fcchen von Blechschrankt\u00fcren, bestehend aus einem Schlosskasten mit durch das T\u00fcrblatt nach au\u00dfen gef\u00fchrter Schwenkhebelbet\u00e4tigungseinrichtung zum Antrieb von mindestens einer parallel zur T\u00fcrkante verlaufenden Ver-schlussstange und mit einem den Schwenkhebel in seiner eingeschwenkten Stellung festhaltenden Zylinderschloss, wobei der Schwenkhebelverschluss eine die Aufnahmemulde f\u00fcr den Schwenkhebel bildende Grundplatte umfasst, die im Bereich der Durchbr\u00fcche einst\u00fcckig von ihr ausgehende und in die Durchbr\u00fcche eindringende und die Grundplatte in den Durchbr\u00fcchen ausrich-tende Ans\u00e4tze aufweist und den Verschluss mit dem T\u00fcrblatt fest verbindet, wobei der eine Ansatz rechteckig ist und eine Aufnahme f\u00fcr das im Ende des Schwenkhebels angeordnete Zylinderschloss bildet, und dieser Ansatz zusam-men mit einem von ihm ausgehenden oder mit ihm verschraubten Halteteil das T\u00fcrblatt im Bereich des einen Durchbruchs zentrierend einklemmt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die zumindest eine Verschlussstange aus Flachbandmaterial gefertigt ist und durch den Schlosskasten einst\u00fcckig hindurchreicht, der andere Ansatz ein Teil des Schlosskastens ist und dieser andere Ansatz zusammen mit einem weiteren Teil des Schlosskastens das T\u00fcrblatt im Bereich des ersten Durchbruchs zentrierend einklemmt<\/p>\n<p>und wobei die zwei Augen gegen\u00fcber dem T\u00fcrblatt vorstehen und von passen-den Ausnehmungen des weiteren Teiles des Schlosskastens \u00fcbergriffen wer-den.<\/p>\n<p>Ferner wurde f\u00fcr die tenorierten Verletzungshandlungen die Schadensersatzpflicht der Beklagten seit dem 1. April 1991 dem Grunde nach festgestellt. Die in diesem weiteren das Klagepatent \u2018XXX betreffenden Verletzungsverfahren gegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen vertrieb die Beklagte im Zeitraum vom 17. M\u00e4rz 1994 bis zum 10. September 1997.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 17. Dezember 2002 (Az.: X ZR 155\/99; Anlage K 7), berichtigt durch Beschluss vom 19. Februar 2003 (ebenfalls Anlage K 7), hat der BGH das Klagepa-tent \u2018XXX mit der Ma\u00dfgabe teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass in seinem Patentanspruch 1 die Worte \u201eoder mit ihm verschraubten\u201c entfallen.<\/p>\n<p>Betreffend das Klagepatent \u2018XXY hat der Kl\u00e4ger ebenfalls Anspr\u00fcche gegen die Be-klagte in einem vorangegangenen Verletzungsverfahren geltend gemacht und auch dort obsiegt, indem der Beklagten durch Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 15. April 1993 (Aktenzeichen 4a O 148\/92, Anlage K 11), im Wesentlichen best\u00e4tigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 23. Dezember 1997 (Aktenzeichen 2 U 112\/93) untersagt worden ist,<\/p>\n<p>Stangenverschl\u00fcsse f\u00fcr Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbr\u00fc-chen von Blechschrankt\u00fcren, bestehend aus einem Schloss mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager drehbar gehaltenen Schlossnut, welche Schlossnut mittels durch das T\u00fcrblatt nach au\u00dfen gef\u00fchrter Bet\u00e4tigungseinrichtung wie Griff, Schwenkhebel, Steckschl\u00fcssel oder dgl. drehbar ist, und aus einer einzigen, sich in beide T\u00fcrkantenrichtungen erstreckenden, in der Mitte gekr\u00f6pften, umsetzbaren Stange oder aus zwei demgegen\u00fcber kurzen, sich im Wesentlichen nur in einer der T\u00fcrkantenrichtungen erstreckenden, gegenl\u00e4ufigen und am Ende gekr\u00f6pften Stangen, wobei die Stange oder die Stangen entlang ihrer L\u00e4ngsachse symmetrisch ausgebildet sind und eine Zahnung oder Perforation zum Eingriff der Z\u00e4hne des Ritzels im Bereich des Schlosses besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle au\u00dferhalb des Schlosses am T\u00fcrblatt verschieblich gelagert sind, und aus am T\u00fcrrahmen bzw. Stange ange-brachten Verriegelungseinrichtungen, die bei Verschiebung der Stange mitei-nander in Eingriff treten, wobei das Antrieb-\/Ritzel- und Stangenlager des Stan-genverschlussschlosses ein vom Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild gebildetes Basisteil und ein auf das Basisteil aufsetzbares und mit diesem mittels Schrau-ben und dergleichen verbindbares Kappenteil aufweist, das zusammen mit dem Basisteil zwei wahlweise belegbare F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) bildet, und wobei das Basisteil eine Schulter tr\u00e4gt, die im Bereich des Durchbruches an der Au\u00dfent\u00fcrfl\u00e4che anliegt, und wobei ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt,<\/p>\n<p>im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 261 XXY gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>das Basisteil zweiteilig und aus einem Schl\u00fcsselfangteil mit der Schulter und dem Lagerteil, das zusammen mit dem Kappenteil die F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) bildet, ausgebildet ist,<\/p>\n<p>das Ritzel an einer Seite im Kappenteil und an der anderen Seite im Lagerteil gelagert ist,<\/p>\n<p>an Kappenteil und Lagerteil eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet ist,<\/p>\n<p>das Lagerteil mit einer am Schl\u00fcsselfangteil des Basisteils zugewandten Stirn-fl\u00e4che im Bereich des Durchbruchs an der Innent\u00fcrfl\u00e4che anliegt,<\/p>\n<p>das Kappenteil und das aufgesteckte Lagerteil gemeinsam mittels beide durch-dringender Schrauben am Schl\u00fcsselfangteil des Basisteils befestigt sind,<\/p>\n<p>vom Boden des Kappenteils und, spiegelbildlich dazu, von einem Boden des Lagerteils zwei parallele l\u00e4ngere und zwei dazu senkrechte k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde ausgehen und im Montierten Zustand zusammen mit den B\u00f6den die beiden wahlweise belegbaren F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) bilden, und<\/p>\n<p>die Zahnung in Form einer einzigen, entlang der L\u00e4ngsachse verlaufenden Perforation ausgebildet ist,<\/p>\n<p>auch wenn Kappenteil und Lagerteil durch Hohlnieten miteinander verbunden sind,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn \u2026<\/p>\n<p>F\u00fcr diese tenorierte Verletzungshandlung ist die Schadensersatzpflicht der Beklagten seit dem 1. April 1991 ebenfalls dem Grunde nach festgestellt worden. Die f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents \u2018XXY gegenst\u00e4ndlichen insgesamt sieben Ausf\u00fch-rungsformen vertrieb die Beklagte in der Zeit vom 1. April 1991 bis zum 10. September 1997.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ihre Produkte in der Folgezeit weiter abgewandelt. Insoweit ist zuletzt durch Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 2. August 2007 (Az.: 4a O 253\/06, Anlage B145), best\u00e4tigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.Februar 2009 (Az.: I-2 U 80\/07, Anlage B 146), entschieden worden, dass die seit dem 10. September 1997 vertriebenen Stangenverschl\u00fcsse das Klagepatent \u2018XXY nicht verletzen.<\/p>\n<p>Die Produkte der Beklagten bilden in technischer Hinsicht folgende Gruppen:<br \/>\n\u2022 Gruppe 1: Schwenkhebel;<br \/>\n\u2022 Gruppe 2: Stangenschl\u00f6sser;<br \/>\n\u2022 Gruppe 3: Schl\u00fcsselschilder;<br \/>\n\u2022 Gruppe 4: Bet\u00e4tigungen;<br \/>\n\u2022 Gruppe 5: Zungen, Stangenf\u00fchrungen und Verschlusshalter;<br \/>\n\u2022 Gruppe 6: Stangen;<br \/>\n\u2022 Gruppe 7: Klinken- und Knebelgriffe;<br \/>\n\u2022 Gruppe 8: Profilhalbzylinder.<\/p>\n<p>Produkte dieser Gruppen lassen sich zu Verschlusssytemen zusammensetzen. Dies hat im relevanten Zeitraum jedoch nicht die Beklagte selber vorgenommen, vielmehr hat die Beklagte ihre Abnehmer mit Produkten aus diesen Gruppen beliefert, damit diese entsprechende Verschlusssysteme bilden k\u00f6nnen. Insoweit steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass insgesamt vier m\u00f6gliche Kombinationen klagepatentver-letzend sind, n\u00e4mlich die Lehre des Klagepatents \u2018XXX durch eine Kombination der Gruppen 1 (Schwenkhebel), 2 (Stangenschl\u00f6sser) und 8 (Profilhalbzylinder) verwirk-licht wird und diejenige des Klagepatents \u2018XXY durch drei weitere Kombinationen, n\u00e4mlich erstens durch eine Kombination der Gruppe 1 (Schwenkhebel) mit der Gruppe 2 (Stangenschl\u00f6sser), zweitens durch eine Kombination der Gruppe 2 (Stan-genschl\u00f6sser) mit den Gruppen 3 (Schl\u00fcsselschilder) und 4 (Bet\u00e4tigungen) sowie drittens durch eine Kombination der Gruppe 2 (Stangeschl\u00f6sser) mit der Gruppe 7 (Klinken- und Knebelgriffe).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, f\u00fcr die Bemessung des von der Beklagten geschuldeten Schadensersatzes der H\u00f6he nach d\u00fcrfe nicht allein von den Angaben der Beklagten zu den von ihr mit relevanten Produkten aus den genannten Gruppen hergestellten Erzeugnissen ausgegangen werden. Zu ber\u00fccksichtigen seien vielmehr h\u00f6here Werte, weil es konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr gebe, dass die tats\u00e4chlichen Verkaufszahlen h\u00f6her l\u00e4gen als von der Beklagten angegeben. Die Ausk\u00fcnfte der Beklagten k\u00f6nnten nicht vollst\u00e4ndig und richtig sein.<\/p>\n<p>Entsprechendes gelte f\u00fcr die von der Beklagten angegebenen Einstandspreise. Auch die Angaben der Beklagten zu ihren Einstandspreisen seien nicht vollst\u00e4ndig und richtig. Insoweit seien diejenigen Werte zugrunde zu legen, die aus dem Unternehmen des Kl\u00e4gers, n\u00e4mlich der Firma A, ermittelt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der geltend gemachten ausgerechneten Zinsen auf Schadensersatz be-hauptet der Kl\u00e4ger, er h\u00e4tte, wenn ihm die Beklagte den durch die Verletzung der Klagepatente durch Schwenkgriffe der Typen 1107-UXXX und 1107-UXXX im Zeit-raum 1991 angeblich zugef\u00fcgten Schaden in H\u00f6he von 12.097,91 EUR nicht zuge-f\u00fcgt h\u00e4tte, diesen Betrag seinem Unternehmen, n\u00e4mlich der Firma A, als Darlehen zur Verf\u00fcgung stellen k\u00f6nnen. Mit diesen Darlehen h\u00e4tte er in den Jahren 1992 bis 2003 Zinsen in H\u00f6he der \u00fcblichen Bankzinsen f\u00fcr Kontokorrentkredite erwirtschaften k\u00f6nnen, wobei sich die H\u00f6he der durchschnittlichen \u00fcblichen Zinsen in diesen Jahren aus der Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 1 sowie der Zeitdatenreihe der B gem\u00e4\u00df Anlage K 21 ergebe. Auf diese Weise h\u00e4tte er Zinsen in H\u00f6he von 22.162,98 EUR aus einem 1991 entstandenen Schadensbetrag in H\u00f6he von 12.097,91 EUR erwirtschaften k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 10.012.087,91 EUR nebst Zinsen<\/p>\n<p>ab dem 1. Januar des auf die jweilige Verletzungshandlung folgenden Kalenderjahres<\/p>\n<p>a) f\u00fcr den Zeitraum vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 2000 in H\u00f6he von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der B (bis 1998) bzw. \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz (ab 1999)<\/p>\n<p>und zwar<\/p>\n<p>&#8211; ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 aus 10 %,<br \/>\n&#8211; ab dem 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 aus 27 %,<br \/>\n&#8211; ab dem 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994 aus 44 %,<br \/>\n&#8211; ab dem 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 aus 61 %,<br \/>\n&#8211; ab dem 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 aus 78 %,<br \/>\n&#8211; ab dem 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 aus 95 %,<br \/>\n&#8211; ab dem 1. Januar 1998 aus 100 %,<br \/>\ndes zuerkannten Schadensersatzbetrages,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem zuerkannten Schadensersatzbetrag,<\/p>\n<p>c) f\u00fcr den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 bis zum 28. Juli 2014 in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz und<\/p>\n<p>d) f\u00fcr den Zeitraum ab dem 29. Juli 2014 in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger \u00fcber den in dem vorliegenden Rechtsstreit zuerkannten Schadensersatz hinaus neben den bereits durch die Urteile<\/p>\n<p>&#8211; des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 15. April 1998 \u2013 4 O 192\/92 \u2013, nach Ma\u00dfgabe der Einschr\u00e4nkung des Patents EP 0 261 XXX durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 19. Februar 2003 \u2013 X ZR 155\/99 \u2013,<\/p>\n<p>&#8211; des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 9. Oktober 1997 \u2013 4 O 452\/96 \u2013 \/ Ober-landesgerichts D\u00fcsseldorf vom 21. Januar 1999 \u2013 2 U 150\/97 \u2013, nach Ma\u00dfgabe der Einschr\u00e4nkung des Patents EP 0 261 XXX durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 19. Februar 2003 \u2013 X ZR 155\/99 \u2013,<\/p>\n<p>&#8211; des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 15. April 1993 \u2013 4 O 148\/92 \u2013 \/ Oberlan-desgerichts D\u00fcsseldorf vom 23. Dezember 1997 \u2013 2 U 112\/93 \u2013<\/p>\n<p>festgestellten Schadensersatzanspr\u00fcchen auch die hierauf entfallenden Zin-sen in H\u00f6he von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Diskontsatz bzw. dem Basiszinssatz f\u00fcr den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000, in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001, in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 bis zum 28. Juli 2014 und in H\u00f6he von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2014 sowie die \u00fcber diese Zinsen gegebenenfalls hinausgehenden Zinsanspr\u00fcche zu zahlen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte macht geltend, die Berechnung des Schadens m\u00fcsse sich auf die von ihr im Rahmen ihrer Auskunft angegebenen Zahlen beziehen. Schadensersatz sei nur geschuldet f\u00fcr solche Vorrichtungen, die tats\u00e4chlich die Lehre der Klagepatente verwirklichten. Deren Menge lasse sich aber nicht mehr ermitteln. Auch die Ermittlung des Sachverst\u00e4ndigen k\u00f6nnen insoweit nicht zugrunde gelegt werden. Jedenfalls aber m\u00fcssten diejenigen Kosten in Ansatz gebracht werden, die ihr, der Beklagten, f\u00fcr die Herstellung verletzender Gegenst\u00e4nde entstanden seien, die (hypothetischen) Kosten der Firma A oder anderer Hersteller d\u00fcrften nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Bei der Berechnung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs nach der Methode des Verletzergewinns d\u00fcrfte der Anteilsfaktor mit maximal 10 Prozent bemessen werden, weil die technische Lehre der Klagepatente nur geringen Einfluss auf die von der Beklagten erzielten Ums\u00e4tze gehabt haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wendet die Beklagte ein, die Zahlungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers seien ver-j\u00e4hrt. Diese Anspr\u00fcche seien durch die fr\u00fcheren Feststellungsurteile auch nicht rechtskr\u00e4ftig festgestellt. Zutreffend sei n\u00e4mlich die in der Literatur vertretene Auf-fassung, dass eine solche Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach lediglich wie ein Grundurteil nach \u00a7 304 ZPO wirke.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachver-st\u00e4ndigen Prof. Dr. A nebst Erg\u00e4nzungsgutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 24. Januar 2010 (Bl. 1254ff. GA) und das Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015 (Bl. 1942ff. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zum Teil unzul\u00e4ssig. Soweit sie zul\u00e4ssig ist, ist sie nur teilweise be-gr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Klageantrags zu 2., mit dem der Kl\u00e4ger die Feststellung der Ver-pflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen begehrt, n\u00e4mlich Zinsen auf Scha-densersatz, der dem Grunde nach gegen\u00fcber der Beklagten durch mehrere inzwi-schen rechtskr\u00e4ftige Urteile bereits festgestellt ist, ist die Klage unzul\u00e4ssig. F\u00fcr diese \u2013 weitere \u2013 Feststellung fehlt dem Kl\u00e4ger das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Ein solches Interesse folgt insbesondere nicht aus dem vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Umstand, der \u2013 von der Beklagten auch tats\u00e4chlich schon erhobenen \u2013 Verj\u00e4hrungseinrede entgegenwirken zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zum einen hat der Kl\u00e4ger kein rechtliches Interesse daran, dass \u00fcber die (Verletzungs-)Feststellungsurteile hinaus eine Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf die bereits dem Grunde nach festgestellten Schadensersatzanspr\u00fcche festgestellt wird. Die bereits getroffene Feststellung umfasst in sachlicher Hinsicht den Ersatz des gesamten Schadens, den der Kl\u00e4ger aufgrund der jeweils ausgeurteilten Verletzungshandlun-gen der Beklagten erlitten hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und wenn ja in welchem Umfang Zinsen einen ersatzf\u00e4higen Schadensposten darstellen: Das ist eine Frage der Begr\u00fcndetheit des Feststellungstenors oder aber eines sp\u00e4teren Te-nors zur H\u00f6he des Schadens. Die reine Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang Zinsen einen Schadensposten darstellen, rechtfertigt den Feststellungsantrag nicht, denn das Interesse an der Feststellung einer blo\u00dfen Rechtsfrage begr\u00fcndet kein Feststellungsinteresse im Sinne von \u00a7 256 ZPO (Z\u00f6ller \/ Greger, Komm. z. ZPO, 31. Aufl., \u00a7 256 Rdn. 3 m.w.N.). Auch Zinsen, gleichwohl ob Verwendungs- oder Ver-zugszinsen, auf die der Kl\u00e4ger seine festzustellen Zinsforderungen st\u00fctzt, geh\u00f6ren zum ersatzf\u00e4higen Schaden, auf den sich die vorangegangenen Feststellungs-Tenorierungen in sachlicher Hinsicht erstrecken. Der neuerliche Feststellungsantrag geht also prozessual nicht \u00fcber die bereits tenorierten Feststellungen zur Leistungs-pflicht der Beklagten hinaus.<\/p>\n<p>Zum anderen ist dem Anliegen des Kl\u00e4gers, etwaige Anspr\u00fcche durch Erlangung eines Feststellungs-Tenors vor der Verj\u00e4hrung zu bewahren, bereits durch die bislang von ihm erstrittenen Feststellungs-Ausspr\u00fcche hinreichend Rechnung getragen. Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass nach einer solchen Feststellung die Schadens-ersatzanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der langen, drei\u00dfigj\u00e4hrigen Frist verj\u00e4hren. Legt man diese Auffassung zugrunde, dann haben bereits die fr\u00fcheren Feststellungsurteile die etwaigen kl\u00e4gerischen Schadensersatzanspr\u00fcche vor der Verj\u00e4hrung bewahrt: Nach der \u00dcbergangsregelung des Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB w\u00e4re diese Vorschrift des neuen Schuldrechts vorliegend anwendbar, weil zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, n\u00e4mlich am 1. Januar 2002, noch keine Verj\u00e4hrung eingetreten w\u00e4re. Die fr\u00fcheren Urteile, in denen die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt worden war, h\u00e4tten dann die Verj\u00e4hrung der Schadensersatzanspr\u00fcche gehindert, weil durch diese auch gem\u00e4\u00df \u00a7 218 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung eine neue, drei-\u00dfigj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist in Gang gesetzt worden war, die jedenfalls bis zum 1. Ja-nuar 2002 noch nicht abgelaufen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Auch der vom Kl\u00e4ger zuletzt, in seinem Schriftsatz vom 1. M\u00e4rz 2017 angesprochene Aspekt, die Rechtsprechung zur Erstattungsf\u00e4higkeit von Zinsen k\u00f6nne sich zuk\u00fcnftig zu seinen Gunsten \u00e4ndern, begr\u00fcndet kein Feststellungsinteresse: Dass Schadensersatz geschuldet ist, ist dem Grunde nach bereits rechtskr\u00e4ftig festgestellt. Sollte sich nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung in dieser Sache ein \u2013 tats\u00e4chlicher oder rechtlicher \u2013 neuer Umstand ergeben, auf den der Kl\u00e4ger der H\u00f6he nach weitere Anspr\u00fcche st\u00fctzen will, m\u00fcsste er, gest\u00fctzt auf die vorangegangene Feststellung, diesen gesondert und der H\u00f6he nach beziffert geltend machen.<br \/>\nB.<\/p>\n<p>Die Klage ist, soweit sie zul\u00e4ssig ist, nur teilweise begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen ge-gen die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes im Hinblick auf die Schwenkhebelgriffe der Typen 1107-UXXX und 1107-UXXX in H\u00f6he von 2.722,03 EUR sowie Zinsen hieraus in H\u00f6he von insgesamt 6.154,48 EUR zu sowie ferner die Zahlung einer weiteren Schadenser-satzsumme in H\u00f6he von insgesamt 1.597.051,43 EUR nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2005. Weitergehende Anspr\u00fcche auf Zahlung von Schadensersatz oder Zinsen stehen dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nZwischen den Parteien ist rechtskr\u00e4ftig dem Grunde nach festgestellt, dass die Be-klagte dem Kl\u00e4ger wegen der Verletzung der Klagepatente \u2018XXX und \u2018XXY Schadens-ersatz schuldet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent \u2019XXX (Patentschrift als Anlage K 2) betrifft einen mit einem Zylinder-schloss versehenen Schwenkhebelstangenverschluss f\u00fcr Blechschrankt\u00fcren.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift \u2018XXX w\u00fcrdigt als vorbekannten Stand der Technik Schwenk-hebelstangenverschl\u00fcsse, wie sie etwa in der EP-A 0 054 225 und der DE-A 3 506 870 offenbart werden. Beide Verschl\u00fcsse verwendeten ein Getriebe, bei dem jeweils zwei jeweils Rundprofile aufweisende Stangen an einem doppelarmigen Hebel angelenkt sind, wobei der Hebel, angetrieben von einer Schwenkhebelbet\u00e4tigungswelle, verdrehbar ist. Diese Konstruktion kann, wie die Klagepatentschrift \u2018XXX anerkennt, sowohl f\u00fcr links als auch f\u00fcr rechts anschlagende T\u00fcren verwendet werden. Als technisch nachteilig an diesen voroffenbarten Konstruktionen kritisiert es das Klagepatent \u2018XXX indes, dass sie viel Platz erforderten und deswegen nicht in dem Verkantungsraum der Blechschrankt\u00fcr untergebracht werden k\u00f6nnten. Zudem erschwere der Hebelantrieb der Stangen deren F\u00fchrung an mehreren Stellen ihrer Axialerstreckung, da die Stangen infolge ihrer Anlenkung an den doppelarmigen He-bel neben einer Axialbewegung gleichzeitig auch eine dazu senkrechte Bewegung ausf\u00fchren m\u00fcssten (Anlage K 2 Spalte 1, Zeilen 26 bis 45).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt als vorbekannt weiter einen Schwenkhebelstangen-verschluss gem\u00e4\u00df der Offenbarung der EP-A 0 155 343, der die vorgenannten Nachteile vermeidet. Dieser auch zum Stand der Technik geh\u00f6rende Schwenkhebel-stangenverschluss ist relativ schmal und kann insbesondere ohne Schwierigkeiten in dem Verkantungsraum einer Blechschrankt\u00fcr untergebracht werden. Gleichwohl kri-tisiert die Klagepatentschrift es als technischen Nachteil, dass dieser Stangenver-schluss neben den zwei gleich gro\u00dfen rechteckigen Durchbr\u00fcchen noch zus\u00e4tzliche runde Durchbr\u00fcche erfordere, um die Befestigungsschrauben hindurchzuf\u00fchren. Dies verteuere die Herstellung des T\u00fcrblattes und vergr\u00f6\u00dfere dessen Baul\u00e4nge. Au-\u00dferdem sei die Anordnung des Zylinderschlosses innerhalb der Grundplatte ung\u00fcns-tig, weil auch hierdurch die Baul\u00e4nge vergr\u00f6\u00dfert werde. Weiter erweise es sich als nachteilig, dass die Stangen bei vormontiertem Schloss nicht auf einfache Weise gewechselt werden k\u00f6nnten (Anlage K 2 Spalte 1, Zeile 46 bis Spalte 2, Zeile 38).