{"id":69,"date":"2004-04-28T17:00:53","date_gmt":"2004-04-28T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=69"},"modified":"2016-04-18T14:58:42","modified_gmt":"2016-04-18T14:58:42","slug":"2-u-74303-nichtangriffsverpflichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=69","title":{"rendered":"2 U 743\/03 &#8211; Nichtangriffsverpflichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 323<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Th\u00fcringer Oberlandesgericht<br \/>\nUrteil vom 28. April 2004, Az. 2 U 743\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerinnen wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.07.2003, Az. 3 O 2734\/02, abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>1.) Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien am 23.04.2001 abgeschlossene und unterzeichnete Vereinbarung (Anlage K 1 zur Klageschrift) rechtswirksam und rechtsverbindlich ist und fortbesteht, ohne durch den Beklagten wirksam angefochten oder widerrufen oder gek\u00fcndigt worden zu sein.<\/p>\n<p>2.) Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, gegen\u00fcber Dritten \u2013 einschlie\u00dflich den jeweiligen Gesellschaftern der Kl\u00e4gerinnen \u2013 zu behaupten,<\/p>\n<p>a) die zwischen den Parteien am 23.04.2001 abgeschlossene und unterzeichnete Vereinbarung (Anlage K 1 zur Klageschrift) sei durch ihn \u2013 den Beklagten &#8211; wirksam angefochten oder widerrufen oder gek\u00fcndigt worden oder sie ermangele sonst der Rechtswirksamkeit oder Rechtsverbindlichkeit<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>b) Ziffer 5 der Vereinbarung vom 24.04.2001 enthalte keine bereits unmittelbar rechtlich wirkende Lizenzgew\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Beklagte war Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu 4). Im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 4) meldete der Beklagte unter dem 22.04.2000 ein Patent betreffend ein Verfahren zur Herstellung wiederaufladbarer Lithium-Polymer-Batterien an, das letztlich mit Erteilungsbeschluss vom 20.11.2001 und Urkunde vom 29.05.2002 (Patent DE 100 20 031) erteilt wurde. Sp\u00e4testens seit dem Fr\u00fchjahr 2000 kam es zwischen den Parteien zum Streit, der dazu f\u00fchrte, dass mehrere gerichtliche Verfahren eingeleitet wurden. Zur Bereinigung der Streitigkeiten schlossen die Parteien unter dem 23.04.2001 eine (Vergleichs-)Vereinbarung, deren Ziff. 5 wie folgt lautete:<\/p>\n<p>\u201eDr. h.c. F,-W. W. hat die Eintragung zweier Patente beim Deutschen Marken- und Patentamt beantragt (AZ 100 20 031.1, AZ 100-30-571.7). Dr. h.c. F,-W. W. r\u00e4umt G. hiermit eine unentgeltliche Lizenz an diesen Patentanmeldungen sowie aller weiterer damit zusammenh\u00e4ngenden Entwicklungen \u2013 einschlie\u00dflich aller Fortentwicklungen dieser Patente ein. Die Lizenzerteilung ist zeitlich und r\u00e4umlich unbegrenzt und erstreckt sich auch auf L\u00e4nder au\u00dferhalb Deutschlands. Unterlizenzen k\u00f6nnen nur an G.-abh\u00e4ngige Unternehmen erteilt werden. G.ist damit einverstanden, dass Dr. h.c. F,-W. W. die Patentanmeldungen im eigenen Namen weiterverfolgt und wird rechtlich nicht gegen die Eintragung der Patente vorgehen.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Wortlautes der Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 (Bl. 15, 16 Bd. I) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 4) hatte bereits unter dem 11.04.2001 gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt einen Antrag auf Erteilung eines Patentes betreffend die kontinuierliche Herstellung von Trilaminaten f\u00fcr Polymer-Lithium-Batterien durch Co-Extrusion gestellt (Nr. 10118 639.8-45). Wegen dessen Einzelheiten wird auf die Anlage B 6 Bezug genommen. Im Zuge der Patentanmeldung des Beklagten kam es am 08.08.2001 zu einem Pr\u00fcfergespr\u00e4ch beim Deutschen Patent- und Markenamt in M\u00fcnchen, im Rahmen dessen der Beklagte mit dem Inhalt der Patentanmeldung der Kl\u00e4gerin zu 4) konfrontiert wurde. Daraufhin hat der Beklagte mit Schreiben seines Bevollm\u00e4chtigten vom 08.08.2001 (Anlage B 3) einen Widerruf der Lizenzerteilung erkl\u00e4rt. Mit gleichlautenden Schreiben vom 13.05.2002 (Anlage B 4) hat er die Vereinbarung vom 23.04.2001 angefochten bzw. gek\u00fcndigt.