{"id":6871,"date":"2017-04-06T17:00:30","date_gmt":"2017-04-06T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6871"},"modified":"2017-05-29T08:42:24","modified_gmt":"2017-05-29T08:42:24","slug":"i-2-u-5116-dampftrocknungsanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6871","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 51\/16 \u2013 Dampftrocknungsanlage"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2634<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 06. April 2017, Az.\u00a0I \u2013 2 U 51\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6331\">4b O 111\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung wird das am 3. Mai 2016 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 dahingehend abge\u00e4ndert, dass<\/p>\n<p>die Verurteilung der Beklagten zum R\u00fcckruf (Ziff. I. 3.) und zur Vernichtung (Ziff. I. 4.) entf\u00e4llt,<\/p>\n<p>sich die Verurteilung zur Rechnungslegung (Ziff. I. 2) und zum Schadenersatz (Ziff. II) lediglich auf die Benutzungsart des Anbietens beschr\u00e4nkt<\/p>\n<p>und die Klage, soweit die Verurteilung der Beklagten wie vorstehend ausgef\u00fchrt aufgehoben bzw. beschr\u00e4nkt wurde, abgewiesen wird.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Kl\u00e4gerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.500.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des f\u00fcr die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert f\u00fcr Berufungsverfahren wird auf 1.500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 070 AAA B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 31. M\u00e4rz 1999 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier d\u00e4nischer Schriften vom 6. April 1998 bzw. vom 23. Februar 1999 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am<br \/>\n24. Januar 2001. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am<br \/>\n16. Februar 2005 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 699 23 AAB T2 gef\u00fchrt wird, ist in Kraft. Auf eine durch die Beklagte am 16. Februar 2015 erhobene Nichtigkeitsklage hin wurde das Klagepatent durch das Bundespatentgericht aufgrund einer m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. M\u00e4rz 2017 im streitgegenst\u00e4ndlichen Umfang aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die B ApS, die am 28. Februar 2014 in \u201eC ApS\u201c umfirmiert wurde. Sie erteilte der Kl\u00e4gerin in einem Lizenzvertrag vom 28. November 2012 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent (vgl. Anlage K 6), wobei dieser Lizenzvertrag am 7. Oktober 2014 erg\u00e4nzt wurde (vgl. Anlage K 8). In dem Erg\u00e4nzungsvertrag hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eLICENSOR hereby grants to LICENSEE a worldwide and exclusive right to produce or having produced, distribute and sell products which make use of any of the PATENTS. \u2026<br \/>\nLICENSOR herewith assigns to LICENSEE all claims against third parties resulting out of the infringement of any of the PATENTS, also regarding the past. &#8230;<\/p>\n<p>The provisions of the AGREEMENT 2012 shall remain binding only to the extent they do not conflict with the provisions of the present agreement.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine \u201eAnlage zum Trocknen von feuchtem, aus Partikeln bestehendem Stoff mittels \u00fcberhitztem Dampf\u201c (\u201eApparatus for the drying of moist particulate materials in superheated steam\u201c). Sein Patentanspruch 1 ist in der im hiesigen Verfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eApparatus for drying particulate material in superheated steam comprising:<\/p>\n<p>a closed container (1) having a lower cylindrical part connected to a conicial transition piece, the conical transition piece connected to an upper cylindrical part having a greater diameter than the lower cylindrical part,<\/p>\n<p>a heat exchanger (3) located in a central part of the container,<\/p>\n<p>a steam transport element (6) for receiving superheated steam from the heat exchanger (3) located in the lower cylindrical part and for transporting a superheated steam in the container through a steam permeable bottom (5),<\/p>\n<p>a series of upwardly open, elongated and substantially vertical processing cells (2), which are disposed around the central part with the heat exchanger (3), where a first cell has an inlet for the particulate material, and the last cell (4) is the discharge cell with discharge means for the dried material, which last cell (4) has a closed bottom, while the remaining cells (2) have a bottom (5) through which the steam can permeate, and where the processing cells (2) which lie side by side are open at the top ends opposite a common transfer zone (13), and in their bottoms are connected through openings (11) at the lower ends of the cells, whereby the material, led into the first processing cell (2), is dried during passage through the processing cells (2) by a superheated steam which is blown up from the heat exchanger (3) through the steam permeable bottoms (5) in that the particulate material can pass from one processing cell to the next through said openings (11),<\/p>\n<p>a dust separation cyclone (8) located in the upper cylindrical part for receiving steam and dust and for separating the dust from the steam, characterized in that the dust separating cyclone (8) has openings (14) in the upper part thereof for receiving at least a half part of the steam and dust therefrom, and that the residual steam and dust, if any, is fed to the cyclone (8) from below,<\/p>\n<p>whereas the steam transport element is located below the heat exchanger.\u201d<\/p>\n<p>In der deutschen \u00dcbersetzung ist Patentanspruch 1 in der im Verletzungsverfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eAnlage zum Trocknen von partikelf\u00f6rmigem Material in \u00fcberhitztem Dampf, welche umfasst:<\/p>\n<p>einen geschlossenen Beh\u00e4lter (1) mit einem unteren zylindrischen Teil, das mit einem konischen \u00dcbergangsst\u00fcck verbunden ist, wobei das konische \u00dcbergangsst\u00fcck mit einem einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als das untere zylindrische Teil aufweisenden oberen zylindrischen Teil verbunden ist,<\/p>\n<p>einen in einem Mittelteil des Beh\u00e4lters angeordneten W\u00e4rmetauscher (3),<\/p>\n<p>ein im unteren zylindrischen Teil angeordnetes Dampf-Transportelement (6) zum Aufnehmen von \u00fcberhitztem Dampf von dem W\u00e4rmetauscher (3) und zum Transportieren des \u00fcberhitzten Dampfs in den Beh\u00e4lter durch einen dampfdurchl\u00e4ssigen Boden (5),<\/p>\n<p>eine Reihe von nach oben offenen, l\u00e4nglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen (2), die um das Mittelteil mit dem W\u00e4rmetauscher (3) angeordnet sind, wobei eine erste Zelle einen Einlass f\u00fcr das partikelf\u00f6rmige Material aufweist und die letzte Zelle (4) die Auslasszelle mit Auslassmitteln f\u00fcr das getrocknete Material ist, welche einen geschlossenen Boden aufweist, w\u00e4hrend die restlichen Zellen (2) einen Boden (5) aufweisen, durch den der Dampf (5) hindurchtreten kann, und wobei die seitlich nebeneinanderliegenden Verfahrenszellen (2) an den oberen Enden gegen\u00fcber einem gemeinsamen F\u00f6rderbereich (13) offen sind und an ihrem Boden durch \u00d6ffnungen (11) an den unteren Enden der Zellen verbunden sind, wodurch das in die erste Verfahrenszelle (2) geleitete Material w\u00e4hrend des Durchgangs durch die Verfahrenszellen (2) durch den \u00fcberhitzten Dampf getrocknet wird, der von dem W\u00e4rmetauscher (3) durch die dampfdurchl\u00e4ssigen B\u00f6den (5) hochgeblasen wird, so dass das partikelf\u00f6rmige Material von einer Verfahrenszelle zur n\u00e4chsten durch die \u00d6ffnungen (11) hindurchtreten kann,<\/p>\n<p>einen in dem oberen zylindrischen Teil angeordneten Staubabscheidungszyklon (8) zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass der Staubabscheidungszyklon (8) \u00d6ffnungen (14) in dessen oberem Teil zum Aufnehmen von mindestens der H\u00e4lfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweist, und dass der restliche Dampf und Staub, sofern vorhanden, dem Zyklon (8) von unten zugef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>wobei das Dampf-Transportelement unterhalb des W\u00e4rmetauschers angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Das gegen\u00fcber der eingetragenen Fassung des Patentanspruchs zus\u00e4tzliche Merkmal ist durch Unterstreichung gekennzeichnet.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<br \/>\nZu sehen sind insbesondere ein geschlossener Beh\u00e4lter (1) mit einem unteren und einem oberen zylindrischen Teil, die durch ein konisches Teil miteinander verbunden sind, ein im Mittelteil angeordneter W\u00e4rmetauscher (3), ein im unteren zylindrischen Teil angeordnetes Dampf-Transportelement (6), eine Reihe von nach oben offenen, l\u00e4nglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen (2) sowie ein<br \/>\nStaubabscheidungszyklon (8).<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und liefert Maschinen und Ausr\u00fcstungen f\u00fcr die Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe, unter anderem sogenannte \u201eWirbelschicht-Verdampfungstrockner\u201c oder auch \u201eBMA-Wirbelschicht-Verdampfungstrockner (WVT)\u201c. Das Versuchsmodell eines solchen Wirbelschicht-Verdampfungstrockners befindet sich in den R\u00e4umlichkeiten der Beklagten in Braunschweig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin greift die Wirbelschicht-Verdampfungstrockner der Beklagten an, soweit sie einen Zyklon aufweisen, in dessen oberem Teil \u00d6ffnungen angeordnet sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte dem interessierten Fachpublikum in der Vergangenheit im Internet, auf Konferenzen und in Workshops \u2013 teilweise unter Bezugnahme auf das in ihren R\u00e4umlichkeiten befindliche Versuchsmodell \u2013 das Funktionsprinzip der Wirbelschicht-Verdampfungstrocknung vor (vgl. Anlagen K 21, K 22, K 25). Au\u00dferdem bewirbt sie ihre Verdampfungstrockner auf ihrer Website (vgl. Anlagen K 21, K 25) und stellt sie auf Messen und Workshops vor (vgl. Anlagen K 22 \u2013 K 24). Unter anderem hielten Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen der \u201eD Conference\u201c, die vom 8. Oktober 2013 bis zum 10. Oktober 2013 in E stattfand, einen Vortrag. In den zugeh\u00f6rigen Pr\u00e4sentationsunterlagen, deren vollst\u00e4ndiger Inhalt sich den Anlagen K 22\/K 22a entnehmen l\u00e4sst, findet sich unter anderem die folgende Darstellung einer \u201eVersuchsanlage mit den Elementen eines echten Trockners\u201c (Wiedergabe entsprechend der \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage K 22a):<\/p>\n<p>Im Herbst 2012 montierte die Beklagte bei der F AG in G einen Verdampfungstrockner, der zuvor seit dem Jahr 1992 im ehemaligen Fwerk in H im Einsatz gewesen war (vgl. Anlagen K 16 \u2013 K 19). Im Rahmen der Montage nahm die Beklagte eine Modernisierung des Trockners vor.