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent \u2018XXX als technische Aufgabe, einen Schwenkhebelstangenverschluss der eingangs be-schriebenen, gattungsgem\u00e4\u00dfen Art zur Verf\u00fcgung zu stellen, der die Vorteile beider Konstruktionsprinzipien vereinigt, also sowohl ausreichend schmal ist, um im Be-darfsfall im Verkantungsraum der Blechschrankt\u00fcr untergebracht zu werden, als auch ohne zus\u00e4tzliche Durchbr\u00fcche auskommt und weiterhin f\u00fcr links wie auch f\u00fcr rechts anschlagende Schrankt\u00fcren verwendbar ist, wobei auch eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung ohne umst\u00e4ndliche Demontagearbeiten m\u00f6glich sein soll (Anlage K 2, Spalte 2, Zeilen 39 bis 57). Dar\u00fcber hinaus sollte der Stangenverschluss nach der Lehre des Klagepatents \u2018XXX die Reibung erh\u00f6hende Verkantungen in den Stangenf\u00fchrungen vermeiden, aus m\u00f6glichst wenigen Teilen bestehen und m\u00f6glichst leichtg\u00e4ngig sein (Anlage K 2, Spalte 2, Zeilen 58 bis 63).<\/p>\n<p>Gel\u00f6st wird diese Aufgabe nach der Lehre der Klagepatentschrift \u2018XXX dadurch, dass die Verschlussstange aus Flachbandmaterial gefertigt ist und durch den Schloss-kasten einst\u00fcckig hindurch reicht, dass der andere Ansatz ein Teil des Schlosskastens ist und dass dieser andere Ansatz zusammen mit einem weiteren Teil des Schlosskastens das T\u00fcrblatt im Bereich des ersten Durchbruchs zentrierend geklemmt ist (Anlage K 2, Spalte 3, Zeilen 4 bis 11).<\/p>\n<p>Neben den bereits beschriebenen Verbesserungen gegen\u00fcber den im Stand der Technik bekannten Schwenkhebelstangenverschl\u00fcssen bietet die Vorrichtung nach der technischen Lehre des Klagepatents \u2018XXX ausweislich seiner Klagepatentschrift die weiteren Vorteile, dass sie in eine Serie von unterschiedlichen Schlosskonstruk-tionen eingepasst werden kann, besonders einfach montiert und demontiert werden kann, in der Herstellung besonders kosteng\u00fcnstig und in der Bedienung sehr leicht-g\u00e4ngig ist (Anlage K 2, Spalte 3, Zeile 26 bis Spalte 4, Zeile 7).<\/p>\n<p>Der Schwenkhebelverschluss ist gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents \u2018XXX unter Weglassung der im Nichtigkeitsverfahren gestrichenen sowie weiterer fakultativer Merkmale eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Der Schwenkhebelstangenverschluss wird in zwei Durchbr\u00fcchen von Blech-schrankt\u00fcren montiert.<\/p>\n<p>2. Der Schwenkhebelstangenverschluss weist einen Schlosskasten auf<\/p>\n<p>3. mit einem Schwenkhebel und<\/p>\n<p>4. einer Schwenkhebelbet\u00e4tigungseinrichtung,<br \/>\n4.1 die durch das T\u00fcrblatt nach au\u00dfen gef\u00fchrt ist<br \/>\n4.2 und zumindest eine Verschlussstange antreibt,<br \/>\n4.2.1. die parallel zur T\u00fcrkante verl\u00e4uft,<br \/>\n4.2.2. aus Flachbandmaterial gefertigt ist<br \/>\n4.2.3. und durch den Schlosskasten einst\u00fcckig hindurch reicht,<\/p>\n<p>5. und mit einem Zylinderschloss<br \/>\n5.1 das den Schwenkhebel in seiner eingeschwenkten Stellung festh\u00e4lt.<\/p>\n<p>6. Eine Grundplatte<br \/>\n6.1 bildet die Aufnahmemulde f\u00fcr den Schwenkhebel,<br \/>\n6.2 weist Ans\u00e4tze auf,<br \/>\n6.2.1 die im Bereich der Durchbr\u00fcche einst\u00fcckig von der Grundplatte ausgehen,<br \/>\n6.2.2 in die Durchbr\u00fcche eindringen<br \/>\n6.2.3 und die Grundplatte in den Durchbr\u00fcchen ausrichten,<br \/>\n6.3 und verbindet den Verschluss mit dem T\u00fcrblatt fest.<\/p>\n<p>7. Der eine Ansatz<br \/>\n7.1 bildet eine Aufnahme f\u00fcr das im Ende des Schwenkhebels angeordnete Zylinderschloss und<br \/>\n7.2 klemmt zusammen mit einem von ihm ausgehenden Halteteil das T\u00fcrblatt im Bereich des einen Durchbruchs zentrierend ein.<\/p>\n<p>8. Der andere Ansatz<br \/>\n8.1 ist ein Teil des Schlosskastens<br \/>\n8.2. und klemmt zusammen mit einem weiteren Teil des Schlosskastens das T\u00fcrblatt im Bereich des ersten (anderen) Durchbruchs zentrierend ein.<\/p>\n<p>In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2002 im Nichtigkeitsverfahren w\u00fcrdigt der Bundesgerichtshof (Anlage K7, Seite 16) den technischen Vorteil der Lehre nach dem Klagepatent \u2018XXX insbesondere im Hinblick auf die Erm\u00f6glichung einer vereinfachten Montage durch das einst\u00fcckige Ausbilden von Ans\u00e4tzen an der Grundplatte, die die Grundplatte in den Durchbr\u00fcchen so zentrieren und verklemmen, dass die Teile des Schwenkhebelverschlusses ohne zus\u00e4tzliche Verpannungsmittel durch Anziehen der das Kappenteil mit der Grundplatte verspannenden Schrauben festgelegt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent \u2018XXY betrifft einen Stangenverschluss f\u00fcr Blechschrankt\u00fcren, der vergleichbare Vorteile aufweist wie der vorstehend beschriebene Schwenkhebel-stangenverschluss nach dem Klagepatent \u2018XXY.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift \u2018XXY w\u00fcrdigt als Stand der Technik zun\u00e4chst den in der DE-OS 34 07 700 offenbarten Stangenverschluss, der gegen\u00fcber anderen Konstruktionen wie beispielsweise derjenigen nach der Offenbarung der DE 85 05 588 oder der EP 0 054 225 den Vorteil aufweise, dass bandf\u00f6rmige Schubstangen verwendet w\u00fcrden, so dass die Gesamtbreite des Stangenverschlusses erheblich schmaler bleibe und bei Bedarf daher auch in dem Verkantungsraum von Blechschrankt\u00fcren untergebracht werden k\u00f6nne (Anlage K 3, Spalte 1, Zeile 6 bis 28). Die Klagepatent-schrift \u2018XXY kritisiert es an dieser im Stand der Technik bekannten Vorrichtung als nachteilig, dass die Stangen, wenn die Verzahnung nicht bis zum Stangenende wei-tergef\u00fchrt ist, oder sich beim Durchschieben weitere Hindernisse ergeben, nicht auf einfache Weise aus dem Schloss herausgenommen und ausgewechselt werden k\u00f6nnen (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 29 bis 44). Vielmehr m\u00fcsse unter Entfernung einer Abdeckplatte und eines Sicherungsringes vorher das Ritzel in umst\u00e4ndlicher Weise demontiert werden. Diese Schwierigkeiten erg\u00e4ben sich insbesondere dann, wenn eine durchgehende Schubstange verwendet werde, die nicht in den F\u00fchrungs-kanal eines vormontierten Schlosskastens eingeschoben werden k\u00f6nne. Wenn die an der Stange angeordneten Verriegelungseinrichtungen durch Einschnitte in der Stange gebildet w\u00fcrden, sei es ferner schwierig, die Stangen sowohl links- als auch rechtsseitig zu verwenden bzw. die Bet\u00e4tigungseinrichtung zu \u00e4ndern, weil die dann notwendigen beidseitigen Einschnitte eine zu starke Schw\u00e4chung der Stange bewir-ken k\u00f6nnten. Ein weiterer Nachteil sei, dass das Ritzel nur einseitig gelagert sei, was die Belastung des Materials Lagers und des Ritzels erh\u00f6he und unter Umst\u00e4nden die Verwendung einfacher Kunststoffmaterialen f\u00fcr diese Bauteile ausschlie\u00dfe (Anlage K 3, Spalte 1, Zeile 44 bis Spalte 2, Zeile 6).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es die Klagepatent-schrift \u2018XXY als technische Aufgabe, einen gattungsgem\u00e4\u00dfen Stangenverschluss f\u00fcr Blechschrankt\u00fcren derart weiterzubilden, dass er rechts- und linksseitig verwendet werden kann und auch die Schlie\u00df- und \u00d6ffnungsrichtung des Schlosses frei be-stimmbar bleibt. Gleichzeitig soll eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Bet\u00e4tigungsein-richtung ohne umst\u00e4ndliche Demontagearbeiten erm\u00f6glicht werden, wobei die Kon-struktion des Antriebs der Schubstange derart abgewandelt wird, dass dessen ein-zelne Bauteile wenn n\u00f6tig auch aus einfachen Kunststoffmaterialien hergestellt wer-den k\u00f6nnen, ohne dass Stabilit\u00e4tsprobleme auftreten. Desweiteren soll der Antrieb m\u00f6glichst axial an der Schubstange angreifen, um unerw\u00fcnschte, die Reibung erh\u00f6-hende Verkantungen auszuschlie\u00dfen (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 7 bis 25). Schlie\u00dflich sollte durch eine Minimierung der erforderlichen Einzelteile auch eine Vereinfachung der Lagerhaltung erreicht werden (Anlage K 3, Spalte 3, Zeilen 9 bis 14).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent \u2018XXY einen Stangenverschluss mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Stangenverschluss f\u00fcr Montage in einem oder zwei rechteckigen Durchbr\u00fc-chen (32, 34) von Blechschrankt\u00fcren (12).<\/p>\n<p>2. Der Verschluss besteht aus<br \/>\n2.1. einem Schloss (16)<br \/>\n2.1.1. mit in einem Antrieb\/Ritzel- und Stangenlager (60) drehbar gehaltenen Ritzel oder<br \/>\n2.1.2. mit einer ein Ritzel tragenden, in dem Lager (16) drehbar gehalte-nen Schlossnut,<br \/>\n2.1.3. wobei die Schlossnut bzw. Ritzel mittels durch das T\u00fcrblatt (12) nach au\u00dfen gef\u00fchrter Bet\u00e4tigungseinrichtung wie Griff, Schwenkhebel, Steckschl\u00fcssel oder dgl. drehbar ist,<br \/>\n2.2. und<br \/>\n2.2.1. aus einer einzigen, sich in beide T\u00fcrkanteneinrichtungen erstre-ckenden, in der Mitte gekr\u00f6pften, umsetzbaren Stange (18) oder<br \/>\n2.2.2. aus zwei demgegen\u00fcber kurzen, sich im Wesentlichen nur in ei-ner der T\u00fcrkantenrichtungen erstreckenden, gegenl\u00e4ufigen und am Ende gekr\u00f6pften Stangen (18),<br \/>\n2.2.3. wobei die Stangen oder die Stange entlang ihrer L\u00e4ngsachse sym-metrisch ausgebildet sind und eine Zahnung (6) oder Perforation (66) zum Eingriff der Z\u00e4hne des Ritzels im Bereich des Schlosses (16) besitzen und in diesem Bereich sowie an zumindest einer Stelle au\u00dferhalb des Schlosses (16) am T\u00fcrblatt (12) verschieblich gelagert sind,<br \/>\n2.3. und aus am T\u00fcrrahmen bzw. Stange angebrachten Verriegelungseinrich-tungen (38, 46), die bei Verschiebung der Stange miteinander in Eingriff treten.<\/p>\n<p>3. Das Antrieb\/Ritzel- und Stangenlager (60) des Stangenverschlussschlosses (16) weist auf<br \/>\n3.1. ein vom Schl\u00fcsselfang oder Schl\u00fcsselschild gebildetes ein- oder zweiteiliges Basisteil (68) und<br \/>\n3.2. ein auf das Basisteil (68) aufsetzbares und mit diesem mittels Schrauben und dgl. verbindbares Kappenteil (70),<br \/>\n3.2.1. das zusammen mit dem Basisteil (68) zwei wahlweise belegbare F\u00fchrungsschlitze (74, 76) f\u00fcr die Stange(n) (18) bildet und<br \/>\n3.2.2. wobei das Basisteil (68) eine Schulter (92) tr\u00e4gt, die im Bereich des Durchbruchs an der Au\u00dfent\u00fcr anliegt und<br \/>\n3.2.3. wobei ein Sockel am Basisteil den Durchbruch durchragt.<\/p>\n<p>4. Das Basisteil (68) ist zweiteilig und aus einem Schl\u00fcsselfangteil (144) mit der Schulter (92) und aus einem Lagerteil (146), das zusammen mit dem Kappenteil (170) die F\u00fchrungsschlitze der Stange(n) bildet, ausgebildet.<\/p>\n<p>5. Das Ritzel ist an einer Seite im Kappenteil (170) und an der anderen Seite im Lagerteil (146) gelagert.<\/p>\n<p>6. Am Kappenteil (170) und Lagerteil (146) ist eine gemeinsame zentrierende Steckverbindung ausgebildet.<\/p>\n<p>7. Das Lagerteil (146) liegt mit einer dem Schl\u00fcsselfangteil (144) des Basisteils (68) zugewandten Stirnfl\u00e4che im Bereich des Durchbruchs (32) an der Innent\u00fcrfl\u00e4che an.<\/p>\n<p>8. Das Kappenteil (170) und das aufgesteckte Lagerteil (146) sind mittels beide durchdringender Schrauben (72) am Schl\u00fcsselfangteil (144) des Basisteils (68) befestigt.<\/p>\n<p>9. Vom Boden des Kappenteils (170) und, spiegelbildlich dazu, von einem Bo-den des Lagerteils (146) gehen zwei parallele l\u00e4ngere und zwei dazu senk-rechte k\u00fcrzere Seitenw\u00e4nde aus und bilden im montierten Zustand zusam-men mit den B\u00f6den die beiden wahlweise belegbaren F\u00fchrungsschlitze f\u00fcr die Stange(n) (18).<\/p>\n<p>10. Die Zahnung ist in Form einer einzigen entlang der L\u00e4ngsachse verlaufen-den Perforation ausgebildet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nF\u00fcr die Verletzung der beiden Klagepatente \u2018XXX und \u2018XXY mit Ausnahme des auf dem Vertrieb der Verletzungsformen 1107-UXXX und 1107-UXXX beruhenden Scha-dens schuldet die Beklagte dem Kl\u00e4ger Schadensersatz in H\u00f6he von insgesamt 1.597.051,43 EUR. Diese Summe ergibt sich aus der Berechnung des Umsatzes, den die Beklagte mit dem Vertrieb patentverletzender Erzeugnisse erzielt hat, des darauf beruhenden Gewinns (n\u00e4mlich des Umsatzes abz\u00fcglich der Gestehungskosten und der kausal auf dem Vertrieb der patentverletzenden Erzeugnisse beruhenden variablen Kosten) und der Bestimmung des Anteilsfaktors, der zahlenm\u00e4\u00dfig ausdr\u00fcckt, inwieweit der von der Beklagten erzielte Gewinn kausal gerade auf ihren patentverletzenden Handlungen beruht. Der Zinsanspruch des Kl\u00e4gers auf diesen Teil der Schadensersatzforderung ist auf den gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit, mithin seit dem 8. Oktober 2005 begrenzt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nF\u00fcr die Bestimmung des relevanten Umsatzes kommt es darauf an, welche von der Beklagten vertriebenen Teile in welchem Umfang zu den in den vorangegangenen Verletzungsverfahren als patentverletzend tenorierten Handlungen gef\u00fchrt haben. Festgestellt wurde insoweit durchgehend lediglich eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach f\u00fcr eine unmittelbare Verletzung der beiden Klagepatente \u2018XXX und \u2018XXY.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwischen den Parteien steht nunmehr \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, welche Kombinati-onen von Teilen jeweils zu einer unmittelbaren Verletzung der beiden Klagepatente f\u00fchrt. Die Parteien haben unstreitig gestellt, dass die im Hinweisbeschluss vom 1. Dezember 2010 (dort Seite 2 = Bl. 1468 GA) tabellarisch dargestellte Zuordnung von Einzelteilen zur Verwirklichung der Lehre der Klagepatente zutreffend ist.<\/p>\n<p>Zu einer Verletzung des Klagepatents \u2018XXX f\u00fchrt demnach eine Kombination von Teilen der Gruppe 1 (Schwenkhebel), Gruppe 2 (Stangenschloss) und Gruppe 8 (Profilzylinder).<\/p>\n<p>Das Klagepatent \u2018XXY wird hingegen durch insgesamt drei m\u00f6gliche Kombinationen verletzt, n\u00e4mlich durch die Kombination von Teilen der Gruppe 1 (Schwenkebel) und der Gruppe 2 (Stangenschloss), ferner durch eine Kombination von Teilen der Gruppe 2 (Stangenschloss), der Gruppe 3 (Schl\u00fcsselschilder) und der Gruppe 4 (Bet\u00e4tigung) sowie schlie\u00dflich auch durch eine Kombination von Teilen der Gruppe 2 (Stangenschloss) und der Gruppe 7 (Klinken und Knebelgriffe).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwischen den Parteien steht allerdings im Streit, welcher Anteil der tats\u00e4chlich von der Beklagten vertriebenen Teile tats\u00e4chlich durch die Abnehmer der Beklagten in der Weise kombiniert worden ist, dass es zu einer Verwirklichung der technischen Lehren der Klagepatente kam. Diese \u201eSchnittmengenbildung\u201c, also die Bestimmung der Menge von Teilen, die in patentverletzender Weise miteinander kombiniert wurden, war Gegenstand der Begutachtung durch den Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df der Anordnung im Erg\u00e4nzungsbeweisbeschluss vom 20. Dezember 2012 unter III.1. (Seite 2ff. des Erg\u00e4nzungsbeweisbeschlusses = Bl. 1625ff. GA).<\/p>\n<p>Insoweit hat der Sachverst\u00e4ndige in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015 (dort Seite 2ff. = Bl. 1943a ff. GA) ausgef\u00fchrt, die genannte Schnittmenge sei mit 97 Prozent zu bemessen, es sei also davon auszugehen, dass von den tats\u00e4chlich von der Beklagten vertriebenen und f\u00fcr die patentverletzenden Kombinationen relevanten Teilen insgesamt 97 Prozent zu Vorrichtungen verbaut worden seien, die entweder das Klagepatent \u2018XXX oder das Klagepatent \u2018XXY verletzten. Dieser Bekundung des Sachverst\u00e4ndigen kann die Kammer sich anschlie\u00dfen und deshalb die Feststellung treffen, dass der Umfang der Schnittmenge sehr gro\u00df, n\u00e4mlich nahe 100 Prozent zu bestimmen ist.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige hat nicht nur dargelegt, dass die Beklagte ihm keine Angaben zu konkreten Kunden gemacht habe, welche in der Lage gewesen w\u00e4ren, einzelne Bauteile in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwenden, ohne eines der beiden Kla-gepatente zu verletzen. Er hat dar\u00fcber hinaus und vor allem positiv zur Erkenntnis gelangen k\u00f6nnen, dass sich die von der Beklagten vertriebenen hier streitrelevanten Bauteile zueinander nach Art eines Baukastensystems verhielten, nicht nur im Sinne einer technischen Kompatibilit\u00e4t zueinander, sondern auch mit Blick auf ihre Bewer-bung: Die hier f\u00fcr die Frage einer Verletzung der Klagepatente angebotenen Teile wurden im relevanten Katalog der Beklagten \u2013 der vom Sachverst\u00e4ndigen begutachtet und zur Gerichtsakte gereicht wurde \u2013 auf bestimmten Seiten gemeinsam beworben; die auf anderen Katalogseiten beworbenen Bauteile, die hier nicht von Bedeutung sind, sind zu diesen Teilen nicht technisch kompatibel. Insgesamt gelangt der Sachverst\u00e4ndige hierdurch in nachvollziehbarer und technisch einleuchtender Weise zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Bauteile individuell auf die vorliegend f\u00fcr die Verletzung der Klagepatente streitgegenst\u00e4ndlichen Verschlusssysteme abgestimmt waren. Dies st\u00fctzt der Sachverst\u00e4ndige zus\u00e4tzlich auf die Angabe, er habe im Rahmen der Begutachtung auch Erkundigungen bei mehreren auf einer Messe vertretenen Wettbewerbern eingezogen und sei dabei zum Ergebnis gelangt, dass eine Kombination der hier relevanten Bauteile mit anderen Bauteilen nicht m\u00f6glich gewe-sen sei. Auch dies erscheint plausibel und als zus\u00e4tzliche Ankn\u00fcpfungstatsache f\u00fcr den Befund, dass die Schnittmenge sehr gro\u00df zu bestimmen sein muss.<\/p>\n<p>Ferner \u00fcberzeugen die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen, eine Lagerhaltung mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Bauteilen komme nicht in gro\u00dfem Umfang in Betracht, weil dies zu hohe Kosten ausl\u00f6sen w\u00fcrde, so dass jedenfalls eine Lagerhaltung von im Regelfall \u00fcber drei Monaten nicht wirtschaftlich sinnvoll erscheine. Das erscheint insbesondere deswegen gut nachvollziehbar, weil die Kosten f\u00fcr jedes einzelne Teil \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcberwiegend im Bereich weniger Pfennige liegen, die anfallenden La-gerkosten also rasch den Wert des einzelnen Teils \u00fcbersteigen k\u00f6nnten, w\u00fcrde eine l\u00e4ngere Lagerdauer als etwa drei Monate angenommen.<\/p>\n<p>In rechtlicher Hinsicht findet die Feststellung der Schnittmenge gem\u00e4\u00df der Sch\u00e4tzung des Sachverst\u00e4ndigen in der Vorgabe des \u00a7 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ihre rechtliche Grundlage, wonach im Streit der Parteien um die H\u00f6he eines entstandenen Schadens nach freier \u00dcberzeugung des Gerichts unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde zu entscheiden ist. Diese Vorschrift mindert im Interesse des Gesch\u00e4digten das Be-weisma\u00df: Sie gestattet es, die Schadensberechnung f\u00fcr den Fall, dass der Gesch\u00e4-digte au\u00dfer Stande ist, die exakte Berechnung des Schadens nach dem Beweisma\u00df des \u00a7 286 ZPO darzulegen und zu beweisen, im Wege der Sch\u00e4tzung vorzunehmen und dabei auch Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen anzustellen, um zu einem Wert des Schadens zu gelangen (Musielak\/Voit, Komm. z. ZPO, \u00a7 287 Rdn. 6; Z\u00f6ller\/Greger, Komm. z. ZPO \u00a7 287 Rdn. 1). Das somit f\u00fcr die Schadensberechnung nach \u00a7 287 Abs. 1 Satz 1 anzuwendende geringere Beweisma\u00df er\u00f6ffnet eine gr\u00f6\u00dfere Freiheit bei der Beweisaufnahme (Musielak\/Voit, a.a.O, Rdn. 1), mithin sowohl bei der Erhebung von Beweisen als auch bei der W\u00fcrdigung erhobener Beweise.<\/p>\n<p>Eine Darlegung zur Menge derjenigen konkret gelieferten Komponenten, die von den Abnehmern der Beklagten zu klagepatentverletzenden Erzeugnissen zusammenge-f\u00fcgt wurden, ist dem Kl\u00e4ger schlichtweg nicht mehr m\u00f6glich. Er ist darauf angewiesen, Ankn\u00fcpfungspunkte daf\u00fcr darzulegen, ob es nach wirtschaftlicher und betrieblicher Betrachtung wahrscheinlich erscheint, ob diese Komponenten zu klagepatent-verletzenden Produkten zusammengesetzt wurden. Dabei spielen die vom Sachver-st\u00e4ndigen aufgezeigten Aspekte der fehlenden Kompatibilit\u00e4t zu anderen System sowie zu Kosten der Lagerhaltung ebenso eine Rolle wie die \u00dcberlegung, dass kein kaufm\u00e4nnisch handelnder Gewerbetreibender derlei Komponenten ohne betriebli-chen Nutzen einkaufen und lagern wird, anstatt sie zu betrieblich n\u00fctzlichen Erzeug-nissen zusammen zu setzen.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich feststellen, dass die Schnittmenge mit 90 Prozent zu bemessen ist. Ein geringf\u00fcgiger Abschlag von dem durch den Sachverst\u00e4ndigen be-stimmten Wert erscheint deshalb geboten, weil der \u2013 f\u00fcr den Umfang der Schadens-ersatzpflicht und damit der Verletzungshandlungen beweisbelastete \u2013 Kl\u00e4ger nicht im Einzelnen dargelegt hat, inwiefern der auch zeitliche Zusammenhang von Liefe-rungen an einzelne Kunden bestanden hat. Es muss daher zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass ihre Abnehmer in immerhin gewissem Umfang entgegen der technisch und wirtschaftlich sinnvollen Verwendbarkeit Teile abge-nommen haben, ohne diese zu patentverletzenden Vorrichtungen zusammenzuf\u00fc-gen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie St\u00fcckzahl der im Ergebnis zu patentverletzenden Vorrichtungen zusammenge-setzten Bauteile bestimmt sich einerseits nach der Anzahl der tats\u00e4chlich im Verlet-zungszeitraum vertriebenen Teile und andererseits danach, zu wie vielen patentver-letzenden Vorrichtungen diese Teile unter Ber\u00fccksichtigung der festgestellten Schnittmenge von 90 Prozent verbaut werden konnten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Anzahl derjenigen Teile, die von der Beklagten im Verletzungszeitraum tats\u00e4chlich verkauft wurden, ist auf Grundlage der von der Beklagten hierzu erteilten Auskunft zu ermitteln. Allein die Werte, die die Beklagte als Auskunft erteilt hat, sind insoweit zugrunde zu legen. Dabei ist zwar zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte ihre Angaben im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach ver\u00e4ndert, n\u00e4mlich: nach oben kor-rigiert hat. Indes hat sie zuletzt mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 (Bl. 1241f. GA) die Auskunft erteilt, dass mit Blick auf die verschiedenen Gruppen von Gegenst\u00e4nden diejenigen St\u00fcckzahlen als ihre Auskunft gelten sollen, die sich aus der vom Sachverst\u00e4ndigen A erstellten, schon w\u00e4hrend der Begutachtung auch den Parteien vorgelegten und schlie\u00dflich als Anlage 5.01 \u2013 1\/3 zu einem Teil des Gutachtens gemachten \u00dcbersicht ergeben, dort n\u00e4mlich aus der Spalte L (im Gutachten vom 24. Januar 2010 Bl. 1311 GA; als Anlage der Beklagten zum Zwecke der Auskunftserteilung Anlage B 152).