{"id":6907,"date":"2017-04-25T17:00:30","date_gmt":"2017-04-25T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6907"},"modified":"2017-07-13T15:57:19","modified_gmt":"2017-07-13T15:57:19","slug":"4a-o-1516-austrittsventilbaugruppe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6907","title":{"rendered":"4a O 15\/16 &#8211; Austrittsventilbaugruppe"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2639<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. April 2017, Az.\u00a04a O 15\/16<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>ein Ventil, das folgendes umfasst, a) eine Basis, die i) eine zylindrischen K\u00f6rper, durch den sich eine Bohrung erstreckt, ii) eine erste Dichtfl\u00e4che, die innerhalb der Bohrung angeordnet ist, und iii) eine gewindelose Schnappfl\u00e4che aufweist; b) einen Einsatz, der einen K\u00f6rper aufweist, der eingerichtet ist, um in der Bohrung der Basis eingesetzt zu werden und mit der ersten Dichtfl\u00e4che zusammenzuwirken, wobei der Einsatzk\u00f6rper eine Durchflussbohrung beinhaltet, die eine zweite Dichtfl\u00e4che innerhalb der Durchflussbohrung aufweist, wobei ein Verschlussmittel, das an den Einsatzk\u00f6rper angepasst ist, mit der gewindelosen Schnappfl\u00e4che zusammenpasst, die einen Flansch, der von dem Basisk\u00f6rper nach innen hervorsteht, und eine Vertiefung beinhaltet, die von dem Flansch beabstandet ist, und wobei das Verschlussmittel einen Arm in Form eines lateral beweglichen, hervorkragenden Elements beinhaltet, der eine Flanschfl\u00e4che aufweist und angeordnet ist, um sich so relativ zu dem Einsatzk\u00f6rper zu bewegen, dass die Flanschfl\u00e4che mit der Vertiefung an dem K\u00f6rper zusammenpasst, wobei der Einsatz in die Basis eingef\u00fchrt, in ihr gehalten und aus ihr entfernt werden kann durch geeignete Handhabung des Arms; c) ein Ventilst\u00fcck, das einen Schaft aufweist, um in die Bohrung des Einsatzes eingesetzt zu werden, und wobei eine Oberfl\u00e4che des Ventilst\u00fccks in Form eines dichtenden Eingriffs mit der zweiten Dichtfl\u00e4che zusammenpasst und das Ventilst\u00fcck aus dem Kontakt mit der zweiten Dichtfl\u00e4che gedr\u00fcckt werden kann, um so eine Passage durch die Durchflussbohrung zu \u00f6ffnen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Dezember 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.12.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 14. Dezember 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutsch-land seit dem 14. Dezember 2012 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Be-sitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1. fallenden Ventile auf ei-gene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die unter I.1. bezeichneten, seit dem 14. Dezember 2012 in Verkehr gebrachten Ventile gegen\u00fcber den gewerbli-chen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit ihrem Urteil eine Verletzung des Klagepatents ausgesprochen hat, mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe der Ventile verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Ventile wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 7.519,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit dem 17. Juni 2016 zu bezahlen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung, zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf (Ziffern I.1., III. und IV. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR, hinsichtlich der Verurteilung zu Auskunft und Rechungslegung (Ziffern I.2. und I.3. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 EUR und hinsichtlich der Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten und hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffern V. und VI. der Urteilsformel) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VII. Der Streit wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 904 XXX B1 (Anlage KAP 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage KAP 1a; im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten vom 28. Juni 2005 (US 168XXX) und vom 28. November 2005 (US 287XXX) am 6. Juni 2006 angemeldet und dessen Anmeldung am 2. April 2008 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Er-teilung des Klagepatents wurde am 14. November 2012 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft eine Austrittsventilbaugruppe.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVentil, das folgendes umfasst,<br \/>\na) eine Basis (20), die i) einen zylindrischen K\u00f6rper, durch den sich eine Boh-rung (22) erstreckt, ii) eine erste Dichtfl\u00e4che, die innerhalb der Bohrung (22) angeordnet ist, und iii) eine gewindelose Schnappfl\u00e4che aufweist;<br \/>\nb) einen Einsatz (34), der einen K\u00f6rper aufweist, der eingerichtet ist, um in der Bohrung (22) der Basis (20) eingesetzt zu werden und mit der ersten Dichtfl\u00e4che zusammen zu wirken, wobei der Einsatzk\u00f6rper eine Durchflussbohrung (50) beinhaltet, die eine zweite Dichtfl\u00e4che innerhalb der Durchflussbohrung (50) aufweist, wobei ein Verschlussmittel, das an den Einsatzk\u00f6rper an gepasst ist, mit der gewindelosen Schnappfl\u00e4che zusammenpasst, die einen Flansch (30), der von dem Basisk\u00f6rper hervorsteht, und eine Vertiefung (32) beinhaltet, die von dem Flansch (30) beabstandet ist, und wobei das Verschlussmittel einen Arm (33) beinhaltet, der eine FIanschfl\u00e4che (70) aufweist und angeordnet ist, um sich so relativ zu dem Einsatzk\u00f6rper zu bewegen, dass die Flanschfl\u00e4che (70) mit der Vertiefung (32) an dem K\u00f6rper zusammenpasst, wobei der Einsatz (34) in die Basis (20) eingef\u00fchrt, in ihr gehalten und aus ihr entfernt werden kann durch geeignete Handhabung des Arms (33);<br \/>\nc) ein Ventilst\u00fcck (36), das einen Schaft (48) aufweist, um in die Bohrung (50) des Einsatzes (34) eingesetzt zu werden, und wobei eine Oberfl\u00e4che des Ven-tilst\u00fcckes (36) in Form eines dichtenden Eingriffes mit der zweiten Dichtfl\u00e4che zusammenpasst und das Ventilst\u00fcck (36) aus dem Kontakt mit der zweiten Dichtfl\u00e4che gedr\u00fcckt werden kann, um so eine Passage durch die Durchfluss-bohrung (50) zu \u00f6ffnen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand einer beispielhaften Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Figur 1 ist eine perspektivische Anordnung einer Prothese mit einer klagepatentgem\u00e4-\u00dfen Ventilanordnung, Figur 2 ist eine Explosionsdarstellung derselben Ventilan-ordnung. Die Figuren 3, 4 und 5 zeigen diese Ventilanordnung in Querschnittsdars-tellungen, n\u00e4mlich Figur 3 in einer Ausgangseinf\u00fchrposition, Figur 4 mit aufeinander zugedr\u00fcckten Schnapparmen in Vorbereitung des vollst\u00e4ndigen Einsetzens oder Entfernens und Figur 5 mit Schnapparmen in geschlossener Position. Mit farblichen Markierungen versehene Ablichtungen der Figuren 3 bis 5 hat die Kl\u00e4gerin als Anlage KAP 5 zur Gerichtsakte gereicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c Ventile, die dem als Anlage KAP 6 zur Akte gereichten Muster und den als Anlage KAP 7 vorgelegten Abbildungen entsprechen (im Fol-genden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) sowie ferner Ventile mit der Bezeichnung \u201eB C\u201c, von dem die Kl\u00e4gerin ein Muster als Anlage KAP 10 zur Gerichtsakte gereicht hat (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2).<\/p>\n<p>Wegen einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 beantragte die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beim Landgericht Magdeburg. Diesen Antrag wies das Landgericht Magdeburg durch Urteil vom 24. Juni 2015, Az. 7 O 725\/15, ab (Anlage KAP 8). Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 2015 (Anlage KAP 9) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte nochmals wegen einer Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie ergebnislos auf, bis zum 23. Dezember 2015 eine strafbewehrte Unterlassungs-erkl\u00e4rung abzugeben. Dieser Abmahnung war ein Klageentwurf beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die klagepa-tentgem\u00e4\u00dfe Lehre wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit gleichwirkenden Mitteln.<\/p>\n<p>Schon nach dem Wortsinn sei die Lehre des Klagepatents nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass die gewindelose Schnappfl\u00e4che an der Au\u00dfenseite der Basis liegen m\u00fcsse, diese k\u00f6nne vielmehr auch an deren Innenseite, n\u00e4mlich in ihrer Bohrung liegen, die sich durch den zylindrischen K\u00f6rper der Basis erstreckt. Dementsprechend sei die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nach dem Wortlaut des geltend gemachten Hauptan-spruchs 1 nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass der Flansch von der gewindelosen Schnappfl\u00e4che nach au\u00dfen vorstehen m\u00fcsse, er k\u00f6nne vielmehr auch nach innen vorstehen, also in den Bereich der Bohrung der Basis hinein. Ferner umfasse der Schutzbereich des Klagepatents auch eine solche Ausgestaltung eines Armes des Verschlussmittels, der nicht gelenkig gelagert sei. Weil der Wortlaut alleine eine re-lative Beweglichkeit des Arms zum Einsatzk\u00f6rper fordere, sei vom Schutzbereich auch eine Gestaltung wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umfasst, also eine blo\u00dfe Verschieblichkeit der Arme in L\u00e4ngsrichtung, so dass die Flanschfl\u00e4che des Arms von au\u00dfen nach innen verschoben werden k\u00f6nne, um bei Handhabung des Arms eine Entfernung des Einsatzes aus der Basis oder ein Einsetzen des Einsatzes in die Basis zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Jedenfalls aber liege eine Verwirklichung er klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre mit gleichwir-kenden Mitteln vor, weil sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von den im Klage-patent gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen nur davon unterschieden, dass die gewinde-lose Schnappfl\u00e4che und deren Flansch von au\u00dfen nach innen verlegt und dass der Arm in L\u00e4ngsrichtung verschieblich statt gelenkig beweglich gelagert sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagten sind der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirk-lichten die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4qui-valenter Weise.<\/p>\n<p>An einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung fehle es deshalb, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine gewindelose Schnappfl\u00e4che im Sinne des Klagepatents aufwiesen. Das Klagepatent unterscheide die gewindelose Schnappfl\u00e4che von der Dichtfl\u00e4che, welche an der Innenseite der Bohrung der Basis liegen m\u00fcsse. Daraus folge, dass die gewindelose Schnappfl\u00e4che an der Au\u00dfenseite der Basis liegen m\u00fcsse. Ferner weise eine etwaige gewindelose Schnappfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls keinen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Flansch auf. Dieser m\u00fcsse sich n\u00e4mlich erstens von innen nach au\u00dfen und zweitens \u00fcber die Ebene der gewindelosen Schnappfl\u00e4che hinaus erstrecken, was bei den angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen jeweils nicht der Fall sei. Schlie\u00dflich wiesen die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen auch keinen Arm nach der Lehre des Klagepatents auf, sondern ledig-lich einen federgelagerten Schieber. Dieser sei aber weder gelenkig gelagert noch unter Nutzung einer Hebelwirkung zu bet\u00e4tigen, was aber Voraussetzung f\u00fcr die An-nahme eines Arms im Sinne des Klagepatents sei.<\/p>\n<p>An einer Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln fehle es schon deshalb, weil dies bedeuten w\u00fcrde, einzelne Merkmale nicht auf gleichwertige Weise zu erf\u00fcllen, sondern g\u00e4nzlich au\u00dfer Betracht zu lassen. Au\u00dfer-dem sei die technische L\u00f6sung, nach der die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgestaltet seien, nicht gleichwertig zur L\u00f6sung nach der Lehre des Klagepatents, insbesondere weil Arme nach dem Klagepatent deutlich einfacher bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnten, insbesondere von motorisch eingeschr\u00e4nkten Personen. Schlie\u00dflich k\u00f6nne man nicht unter Orientierung am Sinngehalt des Klagepatents zur Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gelangen.