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2013 erhielt die Beklagte einen Auftrag von der Firma I (vgl. Anlage K 20). An deren Firmensitz in Schweden montierte sie einen Wirbelschicht-Verdampfungstrockner, dessen Zyklon in seinem oberen Teil \u00d6ffnungen aufweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der im Herbst 2011 bei der F AG in G installierte Wirbelschicht-Verdampfungstrockner weise einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zyklon mit \u00d6ffnungen im oberen Bereich auf. Auch der im M\u00e4rz 2013 von der Firma I erhaltene Auftrag betreffe einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirbelschicht-Verdampfungstrockner. Ein solcher werde zudem in den diversen Ver\u00f6ffentlichungen der Beklagten beworben und angeboten.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte damit in patentverletzender Weise Wirbelschicht-Verdampfungstrockner in der Bundesrepublik Deutschland angeboten.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents bestritten und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe weder den Verkauf noch das Angebot eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirbelschicht-Verdampfungstrockners schl\u00fcssig dargelegt. Sie, die Beklagte, habe zwar bei der F-AG in G den Verdampfungstrockner aus dem ehemaligen F-Werk in H montiert und modernisiert. Dabei habe sie jedoch den vorhandenen Staubabscheidungszyklon in keiner Weise ver\u00e4ndert. Dieser weise ausschlie\u00dflich \u00d6ffnungen im unteren Bereich auf.<\/p>\n<p>Der im M\u00e4rz 2013 von der Firma I beauftragte Verdampfungstrockner, wie beispielsweise der obere zylindrische Teil, der konische Teil und der Kl\u00f6pperboden, sei in Schweden hergestellt und ausgeliefert worden. Dort sei das Klagepatent aber \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht validiert.<\/p>\n<p>Der als Anlage K 21 vorgelegte Fachartikel stelle kein \u201eAnbieten\u201c dar, sondern lediglich die Erkl\u00e4rung des Verfahrens der Wirbelschicht-Verdampfungstrocknung. Auch die auf der D Conference im Oktober 2013 vorgestellte Powerpoint-Pr\u00e4sentation sei kein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 PatG. Es sei lediglich das Funktionsprinzip der Wirbelschicht-Verdampfungstrocknung erl\u00e4utert worden. Insofern handele es sich um eine wissenschaftliche Darstellung. Soweit darin auf bei der Beklagten durchgef\u00fchrte Tests Bezug genommen werde, werde deutlich, dass es sich ausschlie\u00dflich um Versuchsanlagen handele, die nicht zum Verkauf stehen w\u00fcrden. Auch der von der Beklagten veranstaltete Workshop im November 2013 habe dem wissenschaftlichen Austausch gedient, ein Anbieten eines Wirbelschicht-Verdampfungstrockners habe gerade nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin das bei der Beklagten befindliche Versuchsmodell angreife, mache dieses von einer Vielzahl von Merkmalen keinen Gebrauch. So liege kein geschlossener Beh\u00e4lter vor, der verwendete Beh\u00e4lter sei teilweise offen. Zum Trocknen werde nicht \u00fcberhitzter Dampf, sondern Umgebungsluft verwendet. Das Gebl\u00e4se sei nicht im unteren zylindrischen Teil angeordnet, sondern befinde sich g\u00e4nzlich au\u00dferhalb des Beh\u00e4lters. Bei dem Versuchsmodell existiere zudem zwischen der ersten und der zweiten Verfahrenszelle keine Trennung. Zwischen der zweiten und dritten bis sechsten Zelle seien keine Trennw\u00e4nde, sondern lediglich kurze Zwischenheizplatten angeordnet. Das partikelf\u00f6rmige Material werde daher nicht nur in die erste Zelle, sondern in die ersten sechs Zellen eingelassen. Das Versuchsmodell weise zudem einen mehrstufigen Zyklon auf, der auf einem anderen Wirkprinzip beruhe und wesentlich gr\u00f6\u00dfer sei als der im Klagepatent beschriebene Staubabscheidungszyklon. Er erstrecke sich von dem Bereich direkt oberhalb der Verfahrenszellen bis in den gew\u00f6lbten Bereich (Kl\u00f6pperboden) oberhalb des oberen zylindrischen Teils. Oberhalb der Verfahrenszellen seien sogenannte Drallschaufeln vorgesehen, die daf\u00fcr sorgen w\u00fcrden, dass nach oben steigender Dampf und Staub in eine rotierende Bewegung versetzt werde, so dass der Staub aufgrund der bereits im konischen Bereich erzeugten Zentrifugalkr\u00e4fte abgeschieden werde. Dabei weise der Zyklon zwar im oberen gew\u00f6lbten Bereich \u00d6ffnungen auf, allerdings trete lediglich noch ein Anteil von h\u00f6chstens 20 % des in dem Beh\u00e4lter aufsteigenden Dampfs und Staubs durch diese \u00d6ffnungen in den Zyklon ein. Ein Gro\u00dfteil des Staubs werde zuvor in dem durch die Drallschaufeln erzeugten Wirbelfeld abgeschieden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren sowohl unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung als auch unter den Gesichtspunkten der fehlenden Neuheit sowie der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit als nicht schutzf\u00e4hig erweisen.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 3. Mai 2016 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Patentverletzung bejaht und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Anlage zum Trocknen von partikelf\u00f6rmigem Material in \u00fcberhitztem Dampf, welche umfasst:<\/p>\n<p>einen geschlossenen Beh\u00e4lter mit einem unteren zylindrischen Teil, das mit einem konischen \u00dcbergangsst\u00fcck verbunden ist, wobei das konische \u00dcbergangsst\u00fcck mit einem einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als das untere zylindrische Teil aufweisenden oberen zylindrischen Teil verbunden ist, einen in einem Mittelteil des Beh\u00e4lters angeordneten W\u00e4rmetauscher, ein im unteren zylindrischen Teil angeordnetes Dampf-Transportelement zum Aufnehmen von \u00fcberhitztem Dampf von dem W\u00e4rmetauscher und zum Transportieren des \u00fcberhitzten Dampfs in den Beh\u00e4lter durch einen dampfdurchl\u00e4ssigen Boden, eine Reihe von nach oben offenen, l\u00e4nglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen, die um das Mittelteil mit dem W\u00e4rmetauscher angeordnet sind, wobei eine erste Zelle einen Einlass f\u00fcr das partikelf\u00f6rmige Material aufweist und die letzte Zelle die Auslasszelle mit Auslassmitteln f\u00fcr das getrocknete Material ist, welche einen geschlossenen Boden aufweist, w\u00e4hrend die restlichen Zellen einen Boden aufweisen, durch den der Dampf hindurchtreten kann, und wobei die seitlich nebeneinanderliegenden Verfahrenszellen an den oberen Enden gegen\u00fcber einem gemeinsamen F\u00f6rderbereich offen sind und an ihrem Boden durch \u00d6ffnungen an den unteren Enden der Zellen verbunden sind, wodurch das in die erste Verfahrenszelle geleitete Material w\u00e4hrend des Durchgangs durch die Verfahrenszellen durch den \u00fcberhitzten Dampf getrocknet wird, der von dem W\u00e4rmetauscher durch die dampfdurchl\u00e4ssigen B\u00f6den hochgeblasen wird, so dass das partikelf\u00f6rmige Material von einer Verfahrenszelle zur n\u00e4chsten durch die \u00d6ffnungen hindurchtreten kann, einen in dem oberen zylindrischen Teil angeordneten Staubabscheidungszyklon zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf, wobei der Staubabscheidungszyklon \u00d6ffnungen in dessen oberem Teil zum Aufnehmen von mindestens der H\u00e4lfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweist und wobei der restliche Dampf und Staub, sofern vorhanden, dem Zyklon von unten zugef\u00fchrt wird, und wobei das Dampf-Transportelement unterhalb des W\u00e4rmetauschers angeordnet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. M\u00e4rz 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,-Zeiten und -Preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,-zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und\/oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs-und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, fr\u00fchestens seit dem 29. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 28. November 2012 und der der B ApS bzw. der C ApS seit dem 16. M\u00e4rz 2005 durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Pr\u00e4sentation des Versuchsmodels der Beklagten stelle bei \u201eobjektiver Betrachtung\u201c ein patentverletzendes Anbieten im Inland dar.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr sei es unerheblich, ob das in der Werbung pr\u00e4sentierte Erzeugnis s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirkliche. Vielmehr sei der aus der Sicht der angesprochenen Kreise unter Ber\u00fccksichtigung aller tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ermittelnde objektive Erkl\u00e4rungswert der Werbung ein wesentlicher Gesichtspunkt f\u00fcr die tatrichterliche W\u00fcrdigung, ob ein patentverletzendes Anbieten vorliege. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes m\u00fcsse in derartigen F\u00e4llen die Frage, ob ein patentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis angeboten werde, anhand derjenigen objektiven Gegebenheiten des Streitfalls gepr\u00fcft werden, die in vergleichbarer Weise eine verl\u00e4ssliche Aussage \u00fcber Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen. Entscheidend sei, ob bei objektiver Betrachtung der im Streitfall tats\u00e4chlich gegebenen Umst\u00e4nde davon ausgegangen werden m\u00fcsse, dass das mittels der Werbung angebotene Erzeugnis dem Gegenstand des Klagepatents entspreche. Wenn die objektiv zu w\u00fcrdigenden Umst\u00e4nde diese Feststellung erlauben, k\u00f6nne es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr darauf ankommen, ob die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale (auch) aus der Angebotshandlung selbst unmittelbar offenbar werde.<\/p>\n<p>Davon ausgehend habe die Beklagte die als Anlage K 22 vorgelegte Powerpoint-Pr\u00e4sentation, in der unter anderem ihr Versuchsmodell genauer erl\u00e4utert werde, bei der vom 8. Oktober 2013 bis zum 10. Oktober 2013 in E stattgefundenen D Conference pr\u00e4sentiert. An der Konferenz h\u00e4tten unter anderem potentielle Kunden der Beklagten teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Pr\u00e4sentation den Zweck verfolgt habe, Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu potentiellen Kunden zu kn\u00fcpfen und ihre Anlagen zu verkaufen. Sie habe ihr Versuchsmodell in der Erwartung pr\u00e4sentiert, dass ein entsprechender Wirbelschicht-Verdampfungstrockner von den Teilnehmern der Konferenz nachgefragt werden w\u00fcrde. Die Pr\u00e4sentation sei dazu bestimmt und geeignet gewesen, Interesse an den Produkten der Beklagten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen. Dass die Wirbelschicht-Verdampfungstrockner jeweils an die Bed\u00fcrfnisse des Kunden angepasst werden und ggf. modifiziert werden m\u00fcssten, \u00e4ndere nichts daran, dass die Beklagte durch ihre Pr\u00e4sentation auf der D-Conference grunds\u00e4tzlich zum Ausdruck gebracht habe, einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirbelschicht-Verdampfungstrockner herstellen und liefern zu k\u00f6nnen. Mit derselben Zielsetzung habe die Beklagte einen Monat sp\u00e4ter einen Workshop durchgef\u00fchrt, bei dem sie das Versuchsmodell im Betrieb pr\u00e4sentiert habe und an dem potentielle Kunden der Beklagten teilgenommen h\u00e4tten. Zwar habe der Workshop ausweislich der Internetseite der Beklagten vornehmlich der Information der Teilnehmer gedient. Selbstverst\u00e4ndlich w\u00fcrden durch eine solche Anlage aber auch Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse gef\u00f6rdert. Die Teilnehmer h\u00e4tten die Pr\u00e4sentation der Beklagten nur dahingehend verstehen k\u00f6nnen, dass die Beklagte gewillt und in der Lage sei, eine dem Versuchsmodell entsprechende Anlage \u2013 angepasst an die besonderen Bed\u00fcrfnisse des Kunden \u2013 herzustellen oder zu liefern.