<\/p>\n<p>Darauf, ob der Kl\u00e4ger der Auffassung ist, diese St\u00fcckzahlen k\u00f6nnten in dem Sinne unzutreffend sein, dass sie nicht die tats\u00e4chliche Anzahl im Verletzungszeitraum ver-kaufter Gegenst\u00e4nde wiederg\u00e4ben, kommt es nicht an.<\/p>\n<p>Zum einen ist die sukzessive Ver\u00e4nderung der Angaben der Beklagten daraus er-kl\u00e4rlich, dass die Parteien im Verlaufe des Rechtsstreits und der voranschreitenden Begutachtung sich \u00fcber die Frage ausgetauscht haben, wie diejenigen Positionen der urspr\u00fcnglichen Auskunft (Anlage B 35: ARTRAMS-Datei sowie die Ausdrucke als Anlagen B 36 bis B 41) zu behandeln sind, bei denen Null-Werte oder gar negative Werte \u2013 wohl gemeint als Ber\u00fccksichtigung von Gutschriften \u2013 zu behandeln sind. Im Hinblick hierauf und auf weitere Aspekte, die einer Korrektur der urspr\u00fcnglichen Aus-kunft erforderlich machten, hat die Beklagte im Einzelnen dargelegt, dass und in wel-chem Umfang sie ihre Auskunft korrigiert hat (n\u00e4mlich im Schriftsatz vom 24. Sep-tember 2009, dort Seite 16ff. = Bl. 1186ff. GA). Auch haben sich die Korrekturen an den Ausk\u00fcnften der Beklagten stets zugunsten des Kl\u00e4gers ausgewirkt, weil die Be-klagte ihre Ausk\u00fcnfte stets nach oben korrigiert hat.<\/p>\n<p>Zum anderen muss sich die Beklagte aus rechtlichen Gr\u00fcnden an der von ihr erteilten Auskunft festhalten lassen. Spiegelbildlich dazu muss der Kl\u00e4ger diejenigen Aus-k\u00fcnfte, die die Beklagte gemacht hat, hinnehmen, wenn er eine konkrete Schadensh\u00f6he geltend machen will. Wenn und soweit er die Auskunft f\u00fcr unrichtig h\u00e4lt, muss er dies \u2013 was er auch getan hat \u2013 in einem Zwangsvollstreckungsverfahren zur Vollstreckung der Auskunfts- und Rechungslegungstitel geltend machen, oder aber einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit der gemachten Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 259 Abs. 2 BGB geltend machen. Das vorliegende H\u00f6heverfahren ist aber nicht dazu geeignet, die Angaben des Auskunftsschuldners zugunsten des Gl\u00e4ubigers nach oben zu korrigieren und so \u201eerg\u00e4nzte\u201c Zahlen zur Grundlage der Schadensberechnung zu machen. Darauf, dass die Ausk\u00fcnfte der Beklagten der Schadensberechnung zugrunde zu legen sind, und dass es auch keine Hinweis auf Unvollst\u00e4ndigkeiten oder Unrichtigkeiten gibt, die geeignet w\u00e4ren, den Ausgang des vorliegenden H\u00f6heprozess zu beeinflussen, hat die Kammer im Beschluss vom 1. Dezember 2010 (Bl. 1467 GA, dort Seite 2 f. unter 2. = Bl. 1468f. GA) hingewiesen.<\/p>\n<p>Demnach sind folgende St\u00fcckzahlen gem\u00e4\u00df der letzten Auskunft der Beklagten, an der sich diese gebunden wissen will, also der Anlage B 152, dort Spalte L, zugrunde zu legen:<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 1, Schwenkgriffe: 468.333 St\u00fcck, Schnittmenge von 90 Prozent also 421.500 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 2, Stangenschl\u00f6sser: 2.242.125 St\u00fcck, Schnittmenge von 90 Prozent also 1.990.913 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 3, Schl\u00fcsselschilder: 1.082.729 St\u00fcck, Schnittmenge von 90 Prozent also 974.456 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 4, Bet\u00e4tigungen: 1.076.648 St\u00fcck, Schnittmenge von 90 Prozent also 968.983 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 5a, Zungen: 524.003 St\u00fcck, Schnittmenge von 90 Prozent also 471.603 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 5b, Stangenf\u00fchrungen: 5.118.143 St\u00fcck, Schnittmenge von 90 Prozent also 4.606.329 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 5c, Verschlusshalter: 624.814 St\u00fcck, Schnittmenge von 90 Prozent also 562.333 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 6, Stangen: 1.503.403 St\u00fcck, Schnittmenge von 90 Prozent also 1.353.063 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 7, Klinken und Knebelgriffe: 130.471 St\u00fcck, Schnittmenge von 90 Prozent also 117.424 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 8: Profilzylinder: 797.940 St\u00fcck, Schnittmenge von 90 Prozent also 718.146 St\u00fcck.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei der Betrachtung der insgesamt vier m\u00f6glichen Kombinationen von Teilen be-stimmter Gruppen zu patentverletzenden Vorrichtungen ist jeweils zu ber\u00fccksichtigen, dass jede einzelne Kombination nur so h\u00e4ufig gebildet worden sein kann, wie Teile einer Gruppe in der geringsten Anzahl durch die Beklagte verkauft worden sind. Der Kl\u00e4ger kann sich f\u00fcr die Darlegung einer Verletzungshandlung der Beklagten aus den oben unter aa) dargelegten Gr\u00fcnden nur auf diejenige Menge berufen, die sich aus den Ausk\u00fcnften der Beklagten ergibt. Weil aber insgesamt aus den insoweit ma\u00dfgeblichen St\u00fcckzahlen einzelner Bauteile bestimmter Gruppen nur eine Ge-samtzahl zusammengesetzter Vorrichtungen folgen kann, die denklogisch aus einer solchen Kombination gebildet werden kann, muss es jeweils darauf ankommen, wel-ches notwendige Bauteil in der geringsten Anzahl verkauft worden ist. Sofern der Kl\u00e4ger geltend macht, der \u00dcberschuss an anderen, nicht kombinierten Bauteilen lasse sich wirtschaftlich sinnvoll nicht erkl\u00e4ren, betrifft dies wiederum die Frage der Richtigkeit der Ausk\u00fcnfte der Beklagten, die aber im Rahmen des Streits um die H\u00f6he des zu ersetzenden Schadens nicht prozessual behandelt werden kann.<\/p>\n<p>Somit ergeben sich folgende Mengen m\u00f6glicher patentverletzender Kombinationen:<\/p>\n<p>\u2022 Verletzung des Klagepatents \u2018XXX, Kombination aus Teilen der Gruppe 1 (Schwenkgriffe, 421.500 St\u00fcck ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig), der Gruppe 2 (Stan-genschl\u00f6sser, 1.990.913 St\u00fcck ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig) und der Gruppe 8 (Profilzylinder, 718.146 St\u00fcck ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig); mithin ist nach kleinster St\u00fcckzahl von 421.500 St\u00fcck Schwenkgriffen diese Menge an patentverlet-zenden Kombinationen m\u00f6glich;<\/p>\n<p>\u2022 Verletzung des Klagepatents \u2018XXY, erste von drei m\u00f6glichen Kombinationen aus Teilen der Gruppe 1 (Schwenkgriffe, 421.500 St\u00fcck ber\u00fccksichtigungsf\u00e4-hig) und der Gruppe 2 (Stangenschl\u00f6sser, 1.990.913 St\u00fcck ber\u00fccksichti-gungsf\u00e4hig); diese Kombination ist insgesamt nicht mehr m\u00f6glich, weil die kleinere Anzahl von ben\u00f6tigten Teilen, n\u00e4mlich die 421.500 Schwenkgriffe, bereits in vollem Umfang bei der das Klagepatent \u2018XXX verletzenden Kombi-nation in Ansatz gebracht worden sind;<\/p>\n<p>\u2022 Verletzung des Klagepatents \u2018XXY, zweite von drei m\u00f6glichen Kombinationen aus Teilen der Gruppe 2 (Stangenschl\u00f6sser, 1.990.913 St\u00fcck ber\u00fccksichti-gungsf\u00e4hig), der Gruppe 3 (Schl\u00fcsselschilder, 974.456 St\u00fcck ber\u00fccksichti-gungsf\u00e4hig) und der Gruppe 4 (Bet\u00e4tigungen, 968.983 St\u00fcck ber\u00fccksichti-gungsf\u00e4hig); mithin ist nach kleinster St\u00fcckzahl von 968.983 St\u00fcck Bet\u00e4tigun-gen diese Menge an patentverletzenden Kombinationen m\u00f6glich; es kann auch noch diese Menge an Stangenschl\u00f6ssern der Gruppe 2 ber\u00fccksichtigt werden, weil f\u00fcr die Kombination, die das Klagepatent \u2018XXX verletzt, nur 421.500 St\u00fcck ber\u00fccksichtigt werden und insgesamt 1.990.913 St\u00fcck ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind, also mehr als 968.983 + 421.500 = 1.390.483 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Verletzung des Klagepatents \u2018XXY, dritte von drei m\u00f6glichen Kombinationen aus Teilen der Gruppe 2 (Stangenschl\u00f6sser, 1.990.913 St\u00fcck ber\u00fccksichti-gungsf\u00e4hig) und der Gruppe 7 (Klinken und Knebelgriffe, 117.424 St\u00fcck be-r\u00fccksichtigungsf\u00e4hig; mithin ist nach kleinster St\u00fcckzahl von 117.424 Klinken und Knebelgriffen diese Menge an patentverletzenden Kombinationen m\u00f6glich; es kann auch noch diese Menge an Stangenschl\u00f6ssern der Gruppe 2 be-r\u00fccksichtigt werden, weil f\u00fcr die anderen ber\u00fccksichtigten Kombinationen 968.983 + 421.500 = 1.390.483 St\u00fcck angesetzt werden, insgesamt also 1.390.483 + 117.424 = 1.507.907 St\u00fcck anzusetzen sind, insgesamt aber 1.990.913 St\u00fcck ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zusammengefasst sind also zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>\u2022 Kombination aus Gruppen 1, 2 und 3, betreffend Klagepatent \u2018XXX: 421.500 St\u00fcck,<\/p>\n<p>\u2022 Kombination aus Gruppen 1 und 2, betreffend Klagepatent \u2018XXY: 0 St\u00fcck,<\/p>\n<p>\u2022 Kombination aus Gruppen 2, 3 und 4, betreffend Klagepatent \u2018XXY: 968.983 St\u00fcck und<\/p>\n<p>\u2022 Kombination aus Gruppen 2 und 7, betreffend Klagepatent \u2018XXY: 117.424 St\u00fcck.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch bei den f\u00fcr die Schadensberechnung zugrundeliegenden Ums\u00e4tzen, die die Beklagte mit den patentverletzenden Gegenst\u00e4nden erzielt hat, kommt es aus recht-lichen Gr\u00fcnden auf die Ausk\u00fcnfte der Beklagten an. Diese sind vom Sachverst\u00e4ndigen begutachtet worden, was unter dem Aspekt notwendig war, dass die erteilten Ausk\u00fcnfte der Beklagten sich auf eine Vielzahl von unterschiedlichen Typen von Gegenst\u00e4nden aus den genannten Gruppen beziehen und die Preise deshalb, und weil jeweils unterschiedliche Preise gegen\u00fcber unterschiedlichen Kunden und zu unterschiedlichen Zeiten erzielt wurden, in der Auskunft mit erheblich variierenden Werten verzeichnet sind.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass deshalb die Preise auf Grundlage der Auskunft der Beklagten als gewichteter Mittelwert zu berechnen sind. Dies hat der Sachverst\u00e4ndige in den Anlagen 5.03 bis 5.12 seines Gutachtens vom 24. Januar 2010 (Bl. 1311 bis 1322) f\u00fcr jede Gruppe von Gegenst\u00e4nden berechnet. Diesem Ergebnis des Sachverst\u00e4ndigen schlie\u00dft sich das Gericht an. Wiederum findet diese Feststellung nach Art einer Sch\u00e4tzung ihre rechtliche Grundlage in \u00a7 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diese Vorschrift erlaubt auch bei der Bestimmung des durch die Beklagte mit dem Vertrieb klagepatentverletzender Produkte erzielten Umsatzes nach den oben unter b) dargelegten Grunds\u00e4tzen eine Sch\u00e4tzung.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall stellt sich f\u00fcr die Schadensberechnung die Schwierigkeit, dass die klagepatentverletzenden Erzeugnisse aus mehreren Komponenten zusammen-gesetzt sind und dass ferner und insbesondere diese einzelnen Komponenten \u00fcber den nicht geringen ma\u00dfgeblichen Zeitraum hinweg in einer sehr gro\u00dfen Zahl von Ausf\u00fchrungen von der Beklagten hergestellt und an zahlreiche unterschiedliche Kunden vertrieben worden sind, darunter auch an konzernverbundene Unternehmen. Dies hat zur Folge, dass die f\u00fcr den Vertrieb klagepatentverletzender Produkte er-zielten Preise stark variieren. Die exakte Berechnung aller Preise ist dem Kl\u00e4ger nicht mit zumutbarem Aufwand m\u00f6glich, weil schon die Beklagte, die notwendiger Weise weit bessere Kenntnisse von den von ihr durchgesetzten Preisen hat, nicht in der Lage ist, alle Preise exakt anzugeben. Auf der anderen Seite erm\u00f6glicht die sehr gro\u00dfe, in die Millionen gehende St\u00fcckzahl von Komponenten, die Bestandteil der klagepatentverletzenden Erzeugnisse sind, es zugleich, von einer statistischen Betrachtungsweise auszugehen: Im Durchschnitt und nach statistischer Betrachtung, also auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung, haben die f\u00fcr einzelne Ausf\u00fchrungsformen der einzelnen Komponenten erzielten Preise, in gleichf\u00f6rmiger Weise zur Preisbildung beigetragen. Dabei ist freilich zu ber\u00fccksichtigen, dass bestimmte Ausf\u00fchrungsformen der Komponenten in weitaus gr\u00f6\u00dferen St\u00fcckzahlen vertrieben worden sind als andere, so dass nicht schlichtweg ein Durchschnittswert der erzielten Preise gebildet werden kann. Vielmehr muss eine Gewichtung des Durchschnittswerts nach der St\u00fcckzahl der \u2013 stets auf Grundlage der Auskunft der Be-klagten wie oben unter b) aa) ausgef\u00fchrt \u2013 tats\u00e4chlich vertriebenen Komponenten vorgenommen werden. Diese vom Sachverst\u00e4ndigen vorgenommene Berechnung gen\u00fcgt damit nach \u00dcberzeugung des Gerichts den Anforderungen an eine Scha-denssch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Zugrunde zu legen sind damit die folgenden gewichteten Mittelwerte als Preise pro 100 St\u00fcck der jeweiligen Gegenst\u00e4nde:<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 1, Schwenkgriffe: 1.610,71 DM \/ 100 St\u00fcck,<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 2, Stangenschl\u00f6sser: 737,25 DM \/ 100 St\u00fcck,<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 3, Schl\u00fcsselschilder: 189,43 DM \/ 100 St\u00fcck,<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 4, Bet\u00e4tigungen: 77,68 DM \/ 100 St\u00fcck,<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 5a, Zungen: 50,30 DM \/ 100 St\u00fcck,<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 5b, Stangenf\u00fchrungen: 14,73 DM \/ 100 St\u00fcck,<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 5c, Verschlusshalter: 54,98 DM \/ 100 St\u00fcck,<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 6, Stangen: 215,65 DM \/ 100 St\u00fcck,<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 7, Klinken und Knebelgriffe: 1.083,14 DM \/ 100 St\u00fcck,<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 8: Profilzylinder: 754,32 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der oben unter b) und c) dargelegten St\u00fcckzahlen und Preise ergeben sich somit die folgenden f\u00fcr die Ermittlung des Verletzergewinns zu ber\u00fcck-sichtigenden Ums\u00e4tze der Beklagten:<\/p>\n<p>\u2022 Kombination aus Gruppen 1, 2 und 3, betreffend Klagepatent XXX, 421.500 Ver-letzungsgegenst\u00e4nde: 421.500 Schwenkgriffe zu 1.610,71 DM \/ 100 St\u00fcck: 6.789.137,82 DM; 421.500 Stangenschl\u00f6sser zu 737,25 DM \/ 100 St\u00fcck: 3.107.506,54 DM; 421.500 Profilzylinder zu 754,32 DM \/ 100 St\u00fcck: 3.179.456.54 DM; insgesamt (6.789.137,82 DM + 3.107.506,54 DM + 3.179.456.54 DM =) 13.076.100,89 DM;<\/p>\n<p>\u2022 Kombination aus Gruppen 2, 3 und 4, betreffend Klagepatent \u2018XXY, 968.983 Verletzungsgegenst\u00e4nde: 968.963 Stangenschl\u00f6sser zu 737,25 DM \/ 100 St\u00fcck: 7.143.828,64 DM; 968.963 Schl\u00fcsselschilder zu 189,43 DM: 1.835.544,88 DM; 968.963 Bet\u00e4tigungen zu 77,68 DM \/ 100 St\u00fcck: 752.706,15 DM; insgesamt (7.143.828,64 DM + 1.835.544,88 DM + 752,706,15 DM =) 9.732.079,67 DM;<\/p>\n<p>\u2022 Kombination aus Gruppen 2 und 7, betreffend Klagepatent \u2018XXY: 117.424 Verletzungsgegenst\u00e4nde: 117.424 Stangenschl\u00f6sser zu 737,25 DM \/ 100 St\u00fcck: 865.707,70 DM; 117.424 Klinken- oder Knebelgriffe zu 1.083,14 DM \/ 100 St\u00fcck: 1.271.865,23 DM; insgesamt: (865.707,70DM + 1.271.865,23 DM =) 2.137.572,93 DM.<\/p>\n<p>Mithin ist ein Umsatz der Beklagten in H\u00f6he von insgesamt (13.076.100,89 DM + 9.732.079,67 DM + 2.137.572,93 DM =) 24.945.753,49 DM zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa der Kl\u00e4ger seinen Anspruch auf die Berechnungsmethode des Verletzergewinns st\u00fctzt, kommt es f\u00fcr die H\u00f6he des geschuldeten Schadensersatzes darauf an, welchen Gewinn die Beklagte urs\u00e4chlich auf den genannten Ums\u00e4tzen beruhend erzielt hat. Dazu m\u00fcssen von den Ums\u00e4tzen die Gestehungskosten sowie die variablen Kosten abgezogen werden, die durch diejenigen betrieblichen Ma\u00dfnahmen verursacht wurden, die auch zur Erzielung des Umsatzes gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen sind zun\u00e4chst die Kosten, die die Beklagte f\u00fcr die Herstellung der klagepatentverletzenden Erzeugnisse aufwenden musste.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAuch im Rahmen der Herstellungskosten sind aus Rechtsgr\u00fcnden zwei Prinzipien der Berechnung zugrunde zu legen: Zum einen m\u00fcssen Ausk\u00fcnfte der Beklagten zu einzelnen Berechnungsposten zugrunde gelegt werden. Soweit der Kl\u00e4ger solche Angaben f\u00fcr unrichtig h\u00e4lt, greift dies aus Rechtsgr\u00fcnden nicht durch. Wie oben unter 1.b) ausgef\u00fchrt kann der Kl\u00e4ger seiner Darlegungs- und Beweislast nur dadurch nachkommen, dass er diejenigen Angaben, die die Beklagte zum Zwecke der Auskunft gemacht hat, seiner Berechnung des Schadens im H\u00f6heverfahren zugrundelegt. Sofern er Zweifel an der Richtigkeit hat, muss er dies entweder im Wege der Zwangsvollstreckung des \u2013 insoweit ja rechtskr\u00e4ftig titulierten \u2013 Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs geltend machen oder aber gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt gem\u00e4\u00df \u00a7 259 Abs. 2 BGB geltend machen und notfalls zwangsweise durchsetzen.<\/p>\n<p>Zum anderen muss auch die Bestimmung der Gestehungskosten im Wege der Schadenssch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschehen, weil der Kl\u00e4ger nicht in der Lage ist, die einzelnen Kalkulationsgrundlagen f\u00fcr die gro\u00dfe St\u00fcckzahl und die ebenfalls gro\u00dfe Vielzahl an Ausf\u00fchrungsformen von Komponenten im Einzelnen darzulegen, welche Bestandteile der klagepatentverletzenden Erzeugnisse geworden sind. Auch insoweit ist also, wenngleich die Angaben der Beklagten zum Zwecke der Auskunft ber\u00fccksichtigend, eine Sch\u00e4tzung unter Anwendung von Wahrscheinlich-keitsberechnung vorzunehmen, wenn und soweit exakte kalkulatorische Grundlagen fehlen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser beiden Prinzipien ist auch das Ergebnis der Begut-achtung durch den Sachverst\u00e4ndigen zu w\u00fcrdigen. Sofern der Sachverst\u00e4ndige bei seinen Berechnungen zu den Herstellungs- und \u00fcbrigen Gestehungskosten von kon-kreten Angaben der Beklagten abgewichen ist, k\u00f6nnen seine Berechnungen nicht unver\u00e4ndert in die Feststellungen zu den Gestehungskosten einflie\u00dfen. Sofern sol-che Angaben indes fehlen, beispielsweise weil auch die Beklagte nur nachtr\u00e4gliche Kalkulationen zu bestimmten Kosten anstellen kann oder weil sie keine Erkenntnisse zur H\u00f6he etwaiger variabler Kosten hat, ist es im Wege der Schadenssch\u00e4tzung zu billigen, wenn der Sachverst\u00e4ndige ausgehend von konkreten Grundlagen eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung zur Schadensh\u00f6he anstellt.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige hat f\u00fcr insgesamt 5 Typen von Schwenkgriffen konkrete Be-rechnungen f\u00fcr die Herstellungskosten angestellt. In seinem Gutachten vom 24. Ja-nuar 2010 (Bl. 1254ff. GA) und in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015 (Bl. 1942ff. GA) hat der Sachverst\u00e4ndige in tabellarischen \u00dcbersichten (Bl. 1303ff. GA und Bl. 1982ff.) die Herstellungskosten f\u00fcr Schwenkgriffe unter den Bezeichnungen \u201eSchwenkgriff f\u00fcr 1XXX-er Schloss\u201c, \u201eSchwenkgriff mit Abdeckung f\u00fcr Schloss 1XXX\u201c, \u201eSchwenkgriff f\u00fcr Schloss 1XXX mit Kappe gro\u00dfe und Abdeckung\u201c, \u201eSchwenkgriff f\u00fcr Schloss 1XXX mit Kappe und Abdeckung\u201c, Schwenkgriff Himel\u201c und \u201eSchwenkgriff Himel Ausf\u00fchrung ohne Anschlagwinkel\u201c berechnet. Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten zu ihren Gestehungskosten f\u00fcr den Materialeinkauf k\u00f6nnen diese Berechnungen des Sachverst\u00e4ndigen indes nicht vollst\u00e4ndig zur Grundlage der Feststellungen der Kammer gemacht werden.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nF\u00fcr den Typ unter der Bezeichnung \u201eSchwenkgriff f\u00fcr 1XXX-er Schloss\u201c, der dem Typ 1107-UXXX nach der Bezeichnung der Beklagten entspricht, ist der Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten vom 24. Januar 2010 (Bl. 1303 GA, dort Zeile 4, Spalten H und I) zu Materialkosten in H\u00f6he von 206,71 DM \/ 100 St\u00fcck und zu Montagekosten in H\u00f6he von 47,92 DM \/ 100 St\u00fcck und in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015 (Bl. 1982, dort wiederum Zeile 6, Spalten H und I) zu Materialkosten in H\u00f6he von 140,57 DM und Montagekosten in H\u00f6he von 23,96 DM gelangt. Diese Werte sind jeweils zu niedrig.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Materialkosten ist bei den durch die Beklagte zugekauften Teilen, anders als der Sachverst\u00e4ndige es getan hat, von den Einkaufspreisen auszugehen, die die Beklagte f\u00fcr diese Teile tats\u00e4chlich hat entrichten m\u00fcssen. Dies folgt aus dem oben dargelegten, rechtlich gebotenen Prinzip, wonach f\u00fcr Werte, zu denen die Be-klagte Auskunft erteilt hat, von diesen Werten gem\u00e4\u00df der Auskunft auszugehen ist. F\u00fcr den vom Sachverst\u00e4ndigen gew\u00e4hlten Ansatz, Einkaufspreise zu ber\u00fccksichtigen, die ein anderes Unternehmen, n\u00e4mlich die Firma A, erzielen konnte, und einen Mittelwert zwischen diesem Einkaufspreis und demjenigen der Beklagten zu ziehen, gibt es demnach keine Grundlage. Ferner hat die Beklagte f\u00fcr die bei der Eigenfertigung von Teilen verwendeten Materialien Kosten als Auskunft angegeben, die aus demselben Grunde gleichfalls zugrunde zu legen sind. Somit ist f\u00fcr das Ma-terial \u201eN 1 schwarz\u201c ein Wert von 8,57 DM \/ Kilogramm und f\u00fcr das Material \u201ePAG UL schw\u201c ein Wert von 5,55 DM \/ Kilogramm zugrunde zu legen. Die Annahme des Sachverst\u00e4ndigen, n\u00e4mlich eines einheitlichen Materialpreises von 5,55 DM \/ Kilo-gramm ist demnach nicht zu ber\u00fccksichtigen. Entsprechendes gilt schlie\u00dflich bei der Berechnung der Montagekosten f\u00fcr die Angabe der Beklagten, wonach von diesem Schwenkgriff 30 St\u00fcck pro Minute montiert werden konnten, so dass pro St\u00fcck eine Montagezeit von 120 Sekunden anzunehmen ist, abweichend von der Annahme des Sachverst\u00e4ndigen mit einer Montagezeit von nur 50 Sekunden.