<\/p>\n<p>Ferner machen die Beklagten geltend, sie h\u00e4tten jedenfalls keine Verletzungshand-lung des Einf\u00fchrens begangen und insoweit bestehe auch keine Erstbegehungsge-fahr.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten An-spr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im geltend gemachten Umfang zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft R\u00fcckschlagventile, insbesondere eingeschnappte oder ma-gnetische Ventilanordnung zur Aufrechterhaltung eines bevorzugten Aufh\u00e4ngedrucks in einem Prothesenschaft oder einer \u00dcbergangsstelle zwischen einer Gliedma\u00dfe und einer Prothese.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, wird in einem Prothesenschaft oder an einer \u00e4hnlichen \u00dcbergangsstelle ein Unterdruck oder Sog aufrechterhalten, um die Pro-these an einer Gliedma\u00dfe zu befestigen. Daf\u00fcr werden \u00fcblicherweise automatische, manuelle oder sowohl automatische als auch manuelle Aussto\u00df-Einwegventile ver-wendet, die typischerweise mit einer Basis oder einem Sitz mit einem Gewinde aus-gestaltet sind. Dabei st\u00fctzt die Basis einen mit einem Gewinde versehenen Ventil-einsatz, der eine ausreichend luftdichte Abdichtung gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Hieran hat es sich als nachteilig erwiesen, dass die richtige Positionierung des Ventil-einsatzes relativ zur Basis ein hohes Ma\u00df an Geschicklichkeit und Koordination erfor-dert, zumal an einer Prothesengliedma\u00dfe. Bei dieser wird die Ventilbasis typischer-weise am distalsten Punkt des Gliedma\u00dfenschaftes angeordnet und in den Schaft thermogeformt oder laminiert. Diese Stelle kann schwer einsehbar sein oder in einem schwierigen Winkel f\u00fcr das Befestigen oder Entfernen des Ventileinsatzes stehen. Ferner m\u00fcssen Ventilgewinde mit ihren relativ geringen Neigungen perfekt zueinander ausgerichtet sein, um den Ventileinsatz richtig zu positionieren. Diese Kombination aus schlechter Sichtbarkeit und hoher technischer Anforderung macht das Anziehen auch f\u00fcr Menschen mit gesunden H\u00e4nden und Fingern schwierig. Auch das Entfernen des Ventils ist schwierig, weil die Qualit\u00e4t der Dichtung davon abh\u00e4ngt, wie fest der Einsatz eingeschraubt wurde. Wenn der Ventileinsatz \u00fcbereifrig festgezogen wurde, kann das Entfernen extrem erschwert sein. F\u00fcr Menschen mit betroffenen Extremeit\u00e4ten kann sich das Einsetzen und\/oder Entfernen des Ven-tileinsatzes als g\u00e4nzlich unm\u00f6glich erweisen, was insbesondere f\u00fcr solche Benutzer belastend ist, die selbst die Gliedma\u00dfe periodisch anpassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent w\u00fcrdigt in diesem Zusammenhang die Offenbarung der US 5,653,256 (Anlage KAP 3; im Folgenden: US \u2018256), die eine Ladeventilanordnung mit einem Ventilschaft aus einem zylindrischen metallischen Werkstoff lehrt. Dieser Ventilschaft hat eine zentrale Bohrung mit einem gro\u00dfen Durchmesser und einen Basisanteil, an dem die Bohrung mit einer Zuf\u00fchrung eines unter Druck stehenden Fluides in Verbindung steht, so dass das Fluid in das Innere eines Geh\u00e4uses einer Kraftfahrzeugklimaanlage oder einer anderen Druckanwendung geleitet werden kann. Die Bohrung bildet einen Ventilhohlraum, in den eine Kartuschen-Ventilanordnung aufgenommen werden kann mit einem Ventilsitz am oberen Ende, in die ein Ventil eingreift. Dabei ist das obere Ende der Bohrung mit einer C-Cliphalternut versehen, die einen C-Cliphalter aufnimmt, mit dem die Kartuschen-Ventilanordnung nach Montage in der Bohrung im Ventilschaft gehalten wird. Dabei wird der C-Cliphalter unter Verwendung eines herk\u00f6mmlichen Werkzeugs eingesetzt. Allerdings kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass der Kartuschenbeh\u00e4lter nicht einfach aus dem Ventilschaft herausgenommen werden kann, sondern nur mit einem Werkzeug, durch das der C-Cliphalter zusammengedr\u00fcckt und aus der C-Cliphalternut entfernt werden kann.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, eine gewindelose Ventilanordnung bereitzustellen, in der eine Ventilbasis oder ein Sitz einen passenden Einsatz mit einem Ventil- oder Schaftst\u00fcck beinhaltet, sowie eine Ventilanordnung mit einer gewindelosen Basis und mit einer Bohrung, in die ein gleitend montierter Einsatz passt, sowie eine Schnappverbindung zwischen Ventilsitz und Einsatz bereitzustellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Ventil mit folgenden Merk-malen vor:<\/p>\n<p>Ventil, das umfasst:<\/p>\n<p>1. eine Basis (20), die aufweist<br \/>\n1.1 einen zylindrischen K\u00f6rper, durch den sich eine Bohrung (22) erstreckt,<br \/>\n1.2 eine erste Dichtfl\u00e4che, die in der Bohrung (22) angeordnet ist,<br \/>\n1.3 eine gewindelose Schnappfl\u00e4che,<\/p>\n<p>2. einen Einsatz (34), der einen K\u00f6rper aufweist, wobei der Einsatzk\u00f6rper<br \/>\n2.1 eingerichtet ist, um in die Bohrung (22) der Basis (20) eingesetzt zu wer-den,<br \/>\n2.2 eingerichtet ist, um mit der ersten Dichtfl\u00e4che [der Basis] zusammenzu-wirken,<br \/>\n2.3 eine Durchflussbohrung (50) beinhaltet, die eine zweite Dichtfl\u00e4che innerhalb der Durchflussbohrung (50) aufweist,<\/p>\n<p>3. ein Verschlussmittel, welches<br \/>\n3.1 an den Einsatzk\u00f6rper (34) angepasst ist<br \/>\n3.2 mit der gewindelosen Schnappfl\u00e4che [der Basis] zusammenpasst,<br \/>\n3.2.1 wobei die gewindelose Schnappfl\u00e4che einen Flansch (30), der von dem Basisk\u00f6rper hervorsteht, und eine Vertiefung (32) bein-haltet, die von dem Flansch (30) beabstandet ist,<br \/>\n3.3 einen Arm (33) beinhaltet,<br \/>\n3.3.1 wobei der Arm (33) eine Flanschfl\u00e4che (70) aufweist und angeord-net ist, um sich so relativ zu dem Einsatzk\u00f6rper (34) zu bewegen, dass die Flanschfl\u00e4che (70) mit der Vertiefung (32) an dem [Basis-]K\u00f6rper, zusammenpasst und<br \/>\n3.3.2 wobei durch eine geeignete Handhabung des Arms (33) der Ein-satz (34) in die Basis (20) eingef\u00fchrt, in ihr gehalten und aus ihr entfernt werden kann,<\/p>\n<p>4. ein