<\/p>\n<p>Der im Oktober 2013 im Rahmen der D Conference und im November 2013 im Rahmen ihres Workshops von der Beklagten angebotene Wirbelschicht-Verdampfungstrockner weise s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 auf.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien sei zu Recht unstreitig, dass es sich bei dem Wirbelschicht-Verdampfungstrockner um eine Anlage zum Trocknen von partikelf\u00f6rmigem Material handele. Nachdem sich die Pr\u00e4sentation ausweislich der \u00dcberschrift der Anlage K 22 \u201eFluidized-bed drying with superheated steam\u201c auf die Trocknung mittels \u00fcberhitztem Dampf beziehe, sei das Angebot auf einen Verdampfungstrockner gerichtet, der mit \u00fcberhitztem Dampf im Sinne von Merkmal 1 arbeite. Dass dies ggf. bei dem Versuchsmodell der Beklagten nicht der Fall sei, spiele f\u00fcr das Angebot keine Rolle. Die angesprochenen Verkehrskreise verst\u00fcnden die Pr\u00e4sentation der Beklagten jedenfalls dahingehend, dass die Beklagte eine entsprechende Anlage, die mit \u00fcberhitztem Dampf arbeite, herstellen und liefern k\u00f6nne. Gleiches gelte f\u00fcr den Workshop, der im November 2013 bei der Beklagten durchgef\u00fchrt worden sei.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich m\u00fcsse eine entsprechende Anlage, die mit \u00fcberhitztem Dampf arbeite, auch mit einem geschlossenen Beh\u00e4lter im Sinne von Merkmal 2 ausgestattet sein, da andernfalls der \u00fcberhitzte Dampf entweichen k\u00f6nnte und keine ausreichende Trocknung des partikelf\u00f6rmigen Materials bewirken w\u00fcrde. Dies w\u00fcrden die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennen und das Angebot der Beklagten dahingehend verstehen.<\/p>\n<p>Die angesprochenen Verkehrskreise w\u00fcrden dar\u00fcber hinaus wissen, dass im Stand der Technik das Dampf-Transportelement \u00fcblicherweise im unteren zylindrischen Teil der Anlage angeordnet gewesen sei. Auch wenn sich das Dampf-Transportelement bei dem pr\u00e4sentierten Versuchsmodell der Beklagten au\u00dferhalb des Beh\u00e4lters befinden m\u00f6ge, w\u00fcrden die angesprochenen Verkehrskreise erkennen, dass es ebenso gut \u2013 wie bereits bekannt \u2013 unter dem W\u00e4rmetauscher im unteren zylindrischen Teil des Beh\u00e4lters angeordnet werden k\u00f6nne. Dies mache in einer Anlage, die mit \u00fcberhitztem Dampf arbeite, schon deshalb Sinn, weil dort ein geschlossener Beh\u00e4lter vorhanden sein m\u00fcsse, innerhalb dessen der \u00fcberhitzte Dampf bewegt und die Trocknung des Materials bewirkt werde.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meine, die dort gezeigte Anordnung des Dampf-Transportelementes im Kl\u00f6pperboden sei nicht erfindungsgem\u00e4\u00df, folge die Kammer dem nicht. Der gew\u00f6lbte Boden sei Teil des unteren zylindrischen Teils. Indem der Ventilator im Kl\u00f6pperboden angeordnet sei, befinde er sich damit zugleich in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise im unteren zylindrischen Teil unterhalb des W\u00e4rmetauschers.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 seien unmittelbar in Gestalt des Versuchsmodells verwirklicht.<\/p>\n<p>Insbesondere weise das Versuchsmodell auch eine Reihe von nach oben offenen, l\u00e4nglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen auf. Soweit die Beklagte vortrage, zwischen der zweiten und dritten bis sechsten Zelle w\u00fcrden sich keine Trennw\u00e4nde, sondern lediglich kurze Zwischenheizplatten befinden, so dass es an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufteilung des Beh\u00e4lters in Verfahrenszellen fehle, \u00fcberzeuge dies nicht. Die in Anlage K 22 unter der \u00dcberschrift \u201eflow characteristics\u201c wiedergegebene, schematische und kolorierte Darstellung des Versuchsmodells der Beklagten lasse deutlich die um den im Mittelteil des Beh\u00e4lters befindlichen W\u00e4rmetauscher angeordneten, grau eingef\u00e4rbten Trennw\u00e4nde erkennen, die eine vertikale Unterteilung des Beh\u00e4lters bewirken und sich im Bereich des unteren zylindrischen Teils zwischen dem W\u00e4rmetauscher und der Au\u00dfenwand des Beh\u00e4lters erstrecken. Diese seien nach oben offen, l\u00e4nglich und im Wesentlichen vertikal. Damit aber seien Verfahrenszellen im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gegeben (Merkmale 5, 5.1).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcge das Versuchsmodell der Beklagten auch \u00fcber einen Zyklon im Sinne des Klagepatents. In Anlage K 22 sei dieser mit der Bezugsziffer (6) (rotary dust separator) bezeichnet. Der Zyklon befinde sich \u00fcber dem W\u00e4rmetauscher im oberen zylindrischen Teil des Beh\u00e4lters. Der im oberen zylindrischen Teil angeordnete, von der Beklagten mit der Bezugsziffer (6) gekennzeichnete Zyklon weise ausschlie\u00dflich in seinem oberen Bereich \u00d6ffnungen auf, die daher zwingend den gesamten Dampf und Staub aufnehmen w\u00fcrden. Patentgem\u00e4\u00df komme es einzig und allein darauf an, dass der Zyklon im oberen zylindrischen Bereich den dort noch ankommenden Staub mit dem Dampf ausschlie\u00dflich durch \u00d6ffnungen aufnehme, die sich in seinem oberen Bereich bef\u00e4nden. Auf diese Weise k\u00f6nne die Dampfzufuhr erh\u00f6ht werden, ohne dass gleichzeitig eine unerw\u00fcnscht gro\u00dfe Menge des partikelf\u00f6rmigen Materials mit dem Dampf in den Zyklon gerissen werde.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die Anlage in G und in Schweden behaupte, die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und\/oder in Verkehr gebracht, bleibe ihr Vortrag unsubstantiiert.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiter.<\/p>\n<p>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:<\/p>\n<p>Die landgerichtliche Verurteilung beruhe nur auf einer PowerPoint-Pr\u00e4sentation der Beklagten und dem von ihr durchgef\u00fchrten Workshop. Beide w\u00fcrden zwar unter anderem Verdampfungstrockner betreffen, aber &#8211; unstreitig &#8211; unterschiedlichster Anlagetypen zeigen, von denen keiner s\u00e4mtliche Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs aufweise. Das Landgericht meine, hierauf k\u00e4me es auch nicht an, da nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont die fehlenden Merkmale durch beispielsweise eine aus dem Stand der Technik bekannte Anordnung ersetzt w\u00fcrden, ohne dass dies ansatzweise in den beiden Dokumenten nahe gelegt oder beschrieben werde.<\/p>\n<p>Soweit der streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch fordere, dass der Staubabscheidungszyklon in seinem oberen Teil \u00d6ffnungen zum Aufnehmen von mindestens der H\u00e4lfte des Dampfs und Staubs aufweise, verstehe der Fachmann dies dahingehend, dass der Zyklon mindestens die H\u00e4lfte des Dampfs und des Staubs, der in dem \u201eBeh\u00e4lter\u201c vorhanden sei, durch seine oberen \u00d6ffnungen aufzunehmen habe. Davon ausgehend liege keine Patentverletzung vor. Sofern man mit dem Landgericht auf die insgesamt dem Zyklon zugef\u00fchrte Menge Dampf und Staub abstelle und ein etwaig vorhandener Rest auch nach unten zugef\u00fchrt werden k\u00f6nne, sei der Rechtsbestand des Klagepatents offensichtlich nicht gegeben.<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagepatents scheitere auch daran, dass es sich bei dem auf Seite 9 des landgerichtlichen Urteils einkopierten Beh\u00e4lter um einen Dreifachstaub-abscheidungszyklon und nicht um eine Anlage zum Trocknen von partikelf\u00f6rmigem Material in \u00fcberhitztem Dampf und auch nicht um einen geschlossenen Beh\u00e4lter handele. Ein W\u00e4rmetauscher sei nicht in dem vorgenannten Dreifachstaubabscheidungszyklon angeordnet. Zudem sei ein Dampftransportelement kein Bestandteil des Dreifachstaubabscheidungszyklons und somit nicht im unteren zylindrischen Teil angeordnet, sondern au\u00dferhalb desselben. Der Staubabscheidungszyklon sei ebenfalls nicht im oberen zylindrischen Teil angeordnet und weise auch keine \u00d6ffnungen in einem oberen, sondern ausschlie\u00dflich eine \u00d6ffnung in einem unteren Teil auf.<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht zur Begr\u00fcndung einer Patentverletzung auf die BGH-Entscheidungen \u201eKupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te\u201c und \u201eRadsch\u00fctzer\u201c abstelle, habe der Bundesgerichtshof lediglich festgestellt, dass die Bewerbung eines Produktes mit einer Abbildung dann nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklichen m\u00fcsse, wenn die Gestalt und Beschaffenheit des Produktes feststehe. Die sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 3. Mai 2016, 4b O 111\/14 abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Das Landgericht habe den Schutzumfang des Klagepatents richtig ermittelt und den Parteivortrag, insbesondere zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, rechtsfehlerfrei ber\u00fccksichtigt. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts habe die Beklagte insbesondere auf ihren Internetseiten, in ihren Brosch\u00fcren, auf Konferenzen und in Workshops, teilweise unter Einsatz des in ihren R\u00e4umlichkeiten befindlichen Versuchsmodells, das Funktionsprinzip ihrer Wirbelschichtverdampfungstrockner erl\u00e4utert. Dabei habe die Beklagte unter der Bezeichnung \u201eWVT\u201c auch im Newsletter 03\/2013 (Anlage K 20) erfindungsgem\u00e4\u00dfe Trockner mit einem konischen \u00dcbergangsst\u00fcck zwischen dem oberen und dem unteren zylindrischen Teil angeboten. Der am<br \/>\n5. November 2013 in den R\u00e4umlichkeiten der Beklagten durchgef\u00fchrte Workshop, bei dem das Versuchsmodell im Betrieb pr\u00e4sentiert worden sei, habe dabei als Verkaufsplattform f\u00fcr derartige Trockner gedient. Die Versuchsanlage der Beklagten diene dazu, die Funktionsweise eines solchen Zyklons gegen\u00fcber Kunden zu veranschaulichen und diese dadurch vom Kauf eines derartigen Wirbelschichtverdampfungstrockners zu \u00fcberzeugen. Schlie\u00dflich habe das Landgericht auch zutreffend das Vorliegen einer Verletzung des Klagepatents bejaht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei der an I gelieferte Trockner zwar erst in Schweden zusammengebaut worden. Aber er sei denknotwendigerweise vorher von der Beklagten angeboten worden, und zwar von ihrem Unternehmenssitz in Deutschland aus. Dieser konkrete schwedische Trockner habe auch die Eigenschaften aufgewiesen, die im angefochtenen Urteil des Landgerichts f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dargestellt seien.