{"id":691,"date":"2010-08-10T17:00:27","date_gmt":"2010-08-10T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=691"},"modified":"2016-04-20T11:54:11","modified_gmt":"2016-04-20T11:54:11","slug":"4a-o-6709-veraeusserung-von-diensterfindungen-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=691","title":{"rendered":"4a O 67\/09 &#8211; Ver\u00e4u\u00dferung von Diensterfindungen (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1497<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. August 2010, Az. 4a O 67\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 12.12.1991 (Anlage K1) bei der A AG als Projektleiter im Bereich Laborger\u00e4te besch\u00e4ftigt. Im Rahmen eines sog. \u201ecarve-out\u201c wurde der Bereich \u201eConsumer Imaging\u201c von der A AG in die B GmbH eingebracht. Durch den Betriebs\u00fcbergang am 01.11.2004 ging sodann das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers auf die B GmbH \u00fcber. Der Kl\u00e4ger wirkte im Rahmen seiner Arbeitst\u00e4tigkeit teils als Alleinerfinder, teils als Miterfinder an verschiedenen Erfindungen mit, die mit den internen Aktenzeichen CDX0010, CEX9011, CDX0024, CDX1003, CDX1004, CDX0021, CDX2006, CDX2008, CDX2022 und AG06143 belegt wurden. Aus diesen Erfindungen sind diverse Patente hervorgegangen.<\/p>\n<p>\u00dcber das Verm\u00f6gen der B GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts K\u00f6ln vom 01.08.2005 (Az: 71 IN 285\/05; Anlage K3) das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung er\u00f6ffnet und der Beklagte zum Sachwalter ernannt. Durch Beschluss vom 01.01.2006 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.<\/p>\n<p>Am 25.\/28.10.2005 schlossen die Insolvenzschuldnerin (in Eigenverwaltung) und die F AG aus Regensburg einen \u201eKauf- und \u00dcbertragungsvertrag\u201c \u00fcber Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde aus dem Gesch\u00e4ftsbereich \u201eWholesale Finishing (WSF)\u201c. Auf den Inhalt des als Anlage B1 zur Akte gereichten Vertrages wird Bezug genommen. Ausweislich der Vorbemerkung sind Kaufgegenstand Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, \u201edie f\u00fcr die Entwicklung, Herstellung und 3rd and 4th Level Services von Hochgeschwindigkeitslaborger\u00e4ten des WSF Gesch\u00e4ftsbereichs f\u00fcr Gro\u00dflabore zur Herstellung von Bildabz\u00fcgen auf digitaler Basis erforderlich und dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zuzuordnen sind\u201c.<\/p>\n<p>Im Einzelnen handelt es sich nach \u00a7 1 des Vertrages um s\u00e4mtliche dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zuzuordnende Sachanlagen und Vorr\u00e4te, s\u00e4mtliche dem WSF Bereich zugeh\u00f6rigen immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, insbesondere Patente und Know-how, sowie s\u00e4mtliche sonstigen Aufzeichnungen, Akten, Dokumente und andere Daten, die dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zuzuordnen sind. Auf die F AG wurden hiernach auch die Rechte an den streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen des Kl\u00e4gers einschlie\u00dflich der aus diesen hervorgegangenen Patente \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die F AG hat nicht nur die vorgenannten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde von der Insolvenzschuldnerin erworben, sondern ist gem\u00e4\u00df \u00a7 3 des Vertrages auch in die dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zuzuordnenden Vertr\u00e4ge eingetreten und hat zudem f\u00fcr s\u00e4mtliche DWS Ger\u00e4te die Gew\u00e4hrleistungspflichten \u00fcbernommen. Um eine \u00dcbernahme der dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zugeordneten Arbeitnehmer zu vermeiden, sollten diese \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 nach \u00a7 5 des Vertrages zum 01.11.2005 in eine \u201eBesch\u00e4ftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG)\u201c ausgegliedert werden. Auch der Kl\u00e4ger ist in der Folge in die BQG eingetreten.