{"id":6913,"date":"2017-04-25T17:00:18","date_gmt":"2017-04-25T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6913"},"modified":"2017-07-13T16:04:22","modified_gmt":"2017-07-13T16:04:22","slug":"4a-o-10416-lichtemittierende-vorrichtung-vii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6913","title":{"rendered":"4a O 104\/16 &#8211; Lichtemittierende Vorrichtung VII"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2642<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. April\u00a02017, Az.\u00a04a O 104\/16<!--more--><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 24.10.2016, Az.: 4a O 104\/16, wird best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die weitere Vollstreckung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Sicherheit in H\u00f6he von EUR 250.000,- leistet.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht als eingetragene Inhaberin (vgl. Registerauszug vom 19.10.2016, Anlage TW3) des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in Kraft stehenden Europ\u00e4ischen Patents 0 936 XXX (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent) gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Unterlassung patentverletzender Benutzungshandlungen geltend.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Verf\u00fcgungspatents vom 29.07.1997 (internationale Patentanmeldung PCT\/JP1997\/002XXX) wurde am 18.08.1999 offengelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung am 23.08.2000 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent nimmt die Priorit\u00e4t folgender japanischer Patentanmeldungen P1 \u2013 P5 (deutsche \u00dcbersetzungen vorgelegt als Anlagen QE5) in Anspruch:<\/p>\n<p>Anmeldenummer Priorit\u00e4tsdatum<\/p>\n<p>P1: JP 198XXX\/1996 29.07.1996<br \/>\nP2: JP 244XXX\/1996 17.09.1996<br \/>\nP3: JP 245XXX\/1996 18.09.1996<br \/>\nP4: JP 359XXX\/1996 27.12.1996<br \/>\nP5: JP 081XXX\/1997 31.03.1997.<\/p>\n<p>Im Rahmen eines vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt gef\u00fchrten Einspruchsverfahrens wurde das Verf\u00fcgungspatent beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Nach Rechtskraft der Einspruchsentscheidung am 01.08.2007 wurde eine ge\u00e4nderte Fassung der Verf\u00fcgungspatentschrift ver\u00f6ffentlicht (hier als Anlage TW1 vorgelegte \u201eB9-Schrift\u201c), am 07.10.2010 erfolgte die Ver\u00f6ffentlichung einer Berichtigung der deutschen \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten Patentschrift (hier als Anlage TW2 vorgelegte \u201eT4-Schrift\u201c). Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents ist eine lichtemittierende Vorrichtung und Anzeigevorrichtung. Der in dem vorliegenden Verfahren vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201e Eine lichtemittierende Vorrichtung, die ein lichtemittierendes Teil (102) und einen Leuchtstoff (101) enth\u00e4lt, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet, wobei das besagte lichtemittierende Teil (102) einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel<\/p>\n<p>(Y1-rGdr)3Al5O12:Ce<\/p>\n<p>mit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und<\/p>\n<p>in der das besagte lichtemittierende Teil (102) eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.\u201c<\/p>\n<p>Ein schematischer Querschnitt einer verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen lichtemittierenden Diode wird nachfolgend mit der Figur 1 (verkleinert) wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die lichtemittierende Diode 100 weist eine lichtemittierende Komponente (LED-Chip) 102 auf einer Schale 105a des \u00e4u\u00dferen Anschlusses 105 auf. In der Schale 105a befindet sich ein spezifischer \u00fcberzugsharzhaltiger Leuchtstoff 101, der die lichtemittierende Komponente 102 umgibt.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 16.08.2016, welches der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Begr\u00fcndung am 30.09.2016 zugestellt wurde, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) eine gegen das Verf\u00fcgungspatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage, Az.: X ZR 96\/14. Der BGH hob dabei das erstinstanzliche Urteil des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 24.09.2014, Az.: 2 Ni 11\/12 (EP), vorgelegt als Anlage TW13, welches das Verf\u00fcgungspatent wegen offenkundiger Vorbenutzung im Jahre 1995 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rte, auf, und hielt das Verf\u00fcgungspatent uneingeschr\u00e4nkt aufrecht. Wegen des genauen Inhalts des Urteils wird auf dieses (Anlage TW4) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Klageschrift vom 13.12.2016 (Anlage QE2) machte die A B GmbH, eine deutsche Vertriebsgesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten, erneut eine Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent anh\u00e4ngig. Eine Entscheidung steht noch aus.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt her und vertreibt unter der Produktbezeichnung XXX C lichtemittierende Dioden (LEDs) (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) wie nachfolgend abgebildet:<\/p>\n<p>Auf ihrer Internetseite mit der Adresse www.A.com verweist die Verf\u00fcgungsbeklagte unter der Rubrik \u201eWhere to buy\u201c unter anderem auf in Deutschland ans\u00e4ssige Vertriebsgesellschaften. \u00dcber die Internetseite k\u00f6nnen des Weiteren auch Informationen zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgerufen werden. Wegen der genauen Inhalte des Internetauftritts wird auf die mit den Anlagen TW6 \u2013 TW8 vorgelegten screenshots verwiesen.<\/p>\n<p>In der angegriffenen Diode gelangt ein LED-Chip aus Indiumgalliumnitrid (InGaN) zum Einsatz, den die Verf\u00fcgungsbeklagte von Zulieferern bezieht.<\/p>\n<p>Im April 2016 lie\u00df die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine lichtemittierende Diode untersuchen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich dabei um eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform handelt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Verf\u00fcgungspatent.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang behauptet die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insbesondere, bei dem von ihr untersuchten Leuchtmittel handele es sich um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Ihre Untersuchungen mittels einer R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie und einer energiedispersiven R\u00f6ntgenspektroskopie (EDX) h\u00e4tten zudem auch ergeben, dass die angegriffene Diode einen Leuchtstoff mit Granat-Fluoreszensmaterial entsprechend der Formel (Y3Al5O12:Ce) enthalte.<\/p>\n<p>Auch habe sie, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, sich nicht dringlichkeitssch\u00e4dlich verhalten, indem sie nach der Verk\u00fcndung des Nichtigkeitsberufungsurteils am 16.08.2016 noch die Zustellung der schriftlichen Entscheidungsbegr\u00fcndung am 30.09.2016 abgewartet hat.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 19.10.2016 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung mit Beschluss vom 24.10.2016, im Parteibetrieb am 10.11.2016 zugestellt, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel<\/p>\n<p>untersagt,<\/p>\n<p>lichtemittierende Vorrichtungen, die ein lichtemittierendes Teil und einen Leuchtstoff enthalten, der in der Lage ist, einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichts zu absorbieren und Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das besagte lichtemittierende Teil einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN und der besagte Leuchtstoff ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel (Y1-r Gdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann, und in der das besagte lichtemittierende Teil eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist und in der der besagte Leuchtstoff sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der besagten blauen lichtemittierenden Diode befindet, und in der ein Hauptemissionspeak der lichtemittierenden Diode innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt und eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des lichtemittierenden Teils ist.