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Insbesondere verf\u00fcge die f\u00fcr I errichtete Anlage nicht \u00fcber eine mit einem geschlossenen Boden versehene Auslasszelle im Sinne des Klagepatents. Die sogenannte \u201eAustrittszelle\u201c sei bei dieser Anlage wie aus den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildungen ersichtlich gestaltet:<\/p>\n<p>Der perforierte Bodenbereich der \u201eAustrittszelle\u201c sei zum Verblockungsschutz vorgesehen. Hierdurch k\u00f6nne in die Zelle Dampf einstr\u00f6men, was auch bezweckt sei. Die \u201eAustrittszelle\u201c sei trichterf\u00f6rmig ausgestaltet. Es k\u00f6nnten sich Materialbr\u00fccken bilden, so dass es notwendig sei, dass das Material durch den einstr\u00f6menden Dampf aufgewirbelt werde. Durch den perforierten Bodenbereich k\u00f6nne Dampf zum Auflockern des getrockneten Materials oder selbst zur Zerst\u00f6rung einer eventuellen Materialbr\u00fccke oberhalb des Rohrs f\u00fcr den Materialaustrag, im Zuf\u00fchrtrichter, hindurchtreten, was einen gleichm\u00e4\u00dfigen Materialaustrag erm\u00f6gliche. In der Auslasszelle sei daher ein perforierter Boden vorhanden mit der Folge, dass Dampf von unten einstr\u00f6men k\u00f6nne. Dies gelte nat\u00fcrlich nur, wenn das Rotationswehr ge\u00f6ffnet sei. Daneben weise die letzte Verfahrenszelle im vermeintlichen Boden eine weitere gro\u00dfe Rohr\u00f6ffnung auf (40 mm), durch die mittels Druck Luft hineingeblasen werden k\u00f6nne, um das Material aufzuwirbeln.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei bei der \u201eAuslasszelle\u201c \u00fcberhaupt kein Boden vorhanden. Der untere Bereich dieses Raumes werde durch ein Rohr gebildet, das nach oben offen sei. Dies sei nichts anderes als im Stand der Technik in der D0 (EP 1 044 AAD, dt. \u00dcbersetzung DE 699 38 AAE T2) beschrieben werde.<\/p>\n<p>Abgesehen davon seien sowohl in dem der Errichtung der Anlage f\u00fcr I vorausgegangenen Angebot als auch in dem sp\u00e4teren Vertrag selbst nicht die technischen Einzelheiten des angebotenen und im Vertrag selbst erw\u00e4hnten Verdampfungstrockners im Detail spezifiziert. Das Angebot enthalte eine Anlage \u201eTechnical Specification\u201c. Diese vergleichbare Anlage sei auch dem abgeschlossenen Vertrag beigef\u00fcgt. Beide w\u00fcrden keine technischen Zeichnungen aufweisen, lediglich ein Verdampfungstrockner sei von au\u00dfen abgebildet. Der Staubabscheidungszyklon selbst werde weder im Angebot noch im Vertrag selbst detailliert spezifiziert. Insbesondere werde nicht bestimmt, dass der Staubabscheidungszyklon \u00d6ffnungen lediglich im oberen Bereich habe bzw. dass \u00fcberhaupt \u00d6ffnungen im oberen Bereich vorhanden seien, die mindestens die H\u00e4lfte des Dampfes oder Staubes aufnehmen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gervertreter hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber keine mit einem geschlossenen Boden versehene Auslasszelle verf\u00fcgt und das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Beklagten als versp\u00e4tet ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache nur zu einem Teil Erfolg. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatents ausgegangen und hat die Beklagte vor diesem Hintergrund zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Da sich jedoch weder eine Vertriebshandlung der Beklagten im Inland noch deren Inlandsbesitz feststellen l\u00e4sst, scheidet eine Verurteilung der Beklagten zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung aus, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. Gleicherma\u00dfen sind die Nebenanspr\u00fcche auf Schadenersatz und Rechnungslegung auf die Benutzungsart des Anbietens zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Anlage zum Trocknen von partikelf\u00f6rmigen Materialien in \u00fcberhitztem Dampf in einem geschlossenen Beh\u00e4lter, der als Rotationselement ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Solche Anlagen sind beispielsweise aus dem d\u00e4nischen Patent 156 AAF sowie den europ\u00e4ischen Patenten 537 AAG sowie 537 AAH bekannt (Abs. [0003]). Letzterem entstammt die nachfolgend zur Erl\u00e4uterung des Standes der Technik verkleinert eingeblendete Figur 2:<br \/>\nDer als Rotationselement ausgebildete Beh\u00e4lter weist ein unteres zylindrisches Teil auf, das \u00fcber ein konisches \u00dcbergangsst\u00fcck mit einem einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweisenden oberen zylindrischen Teil verbunden ist. In einem Mittelteil des Beh\u00e4lters ist ein W\u00e4rmetauscher angeordnet und unter diesem ein Element zum Transportieren des Dampfs, zum Beispiel in Form eines Zentrifugalgebl\u00e4ses. Der Beh\u00e4lter umfasst eine Reihe von nach oben offenen, l\u00e4nglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen, die um das Mittelteil mit dem W\u00e4rmetauscher angeordnet sind. Die letzte dieser Verfahrenszellen weist einen geschlossenen Boden auf und bildet eine Auslasszelle, w\u00e4hrend die restlichen Zellen einen Boden aufweisen, durch den Dampf hindurchtreten kann. Die seitlich nebeneinanderliegenden Verfahrenszellen sind an der Oberseite gegen\u00fcber einem gemeinsamen F\u00f6rderbereich offen und an ihrem Boden durch \u00d6ffnungen an den unteren Enden der Zellen miteinander verbunden. Das partikelf\u00f6rmige Material wird in die erste der Verfahrenszellen geleitet und w\u00e4hrend seines Durchgangs durch die Verfahrenszellen durch den \u00fcberhitzten Dampf getrocknet, der durch das Dampf-Transportelement vom W\u00e4rmetauscher durch den dampfdurchl\u00e4ssigen Boden der Zellen hoch geblasen wird, so dass das partikelf\u00f6rmige Material von einer Verfahrenszelle zur n\u00e4chsten durch die \u00d6ffnungen hindurchtreten kann. Das obere zylindrische Teil umfasst ein Staubabscheidungssystem in Form eines Zyklons zum Reinigen des Dampfs, bevor dieser weitertransportiert wird (Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Das zu trocknende Material wird in die erste Verfahrenszelle geleitet, wo es von dem durch den dampfdurchl\u00e4ssigen Boden der Zelle aufstr\u00f6menden Dampf in eine Wirbelbewegung versetzt wird. Die schwersten Partikel laufen durch \u00d6ffnungen am Boden von einer Verfahrenszelle zur n\u00e4chsten. Die leichteren Partikel werden hingegen in das konische Teil geblasen, welches in \u00e4hnlicher Weise in Zellen unterteilt ist. Diese Zellen sind zudem durch konische Fl\u00e4chen bildende geneigte Bleche unterteilt. Gegen\u00fcber den untersten Teilen der konischen Fl\u00e4chen befinden sich zwischen den Verfahrenszellen \u00d6ffnungen, denen Material \u00fcber F\u00fchrungsschienen, welche auf den konischen Fl\u00e4chen angeordnet sind, zugef\u00fchrt wird. Oberhalb der Zellen ist ein gemeinsamer Bereich angeordnet, in dem das Material ebenso zur Auslasszelle weitergeleitet wird. Anders als bei den restlichen Zellen str\u00f6mt durch den Boden der Auslasszelle kein Dampf hoch. Somit f\u00e4llt das gesamte Material, das die Zelle erreicht, auf den Boden, von wo es abgef\u00fchrt wird (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Die Verwendung einer solchen Anlage zum Trocknen von Zuckerr\u00fcbenschnitzeln wird in dem Artikel von Arne Sloth Jensen im \u201eInternational Sugar Journal\u201c, November 1992, Bd. 94, Nr. 1127, er\u00f6rtert. Getrocknete Zuckerr\u00fcbenschnitzel werden normalerweise als Viehfutter verwendet, weshalb die Anlage insbesondere in der Zuckerindustrie Verwendung findet. Die Anlage erm\u00f6glicht ein Trocknen ohne Oxidieren des Produkts und ohne jegliche Beeinflussung der Umgebung, indem das Trocknen in einem geschlossenen (Druck-)Beh\u00e4lter durchgef\u00fchrt wird. Auf diese Weise entstehen im Gegensatz zu herk\u00f6mmlichen Anlagen des Trommeltyps keine Emissionen in die Atmosph\u00e4re. Das aus dem feuchten Produkt entfernte Wasser verl\u00e4sst die Trocknungsanlage als Dampf, der die gesamte zum Trocknen verwendete Energie enth\u00e4lt und in der Fabrik als Verfahrensdampf eingesetzt werden kann. Hierdurch spart eine Zuckerfabrik nicht nur Heiz\u00f6l oder einen anderen Kraftstoff. Vielmehr erm\u00f6glicht dieses Verfahren auch, dass die gesamte Produktion mit Bio-Kraftstoff durchgef\u00fchrt werden kann, indem die getrockneten Zuckerr\u00fcbenschnitzel verbrannt werden. Die bekannte Anlage kann auch zum Trocknen von Holzsp\u00e4nen oder anderen feuchten Brennstoffen eingesetzt werden, wodurch sich die Energieeinsparungen insgesamt erh\u00f6hen (Abs. [0004]f.).<\/p>\n<p>Gr\u00f6\u00dfter Nachteil der im Stand der Technik bekannten Anlage ist jedoch ihr relativ hoher Preis in Relation zu ihrer Leistungsf\u00e4higkeit. Bei der vorbekannten Anlage, bei der die Dampfzufuhr zum Zyklon an dessen Boden erfolgt, ist die Leistungsf\u00e4higkeit in etwa proportional zum zirkulierenden Dampfstrom. Dabei kann der Dampfstrom nicht erh\u00f6ht werden, ohne dass gleichzeitig eine unerw\u00fcnscht gro\u00dfe Menge partikelf\u00f6rmigen Materials mit dem Dampf in den Staubabscheidungszyklon mitgerissen wird. Von dort aus verl\u00e4sst das Material die Anlage, ohne ausreichend getrocknet zu sein, was zu einer Verminderung der Qualit\u00e4t des ausgesto\u00dfenen Produktes f\u00fchrt (Abs. [0006]f.).<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Anlage bereitzustellen, die eine gr\u00f6\u00dfere Trockenleistung als die bekannten Anlagentypen aufweist, ohne dass dadurch die Kosten der Anlage steigen und ohne Qualit\u00e4tsminderung des fertigen Produkts (vgl. Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Anlage zum Trocknen von partikelf\u00f6rmigem Material in \u00fcberhitztem Dampf, welche umfasst:<\/p>\n<p>2. einen geschlossenen Beh\u00e4lter (1) mit<\/p>\n<p>2.1. einem unteren zylindrischen Teil,<\/p>\n<p>2.2. das mit einem konischen \u00dcbergangsst\u00fcck verbunden ist,<\/p>\n<p>2.3. wobei das konische \u00dcbergangsst\u00fcck mit einem oberen zylindrischen Teil verbunden ist,<\/p>\n<p>2.4. das einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als das untere zylindrische Teil aufweist,<\/p>\n<p>3. einen W\u00e4rmetauscher (3),<\/p>\n<p>3.1. der in einem Mittelteil des Beh\u00e4lters angeordnet ist,<\/p>\n<p>4. ein Dampf-Transportelement (6)<\/p>\n<p>4.1. zum Aufnehmen von \u00fcberhitztem Dampf von dem W\u00e4rmetauscher (3) und<\/p>\n<p>4.2. zum Transportieren des \u00fcberhitzten Dampfs in den Beh\u00e4lter durch einen dampfdurchl\u00e4ssigen Boden (5),<\/p>\n<p>4.3. wobei das Dampf-Transportelement (6) im unteren zylindrischen Teil unterhalb des W\u00e4rmetauschers angeordnet ist,<\/p>\n<p>5. eine Reihe von nach oben offenen, l\u00e4nglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen (2),<\/p>\n<p>5.1. die um das Mittelteil mit dem W\u00e4rmetauscher (3) angeordnet sind,<\/p>\n<p>5.2. wobei eine erste Zelle einen Einlass f\u00fcr das partikelf\u00f6rmige Material aufweist<\/p>\n<p>5.3. und die letzte Zelle (4) die Auslasszelle mit Auslassmitteln f\u00fcr das getrocknete Material ist, welche einen geschlossenen Boden aufweist,<\/p>\n<p>5.4. w\u00e4hrend die restlichen Zellen (2) einen Boden (5) aufweisen, durch den der Dampf (5) hindurchtreten kann,<\/p>\n<p>5.5. und wobei die seitlich nebeneinanderliegenden Verfahrenszellen (2) an den oberen Enden gegen\u00fcber einem gemeinsamen F\u00f6rderbereich (13) offen sind<\/p>\n<p>5.6. und an ihrem Boden durch \u00d6ffnungen (11) an den unteren Enden der Zellen verbunden sind,<\/p>\n<p>5.6.1. wodurch das in die erste Verfahrenszelle (2) geleitete Material w\u00e4hrend des Durchgangs durch die Verfahrenszellen (2) durch den \u00fcberhitzten Dampf getrocknet wird, der von dem W\u00e4rmetauscher (3) durch die dampfdurchl\u00e4ssigen B\u00f6den (5) hochgeblasen wird, so dass das partikelf\u00f6rmige Material von einer Verfahrenszelle zur n\u00e4chsten durch die \u00d6ffnungen (11) hindurchtreten kann,<\/p>\n<p>6. einen Staubabscheidungszyklon (8)<\/p>\n<p>6.1. zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf,<\/p>\n<p>6.2. wobei der Staubabscheidungszyklon (8) in dem oberen zylindrischen Teil angeordnet ist und<\/p>\n<p>6.3. in seinem oberem Teil \u00d6ffnungen (14) zum Aufnehmen von mindestens der H\u00e4lfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweist,<\/p>\n<p>6.4. wobei der restliche Dampf und Staub, sofern vorhanden, dem Zyklon (8) von unten zugef\u00fchrt wird.<br \/>\n2.<br \/>\nDavon ausgehend bed\u00fcrfen einige Merkmale und Begriffe n\u00e4herer Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie beanspruchte Anlage zum Trocknen von partikelf\u00f6rmigem Material umfasst zun\u00e4chst einen geschlossenen Beh\u00e4lter mit zwei, \u00fcber ein konisches \u00dcbergangsst\u00fcck verbundenen zylindrischen Teilen, wobei das obere zylindrische Teil einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als das untere zylindrische Teil aufweist (Merkmalsgruppe 2). Dass das Erfordernis eines geschlossenen Beh\u00e4lters nicht mit dem Ausschluss jedweder \u00d6ffnungen gleichzusetzen ist, erschlie\u00dft sich dem Fachmann bereits ohne weiteres mit Blick auf die Figur 1 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung. Auch dort wird etwa das feuchte partikelf\u00f6rmige Material, wie dies der Pfeil (10) verdeutlicht, durch eine \u00d6ffnung in die erste Verfahrenszelle (2) eingespeist. Auch erfolgt die Abf\u00fchrung des partikelf\u00f6rmigen getrockneten Materials, angedeutet durch den Pfeil (25), \u00fcber eine weitere \u00d6ffnung (vgl. Abs. [0028] und [0032]). Zudem findet sich im oberen Bereich der Anlage eine \u00d6ffnung, durch die ein kleiner Teil des Dampfs an der Oberseite des Zyklons (8) abgeleitet wird (vgl. Pfeil (19), Abs. [0031]). Unter Ber\u00fccksichtigung des in der Merkmalsgruppe 4 angesprochenen \u00fcberhitzten Dampfs (\u201esuperheated steam\u201c) ist dem Fachmann klar, dass der \u201egeschlossene Beh\u00e4lter\u201c dazu dient, ein Trocknen unter \u00dcberdruck zu erm\u00f6glichen; es muss sich mithin um einen Druckbeh\u00e4lter handeln (so auch das Bundespatentgericht in seinem Zwischenbescheid vom 14.10.2016, Anlage BB 1, S. 4 Mitte).<br \/>\nb)<br \/>\nDie eigentliche Trocknung findet schwerpunktm\u00e4\u00dfig in den um das Mittelteil mit dem W\u00e4rmetauscher angeordneten, nach oben offenen, l\u00e4nglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen (2) statt. Den Ablauf der Trocknung schildert Abs. [0002] der Klagepatentbeschreibung, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDas zu trocknende Material wird in die erste der Verfahrenszellen geleitet, wo es von dem durch den dampfdurchl\u00e4ssigen Boden der Zelle aufstr\u00f6menden Dampf in eine Wirbelbewegung versetzt wird. Die schwersten Partikel laufen von einer Verfahrenszelle zur n\u00e4chsten durch \u00d6ffnungen im Boden. Die leichteren Partikel hingegen werden in das konische Teil hochgeblasen, welches in \u00e4hnlicher Weise in Zellen unterteilt ist. [\u2026] Oberhalb der Zellen ist ein gemeinsamer Bereich angeordnet, in dem das Material ebenso zur Auslasszelle weitergeleitet wird. Anders als bei den restlichen Zellen str\u00f6mt durch den Boden der Auslasszelle kein Dampf hoch. Somit f\u00e4llt das gesamte Material, das diese Zelle erreicht, auf den Boden, von wo es abgef\u00fchrt wird.\u201c<\/p>\n<p>Dies korrespondiert mit den in der Merkmalsgruppe 5 genannten Anforderungen an die technische Gestaltung der Verfahrenszellen. Danach soll die erste Zelle einen Einlass f\u00fcr das partikelf\u00f6rmige Material aufweisen (Merkmal 5.2). Bei der letzten Zelle (4) handelt es sich demgegen\u00fcber um die Auslasszelle mit Auslassmitteln f\u00fcr das getrocknete Material (Merkmal 5.2). Damit der Dampf die vertikalen Zellen (2) durchstr\u00f6men kann (Merkmal 5.6.1), m\u00fcssen diese (mit Ausnahme der Auslasszelle) einen Boden aufweisen, durch den Dampf hindurchtreten kann (Merkmal 5.4). Zugleich m\u00fcssen die Zellen oben offen sein (Merkmal 5.5). Der in Absatz [0002] angesprochene \u201eLauf\u201c der schwersten Partikel wird schlie\u00dflich dadurch erm\u00f6glicht, dass die Zellen an den unteren Enden an ihrem Boden durch \u00d6ffnungen (11) verbunden sind (Merkmal 5.6).<\/p>\n<p>Solange diese Vorgaben erf\u00fcllt sind, steht die weitere technische Ausgestaltung der Verfahrenszellen im Belieben des Fachmanns. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die weitere technische Ausgestaltung der Trennw\u00e4nde einschlie\u00dflich der darin enthaltenen \u00d6ffnungen, solange nur tats\u00e4chlich noch durch W\u00e4nde getrennte R\u00e4ume bzw. Zellen (und nicht nur ein Raum bzw. eine Zelle mit Nische) vorhanden sind. Soweit das Bundespatentgericht in seinem Zwischenbescheid vom 14. Oktober 2016 (Anlage BB 1, Seite 5 unten) diese Grenze bereits dann als \u00fcberschritten ansieht, wenn die \u00d6ffnungen so gro\u00df sind, dass die Wand nicht mehr von innen nach au\u00dfen reicht (oder umgekehrt), und den Boden nicht mehr ber\u00fchrt, weil es dann nicht mehr mehrere, durch W\u00e4nde begrenzte R\u00e4ume bzw. Zellen gebe, sondern nur noch einen Raum bzw. eine Zelle, vermag der Senat dem nur insoweit zu folgen, als dass es zwingend mehrerer vertikaler Zellen bedarf, die der Dampf durchstr\u00f6men kann und die mithin den in Abs. [0002] der Klagepatentbeschreibung im Einzelnen beschriebenen Ablauf erm\u00f6glichen. Solange dies gew\u00e4hrleistet ist, besteht kein Grund daf\u00fcr, dass die W\u00e4nde den Boden ber\u00fchren m\u00fcssen. Dies gilt umso mehr, da die schwersten Partikel erfindungsgem\u00e4\u00df ohnehin von einer Verfahrenszelle zur n\u00e4chsten durch \u00d6ffnungen im Boden laufen (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDamit der Dampf tats\u00e4chlich, wie von Merkmal 5.6.1 gefordert, durch die dampfdurchl\u00e4ssigen B\u00f6den (5) hochgeblasen wird, bedarf es eines Dampf-Transportelements (6), das in der Lage ist, den \u00fcberhitzten Dampf von dem W\u00e4rmetauscher (3) aufzunehmen und durch einen dampfdurchl\u00e4ssigen Boden (5) in den Beh\u00e4lter (und damit letztlich in die vertikalen Verfahrenszellen (2)) zu transportieren (Merkmalsgruppe 4). Hinsichtlich der genauen Gestaltung dieses Dampf-Transportelements (6) legt sich das Klagepatent nicht fest, sondern nennt lediglich beispielhaft ein Zentrifugalgebl\u00e4serad (vgl. Abs. [0028]). Solange das Dampf-Transportelement (6) in der Lage ist, die ihm in den Merkmalen 4.1 und 4.2 zugedachten Funktionen zu erf\u00fcllen, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass das entsprechende Bauteil im unteren zylindrischen Teil unterhalb des W\u00e4rmetauschers angeordnet ist. Dass dazu auch der Boden des entsprechenden zylindrischen Teils geh\u00f6rt, hat bereits das Landgericht unter Ber\u00fccksichtigung des in Figur 1 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausf\u00fchrungen vollumf\u00e4nglich Bezug genommen werden kann.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDa der Dampf die im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen mit einer hohen Geschwindigkeit durchstr\u00f6mt, werden sowohl Staub-, als auch gr\u00f6\u00dfere, unzureichend getrocknete Partikel mitgerissen (vgl. Abs. [0029]). Zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf (Merkmal 6.1.) ist im oberen zylindrischen Teil (des geschlossenen Beh\u00e4lters) ein Staubabscheidungszyklon (8) angeordnet (Merkmal 6.2). Von den aus dem Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen unterscheidet sich die beanspruchte Gestaltung dadurch, dass die Dampfzufuhr zum Zyklon nicht mehr vollst\u00e4ndig am Boden des Zyklons erfolgt (vgl. Abs. [0007]). Vielmehr soll der Zyklon in seinem oberen Teil \u00d6ffnungen (14) zum Aufnehmen von mindestens der H\u00e4lfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweisen (Merkmal 6.3), w\u00e4hrend der restliche Dampf &#8211; sofern vorhanden &#8211; auch weiterhin dem Zyklon (8) von unten zugef\u00fchrt werden kann (Merkmale 6.3 und 6.4). Dadurch erreicht das feuchte Material, das von der Oberseite der Verfahrenszellen heraus gef\u00f6rdert wird, nicht den Zyklon. Durch die Zentrifugalkraft, die entsteht, wenn die Partikel mit dem Dampfstrom in dem obersten Teil des Beh\u00e4lters um den Zyklon herum und vorw\u00e4rts in Richtung der Dampfzufuhr des Zyklons gef\u00f6rdert werden, treffen diese Partikel stattdessen auf die Au\u00dfenwandung des Beh\u00e4lters auf. Dort bilden sie eine Schicht, die nach unten zu den Verfahrenszellen zur\u00fcckgleitet. Somit wird getrockneter Staub mit dem Dampfstrom in den Zyklon gef\u00f6rdert (vgl. Abs. [0010]). Dadurch kann der Dampfstrom erh\u00f6ht werden, wodurch die Leistungsf\u00e4higkeit der Anlage um 20 &#8211; 25 % steigt, ohne dass dadurch die Kosten der Anlage steigen und ohne dass sich die Qualit\u00e4t des fertigen Produktes mindert (vgl. [0010] f.).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte Merkmal 6.3 dahingehend verstehen will, dass der Zyklon mindestens die H\u00e4lfte des Dampfs und des Staubs, der in dem \u201eBeh\u00e4lter\u201c vorhanden ist, durch seine oberen \u00d6ffnungen aufzunehmen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein solches Verst\u00e4ndnis l\u00e4uft bereits dem Wortlaut des Patentanspruchs zuwider, der insoweit auf den durch den Staubabscheidungszyklon aufgenommenen Dampf und Staub abstellt, indem es in der f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen englischen Fassung hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e\u2026 a dust separation cyclone (8) [..] for receiving steam and dust and for separating the dust from the steam, characterized in that the dust separating cyclone (8) has openings (14) in the upper part thereof for receiving at least a half part of the steam therefrom \u2026\u201d<\/p>\n<p>Vergleichbares gilt f\u00fcr die eingetragene deutsche \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201e\u2026einen in dem oberen zylindrischen Teil angeordneten Staubabscheidungszyklon (8) zum Aufnehmen von Dampf und Staub und zum Abscheiden des Staubs von dem Dampf, dadurch gekennzeichnet, dass der Staubabscheidungszyklon (8) \u00d6ffnungen (14) in dessen oberem Teil zum Aufnehmen von mindestens der H\u00e4lfte des Dampfs und Staubs von diesen aufweist, und dass der restliche Dampf und Staub, sofern vorhan-den, dem Zyklon (8) von unten zugef\u00fchrt wird\u2026\u201c<\/p>\n<p>Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcssen somit die im oberen Teil des Zyklons angeordneten \u00d6ffnungen in der Lage sein, mindestens die H\u00e4lfte des Dampfs und Staubs, der insgesamt in den Zyklon eintritt, aufzunehmen. Mit anderen Worten d\u00fcrfen die unteren \u00d6ffnungen, wenn es sie gibt, nicht gr\u00f6\u00dfer sein als die oberen Zufuhr\u00f6ffnungen (so auch Bundespatentgericht, Anlage BB 1, S. 6 Mitte).