<\/p>\n<p>In der Folgezeit kam es zu \u00c4u\u00dferungen des Beklagten gegen\u00fcber Dritten, die auf die fehlende Lizenzerteilung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 4) hinwiesen und die Behauptung einer Patentverletzung enthielten. Insoweit kam es zu von der Kl\u00e4gerin zu 4) erwirkten gerichtlichen Unterlassungsverf\u00fcgungen und entsprechenden Abschlusserkl\u00e4rungen des Beklagten. Nachdem der Beklagte diese \u00c4u\u00dferungen anderen Dritten gegen\u00fcber fortsetzte, mahnte die Kl\u00e4gerin zu 4) insoweit erfolglos ab.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerinnen haben mit der Klage zum einen die Feststellung geltend gemacht, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 23.04.2001 rechtswirksam fortbestehe, zum anderen die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung in Bezug auf von ihm get\u00e4tigte Behauptungen zur wirksamen Anfechtung\/K\u00fcndigung dieser Vereinbarung begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.<\/p>\n<p>Das Landgericht, auf dessen Urteil auch insoweit Bezug genommen wird (Bl. 195 ff. Bd. I) hat der Klage teilweise stattgegeben, sie aber in dem Umfange abgewiesen, der den Fortbestand von Ziff. 5 der Vereinbarung betrifft, die eine Lizenzeinr\u00e4umung durch den Beklagten an die Kl\u00e4gerin zu 4) betrifft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen verfolgen mit ihrer Berufung das Ziel der vollst\u00e4ndigen Verurteilung des Beklagten nach den erstinstanzlich gestellten Antr\u00e4gen weiter, der Beklagte begehrt mit seiner Berufung die vollst\u00e4ndige Klageabweisung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen r\u00fcgen die landgerichtliche Wertung, dass sie durch eine eigene Patentanmeldung vor Unterzeichnung der Vereinbarung gegen die \u201eNichtangriffsvereinbarung\u201c aus Ziff. 5 der Vereinbarung versto\u00dfen habe. Eine Pflicht zur Offenbarung der eigenen Patentanmeldung habe nicht bestanden, zu der darin enthaltene Auseinandersetzung mit der Patentanmeldung des Beklagten sei sie sogar verpflichtet gewesen, weil sie den ihr bekannten Stand der Technik insoweit habe darlegen m\u00fcssen. Ma\u00dfgebliche Schw\u00e4che des Patentes des Beklagten sei das fehlende Merkmal erfinderischer H\u00f6he, wie es sich aus einem, erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten patentanwaltlichen Gutachten (vgl. Bl. 355 ff. Bd. II) ergebe. Im Rahmen der eigenen Patentanmeldung habe sich die Kl\u00e4gerin zu 4) damit aber gar nicht auseinandergesetzt, vielmehr die Erfindung nur f\u00fcr nicht nachvollziehbar gehalten.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung sei ein Vergleich mit wechselseitigen Zugest\u00e4ndnissen gewesen. Die Entwicklungen, die zur Erteilung des Patentes an den Kl\u00e4ger f\u00fchrten, seien im Unternehmen der Kl\u00e4gerin zu 4) gemacht worden; daneben habe der Beklagte kein gesondertes Erfinderleben gef\u00fchrt. Sie h\u00e4tten keinerlei Vertrauen geschaffen, die Lizenz auch tats\u00e4chlich zu nutzen. Zur Offenbarung ihrer eigenen Patentanmeldung sei sie nicht verpflichtet gewesen. Auch sonst sei der Beklagte von ihnen nicht get\u00e4uscht worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Erfurt vom 10.07.2003, Aktenzeichen 3 O 2734\/02, hinsichtlich der Abweisung der Klage im \u00fcbrigen den Beklagte insgesamt wie folgt zu verurteilen:<\/p>\n<p>1.) Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien am 23.04.2001 abgeschlossene und unterzeichnete Vereinbarung (Anlage K 1 zur Klageschrift) rechtswirksam und rechtsverbindlich ist und fortbesteht, ohne durch den Beklagten wirksam angefochten oder widerrufen oder gek\u00fcndigt worden zu sein.