<\/p>\n<p>Gegen den Beschluss hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.01.2017 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.10.2016, Az.: 4a O 104\/16, zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt:<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.10.2016, Az.: 4a O 104\/16, unter Zur\u00fcckweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags, aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, bei dem von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin untersuchten Produkt handele es sich nicht um ein von ihr, der Verf\u00fcgungsbeklagten, angebotenes Leuchtmittel. Das ergebe sich aus einem Vergleich von Mikroaufnahmen des von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin untersuchten und des von ihr, der Verf\u00fcgungsbeklagten, unter der Produktbezeichnung XXX C vertriebenen LED-Chips:<\/p>\n<p>Des Weiteren enthalte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keinen Leuchtstoff mit der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Formel, vielmehr enthalte der Leuchtstoff auch Lutetium, so dass sich f\u00fcr diesen die chemische Formel (Y,Lu)3 Al5 O12:Ce ergebe.<\/p>\n<p>Aufgrund der (erneut) anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage sei aber auch der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht hinreichend gesichert. Das Verf\u00fcgungspatent nehme die beanspruchten Priorit\u00e4ten nicht wirksam in Anspruch. Dies ber\u00fccksichtigend erweise sich die durch das Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Lehre nicht als neu.<\/p>\n<p>Letztlich zeige die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aber auch durch ihr eigenes Verhalten, dass ihr an einer dringenden Regelung nicht gelegen sei. Insbesondere habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung unmittelbar nach Verk\u00fcndung des Urteils in dem Nichtigkeitsverfahren (Az.: X ZR 96\/14) am 16.08.2016 beantragen k\u00f6nnen. Eines Abwartens der Entscheidungsbegr\u00fcndung habe es vor dem Hintergrund, dass es zu keinen Einschr\u00e4nkungen des Verf\u00fcgungspatents gekommen ist, nicht bedurft.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 06.04.2017 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Auf den zul\u00e4ssigen Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten war die einstweilige Verf\u00fcgung zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten ber\u00fccksichtigend einen Verf\u00fcgungsanspruch und -grund (\u00a7\u00a7 936, 920 Abs. 2 ZPO) hinreichend glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsanspruch liegt in Form eines Unterlassungsanspruchs gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent befasst sich mit einer lichtemittierenden Diode, wie sie beispielsweise in LED-Displays, in Lichtquellen f\u00fcr die Hintergrundbeleuchtung, in Verkehrszeichen, Eisenbahnsignalen, beleuchteten Schaltern, Anzeigeelementen usw. zum Einsatz gelangt (Abs. [0001] des Verf\u00fcgungspatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Verf\u00fcgungspatents).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Einleitung des Verf\u00fcgungspatents zu folge sind lichtemittierende Dioden im Stand der Technik bereits bekannt und haben ein breites Anwendungsfeld, weil sie Licht mit einer klaren Farbe und mit einem hohen Wirkungsgrad aussenden (Abs. [0002]). Da es sich bei lichtemittierenden Dioden zudem um Halbleiterbauelemente handelt, brennen diese nicht durch, haben gute Anlaufeigenschaften, eine hohe R\u00fcttelfestigkeit und seien gegen wiederholtes Ein- und Ausschalten best\u00e4ndig (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>In dem von dem Verf\u00fcgungspatent in Bezug genommenen Stand der Technik sind aktuell lichtemittierende Dioden f\u00fcr die RGB-Farben (rot, gr\u00fcn und blau) entwickelt und f\u00fcr LED-Displays in Betrieb genommen worden (Abs. [0002]). Derartige LED-Displays seien durch ein geringes Gewicht, eine lange Lebensdauer und das Erfordernis einer nur geringen Betriebsleistung gekennzeichnet (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Weiter ist nach dem Verf\u00fcgungspatent vorbekannt, dass Quellen wei\u00dfen Lichts unter Verwendung lichtemittierender Dioden hergestellt werden k\u00f6nnen (Abs. [0003]), wobei eine zufriedenstellende Lichtquelle, die imstande ist durch Benutzung von lichtemittierenden Komponenten wei\u00dfes Licht auszusenden, bislang noch nicht entwickelt werden konnte (Abs. [0003]). Es ist jedoch bekannt, dass drei lichtemittierende R-, G- und B-Komponenten dicht beieinander angeordnet und das von diesen ausgesendete Licht gestreut und gemischt werden muss (Abs. [0003]; Hervorhebung diesseits). Versuche zur Herstellung wei\u00dfen Lichts auf diese Art und Weise f\u00f6rderten jedoch, so das Verf\u00fcgungspatent, das Problem zu Tage, dass wei\u00dfes Licht in dem gew\u00fcnschten Farbton nicht erzeugt werden konnte, weil sich der Farbton, die Leuchtdichte und andere Faktoren der lichtemittierenden Komponenten \u00e4nderten (Abs. [0003]). Des Weiteren ist die f\u00fcr den Betrieb der jeweiligen lichtemittierenden Komponente erforderliche Leistung von dem Material der lichtemittierenden Komponente abh\u00e4ngig, weshalb bei dem Einsatz lichtemittierender Komponenten mit unterschiedlichem Material unterschiedliche Spannungen angesetzt werden m\u00fcssten, was wiederum komplexe Stromkreise f\u00fcr die Ansteuerung der Dioden erforderlich mache (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>L\u00f6sungsans\u00e4tze f\u00fcr die beschriebenen Probleme seien bereits in den japanischen Patenten JP-A-5-152609, JP-A-7-99345, JP-A-7-176794 und JP-A-8-7614 offenbart, deren Lehren auf dem Prinzip aufbauen w\u00fcrden, dass das von einer lichtemittierenden Komponente ausgesendete Licht mittels eines Fluoreszenzmaterials umgewandelt wird (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent beschreibt den Aufbau der in den genannten Druckschriften offenbarten lichtemittierenden Diode wie folgt:<\/p>\n<p>Die lichtemittierende Komponente ist in einer Schale angebracht, die sich an der Spitze eines Leitrahmens befindet und ein Fluoreszenzmaterial enth\u00e4lt (Abs. [0005]). Das Fluoreszenzmaterial absorbiert das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendete Licht, wobei sich die Wellenl\u00e4nge dieses absorbierten Lichts von derjenigen des ausgesendeten Lichts unterscheidet (Wellenl\u00e4ngenwandlung) (Abs. [0005]). Auf diese Weise kann eine lichtemittierende Diode, die wei\u00dfes Licht aussendet, dadurch hergestellt werden, dass eine lichtemittierende Komponente gew\u00e4hlt wird, die blaues Licht aussendet und ein Fluoreszenzmaterial das ausgesendete blaue Licht so absorbiert, dass ein gelbliches Licht ausgesendet wird (Abs. [0006]).