{"id":6909,"date":"2017-04-06T17:00:27","date_gmt":"2017-04-06T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6909"},"modified":"2017-07-13T15:59:49","modified_gmt":"2017-07-13T15:59:49","slug":"4a-o-2616-spannungsstabilisationssteuersystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6909","title":{"rendered":"4a O 26\/16 &#8211; Spannungsstabilisationssteuersystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2640<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 06. April\u00a02017, Az. 4a O 26\/16<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht als im Register (Anlage B&amp;B54) eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ\u00e4ischen Patents 1 436 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des Klagepatents, welches eine Priorit\u00e4t vom 17.10.2001 in Anspruch nimmt, wurde am 14.07.2004 offengelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung am 11.09.2013 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 602 45 XXX.3), das ein Steuersystem und Verfahren zur Spannungsstabilisation zum Gegenstand hat, ist in Kraft.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr das hiesige Verfahren ma\u00dfgebliche Anspruch 1 ist in der englischen Sprache, in welcher das Klagepatent zur Anmeldung gelangte, wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eA power control System for reducing voltage flicker in an AC power supply line (10) having a time-varying load (12) connected thereto, comprising:<\/p>\n<p>a first variable reactor (200, 206) connected in parallel with the power supply line (10),<\/p>\n<p>a second variable inductive reactor (16, 202) intermediate the power supply line (10) and the load (12); and<\/p>\n<p>a control system (228, 230, 232, 28, 46, 48) for:<\/p>\n<p>(i) monitoring load current and adjusting the second variable inductive reactor (16, 202) in response to fluctuations in the monitored bad current having a frequency within a first frequency range to reduce voltage flicker;<\/p>\n<p>characterised in that the control system is adapted to<\/p>\n<p>(ii) monitor reactive power draw from the AC power supply line (10) and adjust the first variable reactor (200, 206) in response to fluctuations in the monitored reactive power draw having a frequency within a second frequency range that is different than the first frequency range to reduce voltage flicker.\u201d<\/p>\n<p>In die deutsche Sprache \u00fcbersetzt kann der Klagepatentanspruch 1 wie folgt wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>\u201eLeistungsregelsystem zum Reduzieren von Spannungsflicker in einer Wechselstromversorgungsleitung (10) mit einer daran angeschlossenen zeitlich variierenden Last (12), das Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>einen ersten variablen Reaktor (200, 206), der parallel zur Stromversorgungsleitung (10) geschaltet ist;<\/p>\n<p>einen zweiten variablen induktiven Reaktor (16, 202) zwischen der Stromversorgungsleitung (10) und der Last (12); und<\/p>\n<p>ein Steuersystem (228, 230, 232, 28, 46, 48) zum:<\/p>\n<p>(i) \u00dcberwachen von Laststrom und zum Justieren des zweiten variablen induktiven Reaktors (16, 202) als Reaktion auf Schwankungen des \u00fcberwachten Laststroms mit einer Frequenz innerhalb eines ersten Frequenzbereichs, um Spannungsflicker zu reduzieren;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass das Steuersystem ausgelegt ist zum:<\/p>\n<p>(ii) \u00dcberwachen von Blindleistungsaufnahme aus der Wechselstromversorgungsleitung (10) und Justieren des ersten variablen Reaktors (200, 206) als Reaktion auf Schwankungen der \u00fcberwachten Blindleistungsaufnahme mit einer Frequenz innerhalb eines zweiten Frequenzbereichs, der sich von dem ersten Frequenzbereich unterscheidet, um Spannungsflicker zu reduzieren.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wird eine vereinfachte Darstellung eines Elektrolichtbogenofens, der \u00fcber eine Stromversorgung gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der gesch\u00fctzten Erfindung verf\u00fcgt (Fig. 1) verkleinert wiedergegeben:<br \/>\nDer Ofen 5, der \u00fcber eine Stromschiene 10 Stromleistung erh\u00e4lt, verf\u00fcgt \u00fcber drei Elektroden 12. Die Lichtbogenenden der Elektroden 12 sind so in dem Ofenbeh\u00e4lter 24 angeordnet, dass sie ein Einsatzgut einschmelzen k\u00f6nnen. Zwischen der Stromschiene 10 und dem Ofen 5 ist ein induktiver Vorschaltreaktor 202 angeschlossen, der eine Reihenschaltung eines variablen Reaktors 16 und einer nicht-variablen Drossel 18 umfasst, und des Weiteren Induktoren 20, 23 und ein Thyristorschalter 22. In Parallelschaltung mit der in Reihe geschalteten Kombination aus Lichtbogenofen 5 und induktivem Vorschaltereaktor 202 ist ein induktiver Parallelreaktor 200 mit drei variablen Reaktoren 206 angeschlossen. Jeder der variablen Reaktoren 206 umfasst ein in Reihe geschaltetes Paar Festinduktoren 204, 204A mit einem zwischengeschalteten Paar Thyristoren.