{"id":6903,"date":"2017-04-06T17:00:18","date_gmt":"2017-04-06T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6903"},"modified":"2017-11-07T09:11:30","modified_gmt":"2017-11-07T09:11:30","slug":"4a-o-317-gipsfaser-platten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6903","title":{"rendered":"4a O 3\/17 &#8211; Gipsfaser-Platten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2638<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 06. April\u00a02017, Az. 4a O 3\/17<!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>1. Durch die Bezeichnung als \u201eReferenz\u201c sollen potenziellen<\/em><br \/>\n<em>Interessenten die Vorteile der angebotenen<\/em><br \/>\n<em>Leistung bzw. der angebotenen Dienstleistung dadurch<\/em><br \/>\n<em>aufgezeigt werden, dass Dritte bereits eine<\/em><br \/>\n<em>Entscheidung f\u00fcr die Nutzung des beworbenen Produkts<\/em><br \/>\n<em>bzw. der beworbenen Dienstleistung getroffen<\/em><br \/>\n<em>haben, und dieses bzw. diese bereits erworben<\/em><br \/>\n<em>haben.<\/em><\/p>\n<p><em>2. Mit der Bezeichnung \u201eReferenz\u201c geht aus der Sicht<\/em><br \/>\n<em>des Durchschnittsempf\u00e4ngers einher, dass der als<\/em><br \/>\n<em>Referenzkunde Bezeichnete zu irgendeinem Zeitpunkt<\/em><br \/>\n<em>eine Auswahlentscheidung f\u00fcr die beworbene<\/em><br \/>\n<em>Dienstleistung getroffen hat, womit regelm\u00e4\u00dfig eine<\/em><br \/>\n<em>Entscheidung gegen Produkte anderer Mitbewerber,<\/em><br \/>\n<em>von denen sich der Werbende gerade positiv<\/em><br \/>\n<em>abzugrenzen sucht, einhergeht.<\/em><\/p>\n<p><em>3. Die Bezeichnung eines Dritten als \u201eReferenz\u201c suggeriert<\/em><br \/>\n<em>hingegen grunds\u00e4tzlich nicht nur, dass irgendwie<\/em><br \/>\n<em>geartete vertragliche Beziehungen bestanden<\/em><br \/>\n<em>haben, beispielsweise in der Form, dass das<\/em><br \/>\n<em>beworbene Produkt bzw. die beworbene Dienstleistung<\/em><br \/>\n<em>testweise zur Verf\u00fcgung gestellt worden<\/em><br \/>\n<em>ist. Denn dabei handelt es sich gerade um einen<\/em><br \/>\n<em>Vorgang, der die Auswahlentscheidung f\u00fcr das Produkt<\/em><br \/>\n<em>bzw. die Dienstleistung<\/em> des Werbenden erst<br \/>\nherbeif\u00fchren soll.<\/p>\n<p><strong>Volltext:<\/strong><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 16.01.2017, Az.: 4a O 3\/17, wird best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, ein Unternehmen der A-Gruppe, nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung unwahrer unternehmensbezogener Sachverhaltsdarstellung in der \u00d6ffentlichkeit in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt Produkte f\u00fcr den trockenen Innenausbau, unter anderem Gipsfaser-Platten, die aus Gips und Papierfasern bestehen. Diese werden in einem Recyclingverfahren aus Papier gewonnen und unter hohem Druck zu stabilen Platten gepresst, getrocknet, impr\u00e4gniert und zugeschnitten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist im Bereich des Papier-Recyclings t\u00e4tig und hat in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Faserstoffgewinnung und -sortierung (im Folgenden: BT-Verfahren) entwickelt. Das Verfahren ist durch das europ\u00e4ische Patent 2788XXX (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent) gesch\u00fctzt. Der Hauptanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Aufbereiten und zur Gewinnung von Fasern f\u00fcr die Papierherstellung oder die Herstellung von D\u00e4mmstoffen aus einem faserhaltigen Material, insbesondere aus Altpapier, wobei das faserhaltige Material bei einer Stoffdichte von 40 % bis 99 % unter einer kontinuierlichen Schlageinwirkung in einem Querstromzerspaner aufgeschlossen wird.\u201c<\/p>\n<p>Am 28.11.2013 vereinbarten die Parteien, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von der Verf\u00fcgungsbeklagten eine Versuchsdurchf\u00fchrung \u201eB\u201c erhalten sollte. Gegenstand dieser \u2013 von den Parteien sogenannten Investitionsbestellung \u2013 war eine Anlage, mit welcher das BT-Verfahren durchgef\u00fchrt werden konnte. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sollte so die M\u00f6glichkeit erhalten, sich ein Bild von der Eignung der betreffenden Anlage zu machen. Als Gegenleistung sollte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin 7.500,00 \u20ac zahlen, wobei dieser Betrag f\u00fcr den Fall eines sp\u00e4teren Erwerbs der Anlage auf den Kaufpreis angerechnet werden sollte. Wegen des genauen Inhalts der Investitionsbestellung wird auf diese (Anlage AG3) verwiesen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin leistete schlie\u00dflich auch den Betrag in H\u00f6he von 7.500,00 \u20ac an die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>Am 17.11.2014 bot die Verf\u00fcgungsbeklagte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine \u201eBT-C 160-Vorf\u00fchrmaschine\u201c zu einem Kaufpreis von 696.098,00 \u20ac an. Wegen des genauen Inhalts des Angebots wird auf dieses (Anlage AG4) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Email vom 16.09.2015 (Anlage AG11) bat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte erneut um ein Angebot f\u00fcr eine Anlage zur Durchf\u00fchrung des BT-Verfahrens.<\/p>\n<p>Am 12.10.2015 teilte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Verf\u00fcgungsbeklagten mit, dass man sich f\u00fcr das Angebot eines Wettbewerbers, der D GmbH, entschieden habe, und man f\u00fcr sp\u00e4tere Projekte wieder auf die Verf\u00fcgungsbeklagte zur\u00fcckgreifen wolle.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erwarb schlie\u00dflich bei der D GmbH einen Universalzerkleinerer<\/p>\n<p>Unter anderem im Dezember 2016 hielt die Verf\u00fcgungsbeklagte auf ihrer Internetseite mit der Adresse www.E.de unter der Rubrik \u201eB-Technology-BT \u2013 Referenzen\u201c folgenden Passus bereit:<\/p>\n<p>1. F GmbH, Altpapieraufbereitung<br \/>\nDurchsatz: 4 t\/h<br \/>\n2. F GmbH, Altpapieraufbereitung<br \/>\nDurchsatz: 10 t\/h<br \/>\n3. Standort Aktenrecycling<br \/>\nDurchsatz: 1,5 t\/h<br \/>\n4. Standort Aktenrecycling<br \/>\nDurchsatz: 0,5 t\/h<\/p>\n<p>Wegen des Gesamtzusammenhangs der angegriffenen \u00c4u\u00dferung wird auf den screenshot der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten, vorgelegt als Anlage AS7, Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 20.12.2016 (Anlage AS10) mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte im Hinblick auf die hier streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sieht durch die angegriffene \u00c4u\u00dferung ihr Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt, weil diese den Eindruck erwecke, dass zwischen ihr, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, und der Verf\u00fcgungsbeklagten vertragliche Beziehungen best\u00fcnden, die die Bezeichnung als \u201eReferenz\u201c rechtfertigen w\u00fcrden. Dies sei aber allein aufgrund der Testbestellung im Jahre 2013 und der Angebotsanforderung im Jahre 2015 nicht der Fall.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, sie habe von der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung erstmalig per Email des Herrn G (D) am 13.12.2016 Kenntnis erhalten. Auf die Email wird wegen ihres genauen Inhalts (Anlage AS9) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Sie, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, nutze bei der Herstellung der Gipsfaser-Platten auch das BT-Verfahren der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 11.01.2017 (Faxeingang) hat das Landgericht D\u00fcsseldorf der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung mit Beschluss vom 16.01.2017, welcher der Verf\u00fcgungsbeklagten im Parteibetrieb am 18.01.2017 zugestellt worden ist, bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel<\/p>\n<p>untersagt,<\/p>\n<p>die Antragstellerin als \u201eReferenz\u201c zu bezeichnen und dadurch den Eindruck zu erwecken, es best\u00fcnden vertragliche Kundenbeziehungen im Hinblick auf eine Nutzung von Technologien der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:<\/p>\n<p>Gegen den Beschluss hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.01.2017 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 16.01.2017, Az.: 4a O 3\/17, zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 16.01.2017, Az.: 4a O 3\/17, unter Zur\u00fcckweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, die zwischen den Parteien in den Jahren 2013 \u2013 2015 gef\u00fchrte Korrespondenz rechtfertige die Bezeichnung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als ihre, der Verf\u00fcgungsbeklagten, Referenzkundin.<\/p>\n<p>Des Weiteren erlaube aber auch der Umstand, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Universalzerkleinerer der D GmbH nutze, mit dem das unter das Verf\u00fcgungspatent fallende Verfahren betrieben werde, die Benennung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Referenzkundin der Verf\u00fcgungsbeklagten.