Ventilst\u00fcck (36), wobei<br \/>\n4.1 das Ventilst\u00fcck einen Schaft (48) aufweist, um in die Bohrung (50) des Einsatzes (34) eingesetzt zu werden,<br \/>\n4.2 eine Oberfl\u00e4che des Ventilst\u00fccks (36) in Form eines dichtenden Eingriffs mit der zweiten Dichtfl\u00e4che [des Einsatzes (34)] zusammenpasst,<br \/>\n4.3 das Ventilst\u00fcck (36) aus dem Kontakt mit der zweiten Dichtfl\u00e4che [des Einsatzes (34)] gedr\u00fcckt werden kann, um so eine Passage durch die Durchflussbohrung (50) [des Einsatzes (34)] zu \u00f6ffnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 alleine die Verwirklichung der Merkmale 1.3, 3.2 und 3.3 des Klagepatents im Streit. Die Verwirklichung dieser streitigen Merkmale durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich indes feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen das Merkmal 1.3, gem\u00e4\u00df dem die Basis des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ventils eine gewindelose Schnappfl\u00e4che aufweisen muss.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsoweit fordert das Klagepatent die Ausgestaltung der Basis des Ventils in der Weise, dass die Basis eine Fl\u00e4che aufweisen muss, an der der Einsatz gem\u00e4\u00df Merkmals-gruppe 2. derart in Kontakt zur Basis treten kann, dass mithilfe des Verschlussmittels gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3. und dessen geeigneter Handhabung Basis und Einsatz gegeneinander gehalten oder voneinander getrennt werden k\u00f6nnen, ohne dass hierf\u00fcr die Ausbildung und Bet\u00e4tigung eines Gewindes erforderlich ist. Dabei macht das Klagepatent keine Vorgaben dazu, an welchem Abschnitt der gem\u00e4\u00df Merkmal 1.1 zylindrischen Basis sich die gewindelose Schnappfl\u00e4che befinden muss. Namentlich kann sich die gewindelose Schnappfl\u00e4che auch im Bereich der Bohrung nach Merkmal 1.1 befinden, also in dem Bereich, in dem sich gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2 auch die erste Dichtfl\u00e4che der Basis befindet.<\/p>\n<p>Diese Auslegung folgt zum einen aus dem systematischen Zusammenhang des Wort-lauts des hier ma\u00dfgeblichen Hauptanspruchs 1 des Klagepatents, der gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc den Schutzbereich bestimmt. Der Fachmann kann dem Anspruch in seiner Gesamtheit entnehmen, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ventil insgesamt vier konstruktive Abschnitte umfasst, n\u00e4mlich die Basis gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 1. \u2013 wobei die gewindelose Schnappfl\u00e4che als Bestandteil der Basis sowohl in Merkmal 1.3 als auch in Merkmal 3.2.1 gelehrt wird \u2013, der in die Basis einzusetzende Einsatz nach Merkmalsgruppe 2., das Verschlussmittel, das gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3. durch geeig-nete Handhabung eines seiner Bestandteile, n\u00e4mlich des Arms nach Merkmal 3.3, ge-w\u00e4hrleistet, dass Basis und Einsatz aneinander gehalten oder voneinander getrennt werden k\u00f6nnen, und schlie\u00dflich das Ventilst\u00fcck, das gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4. die eigentliche Ventilfunktion im Zusammenwirken mit dem Einsatz aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Weil das Klagepatent in seinem Anspruch keine Angaben zur Positionierung der ge-windelosen Schnappfl\u00e4che an der Basis enth\u00e4lt, entnimmt der Fachmann der klage-patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, dass diese Positionierung in sein fachm\u00e4nnisches Ermessen gestellt ist. Dabei ist ihm zwar bewusst, dass gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2 im Bereich der Bohrung der Basis die erste Dichtfl\u00e4che ausgef\u00fchrt werden muss, an der gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2 der Einsatz mit der Basis zusammenwirken \u2013 also: dichtend an der Basis anliegen \u2013 muss. W\u00e4hlt der Fachmann also den Bereich der Bohrung f\u00fcr die Po-sitionierung der Dichtfl\u00e4che, so wird er in sein fachm\u00e4nnisches Ermessen die Erw\u00e4-gung einstellen, die gewindelose Schnappfl\u00e4che jedenfalls so zu gestalten, dass sie dem dichtenden Zusammenwirken von Basis und Einsatz nicht entgegensteht. Es ist indes nicht ersichtlich, dass dies den Fachmann zwingend davon abh\u00e4lt, die gewin-delose Schnappfl\u00e4che im Bereich der Bohrung der Basis auszuf\u00fchren: denkbar ist beispielsweise eine Ausgestaltung, in der die Bohrung \u00fcber ihre axiale Erstreckung hinweg verschieden gro\u00dfe Durchmesser hat und in einem \u2013 beispielsweise oberen \u2013 Bereich ein gr\u00f6\u00dferer Durchmesser die Ausf\u00fchrung einer gewindelosen Schnappfl\u00e4-che mit einem gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2.1 vom Basisk\u00f6rper hervorstehenden Flansch er-laubt, w\u00e4hrend in einem anderen \u2013 beispielsweise unteren \u2013 Bereich mit geringerem Durchmesser die erste Dichtfl\u00e4che ausgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass die gewindelosen Schnappfl\u00e4che gerade auf der Au\u00dfenseite der zylindri-schen Basis positioniert werden muss, l\u00e4sst sich dem Anspruch, anders als die Be-klagte meint, nichts entnehmen. Zum einen lehrt der Anspruch nicht, dass die erste Dichtfl\u00e4che einerseits und die gewindelose Schnappfl\u00e4che andererseits zwingend baulich voneinander getrennt oder gar auf gegen\u00fcberliegenden Seiten der zylinder-f\u00f6rmigen Basis ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssten. Zum anderen haben die beiden Fl\u00e4chen zwar, wie dargelegt, jeweils unterschiedliche technische Funktionen im Zusammen-wirken von Basis und Einsatz. Das steht aber nicht einer Gestaltung der Basis ent-gegen, bei der diese beiden Fl\u00e4chen im selben Bereich der Basis, etwa im Bereich der Bohrung auf der Innenseite der zylindrischen Basis liegen.