{"id":689,"date":"2010-05-27T17:00:13","date_gmt":"2010-05-27T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=689"},"modified":"2016-04-20T11:53:17","modified_gmt":"2016-04-20T11:53:17","slug":"4a-o-6310-tintenpatrone-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=689","title":{"rendered":"4a O 63\/10 &#8211; Tintenpatrone (3)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1413<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2010, Az. 4a O 63\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, untersagt,<\/p>\n<p>Tintenpatronen, die aufgebaut sind, um in einem Patronenanbringungsabschnitt angebracht zu sein, mit<\/p>\n<p>einem Hauptk\u00f6rper, einer Vorderwand, einem ersten Signalblockierabschnitt, der von der Vorderwand weg von der Vorderwand vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines ersten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt, da durch zu gehen, und<\/p>\n<p>einem zweiten Signalblockierabschnitt, der von der Vorderwand in einer Einf\u00fchrungsrichtung der Tintenpatrone in den Patronenanbringungsabschnitt vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt, da durch zu gehen,<\/p>\n<p>worin der zweite Signalblockierabschnitt eine Form aufweist, so dass der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal daran hindert, da durch zu gehen zu einer Zeit, zu der der erste Signalblockierabschnitt anf\u00e4nglich das erste Signal daran hindert, da durch zu gehen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken anzubieten oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist von der Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he von 1.000.000,- EUR abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2008 017 XXX U1 (im Folgenden: Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster). Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wurde am 18.12.2009 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages 28.02.2008 aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit der Anmeldenummer 08 00 3712 abgezweigt. Die Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters erfolgte am 18.03.2010. Mit Schriftsatz vom 19.03.2010 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beantragt, wobei \u00fcber den L\u00f6schungsantrag bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTintenpatrone, Satz von Tintenpatronen und Tintenpatronenbestimmungssystem\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Schutzanspruch 2 lautet:<\/p>\n<p>\u201eTintenpatrone (10, 10\u2018), die aufgebaut ist, um in einem Patronenanbringungsabschnitt (276) angebracht zu sein, mit:<\/p>\n<p>einem Hauptk\u00f6rper (20);<\/p>\n<p>einer Vorderwand (161),<\/p>\n<p>&#8211; einem ersten Signalblockierabschnitt (191), der von der Vorderwand (161) weg von der Vorderwand (161) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines ersten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven \u00c4ndern eines Pfades des ersten Signals;<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; einem zweiten Signalblockierabschnitt (199), der von der Vorderwand (161) in einer Einf\u00fchrungsrichtung (30) der Tintenpatrone (10) in den Pa-tronenanbringungsabschnitt (276) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven \u00c4ndern eines Pfades des zweiten Signals,<\/p>\n<p>&#8211; worin der zweite Signalblockierabschnitt (199) eine Form aufweist, so dass der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des zweiten Signals \u00e4ndert, zu einer Zeit, zu der erste Signalblockierabschnitt (191) anf\u00e4nglich das erste Signal daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des ersten Signals \u00e4ndert.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. In den Figuren 11(a) und 11 (b) ist nach der Gebrauchsmusterbeschreibung jeweils entsprechend die Perspektiv- und Seitenansicht eines bewegbaren Elementes gem\u00e4\u00df einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung dargestellt.