{"id":6873,"date":"2017-04-27T17:00:46","date_gmt":"2017-04-27T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6873"},"modified":"2017-05-29T08:50:21","modified_gmt":"2017-05-29T08:50:21","slug":"i-2-u-2314-parametrierung-eines-pruefstandes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6873","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 23\/14 \u2013 Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2635<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. April 2017, Az.\u00a0I \u2013 2 U 23\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1263\">4b O 130\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more-->A.<\/p>\n<p>Auf die Berufung wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels \u2013 das am 29. April 2014 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Verfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes bzw. Pr\u00fcffeldes, bei welchem im zeitlichen, weg- und lastspielgef\u00fchrten Pr\u00fcfverlauf aufeinanderfolgende Stufen definiert werden, welche Stufen im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messkan\u00e4le aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs angezeigt und nach Best\u00e4tigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld umgewandelt werden, wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen \u00dcbertragung auf den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld bereitgestellt werden, wobei auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale f\u00fcr die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden, wobei zus\u00e4tzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt wird, in dem jede von mehreren m\u00f6glichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird, und wobei folgende Gruppen von Aktionen m\u00f6glich sind:<\/p>\n<p>(a) Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen,<br \/>\n(b) Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und<br \/>\n(c) Verzweigungen, die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden,<\/p>\n<p>Dritten zur Anwendung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten;<\/p>\n<p>b) Pr\u00fcfstandssteuereinrichtung, umfassend zumindest je eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit f\u00fcr Sollwerte, Parameter od. dgl. und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgr\u00f6\u00dfen und Messwerte, sowie Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtungen des Pr\u00fcfstandes, welche Bauteile zur gegenseitigen \u00dcbermittlung von Daten miteinander verbunden sind, und wobei die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeitet, der ein Verfahren nach Ziffer I.1.a) durchf\u00fchrt,<\/p>\n<p>in der Bunderepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten, einheitlich geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang, in dem sie die in Ziffern I.1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juni 2008 begangen hat, jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen (bez\u00fcglich letzterer erst f\u00fcr die Zeit ab dem 1. September 2008), f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle der Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>zu Ziffer I.2. a), b), c) und e) die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>sowie des Weiteren mit der Ma\u00dfgabe, dass die Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer I. 2. e) hinsichtlich der nach Ziffern I.1. a) und b) begangenen Handlungen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 5. Juni 2010 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die in Ziffern I.1. a) und b) bezeichneten und zwischen dem 16. Juni 2008 und dem 4. Juni 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffern I.1 a) und b) bezeichneten und seit dem 5. Juni 2010 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kl\u00e4gerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleis-tung in H\u00f6he von 375.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen einer unmittelbaren, hilfsweise wegen einer mittelbaren Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 217 AAA B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 7. November 2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der AT 9152AAB vom 13. Dezember 2000 in deutscher Verfahrenssprache angemel-det. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 26. Juni 2002. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 5. Mai 2010 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 501 15 AAC) ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein \u201eVerfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes bzw. Pr\u00fcffeldes\u201c. Sein hier streitgegenst\u00e4ndlicher Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes bzw. Pr\u00fcffeldes, bei welchem im zeit-lichen, weg- und Lastspiel-gef\u00fchrten Pr\u00fcfverlauf, aufeinanderfolgende Stufen definiert werden, welche Stufen im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messkan\u00e4le aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Soll-werte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrol-le und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufes angezeigt und nach Best\u00e4tigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld umgewandelt werden, wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen \u00dcbertragung auf den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld bereitgestellt werden, wobei auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale f\u00fcr die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden,<\/p>\n<p>wobei zus\u00e4tzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt wird, in dem jede von mehreren m\u00f6gli-chen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird, und wobei folgende Gruppen von Aktionen m\u00f6glich sind:<\/p>\n<p>(a) Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen,<\/p>\n<p>(b) Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und<\/p>\n<p>(c) Vorzweigungen [richtig: Verzweigungen], die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin daneben geltend gemachte Patentanspruch 5 lautet:<\/p>\n<p>\u201ePr\u00fcfstandsteuereinrichtung, umfassend zumindest je eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit f\u00fcr Sollwerte, Parameter od. dgl. und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgr\u00f6\u00dfen und Messwerte, sowie Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtungen des Pr\u00fcf-standes, welche Bauteile zur gegenseitigen \u00dcbermittlung von Daten miteinander ver-bunden sind,<\/p>\n<p>und wobei die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeitet, der ein Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4 durchf\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Formulierung der durch die Kl\u00e4gerin lediglich im Wege von \u201einsbesondere, wenn\u201c &#8211; Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 4 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete und der Klagepatentschrift entnommene Figur 1 zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<br \/>\nZu sehen sind insbesondere ein graphischer Bereich (1) und ein tabellarischer Be-reich (2), die durch eine Trennlinie (3) voneinander getrennt sind. Im graphischen Bereich (1) werden die Sollwertspuren als Kurvenverl\u00e4ufe (4) \u00fcber die Zeit (x-Achse) dargestellt. Oberhalb des Bereichs (1) kann \u00fcber einen weiteren Teilungsbalken ein Aktionsfenster (6) ge\u00f6ffnet werden, in welchem die Aktionen dargestellt werden. Es ist zeilenorientiert. Jede Aktion wird auf einer eigenen Zeile dargestellt.<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein Engineering-Unternehmen, das neben Entwicklungsleistungen auf dem Gebiet der Automobiltechnik Mess- und Pr\u00fcfsysteme, insbesondere f\u00fcr die Automobilindustrie, anbietet. Sie vertreibt ein System \u201eB\u201c, welches die Arbeitsschritte eines Kalibrierungs-Testdesigns f\u00fcr Antriebsstr\u00e4nge und die Testausf\u00fchrung unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der weltweit t\u00e4tigen C Ltd. Sie entwickelt und vertreibt, vor allem f\u00fcr den Bereich der Automobilindustrie, Mess-, Kontroll- und Pr\u00fcfsysteme. Zu den von ihr vertriebenen Produkten z\u00e4hlt unter anderem die Software \u201eD\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Es handelt sich um ein Fernsteuersystem zur \u00dcberwachung eines Pr\u00fcfstandes f\u00fcr die Kalibrierung eines Motors. Insbesondere stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Fernsteuerungsprogramm dar, das eine Pr\u00fcfstandsteuereinrichtung, wie das System \u201eE\u201c der Kl\u00e4gerin, \u00fcber eine geeignete Datenschnittstelle fernsteuern kann. Eine direkte Steuerung der Pr\u00fcfstandhardware durch die angegriffene Aus-f\u00fchrungsform ist nicht m\u00f6glich. Das Vorhandensein einer solchen Pr\u00fcfstandsteuereinrichtung ist folglich zwingende Voraussetzung f\u00fcr eine Anwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einem Pr\u00fcfstand bzw. Pr\u00fcffeld. Das Programm \u201eD\u201c weist unter anderem folgende Programmmodule auf:<\/p>\n<p>Measurement Application f\u00fcr Windows \u2013 die 1 PC L\u00f6sung<br \/>\nMeasurement Application f\u00fcr Windows und Linux \u2013 erfordert 2 PCs<br \/>\nMeasurement Definition Application<br \/>\nFormula Calculation VC OfflineModel<br \/>\nK-VirtualConsole OfflineModel<br \/>\nK Offline<br \/>\nM-File user-defined actions<br \/>\nK user-defined actions.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst mithin insbesondere die Anwendungen \u201eMeasurement Definition Application\u201c (nachfolgend: MDA) und \u201eMeasurement Application\u201c (nachfolgend: MA). Durch die Anwendung MDA werden Testpl\u00e4ne f\u00fcr die sp\u00e4tere Durchf\u00fchrung von Messungen erstellt, wobei diese Erstellung von Testpl\u00e4nen \u201eoffline\u201c, also ohne Verbindung zu einem Pr\u00fcfstand oder Pr\u00fcffeld, erfolgt. Die Erstellung im Modul MDA erfolgt dabei in einem \u201eTest Plan\u201c-Fenster, in welchem die einzelnen Testpunkte konfiguriert werden. Ein solches \u201eTest Plan\u201c-Fenster ist nachfolgend beispielhaft eingeblendet:<\/p>\n<p>Nachdem die Testpl\u00e4ne mit der Anwendung MDA erstellt wurden, werden sie mithilfe der Anwendung MA durchgef\u00fchrt, wobei die Darstellung von Test- und Messpunkten durch die Anwendung MA sowohl in einem Testpunktfenster (\u201eTest Points\u201c-Fenster)<br \/>\nals auch in einem globalen Messpunktfenster (\u201eGlobal measuring points\u201c-Fenster) erfolgt.<\/p>\n<p>In Bezug auf das Programmmodul \u201eI\u201c findet sich auf Seite 107 des als Anlage K 9 zur Akte gereichten Handbuchs zur MDA unter anderem Folgendes (Wiedergabe entsprechend der als Anlage K 9\u00dc zur Akte gereichten \u00dcbersetzung, dort S. 45):<\/p>\n<p>\u201eNachdem Sie die Konfiguration Ihres Tests beendet haben, k\u00f6nnen Sie Ihren Test auf der Messanwendung laufen lassen. Sie k\u00f6nnen den Test durch Verwendung der MAT-LAB-Simulation ausf\u00fchren, um jeden Fehler zu bearbeiten, der auftreten k\u00f6nnte. Nach-dem Sie sicher sind, dass Ihr Test erfolgreich ablaufen wird, k\u00f6nnen Sie sich mit dem Testzellsystem und dem Kalibrationswerkzeug verbinden und den Test in einer Testzel-le ablaufen lassen.\u201c<\/p>\n<p>In dem als Anlage K 10 vorgelegten Handbuch zur MA hei\u00dft es auf Seite 20 weiter (in deutscher \u00dcbersetzung):<\/p>\n<p>\u201eWenn Sie das Benzin- oder Diesel-K-Modell verwenden, welches mit der B-Installation zur Verf\u00fcgung gestellt wurde, doppelklicken Sie auf die Start ASAP3 Server Verkn\u00fcpfung, die auf Ihrem Windows-Desktop bei der Installation von D angelegt wurde.\u201c<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbar, zumindest aber mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 5 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klage-patents in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 29. April 2014 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewie-sen. Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in unterschiedlichen, miteinander gekoppelten Darstellungsformen erfolge, verletze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder Patentanspruch 1 noch Patentanspruch 5 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Der Fachmann verstehe unter einer Parametrierung bzw. einem Parametrierungsverfahren das Ausw\u00e4hlen und Bereitstellen von Parametern, Sollwerten und Aktionen eines Pr\u00fcfverlaufs, nicht aber die Durchf\u00fchrung des Pr\u00fcfverlaufs selbst. Dies schlie\u00dfe nicht aus, dass sich die Parametrierung und die Durchf\u00fchrung des parametrierten Pr\u00fcfverlaufs \u00fcberschneiden, also teilweise zeitgleich ablaufen. Es sei aber erforderlich, dass die graphische Erstellung und Darstellung der jeweiligen Stufensequenz, in welcher der Pr\u00fcfverlauf definiert werde, in zwei unterschiedlichen und miteinander gekoppelten Darstellungsformen erfolge. Aufgrund der Kopplung sei eine nur in einer Darstellung erfolgte \u00c4nderung gleichsam in beiden Darstellungen sichtbar.<\/p>\n<p>Die MDA erzeuge verschiedene Einstellungen, um Messungen durchzuf\u00fchren. Die MA f\u00fchre Messungen aus und steuere die verbundenen Maschinen auf der Grundlage der gespeicherten Messdefinitionsanwendung. Eine Festlegung von Parametersollwerten finde nur innerhalb der MDA statt. Die Darstellung von Testpunkten und Messpunkten in dem Testpunktfenster bzw. dem globalen Messpunktfenster erfolge durch die Anwendung MA. Bei der Durchf\u00fchrung der Tests mithilfe der MA k\u00f6nnten die Parametersollwerte nicht mehr ge\u00e4ndert werden. W\u00e4hrend eines Pr\u00fcflaufs k\u00f6nnten Parameter und Sollwerte mit Ausnahme eines Wechsels der Testpunktzeile (Reihenfolge) nicht ver\u00e4ndert werden. In einem solchen Fall d\u00fcrfe die MA nicht durchgef\u00fchrt werden, es erfolge also zu der Zeit kein Pr\u00fcflauf. Werde die Testpunktzeile ge\u00e4ndert, werde dies nicht unmittelbar in beiden genannten Fenstern wiedergegeben, sondern erst nach dem Start der MA.<\/p>\n<p>Daher w\u00fcrden auf der Ebene des Parametrierungsverfahrens keine Anzeigesteuer-signale erzeugt, um Stufensequenzen in zwei gekoppelten Darstellungsformen graphisch zu erstellen und darzustellen. Eine graphische Darstellung von Test- und Messpunkten in mehreren Darstellungsformen erfolge nur im Rahmen der MA, nicht auf der Ebene der MDA. Mit der MDA sei eine Darstellung von Parametersollwerten nicht m\u00f6glich. Die Erstellung oder \u00c4nderung eines Pr\u00fcflaufs auf der Ebene der MDA werde auch nicht unmittelbar in den Fenstern der MA wiedergegeben. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge bei einer Ver\u00e4nderung der MDA keine gleichzeitige Ver\u00e4nderung in der MA. Die einzige M\u00f6glichkeit, die Testpunkte in der MA zu \u00e4ndern, sei das Einlesen einer neuen, innerhalb der MDA erstellten Testpunkttabelle. Ein Editieren der Testpunkte innerhalb der MA sei nicht m\u00f6glich. Auch wenn die Testpunkte mit dem Einlesen der Tabelle im Testpunktfenster dargestellt w\u00fcrden, lasse sich nicht feststellen, dass eine graphische Erstellung der Stufensequenz m\u00f6glich sei, weil erst die in der MDA fertig erstellte Tabelle eingelesen und angezeigt werde. Unabh\u00e4ngig davon biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls nicht die M\u00f6glichkeit der graphischen Erstellung von Stufensequenzen in zwei miteinander gekoppelten Darstellungsformen. Das Einlesen einer neuen Testpunkttabelle bewirke gerade keine entsprechende \u00c4nderung im globalen Messpunktfenster. Eine Anpassung der Werte im globalen Messpunktfenster erfolge erst nach dem Start der MA. Eine Ver\u00e4nderung der Werte in der MA und damit die graphische Erstellung von Stufensequenzen sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der M\u00f6glichkeit, eine \u00c4nderung der Testpunktzeile innerhalb der MA herbeizuf\u00fchren. Auch dann fehle es an zwei unterschiedlichen, miteinander gekoppelten Darstellungsformen von Stufensequenzen. Denn eine graphische Darstellung eines Testpunktfensters mit der jeweiligen Stufensequenz in einer zweiten graphischen Darstellungsform erfolge bei der Anwendung MA erst dann, wenn die MA gestartet und damit die Ausf\u00fchrung des Tests begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei aber weder ein Wechsel der Testpunktzeile noch eine ge\u00e4nderte Eingabe in der MDA m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Damit scheide auch eine mittelbare Verletzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche aus. Es sei nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet sei, zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 5 des Klagepatents verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 Berufung ein-gelegt, mit der sie ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren auf eine Verur-teilung der Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz und Entsch\u00e4digung weiterverfolgt.<\/p>\n<p>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht im Wesentli-chen geltend:<\/p>\n<p>Die von den streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcchen geforderte Erzeugung von miteinander gekoppelten Darstellungsformen sei nicht dahingehend zu verstehen, dass die Kopplung sofort oder gar unmittelbar zu einer entsprechenden graphischen Darstellung in zwei Darstellungsformen f\u00fchren m\u00fcsse. Es sei nicht entscheidend, dass get\u00e4tigte Eingaben bzw. \u00c4nderungen auch in der gekoppelten Darstellungsform unmittelbar graphisch sichtbar werden m\u00fcssten. Ziel der Erfindung sei es, einmal eingegebene Daten zu verkn\u00fcpfen, damit sie gekoppelten Darstellungen zur Verf\u00fcgung stehen und dort angezeigt werden k\u00f6nnten. Eine unmittelbare Darstellung der eingegebenen oder ge\u00e4nderten Daten in gekoppelten Darstellungsformen sei hingegen zur L\u00f6sung der Aufgabe nicht erforderlich und daher auch nicht in den Anspruchswortlaut eingeflossen. Es sei vielmehr ausreichend, dass eine Eingabe bzw. \u00c4nderung in einer Darstellungsform auch in einer gekoppelten Darstellungsform angezeigt werde, sofern diese die gleichen Teile der Stufensequenz anzeige. Dies sei bei dem angegriffenen System \u201eD\u201c der Fall, da die im Modul MDA graphisch erstellte Konfiguration im Modul MA in zwei weiteren Darstellungen, dem Testpunktfenster und dem globalen Messpunktfenster, angezeigt werde. Die drei Darstellungen w\u00fcrden dabei auf dieselbe Messdefinitionsdatei (D: \u201eMeasuring Definition File\u201c oder \u201eConfiguration File\u201c mit Endung .orn) zugreifen.