<\/p>\n<p>2.) Dem Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 \u20ac oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei f\u00fcr den Fall der Uneinbringlichkeit eines Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft verh\u00e4ngt werden kann, verboten, gegen\u00fcber Dritten \u2013einschlie\u00dflich den jeweiligen Gesellschaftern der Kl\u00e4gerinnen \u2013 zu behaupten,<\/p>\n<p>a) die zwischen den Parteien am 23.04.2001 abgeschlossene und unterzeichnete Vereinbarung (Anlage K 1 zur Klageschrift) sei durch ihn \u2013 den Beklagten- wirksam angefochten oder widerrufen oder gek\u00fcndigt worden oder sie ermangele sonst der Rechtswirksamkeit oder Rechtsverbindlichkeit<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>b) Ziffer 5 der Vereinbarung vom 24.04.2001 enthalte keine bereits unmittelbar rechtlich wirkende Lizenzgew\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerinnen zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>sowie im Wege der Anschlussberufung,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt<br \/>\nabzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen insoweit,<\/p>\n<p>die Berufung des Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte vertritt die Auffassung, er sei von den Kl\u00e4gerinnen durch das Verschweigen der eigenen Patentanmeldung bei den Vergleichsverhandlungen arglistig get\u00e4uscht worden, weil diese trotz der in der Vereinbarung eingegangenen \u201eNichtangriffsverpflichtung\u201c bereits vor Abschluss der Vereinbarung durch die eigene Patentanmeldung einen Angriff gegen sein Patent durchgef\u00fchrt h\u00e4tten. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen h\u00e4tte durchaus noch eine Vertrauensbasis bestanden. Das von ihm ausge\u00fcbte Recht zur K\u00fcndigung der Lizenzvereinbarung habe zur Folge, dass die Vergleichsvereinbarung insgesamt hinf\u00e4llig geworden sei, zumal die Regelungen der Vereinbarung ausschlie\u00dflich die Kl\u00e4gerinnen beg\u00fcnstigten; noch heute hafte er der Th\u00fcringer Aufbaubank gegen\u00fcber wegen Forderungen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 4). Im Schreiben seines Bevollm\u00e4chtigten vom 08.08.2001 sowie in dem Schreiben vom 13.05.2002 sei hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass er von der Vereinbarung vom 23.04.2001 insgesamt Abstand genommen habe. H\u00e4tte er von der Handlungsweise der Kl\u00e4gerinnen in Hinblick auf deren eigene Patentanmeldung Kenntnis gehabt, h\u00e4tte er die Vereinbarung, die ein Gesamtpaket darstelle, insgesamt nicht geschlossen.<\/p>\n<p>Durch die scharfen Angriffe gegen sein Patent in der Patentanmeldung der Kl\u00e4gerin zu 4) h\u00e4tten diese die Erteilung des von ihm angemeldeten Patentes verhindern wollen; tats\u00e4chlich sei die Patentanmeldung auch erschwert worden, weil nur mit M\u00fche vom Pr\u00fcfer des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgeworfenen Bedenken h\u00e4tten zerstreut werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 4) habe sich, was unzul\u00e4ssig sei, eine Negativlizenz einr\u00e4umen lassen. Der Beklagte tr\u00e4gt hierzu vor, er habe darauf vertraut, dass die Kl\u00e4gerin zu 4) die Lizenz auch nutzen w\u00fcrde. Dies sei f\u00fcr die eigene Vermarktung des Patentes wichtig gewesen.<\/p>\n<p>\u00dcberdies behauptet der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz er habe die Entwicklungsarbeit, die seinem Patent DE 100 20 31 zugrunde lag, ausschlie\u00dflich selbst vorgenommen und nicht mit Mitteln der Kl\u00e4gerin zu 4). Ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin zu 4) habe die Patentanmeldungen lediglich verwaltet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufungen der Kl\u00e4gerinnen und des Beklagten sind zul\u00e4ssig. In der Sache hat aber nur die Berufung der Kl\u00e4gerinnen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage ist in vollem Umfange begr\u00fcndet, weil die Vereinbarung vom 23.04.2001 ungeachtet der Erkl\u00e4rungen des Beklagten vom 08.08.2001 und 13.05.2002 auch in Hinblick auf ihre Ziff. 5 rechtswirksam ist und rechtsverbindlich fortbesteht und der Beklagte anderslautende \u00c4u\u00dferungen Dritten gegen\u00fcber zu unterlassen hat. Das Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerinnen im Sinne von \u00a7 256 ZPO und die f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch nach \u00a7 1004 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Landgericht aus zutreffenden Erw\u00e4gungen heraus bejaht: Das Ber\u00fchmen des Beklagten hinsichtlich der Losl\u00f6sung von der Vereinbarung begr\u00fcndet das Feststellungsinteresse und schon das nicht allein zur Rechtsverteidigung eingebrachte Prozessvorbringen des Beklagten die Wiederholungsgefahr. Dies ist vom Beklagten auch nicht angegriffen.<\/p>\n<p>Ebenfalls nicht ernsthaft und damit in zul\u00e4ssiger Form mit der Berufung des Beklagten angegriffen ist die W\u00fcrdigung des Landgerichts, in Hinblick auf Ziff. 5 der Vereinbarung sei der Abschluss einer die Einzelheiten regelnden schriftlichen Vereinbarung nicht erforderlich gewesen. Dies h\u00e4lt selbst der Beklagte in seiner Berufung f\u00fcr \u201evertretbar\u201c (vgl. Bl. 285 Bd. II). In einer solchen \u00c4u\u00dferung kann trotz Wiederholung des eigenen Beweisantrittes kein wirksamer Angriff gegen das Urteil gesehen werden. In der Tat ist auch die Wertung des Landgerichts zutreffend, dass zur Lizenzerteilung eine weitere schriftliche Vereinbarung nicht notwendig war, da in Ziff. 5 der Vereinbarung alle erforderlichen Regelungen getroffen wurden (\u00a7 15 PatG). Weiterer Kl\u00e4rungsbedarf bestand insbesondere wegen der in Ziff. 5 beschriebenen Unbeschr\u00e4nktheit der einger\u00e4umten einfachen Lizenz und des Umstandes, dass eine Lizenzgeb\u00fchr gar nicht zu zahlen war, nicht. Auch k\u00fcnftige Rechte (basierend auf einer Patentanmeldung) k\u00f6nnen Gegenstand einer Lizenzvereinbarung sein (vgl. Benkard-Ullmann, PatG, 9. Aufl., \u00a7 15 Rn. 6).<\/p>\n<p>Der Einr\u00e4umung der Lizenz steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine unzul\u00e4ssige Negativlizenz handeln k\u00f6nnte. Dass die Vereinbarung in Ziff. 5 nur einen Verzicht des Patentinhabers auf Verbietungsrechte oder Ersatzanspr\u00fcche darstellt, ist allein schon nach ihrem Wortlaut nicht ersichtlich. Vielmehr wird ein Benutzungsrecht einger\u00e4umt. Im \u00dcbrigen ist die Erteilung einer Negativlizenz nicht schlicht unzul\u00e4ssig. Zur tats\u00e4chlichen Nutzung des Patentes ist die Kl\u00e4gerin zu 4) mangels ausdr\u00fccklicher Vereinbarung \u00fcber eine Ausf\u00fchrungs- oder Aus\u00fcbungspflicht wie jeder (einfache) Lizenznehmer nicht verpflichtet gewesen (vgl. Mes, PatG, \u00a7 15 Rn 34; Benkard-Ullmann aaO. Rn. 79). Deswegen kommt es auf den Vortrag des Beklagten hierzu nicht an.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung vom 23.04.2001 enthielt also einen wirksamen Lizenzvertrag. Hieraus folgt bereits die Begr\u00fcndetheit des kl\u00e4gerischen Antrages zu 2 b). Der Beklagte hatte au\u00dferdem aus keinem rechtlichen Grund ein Recht zur Lossagung von der Vereinbarung vom 23.04.2001, und zwar weder von Ziff. 5 der Vereinbarung, noch von der Vereinbarung insgesamt.<\/p>\n<p>Fragen des Inhaltes und des Umfanges der insoweit vom Beklagten unter dem 08.08.2001 und 13.05.2002 abgegebenen Erkl\u00e4rungen k\u00f6nnen dahinstehen, da dem Beklagten bereits materiell weder ein Anfechtungsrecht noch ein (wichtiger) K\u00fcndigungsgrund zur Seite standen, insbesondere nicht deshalb, weil die Kl\u00e4gerin zu 4) entgegen Ziff. 5 der Vereinbarung gegen das Patent des Beklagten vorgegangen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Unzweifelhaft ist die Kl\u00e4gerin zu 4) nach Abschluss der Vereinbarung vom 23.04.2001 nicht gegen das Patent des Beklagten vorgegangen. Ihre eigene Patentanmeldung, auf die sich der Beklagte beruft, datiert vom 11.04.2001. Insoweit verletzte aber die vorangegangene Patentanmeldung Ziff. 5 der Vereinbarung nicht, weshalb die Kl\u00e4gerin zu 4) auch nicht verpflichtet war, die eigene Patentanmeldung mit den in ihr enthalten kritischen \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber dem Patent des Beklagten vor Abschluss der Vereinbarung vom 23.04.2001 zu offenbaren.