{"id":6911,"date":"2017-04-25T17:00:00","date_gmt":"2017-04-25T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6911"},"modified":"2017-07-13T16:02:04","modified_gmt":"2017-07-13T16:02:04","slug":"4a-o-8214-e-bike","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6911","title":{"rendered":"4a O 82\/14 &#8211; E-Bike"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2641<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. April 2017, Az. 4a O 82\/14<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungs-haft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Einheit f\u00fcr ein leistungsunterst\u00fctztes Fahrrad, die an einen Fahrradk\u00f6r-perrahmen anbringbar ist mit folgenden Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwe-cken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>&#8211; einem drehbaren Ritzel (2) zum \u00dcbertragen einer Pedalkraft an eine An-triebsrad (22);<\/p>\n<p>&#8211; einem elektromotorischen Leistungsausgabemittel (37) zum Bereitstellen einer elektromotorischen Leistung, um eine Pedalkraft zu erg\u00e4nzen, die von der Ausgangswelle (37a) davon auszugeben ist,<\/p>\n<p>&#8211; einem Zahnradmechanismus (40), welcher mit der Ausgangswelle (37a) gekoppelt ist;<\/p>\n<p>&#8211; der Zahnradmechanismus (40) umfasst<\/p>\n<p>&#8211; ein erstes Zahnrad (38), das assoziativ mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) betreibbar ist;<\/p>\n<p>&#8211; ein zweites Zahnrad (42) zur Geschwindigkeitsreduzierung, welches mit dem ersten Zahnrad (38) in Eingriff bringbar ist und<\/p>\n<p>&#8211; ein drittes Zahnrad, welches koaxial mit dem zweiten Zahnrad (42) gekop-pelt ist und mit dem Unterst\u00fctzungsrad (30) in Eingriff kommen kann<\/p>\n<p>&#8211; einem Unterst\u00fctzungszahnrad (30), das mit dem dritten Zahnrad des Zahn-radmechanismus (40) ineinander greift; und<\/p>\n<p>&#8211; \u00fcber den Zahnradmechanismus (40) mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) gekoppelt ist; und<\/p>\n<p>&#8211; einem Kopplungsmittel (123) zum koaxialen Koppeln des Unterst\u00fctzungs-zahnrads (30) mit dem Ritzel (2); wobei<\/p>\n<p>&#8211; all diese Komponenten auf einer gemeinsamen Basis (50) angeordnet sind; wobei<\/p>\n<p>&#8211; das elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und der Zahnradme-chanismus (40) fest an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind, wobei<\/p>\n<p>&#8211; das Ritzel (2) und das Unterst\u00fctzungszahnrad (30) drehbar an der gemein-samen Basis (50) befestigt sind; und<\/p>\n<p>&#8211; das elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und mindestens ein Teil des Zahnradmechanismus (40) in einem Geh\u00e4use (13) aufgenommen sind, wobei<\/p>\n<p>&#8211; das Geh\u00e4use (13) mit der gemeinsamen Basis (50) verbunden ist oder ganzheitlich mit dieser ausgebildet ist, wobei<\/p>\n<p>&#8211; das Kopplungsmittel (123) ein Stift oder eine Schraube ist, der\/die sich in Dickenrichtung durch das Unterst\u00fctzungszahnrad (30) und das Ritzel (2) erstreckt.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 13. Februar 2010 bis zum 11. April 2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 12. April 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kl\u00e4gerinnen in einem geordneten Verzeich-nis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 13. Februar 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Ty-penbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufs-stellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und An-schriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffern 1. und 2. Rechnun-gen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat;<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu Ziffer 5. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 12. April 2014 zu ma-chen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht- gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4-gerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, diesen gegen\u00fcber zur Ver-schwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutsch-land ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn er-m\u00e4chtigt, den Kl\u00e4gerinnen auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung ent-halten ist.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerinnen als Gesamtschuldnerinnen ein F\u00fcnftel und die Beklagte vier F\u00fcnftel.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung (Ziffer I. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung (Ziffer III. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffer IV. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sind gemeinsam Inhaberinnen des in englischer Verfahrenssprache angemeldeten und erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 2 143 XXX B1 (Anlage HE 1, als deutsche, nicht ver\u00f6ffentlichte \u00dcbersetzung Anlage HE 1a; im Folgenden: Klage-patent), das am 28. M\u00e4rz 2007 angemeldet und dessen Anmeldung am 13. Januar 2010 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12. M\u00e4rz 2014 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft ein elektrisch unterst\u00fctztes Fahrrad und eine zur Verwendung in einem elektrisch unterst\u00fctzten Fahrrad ausge-f\u00fchrte Einheit, die am Fahrradk\u00f6rperrahmen befestigt werden kann. Mit Schriftsatz vom 7. November 2014 (in Anlagenkonvolut BK 1 enthalten) hat die Beklagte das Klagepatent angegriffen durch Erhebung eines Einspruchs zum Europ\u00e4ischen Pa-tentamt, \u00fcber den am 14. Juli 2016 eine Entscheidung (Anlage HE 12) ergangen ist. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung beabsichtigt die Beklagte, Beschwerde einzulegen.