<\/p>\n<p>Bei Berechnung der Fertigungskosten der beiden Bestandteile \u201eMulde\u201c und \u201eSchwenkgriff\u201c l\u00e4sst sich hingegen feststellen, dass der Beklagte in seinem Gutachten vom 24. Januar 2010 (Bl. 1303 GA, dort Zeilen 3 und 5 in Spalte R) zu Recht von der Angabe der Beklagten ausgegangen ist, wonach 65 Schuss pro Stunde und pro Schuss zwei St\u00fcck des jeweiligen Teils gefertigt worden sind (siehe Bl. 3 und 4 der Anlage B 4a), und dass die Maschinenkosten je Minute 0,67 DM belaufen (siehe ebenda). Unter Ber\u00fccksichtigung einer Auslastung von 90 Prozent sowie einer an-gemessen Verteilzeit von 10 Prozent und ebenfalls angemessenen R\u00fcstzeiten von 2 % gelangt der Sachverst\u00e4ndige somit hinsichtlich dieser Bestandteile \u201eMulde\u201c und \u201eSchwenkgriff\u201c zutreffend zu Fertigungskosten in H\u00f6he von jeweils 38,48 DM (= 60 Minuten \/ 65 Schuss pro Stunde (also 130 Teile pro Stunde) x 0,67 DM Maschinen-kosten pro Minute x 0,9 Auslastung x 1,12 f\u00fcr Verteil- und R\u00fcstzeiten). Indes hat der Sachverst\u00e4ndige zu Unrecht nicht die Angabe der Beklagten ber\u00fccksichtigt, wonach f\u00fcr diese beiden Teile je 100 St\u00fcck zus\u00e4tzlich Kosten f\u00fcr das Entgraten von Hand angefallen sind, n\u00e4mlich in H\u00f6he von 25,00 DM, wobei eine Zeit von 50 Minuten f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit und ein Lohnstundensatz von \u2013 wie auch vom Sachverst\u00e4ndigen im Zusammenhang der Montagekosten ber\u00fccksichtigt \u2013 in H\u00f6he von 30 DM (= 0,50 DM \/ Minute) anzusetzen ist. Diese Kosten sind f\u00fcr diese beiden Teile hinzuzusetzen. Zutreffend hingegen hat der Sachverst\u00e4ndige weitere Fertigungsl\u00f6hne in H\u00f6he von 5,00 DM \/ 100 St\u00fcck angesetzt, n\u00e4mlich 1,00 DM \/ 100 St\u00fcck f\u00fcr die Zwischenkontrolle und 4,00 DM \/ 100 St\u00fcck f\u00fcr das Verpacken und die Endkontrolle.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Fertigungskosten des Teils \u201eStopfen\u201c trifft wiederum die Berechnung des Sachverst\u00e4ndigen in H\u00f6he von 0,79 DM \/ 100 St\u00fcck zu unter Ber\u00fccksichtigung der Angaben der Beklagten (Bl. 7 der Anlage B 4a) von 200 Schuss pro Minute, 16 Teilen pro Schuss, Maschinenkosten von 0,32 DM pro Minute und einer Auslastung von 85 Prozent, sowie unter Ansatz von Verteil- und R\u00fcstzeiten von zusammen wiederum 12 Prozent. Auch die weiteren Fertigungskosten in H\u00f6he von 1,00 DM pro 100 St\u00fcck (jeweils 50 Pfennige \/ 100 St\u00fcck f\u00fcr die Zwischenkontrolle einerseits und f\u00fcr das Verpacken und die Endkontrolle andererseits) hat der Sachverst\u00e4ndige zutreffend in Ansatz gebracht. Weitere Kosten hat auch die Beklagte nicht angegeben, so dass sich die Werte des Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr das Bestandteil Stopfen in H\u00f6he von 0,79 DM \/ 100 St\u00fcck f\u00fcr die Fertigung und 1,00 DM \/ 100 St\u00fcck f\u00fcr die Fertigungskosten als die der Beklagten entstandenen Kosten feststellen lassen.<\/p>\n<p>Die Montagekosten der Beklagten sind ausgehend von deren Angaben auf der Grundlage von Lohnkosten in H\u00f6he von 30 DM \/ Stunde (entsprechend 50 Pfennige \/ Minute) und einer Montagedauer von 120 Sekunden und unter Ber\u00fccksichtigung einer Verteilzeit von 15 Prozent zu berechnen. Der vom Sachverst\u00e4ndigen zugrunde gelegte Wert von 50 Sekunden Montagedauer l\u00e4sst sich mit der Auskunft der Beklagten nicht vereinbaren. Somit ergeben sich Kosten f\u00fcr die Montage in H\u00f6he von 115,00 DM \/ 100 St\u00fcck (= 120 Sekunden \/ 60 x 0,50 DM \/ Minute x 1,15 x 100).<\/p>\n<p>Somit lassen sich f\u00fcr den \u201eSchwenkgriff f\u00fcr 1XXX-er Schloss\u201c \/ Typ 1107-UXXX die folgenden Herstellungskosten der Beklagten feststellen:<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eMulde schmal\u201c: eigene Fertigung mit Materialkosten in H\u00f6he von 41,99 DM \/ 100 St\u00fcck (Gewicht von 4,9 Kilogramm x 8,57 DM \/ Kilogramm), Lohnkosten in H\u00f6he von 5,00 DM \/ 100 St\u00fcck, Fertigungskosten in H\u00f6he von 38,48 DM \/ 100 St\u00fcck und Kosten f\u00fcr das Entgraten in H\u00f6he von 25,00 DM \/ 100 St\u00fcck, insgesamt also Kosten in H\u00f6he von 110,47 DM;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSchwenkgriff\u201c: eigene Fertigung mit Materialkosten in H\u00f6he von 42,85 DM \/ 100 St\u00fcck (Gewicht von 5 Kilogramm x 8,57 DM \/ Kilogramm), Lohnkosten in H\u00f6he von 5,00 DM \/ 100 St\u00fcck, Fertigungskosten in H\u00f6he von 38,38 DM \/ 100 St\u00fcck und Kosten f\u00fcr das Entgraten in H\u00f6he von 25,00 DM \/ 100 St\u00fcck, insgesamt als Kosten in H\u00f6he von 111,33 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eGelenkdorn\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 48,70 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eAchse\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 7,15 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eStopfen\u201c: eigene Fertigung mit Materialkosten von 0,72 DM \/ 100 St\u00fcck (Gesicht von 0,13 Kilogramm x 5,55 DM \/ Kilogramm), Lohnkosten in H\u00f6he von 1,00 DM \/ 100 St\u00fcck und Fertigungskosten in H\u00f6he von 0,79 DM \/ 100 St\u00fcck, insgesamt als Kosten in H\u00f6he von 2,51 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFederscheibe\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 0,83 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSperrzahnschraube M6\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 6,12 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSenkschraube M 5 x 16\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,24 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eLinsenblechschraube\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 5,40 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Montagekosten in H\u00f6he von 115,00 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>Hieraus ergeben sich Fertigungskosten der Beklagten in H\u00f6he von insgesamt 409,75 DM (Materialkosten in H\u00f6he von insgesamt 294,75 DM (= 110,47 DM + 111,33 DM + 48,70 DM + 7,15 DM + 2,51 DM + 0,83 DM + 6,12 DM + 2,24 DM + 5,40 DM) und Montagekosten in H\u00f6he von 115,00 DM) je 100 St\u00fcck. Zu ber\u00fccksichtigen sind diese Kosten f\u00fcr insgesamt 15.085 DM dieses Teils aus der Gruppe der Schwenkgriffe.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nF\u00fcr den ebenfalls vom Sachverst\u00e4ndigen begutachteten Typ \u201eSchwenkgriff mit Ab-deckung f\u00fcr Schloss 1XXX\u201c, der dem Typ 1107-UXXX nach der Bezeichnung der Be-klagten entspricht, sind dieselben Berechnungsgrunds\u00e4tze wie oben unter (1) f\u00fcr den Typ \u201eSchwenkgriff f\u00fcr 1XXX-er Schloss\u201c = 1107-UXXX dargelegt anzuwenden. Im Unterschied hierzu ist bei diesem Teil allerdings auch der von der Beklagten gefertigte Bestandteil \u201eAbdeckung\u201c zu ber\u00fccksichtigen. Bei diesem Bestandteil sind, wie vom Sachverst\u00e4ndigen angenommen, auf Grundlage der Angaben der Beklagten (Bl. 5 der Anlage B 4b) 90 Schuss pro Minute mit 4 gefertigten Teilen pro Schuss, Ma-schinenkosten in H\u00f6he von 0,32 DM pro Minute sowie eine Auslastung in H\u00f6he von 90 Prozent und Verteil- und R\u00fcstzeiten von insgesamt 12 Prozent zu ber\u00fccksichtigen. Ferner sind, wie von der Beklagten angegeben, Materialkosten in H\u00f6he von 7,71 DM \/ 100 St\u00fcck anzusetzen (n\u00e4mlich bei einem Gesicht von 0,9 Kilogramm und einem Materialpreis von 8,57 DM \/ Kilogramm) sowie L\u00f6hne in H\u00f6he von 2,00 DM \/ 100 St\u00fcck (jeweils 1,00 DM \/ 100 St\u00fcck f\u00fcr die Zwischenkontrolle sowie f\u00fcr die Endkontrolle und das Verpacken). Damit lassen sich f\u00fcr diesen Bestandteil \u201eAbdeckung\u201c Fertigungskosten in H\u00f6he von 16,35 DM \/ 100 St\u00fcck feststellen.<\/p>\n<p>Insgesamt lassen sich demnach f\u00fcr den \u201eSchwenkgriff mit Abdeckung f\u00fcr Schloss 1XXX\u201c \/ Typ 1107-UXXX die folgenden Herstellungskosten der Beklagten feststellen:<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eMulde schmal\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insge-samt 110,47 DM;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSchwenkgriff\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 111,33 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eAbdeckung\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 16,35 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eGelenkdorn\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 48,70 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eAchse\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 7,15 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eStopfen\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 2,51 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFederscheibe\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 0,83 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSperrzahnschraube M6\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 6,12 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSenkschraube M 5 x 16\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,24 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eLinsenblechschraube\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 5,40 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eAchsenklemmring\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,46 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFederscheibe 6,4 x 0,2\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,45 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Montagekosten in H\u00f6he von 115,00 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>Insgesamt lassen sich Fertigungskosten der Beklagten in H\u00f6he von insgesamt 431,02 DM (Materialkosten in H\u00f6he von insgesamt 316,02 DM (= 110,47 DM + 111,33 DM + 16,35 DM + 48,70 DM + 7,15 DM + 2,51 DM + 0,83 DM + 6,12 DM + 2,24 DM + 5,40 DM + 2,46 DM + 2,45 DM) und Montagekosten in H\u00f6he von 115,00 DM) je 100 St\u00fcck f\u00fcr insgesamt 12.635 St\u00fcck Schwenkgriffe vom Typ \u201eSchwenkgriff mit Abdeckung f\u00fcr Schloss 1XXX\u201c \/ Typ 1107-UXXX feststellen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nBei der Berechnung des ebenfalls vom Sachverst\u00e4ndigen zu den Herstellungskosten begutachteten Schwenktyp \u201eHimel Sonderteil\u201c (Gutachten vom 24. Januar 2010: Bl. 1309 GA, Zeilen 62ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015: Bl. 1984 und Bl. 1992 GA, jeweils Zeilen 62ff.) folgt die Berechnung wiederum den oben unter (1) zum Typ \u201eSchwenkgriff f\u00fcr 1XXX-er Schloss\u201c = 1107-UXXX dargelegten Rechenschritten. Insoweit ist zus\u00e4tzlich allerdings der von der Beklagten selbst gefertigte Bestandteil \u201eKappe\u201c zus\u00e4tzlich zu beachten. F\u00fcr diesen Bestandteil sind auf Grundlage der Angaben der Beklagten Materialkosten in H\u00f6he von 11,14 DM \/ 100 St\u00fcck anzusetzen (n\u00e4mlich bei einem Gewicht von 1,3 Kilogramm Kosten f\u00fcr das Material N 1 schwarz in H\u00f6he von 8,57 DM pro Kilogramm). Hinzu kommen Kosten f\u00fcr L\u00f6hne in H\u00f6he von 3,00 DM \/ 100 St\u00fcck sowie Fertigungskosten in H\u00f6he von 6,64 DM \/ 100 St\u00fcck unter Ber\u00fccksichtigung von 60 Schuss pro Minute, 4 gefertigten Teilen pro Minute, Maschinenkosten in H\u00f6he von 0,32 DM pro Minute und einer Auslastung von 90 Prozent und Verteil- und R\u00fcstzeiten von insgesamt 12 Prozent. Demnach sind f\u00fcr den Bestandteil \u201eAbdeckung\u201c Kosten in H\u00f6he von insgesamt 20,78 DM \/ 100 St\u00fcck anzusetzen.<\/p>\n<p>Auch sind bei diesem Schwenkgriff die Materialkosten f\u00fcr den Bestandteil \u201eMulde\u201c mit 111,33 DM anzusetzen, weil das Gewicht pro 100 St\u00fcck 5 Kilogramm betr\u00e4gt (und der Materialpreis wiederum 8,57 DM \/ Kilogramm)<\/p>\n<p>Die Montagekosten f\u00fcr den \u201eSchwenkgriff Himel Sonderteil\u201c sind abweichend vom Ansatz des Sachverst\u00e4ndigen nach den oben unter (1) und (2) f\u00fcr die vorstehend behandelten Schwenkgriffe mit 115,00 DM \/ 100 St\u00fcck anzusetzen, n\u00e4mlich unter Ber\u00fccksichtigung einer Montagezeit von 120 Sekunden pro St\u00fcck (und nicht lediglich 70 Sekunden pro St\u00fcck).<\/p>\n<p>Demnach lassen sich f\u00fcr den \u201eSchwenkgriff Himel Sonderteil\u201c folgende Herstellungs-kosten feststellen:<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eMulde schmal\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insge-samt 111,33 DM;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSchwenkgriff\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 111,33 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eAbdeckung\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 16,35 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eKappe\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 20,78 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eGelenkdorn\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 142,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eAchse\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 7,15 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eStopfen\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 2,51 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFederscheibe 6,4 x 0,2\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 0,85 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eAchsenklemmring\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,45 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFederscheibe\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 0,83 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFlachdichtung\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 10,55 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eLinsenblechschraube\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,70 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eLinsenblechschraube\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 6,30 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSenkschraube\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,24 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eO-Ring 16 x 3\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 3,80 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eO-Ring 40 x 1,5\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 7,85 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSperrzahnschraube\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,63 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eAnschlagwinkel\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 66,65 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Montagekosten in H\u00f6he von 115,00 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>Insgesamt lassen sich f\u00fcr den Schwenkgriff \u201eHimel Sonderteil\u201c somit Fertigungskosten der Beklagten in H\u00f6he von insgesamt 633,81 DM (Materialkosten in H\u00f6he von insgesamt 518,81 DM (= 111,33 DM + 111,33 DM + 16,35 DM + 20,78 DM + 142,15 DM + 7,15 DM + 2,51 DM + 0,83 DM + 2,45 DM + 0,83 DM + 10,55 DM + 2,70 DM + 6,30 DM + 2,24 DM + 3,80 DM + 7,85 DM + 2,63 DM + 66,65 DM) und Montagekosten in H\u00f6he von 115,00 DM) je 100 St\u00fcck f\u00fcr insgesamt 14.208 St\u00fcck feststellen.<br \/>\n(4)<br \/>\nFerner hat der Sachverst\u00e4ndige die Herstellungskosten der Beklagten f\u00fcr den Schwenkgriff \u201ef\u00fcr Schloss 1XXX mit Kappe gro\u00df und Abdeckung\u201c begutachtet (Gut-achten vom 24. Januar 2010, Bl. 1310 GA, Zeilen 29ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1983 und 1991 GA, jeweils Zeilen 29ff.). Wiederum ist auch f\u00fcr diesen Schwenkgriff der oben unter (1) n\u00e4her dargelegte Rechenweg anzuwenden. Allerdings sind abweichend die Kosten f\u00fcr den Bestandteil \u201eMulde\u201c wegen des h\u00f6he-ren Gewichts von 5 Kilogramm auf 100 St\u00fcck mit 111,33 DM \/ 100 St\u00fcck anzusetzen und zus\u00e4tzlich die Kosten f\u00fcr den Bestandteil \u201eKappe\u201c entsprechend den Darlegun-gen oben unter (3) mit 21,50 DM \/ 100 St\u00fcck, n\u00e4mlich unter Ber\u00fccksichtigung eines h\u00f6heren Materialgewichts je 100 St\u00fcck von 1,5 Kilogramm. F\u00fcr die Montagekosten sind wiederum bei einer Montagezeit von 120 Sekunden (und nicht lediglich, wie vom Sachverst\u00e4ndigen angesetzt, 60 Sekunden) wiederum 115,00 DM anzusetzen.<\/p>\n<p>Dies f\u00fchrt zur Feststellung folgender Herstellungskosten f\u00fcr diesen Typ Schwenkgriff:<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eMulde schmal\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insge-samt 111,33 DM;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSchwenkgriff\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 111,33 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eKappe\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 21,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eGelenkdorn\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 48,70 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eAchse\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 7,15 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eStopfen\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 2,51 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFederscheibe\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 0,83 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFlachdichtung\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 10,55 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSperrzahnschraube M6\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 6,12 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSenkschraube Kreuzschlitz\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,24 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eLinsenblechschraube\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 5,40 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eO-Ring 16 x 3\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 3,80 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eO-Ring 40 x 1,5\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 7,85 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Montagekosten in H\u00f6he von 115,00 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>Somit lassen sich f\u00fcr den Schwenkgriff \u201ef\u00fcr Schloss 1XXX mit Kappe gro\u00df und Abde-ckung\u201c Fertigungskosten der Beklagten in H\u00f6he von insgesamt 454,31 DM (Material-kosten in H\u00f6he von insgesamt 339,31 DM (= 111,33 DM + 111,33 DM + 16,35 DM + 21,50 DM + 48,70 DM + 7,15 DM + 0,83 DM + 10,55 DM + 6,12 DM + 2,24 DM + 5,40 DM + 3,80 DM + 7,85 DM) und Montagekosten in H\u00f6he von 115,00 DM) je 100 St\u00fcck f\u00fcr insgesamt 28.107 St\u00fcck feststellen.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat der Sachverst\u00e4ndige die Herstellungskosten eines weiteren Schwenkgriffs unter der Bezeichnung \u201eSchwenkgriff f\u00fcr Schloss 1XXX mit Kappe und Abdeckung\u201c begutachtet (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1310 GA, Zeilen 44ff. GA, und Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1983 und 1991, jeweils Zeilen 44ff. GA). Die Berechnungen zu diesem weiteren Typen Schwenkgriff erfolgt auf demselben Weg wie diejenige zum Typ \u201eSchwenkgriff f\u00fcr Schloss 1XXX mit Kappe gro\u00df\u201c wie oben unter (4) dargelegt, allerdings mit der Abweichung, dass als weiterer Bestandteil eine \u201eAbdeckung\u201c als von der Beklagten selber hergestelltes Teil zu einem Einstandspreis in H\u00f6he von 16,35 DM \/ 100 St\u00fcck zus\u00e4tzlich in Ansatz zu bringen ist. Auch ist der ebenfalls von der Beklagten selber gefertigte Bestandteil \u201eKappe\u201c wegen eines geringeren Gewichts mit nur 20,78 DM \/ 100 St\u00fcck zu ber\u00fccksichtigen. Schlie\u00dflich sind einige der zugekauften Bestandteile erg\u00e4nzend auf der Grundlage der Angaben der Beklagten in Ansatz zu bringen.<\/p>\n<p>Damit lassen sich folgende Herstellungskosten f\u00fcr den Schwenkgriff dieses Typs feststellen:<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eMulde schmal\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insge-samt 111,33 DM;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSchwenkgriff\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 111,33 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eAbdeckung\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 16,35 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eKappe\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 20,78 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eGelenkdorn\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 48,70 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eAchse\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 7,15 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eStopfen\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 2,51 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFederscheibe\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 0,83 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFlachdichtung\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 10,55 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSperrzahnschraube M6\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 6,12 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSenkschraube Kreuzschlitz\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,24 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eLinsenblechschraube\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 5,40 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFederscheibe 6,4 x 0,2\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 0,85 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eAchsenklemmring\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,45 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eO-Ring 16 x 3\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 3,80 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eO-Ring 40 x 1,5\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 7,85 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Montagekosten in H\u00f6he von 115,00 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>Insgesamt lassen sich damit f\u00fcr den Schwenkgriff \u201ef\u00fcr Schloss 1XXX mit Kappe und Abdeckung\u201c Fertigungskosten der Beklagten in H\u00f6he von insgesamt 473,25 DM (Materialkosten in H\u00f6he von insgesamt 358,25 DM (= 111,33 DM + 111,33 DM + 16,35 DM + 20,78 DM + 48,70 DM + 7,15 DM + 0,83 DM + 10,55 DM + 6,12 DM + 2,24 DM + 5,40 DM + 0,85 DM + 2,45 DM + 3,80 DM + 7,85 DM) und Montagekosten in H\u00f6he von 115,00 DM) je 100 St\u00fcck f\u00fcr insgesamt 17.483 St\u00fcck feststellen.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nFerner hat die Beklagte detaillierte Kalkulationen zu insgesamt vier weiteren Typen von Schwenkgriffen dargelegt, n\u00e4mlich in ihrem Schriftsatz vom 26. Mai 2006 (Bl. 556ff. GA), dem sie zu diesen Schwenkgriffen n\u00e4here Kalkulationen als Anlagen bei-gef\u00fcgt hat. Diese Angaben sind Bestandteil der von der Beklagten geleisteten Aus-kunft zu Verletzungshandlungen und deswegen bei der Berechnung der Geste-hungskosten f\u00fcr patentverletzende Gegenst\u00e4nde und deren Komponenten ebenfalls zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Es handelt sich dabei um die folgenden Typen von Schwenkgriffen:<\/p>\n<p>\u2022 Typ \u201e1125-SUXXX-N\u201c (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 34ff.