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 23.03.2017 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Auf den zul\u00e4ssigen Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten war die einstweilige Verf\u00fcgung zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch das Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten ber\u00fccksichtigend einen Verf\u00fcgungsanspruch und -grund (\u00a7\u00a7 936, 920 Abs. 2 ZPO) hinreichend glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht ein Verf\u00fcgungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs analog \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene \u00c4u\u00dferung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in ein durch \u00a7 823 Abs. 1 BGB gesch\u00fctztes Rechtsgut in Form des gem. Art. 2 Abs. 1 GG gew\u00e4hrten Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrechts dar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB gesch\u00fctzten absoluten Rechte und Rechtsg\u00fcter erfassen auch das Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrecht, wonach eine juristische Person innerhalb ihres T\u00e4tigkeitsbereichs in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen gesch\u00fctzt ist (Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, \u00a7 823, Rn. 92).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene \u00c4u\u00dferung stellt einen Eingriff in das Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrecht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dar. Denn die daraus hervorgehende Tatsachenbehauptung, dass n\u00e4mlich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Referenzkundin der Verf\u00fcgungsbeklagten sei (vgl. dazu unter lit. aa)), ist unwahr (vgl. dazu unter lit. bb)), weshalb auch ein berechtigtes Interesse der Verf\u00fcgungsbeklagten an der Behauptung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung nicht besteht (vgl. dazu unter lit. cc)).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie angegriffene \u00c4u\u00dferung erweckt bei dem Verst\u00e4ndnis, welches ihr nach dem f\u00fcr die Beurteilung des Aussagegehalts ma\u00dfgeblichen Empf\u00e4ngerhorizont eines unbefangenen Durchschnittslesers zukommt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 297 (298)), den Eindruck, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das von der Verf\u00fcgungsbeklagten angebotene BT-Verfahren aufgrund einer gesch\u00e4ftlichen Beziehung mit der Verf\u00fcgungsbeklagten und in Abgrenzung zu Produkten von Mitbewerbern der Verf\u00fcgungsbeklagten nutzt oder genutzt hat.<\/p>\n<p>Dieser Eindruck entsteht aufgrund der Benennung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter der Rubrik \u201eBT-Referenzen\u201c \u2013 wie aus dem screenshot (Anlage AS7) ersichtlich.<\/p>\n<p>Mit dieser Aussage wird im gesch\u00e4ftlichen Bereich typischerweise eine werbende Wirkung verbunden. Dies kann die Kammer aufgrund eigener Sachkunde ersehen. Sie geh\u00f6rt zwar nicht zu dem angesprochenen Verkehrskreis, der vorliegend insbesondere durch auf dem Gebiet der Papieraufbereitung und -verarbeitung t\u00e4tige Unternehmen gebildet wird. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung vor dem Hintergrund des bei diesem Personenkreis vorhandenen Fachwissens anders zu beurteilen ist (vgl. insoweit auch OLG Hamburg, Urt. v. 26.08.2010, Az.: 3 U 12\/10, Seite 5, zitiert nach BeckRS 2010, 26121).<\/p>\n<p>Durch die Bezeichnung als \u201eReferenz\u201c sollen potenziellen Interessenten die Vorteile der angebotenen Leistung bzw. der angebotenen Dienstleistung dadurch aufgezeigt werden, dass Dritte bereits eine Entscheidung f\u00fcr die Nutzung des beworbenen Produkts\/ der beworbenen Dienstleistung getroffen haben, und dieses\/ diese bereits erworben haben. Dabei bedarf es f\u00fcr den vorliegenden Streit keiner Entscheidung dar\u00fcber, ob der Aussage auch ein Erkl\u00e4rungsgehalt immanent ist, wonach das Produkt\/ die Dienstleistung \u00fcber einen gewissen Zeitraum genutzt wurde oder die Gesch\u00e4ftsbeziehung in einer gewissen zeitlichen N\u00e4he zu dem Zeitpunkt, zu dem die werbende Aussage verbreitet wird, steht. Jedenfalls aber geht mit der Aussage aus der Sicht des Durchschnittsempf\u00e4ngers einher, dass der als Referenzkunde Bezeichnete zu irgendeinem Zeitpunkt eine Auswahlentscheidung f\u00fcr die beworbene Dienstleistung getroffen hat, womit regelm\u00e4\u00dfig eine Entscheidung gegen Produkte anderer Mitbewerber, von denen sich der Werbende gerade positiv abzugrenzen sucht, einhergeht.