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei die Darstellungsweise bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht auf die Darstellung von Ist-Werten und Pr\u00fcfergebnissen beschr\u00e4nkt, sondern umfasse auch die Darstellung von Sollwerten, die noch nicht Gegenstand von \u00dcberpr\u00fcfungen am Pr\u00fcfstand gewesen seien. Die in der Anlage K 10 enthaltene Beschreibung zu dem vorstehend eingeblendeten globalen Messpunktfenster weise ausdr\u00fccklich darauf hin, dass der rot umrandete Kreis den aktuell bearbeiteten Testpunkt zeige, der gr\u00fcn umrandete Punkt jedoch die Ansicht des in der Reihe n\u00e4chsten Testpunkts darstelle. Gleiches gelte f\u00fcr das vorstehend eingeblendete Testpunktfenster, das mehrere Testpunkte anzeige, jedoch bei der dortigen Abarbeitung mit dem ersten Testpunkt beginne, womit der zweite Testpunkt also einen Sollwert darstelle, der noch nicht Gegenstand von \u00dcberpr\u00fcfungen am Pr\u00fcfstand gewesen sei.<\/p>\n<p>Diese Anzeige diene zudem der \u00dcberwachung und Kontrolle des Pr\u00fcfverlaufs, der nach der Formulierung des Patentanspruchs ausdr\u00fccklich zum Gegenstand des Parametrierungsverfahrens z\u00e4hle.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe die Kl\u00e4gerin erstmalig am 3. Juli 2014 Zugang zu einem in Deutschland installierten System \u201eD\u201c erhalten. Bei der daraufhin untersuchten Version des Systems \u201eD\u201c habe es sich offenbar um eine weiterentwickelte bzw. mit Softwareaktualisierungen versehene Version gehandelt, welcher die als Anlage<br \/>\nK 30 (auszugsweise \u00dcbersetzung: Anlage K 30\u00dc) vorgelegte erg\u00e4nzte Gebrauchsanweisung beigef\u00fcgt gewesen sei.<\/p>\n<p>Im Modul MA k\u00f6nne unter dem Men\u00fcpunkt \u201eTools\u201c das \u201eSet Test Plan Results\u201c-Fenster ge\u00f6ffnet werden, in welchem selektiv einzelne Messpunkte bzw. Sollwertstufen, Bereiche von Messpunkten oder auch alle Messpunkte ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnten, die in einem Testlauf angefahren werden sollen. Werde beispielhaft bei einem Testplan mit zwei Messpunkten der zweite Messpunkt in diesem Fenster auf \u201eskipped\u201c gesetzt, werde diese \u00c4nderung des Testplans auch in der Anzeige des Testpunktfensters und des globalen Messpunktfensters umgesetzt. Ein auf \u201eskipped\u201c gesetzter Messpunkt werde im Testpunktfenster als Zeichen daf\u00fcr, dass der Messpunkt bei einem Testlauf nicht gemessen werde, grau hinterlegt, im globalen Messpunktfenster werde die gr\u00fcne Umrandung im zweiten Messpunkt entfernt, da es sich nicht mehr um den n\u00e4chsten, zu vermessenden Messpunkt handele. Die entsprechend ge\u00e4nderten Anzeigen verdeutliche der nachfolgend eingeblendete Screenshot:<br \/>\nW\u00fcrden zun\u00e4chst auf \u201eskipped\u201c gesetzte Messpunkte auf \u201ehas not measured\u201c ge\u00e4n-dert, um diese im n\u00e4chsten Pr\u00fcflauf messen zu lassen, so werde diese \u00c4nderung unmittelbar auch im Testpunktfenster wiedergegeben, in welchem die den durch den Benutzer ausgew\u00e4hlten Testpunkten entsprechenden Zeilen nunmehr wei\u00df unterlegt seien.<br \/>\nDas Modul MA diene daher nicht allein der Ausf\u00fchrung einer bereits bekannten Konfiguration. Es sei in diesem Modul vielmehr auch m\u00f6glich, die zu testenden Parametersollwerte bzw. Sollwertstufen festzulegen, damit die Stufensequenz zu konfigurieren und \u00c4nderungen an der Stufensequenz vorzunehmen. Hierdurch sei die patentgem\u00e4\u00dfe Erstellung der tats\u00e4chlich zu testenden Stufensequenz verwirklicht, welche \u00fcber das \u201eSet Test Plan Results\u201c-Fenster auch graphisch erfolge. Bei dem vorstehend beschriebenen Beispiel m\u00fcsse der Testlauf zur \u00dcbernahme von in dem \u201eSet Test Plan Results\u201c-Fenster vorgenommenen \u00c4nderungen in dem Testpunktfenster und in dem globalen Messpunktfenster durch Dr\u00fccken des Buttons \u201eStart\u201c in dem Modul MA neu gestartet werden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die \u00c4nderung der zu testenden Sequenz abgeschlossen. Mit dieser \u00c4nderung erfolge dann unmittelbar auch eine entsprechende Anzeige im globalen Messpunktfenster und der Testpunktanzeige.<\/p>\n<p>Erstmals im Berufungsverfahren (nach Erstattung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndi-gengutachtens) macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls unter Ber\u00fccksichtigung der M\u00f6glichkeit, die MA in Verbindung mit dem \u201eD\u201c-eigenen \u201eK\u201c-Modell laufen zu lassen, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Hierbei werde die Parametrierung durch \u201eD\u201c ohne Verbindung zum Pr\u00fcfstand getestet. Solange die Parametrierung mit dem Modul \u201eI\u201c gepr\u00fcft werde, gebe es weder eine Verbindung zum Pr\u00fcfstand noch w\u00fcrden Daten an den Pr\u00fcfstand \u00fcbertragen. Das Testen der Parametrierung innerhalb des Systems \u201eD\u201c sei damit Teil des Parametrierungsverfahrens. Ver\u00e4nderungen, die nach dem Durchf\u00fchren einer Simulation aber vor dem \u00dcbertragen des Pr\u00fcflaufs an den Pr\u00fcfstand vorgenommen w\u00fcrden, seien daher auch bei einer engen Auslegung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs Teil der Parametrierung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 29. April 2014, Az. 4b O 130\/12, zu verurteilen,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstands bzw. Pr\u00fcffelds, bei welchem im zeitlichen, weg- und lastspielgef\u00fchrten Pr\u00fcfverlauf aufeinanderfolgende Stufen definiert werden, welche Stufen im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messkan\u00e4le aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcfverlaufs angezeigt und nach Best\u00e4tigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld umgewandelt werden, wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen \u00dcbertragung auf den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld bereitgestellt werden, wobei auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale f\u00fcr die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden, wobei zus\u00e4tzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt wird, in dem jede von mehreren m\u00f6glichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird, und wobei folgende Gruppen von Aktionen m\u00f6glich sind:<\/p>\n<p>(a) Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen,<br \/>\n(b) Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und<br \/>\n(c) Verzweigungen, die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden,<\/p>\n<p>Dritten zur Anwendung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder anzuwenden;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>ein Computerprogramm, geeignet zur Anwendung eines Verfahrens zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstands bzw. Pr\u00fcffelds, bei welchem im zeitlichen, weg- und lastspielgef\u00fchrten Pr\u00fcfverlauf aufeinanderfolgende Stufen definiert werden, welche Stufen im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messkan\u00e4le aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcfverlaufs angezeigt und nach Best\u00e4tigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld umgewandelt werden, wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen \u00dcbertragung auf den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld bereitgestellt werden, wobei auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale f\u00fcr die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden, wobei zus\u00e4tzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt wird, in dem jede von mehreren m\u00f6glichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird, und wobei folgende Gruppen von Aktionen m\u00f6glich sind:<\/p>\n<p>a) Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen,<br \/>\nb) Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und<br \/>\nc) Verzweigungen, die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden,<\/p>\n<p>Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern;<\/p>\n<p>hilfsweise zum Antrag zu I. 1.:<\/p>\n<p>zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstands bzw. Pr\u00fcffelds, bei welchem im zeitlichen, weg- und lastspielgef\u00fchrten Pr\u00fcfverlauf aufeinanderfolgende Stufen definiert werden, welche Stufen im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messkan\u00e4le aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcfverlaufs angezeigt und nach Best\u00e4tigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld umgewandelt werden, wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen \u00dcbertragung auf den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld bereitgestellt werden, wobei auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale f\u00fcr die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden, wobei zus\u00e4tzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt wird, in dem jede von mehreren m\u00f6glichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird, und wobei folgende Gruppen von Aktionen m\u00f6glich sind:<\/p>\n<p>(a) Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen,<br \/>\n(b) Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und<br \/>\n(c) Verzweigungen, die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden,<\/p>\n<p>Dritten zur Anwendung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder anzuwenden<\/p>\n<p>und im Falle des Anwendens hierf\u00fcr nicht gleichzeitig jeweils eine Lizenz an der Software F der Kl\u00e4gerin vorhanden ist;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>ein Computerprogramm, geeignet zur Anwendung eines Verfahrens zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstands bzw. Pr\u00fcffelds, bei welchem im zeitlichen, weg- und lastspielgef\u00fchrten Pr\u00fcfverlauf aufeinanderfolgende Stufen definiert werden, welche Stufen im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messkan\u00e4le aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcfverlaufs angezeigt und nach Best\u00e4tigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld umgewandelt werden, wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen \u00dcbertragung auf den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld bereitgestellt werden, wobei auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale f\u00fcr die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber mitei-nander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden, wobei zus\u00e4tzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt wird, in dem jede von mehreren m\u00f6glichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird, und wobei folgende Gruppen von Aktionen m\u00f6glich sind:<\/p>\n<p>(a) Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen,<\/p>\n<p>(b) Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und<\/p>\n<p>(c) Verzweigungen, die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwert-stufen abgearbeitet werden,<\/p>\n<p>Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das System D nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 217 AAA zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstands bzw. eines Pr\u00fcffelds verwendet werden darf, wenn hierf\u00fcr nicht gleichzeitig jeweils eine Lizenz an der Software F der Kl\u00e4gerin vorhanden ist;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von 250.000,- \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch 100.000,- \u20ac pro gelieferter Software D, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, D nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstands bzw. eines Pr\u00fcffelds zu verwenden, die mit vorstehend genannten Merkmalen ausgestattet sind, wenn hierf\u00fcr nicht gleichzeitig jeweils eine Lizenz an der Software F der Kl\u00e4gerin vorhanden ist;<\/p>\n<p>2. Pr\u00fcfstandssteuereinrichtung, umfassend zumindest je eine Speichereinrich-tung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit f\u00fcr Sollwerte, Parameter oder dgl. und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgr\u00f6\u00dfen und Messwerte, sowie Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtung(en) des Pr\u00fcfstands, welche Bauteile zur gegenseitigen \u00dcbermittlung von Daten miteinander verbunden sind, und wobei die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeitet, der ein Verfahren nach Antrag I.1. durchf\u00fchrt,<\/p>\n<p>in der Bunderepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>ein Computerprogramm geeignet und bestimmt zur Verwendung mit einer Pr\u00fcfstandsteuereinrichtung, umfassend zumindest je eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit f\u00fcr Sollwerte, Parameter oder dgl. und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgr\u00f6\u00dfen und Messwerte, sowie Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtung(en) des Pr\u00fcfstands, welche Bauteile zur gegenseitigen \u00dcbermittlung von Daten miteinander verbunden sind, und wobei die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeitet, der ein Verfahren nach Antrag I. 1. durchf\u00fchrt,<\/p>\n<p>Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern;<\/p>\n<p>hilfsweise zum Antrag zu I. 2.:<\/p>\n<p>Pr\u00fcfstandsteuereinrichtung, umfassend zumindest je eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit f\u00fcr Sollwerte, Parameter oder dgl. und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgr\u00f6\u00dfen und Messwerte, sowie Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtung(en) des Pr\u00fcfstands, welche Bauteile zur gegenseitigen \u00dcbermittlung von Daten miteinander verbunden sind, und wobei die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeitet, der ein Verfahren nach Antrag I.1. durchf\u00fchrt,<\/p>\n<p>in der Bunderepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn im Falle des Gebrauchens hierf\u00fcr nicht gleichzeitig jeweils eine Lizenz an der Software F der Kl\u00e4gerin vorhanden ist;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>ein Computerprogramm geeignet und bestimmt zur Verwendung mit einer Pr\u00fcfstandsteuereinrichtung, umfassend zumindest je eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit f\u00fcr Sollwerte, Parameter oder dgl. und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgr\u00f6\u00dfen und Messwerte, sowie Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtung(en) des Pr\u00fcfstands, welche Bauteile zur gegenseitigen \u00dcbermittlung von Daten miteinander verbunden sind, und wobei die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeitet, der ein Verfahren nach Antrag I. 1. durchf\u00fchrt,<\/p>\n<p>Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass das System D nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 217 AAA zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstands bzw. eines Pr\u00fcffelds verwendet werden darf, wenn hierf\u00fcr nicht gleichzeitig jeweils eine Lizenz an der Software F der Kl\u00e4gerin vorhanden ist;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von 250.000,- \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch 100.000,- \u20ac pro gelieferter Software D, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, D nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin zur Para-metrierung eines Pr\u00fcfstands bzw. eines Pr\u00fcffelds zu verwenden, die mit vorstehend genannten Merkmalen ausgestattet sind, wenn hierf\u00fcr nicht gleichzeitig jeweils eine Lizenz an der Software F der Kl\u00e4-gerin vorhanden ist;<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten, einheitlich geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang, in dem sie die in Ziffer I.1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juni 2008 begangen hat, jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen (bez\u00fcglich letzterer erst f\u00fcr die Zeit ab dem 1. September 2008), f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle der Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>zur Ziffer a), b), c) und e) die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>sowie des Weiteren mit der Ma\u00dfgabe, dass die Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer e) hinsichtlich der nach Ziffern I.1. und I.2. begangenen Handlungen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 5. Juni 2010 zu machen sind;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die in Ziffer I.1 und 2. bezeichneten und zwischen dem 16. Juni 2008 und dem 4. Juni 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffern I.1 und 2. bezeichneten und seit dem 5. Juni 2010 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Vertiefung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/p>\n<p>Aus dem Erfordernis miteinander gekoppelter Darstellungsformen folge, dass eine \u00c4nderung eines Parameters in einer Darstellungsform sofort, also unmittelbar, auch in den anderen Darstellungsformen angezeigt werde. Die Anzeige der \u00c4nderung in den anderen Darstellungsformen erfolge somit jeweils ohne zus\u00e4tzliche Zwischenschritte. Zudem erfasse der Begriff \u201eParametrierung\u201c nur die Festlegung der Parameter, nicht jedoch die \u00dcbertragung der festgelegten Parameter auf einen Pr\u00fcfstand bzw. ein Pr\u00fcffeld und die Darstellung von Ist-Werten und Pr\u00fcfergebnissen.