= Bl. 589ff. GA, unter Bezugnahme auf Anlage B 43): Zu diesem Typ gibt die Beklagte ihre Einstandskosten mit 476,86 DEM\/100 St\u00fcck an; gem\u00e4\u00df Anlage B 39a hat sie im relevanten Zeitraum von diesem Typ 24.596 St\u00fcck abgesetzt;<\/p>\n<p>\u2022 Typ \u201e1125-uXXX-n6\u201c (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 38ff.= Bl. 593ff. GA, unter Bezugnahme auf Anlage B 44): Gestehungskosten in H\u00f6he von 451,78 DEM\/100 St\u00fcck durch die Beklagte angegeben; nach Anlage B 39a hat die Beklagte von diesem Typ 51.017 St\u00fcck vertrieben;<\/p>\n<p>\u2022 Typ \u201e1125-UXXX-N6\u201c (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 41f.= Bl. 596f. GA, unter Bezugnahme auf Anlage B 45): Gestehungskosten in H\u00f6he von 494,11 DEM\/100 St\u00fcck angegeben; gem\u00e4\u00df Anlage B 39a sind von diesem Typ 19.390 St\u00fcck vertrieben worden;<\/p>\n<p>\u2022 Typ \u201e1125-UXXX-O6\u201c (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 42ff.= Bl. 597ff. GA, unter Bezugnahme auf Anlage B 46): zu diesem Typ hat die Beklagte Gestehungskosten in H\u00f6he von 459,26 DEM\/100 St\u00fcck angegeben, indes hat sie zu diesem Typen gem\u00e4\u00df Anlage B 39a keine Angaben zu im fraglichen Zeitraum vertriebenen St\u00fcckzahlen gemacht.<\/p>\n<p>(7)<br \/>\nEine Zuordnung der f\u00fcr die einzelnen Typen von Schwenkgriffen ermittelten Geste-hungskosten zur Gesamtheit der insgesamt abgesetzten und f\u00fcr die Bildung klage-patentverletzender Erzeugnisse verwendeten Schwenkgriffe l\u00e4sst sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Hinblick auf die Vielzahl von Typen und die gro\u00dfen St\u00fcckzahlen sowie auf die Ungewissheit dar\u00fcber, welche Abnehmer welche Typen von Schwenkgriffen verbaut haben, nicht darlegen. Deswegen ist auch insoweit eine Schadenssch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO geboten. Das nach den Grunds\u00e4tzen der Statistik geeignete Mittel ist dabei die Bildung eines gewichteten Mittelwertes: Die oben unter (1) bis (6) dargelegten Gestehungskosten f\u00fcr einzelne Typen von Schwenkgriffen sind zu mitteln, allerdings unter Gewichtung der St\u00fcckzahlen, in denen diese Typen im relevanten Zeitraum von der Beklagten nach deren Angaben vertrieben worden sind. Die Gesamtsumme derjenigen Schwenkgriffe, zu deren Typen sich Gestehungskosten ermitteln lassen, betr\u00e4gt 182.539 (= 15.085 + 12.653 + 14.208 + 28.107 + 17.483 + 24.596 + 24.596 + 51.017 + 19.390 + 0).<\/p>\n<p>Demnach sind die einzelnen Typen und ihre Gestehungskosten wie aus der nach-stehenden tabellarischen \u00dcbersicht ersichtlich zur Bildung eines gewichteten Mittel-werts in Ansatz zu bringen:<\/p>\n<p>Typ St\u00fcckzahl Anteil Gestehungskosten je 100 St\u00fcck<br \/>\n\u201eSchwenkgriff f. 1XXX-er Schoss\u201c = 1107-UXXX 15.085 8,26 % 409,75 DM<br \/>\n\u201eSchwenkgriff f\u00fcr Abdeckung mit Schloss 1XXX\u201c = 1107-UXXX 12.653 6,93 % 431,02 DM<br \/>\n\u201eSchwenkgriff Himel Sonderteil\u201c 14.208 7,78 % 633,81 DM<br \/>\n\u201eSchwenkgriff f\u00fcr Schloss 1XXX mit Kappe gro\u00df\u201c 28.107 15,40 % 454,31 DM<br \/>\n\u201eSchwenkgriff f\u00fcr Schloss 1XXX mit Kappe und Abdeckung\u201c 17.483 9,58 % 473,25 DM<br \/>\n1125-SUXXX-N 24.596 13,47 % 476,86 DM<br \/>\n1125-UXXX-N6 51.017 27,95 % 451,78 DM<br \/>\n1125-UXXX-N6 19.830 10,62 % 494,11 DM<br \/>\n1125-UXXX-O6 0 0 % 459,26 DM<\/p>\n<p>Hieraus l\u00e4sst sich als gewichteter Mittelwert ein Wert von 471,36 DM je 100 St\u00fcck als Wert der Gestehungskosten f\u00fcr Teile der Gruppe 1 (Schwenkgriffe) feststellen.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nAuch f\u00fcr Teile der Gruppe 2(Stangenschl\u00f6sser) hat die Beklagte Angaben zu ihren Kosten f\u00fcr den Einkauf von Material gemacht, die es nicht erlauben, die Berechnungen des Sachverst\u00e4ndigen unver\u00e4ndert zu \u00fcbernehmen. Zugrunde zu legen ist in dieser Gruppe n\u00e4mlich der von der Beklagten im Zusammenhang der Eigenfertigung von Flachstangen angegebene Preis f\u00fcr den Einkauf von Stahl in H\u00f6he von 1,55 DM pro kg und den Kosten f\u00fcr die Veredelung dieser eigengefertigten Stahlteile in H\u00f6he von 0,94 DM pro Kilogramm. Ferner sind die Angaben der Beklagten zu ber\u00fccksichtigen, wonach bei einem der vom Sachverst\u00e4ndigen zu den Gestehungskosten begutachteten Typen zwei Flachstangen statt nur einer verbaut wird. Schlie\u00dflich sind auch bei Teilen der Gruppe 2 (Stangenschl\u00f6sser) f\u00fcr die zugekauften Teile jeweils die Angaben der Beklagten zu ihren Einkaufspreisen zu ber\u00fccksichtigen und nicht \u2013 wie vom Sachverst\u00e4ndigen zugrunde gelegt \u2013 Mittelwerte zwischen diesen und Einkaufspreisen anderer Unternehmen. Die vom Sachverst\u00e4ndigen ber\u00fccksichtigten Montagekosten entsprechen hingegen \u2013 n\u00e4mlich im Hinblick auf den Faktor der Montagezeit \u2013 den Angaben der Beklagten und sind deshalb f\u00fcr die gerichtlichen Feststellungen zu den Gestehungskosten zu \u00fcbernehmen.<br \/>\n(1)<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige hat die Gestehungskosten von Stangenschl\u00f6ssern des Typs 1XXX-U1 begutachtet (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1308 GA, Zeilen 87ff., Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1985 und 1993 GA. jeweils Zei-len 87ff.). F\u00fcr den Bestandteil \u201eFlachstange mit Mitnehmer\u201c ist, abweichend vom An-satz des Sachverst\u00e4ndigen (ebendort Zeile 91, Spalte N), ein Materialpreis von 1,55 DM pro Kilogramm anzusetzen gem\u00e4\u00df der Angabe der Beklagten, so dass sich f\u00fcr diesen Bestandteil Materialkosten von 44,47 DM \/ 100 St\u00fcck ergeben bezogen auf ein Gewicht von 28,69 Kilogramm. Auch sind die vom Sachverst\u00e4ndigen nicht be-r\u00fccksichtigten Kosten der Veredelung in H\u00f6he von 26,97 DM \/ 100 St\u00fcck zu ber\u00fcck-sichtigten, n\u00e4mlich Kosten in H\u00f6he von 0,94 DM pro Kilogramm zu veredelndem Material bei einem Materialgewicht von 28,69 Kilogramm. Je Flachstange ergeben sich damit unter Ber\u00fccksichtigung von Lohnkosten in H\u00f6he von 10,00 DM \/ 100 St\u00fcck Gestehungskosten von insgesamt 81,44 DM \/100 St\u00fcck (= 44,47 DM Material + 26,97 DM Veredelung + 10,00 DM Lohnkosten). Schlie\u00dflich ist die Angabe der Beklagten zu ber\u00fccksichtigen (Schriftsatz vom 26. Mai 2005, Seite 48 = Bl. 603 GA), dass f\u00fcr diesen Typ Stangenschloss zwei dieser Flachstangen verbaut wurden. Demnach sind f\u00fcr beide Flachstangen Gestehungskosten in H\u00f6he von 162,88 DM \/ 100 St\u00fcck (= 2x 81,44 DM) in Ansatz zu bringen.<\/p>\n<p>Somit lassen sich im Einzelnen die folgenden Gestehungskosten f\u00fcr Stangenschl\u00f6s-ser vom Typ 1XXX-U1 feststellen:<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eNuss\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 40,96 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eDecke\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eBoden\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFlachstange mit Mitnehmer\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 162,88 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201e2 Sicherungsringe\u201c: Zukaufteile zu einem Preis von 2,06 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Montagekosten in H\u00f6he von 38,33 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich somit feststellen, dass f\u00fcr Stangenschl\u00f6sser vom Typ 1XXX-U1 Geste-hungskosten in H\u00f6he von insgesamt 311,23 DM (Materialkosten in H\u00f6he von insge-samt 272,90 DM (= 40,96 DM + 33,50 DM + 33,50 DM + 162,88 DM + 2,06 DM) und Montagekosten in H\u00f6he von 38,33 DM) je 100 St\u00fcck f\u00fcr insgesamt 242.636 St\u00fcck angefallen sind.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nF\u00fcr Stangenschl\u00f6sser des Typs 1XXX-U6, deren Gestehungskosten der Sachver-st\u00e4ndige ebenfalls begutachtet hat (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1308 GA, Zeilen 95ff., Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1985 und Bl. 1993 GA, jeweils Zeilen 95ff.) sind die oben unter (1) dargelegten Rechenschritte zur Bestim-mung der Gestehungskosten anzuwenden. F\u00fcr diesen Typ sind allerdings f\u00fcr den von der Beklagten selbst gefertigten Bestandteil \u201eFlachstange 1\u201c \u2013 abweichend vom Ansatz des Sachverst\u00e4ndigen \u2013 Materialkosten in H\u00f6he von 8,99 DM \/ 100 St\u00fcck anzusetzen (bei einem Materialpreis von 1,55 DM \/ Kilogramm und einem Gewicht von 5,8 Kilogramm), Veredelungskosten in H\u00f6he von 5,45 DM \/ 100 St\u00fcck (Kosten von 0,94 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 5,8 Kilogramm) und Lohnkosten in H\u00f6he von 15,00 DM \/ 100 St\u00fcck, so dass sich f\u00fcr diesen Bestandteil Gestehungskosten in H\u00f6he von 29,44 DM \/ 100 St\u00fcck ergeben (= 8,99 DM + 5,45 DM + 15,00 DM). F\u00fcr den weiteren, ebenfalls von der Beklagten selber gefertigten Bestandteil \u201eFlachstange 2\u201c sind Materialkosten in H\u00f6he von 14,83 DM \/ 100 St\u00fcck (Materialpreis 1,55 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 9,57 Kilogramm), Veredelungskosten in H\u00f6he von 9,00 DM \/ 100 St\u00fcck (Kosten von 0,94 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 9,57 Kilogramm) sowie Lohkosten in H\u00f6he von 30,00 DM \/ 100 St\u00fcck, mithin Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 53,83 DM (= 14,83 DM + 9,00 DM + 30,00 DM) je 100 St\u00fcck anzusetzen.<\/p>\n<p>Es lassen sich somit folgende Gestehungskosten f\u00fcr Stangenschl\u00f6sser vom Typ 1XXX-U6 feststellen:<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eNuss\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 40,96 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eDecke\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eBoden\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFlachstange 1\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insge-samt 29,44 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFlachstange 2\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insge-samt 53,83 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eMitnehmer\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 5,00 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSicherungsring\u201c: Zukaufteile zu einem Preis von 1,03 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Montagekosten in H\u00f6he von 38,33 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>Demnach lassen sich f\u00fcr Stangenschl\u00f6sser vom Typ 1XXX-U6 Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 235,59 DM (Materialkosten in H\u00f6he von insgesamt 197,26 DM (= 40,96 DM + 33,50 DM + 33,50 DM + 29,44 DM + 53,83 DM + 5,00 DM + 1,03 DM) und Montagekosten in H\u00f6he von 38,33 DM) je 100 St\u00fcck f\u00fcr insgesamt 410.603 St\u00fcck feststellen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAuch f\u00fcr den weiteren vom Sachverst\u00e4ndigen begutachteten Typ 1XXX-U29 von Stangenschl\u00f6ssern (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1308 GA, Zeilen 104ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1985 und Bl. 1993 GA, jeweils Zei-len 104ff.) lassen sich die Gestehungskosten mithilfe der oben dargelegten Rechen-schritte ermitteln. F\u00fcr diesen Typ sind abweichend von den Zahlen des Sachver-st\u00e4ndigen f\u00fcr den Bestandteil \u201eFlachstange 1\u201c Materialkosten in H\u00f6he von 14,24 DM \/ 100 St\u00fcck (Materialpreis 1,55 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 9,19 Kilogramm), Veredelungskosten in H\u00f6he von 8,64 DM \/ 100 St\u00fcck (Kosten in H\u00f6he von 0,94 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 9,19 Kilogramm) und Lohnkosten in H\u00f6he von 15,00 DM \/ 100 St\u00fcck anzusetzen, mithin Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 37,88 DM \/ 100 St\u00fcck (= 14,24 DM + 8,64 DM + 15,00 DM). F\u00fcr den weiteren Bestandteil \u201eFlachstange 2\u201c sind Materialkosten in H\u00f6he von 8,99 DM \/ 100 St\u00fcck (Materialpreis 1,55 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 5,8 Kilogramm), Veredelungskosten in H\u00f6he von 5,45 DM \/ 100 St\u00fcck (Kosten in H\u00f6he von 0,94 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 5,8 Kilogramm) und Lohnkosten in H\u00f6he von 30,00 DM \/ 100 St\u00fcck anzusetzen, mithin Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 44,44 DM \/ 100 St\u00fcck (= 8,99 DM + 5,45 DM + 30,00 DM).<\/p>\n<p>Damit lassen sich die folgenden Gestehungskosten f\u00fcr Stangenschl\u00f6sser vom Typ 1XXX-U29 feststellen:<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eNuss\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 40,96 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eDecke\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eBoden\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFlachstange 1\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insge-samt 37,88 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFlachstange 2\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insge-samt 44,44 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eMitnehmer\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 5,00 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSicherungsring\u201c: Zukaufteile zu einem Preis von 1,03 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Montagekosten in H\u00f6he von 38,33 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>Demnach l\u00e4sst sich feststellen, dass der Beklagten f\u00fcr Stangenschl\u00f6sser vom Typ 1XXX-U29 Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 234,65 DM (Materialkosten in H\u00f6he von insgesamt 196,32 DM (= 40,96 DM + 33,50 DM + 33,50 DM + 37,88 DM + 44,44 DM + 5,00 DM + 1,03 DM) und Montagekosten in H\u00f6he von 38,33 DM) je 100 St\u00fcck f\u00fcr insgesamt 113.702 St\u00fcck entstanden sind.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nHinsichtlich eines weiteren vom Sachverst\u00e4ndigen begutachteten Typs Stangen-schl\u00f6sser (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1308 GA, Zeilen 113ff.; Erg\u00e4nzungs-gutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1985 und Bl. 1993 GA, jeweils Zeilen 113ff.) sind die dargelegten Rechenschritte wiederum auszuf\u00fchren, um die Gestehungskosten zu bestimmen. In Abweichung vom Ansatz des Sachverst\u00e4ndigen sind bei diesem Typ f\u00fcr den Bestandteil \u201eFlachstange 1\u201c Materialkosten in H\u00f6he von 7,78 DM \/ 100 St\u00fcck (Materialpreis 1,55 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 5,02 Kilogramm), Vere-delungskosten in H\u00f6he von 4,72 DM \/ 100 St\u00fcck (Kosten in H\u00f6he von 0,94 DM \/ Ki-logramm bei einem Gewicht von 5,02 Kilogramm) und Lohnkosten in H\u00f6he von 15,00 DM \/ 100 St\u00fcck anzusetzen, mithin Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 27,50 DM \/ 100 St\u00fcck (= 7,78 DM + 4,72 DM + 15,00 DM). F\u00fcr den weiteren Bestandteil \u201eFlachstange 2\u201c sind Materialkosten in H\u00f6he von 13,31 DM \/ 100 St\u00fcck (Materialpreis 1,55 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 8,59 Kilogramm), Veredelungskosten in H\u00f6he von 8,07 DM \/ 100 St\u00fcck (Kosten in H\u00f6he von 0,94 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 5,8 Kilogramm) und Lohnkosten in H\u00f6he von 30,00 DM \/ 100 St\u00fcck an-zusetzen, mithin Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 51,39 DM \/ 100 St\u00fcck (= 13,31 DM + 8,07 DM + 30,00 DM mit Rundungsdifferenzen).<\/p>\n<p>F\u00fcr Stangenschl\u00f6sser dieses Typs lassen sich somit die folgenden Gestehungskosten feststellen:<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eNuss\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 40,96 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eDecke\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eBoden\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 33,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFlachstange 1\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insge-samt 27,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFlachstange 2\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insge-samt 51,39 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Montagekosten in H\u00f6he von 38,33 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>Somit lassen sich f\u00fcr Stangenschl\u00f6sser dieses Typs Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 225,18 DM (Materialkosten in H\u00f6he von insgesamt 186,85 DM (= 40,96 DM + 33,50 DM + 33,50 DM + 27,50 DM + 51,39 DM) und Montagekosten in H\u00f6he von 38,33 DM) je 100 St\u00fcck f\u00fcr insgesamt 88.619 St\u00fcck feststellen.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige hat einen weiteren Typ Stangenschl\u00f6sser begutachtet (Gut-achten vom 24. Januar 2010, Bl. 1308 GA, Zeilen 120ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1985 und Bl. 1993 GA, jeweils Zeilen 120ff.), f\u00fcr den allerdings wiederum abweichend von der Berechnung des Sachverst\u00e4ndigen ein h\u00f6herer Wert f\u00fcr die Gestehungskosten des Bestandteils \u201eFlachstange\u201c angesetzt werden m\u00fcssen, n\u00e4mlich Materialkosten in H\u00f6he von 3,77 DM \/ 100 St\u00fcck (Materialpreis 1,55 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 2,434 Kilogramm), Veredelungskosten in H\u00f6he von 2,29 DM \/ 100 St\u00fcck (Kosten in H\u00f6he von 0,94 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 2,434 Kilogramm) sowie Lohnkosten in H\u00f6he von 15,00 DM \/ 100 St\u00fcck, mithin Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 21,06 DM \/ 100 St\u00fcck (= 3,77 DM + 2,29 DM + 15,00 DM).<\/p>\n<p>Somit lassen sich f\u00fcr diesen weiteren Typ Stangenschl\u00f6sser unter Ber\u00fccksichtigung der Angaben der Beklagten die folgenden einzelnen Gestehungskosten der Be-standteile und der Montage feststellen:<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eDecke\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 39,00 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eBoden\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 39,00 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eNuss\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 27,80 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFlachstange\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 21,06 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eMitnehmer\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 3,80 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSicherungsring\u201c: Zukaufteile zu einem Preis von 0,91 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Montagekosten in H\u00f6he von 38,33 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>F\u00fcr diesen Typ Stangenschl\u00f6sser lassen sich somit Gestehungskosten der Beklagten in H\u00f6he von insgesamt 169,90 DM (Materialkosten in H\u00f6he von insgesamt 131,57 DM (= 39,00 DM + 39,00 DM + 27,80 DM + 21,06 DM + 3,80 DM + 0,91 DM) und Montagekosten in H\u00f6he von 38,33 DM) je 100 St\u00fcck feststellen.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat der Sachverst\u00e4ndige ein Schloss vom Typ \u201erechts\/links ohne Stange begutachtet (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 130ff.; Erg\u00e4n-zungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 130ff.). Hinsichtlich dieses Typs ist von den Zahlen des Sachverst\u00e4ndigen wiederum mit Blick auf den Bestandteil \u201eFlachstange\u201c abzuweichen, f\u00fcr den n\u00e4mlich Materialkosten in H\u00f6he von 0,75 DM \/ 100 St\u00fcck (Materialpreis 1,55 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 0,48 Kilogramm), Veredelungskosten in H\u00f6he von 0,45 DM \/ 100 St\u00fcck (Kosten in H\u00f6he von 0,94 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 2,434 Kilogramm) und Lohnkosten in H\u00f6he von 10,00 DM \/ 100 St\u00fcck, mithin Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 11,20 DM \/ 100 St\u00fcck (= 0,75 DM + 0,45 DM + 10,00 DM) anzusetzen sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Typ \u201eSchloss rechts\/links ohne Stange\u201c lassen sich demnach die folgenden Werte der Gestehungskosten f\u00fcr Bestandteile feststellen:<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eBoden\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 19,66 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eDecke\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 19,47 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eNuss\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 8,95 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFlachstange\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insgesamt 11,20 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Montagekosten in H\u00f6he von 38,33 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>Hiernach l\u00e4sst sich feststellen, dass der Beklagten f\u00fcr Stangenschl\u00f6sser des Typs \u201erechts\/links ohne Stange\u201c Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 97,61 DM (Materialkosten in H\u00f6he von insgesamt 59,28 DM (= 19,66 DM + 19,47 DM + 8,95 DM + 11,20 DM) und Montagekosten in H\u00f6he von 38,33 DM) je 100 St\u00fcck entstanden sind.<\/p>\n<p>(7)<br \/>\nWie auch in der oben unter (a) ausgef\u00fchrten Gruppe 1 (Schwenkhebel) sind auch in der Gruppe 2 (Stangenschl\u00f6sser) die unstreitigen Angaben der Beklagten zu weiteren Typen von Stangenschl\u00f6ssern zu ber\u00fccksichtigen, um den f\u00fcr die Schadensbe-rechnung ma\u00dfgeblichen Wert der Gestehungskosten zu bestimmen.<\/p>\n<p>Zu folgenden weiteren Typen von Stangenschl\u00f6ssern hat die Beklagte Angaben ge-macht, die zu ber\u00fccksichtigen sind:<\/p>\n<p>\u2022 Typ \u201e1XXX-U3\u201c (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 45 = Bl. 600 GA): Gestehungskosten mit 427,88 DM \/ 100 St\u00fcck angegeben; gem\u00e4\u00df Anlage B 39b hat die Beklagte von diesem Typ im relevanten Zeitraum insgesamt 4.012 St\u00fcck vertrieben;<\/p>\n<p>\u2022 Typ \u201e1XXX-U6\u201c (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 45f. = Bl. 600f. GA): Gestehungskosten mit 454,17 DM \/ 100 St\u00fcck angegeben; gem\u00e4\u00df Anlage B39b hat die Beklagte von diesem Typ insgesamt 27.635 St\u00fcck ver-trieben;<\/p>\n<p>\u2022 Typ \u201e1XXX-U9\u201c (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 46 = Bl. 601 GA): Gestehungskosten mit 418,19 DM \/ 100 St\u00fcck angegeben (unter Be-r\u00fccksichtigung eines offensichtlichen Rechenfehlers im Schriftsatz der Be-klagten); gem\u00e4\u00df Anlage B 39b hat die Beklagte von diesem Typ insgesamt 869 St\u00fcck vertrieben;<\/p>\n<p>\u2022 Typ \u201e1XXX-U16\u201c (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006 auf Seite 46 = Bl. 601 GA): Gestehungskosten mit 32,15 DM \/ 100 St\u00fcck; allerdings hat die Be-klagte keine Angabe zu vertriebenen St\u00fcckzahlen dieses Typs in der Anlage B 39b gemacht.