<\/p>\n<p>Mit der nachfolgenden Fig. 3 (verkleinert) wird ein vereinfachtes schematisches Block- und Schemadiagramm eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Leistungszufuhrsteuerungssystems des Lichtbogenofens wiedergegeben:<br \/>\nEine Prozesssteuerung 228 koordiniert die Funktion der Komponenten des Leistungssteuerungssystems. Es ist ein Stromstabilisator 232 vorgesehen, um Spannungsflicker in einem ersten Frequenzbereich zu reduzieren. Zu diesem Zweck ist der Stromstabilisator 232 so konfiguriert, dass er die Thyristoren 22 des induktiven Vorschaltereaktors 202 ansteuert, wenn Laststromschwankungen innerhalb des festgelegten Frequenzbereichs vorliegen. Des Weiteren ist ein Blindleistungsstabilisator 230 vorhanden, der so konfiguriert ist, dass er bei Vorliegen von Spannungsschwankungen in einem andern Frequenzbereich die Thyristoren 208 des induktiven Parallelreaktors 200 ansteuert, um die gesamte Blindleistungsaufnahme konstant und ausgeglichen zu halten.<\/p>\n<p>Auftr\u00e4ge zur Lieferung von Hochofentechnologien werden regelm\u00e4\u00dfig im Rahmen von Ausschreibungsverfahren vergeben, bei denen ein Konsortium (Generalunternehmer) als Bieter gegen\u00fcber dem Betreiber der Ofenanlage auftritt. Das Konsortium ist vertraglich mit einem Zulieferer verbunden, der sich jedoch auch gegen\u00fcber dem Hochofenbetreiber dazu verpflichtet, das Konsortium mit Hochofenkomponenten zu versorgen, sofern das Konsortium den Zuschlag erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Beklagte fungiert im Rahmen von Ausschreibungsverfahren im Bereich der Hochofentechnologie als Hauptzulieferer in dem beschriebenen Sinn. Als solcher bietet sie an und vertreibt sog. \u201eSAF-Ofen\u201c (= Elektroreduktions\u00f6fen zur Gewinnung von Ferrolegierungen aus Erzen), die mit einer SVC-Anlage und einem sog. \u201eGradator\u201c ausgestattet (im Folgenden: zusammen als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet) sind. Beide Komponenten, Gradator und SVC-Anlage, werden an dasselbe Versorgungsnetz angeschlossen. Das angegriffene Steuerungssystem der Beklagten kann wie folgt dargestellt werden (Abbildung aus der Anlage B&amp;B17, S. 2, unter Pkt. 6.2.1.4.2, farbliche Markierungen jedoch durch die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzt, ohne dass damit vorliegend bereits eine Aussage \u00fcber die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erfolgen soll):<\/p>\n<p>Im linken Bildteil befindet sich unter der Bezeichnung \u201eSVC Plant Filter &amp; Compensation\u201c die SVC-Anlage (roter Kasten), die einen Thyristorschalter (\u201eTCR\u201c) und einen in Reihe geschalteten Festinduktor (nicht-variable Induktorspule) (beides jeweils gelber Kreis) aufweist. Durch die SVC-Anlage, die die SVC-Steuerung und thyristorgesteuerte Drosselspulen (\u201eThyristor Controlled Reactor\u201c) umfasst und die netzseitig angeordnet ist, werden Spannungsflicker in der Wechselstromversorgungsleitung durch Regelung der Blindleistung reduziert. Des Weiteren befindet sich im rechten Bildteil der Ofen, zu dem die SVC-Anlage parallel geschaltet ist. Zwischen der Stromversorgungsleitung und dem Ofen sind Thyristoren des Gradators (\u201eFurnace Thyristors\u201c) (blauer Kasten) positioniert. Im \u00dcbrigen wird auf die technische Beschreibung der Anlage, vorgelegt als Anlage B&amp;B17, Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Teile des Steuerungssystems selbst her, beauftragt aber teilweise auch andere Unternehmen, Hard- und Softwarekomponenten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach ihren, der Beklagten, gemachten Vorgaben herzustellen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bot im Februar 2013 eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr eine SAF-Ofenanlage \u201eA\u201c (Indonesien) an, wobei sie die Ausschreibungsunterlagen an ihrem Firmensitz in D\u00fcsseldorf anfertigte. Nachdem das Projekt zun\u00e4chst aufgrund hoher Investitionskosten gestoppt wurde, wurde es wieder aufgenommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Insbesondere handele es sich bei dem \u201eGradator\u201c um einen zweiten variablen induktiven Reaktor im Sinne der Lehre des Klagepatents. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u201ezweite variable induktive Reaktor\u201c erfordere lediglich das Vorhandensein eines elektrischen Bauteils, wie zum Beispiel einem Thyristorpaar.