{"id":687,"date":"2010-09-02T17:00:22","date_gmt":"2010-09-02T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=687"},"modified":"2016-04-20T11:52:05","modified_gmt":"2016-04-20T11:52:05","slug":"4a-o-6009-prepay-verfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=687","title":{"rendered":"4a O 60\/09 &#8211; Prepay-Verfahren"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1481<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. September 2010, Az. 4a O 60\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, im Falle der Beklagten zu 1) und 4) zu vollstrecken an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusam-menhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, anzuwenden, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Programmieren eines jeweiligen \u00f6ffentlichen Zweig-amts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden;<\/p>\n<p>b) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit ei-nem Angerufenen herzustellen;<\/p>\n<p>c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<\/p>\n<p>d) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus einer Datenbank;<\/p>\n<p>e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in Form einer Karte oder eines Tickets in unsichtbarer, jedoch leicht frei-legbarer Weise, wobei die Nummer aufgedruckt und durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Belag bedeckt ist; und<\/p>\n<p>f) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<\/p>\n<p>so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der je-weiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter I.1. be-zeichneten und \u2013 f\u00fcr die Beklagten zu 1), 2) und 4) seit dem 16.01.2008, f\u00fcr den Beklagten zu 3) seit dem 14.11.2008 \u2013 begangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen von verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelementen (Code-Karten) unter Nennung<\/p>\n<p>a) der damit erzielten Nettoums\u00e4tze und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Wer-bung unter Nennung<\/p>\n<p>c) der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Na-men und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und<\/p>\n<p>d) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin auf eigene Kosten einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Ver-schwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf kon-krete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>f) wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) die entsprechenden Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die Handlungen der Beklagten nach Ziffer I.1. der Kl\u00e4gerin seit dem 16.01.2008 entstanden ist und noch entstehen wird, wobei diese Verpflichtung den Beklagten zu 3) erst seit dem 14.11.2008 trifft.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem auch mit Wir-kung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfah-renssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patent 0 572 XXX (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Aus-kunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 02.06.1993 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 02.06.1992 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 30.10.1996 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 693 05 XXX gef\u00fchrt. Er steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahl-ten Telefonanrufen. Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, welches die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Programmieren eines jeweiligen \u00f6ffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind;<br \/>\nb) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufe-nen herzustellen;<br \/>\nc) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<br \/>\nd) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Da-tenbank;<br \/>\ne) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise; und<br \/>\nf) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<\/p>\n<p>so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Num-mer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen.\u201c<\/p>\n<p>Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage erkl\u00e4rte das Bundespa-tentgericht durch Urteil vom 01.08.2001 den deutschen Teil des Klagepatents im Umfang des Patentanspruchs 1 f\u00fcr nichtig. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 07.03.2006 (X ZR 213\/01, Anlage K 5, GRUR 2006, 663 \u2013 Vorausbezahlte Telefongespr\u00e4che) auf und wies die Nichtigkeitsklage im vollen Umfang ab.<\/p>\n<p>Auf eine weitere Nichtigkeitsklage von dritter Seite erkl\u00e4rte das Bundespatent-gericht durch Urteil vom 02.09.2009 (vgl. Anlage K 12) das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teil-weise f\u00fcr nichtig, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten hat (\u00c4nderungen gegen\u00fcber dem erteilten Anspruch 1 sind in Kursivschrift hervorgehoben):<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, welches die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(a) Programmieren eines jeweiligen \u00f6ffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden;<br \/>\n(b) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufe-nen herzustellen;<br \/>\n(c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<br \/>\n(d) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Da-tenbank;<br \/>\n(e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelement in Form einer Karte oder eines Tickets in unsichtba-rer, jedoch leicht freilegbarer Weise, wobei die Nummer aufge-druckt und durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Belag bedeckt ist; und<br \/>\n(f) Anbieten der verk\u00e4uflichen zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publi-kum,<\/p>\n<p>so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Num-mer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 4), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und zu 3) sind, liefern und bieten in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c und \u201eF\u201c Code-Karten an (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), welche wie nachfolgend beispielhaft dargestellt gestaltet sind:<\/p>\n<p>Diese Code-Karten bewerben die Beklagten insbesondere mit den als Anlage K 8 vorgelegten Werbeplakaten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Bei Verwendung der durch die Beklagten angebotenen und vertriebenen Codekarten w\u00e4hlt der Nutzer zun\u00e4chst eine (f\u00fcr ihn kostenfreie) Einwahlnummer. Anschlie\u00dfend gibt der Nutzer nach Auswahl der gew\u00fcnschten Sprache eine auf der Karte abgedruckte Pin ein, die er erst erkennen kann, nachdem er sie \u201efreigerubbelt\u201c hat. Im Anschluss w\u00e4hlt der Nutzer nach einem Signalton die Rufnummer des Teilnehmers mit der zugeh\u00f6rigen nationalen und internationalen Vorwahl.