<\/p>\n<p>In der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung lautete Anspruch 1 des Klagepatents:<\/p>\n<p>\u201e1. Einheit (11) f\u00fcr ein Ieistungsunterst\u00fctztes Fahrrad, die an einen Fahrradk\u00f6r-perrahmen anbringbar ist,<br \/>\nmit mindestens:<br \/>\neinem drehbaren Ritzel (2) zum \u00dcbertragen einer Pedalkraft an ein Antriebsrad (22); einem elektromotorischen Leistungsausgabemittel (37) zum Bereitstellen ei-ner elektromotorischen Leistung, um eine Pedalkraft zu erg\u00e4nzen, die von einer Ausgangswelle (37a) davon auszugeben ist; einem Zahnradmechanismus (40), welcher mit der Ausgangswelle (37a) gekoppelt ist; einem Unterst\u00fct-zungszahnrad (30), das mit dem Zahnradmechanismus (40) ineinander greift; und einem Kopplungsmittel (123) zum koaxialen Koppeln des Unterst\u00fctzungs-zahnrads (30) mit dem Ritzel (2), wobei all diese Komponenten auf einer ge-meinsamen Basis (50) angeordnet sind, und die Einheit (11) dadurch gekenn-zeichnet ist, dass:<br \/>\ndas elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und der Zahnradmecha-nismus (40) fest an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind, wobei das Ritzel (2) und das Unterst\u00fctzungszahnrad (30) drehbar an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind; und das elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und mindestens ein Teil des Zahnradmechanismus (40) in einem Geh\u00e4use (13) aufgenommen sind, wobei das Geh\u00e4use (13) mit der gemeinsamen Basis (50) verbunden ist oder ganzheitlich mit dieser ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>In der nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung \u00fcber den Einspruch einge-schr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatents:<\/p>\n<p>\u201e1. Einheit (11) f\u00fcr ein Ieistungsunterst\u00fctztes Fahrrad, die an einen Fahrradk\u00f6r-perrahmen anbringbar ist,<br \/>\nmit mindestens:<br \/>\neinem drehbaren Ritzel (2) zum \u00dcbertragen einer Pedalkraft an ein Antriebsrad (22); einem elektromotorischen Leistungsausgabemittel (37) zum Bereitstellen ei-ner elektromotorischen Leistung, um eine Pedalkraft zu erg\u00e4nzen, die von einer Ausgangswelle (37a) davon auszugeben ist;<br \/>\neinem Zahnradmechanismus (40), welcher mit der Ausgangswelle (37a) ge-koppelt ist und der Zahnradmechanismus ein erstes Zahnrad (38), das assoziativ mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) betreibbar ist, ein zweites Zahnrad (42) zur Geschwindigkeitsreduzierung, welches mit dem ersten Zahnrad (38) in Eingriff bringbar ist und ein drittes Zahnrad, welches koaxial mit dem zweiten Zahnrad (42) gekoppelt ist und mit dem Unterst\u00fctzungszahnrad (30) in Eingriff kommen kann;<br \/>\neinem Unterst\u00fctzungszahnrad (30), das mit dem dritten Zahnrad des Zahnradme-chanismus (40) ineinander greift und \u00fcber den Zahnradmechanismus (40) der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) ge-koppelt ist;<br \/>\nund einem Kopplungsmittel (123) zum koaxialen Koppeln des Unterst\u00fctzungs-zahnrads (30) mit dem Ritzel (2), wobei all diese Komponenten auf einer gemein-samen Basis (50) angeordnet sind, wobei<br \/>\ndas elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und der Zahnradmecha-nismus (40) fest an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind, wobei das Ritzel (2) und das Unterst\u00fctzungszahnrad (30) drehbar an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind; und das elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und mindestens ein Teil des Zahnradmechanismus (40) in einem Geh\u00e4use (13) aufgenommen sind, wobei das Geh\u00e4use (13) mit der gemeinsamen Basis (50) verbunden ist oder ganzheitlich mit dieser ausgebildet ist, wobei das Kopp-lungsmittel (123) ein Stift oder eine Schraube ist, der \/die sich in Dickenrichtung durch das Unterst\u00fctzungszahnrad (30) und das Ritzel (2) erstreckt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und verdeutlichen dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fch-rungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 3a zeigt eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Einheit f\u00fcr ein leistungsunterst\u00fctztes Fahrrad in einer Seitenansicht, Figur 3b zeigt dieselbe Vorrichtung in einer Schnittansicht. Figur 4 stellt in mehreren Zeichnungen die Installation einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Einheit nach einer beispielhaften Ausf\u00fchrungsform in mehreren Zeichnungen dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auf der in D am E durchgef\u00fchrten Messe A 2014 auf ihrem Stand nachr\u00fcstbare Elektro-Tretlager-Mittelmotoren unter der Bezeichnung \u201eB\u201c sowie \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) ausgestellt und angeboten. Abbildungen des Aufbaus und der Einzelteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind als Anlage HE 5 zur Gerichtsakte gereicht worden. Nachstehend verkleinert wiedergegeben sind die Lichtbilder auf den Bl\u00e4ttern 29 bis 31 und 33 der Anlage HE 5, welche die Anordnung eines Zahnrades und eines Ritzels auf einem einen Elektromotor enthaltenden Abschnitt sowie die zugeh\u00f6rige Mittelwelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die klagepatentgem\u00e4\u00dfe technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere seien bei ihr ein Ritzel, welches das Drehmoment auf ein Antriebsrad \u00fcbertr\u00e4gt, und ein Unter-st\u00fctzungszahnrad, auf welches die elektromotorische Leistung \u00fcber einen Zahnrad-mechanismus \u00fcbertragen wird, drehbar an einer gemeinsamen Basis befestigt. Zur Verwirklichung dieses Merkmals reiche es aus, wenn, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, das Ritzel und das Unterst\u00fctzungszahnrad auf einer gemeinsamen Antriebswelle angebracht sind, die wiederum mit einer gemeinsamen Basis verbunden ist. Bei einer solchen Gestaltung, bei der \u00fcberdies drehachsenpa-rallele Stifte als Kopplungsmittel das Kettenrad und das Unterst\u00fctzungszahnrad mit-einander verbinden, seien zugleich die weiteren klagepatentgem\u00e4\u00dfen Merkmale verwirklicht, gem\u00e4\u00df denen das Kopplungsmittel Unterst\u00fctzungszahnrad und Ritzel koaxial koppeln und Kopplungsmittel, Unterst\u00fctzungszahnrad und Ritzel auf einer gemeinsamen Basis angeordnet sein m\u00fcssen.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger beantragen nunmehr in Ansehung der eingeschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Klagepatents,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise Schadensersatz erst ab dem 14. Juli 2016 zuzuerkennen, n\u00e4m-lich ab dem Zeitpunkt der \u00c4nderung des Klagepatentes im Einspruchsverfahren vor dem EPA,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagte r\u00fcgt die mangelnde \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. In der Sache ist sie der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch. Weil bei ihr das Unterst\u00fct-zungszahnrad und das Ritzel an derselben Antriebswelle befestigt sind, sei jedenfalls das Unterst\u00fctzungszahnrad nicht klagepatengem\u00e4\u00df drehbar an der Basis befestigt und es gebe demnach auch keine gemeinsame Basis, an der das Unterst\u00fctzungs-zahnrad, das Ritzel und das Kopplungsmittel angeordnet seien. Schlie\u00dflich verf\u00fcge der Zahnradmechanismus nicht wie vom Klagepatent gefordert \u00fcber drei Zahnr\u00e4der, sondern nur \u00fcber zwei, n\u00e4mlich ein gro\u00dfes, assoziativ mit der Ausgangswelle betreibbares Zahnrad und ein kleines, mit dem gro\u00dfen Zahnrad gekoppeltes Zahnrad.