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erfordere auch kein als Einheit ausgestaltetes Steuerungssystem, ma\u00dfgeblich sei allein, dass das Steuerungssystem die Verwendung eines ersten variablen Reaktors und eines zweiten variablen induktiven Reaktors in einer sich gegenseitig erg\u00e4nzenden Kombination erm\u00f6gliche. Daf\u00fcr sei ma\u00dfgeblich, dass die beiden Reaktoren an dieselbe Versorgungsleitung angeschlossen sind.<\/p>\n<p>Der Gradator und die SVC-Anlage (angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) w\u00fcrden weiter auch in unterschiedlichen Frequenzbereichen zum Einsatz gelangen, weil die als Anlage B26b vorgelegten Messungen an der Anlage \u201eB\u201c gezeigt haben, dass die Reaktionszeit des Gradators (zweiter variabler induktiver Reaktor) viel langsamer als die der SVC-Komponente ist. Daraus k\u00f6nne geschlossen werden, dass der Gradator f\u00fcr einen niedrigeren Frequenzbereich eingesetzt werde, und die SVC-Anlage f\u00fcr einen h\u00f6heren Frequenzbereich.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Leistungssteuerungssysteme<\/p>\n<p>zum Reduzieren von Spannungsflicker in einer Wechselstromversorgungsleitung mit einer daran angeschlossenen zeitlich variierenden Last, umfassend:<\/p>\n<p>einen ersten variablen Reaktor, der parallel zur Stromversorgungsleitung geschaltet ist;<\/p>\n<p>einen zweiten variablen induktiven Reaktor zwischen der Stromversorgungsleitung und der Last; und<\/p>\n<p>ein Steuersystem zum:<\/p>\n<p>(i) \u00dcberwachen von Laststrom und zum Anpassen des zweiten variablen induktiven Reaktors als Reaktion auf Schwankungen des \u00fcberwachten Laststroms mit einer Frequenz innerhalb eines ersten Frequenzbereichs um Spannungsflicker zu reduzieren;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass das Steuersystem ausgelegt ist zum<\/p>\n<p>(ii) \u00dcberwachen von Blindleistungsaufnahme aus der Wechselstromversorgungsleitung und Anpassen des ersten variablen Reaktors als Reaktion auf Schwankungen der \u00fcberwachten Blindleistungsaufnahme mit einer Frequenz innerhalb eines zweiten Frequenzbereichs, der sich von dem ersten Frequenzbereich unterscheidet, um Spannungsflicker zu reduzieren,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und von der Bundesrepublik Deutschland aus anzubieten<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.10.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller und Lieferanten;<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, geheimhaltungsbed\u00fcrftige Daten au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten zu schw\u00e4rzen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.10.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erziehen Gewinns;<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.10.2013 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>Die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt einer Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen.<\/p>\n<p>Ein zweiter variabler induktiver Reaktor im Sinne des Klagepatents k\u00f6nne nicht allein mit einem Thyristorschalter realisiert werden, sondern bed\u00fcrfe zwingend eines zus\u00e4tzlichen Bauteils in der Form einer parallel zum Thyristorschalter geschalteten Drossel bzw. Drosselspule, die es jedoch \u2013 insoweit unstreitig \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gibt.<\/p>\n<p>Auch weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Steuerungssystem auf, weil der \u201eGradator\u201c und die \u201eSVC-Anlage\u201c \u00fcber zwei eigenst\u00e4ndige Systeme gesteuert werden w\u00fcrden. Es bestehe gerade keine Verbindung zwischen der Blindleistungsregelung (SVC) und den ofenseitigen Regelkreisen, derart, dass eine Interaktion stattfindet. Bei der SVC-Anlage handele es sich um eine Anlage aus dem Stand der Technik, die autark von der Ofensteuerung die Blindleistung und die Netzspannung stabilisiere.<\/p>\n<p>Der Gradator der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform diene lediglich als Stellglied, um optimale Wirkleistung in den Ofen (Elektroden) einzubringen. Dies erfolge dadurch, dass der Strom mit Hilfe des Gradators als Stellglied antizyklisch zu den Schwankungen der Elektrodenspannung verstellt werde, um die Wirkleistung auf einen vorgegebenen Sollwert zu regeln. Der Strom werde lediglich bei dem sog. \u201eElektrodenbacken\u201c (\u201eCurrent Mode\u201c) \u00fcberwacht.<\/p>\n<p>Sofern eine \u00dcberwachung von Schwankungen der Blindleistungsaufnahme durch die SVC-Anlage stattfindet, erfolge diese nicht abh\u00e4ngig von einem vorgegebenen Frequenzbereich.