<\/p>\n<p>Die Festlegung von Parametersollwerten finde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungs-form nur innerhalb der Anwendung MDA statt. Bei der nachfolgenden Durchf\u00fchrung eines Tests mithilfe der Anwendung MA k\u00f6nnten diese Parametersollwerte nicht mehr ge\u00e4ndert werden. Eine Festlegung von Parametersollwerten, also eine Parametrierung, sei mit der Anwendung MA nicht m\u00f6glich. Um eine \u00c4nderung in einem mittels der Anwendung MDA erstellten Testplan auch in dem Testpunktfenster und dem globalen Messpunktfenster der Anwendung MA anzuzeigen, m\u00fcsse der ge\u00e4nderte Testplan in die MA eingelesen, die MA mit dem Pr\u00fcfstandsystem gekoppelt und anschlie\u00dfend die Versuchssequenz gestartet werden. Dieser Vorgang erfordere somit mehrere, durch einen Benutzer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrende Zwischenschritte, so dass erst recht keine sofortige Anzeige der \u00c4nderung eines Parameters, die in einer Darstellungsform vorgenommen werde, in den anderen Darstellungsformen erfolge. Folglich fehle es sowohl an einer Kopplung zwischen der Anwendung MDA und dem Testpunktfenster bzw. dem globalen Messpunktfenster der Anwendung MA als auch an einer solchen zwischen dem Testpunktfenster und dem globalen Messpunktfenster. Im \u00dcbrigen bestehe auch keine M\u00f6glichkeit, im Rahmen der Anwendung MA Stufensequenzen, insbesondere in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen, graphisch zu erstellen, so dass auch keine entsprechenden Anzeigesteuersignale erzeugt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die durch die Kl\u00e4gerin nunmehr durchgef\u00fchrten Untersuchungen, hinsichtlich derer sich die Beklagte auf Versp\u00e4tung beruft, rechtfertigten keine andere Bewertung.<\/p>\n<p>Das \u201eSet Test Plan Results\u201c-Fenster sei ein Dialogfenster, das sich in den Vorder-grund des Computerbildschirms setze, wobei eine parallele Bedienung der Anwen-dung MA nicht m\u00f6glich sei. Erst nachdem das \u201eSet Test Plan Results\u201c-Dialogfenster geschlossen worden sei, k\u00f6nne die Anwendung MA wieder bedient werden. Das \u201eSet Test Plan Results\u201c-Dialogfenster und die Anwendung MA seien somit nicht parallel nutzbar. Um eine in dem \u201eSet Test Plan Results\u201c-Dialogfenster vorgenommene \u00c4nderung auch in dem globalen Messpunktfenster anzuzeigen, m\u00fcssten durch den Anwender der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Zwischenschritte durchgef\u00fchrt werden. Insbesondere sei es erforderlich, die Anwendung MA nochmals zu starten. Eine solche Anzeige der \u00c4nderung in dem globalen Messpunktfenster, die erst nach der Durchf\u00fchrung der Zwischenschritte durch den Anwender erfolge, k\u00f6nne jedoch nicht als sofortige Anzeige der \u00c4nderung in einer anderen Darstellungsform angesehen werden, weshalb es an einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kopplung des \u201eSet Test Plan Results\u201c-Dialogfensters und des globalen Messpunktfensters fehle.<\/p>\n<p>Auch die erstmals im Berufungsrechtszug diskutierte Software-Anwendung \u201eI\u201c trage den erhobenen Verletzungsvorwurf nicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform simuliere in der besagten Anwendung nicht einen realen Pr\u00fcfstand als virtuellen Pr\u00fcfstand, sondern beinhalte lediglich virtuelle Motorenmodelle (einen Otto- und einen Dieselmotor), deren Source-Code nicht offengelegt werde, die vom Benutzer nicht ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnten und die mit einem realen Pr\u00fcfstand nichts zu tun h\u00e4tten. Zudem k\u00f6nne \u201eK\u201c auch nicht dazu verwendet werden, eine f\u00fcr einen realen Pr\u00fcfstand erstellte Parametrierung ablaufen zu lassen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das \u201eK\u201c-Modell keine M\u00f6glichkeit enthalte, Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zu verarbeiten. Denn die Funktionalit\u00e4ten und das Systemverhalten von Reglern, Messger\u00e4ten, Sensoren oder dergleichen sei in \u201eK\u201c \u00fcberhaupt nicht enthalten oder modelliert. Dar\u00fcber hinaus unterliege das in \u201eK\u201c f\u00fcr Ottomotoren hinterlegte Modell zahlreichen Restriktionen, was eine \u00dcbertragung einer Parametrierung auf einen realen Pr\u00fcfstand unm\u00f6glich mache. Im \u00dcbrigen sei die Software \u201eK\u201c nicht Teil der Software \u201eD\u201c der Beklagten und werde auch nicht von der Beklagten angeboten. Vielmehr sei die Software \u201eK\u201c ein Programm des Unternehmens \u201eL\u201c. Falls eine \u201eI\u201c-Simulation durchgef\u00fchrt werden solle, m\u00fcsse \u201eK\u201c mithin separat beschafft und installiert werden. Als Grundlage f\u00fcr die optionale Durchf\u00fchrung einer Simulation mit \u201eK\u201c stelle \u201eD\u201c eine Reihe von Programmcode-Dateien (Sourcecode-Dateien) bereit, die je ein vereinfachtes Motormodell f\u00fcr Otto- und Dieselmotoren und Definitionen einer vereinfachten Pr\u00fcfstandsumgebung enthalten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis durch Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Patentanwalt Dipl.-Ing. M vom 9. November 2015 (nachfolgend: Gutachten), sein Erg\u00e4nzungsgutachten vom 12. September 2016 (nachfolgend: Erg\u00e4nzungsgutachten) sowie die Sitzungsniederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen vom 13. April 2017 verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Da die Software \u201eD\u201c unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion \u201eI\u201c von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 5 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Schadenersatz und Entsch\u00e4digung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes.<\/p>\n<p>Bei der Entwicklung des Motors, des Getriebes und des Antriebsstrangs kommt der effizienten Gestaltung und Abwicklung des Pr\u00fcfbetriebs eine zentrale Bedeutung zu. W\u00e4hrend einerseits die Antriebssysteme immer komplexer werden, zunehmend mehr Messtechnik eingesetzt wird und die Anzahl von Kalibrierparametern rasant ansteigt, sollen die Entwicklungszeiten andererseits m\u00f6glichst verk\u00fcrzt werden. Zur Bew\u00e4ltigung dieser zunehmend komplexer werdenden Herausforderungen bedarf es daher mehr als einer leistungsstarken Pr\u00fcfstands-Automatisierung. Es wird ein Management-System ben\u00f6tigt, das aus einer ganzheitlichen Betrachtung aller Arbeitsabl\u00e4ufe im Entwicklungs- und Pr\u00fcfbetrieb besteht und diese gezielt optimiert. Zur Erzielung einer Zukunftssicherheit m\u00fcssen alle vorhandenen und erwarteten Methoden und Messverfahren\/-systeme Ber\u00fccksichtigung finden (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, kommt dem Erstellen und Parametrieren von Sollwertprofilen bei der Definition und Parametrierung von Pr\u00fcfl\u00e4ufen eine besondere Bedeutung zu. Der Pr\u00fcfling soll in einer Vielzahl einzeln definierter Betriebspunkte (Stufen) jeweils eine bestimmte Zeit lang, f\u00fcr eine bestimmte Wegstrecke oder f\u00fcr eine bestimmte Anzahl von Umdrehungen auf einen oder mehrere Sollwerte eingeregelt und gepr\u00fcft werden, wobei gleichzeitig diverse Messungen und Auswertungen durchzuf\u00fchren sind. In der Vergangenheit war es daher erforderlich, Pr\u00fcfabl\u00e4ufe in einer Programmiersprache in Form sog. \u201eScripts\u201c zu programmieren. Dabei bedurfte es der Eingabe einer Vielzahl einzelner Zahlen in Programmzeilen oder Tabellen, wobei es sich um eine f\u00fcr das Bedienpersonal von Pr\u00fcfst\u00e4nden fremde und unkomfortable T\u00e4tigkeit handelte. Auch wenn etwa aus den in internationalen Normen beschriebenen verschiedenen M\u00f6glichkeiten zur Programmierung von speicherprogrammierten Steuerungen (SPS) die graphische Darstellung des prinzipiellen Ablaufs von Pr\u00fcfl\u00e4ufen in Form von Blockdiagrammen bekannt war, handelte es sich um reine Ablaufpl\u00e4ne, die vom realen System vollst\u00e4ndig getrennt waren und keinen direkten Einfluss darauf hatten. Zudem war es von unterschiedlichsten Anwendungen bekannt, beliebige Befehlssequenzen einer Programmiersprache aus vordefinierten Komponenten und mithilfe graphischer Werkzeuge durch \u201eDrag &amp; Drop\u201c am Bildschirm zusammenzustellen (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Aus der US-A-5 435 AAJ, auf welche das Klagepatent Bezug nimmt, ist ein Verfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes bekannt, bei dem Stufen des Pr\u00fcfverlaufs definiert werden, die im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messkan\u00e4le aktivieren. Bei dem in der vorgenannten Schrift offenbarten Verfahren werden die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs angezeigt und nach Best\u00e4tigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand umgewandelt, wobei aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst werden. Auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens werden Anzeige-Steuersignale f\u00fcr die Darstellung jeder Stufensequenz separat und in Tabellenform erzeugt (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem, so f\u00fchrt die Klagepatentschrift weiter aus, wird in der US-A-S 790 AAK ein Verfahren zur Programmierung eines Heizungsreglers mit rampenf\u00f6rmiger Sollwertfolge beschrieben. Dabei wird die Sollwertfolge graphisch dargestellt und enth\u00e4lt an vorgebbaren Stellen Temperatur-Sollwertpunkte, deren Lage \u00fcber eine separate graphische Benutzeroberfl\u00e4che ver\u00e4ndert werden kann. Ereignisse k\u00f6nnen lediglich an den bereits definierten Temperaturpunkten programmiert werden (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, f\u00fcr Pr\u00fcfsysteme und Pr\u00fcfl\u00e4ufe, insbesondere in der Forschung und Entwicklung von Verbrennungskraftmaschinen, Getrieben und ganzen Fahrzeug-Antriebsstrangsystemen, die genaue Definition der realen Pr\u00fcfaufgabe und insbesondere die aufwendige Parametrierung von Sollwertverl\u00e4ufen intuitiv mittels graphischer Werkzeuge und mit geringem Aufwand, rasch und mit geringer Fehlerwahrscheinlichkeit zu erm\u00f6glichen (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgaben schl\u00e4gt Patenanspruch 1 ein Verfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes bzw. Pr\u00fcffeldes vor, das sich durch folgende Verfahrensschritte auszeichnet:<\/p>\n<p>1. Es werden im zeitlichen, weg- und lastspielgef\u00fchrten Pr\u00fcfverlauf aufeinanderfolgende Stufen definiert.<\/p>\n<p>1.1. Die Stufen aktivieren im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messkan\u00e4le.<\/p>\n<p>1.2. Bei den Stufen werden die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufes angezeigt.<\/p>\n<p>1.3. Bei den Stufen werden die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs nach Best\u00e4tigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld umgewandelt.<\/p>\n<p>2. Unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen werden zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen \u00dcbertragung auf den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld bereitgestellt.<\/p>\n<p>3. Auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens werden Anzeigesteuersignale f\u00fcr die graphische Erstellung jeder Stufensequenz und f\u00fcr die graphische Darstellung jeder Stufensequenz erzeugt.<\/p>\n<p>3.1. Die Darstellung jeder Stufensequenz erfolgt separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, gekoppelten Darstellungsformen.<\/p>\n<p>4. Es wird zus\u00e4tzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt, in dem jede von mehreren m\u00f6glichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird.<\/p>\n<p>4.1. Es sind folgende Gruppen von Aktionen m\u00f6glich:<\/p>\n<p>a) Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen;<\/p>\n<p>b) Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen;<\/p>\n<p>c) Verzweigungen, die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden.<\/p>\n<p>Der ebenfalls streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 5 schl\u00e4gt zur L\u00f6sung der vorgenannten Aufgabe eine Pr\u00fcfstandssteuereinrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Pr\u00fcfstandsteuereinrichtung, umfassend zumindest je<\/p>\n<p>1.1. eine Speichereinrichtung,<\/p>\n<p>1.2. eine Recheneinheit,<\/p>\n<p>1.3. eine Eingabeeinheit f\u00fcr Sollwerte, Parameter o. dgl.,<\/p>\n<p>1.4. eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgr\u00f6\u00dfen und Messwerte, sowie<\/p>\n<p>1.5. Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtungen des Pr\u00fcfstandes.<\/p>\n<p>2. Die Bauteile sind zur gegenseitigen \u00dcbermittlung von Daten miteinander verbunden.<\/p>\n<p>3. Die Einrichtung arbeitet nach einem Steueralgorithmus, der ein Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4 durchf\u00fchrt.<br \/>\n2.<br \/>\nDavon ausgehend bed\u00fcrfen einige Merkmale und Begriffe n\u00e4herer Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Verfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes oder Pr\u00fcffeldes.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDa das Klagepatent den Begriff der Parametrierung nicht ausdr\u00fccklich definiert, wird der Fachmann zur Erschlie\u00dfung seiner Bedeutung auf sein allgemeines Fachwissen zur\u00fcckgreifen.<\/p>\n<p>Nachdem das beanspruchte Verfahren bereits nach der Formulierung des Patentanspruchs nicht die eigentliche Bedienung des Pr\u00fcfstandes, sondern dessen Ansteuerung betrifft, ist klar, dass es sich bei dem betreffenden Fachmann nicht um den Benutzer des Pr\u00fcfstandes, etwa einen Fachmann f\u00fcr die Entwicklung eines Verbrennungsmotors, handelt. Die beanspruchte technische Lehre wird vielmehr durch denjenigen Fachmann umgesetzt und bereitgestellt, der f\u00fcr die Entwicklung des Pr\u00fcfstandes selbst und insbesondere f\u00fcr die Steuereinrichtung zur Ansteuerung des Pr\u00fcfstandes zust\u00e4ndig ist. Es handelt sich dabei entweder um einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschul-Diplom und einem fachlichen Hintergrund in der Automatisierungstechnik oder um einen Diplom-Informatiker, ebenfalls mit einem Fachhochschul-Diplom und einer elektrotechnischen Studienausrichtung, jeweils mit drei bis f\u00fcnf Jahren einschl\u00e4giger Berufserfahrung. Der so skizzierte Fachmann hat vertiefte Kenntnisse in den Protokollen und Computersprachen, mittels derer die Kommunikation mit dem Pr\u00fcfstand erfolgt, und besitzt fundiertes Wissen \u00fcber das Verhalten des Pr\u00fcfstandes und die Umsetzung von Benutzeroberfl\u00e4chen an Computern. Dar\u00fcber hinaus hat er Kenntnisse \u00fcber die fachgem\u00e4\u00dfe Inbetriebnahme eines Pr\u00fcflings am Pr\u00fcfstand sowie Grundkenntnisse \u00fcber die g\u00e4ngigen Anwendungsf\u00e4lle bei Pr\u00fcfl\u00e4ufen eines Pr\u00fcflings an einem Pr\u00fcfstand (Gutachten, S. 5 unten \u2013 S. 6, 4. Absatz; Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 2, zweiter Absatz \u2013 S. 4, zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Ein solcherma\u00dfen ausgebildeter und beruflich erfahrener Fachmann versteht unter einer Parametrierung allgemein das Setzen einer Abfolge von Vorgaben (Gutachten, S. 4 Mitte). Davon ausgehend beansprucht Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Setzen einer Abfolge von Vorgaben f\u00fcr einen Pr\u00fcfstand bzw. ein Pr\u00fcffeld.<\/p>\n<p>Bei dieser rein sprachlichen Betrachtung bleibt der Fachmann jedoch nicht stehen. Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc). Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH, GRUR 2011, 701 &#8211; Occlusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit). Daf\u00fcr ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Hierbei kommt es nicht auf die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe an, sondern auf deren technischen Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (BGH, GRUR 2016, 169 &#8211; Luftkappensystem f\u00fcr Farbspritzpistole; BGH, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube). Ma\u00dfgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2010, 858 &#8211; Crimpwerkzeug III; BGH, GRUR 2007, 778 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen (BGH, GRUR 2016, 169 &#8211; Luftkappensystem f\u00fcr Farbspritzpistole; BGH, GRUR 2012, 1122 &#8211; Palettenbeh\u00e4lter III). Die in diesem Sinne stets gebotene Auslegung (BGH, GRUR 2015, 972 &#8211; Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875 &#8211; Rotorelemente; BGH, GRUR 2012, 1124 &#8211; Polymerschaum I) des Patentanspruchs hat gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch gesch\u00fctzte technische Lehre zu erl\u00e4utern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausf\u00fchrungsbeispiele zu verdeutlichen (BGH, GRUR 2011, 701 &#8211; Occlusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2011, 313 &#8211; Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung, m.w.N.). Definiert die Patentschrift einen im Anspruch verwendeten Begriff in bestimmter und ggf. eigenst\u00e4ndiger Weise, ist dieses Begriffsverst\u00e4ndnis den fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zugrunde zu legen, da die Beschreibung des Patents insoweit ein patenteigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 2015, 972 &#8211; Kreuzgest\u00e4nge; BGH, GRUR 2015, 875 &#8211; Rotorelemente; BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25.02.2016, Az.: I-15 U 136\/14, BeckRS 2016, 06349).<\/p>\n<p>Davon ausgehend hat der Fachmann zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigten, dass das beanspruchte Verfahren der Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes bzw. Pr\u00fcffeldes (und damit nicht irgendeines anderen Gegenstandes) dient. Bei einem solchen Pr\u00fcfstand bzw. Pr\u00fcffeld handelt es sich um eine Anordnung, bei der ein Pr\u00fcfling, welcher selbst eine komplexe Vorrichtung wie ein Motor ist, einem Pr\u00fcfverlauf unterzogen wird. Der Pr\u00fcfstand stellt eine Umgebung f\u00fcr den Pr\u00fcfling bereit, welcher die Schnittstelle der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einsatzumgebung des Pr\u00fcflings nachbildet. Ebenso erlaubt es der Pr\u00fcfstand einem Benutzer, ihm durch Steuersignale Einstellungen vorzugeben, welche sowohl rein interne Zust\u00e4nde des Pr\u00fcfstandes als auch von dem Pr\u00fcfling \u201egesehene\u201c Werte betreffen. Schlie\u00dflich kann der Benutzer auch bestimmen, welche Werte entweder am Pr\u00fcfstand selbst oder an dem Pr\u00fcfling gemessen werden sollen und ob ggf. die gemessenen Werten (\u201eIst\u201c) auch erwarteten Werten (\u201eSoll\u201c) entsprechen (Gutachten, S. 7 unten \u2013 S. 8 oben).