<\/p>\n<p>Ferner ist die Beklagte der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Einspruchsbe-schwerdeverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Seine technische Lehre werde durch die EP 0 832 XXX A1 (Entgegenhaltung D22 im parallelen Einspruchs-beschwerdeverfahren) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Diese Entgegenhaltung sei auch nach der erstinstanzlichen eingeschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Klage-patents durch die Einspruchsabteilung relevant, weil es \u2013 unstreitig \u2013 im erstinstanz-lichen Einspruchsverfahren noch nicht ber\u00fccksichtigt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten zum Rechtsbestand des Klagepatents entgegen. Die nunmehr entgegengehaltene priorit\u00e4ts\u00e4lteren Schrift offenbare keine Gestaltung, bei der das Ritzel, das elektromotorische Leistungsausgabemittel, das Unterst\u00fctzungszahnrad und das Kopplungsmittel auf einer gemeinsam Basis angeordnet seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist, nachdem das Klagepatent durch die Einspruchsabteilung eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden ist, nicht veranlasst.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das angerufene Landgericht D\u00fcsseldorf ge-m\u00e4\u00df \u00a7 32 ZPO und \u00a7 143 Abs. 1 PatG in Verbindung mit der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmustersachen und Topographie-schutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 30. August 2011 (GV.NRW. 2011, 467) \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Dies folgt bereits aus dem \u2013 unstreitigen \u2013 Umstand, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe A 2014 in D ausgestellt hat. Gerichtsbekannt hat diese Messe mindestens bundesweite Bedeutung als Leit-messe, so dass ein Ausstellen dort als Angebot an alle in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Abnehmer zu beurteilen ist, also auch an solche Abnehmer, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Damit liegt wenigstens der Erfolgsort dieser geltend gemachten Verletzungshandlung im Bezirk des angerufenen Gerichts (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl. Kap. D. Rdn. 7ff.). Auf den Einwand der Beklagten, sie habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht Verbrauchern in Nordrhein-Westfalen angeboten, kommt es jedenfalls nicht an.<br \/>\nB.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen auf Grundlage des erteilten Klagepatents gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcbKG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein elektrisch unterst\u00fctztes Fahrrad und eine zur Verwendung in einem elektrisch unterst\u00fctzten Fahrrad ausgef\u00fchrte Einheit, die am Fahrradk\u00f6rper-rahmen befestigt werden kann.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausf\u00fchrt, ist ein leistungs-unterst\u00fctztes Fahrrad, bei dem die Pedalkraft um elektromotorische Kraft erg\u00e4nzt wird, typischerweise mit einem Kr\u00e4fteverbindungsmechanismus ausgestattet, der die Pedal-kraft mit der elektromotorischen Kraft verbindet. So offenbart beispielsweise die JP 2002-362468 ein leistungsunterst\u00fctztes Fahrrad mit einem drehbaren Ritzel zur \u00dcbertragung der Pedalkraft auf ein Antriebsrad, mit einem Hilfszahnrad, das drehbar koaxial mit dem Ritzel verbunden ist, mit einer Antriebseinheit, welche die elektromoto-rische Kraft in Abh\u00e4ngigkeit der Pedalkraft abgeben kann, einem von der Antriebsein-heit drehbar antreibbaren Kraftritzel und mit einer Hilfskette, die sich \u00fcber das Hilfs-zahnrad und das Kraftritzel erstreckt. Dies w\u00fcrdigt das Klagepatent als vorteilhafte Gestaltung, mit der die Anbringung des Kr\u00e4fteverbindungsmechanismus so flexibel ist, dass kein spezieller Rahmen ben\u00f6tigt wird.<\/p>\n<p>Die US 2005\/0167226 offenbart ein leistungsunterst\u00fctztes Fahrrad mit einer Einweg-Kupplung. Aus der US 5,749,429 ist eine Leistungsunterst\u00fctzungsvorrichtung eines leistungsunterst\u00fctzten Fahrrades bekannt, die eine Kurbelwelle f\u00fcr den Pedalantrieb, einen Elektromotor und eine Kr\u00e4fteverbindungseinrichtung aufweist, welche die Pedalkraft und die Unterst\u00fctzungskraft gemeinsam an das Antriebsrad \u00fcbertr\u00e4gt, und au\u00dferdem einen Detektor f\u00fcr den Unterschied in den Schubanteilen der beiden An-triebe, wobei ein Controller die Leistung des Elektromotors so steuert, dass dieser Unterschied null betr\u00e4gt. Ferner offenbart die EP 1,306,297 eine Kraftantriebseinheit f\u00fcr ein motorunterst\u00fctztes Fahrrad, in welcher ein elektrischer Hilfsmotor auf ein vom Fahrradrahmen gest\u00fctztes Geh\u00e4use montiert ist, das eine Kurbelwelle mit Pedalen drehbar lagert. Aus der US 6,152249 ist ein elektrisch unterst\u00fctztes Fahrrad bekannt, bei dem der elektrische Antrieb zusammengesetzt ist aus einem flachen Motor in einem Geh\u00e4use und einem Schwingungsd\u00e4mpfer, wobei das Geh\u00e4use und eine Batterie in der Mitte des Fahrradrahmens angebracht sind und ein zentraler Schaft den flachen Motor und den Schwingungsd\u00e4mpfer durchl\u00e4uft und der flache Motor \u00fcber eine Kraft\u00fcbertragung mit dem Schwingungsd\u00e4mpfer verbunden ist. Die JP2004-001735 schlie\u00dflich offenbart eine Vorrichtung zur Unterst\u00fctzung der Antriebskraft mit einem Befestigungselement, das auf einer mit menschlicher Kraft angetriebenen Spindel befestigt ist.