<br \/>\nMit einem solchen Vorgehen sind jedoch im Stand der Technik bestimmte Nachteile verbunden, die vor allem mit dem Fluoreszenzmaterial zusammenh\u00e4ngen. So verschlechtert sich der Zustand des Fluoreszenzmaterials, was zu einer Farbtonabweichung und damit einhergehend zu einer niedrigeren Ausbeute des abgegebenen Lichts f\u00fchrt (Abs. [0007]). Besonders dann, wenn eine lichtemittierende Komponente mit einem Halbleiter mit einer hochenergetischen Bandl\u00fccke benutzt werde, nehme die vom Fluoreszenzmaterial absorbierte Lichtenergie unweigerlich zu, was einen st\u00e4rkeren Abbau des Fluoreszenzmaterials verursache (Abs. [0007]). Gleiches gelte bei dem Einsatz einer lichtemittierenden Komponente mit einer h\u00f6heren Intensit\u00e4t der Lichtemission \u00fcber einen ausgedehnten Zeitraum (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Problematisch sei weiter, dass das in der N\u00e4he der lichtemittierenden Komponente befindliche Fluoreszenzmaterial hohen Temperaturen ausgesetzt ist (Abs. [0008]), und durch das Zusammenwirken von von au\u00dfen eindringender oder durch den Herstellungsvorgang entstehender Feuchtigkeit mit der von der lichtemittierenden Komponente \u00fcbertragenen W\u00e4rme und dem Licht ein beschleunigter Abbau des Materials eintrete (Abs. [0009]). Auch k\u00f6nne das direkte elektrische Feld in der N\u00e4he des Chips bei Einsatz eines organischen Farbstoffes mit ionischen Eigenschaften Elektrophorese verursachen, was ebenfalls den Farbton \u00e4ndere (Abs. [0010]).<br \/>\nSofern aus der EP-A-0209942 eine Niederdruck-Quecksilberdampf-Entladungslampe bekannt sei (Abs. [0011]), k\u00f6nne diese nicht in einfacher, kleiner, leichter und billiger Form verwirklicht werden (Abs. [0012]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor dem Hintergrund der in Bezug genommenen Probleme macht es sich das Verf\u00fcgungspatent zur Aufgabe (technisches Problem), eine lichtaussendende Vorrichtung zu schaffen, die nur einen \u00e4u\u00dferst geringen Grad der Abnahme der Intensit\u00e4t, des Wirkungsgrades und der Farbverschiebung des emittierenden Lichts \u00fcber einen langen Zeitraum der Benutzung mit hoher Leuchtdichte aufweist (Abs. [0013]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 nachfolgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>Lichtemittierende Vorrichtung, die enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>1. ein lichtemittierendes Teil (102),<\/p>\n<p>1.1. das einen Verbindungshalbleiter auf der Grundlage von GaN enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>1.2. das eine blaue lichtemittierende Diode (LED) ist, in der ein Hauptemissionspeak innerhalb des Bereichs von 400 nm bis 530 nm liegt;<\/p>\n<p>2. einen Leuchtstoff (101),<\/p>\n<p>2.1. der sich in einem direkten oder indirekten Kontakt mit der blauen lichtemittierenden Diode befindet,<\/p>\n<p>2.2. der ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel<\/p>\n<p>(Y1-rGdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1<\/p>\n<p>enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann,<\/p>\n<p>2.3. der in der Lage ist,<\/p>\n<p>2.3.1 einen Teil des vom lichtemittierenden Teil ausgesandten Lichtes zu absorbieren,<\/p>\n<p>2.3.2 Licht mit einer Wellenl\u00e4nge auszusenden, die sich von der des absorbierten Lichtes unterscheidet,<\/p>\n<p>3. wobei eine Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs so liegt, dass sie l\u00e4nger als der Hauptemissionspeak des Iichtemittierenden Teils ist.<\/p>\n<p>Die Lehre des Verf\u00fcgungspatents baut auf dem eingangs beschriebenen, im Stand der Technik bekannten Verfahren auf, wonach das von einer lichtemittierenden Komponente und das durch ein Fluoreszenzmaterial ausgesendete Licht, dessen Wellenl\u00e4nge eine von der lichtemittierenden Komponente unterscheidbare Wellenl\u00e4nge aufweist, gestreut und gemischt werden (Abs. [0014]).<\/p>\n<p>Erfindungswesentlich ist dabei nach Abschnitt [0019] zum einen, dass der Hauptemissions-Peak der lichtemittierenden Komponente in einem Bereich von 400 nm bis 530 nm gelegen ist (Merkmal 1.2), und zum anderen, dass die Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffes l\u00e4nger als der Hauptemissions-Peak der lichtemittierenden Komponente ist (Merkmal 3.). Denn gerade dadurch werden der Wirkungsgrad und die Langlebigkeit der Diode erh\u00f6ht:<\/p>\n<p>\u201eGanz allgemein hat ein Fluoreszenzmaterial, das Licht einer kurzen Wellenl\u00e4nge absorbiert und Licht einer langen Wellenl\u00e4nge aussendet, einen h\u00f6heren Wirkungsgrad als ein Fluoreszenzmaterial, das Licht einer langen Wellenl\u00e4nge absorbiert und Licht einer kurzen Wellenl\u00e4nge aussendet. [\u2026] Daher wird f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe lichtemittierende Diode zum Zwecke der Verbesserung der Lichtausbeute und der Gew\u00e4hrleistung einer hohen Lebensdauer der Hauptemissions-Peak der lichtemittierenden Komponente in einen Bereich relativ kurzer Wellenl\u00e4nge von 400 nm bis 530 nm im Bereich des sichtbaren Lichts gelegt, und die Hauptemissionswellenl\u00e4nge des Leuchtstoffs wird so gelegt, dass sie gr\u00f6\u00dfer als die Wellenl\u00e4nge des Hauptemissions-Peaks der lichtemittierenden Komponente ist.\u201c (Abs. [0023]).<\/p>\n<p>Verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df werden als lichtemittierendes Teil ein Verbindungshalbleiter bestehend aus einer Nitritverbindung, insbesondere GaN, (Merkmal 1.1; Abs. [0016]) und als Leuchtstoff ein mit Zer (Ce) aktiviertes Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) entsprechend der Formel (Y1-rGdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 (Merkmal 2.2; Abs. [0017]) verwendet.<\/p>\n<p>Das so beschaffene lichtemittierende Teil ist zur Aussendung einer hohen Leuchtdichte im Stande, weshalb auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Leuchtvorrichtung Licht mit einer hohen Leuchtdichte aussenden kann (Abs. [0018]). Das Granat-Fluoreszenzmaterial weist eine ausgezeichnete Lichtbest\u00e4ndigkeit auf, so dass die Fluoreszenzeigenschaften nur einer geringen Ver\u00e4nderung unterliegen,<\/p>\n<p>\u201eDies erm\u00f6glicht, die Abnahme der Kenndaten w\u00e4hrend der Langzeitbenutzung zu vermindern, und die Zustandsverschlechterung durch ein Licht hoher Intensit\u00e4t, das von der lichtemittierenden Komponente ausgesendet wird, als auch durch Fremdlicht (Sonnenlicht einschlie\u00dflich ultravioletten Lichts usw.) bei Einsatz im Freien herabzusetzen und dadurch eine lichtaussendende Vorrichtung zu erhalten, die eine \u00e4u\u00dferst geringe Farbverschiebung und eine geringe Abnahme der Leuchtdichte aufweist.\u201c (Abs. [0018]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs liegt eine Verletzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vor. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die die verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Lehre verwirklicht (dazu unter lit. a)), im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten (dazu unter lit. b)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die zwischen den Parteien unstreitigen Merkmale, zu denen es weiterer Ausf\u00fchrungen nicht bedarf, sondern auch im Hinblick auf das in Streit stehende Merkmal 2.2.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform untersucht sowie dargelegt und glaubhaft gemacht, dass diese einen Leuchtstoff mit der durch Merkmal 2.2 vorgegebenen chemischen Formel Y3Al5O12:Ce enth\u00e4lt. Dieses Vorbringen wird durch den Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht hinreichend widerlegt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs ist davon auszugehen, dass es sich bei der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber die D E bestellte und untersuchte Diode um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform handelt.