<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund versteht der Fachmann unter einer Parametrierung das Ausw\u00e4hlen und Bereitstellen von Parametern, Sollwerten und Aktionen des Pr\u00fcfverlaufs. Genauer handelt es sich bei einer Parametrierung um den Vorgang der Definition eines \u201eSolls\u201c durch Erzeugen oder Ver\u00e4ndern, welches \u201eSoll\u201c einen \u00dcberschuss gegen\u00fcber dem absolvierten \u201eIst\u201c aufweist, wenn die Manipulation eben diesen \u00dcberschuss betrifft. Ist noch kein \u201eIst\u201c erwachsen, stellt folglich jedes Setzen oder Ver\u00e4ndern eines solchen \u201eSolls\u201c eine Parametrierung dar (Gutachten, S. 8 unten \u2013 S. 10 oben). Demgegen\u00fcber ist die Durchf\u00fchrung des Pr\u00fcflaufs an sich keine Parametrierung, weil sie entsprechend ihrem Fortschreiten nur ein \u201eIst\u201c erwachsen l\u00e4sst (Gutachten, S. 14 oben). Folgerichtig sieht Patentanspruch 1 als letzten Schritt des beanspruchten Verfahrens zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes bzw. Pr\u00fcffeldes auch lediglich die Umwandlung der momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs in Steuersignale f\u00fcr den Pr\u00fcfstand (Merkmal 1.3.) bzw. die Bereitstellung einer Stufensequenz zur \u00dcbertragung an den Pr\u00fcfstand (Merkmal 2.) vor. Schon eine \u00dcbertragung der parametrierten Werte an den Pr\u00fcfstand verlangt Patentanspruch 1 demgegen\u00fcber nicht, so dass es f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre weder einer Verbindung zum Pr\u00fcfling noch zum Pr\u00fcfstand bedarf; der Gegenstand des Patents ist auf die Konzeption des Pr\u00fcflaufs gerichtet (vgl. Abs. [0020], so auch der Sachverst\u00e4ndige, Prot. der mV v. 13.04.2017, S. 3). Im Fall eines die Regel bildenden (vgl. Abs. [0010] und [0016]) \u201eOffline\u201c-Betriebs ist offensichtlich, dass die Parametrierung das Setzen des \u201eSolls\u201c abschlie\u00dft; ein \u201eIst\u201c erw\u00e4chst erst, wenn und soweit es sp\u00e4ter tats\u00e4chlich zu einer Verbindung mit dem Pr\u00fcfstand und der Durchf\u00fchrung eines Pr\u00fcflaufs kommt (Gutachten, S. 14 unten).<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 schlie\u00dft eine solche Verbindung zum Pr\u00fcfstand freilich nicht aus. Im Zusammenhang mit einem \u201eOnline-Betrieb\u201c f\u00fchrt Absatz [0016] vielmehr Folgendes aus:<\/p>\n<p>\u201eDie Erstellung eines Pr\u00fcflaufs wird zwar haupts\u00e4chlich off-line erfolgen, also vor der Durchf\u00fchrung des Pr\u00fcflaufs. W\u00e4hrend des Pr\u00fcflaufs wird aber die selbe graphische Bedienoberfl\u00e4che zur Anzeige der aktuellen Informationen genutzt, wobei die aktuelle zeitliche Position, zusammen mit den Ergebnissen von Messungen und Pr\u00fcflingsbefehlen, sowie Verletzungen von Grenzwerten und Toleranzen, im Pr\u00fcflauf eingeblendet werden. Dar\u00fcber hinaus ist es auch m\u00f6glich, w\u00e4hrend eines Pr\u00fcflaufs die Parameter und sogar die Struktur des Pr\u00fcflaufs zu ver\u00e4ndern, also beispielsweise in einer Stufensequenz weitere Schritte einzuf\u00fcgen, zu parametrieren und Parallelaktionen zu definieren.\u201c<\/p>\n<p>(Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Ein solcher \u201eOnline-Betrieb\u201c erlaubt nicht nur die Anzeige bestimmter aktueller Informationen zum stattfindenden Pr\u00fcflauf, sondern erm\u00f6glicht auch die Fortsetzung der Parametrierung nach dessen Beginn, was jedoch dem vorstehend erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnis zum Begriff der \u201eParametrierung\u201c nicht entgegen steht.<\/p>\n<p>Zum Zeitpunkt der Fortsetzung der Parametrierung existiert bereits in dem Ma\u00dfe ein \u201eIst\u201c, in dem der Pr\u00fcfverlauf Vorgaben der urspr\u00fcnglichen Parametrierung abgearbeitet hat. Dieses \u201eIst\u201c bildet die Entsprechung zu den bereits abgearbeiteten Teilen des \u201eSoll\u201c. Parametriert werden kann im laufenden Pr\u00fcfbetrieb nun einerseits dadurch, dass ein \u201eSoll\u201c an einer zeitlichen Stelle des Pr\u00fcfverlaufs ge\u00e4ndert wird, welches real noch nicht durch den Pr\u00fcfverlauf erreicht wurde. Denn dem ge\u00e4nderten \u201eSoll\u201c war noch kein \u201eIst\u201c erwachsen. Andererseits kann noch dadurch parametriert werden, dass ein zus\u00e4tzliches \u201eSoll\u201c an das vormalige zeitliche Ende des noch nicht abgeschlossenen Pr\u00fcfablaufs angeh\u00e4ngt wird und insoweit der Pr\u00fcfverlauf nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngert wird. Ohne eine solche Manipulation eines \u00fcbersch\u00fcssigen \u201eSoll\u201c kann jedoch nicht von einem Verfahren der \u201eOnline\u201c-Parametrierung gesprochen werden, insbesondere dann nicht, wenn sich blo\u00df an eine vorher \u201eoffline\u201c erfolgte Parametrierung ein tats\u00e4chlich unver\u00e4ndert ausgef\u00fchrter Pr\u00fcfverlauf anschlie\u00dft (Gutachten, S. 14 unten \u2013 S. 15 oben). Entsprechend bezeichnet auch das Klagepatent in Absatz [0009] die reine Darstellung und Auswertung des Pr\u00fcfverlaufs ohne solche Manipulation &#8211; begrifflich von der Parametrierung abgegrenzt &#8211; als \u201ePost-Processing\u201c (Gutachten, S. 14 Mitte).<\/p>\n<p>Daraus, dass das Klagepatent in Absatz [0021] von einer Verfolgung des Pr\u00fcflaufs spricht und in diesem Zusammenhang die M\u00f6glichkeit der Interaktion lediglich fakultativ anspricht, folgt nichts anderes. Denn das Klagepatent differenziert an der besagten Stelle ausdr\u00fccklich zwischen der \u2013 als solche bezeichneten \u2013 Parametrierung (im Offline-Betrieb) und der blo\u00dfen Verfolgung des Pr\u00fcflaufs im Online-Betrieb, verbunden mit der M\u00f6glichkeit der interaktiven Beeinflussung (Gutachten, S. 15, zweiter Absatz). Hinzu kommt, dass neben der \u201eOnline\u201c-Parametrierung in Echtzeit, also w\u00e4hrend des laufenden Pr\u00fcflaufs, in Absatz [0022] der Klagepatentbeschreibung auch die Variante mit einem zwischenzeitlichen Anhalten des Pr\u00fcflaufs, einer \u00c4nderung und einer anschlie\u00dfenden Fortsetzung gleichsam als Mischform genannt wird, die ebenfalls von der technischen Lehre des Klagepatents umfasst sein soll.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIn seine \u00dcberlegungen wird der Fachmann weiterhin einbeziehen, dass Patentanspruch 1 ein mit der Zweckangabe \u201ezur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes bzw. Pr\u00fcffeldes\u201c versehenes Verfahren unter Schutz stellt.<\/p>\n<p>Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem Patentanspruch belehren den Fachmann \u00fcber den m\u00f6glichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung. Sie definieren den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand (Sache oder Verfahren) n\u00e4her dahin, dass dieser nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen oder verfahrensm\u00e4\u00dfigen Merkmale erf\u00fcllen muss, die der Patentanspruch explizit formuliert, sondern dass die Sache oder das Verfahren dar\u00fcber hinaus so ausgebildet sein muss, dass sie die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Wirkung oder Funktion herbeif\u00fchren k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Im Einzelfall kann sich dabei ergeben, dass die sonstigen in den Patentanspruch aufgenommenen (Sach- oder Verfahrens-) Merkmale bereits alle Bedingungen umschreiben, die aus technischer Sicht zur Erzielung der angegebenen Wirkung notwendig sind. Unter derartigen Umst\u00e4nden ist die Wirkungsangabe f\u00fcr die Verletzungspr\u00fcfung irrelevant (BGHZ 112, 140, 155 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH, GRUR 2010, 1081 \u2013 Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation). In einem anderen Fall k\u00f6nnen die Sach- oder Verfahrensmerkmale die technischen Voraussetzungen f\u00fcr den Wirkungseintritt aber auch unvollkommen beschreiben. Hier definiert die Wirkungsangabe \u2013 mittelbar \u2013 bestimmte weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche, funktionale oder verfahrenstechnischen Anforderungen an den gesch\u00fctzten Gegenstand, die sich aus den \u00fcbrigen Merkmalen des Patentanspruchs noch nicht ergeben, die aber eingehalten werden m\u00fcssen, damit die gesch\u00fctzte Sache oder das unter Schutz gestellte Verfahren die f\u00fcr sie vorgesehene Wirkung zutage bringen kann. Unter solchen Umst\u00e4nden sind Zweck- und Funktionsangaben \u2013 wie jedes andere Anspruchsmerkmal \u2013 schutzbereichsrelevant (BGH, GRUR 2006, 923 &#8211; Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Sie weisen den Fachmann an, den beanspruchten Gegenstand \u00fcber die expliziten Sach- oder Verfahrensmerkmale hinaus so auszugestalten oder zu organisieren, dass die ihm zugedachte Wirkung bzw. Funktion eintreten kann (BGH, GRUR 2008, 896 &#8211; Tintenpatrone I; Senat, Urt. v. 07.07.2016, Az.: I-2 U 5\/14, BeckRS 2016, 21120)<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen und unter Ber\u00fccksichtigung von Merkmal 3., wonach auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens bestimmte Anzeigesteuersignale erzeugt werden sollen, ist klar, dass das in Patentanspruch 1 im Einzelnen beschriebene Verfahren letztlich die Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes bzw. Pr\u00fcffeldes bezweckt. F\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre ist allerdings nicht entscheidend, ob ein solcher Pr\u00fcfstand bzw. ein solches Pr\u00fcffeld tats\u00e4chlich existiert. Auch bedarf es f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre zumindest im \u201eOffline-Betrieb\u201c keines laufenden Pr\u00fcfstandes (vgl. Abs. [0020]). Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass ein solcher Pr\u00fcfstand bzw. ein solches Pr\u00fcffeld konstruierbar ist, welcher bzw. welches mittels des beanspruchten Verfahrens parametrierbar ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 1081 \u2013 Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation; zum Sachanspruch: Senat, Urt. v. 11.02.2016, Az.: I-2 U 19\/15, NJOZ 2016, 1014 = BeckRS 2016, 09689; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. A, Rz. 65 und 67).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich wird der Pr\u00fcfverlauf durch die zeitlich sequenzielle Abarbeitung von Stufen durchgef\u00fchrt. Der Pr\u00fcfling wird in einer Vielzahl einzeln definierter Betriebspunkte, den Stufen, jeweils auf einen oder mehrere Sollwerte eingeregelt und gepr\u00fcft (Abs. [0003]). Unter einer Stufe versteht der Fachmann mithin die grundlegenden Zeiteinheiten eines Pr\u00fcfverlaufs (Gutachten, S. 15, vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>Wie der Fachmann Merkmal 1. entnimmt, werden vor diesem Hintergrund bei dem den Gegenstand von Patentanspruch 1 bildenden Verfahren aufeinanderfolgende Stufen im zeitlichen, weg- und lastspielgef\u00fchrten Pr\u00fcfverlauf definiert. Dabei versteht der Fachmann unter dem Begriff des zeitlichen Pr\u00fcfverlaufs jeden Pr\u00fcfverlauf, der \u00fcberhaupt eine zeitliche Ausdehnung aufweist und eine zeitliche Ver\u00e4nderung des Pr\u00fcflings oder des Pr\u00fcfstands vorsieht, also nicht nur statisch ist (Gutachten, S. 15 unten). Der Begriff der Stufe ist mithin weit zu verstehen. Weder m\u00fcssen alle Stufen die gleiche zeitliche Dauer aufweisen, noch m\u00fcssen die Stufen als solche ausdr\u00fccklich definiert sein. Ebenso wenig m\u00fcssen die Gesamtzeitdauer oder die genaue Abfolge zahlenm\u00e4\u00dfig bzw. starr vorab definiert sein. Ein zeitlicher Pr\u00fcfverlauf wird also regelm\u00e4\u00dfig bereits durch seine zeitliche Ausdehnung jedenfalls implizit Stufen aufweisen, und zwar regelm\u00e4\u00dfig unabh\u00e4ngig davon, ob diese als solche erkannt und benannt werden oder nicht. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass die Dauer der Stufe zahlenm\u00e4\u00dfig vorab festgelegt ist. Der \u00dcbergang von einer Stufe zur n\u00e4chsten kann beispielsweise auch durch ein Ereignis als Bedingung des \u00dcbergangs ausgel\u00f6st werden, so dass sich die entsprechende quantitative Stufendauer dynamisch erst aus dem Pr\u00fcfverlauf ergibt. Gleiches gilt f\u00fcr die Frage, welche Stufen \u00fcberhaupt durchlaufen werden. Abh\u00e4ngig von dynamischen Ereignissen k\u00f6nnen Stufen \u00fcbersprungen werden (Gutachten, S. 16, S. 15 unten \u2013 S. 16 Mitte).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend einer Stufe (und auch w\u00e4hrend des Pr\u00fcfverlaufs insgesamt) muss keine Ansteuerung aller m\u00f6glichen setzbaren Gr\u00f6\u00dfen entsprechend den Sollwertkan\u00e4len oder eine tats\u00e4chliche Messung aller m\u00f6glichen Gr\u00f6\u00dfen, welche als Messkan\u00e4le bezeichnet werden, erfolgen. Vielmehr sollen die Stufen im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der verf\u00fcgbaren Sollwert- und Messkan\u00e4le sein, weswegen die entsprechende Untermenge aktiviert wird (Merkmal 1.1.). Sollwertkan\u00e4le sind also Mittel, mit denen ein Sollwert am Pr\u00fcfstand bzw. Pr\u00fcfling gem\u00e4\u00df der Vorgabe durch die Parametrierung gesetzt wird, wohingegen die Messkan\u00e4le diejenigen Mittel sind, mit denen ein tats\u00e4chlich auftretender Wert am Pr\u00fcfstand bzw. Pr\u00fcfling erfasst wird. Die Festlegung der entsprechenden Untermengen bildet jeweils das Setzen eines \u201eSolls\u201c und geh\u00f6rt folglich zum Vorgang der Parametrierung (Gutachten, S. 17 Mitte).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dass die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs angezeigt werden (Merkmal 1.2.).<\/p>\n<p>Bei den Sollwerten handelt es sich nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis um Signale, welche gem\u00e4\u00df der Vorgabe durch die Parametrierung von dem Pr\u00fcfstand \u2013 direkt oder indirekt \u2013 gesetzt werden (Gutachten, S. 18 oben). Dies steht im Einklang mit der in Absatz [0024] der Klagepatentbeschreibung zu findenden Definition, wonach der Sollwert innerhalb der Zeit einzustellen ist, also der Sollwert etwa in 3 Sekunden auf 85 gehen soll. Dementsprechend verursachen die Sollwerte ein Einwirken des Pr\u00fcfstandes auf den Pr\u00fcfling und umfassen insoweit (aus Sicht des Pr\u00fcfstandes) eine Signalausgabe. Eine solche Signalausgabe ist in Abgrenzung von Messwerten zu verstehen, welche dem Pr\u00fcfstand, wiederum aus Sicht des Pr\u00fcfstandes, eingegeben werden und welche dieser also rein passiv aufnimmt (Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 7, zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Neben den Sollwerten sollen Parameter angezeigt werden. Der Begriff \u201eParameter\u201c bezeichnet nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis einen beliebigen Wert, der durch die Parametrierung gesetzt werden kann und gegen\u00fcber den ausdr\u00fccklich genannten Sollwerten und Aktionen einen Auffangtatbestand bildet (Gutachten, S. 18, dritter Absatz).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sollen Aktionen von Sensoren und Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs angezeigt werden, wobei sich die in Merkmal 1.2. enthaltene Zweckangabe ausschlie\u00dflich auf die Eignung der Sensoren und Regelvorrichtungen bezieht. Daraus folgt, dass dieses Merkmal nicht impliziert, dass auch die \u201eKontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs\u201c Teil der Parametrierung im engeren Sinne ist. Vielmehr besteht hier die Parametrierung darin, dass vorab diejenigen Aktionen festgelegt werden, welche die zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs eingerichteten Vorrichtungen, n\u00e4mlich Sensoren und Regelvorrichtungen, beim Pr\u00fcfverlauf ausf\u00fchren sollen. Im Ergebnis f\u00fchrt dieses Merkmal also allgemeine Beispiele f\u00fcr das jeweilige \u201eSoll\u201c einer Stufe auf, welches erstens Sollwerte, zweitens Parameter und drittens Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs umfassen kann. Diese sollen merkmalsgem\u00e4\u00df angezeigt werden, soweit sie aktiviert sind. Aktiviert bedeutet hier ganz allgemein, dass sie f\u00fcr den gegenst\u00e4ndlichen Pr\u00fcfverlauf aufgerufen wurden. F\u00fcr die Sollwert- und Messkan\u00e4le bedeutet dies, dass sie in irgendeiner Form angesprochen (und demnach nicht ignoriert) werden. Die Aktionen m\u00fcssen demgegen\u00fcber f\u00fcr eine Ausf\u00fchrung in dem Pr\u00fcfverlauf und speziell bei den entsprechenden Stufen vorgesehen sein (Gutachten, S. 18, drittletzter Absatz \u2013 S. 19, dritter Absatz).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie in Bezug auf Merkmal 1.2. soeben er\u00f6rterten, momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen sollen nach Best\u00e4tigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld umgewandelt werden (Merkmal 1.3.). Basierend auf der Eingabe des Benutzers soll demnach ein Datensatz erzeugt werden, der die Informationen zu dem von dem Benutzer bei der Parametrierung festgelegten \u201eSoll\u201c in einer Form enth\u00e4lt, die der Pr\u00fcfstand f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Pr\u00fcfverlaufs gem\u00e4\u00df dem \u201eSoll\u201c verarbeiten kann. Vor dieser Umwandlung findet merkmalsgem\u00e4\u00df eine Best\u00e4tigung der zuvor angezeigten Sollwerte, Parameter und Aktionen durch den Benutzer statt, wof\u00fcr eine beliebige Eingabe durch den Benutzer erforderlich ist. Aus einer Zusammenschau der Merkmale 1.2. und 1.3. ist somit klar, dass die Anzeige vor der Best\u00e4tigung und diese ihrerseits vor der Umwandlung stattfinden muss. Mit anderen Worten muss sich die Best\u00e4tigung auf das beziehen, was angezeigt worden ist, und die Umwandlung kann erst nach dieser Best\u00e4tigung erfolgen (Gutachten, S. 20).<\/p>\n<p>Dass die Anzeige und Best\u00e4tigung vor der Umwandlung auch unter funktionalen Gesichtspunkten unabdingbar ist, versteht sich von selbst. Denn eine Anzeige erst nach der Umwandlung w\u00fcrde die Anzeige ihrer wesentlichen R\u00fcckkopplungsfunktion f\u00fcr den Benutzer entheben. Ein vor der Umwandlung bei der Parametrierung eingetretener Fehler, etwa die fehlerhafte Eingabe eines Sollwertes durch den Benutzer bei der Definition der Stufen, w\u00fcrde erst nach der Umwandlung bemerkt (Gutachten, S. 20 unten). Gerade dies soll durch die im Patentanspruch vorgegebene Reihenfolge \u201eAnzeige \u2013 Best\u00e4tigung \u2013 Umwandlung\u201c vermieden werden.<\/p>\n<p>\u00dcbrigens ist das Merkmal auf die letztendliche Umwandlung zu beziehen, unbeschadet der M\u00f6glichkeit von Zwischenumwandlungen. Denn gleichsam intern durchgef\u00fchrte Vorg\u00e4nge der Umwandlung in Steuersignale k\u00f6nnen unbeschadet der Lehre des Klagepatents jederzeit und damit z.B. auch vor der Anzeige oder laufend ausgef\u00fchrt werden. Der hier relevante Schritt der Umwandlung ist derjenige, welcher \u2013 nach Best\u00e4tigung \u2013 die Steuersignale ergibt, welche tats\u00e4chlich zur \u00dcbertragung an den Pr\u00fcfstand bestimmt und insoweit kristallisiert sind (Gutachten, S. 20 unten &#8211; S. 21 oben).