<\/p>\n<p>An den voroffenbarten Vorrichtungen kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die Ausf\u00fchrung die Hauptkomponente eines Sensors f\u00fcr die Pedalkraft und die Hilfsantriebseinheit als separate Einheiten ausgef\u00fchrt sind. Demgegen\u00fcber seien ein einfacherer Mechanismus und eine erleichterte Anbringung dieses Mechanismus am Fahrradrahmen m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0008]), einen vereinfachten leistungsunterst\u00fctzenden Mechanismus f\u00fcr ein leistungsunterst\u00fctztes Fahrrad zu schaffen und die Anbringung eines solchen Mechanismus am Fahrradrahmen zu erleichtern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent gem\u00e4\u00df seiner eingeschr\u00e4nkt auf-rechterhaltenen Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>P1 Einheit (11) f\u00fcr ein leistungsunterst\u00fctztes Fahrrad, die an einen Fahrradk\u00f6r-perrahen anbringbar ist, mit mindestens:<br \/>\nP2 einem drehbaren Ritzel (2) zum \u00dcbertragen einer Pedalkraft an eine An-triebsrad (22);<br \/>\nP3 einem elektromotorischen Leistungsausgabemittel (37) zum Bereitstellen ei-ner elektromotorischen Leistung, um eine Pedalkraft zu erg\u00e4nzen, die von der Ausgangswelle (37a) davon auszugeben ist,<br \/>\nP4 einem Zahnradmechanismus (40), welcher mit der Ausgangswelle (37a) ge-koppelt ist;<br \/>\nP4.1 der Zahnradmechanismus (40) umfasst<br \/>\n&#8211; ein erstes Zahnrad (39), das assoziativ mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) betreibbar ist;<br \/>\n&#8211; ein zweites Zahnrad (42), zur Geschwindigkeitsreduzierung, welches mit dem ersten Zahnrad (38) in Eingriff bringbar ist; und<br \/>\n&#8211; ein drittes Zahnrad, welches koaxial mit dem zweiten Zahnrad (42) ge-koppelt ist und mit dem Unterst\u00fctzungszahnrad (30) in Eingriff kommen kann &#8211;<br \/>\nP5 einem Unterst\u00fctzungszahnrad (30), das mit dem Zahnradmechanismus (40) ineinander greift; und<br \/>\nP5.1 \u00fcber den Zahnradmechanismus (40) mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) gekoppelt ist; und<br \/>\nP6 einem Kopplungsmittel (123) zum koaxialen Koppeln des Unterst\u00fctzungs-zahnrads (30) mit dem Ritzel (2); wobei<br \/>\nP7 all diese Komponenten auf einer gemeinsamen Basis (50) angeordnet sind; wobei<br \/>\nP8 das elektromotorische Leistungsausgabemittel (37) und der Zahnradmechanismus (40) fest an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind, wobei<br \/>\nP9 das Ritzel (2) und das Unterst\u00fctzungszahnrad (30) drehbar an der gemein-samen Basis (50) befestigt sind; und<br \/>\nP10 das elektronische Leistungsausgabemittel (37) und mindestens ein Teil des Zahnradmechanismus (40) in einem Geh\u00e4use (13) aufgenommen sind, wo-bei<br \/>\nP11 das Geh\u00e4use (13) mit der gemeinsamen Basis (50) verbunden ist oder ganz-heitlich mit dieser ausgebildet ist, wobei<br \/>\nP12 das Kopplungsmittel (123) ein Stift oder eine Schraube ist, der\/die sich in Di-ckenrichtung durch das Unterst\u00fctzungszahnrad (30) und das Ritzel (2) er-streckt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 alleine die Verwirklichung der Merkmale P6, P7 und P9 im Streit, deren Verwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sich indes feststellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal P9 des Klagepatents, gem\u00e4\u00df welchem das Ritzel (2) und das Unterst\u00fctzungs-zahnrad (30) drehbar an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sind, ist durch die an-gegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDieses Merkmal ist in der Weise auszulegen, dass sowohl das Ritzel (2) als auch das Unterst\u00fctzungszahnrad (30) derart an der gemeinsamen Basis (50) befestigt sein m\u00fcs-sen, dass sie sich gegen\u00fcber dieser um eine Achse drehen k\u00f6nnen. Dabei kommt es indes nicht darauf an, ob die Drehachsen des Ritzels und des Unterst\u00fct-zungszahnrads relativ zur gemeinsamen Basis unterschiedlich oder identisch sind und ob das Ritzel und das Unterst\u00fctzungszahnrad relativ zueinander verdrehbar sind oder sich nur in der immer selben Drehstellung zueinander und\/oder auf der gemein-samen Drehachse gemeinsam relativ zur gemeinsamen Basis drehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis st\u00fctzt sich auf den Gesamtzusammenhang des Anspruchswort-lauts, welcher gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 1 EP\u00dc den Schutzbereich des Klagepatents be-stimmt. Ritzel und Unterst\u00fctzungszahnrad sind diejenigen Elemente der klagepatent-gem\u00e4\u00dfen Einheit, welche die beiden Quellen des Drehmoments \u2013 einerseits die Pedalkraft, andererseits die elektromotorische Kraft \u2013 aufnehmen und miteinander kombinieren. Die \u00dcbertagung des von den Pedalen ausge\u00fcbten Drehmoments auf das Ritzel ist in Merkmal P2 beansprucht. Das Drehmoment des Elektromotors wird gem\u00e4\u00df Merkmal P3 \u00fcber ein Leistungsausgabemittel ausgegeben und gem\u00e4\u00df Merkmal P4 \u00fcber dessen Ausgangswelle 37a an einen angekoppelten Zahnradme-chanismus \u00fcbertragen, der wiederum gem\u00e4\u00df Merkmal P5 mit dem Unterst\u00fctzungs-zahnrad ineinander greift. Weil Ritzel und Unterst\u00fctzungszahnrad au\u00dferdem gem\u00e4\u00df Merkmal P6 durch das Kopplungsmittel koaxial gekoppelt sind, nehmen sie nicht nur die beiden Quellen des Drehmoments auf, sondern kombinieren sie auch miteinander, so dass das kombinierte Drehmoment schlie\u00dflich gem\u00e4\u00df Merkmal P2 vom drehbaren Ritzel an ein Antriebsrad \u00fcbertragen werden kann. Ferner beansprucht Merkmal P10, dass das Leistungsausgabemittel des Elektromotors im Geh\u00e4use aufgenommen ist, das wiederum gem\u00e4\u00df Merkmal P11 mit der gemeinsamen Basis verbunden oder ganzheitlich mit dieser ausgebildet ist. Weil zugleich auch das Ritzel und das Unterst\u00fctzungszahnrad sowie das Kopplungsmittel gem\u00e4\u00df Merkmal P7 auf der gemeinsamen Basis angeordnet sein m\u00fcssen, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann die Notwendigkeit, dass Ritzel und \u00dcbertragungszahnrad zwar mit der Basis und dem darin enthaltenen Elektromotor nebst Ausgangswelle befestigt sein m\u00fcssen, aber sich gegen\u00fcber dieser Basis drehen k\u00f6nnen m\u00fcssen, um das Drehmoment zur \u00dcbertragung an das Antriebsrad zur Verf\u00fcgung stellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zugleich erkennt der Fachmann, dass der Anspruchswortlaut keine Angaben zum Wirkverh\u00e4ltnis von Ritzel und Unterst\u00fctzungszahnrad zueinander enth\u00e4lt, wobei er dem genannten Zusammenhang entnehmen kann, dass es zur Erf\u00fcllung ihrer Funk-tion darauf ankommt, dass sie in geeigneter Weise die beiden Drehmomentquellen zusammenf\u00fchren m\u00fcssen, es aber keine zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hr-leistung dieser Funktion ist, dass Ritzel und Unterst\u00fctzungszahnrad sich gegenei-nander drehen k\u00f6nnen. Dass Ritzel und Unterst\u00fctzungszahnrad in ihrer rotatorischen Bewegung unabh\u00e4ngig voneinander gelagert sind, ist vielmehr erst Gegenstand der vom abh\u00e4ngigen Unteranspruch 4 beanspruchten Lehre, welcher lautet:<\/p>\n<p>\u201eEinheit nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, in welcher das Unterst\u00fctzungszahn-rad (30) zur rotatorischen Bewegung \u00fcber ein Lager (70) unabh\u00e4ngig von dem Ritzel (2) gelagert ist.