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 09.03.2017 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140b Abs. 1, 3, PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Lehre keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung hat ein Leistungssteuerungssystem zur Spannungsstabilisierung in einem elektrischen Leistungssystem zum Gegenstand (Abs. [0001]; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Klagepatents), insbesondere zur Reduzierung von sog. \u201eFlickern\u201c (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent nimmt einleitend die Probleme in den Blick, die sich bei dem Anschluss zeitvariabler Lasten an ein Stromversorgungsnetzt ergeben. Mit Lasten werden dabei Komponenten beschrieben, die elektrische Leistung aufnehmen, wie beispielsweise wechselstrombetriebene Elektrolichtbogen\u00f6fen, die \u00fcblicherweise zum Schmelzen und Wiedereinschmelzen von eisenhaltigen Materialien (z. B. Stahl) sowie zum Schmelzen von nichteisenhaltigen Materialien verwendet werden (Abs. [0002]). In den \u00d6fen gelangen gew\u00f6hnlich Hochleistungslichtb\u00f6gen zum Einsatz, um W\u00e4rmeenergie zu erzeugen, wobei die dem Lichtbogen zugef\u00fchrte elektrische Energie \u00fcber eine Stromversorgung gesteuert wird (Abs. [0002]). Lichtb\u00f6gen haben die Neigung, dass sie stets in Bewegung sind, weil sie sich die Stelle suchen, an der sie an dem jeweiligen Einsatzgut auf den geringsten Widerstand treffen (\u201enichtlineare zeitvariable Impedanz\u201c). Dies f\u00fchrt dazu, dass die Spannung, der Strom und die Leistung, die von einem Lichtbogenofen aufgenommen werden, stark schwanken (Abs. [0002]). Derartige Schwankungen k\u00f6nnen zu Leistungsineffizienzen, verst\u00e4rkter Ger\u00e4teabnutzung, St\u00f6rungen im Stromnetz und in Extremf\u00e4llen sogar zu Sch\u00e4den am Stromversorgungsnetz oder am Lichtbogen f\u00fchren (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Als \u201eFlicker\u201c definiert das Klagepatent in diesem Zusammenhang Spannungsst\u00f6rungen, die auf Grund starker und schneller Schwankungen im Laststrom und im Leistungsfaktor w\u00e4hrend bestimmter Betriebsphasen des Ofens im Versorgungsnetz stattfinden (Abs. [0002]). Das Klagepatent beschreibt das Problem wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Impedanz eines Elektrolichtbogenofens besteht prim\u00e4r aus Wirkwiderstand und induktivem Blindwiderstand und \u00e4ndert sich bei Ver\u00e4nderungen der Schmelzbedingungen im Ofen schnell und abrupt. Insbesondere wenn neues Einsatzgut zum Einschmelzen in den Ofen gelegt wird, erfahren die Lichtb\u00f6gen abrupte und erhebliche physikalische Ver\u00e4nderungen \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Minuten, bis das Einsatzgut im Ofen einen homogenen Zustand annimmt.\u201c (Abs. [0016]).<\/p>\n<p>Spannungs\u00e4nderungen ergeben sich dabei insbesondere daraus, dass die Lichtb\u00f6gen st\u00e4ndig in Bewegung zu der Stelle sind, bei der sie auf den geringsten Widerstand treffen (Bl. 6 Verfahrensakte 4a O 177\/15).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik, den das Klagepatent in Bezug nimmt, sind bereits Techniken zur Leistungssteuerung und Flickerreduzierung bekannt.<\/p>\n<p>Eine dieser Techniken ist der Einsatz eines statischen Blindleistungskompensators (SVC). Dieser kann entweder kapazitive oder eine induktive Blindleistung einspeisen, so dass eine konstante Spannung dadurch erzielt wird, dass die gesamte Blindleistungsaufnahme des Ofens (MVAR) gleichm\u00e4\u00dfig nahe Null gehalten wird (Abs. [0003]). In diesem Zusammenhang nimmt das Klagepatent konkret die US 3 936 727 in Bezug (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Des Weiteren ist dem Klagepatent zufolge im Stand der Technik eine Variante der SVC-Technik als STATCOM (Static Synchronous Compensator) oder SVC Light bekannt (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Weiter ist als Technik zur Reduzierung von Flickern die intelligente vorausschauende Leistungsregelungen (SPLC) bekannt, wie sie beispielsweise in der US 5 991 327 offenbart wird (Abs. [0006]). Eine SLPC arbeitet als eine in Reihe geschaltete Drossel und stabilisiert den Strom in einem Lichtbogenofen (Abs. [0006]). Dadurch werden die Lichtbogenstromschwankungen in den Leistungssystemen reduziert, was zugleich auch zu einer Reduzierung von Spannungsflickern f\u00fchrt (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des in Bezug genommenen Stands der Technik strebt das Klagepatent die Verbesserung der bisherigen Leistungssteuerungssysteme zur Flickerregulierung an (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung der Aufgabe (technisches Problem) sieht Anspruch 1 des Klagepatents ein System mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Ein Leistungssteuerungssystem<\/p>\n<p>a. zur Reduktion von Spannungsflickern in einer Wechselstromversorgungsleitung (10),<\/p>\n<p>b. mit einer daran angeschlossenen zeitlich variierenden Last (12).<\/p>\n<p>2. Das Leistungssteuerungssystem umfasst<\/p>\n<p>a. einen ersten variablen Reaktor (200, 206), der parallel zur Stromversorgungsleitung (10) geschaltet ist,<\/p>\n<p>b. einen zweiten variablen induktiven Reaktor (16, 202) zwischen der Stromversorgungsleitung (10) und der Last (12),<\/p>\n<p>c. ein Steuerungssystem (228, 230, 232, 28, 46, 48).