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt das Verhalten der Beklagten eine unmittelbare, hilfsweise zumindest eine mittelbare Patentverletzung dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen;<\/p>\n<p>I. 1. a. hilfsweise: die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, im Falle der Beklagten zu 1) und 4) zu vollstrecken an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Tr\u00e4gerelemente (Code-Karten), insbesondere mit der Bezeichnung \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c und \u201eF\u201c an andere als berechtigte Personen zur An-wendung mit einem Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Telefonen, anzubieten oder zu liefern, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>a) Programmieren eines jeweils \u00f6ffentlichen automatischen Zweig-amts (PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden;<\/p>\n<p>b) einem Anrufer erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Ange-rufenen herzustellen;<\/p>\n<p>c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/Z\u00e4hlimpulszeitraum;<\/p>\n<p>d) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus einer Datenbank;<\/p>\n<p>e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verk\u00e4ufli-chen Tr\u00e4gerelement in Form einer Karte oder eines Tickets in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise, wobei die Nummer aufgedruckt und durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Belag bedeckt ist; und<\/p>\n<p>f) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum,<\/p>\n<p>so dass K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Num-mer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der auf den unter Ziffer I. 1. a. formulierten Hilfsantrag r\u00fcckbezogenen, ebenfalls hilfsweise geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung wird auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 29.12.2009 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents weder unmittelbar, noch mittelbar Gebrauch machen. Insbesondere sei es nach dem Klagepatent zwingend, dass jede vorherige Kommunikation zwischen der \u201eautomatischen Nebenstellenanlage\u201c und dem Anrufenden nicht mehr erforderlich sei. Demgegen\u00fcber finde bei dem Telefonkartensystem der Beklagten eine wechselseitige Kommunikation zwischen dem Telefonkartenanbieter bzw. dessen Nebenstelle statt, sobald eine der auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angegebenen geb\u00fchrenfreien Nummern der Nebenstellenanlage des Telefonkartenanbieters angew\u00e4hlt worden sei. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse nach der technischen Lehre des Klagepatents eine einmal gew\u00e4hlte geheime Zugangsnummer unmittelbar nach dem ersten Anruf gel\u00f6scht werden, so dass keine wiederholten Anrufe mit dieser Zu-gangsnummer m\u00f6glich seien. Bei dem durch die Beklagten eingesetzten Ver-fahren k\u00f6nnten demgegen\u00fcber sowohl die Zugangsnummer als auch die Codenummer (PIN) mehrfach verwendet werden, bis das Guthaben aufgebraucht oder ein 90-t\u00e4giger G\u00fcltigkeitszeitraum abgelaufen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die einge-reichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadenersatz sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2,<br \/>\n140 b Abs. 1 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahl-ten Telefonanrufen (prepaid telephone calls).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es in ihrer Einleitung als neueste Entwick-lung, die mit M\u00fcnzen zu bedienenden \u00f6ffentlichen Telefonapparate durch Apparate zu ersetzen, bei denen eine Magnetkarte zum Einsatz kommt. Diese Entwicklung hat sich nach den Angaben der Klagepatentschrift aus der Erkenntnis der Nachteile der M\u00fcnztelefone ergeben, die darin bestehen, dass der Benutzer im Besitz von passenden M\u00fcnzen sein muss sowie dass die Apparate regelm\u00e4\u00dfig gewartet werden m\u00fcssen und Vandalismus und Diebstahl ausgesetzt sind (deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, DE 693 05 XXX T2, Anlage K 1a, Seite 1 zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Bei dem Einsatz von bekannten Magnetkarten, speziellen Telefonkarten oder Kreditkarten, ist zwar dieses Problem zum Teil, n\u00e4mlich insofern gel\u00f6st, als eine Karte f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Telefonanrufen eingesetzt werden kann. Als nachteilig sieht das Klagepatent aber die betr\u00e4chtliche Anfangsinvestition in die Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung f\u00fcr die mit Magnetkarten zu betreibenden Telefonapparate an (Anlage K 1a, Seite 1 unten bis Seite 2 oben).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht sodann auf den Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-Patentschrift 4 706 275 ein. Sie f\u00fchrt aus, dass diese Druckschrift ein Verfahren und System zur Verarbeitung von im Voraus bezahlten Telefon-anrufen vorschlage, das sich auf spezielle, zertifizierbare Codezahlen st\u00fctze. Diese w\u00fcrden den anrufenden Parteien gegen Erwerb eines Guthabens (\u201eKre-dits\u201c) zugeteilt. Die Guthaben w\u00fcrden im Computer spezieller zentraler Statio-nen gespeichert, was erm\u00f6gliche, dass von jedem beliebigen privaten Telefon angerufen werden k\u00f6nne (Anlage K 1a, Seite 2 3. Abs.). An diesem bekannten Verfahren kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass derjenige, der interessiert sei, dieses Verfahren zu nutzen, eine ganze Reihe vorbereitender Schritte durchlaufen m\u00fcsse \u2013 meistens \u00fcber Kreditkartenunternehmen \u2013, um eine entsprechende Berechtigung zur Nutzung des Systems zu erhalten (An-lage K 1a, Seite 2 dritter Absatz).<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, die Nachteile der \u00f6ffentlichen M\u00fcnz- und Magnetkartentelefonanschl\u00fcsse zu vermeiden und zugleich jede vorherige Verbindung mit Telefonkarten- und\/oder Kreditkartenunternehmen \u00fcberfl\u00fcssig zu machen (Anlage K 1a, Seite 2 vierter Absatz).<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents in der nunmehr von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 02.09.2009 schl\u00e4gt dazu als L\u00f6sung ein Verfahren zum Verarbeiten von im Voraus bezahlten Telefonanrufen mit folgenden Schritten vor:<\/p>\n<p>(a) Programmieren einer \u00f6ffentlichen automatischen Nebenstellen- (oder TK-) Anlage (Public Automatic Branch exchange &#8211; PABX) zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe durch W\u00e4hlen einer Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden;<\/p>\n<p>(b) Erm\u00f6glichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;<\/p>\n<p>(c) Abbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit\/einem festgesetzten Z\u00e4hlimpulszeitraum;<\/p>\n<p>(d) L\u00f6schen jeder Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Da-tenbank;<\/p>\n<p>(e) Notieren jeder Nummer aus der Serie auf einem verk\u00e4uflichen Tr\u00e4-gerelement in Form einer Karte oder eines Tickets in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise, wobei die Nummer aufgedruckt und durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Belag bedeckt ist; und<\/p>\n<p>(f) Anbieten der verk\u00e4uflichen Tr\u00e4gerelemente zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum.<\/p>\n<p>Die vorstehende Merkmalsgliederung lehnt sich an die Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Nichtigkeitsurteil vom 07.03.2006 (X ZR 213\/01, Anlage K 5, Seite 6 \u2013 7 = GRUR 2006, 663 unter Tz. 13 \u2013 Vorausbezahlte Telefonanrufe) an und ber\u00fccksichtigt zudem die Einschr\u00e4nkungen, die der Patentanspruch 1 im zweiten Nichtigkeitsverfahren erfahren hat. Sie gibt den Patentanspruch in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 02.09.2009 in inhaltlich zutreffender Weise wieder. Soweit auf die Wiedergabe der Merkmale 1 und 2 der durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Merkmalsanalyse verzichtet wird, haben diese Merkmale keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung. Dass die K\u00e4ufer der Tr\u00e4gerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die M\u00f6glichkeit haben, einen Anruf f\u00fcr die Dauer des genannten Zeitraums zu t\u00e4tigen, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Merkmale.<\/p>\n<p>Angesichts des Streits der Parteien bed\u00fcrfen vor allem die Merkmale (a) und (d) der obigen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Merkmal (a) verlangt das Programmieren einer \u00f6ffentlichen automatischen Ne-benstellen- (oder TK-) Anlage (PABX)<\/p>\n<p>\u2022 zum geb\u00fchrenfreien Zugang f\u00fcr eingehende Anrufe<br \/>\n\u2022 durch W\u00e4hlen einer Nummer.