\u201c<\/p>\n<p>Im Umkehrschluss l\u00e4sst sich dem entnehmen, dass sich die allgemeinere Lehre des vorliegend geltend gemachten Hauptanspruchs 1 nicht auf eine Gestaltung beschr\u00e4n-ken kann, bei der Ritzel und Unterst\u00fctzungszahnrad sich unabh\u00e4ngig voneinander drehen k\u00f6nnen, sondern auch solche Gestaltungen umfasst, bei denen Ritzel und Unterst\u00fctzungszahnrad auf einer gemeinsamen Welle fest angeordnet sind und sich deshalb nur miteinander drehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt wird das genannte Verst\u00e4ndnis durch die Beschreibung, welche gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 2 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs zu ber\u00fccksichtigen ist. Gem\u00e4\u00df der allgemeinen Erfindungsbeschreibung wird dort ausgef\u00fchrt (Absatz 0010] am Ende), dass in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform das Unterst\u00fctzungszahnrad zur Rotationsbewegung \u00fcber ein Lager unabh\u00e4ngig vom Ritzel gelagert sein kann, was dem Fachmann die Erkenntnis vermittelt, dass die allgemeine Lehre des Klagepatents in der genannten Weise weiter reicht. Dem entspricht die Erl\u00e4uterung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, bei dem (Absatz [0037]) das Unterst\u00fctzungszahnrad \u00fcber ein Lager an der gemeinsamen Basis befestigt ist und sich auf diese Weise unabh\u00e4ngig vom Ritzel drehen kann, wobei das Klagepatent diese Gestaltung f\u00fcr vorzugsw\u00fcrdig h\u00e4lt, weil sie eine stabile \u00dcbertragung der motorischen Leistung vom Unterst\u00fct-zungszahnrad zum Ritzel gew\u00e4hrleiste. Wiederum erkennt der Fachmann, dass diese bevorzugte Ausf\u00fchrungsform umfasst wird von einer allgemeinen Lehre des Klagepatents, die dar\u00fcber hinaus geht und namentlich solche Gestaltungen umfasst, die dieses Merkmal der freien Drehbarkeit von Ritzel und Unterst\u00fctzungszahnrad zueinander nicht aufweisen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das streitige Merkmal P9. Wie aus den Bildern 29 und 33 der Anlage HE 5 ersichtlich ist, sitzen das Ritzel (auf Bild 29 vorne und mit gr\u00f6\u00dferem Durchmesser) und das Unterst\u00fctzungszahnrad (auf Bild 29 hinten und mit kleinerem Durchmesser) auf der gemeinsamen, auf Bild 33 gezeigten Welle fest auf, so dass sie sich miteinander drehen und zugleich auf der darunter liegenden Struktur, welche die klagepatentgem\u00e4\u00dfe gemeinsame Basis bildet, befestigt sind, weil die gemeinsame Welle dort drehbar gelagert und befestigt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus dem oben unter 1. zum Merkmal P9 Ausgef\u00fchrten ergibt sich zugleich die Ver-wirklichung des Weiteren streitigen Merkmals P6 durch die angegriffene Ausf\u00fch-rungsform. Weil es, wie ausgef\u00fchrt, nicht darauf ankommt, dass Ritzel und Unter-st\u00fctzungszahnrad frei gegeneinander drehbar sein m\u00fcssen, kommt es auch nicht darauf an, dass erst das Kopplungsmittel gem\u00e4\u00df Merkmal P6 das Drehmoment von dem einen auf das andere Bauelement \u00fcbertr\u00e4gt. Es gen\u00fcgt f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal P6, dass \u2013 wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig der Fall ist \u2013 die auf einer gemeinsamen Welle drehenden Elemente des Unterst\u00fct-zungszahnrades und des Ritzels \u00fcber die gemeinsame Welle zueinander konzent-risch gehalten und \u00fcber Kopplungsmittel miteinander gekoppelt sind, so dass die Kopplung zwischen zwei aus anderem Grunde, n\u00e4mlich wegen der gemeinsamen Welle, ohnehin konzentrisch zueinander angeordneten Bauelementen geschieht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nFerner folgt aus den Ausf\u00fchrungen zu Merkmal P9 oben unter 1., dass auch das wei-tere streitige Merkmal P7 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt ist. Weil das Klagepatent sich nicht auf eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung einer Anordnung von Ritzel und Unterst\u00fctzungszahnrad auf der gemeinsamen Basis festlegt, es vielmehr funktional alleine darauf ankommt, dass diese Elemente die unterschiedlichen Quellen des Drehmoments aufnehmen und miteinander kombinie-ren, stellt es eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Gestaltung dar, wenn die Anordnung dieser Elemente durch eine gemeinsame Welle vermittelt wird, auf der diese beiden Elemente angebracht sind und die wiederum drehbar in der gemeinsamen Basis gelagert ist, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist. Daf\u00fcr, dass eine unmittelbare Anordnung von Unterst\u00fctzungszahnrad und Ritzel erforderlich w\u00e4re, kann der Fachmann weder dem Patentanspruch noch der Beschreibung oder den Zeichnungen einen Anhaltspunkt entnehmen. Im Gegenteil lehrt Unteranspruch 7 des Klagepatents die Ausf\u00fchrung einer Antriebswelle (4), auf der, wie in Figur 3b gezeigt, klagepatentgem\u00e4\u00df Ritzel und Unterst\u00fctzungszahnrad gelagert sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch eine Verwirklichung des \u2013 im Zuge der eingeschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung neu hinzugekommenen \u2013 Merkmals P4.1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen, gem\u00e4\u00df dem der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Zahnradmecha-nismus insgesamt drei Zahnr\u00e4der umfassen muss, von denen das erste (38) assoziativ mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels (37) betreibbar sein muss.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin erstes Zahnrad im Sinne dieses Merkmals ist ein drehbar gelagertes mechani-sches Bauteil, das seine Bewegungsenergie dadurch auf andere drehbar gelagerte mechanische Bauteile \u00fcbertr\u00e4gt, dass es an seinem Umfang eine Abfolge von Erh\u00f6-hungen und Vertiefungen tr\u00e4gt, die mit entsprechenden Erh\u00f6hungen und Vertiefun-gen des anderen drehbaren Bauteils in Eingriff gelangen und diese je nach Dreh-stellung deshalb ergreifen und freigeben k\u00f6nnen. Dabei muss die Drehenergie dieses ersten Zahnrades durch einen beliebigen Kraftschluss des ersten Zahnrades mit der Ausgangswelle (37a) des elektromotorischen Leistungsausgabemittels von dem Leistungsausgabemittel auf das erste Zahnrad \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Auch dieses technische Verst\u00e4ndnis folgt aus dem Gesamtzusammenhang des An-spruchswortlauts. Der Fachmann erkennt, dass das erste und das zweite Zahnrad mit-einander in Eingriff bringbar sein m\u00fcssen. Dem entnimmt er, dass das erste und das zweite Zahnrad r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet sein m\u00fcssen, dass sie geeignet sind, aufeinander Bewegungsenergie und Drehmoment \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen und zwar indem sie Elemente aufweisen, die miteinander in Eingriff stehen. Aus seinem Fachwissen ist dem Fachmann der allgemeine technische Sprachgebrauch bekannt, wonach ein Zahnrad ein Rad mit Z\u00e4hnen ist, eben denjenigen Erh\u00f6hungen und Vertiefungen auf seinem Umfang, die es erlauben, mit anderen Zahnr\u00e4dern in Eingriff zu gelangen und mit diesen Drehenergie zu \u00fcbertragen. Weil Merkmal P4.1 weiter lehrt, dass das erste Zahnrad assoziativ mit der Ausgangswelle des elektromotorischen Leistungsausgabemittels betreibbar ist, erkennt der Fachmann ferner, dass die vom ersten Zahnrad auf das zweite Zahnrad \u00fcbertragene Drehenergie von der Ausgangswelle stammen muss, die in hierf\u00fcr geeigneter Weise mechanisch gekoppelt sein muss.