<\/p>\n<p>Aus dem durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung herangezogenen Abs. [0010] folgt nichts anderes. Dort wird die Erfindung vielmehr dahingehend beschrieben, dass der Dampf anders als im Stand der Technik nicht mehr oder nur zu einem geringen Teil in den unteren Bereich des Zyklons, sondern mindestens die H\u00e4lfte des Dampfs in den oberen Teil des Zyklons geleitet werden soll. Auch hier stellt die Klagepatentbeschreibung mithin auf den dem Zyklon zugef\u00fchrten Dampf ab. Ein Hinweis darauf, dass es auf den in der Gesamtanlage befindlichen Dampf ankommen soll, findet sich demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDies vorausgeschickt ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte eine alle Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs aufweisende Anlage in der Bundesrepublik Deutschland zumindest i.S.v. \u00a7 9 Nr. 1 PatG angeboten hat. Hierf\u00fcr reicht es aus, dass die Beklagte durch ihr gesamtes Verhalten tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt hat. Dies ist hier, wie nicht zuletzt die f\u00fcr I in Schweden errichtete Anlage zeigt, der Fall.<\/p>\n<p>Im Einzelnen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20.12.2012 \u2013 Az.: I-2 U 89\/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014 \u2013 Az. I-2 U 3\/14, BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016 \u2013 Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az. I-2 U 42\/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067; Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3\/14 = BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016 \u2013 Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59; K\u00fchnen, Hand-buch der Patentverletzung, 9. Auflage, Abschnitt A, Rz. 223; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 9 Rz. 52). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 9 Rz. 55). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten grunds\u00e4tzlich auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 125, 128 f. \u2013 Kamerakupplung II; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az.: I-2 U 89\/07 &#8211; Elektronenstrahl-Therapierger\u00e4t; Urt. v. 06.10.2016 \u2013 Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Ebenso kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (Senat, GRUR 2004, 417, 418 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O.).<\/p>\n<p>Zweck des \u00a7 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten \u00fcberhaupt von diesem beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014 \u2013 Az.: I-2 U 42\/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 11.06.2015 \u2013 Az.: I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck; Urt. v. 06.10.2016 \u2013 Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218).<\/p>\n<p>Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Es gen\u00fcgen daher auch Handlungen, die vertragsrechtlich als blo\u00dfe Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angesehen werden (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067; Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3\/14), ohne dass es bereits einer Lieferbereitschaft oder -f\u00e4higkeit bedarf (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.06.2015 \u2013 Az.: I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck; Urt. v. 06.10.2016 \u2013 Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218). Es ist zur Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Rechtschutzes somit nur von Belang, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck; Urt. v. 06.10.2016 \u2013 Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDaran kann vorliegend kein Zweifel bestehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht entscheidend, ob einzelne Ma\u00dfnahmen der Beklagten im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit, wie etwa die Pr\u00e4sentation eines Versuchsmodells auf einem Workshop, das Abhalten einer Pr\u00e4sentation auf der \u201eD Conference\u201c oder die von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung des Verletzungsvorwurfs herangezogenen Zeitungsartikel jeweils f\u00fcr sich genommen ein Angebot im patentrechtlichen Sinne darstellen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Rahmen der auf der D Conference gehaltenen Pr\u00e4sentation (vgl. Anlage K 22) eine Anlage gezeigt wurde, bei der s\u00e4mtliche Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs realisiert sind. Gleiches gilt im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem bei der Beklagten im November 2013 durchgef\u00fchrten Workshop gezeigte Versuchsmodell (vgl. Anlage K 24). Unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass es sich bei den hier relevanten Wirbelschicht-Verdampfungstrocknern um Produkte handelt, die nicht in Serie hergestellt und ausgeliefert, sondern erst nach Beauftragung durch den Kunden gefertigt und dabei den entsprechenden Kundenw\u00fcnschen angepasst werden, reicht es vielmehr aus, dass die Beklagte unter Einbeziehung ihres gesamten Verhaltens tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt hat.<\/p>\n<p>Dies ist hier, wie nicht zuletzt die f\u00fcr I in Schweden errichtete Anlage zeigt, der Fall (vgl. auch Anlage K 39, S. 18 f.). Die Parteivertreter haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass die Anlagen K 20 sowie \u2013 hinsichtlich des \u201eInnenlebens\u201c \u2013 Bl. 13 (rechte Abbildung) der Anlage K 22a f\u00fcr die f\u00fcr I in Schweden errichtete Anlage repr\u00e4sentativ sind. Ist dem so, kann sich die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihres Rechtsmittels nicht mit Erfolg darauf berufen, die durch das Landgericht zur Begr\u00fcndung einer Patentverletzung herangezogenen Dokumente w\u00fcrden unterschiedlichste Anlagentypen zeigen, von denen keiner s\u00e4mtliche Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs aufweise. Denn entscheidend ist, dass durch das gesamte Verhalten der in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Beklagten im Ergebnis die Nachfrage nach einer Anlage generiert wurde, die ihrerseits s\u00e4mtliche Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs verwirklicht.<\/p>\n<p>Dass der Errichtung der Anlage f\u00fcr I ausschlie\u00dflich Angebotshandlungen in Schweden vorausgegangen sind, behauptet selbst die Beklagte nicht. Vielmehr ist unstreitig geblieben, dass das Angebot vom inl\u00e4ndischen Firmensitz der Beklagten aus versandt wurde, womit der Absendeort und damit der Ort des Angebotes in Deutschland liegt. Folgt dem Angebot eine Lieferung bzw. Errichtung der angebotenen Anlage, ggf. wie hier auch im patentfreien Ausland, nach, die die technischen Merkmale des Klagepatents verwirklicht, so rechtfertigt dies im Allgemeinen den Schluss, dass sich das vorausgegangene (inl\u00e4ndische) Angebot auf eine ebensolche patentgem\u00e4\u00dfe Sache bezogen hat, so dass das vom Inland aus versandte Angebot zur Lieferung bzw. Errichtung als patentverletzend zu beurteilen ist. An dem inl\u00e4ndischen Angebotsort<br \/>\n(= Absendeort) \u00e4ndert der Umstand nichts, dass die vom inl\u00e4ndischen Gesch\u00e4ftssitz des Anbietenden aus unterbreitete initiative Offerte \u2013 den entsprechenden Vortrag der Beklagten zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt \u2013 noch nicht s\u00e4mtliche konstruktiven Details enthalten hat, die zur Patentbenutzung f\u00fchren, und dahingehende Konkretisierungen, die den patentgem\u00e4\u00dfen Liefergegenstand ergeben, erst sp\u00e4ter bei \u2013 ggf. auch im Ausland gef\u00fchrten \u2013 Besprechungen erfolgt sind. Das gilt so lange, wie die ausl\u00e4ndischen Handlungen sich im Rahmen des urspr\u00fcnglichen inl\u00e4ndischen Angebotsgegenstandes halten, diesen also blo\u00df n\u00e4her ausgestalten und nicht ab\u00e4ndern, wof\u00fcr es vorliegend aber an Anhaltspunkten fehlt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie f\u00fcr I hergestellte Anlage macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZu Recht steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dass es sich um eine Anlage zum Trocknen von \u00fcberhitztem Dampf handelt, die \u00fcber einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen W\u00e4rmetauscher verf\u00fcgt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf (Merkmalsgruppen 1 und 3).<br \/>\nbb)<br \/>\nDes Weiteren verf\u00fcgt die Anlage auch \u00fcber einen geschlossenen Beh\u00e4lter im Sinne der Merkmalsgruppe 2. Dem steht, wie der Senat bereits im Rahmen der Auslegung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs im Einzelnen dargelegt hat, nicht entgegen, dass die Anlage neben einer \u00d6ffnung zur Ableitung des Dampfs, einer Einlass\u00f6ffnung zur Einbringung des feuchten Materials und einer Auslass\u00f6ffnung f\u00fcr den abgeschiedenen Staub eine Vielzahl weiterer \u00d6ffnungen aufweist. Wie der Senat bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, versteht der Fachmann das Erfordernis eines geschlossenen Beh\u00e4lters dahingehend, dass es sich bei dem \u201egeschlossenen Beh\u00e4lter\u201c um einen \u201eDruckbeh\u00e4lter\u201c handeln muss, um das Trocknen unter \u00dcberdruck zu erm\u00f6glichen. Dass die an I gelieferte Anlage dem nicht gen\u00fcgt, l\u00e4sst sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist das bei der Anlage als Dampf-Transportelement fungierende Zentrifugalgebl\u00e4serad auch im unteren zylindrischen Teil unterhalb des W\u00e4rmetauschers angeordnet (Merkmalsgruppe 4.3). Dies verdeutlicht die nachfolgend nochmals verkleinert eingeblendete, der Anlage K 22 (Pr\u00e4sentation auf der D Conference 2013) entnommene Skizze:<\/p>\n<p>Zwar trennt der in der vorstehenden Abbildung gelb gekennzeichnete Boden das untere zylindrische Teil in zwei Bereiche. W\u00e4hrend sich in dem oberen Bereich (des unteren zylindrischen Teils) die Verfahrenszellen befinden, ist das als Dampf-Transportelement fungierende Zentrifugalgebl\u00e4serad unterhalb des W\u00e4rmetauschers im blau gekennzeichneten Bereich angeordnet. Dies f\u00fchrt jedoch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.