<\/p>\n<p>Figur 12 zeigt eine vertikale Querschnittsansicht eines Patronenanbringungsabschnitts eines Aufzeichnungsger\u00e4tes gem\u00e4\u00df einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<br \/>\nIn den Figuren 17(c) und 17(d) sind schlie\u00dflich beispielhaft Zeittaktdiagramme eines Sensorsignals, das jeweils entsprechend von dem ersten und dem zweiten optischen Sensor des Aufzeichnungsger\u00e4tes ausgegeben wird, wenn eine zweite Tintenpatrone in dem Patronenanbringungsabschnitt installiert wird, abgebildet.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Tintenpatronen f\u00fcr Drucker und Multifunktionsger\u00e4te, z.B. mit der Bezeichnung \u201eA NP-D-XXXXBK-D, NP-D-XXXXBK-D, NP-B-XXXXC-D, NP-B-XXXXC-D, NP-B-XXXXY-D, NP-B-XXXXY-D, NP-B-XXXXM-D sowie NP-B-XXXXM-D\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden als kompatibel zu einer Reihe von Tintenstrahldruckern und Multifunktionsger\u00e4ten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bezeichnet, darunter etwa das Multifunktionsger\u00e4t DCP-165C. Sie sind kompatibel zu den Patronen LC980 und LCXXXX der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden auf der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten und in deren Katalog angeboten.<\/p>\n<p>Die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich anhand der durch die Verf\u00fcgungsbeklagte im Rahmen ihrer Schutzschrift vom 08.03.2010 vorgelegten Prinzipienskizzen erkennen:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umfassen einen beim Einsetzen der Patrone in den Drucker verschwenkbaren Hebel, welcher in Abh\u00e4ngigkeit eines Tintenstandes im Bereich eines Sensors zum Liegen kommt. Dabei unterbricht ein vorderer Abschnitt des vorstehenden Hebels beim Einf\u00fchren der Patrone in den Drucker einen optischen Lichtpfad des Sensorsystems, so dass zun\u00e4chst ein Erfassen der Patrone erm\u00f6glicht wird. Danach verl\u00e4sst der vordere Abschnitt diesen Lichtpfad wieder, sobald der vordere Wandteil der mit dem Hebel verbundenen Blattfeder gegen eine Endfl\u00e4che des Druckers st\u00f6\u00dft. Dadurch wird der Hebel freigegeben und f\u00e4llt nach unten zu einer Tintenerfassungsblase. Nach weiterer Einf\u00fchrung der Patrone unterbricht ein mittlerer Abschnitt des Hebels, der gegen die Blase st\u00f6\u00dft (wenn sie nicht aufgrund des Tintenverbrauchs verformt ist), nun den optischen Lichtpfad, so dass eine Erfassung m\u00f6glich ist, welche die Tintenmenge widerspiegelt. Dies l\u00e4sst sich auch anhand der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in ihrem im Parallelverfahren 4a O 64\/10 vorgelegten Schriftsatz vom 30.04.2010 eingeblendeten Fotografien erkennen:<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen damit von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie hat daher mit Schriftsatz vom 26.03.2010 bei der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 26.03.2010 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei anders als durch das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gefordert nicht die Form des den Signalblockier-abschnitt darstellenden Hebels, sondern ausschlie\u00dflich der Winkel, mit dem der Hebel von der Vorderwand abstehe, daf\u00fcr entscheidend, wann das zweite Signal blockiert werde. Im \u00dcbrigen werde sich das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sowohl unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung als auch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit als nicht schutzf\u00e4hig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache Erfolg. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sowohl das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, dessen Rechtsbestand hinreichend gesichert ist, Gebrauch. Da die Verf\u00fcgungsbeklagte den Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters rechtswidrig benutzt, ist sie der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, so dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein gebrauchsmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch aus \u00a7 24 Abs.1 GebrMG zusteht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft unter anderem Tintenpatronen.