<\/p>\n<p>Dieses Auslegungsergebnis folgt auch aus der Beschreibung, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc bei der Auslegung des hier ma\u00dfgeblichen Anspruchs 1 des Kla-gepatents heranzuziehen ist. Das Klagepatent kritisiert die herk\u00f6mmlichen, aus dem Stand der Technik bekannten Ventile deshalb als nachteilig, weil deren Gewinde, mittels derer Basis und Einsatz miteinander verbunden wurden, eine geringe Neigung aufweisen und das Einsetzen des Einsatzes in das Gewinde deshalb in der Handhabung schwierig ist (Absatz [0004] des Klagepatents). Der Fachmann erkennt, dass die Ausbildung einer Schnappverbindung auf einer Fl\u00e4che, die gerade kein Gewinde aufweist, diese Schwierigkeit \u00fcberwindet. Hierin sieht der Fachmann mithin den technischen Beitrag der gewindelosen Schnappfl\u00e4che zur L\u00f6sung des techni-schen Problems nach der Lehre des Klagepatents. Auf die Positionierung der ge-windelosen Schnappfl\u00e4che auf der Innen- oder aber auf der Au\u00dfenseite der Basis kommt es, wie der Fachmann erkennt, hingegen nicht an. Wenn und soweit ein Ge-winde vermieden und gleichwohl eine zuverl\u00e4ssige Handhabung beim Zusammenf\u00fc-gen und Trennen von Basis und Einsatz gew\u00e4hrleistet werden kann, ist es technisch unerheblich, wo die gewindelose Schnappfl\u00e4che ausgef\u00fchrt wird \u2013 freilich mit der Einschr\u00e4nkung, dass immer noch ein dichtendes Zusammenwirken von Basis und Einsatz mittels einer ersten dichtfl\u00e4che der Basis gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Anders als die Beklagten es vertreten, kritisiert das Klagepatent die n\u00e4her gew\u00fcrdigte US \u2018256 (Anlage KAP 3) auch nicht etwa im Hinblick darauf, dass diese einen Schnappverschluss an der Innenseite der Bohrung einer Basis offenbart. Die Kritik des Klagepatents (Absatz [0006]) richtet sich vielmehr dagegen, dass der zwar ge-windelose und schnappende Haltemechanismus durch einen C-Cliphalter verwirklicht wird, der weder ein einfaches Herausnehmen des Kartuschenbeh\u00e4lters noch eine Handhabung ohne Werkzeug erlaubt. Dass eine solche Ausgestaltung nachteilig ist, ist f\u00fcr den Fachmann mit Blick auf die Anwendung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ventils im Zusammenhang mit einer Prothese f\u00fcr Gliedma\u00dfen ohne weiteres ersichtlich, weil bei dieser Nutzung Basis und Einsatz regelm\u00e4\u00dfig und an schwer zug\u00e4nglichen Stellen und \u00fcberdies h\u00e4ufig von motorisch eingeschr\u00e4nkten Tr\u00e4gern der Prothese voneinander getrennt werden m\u00fcssen. Allerdings beruht die Schwierigkeit der Hand-habung der in der US \u2018256 offenbarten Gestaltung eben nicht auf der Ausf\u00fchrung der Schnappverbindung auf der Innenseite einer Basis, sondern auf der Ausgestaltung des dort offenbarten Verbindungsmittels, n\u00e4mlich des C-Cliphalters, an dessen Stelle das Klagepatent gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3.3 ein Zusammenwirken des Flansches der Basis mit der Flanschfl\u00e4che des Arms des Verschlussmittels lehrt. Anderes folgt auch nicht aus Absatz [0018] der Klagepatentbeschreibung: Dort wird zwar die Verwendung eines Werkzeugs beim Einsetzen eines Ventils in eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung erl\u00e4utert, insoweit geht es aber lediglich um ein Werkzeug, das dazu geeignet ist, den erforderlichen Druck f\u00fcr das Einsetzen des Einsatzes in die Basis erleichtert zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Dass die zeichnerisch dargestellten und in der Beschreibung erl\u00e4uterten Ausf\u00fch-rungsbeispiele des Klagepatents die gewindelose Schnappfl\u00e4che auf der Au\u00dfenseite der Basis zeigen, engt den Schutzbereich des Hauptanspruchs 1 nicht ein, weil, was auch die Beklagten nicht geltend machen, der Schutzbereich nicht auf Ausf\u00fchrungs-beispiele reduziert werden darf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 1.3, weil sie auf der Innenseite der Basis, n\u00e4mlich im Bereich der Bohrung oberhalb einer ersten Dichtfl\u00e4che eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe gewindelose Schnappfl\u00e4che aufweisen. Dass die gewindelose Schnappfl\u00e4che anders als in den im Klagepatent erl\u00e4uterten Aus-f\u00fchrungsbeispielen nicht auf der Au\u00dfen-, sondern auf der Innenseite der Basis aus-gef\u00fchrt ist, steht der Verwirklichung des Merkmals aus den genannten Gr\u00fcnden nicht entgegen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nFerner verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 3.2.1, gem\u00e4\u00df dem die gewindelose Schnappfl\u00e4che einen vom Basisk\u00f6rper hervorstehenden Flansch aufweisen muss.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsoweit lehrt das Klagepatent eine Ausgestaltung, bei der die Basis ein Element auf-weisen muss, das im Zusammenwirken mit einem entsprechenden Element des Einsatz und Basis verbindenden Verschlussmittels Basis und Einsatz gegeneinander zu halten geeignet ist und zwar unter Nutzung eines Formschlusses. Zu diesem Zweck muss der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Flansch von benachbarten Abschnitten der Basis so hervorstehen, dass das mit dem Flansch zusammenwirkende (Gegen-)Element des Verschlussmittels, n\u00e4mlich: der Flanschfl\u00e4che des Arms gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3.1, formschl\u00fcssig an den Flansch der Basis angreifen kann, so dass Basis und Einsatz aneinander gehalten werden. Das Klagepatent schr\u00e4nkt die Ausgestaltung des Flansches dabei nur insofern r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ein, dass er in einem geeigneten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Zusammenhang zur gewindelosen Schnappfl\u00e4che stehen muss, um das Zusammenwirken mit der Flanschfl\u00e4che des Arms und dem-entsprechend das Halten von Basis und Einsatz aneinander gerade an der gewin-delosen Schnappfl\u00e4che zu bewirken. Dar\u00fcber hinaus beschr\u00e4nkt das Klagepatent den Flansch aber nicht auf Gestaltungen, die in eine bestimmte Richtung von der gewindelosen Fl\u00e4che abstehen und auch nicht auf solche Gestaltungen, die \u00fcber bestimmte Fl\u00e4chen der Basis hinaus abstehen.