<\/p>\n<p>Die Darlegungs- und Beweislast (hier: Last der Glaubhaftmachung) hinsichtlich der Patentverletzung trifft die (Verf\u00fcgungs)Kl\u00e4gerin (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2016, \u00a7 139, Rn. 114). Das hei\u00dft, dass die belastete Partei die einzelnen Tatsachen, aus denen sich die zu ihrem Beweis stehenden Tatbestandsmerkmale ergeben, schl\u00fcssig darlegen und, soweit sie bestritten werden, beweisen muss; die Gegenseite braucht ihr die F\u00fchrung des Beweises in der Regel nicht zu erleichtern (Grabinksi\/ Z\u00fclch, ebd., \u00a7 139, Rn. 116). Jedoch kann dem Gegner der beweisbelasteten Partei eine sekund\u00e4re Darlegungslast obliegen, aufgrund derer er zu solchen Tatsachen spezifiziert vorzutragen hat, die der beweisbelasteten Partei nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Erschwerungen zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend ihre Offenlegung f\u00fcr den Gegner sowohl ohne weiteres m\u00f6glich als auch zumutbar erscheint (a. a. O.).<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin schl\u00fcssig vorgetragen, dass sie den Untersuchungsgegenstand \u00fcber die D E unter der Produktbezeichnung der Verf\u00fcgungsbeklagten bezogen hat. In diesem Zusammenhang hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine \u201ePackliste\u201c (Anlage TW11) der D E vorgelegt, in der die D E unter der \u00dcberschrift \u201eWerksbescheinigung\u201c wie folgt best\u00e4tigt:<\/p>\n<p>\u201eD E. Inc. bescheinigt hiermit, dass die in dieser Lieferung enthaltenen Produkte, einzig und allein vom Originalhersteller oder \u00fcber den autorisierten Vertrieb des Herstellers erworben wurden. Der Originalhersteller garantiert und bescheinigt, dass die von ihm hergestellten Produkte ihren Spezifikationen entsprechen. Nachweis dieser Gew\u00e4hr und Bescheinigung wird beim Hersteller und\/oder bei D gepflegt. Diese Versandliste stellt den Nachweis der Konformit\u00e4t dar, dass diese Lieferung den Anforderungen des Qualit\u00e4tsmanagementsystems von D und\/oder den Anforderungen des Kundenkaufauftrags, wie zwischen D und Kunden abgestimmt, entspricht. Einhaltung der Umweltschutzauflagen entsprechend der Herstellerdokumentation.\u201c<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet, dass gerade sie \u201edieses\u201c, mithin das konkret untersuchte, Produkt an D E geliefert hat, geht daraus gerade nicht hervor, dass sie, die Verf\u00fcgungsbeklagte, die D E zu keinem Zeitpunkt mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beliefert hat.<\/p>\n<p>Auch das weitere Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten, wonach es sich schon aufgrund der andersartigen Ausgestaltung der Platine des untersuchten Leuchtmittels nicht um eine von ihr vertriebene angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handeln k\u00f6nne, ist ungeeignet, um einer Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegenzutreten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat zwar vorgetragen, dass sich die Ausgestaltung des Chips jedenfalls seit November 2014 nicht ver\u00e4ndert habe. Sie selbst r\u00e4umt jedoch ein, dass sie Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, unter anderem auch die LED-Chips, von externen Zulieferern bezieht. Daraus folgt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht zwingend Kenntnis \u00fcber die ver\u00e4nderte Ausgestaltung dieser Bestandteile erh\u00e4lt, insbesondere wenn mit der Ver\u00e4nderung auch keine technischen Auswirkungen auf das Produkt der Verf\u00fcgungsbeklagten einhergehen. Dies ber\u00fccksichtigend ist bereits zweifelhaft, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte auf einer zuverl\u00e4ssigen Tatsachengrundlage behaupten kann, dass es zu \u00c4nderungen an dem Chip seit November 2014 nicht mehr gekommen ist. Ein entsprechender Vortrag geht auch aus der eidesstattlichen Versicherungen des Herrn F G vom 22.03.2017 (Bl. 167 GA) nicht hervor. Aber selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Ausgestaltung des in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbauten LED-Chips seit November 2014 unver\u00e4ndert geblieben ist, so erscheint nicht zwingend, dass der im Jahre 2015 erworbene Untersuchungsgegenstand erst nach diesem Zeitpunkt hergestellt worden ist. Insoweit ist insbesondere auch ein R\u00fcckgriff auf Lagerbest\u00e4nde m\u00f6glich \u2013 bei dem LED-Chip handelt es sich um kein Produkt, bei dem aus wirtschaftlichen oder andere Gr\u00fcnden (z.B. wegen der Natur des Produkts) eine Vorratshaltung nicht erfolgen kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal 2.2,<\/p>\n<p>\u201e der ein Granat-Fluoreszenzmaterial entsprechend der Formel<\/p>\n<p>(Y1-rGdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1<\/p>\n<p>enth\u00e4lt, in der Al mindestens teilweise durch Ga und\/oder In ersetzt sein kann\u201c.<\/p>\n<p>Nach dem Anspruchswortlaut unterf\u00e4llt auch ein Leuchtstoff mit der Formel (Y3Al5O12:Ce) dem Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents. Dies wird im Rahmen der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents auch in den Abschnitten [0017] und [0049] aufgegriffen. Orientiert an den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Tests k\u00f6nnen Partikel des in dem Untersuchungsgegenstand verwendeten Leuchtstoffs auch mit dieser Formel beschrieben werden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tritt den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Form einer energiedispersiven R\u00f6ntgenspektroskopie (EDX) unter Einsatz eines Rasterelektronenmikroskops (SEM) durchgef\u00fchrten Untersuchungen mit dem bereits dargestellten Ergebnis entgegen. Die Methode erweise sich im Vergleich zu einer energiedispersiven R\u00f6ntgenspektroskopie unter Verwendung eines Transmissionselektronenmikroskops (TEM), bei dem die Elektronen nicht lediglich die Oberfl\u00e4che des untersuchten Materials abtasten, sondern der Elektronenstrahl durch die (d\u00fcnne) Probe hindurch gelangt, als ungenau. So h\u00e4tten auch ihre, der Verf\u00fcgungsbeklagten, mittels SEM durchgef\u00fchrte Messungen zun\u00e4chst einen Leuchtstoffpartikel mit der Formel (Y3Al5O12:Ce) ergeben. Jedoch habe der anschlie\u00dfende Einsatz eines TEM gezeigt, dass auch Lutetium in dem untersuchten Leuchtstoffpartikel enthalten gewesen sei, dieser mithin mit der Formel (Y,Lu)3 Al5 O12:Ce beschrieben werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Dieser Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten ist jedoch nicht geeignet, begr\u00fcndete Zweifel an dem Untersuchungsergebnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hervorzurufen.<\/p>\n<p>Insoweit ist zu beachten, dass das Ergebnis der SEM-EDX-Analyse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch das Ergebnis einer weiteren von ihr, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, durchgef\u00fchrten Untersuchung, n\u00e4mlich einer sog. R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie, gest\u00fctzt wird. Die in diesem Zusammenhang erstellten R\u00f6ntgenpulverdiffraktogramme zeigen, nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die f\u00fcr einen Leuchtstoff mit der n\u00e4her bezeichneten Formel typische Position und relative Intensit\u00e4t der Beugungsreflexe (vgl. auch Antragsschrift vom 19.10.2016, S. 14, Bl. 14 GA). Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte hiergegen vorbringt, dass die Kennlinien von YAG und (reinem) LuAG nahezu identisch seien (vgl. auch Grafik in dem Schriftsatz vom 04.04.2017, S. 6, Bl. 173 GA), entkr\u00e4ftet dieser Vortrag das Analyseergebnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht. Die R\u00f6ntgenpulverdiffraktometrie wurde \u2013 wie durch die im Original vorliegende eidesstattliche Versicherung des Prof. Dr. H vom 19.10.2016 (Anlage TW9, Bl. 90 \u2013 93 GA) glaubhaft gemacht ist \u2013 durch eine mit der Materie der Anorganischen Festk\u00f6rperchemie vertraute Fachperson durchgef\u00fchrt. Bereits diese Tatsache spricht daf\u00fcr, dass die \u00c4hnlichkeit der Kennlinien bei der Auswertung Ber\u00fccksichtigung gefunden hat. Weiter ist aber auch durch die eidesstattliche Versicherung des Prof. Dr. H vom 27.10.2016 in dem Verfahren 4a O 112\/16, dessen Akten beigezogen waren (Anlage TW9 in dem Verfahren 4a O 112\/16, Bl. 24 \u2013 27 der Verfahrensakte),<\/p>\n<p>\u201eEs liegt ein heterogenes Gemenge aus YAG:Ce mit einem kubischen Gitterparameter a = 1200.34(2) pm [\u2026] sowie LuAG:Ce mit einem geringf\u00fcgig kleineren kubischen Gitterparameter a = 1190.80(1) pm vor [\u2026].\u201c,<\/p>\n<p>belegt, dass der die Untersuchung durchf\u00fchrenden Person die \u00c4hnlichkeit der Kennlinien bewusst war, und Feststellungen zu der f\u00fcr YAG charakteristischen Lage und Intensit\u00e4tsverteilung der Beugungsreflexe in Kenntnis dieser Tatsache getroffen wurden.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass die mittels eines Rasterelektronenmikroskops (SEM) durchgef\u00fchrte energiedispersive R\u00f6ntgenspektroskopie (EDX) wegen der \u2013 im Vergleich zu der TEM-EDX-Analyse \u2013 geringeren \u00f6rtlichen Genauigkeit f\u00fcr die Ermittlung der Stoffzusammensetzung eines Leuchtstoffs ungeeignet ist. Insbesondere folgt dies nicht aus den Untersuchungen der Verf\u00fcgungsbeklagten, denen zufolge Lutetium im Rahmen der SEM-EDX-Analyse nicht als Bestandteil festgestellt werden konnte, dann jedoch \u2013 bei der TEM-EDX-Analyse \u2013 nachweisbar gewesen ist. Die Aussagekraft dieses Ergebnisses erscheint bereits deshalb gering, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die Zusammensetzung der Leuchtstoffpartikel variieren kann, nicht entgegengetreten ist, und unklar ist, ob die Verf\u00fcgungsbeklagte ihre Vergleichsanalyse anhand ein- und desselben Leuchtstoffpartikels durchgef\u00fchrt hat. In der eidesstattlichen Versicherung der Frau I J vom 06.04.2017 (im Original Bl. 183 f. GA), die die Untersuchung selbst nicht durchgef\u00fchrt hat und ihr auch nicht erkennbar beigewohnt hat, hei\u00dft es in diesem Zusammenhang unter Ziff. 4. \u2013 ohne eine Bezugnahme auf den zuvor mittels SEM-EDX untersuchten Partikel \u2013 lediglich:<\/p>\n<p>\u201eDie TEM-EDX-Analyse zeigte, dass das untersuchte Leuchtstoffpartikel Yttrium, Lutetium, Aluminium, Cer und Sauerstoff enth\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Dass der Verf\u00fcgungsbeklagten die Bedeutung der Untersuchung desselben Leuchtstoffpartikels grunds\u00e4tzlich bewusst ist, kommt dabei insbesondere darin zum Ausdruck, dass sie dies in der eidesstattlichen Versicherung der Frau I J vom 06.04.2017 in dem beigezogenen Verfahren 4a O 112\/16 (Bl. 134 f. d. Verfahrensakte) unter Ziff. 4 \u2013 anders als in dem hiesigen Verfahren \u2013 betont:<\/p>\n<p>\u201eDie TEM-EDX-Analyse zeigte, dass das erste untersuchte Leuchtstoffpartikel (dasselbe Partikel wie in der SEM-EDX-Analyse) Yttrium, Lutetium, Aluminium, Cer und Sauerstoff enth\u00e4lt. F\u00fcr ein zweites untersuchtes Leuchtstoffpartikel zeigte die TEM-EDX-Analyse, dass es Lutetium, Aluminium, Cer und Sauerstoff enth\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Zusammenfassend verbleibt deshalb die M\u00f6glichkeit, dass der Leuchtstoff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus unterschiedlichen Stoffen \u2013 insbesondere YAG einerseits (nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents ist ausreichend, dass YAG enthalten ist) und LuAG andererseits \u2013 zusammengesetzt ist; wie dies im \u00dcbrigen auch die SEM-EDX-Analyse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr den Leuchtstoff der in dem Verfahren 4a O 112\/16 streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform gezeigt hat (vgl. Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Bl. 18 d. Verfahrensakte).<\/p>\n<p>Auch die an Eides statt versicherte Behauptung der Verf\u00fcgungsbeklagten, es habe nicht festgestellt werden k\u00f6nnen, dass der Leuchtstoff reines Yttrium-Aluminium-Granat (YAG) enthalte (eidesstattliche Versicherung der Frau I J vom 06.04.2017, unter Ziff. 4, Bl. 184 GA), rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn Grundlage dieser Behauptung sind allein die dargestellten Untersuchungen der Verf\u00fcgungsbeklagten, die im \u00dcbrigen \u2013 trotz des erheblichen Zeitablaufs zwischen Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung und Eingang des Widerspruchs bzw. Terminierung \u2013 auf weitere Erkenntnisquellen, insbesondere den Zulieferer des Leuchtstoffs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt diesen nicht selbst her \u2013, nicht zur\u00fcckgegriffen hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs liegt auch eine inl\u00e4ndische Verletzungshandlung der Verf\u00fcgungsbeklagten in Form eines Anbietens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor.<\/p>\n<p>Von dem Begriff des Anbietens sind alle Handlungen erfasst, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf\u00fcgung stellen, oder das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstandes einschlie\u00dft (Scharen, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 9, Rn. 41). Ma\u00dfgebend ist dabei, ob derjenige, gegen\u00fcber dem die als m\u00f6gliches \u201eAnbieten\u201c zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der gegebenen objektiven Umst\u00e4nde annehmen muss, der \u201eAnbietende\u201c sei bereit, ihm im Falle einer Bestellung den in Rede stehenden Gegenstand zur Verf\u00fcgung zu stellen (Landgericht D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31.01.2006, Az.: 4a O 14\/06, Rn. 19, zitiert nach juris). Bei im Internet abrufbaren Angaben kommt es darauf an, wie diese aus Sicht der interessierten Verkehrskreise im Inland zu verstehen sind (Scharen, a. a. O.).<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab liegt eine Angebotshandlung der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor.<\/p>\n<p>Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte h\u00e4lt auf ihrer Internetseite die Kaufentscheidung unterst\u00fctzende Informationen zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereit, insbesondere das Datenblatt (Anlage TW8). Im Anschluss daran vermittelt die Verf\u00fcgungsbeklagte unter der Rubrik \u201eWhere to buy\u201c an ihre Vertriebsgesellschaften in den jeweiligen L\u00e4ndern (Anlage TW6). Anders als bei dem Sachverhalt der von der Verf\u00fcgungsbeklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 dort bestand aus Sicht von Interessenten Zweifel daran, dass Angebote an die Holding-Gesellschaft abgegeben werden konnten (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 16.02.2006, Az.: I-2 U 32\/04, S.9, zitiert nach BeckRS 2006, 12701) \u2013 ist vorliegend aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises auch nicht ausgeschlossen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte Anfragen hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegennimmt. So sind zum Beispiel auf Seite 3 der Anlage TW7 unter der Rubrik \u201eWhere to buy\u201c die Adresse und Telefonnummer der Verf\u00fcgungsbeklagten angegeben. Auch der Umstand, dass die Informationen \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in englischer Sprache abgefasst sind, spricht nicht f\u00fcr eine r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung, sondern vielmehr f\u00fcr die internationale Ausrichtung der Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs besteht auch die f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>Die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung wird indiziert, wenn es bereits zu einer Rechtsverletzung gekommen ist (BGH, GRUR 1994, 394 (395) \u2013 Bilanzanalyse). Vorliegend sind keine Tatsachen vorgetragen, die diese Indizwirkung entkr\u00e4ften. Die Verwirklichung einer Benutzungshandlung, wie hier jedenfalls in Form des Anbietens, verursacht zugleich auch Wiederholungsgefahr f\u00fcr die weiteren Handlungen, im Hinblick auf welche die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorliegend ein Unterlassen begehrt (vgl. auch Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 50).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs liegt auch ein Verf\u00fcgungsgrund vor, \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO.<\/p>\n<p>Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist hinreichend gesichert (dazu unter Ziff. 1.) und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ein dringendes Interesse daran, dass patentverletzende Benutzungshandlungen unterbleiben (dazu unter Ziff. 2.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist auch f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung muss der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsachverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 29.04.2010, Az.: 2 U 126\/09, Seite 4 \u2013 Harnkatheter, zitiert nach BeckRS). Davon kann regelm\u00e4\u00dfig nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.12.2015, Az.: I-2 U 35\/15, Rn. 18, zitiert nach BeckRS 2016, 06208).<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend ist aufgrund des Nichtigkeitsberufungsurteils des BGH vom 16.08.2016 (Anlage TW14) zun\u00e4chst von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen, weshalb es der Verf\u00fcgungsbeklagten obliegt dem Rechtsbestand entgegenstehende Tatsachen vorzubringen und ggf. glaubhaftzumachen. Orientiert an dem Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten ist jedoch von einer Vernichtung des Verf\u00fcgungspatents im Rahmen der am 12.12.2016 erhobenen (weiteren) Nichtigkeitsklage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszugehen.<\/p>\n<p>Denn auf der Grundlage des in der Nichtigkeitsklage enthaltenen und in das hiesige Verfahren eingef\u00fchrten Vorbringens, wonach das Verf\u00fcgungspatent die Priorit\u00e4ten, insbesondere die fr\u00fchste Priorit\u00e4t der JP 198XXX8\/1996 (P1), nicht wirksam in Anspruch nehme, weshalb insbesondere die K10 (K. Bando et al.: \u201eDevelopment and applications of highbright LED lamps\u201c, The 264th proceedings on the Institute of Phosphor Society, Seiten 1, 5 \u2013 14, 29.11.1996; entspricht Anlage 9\/ 9a in dem ersten Nichtigkeitsverfahren), die K11 (WO 97\/050132 A1; entspricht Anlage 13 in dem ersten Nichtigkeitsverfahren) und die K12 (P. Schlotter et al.: \u201eLuminescense conversion of blue light emitting diodes\u201c, Applied Physics A64, 417-418 \/1997), April 1997) neuheitssch\u00e4dlich seien, ist die Vernichtung des Verf\u00fcgungspatents wegen fehlender Neuheit gem. Art. 101 Abs. 1, 100 lit. a), 54 EP\u00dc nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent nimmt jedenfalls die Priorit\u00e4t der Druckschrift P1 wirksam in Anspruch, so dass der f\u00fcr den Stand der Technik ma\u00dfgebliche Zeitpunkt \u2013 unbeschadet der Frage, ob auch die weiteren Priorit\u00e4ten (P2 \u2013 P5) zu Recht in Anspruch genommen werden \u2013 der 29.07.1996 ist (= Anmeldetag der P1).<\/p>\n<p>Gem. Art. 87 Abs. 1 lit. b) EP\u00dc kann derjenige, der f\u00fcr ein Mitglied der Welthandelsorganisation eine Anmeldung f\u00fcr ein Patent eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger f\u00fcr die Anmeldung derselben Erfindung zum europ\u00e4ischen Patent w\u00e4hrend einer Frist von zw\u00f6lf Monaten nach dem Anmeldetag der ersten Anmeldung ein Priorit\u00e4tsrecht beanspruchen.<\/p>\n<p>Nachanmeldung und Priorit\u00e4tsdokument enthalten dann dieselbe Erfindung, wenn die Offenbarungen identisch sind (Moufang, in: Schulte, PatG mit EP\u00dc, Kommentar, \u00a7 41, Rn. 33), was sich grunds\u00e4tzlich nach den Prinzipien der Neuheitspr\u00fcfung beurteilt (Moufang, ebd., \u00a7 41, Rn. 34). Ergibt ein Vergleich von Vor- und Nachanmeldung, dass die Nachanmeldung gegen\u00fcber der Voranmeldung (= Stand der Technik) als neu anzusehen w\u00e4re, so kommt eine Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t nicht in Betracht (a. a. O.).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der P1 steht nicht entgegen, dass in der Druckschrift die Substitution von Aluminium durch Indium nicht offenbart wird. Denn insoweit ist jedenfalls die Inanspruchnahme einer Teilpriorit\u00e4t m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Das Hinzuf\u00fcgen von Merkmalen in der Nachanmeldung steht nach Art. 88 Abs. 3 EP\u00dc der Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der Voranmeldung f\u00fcr die in ihr enthaltenen Merkmale nicht entgegen, wobei Merkmale keine Anspruchsmerkmale sind, sondern in der Voranmeldung enthaltene technische Informationen (Moufang, ebd., \u00a7 41, Rn. 45). Teilpriorit\u00e4t kann auch innerhalb eines Anspruchs, d.h. f\u00fcr einen Teil des beanspruchten Gegenstandes, bestehen (Moufang, ebd., \u00a7 41, Rn. 46). Dabei ist der kleinste Teil, f\u00fcr den eine Priorit\u00e4t in Anspruch genommen werden kann, ein Teil, der eine in sich geschlossene Lehre bildet und als solche auch Gegenstand eines eigenen Anspruchs sein k\u00f6nnte (Moufang, ebd., \u00a7 41, Rn. 46, 44).<\/p>\n<p>Soweit in Merkmal 2.2 des Verf\u00fcgungspatents offenbart wird, dass in der Formel (Y1-rGdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 Aluminium durch Gallium ersetzt werden kann, handelt es sich dabei um eine kleinste Einheit in dem beschriebenen Sinne. Hier enth\u00e4lt auch der Anspruchswortlaut durch die Verwendung der Konjunktion \u201eoder\u201c selbst ein Indiz f\u00fcr die Teilbarkeit (vgl. auch Moufang, ebd., \u00a7 41, Rn. 44 unter \u201eODER-Anspruch\u201c). In diesem Zusammenhang greift der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht, dass der Inanspruchnahme einer Teilpriorit\u00e4t entgegenstehe, dass innerhalb der Bandbreite eines Substitutionsgrads von 0 % bis 100 % keine spezifische alternative Zusammensetzung offenbart wird. Denn, dass innerhalb einer Alternative (hier dem Austausch von Aluminium durch Gallium) eine unbegrenzte Anzahl von Kombinationen denkbar ist, f\u00fchrt nicht dazu, dass die Lehre nicht teilbar ist, und als Einheit betrachtet werden muss.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Bewertung spricht auch das erstinstanzliche Urteil des BPatG vom 24.09.2014 (TW13), welches als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen ist. Dort hei\u00dft es auf Seite 24 unter Punkt 7.:<\/p>\n<p>\u201eAbgesehen von der Merkmalsalternative, dass Aluminium zumindest teilweise durch Indium ersetzt sein kann, kann der Patentanspruch 1 die Priorit\u00e4t der ersten Priorit\u00e4tsanmeldung vom 29.07.1996 [entspricht der ihr als P1 bezeichneten Schrift] wirksam beanspruchen. [\u2026], und die \u00fcbrigen Merkmale 1.1 bis 1.8 [der hier streitige Teil des Merkmals 2.2 entspricht dem Merkmal 1.7 des Nichtigkeitsverfahren] sowie 1.10 und 1.11 sind durch den Anspruch 1, den R\u00fcckbezug des Anspruchs 3 auf Anspruch 1 \u2013 \u2026] \u2013 und den Absatz [0021] der Priorit\u00e4tsanmeldung offenbart.