<\/p>\n<p>Nach der Gebrauchsmusterbeschreibung weist ein bekanntes Aufzeichnungsger\u00e4t wie beispielsweise ein Tintenstrahl-Aufzeichnungsger\u00e4t einen Tintenstrahl-Aufzeichnungskopf und einen Anbringungsabschnitt auf, in welchem eine bekannte Tintenpatrone angebracht wird. Sobald die Tintenpatrone in dem Anbringungsabschnitt installiert ist, ist das Aufzeichnungsger\u00e4t eingerichtet und die Tinte kann aus einer Mehrzahl von D\u00fcsen abgegeben werden, um ein Bild auf einem Blatt Papier aufzuzeichnen.<\/p>\n<p>Ein anderes, beispielsweise aus der US 2005\/0024454 A1 bekanntes Aufzeichnungsger\u00e4t enth\u00e4lt einen Wagen, in welchem eine Tintenpatrone aufgenommen werden kann. Das Aufzeichnungsger\u00e4t ist dabei in der Lage, durch das Erfassen des von der Tintenpatrone reflektierten Lichts den Typ der Tintenpatrone zu bestimmen. Hierf\u00fcr wird die Intensit\u00e4t des reflektierten Lichts von einem Sensor des Aufzeichnungsger\u00e4tes gemessen, wenn sich der Wagen und die Tintenpatrone bewegen.<\/p>\n<p>Beispielsweise aus der US 2005\/019225 A1 ist es weiterhin bekannt, am Aufzeichnungsger\u00e4t einen vom Wagen getrennten Anbringungsabschnitt vorzusehen, wobei das Aufzeichnungsger\u00e4t derart aufgebaut ist, dass es den Typ der Tintenpatrone bestimmen kann, wenn die Tintenpatrone an dem Anbringungsabschnitt angebracht ist. Dabei erfasst das Aufzeichnungsger\u00e4t das Vorhandensein oder die Abwesenheit eines signalblockierenden Abschnittes der Tintenpatrone, so dass auf der Grundlage des Vorhandenseins des signalblockierenden Abschnittes der Typ der Tintenpatrone bestimmt wird. An diesem System bezeichnet es das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass die Bestimmung der Tintenpatrone Unsicherheiten unterliegt, die beispielsweise dadurch entstehen k\u00f6nnen, dass der Benutzer die Tintenpatrone mit einer unterschiedlichen Geschwindigkeit einf\u00fchrt oder die Tintenpatrone nach Beginn des Einf\u00fchrvorgangs wieder entfernt, bevor die Tintenpatrone vollst\u00e4ndig in den Anbringungsabschnitt eingef\u00fchrt ist. In diesen F\u00e4llen kann der Sensor nur ungenaue Informationen erfassen.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Nachteile des Standes der Technik zu \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Schutzanspruch 2 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Eine Tintenpatrone (10, 10\u2018), die aufgebaut ist, um in einem Patronenanbringungsabschnitt (276) angebracht zu sein, mit<\/p>\n<p>2. einem Hauptk\u00f6rper (20);<\/p>\n<p>3. einer Vorderwand (161),<\/p>\n<p>4. einem ersten Signalblockierabschnitt (191), der von der Vorderwand (161) weg von der Vorderwand (161) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines ersten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven \u00c4ndern eines Pfades des ersten Signals; und<\/p>\n<p>5. einem zweiten Signalblockierabschnitt (199), der von der Vorderwand (161) in einer Einf\u00fchrungsrichtung (30) der Tintenpatrone (10) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) vorsteht, der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals von dem Patronenanbringungsabschnitt (276), da durch zu gehen, oder zum selektiven \u00c4ndern eines Pfades des zweiten Signals,<\/p>\n<p>6. worin der zweite Signalblockierabschnitt (199) eine Form aufweist, so dass der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des zweiten Signals \u00e4ndert, zu einer Zeit, zu der erste Signalblockierabschnitt (191) anf\u00e4nglich das erste Signal daran hindert, da durch zu gehen, oder den Pfad des ersten Signals \u00e4ndert.