<\/p>\n<p>3. Das Steuerungssystem (228, 230, 232, 28, 46, 48) dient<\/p>\n<p>a. der \u00dcberwachung von Laststrom und<\/p>\n<p>b. der Anpassung des zweiten variablen induktiven Reaktors (16, 202) als Reaktion auf Schwankungen des \u00fcberwachten Laststroms mit einer Frequenz innerhalb eines ersten Frequenzbereichs, um Spannungsflicker zu reduzieren.<\/p>\n<p>4. Das Steuerungssystem (228, 230, 232, 28, 46, 48) ist ausgelegt zum<\/p>\n<p>a. \u00dcberwachen von Blindleistungsaufnahme aus der Wechselstromversorgungsleitung (10) und<\/p>\n<p>b. Anpassen des ersten variablen Reaktors (200, 206) als Reaktion auf Schwankungen der \u00fcberwachten Blindleistungsaufnahme mit einer Frequenz innerhalb eines zweiten Frequenzbereichs, der sich von dem ersten Frequenzbereich unterscheidet, um Spannungsflicker zu reduzieren.<br \/>\nDas Klagepatent macht es sich zu Nutze, dass sich Spannungsflicker w\u00e4hrend eines Verfahrenszyklus (Absenken der Elektroden in das Einsatzgut bis zum Ablassen des geschmolzenen Einsatzguts aus dem Ofen) im Allgemeinen derart entwickeln, dass zun\u00e4chst starke Schwankungen mit niedrigen Frequenzen auftreten, die sich dann hin zu kleineren Spannungsschwankungen mit h\u00f6heren Frequenzen entwickeln (Abs. [0017] f.). Frequenz im Sinne des Klagepatents bedeutet dabei die H\u00e4ufigkeit der \u00c4nderung der Stromst\u00e4rke bzw. der Leistungskomponente w\u00e4hrend eines Zeitintervalls (Abs. [0016] a. E.). Die nachfolgende Abbildung, die der Fig. 2 des Klagepatents (dort oberes Diagramm) entnommen ist,<br \/>\nzeigt die Ofenleistung w\u00e4hrend eines Verfahrenszyklus. In der Absenkphase (\u201eBore-in-Stage\u201c) 218 und auch zu Beginn der Langlichtbogen-Einschmelzphase (\u201eLong Arc Melting Stage\u201c) 219 sind starke Leistungsschwankungen zu erkennen, die jedoch weniger h\u00e4ufig, das hei\u00dft nur mit einer niedrigen Frequenz (\u201eLow Frequency\u201c), auftreten. Im Laufe der Langlichtbogen-Einschmelzphase hin zur Langlichtbogen-Schaumschlackeerhitzungsphase (\u201eLong Arc Foamy Slag Heating\u201c) 220 sind die Schwankungen weniger stark, weisen jedoch eine h\u00f6here Frequenz (\u201eHigh Frequency\u201c) auf.<\/p>\n<p>In der Regulierung \u00fcber unterschiedliche Frequenzbereiche hinweg liegt gerade der erfindungswesentliche Vorteil:<\/p>\n<p>\u201eGeht man wie oben beschrieben vor, l\u00e4sst sich eine verbesserte Flickerreduzierung erzielen, weil die induktiven Parallel- und Vorschaltereaktoren und deren jeweilige Steuerung darauf ausgerichtet sind, Flicker innerhalb von Schwankungsbereichen zu reduzieren, f\u00fcr die sie jeweils besser geeignet sind. Somit werden die Attribute jedes Bauelements jeweils vorteilhaft genutzt.\u201c (Abs. [0071]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 3b und 4b Gebrauch macht, weshalb es an einer Verletzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG fehlt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn dem Merkmal 3b,<\/p>\n<p>\u201eAnpassung des zweiten variablen induktiven Reaktors (16, 202) als Reaktion auf Schwankungen des \u00fcberwachten Laststroms mit einer Frequenz innerhalb eines ersten Frequenzbereichs, um Spannungsflicker zu reduzieren,\u201c<\/p>\n<p>und dem Merkmal 4b,<\/p>\n<p>\u201eAnpassen des ersten variablen Reaktors (200, 206) als Reaktion auf Schwankungen der \u00fcberwachten Blindleistungsaufnahme mit einer Frequenz innerhalb eines zweiten Frequenzbereichs, der sich von dem ersten Frequenzbereich unterscheidet, um Spannungsflicker zu reduzieren\u201c,<\/p>\n<p>findet die Tatsache einen Ausdruck, dass das Klagepatent zur Reduzierung von Spannungsflickern daran ankn\u00fcpft, in welchem Frequenzbereich diese sich bewegen (Abs. [0019]), wobei zu beachten ist, dass jeder der f\u00fcr einen Spannungsflicker angegebenen Ursache \u2013 Schwankungen im Laststrom und dem Leistungsfaktor \u2013 ein bestimmter Frequenzbereich zugeordnet werden kann (vgl. dazu auch bereits unter Ziff. I., 2.).