<\/p>\n<p>Als Kaufpreis wurde in \u00a7 7 des Vertrages ein Betrag von h\u00f6chstens 9 Millionen Euro vereinbart, wobei sich der konkrete Preis anhand der Buchwerte der DWS Sachanlagen und Vorr\u00e4te bestimmen sollte. Als Sachwalter der Insolvenzschuldnerin erkl\u00e4rte der Beklagte am 28.10.2005 seine Zustimmung zu dem Vertrag.<\/p>\n<p>Durch Vergleichsvereinbarung vom 31.01.2006\/01.02.2007 (Anlage B2) einigten sich der Beklagte als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin und die F AG im Hinblick auf \u00a7 7 des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrages vom 25.\/28.10.2005 auf einen Kaufpreis von 8.800.000 Euro. Zugleich wurden 9 weitere, dem WSF-Gesch\u00e4ftsbereich zuzuordnende und zuvor versehentlich nicht aufgef\u00fchrte Patente auf die F AG \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Am 15.02.2006 schloss der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin einen weiteren Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag mit der G GmbH aus H (Anlage K16). Darin wurde der G GmbH in Ziffer 4.1 eine unwiderrufliche, unbedingte, \u00fcbertragbare Lizenz an denjenigen Patenten gew\u00e4hrt, die sowohl dem WSF-Gesch\u00e4ftsbereich als auch dem Gesch\u00e4ftsbereich G zuzuordnen sind (s. Anlage K16, dort die Auflistung in Anlage 4.1.1). Hierbei handelt es sich um die Patente DE10046XXX (internes AZ: CDX0021), DE19539XXX (internes AZ: AG06143), EP01121XXX (internes Az: CDX1003) und EP01121XXX (internes Az: CDX1004). In Ziffer 11 dieses Vertrages wurde ein Kaufpreis von insgesamt 2.000.000,00 Euro vereinbart.<\/p>\n<p>Durch Vergleichsvereinbarung vom 31.01.2006\/01.02.2007 (Anlage B2) einigten sich der Beklagte als Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin und die F AG im Hinblick auf \u00a7 7 des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrages vom 25.\/28.10.2005 auf einen Kaufpreis von 8.800.000,00 Euro. Zugleich wurden 9 weitere, dem WSF-Gesch\u00e4ftsbereich zuzuordnende und zuvor versehentlich nicht aufgef\u00fchrte Patente auf die F AG \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Aufgrund des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrages vom 25.\/28.10.2005 wurden auch die Rechte an den streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen des Kl\u00e4gers an die F AG \u00fcbertragen. Mit Schreiben vom 11.04.2006 (Anlage K4) forderte der Kl\u00e4ger den Beklagten auf, ihm nach \u00a7 27 Nr. 2 ArbnErfG eine angemessene Verg\u00fctung zu zahlen. Der Beklagte lehnte dies durch Schreiben vom 27.04.2006 (Anlage K5) mit der Begr\u00fcndung ab, es habe ein Gesch\u00e4fts\u00fcbergang stattgefunden, so dass die F AG in die Verg\u00fctungspflicht eingetreten sei. Mit Schreiben vom 15.09.2008 (Anlage K12) verneinte auch die F AG gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger eine Verg\u00fctungspflicht, da nach ihrer Auffassung Gegenstand des Kaufvertrages lediglich einzelne Sachanlagen und Diensterfindungen, nicht aber der gesamte Gesch\u00e4ftsbetrieb gewesen sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, der Beklagte sei nach \u00a7 27 Nr. 2 ArbnErfG verpflichtet, ihm eine angemessene Verg\u00fctung zu zahlen. Ein Betriebs\u00fcbergang im Sinne des \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG habe nicht stattgefunden. Denn es sei nicht der Gesch\u00e4ftsbetrieb als solcher, sondern lediglich ein Teil eines Sachverm\u00f6gens an die F AG \u00fcbertragen worden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass kein Personal \u00fcbernommen worden sei. Zu einem funktionsf\u00e4higen Gesch\u00e4ftsbereich w\u00fcrden zumindest die Bereiche Entwicklung, Controlling, Vertrieb, Personalwesen und Einkauf geh\u00f6ren. Insbesondere eine Entwicklungsabteilung sei notwendig gewesen, nachdem noch nicht alle streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen in den Ger\u00e4ten realisiert gewesen seien. Die von der Insolvenzschuldnerin in dem Gesch\u00e4ftsbereich WSF entwickelten Produkte seien \u00fcberwiegend nicht von ihr selbst, sondern von externen Fertigungsfirmen produziert worden. Daher habe es sich um einen betriebsmittelarmen Betrieb gehandelt. Der Hauptwert des Unternehmens habe damit im Entwicklungspersonal gelegen, das aber gerade nicht mit \u00fcbertragen worden sei.