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nPatentanspruch 1 sieht weiterhin vor, dass unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen \u00dcbertragung auf den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld bereitgestellt werden (Merkmal 2.).<\/p>\n<p>Die an den Pr\u00fcfstand zu \u00fcbertragenden Steuersignale sollen somit eine konsistente Stufensequenz definieren, so dass die Stufensequenz letztlich \u2013 auch wenn es sich dabei nicht mehr um einen Bestandteil des beanspruchten Verfahrens handelt \u2013 als Ganzes bei dem Pr\u00fcfstand bzw. Pr\u00fcffeld ankommt und verarbeitet wird. Dies gew\u00e4hrleistet, dass die Verarbeitung der einzelnen Stufen nicht durch die \u00dcbertragung beeinflusst wird, indem etwa nur einzelne, bereits \u00fcbertragene Stufen verarbeitet werden (Gutachten, S. 20 unten).<\/p>\n<p>f)<br \/>\nNach Merkmal 3. sollen auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale f\u00fcr die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz erzeugt werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUnter den zu erzeugenden Anzeigesteuersignalen versteht der Fachmann Signale zur Steuerung einer Anzeige (= visuellen Ausgabe), die an den Benutzer w\u00e4hrend des Vorgangs der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Parametrierung gerichtet ist (Gutachten, S. 22).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Ansteuersignale dienen zum einen der graphischen Erstellung jeder Stufensequenz. Dank der zum Einsatz kommenden graphischen Elemente wird eine intuitive Erstellung der Stufensequenz mittels graphischer Werkzeuge erm\u00f6glicht (Prot. der mV v. 13.04.2017, S. 5).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDaneben dienen die in der Merkmalsgruppe 3. angesprochenen Anzeigesteuersignale auch der graphischen Darstellung jeder Stufensequenz, wobei der Fachmann unter einer solchen graphischen Darstellung jede Darstellung versteht, die nicht reiner Text ist (Gutachten, S. 22). Abzugrenzen ist die graphische Darstellung unter Ber\u00fccksichtigung der Klagepatentbeschreibung dabei insbesondere von einer blo\u00dfen tabellarischen Darstellung, welche das Klagepatent der graphischen Darstellung gegen\u00fcberstellt (Abs. [0038] und [0062]). Ein Beispiel f\u00fcr eine graphische Darstellung sind beispielsweise Kurven, wie sie in Figur 1 des Ausf\u00fchrungsbeispiels gezeigt sind (vgl. Abs. [0039]).<\/p>\n<p>Davon ausgehend bildet den Kern der Erfindung die in Merkmal 3.1 geforderte Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber gekoppelten Darstellungsformen. Erfindungsgem\u00e4\u00df werden dem Anwender am Bildschirm zwei oder mehr Darstellungsebenen geboten, die miteinander gekoppelt sind (Abs. [0008]). Da jede \u00c4nderung eines Parameters in einer der Ebenen sofort auch in der bzw. den anderen Ebenen entsprechend deutlich gemacht wird, handelt es sich um das zentrale Element zur L\u00f6sung der Aufgabe des Klagepatents: Die graphische Darstellung erm\u00f6glicht nicht nur eine raschere und daher mit einem geringeren Arbeitsaufwand verbundene Bedienung, sie verringert vor allem auch die Fehlerwahrscheinlichkeit (Abs. [0006], Prot. der mV v. 13.04.2017, S. 5). Durch die Bereitstellung gekoppelter Darstellungsformen kann der Anwender beide Darstellungsformen wahrnehmen, pr\u00fcfen und basierend auf dieser Wahrnehmung und Pr\u00fcfung eine Eingabe zwecks Manipulation \u2013 im Sinne einer Parametrierung \u2013 vornehmen (Gutachten, S. 27 unten). Im Ergebnis f\u00fchrt die gekoppelte Darstellung in zwei Darstellungsformen daher zu einer Beschleunigung der Bearbeitung der Vorgaben. Zum einen k\u00f6nnen bestimmte Manipulationen der Vorgaben teilweise in einer Darstellungsform schneller realisiert werden als in einer anderen. Zum anderen kann der Anwender das Resultat seiner Eingabe bzw. die Grundlage der Bearbeitung dank der zweifachen Darstellung intuitiver erfassen und damit rascher auf seine Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfen (Gutachten, S. 7, zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Beispiele f\u00fcr eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kopplung findet der Fachmann in Absatz [0062] der Klagepatentbeschreibung. Berechnet der Anwender etwa im tabellarischen Bereich eine neue Stufe, die genau in der Mitte zwischen beiden Sollwerten liegt, \u00e4ndert sich in gleicher Weise auch die graphische Darstellung. Vergleichbares gilt bei der Duplizierung einer Stufe in der Tabelle, die auch in der graphischen Darstellung abgebildet wird. Eine strikt zeitliche Komponente dergestalt, dass die Darstellung in der anderen Form zur gleichen Zeit (\u201esynchron\u201c) mit der vorgenommenen \u00c4nderung zu erfolgen h\u00e4tte, ist dar\u00fcber hinaus nicht gefordert; sie ist folgerichtig auch in der Klagepatentschrift (a.a.O.) zwar gelegentlich als Option f\u00fcr einzelne \u00c4nderungsvorg\u00e4nge (Operationen) beschrieben, aber nicht durchg\u00e4ngig vermerkt. Letzteres gilt insbesondere f\u00fcr die Operationen des \u201e\u00c4ndern\u201c, des \u201e\u00c4ndern + Dehnen\u201c des \u201eL\u00f6schen\u201c sowie des \u201eL\u00f6schen + Verk\u00fcrzen\u201c.<\/p>\n<p>Die durch Patentanspruch 1 geforderte Kopplung besteht mithin darin, dass Manipulationen der Stufensequenz sofort in beiden Darstellungsformen wirksam werden. Damit die durch die zweifache Darstellung angestrebte Wechselwirkung beider Darstellungsformen eintreten kann, d\u00fcrfen nach der \u00c4nderung eines Parameters in einem Datensatz keine weiteren Aktionen und T\u00e4tigkeiten seitens des Anwenders f\u00fcr die Darstellung in der anderen Darstellungsform erforderlich sein (Gutachten, S. 26). \u00c4nderungen in einer Darstellungsform m\u00fcssen demnach ohne einen gestaltenden Eingriff und damit ohne zus\u00e4tzliche Zwischenschritte sichtbar werden (Gutachten, S. 27 oben, Prot. der mV v. 13.04.2017, S. 8). Dies schlie\u00dft allerdings triviale Bedienvorg\u00e4nge des Anwenders nicht aus, solange diese Bedienvorg\u00e4nge nicht die Umrechnung oder eine sonstige gestaltende Bearbeitung der ge\u00e4nderten Daten selbst betreffen (Gutachten, S. 27 oben).<\/p>\n<p>Dass jede \u00c4nderung eines Parameters in einer Ebene auch sofort in der anderen Ebene deutlich gemacht werden soll (vgl. Abs. [0008], S. 2), bedeutet allerdings nicht, dass jede \u00c4nderung in einer Darstellungsform auch tats\u00e4chlich zu einer \u00c4nderung der gekoppelten Darstellung f\u00fchren muss. Auch wenn die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kopplung darin besteht, dass grunds\u00e4tzlich Manipulationen der Stufensequenz in beiden Darstellungsformen wirksam werden, besteht eine Stufensequenz aus einer erheblichen Menge an Daten, die praktisch nicht gleichzeitig darstellbar sind, weder in Textform noch in graphischer Form. In einem \u00fcberwiegenden Teil der Anwendungsf\u00e4lle wird daher stets nur ein Ausschnitt entweder in tabellarischer oder in graphischer Form dargestellt. Betrifft die fragliche Darstellungsform daher nur einen Bereich der Stufensequenz, der von der Manipulation nicht betroffen ist, oder wurde eine Stufe manipuliert, die zwar im manipulierten Bereich liegt, aber die manipulierte Eigenschaft wurde gleichwohl (gewillk\u00fcrt oder darstellungsformbedingt) nicht zur Darstellung vorgesehen, so l\u00e4sst sich die Manipulation in dieser Darstellungsform naturgem\u00e4\u00df nicht nachvollziehen. F\u00fcr eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kopplung ist es daher ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine \u00c4nderung in beiden Darstellungsformen dann erfolgt, wenn a) eine Stufe manipuliert wurde, die in dem besagten Bereich liegt und b) die manipulierte Eigenschaft in dieser Darstellungsform auch zur Darstellung vorgesehen ist (Gutachten, S. 26; Prot. der mV v. 13.04.2017, S. 21).<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie Erzeugung der Ansteuersignale im Sinne der Merkmalsgruppe 3. soll schlie\u00dflich auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens erfolgen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent definiert den Begriff der \u201eEbene\u201c nicht ausdr\u00fccklich, spricht aber in Unteranspruch 4 und dem damit korrespondierenden Absatz [0012] der Klagepatentbeschreibung von einer \u201e\u00fcbergeordneten Ebene\u201c. Daran ankn\u00fcpfend begreift der Fachmann, dass sich der in Merkmal 3. zu findende Begriff der Ebene auf eine Hierarchie der Bedienung bei der Parametrierung beziehen muss. Die Forderung nach der Erzeugung von Ansteuersignalen auf einer Ebene versteht der Fachmann daher dahingehend, dass die graphische Darstellung und die graphische Erstellung entweder (wie in Figur 1 gezeigt) gleichzeitig \u2013 also innerhalb einer angezeigten Bedienoberfl\u00e4che nebeneinander \u2013 oder jedenfalls derart erfolgt, dass der Anwender vor der Umwandlung in Steuersignale (Merkmal 1.3.) an den Pr\u00fcfstand zwischen der graphischen Erstellung hin- und herwechseln kann (Gutachten, S. 24). Der Anwender muss somit innerhalb einer Ebene hin- und herwechseln k\u00f6nnen, ohne dass dazwischen der Vorgang der Parametrierung abgeschlossen werden muss, damit die wesentliche R\u00fcckkopplungsfunktion gegeben ist (Gutachten, S. 25).<\/p>\n<p>Da die Anzeigesteuersignale erfindungsgem\u00e4\u00df auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens f\u00fcr die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden sollen, ist klar, dass auch die Darstellung der gekoppelten Darstellungsformen in einer Ebene erfolgen soll. Hierf\u00fcr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die im Wesentlichen freien Wechselm\u00f6glichkeiten zwischen beiden Darstellungsformen vor Abschluss der Parametrierung der dargestellten Stufensequenz gegeben sind. Ausgeschlossen wird demgegen\u00fcber eine Variante, bei der die zweite gekoppelte Darstellungsform w\u00e4hrend der Parametrierung erst dargestellt wird, nachdem die Ebene der ersten Darstellungsform verlassen wurde und eine R\u00fcckkehr zur ersten Darstellungsform ohne Abschluss der Parametrierung nicht m\u00f6glich ist (Gutachten, S. 27).<\/p>\n<p>g)<br \/>\nSchlie\u00dflich wird erfindungsgem\u00e4\u00df zus\u00e4tzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt, in dem jede von mehreren m\u00f6glichen Aktionsarten in einer Zeile dargestellt wird (Merkmalsgruppe 4.).<\/p>\n<p>Aktionen sind nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents Funktionen, die ereignisgesteuert aufgerufen werden und den Sollwertstufen zugeordnet sind (Abs. [0031] und [0035]). Sie k\u00f6nnen gesetzt werden, um an bestimmten Stellen im Sollwertprofil Befehle abzusenden oder um Parameter einzustellen (Abs. [0019] und [0024]). Bei Aktionen handelt es sich somit um Vorgaben, die zwar Bestandteil des Pr\u00fcfverlaufs sind und innerhalb des Pr\u00fcfverlaufs eine zeitliche Fixierung analog der Sollwerte haben, die aber keine Sollwerte im Sinne einer Ansteuerung des Pr\u00fcflings durch den Pr\u00fcfstand mit dem entsprechenden Wert sind (Gutachten, S. 28 Mitte).<\/p>\n<p>Anspruchsgem\u00e4\u00df sind drei Gruppen von Aktionen m\u00f6glich: Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten der Funktionen beeinflussen, Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und Verzweigungen, die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden (Merkmalsgruppe 4.1.).<\/p>\n<p>Bei den in Merkmal 4.1.a) angesprochenen Befehlen und Einstellungen handelt es sich um das Setzen von Parametern, die nicht die Stufensequenz selbst (oder deren Stufen), sondern vielmehr allgemeine und \u00fcbergeordnete Funktionen des Pr\u00fcfstandes betreffen (Gutachten, S. 33 oben). W\u00e4hrend Befehle an andere Funktionen des Leitsystems gesendet werden k\u00f6nnen, erm\u00f6glichen Einstellungen die Beeinflussung des Verhaltens von Funktionen durch die \u00c4nderung von Parametern. Unter diese Gruppe von Aktionen fallen mithin etwa Schaltkommandos, die \u00c4nderung der Schaltgeschwindigkeit oder das Einstellen von Qualit\u00e4tskriterien (Abs. [0032]).<\/p>\n<p>Das Merkmal 4.1.b) charakterisiert die Aktionen nach ihrer unmittelbaren Wirkung, indem sie unmittelbar und insofern zweckgerichtet den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen m\u00fcssen (Abs. [0033], Gutachten, S. 34 oben). Da es f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, dass jede Manipulation des Pr\u00fcfverlaufs an einer einzelnen Stelle regelm\u00e4\u00dfig den Pr\u00fcfverlauf insgesamt mittelbar an einer Vielzahl von Stellen, wenn nicht \u00fcberall, beeinflussen wird, ist klar, dass eine solche lediglich mittelbare Wirkung den Anforderungen von Merkmal 4.1.b) nicht entsprechen kann (Gutachten, S. 33 Mitte).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beziehen sich die in Merkmal 4.1.c) genannten Verzweigungen ausdr\u00fccklich auf die Reihenfolge, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden (Abs. [0033]). Demgegen\u00fcber findet sich in der Klagepatentbeschreibung kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass auch innerhalb einer Stufe eine bestimmte Abarbeitungsreihenfolge sinnvoll zu beeinflussen w\u00e4re. Vielmehr wird regelm\u00e4\u00dfig die prinzipiell offene Unterteilung in Stufen (vgl. Merkmal 1.1.) bereits so erfolgen, dass bereits aus der Existenz von Einzelvorg\u00e4ngen, die in ihrer Reihenfolge manipulierbar sind, ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis einer Stufenunterteilung folgt. Die Subsumtion unter den Begriff der Stufe ist mithin mit einer Granularit\u00e4t vorzunehmen, die sicherstellt, dass keine Verzweigungen innerhalb einer Sollwertstufe auftreten (Gutachten, S. 34).<\/p>\n<p>Indem das Aktionsfenster zus\u00e4tzlich bereitgestellt werden soll, ist klar, dass Merkmal 4. im Zusammenhang mit der Merkmalsgruppe 3. zu lesen ist: Das Aktionsfenster soll zus\u00e4tzlich zu der in Merkmal 3.1. angesprochenen Darstellung jeder Stufensequenz in zumindest zwei Darstellungsformen verf\u00fcgbar sein und dient zun\u00e4chst einmal der Darstellung der Aktionen (Abs. [0045]). Damit ist die Bedeutung des Begriffes \u201ezus\u00e4tzlich\u201c jedoch nicht ersch\u00f6pft. Eine sinnvolle Bedeutung erh\u00e4lt der Begriff vielmehr erst dadurch, dass er sich speziell auf die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz bezieht. Das Aktionsfenster soll also ebenso der graphischen Erstellung und Darstellung dienen und die Bereitstellung des Aktionsfensters soll mit den beiden gekoppelten Darstellungsformen in einer Ebene des Parametrierungsverfahrens erfolgen. Zudem muss die Darstellung des Aktionsfensters auch eine Bearbeitung \u201ejeder Stufensequenz\u201c im Sinne einer Parametrierung erm\u00f6glichen, und zwar speziell durch die in der Merkmalsgruppe 4. genannten Aktionen. Das Aktionsfenster muss demnach eine entsprechende interaktive Bearbeitung durch den Benutzer und insoweit eine zumindest indirekte Eingabe erm\u00f6glichen, wodurch die Funktion des Aktionsfensters zwingend \u00fcber die reine Darstellung der Aktionsarten hinausgeht (Gutachten, S. 28 unten \u2013 S. 29 Mitte). Au\u00dferdem spricht Absatz [0017] der Klagepatentbeschreibung von den in die Aktionsspur durch Ziehen mit der Maus (\u201eDrag &amp; Drop\u201c) einbringbaren Elementen. Zudem erm\u00f6glicht auch das Aktionsfenster des einzigen Ausf\u00fchrungsbeispiels eine graphische Bearbeitung. So hei\u00dft es in Absatz [0064]:<\/p>\n<p>\u201eAktionen k\u00f6nnen an bestehende Sollwertstufen angeh\u00e4ngt werden. Um eine Aktion an eine Sollwertstufe anzuh\u00e4ngen ist auf die entsprechende Aktionszeile zu klicken. Man erh\u00e4lt ein Fenster mit den Icons der f\u00fcr diese Zeile zul\u00e4ssigen Aktionen. Klickt man auf das gew\u00fcnschte Aktionsicon, erscheint dieses hervorgehoben in der Aktionszeile. Es kann nun angefasst werden und zu der gew\u00fcnschten Sollwertstufe bewegt werden. Wird eine Aktion bewegt, springt sie dabei von Sollwertstufe zu Sollwertstufe. Nach dem Ablassen des Aktionsicons bei der Sollwertstufe kann durch Klicken mit der rechten Maustaste ein Fenster ge\u00f6ffnet werden, in dem die erforderlichen Parameter eingegeben werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Durch das Setzen einer Aktion kann der Anwender mithin etwa ein Schaltkommando setzen, den Rekorder oder eine Qualit\u00e4ts\u00fcberwachung starten oder die Schaltgeschwindigkeit ver\u00e4ndern (Abs. [0032] und [0046]). Hat die Aktion einen bestimmten Geltungsbereich, kann auch dieser definiert werden (Abs. [0067]). Einen Hinweis darauf, dass das Aktionsfenster eine rein darstellende Funktion haben oder gar eine solche Darstellung erst nach Abschluss der Parametrierung stattfinden k\u00f6nnte, bietet das Klagepatent nicht (Gutachten, S. 30 f.).<\/p>\n<p>Vielmehr wird der Fachmann in seiner Auffassung auch durch die Formulierung der Merkmale 1.2. und 4. von Patentanspruch 1 best\u00e4tigt. W\u00e4hrend Merkmal 1.2. von der Anzeige der momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen spricht, soll im Aktionsfenster jede von mehreren m\u00f6glichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt werden (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich fordert Merkmal 4., dass die mehreren m\u00f6glichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt werden. Vor dem Hintergrund der in den Merkmalen 4.1.a) \u2013 4.1.c) genannten Gruppen von Aktionen reicht es dabei aus, dass das Aktionsfenster mindestens drei Teile umfasst und mindestens drei Aktionen jeweils in unterschiedlichen Zeilen dargestellt werden, wobei die Aktionen jeweils der Aktionsart gem\u00e4\u00df den Merkmalen 4.1.a) bis 4.1.c) entsprechen. Einer Darstellung aller \u00fcberhaupt verf\u00fcgbaren Aktionsarten in dem Aktionsfenster bedarf es demgegen\u00fcber nicht. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass Aktionen der gleichen Aktionsart in derselben Zeile dargestellt werden. Es d\u00fcrfen nur nicht Aktionen verschiedener Aktionsarten in derselben Zeile darstellt werden (Gutachten. S. 32 unten).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (allein) unter Ber\u00fccksichtigung der erstmals in der Berufungsinstanz diskutierten Funktion \u201eI\u201c von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden durch die Definition der auf die zuvor definierten \u201eParameters\u201c aufbauenden \u201eSequences\u201c und der \u201eTest Points\u201c im zeitlichen Pr\u00fcfverlauf aufeinanderfolgende Stufen im Sinne des Merkmals 1 definiert.