<\/p>\n<p>Auch diese Auslegung folgt aus dem technisch zu betrachtenden Gesamtzusammen-hang des ma\u00dfgeblichen Hauptanspruchs 1 des Klagepatents. Wie oben unter 1.a) ausgef\u00fchrt m\u00fcssen klagepatentgem\u00e4\u00df Basis und Einsatz vermittels der gewindelosen Schnappfl\u00e4che aneinander gehalten werden. Dabei ist der Flansch dasjenige Element, das auf Seiten der Basis diese Funktion aus\u00fcbt; auf Seiten des Ver-schlussmittels, ist es die Flanschfl\u00e4che des Arms, die gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3.1 sich relativ zum Einsatz bewegen kann und mit derjenigen Vertiefung der gewindelosen Schnappfl\u00e4che der Basis zusammenpasst, die vom Flansch der gewindelosen Schnappfl\u00e4che gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2.1 beabstandet ist. Dem kann der Fachmann entnehmen, dass Flansch und Flanschfl\u00e4che miteinander einen Formschluss und damit eine Schnappverbindung bewirken, die im \u00dcbrigen durch geeignete Handha-bung des Arms gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3.2 hergestellt und auch wieder aufgehoben werden kann.<\/p>\n<p>Dass, wie die Beklagten einwenden, der Flansch nach au\u00dfen von der zylinderf\u00f6rmi-gen Basis abstehen m\u00fcsse, l\u00e4sst sich dem Anspruch nicht entnehmen. Einerseits folgt aus dem technischen Zusammenhang der Lehre zur gewindelosen Schnappfl\u00e4che, zum Flansch und zum Verschlussmittel mit dem Arm mit Flanschfl\u00e4che, dass der Flansch in diejenige Richtung von der gewindelosen Schnappfl\u00e4che hervorstehen muss, in die die gewindelose Schnappfl\u00e4che weist. Der Formschluss muss schlie\u00dflich in derjenigen Richtung geschehen, in die diese Fl\u00e4che weist, wenn sie mit dem Verschlussmittel zusammenwirkt. Eine Beschr\u00e4nkung auf eine Gestaltung mit nach au\u00dfen weisendem Flansch w\u00fcrde zugleich eine Beschr\u00e4nktung auf eine nach au\u00dfen weisende gewindelose Schnappfl\u00e4che bedeuten, was, wie oben unter 1.a) ausgef\u00fchrt, eine unzul\u00e4ssige Einengung des Schutzbereichs bedeuten w\u00fcrde. Andererseits enth\u00e4lt auch die verwendete Begrifflichkeit keinen Hinweis darauf, dass die Richtung, in die der Flansch vom Basisk\u00f6rper hervorstehen muss, durch das Klagepatent beschr\u00e4nkt sei. Zwar hei\u00dft es in der f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen, im Anmeldeverfahren gew\u00e4hlten englischen Sprache insoweit<\/p>\n<p>\u201eradiating from the base body\u201c.<\/p>\n<p>Das weist sprachlich indes nur auf einen radialen Verlauf des Flansches hin, also, wie der Fachmann im Zusammenhang zu Merkmal 1.1 erkennt, eine Erstreckung des Flansches entlang einer Strecke, die vom Zentrum der zylinderf\u00f6rmigen Basis zur Zylinderfl\u00e4che verl\u00e4uft. Ob der Flansch dabei radial nach innen oder nach au\u00dfen absteht, l\u00e4sst sich dieser Begrifflichkeit nicht entnehmen. Der Sprachgebrauch des Klagepatents im \u00dcbrigen belegt dies ebenfalls: In Unteranspruch 7 sowie in Absatz [0031] wird eine bevorzugte Ausgestaltung der Basis mit einem Befestigungsflansch (24) erl\u00e4utert, der, wie aus den Figuren 3 bis 5 ersichtlich ist, deutlich von der Kontur der Basis nach au\u00dfen abstehen soll. Eine solche Gestaltung wird durch das Klagepatent mit der Begrifflichkeit<\/p>\n<p>\u201eprojects from the base\u201c<\/p>\n<p>beschrieben, was inhaltlich deutlich auf eine Gestaltung mit einem Vorsprung von der Kontur der Basis nach au\u00dfen hinweist.<\/p>\n<p>Dass der Flansch, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht \u00fcber die Ebene der ge-windelosen Schnappfl\u00e4che hervorstehen muss, sondern nur gegen\u00fcber einem benachbarten Bereich, folgt daraus, dass gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2.1 der Flansch vom Basisk\u00f6rper hervorstehen muss. Dieser Basisk\u00f6rper umfasst in der gewindelosen Schnappfl\u00e4che einen Flansch und eine Vertiefung. Die gewindelose Schnappfl\u00e4che ist also keine einheitliche Ebene, sondern weist Erh\u00f6hungen und R\u00fcckspr\u00fcnge auf. Der Fachmann erkennt, dass es f\u00fcr den erforderlichen Formschluss funktional aus-reicht, wenn es einen Unterschied im Niveau des Flansches zu demjenigen der vom Flansch beabstandeten Vertiefung gibt. Auch bei einer solchen Gestaltung kann die mit dem Flansch zusammenwirkende Flanschfl\u00e4che des Arms einen Formschluss ausbilden, wenn die Flanschfl\u00e4che in die Vertiefung eingreift.<\/p>\n<p>Auch dieses Auslegungsergebnis st\u00fctzt sich zus\u00e4tzlich auf die Beschreibung des Kla-gepatents. Wie oben unter 1.a) ausgef\u00fchrt, grenzt sich die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre vom Stand der Technik in zweifacher Hinsicht ab: Zum einen durch die Vermeidung eines Gewindes, wie es herk\u00f6mmlich zur Verbindung von Basis und Einsatz genutzt wurde, das aber die Handhabung erschwert; und zum anderen durch die \u00dcberwindung des aus der US \u2018256 (Anlage KAP 3) offenbarten C-Cliphalters, der zwar ein Gewinde \u00fcberfl\u00fcssig macht, aber nicht einfach und nur mit Werkzeug zu handhaben ist. Diese Abgrenzung gelingt dem Klagepatent durch die Lehre von der Ausbildung eines Flansches der gewindelosen Schnappfl\u00e4che. Wiederum ist es, wie auch im Hinblick auf die Positionierung der gewindelosen Schnappfl\u00e4che auf der Au\u00dfen- oder Innenseite, zur Erreichung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorteils unerheb-lich, ob der Flansch sich von innen nach au\u00dfen \u2013 so bei einer gewindelosen Schnappfl\u00e4che auf der Au\u00dfenseite der zylindrischen Basis \u2013 oder von au\u00dfen nach innen \u2013 so bei einer gewindelosen Schnappfl\u00e4che auf der Innenseite \u2013 erstreckt.<\/p>\n<p>Ebenfalls ausreichend ist es, wenn der Flansch dadurch ausgebildet ist, dass er an eine Vertiefung der gewindelosen Schnappfl\u00e4che angrenzt. Er muss sich nicht \u00fcber ein \u2013 irgendwo zu bestimmendes \u2013 mittleres Niveau der gewindelosen Schnappfl\u00e4che erstrecken, um den Formschluss zu bewirken, zumal das Klagepatent weder in den Anspr\u00fcchen noch in der Beschreibung einen Anhaltspunkt daf\u00fcr liefert, auf welcher H\u00f6he solch ein Niveau zu bestimmen w\u00e4re.