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der ihm zustehenden Verg\u00fctung beziffert der Kl\u00e4ger auf einen Betrag von 54.477,60 \u20ac, den er wie folgt berechnet:<\/p>\n<p>Verg\u00fctung f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung der Diensterfindungen an die F AG:<br \/>\nVer\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s 8.800.000,00 \u20ac<br \/>\nAnteil Patente 40 % 3.520.000,00 \u20ac<br \/>\nanteiliger Kaufpreis pro ver\u00e4u\u00dfertem Patent<br \/>\n(Grundlage: 42 Patente) 83.809,52 \u20ac<br \/>\nanteiliger Kaufpreis f\u00fcr 10 Patente 838.095,24 \u20ac<br \/>\ndurchschnittlicher Erfinderanteil des Kl\u00e4gers 42 % 352.000,00 \u20ac<br \/>\nAnteilsfaktor 15 %<br \/>\n52.800,00 \u20ac<br \/>\nZuz\u00fcglich Verg\u00fctung f\u00fcr die Lizenzerteilung an die G GmbH:<br \/>\nGesamtpreis Lizenzen 300.000,00 \u20ac<br \/>\nPreis pro einzelner Lizenz 12.000,00 \u20ac<br \/>\nPreis f\u00fcr 4 Lizenzen 48.000,00 \u20ac<br \/>\ndurchschnittlicher Erfinderanteil des Kl\u00e4gers 23,3 % 11.184,00 \u20ac<br \/>\nAnteilsfaktor 15 %<br \/>\n1.677,60 \u20ac<br \/>\nHilfsweise macht der Kl\u00e4ger geltend, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, da dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, ihm die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente im Rahmen seines Vorkaufsrechts anzubieten.<\/p>\n<p>Mit Antrag vom 19.12.2008 (Anlage K13) hat der Kl\u00e4ger die Schiedsstelle f\u00fcr Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt in M\u00fcnchen angerufen, die das Verfahren mangels fristgerechter Stellungnahme des Beklagten durch Mitteilung vom 02.03.2009 (Anlage K15) f\u00fcr beendet erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger seine zun\u00e4chst auf einen Betrag von 57.538,53 \u20ac gerichtete Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.06.2010 teilweise zur\u00fcckgenommen hat, beantragt er nunmehr,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, ihm 54.477,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.05.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er ist der Auffassung, die Diensterfindungen des Kl\u00e4gers seien gemeinsam mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb ver\u00e4u\u00dfert worden, so dass \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG zur Anwendung komme. Bei dem Teilbereich WSF handele es sich um einen Fertigungsbetrieb f\u00fcr Hochgeschwindigkeitslaborger\u00e4te, der nicht in erster Linie durch die Erbringung pers\u00f6nlicher Dienstleistungen, sondern vielmehr durch seine materiellen und immateriellen Betriebsmittel gekennzeichnet sei. Zur Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in diesem Bereich habe die \u00dcbertragung der Betriebsmittel ausgereicht. Allein der Umstand, dass das Personal nicht mit \u00fcbergegangen sei, rechtfertige nicht die Annahme, es habe kein Betriebs\u00fcbergang stattgefunden. Denn zum einen sei das Personal gr\u00f6\u00dftenteils bereits vor Abschluss des Kaufvertrages in die BQG eingetreten, zum anderen sei f\u00fcr die Annahme eines Betriebs\u00fcberganges nur bei betriebsmittelarmen Betrieben der \u00dcbergang des Personals entscheidend. Ein Betriebs\u00fcbergang im Sinne des \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG setze auch nicht notwendigerweise voraus, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Erfinders auf den Erwerber \u00fcbergehe.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.06.2010 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen des Kl\u00e4gers, die durch den Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom 25.