\u201c<\/p>\n<p>und auf Seite 40 unter Punkt 1.:<\/p>\n<p>\u201eDie Druckschriften gem\u00e4\u00df den Anlagen 9 bis 13 stehen dem Streitpatent nicht patenthindernd entgegen. Wie vorstehend dargelegt ist f\u00fcr die Alternative des erteilten Anspruchs 1, wonach der Leuchtstoff (Y1-rGdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, und bei dem Al mindestens teilweise durch Ga ersetzt sein kann, die Priorit\u00e4t vom 29.07.1996 wirksam, wohingegen f\u00fcr die Alternative, wonach der Leuchtstoff (Y1-rGdr)3Al5O12:Ce mit 0 \u2264 r \u2264 1 enth\u00e4lt, und bei dem Al mindestens teilweise durch In oder durch In und GA ersetzt sein kann, lediglich der Anmeldetag 29.07.1997 gilt.\u201c<\/p>\n<p>Das Urteil des BGH in dem Nichtigkeitsberufungsverfahren enth\u00e4lt auch keine Angaben, wonach von der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit dieser Ausf\u00fchrungen auszugehen ist. Vielmehr h\u00e4tte sich der BGH, sofern er von einer Unwirksamkeit der Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten P1 \u2013 P3 ausgegangen w\u00e4re, jedenfalls auch zu der hiesigen Entgegenhaltung K11 (Anmeldetag der in Anspruch genommenen Priorit\u00e4t: 31.09.2007), die der Anlage13 in dem ersten Nichtigkeitsverfahren entspricht, und der hier vorgelegten Entgegenhaltung K10 (Anmeldetag: 29.11.1996), die identisch mit der Anlage 9\/ 9a in dem ersten Nichtigkeitsverfahren ist, verhalten m\u00fcssen. Denn, sofern es an einer wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten P1 \u2013 P3 gefehlt h\u00e4tte, w\u00e4ren diese als neuheitssch\u00e4dlich in Betracht gekommen (vgl. Tatbestand des Urt. d. BPatG v. 24.09.2014, Anlage TW13, S. 9). Der BGH hat sich jedoch au\u00dfer der Frage der offenkundigen Vorbenutzung durch die L GmbH, f\u00fcr die die Frage der wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten keine Rolle spielte, weil diese im Jahre 1995, mithin jedenfalls vor der Ver\u00f6ffentlichung des fr\u00fchsten ma\u00dfgeblichen Priorit\u00e4tsdokuments (P1) am 29.07.1996 lag, allein noch mit dem Fehlen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit wegen einer Kombination anderer, hier nicht vorgelegter, Druckschriften besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Es ist deshalb auch nicht zu erwarten, dass eine erneute W\u00fcrdigung der berechtigten Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t im Laufe des nunmehr anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens anders ausf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEs kann auch nicht angenommen werden, dass es an einer wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der P1 deshalb fehlt, weil die verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Formel darin nicht hinreichend offenbart wird.<\/p>\n<p>Anspruch 1 der P1 offenbart einen Leuchtstoff mit der allgemeinen Formel<\/p>\n<p>RE3(Al, Ga)5 O12:Ce,<\/p>\n<p>wobei \u201eRE\u201c als Platzhalter f\u00fcr Seltene Erden (\u201erare earth elements\u201c) dient, die nach Anspruch 1 der P1 entweder durch Yttrium (Y), durch Gadolinium (Gd) und\/ oder durch Samarium (Sm) repr\u00e4sentiert werden, so dass auch eine Zusammensetzung des Leuchtstoffes in verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfer Weise m\u00f6glich erscheint.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte eine Offenbarung der Formel des Verf\u00fcgungspatents unter Verweis auf den in der P1 offengelegten Anspruch 3 mit der Strukturformel (Y1-p-q-rGdpCeqSmr)3(AlyGa1-y)5O12 f\u00fcr problematisch erachtet, ist nicht ersichtlich, inwiefern es auf diesen ma\u00dfgeblich ankommt.<\/p>\n<p>Auch in diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass in dem Urteil des Bundespatentgerichts die Formel des Verf\u00fcgungspatents (Merkmal 1.6 des Nichtigkeitsverfahrens) als voroffenbart angesehen worden ist,<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] und die \u00fcbrigen Merkmale 1.1 bis 1.8 sowie 1.10 und 1.11 sind durch den Anspruch 1, den R\u00fcckbezug des Anspruchs 3 auf Anspruch 1 \u2013 daraus folgt, dass die Formel RE3(Al, Ga)5 O12:Ce so zu lesen ist, dass entweder nur Al oder nur Ga oder beides enthalten ist \u2013 und den Absatz [0021] der Priorit\u00e4tsanmeldung offenbart.\u201c (Anlage TW13, S. 24, Pkt. 7).<\/p>\n<p>Auch insoweit enth\u00e4lt das Urteil des BGH keine Ausf\u00fchrungen, nach denen sich der dargestellte erstinstanzliche Entscheidungsinhalt als unrichtig erweist.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nEine Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der P1 ist auch nicht deshalb erkennbar ausgeschlossen, weil eine Kombination von Y und Gd einerseits mit einer Kombination von Al und Ga andererseits innerhalb der gleichen Zusammensetzung nicht offenbart wird.<\/p>\n<p>Insoweit erscheint das von der Verf\u00fcgungsbeklagten zugrundegelegte Verst\u00e4ndnis, wonach Abschnitt [0021],<\/p>\n<p>\u201eDar\u00fcber hinaus wird die Wellenl\u00e4nge des emittierten Lichtes durch Ersetzen eines Teils von Al in der Zusammensetzung durch Ga auf eine k\u00fcrze Wellenl\u00e4nge verschoben, und die Wellenl\u00e4nge des emittierten Lichts kann durch Ersetzen eines Teils von Y in der Zusammensetzung durch Gd auf eine l\u00e4ngere Wellenl\u00e4nge verschoben werden.\u201c,<\/p>\n<p>ein \u201eEntweder-oder-Verh\u00e4ltnis\u201c zwischen Gallium und Gadolinium (Gd) beschreibt, nicht zwingend. Vielmehr erscheint auch eine Auslegung m\u00f6glich, wonach die Wellenl\u00e4nge durch eine Kombination von \u201eVerk\u00fcrzung\u201c und \u201eVerl\u00e4ngerung\u201c auf eine gew\u00fcnschte L\u00e4nge gebracht werden kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr letzteres Verst\u00e4ndnis spricht die allgemein in der P1 (Anspr\u00fcche 1, 2) offenbarte Strukturformel RE3(Al, Ga)5 O12:Ce, wobei RE f\u00fcr Y, Gd und\/ oder Sm steht. Danach ist sowohl eine Kombination der Seltenen Erden (\u201eund\u201c) als auch die Kombination von Al, und Ga in einer Verbindung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass von einer wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der P1 vom 29.07.1996 auszugehen ist, ist nicht erkennbar, dass wahrscheinlich ist, dass das Verf\u00fcgungspatent wegen fehlender Neuheit vernichtet wird.<\/p>\n<p>Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt (Stand der Technik) die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart (BGH, GRUR 2009, Rn. 25 \u2013 Olanzapin). Gem. Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europ\u00e4ischen Patentanmeldung der \u00d6ffentlichkeit durch schriftliche oder m\u00fcndliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zug\u00e4nglich gemacht worden ist, den ma\u00dfgeblichen Stand der Technik. Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc sieht vor, dass als Stand der Technik auch der Inhalt europ\u00e4ischen Patentanmeldungen in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung gilt, deren Anmeldetag vor dem in Abs. 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag ver\u00f6ffentlich worden sind. Gem. Art. 89 EP\u00dc hat die wirksame Inanspruchnahme eines Priorit\u00e4tsrechts jedoch die Wirkung, dass f\u00fcr die Anwendung des Art. 54 Abs. 2 und 3 EP\u00dc der Priorit\u00e4tstag als Anmeldetag der europ\u00e4ischen Patentanmeldung gilt.