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWeil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bohrung eine Vertiefung und oberhalb davon einen auf dem Niveau der Bohrung im \u00dcbrigen liegenden ringf\u00f6rmi-gen Abschnitt aufweisen, verf\u00fcgen sie demnach \u00fcber einen klagepatentm\u00e4\u00dfen Flansch, der einen Formschluss mit zu bewirken geeignet ist. Damit ist Merkmal 3.2.1 verwirklicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Merkmal 3.3.1, gem\u00e4\u00df dem das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verschlussmittel einen Arm aufweisen muss, der sich relativ zum Einsatz so bewegen kann, dass die Flanschfl\u00e4che mit der Vertiefung an der Basis zusammenpasst.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Arm im Sinne des Merkmals ist jedes Bauelement, das derart beweglich im Verh\u00e4lt-nis zum Einsatz ist, dass es seine zugeh\u00f6rige Flanschfl\u00e4che je nach Handhabung des Arms entweder in die Vertiefung der gewindelosen Schnappfl\u00e4che erstreckt oder aus dieser zur\u00fcckzieht. In welcher Weise die Beweglichkeit im Verh\u00e4ltnis zum Einsatz ge-w\u00e4hrleistet ist, namentlich welcher Bewegungsrichtung der Arm folgt, ob um ein Gelenk herum oder einfach in L\u00e4ngsrichtung des Arms, wird durch das Klagepatent nicht vorgegeben. Ebenso wenig schr\u00e4nkt das Klagepatent den Arm auf eine Gestaltung ein, bei der die Beweglichkeit in Form einer hebelnden Bewegung gegeben ist.<\/p>\n<p>Wiederum folgt diese Auslegung aus dem technischen Gesamtzusammenhang des geltend gemachten Hauptanspruchs 1 des Klagepatents. Wie oben unter 2.a) ausge-f\u00fchrt, ist es die Flanschfl\u00e4che des Arms, die zusammen mit dem Flansch der gewinde-losen Schnappfl\u00e4che den Formschluss herstellt, durch den Basis und Einsatz aneinander gehalten werden. Der Fachmann entnimmt diesem Zusammenhang sowie der Lehre des Merkmals 3.3.1, dass die Flanschfl\u00e4che als Teil des Arms relativ zum Einsatz und entweder in die Vertiefung hinein oder aus dieser heraus bewegt werden kann. Dabei erkennt er es als Funktion dieser Gestaltung, dass der Formschluss zwischen Basis und Einsatz durch Bedienung des Arms gezielt hergestellt und auch aufgehoben werden kann, je nachdem, ob der Einsatz in die Basis eingesetzt oder aus ihr entfernt werden soll. Von einer Verschwenkbarkeit des Arms oder von einer hebelnden Bewegung handelt der Anspruch nicht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihres Nichtverletzungs-Arguments in den Vordergrund stellen, dass es dem Klagepatent in Abgrenzung zum vorbekannten Stand der Technik darauf ankommt, ein Ventil mit einem leicht einzusetzenden und herauszunehmenden Ventileinsatz zu schaffen, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zum einen kommt es bei einem Patent wie dem vorliegenden f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung vorrangig darauf an, ob die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich umschriebenen Merkmale erf\u00fcllt sind, so dass eine Ausf\u00fchrungsform, die diese Merkmale verwirklicht, auch dann vom Schutzbereich umfasst ist, wenn die mit der entsprechenden technischen Lehre verfolgten Vorteile nicht oder vollst\u00e4ndig erreicht werden (BGH GRUR 1991, 436, 441f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II; Schulte \/ Rinken \/ K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 14 Rdn. 68). Zum anderen ist diejenige Schwierigkeit bei der Bedienung gattungsgem\u00e4\u00dfer Ventile aus dem Stand der Technik, welche das Klagepatent kritisiert und mit seiner Lehre zu \u00fcberwinden sucht, diejenige, die auf der Ausf\u00fchrung eines Gewindes als Verbindung zwischen Einsatz und Basis beruhen. Dass dies im Vordergrund steht, wird auch dadurch unterstrichen, dass die ma\u00dfgebliche Verbindungsfl\u00e4che vom Klagepatent als gewindelose Schnappfl\u00e4che gelehrt wird. Die Erleichterung der Bedienung, die auf einer bestimmten Ausf\u00fchrung des Arms des Verschlussmittels beruht, hat demgegen\u00fcber nur geringere Bedeutung.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten angef\u00fchrte Schrift EP 2 385 282 B1 (Anlage KE 4; im Folgen-den: EP \u2018282) begr\u00fcndet keine andere Auslegung. Zwar stammt auch diese Schrift von der Kl\u00e4gerin und wird in dieser Schrift das Priorit\u00e4tsdokument zum Klagepatent (WO 2007\/001745 A2) in der Weise gew\u00fcrdigt, dass dort schwenkbare Arme offenbart w\u00fcrden. Das kann aber nicht als Beleg f\u00fcr ein einengendes fachm\u00e4nnisches Verst\u00e4ndnis vom Begriff des Arms im Sinne des Klagepatents herangezogen werden. Zum einen ist die EP \u2018282 kein taugliches Auslegungsmaterial f\u00fcr das Klagepatent. Eine andere Schrift, die das Klagepatent w\u00fcrdigt, kann keine Anhaltspunkte daf\u00fcr offenbaren, wie das Klagepatent auszulegen ist. Zum anderen ist es ja zutreffend, dass das Klagepatent auch schwenkbare und hebelnde Arme offenbart, n\u00e4mlich in der zeichnerischen Darstellung und Erl\u00e4uterungen der Ausf\u00fchrungsbeispiele in der Beschreibung. Das belegt aber nicht, dass der Schutzbereich des Klagepatents hierauf beschr\u00e4nkt ist. Aus den genannten Gr\u00fcnden kann der Fachmann dem Klagepatent vielmehr entnehmen, dass jegliche Gestaltung zur Erreichung des vom Klagepatent gelehrten technischen Erfolges geeignet ist, vermittels derer die Flanschfl\u00e4che wahlweise in die Vertiefung der gewindelosen Schnappfl\u00e4che eingef\u00fchrt oder aus dieser heraus bewegt werden kann.<\/p>\n<p>Auch die Beschreibung bietet keinen Anhaltspunkt f\u00fcr ein einengendes Verst\u00e4ndnis, wie es die Beklagten vertreten. Der von den Beklagten angef\u00fchrte Absatz [0013] betrifft schon deshalb erkennbar nur ein Beispiel und nicht die allgemeine Erfindungs-beschreibung, weil erstens, worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist, dort von Schnapparmen im Plural die Rede ist, w\u00e4hrend im Hauptanspruch 1 nur ein einzelner Arm gelehrt ist und au\u00dferdem die in diesem Absatz erl\u00e4uterte Gestaltung nur im Zusammenhang einer weiteren Aufgabe der Erfindung genannt ist. Damit ist ersicht-lich Bezug genommen auf Gestaltungen, die erst in Unteranspr\u00fcchen beansprucht sind, insoweit n\u00e4mlich im Unteranspruch 8, wo \u00fcber den Hauptanspruch 1 hinaus verschwenkbare Arme beansprucht sind.