\/28.10.2005 auf die F AG \u00fcbertragen bzw. durch den Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom 15.02.2008 an die G GmbH lizensiert wurden, findet \u00a7 27 ArbnErfG in seiner ab dem 01.01.1999 bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung Anwendung. Durch Art. 56 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 05.10.1994 wurde \u00a7 27 ArbnErfG an die Neuregelungen des Insolvenzrechts angepasst. Gem\u00e4\u00df Art. 104 EGInsO ist das neue Recht auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31.12.1998 beantragt wurden. Dies ist vorliegend der Fall. Die durch das Patentrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.10.2009 herbeigef\u00fchrte Neufassung des \u00a7 27 ArbnErfG findet auf den vorliegenden Fall hingegen keine Anwendung, da nach der \u00dcbergangsvorschrift des \u00a7 43 Abs. 3 ArbnErfG n.F. das bisherige Recht f\u00fcr solche Erfindungen weitergilt, die vor dem 01.10.2009 gemeldet wurden. Dies ist hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen schon deshalb anzunehmen, weil sie s\u00e4mtlich von dem Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom 25.\/28.10.2005 erfasst wurden.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Er hat weder einen Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung noch kann er Schadensersatz wegen einer Verletzung seines Vorkaufsrechts verlangen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Anspruch des Kl\u00e4gers gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung besteht nicht. Insbesondere sind weder die Voraussetzungen des \u00a7 27 Nr. 2 S. 4 noch die Voraussetzungen des \u00a7 27 Nr. 3 ArbnErfG erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEtwaige Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen die Insolvenzschuldnerin aus \u00a7 27 Nr. 2 S. 4 ArbnErfG wegen der Ver\u00e4u\u00dferung von Schutzrechten an die F AG im Rahmen des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrages vom 25.\/28.10.2005 scheitern jedenfalls daran, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung der Diensterfindung mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb im Sinne von \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG vorliegt.<\/p>\n<p>\u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG bestimmt, dass bei einer Ver\u00e4u\u00dferung der Diensterfindung mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb der Erwerber f\u00fcr die Zeit von der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens an in die Verg\u00fctungspflicht des Arbeitgebers eintritt. Ver\u00e4u\u00dfern im Sinne dieser Vorschrift erfasst jedes auf \u00dcbertragung der Erfindung (des Schutzrechts) gerichtete Rechtsgesch\u00e4ft (Bartenbach\/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, \u00a7 27 Rn 48). Durch den Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag vom 25.\/28.10.2005 verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin unter anderem, die Rechte an den streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen einschlie\u00dflich der aus diesen hervorgegangenen Patente auf die F AG als Erwerberin zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Neben den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten wurden s\u00e4mtliche materiellen und immateriellen Verm\u00f6genswerte ver\u00e4u\u00dfert, die erforderlich waren f\u00fcr die Entwicklung und Herstellung von D-WS-Produkten sowie entsprechende fortdauernde Serviceleistungen bez\u00fcglich dieser Produkte (vgl. Anlage B1, Pr\u00e4ambel). Bei den D-WS Produkten handelt es sich um Hochgeschwindigkeitslaborger\u00e4te f\u00fcr Gro\u00dflabore zur Herstellung von Bildabz\u00fcgen auf digitaler Basis, die dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zugeordnet sind. Insofern liegt ein von den \u00fcbrigen Gesch\u00e4ften der Insolvenzschuldnerin klar abgrenzbarer Bereich mit eigener Zielsetzung vor. Dessen Ver\u00e4u\u00dferung an die F AG begr\u00fcndet einen Teilbetriebs\u00fcbergang, der zur Anwendung des \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG f\u00fchrt. Die dort normierte Ver\u00e4u\u00dferung der Diensterfindung mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb ist zu bejahen, wenn ein technisch und organisatorisch eigenst\u00e4ndiger Betrieb(steil) ver\u00e4u\u00dfert wird, der die Auswertung der Diensterfindung erm\u00f6glicht (vgl.: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1971, 218, 219 \u2013 Energiezuf\u00fchrungen; Bartenbach\/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, \u00a7 27 Rn 49). Diese Annahme liegt nahe, wenn das Kaufobjekt den Kern des Gesch\u00e4ftsbereiches umfasst, also etwa ein gesamtes Maschinenfertigungsprogramm einschlie\u00dft (Schiedsstelle v. 12.05.1982, Blatt 1982, 304 f.).