<\/p>\n<p>Nach der Gebrauchsmusterbeschreibung ist es ein Vorteil der Erfindung, dass der Aufbau der Tintenpatrone einem Aufzeichnungsger\u00e4t erm\u00f6glicht, genau die mit der Patrone verkn\u00fcpften Informationen zu bestimmen. Dies geschieht unabh\u00e4ngig von der Geschwindigkeit, mit der der Nutzer die Patrone an dem Drucker einbringt und unabh\u00e4ngig davon, ob der Nutzer beginnt, die Tintenpatrone in den Drucker einzuf\u00fchren und diese sodann zwischenzeitlich wieder aus dem Drucker entfernt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Einwendungen der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters erweisen sich als haltlos.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSchutzanspruch 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beruht nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte insoweit zun\u00e4chst geltend macht, der Fachmann werde den Begriff \u201eVorderwand\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters als einen Teil des Geh\u00e4uses der Tintenpatrone ansehen, in welchem die abzugebende Tinte gespeichert ist, w\u00e4hrend in der Patentanmeldung (Anlage Ast 5 sowie \u00dcbersetzung Anlage Ast 6), aus welcher das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster abgezweigt wurde, als Vorderwand nicht eine Wand des Geh\u00e4uses (20), sondern eine Fl\u00e4che eines bewegten Bauteils offenbart werde, \u00fcberzeugt dies nicht. Gem\u00e4\u00df Absatz [0044] der Patentanmeldung weist die Tintenpatrone (10) ein Geh\u00e4use, z.B. einen Hauptk\u00f6rper (20) und ein bewegbares Teil (21), auf. Dar\u00fcber hinaus wird in der Patentanmeldung in Abschnitt [0073] offenbart, dass das bewegbare Teil (21) eine Vorderwand aufweist. Des Weiteren offenbart die Patentanmeldung, dass das bewegbare Teil (21) eine erste signalblockierende Anordnung (185) mit einem signalblockierenden Abschnitt (189) aufweist, der von der Vorderwand (161) [des bewegbaren Teils (21)] in der Richtung der Einf\u00fchrung (30) vorsteht (vgl. Abschnitte [0076] und [0078]). Ferner verf\u00fcgt das bewegbare Teil (21) \u00fcber eine signalblockierende Anordnung (186), die von der Vorderwand (161) [des bewegbaren Teils] vorsteht und die einen signalblockierenden Abschnitt (191) aufweist (vgl. Abschnitte [0076] und [0079]). Da das bewegliche Teil bereits in der Patentanmeldung in Schutzanspruch 1 nicht beansprucht wird, ist dem Fachmann ohne Weiteres klar, dass dann, wenn die Patrone kein bewegliches Teil (21) besitzt, die Signalblockierabschnitte (189) und (191) auch von der \u2013 in der Richtung mit der Vorderwand (161) des bewegbaren Teils \u00fcbereinstimmenden \u2013 Vorderwand des ausdr\u00fccklich offenbarten Hauptk\u00f6rpers (20) wegstehen k\u00f6nnen. Dass der Fachmann demgegen\u00fcber diesen Schluss nicht ziehen wird, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht substantiiert dargelegt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch der weitere Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beruhe deshalb auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, weil nach den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen die Dicke des zweiten Signalblockierungsabschnittes erfasst und anhand der erfassten Dicke ein bestimmter Patronentyp festgestellt werde, w\u00e4hrend nunmehr die Form des zweiten Signalblockierabschnittes erfasst werde, \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>Ein aus einer Patentanmeldung abgezweigtes Gebrauchsmuster ist nur dann unzul\u00e4ssig erweitert, wenn sein Gegenstand \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinausgeht. Somit ist der Gegenstand des Gebrauchsmusters, der durch die Schutzanspr\u00fcche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu vergleichen, den der Fachmann den Anspr\u00fcchen, der Beschreibung und den Zeichnungen entnimmt (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 21 Rz. 44 \u2013 58). Demnach kommt es hier ausschlie\u00dflich darauf an, dass der Fachmann der gesamten Patentanmeldung entnehmen kann, dass nicht nur die Dicke, sondern auch allgemeiner die Form des zweiten Signalblockierabschnittes eingesetzt werden