<\/p>\n<p>Die jeweiligen Reaktoren decken dabei Schwankungen in unterschiedlichen Frequenzbereichen ab, und erfassen so in ihrer Gesamtheit einen weiteren Frequenzbereich, in dem es bei der Betriebsphase eines Ofens zu Leistungsschwankungen kommen kann. Dies kann grafisch mit dem nachfolgenden Diagramm, welches der Abbildung 2 des Klagepatents (dort unteres Diagramm) entnommen ist, dargestellt werden:<\/p>\n<p>So sieht das Klagepatent bevorzugt vor, dass der zweite variable induktive Reaktor die Spannungsschwankungen in der Absenkphase 218 bis in die Langlichtbogen-Einschmelzphase 219 kompensiert, was dem Zeitraum 270 in der obigen Darstellung entspricht,<\/p>\n<p>\u201eGem\u00e4\u00df einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung ist ein Stromstabilisator 232 vorgesehen, um Spannungsflicker in erster Linie w\u00e4hrend der Absenkphase und bis in die Langlichtbogen-Einschmelzphase 219 des Verfahrenszyklus des Ofens zu steuern, wenn starke niederfrequente Spannungsschwankungen auftreten. Abbildung 2 stellt beispielhaft einen Zeitraum 270 dar, in dem der Stromstabilisator 232 erheblich zur Spannungsflickerreduzierung [\u2026] beitr\u00e4gt. Diesbez\u00fcglich ist der Stromstabilisator so konfiguriert, dass er die Thyristoren 22 des induktiven Vorschaltreaktors ansteuert, um die Stromaufnahme der Ofenelektroden einem Sollwert Iset-point anzugleichen [\u2026].\u201c (Abs. [0021]; Hervorhebungen diesseits).<\/p>\n<p>Der erste induktive Reaktor hingegen gelangt in dem konkreten Ausf\u00fchrungsbeispiel zum Einsatz, um nach der Absenkphase 218, mithin insbesondere w\u00e4hrend der Langlichtbogen-Einschmelzphase 219 und der Langlichtbogen-Schaumschlackeerhitzungsphase 220 zu steuern,<\/p>\n<p>\u201eGem\u00e4\u00df einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung wird der Blindleistungsstabilisator 230 eingesetzt, um Spannungsflicker in erster Linie nach der Absenkphase des Verfahrenszyklus des Ofens zu steuern, so z. T. w\u00e4hrend der Langlichtbogen-Einschmelzphase und der Langlichtbogen-Schaumschlackeerhitzungsphase, [\u2026]. Abbildung 2 stellt beispielhaft einen Zeitraum 272 dar, in dem der Blindleistungsstabilisator 230 erheblich zur Spannungsflickerreduzierung beitr\u00e4gt. Diesbez\u00fcglich ist der Blindleistungsstabilisator 230 so konfiguriert, dass er die Thyristoren 208 des induktiven Parallelreaktors 200 ansteuert, um die gesamte Blindleistungsaufnahme des Lichtbogenofens [\u2026] im Wesentlichen auf einem niedrigen Wert (vorzugsweise nahe Null) konstant und ausgeglichen zu halten.\u201c (Abs. [0026]; Hervorhebungen diesseits).<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut der Merkmale 3b und 4b legt nicht fest, auf welche Art und Weise eine \u201eAnpassung\u201c des ersten bzw. zweiten Reaktors auf Schwankungen in dem \u00fcberwachten Laststrom bzw. der \u00fcberwachten Blindleistungsaufnahme erfolgt. Aufgrund der Funktionsweise des Reaktors ist dem Fachmann jedoch bewusst, dass der Anpassungsvorgang durch eine Phasenverschiebung, \u2013 jedenfalls im Hinblick auf den zweiten variablen Reaktor \u2013 derart, dass der Strom der Spannung nacheilt, vorgenommen wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ergibt sich \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung des substantiierten Gegenvortrags der Beklagten \u2013 nicht, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Anpassung der Reaktoren in Abh\u00e4ngigkeit zu Schwankungen des Laststroms einerseits und in Abh\u00e4ngigkeit zu Schwankungen der Blindleistungsaufnahme andererseits innerhalb jeweils unterschiedlicher Frequenzbereiche entsprechend der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre (Merkmale 3b und 4b) erfolgt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUm eine Anpassung des Gradators (\u201ezweiter variabler induktiver Reaktor\u201c) aufgrund von Schwankungen im Laststrom und eine Anpassung der als \u201eSVC Plant Filter &amp; Compensation\u201c bezeichneten Anlage (im Folgenden kurz: SVC-Anlage) (\u201eerster variabler Reaktor\u201c) aufgrund von Schwankungen in der Blindleistungsaufnahme jeweils innerhalb eines bestimmten Frequenzbereichs darzutun, f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin die nachfolgend wiedergegebenen Messungen der Spannungs- und Stromwellenformen des Gradators aus der Ofenanlage \u201eB\u201c vom 31.03.2015 (Anlage B&amp;B26b) an:<br \/>\nDiese zeigen nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in einer Gesamtschau mit Seite 8 des ABB-Dokuments zur technischen Beschreibung der Ofenanlage \u201eC\u201c (Anlage B&amp;B24), in der eine sog. \u201efeed-forward Flickersteuerung\u201c (= Flickerkontrolle ohne verz\u00f6gerte Reaktionszeit) durch die SVC-Anlage ausgewiesen wird, dass die Reaktionszeit des Gradators im Vergleich zu derjenigen der SVC-Anlage deutlich langsamer ist, dieser mithin eine langsamere Steuerungsgeschwindigkeit aufweist. Daraus sei ableitbar, dass der Gradator f\u00fcr einen niedrigeren Frequenzbereich eingesetzt werde, und die SVC-Anlage f\u00fcr einen h\u00f6heren Frequenzbereich.<\/p>\n<p>Die Messungen aus der Ofenanlage \u201eB\u201c sowie technische Beschreibungen zur Anlage \u201eC\u201c sind grunds\u00e4tzlich zur Darlegung einer Merkmalsverwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geeignet.