<\/p>\n<p>Die Insolvenzschuldnerin hat durch den Vertrag vom 25.\/28.10.2005 s\u00e4mtliche Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde an die F AG ver\u00e4u\u00dfert, die f\u00fcr die Entwicklung, Herstellung und 3rd and 4th Level Services der D-WS Produkte (s. Anlage 1.1) erforderlich waren (vgl. Anlage B1, Pr\u00e4ambel). Hierzu z\u00e4hlten nach \u00a7 1 Ziffer 1.1 des Vertrages s\u00e4mtliche technischen Anlagen und Maschinen, s\u00e4mtliche anderen Anlagen sowie die Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung, au\u00dferdem s\u00e4mtliche Vorr\u00e4te f\u00fcr die D-WS Produkte. Weiter wurden nach \u00a7 1 Ziffer 1.2 die dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zuzuordnenden gewerblichen Schutzrechte und das Know-how ver\u00e4u\u00dfert. Au\u00dferdem verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin, der F AG s\u00e4mtliche Aufzeichnungen, Akten und Dokumente einschlie\u00dflich der Kundenlisten aus dem WSF Gesch\u00e4ftsbereich zu \u00fcbergeben. Hierdurch wurde die F AG in die Lage versetzt, D-WS Produkte zu entwickeln und herzustellen und solcherma\u00dfen die mit\u00fcbertragenen Diensterfindungen auszuwerten. Erleichtert wurde dies zus\u00e4tzlich durch den Eintritt in bestehende Kundenbeziehungen der Insolvenzschuldnerin (vgl. \u00a7 3 des Vertrages). Ob in der Folge eine dauerhafte Fortf\u00fchrung des Betriebes erfolgt, ist f\u00fcr die Frage des Betriebs\u00fcberganges unerheblich.<\/p>\n<p>Soweit es in Ziffer 3. der Vorbemerkung hei\u00dft, den Parteien sei bewusst, dass der WSF Gesch\u00e4ftsbereich nicht allein durch die Umsetzung des Vertrages fortgef\u00fchrt werden k\u00f6nne, sondern dass eine Erg\u00e4nzung bzw. Integration in beim K\u00e4ufer vorhandene Strukturen erforderlich sei, steht dies der Annahme eines Teilbetriebs\u00fcberganges nicht entgegen. Denn es ist nicht so sehr auf die konkrete Organisation der verschiedenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer abzustellen als vielmehr auf den Zusammenhang der Wechselbeziehung und gegenseitigen Erg\u00e4nzung, der die Produktionsfaktoren verkn\u00fcpft und dazu f\u00fchrt, dass sie bei der Aus\u00fcbung einer bestimmten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit ineinandergreifen. Bei einer Eingliederung der \u00fcbertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers f\u00e4llt der Zusammenhang dieser funktionalen Verkn\u00fcpfung nicht zwangsl\u00e4ufig weg (BAG, DB 2009, 1878; LAG D\u00fcsseldorf, ZInsO 2010, 640). So kommt beispielsweise dem Einkauf und dem Vertrieb f\u00fcr den WSF Gesch\u00e4ftsbereich keine identit\u00e4tspr\u00e4gende Bedeutung zu. Gleiches gilt f\u00fcr das \u00fcbergeordnete Personalwesen und Controlling. Vielmehr dient der WSF Gesch\u00e4ftsbereich vordringlich der Entwicklung und Herstellung von D-WS Produkten sowie der Bereitstellung entsprechender Serviceleistungen f\u00fcr diese Produkte. In diesem funktionalen Zusammenhang konnte der WSF Gesch\u00e4ftsbereich ohne weiteres in bestehende Strukturen der F AG eingegliedert werden, ohne dass dies die Annahme eines (Teil-) Betriebs\u00fcberganges hindern w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Annahme eines (Teil-) Betriebs\u00fcberganges steht auch nicht entgegen, dass die Parteien in \u00a7 5 des Vertrages vereinbart haben, die im WSF Gesch\u00e4ftsbereich t\u00e4tigen Arbeitnehmer \u2013 soweit rechtlich zul\u00e4ssig \u2013 vor der \u00dcbertragung der Verm\u00f6genswerte in eine Besch\u00e4ftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft auszugliedern. Denn der WSF Gesch\u00e4ftsbereich stellt sich \u2013 entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers \u2013 nicht als betriebsmittelarmer Unternehmensteil dar. Dies zeigt sich schon daran, dass \u00a7 1 diverse materielle und immaterielle Betriebsmittel