kann, um sicherzustellen, dass der zweite Signalblockierabschnitt (199) zu einer Zeit blockiert wird, zu der der erste Signalblockierabschnitt das erste Signal anf\u00e4nglich blockiert oder ver\u00e4ndert. Dies ist jedoch \u2013 unabh\u00e4ngig davon, dass der Begriff der Dicke hier unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung wohl ohnehin mit dem Begriff der Form gleichzusetzen ist \u2013 der Fall. Abschnitt [0089] der Patentanmeldung offenbart, dass bei der Tintenpatrone 10\u2018 die signalblockierende Anordnung (185) durch eine signalblockierende Anordnung (195) ersetzt werden kann, die eine unterschiedliche Form aufweist (vgl. auch Anlage Ast 6, S. 34, Z. 16 \u2013 22). Dies wird dem Fachmann in Abschnitt [0111] anhand von Figur 17(d) n\u00e4her erl\u00e4utert. Der Fachmann findet dort den ausdr\u00fccklichen Hinweis, dass gerade deshalb, weil der signalblockierende Abschnitt (199) die Seitenw\u00e4nde (198) besitzt, die Zeitdauer, w\u00e4hrend derer das Licht durch den signalblockierenden Abschnitt (199) blockiert oder ge\u00e4ndert wird, l\u00e4nger als die Zeitdauer ist, w\u00e4hrend derer das Licht durch den signalblockierenden Abschnitt (189) blockiert oder ge\u00e4ndert wird (vgl. Anlage Ast 6, S. 43, Z. 21 \u2013 26). Aus einer Zusammenschau der Abschnitte [0089] und [0111] ist dem Fachmann damit klar, dass nicht nur die Dicke, sondern die Form des Signalblockierabschnittes allgemein daf\u00fcr eingesetzt werden kann, um die Zeitdauer und den Zeitpunkt der Signalblockierung zu beeinflussen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie technische Lehre von Schutzanspruch 2 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten wird durch die EP 1 234 XXX B1 (E2\/E2A) die technische Lehre von Schutzanspruch 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungsbeklagten zurecht einr\u00e4umen, befinden sich nach der dort offenbarten technischen Lehre die als Signalblockierabschnitte dienenden Informationsmuster an der Seite und stehen damit gerade nicht von der Vorderwand in Einf\u00fchrungsrichtung der Tintenpatrone weg. Es ist bereits nicht erkennbar, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, das in sich geschlossene System, welches in der E2\/E2A offenbart wird, dahingehend zu ver\u00e4ndern, dass die Informationsmuster, anders als insbesondere in Figur 15 der Entgegenhaltung dargestellt, nicht an der Seite, sondern an der Vorderwand in Einf\u00fchrrichtung der Tintenpatrone angeordnet werden. Davon wird der Fachmann bereits deshalb abgehalten, weil nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre die photoelektrischen Schalter (43) von vorne nach hinten in einer Einf\u00fchrungsrichtung entlang der jeweiligen Reihen von Informationsmustern (41, 42) laufen, um die gew\u00fcnschte Information zu erfassen. Wenn beide Reihen von Informationsmustern (41, 42) an der Vorderwand in einer Rechts-Links-Richtung oder in einer Aufw\u00e4rts-Abw\u00e4rts-Richtung angeordnet sind und wenn die photoelektrischen Schalter (43) in dem Drucker entsprechend angeordnet sind, profitiert das System nicht l\u00e4nger von der Zeitinformation (42) oder kann irgend eine spezielle Information aus der Reihe der Informationsmuster (41) entnehmen, da die photoelektrischen Schalter (43) nicht l\u00e4nger in einer Einf\u00fchrungsrichtung entlang der Reihen von Informationsmustern verlaufen, sondern lediglich an einer bestimmten, feststehenden Position \u00fcber die Reihen gest\u00fclpt werden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSoweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagte demgegen\u00fcber darauf beruft, die technische Lehre von Schutzanspruch 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters werde zumindest durch eine Kombination der E2\/E2A mit der EP 1 790 480 A1 (E3\/E3A) naheliegend offenbart, \u00fcberzeugt dies nicht. Auch insoweit ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann die E2 mit der E3 kombinieren