<\/p>\n<p>Die Bezeichnung eines Dritten als \u201eReferenz\u201c suggeriert hingegen grunds\u00e4tzlich nicht nur, dass irgendwie geartete vertragliche Beziehungen bestanden haben, beispielsweise in der Form, dass das beworbene Produkt\/ die beworbene Dienstleistung testweise zur Verf\u00fcgung gestellt worden ist. Denn dabei handelt es sich gerade um einen Vorgang, der die Auswahlentscheidung f\u00fcr das Produkt\/ die Dienstleistung des Werbenden erst herbeif\u00fchren soll.<\/p>\n<p>Gegenstand des durch die angegriffene \u00c4u\u00dferung erweckten Eindrucks, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Referenzkundin der Verf\u00fcgungsbeklagten sei, ist \u2013 in Abgrenzung zu einer Meinungs\u00e4u\u00dferung \u2013 eine Tatsachenbehauptung.<\/p>\n<p>Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen \u00c4u\u00dferung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen\u00fcber werden Meinungs\u00e4u\u00dferungen durch die subjektive Beziehung des sich \u00c4u\u00dfernden zum Inhalt seiner Aussage gepr\u00e4gt. Wesentlich f\u00fcr die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer \u00dcberpr\u00fcfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zug\u00e4nglich ist (BGH, NJW 2016, 56, Rn. 24).<\/p>\n<p>So ist es vorliegend. Denn die Richtigkeit der Behauptung, ein Unternehmen habe aus einem Produkt- bzw. Dienstleistungsangebot ein bestimmtes Produkt bzw. eine bestimmte Dienstleistung ausgesucht und diese gegen eine Gegenleistung erworben, ist einer \u00dcberpr\u00fcfung in dem beschriebenen Sinne zug\u00e4nglich. Hinzukommt vorliegend, dass der Leser der angegriffenen \u00c4u\u00dferung aus dem Internetauftritt der Verf\u00fcgungsbeklagten auch Detailinformationen zu dem Altpapieraufbereitungsverfahren der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, insbesondere zur Durchsatzmenge und dem Standort, entnehmen kann. Dies unterstreicht vorliegend, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein konkretes Verfahren der Verf\u00fcgungsbeklagten zur Anwendung bringt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nOrientiert an dem unter lit. aa) dargelegten Erkl\u00e4rungsgehalt der angegriffenen \u00c4u\u00dferung, stellt diese sich als unwahr dar.<\/p>\n<p>Unwahrheit liegt vor, wenn der Aussagegehalt der \u00c4u\u00dferung mit dem objektiven Sachverhalt nicht \u00fcbereinstimmt (Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 76. Auflage, 2017, \u00a7 824, Rn. 7).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr die Unwahrheit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung darlegungs- und beweisbelastet (Sprau, ebd., \u00a7 823, Rn. 80, 102). Vorliegend behauptet die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedoch, dass es keine relevanten Vertragsbeziehungen zwischen ihr und der Verf\u00fcgungsbeklagten gegeben hat, mithin eine negative Tatsache, was zu einer sekund\u00e4ren Darlegungslast auf Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte macht geltend, dass der durch die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung erweckte Eindruck unter zwei Gesichtspunkten mit den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen \u00fcbereinstimme. Jedoch rechtfertigen weder die sog. Investitionsbestellung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 28.11.2013 (Anlage AG3) und der in den Jahren 2013 \u2013 2015 im \u00dcbrigen erfolgte Austausch zwischen den Parteien (dazu unter Ziff. (1)) noch die Behauptung der Verf\u00fcgungsbeklagten, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nutze das gesch\u00fctzte BT-Verfahren in patentverletzender Weise (dazu unter Ziff. (2)), die Bezeichnung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Referenzkundin.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nHintergrund der Investitionsbestellung vom 28.11.20013, wie sie durch die Anlage AG3 dokumentiert ist, ist das Zurverf\u00fcgungstellen einer Vorrichtung, mit welcher das durch das Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Verfahren durchgef\u00fchrt werden kann, zu Testzwecken gewesen. Insoweit hei\u00dft es in der Aufstellung der Anlage AG3 auch:<\/p>\n<p>\u201eVersuchsdurchf\u00fchrung B Technology (BT)\u201c.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sollte damit die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, zu pr\u00fcfen, ob sie die Dienstleistung der Verf\u00fcgungsbeklagten k\u00e4uflich erwerben m\u00f6chte. Insoweit ist der Aufstellung der Anlage AG3 auch zu entnehmen:<\/p>\n<p>\u201eAchtung, Kosten werden bei Kauf einer BT-Anlage vollst\u00e4ndig angerechnet.