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt einer Verwendung damit entgegen, dass sie lediglich den Gradator, nicht aber die SVC-Anlage f\u00fcr das Projekt \u201eC\u201c geliefert hat, und dass die Ofenanlage \u201eB\u201c vor Eintritt des Klagepatentschutzes im Jahre 2006 geliefert worden ist. Diese Tatsachen hindern jedoch nicht daran, aus Unterlagen zu diesen Ofenanlagen R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu ziehen. Die Beklagte hat jedenfalls (damals noch firmierend unter \u201eD AG\u201c) urspr\u00fcnglich auch f\u00fcr die Ofenanlage \u201eC\u201c ein komplettes System angeboten. In diesem Zusammenhang tr\u00e4gt die Beklagte nicht vor, dass das nunmehr eingesetzte Gesamtsystem, das die SVC-Anlage eines anderen Anbieters enth\u00e4lt, anders als das von ihr angebotene System funktioniert. Dagegen spricht auch, dass die Beklagte selbst vorbringt, ihr Ofensystem k\u00f6nne mit einer vorbekannten SVC-Anlage betrieben werden. Gleiches gilt im Hinblick auf das Ofensystem \u201eB\u201c. Die Beklagte tr\u00e4gt nicht vor, dass sich das von ihr im Jahre 2006 implementierte System gegen\u00fcber demjenigen, welches sie nunmehr anbietet, ver\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin jedoch aus den unterschiedlichen Steuerungsgeschwindigkeiten bzw. Reaktionszeiten des Gradators (Anlage B&amp;B26b) und der SVC-Anlage (Anlage B&amp;B24) eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Flickerregulierung in unterschiedlichen Frequenzbereichen derart herleitet, dass die SVC-Anlage Flicker im Hochfrequenzbereich und der Gradator Flicker im niederfrequenten Bereich abdecke, vermag die Kammer diesen zwingenden Schluss nicht zu ziehen.<\/p>\n<p>Mit der Reaktionsgeschwindigkeit des Gradators ist zun\u00e4chst lediglich eine Eigenschaft des Thyristors, der den Gradator bildet, beschrieben. Eine Angabe dar\u00fcber, ob diese Eigenschaft im Sinne der Lehre des Klagepatents eingesetzt wird, insbesondere der Z\u00fcndwinkel in Abh\u00e4ngigkeit zu Schwankungen im Laststrom angepasst wird, ist damit noch nicht verbunden.<\/p>\n<p>Dies gilt vorliegend insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte eine alternative Erkl\u00e4rung ihres angegriffenen Steuerungsmodells nachvollziehbar darlegt, wonach der Gradator, w\u00e4hrend des Betriebs der Ofenanlage der Regulierung der Wirkleistung dient, was sich auch mit dem Vortrag der Beklagten in dem Verfahren 4a O 177\/15, dessen Akten beigezogen waren, deckt. Auch in dem Fall der Wirkleistungskontrolle erfolgt eine Ansteuerung der Z\u00fcndwinkel des Thyristors (\u201eAnpassen\u201c), reagiert dieser mithin innerhalb einer bestimmten Zeit auf Ver\u00e4nderungen einer Bezugsgr\u00f6\u00dfe, n\u00e4mlich auf eine Differenz von Schwankungen in der tats\u00e4chlichen Wirkleistung im Vergleich zu einer vorgegebenen Soll-Wirkleistung.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Kammer kann auch aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Sachverst\u00e4ndigengutachten des Prof. Dr.-Ing. E vom 13.01.2017 (Anlage B&amp;B69) keine weiteren Anhaltspunkte f\u00fcr eine Merkmalsverwirklichung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gewinnen.<\/p>\n<p>Dieses enth\u00e4lt keine konkreten Aussagen zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, sondern verh\u00e4lt sich im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren im Wesentlichen zu der Frage, was der Fachmann unter dem Begriff des ersten variablen und des zweiten variablen induktiven Reaktors im Sinne des Klagepatents versteht (Anlage B&amp;B69, S. 4 ff.), und ob diese durch einen Thyristor gebildet werden k\u00f6nnen (Anlage B&amp;B79, S. 9). Diese Ausf\u00fchrungen lassen keinen Bezug zu der konkret angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennen. Sofern des Weiteren Gegenstand des Privatgutachtens die Frage ist, ob mit einem Thyristorschalter auch die Funktion des Ausregelns von Spannungsflickern \u00fcbernommen werden kann (Anlage B&amp;B69, Pkt. 6), geht es auch dabei lediglich um die grunds\u00e4tzliche Eignung des Thyristorschalters zur \u00dcbernahme dieser Aufgabe,<\/p>\n<p>\u201eZusammenfassend kann also festgehalten werden, dass ein Thyristorschalter prinzipiell daf\u00fcr geeignet ist, als gemeinsames Stellglied f\u00fcr die genannten regelungstechnischen Aufgaben zu wirken.\u201c (Anlage B&amp;B69, S. 13, 2. Abs.),<\/p>\n<p>\u201eOb der Thyristorschalter [\u2026.] entsprechend den Anforderungen des in Anspruch 1 von EP 436 XXX beschriebenen \u201esecond variable inductive reaktor\u201c (ii) um Spannungsflicker auszuregeln [eingesetzt wird], h\u00e4ngt vom jeweiligen Steuerungsalgorithmus ab, der zur Steuerung der Z\u00fcndwinkel der Thyristoren angewandt wird.\u201c (Anlage B&amp;B69, S. 13, letzter Abs.),<\/p>\n<p>nicht aber ist die tats\u00e4chliche Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gegenstand.