<\/p>\n<p>(8)<br \/>\nAuch in der Teil-Gruppe 2 (Stangenschl\u00f6sser) ist der Wert der Gestehungskosten f\u00fcr alle Stangenschl\u00f6sser, die zu klagepatentverletzenden Erzeugnissen verbaut wurden, im Wege der Sch\u00e4tzung durch Bildung eines gewichteten Mittelwerts zu bestimmen, wie dies oben unter (a) (7) f\u00fcr die Gruppe 1 (Schwenkhebel) dargelegt ist. F\u00fcr die Bildung des gewichteten Mittelwertes sind die oben unter (1) bis (7) dargelegten Werte und St\u00fcckzahlen zu ber\u00fccksichtigen. Es ist also bei der Bildung des gewichteten Mittelwerts von einer Gesamtmenge von insgesamt 987.273 St\u00fcck Stangenschl\u00f6ssern auszugehen (= 242.626 + 410.603 + 113.702 + 88.619 + 66.428 + 32.769 + 4.012 + 27.635 + 869 + 0).<\/p>\n<p>Bei der Berechnung des gewichteten Mittelwertes sind die in der nachstehenden ta-bellarischen \u00dcbersicht aufgef\u00fchrten Werte f\u00fcr die einzelnen Typen von Stangen-schl\u00f6ssern zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>Typ St\u00fcckzahl Anteil Kosten je 100 St\u00fcck<br \/>\n1XXX-U1 242.636 24,58 % 311,23 DM<br \/>\n1XXX-U26 410.603 41,59 % 235,59 DM<br \/>\n1XXX-U29 113.702 11,52 % 234,65 DM<br \/>\nweiteres Stangenschloss 88.619 8,98 % 186,85 DM<br \/>\nweiteres Stangenschloss 66.428 6,73 % 169,90 DM<br \/>\n\u201eSchloss rechts\/links ohne Stange\u201c 32.769 3,32 % 97,61 DM<br \/>\n1XXX-U3 4.012 0,41 % 427,88 DM<br \/>\n1XXX-U6 27.635 2,8 % 454,17 DM<br \/>\n1XXX-U9 869 0,09 % 418,19 DM<br \/>\n1XXX-U16 0 0 % 32,15 DM<\/p>\n<p>Somit l\u00e4sst sich als gewichteter Mittelwert ein Wert von 251,20 DM je 100 St\u00fcck als H\u00f6he derjenigen Gestehungskosten feststellen, die der Beklagten f\u00fcr Teile der Gruppe 2 (Stangenschl\u00f6sser) entstanden sind.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nZur Gruppe 3 (Schl\u00fcsselschilder) hat die Beklagte Zahlen vorgetragen, die wiederum als f\u00fcr die Berechnung der Gestehungskosten aus Rechtsgr\u00fcnden ma\u00dfgebliche Auskunft zu ihren Kosten f\u00fcr den Einkauf von Material auszulegen und der Berech-nung abweichend von den Berechnungen des Sachverst\u00e4ndigen zugrunde zu legen sind, n\u00e4mlich die Kosten in H\u00f6he von 9,30 DM pro Kilogramm des Materials \u201ePAG 30% GFVO\u201c.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nF\u00fcr einen ersten Typ von Schl\u00fcsselschildern sind deshalb abweichend von der Be-gutachtung durch den Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 138ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 138ff.) f\u00fcr den Bestandteil \u201eSchl\u00fcsselschild\u201c Materialkosten in H\u00f6he von 34,32 DM \/ 100 St\u00fcck anzusetzen (Einkaufspreis von 9,30 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 3,69 Kilogramm), au\u00dferdem Lohnkosten in H\u00f6he von 1,00 DM \/ 100 St\u00fcck und Fertigungskosten in H\u00f6he von 17,84 DM \/ 100 St\u00fcck, so dass sich f\u00fcr diesen Bestandteil insgesamt Gestehungskosten von 53,16 DM \/ 100 St\u00fcck ergeben (= 34,32 DM + 1,00 DM + 17,84 DM). Hinzu kommen Kosten f\u00fcr das Zukaufteil \u201eLinsenblechschraube\u201c in H\u00f6he von 5,40 DM \/ 100 St\u00fcck, so dass sich f\u00fcr diesen Typ Schl\u00fcsselschild Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 58,56 DM je 100 St\u00fcck (= 53,16 DM + 5,40 DM) f\u00fcr insgesamt 86.277 St\u00fcck feststellen lassen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEntsprechend und mit denselben Werten ist die Berechnung f\u00fcr einen weiteren vom Sachverst\u00e4ndigen begutachteten Typ von Schl\u00fcsselschildern (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 142ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 142ff.) vorzunehmen, so dass sich auch f\u00fcr diesen weiteren Typen Gestehungskosten in H\u00f6he von 58,56 DM je 100 St\u00fcck feststellen lassen, f\u00fcr diesen Typen allerdings f\u00fcr insgesamt 107.235 St\u00fcck.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nFerner hat der Sachverst\u00e4ndige einen weiteren Typ Schl\u00fcsselschilder begutachtet (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 146ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 146ff.), bei dem wie-derum abweichend vom Ansatz des Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr den Bestandteil \u201eSchl\u00fcs-selschild\u201c Materialkosten in H\u00f6he von 38,87 DM \/ 100 St\u00fcck (Einkaufspreis von 9,30 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 4,18 Kilogramm) anzusetzen sind. Bei diesem Typ kommen, wie vom Sachverst\u00e4ndigen auch berechnet, noch weitere Kosten f\u00fcr ebenfalls verwendeten Stahl in H\u00f6he von 4,00 DM \/ 100 St\u00fcck, Lohnkosten in H\u00f6he von 1,00 DM \/ 100 St\u00fcck, Kosten f\u00fcrs Sch\u00e4umen in H\u00f6he von 19,17 DM \/ 100 St\u00fcck sowie Fertigungskosten in H\u00f6he von 17,84 DM \/ 100 St\u00fcck, so dass die Gestehungskosten f\u00fcr den Bestandteil \u201eSchl\u00fcsselschild\u201c sich auf insgesamt 80,88 DM \/ 100 St\u00fcck belaufen (= 38,87 DM + 4,00 DM + 1,00 DM + 19,17 DM + 17,84 DM). Ferner kommen bei diesem Typ Einkaufspreise f\u00fcr die Bestandteile \u201eLin-senblechschraube\u201c in H\u00f6he von 5,40 DM \/ 100 St\u00fcck und \u201eHaken\u201c in H\u00f6he von 9,89 DM \/ 100 St\u00fcck hinzu, so dass sich f\u00fcr diesen Typ Schl\u00fcsselschilder Gestehungs-kosten in H\u00f6he von insgesamt 96,17 DM je 100 St\u00fcck feststellen lassen (= 80,88 DM + 5,40 DM + 9,89 DM), und zwar f\u00fcr insgesamt 54.014 St\u00fcck Schl\u00fcsselschilder.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDieselben Rechenschritte mit denselben Werten sind ferner anzuwenden auf einen weiteren vom Sachverst\u00e4ndigen begutachteten Typ Schl\u00fcsselschilder (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 151ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 151ff.), so dass auch f\u00fcr diesen weiteren Typ Gestehungskosten in H\u00f6he von 96,17 DM anzusetzen sind, insoweit aber f\u00fcr eine Anzahl von 139.683 St\u00fcck.<br \/>\n(5)<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige hat einen weiteren Typ Schl\u00fcsselschilder begutachtet (Gut-achten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 156ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 156ff.), f\u00fcr dessen Bestandteil \u201eSchl\u00fcsselschild\u201c abweichend vom Ansatz des Sachverst\u00e4ndigen Materialkosten in H\u00f6he von 18,60 DM \/ 100 St\u00fcck (Einkaufspreis von 9,30 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 2 Kilogramm) anzusetzen sind. Ferner sind f\u00fcr diesen Bestandteil die auch vom Sachverst\u00e4ndigen ber\u00fccksichtigten Werte anzusetzen, n\u00e4mlich L\u00f6hne in H\u00f6he von 1,00 DM \/ 100 St\u00fcck und Fertigkungskosten in H\u00f6he von 8,92 DM \/ 100 St\u00fcck, so dass die Gestehungskosten dieses Bestandteils sich auf 28,52 DM belaufen (= 18,60 DM + 1,00 DM + 8,92 DM). Hinzu kommen Kosten f\u00fcr das Zukaufteil \u201eLinsenblechschraube\u201c in H\u00f6he von 5,40 DM \/ 100 St\u00fcck, so dass sich f\u00fcr diesen Typ Schl\u00fcsselschilder Gestehungskosten in H\u00f6he von 33,92 DM je 100 St\u00fcck feststellen lassen (= 28,52 DM + 5,40 DM), und zwar f\u00fcr eine Menge von 27.002 St\u00fcck.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nDieselbe Berechnung mit denselben Werten ist ebenso zugrundezulegen f\u00fcr einen weiteren, ebenfalls vom Sachverst\u00e4ndigen begutachteten Typ von Schl\u00fcsselschildern (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 160ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 160ff.), so dass sich auch f\u00fcr diesen weiteren Typ Gestehungskosten in H\u00f6he von 33,92 DM \/ 100 St\u00fcck feststellen lassen, und zwar bezogen auf eine Menge von 59.437 St\u00fcck.<\/p>\n<p>(7)<br \/>\nFerner hat der Sachverst\u00e4ndige einen weiteren Typ von Schl\u00fcsselschildern mit ge-sch\u00e4umtem Bestandteil \u201eSchl\u00fcsselschild\u201c begutachtet (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 164ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 164ff.), f\u00fcr den allerdings abweichend vom Ansatz des Sachverst\u00e4ndigen Materialkosten in H\u00f6he von 18,60 DM \/ 100 St\u00fcck (Einkaufspreis von 9,30 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 2 Kilogramm) anzusetzen sind sowie Kosten f\u00fcr ebenfalls verwendeten Stahl in H\u00f6he von 2,00 DM \/ 100 St\u00fcck, Fertigungskosten f\u00fcr das Sch\u00e4umen in H\u00f6he von 14,38 DM \/ 100 St\u00fcck, Lohnkosten in H\u00f6he von 26,00 DM \/ 100 St\u00fcck und Fertigungskosten in H\u00f6he von 8,92 DM \/ 100 St\u00fcck, so dass sich f\u00fcr diesen Bestandteil Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 69,90 DM \/ 100 St\u00fcck ergeben (= 18,60 DM + 2,00 DM + 14,38 DM + 26,00 DM + 8,92 DM). Hinzu kommen Kosten f\u00fcr das Zukaufteil Linsenblechschraube in H\u00f6he von 5,40 DM \/ 100 St\u00fcck, so dass sich f\u00fcr diesen Typ Schl\u00fcsselschilder Gestehungskosten in H\u00f6he von insgesamt 75,30 DM je 100 St\u00fcck ergeben (= 69,90 DM + 5,40 DM), und zwar bezogen auf eine Anzahl von 41.973 St\u00fcck.<\/p>\n<p>(8)<br \/>\nDieselben Werte sind im selben Rechenwert auf den ebenfalls vom Sachverst\u00e4ndigen begutachteten Typ Schl\u00fcsselschilder (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1307 GA, Zeilen 168ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 168ff.) anzuwenden, so dass sich auch f\u00fcr diesen weiteren Typ Gestehungskosten in H\u00f6he von 75,30 DM je 100 St\u00fcck feststellen lassen, bezogen allerdings auf eine Menge von 91.577 St\u00fcck.<\/p>\n<p>(9)<br \/>\nWie schon bei den Teilen der Gruppen 1 (Schwenkhebel) und 2 (Stangenschl\u00f6sser) sind auch in der Gruppe 3 (Schl\u00fcsselschilder) au\u00dferdem die von der Beklagten im Rahmen ihrer Auskunftserteilung gemachten Angaben zu weiteren Typen von Schl\u00fcsselschildern bei der Berechnung der Gestehungskosten f\u00fcr Schl\u00fcsselschilder zu ber\u00fccksichtigen. Die Beklagte hat zu den weiteren Typen von Schl\u00fcsselschildern \u201e1XXX-U19\u201c und \u201e1XXX-U20\u201c Angaben gemacht (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006, Seite 55ff. = Seite 610ff. GA unter Bezugnahme auf die Anlage B 30 und B 52 bis 54) und dabei in substantiierter Weise die Gestehungskosten dieser beiden Typen mit 95,52 DM je 100 St\u00fcck angegeben. Von diesen Typen hat die Beklagte ausweislich ihrer Angaben in der Anlage B 39c im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum insgesamt 178.232 St\u00fcck (1XXX-U19) und 270.732 St\u00fcck (1XXX-U20) vertrieben.<\/p>\n<p>(10)<br \/>\nAuch f\u00fcr Teil der Gruppe 3 ist derjenige Wert der Herstellungskosten, der allen Teilen dieser Gruppe beizumessen ist, die in klagepatentverletzender Weise zu Ge-samterzeugnissen verbaut wurden, im Wege der Schadenssch\u00e4tzung durch Bildung eines gewichteten Mittelwerts zu bestimmen. Dabei ist zur Bildung des Mittelwerts von einer Gesamtmenge von 1.062.162 St\u00fcck auszugehen (= 86.277 + 107.235 + 54.014 + 139.683 + 27.002 + 59.437 + 41.973 + 97.577 + 178.232 + 270.732).<\/p>\n<p>Dabei sind bei der Bestimmung des gewichteten Mittelwerts die nachstehend tabella-risch aufgef\u00fchrten Werte zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<p>Typ St\u00fcckzahl Anteil Herstellungskosten je 100 St\u00fcck<br \/>\nSchl\u00fcsselschild 86.277 8,12 % 58,56 DM<br \/>\nweiterer Schl\u00fcsselschild 107.235 10,10 % 58,56 DM<br \/>\nweiterer Schl\u00fcsselschild 54.014 5,09 % 96,17 DM<br \/>\nweiterer Schl\u00fcsselschild 139.638 13,15 % 96,17 DM<br \/>\nweiterer Schl\u00fcsselschild 27.002 2,54 % 33,92 DM<br \/>\nweiterer Schl\u00fcsselschild 59.437 5,60 % 33,92 DM<br \/>\nweiterer Schl\u00fcsselschild 41.973 3,95 % 75,30 DM<br \/>\nweiterer Schl\u00fcsselschild 97.577 9,19 % 75,30 DM<br \/>\n1XXX-U19 178.232 16,78 % 95,52 DM<br \/>\n1XXX-U20 270.732 25,49 % 95,52 DM<\/p>\n<p>Demnach l\u00e4sst sich als gewichteter Mittelwert f\u00fcr die Gestehungskosten f\u00fcr Teile der Gruppe 3 (Schl\u00fcsselschilder) ein Wert in H\u00f6he von 81,24 DM je 100 St\u00fcck feststellen.<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nF\u00fcr Teile der Gruppe 4 (Bet\u00e4tigungen) gelangt der Sachverst\u00e4ndige (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1306 GA, Zeilen 174ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1986 und Bl. 1994 GA, jeweils Zeilen 174ff.) zu Gestehungskosten von 32,15 DM je 100 St\u00fcck f\u00fcr alle Typen von Bet\u00e4tigungen. Dies entspricht den Angaben der Beklagten, so dass die Herstellungskosten in dieser H\u00f6he festgestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(e)<br \/>\nAuch in der Gruppe 7 (Klinken- und Knebelgriffe) hat die Beklagte Angaben zu ihren Herstellungs- und Gestehungskosten gemacht, die aus Rechtsgr\u00fcnden zur Grundlage der Berechnung zu machen sind, von denen der Sachverst\u00e4ndige indes abgewichen ist. Deshalb muss auch in dieser Gruppe von den Zahlen des Sachverst\u00e4ndigen zum Teil abgewichen werden<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige hat f\u00fcr Knebelbet\u00e4tigungen vom Typ 1123-UX-XX Begutach-tungen zu den Gestehungs- und Herstellungskosten angestellt (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1305 GA, Zeilen 238ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1988 und Bl. 1996 GA, jeweils Zeilen 238ff.). F\u00fcr dieses Teil ist, mit Blick auf den Bestandteil Schl\u00fcsselschild, abweichend vom Ansatz des Sachverst\u00e4ndigen, von einem Materialpreis in H\u00f6he von 8,57 DM pro Kilogramm auszugehen. Ferner sind hinsichtlich der Lohnkosten und der Fertigungszeit die Zahlen des Sachverst\u00e4ndigen aus seinem Gutachten vom 24. Januar 2010 zugrunde zu legen, weil es nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Sachverst\u00e4ndige im Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015 deutlich niedrigere Werte ansetzt. Somit ergeben sich f\u00fcr diesen Bestandteil Materialkosten in H\u00f6he von 16,28 DM \/ 100 St\u00fcck (Materialpreis von 8,57 DM \/ Kilogramm bei einem Gewicht von 1,9 Kilogramm), Lohnkosten in H\u00f6he von 2,00 DM \/ 100 St\u00fcck und Fertigungskosten in H\u00f6he von 8,92 DM \/ 100 St\u00fcck, insgesamt also Herstellungskosten in H\u00f6he von 27,20 DM \/ 100 St\u00fcck (= 16,28 DM + 2,00 DM + 8,92 DM). Auch ist der im Gutachten urspr\u00fcnglich angegebene Wert f\u00fcr die Montagekosten anzusetzen, weil nicht ersichtlich ist, wieso der Sachverst\u00e4ndige diesen Wert in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten halbiert hat.<\/p>\n<p>Damit lassen sich folgende Posten als Herstellungs- und Gestehungskosten f\u00fcr Knebelbet\u00e4tigungen vom Typ 1123-UX-XX feststellen:<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eKnebelbet\u00e4tigung\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 277,35 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eGriffeinsatz\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 25,00 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201ePl\u00e4ttchenzylinder\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 320,85 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSchlie\u00dfstift\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 7,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eGewindestift\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 4,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eRunddichtring\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,80 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSchl\u00fcsselschild\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insge-samt 27,20 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSperrzahnschraube M 6 x 8\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,29 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eFederscheibe\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 0,72 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eLinsenblechschraube\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 5,40 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Montagekosten in H\u00f6he von 86,25 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>Insgesamt lassen sich also f\u00fcr den Knebelgriff vom Typ 1123-UX-XX Fertigungskosten der Beklagten in H\u00f6he von insgesamt 759,86 DM (Materialkosten in H\u00f6he von insgesamt 673,61 DM (= 277,35 DM + 25,00 DM + 320,85 DM + 7,50 DM + 4,50 DM + 2,80 DM + 27,70 DM + 2,29 DM + 0,72 DM + 5,40 DM) sowie Montagekosten in H\u00f6he von 86,25 DM) je 100 St\u00fcck f\u00fcr insgesamt 3.287 St\u00fcck feststellen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nFerner hat der Sachverst\u00e4ndige die Fertigungskosten der Beklagten f\u00fcr eine Knebel-bet\u00e4tigung vom Typ 1123-SXXX begutachtet (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1305 GA, Zeilen 250ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1988 und Bl. 1996 GA, jeweils Zeilen 250ff.). Auch bei diesem Teil sind f\u00fcr den Bestandteil Schl\u00fcsselschild, anders als es der Sachverst\u00e4ndige getan hat, Materialkosten von 8,57 DM \/ Kilogramm und die urspr\u00fcnglich im Gutachten angegebenen Werte f\u00fcr Lohn- und Fertigungskosten anzusetzen, so dass f\u00fcr diesen Bestandteil Materialkosten in H\u00f6he von 14,24 DM \/ 100 St\u00fcck (bei einem Gewicht von 1,65 Kilogramm), Lohnkosten in H\u00f6he von 2,00 DM \/ 100 St\u00fcck und Fertigungskosten in H\u00f6he von 8,92 DM \/ 100 St\u00fcck anzusetzen sind, also insgesamt Gestehungskosten in H\u00f6he von 25,06 DM \/ 100 St\u00fcck (=14,14 DM + 2,00 DM + 8,92 DM). Au\u00dferdem sind auch hier die Montagekosten mit dem urspr\u00fcnglich vom Sachverst\u00e4ndigen angegebenen Wert anzusetzen.<\/p>\n<p>Es lassen sich also die folgenden Posten als Herstellungs- und Gestehungskosten f\u00fcr Knebelbet\u00e4tigungen vom Typ 1123-SXXX feststellen:<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSchl\u00fcsselschild\u201c: eigene Fertigung mit Kosten in H\u00f6he von insge-samt 25,06 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eVerst\u00e4rkungsplatte\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 26,40 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eKnebelbet\u00e4tigung + Schloss\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 73,73 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSperrzahnschraube M 6 x 10\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,29 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eDistanzscheibe\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 3,00 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eRunddichtring\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,80 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eLinsenblechschraube\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 5,40 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Montagekosten in H\u00f6he von 86,25 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>Es lassen sich demnach f\u00fcr den Knebelgriff des Typs 1123-SXXX Fertigungskosten der Beklagten in H\u00f6he von insgesamt 884,93 DM (Materialkosten in H\u00f6he von insge-samt 798,68 DM (= 25,06 DM + 26,40 DM + 733,73 DM + 2,29 DM + 3,00 DM + 2,80 DM + 5,40 DM) sowie Montagekosten in H\u00f6he von 86,25 DM) je 100 St\u00fcck f\u00fcr insgesamt 2.614 St\u00fcck feststellen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat der Sachverst\u00e4ndige die Gestehungskosten einer Griffrosette begut-achtet (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1305 GA, Zeilen 260ff.; Erg\u00e4nzungsgut-achten vom 5. Februar 2015, Bl. 1988 und Bl. 1996 GA, jeweils Zeilen 260ff.). Dies ist entsprechend den oben unter (1) und (2) dargelegten Berechnungsschritten und Ma\u00dfgaben zu ber\u00fccksichtigten, wobei hinsichtlich Materialkosten f\u00fcr den Bestandteil Schl\u00fcsselschild ein Gewicht von 1,9 Kilogramm und damit ein Wert von 16,28 DM \/ 100 St\u00fcck anzusetzen ist.<\/p>\n<p>Deswegen lassen sich f\u00fcr die begutachtete Griffrosette Fertigungskosten der Be-klagten in H\u00f6he von insgesamt 30,32 DM (n\u00e4mlich als Materialkosten (= 24,92 DM + 5,40 DM)) je 100 St\u00fcck f\u00fcr insgesamt 500 St\u00fcck feststellen.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie auch in der Gruppe 7 (Klinken- und Knebelgriffe) gebotene Bildung eines ge-wichteten Mittelwerts zur Berechnung eines Wertes f\u00fcr den Einstandspreis aller Teile aus dieser Gruppe muss von einer Gesamtmenge von 6.401 St\u00fcck ausgehen (= 3.287 + 2.641 + 500). Demnach sind der Bildung des gewichteten Mittelwerts die folgenden tabellarisch aufgef\u00fchrten Einzelwerte zugrunde zu legen:<\/p>\n<p>Typ St\u00fcckzahl Anteil Herstellungskosten je 100 St\u00fcck<br \/>\n1123-UX-XX 3.287 51,35 % 759,86 DM<br \/>\n1123-SXXX 2.614 40,54 % 884,93 DM<br \/>\nGriffrosette 500 7,81 % 30,32 DM<\/p>\n<p>Insgesamt l\u00e4sst sich somit als gewichteter Mittelwert f\u00fcr die Gestehungskosten der Beklagten f\u00fcr Teile der Gruppe 7 (Klinken- und Knebelgriffe) ein Wert in H\u00f6he von 753,95 DM je 100 St\u00fcck feststellen.