sollte. Insbesondere befasst sich die E3 nicht mit dem Einsatz von Sensoren. Vielmehr geht es darum, dem Anwender der Patrone m\u00f6glichst einfach und schnell den Wechsel der Patrone zu erm\u00f6glichen (vgl. E3A, Abschnitte [0006] und [0007]). Entsprechend ist bereits nicht erkennbar, dass der Fl\u00fcssigkeitspegelsensor (87) \u00fcberhaupt \u00fcber signalblockierende Abschnitte realisiert wird. Vielmehr offenbart die E3 insoweit nur, dass dieser Fl\u00fcssigkeitspegelsensor (87) keinen besonderen Einschr\u00e4nkungen unterliegt, so dass ein bekannter Sensor verwendet werden kann (vgl. E3A, Abschnitt [0099] a. E.).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster auch rechtswirksam aus dem europ\u00e4ischen Patent 2 039 520 abgezweigt, so dass die EP 2 039 520 (E4) f\u00fcr die Beurteilung der Frage des Naheliegens keinen Stand der Technik darstellt.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich setzt die Abzweigung eines Gebrauchsmusters nach \u00a7 5 GebrMG voraus, dass die Gebrauchsmuster- und die Patentanmeldung denselben Gegenstand haben, also inhaltlich \u00fcbereinstimmen und dieselbe Erfindung betreffen. Dem Identit\u00e4tserfordernis ist dabei jedoch bereits dann gen\u00fcgt, wenn der in der Gebrauchsmusteranmeldung beanspruchte Gegenstand dem Fachmann in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen der Patentanmeldung als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart war (vgl. Benkard\/Goebel, Patentgesetz, \u00a7 5 GebrMG, Rz. 7). Wie bereits im Hinblick auf die Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung er\u00f6rtert, ist dies in Bezug auf Merkmal 6, wonach es nunmehr nicht mehr auf die Dicke des zweiten Signalblockierabschnittes, sondern auf dessen Form ankommt, der Fall. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte geltend macht, die Erfindung nach der Patentanmeldung stimme nicht mit derjenigen des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters \u00fcberein, weil der Fachmann unter einem Signalblockierab-schnitt, welcher \u201eselektiv\u201c ein zweites Signal blockiert, verstehe, dass die signalblockierenden Eigenschaften ver\u00e4nderbar seien, was in der Patentanmeldung nicht offenbart sei (vgl. Anlage AG 10, S. 3 unten \u2013 S. 4 oben), \u00fcberzeugt dies nicht. W\u00e4hrend es in der Patentanmeldung hei\u00dft \u201e\u2026 a second signal blocking portion configured to selectively prevent a first signal from passing their through or to alter a path of the first signal\u201c, findet sich in Schutzanspruch 2: \u201e\u2026der aufgebaut ist zum selektiven Verhindern eines zweiten Signals\u2026 oder zum selektiven \u00c4ndern eines Pfads des zweiten Signals.\u201c, so dass es sich hierbei allenfalls um eine geringf\u00fcgige sprachliche Abweichung handelt, die jedoch keine Auswirkungen auf den Schutzbereich des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre von Schutzanspruch 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, \u00a7 11 GebrMG. Zurecht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 \u2013 5 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch auch Merkmal 6 verwirklicht, da dort (zumindest auch) die Form des Hebels und damit des zweiten Signalblockierab-schnittes gew\u00e4hrleistet, dass das zweite Signal zu einem Zeitpunkt blockiert wird, in dem der erste Signalblockierabschnitt das erste Signal anf\u00e4nglich blockiert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWeder den Schutzanspr\u00fcchen, noch der Gebrauchsmusterbeschreibung sind konkrete Vorgaben zu entnehmen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Form des zweiten Signalblockierabschnittes den in Merkmal 6 beschriebenen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Blockieren des ersten und des zweiten Signals durch den ersten und zweiten Signalblockierabschnitt gew\u00e4hrleistet. Einen Anhaltspunkt, wie der zweite Signalblockierabschnitt gestaltet sein kann, erh\u00e4lt der Fachmann aus Abschnitt [0089], wo der signalblockierende Abschnitt eine vordere Wand und ein Paar von Seitenw\u00e4nden (198) \u00fcberbr\u00fcckt. Durch diese Seitenw\u00e4nde wird dabei sichergestellt, dass die Zeitdauer, w\u00e4hrend derer das Licht durch den signalblockierenden Abschnitt (199) blockiert oder ver\u00e4ndert wird, l\u00e4nger als die Zeitdauer ist, w\u00e4hrend derer das Licht durch den signalblockierenden Abschnitt (189) blockiert oder ver\u00e4ndert wird (vgl. Anlage Ast 21, Abschnitt [0111]). Da es sich bei dieser Gestaltung jedoch ausschlie\u00dflich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, vermag dies den Schutzbereich des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruchs nicht zu beschr\u00e4nken (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH GRUR 2007, 778 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit). F\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters kommt es somit allein darauf an, dass (zumindest auch) durch die Form des zweiten Signalblockierabschnittes sichergestellt wird, dass das zweite Signal zu einem Zeitpunkt blockiert oder ver\u00e4ndert wird, zu dem das erste Signal anf\u00e4nglich noch blockiert ist. Dass demgegen\u00fcber f\u00fcr das Erreichen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile zun\u00e4chst eine bestimmte Form des zweiten Signalblockierabschnittes erforderlich w\u00e4re, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Das Zusammenwirken der einzelnen Signalblockierabschnitte l\u00e4sst sich insbesondere aus dem durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage Ast 11, dort S. 4, vorgelegten Zeitverlaufsdiagramm erkennen, welches nachfolgend eingeblendet wird, wobei die Beschriftung von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stammt.<\/p>\n<p>Hierin sind die Signalpegel des ersten (orangenen, oben abgebildeten) und des zweiten (blauen, unten abgebildeten) Sensors im zeitlichen Verlauf \u00fcbereinander aufgetragen. Eingangs sind beide Sensoren nicht abgeschattet, die Signallinien verlaufen jeweils nach unten. Zun\u00e4chst blockiert der zweite Signalblockierabschnitt das Licht-Signal des zweiten Sensors, der dadurch abgeschattet wird. Im abgeschatteten Zustand verl\u00e4uft die Signallinie nach oben. Der erste Sprung der blauen Linie nach oben kennzeichnet den Beginn der Abschattung des zweiten Sensors. Sobald der zweite Signalblockierabschnitt den Sensorbereich verl\u00e4sst, springt die Signallinie wieder auf das untere Ausgangsniveau zur\u00fcck. Der Ausschlag der orangenen Linie nach oben kennzeichnet den Beginn der Abschattung des ersten Sensors durch den ersten Signalblockierabschnitt. Wie aus dem Zeitdiagramm ersichtlich ist, wird beim Einsetzen der Tintenpatrone somit zun\u00e4chst das zweite Signal blockiert, erst danach und w\u00e4hrend das zweite Signal noch blockiert ist, wird das erste Signal erstmalig und damit \u201eanf\u00e4nglich\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters blockiert. Die Richtigkeit dieses Zeitdiagramms hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht bestritten.<\/p>\n<p>Wie anhand der durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anlage Ast 22 vorgelegten Skizzen sowie den durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in ihren Schriftsatz vom 29.04.2010 eingeblendeten Fotografien zu erkennen ist, ist die Blockierung des zweiten Signals durch den zweiten Signalblockierabschnitt dabei auch nicht lediglich vom Winkel des Hebels zum Patronenhauptk\u00f6rper, sondern zugleich auch von der Form des Hebels abh\u00e4ngig. Es trifft zu, dass eine Ver\u00e4nderung des Winkels unter Beibehaltung der Form des Hebels dazu f\u00fchren kann, dass sich der Zeitpunkt der Blockierung des zweiten Signals ver\u00e4ndert. Dies gilt jedoch auch umgekehrt f\u00fcr die Ver\u00e4nderung der Form bei gleichbleibendem Winkel, so dass der Blockierungszeitpunkt durch den zweiten Signalblockierab-schnitt nicht nur vom Winkel des Hebels, sondern auch von dessen Form abh\u00e4ngt. Wie bereits ausgef\u00fchrt, gen\u00fcgt dies f\u00fcr eine Verwirklichung der durch Schutzanspruch 2 beanspruchten technischen Lehre.