\u201c<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass es in der Folgezeit zum Abschluss eines Kaufvertrags \u00fcber die von der Verf\u00fcgungsbeklagten angebotene Dienstleistung nicht gekommen ist. Vielmehr hat sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit dem Erwerb des Universalzerkleinerers der D GmbH gerade f\u00fcr das Produkt eines Mitbewerbers der Verf\u00fcgungsbeklagten entschieden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist nicht erheblich, ob die \u201eInvestitionsbestellung\u201c f\u00fcr die Parteien einen rechtsverbindlichen Charakter hatte \u2013 die Verf\u00fcgungsbeklagte f\u00fchrt in diesem Zusammenhang an, dass die Parteien die Bestellung als \u201eAuftrag\u201c (Anlage AG3, 1. Seite) bezeichnet haben und ein Betrag von 7.500,00 \u20ac gezahlt worden ist. Denn auch f\u00fcr den Fall einer rechtsverbindlichen Testbestellung ging damit gerade noch keine Auswahlentscheidung f\u00fcr die Dienstleistung der Verf\u00fcgungsbeklagten und gegen die Angebote ihrer Mitbewerber einher, wie sie die Verf\u00fcgungsbeklagten mit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung nahelegt.<\/p>\n<p>Etwas anderes mag dann gelten, wenn sich aus dem Gesamtkontext der werbenden Aussage ergibt, dass die \u201eReferenz\u201c das Produkt lediglich \u2013 ggf. auch nur testweise \u2013 schon einmal genutzt hat, und vor diesem Hintergrund eigene Erfahrungen mit dem Produkt wiedergegeben kann. Darauf ist jedoch die hier streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung orientiert an ihrem Gesamtkontext nicht ausgerichtet.<\/p>\n<p>Gleiches gilt, soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte in der Folgezeit wiederholt um die Erstellung eines Angebots bat (vgl. schriftliches Angebot v. 17.11.2014, Anlage AG4 und die Email des Herrn H von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin v. 16.9.2015, Anlage AG11). Denn auch dies f\u00fchrte im Ergebnis zu keinem Erwerb einer Vorrichtung \u00fcber die Verf\u00fcgungsbeklagte, mit welcher die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das BT-Verfahren durchf\u00fchren konnte.<br \/>\nDie mit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung suggerierte Vertragsbeziehung zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der Verf\u00fcgungsbeklagten ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht aus der mit der Anlage AG12 vorgelegten \u201eVertraulichkeitsvereinbarung\u201c. Denn auch in der Pr\u00e4ambel zu dieser hei\u00dft es lediglich:<\/p>\n<p>\u201eDie Parteien verhandeln \u00fcber die Lieferung einer solchen neuen M\u00fchle (nachfolgend \u201eKooperation\u201c genannt). In diesem Zusammenhang werden die Parteien verschiedene Informationen \u2013 insbesondere bez\u00fcglich der Anforderungen und der technischen Beschaffenheit der M\u00fchle \u2013 austauschen.\u201c<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch die Behauptung der Verf\u00fcgungsbeklagten, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit dem von der D erworbene Universalzerkleinerer das durch das Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Verfahren verwendet \u2013 was schon nicht schl\u00fcssig dargetan ist \u2013 f\u00fchrt nicht dazu, dass die Bezeichnung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als \u201eReferenz\u201c gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Denn auch sofern der Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents betroffen ist, bietet dieses lediglich einen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr ein patentverletzendes Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Damit geht jedoch weder ein Vertragsverh\u00e4ltnis mit der Verf\u00fcgungsbeklagten einher, wof\u00fcr auch nach dem unbefangenen Empf\u00e4ngerhorizont ein Konsens im Hinblick auf die Benutzung des Verfahrens zwischen den Parteien erforderlich w\u00e4re, noch belegt dies, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine bewusste Auswahlentscheidung f\u00fcr das Produkt der Verf\u00fcgungsbeklagten getroffen hat.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie angegriffene \u00c4u\u00dferung stellt sich auch als rechtswidrig dar.<\/p>\n<p>Wegen der Eigenart des Pers\u00f6nlichkeitsrechts als Rahmenrecht ist die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht indiziert, sondern ist grunds\u00e4tzlich erst dann anzunehmen, wenn eine Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw\u00fcrdigen Belange der anderen Seite \u00fcberwiegt (BGH, ebd., Rn. 29).