<\/p>\n<p>(f)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat der Sachverst\u00e4ndige auch die Gestehungskosten von Teilen der Gruppe 8 (Profilzylinder) begutachtet. Auch insoweit begegnen die Ans\u00e4tze und Be-rechnungen des Sachverst\u00e4ndigen Bedenken, so dass sie den Feststellungen der Kammer nur unter Ber\u00fccksichtigung der bereits dargelegten Grunds\u00e4tze zur Be-achtlichkeit der Ausk\u00fcnfte der Beklagten zugrundegelegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nF\u00fcr Profilhalbzylinder des Typs 1XXX-U2 hat der Sachverst\u00e4ndige (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1304 GA, Zeilen 270ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1989 und Bl. 1997 GA, jeweils Zeilen 270ff.) nicht die Angaben der Beklagten zu ihren Einkaufspreisen zugrundegelegt, was aus rechtlichen Gr\u00fcnden jedoch in der Berechnung der ma\u00dfgeblichen Gestehungskosten geschehen muss. Abweichend von der Berechnung des Sachverst\u00e4ndigen sind f\u00fcr diesen Typ also die folgenden Posten der Gestehungskosten festzustellen:<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201ePl\u00e4ttchenzylinder\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 339,13 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eProfilgeh\u00e4use\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 116,20 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eDaumen\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 4,39 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eZylinderschraube\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 12,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSenkschraube\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,24 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eTorsionsfeder\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 10,07 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Montagekosten in H\u00f6he von 24,50 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>Hiernach lassen sich f\u00fcr Profilhalbzylinder des Typs 1XXX-U3 Gestehungskosten der Beklagten in H\u00f6he von insgesamt 509,03 DM (Materialkosten in H\u00f6he von insgesamt 484,53 DM (= 339,13 DM + 116,20 DM + 4,39 DM + 12,50 DM + 2,24 DM + 10,07 DM) sowie Montagekosten in H\u00f6he von 24,50 DM) je 100 St\u00fcck f\u00fcr insgesamt 261.639 St\u00fcck feststellen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch bei den Gestehungskosten des insoweit ebenfalls vom Sachverst\u00e4ndigen be-gutachteten Pl\u00e4ttchenzylinders (Gutachten vom 24. Januar 2010, Bl. 1304 GA, Zei-len 278ff.; Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Bl. 1989 und Bl. 1997 GA, jeweils Zeilen 278ff.) sind die von der Beklagten im Rahmen ihrer Auskunft angege-benen Einkaufspreise anzusetzen, so dass sich folgende Posten der Gestehungs-kosten feststellen lassen:<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201ePl\u00e4ttchenzylinder\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 66,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eSchl\u00fcssel\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 199,50 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eZuhaltungspl\u00e4ttchen\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 4,18 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eZuhaltungspl\u00e4ttchen\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 4,18 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eZuhaltungspl\u00e4ttchen\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 2,09 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Bestandteil \u201eDruckfeder\u201c: Zukaufteil zu einem Preis von 0,95 DM \/ 100 St\u00fcck;<\/p>\n<p>\u2022 Montagekosten in H\u00f6he von 20,44 DM \/ 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage lassen sich f\u00fcr den Pl\u00e4ttchenzylinder Gestehungskosten der Beklagten in H\u00f6he von insgesamt 297,84 DM (Materialkosten in H\u00f6he von insgesamt 277,40 DM (= 66,50 DM + 199,50 DM + 4,18 DM + 4,18 DM + 2,09 DM + 0,95 DM) sowie Montagekosten in H\u00f6he von 20,44 DM) je 100 St\u00fcck feststellen. Allerdings l\u00e4sst sich keine St\u00fcckzahl der im relevanten Zeitraum tats\u00e4chlich vertriebenen Pl\u00e4ttchenzylinder feststellen, so dass dieser Typ mit einer St\u00fcckzahl von 0 ber\u00fccksichtigt werden muss.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nFerner sind auch in der Gruppe 8 (Profilzylinder) die Angaben der Beklagten zu wei-teren Teilen dieser Gruppe zu ber\u00fccksichtigen. Insoweit hat die Beklagte die folgen-den weiteren, unbestritten gebliebenen Angaben gemacht:<\/p>\n<p>\u2022 Typ \u201e1XXX-U3\u201c (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006, Seite 78f. = Bl. 633f. GA, unter Bezugnahme auf Anlage B 82): 145,00 DM \/ 100 St\u00fcck, n\u00e4mlich Materialkosten in H\u00f6he von 125,06 DM zuz\u00fcglich Montagekosten in H\u00f6he von 20,44 DM; gem\u00e4\u00df Anlage B 39j hat die Beklagte im relevanten Zeitraum insgesamt 145.511 St\u00fcck dieses Teils vertrieben;<\/p>\n<p>\u2022 Typ \u201e1XXX-U4\u201c (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006, Seite 79ff. = Bl. 634ff. GA, unter Bezugnahme auf Anlagen B 83 bis 85): 188,90 DM \/ 100 St\u00fcck; nach Anlage B 39f hat die Beklagte von diesem Typ insgesamt 3.955 St\u00fcck im relevanten Zeitraum vertrieben;<\/p>\n<p>\u2022 Typ \u201e1XXX-U15\u201c (Angaben im Schriftsatz vom 26. Mai 2006, Seite 79ff. = Bl. 634ff. GA, unter Bezugnahme auf Anlagen B 83 bis 85): 188,95 DM \/ 100 St\u00fcck; von diesem Typ hat die Beklagte nach Anlage B 39f im relevanten Zeitraum insgesamt 7.810 St\u00fcck vertrieben.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nWiederum ist auch f\u00fcr Teile der Gruppe 8 (Klinken- und Knebelgriffe) zur Bestimmung des Werts, der als Gestehungskosten f\u00fcr alle Teile dieser Gruppe zugrunde zu legen ist, ein gewichteter Mittelwert zu bilden, wof\u00fcr von einer Gesamtmenge von 418.915 St\u00fcck auszugehen ist (= 261.639 + 0 + 145.511 + 3.955 + 7.810). Ferner sind der Bildung des gewichteten Mittelwerts die nachfolgend tabellarisch aufgef\u00fchrten Werte zugrunde zu legen:<\/p>\n<p>Typ St\u00fcckzahl Anteil Herstellungskosten je 100 St\u00fcck<br \/>\n1XXX-U2 261.639 62,46 % 509,03 DM<br \/>\nPl\u00e4ttchenzylinder 0 0 % 297,84 DM<br \/>\n1XXX-U3 145.511 34,74 % 145,00 DM<br \/>\n1XXX-U4 3.955 0,94 % 188,90 DM<br \/>\n1XXX-U15 7.810 1,86 % 188,95 DM<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHiernach ergeben sich zusammengefasst die folgenden Herstellungskosten pro 100 St\u00fcck hergestellter Gegenst\u00e4nde als Ergebnis nach der Begutachtung durch den Sachverst\u00e4ndigen:<\/p>\n<p>\u2022 Gruppe 1, Schwenkgriffe: 471,36 DM je 100 St\u00fcck,<br \/>\n\u2022 Gruppe 2, Stangenschl\u00f6sser: 251,20 DM je 100 St\u00fcck,<br \/>\n\u2022 Gruppe 3, Schl\u00fcsselschilder: 81,24 DM je 100 St\u00fcck,<br \/>\n\u2022 Gruppe 4, Bet\u00e4tigungen: 32,15 DM je 100 St\u00fcck,<br \/>\n\u2022 Gruppe 7, Klinken und Knebelgriffe: 753,95 DM je 100 St\u00fcck,<br \/>\n\u2022 Gruppe 8: Profilzylinder: 373,59 DM je 100 St\u00fcck.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nFerner zu ber\u00fccksichtigten sind diejenigen variablen Kosten der Kl\u00e4gerin, die kausal auf der Herstellung und dem Vertrieb der klagepatentverletzenden Erzeugnisse be-ruhen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDiejenigen Teile, die zu einer Verletzung eines der Klagepatente dadurch beigetragen haben, dass sie von den Abnehmern der Beklagten zu klagepatentverletzenden Erzeugnissen verbaut wurden, mussten von der Beklagten verpackt und versandt werden. Die insoweit angefallenen Kosten sind variable Kosten und damit f\u00fcr die Gewinnermittlung abzugsf\u00e4hig, weil ohne die patentverletzende Handlung der Be-klagten diese Kosten nicht angefallen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Aufgrund des gro\u00dfen Zeitabstands, der Vielfalt der Erzeugnisse der Beklagten und der Schwierigkeit der Zuordnung der einzelnen Erzeugnisse der Beklagten zu klage-patentverletzenden Handlungen, ist auch bei der Bestimmung der Kostenquote f\u00fcr Fracht und Verpackung gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu sch\u00e4tzen. Geeigneter Ankn\u00fcpfungspunkt ist dabei die Kostenquote, die \u2013 bezogen auf den Umsatz \u2013im Betrieb der Beklagten allgemein angefallen ist. Diesen Wert beziffert der Sach-verst\u00e4ndige in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015 (sort Seite 14 = Bl. 1953 GA) auf 2 Prozent, so dass auch dieser Wert bei der Schadensberechnung zugrunde zu legen ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch die Kosten f\u00fcr Ma\u00dfnahmen der Qualit\u00e4tssicherung sind variable und damit f\u00fcr die Gewinnermittlung abzugsf\u00e4hige Kosten, wenn und soweit diese Ma\u00dfnahmen diejenigen Teile betroffen haben, deren Vertrieb kausal zu einer Verletzung der Kla-gepatente beigetragen hat. Indes ist auch bei diesem Kostenfaktor dem Kl\u00e4ger eine genaue Darlegung nicht m\u00f6glich, so dass wiederum eine Sch\u00e4tzung auf Grundlage des \u00a7 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO geboten ist. Tauglicher Ankn\u00fcfpungspunkt f\u00fcr diese Sch\u00e4tzung ist \u2013 unter dem Gesichtspunkt eines wahrscheinlichen Wertes \u2013 ein in der Fachliteratur anerkannter Wert f\u00fcr den Kostenfaktor Qualit\u00e4tssicherung. Einen sol-chen Wert gibt der Sachverst\u00e4ndige in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015 (dort Seite 14f. = Bl. 1953f. GA) mit 5 bis 6 Prozent an unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass die Fertigungstiefe im Betrieb der Beklagten eher gering und die Qua-lit\u00e4tsanforderungen der Abnehmer nicht mit denjenigen etwa eines Automobilher-stellers zu vergleichen sind. Weil die Abnehmer der Beklagten ihrerseits Ma\u00dfnahmen der Qualit\u00e4tssicherung durchf\u00fchren, l\u00e4sst sich der Wert des Kostenfaktors Qualit\u00e4ts-sicherung somit am unteren Rand und demnach mit 5 Prozent bemessen.<\/p>\n<p>Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Angabe des Sachverst\u00e4ndigen, die Kosten der Qualit\u00e4tssicherung seien nur hinsichtlich der \u201eSt\u00fcckzahlerh\u00f6hung\u201c zu ber\u00fccksichti-gen. Aus Rechtsgr\u00fcnden sind vielmehr alle Kosten zu ber\u00fccksichtigen, die kausal auf den patentverletzenden Handlungen beruhen, weswegen der genannte Kostenfaktor auf den gesamten ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Umsatz anzuwenden ist.<br \/>\ncc)<br \/>\nHinsichtlich der durch die Beklagten gew\u00e4hrten Skonti auf Rechnungssummen sind auch diese aus Rechtsgr\u00fcnden bei der Gewinnermittlung zu ber\u00fccksichtigen, weil auch sie kausal auf den patentverletzenden Handlungen beruhen. Auch dieser Kos-tenfaktor muss, weil wegen der sehr gro\u00dfen Menge an Lieferungen eine konkrete Darlegung nicht m\u00f6glich ist, nach \u00a7 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesch\u00e4tzt werden. Der Sachverst\u00e4ndige hat insoweit in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten ausgef\u00fchrt (dort Seite 15 = Bl. 1954 GA), dass ein Wert von nur 0,5 Prozent anzunehmen sei, weil die Skontierung von 2 Prozent h\u00f6chstens von einem Viertel der Abnehmer genutzt worden sei in Jahren mit niedrigen Zinsen, w\u00e4hrend der relevante Zeitraum in den Jahren 1991 bis 1996 in einer Hochzinsphase lag. Somit l\u00e4sst sich f\u00fcr die Skontierung nach Sch\u00e4tzung ein Wert von 0,5 Prozent feststellen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich sind Kosten der Werkzeugamortisation deswegen und in dem Umfang abzugsf\u00e4hig, wie der Wertverlust der eingesetzten Maschinen auf der Herstellung von Teilen beruht, die sodann zu klagepatentverletzenden Erzeugnissen verbaut werden. In rechtlicher Hinsicht sind die Kosten f\u00fcr Anschaffung und Betrieb einer (Werkzeug-)Maschine unter der Voraussetzung und insoweit ein vom Verletzergewinn abzugsf\u00e4higer Kostenanteil, als die fragliche Maschine ausschlie\u00dflich oder weit \u00fcberwiegend dazu eingesetzt worden ist, patentverletzende Erzeugnisse herzustellen (vgl. dazu m.w.N., K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. I. Rdn. 162). Vorliegend sind die fraglichen Bestandteile der die beiden Klagepatente verletzenden Erzeugnisse sowie die verletzenden Erzeugnisse selbst in so gro\u00dfer St\u00fcckzahl und \u00fcber einen so langen Zeitraum hinweg im Betrieb der Beklagten hergestellt worden, dass die Kosten der Werkzeugamortisation aus Rechtsgr\u00fcnden in Ansatz zu bringen sind.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Werkzeugamortisation ist unter Anwendung der dargelegten Grunds\u00e4tze der Schadenssch\u00e4tzung nach \u00a7 287 ZPO zu bestimmen. Der Annahme des Sachverst\u00e4ndigen (Erg\u00e4nzungsgutachten vom 5. Februar 2015, Seite 15 = Bl. 1954 GA), insoweit sei kein Abzug zu machen, weil die Werkzeuge langlebig seien und bereits zu Beginn der patentverletzenden Handlungen angeschafft gewesen seien, kann nicht gefolgt werden. Es erscheint lebensnah, dass erstens auch derartige Werkzeuge unter der Voraussetzung langlebig sind, dass sie regelm\u00e4\u00dfig gewartet werden und dass zweitens auch solche Werkzeuge durch blo\u00dfen Zeitablauf an Wert verlieren. Beide Umst\u00e4nde tragen dazu bei, dass die Nutzung der Werkzeuge f\u00fcr patentverletzende Handlungen einen kausalen Zusammenhang zu Aufwendungen der Beklagten herstellt, welche deshalb variable Kosten bedeuten und somit bei der Gewinnermittlung gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen sind. Bei der auch insoweit nach \u00a7 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebotenen Schadenssch\u00e4tzung ist aufgrund der Langlebigkeit der Werkzeuge zwar von einem sehr geringen Wert auszugehen, jedoch ist dieser Wert gleichwohl nicht niedriger als 5 Prozent zu bemessen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDerjenige Gewinn, den die Beklagte unter rechtswidriger Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehren erzielt hat, beruht zu einem bestimmten Anteil kausal auf der Patentverletzung und ist demnach auch nur zu diesem Anteil als Schadensersatz wegen der Patentverletzung an den Kl\u00e4ger zu leisten. Dabei erstreckt sich dieser kausal auf der Verletzung beruhende Anteil, wie die Kammer im Hinweisbeschluss vom 1. Dezember 2010 bereits ausgef\u00fchrt (dort auf Seite 5ff. unter Ziffer 9. = Bl. 1471ff. GA) hat, regelm\u00e4\u00dfig nicht auf den gesamten tats\u00e4chlich erzielten Gewinn, sondern der kausale Anteil ist geringer, so dass f\u00fcr die Berechnung des geschuldeten Schadensersatzes auf den gesamten ermittelten Verletzergewinn ein Anteilsfaktor anzuwenden ist, n\u00e4mlich ein Koeffizient zwischen 0 und 1. Dieser Anteilsfaktor soll rechnerisch zum Ausdruck bringen, dass neben den durch die Lehre des verletzten Patents vermittelten technischen Vorteilen auch andere Umst\u00e4nde urs\u00e4chlich daf\u00fcr geworden sind, dass der Verletzer mit den patentverletzenden Handlungen Gewinn hat erzielen k\u00f6nnen, dass sich also seine Abnehmer f\u00fcr die patentverletzenden Ge-genst\u00e4nde entschieden haben. Dem liegt der Umstand zugrunde, dass der Wert der beanspruchten und unter Schutz gestellten Erfindung hinter dem Wert des tats\u00e4chlich verkauften Erzeugnisses zur\u00fcckbleibt und dass der mit dem Vertrieb des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses erzielte wirtschaftliche Erfolg in aller Regel mehrere Ursachen hat, wobei neben den technischen Vorteilen, die durch das Patent vermittelt werden, auch andere Umst\u00e4nde bedeutsam sind. Insoweit kommen als weitere Umst\u00e4nde bereits bestehende Gesch\u00e4ftsbeziehungen, Bekanntheit des Unternehmens, die Leistungsf\u00e4higkeit des Vertriebs oder eine g\u00fcnstige Preisgestaltung ebenso in Betracht wie der Umstand, dass der Wert der Erfindung regelm\u00e4\u00dfig nicht denjenigen des gesamten vertriebenen Erzeugnisses erreicht. Die Bemessung dessen, in welchem Ma\u00dfe die vom Verletzer erzielten Gewinne gerade und kausal auf der Verwirklichung der gesch\u00fctzten technischen Lehre beruhen und nicht auf anderen, hiervon unabh\u00e4ngigen Umst\u00e4nden, ist wiederum im Wege der Schadenssch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 1 ZPO und mithin nach den bereits dargelegten Grunds\u00e4tzen vorzunehmen. Normativ muss der herauszugebende Gewinn dabei in einer solchen Beziehung zum Schutzrecht und der Verletzungshandlung stehen, dass dieser Gewinnanteil billigerweise dem Verletzten geb\u00fchrt (vgl. BGH GRUR 1962, 509 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II).<\/p>\n<p>Zu pr\u00fcfen ist daher, ob im konkreten Fall Umst\u00e4nd daf\u00fcr sprechen, dass es insbe-sondere \u2013 wenngleich nicht ausschlie\u00dflich \u2013 die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre war, die den Kaufentschluss der Abnehmer des Verletzers begr\u00fcndet hat. Vorliegend hat der Sachverst\u00e4ndige in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten keine Umst\u00e4nde aufgezeigt, die eine andere Bewertung rechtfertigen als diejenige, die die Kammer im genannten Hinweisbeschluss vom 1. Dezember 2010 vorgenommen hat und welche die Kammer auch unter Ber\u00fccksichtigung des Gutachtens vom 24. Januar 2010 zur Annahme eines Anteilsfaktors von 25 Prozent gef\u00fchrt hatte. Dieser Anteilsfaktor ist vorliegend auf die ermittelten Gewinne der Beklagten anzuwenden.<\/p>\n<p>Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa OLG D\u00fcsseldorf InstGE 5, 251, 273 \u2013 Lifter) belegt bereits der Umstand der Verwendung der technischen Lehre eines Klageschutzrechts durch den Verletzer, dass die fragliche technische Lehre mitpr\u00e4gend f\u00fcr den Verletzungsgegenstand war: Andernfalls h\u00e4tte der Verletzer zu dieser, die technische Lehre verwirklichenden Art der Ausgestaltung gar nicht greifen m\u00fcssen. Aus diesem Grunde ist daher dem Verletzer auch grunds\u00e4tzlich der Einwand verschlossen, er h\u00e4tte anstelle der patentverletzenden Erzeugnisse auch schutzrechtsfreie Erzeugnisse produzieren und damit denselben Gewinn erzielen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Andererseits besteht regelm\u00e4\u00dfig bei der Patentverletzung in Gestalt des Verkaufs von Maschinen, technischen Ger\u00e4ten oder Gebrauchsgegenst\u00e4nden kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Verletzergewinn vollst\u00e4ndig auf der Benutzung des Klageschutzrechts beruht. Das k\u00f6nnte nur in ganz au\u00dferordentlichen F\u00e4llen angenommen werden, wenn etwa durch die Erfindung ein v\u00f6llig neuer Gebrauchsgegenstand hervorgebracht w\u00fcrde, der \u00fcberdies neue Einsatzgebiete erschlie\u00dft, so dass er nicht ohne Nutzung des Klageschutzrechts durch einen anderen Gegenstand ersetzt werden k\u00f6nnte (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 5, 251, 266 \u2013 Lifter und GRUR-RR 2007, 378 \u2013 Schwerlastregal II).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist einerseits zu ber\u00fccksichtigten, dass bei der Bewertung des Baukastensystems der Beklagten nur solche Bauteile Eingang in die Gewinnberechnung gefunden haben, die Bestandteil einer in den beiden Klagepatenten unmittelbar unter Schutz gestellten Vorrichtung sind oder sogar der von diesen Schutzrechten beanspruchte Gegenstand. Deshalb betreffen die technischen Lehren der Klagepatente nicht lediglich ein bestimmtes, vereinzeltes und im Hinblick auf die Gesamtvorrichtung gering zu bewertendes Einzelteil, sondern die gesamte der Gewinnermittlung zugrunde gelegte Bauteilkombination. Dieser Umstand spricht f\u00fcr einen vergleichsweise hohen Kausalfaktor des dem Kl\u00e4ger zustehenden Verletzergewinns.<\/p>\n<p>Andererseits muss Ber\u00fccksichtigung finden, dass Stangenverschl\u00fcsse als solche im Stand der Technik bereits bekannt waren. Die technischen Lehre der Klagepatente haben die Verbesserung solcher Stangenverschl\u00fcsse in bestimmten Details zum Gegenstand, insbesondere im Hinblick auf die Erleichterung der Montage und die Auswechslung der Stangen, die Vermeidung von Verkantungen beim Antrieb und die h\u00f6here Leichtg\u00e4ngigkeit des Verschlusses. Au\u00dferdem wird klagepatentgem\u00e4\u00df die Anzahl der Einzelteile so weit wie m\u00f6glich verringert, was die Lagerhaltung vereinfacht; ferner k\u00f6nnen durch die Verwendung von Kunststoffmaterialien Kosten der Herstellung gesenkt werden.<\/p>\n<p>Die durch die Klagepatente vermittelten Verbesserungen erfordern daher einen immerhin erheblichen Anteilsfaktor. Dass diese Verbesserungen technisch und wirtschaftlich von gro\u00dfer Bedeutung waren, ist durch den Umstand belegt, dass die Beklagte, obwohl sie zur Unterlassung verurteilt worden war, gleichwohl noch \u00fcber eine geraume Zeit hinweg weiterhin klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verschl\u00fcsse hergestellt und vertrieben hat. Erst im Jahre 1997 ist es der Beklagten sodann gelungen, ihre Verschl\u00fcsse so weit abzuwandeln und dadurch eine Alternative zu den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehren zu schaffen, dass weitere Verletzungshandlungen vermieden werden konnten (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 2. August 2007, Az. 4a O 253\/06, best\u00e4tigt durch Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 12. Februar 2009, I-2 U 80\/07). Die Behauptung der Bekalgten, es sei auf einfache Weise und insbesondere ohne nennenswerten technischen Aufwand m\u00f6glich gewesen, eine nicht verletzende Alternative zu schaffen, wird durch diesen zeitlichen Ablauf widerlegt. Auch nach ihrer erstmaligen Verurteilung im Jahre 1993 wegen der Verletzung des Klagepatents \u2018XXX hat die Beklagte mehrere Jahre gebraucht, um eine Umgehungsl\u00f6sung zu entwickeln und in den Markt einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Eine Grenze nach oben findet die Bemessung des Anteilsfaktor darin, dass der Vermarktungserfolg von Erzeugnissen bei patentgesch\u00fctzten Detailverbesserungen nicht entscheidend davon abh\u00e4ngt, dass es diese Detailverbesserungen gibt: Auch nicht erfindungsgem\u00e4\u00df gestaltete und verbesserte Vorrichtung sind praktisch brauchbar und werden deshalb grunds\u00e4tzlich Abnehmer finden. Grund daf\u00fcr kann die Vertriebsstruktur des Verletzers sein, so dass dieser kausale Anteil f\u00fcr den tats\u00e4chlich erzielten Gewinn nicht vernachl\u00e4ssigt werden darf (BGH GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. I Rdn. 193). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten Umsatzzahlen vorgelegt (vgl. Anlagen B 148 und B 150), welche belegen, dass die Umstellung der Stangenschl\u00f6sser zum 10. September 1997 auf eine nicht die Klagepatente verletzende Alternativl\u00f6sung (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 2. August 2008, Az. 4a O 253\/06, vorgelegt als Anlage B 145, best\u00e4tigt durch Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 12. Februar 2009, Az.: I-2 U 80\/07, vorgelegt als Anlage B 146) nicht zu wesentlichen Umsatzeinbu\u00dfen gef\u00fchrt hat. Vielmehr ist erkennbar, dass die Ums\u00e4tze zun\u00e4chst noch gestiegen sind. Dies erscheint als geeigneter Beleg daf\u00fcr, dass andere, nicht mit den Klagepatenten in Zusammenhang stehende Aspekte in wesentlicher Weise zum wirtschaftlichen Erfolg der Verletzungsformen der Beklagten beigetragen haben. Gest\u00fctzt wird dies weiter durch den Umstand, dass diejenigen technischen Vorteile, die mit klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen erzielt werden k\u00f6nnen, weder vom Unternehmen des Kl\u00e4gers (Fa. A) noch von der Beklagten in besonderer Weise werbend herausgestellt worden sind. Das gegenteilige Vorbringen des Kl\u00e4gers, die Fa. A haben nach der Beendigung der Verletzungshandlungen durch die Beklagte schnell Umsatzanteile auf dem deutschen Markt gewinnen k\u00f6nnen, ist trotz des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 1. Dezember 2010 nicht n\u00e4her konkretisiert worden.