<\/p>\n<p>Vorausgesetzt wird danach eine Stelle, bei der die Anrufe eingehen. Diese Stelle ist im Anspruch 1 in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung als \u201ePublic Automatic Branch exchange\u201c (\u201ePABX\u201c) bezeichnet, was sich mit \u201e\u00f6ffentliche automatische Nebenstellenanlage\u201c ins Deutsche \u00fcbersetzen l\u00e4sst (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 5, Seiten 6 = GRUR 2006, 663 un-ter Tz. 13). In der in der Klagepatentschrift mitgeteilten \u00dcbersetzung des Pa-tentanspruchs 1 ist der Begriff \u201ePublic Automatic Branch exchange\u201c \u2013 ebenso wie in der vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift \u2013 mit \u201e\u00f6ffentliches automatisches Zweigamt\u201c \u00fcbersetzt. Diese \u00dcbersetzung ist allerdings etwas missverst\u00e4ndlich. Denn die in Rede stehende Stelle soll f\u00fcr eingehende Anrufe eine Pr\u00fcfung von Daten in einer Datenbank durchf\u00fchren und im positiven Fall an einen anderen Teilnehmer im \u00f6ffentlichen Netz weitervermitteln. Es handelt sich also nicht um ein \u201eAmt\u201c im herk\u00f6mmlichen Sinne, sondern um eine ein Computersystem umfassende Stelle zur Weitervermittlung von Telefonverbindungen, so dass es sich dabei um nichts anderes handelt als um eine automatische Nebenstellanlage (so auch das BPatG in seinem Urteil vom 02.09.2009, S. 14 unten). \u201e\u00d6ffentlich\u201c (\u201ePublic\u201c) ist diese Stelle insofern, als sie von beliebigen Teilnehmern angerufen werden kann. Mit der Verwendung des Wortes \u201e\u00f6ffentlich\u201c will das Klagepatent hingegen nicht etwa von Privatunternehmen betriebene Anlagen ausschlie\u00dfen. Die in Merkmal (a) bezeichnete Anlage muss nicht unbedingt vom Netzbetreiber selbst betrieben werden.<\/p>\n<p>Das Computersystem des PABX wird erfindungsgem\u00e4\u00df so \u201eprogrammiert\u201c, dass es f\u00fcr die eingehenden Anrufe Daten \u00fcberpr\u00fcfen kann (BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 5, Seite 7 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 14). Der Kunde gibt hierzu eine Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern ein (\u201edurch W\u00e4hlen einer Nummer\u201c). Nach der geltend gemachten Anspruchsfassung hat diese Nummer in einer Datenbank des PABX gespei-chert zu sein und sie hat sich von der Masse der relevanten Teilnehmernum-mern zu unterscheiden. Die Klagepatentbeschreibung gibt hierzu an, dass es sich bei der betreffenden Nummer um eine geheime Codenummer (\u201esecret code number [SCN]\u201c) handelt, die je nach den Programmierm\u00f6glichkeiten des PABX aus einer geeigneten Anzahl von Ziffern zusammengesetzt ist, die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden (Anlage K 1a, Seite 4 vorletzter Absatz), die zuf\u00e4llig aus einer Reihe von Nummern aus-gew\u00e4hlt wird und von einem zuverl\u00e4ssigen Druckunternehmen in rechnerge-steuerter Weise auf die vom Telefonkunden zu erwerbende Karte aufgedruckt und mit einer undurchsichtigen Schicht \u00fcberzogen wird, die leicht beseitigt werden kann, z. B. durch Abkratzen mit einer M\u00fcnze (Anlage K 1a, Seite 5 zweiter Absatz). Diese vom Kunden eingegebene Codenummer wird in der Datenbank des PABX gesucht, identifiziert und das Geb\u00fchrenguthaben analysiert. Ist ein solches vorhanden, gibt das PABX f\u00fcr eine dem im Voraus gezahlten Betrag entsprechende begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Z\u00e4hlimpulsen den Weg f\u00fcr das W\u00e4hlen der Teilnehmernummer frei (Anlage K 1a, Seite 5 vierter Absatz; BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 5, Seite 7 = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 14).<\/p>\n<p>Der Zugang zu dem im vorbeschiebenen Sinne programmierten PABX soll ge-m\u00e4\u00df Merkmal (a) so eingerichtet sein, dass dieses f\u00fcr den Kunden geb\u00fchrenfrei zug\u00e4nglich ist (\u201ezum geb\u00fchrenfreien Zugang\u201c). Mit der Angabe \u201eProgrammieren &#8230; f\u00fcr eingehende Anrufe zum geb\u00fchrenfreien Zugang\u201c meint das Klagepatent hierbei nicht, dass der geb\u00fchrenfreie Zugang zum PABX urs\u00e4chlich durch eine Programmierung des PABX erm\u00f6glicht werden muss, d. h. das PABX so programmierbar sein muss und zu programmieren ist, dass der \u201egeb\u00fchrenfreie Zugang\u201c zum PABX als solcher eine Folge der Programmierung ist. Der Begriff \u201eProgrammieren\u201c ist insoweit technisch sinnvoll nicht im Sinne strenger Informatik zu verstehen. Denn dem Klagepatent geht es, was den \u201egeb\u00fchrenfreien Zugang\u201c anbelangt, allein darum, den Zugang zum PABX so einzurichten, dass f\u00fcr den Kunden allein durch den Zugang zum PABX keine Geb\u00fchren anfallen. Auf welche konstruktive Weise dies gew\u00e4hrleistet wird, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem freien Belieben des Fachmanns. Lediglich als vorteilhafte Variante ist vorgesehen, dass zun\u00e4chst eine geb\u00fchrenfreie Zugangsnummer des PABX gew\u00e4hlt werden muss (vgl. Unteranspruch 2 und Anlage K 1a, Seite 4 unten bis Seite 5 oben). Allein hieraus ergibt sich eine \u201eZweistufigkeit\u201c, bei der zun\u00e4chst dank der geb\u00fchrenfreien Zugangsnummer (z. B. &#8222;0800&#8220;) das \u00f6ffentliche Telefonnetz herangezogen wird, um das PABX zu erreichen und erst danach durch die Eingabe der Codenummer die weiteren Verfahrensschritte initiiert werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber meinen, wesentliches Merkmal der pa-tentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei, jede vorherige Verbindung mit dem Telefonkartenan-bieter \u00fcberfl\u00fcssig zu machen, finden sich hierf\u00fcr im Klagepatent keine Anhaltspunkte. Dem Klagepatent geht es darum, im Vorfeld der Verarbeitung von im Voraus bezahlten Telefonanrufen einen individuellen Zahlungsverkehr zu vermeiden. Nach dem Stand der Technik (US 4 706 275) erwirbt der Kunde durch Einzahlung eines Geldbetrages ein Guthaben, welchem in der Datenbank des Diensteanbieters der Spezialcode zugeordnet und dem Kunden sodann dieser Code mitgeteilt wird. Das setzt eine Mehrzahl von Schritten im Zusammenhang mit dem Erwerb des im Computer gespeicherten Guthabens und der Ausgabe des Codes voraus, die individuell bei dem Gesch\u00e4ft mit dem Kunden abgewickelt werden. Demgegen\u00fcber werden nach der Lehre des Klagepatents vorkonfektionierte Nummern aus einer Serie in einer Datenbank des PABX gespeichert, die dann dem Kunden in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise auf einem Tr\u00e4gerelement angeboten werden (so auch BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 5, S. 12 oben).<\/p>\n<p>Dass es dem Klagepatent nicht darum geht, jeden Kontakt zwischen Kunden und Telefonkartenbetreiber zu vermeiden, erkennt der Fachmann aus Unteranspruch 2, der ausdr\u00fccklich eine zweistufige Gestaltung des Einwahlvorgangs zul\u00e4sst, bei dem der Nutzer zun\u00e4chst eine geb\u00fchrenfreie Zugangsnummer zum PABX w\u00e4hlt (vgl. auch Anlage K 1a, S. 4, zweiter Absatz). Exakt so verf\u00e4hrt der Betreiber eines PABX, wenn er die Dienste eines Telekommunikationsproviders in Anspruch nimmt, der unter einer von ihm be-schafften geb\u00fchrenfreien Rufnummer eingehende Anrufe an das PABX des betreffenden Betreibers weiterleitet. Das Klagepatent schlie\u00dft es damit keines-wegs aus, dass die Verbindung zum PABX \u2013 wie zu einer gew\u00f6hnlichen Tele-fonanlage \u2013 \u00fcber die Leitungen eines anderen Telekommunikationsproviders hergestellt wird, der eine geb\u00fchrenfreie Rufnummer von der Netzagentur erh\u00e4lt, diese in seiner eigenen Nebenstellen-Anlage einrichtet und dann Anrufer, die diese geb\u00fchrenfreie Telefonnummer w\u00e4hlen, zu dem PABX weiterleitet, in dessen Computersystem die Codenummern in einer Datenbank gespeichert sind und das so programmiert ist, dass es nach der Identifizierung die vom Kunden gew\u00fcnschte Verbindung zu einer Zielrufnummer erm\u00f6glicht. Ein PABX selbst so zu programmieren, dass dieses f\u00fcr den Kunden geb\u00fchrenfrei erreichbar ist, ist im \u00dcbrigen technisch auch gar nicht m\u00f6glich, wenn das PABX nicht gerade vom Netzbetreiber selbst betrieben wird. Dass die Anlage vom Netzbertreiber selbst betrieben wird, verlangt Anspruch 1 aber \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht.<\/p>\n<p>Wie bereits erw\u00e4hnt, verlangt Patentanspruch 1 in der geltend gemachten Fas-sung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts vom 02.09.2009 auch, dass die in einer Datenbank des PABX gespeicherten Codenummern \u201esich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden\u201c. Unter \u201erele-vanten Teilnehmernummern\u201c versteht das Klagepatent die Telefonnummern der<br \/>\n(End-)Teilnehmer, mit denen eine Telefonverbindung hergestellt werden kann, also die m\u00f6glichen Zielrufnummern. Dadurch, dass sich die gespeicherten Nummern von diesen Telefonnummern unterscheiden, soll verhindert werden, dass durch die Eingabe der Codenummer eine Telefonverbindung hergestellt wird. Durch die Eingabe der Codenummer soll erfindungsgem\u00e4\u00df vielmehr die Verifikation eines Guthabens eingeleitet werden.<\/p>\n<p>Schritt (b) erm\u00f6glicht es dem Anrufer, eine Verbindung mit dem von ihm ge-w\u00fcnschten Anschluss herzustellen. Patentanspruch 1 gibt auch insoweit nicht an, wie dies im Einzelnen geschieht (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 5, Seite 7 unten bis Seite 8 oben = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 15).<\/p>\n<p>Merkmal (c) besagt, dass die Verbindung abgebrochen, also beendet wird, wenn die festgesetzte Zeit\/ein festgesetzter Z\u00e4hlimpulszeitraum verstrichen ist.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs spricht von \u201eUnterbrechen\u201c, die ma\u00dfgebliche englische Fassung verwendet jedoch den Begriff \u201ecutting-off\u201c und bringt damit zum Ausdruck, dass die Verbindung abgeschnitten, also beendet wird (BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 5, Seite 7 unten bis 8 oben = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 15). In \u00dcbereinstimmung mit der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil (X ZR 213\/01, Anlage K 5, Seite 6 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 13) wird in Merkmal (c) der vorstehenden Merkmalsgliederung deshalb von \u201eAbbrechen\u201c der Verbindung gesprochen.<\/p>\n<p>Soweit die deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs von \u201efestgesetzten Zeit\/festgesetztem Z\u00e4hlimpulszeitraum\u201c spricht, lie\u00dfe sich das in der engli-schen Fassung benutzte Wort \u201eprefixed\u201c auch mit \u201evorbestimmt\u201c ins Deutsche \u00fcbersetzen, ohne dass hiermit ein sachlicher Unterschied verbunden w\u00e4re. Merkmal (c) bringt so oder so nur zum Ausdruck, dass die Verbindung abge-brochen wird, wenn eine im Voraus festgelegte Zeit abgelaufen ist bzw. eine im Voraus festgelegte Anzahl von Z\u00e4hlimpulsen registriert wird, was beides einem Verbrauch des erworbenen Telefonguthabens entspricht. Es geht insofern schlicht darum, dass die Verbindung abgebrochen wird, wenn das Telefonguthaben verbraucht ist.<\/p>\n<p>Die Notwendigkeit zur Beendigung der Verbindung nach einem vorgegebenen Wert ergibt sich daraus, dass aufgrund der Vorauszahlung das aktuelle Guthaben nach einer gewissen Zeit verbraucht ist und der Anrufer dann nicht weiter telefonieren k\u00f6nnen soll (vgl. a. Gutachten Kubicek, Anlage K 13, Seite 5 unten bis Seite 6 oben). Entsprechend der im Klagepatent angegebenen Aufgabenstellung (Anlage K 1a, Seite 2 letzter Absatz), die Verarbeitung von im Voraus bezahlten Telefonanrufen zu erm\u00f6glichen, soll die Codenummer den Zugang zum PABX und dessen Nutzung erm\u00f6glichen, wobei das PABX daf\u00fcr programmiert ist, diese Art von Anrufen \u201eeine vorher festgesetzte Zeit lang\u201c zu verarbeiten (vgl. Anlage K 1a, Seite 3 erster Absatz). Wie in der Klagepatentbeschreibung (Anlage K 1a, an Seite 4 vorletzter Absatz) erl\u00e4utert wird, erwirbt der Kunde eine oder mehrere Karten, die entsprechend einer Auswahl von Geb\u00fchren \u201ef\u00fcr im Voraus bezahlte Anrufe\u201c g\u00fcltig sind. Das PABX identifiziert den eingehenden Anruf, analysiert dabei auch den im Voraus bezahlten Betrag der jeweiligen Codenummer und macht so \u201ef\u00fcr eine begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Z\u00e4hlimpulsen, die durch den im Voraus bezahlten Betrag dargestellt ist\u201c und an deren Ende die Verbindung automatisch abgebrochen wird, den Pfad f\u00fcr das folgende W\u00e4hlen der Teilnehmernummer frei (Anlage K 1a, Seite 5 vorletzter Absatz sowie BGH X ZR 213\/01, Anlage K 5, Seite 6 = GRUR 2006, 663, unter Tz. 14; a. A. aber das BPatG, nach dessen Auffassung eine Analyse des Gespr\u00e4chsguthabens nicht zwingend erforderlich ist, vgl. Anlage K 12, S. 15 Mitte). Dem entnimmt der Fachmann, dass der Z\u00e4hlimpulszeitraum ausschlie\u00dflich durch das Guthaben repr\u00e4sentiert wird, wobei es f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich ist, dass das Gespr\u00e4chsguthaben nach gewissen Umst\u00e4nden jeweils unterschiedlich gemindert werden kann, weil die Gespr\u00e4chskosten regelm\u00e4\u00dfig von der Art der angerufenen Telefonnummer, dem Wochentag und\/oder der Uhrzeit abh\u00e4ngen, so dass z. B. ein Auslandsgespr\u00e4ch oder ein Anruf zu einem Mobiltelefon zu einer h\u00f6heren Guthaben- bzw. Z\u00e4hlimpulsbelastung pro Zeiteinheit f\u00fchrt als etwa ein Ortsgespr\u00e4ch. Damit, aufgrund welcher Faktoren oder in welcher Frequenz das Guthaben gemindert wird, befasst sich das Kla-gepatent nicht. Es verlangt auch nicht, dass die Zeit bzw. der Z\u00e4hlimpulszeit-raum bereits bei Verkauf des Tr\u00e4geelements eindeutig in der Weise festgelegt ist, dass ein \u201eabsoluter\u201c Zeitraum bzw. eine \u201eabsolute\u201c Anzahl von Z\u00e4hlimpulsen von vornherein feststehen muss, die beim Telefonieren aufge-braucht werden kann. Das Klagepatent schlie\u00dft weder aus, dass \u2013 je nach Nutzung \u2013 mit ein und derselben Karte und damit mit ein und demselben Ge-spr\u00e4chsguthaben eine unterschiedlich lange Zeitspanne telefoniert werden kann, noch schlie\u00dft es aus, dass das Gespr\u00e4chsguthaben auch durch Faktoren gemindert wird, die von der vertelefonierten Zeit bzw. den beim Telefonieren verbrauchten Z\u00e4hlimpulsen unabh\u00e4ngig sind. Entscheidend ist allein, dass das Guthaben einen vorbestimmten Z\u00e4hlimpulszeitraum repr\u00e4sentiert und dass beim Verbrauch dieser vorbestimmten Anzahl an Z\u00e4hlimpulsen und damit des Guthabens die Verbindung beendet wird.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Schritt (d) wird eine Nummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank gel\u00f6scht. Der Fachmann \u2013 als solcher kann hier ein ausgebildeter Nachrichtentechniker und\/oder Informatiker mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Telekommunikation angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 5, Seite 13 unten = GRUR 2006, 663, 665, unter Tz. 29) \u2013 entnimmt dem, dass eine einmal gew\u00e4hlte Codenummer definitiv aus der Datenbank gel\u00f6scht wird, d. h. dass es keine Nummer geben darf, die einmal gew\u00e4hlt wurde, die aber nicht aus der Datenbank gel\u00f6scht wird. Die L\u00f6schung der Codenummer aus der Datenbank hat zur Folge, dass diese Nummer nach der L\u00f6schung nicht mehr verwendet werden kann. Wann die L\u00f6schung der Nummer erfolgen soll, l\u00e4sst Anspruch 1 offen (so auch BPatG, Urteil v. 02.09.2009, Anlage K 12, S. 17 oben). Er verlangt \u2013 wovon auch der vom Bundesgerichtshof im ersten Nichtigkeitsverfahren beauftragte gerichtliche Sachverst\u00e4ndige (Anlage K 13; Seite 6 dritter Absatz) ausgegangen ist \u2013 kein \u201esofortiges\u201c L\u00f6schen der SCN aus der Datenbank nach ihrem erstmaligen Gebrauch. Dem Anspruchswortlaut l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die L\u00f6schung \u201eunmittelbar\u201c nach dem erstmaligen Gebrauch der Codenummer erfolgt. Der Patentanspruch spricht weder von einer \u201esofortigen\u201c noch von einer \u201eunmittelbaren\u201c L\u00f6schung. Aus dem Zusatz \u201eeinmal\u201c l\u00e4sst sich eine entsprechende Vorgabe nicht herleiten. Soweit die Beklagten geltend machen, bei einer mehrfach gew\u00e4hlten Nummer w\u00fcrde es sich nicht um eine \u201eeinmal\u201c gew\u00e4hlte Nummer handeln, ist dem entgegenzuhalten, dass auch eine mehrfach gew\u00e4hlte Nummer zwangsl\u00e4ufig eine einmal gew\u00e4hlte Nummer ist.