<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend handelt es sich bei den vorgelegten Entgegenhaltungen (K10 \u2013 K12) nicht um f\u00fcr die Neuheitspr\u00fcfung ma\u00dfgeblichen Stand der Technik. Denn auch diese offenbaren \u2013 im Einklang mit der beanspruchten Teilpriorit\u00e4t \u2013 lediglich einen Leuchtstoff, bei dem Aluminium durch GA, nicht aber durch In ersetzt sein kann. Dies ist f\u00fcr die Entgegenhaltungen K10 (am 31.09.1997 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 20.09.1996 ver\u00f6ffentlicht) und K11 (ver\u00f6ffentlicht am 29.11.1996) auch bereits in dem erstinstanzlichen Urteil des (ersten) Nichtigkeitsverfahrens ausgef\u00fchrt worden (Anlage TW13, S. 40, Pkt. 1).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch ein dringliches Interesse an der Unterlassung der patenverletzenden Handlungen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht ist zu bejahen, wenn der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger seine Rechtsverfolgung in einer Art und Weise vorantreibt, die die Ernsthaftigkeit seines Bem\u00fchens erkennen l\u00e4sst und die es deswegen objektiv rechtfertigt, ihm Zugang zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu gew\u00e4hren (K\u00fchnen, ebd., Kap. G., Rn. 111). Die Beurteilung der Dringlichkeit ist von dem Einzelfall abh\u00e4ngig und nicht anhand starrer Fristen zu bemessen (a. a. O.), wobei der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger den Verf\u00fcgungsantrag, sobald er \u00fcber alle Kenntnisse und Glaubhaftmachungsmittel verf\u00fcgt, die verl\u00e4sslich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung erm\u00f6glichen, innerhalb eines Monats anbringen muss (K\u00fchnen, ebd., Kap. G., Rn. 121).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorliegend nicht schon zu dem Zeitpunkt t\u00e4tig werden musste, zu dem sie aufgrund der Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (zu dem Problem, ob es sich um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform handelte, sie unter Ziff. I., 2., a), aa)) im April 2016 Kenntnis von dem Verletzungstatbestand hatte. Das gilt hier schon deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt ein gesicherter Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht gegeben war. Denn das BPatG hat das Verf\u00fcgungspatent in seinem Urteil vom 24.09.2014 (Anlage TW13) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents war vielmehr erst durch das Nichtigkeitsberufungsurteil des BGH vom 16.08.2016 (Az.: X ZR 96\/14) hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>Sofern die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Anschluss daran mit der auf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gerichteten Antragstellung noch gut zwei Monate (Antragstellung am 19.10.2016) zuwartete, steht dies jedenfalls in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall der Annahme eines Dringlichkeitsinteresses auf Seiten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin konnte insbesondere die Zustellung der schriftlichen Nichtigkeitsentscheidung am 30.09.2016 abwarten. In diesem Zusammenhang ist zu ber\u00fccksichtigen, dass zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die wirksame Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten in Streit stand. Sofern der BGH sich der Auffassung der Nichtigkeitskl\u00e4gerin angeschlossen h\u00e4tte, es mithin an einer wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t(en) gefehlt h\u00e4tte, h\u00e4tte dies weitergehende Rechtsbestandsangriffe ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Erst aus den schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnden war f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ersichtlich, ob insoweit die gesteigerte Gefahr weiterer Rechtsbestandsangriffe geschaffen war. Des Weiteren konnte die Auslegung der Merkmale des Verf\u00fcgungspatents durch den BGH auch eine Relevanz f\u00fcr den im Rahmen des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens darzulegenden Verletzungsvorwurf haben. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte in diesem Zusammenhang unter Verweis auf Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 14, Rn. 26, 28 anf\u00fchrt, dass die Auslegung der Merkmale im Rechtsbestandsverfahren den Verletzungsrichter, ohne eine Ab\u00e4nderung des gesch\u00fctzten Patents, nicht bindet, so ist ihr zwar zuzustimmen. Dieser Umstand steht aber dem berechtigten Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an den schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnden nicht entgegen. Denn daraus k\u00f6nnen sich auch ohne eine etwaige Bindungswirkung f\u00fcr die Verletzungsdiskussion ma\u00dfgebliche Aspekte ergeben. Insoweit ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuzugestehen, den sichersten Weg zu gehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verletzungsrichter etwaige Ausf\u00fchrungen des Rechtsbestandsgerichts jedenfalls als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme ber\u00fccksichtigt, und die Merkmalsauslegung im Rahmen der Verletzungsdiskussion und f\u00fcr die Aussetzungsfrage \u00fcbereinzustimmen hat.<\/p>\n<p>Zwischen der Verk\u00fcndung des Urteils des BGH am 16.08.2018 und der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde am 30.09.2016 liegt auch kein derart langer Zeitraum, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gehalten gewesen w\u00e4re, auf die Beschleunigung der Abfassung der Gr\u00fcnde zu dr\u00e4ngen (vgl. f\u00fcr einen Zeitraum von \u00fcber zwei Monaten OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.11.2008, Az.: I-2 U 48\/08, Rn. 58, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Auch der zwischen der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde am 30.09.2016 und der Antragstellung am 19.10.2016 liegende Zeitraum l\u00e4sst ein unangemessenes Zuwarten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht erkennen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die weitere Vollstreckung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist gem. \u00a7\u00a7 938, 709 Satz 1 ZPO von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist deshalb geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungsanspruch nicht unter geringeren Bedingungen (n\u00e4mlich ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil w\u00e4re (K\u00fchnen, ebd., Kap. G., Rn. 69).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Ordnungsmittelandrohung hat ihre gesetzliche Grundlage in \u00a7 890 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 250.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2642 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. April\u00a02017, Az.\u00a04a O 104\/16<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[66,2],"tags":[],"class_list":["post-6913","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-66","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6913","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6913"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6913\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6914,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6913\/revisions\/6914"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6913"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6913"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6913"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}