<\/p>\n<p>Somit erscheint der im genannten Hinweisbeschluss dargelegte Anteilsfaktor von 25 Prozent angemessen. Der vom Sachverst\u00e4ndigen angef\u00fchrte Umstand, dass auch nach Ende der Schutzdauer der Klagepatente deren technische Lehre von vielen Wettbewerbern genutzt w\u00fcrden, ist demgegen\u00fcber nicht geeignet, die Annahme eines h\u00f6heren Anteilsfaktors zu rechtfertigen. Der hohe technische Nutzen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sungen ist bereits ber\u00fccksichtigt in der Annahme eines Anteilsfaktors von 25 Prozent, der bereits zum Ausdruck bringt, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre zu einem ganz erheblichen Anteil zur Entscheidung f\u00fcr klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse beigetragen hat. Ein so hoher Anteilsfaktor ist nur gerechtfertigt, wenn die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre eine Bedeutung hatte, die anderen ma\u00dfgeblichen wettbewerblichen Umst\u00e4nde (wie beispielsweise Preis und Markenbekanntheit) ebenb\u00fcrtig sind. Ein noch h\u00f6herer Anteilsfaktor w\u00e4re nur gerechtfertigt, wenn diese anderen wettbewerblichen Umst\u00e4nde gegen\u00fcber der Bedeutung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre deutlich in den Hintergrund tr\u00e4ten, wof\u00fcr es vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte gibt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nZusammengefasst l\u00e4sst sich der dem Kl\u00e4ger nach den Grunds\u00e4tzen des Verletzer-gewinns geschuldete Schadensersatz somit in den vier Kombinationen m\u00f6glicher Verletzungen der beiden Klagepatente wie folgt feststellen:<\/p>\n<p>a) Kausale Gewinne mit Teilen aus den ma\u00dfgeblichen Gruppen, alle Werte je 100 St\u00fcck in DM:<br \/>\nGruppe Preis Herstel-lungskos-ten Fracht und Ver-packung Qualit\u00e4ts-sicherung Skonti Werk-zeugab-schrei-bung Gewinn: Umsatz minus variable Kosten Anteil: 25 Prozent<br \/>\nSchwenk-griffe (1) 1.610,71 471,36 32,21 80,54 8,05 80,54 938,01 234,50<br \/>\nStangen-schl\u00f6sser (2) 737,25 251,20 14,75 36,86 3,69 36,86 393,90 98,47<br \/>\nSchl\u00fcssel-schilder (3) 189,43 81,24 3,79 9,47 0,95 9,47 84,52 21,13<br \/>\nBet\u00e4tigun-gen (4) 77,68 32,15 1,55 3,88 0,39 3,88 35,82 8,96<br \/>\nKlinken- und Kne-belgriffe (7) 1.083,14 753,95 21,66 54,16 5,42 54,16 193,80 48,45<br \/>\nProfilzy-linder (8) 754,32 373,59 15,09 37,72 3,77 37,72 286,44 71,61<\/p>\n<p>b) Gewinne mit den vier m\u00f6glichen klagepatentverletzenden Kombinationen von Teilen:<\/p>\n<p>(1) Kombination der Gruppen 1, 2 und 8, Verletzung des Klagepatents \u2018XXX:<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen sind 421.500 St\u00fcck, n\u00e4mlich die Anzahl der tats\u00e4chlich vertriebe-nen Teile aus der Gruppe 1 unter Ber\u00fccksichtigung einer Schnittmenge von 90 Pro-zent. Daraus ergeben sich die folgenden Gewinne:<\/p>\n<p>Gruppe kausaler Gewinn je<br \/>\n100 St\u00fcck Anzahl kausaler Gewinn insgesamt<br \/>\nSchwenkgriffe (1) 234,50 DM 421.500 988.432,22 DM<br \/>\nStangenschl\u00f6sser (2) 98,47 DM 415.068,03 DM<br \/>\nProfilzylinder (8) 71,61 DM 301.382,06 DM<br \/>\nSumme: 1.705.332,31 DM<br \/>\nentspricht: 871.922,57 EUR<\/p>\n<p>(2) Kombination der Gruppen 1 und 2, Verletzung des Klagepatents \u2018XXY:<\/p>\n<p>Aus dieser Kombination sind keine Exemplare klagepatentverletzender Erzeugnisse zu ber\u00fccksichtigen, weil alle ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Teile aus der Gruppe 1 (Schwenkgriffe) bereits in der Kombination der Gruppen 1, 2 und 8, wie oben unter (1) dargelegt, ber\u00fccksichtigt worden sind.<\/p>\n<p>(3) Kombination der Gruppen 2, 3 und 4, Verletzung des Klagepatents \u2018XXY:<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen sind 968.983 St\u00fcck, n\u00e4mlich die Anzahl der tats\u00e4chlich vertriebe-nen Teile aus der Gruppe 4 unter Ber\u00fccksichtigung einer Schnittmenge von 90 Prozent. Eine Bildung von Kombinationen in diesem Umfang ist m\u00f6glich, weil f\u00fcr die Kombination, welche das Klagepatent \u2018XXX verletzt, lediglich 421.500 Stangen-schl\u00f6sser ber\u00fccksichtigt worden sind, insgesamt aber 1.990.913 Stangenschl\u00f6sser ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, also mehr als 421.500 + 968.983 = 1.390.483 St\u00fcck. Somit ergeben sich f\u00fcr diese Kombination die folgenden Gewinne:<\/p>\n<p>Gruppe kausaler Gewinn je<br \/>\n100 St\u00fcck Anzahl kausaler Gewinn insgesamt<br \/>\nStangenschl\u00f6sser (2) 98,47 968.983 954.197,48 DM<br \/>\nSchl\u00fcsselschilder (3) 21,13 DM 204.735,85 DM<br \/>\nBet\u00e4tigungen (4) 8,96 DM 86.772,45 DM<br \/>\nSumme: 1.245.705,77 DM<br \/>\nentspricht: 636.919,25 EUR<\/p>\n<p>(4) Kombination der Gruppen 2 und 7, Verletzung des Klagepatents \u2018XXY:<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen sind 117.424 St\u00fcck, n\u00e4mlich die Anzahl der tats\u00e4chlich vertriebe-nen Teile aus der Gruppe 7 unter Ber\u00fccksichtigung einer Schnittmenge von 90 Prozent. Eine Bildung von Kombinationen in diesem Umfang ist m\u00f6glich, weil f\u00fcr andere Kombination insgesamt lediglich 421.500 + 968.983 = 1.390.483 St\u00fcck Stan-genschl\u00f6sser ber\u00fccksichtigt worden sind, insgesamt aber 1.990.913 Stangenschl\u00f6sser ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, also mehr als 117.424 + 1.390.483 = 1.507.907 St\u00fcck. Demnach ergeben sich f\u00fcr diese vierte Kombination die folgenden Gewinne:<\/p>\n<p>Gruppe kausaler Gewinn je<br \/>\n100 St\u00fcck Anzahl kausaler Gewinn insgesamt<br \/>\nStangenschl\u00f6sser (2) 98,47 117.424 115.632,13 DM<br \/>\nKlinken- und Knebelgriffe (7) 48,45 DM 56.890,89 DM<br \/>\nSumme: 172.523,02 DM<br \/>\nentspricht: 88.209,62 EUR<\/p>\n<p>(5) Summe der zu ber\u00fccksichtigenden Gewinne:<br \/>\nZusammenfassend ergibt sich in der Summe aller vier zu ber\u00fccksichtigenden Kom-binationen die dem Kl\u00e4ger zustehende Schadensersatzsumme, wie aus nachste-hender zusammenfassender \u00dcbersicht folgt:<\/p>\n<p>Kombination Gewinn in DM Gewinn in EUR<br \/>\nGruppen 1 (Schwenkgriffe), 2 (Stangen-schl\u00f6sser) und 8 (Profilzylinder), Verlet-zung des Klagepatents \u2018XXX 1.705.332,31 DM 871.922,57 EUR<br \/>\nGruppen 1 (Schwenkgriffe) und 2 (Stan-genschl\u00f6sser), Verletzung des Klagepa-tents \u2018XXY 0,00 DM 0,00 EUR<br \/>\nGruppen 2 (Stangenschl\u00f6sser), 3 (Schl\u00fcs-selschilder) und 4 (Bet\u00e4tigungen), Verlet-zung des Klagepatents \u2018XXY 1.245.705,77 DM 636.919,25 EUR<br \/>\nGruppen 2 (Stangenschl\u00f6sser) und 7 (Klinken- und Knebelgriffe), Verletzung des Klagepatents \u2018XXY 172.523,02 DM 88.209,62 EUR<br \/>\nSummen: 3.123.561,10 DM 1.597.051,43 EUR<br \/>\n5.<br \/>\nAuf diesen, unter 4. zusammenfassend berechneten Teil seiner Schadensersatzfor-derung, kann der Kl\u00e4ger Zinsen nicht im geltend gemachten Umfang verlangen, son-dern lediglich als Prozesszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 291, 288 BGB in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozent-punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Erweiterung der Klage um diesen Teil der Forderung, mithin (vgl. Bl. 361 GA) seit dem 8. Oktober 2005.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger f\u00fcr diesen Teil seiner Schadensersatzforderung Zinsen f\u00fcr den Zeitraum vor dem 8. Oktober 2005 verlangt, hat er keine tats\u00e4chliche Grundlage f\u00fcr eine solche Forderung dargelegt. Ein solcher weiterer Zinsanspruch f\u00fcr fr\u00fchere Zeitr\u00e4ume k\u00e4me nur in Betracht als selbst\u00e4ndiger Schadensposten aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG, also den Ersatz von Zinsen unter dem Gesichtspunkt der entgangenen Kapitalnutzung in entsprechender Anwendung des \u00a7 668 BGB (OLG InstGE 7, 194 \u2013 Schwerlastregal II; im Ergebnis ebenso BGH GRUR 2007, 431 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use, Rdn. 44; Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 135). Weil dies eine Liquidation unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution w\u00e4re, m\u00fcsste der Kl\u00e4ger darlegen, er habe im fraglichen Zeitraum freies Kapital in der H\u00f6he der jeweiligen Schadenssumme zur Verf\u00fcgung gehabt, aus dem er Nutzungen h\u00e4tte ziehen k\u00f6nnen. Dies hat der Kl\u00e4ger nicht vorgebracht. Gegen einen solchen Schadensposten spricht bereits, dass der Kl\u00e4ger die vergleichsweise hohe Schadensersatzsumme mit Dividende h\u00e4tte anlegen m\u00fcssen: H\u00e4tte er das durch blo\u00dfe Geldanlage getan, h\u00e4tten ihm diese Mittel nicht als Unternehmer zur Verf\u00fcgung gestanden; gegen die Erzielung einer entsprechenden Kapitalrendite in seinem Unternehmen spricht nach der Lebenserfahrung, dass er dann den Markt f\u00fcr die fraglichen Produkte erheblich h\u00e4tte vergr\u00f6\u00dfern m\u00fcssen und es keine Anzeichen daf\u00fcr gibt, dass dieser Markt beliebig und jedenfalls in diesem Umfang h\u00e4tte vergr\u00f6\u00dfert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Zinsh\u00f6he ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 291, 288 BGB auf f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweili-gen Basiszinssatz beschr\u00e4nkt. Der Kl\u00e4ger kann Zinsen nicht auf eine Entgeltforde-rung im Sinne von \u00a7 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, sondern eben auf eine Schadensersatzforderung (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Rdn. E 232).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus den Ausf\u00fchrungen oben unter II. betreffend den Klageantrag zu 1.a) ergibt sich zugleich, dass der Klageantrag zu 1., gerichtet auf einen Teil-Schadensersatz wegen Verletzung der Klagepatente durch den Vertrieb von Schwenkgriffen der Typen 1107-UXXX und 1107-UXXX im Jahr 1991 sowie auf Zahlung ausgerechneter Zinsen hinsichtlich beider Posten jeweils nur teilweise begr\u00fcndet ist, n\u00e4mlich in H\u00f6he eines Anspruchs auf Ersatz des Verletzergewinns in H\u00f6he von 2.722,03 EUR und entgan-gener Zinsen in H\u00f6he von 6.154,48 EUR.<\/p>\n<p>Die exakte Zuordnung desjenigen Anteils am Gewinn der Beklagten, den diese in patentverletzender Weise mit dem Vertrieb von Schwenkgriffen der Typen 1107-UXXX und 1107-UXXX isoliert im Jahr 1991 erzielt hat, ist, wie sich an der Komplexit\u00e4t der oben unter II. dargelegten Berechnung des gesamten Verletzergewinns \u00fcber den gesamten Verletzungszeitraum hinweg ablesen l\u00e4sst, nicht mit zumutbaren prozes-sualen Mitteln m\u00f6glich, und zwar weder den Parteien noch dem Gericht. Daher ist auch insoweit eine Sch\u00e4tzung nach den oben unter II.1.b) dargelegten Grunds\u00e4tzen zur Anwendung des \u00a7 287 ZPO vorzunehmen. Geeignete Anhaltspunkte f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des insoweit entfallenden Gewinnanteils ergeben sich aus den Berech-nungs-Faktoren, die, wie oben unter II. dargelegt, auch bei der Berechnung des ge-samten Verletzergewinns zur Anwendung kommen. Das gew\u00e4hrleistet einerseits eine gleichm\u00e4\u00dfige Betrachtung beider Schadenssummen, andererseits erlaubt dies eine Betrachtung, bei der sich nicht beide Schadenssummen \u00fcberlappen, sondern der \u2013 weitaus kleinere Anteil am Schaden betreffend nur die beiden genannten Typen von Schwenkgriffen und nur das Jahr 1991, wie er mit dem Klageantrag zu 1. verfolgt wird \u2013 gesondert neben die \u00fcberspannende Betrachtung \u00fcber alle Verletzungsge-genst\u00e4nde und den gesamten Zeitraum hinweg, lediglich mit Ausnahme des auf die genannten Typen im Jahr 1991 entfallenden Teil tritt.<\/p>\n<p>Auf die kl\u00e4gerische Angabe, auf die genannten Typen von Schwenkgriffen und auf das Jahr 1991 sei ein Anteil des Verletzergewinns der Beklagten in H\u00f6he von 12.097,91 EUR entfallen, sind die Anteilsfaktoren der oben dargelegten Gewinnbetrachtung in Anwendung zu bringen. Das bedeutet zum einen, dass die \u201eSchnittmenge\u201c nach den oben unter II.1.b) dargelegten Grunds\u00e4tzen anzuwenden ist, also ein Faktor von 90 Prozent. Zwar betrifft die kl\u00e4gerische Angabe den Verletzergewinn, die Schnittmenge hingegen den Umsatz der Beklagten. Beide Gr\u00f6\u00dfen h\u00e4ngen indes linear zusammen (Gewinn = Umsatz x bestimmte Faktoren), so dass der Koeffizient der Schnittmenge ebenso auf den Gewinn wie auf den Umsatz anzuwenden ist. Zum anderen muss der oben unter II.3. dargelegte Anteilsfaktor in H\u00f6he von 25 Prozent ber\u00fccksichtigt werden, denn die Kl\u00e4gerin hat bei ihrer Angabe einen Faktor von 100 Prozent zugrundegelegt, der aus den dargestellten rechtlichen Gr\u00fcnden nicht zutreffend ist. Damit ergibt sich, dass betreffend die Schwenkgriffe der beiden genannten Typen im Verletzungszeitraum 1991 von einem Verletzergewinn der Beklagten in H\u00f6he von 2.722,03 EUR (= 12.097,91 EUR x 0,9 x 0,25) auszugehen ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich dieses Gewinnanteils schuldet die Beklagte als weiteren, selbst\u00e4ndigen Schadensposten aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG dem Kl\u00e4ger den Ersatz von Zinsen unter dem Gesichtspunkt der entgangenen Kapitalnutzung, also unter entsprechender An-wendung des \u00a7 668 BGB (zur rechtlichen Grundlage siehe oben unter II.5.). Dies beruht auf der Anwendung des Gedankens der Naturalrestitution: W\u00e4re die Scha-densverursachung ausgeblieben, h\u00e4tte der Gesch\u00e4digte freies Kapital zur Verf\u00fcgung gehabt, aus dem er Nutzungen h\u00e4tte ziehen k\u00f6nnen. Wenn und soweit sich dies, wiederum im Wege der Schadenssch\u00e4tzung, feststellen l\u00e4sst, stellen die entgangenen Kapitalnutzungen einen ersatzf\u00e4higen Schadensposten dar.<\/p>\n<p>Vorliegend l\u00e4sst sich feststellen, dass nach der im Rahmen der Schadenssch\u00e4tzung zu ber\u00fccksichtigenden Lebenserfahrung der Kl\u00e4ger in der Lage gewesen w\u00e4re, den Schadensbetrag zinsbringend zu nutzen, h\u00e4tte er ihm als Kapital zur Verf\u00fcgung ge-standen. Insoweit hat der Kl\u00e4ger in plausibler Weise vorgebracht, dass er im fraglichen Zeitraum von 1992 bis 2003 dem Unternehmen A, dessen Mehrheitsgesellschafter er war, Darlehen als Fremdmittel zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tte, um das Unternehmen hinreichend liquide zu halten, und dass er f\u00fcr diese Darlehen den \u00fcblichen Bankzins f\u00fcr Kontokorrentkredite h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen. Das erscheint deswegen wahrscheinlich, weil nach der Lebenserfahrung der Mehrheitsgesellschafter eines relativ jungen Unternehmens grunds\u00e4tzlich daran interessiert sein wird, dieses Unternehmen liquide zu halten, und dass er zugleich in der Lage sein wird, f\u00fcr Ge-sellschafterdarlehen einen markt\u00fcblichen Zins zu vereinbaren. Letzteres wird sogar geboten sein, weil ein zu niedriger Zins des Gesellschafterdarlehens bilanziell als Zuf\u00fchrung von Drittmitteln ins Unternehmen zu werten w\u00e4re, was sich auf die Ge-winnlage und damit die Steuerlast des Unternehmens auswirken k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Das Bestreiten der Beklagten ist insoweit pauschal und deswegen prozessual unbe-achtlich. Der Kl\u00e4ger hat unter Vorlage des Gesellschaftsvertrages der A GmbH &amp; Co. KG (Anlage K 20) sein Vorbringen belegt und insbesondere vorgebracht, dass hierin eine nur sehr begrenzte Gewinnentnahme der Gesellschafter vereinbart war, was einerseits den Bedarf der A GmbH &amp; Co. KG an Liquidit\u00e4t belegt und andererseits das Interesse des Kl\u00e4gers wenigstens durch die Gew\u00e4hrung von Gesellschafterdarlehen eine Rendite zu erzielen. Auch hat der Kl\u00e4ger durch die Vorlage der Zeitdatenreihe der B (Anlage K 21) im Einzelnen dargelegt, welche Zinsen er unter Ber\u00fccksichtigung \u00fcblicher Bankzinsen f\u00fcr Kontokorrentkredite h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen, was insbesondere deswegen plausibel erscheint, weil der Kl\u00e4ger, bei hypothetischer Betrachtung und nach der Lebenserfahrung, als Gesellschafter die Darlehen als Kontokorrent gew\u00e4hrt h\u00e4tte, also mit flexibler Valuta und unter h\u00e4ufiger R\u00fcckzahlung und Inanspruchnahme des Darlehens. Auch zur H\u00f6he der Zinsen ist daher das Beklagtenvorbringen zu pauschal und gen\u00fcgt nicht der prozessualen Obliegenheit, auf hinreichend konkretes gegnerisches Vorbringen hinreichend konkret zu erwidern.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung der somit feststellbaren Zinsh\u00f6hen in den fraglichen Jahren ergibt sich damit folgende Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen (wobei die Zin-seszinsen deshalb zu ber\u00fccksichtigen sind, weil im Wege der Schadenssch\u00e4tzung da-von auszugehen ist, dass der Kl\u00e4ger in der Lage gewesen w\u00e4re, erwirtschaftete Zin-sen wiederum der Firma A als Kontokorrentdarlehen auszureichen):<\/p>\n<p>f\u00fcr das Jahr Zinsen i.H.v auf eine Valuta i.H.v. ergibt<br \/>\n1992 13,59 % 2.722,03 EUR 369,92 EUR<br \/>\n1993 12,85 % 3.091,95 EUR 397,32 EUR<br \/>\n1994 11,48 % 3.489,27 EUR 400,57 EUR<br \/>\n1995 10,94 % 3.889,84 EUR 425,55 EUR<br \/>\n1996 10,02 % 4.315,39 EUR 432,40 EUR<br \/>\n1997 9,13 % 4.747,79 EUR 433,47 EUR<br \/>\n1998 9,02 % 5.181,26 EUR 467,35 EUR<br \/>\n1999 8,81 % 5.648,61 EUR 497,64 EUR<br \/>\n2000 9,363 % 6.146,25 EUR 591,88 EUR<br \/>\n2001 10,01 % 6.738,14 EUR 674,49 EUR<br \/>\n2002 9,70 % 7.412.63 EUR 719,02 EUR<br \/>\n2003 9,16 % 8.131,65 EUR 744,86 EUR<br \/>\nSumme der Zinsen: 6.154,48 EUR<\/p>\n<p>Demnach stehen dem Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich zum Schadensposten des Verletzergewinns betreffend Schwenkgriffe vom Typ 1107-UXXX und 1180-UXXX im Jahr 1991 in H\u00f6he von 2.722,03 EUR als weiterer Schadensposten der Ersatz der entgangenen Zinsen in H\u00f6he von 6.154,48 EUR zu.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nGegen\u00fcber den Anspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers kann die Beklagte nicht mit Erfolg Verj\u00e4h-rung einwenden. Dem Kl\u00e4ger stehen Anspr\u00fcche auf Schadensersatz in der genann-ten H\u00f6he zu. Diese Anspr\u00fcche sind indes bereits rechtkr\u00e4ftig festgestellt, so dass sie gem\u00e4\u00df \u00a7 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einer Frist von drei\u00dfig Jahren, die bei Erhebung der Klageantr\u00e4ge \u2013 unstreitig \u2013 noch nicht verstrichen war, verj\u00e4hrt waren.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist anwendbar. Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 als \u00dcbergangsregelung f\u00fcr die neuen Verj\u00e4hrungsvorschriften, die durch das Gesetz zur Neuregelung des Schuld-rechts geschaffen wurden, bestimmt, dass die ab dem 1. Januar 2002 geltenden neuen Verj\u00e4hrungsvorschriften auf alle Anspr\u00fcche anwendbar sind, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verj\u00e4hrt waren. Das trifft auf die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers zu. Auch zu diesem Zeitpunkt waren die jeweiligen Schadensersatzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers bereits rechtkr\u00e4ftig festgestellt und unterlagen deswegen nach \u00a7 218 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) einer Verj\u00e4hrungsfrist von drei\u00dfig Jahren. Diese Frist war auch zum 1. Januar 2002 unstreitig noch nicht verstrichen.<\/p>\n<p>Dass die vorangegangenen Feststellungsurteile zu einer rechtskr\u00e4ftigen Feststellung der Schadensersatzanspr\u00fcche gef\u00fchrt hat, folgt aus der h\u00f6chstrichterlichen, auch im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes entwickelten Rechtsprechung und der weit \u00fcberwiegenden Auffassung in der Literatur: Hiernach bedeutet auch ein Fest-stellungsurteil, mit dem die Schadensersatzpflicht des Sch\u00e4digers dem Grunde nach und ohne Bezifferung der Schadensh\u00f6he festgestellt wird, eine Feststellung des An-spruches im Sinne von \u00a7 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB und \u00a7 218 BGB a.F. Im Umfang der Rechtskraft eines solchen Feststellungurteils werden daher k\u00fcrzere Verj\u00e4hrungsfristen durch die drei\u00dfigj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist wegen rechtskr\u00e4ftiger Feststellung des Anspruchs verdr\u00e4ngt (BGH GRUR 2003, 900 \u2013 Feststellungsinte-resse; BGH NJW-RR 1989, 215; BGH VersR 1980, 927; aus dem Schrifttum zur fr\u00fc-heren Rechtslage siehe Grothe in: M\u00fcnchKomm z. BGB, 4. Aufl., \u00a7 218 Rdn. 1ff.; Soegel\/Walter, Komm. z. BGB, 12. Aufl., \u00a7 218 Rdn. 3; Palandt \/ Heinreichs, Komm. z. BGB, 61. Aufl., \u00a7 218 Rn. 1; zur jetzigen Rechtslage nach neuem Verj\u00e4hrungsrecht siehe Grothe in: M\u00fcnchKomm z. BGB, 7. Aufl., \u00a7 197 Rdn. 17; Henrich in Bam-berger\/Roth, Online-Komm. z. BGB, 41. Edition, \u00a7 197 Rdn. 12; Palandt \/ Ellenberg, Komm. z. BGB, 76. Aufl., \u00a7 197 Rdn. 7; ebenso ausdr\u00fccklich f\u00fcr F\u00e4lle des Scha-densersatzes wegen Patentverletzung Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, Komm. z. PatG, \u00a7 141 Rdn. 4; Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Rinken, Patentrechtskomm., 4. Aufl., \u00a7 141 PatG Rdn. 8; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl. Rdn. E 568).<\/p>\n<p>Der von der Beklagten herangezogenen Gegenansicht (Pietzcker, GRUR 1998, 293ff.) ist aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht zu folgen. Hiernach soll ein Urteil, das die Haftung auf Schadensersatz wegen Patentverletzung feststellt, lediglich einem Grundurteil im Sinne von \u00a7 304 BGB vergleichbar sein, dass in seiner Rechtskraft keine Feststellung des Anspruchs im Sinne von \u00a7 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (bzw. \u00a7 218 BGB a.F.) umfasse. Diese Ansicht verkennt, dass auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht durch ein Feststellungurteil vollst\u00e4ndig in materieller Rechtskraft erw\u00e4chst (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, Komm. z. ZPO, 31. Aufl., \u00a7 322 Rdn. 6ff.): Der durch ein solches Urteil festgestellte Schadensersatzanspruch ist, weil sich die Feststellung auf den Anspruch selber richtet und nicht alleine auf den Grund des Anspruchs, also anders als beim Grundurteil nach \u00a7 304 ZPO, und weil im Feststellungsurteil die Verletzungshandlungen durch zeitliche und sachliche Festlegung genau bestimmbar sind, vollst\u00e4ndig der objektiven Rechtkraft f\u00e4hig. Zwar erw\u00e4chst durch den blo\u00dfen Feststellungstenor naturgem\u00e4\u00df die bezifferte H\u00f6he des Schadensersatzanspruchs noch nicht in Rechtkraft, das l\u00e4sst aber die Feststellung des Anspruchs selber im Sinne der genannten Verj\u00e4hrungsvorschriften unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO und bildet das Ausma\u00df des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens gemessen am Umfang der geltend gemachten Klageforderung einschlie\u00dflich der unzul\u00e4ssigen Feststellungsantr\u00e4ge ab.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>\u2022 f\u00fcr die Zeit bis zum 4. Oktober 2005 auf 112.097,91 EUR, wovon 12.097,91 EUR auf den Zahlungsantrag zu 1. und 100.000,00 EUR auf den Feststel-lungsantrag zu 2. entfallen, und<\/p>\n<p>\u2022 f\u00fcr die Zeit ab dem 4. Oktober 2005 auf 10.112.097,91 EUR, wovon 12.097,01 EUR auf den ersten der beiden Zahlungsantr\u00e4ge zu 1., 10.000.000,00 EUR auf den zweiten der beiden Zahlungsantr\u00e4ge zu 1.a) und 100.000,00 EUR auf den Feststellungsantrag zu 2. entfallen.<\/p>\n<p>Die Neufassung der Klageantr\u00e4ge durch Schriftsatz vom 1. M\u00e4rz 2017 bewirkt keine \u00c4nderung des Streitwerts, weil sie sich auf eine Zusammenfassung der Zahlungsan-tr\u00e4ge und eine genauere Aufteilung der Zinsantr\u00e4ge, die sich als Antr\u00e4ge auf Ne-benforderungen nicht auf den Streitwert auswirken, beschr\u00e4nken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2645 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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