<\/p>\n<p>Abgesehen davon hat sich die patentrechtliche Betrachtung nicht daran zu orientieren, was der Patentanspruch bei sprachwissenschaftlich-philologischer Betrachtung mit seinen Merkmalen begrifflich aussagt. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind vielmehr so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht. Vorliegend entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift schlechterdings nichts, was daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnte, dass es im Rahmen der Vorgabe, eine Codenummer, die einmal gew\u00e4hlt worden ist, aus der Datenbank zu l\u00f6schen, auf eine \u201eunmittelbare\u201c L\u00f6schung nach ihrem erstmaligen Gebrauch ankommt. Von einer solchen Vorgehensweise ist auch in der Klagepatentbeschreibung nicht die Rede. Auf Seite 6 Absatz 3 der deutschen \u00dcbersetzung hei\u00dft es lediglich:<\/p>\n<p>\u201eSelbstverst\u00e4ndlich wird eine SCN, die einmal benutzt worden ist, automatisch aus der SCN-Datenbank des PABX gel\u00f6scht.\u201c<\/p>\n<p>Damit wird \u2013 wie im Anspruch selbst \u2013 nur zum Ausdruck gebracht, dass eine einmal gew\u00e4hlte Nummer aus der Datenbank gel\u00f6scht wird. Wann dies ge-schieht, l\u00e4sst auch die Beschreibung offen. Dass eine Codenummer, die einmal benutzt worden ist, \u201eautomatisch\u201c gel\u00f6scht wird, bedeutet nicht, dass diese Nummer unmittelbar nach ihrem ersten Gebrauch gel\u00f6scht wird. Vielmehr besagt dies nur, dass die einmalige Benutzung zu einem in der Folge automatisierten L\u00f6schen f\u00fchrt, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf.<\/p>\n<p>Eine \u201eunmittelbare L\u00f6schung\u201c der Codenummer aus der Datenbank nach ihrem erstmaligen Gebrauch w\u00fcrde \u2013 wie der Fachmann ohne weiteres erkennt \u2013 auch wenig Sinn machen, weil dies bedeuten w\u00fcrde, dass ein bei der ersten Einwahl nicht verbrauchtes Guthaben sogleich verfallen w\u00fcrde, was nicht als gewollt angesehen werden kann. V\u00f6llig zu Recht f\u00fchrt deshalb auch der vom Bundesgerichtshof im ersten Nichtigkeitsverfahren beauftragte Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.08.2005 (Anlage K 13; Seite 6 dritter Absatz) aus, dass die L\u00f6schung einer einmal gew\u00e4hlten PIN\/SCN ungew\u00f6hnlich w\u00e4re, da das per Vorauszahlung erworbene Geb\u00fchrenguthaben in der Regel f\u00fcr mehrere Telefongespr\u00e4che genutzt werden soll, eine einmal gew\u00e4hlte PIN\/SCN also zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt innerhalb eines bestimmten G\u00fcltigkeitszeitraumes erneut gew\u00e4hlt und benutzt werden k\u00f6nnen soll, um das Restguthaben zu verbrauchen. Diese M\u00f6glichkeit h\u00e4tte der Nutzer bei einer unmittelbaren L\u00f6schung der Codenummer nicht. Folge w\u00e4re nicht nur eine \u2013 v\u00f6llig grundlose \u2013 Einengung des Funktionsbereichs des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens, sondern auch eine Einengung des Gebrauchswerts f\u00fcr den Kunden (vgl. Gutachten Kubicek, Anlage K 13, Seite 11 zweiter Abs.).<\/p>\n<p>Zwar schl\u00e4gt Unteranspruch 4 ein besonderes Verfahren nach Anspruch 1 vor, bei dem eine verbleibende Menge eines Zeitraumes am Ende eines ausgehenden Anrufs einem ausgew\u00e4hlten Teilnehmerkonto durch weiteres W\u00e4hlen \u201eseiner Telefonnummer\u201c gutgeschrieben werden kann. Hierauf geht auch die Beschreibung ein (Anlage K 1a, Seite 6 zweiter Absatz). Abgesehen davon, dass diese Prozedur aus Sicht des Kunden eher umst\u00e4ndlich ist, weil er bei einem weiteren Telefonieren nicht einfach noch einmal das \u201eTr\u00e4gerelement\u201c (Telefonkarte) nutzen kann, l\u00e4sst sich aber weder Unteranspruch 4 noch der besagten Beschreibungsstelle entnehmen, dass dieser zus\u00e4tzliche Schritt dem Schutz des Kunden davor dient, dass sein Restguthaben nicht aufgrund einer unmittelbaren (sofortigen) L\u00f6schung der Codenummer nach deren erstmaligen Gebrauch verloren geht. Die Patentbeschreibung deutet vielmehr darauf hin, dass dem Kunden hierdurch die M\u00f6glichkeit gegeben werden soll, sich sein Restguthaben zu sichern, bevor die unvollst\u00e4ndige Zeitdauerausnutzung und damit das Guthaben \u201eabgelaufen\u201c ist, und zwar deshalb, weil der Nutzer sein Guthaben innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (z. B. binnen zwei oder drei Monaten) aufbrauchen muss. Die Codenummer wird hiernach eine bestimmte Anzahl von Wochen oder Monaten nach dem Erstgebrauch unabh\u00e4ngig von einem etwaigen Restguthaben gel\u00f6scht. Dadurch wird erreicht, dass die Datenbank nicht dauerhaft mit eingetragenen Codenummern bef\u00fcllt bleibt, denen entweder gar kein Guthaben mehr oder nur noch ein kleineres Restguthaben zugeordnet ist, das aber m\u00f6glicherweise nicht mehr verwendet wird, die aber dennoch Speicherplatz in der Datenbank beanspruchen. Selbstverst\u00e4ndlich bleibt es dem Anwender (Betreiber) aber unbenommen, die Codenummer im Interesse des Kunden erst zu l\u00f6schen, wenn das Guthaben vollst\u00e4ndig aufgebraucht ist. Patentanspruch 1 l\u00e4sst dies offen.<\/p>\n<p>Letztlich spricht gegen die Auslegung der Beklagten auch, dass bereits bei dem aus der US-Patentschrift 4 706 275 bekannten Verfahren das vor-ausbezahlte Guthaben f\u00fcr eine beim Kauf definierte Zeitspanne in der Daten-bank gespeichert blieb und mit erneuter Einwahl mit derselben Codenummer f\u00fcr weitere Anrufe benutzt werden konnte (vgl. Gutachten Kubicek, Anlage K 13, Seite 11 zweiter Abs.). Dass das Klagepatent daran etwas \u00e4ndern will, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Insbesondere enth\u00e4lt die Patent-schrift keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es das Bestreben des Klagepatents ist, das aus der US-Patentschrift 4 706 275 bekannte Verfahren \u201enoch weiter gegen Missbrauch abzusichern\u201c, etwa f\u00fcr den Fall des Verlusts des Tr\u00e4gerele-ments .<\/p>\n<p>Merkmal (e) gibt an, wie die SCN dem Erwerber des Tr\u00e4gerelements, bei dem es sich nach dem vom Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren einge-schr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 um eine Karte oder ein Ticket handelt, bekannt gegeben wird. Die SCN soll auf dem Tr\u00e4gerelement verdeckt angebracht sein, der Erwerber soll sie jedoch leicht freilegen k\u00f6nnen. Dies er-schwert es, dass die SCN einem anderen als dem Erwerber bekannt wird, falls dieser sie aus der Hand gibt oder verliert (BGH, Urt. v. 07.03.2006 \u2013 X ZR 213\/01, Anlage K 5, Seite 8 zweiter Absatz = GRUR 2006, 663, 664, unter Tz. 16). Das im Nichtigkeitsverfahren neugefasste Merkmal (e) konkretisiert dies nunmehr weiter. Danach soll die SCN auf das Tr\u00e4gerelement aufgedruckt und dann durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Belag bedeckt werden. Diese Schicht kann vom Erwerber leicht entfernt werden, z. B. \u2013 wie bei einem Rubbellos \u2013 durch Abkratzen mit einer M\u00fcnze (vgl. Anlage K 1a, Seite 5 zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Schritt (f) sollen die Tr\u00e4gerelemente dem Publikum angeboten werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents machen die Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) und 4) bieten durch den Verkauf der unstreitig von ihnen stammenden Telefonkarten ein Verfahren an und f\u00fchren es aus, mit dem im Voraus bezahlte Telefonanrufe get\u00e4tigt werden k\u00f6nnen. Die Kunden zahlen im Voraus f\u00fcr Telefonanrufe einen bestimmten Betrag. Daf\u00fcr bekommen sie eine Telefonkarte mit einem bestimmten Guthaben ausgeh\u00e4ndigt. Das erworbene Guthaben kann an unterschiedlichen Telefonen, insbesondere auch an \u00f6ffentlichen Telefonen, \u201eeingel\u00f6st\u201c werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas von den Beklagten zu 1) und 4) praktizierte Verfahren entspricht hierbei wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben des Merkmals (a). Auf den Telefonkarten der Beklagten zu 1) und 4) ist eine geb\u00fchrenfreie Rufnummer angegeben, mit der der Kunde eine \u00f6ffentliche automatische Nebenstellenanlage (PABX) im Sinne des Klagepatents erreichen kann. Dieses PABX wird unstreitig von den Beklagten zu 1) und 4) betrieben. Die Beklagten zu 1) und 4) bieten nicht nur Telefonkarten an, sondern sie selbst erm\u00f6glichen es dem Kunden auch, unter Verwendung dieser Telefonkarten Telefonate zu f\u00fchren, und zwar \u00fcber ihr ei-genes PABX. Dabei wirken die Beklagten zu 1) und 4) auch mitt\u00e4terschaftlich zusammen. Dies l\u00e4sst sich insbesondere daran erkennen, sich auf den als Anlage K 8 vorgelegten Werbeplakaten als \u201eHerausgeber\u201c die Beklagte zu1) findet, w\u00e4hrend die Karte bei der Beklagten zu 4) einzul\u00f6sen ist.<\/p>\n<p>Ihr PABX haben die Beklagte zu 1) und 4) hierzu entsprechend eingerichtet. Es f\u00fchrt f\u00fcr eingehende Anrufe eine Pr\u00fcfung von (PIN-)Nummern durch und gibt bei positiver Pr\u00fcfung den Weg f\u00fcr das W\u00e4hlen der Zielrufnummer frei. Die Anlage gibt dem Kunden die M\u00f6glichkeit, die auf seiner Telefonkarte angegebene PIN-Nummer, bei der es sich um eine geheime Codenummer handelt, einzugeben, um die von den Beklagten betriebene Vermittlungsstelle dazu zu benutzen, eine Verbindung mit einem (End-)Teilnehmer herzustellen. Die einzugebende PIN-Nummer stammt aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in dem Computersystem des PABX der Beklagten in einer Datenbank hinterlegt sind. Durch die Eingabe der PIN-Nummer wird unstreitig die Verifikation eines Guthabens eingeleitet. Nach positiver Pr\u00fcfung kann die vom Kunden gew\u00fcnschte Telefonverbindung durch Eingabe der Zielrufnummer hergestellt werden.<\/p>\n<p>Das PABX der Beklagten zu 1) und 4) ist f\u00fcr den Kunden auch geb\u00fchrenfrei zug\u00e4nglich. Weder muss der Kunde neben dem im Voraus bezahlten Betrag f\u00fcr die Telefonkarte weitere Geb\u00fchren f\u00fcr die Herstellung der gew\u00fcnschten Telefonverbindung durch das PABX der Beklagten zu 1) und 4) entrichten, noch ist der Anruf beim PABX f\u00fcr ihn geb\u00fchrenpflichtig. Dass die Verbindung zu dem PABX \u00fcber die Leitungen eines anderen Telekommunikationsproviders hergestellt wird, der eine geb\u00fchrenfreie Rufnummer (0800-Nummer) von der Netzagentur erhalten hat, diese in seiner eigenen Nebenstellen-Anlage eingerichtet hat und der Anrufer, der diese Telefonnummer w\u00e4hlt, zu dem PABX weitergeleitet wird, steht einer Verwirklichung des Merkmals (a) aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht entgegen. Die Beklagten zu 1) und 4) verfahren exakt gem\u00e4\u00df der bevorzugten Verfahrensvariante des Unteranspruchs 2, indem sie die Dienste eines Telekommunikationsproviders in Anspruch nehmen, der unter einer von ihm beschafften geb\u00fchrenfreien Rufnummer eingehende Anrufe von Kunden an das PABX der Beklagten zu 1) und 4) weiterleitet.<\/p>\n<p>Bei den in der Datenbank des PABX der Beklagten zu 1) und 4) gespeicherten Codenummern handelt es sich schlie\u00dflich auch um Nummern, die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden. Nach Merkmal (a) ist nicht erforderlich, dass alle Codenummern von Zielrufnummern verschieden sind, sondern nur, dass dies f\u00fcr eine Serie (\u201e&#8230; aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind und die sich von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheiden\u201c) gilt, wobei im Extremfall schon zwei solche Nummern gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Davon, dass die von den Beklagten zu 1) und 4) verwandten Nummern diese Anforderungen erf\u00fcllen, ist auszugehen. Bei den in der Datenbank des PABX der Beklagten hinterlegten PIN-Nummern handelt es sich nach dem unbestrit-tenen Vortrag der Kl\u00e4gerin um 10-stellige Nummern, die z. B. die Ziffernfolge \u201e617 0382 622\u201c aufweisen. Diese Ziffernfolge stellt unstreitig keine nationale oder internationale Telefonvorwahl dar.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten im Zusammenhang mit dem soeben er\u00f6rterten Teilmerk-mal ferner geltend machen, dass ein \u201eMehr-Schritt-Verfahren\u201c, wie es die Be-klagten zu 1) und 4) praktizieren, bei dem in einem ersten Schritt eine auf der Telefonkarte offen aufgedruckte 0800-Nummer vom Kunden gew\u00e4hlt werde, der Kunde in einem zweiten Schritt nach Auswahl der gew\u00fcnschten Sprache aufgefordert sei, die auf der Telefonkarte mitgeteilte geheime PIN-Nummer einzugeben, welche Eingabe zur \u00dcberpr\u00fcfung eines Guthabens f\u00fchre, und der Kunde dann in einem dritten Schritt die gew\u00fcnschte Zielrufnummer eingebe, nicht unter das Klagepatent falle, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Vorgehensweise der Beklagten zu 1) und 4) entspricht exakt dem bevorzugten Verfahren gem\u00e4\u00df Unteranspruch 2. Danach soll der Kunde zuerst eine geb\u00fchrenfrei Zugangsnummer (Einwahlnummer) w\u00e4hlen. Hiernach soll er dann die geheime Codenummer eingeben. Nach positiver Pr\u00fcfung kann er dann die Zielrufnummer eingeben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal (b) wird von den Beklagten zu 1) und 4) ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df ver-wirklicht. Wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, erm\u00f6glichen es die Beklagten zu 1) und 4) mit ihrem PABX einem Anrufer (Kunden), eine Verbindung mit einem Angerufenen (= Teilnehmer) herzustellen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt ist auch Merkmal (c). Denn bei dem von den Beklagten zu 1) und 4) praktizierten Verfahren wird die Verbindung beendet, wenn das Telefonguthaben verbraucht ist. Der Verbrauch des Guthabens erfolgt in be-stimmten Einheiten, die einem bestimmten Geldwert entsprechen und als Z\u00e4hlimpulse anzusehen sind. Haben sich diese Z\u00e4hlimpulse \u2013 je nach Nutzung \u2013 auf Null reduziert, ist das Guthaben aufgebraucht. Die Verbindung wird dann unstreitig beendet.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDas von den Beklagten zu 1) und 4) praktizierte Verfahren entspricht auch wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben des Merkmals (d). Das Guthaben der Telefon-karten l\u00e4uft innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem ersten Gebrauch der Karte ab. Je nachdem, ob zuerst das Guthaben aufgebraucht ist oder ob zuerst der Verf\u00fcgungszeitraum abgelaufen ist, wird die Codenummer unstreitig aus der Datenbank des PABX gel\u00f6scht. Ein \u201esofortiges\u201c L\u00f6schen der Nummer nach ihrem erstmaligen Gebrauch verlangt das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nMerkmal (e) ist ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Auf den Telefonkarten der Be-klagten zu 1) und 4) ist jeweils auch eine \u2013 in der Datenbank des PABX hinter-legte \u2013 Codenummer (PIN-Nummer) aufgedruckt, welche mit einer Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigem Belag (sog. Rubbelschicht) bedeckt ist. Diese Schicht kann von dem Kunden leicht entfernt werden, so dass die geheime Codenummer ohne weiteres freilegbar ist.