<\/p>\n<p>Der Anspruch, die Beschreibung und die Zeichnungen enthalten jeweils keine Ein-schr\u00e4nkungen dazu, wie das erste Zahnrad und dessen assoziative Kopplung mit der Ausgangswelle ausgestaltet sein m\u00fcssen. Diese Aspekte sind somit in das gestalte-rische Belieben des Fachmanns gestellt. Das Klagepatent macht demnach insbeson-dere keine Vorgaben zum Umfang des Zahnrades, zur Ausgestaltung seiner Z\u00e4hne (etwa ob diese parallel zur Drehachse des Zahnrades oder aber anders verlaufen m\u00fcs-sen) sowie zur Art des Kraftschlusses des ersten Zahnrades mit der Ausgangswelle, namentlich dazu, ob das erste Zahnrad mit der Ausgangswelle fest verbunden oder gar einst\u00fcckig mit dieser ausgebildet ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach l\u00e4sst sich die Verwirklichung des Merkmal P4.1 durch die angegriffene Aus-f\u00fchrungsform feststellen. Wie die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, durch die Kl\u00e4gerin mit Beschriftungen versehenen Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennen lassen, verf\u00fcgt die Ausgangswelle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine helikale Struktur von Erh\u00f6hungen und Vertiefungen.<\/p>\n<p>Diese helikalen Erh\u00f6hungen und Vertiefungen sind geeignet, in ein Zahnrad mit schr\u00e4g verlaufenden Z\u00e4hnen einzugreifen. Demnach weist die Ausgangswelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein erstes, von ihr assoziativ betriebenes Zahnrad auf, n\u00e4mlich die genannte helikale Struktur. Dass das erste Zahnrad kein gesondertes Bauteil ist und eine Zahn-Struktur in helikaler Form verf\u00fcgt, steht nach dem oben unter a) ausgef\u00fchrten der Verwirklichung des Merkmals P4.1 nicht entgegen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nWeil die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie den Verletzungs-anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerinnen im zuerkannten Umfange ausgesetzt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Unterlassung der Verletzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit ab der Offenlegung der Patentanmeldung schuldet die Beklagte den Kl\u00e4gerinnen gem\u00e4\u00df Art. II Abs. 1 IntPat\u00fcbKG eine angemessene Entsch\u00e4digung. Ferner hat die Beklagte den Kl\u00e4gerinnen Schadenersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung in Ansehung der angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Dass das Klagepatent im Einspruchsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden ist, steht der Annahme eines Verschuldens der Beklagten nicht entgegen, denn auch eine solche Entwicklung des Rechtsbestandes des Klagepatents, dessen Schutzbereich auch nach der eingeschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung immer noch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst, h\u00e4tte die Beklagte bei der gebotenen Sorgfalt erkennen und damit eine Verletzungshandlung vermeiden k\u00f6nnen. Ein Fachunternehmen kann sich nicht unter Verweis auf die wom\u00f6glich unklare oder jedenfalls noch nicht vollst\u00e4ndig gekl\u00e4rte Rechtsbest\u00e4ndigkeit eines Klagepatents exkulpieren (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. D. Rdn. 361).<\/p>\n<p>Da die genaue H\u00f6he der Entsch\u00e4digung und des geschuldeten Schadensersatzes derzeit noch nicht feststeht, es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl\u00e4gerinnen durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung sowie ein Schaden entstanden ist und diese Anspr\u00fcche von den Kl\u00e4gerinnen noch nicht beziffert werden k\u00f6nnen, weil sie ohne eigenes Verschulden den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen nicht kennen, haben die Kl\u00e4gerinnen ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB au\u00dferdem die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung. Die Kl\u00e4gerinnen sind auf die in der Urteilsformel bezeichneten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4u-men (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<br \/>\nC.<br \/>\nIm Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten im parallelen Einspruchsverfahren und auf die erstinstanzliche Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 14. Juli 2016 (An-lage HE 12) erscheint es nicht angezeigt, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung der Einspruchsbeschwerdekammer auszusetzen. Der weitere, \u00fcber die Einwendungen vor der Einspruchskammer hinausgehende Angriff gegen den Rechtsbestand des Klagepatents begr\u00fcndet keine hinreichende Erfolgsaussicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nNach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transport-fahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellt die Erhebung der Nichtigkeitsklage oder die Einlegung eines Einspruchs als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen und damit dem Angriff auf das Klagepatent entgegen \u00a7 58 Abs. 1 PatG eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Hierbei hat die Kammer des Verletzungsgerichts eine Prognoseentscheidung \u00fcber den Gang des Nichtig-keitsverfahrens zu treffen, ohne dass sie dessen \u2013 auch nur erstinstanzliches \u2013 Er-gebnis vorwegnehmen k\u00f6nnte. Deshalb und mit R\u00fccksicht auf die Besetzung des Verletzungsgerichts ohne technisch Fachkundige kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn die Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich er-scheint. Bei der Pr\u00fcfung von als