<\/p>\n<p>Der \u201eTest Plan\u201c (Testplan) umfasst eine Reihe von \u201eTest Points\u201c (Testpunkten). Jeder \u201eTest Point\u201c des \u201eTest Plans\u201c f\u00fchrt dabei grunds\u00e4tzlich die gleiche \u201eSequence\u201c (Abfolge) aus. Diese \u201eSequence\u201c ist dabei durch eine Abfolge von \u201eActions\u201c (Einzelschritten) definiert. Diese \u201eActions\u201c sind wiederum in verschiedene Kategorien unterteilt (vgl. S. i bis iv der Anlage K 8). Dabei entsprechen die \u201eSet Actions\u201c im Wesentlichen den Sollwertkan\u00e4len bzw. den Sollwerten im Sinne des Patentanspruchs 1 und die \u201eLoop Actions\u201c den Aktionen im Sinne von Merkmal 4.1.c). Ferner bilden zumindest einige \u201eTest Cell Actions\u201c Aktionen im Sinne von Merkmal 4.1.a) und die \u201eStabilize Action\u201c ist eine Aktion im Sinne von Merkmal 4.1.b) (Gutachten, S. 35 Mitte). Da es kaum einen sinnvollen Pr\u00fcfverlauf ergeben w\u00fcrde, wenn der Testplan die stets vollkommen identische Abarbeitung der Abfolge der Testpunkte vorsehen w\u00fcrde, kann jeder Testpunkt des Testplans die Variation von einem oder von mehreren Parametern vorsehen, welche der Abfolge zugrunde liegen. Auf diese Weise wird zwar grunds\u00e4tzlich stets dieselbe Abfolge durchgef\u00fchrt, doch k\u00f6nnen diese Variationen der Parameter auch gr\u00f6\u00dfere Unterschiede sowohl hinsichtlich des Inhalts der Sollwerte als auch der Reihenfolge in der Abarbeitung innerhalb einer \u201eSequence\u201c (Abfolge) bewirken (Gutachten, S. 35 unten).<\/p>\n<p>Allerdings stellt ein einzelner Testpunkt des Testplans dabei nicht eine einzelne Stufe im Sinne des Merkmals 1 dar. Denn bereits eine einzelne \u201eSequence\u201c, die quasi den Inhalt eines Testpunktes bildet, kann schon mehrere Stufen im Sinne von Merkmal 1. umfassen (vgl. auch Prot. der mV v. 13.04.2017, S. 25). So setzt etwa die Ma\u00dfnahme \u201eSetStepwise Action\u201c (vgl. Anlage K 8, S. 46) einen Sollwert stufenartig, wodurch die \u201eSetStepwise Action\u201c eine Sollwertstufe im Sinne des Klagepatents bildet. Eine einzelne \u201eSequence\u201c kann nun vorsehen, mehrere solche \u201eSetStepwise Actions\u201c und damit Sollwertstufen zeitlich hintereinander auszuf\u00fchren, wie das nachfolgend verkleinert eingeblendete, auf Seite 144 des als Anlage K 8 zur Akte gereichten \u201eD Reference Guides\u201c zu findende Beispiel verdeutlicht:<\/p>\n<p>In der vorstehend gezeigten \u201eSequence\u201c werden drei \u201eSetStepwise Actions\u201c hintereinander ausgef\u00fchrt. Folglich umfasst die \u201eSequence\u201c mindestens drei Sollwertstufen. Daraus folgt, dass auch jeder Testpunkt des entsprechenden Testplans mindestens drei Stufen und insbesondere drei Sollwertstufen umfasst. Jeder Testpunkt umfasst demnach regelm\u00e4\u00dfig eine Vielzahl von aufeinanderfolgenden Stufen (Gutachten, S. 36 \u2013 37). Der Testplan ist daher so unter die Begrifflichkeit des Patentanspruchs zu subsumieren, dass die Stufen des Pr\u00fcfverlaufs insgesamt durch die Stufen derjenigen \u201eSequence\u201c gebildet werden, welche dem Testplan zugrunde liegt, und zwar unter Wiederholung dieser \u201eSequence\u201c gem\u00e4\u00df der Anzahl der Testpunkte des Testplans und unter Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr jeden Testpunkt vorgesehenen Variation der Variablen (Gutachten, S. 38 oben).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren aktivieren die Stufen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messwertkan\u00e4le (Merkmal 1.1.). Wie bereits unter Ziffer 3. a) ausgef\u00fchrt umfasst jeder Testpunkt des entsprechenden Testplans drei Sollwertstufen. Me\u00dfkan\u00e4le k\u00f6nnen etwa \u00fcber die \u201eASAPMeasure Action\u201c (vgl. Anlage K 8, S. 110) angesprochen werden (Gutachten, S. 38, zweiter Absatz).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie durch Merkmal 1.2. geforderte Anzeige der momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die vier \u201eWorkspaces\u201c der MDA realisiert, also den \u201eSequences Workspace\u201c, den \u201eParameters Workspace\u201c, den \u201eTestpoint Workspace\u201c und den \u201eGlobal Parameters Workspace\u201c (vgl. Anlage K 9, S. 7 bis 14; Gutachten, S. 38, dritter Absatz). Dabei bietet die \u201eAction\u201c \u201eSetStepwise\u201c beispielhaft einen aktivierbaren Sollwert, welcher bei Aktivierung in den \u201eWorkspaces\u201c angezeigt wird. Parameter werden bei Aktivierung im \u201eParameters Workspace\u201c angezeigt. Insbesondere bei den \u201eActions\u201c, \u201eShutdown\u201c, \u201eSetOperatingPoint\u201c sowie den \u201eActions\u201c aus der Gruppe \u201eEbenchCmd\u201c und aus der Gruppe \u201eOpacCmd\u201c handelt es sich um Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs, welche bei Aktivierung in den \u201eWorkspaces\u201c angezeigt werden.<\/p>\n<p>Anders als die Merkmalsgruppe 3. fordert Merkmal 1.2. insbesondere auch weder eine graphische Darstellung noch eine gekoppelte Darstellung in mehreren Darstellungsformen (Prot. der mV v. 13.04.2017, S. 18). Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen \u2013 in welcher Form auch immer \u2013 angezeigt werden. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den vorstehend genannten \u201eWorkspaces\u201c der Fall (Gutachten, S. 38, dritter Absatz).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus erfolgt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach einer Best\u00e4tigung durch den Nutzer auch eine Umwandlung der momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand oder das Pr\u00fcffeld (Merkmal 1.3). Da nicht die MDA, sondern nur die der MDA nachfolgende MA in der Lage ist, mit dem Pr\u00fcfstand zu kommunizieren und somit die Steuersignale an den Pr\u00fcfstand zu \u00fcbertragen, wird insbesondere auch die durch Merkmal 1.3. geforderte Reihenfolge (Anzeige \u2013 Best\u00e4tigung \u2013 \u00dcbertragung) eingehalten. Dass die Software \u201eD\u201c in separate Einzelprogramme aufgeteilt ist, steht dem nicht entgegen (Gutachten, S. 38 Mitte).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAu\u00dferdem macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von Merkmal 2. wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, da jeder Testpunkt, welcher wie vorstehend ausgef\u00fchrt bereits eine Stufensequenz mit mehreren Stufen umfasst, so \u00fcbertragen wird, dass die Integrit\u00e4t dieser Stufensequenz beibehalten wird.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDes Weiteren werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersteuersignale f\u00fcr die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz erzeugt, wobei die Darstellung jeder Stufensequenz auch separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, gekoppelten Darstellungsformen erfolgt (Merkmalsgruppe 3.).<br \/>\n(1)<br \/>\nAls graphische Darstellungsform kommt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur das \u201eGlobal Measuring Points\u201c-Fenster der MA in Betracht. Ein Solches ist nachfolgend nochmals verkleinert gezeigt:<\/p>\n<p>Zwar stellt dieses nur einen Punkt pro Testpunkt dar, sodass nur f\u00fcr einen Teil der Stufen eine Darstellung erfolgt. Dies allein steht einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre jedoch nicht entgegen. Zum einen entspricht jeder Testpunkt einer Sequenz, die regelm\u00e4\u00dfig eine Vielzahl von Stufen definiert (Prot. der mV v. 13.04.2017, S. 25). Jeder Testpunkt umfasst mithin eine Vielzahl aufeinanderfolgender Stufen und damit eine Stufensequenz (Gutachten, S. 37). Zum anderen bedarf es, wie der Senat bereits im Rahmen der Auslegung im Einzelnen dargestellt hat, f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht der Darstellung aller Stufen, da in einem \u00fcberwiegenden Teil der Anwendungsf\u00e4lle ohnehin stets nur ein Ausschnitt der Daten dargestellt wird und dargestellt werden kann.<\/p>\n<p>Allerdings wird das \u201eGlobal Measuring Points\u201c-Fenster bzw. sein Inhalt erst nach dem Starten der MA dargestellt. Diese Darstellung durch das \u201eGlobal Measuring Points\u201c-Fenster erfolgt nach Beginn des Tests und ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Auslegung daher \u2013 ohne Ber\u00fccksichtigung der Funktion \u201eI\u201c \u2013 nicht mehr dem Parametrierungsverfahren zuzuordnen. Denn es fehlt zu diesem Zeitpunkt die M\u00f6glichkeit einer Einwirkung auf die Stufensequenz. Insbesondere fehlt eine Einwirkungsm\u00f6glichkeit, welche die Darstellung des Inhalts des \u201eGlobal Measuring Points\u201c-Fensters ver\u00e4ndern k\u00f6nnte, ohne den laufenden Pr\u00fcfverlauf abzubrechen und\/oder neu zu starten. Dementsprechend erfolgt die graphische Darstellung in dem \u201eGlobal Measuring Points\u201c-Fenster insbesondere mit der M\u00f6glichkeit der graphischen Erstellung (bzw. der Erzeugung der jeweiligen Anzeigesteuersignale) nicht in einer Ebene des Parametrierungsverfahrens (Merkmal 3.). Dar\u00fcber hinaus fehlt es auch an einer Kopplung der beiden Darstellungsformen \u201eTest Points\u201c und \u201eGlobal Measuring Points\u201c-Fenster im Sinne des Merkmals 3.1. Denn f\u00fcr eine solche Kopplung m\u00fcsste vor dem Hintergrund der vorstehenden Auslegung nicht nur eine \u00c4nderung im \u201eTest Points\u201c-Fenster, sondern auch schon der urspr\u00fcngliche Datensatz beim Laden der von der MDA erzeugten Daten in dem \u201eGlobal Measuring Points\u201c-Fenster durch Schritte darstellbar sein, die zumindest nicht zu einem Verlassen der Ebene des Parametrierungsverfahrens f\u00fchren, woran es jedenfalls ohne Ber\u00fccksichtigung der Funktion \u201eI\u201c fehlt (Gutachten, S. 39 f.).<\/p>\n<p>Die durch die Kl\u00e4gerin am 3. Juli 2014 durchgef\u00fchrten Untersuchungen rechtfertigen keine andere Bewertung. Wie aus dem Fenster \u201eSystem Messages\u201c hervorgeht, liegt zwischen der Darstellung der Abbildung 1 und derjenigen in Abbildung 3 ein Neustart des Systems vor, so dass es jedenfalls an der Erstellung und Darstellung in einer Ebene des Parametrierungsverfahrens fehlt (Gutachten, S. 40, zweiter Absatz).<\/p>\n<p>In Bezug auf die Abbildungen 4 und 5 ersch\u00f6pfen sich die Darstellungen im \u201eSet Test Plan Results\u201c-Fenster und im \u201eTest Points\u201c-Fenster demgegen\u00fcber in einer Tabellendarstellung bzw. einer Tabellendarstellung mit unterschiedlicher farblicher Hinterlegung einzelner Tabellenzeilen. Nachdem das Klagepatent jedoch die graphische Darstellung gerade einer Solchen in Tabellenform gegen\u00fcberstellt (Abs. [0038] und [0062], macht allein eine solche farbliche Hinterlegung die Tabelle nicht zu einer graphischen Darstellung im Sinne des Klagepatents (Gutachten, S. 40, dritter Absatz).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich handelt es sich bei der Darstellung des \u201eSet Test Plan Results\u201c-Fensters und der Darstellung im \u201eTest Points\u201c-Fenster auch nicht um unterschiedliche Darstellungsformen, nachdem sich beide nur durch das Vorhandensein einer Checkbox unterscheiden. Mag auch die Erstellung in dem \u201eSet Test Plan Results\u201c-Fenster graphisch durch das Setzen der \u201eCheckBox\u201c erfolgen, so dient diese jedenfalls nicht zur graphischen Darstellung, denn nach der \u00dcbernahme der \u00c4nderungen werden diese wieder zur\u00fcckgesetzt (Gutachten, S. 40 Mitte).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des Anwendungsfalls \u201eI\u201c macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gleichwohl wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Funktion \u201eI\u201c hat der Sachverst\u00e4ndige auf S. 8 f. des Erg\u00e4nzungsgutachtens wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>\u201eAnstatt die Software \u201eD\u201c und insbesondere die von \u201eD\u201c umfasste Anwendung [\u2026] MA f\u00fcr ihren Ablauf mit einem realen Pr\u00fcfstand zu verbinden, simuliert eine weitere, \u201eK-Modell\u201c genannte Software-Anwendung eben diesen realen Pr\u00fcfstand als virtuellen Pr\u00fcfstand. Ein solcher Pr\u00fcfstand kann zun\u00e4chst von der MA nicht von einem realen Pr\u00fcfstand unterschieden werden.<\/p>\n<p>Ebenso wie bei einer Verbindung zu einem realen Pr\u00fcfstand handelt es sich bei dieser Verbindung zu dem \u201eK-Modell\u201c aus der Perspektive der MA um eine rein datentechnische Verbindung, welcher eine physikalische Verbindung zugrunde liegen kann, aber nicht muss. Die Software \u201eD\u201c umfasst die spezifisch erforderlichen Bestandteile [\u2026] zum Bereitstellen eines solchen \u201eK-Modells\u201c, wobei dieses nachfolgend der Einfachheit halber als virtueller Pr\u00fcfstand bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Es wird also im Ergebnis durch das \u201eK-Modell\u201c ein nicht realer, sondern ein virtueller Pr\u00fcfstand bereitgestellt, welcher lediglich als ablaufendes Computerprogramm existiert, und zwar beispielsweise auf demselben Computer ablaufend, auf dem auch die MA abl\u00e4uft. Die MA unterscheidet sich bei Verbindung mit diesem virtuellen Pr\u00fcfstand in ihrem Verhalten dann auch nicht gegen\u00fcber der Verbindung zu einem realen Pr\u00fcfstand. [\u2026]<\/p>\n<p>Erst wenn der Bediener sich nach m\u00f6glicherweise mehrmals durchlaufenen Schleifen der Eingabe durch die [\u2026] MDA und der Kontrolle der vorherigen Eingabe durch das Zusammenspiel der MA mit dem virtuellen Pr\u00fcfstand und ggf. mit dem virtuellen Pr\u00fcfling \u2013 wobei freilich die MA die von der MDA erzeugte Datei laden muss und eine datentechnische Verbindung der MA mit dem virtuellen Pr\u00fcfstand bestehen muss \u2013 davon \u00fcberzeugt hat, dass der von ihm definierte Pr\u00fcflauf seinen Vorstellungen entspricht, kann er den Pr\u00fcflauf an einem realen Pr\u00fcfstand mit einem realen Pr\u00fcfling durchf\u00fchren, und zwar durch Verbindung der MA mit dem realen Pr\u00fcfstand, an welchen der reale Pr\u00fcfling angeschlossen wird.\u201c<\/p>\n<p>Dies hat der Sachverst\u00e4ndige im Rahmen seiner Anh\u00f6rung wie folgt erg\u00e4nzt:<\/p>\n<p>\u201eIm Anwendungsfall \u201eI\u201c \u00e4ndert sich f\u00fcr die MDA erst einmal nichts, da diese eine Eingabem\u00f6glichkeit bereitstellt [\u2026] Die MA greift diese Daten auf und kann dann nun entweder im herk\u00f6mmlichen Anwendungsfall eine Verbindung mit dem Rechner eines Pr\u00fcfstandes aufnehmen oder f\u00fcr den Anwendungsfall \u201eK\u201c eine im Prinzip gleiche Verbindung mit einem simulierten Pr\u00fcfstand und einem simulierten Pr\u00fcfling. Simuliert bedeutet, dass eine Software auf einem Rechner abl\u00e4uft \u2013 insbesondere auf demselben Rechner ablaufen kann \u2013, wie die MDA und das Vorhandensein eines realen Pr\u00fcfstandes und eines realen Pr\u00fcflings vorgibt; tats\u00e4chlich aber nur ein Computerprogramm abl\u00e4uft, das dieses Vorgehen \u00fcbernimmt.\u201c<\/p>\n<p>(Prot. der mV v. 13.04.2017, S. 10)<\/p>\n<p>Anders als ohne den Einsatz von \u201eI\u201c kann bei einer Bearbeitung der Stufensequenzen durch die MDA, der Anzeige durch die MA in Verbindung mit dem virtuellen Pr\u00fcfstand und einer neuerlichen Bearbeitung durch die MDA basierend auf dieser Anzeige \u2013 ggf. mit einem mehrmaligen Durchlauf dieser Schleife \u2013 gar kein \u201eIst\u201c erwachsen. Das jeweils manipulierte \u201eSoll\u201c ist somit notwendigerweise \u00fcbersch\u00fcssig, weshalb insbesondere die entsprechenden Darstellungsvorg\u00e4nge vor allem durch die MA der Parametrierung im engeren, hier anzuwendenden Sinne zuzuordnen sind. Daher tritt hier, anders als bei einem Fall ohne virtuellen Pr\u00fcfstand, bei welchem die MA mit einem realen Pr\u00fcfstand verbunden ist, der sich durch Starten des Pr\u00fcflaufs am realen Pr\u00fcfstand ergebende Abschluss des Vorgangs der Parametrierung nicht ein, weshalb die nachfolgende graphische Darstellung durch die MA \u2013 abweichend vom \u201erealen\u201c Anwendungsfall \u2013 noch Bestandteil des Parametrierungsverfahrens ist (Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 10 oben).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der Merkmalsgruppe 3. Gebrauch. Wie bereits ausgef\u00fchrt handelt es sich bei den \u201eGlobal Measuring Points\u201c der MA um die graphische Darstellung einer Stufensequenz. Auch bei dem \u201eTest Points\u201c-Fenster der MDA handelt es sich um die Darstellung einer Stufensequenz, allerdings in tabellarischer Form (vgl. Anlage K 35, SC 4). Eine graphische Bearbeitung von Stufensequenzen ist grunds\u00e4tzlich durch die MDA gegeben und wird in der Anlage K 9 auf den Seiten 69 bis 92 beschrieben. Die Bearbeitung ist insbesondere deshalb graphisch, weil die beschriebenen Bearbeitungsschritte in bei Computern an sich bekannter Weise durch eine graphische Benutzeroberfl\u00e4che durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, also durch Bewegung einer Computermaus, Anklicken von Piktogrammen, \u201eDrag &amp; Drop\u201c etc. (Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 14, Prot. der mV v. 13.04.2017, S. 11 f.).<\/p>\n<p>Wird bei einer Verbindung mit dem virtuellen Pr\u00fcfstand wieder die MDA zur neuerlichen Bearbeitung bzw. Erstellung der Sequenzen gestartet, dann erfolgt die graphische Darstellung der Stufensequenzen durch die MA im Fall des Einsatzes eines virtuellen Pr\u00fcfstandes auch noch in derselben Ebene des Parametrierungsverfahrens, da das Setzen eines Endpunkts der Parametrierung durch die Verbindung zum realen Pr\u00fcfstand nun fehlt. Die \u201eSchleifen\u201c dieses \u201eKreislaufs\u201c aus der Bearbeitung mit der MDA und der Darstellung mit der MA k\u00f6nnen daher beliebig oft wiederholt werden, ohne dass dabei der aktuelle Durchlauf der Parametrierung verlassen wird (Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 16; Prot. der mV v. 13.04.2017, S. 11).