auflistet, denen die Vertragsparteien offensichtlich eine entscheidende wertbildende Bedeutung beigemessen haben. Soweit daneben insbesondere f\u00fcr die Entwicklung neuer Produkte auch das spezielle Fachwissen der Arbeitnehmer eine wesentliche Rolle gespielt hat, vermag allein dies noch nicht die Annahme eines betriebsmittelarmen Betriebes zu begr\u00fcnden. Jedenfalls n\u00e4mlich war das Personal keineswegs allein ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit des Gesch\u00e4ftsbereiches. Vielmehr zeigt sich an dem Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag gerade, dass den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln einschlie\u00dflich des dokumentierten Know-hows, der Kundenbeziehungen und der Maschinen eine entscheidende wertbildende Bedeutung zukam. In einem solchen Fall aber ist es f\u00fcr die Annahme eines Betriebs\u00fcberganges nicht notwendig, dass der Erwerber einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft \u00fcbernimmt (LAG D\u00fcsseldorf, ZInsO 2010, 640 ff.).<\/p>\n<p>Entsprechend gingen die Parteien des Vertrages vom 25.\/28.10.2005 selbst von einem Betriebs\u00fcbergang aus. In \u00a7 2 der Vergleichsvereinbarung vom 31.01.2006\/01.02.2007 (Anlage B2) hei\u00dft es n\u00e4mlich: \u201eDie Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass es sich bei dem Verkauf von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden aus dem Bereich WSF um den Erwerb eines gesondert gef\u00fchrten Betriebes handelt und insoweit die Transaktion nicht umsatzsteuerbar ist (\u00a7 1 Abs. 1 UStG).\u201c<\/p>\n<p>\u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG verlangt auch nicht, dass gleichzeitig mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftsbetriebes das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmererfinders auf den Erwerber \u00fcbergeleitet wird (ebenso: Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage, \u00a7 27 Rn 5; Zeising, MittdPat 2001, 60 ff.) Die Gegenauffassung, f\u00fcr die Bartenbach\/Volz federf\u00fchrend verantwortlich zeichnen (Bartenbach\/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, \u00a7 27 Rn 61; ebenso: Paul, KTS 2005, 445, 450 f.), beruft sich unter anderem darauf, dass in \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG der Begriff des \u201eArbeitgebers\u201c verwendet wird, wohingegen \u00a7 27 Nr. 3 ArbnErfG von dem \u201eSchuldner\u201c spricht. Dieses Argument erscheint wenig \u00fcberzeugend. Die Verwendung des Begriffs des \u201eArbeitgebers\u201c in \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG l\u00e4sst sich zwanglos damit erkl\u00e4ren, dass auf die Vorschrift des \u00a7 9 ArbnErfG Bezug genommen wird, in der es eben um die Verg\u00fctungspflicht des Arbeitgebers geht. Hieraus den Schluss zu ziehen, \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG setze eine \u00dcberleitung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Erfinders auf den Erwerber voraus, \u00fcberspannt den Wortlaut dieser Vorschrift, der eine solche Voraussetzung gerade nicht normiert. Dass diese Einschr\u00e4nkung vom Gesetzgeber gewollt war, l\u00e4sst sich auch keineswegs aus der Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 27 ArbnErfG ableiten. Soweit diese davon ausgeht, dass der Erwerber nach \u00a7 613a Abs. 1 S. 1 BGB in das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Arbeitnehmererfinder eintritt, ist der gegenteilige Fall einer Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftsbetriebes ohne \u00dcberleitung der Arbeitsverh\u00e4ltnisse auf den Erwerber offensichtlich nicht bedacht worden. Jedenfalls l\u00e4sst sich der Begr\u00fcndung nicht entnehmen, dass eine Anwendung des \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG in diesem Fall ausgeschlossen sein soll (vgl. Begr. zum RegE, BT-Drucksache 12\/3803, S. 99). Vielmehr geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung der Diensterfindung entweder von \u00a7 27 Nr. 1 oder von \u00a7 27 Nr. 2 ArbnErfG erfasst wird. Den Fall, dass keine dieser Alternativen einschl\u00e4gig ist, weil zwar der Gesch\u00e4ftsbetrieb