<\/p>\n<p>Die Angaben der Kl\u00e4gerin zu 4) zum Beklagtenpatent im Rahmen ihrer eigenen Patentanmeldung sind kein Angriff oder ein rechtliches Vorgehen der Kl\u00e4gerin zu 4) gegen das Beklagtenpatent im Sinne der Vereinbarung. Bei der von der Kl\u00e4gerin zu 4) vorgenommene Auseinandersetzung mit dem Patent des Beklagten (vgl. Bl: 27 f. der Anlage B 6) handelt es sich zun\u00e4chst um eine Beschreibung der Erfindung des Beklagten. Dann werden die Angaben der Erfindung als nicht verst\u00e4ndlich und nachvollziehbar bezeichnet und im Rahmen einer kritischen, technischen Betrachtung ausgef\u00fchrt, dass \u201eein solches Komponentengemisch als Batteriesystem nicht funktionsf\u00e4hig\u201c sei. Zu einer solchen Auseinandersetzung mit dem ihr unzweifelhaft bekannten Stand der Technik war die Kl\u00e4gerin berechtigt und nach \u00a7\u00a7 34 Abs. 7 PatG, 5 PatAnmVO auch gehalten. Die Auseinandersetzung durfte dabei kritisch sein. Dies ist sogar erforderlich, um den Erfindungsgedanken der eigenen Erfindung plausibel zu machen. Schlie\u00dflich beschr\u00e4nkt sich die kritische Auseinandersetzung auf rein technische Fragen; hierzu geh\u00f6rt auch die Behauptung der Funktionsunt\u00fcchtigkeit in der Praxis. Steht zur Patentanmeldung ein bestimmtes, geregeltes Verfahren zur Verf\u00fcgung, so darf es dem Patentanmelder nicht verwehrt sein, dieses Verfahren zu beschreiten. Es kann ihm nicht ohne weiteres verboten werden, das zum Ausdruck zu bringen, was dem geregelten Verfahren entspricht. Dies gilt insbesondere auch bei technischen Wertungen (vgl. BGH GRUR 1978, 258; Palandt-Thomas, BGB, 62. Aufl., Einf. v. \u00a7 823 Rn. 21). Dies gebietet schon der besondere Schutz nach Art. 5 Abs. 3 GG. Einen \u00fcber die technische Auseinandersetzung hinausgehenden Verunglimpfungsgehalt hat die \u00c4u\u00dferung der Kl\u00e4gerin zu 4) im Rahmen ihrer Patentanmeldung jedenfalls nicht. Dies gilt auch f\u00fcr die zeitlich nachfolgende Korrektur der Patentanmeldung, wie sie als Anlage B 9 vorgelegt ist (dort Bl. 58 f.) und die insoweit einen identischen Wortlaut hat.<\/p>\n<p>Der vertraglichen Vereinbarung in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 23.04.2001 kann auch kein weitergehendes Verbot entnommen werden. Die Vereinbarung enth\u00e4lt jedenfalls eine Nichtangriffsverpflichtung der Kl\u00e4gerin zu 4). Solche Abreden schlie\u00dfen in der Regel die Nichtigkeitsklage aus, k\u00f6nnen sich aber auf die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes beschr\u00e4nken. Solche formellen Rechtsbehelfe haben die Kl\u00e4gerinnen aber unzweifelhaft nicht erhoben.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist Ziff. 5 der Vereinbarung nicht dahin zu verstehen sei, dass die Kl\u00e4gerin zu 4) alles zu unterlassen hatte, was die Erteilung des Patentes an den Beklagten blo\u00df behindern oder erschweren konnte. Zwar macht es Sinn, die Nichtangriffsabrede dahin zu verstehen, dass die Kl\u00e4gerin zu 4) alles unterlassen sollte, was die Erteilung des Patentes ausschlie\u00dfen k\u00f6nnte, da sie immerhin eine einfache Lizenz erwerben wollte. Damit war die Nichtangriffsabrede auch auf nichtf\u00f6rmliche Angriffe gegen die Erteilung des Patentes gerichtet. Ziff. 5 der Vereinbarung sieht aber zweifelsfrei nicht vor, dass es der Kl\u00e4gerin zu 4) verwehrt sein sollte, eigene Patentanmeldungen vorzunehmen, selbst wenn sie sich auf einen \u00e4hnlichen technischen Gegenstand beziehen. Eine solche weitgehende \u201eKonkurrenzschutzklausel\u201c h\u00e4tte einer eindeutigen Formulierung bedurft, da sie die Kl\u00e4gerin zu 4) in ihren Entwicklungsm\u00f6glichkeiten