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDie freiverk\u00e4uflichen Telefonkarten der Beklagten zu 1) und 4) werden schlie\u00dflich auch von den Beklagten zu 1) und 4) in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkauf an das \u00f6ffentliche Publikum angeboten (Merkmal (f)).<\/p>\n<p>g)<br \/>\nOhne Erfolg wenden die Beklagten schlie\u00dflich ein, die technische Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei bereits aus dem Stand der Technik, insbesondere aus der US 4 706 275 bekannt. Der damit erhobene Formsteineinwand ist grunds\u00e4tzlich nur bei einer \u00e4quivalenten, nicht aber bei einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung zugelassen (vgl. BGH GRUR 1999, 914 \u2013 Kontaktfederblock; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 44).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 4) versto\u00dfen damit gegen Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m.<br \/>\n\u00a7 9 Nr. 2 PatG. Danach ist jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Pa-tentinhabers ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden. Ein Verfahren wird dadurch angewendet, dass die beanspruchten Ma\u00dfnahmen vollst\u00e4ndig durchgef\u00fchrt werden (Benkard\/Scharen, Patentgesetz\/ Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rz. 49 m. w. Nachw.). Das ist hier \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt \u2013 der Fall. Dass die Beklagten m\u00f6glicherweise mehrere Verfahrensschritte im Ausland aus\u00fcben, steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDavon, dass die Beklagten zu 1) und 4) auch im Ausland agieren, ist allerdings auszugehen. Bei der Beklagten zu 1) und zu 4) handelt es sich um in Irland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Unternehmen. Dies spricht daf\u00fcr, dass die Beklagten zu 1) und 4) die von ihnen angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen von Irland aus, jedenfalls nicht von Deutschland aus erbringen und sich ihr PABX damit nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland befindet. Dass das PABX der Beklagten in Deutschland steht, hat die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber nicht aufgezeigt. Ebenso ist weder dargetan, noch ersichtlich, dass die Beklagten die Telefonkarten in Deutschland herstellen bzw. die Telefonkarten jedenfalls hier bedrucken und maskieren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nTrotz dieses nicht zu leugnenden Auslandsbezugs liegt aber eine inl\u00e4ndische Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Patent entfaltet seine materiellen Wirkungen grunds\u00e4tzlich nur innerhalb des Gebiets des Erteilungsstaates (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 8; Jestaedt, Patentrecht, 2. Aufl., Rz. 663; Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 9 Rz. 95 jew. m. w. Nachw.). Im oder f\u00fcr das Inland erteilte Patente gew\u00e4hren im Ausland keinen Schutz, w\u00e4hrend im oder f\u00fcr das Ausland erteilten Patenten im Inland kein Schutz verliehen ist (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 8 m. w. Nachw.; Jestaedt, a.a.O., Rz. 663). Ein deutsches Patent oder ein mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europ\u00e4isches Patent verbietet demgem\u00e4\u00df nicht die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung im Ausland (BGH, GRUR 2005, 845 \u2013 Abgasreinigungsvorrichtung; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 8 m. w. Nachw.; Schulte, a.a.O., \u00a7 9 Rz. 95 und 96). Das beruht auf dem Grundsatz der Territorialit\u00e4t des Patentrechts, welcher der Machtabgren-zung verschiedener Staaten zueinander entspringt und der den Patentschutz auf das Gebiet des Staates beschr\u00e4nkt, der das Patent verliehen hat oder f\u00fcr dessen Geltungsgebiet es erteilt worden ist (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 8; vgl. zum Territorialit\u00e4tsprinzip ferner: BGH, GRUR 1994, 798, 799 \u2013 Fol-gerecht bei Auslandsbezug; GRUR 1968, 195, 196 \u2013 Voran; BG, GRUR Int. 1997, 932 \u2013 Beschichtungsanlage; GRUR Int. 2000, 639, 640 \u2013 Kodak II; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 9 PatG Rz. 116; Schulte, a.a.O., \u00a7 9 Rz. 95; Jestaedt, a.a.O., Rz. 663; Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Aufl., S. 749 und 798).<\/p>\n<p>Damit eine Handlung als Verletzung eines Schutzrechts in Betracht kommt, muss sie deshalb eine hinreichende Beziehung zu dessen r\u00e4umlichem Gel-tungsbereich aufweisen (Kra\u00dfer, a.a.O., S. 749). Durch Benutzungshandlun-gen, die ausschlie\u00dflich im Ausland vorgenommen werden, wird ein deutsches Patent oder ein mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europ\u00e4isches Patent nicht ber\u00fchrt (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 10; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 116 und 129; Jestaedt, a.a.O., Rz. 663 jew. m. w. Nachw.). Die Herstellung, das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren und Besitzen patentierter Erzeugnisse im Ausland (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 10 m. w. Nachw.) ist ebenso wie die Anwendung eines gesch\u00fctzten Verfahrens im Ausland nicht patentverletzend (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 10.; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 139). Die Anwendung ausschlie\u00dflich im Ausland kann auch nicht durch eine Einbeziehung des Anbietens oder Lieferns von Mitteln zur Verfah-rensanwendung erfasst werden (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 9 PatG Rz. 139). Ein deutsches Patent oder ein vom Europ\u00e4ischen Patentamt mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europ\u00e4isches Patent kann allerdings bereits verletzt sein, wenn die fragliche Handlung wenigstens teilweise im Inland vorgenommen wird und sie, soweit sie im Inland vorgenommen wird, den Tatbestand einer dem Patentinhaber allein vorbehaltenen, in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungshandlungen erf\u00fcllt (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 10 m. w. Nachw.; Kra\u00dfer, a.a.O., 749).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWas den vorliegend in Rede stehenden Fall des Anwendens eines patentge-sch\u00fctzten Verfahrens anbelangt, sind zumeist \u2013 gleichzeitig oder in bestimmter Reihenfolge \u2013 mehrere Ma\u00dfnahmen zu vollziehen. Wer ein in Deutschland patentiertes Verfahren vollst\u00e4ndig durchf\u00fchrt, kann das Patent auch dann verletzen, wenn er die dazu erforderlichen Ma\u00dfnahmen nur zum Teil im Inland ausf\u00fchrt (Kra\u00dfer, a.a.O., 767; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 49; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 139). So soll z. B. ein Beginn der Anwendungen im Inland gen\u00fcgen, sofern deren im Ausland erfolgende Vollendung ebenfalls dem im Inland Handelnden zuzurechnen ist (Kra\u00dfer, a.a.O., S. 767; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 139). Eine Zurechenbarkeit kommt jedoch nicht nur dann in Betracht, wenn ein Beginn der Anwendungen im Inland und die Vollendung alsdann im Inland erfolgt. Sie ist vielmehr gerade im umgekehrten Fall m\u00f6glich, wenn zum Beispiel bei einem Herstellungsverfahren die Herstellung eines Vorprodukts mittels der ersten Verfahrensschritte im Ausland erfolgt, dieses Zwischenprodukt anschlie\u00dfend ins Inland verbracht wird und hier die restlichen Verfahrensschritte zur Herstellung des Endprodukts durchgef\u00fchrt werden. Gerade in einem solchen Fall muss sich der Anwender regelm\u00e4\u00dfig die zuvor von ihm (oder einem Dritten) im Ausland begonnene Durchf\u00fchrung des Verfahrens zurechnen lassen, weil er auf diesen Ma\u00dfnahmen aufbaut und sich diese im Inland zu Nutze und zu