<\/p>\n<p>Vorliegend ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Eingriff durch eine unwahre Tatsachenbehauptung begr\u00fcndet wird. An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen besteht jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der durch Art. 5 Abs. 1 GG gew\u00e4hrleisteten Meinungsfreiheit kein schutzw\u00fcrdiges Interesse (Sprau, ebd., \u00a7 823, Rn. 102).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs ist auch eine f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.<\/p>\n<p>Die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung wird vermutet, wenn es bereits zu einer Rechtsverletzung gekommen ist (vgl. f\u00fcr den Fall einer Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts, BGH, GRUR 1994, 394 (395) \u2013 Bilanzanalyse). Tatsachen, die die Vermutung entkr\u00e4ften, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich erweist sich das von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begehrte Unterlassungsgebot auch seinem Umfang nicht als zu weitgehend.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, es m\u00fcsse ihr weiterhin m\u00f6glich sein, Teile der angegriffenen \u00c4u\u00dferung, insbesondere die unter Ziff. 3. und Ziff. 4 (Anlage AS7) enthaltenen Informationen, zu behaupten und zu verbreiten, so greift dieser Einwand nicht durch. Denn insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 wie die Antragsfassung, die auch Eingang in den Tenor der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 16.01.2017 gefunden hat, \u2013 deutlich zu erkennen gibt, lediglich ein Unterlassen der konkret streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung begehrt. Die Angaben unter Ziff. 3. und Ziff. 4 (Anlage AS7) sind mithin auch nur in diesem konkreten Gesamtkontext zu unterlassen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs liegt auch ein Verf\u00fcgungsgrund vor, \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ein dringliches Interesse daran, dass die in ihr Unternehmenspers\u00f6nlichkeitsrecht eingreifende \u00c4u\u00dferung, weil diese unwahr ist, nicht weiter verbreitet wird. Demgegen\u00fcber hat die Verf\u00fcgungsbeklagte kein berechtigtes Interesse an der Behauptung und Verbreitung einer unwahren \u00c4u\u00dferung.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ihr Dringlichkeitsinteresse auch nicht durch eigenes, dringlichkeitssch\u00e4dliches Verhalten widerlegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die insoweit die Darlegungslast und die Last der Glaubhaftmachung (\u00a7 294 ZPO) tr\u00e4gt, hat vorgetragen, dass sie von der angegriffenen \u00c4u\u00dferung erstmals durch einen telefonischen Hinweis der D GmbH am 13.12.2016 Kenntnis erlangt habe. Diesen Vortrag hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch durch die im Original vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen des Herrn I H vom 10.01.2017 (Anlage AS8) und des Herrn Dr. J K vom 11.01.2017 (Anlage AS3) glaubhaft gemacht. Die eidesstattlichen Versicherungen enthalten auch weder Widerspr\u00fcche in sich, noch stehen von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung gegen sie.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sodann innerhalb eines f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Sachverhalts vertretbaren Zeitraums, n\u00e4mlich nach einer Woche, am 20.12.2016 reagiert und der Verf\u00fcgungsbeklagten unter Fristsetzung bis zum 28.12.2016 eine Stellungnahmem\u00f6glichkeit einger\u00e4umt. Nach Ablauf der Frist hat die Kl\u00e4gerin zwei Wochen sp\u00e4ter am 11.01.2017, mithin einen knappen Monat nach Kenntniserlangung, innerhalb dessen zudem der Jahreswechsel lag, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung eingereicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Ordnungsmittelandrohung hat ihre gesetzliche Grundlage in \u00a7 890 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Eines Ausspruchs zur Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da diese aus der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes ohne weiteres gegeben ist (G\u00f6tz, in: M\u00fcko, ZPO, Kommentar, 5. Auflage, 2016, \u00a7 704, Rn. 15).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 25.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2638 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 06. 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