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchren die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchzuf\u00fchrenden Benutzereingriffe, die erforderlich sind, um von der MDA auf die Darstellung des \u201eGlobal Measuring Points\u201c-Fenster und des \u201eTest-Points\u201c-Fenster in der MA zu gelangen (Starten des Dialogs \u201eDatei \u00d6ffnen\u201c und Ausw\u00e4hlen der ge\u00e4nderten Konfigurationsdatei; Anklicken des \u201eConnect Test Cell\u201c-Buttons; Anklicken des \u201eConnect Calibration Tool\u201d-Buttons; Starten der Testsequenz durch das Anklicken des \u201eStart\u201d-Buttons; Warten, bis die Testsequenz den ersten Versuchsplan vermessen hat), nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um Trivialschritte, welche der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kopplung der Darstellungsformen nicht entgegenstehen (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 19 f.). Zwar ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass ein \u00dcberma\u00df solcher Trivialschritte zu einem wesentlich ins Gewicht fallenden Zeitaufwand (und damit letztlich zum Wegfall der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kopplung der Darstellungsformen) f\u00fchren kann. Ein \u00dcberschreiten dieser Grenze ist hier jedoch bei Weitem nicht erkennbar (Prot. der mV v. 13.04.2017, S. 13).<\/p>\n<p>Dass das \u201eK\u201c-Modell nach dem Vortrag der Beklagten keine M\u00f6glichkeit enth\u00e4lt, Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zu verarbeiten, da die entsprechenden Funktionalit\u00e4ten und das Systemverhalten von Reglern, Messger\u00e4ten und Sensoren und dgl. bei \u201eI\u201c \u00fcberhaupt nicht enthalten oder modelliert sind, steht \u2013 dieses Vorbringen zu Gunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt \u2013 einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre ebenfalls nicht entgegen, weil die Verbindung mit \u201eK\u201c und das Starten des (simulierten) Pr\u00fcflaufs f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre lediglich eine Darstellungsebene der graphischen Darstellung bereitstellen soll und muss. Darauf, ob eine Nachbildung der Regelvorrichtungen und Sensoren stattfindet, kommt es demgegen\u00fcber nicht an, da jedenfalls die Schritte, die f\u00fcr diese Anzeige erforderlich sind, dadurch nicht verhindert werden (Prot. der mV v. 13.04.2017, S. 10).<\/p>\n<p>g)<br \/>\nSchlie\u00dflich verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion \u201eI\u201c auch \u00fcber ein Aktionsfenster im Sinne der Merkmalsgruppe 4.<\/p>\n<p>Da der in diesem Zusammenhang ebenfalls diskutierte \u201eSequence Viewer\u201c (vgl. Anlage K 10, S. 35) nicht die m\u00f6glichen Aktionsarten und zudem auch nur die momentan aktivierten Aktionen des Stufenverlaufs darstellt (vgl. Gutachten, S. 41), kommt als solches Aktionsfenster lediglich die \u201eActions Library\u201c in Betracht, welche auf Seite 56 des als Anlage K 9 vorgelegten Benutzerhandbuches wie folgt dargestellt ist:<br \/>\nDiese \u201eActions Library\u201c erf\u00fcllt zun\u00e4chst die in den Merkmalen 4.1.a) \u2013 4.1.c) formulierten Anforderungen. So stellt die \u201eASAPPurge Action\u201c (vgl. Anlage K 8, S. 113) beispielsweise einen Befehl zum Beeinflussen des Leitsystems dar (Merkmal 4.1.a)). Denn durch die \u201eASAPPurge Action\u201c wird eine S\u00e4uberung der Emmisionsanalysevorrichtung veranlasst, welche zum Leitsystem gez\u00e4hlt wird. Zudem beeinflusst auch die \u201eChangeControlMode Action\u201c (vgl. Anlage K 8, S. 121) das Verhalten von Funktionen (Gutachten, S. 42 unten). Merkmal 4.1.b) wird durch die \u201eStabilize Action\u201c verwirklicht, welche im Wesentlichen dem in Absatz [0033] der Klagepatentbeschreibung beschriebenen Szenario entspricht, wonach die Abarbeitung bis zum Erf\u00fcllen einer Bedingung angehalten wird. Schlie\u00dflich verwirklicht die \u201eGoto Action\u201c (vgl. Anlage K 8, S. 101), welche \u2013 dem in Absatz [0034] der Klagepatenbeschreibung geschilderten Beispiel entsprechend \u2013 die M\u00f6glichkeit bietet, einen Profilausschnitt in Abh\u00e4ngigkeit einer Bedingung zu \u00fcberspringen, Merkmal 4.1.c). Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die \u201eLoop Actions\u201c und daher auch speziell die \u201eGoto Action\u201c nicht die Reihenfolge der abzuarbeitenden Testpunkte beeinflussen, f\u00fchrt dies bereits deshalb nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, weil, wie bereits ausgef\u00fchrt, ein Testpunkt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht einer einzelnen Sollwertstufe entspricht. Vielmehr umfasst ein Testpunkt regelm\u00e4\u00dfig eine Vielzahl von Sollwertstufen (vgl. Gutachten, S. 42 f.; Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 22 f.).<\/p>\n<p>Bei der \u201eActions Library\u201c wird weiterhin jede der m\u00f6glichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile darstellt, wobei auch eine Bearbeitung im Sinne einer Parametrierung erm\u00f6glicht wird. Dass insbesondere auch eine graphische Erstellung einer Stufensequenz erm\u00f6glicht wird, verdeutlicht Punkt 4 des als Anlage K 9 vorliegenden Benutzerhandbuchs, wo es hei\u00dft (in der deutschen \u00dcbersetzung entsprechend Anlage K 9\u00dc):<\/p>\n<p>\u201eKlicken Sie auf die Aktion, die Sie zu ihrer Sequenz hinzuf\u00fcgen wollen. Ziehen Sie sie auf ihren Sequenzen-Arbeitsplatz und l\u00f6sen Sie den Mausknopf, wenn die Aktion sich dort befindet, wo Sie sie hinzuf\u00fcgen m\u00f6chten.<\/p>\n<p>Die Aktion wird automatisch ausgew\u00e4hlt und aktiviert die Optionen-, Grenzwerte- und Kommentare-Reihe.\u201c<\/p>\n<p>Allerdings erfolgt auch die Bereitstellung der \u201eActions Library\u201c ohne Ber\u00fccksichtigung der Funktion \u201eI\u201c nicht in einer Ebene des Parametrierungsverfahrens mit den zwei unterschiedlichen gekoppelten Darstellungsformen. Denn bei der Bearbeitung durch die \u201eActions Library\u201c der MDA kann der Benutzer die Darstellung durch die MA (noch) nicht sehen. Ist demgegen\u00fcber die Bearbeitung durch die \u201eActions Library\u201c der MDA abgeschlossen und wird die MA aufgerufen und dort ein Test gestartet, sieht der Benutzer zwar die Darstellung der MA, kann aber nicht mehr eine Bearbeitung durch das Aktionsfenster bewirken. Es fehlt folglich jede R\u00fcckkopplung (Gutachten, S. 41 unten \u2013 S. 42 oben). Diese Problematik entf\u00e4llt jedoch im Anwendungsfall des virtuellen Pr\u00fcfstandes (\u201eI\u201c), so dass in diesem Fall auch die \u201eActions Library\u201c der MDA in die gleiche Ebene des Parametrierungsverfahrens mit der graphischen Darstellung gelangt (Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 22, zweiter Absatz). Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Funktionsweise des Anwendungsfalls \u201eI\u201c gelten an dieser Stelle demnach entsprechend.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer die Funktion \u201eI\u201c betreffende Vortrag der Kl\u00e4gerin war im Berufungsverfahren auch zu ber\u00fccksichtigen. Zwar handelt es sich hierbei um v\u00f6llig neuen Sachvortrag, den die Beklagte bestritten hat. Derartige neue Angriffsmittel sind in zweiter Instanz nur bei Vorliegen der in \u00a7 531 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 ZPO aufgef\u00fchrten Voraussetzungen zuzulassen, wobei vorliegend allein die Ausnahme des \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Betracht kommt. Deren Voraussetzungen liegen hier jedoch vor, denn die fehlende Geltendmachung im ersten Rechtszug beruhte nicht auf einer Nachl\u00e4ssigkeit der Kl\u00e4gerin. Den Anlass daf\u00fcr, dass sich die Kl\u00e4gerin nunmehr auf die Funktion \u201eI\u201c berufen hat, bot vielmehr erst das durch den Sachverst\u00e4ndigen in seinem Gutachten vom 9. November 2015 im Einzelnen darstellte Verst\u00e4ndnis des Begriffes \u201eParametrierung\u201c, aufgrund derer der Sachverst\u00e4ndige insbesondere die erst nach dem Starten eines Tests durch die MA erfolgende Darstellung des \u201eGlobal Measuring Points\u201c-Fensters nicht mehr dem Parametrierungsverfahren zuordnet, da es insoweit an der erforderlichen Einwirkungsm\u00f6glichkeit auf die Stufensequenz fehle (vgl. Gutachten, S. 39, drittletzter Absatz). Erst dadurch sah sich die Kl\u00e4gerin veranlasst, n\u00e4her zu der Funktion \u201eI\u201c vorzutragen, deren Ber\u00fccksichtigung sodann auch zu einer abweichenden Beurteilung der Verletzungsfrage durch den Sachverst\u00e4ndigen im Erg\u00e4nzungsgutachten vom 12. September 2016 gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nNachdem die Software \u201eD\u201c, wie der Senat bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion \u201eI\u201c von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, verletzt die Beklagte Patentanspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. F\u00fcr die durch die Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachte mittelbare Patentverletzung bleibt insoweit kein Raum, da die angegriffene Software selbst alle Merkmale des beanspruchten Verfahrens verwirklicht. Insbesondere bedarf es hierf\u00fcr keiner Verbindung zu einem Pr\u00fcfstand. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr die Umwandlung der momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen in Steuersignale an einen Pr\u00fcfstand (Merkmal 3.1.), was jedoch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform selbst geschieht. Einer irgendwie gearteten Interaktion mit einem (realen) Pr\u00fcfstand bedarf es beim Einsatz der Funktion \u201eI\u201c demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat das durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland angeboten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEin Verfahren wird im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG angeboten, wenn jemand einem Anderen die Anwendung des Verfahrens dergestalt in Aussicht stellt, dass sie durch den Anbietenden selbst vorgenommen oder veranlasst werden soll (Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 9 PatG Rz. 52; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., \u00a7 9 PatG Rz. 94; Kra\u00dfer\/Ann, Patentrecht, 7. Aufl., \u00a7 33 Rz. 150). Dabei muss es nicht zu einer Anwendung des Verfahrens kommen und eine Anwendung muss auch nicht bereits stattgefunden haben. Der Verbotstatbestand des \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG will schon die Gef\u00e4hrdung der Benutzung des patentierten Verfahrens ausr\u00e4umen (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rz. 52). Ein Anbieten eines Verfahrens zu einer unerlaubten Anwendung kann deshalb nach zutreffender, vom erkennenden Senat geteilter Meinung auch durch das Erbieten einer Benutzungserlaubnis an dem gesch\u00fctzten Verfahren erfolgen. Neben dem Erbieten, die patentierte Verfahrensvorschrift entgeltlich zu ver\u00e4u\u00dfern (dazu Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rz. 52 m. w. N.), ist deshalb als Angebot auch ein Verhalten anzusehen, welches die Bereitschaft des Anbietenden erkennen l\u00e4sst, an dem patentierten Verfahren eine Benutzungserlaubnis zu erteilen (vgl. Senat, Urt. v. 15.05.2014, BeckRS 2014, 14360; Urt. v. 14.01.2010, Az.: I-2 U 10\/08, BeckRS 2010, 15659; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2007, Az.: 4a O 443\/05, BeckRS 2009, 12321; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 Rz. 52; Krieger, GRUR 1980, 687, 690; vgl. auch zu \u00a7 6 PatG a. F.: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1963, 78, 80 &#8211; Metallspritzverfahren II; andere Auffassung: Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 94; Kra\u00dfer\/Ann, a.a.O.). Erbietet jemand die Erteilung einer Benutzungserlaubnis an dem gesch\u00fctzten Verfahren, ma\u00dft er sich auch dadurch die dem Patentinhaber vorbehaltene Verwertung des patentierten Verfahrens an und betreibt auf diese Weise unmittelbar dessen wirtschaftliche Verwertung (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rz. 52). Bereits die Anma\u00dfung der dem Patentinhaber vorbehaltenen Befugnis, die Benutzung zu gestatten, gef\u00e4hrdet aber das Patentrecht und ist deshalb verboten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; Benkard\/Scharen, a. a. O.).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUm solch einen Fall handelt es sich hier. Denn die Beklagte vertreibt die streitgegenst\u00e4ndliche Software nur im Zusammenhang mit einer Erlaubniserteilung. So hei\u00dft es in den als Anlagen K 8 bis K 10 vorgelegten Handb\u00fcchern jeweils unmittelbar im Anschluss an das Titelblatt:<\/p>\n<p>\u201eAll rights reserved under Titel 17, U.S. code. No portion of this manual may be reproduced in any form or by any electronic or mechanical means, including information storage and retrieval systems, without permission from A&amp;D Technology, Inc. Information in this document is subject to changes without notice. The software described in this manual is furnished under a license agreement or non-disclosure agreement.\u201d<\/p>\n<p>(Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Der vorstehend wiedergebene Hinweis unterscheidet damit ausdr\u00fccklich zwischen dem, das Handbuch betreffenden Urheberrechtsteil (\u201e\u2026no portion of this manual may be reproduced\u2026\u201c) und der im Handbuch beschriebenen Software, die mit einer Lizenzvereinbarung verbunden sein soll. Dies l\u00e4sst sich f\u00fcr den Nutzer der Software nur so verstehen, dass ihm mit dem Erwerb der Software durch die Beklagte gleichzeitig auch eine Berechtigung zu deren Nutzung einger\u00e4umt wird, vor allem, da es sich bei der Beklagten um ein Tochterunternehmen der C Ltd. handelt, die entsprechende Mess-, Kontroll- und Pr\u00fcfsysteme nicht nur vertreibt, sondern auch entwickelt.<\/p>\n<p>Dass es f\u00fcr den Einsatz von \u201eI\u201c nach dem Vorbringen der Beklagten dem zus\u00e4tzlichen Erwerb einer Lizenz an der Software \u201eK\u201c bedarf, rechtfertigt keine andere Bewertung. Weder hat die Beklagte hinreichend aufgezeigt noch ist ersichtlich, dass sich in den als Anlagen K 8 bis K 10 vorgelegten Handb\u00fcchern, die nicht nur die vorstehend in Bezug genommene Erlaubniserteilung, sondern auch eine Beschreibung des Anwendungsfalls \u201eI\u201c beinhalten, ein Hinweis darauf findet, dass diese Funktion nicht ohne Weiteres als Bestandteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verf\u00fcgung steht. Da sich eine solche Einschr\u00e4nkung auch insbesondere nicht in dem vorstehend eingeblendeten Hinweis findet, lassen sich die Handb\u00fccher f\u00fcr den angesprochenen Nutzer nur so verstehen, dass dieser mit dem Erwerb der Software \u201eD\u201c in die Lage versetzt wird, die in den Handb\u00fcchern beschriebene Funktion \u201eI\u201c auch tats\u00e4chlich zu nutzen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Glossar des als Anlage K 11 zur Akte gereichten \u201eD Getting Started Guide\u201c. Allein der Hinweis, dass es sich bei K\u00ae um ein Programm von \u201eLTM\u201c handelt, l\u00e4sst vor dem Hintergrund des auch in diesem Handbuch zu findenden allgemeinen, vorstehend im Einzelnen wiedergegebenen Lizenzierungshinweises f\u00fcr den Nutzer nicht den zwingenden Schluss zu, es bed\u00fcrfe f\u00fcr die Nutzung des im Lieferumfang der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltenen Moduls \u201eI\u201c der Einholung weiterer Lizenzen.<\/p>\n<p>Folgt man dem nicht, ergibt sich nichts anderes. Denn das Modul \u201eI\u201c ist im Lieferumfang der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthalten. Zumindest diejenigen Anwender, in deren Besitz sich das Programm \u201eK\u201c befindet oder in deren Besitz ein Solches sp\u00e4ter gelangt, sind somit ohne Weiteres in der Lage, mit Hilfe der durch die Beklagte mitgelieferten Datendateien den im Handbuch beschriebenen \u201eStandard-Offline-Testlauf\u201c durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die Beklagte das durch Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren auch anwendet, vermag der Senat demgegen\u00fcber nicht festzustellen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEin Verfahren wird i. S. v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG nur dann angewendet, wenn es bestimmungsgem\u00e4\u00df gebraucht wird, das hei\u00dft, wenn die wesentlichen Verfahrensschritte, die zu dem verfahrensgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00fchren, verwirklicht oder die zur Aus\u00fcbung des Verfahrens erforderlichen Mittel benutzt werden (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 7. Aufl., \u00a7 9 Rz. 73; Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 9 PatG Rz. 50; Mes, Patentgesetz, 4. Aufl., \u00a7 9 Rz. 56). Vor diesem Hintergrund verletzt derjenige das Verfahrenspatent unmittelbar, der s\u00e4mtliche Verfahrensschritte eigenh\u00e4ndig anwendet (BGH, GRUR 2005, 845 &#8211; Abgasvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 15.05.2014 \u2013 I-2 U 74\/13, BeckRS 2014, 14360; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O.)<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDavon ausgehend ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte das den Gegenstand von Patentanspruch 1 bildende Verfahren tats\u00e4chlich selbst in der Bundesrepublik Deutschland anwendet. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, dass sich die Beklagte das Verhalten der N GmbH zurechnen lassen muss, soweit diese die Installation und Inbetriebnahme der streitgegenst\u00e4ndlichen Software bei dem jeweiligen Kunden f\u00fcr die Beklagte vornimmt. Auch mag es sein, dass es, wie von der Kl\u00e4gerin behauptet, am Markt \u00fcblich ist, dass Anbieter von Softwarel\u00f6sungen f\u00fcr Pr\u00fcfst\u00e4nde, wie sie hier im Raum stehen, die Installation der entsprechenden Software vor Ort selbst vornehmen, wobei der Installateur auch die korrekte Funktion der Installation durch einen Testlauf \u00fcberpr\u00fcft und das Kundenpersonal in die Funktionen und die Bedienung einweist.<\/p>\n<p>Dies allein reicht f\u00fcr eine Verurteilung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des durch Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahrens nicht aus. Die Beklagte hat eine solche Anwendung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. 