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch kann auf der Grundlage der \u00fcbrigen, von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Unterlagen eine Merkmalsverwirklichung nicht angenommen werden. Denn auch diese lassen sich auf den substantiierten Gegenvortrag der Beklagten lesen.<\/p>\n<p>Dies gilt insbesondere f\u00fcr die nachfolgende Abbildung eines Gradator-Monitors (Anlage B&amp;B 25b) aus der Anlage C:<\/p>\n<p>Diesem l\u00e4sst sich zwar in der rechten unteren Bildh\u00e4lfte ein Modus \u201eControl Current\u201c entnehmen, was f\u00fcr eine \u00dcberwachung des Laststroms spricht. Hiergegen bringt die Beklagte jedoch vor, dass dieser Modus nur w\u00e4hrend des Elektrodenbackens, mithin ohne den Anschluss einer Last an den Ofen, in Betrieb genommen wird. Daf\u00fcr, dass sich der Ofen in keinem Schmelzbetrieb befindet, spricht auch, dass der Leistungseintrag (\u201ePower Ref.\u201c) und die Ist-Leistung (\u201ePower FB (Feedback)\u201c) sowie die Ist-Elektrodenstr\u00f6me (\u201eCurrent\u201c) Werte von 0,0 MW bzw. kA aufweisen. F\u00fcr diesen Fall aber ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass der Gradator auf Schwankungen im Laststrom innerhalb eines bestimmten Frequenzbereichs, noch dazu von einem, der sich von demjenigen, f\u00fcr den die SVC-Anlage greift, unterscheidet, reagiert. Insbesondere l\u00e4sst sich auch nicht ohne weiteres eine Verbindung zwischen dem mit dem Bildschirmmonitor wiedergegeben Betriebsmodus der Ofenanlage \u201eC\u201c sowie den Messungen aus der Anlage \u201eB\u201c (Anlage B&amp;B26b) herstellen, im Hinblick auf welche schon nicht vorgetragen ist, dass sie w\u00e4hrend des Elektrodenbackbetriebs gewonnen worden sind. Es fehlt in dem Modus zudem an einem Schmelzgut, welches die Spannungsflicker, die das Klagepatent zu minimieren beabsichtigt, verursacht.<br \/>\nDen dargestellten Vortrag der Beklagten ber\u00fccksichtigend vermag die Kammer auch unter Hinzunahme eines Blockdiagramms des angegriffenen Steuerungssystems (entnommen der technischen Beschreibung der Anlage \u201eC\u201c, Anlage B&amp;B24, S. 7, oben, wobei farbliche Markierungen durch die Kl\u00e4gerin erg\u00e4nzt wurden),<\/p>\n<p>keine hinreichenden Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr eine Merkmalsverwirklichung herzuleiten. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, dass die Verbindung zwischen dem Kreissymbol im linken Bildteil (roter Kasten) mit dem Kasten, in dem der Buchstabe \u201eI\u201c als Formelzeichen f\u00fcr Strom steht, anzeige, dass das System der Beklagten den Laststrom \u00fcberwache. Jedoch l\u00e4sst sich die bildliche Darstellung auch auf den Vortrag der Beklagten lesen, wonach \u00fcber den Gradator zur Wirkleistungssteuerung Einfluss auf den Faktor \u201eStrom\u201c genommen wird.<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch aus dem Passus in der Systembeschreibung f\u00fcr die Anlage \u201eA\u201c (Anlage B&amp;B17, S. 12),<\/p>\n<p>\u201eVerbesserte Steuerungsfunktion f\u00fcr eine schnelle Elektrodenstrom- und Spannungsregulierung\u201c [im Originaltext: \u201eEnhanced control function for fast electrode current and voltage regulation\u201d],<\/p>\n<p>f\u00fcr den Vortrag der Kl\u00e4gerin nichts herleiten. Der allgemein gehaltene Passus verh\u00e4lt sich nicht dazu, zu welchem Zweck die \u00dcberwachung des Stroms stattfindet. Er zwingt deshalb auch nicht zu der Annahme, dass die Z\u00fcndwinkel des Gradators in Abh\u00e4ngigkeit zu Laststromschwankungen mit dem Ziel der Reduzierung von Flickern gesteuert werden. Sofern mit der Passage auf eine Spannungsregulierung Bezug genommen wird, ist dies auch mit der SVC-Anlage, die unstreitig dem Ausgleich von Spannungsflickern dient, erkl\u00e4rbar. Detailliertere Angaben zur Art und Weise der Minimierung von Spannungsflickern, insbesondere im Sinne des Klagepatents, lassen sich der zitierten Aussage nicht entnehmen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nBei Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen unter lit. a) \u2013 d) kann auch das von der Kl\u00e4gerin beantragte gerichtliche Sachverst\u00e4ndigengutachten auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen keinen Erkenntnisgewinn zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bringen, weshalb von der Einholung eines solchen abzusehen war.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAuf die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze vom 20.03.2017, vom 27.03.2017 und vom 30.03.2017 war eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht angezeigt, \u00a7 156 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 750.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2640 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 06. 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