<\/p>\n<p>Anderes folgt, anders als von den Beklagten vertreten, nicht aus Absatz [0019]: dort ist zwar erl\u00e4utert, dass diejenigen Schnappelemente, die klagepatentgem\u00e4\u00df am Ver-schlussst\u00fcck vorzusehen sind, Schnapparme sind, w\u00e4hrend andere Elemente zur Herstellung einer Schnappverbindung nicht von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre umfasst sind. Im darauffolgenden Absatz [0020] wird zwar erl\u00e4utert, dass Schnapparme beim Entfernen des Einsatzes gedr\u00fcckt und verschwenkt werden, um sie von der Basis zu entkoppeln. Dass es sich dabei aber um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel und nicht um eine allgemeine Beschreibung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre handelt, ergibt sich daraus, dass verschwenkbarer Arme erst in dem \u00fcber Unteranspruch 7 auf den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Hauptanspruch 1 zur\u00fcckbezogenen Unteranspruch 8 beansprucht werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn Gestalt der in einem Schieber zusammengefassten, gefederten und in L\u00e4ngsrich-tung verschiebbaren Arme weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit kla-gepatentgem\u00e4\u00dfe Arme auf. Merkmal 3.3.1 ist damit ebenfalls verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streit der Parteien, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die klagepatentge-m\u00e4\u00dfe Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklichen, bedarf demnach keiner Entschei-dung.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Unterlassung der Verletzungshandlungen verpflichtet. Dabei ist der Unterlassungsan-spruch auch f\u00fcr die Handlungsalternative des \u201eEinf\u00fchrens\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatG zu tenorieren. Auch insoweit besteht die erforderliche Begehungsgefahr. Diese wird dadurch begr\u00fcndet, dass die Beklagten die Verletzungshandlungen in Form des Herstellens und Anbietens verwirklicht haben, was auch eine Begehungsgefahr hinsichtlich der bislang \u2013 unstreitig \u2013 noch nicht verwirklichten Verletzungshandlung des Einf\u00fchrens begr\u00fcndet (Schulte \/ Vo\u00df \/ K\u00fchnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 50; ebenso im Zusammenhang des Schadensersatzanspruchs K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl. Rdn. D. 351). Konkrete Umst\u00e4nde daf\u00fcr, dass, etwa aufgrund der betrieblichen Situation der Beklagten zu 1), es v\u00f6llig unwahrscheinlich erscheint, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zuk\u00fcnftig aus dem Ausland eingef\u00fchrt werden, sind nicht ersichtlich und werden von den Beklagten auch nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>Ferner haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung in Ansehung der angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Beklagten zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der als Fachunternehmen am Rechtsverkehr teilnehmenden Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Da die genaue H\u00f6he des geschuldeten Schadensersatzes derzeit noch nicht feststeht, es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzen-den Handlungen der Beklagten ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung sowie ein Schaden entstanden ist und diese Anspr\u00fcche von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden k\u00f6n-nen, weil sie ohne eigenes Verschulden den Umfang der Benutzungs- und Verlet-zungshandlungen nicht kennt, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB au\u00dferdem die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungs-legung. Die Kl\u00e4gerin ist auf die in der Urteilsformel bezeichneten Angaben ange-wiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit ihre blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.10.2010, Az.: I-2 U 42\/09).<\/p>\n<p>Die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf folgen aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin auch Anspruch auf Ersatz der von ihr get\u00e4tigten Aufwen-dungen f\u00fcr die vorgerichtliche Rechtsverfolgung in Gestalt der Abmahnung. Diese Aufwendungen bilden einen eigenen ersatzf\u00e4higen Schadensposten (Schulte \/ Vo\u00df \/ K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 139 Rdn. 198), weil sich die Kl\u00e4gerin herausgefordert f\u00fchlen durfte, die Beklagten auch nach Abschluss des Verf\u00fcgungsverfahrens vor dem Landgericht Magdeburg nochmals und insbesondere im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 abzumahnen, um ein Hauptsacheverfahren wom\u00f6glich zu vermeiden. Dem steht nicht entgegen, dass dem Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin vom 10. Dezember 2015 (Anlage KAP 9) ein Klageentwurf beigelegt ist. Die Beif\u00fcgung eines Klageentwurfs ist, wie dem Gericht bekannt ist, ein \u00fcbliches Mittel, um der Abmahnung gr\u00f6\u00dferes Gewicht zu verleihen. Daraus l\u00e4sst sich nicht schlie\u00dfen, dass bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung ein unbedingter Auftrag zur Klageerhebung erteilt worden w\u00e4re. Vielmehr belegt dieses Vorgehen, dass die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt zun\u00e4chst noch die Wirkung der Abmahnung pr\u00fcfen und davon die Entscheidung abh\u00e4ngig machen wollte, ob sie sp\u00e4ter Klage gegen die Beklagten erheben wollte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert war unter Ber\u00fccksichtigung des ma\u00dfgeblichen Angriffsinteresses der Kl\u00e4gerin auf 300.000,00 EUR festzusetzen, worin bereits Ber\u00fccksichtigung fand, dass es sich um eine Patentstreitsache von eher geringerer wirtschaftlicher Bedeutung handelt. Dass die Beklagte zu 1) nur geringe Ums\u00e4tze mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erzielt, kann sich nur reflexhaft auf das Angriffsinteresse auswirken und ist deswegen hinreichend in dieser Streitwertfestsetzung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2639 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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