stark eingeschr\u00e4nkt und sie auf das Patent des Beklagten \u201efestgenagelt\u201c h\u00e4tte. Der Formulierung \u201erechtliches Vorgehen zu unterlassen\u201c l\u00e4sst sich eine so weit gehende Bedeutung jedenfalls nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin zu 4) blieb es vielmehr m\u00f6glich, Schw\u00e4chen der Erfindung des Beklagten durch eigene Entwicklungen aus dem Weg zu r\u00e4umen. Sollten aber eigene Patentanmeldungen m\u00f6glich bleiben, so musste auch die von der Kl\u00e4gerin zu 4) vorgenommene Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik m\u00f6glich bleiben. Andernfalls w\u00e4re der Kl\u00e4gerin auf dem Wege eines vertraglichen Unterlassungsgebotes eine eigene Patentanmeldung doch wieder unm\u00f6glich gemacht. Daher konnte die Kl\u00e4gerin zu 4) das, was ihr im Rahmen einer auch im Verh\u00e4ltnis zum Beklagten gestatteten Patentanmeldung erlaubt ist, \u00e4u\u00dfern, ohne gegen die \u201eNichtangriffsabrede\u201c zu versto\u00dfen. Dies muss inhaltlich auch f\u00fcr Patentanmeldungen gelten, die vor dem Abschluss der Vereinbarung vom 23.04.2001 in die Wege geleitet wurden.<\/p>\n<p>Zum selben Ergebnis f\u00fchrt auch die Ber\u00fccksichtigung des von den Parteien bezweckten Sinnes der (Vergleichs-)Vereinbarung vom 23.04.2001. Hier ist insbesondere davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin zu 4) auf ihr Recht verzichten sollte, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend zu machen, ihr selbst st\u00fcnde nach \u00a7\u00a7 6 ff ArbEG die Erfindung zu. Das war der Kl\u00e4gerin zu 4) allerdings grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich gewesen, da nach den f\u00fcr das Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen davon ausgegangen werden muss, dass der Beklagte die Erfindung im Rahmen seines Anstellungsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 4) get\u00e4tigt hat. Nach \u00a7 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO muss insoweit der Vortrag des Beklagten unber\u00fccksichtigt bleiben, es habe sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung um eine pers\u00f6nliche Erfindung gehandelt. Erstinstanzlich ergab sich aus dem unstreitigen Parteivorbringen, dass es sich um eine Arbeitnehmererfindung gehandelt hat, die nach \u00a7\u00a7 6 ff. ArbEG der Kl\u00e4gerin zu 4) als Arbeitgeberin zustand. Der Vortrag, die Erfindungsarbeit sei ausschlie\u00dflich mit eigenen Mitteln vorgenommen worden (vgl. Bl. 286 Bd. II) ist neu und h\u00e4tte bei nicht nachl\u00e4ssigem Prozessbetrieb auch schon erstinstanzlich vorgebracht werden k\u00f6nnen, da dies Umst\u00e4nde betrifft, die dem Beklagten schon seit langem bekannt sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine weitergehenden Bedeutung von Ziff. 5 der Vereinbarung spricht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.05.1997 (GRUR 1957, 597). Zwar lautet der nichtamtliche Leitsatz insoweit, dass auch sonstige Angriffe wie die Behauptung der Unbrauchbarkeit der Erfindung einen Versto\u00df gegen eine vertraglich vereinbarte Nichtangriffsabrede darstellen k\u00f6nne. Die Fassung dieses Leitsatzes durch die Redaktion wurde aber bereits von Heine (GRUR 1957, 599) kritisiert, da er in dieser Allgemeinheit keinen Anhalt in den Entscheidungsgr\u00fcnden findet. Au\u00dferdem liegt der Entscheidung der Sachverhalt zugrunde, dass eine Partei im Rahmen eines Vertragsstrafeanspruches die Nichtausf\u00fchrbarkeit der Erfindung behauptet hatte. Dies ist mit der kritischen Auseinandersetzung mit einer Erfindung im Rahmen einer Patentanmeldung nicht zu vergleichen. Au\u00dferdem war die Nichtangriffsklausel im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle viel weiter und allgemeiner gefasst als im vorliegenden Falle.