neuheitssch\u00e4dlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltungen kommt eine Aussetzung demnach in Betracht, wenn das Verlet-zungsgericht die Vorwegnahme s\u00e4mtlicher Merkmale so eindeutig bejahen kann, dass keine erheblichen Zweifel entgegenstehen. Wegen mangelnder erfinderischer T\u00e4-tigkeit ist bereits dann nicht auszusetzen, wenn sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Deutlich gegen eine Aussetzung des erstinstanzlichen Verletzungsverfahrens spricht es, wenn das Klagepatent im Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich aufrechter-halten worden ist (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E. Rdn. 613). Weil in dieser Konstellation nicht nur der \u2013 vom Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich immer zu beachtende \u2013 Erteilungsakt f\u00fcr die Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents spricht, sondern dar\u00fcber hinaus eine Entscheidung eines fachkundig besetzten gerichtlichen Spruchk\u00f6rpers in einem kontradiktorischen Streit um den Rechtsbestand, welcher hier \u00fcberdies vor dem Hintergrund des Verletzungsrechtsstreits gef\u00fchrt worden ist und weiterhin gef\u00fchrt wird, kommt eine faktische Suspendierung des Patentschutzes f\u00fcr die weitere, ebenfalls erhebliche Zeitdauer des Rechtsmittelzuges im Rechtsbestandsverfahren nur in Betracht, wenn so durchgreifende Zweifel gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zum Rechtsbestand bestehen, dass von seiner Ab\u00e4nderung mit einiger Sicherheit ausgegangen werden muss. Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass bei einem erstinstanzlich best\u00e4tigten Klagepatent und dessen festgestellter oder unstreitiger Verletzung eine Aussetzung mit Blick auf das Rechtsmittel im Rechtsbestandsverfahren grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht kommt (Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 285; vgl. auch BGH GRUR 1958, 179 \u2013 Resin). Demgegen\u00fcber kommt eine Aussetzung trotz erstinstanzlicher (teilweiser) Aufrechterhaltung des Klagepatents, dessen Verletzung unstreitig oder feststellbar ist, nur in Betracht, wenn die erstinstanzliche Entscheidung zum Rechtsbestand an offensichtlichen M\u00e4ngeln leidet, so dass das Verletzungsgericht ernsthaft bef\u00fcrchten muss, ein Verletzungsurteil auf einer er-kennbar unrichtigen Annahme, n\u00e4mlich der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents zu gr\u00fcnden (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2008, 329, 331 \u2013 Olanzapin).<\/p>\n<p>Sofern sich der auch nach der erstinstanzlichen Aufrechterhaltung gestellte Ausset-zungsantrag auf neuen, im Rechtsbestandsverfahren noch nicht gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, kann das nur Erfolg haben, wenn dieser neu eingef\u00fchrte Stand der Technik erkennbar n\u00e4her an der Lehre des angegriffenen Klagepatents liegt als die bisherigen Entgegenhaltungen (K\u00fchnen, a.a.O.).<br \/>\nII.<br \/>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht geboten. Die nunmehr geltend gemachte, im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren noch nicht gew\u00fcrdigte EP 0 832 XXX A1 (Anlage D 22; im Folgenden: EP \u2018XXX) liegt nicht er-kennbar n\u00e4her als der bereits gew\u00fcrdigte Stand der Technik. Dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung in Ansehung des dort gew\u00fcrdigten Standes der Technik of-fensichtlich fehlerhaft sei, macht die Beklagte nicht geltend.<\/p>\n<p>Die EP \u2018XXX d\u00fcrfte jedenfalls das Merkmal P7 nicht hinreichend eindeutig und unmittelbar offenbaren. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich im Einspruchsbeschwerdeverfahren erweisen wird, dass der Fachmann der EP \u2018XXX eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung einer Anordnung der Komponenten des Zahnradmechanismus auf einer gemeinsamen Basis entnehmen kann. Es d\u00fcrfte insoweit an der Offenbarung einer gemeinsamen Basis (50) gem\u00e4\u00df Merkmal P7 fehlen. Als gemeinsame Basis im Sinne des Klagepatents ist ein bauliches Element zu verstehen, das geeignet ist, die auf ihm angeordneten Komponenten, also insbesondere die Bestandteile des Zahnradmechanismus gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe P4 und das elektromotorische Leistungsausgabemittel gem\u00e4\u00df Merkmal P3 in einer so hinreichend stabilen und f\u00fcr die auftretenden mechanischen Belastungen ausreichend dimensionierten Weise zueinander r\u00e4umlich zu positionieren, dass diese Komponenten funktionsgem\u00e4\u00df miteinander wirken k\u00f6nnen. Dies kann der Fachmann dem systematischen Zusammenhang der nunmehr eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents entnehmen: Er erkennt, dass das Zusammenwirken des elektromotorischen Leistungsausgabemittels, des Zahnradmechanismus und nicht zuletzt der \u00fcber die Kurbelwelle \u00fcbertragenen Pedalkraft die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Einheit zum Teil gegenl\u00e4ufigen Kr\u00e4ften und Drehmomenten aussetzt, die durch ein verbindendes Bauelement ausgeglichen werden m\u00fcssen. Der Lehre des Merkmal P7 entnimmt der Fachmann, dass dieses Bauelement die gemeinsame Basis bildet, auf der diese Komponenten angeordnet sind.<\/p>\n<p>Anders als die Beklagte es zur St\u00fctzung ihres neuerlichen Rechtsbestandsangriffs vertritt, ist die gemeinsame Basis dabei nicht identisch mit dem Bauelement des Geh\u00e4uses im Sinne der Merkmale P10 und P11. Zwar kann, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, gem\u00e4\u00df der zweiten Alternative des Merkmals P11 die Basis mit dem Geh\u00e4use ganzheitlich ausgebildet sein. Das hat aber nicht die technische Bedeutung, dass das Geh\u00e4use nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre die technische Funktion der Basis ohne weiteres aus\u00fcbt, und zwar auch dann nicht, wenn sie ein einziges, beispielsweise werkstoffeinst\u00fcckig r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgebildetes Bauteil bilden. Auch bei einer solchen Ausgestaltung muss dieses einheitliche Bauteil wenigstens einen Abschnitt aufweisen, der aufgrund seiner Ausgestaltung geeignet ist, diesen Ausgleich von Kr\u00e4ften und Drehmomenten zwischen den auf dem Bauteil angeordnet Komponenten zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Auch aus dem Verweis der Beklagten auf die Entscheidung \u201ePolymerschaum\u201c des BGH (BGHZ 194, 107 = GRUR 2012, 1124) und dem darin enthaltenen Rechtssatz, die Auslegung des Patentanspruchs m\u00fcsse