<\/p>\n<p>Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, erm\u00f6glicht die in Merkmal 4.3 angesprochene Anordnung des Dampf-Transportelements im unteren zylindrischen Teil unterhalb des W\u00e4rmetauschers den Transport des \u00fcberhitzten Dampfes durch die dampfdurchl\u00e4ssigen B\u00f6den der Verfahrenszellen nach oben. Auf diese Weise wird das in den Verfahrenszellen befindliche Material in eine Wirbelbewegung versetzt und f\u00f6rdert solcherma\u00dfen die Trocknung desselben (vgl. Abs. [0002], [0021] und [0028]). Um dies zu erreichen, muss das Dampf-Transportelement zwingend unterhalb des W\u00e4rmetauschers angeordnet sein. Die weitere Anordnung im unteren zylindrischen Teil des Beh\u00e4lters steht demgegen\u00fcber im Belieben des Fachmanns. Zu diesem unteren zylindrischen Teil geh\u00f6rt dabei auch dessen unterer Boden, der, wie Figur 1 verdeutlicht, auch gew\u00f6lbt ausgestaltet sein kann (\u201eKl\u00f6pperboden\u201c, vgl. Anlagen K 34 \u2013 K 36). Die in der in der Klagepatentbeschreibung als Stand der Technik diskutierten EP 0 537 AAH getroffene Unterscheidung zwischen einem Bodenteil (1) und dem unteren zylindrischen Teil (2) greift das Klagepatent nicht auf und grenzt sich insbesondere auch nicht dadurch vom Stand der Technik ab, dass das Dampf-Transportelement nicht mehr im Boden-, sondern im zylindrischen Teil angeordnet sein soll.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDass die Anlage auch \u00fcber eine Reihe von nach oben offenen, l\u00e4nglichen und im Wesentlichen vertikalen Verfahrenszellen im Sinne der Merkmalsgruppe 5 verf\u00fcgt, l\u00e4sst sich anhand der vorstehend eingeblendeten Abbildung ohne Weiteres erkennen. Wie der Senat bereits im Rahmen der Auslegung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, reicht es in Bezug auf die technische Gestaltung der Trennw\u00e4nde, dass tats\u00e4chlich durch W\u00e4nde getrennte R\u00e4ume bzw. Zellen vorhanden sind, in denen das zu trocknende Material in einer Weise \u201egefangen\u201c wird, dass es unter der Wirkung des eingeblasenen Dampfes zu einem Trocknungsprozess kommen kann. Einer irgendwie gearteten Ber\u00fchrung des Bodens durch die Trennw\u00e4nde bedarf es demgegen\u00fcber f\u00fcr eine Realisierung anspruchsgem\u00e4\u00dfer vertikaler Verfahrenszellen nicht.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDes Weiteren f\u00fchrt es auch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass sich bei der Anlage, wie die nachfolgend nochmals eingeblendete Prinzipienskizze verdeutlicht, zwischen dem unteren zylindrischen Teil und dem konischen \u00dcbergangsst\u00fcck Drallschaufeln finden. Gleichwohl ist der Staubabscheidungszyklon im oberen zylindrischen Teil angeordnet (Merkmal 6.3).<\/p>\n<p>Es mag sein, dass aufgrund der Drallschaufeln schon das konische \u00dcbergangsst\u00fcck als Zyklon genutzt und in diesem Bereich Staub abgeschieden wird. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, \u00e4ndert dies jedoch nichts daran, dass sich auch im oberen zylindrischen Teil ein Staubabscheidungszyklon befindet. Dass das im oberen zylindrischen Teil angeordnete Bauteil der Abscheidung eines Teils des Dampfs und Staubs dient, r\u00e4umt die Beklagte selbst ein. Es handelt sich mithin um einen<br \/>\nStaubabscheidungszyklon im Sinne des Klagepatents. Der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch schlie\u00dft es demgegen\u00fcber nicht aus, dass neben dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zyklon weitere Bauteile an der Staubabscheidung mitwirken. Weder im streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch noch in der Klagepatentbeschreibung findet sich ein Hinweis darauf, dass die Staubabscheidung ausschlie\u00dflich \u00fcber den im oberen zylindrischen Bereich angeordneten Staubabscheidungszyklon erfolgen soll. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass eine dem im oberen Teil angeordneten Staubabscheidungszyklon vorgelagerte (weitere) Staubabscheidung die Erf\u00fcllung der Aufgabe des Klagepatents in Frage stellt, eine Anlage mit einer gr\u00f6\u00dferen Trockenleistung bereitzustellen, ohne dass dies mit einer Kostensteigerung oder einer Minderung der Qualit\u00e4t des fertigen Produktes verbunden w\u00e4re (Abs. [0008]). Eine m\u00f6gliche, dem im oberen zylindrischen Teil angeordneten Staubabscheidungszyklon vorgelagerte Abscheidung von Staub und Dampf steht einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre daher solange nicht entgegen, wie im oberen zylindrischen Teil zumindest auch ein Staubabscheidungszyklon angeordnet ist, der zumindest einen Teil des Staubs und Dampfs aufnimmt. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Insbesondere ist die Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht der Feststellung des Landgerichts entgegen getreten, die Staubabscheidung im oberen zylindrischen Bereich funktioniere v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von den im \u00dcbergang zwischen dem unteren zylindrischen Teil und dem konischen \u00dcbergangsst\u00fcck angeordneten Drallschaufeln.<br \/>\nff)<br \/>\nDass der Staubabscheidungszyklon in seinem oberen Teil \u00d6ffnungen zum Aufnehmen von mindestens der H\u00e4lfte des Dampfes und Staubes von diesen aufweist, bedarf unter Zugrundelegung des unter Ziff. II. 2. d) er\u00f6rterten Verst\u00e4ndnisses des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs keiner weiteren Er\u00f6rterung (Merkmal 6.3). Anspruchsgem\u00e4\u00df reicht es aus, dass die im oberen Teil des Zyklons angeordneten \u00d6ffnungen in der Lage sind, mindestens die H\u00e4lfte des Staubs oder Dampfs, der insgesamt in den Zyklon eintritt, aufzunehmen. Auf die sich insgesamt in dem geschlossenen Beh\u00e4lter befindliche Menge an Dampf und Staub nimmt Merkmal 6.3 demgegen\u00fcber keinen Bezug.<\/p>\n<p>gg)<br \/>\nVergeblich macht die Beklagte schlie\u00dflich geltend, die f\u00fcr I in Schweden errichtete Anlage verf\u00fcge nicht \u00fcber eine mit einem geschlossenen Boden versehene Auslasszelle.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nMit diesem Vorbringen ist die Beklagte in der Berufungsinstanz bereits nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Kl\u00e4gerin hat schon erstinstanzlich klargestellt, dass sich der Vortrag zu den Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausdr\u00fccklich auch und ganz besonders auf die konkrete Lieferung an I in Schweden bezieht (vgl. Schriftsatz vom 10.09.2015, S.11 unten, Bl. 84 GA). Zu diesem die technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betreffenden Vortrag geh\u00f6rte auch die unter Heranziehung der auf Blatt 13 (rechte Abbildung) der Anlage K 22a aufgestellte Behauptung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber eine mit einem geschlossenen Boden versehene Auslasszelle (vgl. Klageschrift, S. 32 f. GA). Dass diese Abbildung im Hinblick auf das Innenleben der in Schweden errichteten Anlage repr\u00e4sentativ ist, hat der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat selbst einger\u00e4umt (vgl. Prot. der mV v. 23.03.2017, Bl. 312 GA).<\/p>\n<p>Gleichwohl hat die Beklagte erstinstanzlich nicht in Abrede gestellt, dass die in Schweden errichtete Anlage \u00fcber eine mit einem geschlossenen Boden versehene Auslasszelle verf\u00fcgt. Gr\u00fcnde, das erg\u00e4nzende Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, das Anbieten der Anlage nach Schweden sei erstinstanzlich nicht streitgegenst\u00e4ndlich gewesen. Denn der hier in Rede stehende Vortrag betrifft die grunds\u00e4tzliche technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche die Kl\u00e4gerin erstinstanzlich insbesondere unter Heranziehung der auf Blatt 13 (rechts) der Anlage K 22a zu findenden Abbildung begr\u00fcndet hat. Obwohl sich die Beklagte davon ausgehend erstinstanzlich ebenfalls ausf\u00fchrlich mit einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents besch\u00e4ftigt hat, hat sie gleichwohl das Vorliegen einer mit einem geschlossenen Boden versehenen Auslasszelle nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch wenn man das entsprechende Vorbringen der Beklagten zur Ausgestaltung der Auslasszelle im Berufungsverfahren ber\u00fccksichtigt, verhilft es ihr nicht zum Erfolg.<\/p>\n<p>Weshalb die Auslasszelle mit einem geschlossenen \u2013 und nicht wie die \u00fcbrigen Verfahrenszellen mit einem dampfdurchl\u00e4ssigen \u2013 Boden versehen sein soll, erl\u00e4utert das Klagepatent dem Fachmann in Abschnitt [0002] a.E.: Anders als bei den restlichen Zellen soll durch den Boden der Auslasszelle kein Dampf hochstr\u00f6men. Damit f\u00e4llt das gesamte Material, das diese Zelle erreicht, auf den Boden, wo es abgef\u00fchrt wird. Unter Ber\u00fccksichtigung der bei der Auslegung stets gebotenen funktionsorientierten Betrachtung ist der Boden im Sinne des Klagepatents vor diesem Hintergrund mithin dann geschlossen, wenn er verhindert, dass Dampf durch ihn hindurchstr\u00f6mt, so dass das gesamte, die Auslasszelle erreichende Material nicht, wie bei den anderen Verfahrenszellen, mit dem Dampf nach oben gerissen wird, sondern mangels eines Dampfstroms nach unten f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Dass dies bei der in Schweden errichteten Anlage nicht der Fall w\u00e4re, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte tr\u00e4gt selbst vor, die fragliche Zelle verf\u00fcge \u00fcber ein Abf\u00fchrrohr (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Es mag sein, dass die letzte Zelle \u00fcber einen perforierten Bereich als Verblockungsschutz verf\u00fcgt, durch den zeitweise (bei ge\u00f6ffnetem Rotationswehr) Dampf durchstr\u00f6men kann, um etwa Materialbr\u00fccken zu zerst\u00f6ren. Dass die Auslasszelle davon abgesehen permanent von Dampf durchstr\u00f6mt wird bzw. in der vorgenannten Weise durchstr\u00f6mt werden kann, l\u00e4sst sich dem Vortrag der Beklagten demgegen\u00fcber nicht entnehmen und ist aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte weiterhin darauf beruft, bei der Auslasszelle sei \u00fcberhaupt kein Boden vorhanden, vielmehr werde der untere Bereich dieses Raums durch ein nach oben offenes Rohr gebildet, f\u00fchrt auch dies aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Auch der Boden dieses Rohres ist ein geschlossener Boden der Auslasszelle im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Dass der Boden einer Verfahrenszelle vollumf\u00e4nglich in einer Ebene liegen muss, ist f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Mit dieser Auslegung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den die Entgegenhaltung D0 betreffenden Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in dem Zwischenbescheid vom 14. Oktober 2016. Dort stellt das Bundespatentgericht vor dem Hintergrund der in der Entgegenhaltung beanspruchten horizontalen ringf\u00f6rmigen Kammer ma\u00dfgeblich auf das Fehlen einer \u201elast cell\u201c und damit einer Auslasszelle ab (Anlage BB1, S. 11 unten). Aussagen zur weiteren technischen Gestaltung des Bodens finden sich dort demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nIm Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr eine Berechnung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat. Demgegen\u00fcber liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Verpflichtung der Beklagten zum R\u00fcckruf ebenso wenig vor wie f\u00fcr einen Vernichtungsanspruch. Zudem ist die Verurteilung zum Schadenersatz und zur Rechnungslegung auf die Benutzungsart des Anbietens zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIn Bezug auf das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen daraus, dass die Beklagte diese Benutzungsart wie bereits im Einzelnen dargelegt im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit schon vorgenommen hat, weshalb zu vermuten ist, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird (sog. Wiederholungsgefahr).