<\/p>\n<p>Bei einer Gesamtbetrachtung ist schlie\u00dflich f\u00fcr den Senat von erheblicher Bedeutung, dass dem Beklagten das Patent zwar erst nach der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 08.08.2001, die auf der Erfahrung des Pr\u00fcfungsgespr\u00e4ches beim Deutschen Patentamt beruhte, letztlich aber doch bereits am 20.11.2001 erteilt worden ist. Daher handelte es sich bei der Patentanmeldung der Kl\u00e4gerin zu 4) und den in ihr enthaltenen Angaben \u2013 wenn auch nur bei einer r\u00fcckschauender Betrachtung \u2013 jedenfalls um keine erhebliche Erschwernis, Behinderung oder sonstige Gef\u00e4hrdung in Bezug auf die Patenterteilung f\u00fcr den Beklagten.<\/p>\n<p>Stellte die Patentanmeldung also schon keinen untersagten Angriff gegen das Beklagtenpatent im Sinne vom Ziff. 5 der Vereinbarung dar, so stellt es auch keinen Grund f\u00fcr eine Lossagung von der Lizenzvereinbarung dar, dass die Kl\u00e4gerin zu 4) die diesen Angriff enthaltene, eigene Patentanmeldung vor Abschluss der Vereinbarung nicht offenbart hat. Gleiches gilt daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin zu 4) nach Abschluss der Vereinbarung an ihrer Patentanmeldung festgehalten hat (vgl. Anlage B 9). Andere Angriffe der Kl\u00e4gerin zu 4) gegen das Patent bzw. die Patentanmeldung des Beklagten als diejenigen in der eigenen Patentanmeldung Nr. 101 18 639.8 \u2013 45 sind nicht vorgetragen. Insgesamt liegt daher ein Versto\u00df der Kl\u00e4gerin zu 4) gegen die Nichtangriffsabrede, die einen wichtigen Grund zum \u201eWiderruf\u201c von Ziff. 5 der Vereinbarung bzw. zur K\u00fcndigung der Lizenzvereinbarung berechtigen w\u00fcrde, nicht vor.<\/p>\n<p>Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Kl\u00e4gerin habe ihn arglistig get\u00e4uscht, weil sie die eigene Patentanmeldung mit dem in ihr enthaltenen \u201eAngriff\u201c gegen seine Patentanmeldung bei Abschluss der Vereinbarung ihm gegen\u00fcber verschwiegen habe, was ihn zur Anfechtung der Vereinbarung nach \u00a7 123 BGB berechtige, wie er sie mit Schreiben vom 13.05.2002 erkl\u00e4rt hat. Zwar erfolgte die Anfechtungserkl\u00e4rung, ausgehend von dem unstreitigen Umstand, dass dem Beklagten die Patentanmeldung der Kl\u00e4gerin zu 4) erst im Rahmen des Pr\u00fcfergespr\u00e4ches vom 08.08.2001 bekannt wurde, noch fristgerecht im Sinne von \u00a7 124 BGB. Der Beklagte besa\u00df jedoch kein Anfechtungsrecht. Zum einen hat der Beklagte unstreitig nach eigenen Patentanmeldungen der Kl\u00e4gerinnen oder bereits erfolgten Angriffen gegen seine Patentanmeldung nicht gefragt.<\/p>\n<p>Zum anderen bestanden Offenbarungspflichten der Kl\u00e4gerinnen, insbesondere der Kl\u00e4gerin zu 4) nicht. Besondere Umst\u00e4nde oder ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis als Grundlage f\u00fcr eine Aufkl\u00e4rungspflicht (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., \u00a7 123 Rn. 5) sind nicht gegeben. Insbesondere war die Tatsache der eigenen Patentanmeldung durch die Kl\u00e4gerin zu 4) kein Umstand, der geeignet gewesen w\u00e4re, eine Vereitelung oder wesentliche Gef\u00e4hrdung des Vertragszweckes zur Folge zu haben (vgl. BGH NJW 1980, 2460). Eine Vereitelung des Zweckes der Vereinbarung, dem Beklagten die Erteilung des Patentes f\u00fcr die nach den Regeln des ArbEG der Kl\u00e4gerin zu 4) zustehenden Erfindung zu erm\u00f6glichen, lag nicht vor, da ihm das Patent letztlich erteilt wurde. Aber selbst eine erhebliche Gef\u00e4hrdung des Beklagtenpatentes hat es nicht gegeben, weil die Patentanmeldung nur solche Angaben enthielt, zu denen die Kl\u00e4gerin zu 4) im Rahmen einer Patentanmeldung berechtigt war und weil es dem Beklagten unstreitig gelungen ist, bei dem in Rede stehende Pr\u00fcfergespr\u00e4ch aufgekommene Zweifel zu zerstreuen. Die dabei aufgewendete \u201ebesondere M\u00fche\u201c hat er nicht n\u00e4her dargelegt.