Eigen macht. Folgerichtig geht auch der Bundesgerichtshof \u2013 im Falle inl\u00e4ndischer Benutzungshandlungen \u2013 davon aus, dass, wenn z. B. ein in mehrere Verfahrensabschnitte aufgeteiltes Schwei\u00dfverfahren vorsieht, in einem ersten Teil von Verfahrensschritten einen Datentr\u00e4ger mit Schwei\u00dfdaten herzustellen, der in einem zweiten Teil von Verfahrensschritten zur Steuerung des Schwei\u00dfvorgangs benutzt wird, der Verwender des Datentr\u00e4gers von dem Verfahren mit allen seinen Merkmalen Gebrauch macht, wenn er das Schwei\u00dfverfahren mittels der gespeicherten Schwei\u00dfdaten durchf\u00fchrt (BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Ob die zur Durchf\u00fchrung des weiteren Verfahrens erforderliche Vorrichtung in einem derartigen Fall im Inland oder Ausland hergestellt wird, kann keinen Unterschied machen. Andernfalls w\u00e4re es dem Anwender ohne weiteres m\u00f6glich, den Patentschutz zu umgehen. Sein Verhalten w\u00fcrde weder in dem einen Staat noch in dem anderen Staat eine Verletzung des jeweiligen Verfahrenspatents darstellen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Tatbestand des Anwendens kann vor diesem Hintergrund die Vor-nahme einer von mehreren notwendigen Ma\u00dfnahmen im Inland ausreichen, wenn die im Ausland bewerkstelligten anderen Ma\u00dfnahmen dem im Inland Handelnden ebenfalls zuzurechnen sind (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 49). Im Ausland begangene Teilakte sind hierbei dann wie inl\u00e4ndische zu behandeln, wenn sich der T\u00e4ter sie zu Eigen macht f\u00fcr einen im Inland eintre-tenden Verletzungserfolg. Um eine zu weitgehende Verantwortlichkeit auszu-schlie\u00dfen, ist in derartigen F\u00e4llen allerdings \u2013 auch wenn es ansonsten nicht erforderlich sein mag, ob ein Erzeugnis oder ein Verfahren, die Gegenstand des Patents sind, in eine \u00f6rtliche Beziehung zum Bundesgebiet treten oder eine Handlung hier ihre Wirkung entfaltet (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 10 m. w. Nachw.) \u2013 eine wirtschaftlich-normative Betrachtungsweise als geeignetes Korrektiv geboten, wonach das fragliche Verhalten f\u00fcr den notwendigen Zurechnungszusammenhang zielgerichtet auf eine Wirkung im inl\u00e4ndischen Markt zugeschnitten sein muss. Dadurch erfolgt ein Eingreifen nationalen Patentschutzes nur in F\u00e4llen, die das nationale Schutzgebiet unmittelbar betreffen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nHiervon ausgehend stellt vorliegend das beanstandete Verhalten der Beklagten eine Verletzung des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 4) bieten die gem\u00e4\u00df Merkmal (d) hergestellten Tele-fonkarten in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkauf an das \u00f6ffentlichen Publikum an, wodurch sie den Verfahrensschritt (f) vollst\u00e4ndig im Inland ausf\u00fchren. Dadurch erm\u00f6glicht sie den inl\u00e4ndischen Kunden, mittels dieser Telefonkarten von Deutschland aus im Voraus bezahlte Telefonanrufe zu t\u00e4tigen. Dies ist der Zweck ihres Handelns.<\/p>\n<p>Die Telefonverbindung wird von den Beklagten zu 1) und 4) im Inland erm\u00f6g-licht. Das PABX der Beklagten w\u00e4hlen die Kunden vom Inland aus an, hier ge-ben die Kunden auch die Codenummern ein und von hier aus w\u00e4hlen sie so-dann die Zielrufnummer. Die Verbindung zu dem PABX der Beklagten wird hierbei \u00fcber die Leitungen eines deutschen Telekommunikationsproviders hergestellt, der eine geb\u00fchrenfreie Rufnummer von einer deutschen Netzagentur erhalten hat. Kunden, die im Inland diese Telefonnummer w\u00e4hlen, werden automatisch zu dem PABX der Beklagten weitergeleitet. Dem Kunden wird aber nicht nur im Inland die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, eine Verbindung mit einem von ihm gew\u00fcnschten Anschluss herzustellen. Ist sein Guthaben aufgebraucht, wird auch sein vom Inland aus gef\u00fchrtes Telefongespr\u00e4ch im Inland beendet. Von der Verbindungsbeendigung ist der Kunde im Inland betroffen; dort tritt die Beendigungswirkung ein. Nach L\u00f6schung der Codenummer aus der Datenbank kann der inl\u00e4ndische Kunde auch keine Telefongespr\u00e4che mit der von ihm erworbenen Telefonkarte mehr f\u00fchren; die Nummer ist dann f\u00fcr ihn nicht mehr verwendbar.<\/p>\n<p>Damit dies bestimmungsgem\u00e4\u00df geschehen kann, werden die entsprechenden Befehle (Erm\u00f6glichen der Verbindung; Unterbrechen der Verbindung; Entfernen der Codenummer aus der Datenbank) ins Inland vermittelt, weil sie dort ben\u00f6tigt und zur konkreten Verfahrensf\u00fchrung benutzt werden. Die zugrundeliegenden Ma\u00dfnahmen \u2013 Identifizierung der Codenummer; Abgleich mit Guthaben; L\u00f6schen einer verbrauchten Codenummer \u2013 m\u00f6gen als solche im Ausland vorgenommen werden. Indem auf ihre Ergebnisse im Inland zur\u00fcckgegriffen wird und diese hier nutzbar gemacht werden, handelt es sich rechtlich um inl\u00e4ndische Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche Vorteile des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens treten \u00fcberdies im In-land ein. Hier werden die Nachteile der \u00f6ffentlichen M\u00fcnz- und Magnetkarten-telefonanschl\u00fcsse vermieden; die betr\u00e4chtlichen Anfangsinvestitionen in die Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung f\u00fcr die mit Magnetkarten zu betreibenden, im Inland stehenden Telefonapparate entfallen. Au\u00dferdem ist \u2013 anders als im Stand der Technik \u2013 keine Verbindung mit Telefonkarten- und\/oder Kreditkartenunternehmen mehr erforderlich. Die in der Datenbank des PABX der Beklagten hinterlegten Codenummern werden von der Beklagten in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise auf einer Telefonkarte dem Kunden im Inland angeboten. Der Kunde, der im Inland eine solche Telefonkarte erworben hat, kann die Codenummer hier freilegen und das der Nummer zugeordnete Guthaben im Inland zum Telefonieren nutzen; weiterer Schritte bedarf es dazu nicht.<\/p>\n<p>Es kann vor diesem Hintergrund auch kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran bestehen, dass das von den Beklagten zu 1) und 4) praktizierte Verfahren, soweit das Anbieten der Telefonkarten in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, willentlich und zielgerichtet auf den deutschen Markt zugeschnitten ist und sich hier auswirkt.<\/p>\n<p>Die Gefahr, dass das beanstandete Verhalten zugleich als Verletzung eines ausl\u00e4ndischen Patents der Kl\u00e4gerin angesehen werden k\u00f6nnte, besteht schlie\u00dflich nicht. Soweit die Beklagten zu 1) und zu 4) die Telefonkarten in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, f\u00fchren sie den Verfahrensschritt (e) al-lein in der Bundesrepublik Deutschland aus. Dieses Verhalten kann nicht An-kn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Verletzung eines ausl\u00e4ndischen Patents sein.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt ha-ben, rechtfertigen sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die Beklagten zu 2) und 3) haften f\u00fcr den Zeitraum ihrer T\u00e4tigkeit als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) beziehungsweise der Beklagten zu 4), welche sich das deliktische Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen muss, \u00a7 31 BGB analog.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforder-lichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverlet-zenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAu\u00dferdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG haben die Beklagten schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift ge-schuldeten Angaben sind in den Antr\u00e4gen mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1481 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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