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAber auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 Nr. 1 PatG ist die f\u00fcr eine Verurteilung zur Unterlassung notwendige Begehungsgefahr gegeben, und zwar unabh\u00e4ngig davon, dass sich vorliegend tatrichterlich allein feststellen l\u00e4sst, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nOb Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs auch Benutzungsarten sein k\u00f6nnen, derer sich der Verletzer nicht bedient hat (vgl. dazu Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, Patentgesetz, 11. Auflage, \u00a7 139 Rz. 28 u. 32), h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere von der Ausrichtung des Gesch\u00e4ftsbetriebs des Verletzungsbeklagten, ab.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Senats ist prinzipiell zwischen Herstellungsbetrieben und reinen Vertriebsunternehmen zu unterscheiden. Ist es zu Herstellungshandlungen gekommen, besteht im Allgemeinen eine Begehungsgefahr auch f\u00fcr nachfolgende Angebots- und Vertriebshandlungen, weil die Herstellung eines Produktes typischerweise ihrem anschlie\u00dfenden Verkauf dient. Ein Hersteller ist daher regelm\u00e4\u00dfig wegen s\u00e4mtlicher Benutzungshandlungen des \u00a7 9 Nr. 1 PatG zu verurteilen. Ist der Beklagte demgegen\u00fcber ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr f\u00fcr das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage, Abschnitt D, Rz. 249; a.A: LG M\u00fcnchen, Urt. v. 21.04.2016, 7 O 16945\/15, BeckRS 2016, 07657). Grund hierf\u00fcr ist, dass der Gesch\u00e4ftsbetrieb des jeweiligen Unternehmens auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines solchen Unternehmens umfasst sind, so dass regelm\u00e4\u00dfig auch mit diesen zu rechnen ist. Dar\u00fcber hinaus ist ohne anderweitige Anhaltspunkte nach der Lebenserfahrung regelm\u00e4\u00dfig die Annahme gerechtfertigt, dass es auch bereits zu anderweitigen Benutzungshandlungen (z.B. Inverkehrbringen) gekommen ist. Welche konkrete Benutzungsart vom Patentinhaber im Einzelfall aufgedeckt wird, h\u00e4ngt h\u00e4ufig vom Zufall ab. In einem solchen Fall bestehen daher regelm\u00e4\u00dfig keine Bedenken, die Verurteilung auf Unterlassung auf alle in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungsarten (bei reinen Handelsunternehmen mit Ausnahme der Benutzungsvariante des Herstellens) zu beziehen, auch wenn eine Verletzungshandlung nur f\u00fcr eine dieser Benutzungsarten nachgewiesen wird (vgl. auch BGH, GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, Patentgesetz, 11. Auflage, \u00a7 139 PatG, Rz. 28 u. 32; a.A: LG M\u00fcnchen, Urt. v. 21.04.2016, 7 O 16945\/15, BeckRS 2016, 07657).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAusgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist vorliegend eine umfassende Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung gerechtfertigt. Da es sich bei der Beklagten um ein in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssiges Herstellungsunternehmen handelt, besteht die Begehungsgefahr insoweit nicht nur f\u00fcr dem Angebot nachfolgende Angebots- und Vertriebshandlungen, sondern auch f\u00fcr das Herstellen. Auch wenn sich die Beklagte in Bezug auf den f\u00fcr I in Schweden hergestellten Verdampfungstrockner darauf beruft, die Herstellung dieses Trockners, wie beispielsweise des oberen zylindrischen und des konischen Teils und des Kl\u00f6pperbodens, habe in Schweden stattgefunden, handelt es sich bei der Beklagten gleichwohl um kein reines Handelsunternehmen. Vielmehr ist der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten auch auf die Herstellung von \u201eWirbelschicht-Verdampfungstrocknern\u201c ausgerichtet. Dass die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht in der Lage w\u00e4re, einen entsprechenden \u201eWirbelschicht-Verdampfungstrockner\u201c selbst oder durch Dritte in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen bzw. herstellen zu lassen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher erscheint es gerechtfertigt, die Beklagte nicht nur im Hinblick auf das Angebot und den Vertrieb, sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Herstellens zu verurteilen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEine umfassende Verurteilung der Beklagten zum Schadenersatz und zur Rechnungslegung scheidet demgegen\u00fcber aus.<\/p>\n<p>Zwar gen\u00fcgt es f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG und die Verurteilung zur RechnungsIegung in der Regel bereits, wenn nachgewiesen wird, dass der Beklagte w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents \u00fcberhaupt irgendwelche schuldhaft rechtswidrigen Verletzungshandlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265 , 269 \u2013 Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke). Geht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenst\u00e4nde von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was f\u00fcr eine der in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel \u2013 sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als m\u00f6glich in Betracht kommen \u2013 keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klagantrag hin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf alle in \u00a7 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Vortrag geleistet und\/oder Nachweis erbracht ist (vgl. BGH, GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl.,<br \/>\n\u00a7 139 Rz. 32). Etwas anderes gilt jedoch, wenn unstreitig ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausf\u00fchrungsform getan haben soll, unter eine der nach \u00a7 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten f\u00e4llt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 139 Rz. 32). Nichts anderes kann gelten, wenn die Parteien \u2013 wie im Streitfall \u2013 sowohl dar\u00fcber streiten, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, und zwischen den Parteien dar\u00fcber hinaus streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsform vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt. Auch in einem solchen Fall kommt eine Feststellung der Schadensersatzpflicht und eine Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr diejenigen Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG in Betracht, f\u00fcr die eine Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger nachgewiesen wird (Senat, Urt. v. 23.03.2017 \u2013 4b O 109\/14). Darauf kommt es vorliegend allerdings nicht einmal entscheidend an.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Voraussetzungen eines R\u00fcckrufanspruchs aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG liegen nicht vor. Insofern fehlt es an konkreten Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (und nicht blo\u00df Teile davon) nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents tats\u00e4chlich in der Bundesrepublik Deutschland in die Vertriebswege gebracht wurde; das blo\u00dfe Angebot vermag einen R\u00fcckrufanspruch nicht zu begr\u00fcnden (vgl. Senat, Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage, Abschnitt D, Rz. 583). Da die Kl\u00e4gerin dem Vortrag der Beklagten, es fehle dem bei der Anlage in G eingesetzten Staubabscheidungszyklon an \u00d6ffnungen im oberen Bereich, nicht entgegen getreten ist, kommt als einzige Vertriebshandlung die Lieferung eines Verdampfungstrockners an I in Schweden in Betracht. Hinsichtlich dieses Trockners ist jedoch unstreitig, dass zumindest Teile davon, wie etwa der obere zylindrische Teil, der konische Teil und der Kl\u00f6pperboden, in Schweden hergestellt \u2013 und damit folglich nicht von der Bundesrepublik Deutschland aus geliefert \u2013 wurden. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer Gesamtheit zumindest in einem Fall in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wurde, l\u00e4sst sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen.<\/p>\n<p>Eine Verurteilung der Beklagten zum R\u00fcckruf der nach Schweden gelieferten Teile scheidet ebenfalls aus. Abgesehen davon, dass sich die Kl\u00e4gerin auf eine blo\u00dfe mittelbare Verletzung des Klagepatents nicht beruft und ein R\u00fcckrufanspruch insoweit auch nur in sehr engen Grenzen bestehen kann, w\u00fcrde eine Verurteilung zum R\u00fcckruf der von ihr nach Schweden gelieferten Teile unter diesem Gesichtspunkt bereits am fehlenden doppelten Inlandsbezug scheitern. Denn das Zusammensetzen der Teile zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung soll gerade nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in Schweden und damit im patentfreien Ausland erfolgen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nHinsichtlich des geltend gemachten Vernichtungsanspruchs fehlt es schlie\u00dflich an der schl\u00fcssigen Darlegung eines Inlandsbesitzes der Beklagten im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung (Senat, Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1 \u2013 Escitalopram-Besitz; K\u00fchnen, a.a.O., Rz. 555f.). Zwar hat die Beklagte ihren Sitz im Inland, so dass im Allgemeinen die Behauptung gen\u00fcgt, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt nach Erteilung des Patents im Besitz oder Eigentum schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde war, weil bereits damit der Vernichtungsanspruch entstanden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rz. 555). Selbst daf\u00fcr fehlt es vorliegend jedoch an Anhaltspunkten, nachdem es sich bei den angegriffenen Wirbelschicht-Verdampfungstrocknern um Anlagen handelt, die jeweils erst nach einer Beauftragung durch einen Kunden gefertigt und dabei den entsprechenden Kundenw\u00fcnschen angepasst werden. Zwar hat die Beklagte unstreitig im November 2013 auf ihrem Werksgel\u00e4nde in Braunschweig einen Workshop durchgef\u00fchrt, bei dem auch eine Versuchsanlage gezeigt wurde (vgl. Anlage K 24). Dass diese Versuchsanlage s\u00e4mtliche Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs verwirklicht und damit von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar Gebrauch macht, behauptet jedoch auch die Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2634 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 06. 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