ver\u00e4u\u00dfert wird, das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Erfinders aber nicht auf den Erwerber \u00fcbergeleitet wird, sieht die Gesetzesbegr\u00fcndung ersichtlich nicht vor. Die von Bartenbach\/Volz vertretene Auffassung, dass in diesem Fall \u00a7 27 Nr. 3 ArbnErfG zur Anwendung kommen soll (Bartenbach\/Volz, ArbnErfG, 4. Auflage, \u00a7 27 Rn 61, 108), findet in der Gesetzesbegr\u00fcndung keine St\u00fctze. Die Systematik des \u00a7 27 ArbnErfG sieht vielmehr vor, dass jegliche Ver\u00e4u\u00dferung der Diensterfindung entweder von \u00a7 27 Nr. 1 oder Nr. 2 ArbnErfG erfasst wird, w\u00e4hrend andere Formen der Verwertung, etwa die Lizenzvergabe, durch \u00a7 27 Nr. 3 ArbnErfG und die Nichtverwertung der Diensterfindung durch \u00a7 27 Nr. 4 ArbnErfG geregelt werden. Die Abkoppelung der Verg\u00fctungspflicht von dem Arbeitsverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmererfinders widerspricht auch nicht der Grundkonzeption des ArbnErfG. Zwar ist Bartenbach\/Volz insofern zuzugeben, dass die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df der Gesetzeskonzeption nicht dinglich mit der Diensterfindung verbunden sind, an der Vorschrift des \u00a7 26 ArbnErfG zeigt sich hingegen, dass die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche auch nicht zwingend an ein bestehendes Arbeitsverh\u00e4ltnis gebunden sind. Schlie\u00dflich wird die hier vertretene Auffassung auch dem Normzweck des \u00a7 27 ArbnErfG gerecht, den Arbeitnehmererfinder in der Insolvenz seines Arbeitgebers besonders zu sch\u00fctzen. Denn durch die \u00dcberleitung der Verpflichtung zur Zahlung der Erfinderverg\u00fctung auf den Erwerber nach \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG erh\u00e4lt der Arbeitnehmererfinder einen neuen solventen Schuldner und ist nicht auf eine Befriedigung seiner Anspr\u00fcche aus der Insolvenzmasse mit dem Risiko einer ggf. bestehenden Masseunzul\u00e4nglichkeit beschr\u00e4nkt. Ihm diesen Vorteil zu nehmen, weil sein Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht auf den Erwerber \u00fcbergeleitet wurde, erscheint verfehlt. Demgegen\u00fcber wird der Erwerber durch die Auferlegung der Verg\u00fctungspflicht nicht unangemessen benachteiligt. Er kann schon bei Erwerb der Diensterfindung etwaige damit verbundene Verg\u00fctungspflichten im Rahmen der Bemessung der Gegenleistung ber\u00fccksichtigen. Hat er an der Nutzung der Diensterfindungen kein Interesse, hat er au\u00dferdem die M\u00f6glichkeit, die Diensterfindungen freizugeben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Verg\u00fctungspflicht der Insolvenzschuldnerin aus \u00a7 27 Nr. 3 ArbnErfG wegen der Lizensierung bestimmter Diensterfindungen des Kl\u00e4gers an die G GmbH im Rahmen des Kauf- und \u00dcbertragungsvertrages vom 15.02.2006 scheidet ebenfalls aus, da die betreffenden Diensterfindungen bereits Gegenstand der Ver\u00e4u\u00dferung an die F AG waren. Damit ist die Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr diese Diensterfindungen auf die F AG \u00fcbergegangen, \u00a7 27 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 9 ArbnErfG. Eine eigene Verg\u00fctungspflicht der Insolvenzschuldnerin kommt daneben nicht in Betracht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus den Regelungen des allgemeinen Leistungsst\u00f6rungsrechts (\u00a7\u00a7 280 ff. BGB) noch aus \u00a7 823 BGB oder \u00a7 60 InsO. Denn weder die Insolvenzschuldnerin noch der Beklagte haben ihre Pflichten gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verletzt. Da die streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen im Sinne von \u00a7 27 Nr. 1 ArbnErfG mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb an die F AG ver\u00e4u\u00dfert wurden, bestand keine Verpflichtung nach \u00a7 27 Nr. 2 ArbnErfG, dem Kl\u00e4ger seine Erfindungen zum Kauf anzubieten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf bis 65.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1497 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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