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung wegen einer Schutzrechtsverletzung nur in Betracht, wenn nicht nur die Verletzung des Schutzrechts, sondern auch der Bestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters so eindeutig zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Damit sich Zweifel des Verletzungsgerichts am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in einer Zur\u00fcckweisung des Verf\u00fcgungsantrages niederschlagen k\u00f6nnen, muss das Schutzrecht tats\u00e4chlich angegriffen werden oder ein Angriff zumindest verl\u00e4sslich vorauszusehen sein. Dabei steht es zur Glaubhaftmachungslast der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die gegen das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster mit Sicherheit im Rechtsbestandsverfahren bestehen wird. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann daher im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster bereits ein erstinstanzliches L\u00f6schungsverfahren \u00fcberstanden hat. Von diesem Erfordernis einer dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger g\u00fcnstigen zweiseitigen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in besonderen F\u00e4llen abgewichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters \u2013 wie hier \u2013 als haltlos erweisen.<\/p>\n<p>Im Rahmen der gebotenen Interessenabw\u00e4gung ist dar\u00fcber hinaus der Grundsatz zu ber\u00fccksichtigen, dass dem Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin regelm\u00e4\u00dfig Vorrang geb\u00fchrt, wenn der Verf\u00fcgungsanspruch \u2013 wie hier \u2013 unzweifelhaft besteht und die Rechtsbest\u00e4ndigkeit gesichert ist. Dies gilt f\u00fcr den vorliegenden Fall um so mehr, als es sich bei dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Bereich von Tintenpatronen um einen hart umk\u00e4mpften Markt handelt, bei welchem \u00fcber das \u00fcbliche Ma\u00df hinaus die Gefahr besteht, dass es ohne den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu einem der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht zumutbaren Preisverfall kommt, der auch durch ein sp\u00e4teres, auf eine Gebrauchsmusterverletzung erkennendes Hauptsacheurteil nicht mehr umgekehrt werden kann. Dass es sich dabei auch nicht lediglich um eine abstrakte Gefahr handelt, zeigen die als Anlage ASt 13 vorgelegten Angebote der Verf\u00fcgungsbeklagten. W\u00e4hrend die unverbindliche Preisempfehlung f\u00fcr die Patronen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei 12,90 EUR liegt, werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr 2,99 EUR angeboten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Angelegenheit auch in zeitlicher Hinsicht dringlich. Zwischen der Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters am 18.03.2010 und dem Verf\u00fcgungsantrag vom 26.03.2010 liegt ein Zeitraum von lediglich knapp \u00fcber einer Woche.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angeordnete Sicherheitsleistung hat die Kammer von dem ihr nach \u00a7 938 ZPO einger\u00e4umten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Sicherheitsleistung ist geboten, um zu gew\u00e4hrleisten, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen (n\u00e4mlich ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar ist als bei einem erstinstanzlichen Hauptsacheurteil, dessen vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 709 ZPO regelm\u00e4\u00dfig von der Leistung einer Sicherheit abh\u00e4ngt (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 667).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird mit Zustimmung der Parteien auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1413 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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