<\/p>\n<p>Der Beklagte konnte eine Offenbarung eigener Patentanmeldungen der Kl\u00e4gerin zu 4) auch nicht redlicherweise erwarten. Die eigene Patentanmeldung war (auch) ein innerbetrieblicher Vorgang auf Seiten der Kl\u00e4gerin zu 4), bez\u00fcglich dessen sie ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung hatte, weil der Beklagte infolge der Vereinbarung vom 23.04.2001 ohne Wettbewerbsverbot aus ihrem Gesch\u00e4ftsbetrieb ausschied. Daher bestand ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin zu 4) an einer m\u00f6glichst sp\u00e4ten Offenbarung ihrer Erfindung (vgl. \u00a7 32 PatG).<\/p>\n<p>Auch auf ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis kann sich der Beklagte nicht berufen. Zwar darf auch beim Abschluss einer Vergleichsvereinbarung zwischen ansonsten zerstrittenen Parteien grunds\u00e4tzlich Vertrauen in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch geht vorliegend aber nicht so weit, dass die Kl\u00e4gerin zu 4) verpflichtet gewesen w\u00e4re, eigene Patentanmeldungen ungefragt zu offenbaren. Denn \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 musste es der Kl\u00e4gerin zu 4) unbenommen sein, eigene Entwicklungen unabh\u00e4ngig vom Beklagten voranzutreiben. Auch weil der Inhalt der zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses seitens der Kl\u00e4gerin zu 4) bereits erfolgten Patentanmeldung nichts Widerrechtliches oder Vertragswidriges enthielt, musste die Kl\u00e4gerin zu 4) auf diese Anmeldung nicht hinweisen. Die Offenbarungspflicht bestand schlie\u00dflich auch nicht aufgrund des eigenen Lizenzerwerbes. Denn auch insoweit kann die Kl\u00e4gerin zu 4) ein berechtigtes Interesse in Anspruch nehmen, die Lizenz zu erwerben, um zum Beispiel auf der Beklagtenerfindung aufbauend weiter erfinderisch t\u00e4tig zu sein, ohne gleichzeitig eine eigene Patentanmeldung zu offenbaren. F\u00fcr die fehlende Berechtigung der Inanspruchnahme von Vertrauen insoweit spricht auch die weitgehende Regelung zu Fortentwicklungen in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 23.04.2001.<\/p>\n<p>Daher besteht zugunsten des Beklagten kein Anfechtungsrecht nach \u00a7 123 BGB. Gibt es f\u00fcr den Beklagten weder einen K\u00fcndigungs- oder Widerrufsgrund noch ein Anfechtungsrecht, so besteht die Vereinbarung vom 23.04.2001 vollumf\u00e4nglich rechtswirksam fort, wobei die Kl\u00e4gerinnen an der entsprechenden Feststellung ein rechtliches Interesse haben. Der Beklagte darf anderslautende Behauptungen nicht aufstellen. Da \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 insoweit die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, haben die Kl\u00e4gerinnen einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Die Berufung der Kl\u00e4gerinnen ist daher begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten ist in der Konsequenz unbegr\u00fcndet. Liegt schon kein Versto\u00df der Kl\u00e4gerin gegen die Nichtangriffsabrede im Sinne von Ziff. 5 der Vereinbarung vom 23.04.2001 vor, die ihn zum Widerruf oder zur K\u00fcndigung der Lizenzvereinbarung berechtigen w\u00fcrde und besteht auch kein Anfechtungsrecht, so kann dahinstehen, ob Ziff. 5 der Vereinbarung nach dem Rechtsgedanken von \u00a7 139 BGB losgel\u00f6st von der Gesamtvereinbarung gegenstandslos geworden sein konnte oder ob die Gesamtvereinbarung nur mit dem Bestand der Lizenzvereinbarung stehen und fallen konnte. Denn jedenfalls vermochte sich der Beklagte weder durch Widerruf und K\u00fcndigung, noch durch Anfechtung selbst von Ziff. 5 der Vereinbarung zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerinnen war daher das landgerichtliche Urteil wie geschehen abzu\u00e4ndern; die Berufung des Beklagten war zur\u00fcckzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 91 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in \u00a7\u00a7 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Die Entscheidung beruht auf einer Auslegung einer vertraglichen Regelung im Einzelfall unter Anwendung anerkannter Rechtsgrunds\u00e4tze. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts machen eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 323 Th\u00fcringer Oberlandesgericht Urteil vom 28. 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