251 f. GA) ausdr\u00fccklich bestritten. Gleichwohl hat es die Kl\u00e4gerin nicht vermocht, konkrete Anhaltspunkte zum Umfang und Gegenstand der durch sie behaupteten Einweisung in das System \u201eD\u201c vorzutragen. Die durch sie vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 27a \u2013 K 28c) betreffen s\u00e4mtlich das System \u201eB\u201c der Kl\u00e4gerin. Abgesehen davon, dass es auch insoweit an einem schl\u00fcssigen und f\u00fcr den Senat nachvollziehbaren Vortrag zum Inhalt und Umfang der dort beschriebenen Tests und Einweisungen fehlt, lassen sich daraus nicht ohne Weiteres Schl\u00fcsse auf den Umfang und Inhalt der \u00fcblicherweise bei der Installation der streitgegenst\u00e4ndlichen Software \u201eD\u201c durchgef\u00fchrten Einweisungen und Tests ziehen. Eines hinreichend konkreten Vortrages der Kl\u00e4gerin zu dieser Frage h\u00e4tte es umso mehr bedurft, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie der Senat bereits im Einzelnen dargelegt hat \u2013 lediglich unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion \u201eI\u201c von der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten technischen Lehre Gebrauch macht, die dementsprechend auch Gegenstand der durch die Kl\u00e4gerin behaupteten Einweisung bzw. Tests gewesen sein m\u00fcsste. Dass dies tats\u00e4chlich der Fall war, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kam auch weder die durch die Kl\u00e4gerin beantragte Vernehmung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der O Deutschland GmbH, der zudem auch noch ein blo\u00dfer Zeugen vom H\u00f6rensagen w\u00e4re, noch des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten in Betracht. Denn insoweit handelt es sich um blo\u00dfe Beweismittel. Eine Beweisaufnahme setzt jedoch zun\u00e4chst erst einmal einen schl\u00fcssigen Vortrag voraus, eine Beweisaufnahme \u00fcber eine Behauptung \u201eins Blaue hinein\u201c ist nicht statthaft (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 04.11.1993, Az.: 4 U 201\/93 = r+s 1994, 119). Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kommt die Vernehmung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 140c PatG in Betracht. Zwar weist die Kl\u00e4gerin zu Recht darauf hin, dass die Vorschrift dem Berechtigten im Rahmen der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie ein Mittel zur effektiven Durchsetzung seiner Rechte an die Hand geben soll. Hierf\u00fcr werden diesem jedoch lediglich Anspr\u00fcche auf Urkundenvorlage, ggf. einschlie\u00dflich der Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen, sowie Besichtigungsanspr\u00fcche zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Vernehmung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers des vermeintlichen Verletzers ist von der Vorschrift mithin nicht erfasst und stellt insbesondere auch kein blo\u00dfes \u201eMinus\u201c zu den genannten Ma\u00dfnahmen dar. F\u00fcr eine analoge Anwendung der Vorschrift fehlt es demgegen\u00fcber bereits an einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke, nachdem sich der Gesetzgeber f\u00fcr einen konkreten Kanon von Ma\u00dfnahmen entschieden hat, die dem Berechtigten zur Durchsetzung seiner Rechte zur Seite gestellt werden sollen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa bei der angegriffenen Software \u201eD\u201c unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion \u201eI\u201c s\u00e4mtliche Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs verwirklicht sind und die Beklagte damit wortsinngem\u00e4\u00df von der durch Patentanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre Gebrauch macht, ist an dieser Stelle auch nicht entscheidend, ob die angegriffene Software \u201eD\u201c die von der Kl\u00e4gerin vertriebenen Motorpr\u00fcfstande tats\u00e4chlich, wie von der Beklagten behauptet, nur dann fernsteuern kann, wenn gleichzeitig die Pr\u00fcfstandsteuersoftware \u201eF Open\u201c der Kl\u00e4gerin in Betrieb bzw. in Benutzung ist. Denn allein die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst macht \u2013 unabh\u00e4ngig von einer irgendwie gearteten Kommunikation mit einer anderen Software \u2013 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten sind die Verbietungsrechte der Kl\u00e4gerin auch weder ersch\u00f6pft noch ist der Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Software durch eine implizite Lizenz der Kl\u00e4gerin gedeckt.<\/p>\n<p>Wird \u2013 wie hier \u2013 lediglich eine Vorrichtung ver\u00e4u\u00dfert, mit deren Hilfe das patentgesch\u00fctzte Verfahren ausge\u00fcbt werden kann, tritt eine Ersch\u00f6pfung nicht ein (BGH, GRUR 1980, 38 \u2013 Fullplastverfahren; Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 9 PatG Rz. 25), da hierdurch nicht das Verfahren selbst in den Verkehr gebracht wird, sondern nur die Vorrichtung (Senat, Urt. v. 28.01.2010 \u2013 2 U 128\/08, BeckRS 2010, 15665).<\/p>\n<p>Ob derjenige, der vom Inhaber des Patents eine zur Aus\u00fcbung des gesch\u00fctzten Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, zum Gebrauch der Vorrichtung und infolgedessen zur Durchf\u00fchrung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens berechtigt ist, beantwortet sich daher allein danach, ob Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass dem Erwerber mit dem Verkauf der Vorrichtung eine stillschweigende Erlaubnis (einfache Lizenz) zur Verfahrensbenutzung erteilt worden ist (Senat, Urt. v. 28.01.2010 \u2013 2 U 128\/08, BeckRS 2010, 15665; Benkard, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 25). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bejaht eine konkludente Lizenzerteilung, sofern nicht ausnahmsweise ausdr\u00fcckliche entgegenstehende Abreden bestehen (\u00a7\u00a7 133, 157, 242 BGB; vgl. BGH, GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren; BGH, GRUR 2001, 4097, 409 \u2013 Bauschuttsortieranlage; BGH, GRUR 2007, 773, 776 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; Senat, InstGE 9, 66, 73 \u2013 Tr\u00e4gerbahn\u00f6se; Senat, Urt. v. 28.01.2010 \u2013 2 U 128\/08, BeckRS 2010, 15665).<\/p>\n<p>In welchem Umfang der Erwerber der Vorrichtung \u2013 im Wege einer beim Verkauf der Vorrichtung stillschweigend erteilten Lizenz \u2013 dazu berechtigt ist, die Vorrichtung bestimmungsgem\u00e4\u00df zu verwenden, mithin das Verfahren durchzuf\u00fchren, ist nach dem Einzelfall zu beurteilen und h\u00e4ngt von den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Parteien ab (BGH, GRUR 1998, 130, 132 \u2013 Handhabungsger\u00e4t). Fehlen anderslautende Abreden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass derjenige, der vom Inhaber des Verfahrenspatents eine zur Aus\u00fcbung des gesch\u00fctzten Verfahrens erforderliche Vorrichtung erwirbt, diese bestimmungsgem\u00e4\u00df benutzen darf (BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Abschn. E Rz. 554).<\/p>\n<p>Davon ausgehend mag es sein, dass die von der Kl\u00e4gerin ausgelieferten Motorpr\u00fcfst\u00e4nde ausnahmslos mit der Software \u201eF Open\u201c ausger\u00fcstet sind. Die Beklagte beruft sich selbst darauf, dass diese Pr\u00fcfstandsteuervorrichtung dazu eingerichtet ist, das durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden und damit insbesondere den Pr\u00fcfstand zu parametrieren. Ist dem so, die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, erlangen die Abnehmer der Kl\u00e4gerin durch den Erwerb des Pr\u00fcfstandes demnach das Recht, diesen unter Einsatz der Software \u201eF Open\u201c zu parametrieren. Keinesfalls von der einger\u00e4umten impliziten Lizenz erfasst ist demgegen\u00fcber der Einsatz des Verfahrens gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 in einem eigenen, in sich geschlossenen Parametrierungsverfahren, wie es nunmehr in Gestalt der Software \u201eD\u201c unter Ber\u00fccksichtigung der Funktion \u201eI\u201c der Fall ist. Denn es ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass die durch die Kl\u00e4gerin vertriebenen Pr\u00fcfst\u00e4nde ohne den Einsatz der streitgegenst\u00e4ndliche Software \u201eD\u201c nicht ordnungsgem\u00e4\u00df betrieben bzw. parametriert werden k\u00f6nnten. Auch wenn die Software \u201eF Open\u201c und der Motorpr\u00fcfstand \u2013 was hier nicht entschieden zu werden braucht \u2013 m\u00f6glicherweise mit Hilfe der streitgegenst\u00e4ndlichen Software \u201eD\u201c in dem Sinne automatisiert werden, dass der menschliche Pr\u00fcfstandsfahrer durch die Software \u201eD\u201c ersetzt wird, erwirbt ein Abnehmer des mit der Software \u201eF Open\u201c ausgestatteten Pr\u00fcfstandes zwar das Recht, den Pr\u00fcfstand mittels des durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahrens unter Einsatz der Software \u201eE\u201c zu parametrieren, jedoch nur mit Hilfe der durch die Kl\u00e4gerin mitgelieferten Software. Ein uneingeschr\u00e4nktes Nutzungsrecht an dem den Gegenstand von Patentanspruch 1 bildenden Verfahren erw\u00e4chst dem Erwerber der Pr\u00fcfst\u00e4nde der Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber nicht, denn eine Solche ist zu einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bedienung und Parametrierung des betreffenden Pr\u00fcfstandes nicht erforderlich.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie Beklagte macht mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df von Patentanspruch 5 Gebrauch, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die in den Merkmalsgruppen 1. und 2. genannten Bauteile nicht selbst anbietet und die beanspruchte Pr\u00fcfstandsteuereinrichtung daher erst dann hergestellt ist, wenn die durch die Beklagte gelieferte Software durch den Abnehmer, die Beklagte oder einen Dritten auf einem bei dem Abnehmer bereits vorhandenen handels\u00fcblichen Computer installiert wurde. Denn bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung kommt eine unmittelbare Schutzrechtsverletzung auch dann in Betracht, wenn in dem benutzten Teil der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche, f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutende Zutaten bereits verwirklicht ist. Es liegt ein klarer Fall einer unmittelbaren Patentverletzung vor, wenn dem Abnehmer die fehlende Zutat \u2013 vorher, gleichzeitig oder hinterher \u2013 von einem Dritten geliefert wird. Der Handelnde baut in diesem Fall bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die fehlende (Allerwelts-) Zutat beim Empf\u00e4nger entweder bereits vorhanden ist (so dass ihre abermalige Bereitstellung sinnlos w\u00e4re) oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tats\u00e4chlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren. Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst geliefert (Senat, Urt. v. 24.02.2011, Az.: I-2 U 122\/09, BeckRS 2011, 08375 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2016, 97 \u2013 prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl. Abschn. A Rz. 351).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nUnter Heranziehung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze liegt hier eine unmittelbare und nicht blo\u00df eine mittelbare Patentverletzung vor.<\/p>\n<p>Kern der durch Patentanspruch 5 beanspruchten Pr\u00fcfstandsteuereinrichtung sind nicht die in den Merkmalsgruppen 1. und 2. genannten Bauteile, bei denen es sich letztlich um einen handels\u00fcblichen Computer handelt. Soweit Merkmal 2. fordert, dass die Bauteile zur gegenseitigen \u00dcbermittlung von Daten miteinander verbunden sein sollen, ist dies insbesondere auch nicht so zu verstehen, dass es zwingend einer Verbindung zu einem, durch die Beklagte ebenfalls nicht vertriebenen Pr\u00fcfstand bedarf. Denn verbunden sein sollen lediglich die in der Merkmalsgruppe 1 im Einzelnen aufgez\u00e4hlten Bauteile. Dazu z\u00e4hlen jedoch nur Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtungen des Pr\u00fcfstandes, nicht aber die Sensoren und Regelvorrichtungen selbst. Es muss demnach m\u00f6glich sein, die Pr\u00fcfstandsteuervorrichtung mit einem Pr\u00fcfstand zu verbinden.<\/p>\n<p>Im Zentrum der beanspruchten Pr\u00fcfstandsteuervorrichtung steht vielmehr Merkmal 3., wonach die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeiten soll, der ein Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4 durchf\u00fchrt. Wie der Senat bereits im Einzelnen dargestellt hat, erm\u00f6glicht genau dies die durch die Beklagte gelieferte Software \u201eD\u201c, die ohne eine Installation auf einem handels\u00fcblichen Computer nicht funktionsf\u00e4hig ist und ohne die umgekehrt der Computer nicht in der Lage ist, als Pr\u00fcfstandsteuereinrichtung zu fungieren. Da der Einsatz der durch die Beklagte gelieferten Software ohne die Installation auf einem Computer nicht sinnvoll nutzbar ist, folgt die Herstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung beim Abnehmer auch zwingend nach. Die unter diesen Umst\u00e4nden vorgezeichnete Herstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Gesamtvorrichtung beim Abnehmer ist der Beklagten zuzurechnen, weil sie wei\u00df und will, dass die Abnehmer ihre Software auf einem Computer installieren, um diesen sodann zur Pr\u00fcfstandsteuerung und vor allem auch zur Parametrierung des Pr\u00fcfstandes einzusetzen. Der Beklagten ist \u00fcberdies bekannt, dass die hier in Rede stehenden Nutzer, die Anwender des Pr\u00fcfstandes, ohnehin Computer verwenden, so dass ihre Abnehmer damit bereits im Besitz der fehlenden \u201eZutat\u201c sind oder sich diese aber besorgen, weil sie diese ohnehin im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit ben\u00f6tigen. Das macht sich die Beklagte zu Nutze, indem sie nur ihre entsprechende Software liefert, die ohne Weiteres auf einem handels\u00fcblichen Computer installiert werden kann. Daraus, dass die im Lieferumfang der Software \u201eD\u201c der Beklagten enthaltenen Datendateien \u201eI\u201c den im Benutzerhandbuch beschriebenen Standard-Offline-Testlauf nur erlauben, wenn der Anwender gleichzeitig im Besitz des Anwendungs-Programms \u201eK\u201c ist, folgt nichts anderes. Denn auch hierbei handelt es sich um eine externe Standardkomponente, von der die Beklagte mithin ausgehen kann, dass sie auf dem Computer, auf dem die Software der Beklagten installiert wird, vorhanden ist (Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 9 oben). Die Beklagte baut bei ihrer Lieferung demnach gezielt darauf auf, dass der fehlende Computer als (Allerwelts-) Zutat einschlie\u00dflich der erforderlichen Standard-Software beim Abnehmer entweder bereits vorhanden ist oder aber von diesem problemlos besorgt werden kann und auch tats\u00e4chlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren. Sie macht sich daher mit ihrer Lieferung die Vor- oder Nacharbeit ihres Abnehmers bewusst zu eigen, was es rechtfertigt, ihr diese Vor- oder Nachteile zuzurechnen, als h\u00e4tte sie den Computer selbst mitgeliefert oder dessen Lieferung durch einen Dritten veranlasst.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDa Beklagte durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Aus-f\u00fchrungsform das Klagepatent unmittelbar (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 und 2 PatG) verletzt, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG gegen die Beklagte ein, sich allerdings nicht auf die Anwendung des durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahrens erstreckender, Unterlassungsanspruch zu.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin wegen der unmittelbaren Verletzung des Klagepatents Schadensersatz zu leisten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die ihr zur Last gelegten schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft begangen, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 S. 2 BGB. H\u00e4tte sie als einschl\u00e4gig t\u00e4tige Gewerbetreibende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte sie sich vor der Aufnahme der Verletzungshandlungen \u00fcber die Schutzrechtslage informiert. Im Rahmen dieser Nachforschungen w\u00e4re sie auf das Klagepatent gesto\u00dfen und h\u00e4tte jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffene Software \u201eD\u201c von den dort unter Schutz gestellten Lehren Gebrauch machen und dass ihnen kein Recht zur Benutzung des Klagepatents zusteht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und zur Entsch\u00e4digung zun\u00e4chst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass ihr die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten Schaden zugef\u00fcgt haben, erscheint hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin die ihr zustehenden Schadenersatzanspr\u00fcche berechnen und etwaige weitere Verletzer aufsp\u00fcren kann, ist die Beklagte nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m.<br \/>\n\u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verpflichtet, der Kl\u00e4gerin unter Angabe der im Urteilsanspruch aufgef\u00fchrten Einzeldaten \u00fcber den Umfang ihrer schutz-rechtsverletzenden Handlungen Rechnung zu legen. Die Kl\u00e4gerin kennt die zur Bezifferung ihrer Anspr\u00fcche notwendigen Einzelheiten ohne eigenes Verschulden nicht; demgegen\u00fcber wird die Beklagte durch die Erteilung der ihr abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastet und k\u00f6nnen sie auch ohne Schwierigkeiten geben.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer den Umst\u00e4nden angemessenen Entsch\u00e4digung aus Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG. Die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der europ\u00e4ischen Patentanmeldung war.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Nachdem die Berufung der Kl\u00e4gerin \u00fcberwiegend Erfolg hat, sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens unter Ber\u00fccksichtigung des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens von beiden Parteien anteilig zu tragen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber waren der Kl\u00e4gerin die Kosten des Berufungsverfahrens nach \u00a7 97 Abs. 2 ZPO in vollem Umfang aufzuerlegen, denn sie hat aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, das sie auch schon w\u00e4hrend des landgerichtlichen Verfahrens h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber den Anwendungsfall \u201eI\u201c verf\u00fcgt, l\u00e4sst sich ebenso wie dessen (grunds\u00e4tzliche) Funktionsweise bereits den durch die Kl\u00e4gerin selbst erstinstanzlich vorgelegten Handb\u00fcchern entnehmen. Unabh\u00e4ngig davon, ob sie erstinstanzlich bereits Gelegenheit hatte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu untersuchen, ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die Kl\u00e4gerin nicht in der Lage gewesen w\u00e4re, zur Begr\u00fcndung des Verletzungsvorwurfs auch den Anwendungsfall \u201eI\u201c heranzuziehen.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2635 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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