den Sinngehalt des Anspruchs in seiner Ge-samtheit und den Beitrag der einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung, ergibt sich im Ergebnis nichts Anderes. Der Beitrag des Merkmals P7 zum Leistungsergebnis der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre liegt wie dargestellt darin, dass die Komponenten vermittels der gemeinsamen Basis so zueinander positioniert und stabil gehalten werden, dass sie mechanisch verl\u00e4sslich zusammenwirken k\u00f6nnen. Hierin unterscheidet sich die klagepatentm\u00e4\u00dfe Lehre zur gemeinsamen Basis nach dem Merkmal P7 gerade von derjenigen zum Geh\u00e4use gem\u00e4\u00df den Merkmalen P10 und P11: W\u00e4hrend die gemeinsame Basis die Positionierung der auf ihr angeordneten Komponenten bewirkt, bewirkt das Geh\u00e4use die (gegen Einwirkungen von au\u00dfen sch\u00fctzende) Umh\u00fcllung dieser Komponenten. Insoweit stellt Merkmal P11 klar, dass die beiden technisch voneinander zu unterscheidenden Bauelemente Basis einerseits und Geh\u00e4use andererseits entweder miteinander verbunden oder sogar ganzheitlich miteinander, also als einheitliches r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Bauteil ausgebildet sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hiernach offenbart die EP \u2018XXX keine gemeinsame Basis gem\u00e4\u00df Merkmal P7. Das nach der Offenbarung der EP \u2018XXX als erstes Zahnrad in Betracht kommende Zahnrad 45a ist auf der Kurbelwelle angeordnet. Dies ergibt sich aus der Beschreibung der EP \u2018XXX (Spalte 11, Zeilen 8 bis 10 im englischen Original, Seite 19, zweiter Absatz in der vorgelegten deutschen \u00dcbersetzung) ebenso wie aus der nachfolgend verkleinert eingeblendeten und wiederum mit Erl\u00e4uterungen der Beklagten versehenen Figur 4 der EP \u2018XXX:<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das erste Zahnrad im Sinne des Klagepatents auf der Kurbelwelle ange-ordnet ist, sind diejenigen Zahnr\u00e4der, die nach der Offenbarung der EP \u2018XXX als zweites Zahnrad (53) und als drittes Zahnrad (54a) in Betracht kommen, auf dem umgebenden Geh\u00e4use (52) angeordnet. Das ist wiederum notwendig, weil Tretkurbel und erstes Zahnrad koaxial sind und der Weg der Drehmoment\u00fcbertragung daher von der Tretkurbel weg f\u00fchren muss. Eine gemeinsame Basis ist insofern nicht offenbart.<\/p>\n<p>Das Argument der Beklagten, das in der EP \u2018XXX offenbarte Geh\u00e4use 52 sei die ge-meinsame Basis, greift aus den dargelegten Erw\u00e4gungen nicht durch: Geh\u00e4use und Basis sind nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre voneinander zu unterscheidende technische Bauteile. Dass dem in der EP \u2018XXX offenbarten Geh\u00e4use 52 die Funktion einer Positionierung und stabilen Haltung der Komponenten zueinander zukommt, l\u00e4sst sich dieser Entgegenhaltung nicht entnehmen und wird auch von der Beklagten nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist der Beklagten auch nicht in der Sichtweise zu folgen, eine solche Be-stimmung der Offenbarung der EP \u2018XXX m\u00fcsse dann zu einer Verneinung der Verlet-zung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fchren. Die Beklagte hat insoweit in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. M\u00e4rz 2017 geltend gemacht, die EP \u2018XXX offenbare jedenfalls eine mittelbare Anordnung aller Komponenten am Ge-h\u00e4use 52, das als Basis im Sinne des Merkmals P7 des Klagepatents zu begreifen sei und auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die Komponenten nur mittelbar auf einer Basis angeordnet, so dass also entweder die EP \u2018XXX neuheitssch\u00e4dlich sein oder die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verneint werden m\u00fcsse. Diese Argumentation hat im Ergebnis deshalb keinen Erfolg, weil die Neuheitssch\u00e4dlichkeit der EP \u2018XXX eben nicht an der Frage scheitert, ob die EP \u2018XXX eine unmittelbare oder mittelbare Anordnung von Komponenten auf einer Basis offenbart, sondern vielmehr daran, dass es nach den obigen Erw\u00e4gungen schon an der Offenbarung einer Basis \u00fcberhaupt durch die EP \u2018XXX fehlt, weil eben das Geh\u00e4use 52 nicht zugleich als Geh\u00e4use und als gemeinsame Basis nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre angesehen werden kann.<\/p>\n<p>Somit bestehen Zweifel an der Relevanz der EP \u2018XXX in dem Ma\u00dfe, dass sie jedenfalls nicht n\u00e4her an der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre liegen d\u00fcrfte als die im Einspruchsverfahren gew\u00fcrdigten Entgegenhaltungen. Die EP \u2018XXX liegt jedenfalls nicht erkennbar n\u00e4her an der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre als die schon im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren gew\u00fcrdigte CN 2300584 (als Entgegenhaltung D6 ins parallele Einspruchsverfahren eingef\u00fchrt; im Folgenden: CN \u2018584). Die CN \u2018584 offenbart, was zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht, jedenfalls s\u00e4mtliche Merkmale mit Ausnahme des Merkmals P6 betreffend die Ausf\u00fchrung eines Kopplungsmittels zum koaxialen Koppeln des Unterst\u00fctzungszahnrads mit dem Ritzel. Insbesondere offenbart die CN \u2019584 das Konzept einer gemeinsamen Basis, auf der die ma\u00dfgeblichen Komponenten angeordnet sind, so dass die dort offenbarte Einheit ohne Ver\u00e4nderung eines Fahrradrahmens an diesem angebracht werden kann.<\/p>\n<p>Weil die Beklagte sich nicht dagegen wendet, wie die Einspruchsabteilungen bei sei-ner Entscheidung die \u00fcbrigen, schon zuvor entgegengehaltenen Patentdokumente aus dem Stand der Technik gew\u00fcrdigt hat, und weil die Beklagte auch nichts dazu vortr\u00e4gt, ob und in welcher Weise sie sich auf diesen anderweitigen und bereits ge-w\u00fcrdigten Stand der Technik zur Begr\u00fcndung ihrer beabsichtigten Beschwerde st\u00fct-zen will, bedarf es f\u00fcr die hiesige Entscheidung \u00fcber den weiteren Aussetzungsantrag der Beklagten keiner W\u00fcrdigung dieses Standes der Technik.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 2, 269 Abs.3 Satz 2 ZPO und ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerinnen den urspr\u00fcnglich verfolgten Verbotsantrag mit R\u00fccksicht auf die eingeschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Klagepatents nur in geringerem Umfang weiterverfolgt haben.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2641 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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